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B-6275/2023

B-6275/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-23 · Deutsch CH

Prüfungsergebnisse

Sachverhalt

A. A.a K._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) nahm am 8. und 10. August 2023 an der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin teil (Einzelprüfung 1: Clinical Knowledge in der Form einer zweiteiligen Multiple-Choice-Prüfung; im Folgenden: CK-Prüfung). A.b Mit Verfügung vom 27. September 2023 teilte die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (im Folgenden: Prüfungskommission oder Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass sie die CK-Prüfung und somit die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Als Zusatzinformation beziehungsweise inhaltlich differenzierte Prüfungsrückmeldung vom 27. September 2023 teilte das Institut für Medizinische Lehre (IML), Abteilung für Assessment und Evaluation (AAE) der medizinischen Fakultät der Universität Bern, der Beschwerdeführerin im Auftrag der Prüfungskommission mit, dass sie in der CK-Prüfung bei einer Bestehensgrenze von 170 Punkten eine Punktzahl von 166 erreicht habe. A.c Die Beschwerdeführerin beantragte mit E-Mail vom 30. Oktober 2023 Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Am 6. November 2023 wurde ihr diese unter Einschränkungen gewährt. B. Am 15. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2023 und beantragt, die Verfügung vom 27. September 2023 über das Ergebnis der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2023 sei aufzuheben. Die Clinical Knowledge-Prüfung (CK-Prüfung) sei als bestanden zu erklären und es sei ihr die Diplombestätigung auszustellen. Eventualiter sei ihr Prüfungsantritt im Jahr 2023 als nicht erfolgt zu qualifizieren und ihr die Möglichkeit zu erteilen, die für ein Bestehen der Prüfung benötigten, nicht bestandenen Prüfungsteile ganz oder teilweise zu wiederholen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei eine technische Überprüfung ihrer abgelegten Prüfung vorzunehmen. In der Folge sei ihr eine Kopie ihrer vollständigen, korrigierten Clinical Knowledge-Prüfung (CK-Prüfung) zusammen mit der Musterlösung, den Korrekturen und der Bewertung ihrer Prüfung sowie dem verwendeten Notenschlüssel herauszugeben. Es sei ihr nach Zugang der beantragten Unterlagen Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, anlässlich der Einsicht in die Prüfungsdokumentation am 26. September 2023 habe sie festgestellt, dass ihre Prüfungsleistungen offensichtlich nicht richtig und zu tief bewertet worden seien. Für zahlreiche richtige Antworten seien ihr keine oder zu wenig Punkte erteilt worden. Zu diesem Schluss sei sie aufgrund der durchgesehenen rund 200 von 300 Prüfungsfragen gekommen. Mehrere richtige Antworten seien nicht mit genügend Punkten bewertet worden. Konkret sei ihre Lösung von 19 Fragen falsch bewertet worden - nämlich mit null Punkten -, obwohl ihre Antwort korrekt gewesen sei. C. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 beantragt die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, das Institut für medizinische Lehre der Universität Bern (IML) habe bereits vor dem Versand der Resultate bei sämtlichen Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Misserfolgsmeldung erhalten hätten, eine technische Überprüfung vorgenommen. Diese technische Überprüfung habe auch bei der Beschwerdeführerin ein korrekt berechnetes Ergebnis ergeben. Ihr Verfahrensantrag bezüglich der technischen Überprüfung habe sich daher erübrigt. Anlässlich der CK-Prüfung im Jahr 2023 hätten insgesamt 293 mögliche Punkte erreicht werden können. Die Bestehensgrenze sei durch die Prüfungskommission bei 170 von 293 beziehungsweise 58% der möglichen Punkte festgelegt worden. Zudem erläuterte die Prüfungskommission für die beanstandeten 19 Prüfungsfragen kurz, aus welchen Gründen sie die Antwort der Beschwerdeführerin als unzutreffend oder nicht die beste Antwort erachtete. D. Mit Replik vom 21. März 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie folgende angepassten Anträge: Es sei ihr das Ergebnis sowie die dazugehörenden Unterlagen der offenbar bereits vorgenommenen technischen Überprüfung der von ihr abgelegten Prüfung herauszugeben. Es sei ihr (a.) eine Kopie ihrer vollständigen, korrigierten Clinical Knowledge-Prüfung (CK-Prüfung) zusammen mit der Musterlösung, den Korrekturen und der Bewertung ihrer Prüfung sowie dem verwendeten Notenschlüssel herauszugeben und (b.) es sei ihr nach Zugang der beantragten Unterlagen Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Eventualiter sei dem Gericht (a.) eine Kopie der vollständigen, korrigierten CK-Prüfung zusammen mit der Musterlösung, den Korrekturen und der Bewertung ihrer Prüfung sowie dem verwendeten Notenschlüssel herauszugeben und (b.) dem materiellen Entscheid des Gerichts zugrunde zu legen. Sie bestehe zudem nur noch auf die Richtigkeit ihrer Antworten bei 16 Prüfungsfragen. Nach Durchsicht der Ausführungen der Prüfungskommission zu den einzelnen Prüfungsfragen sei sie nämlich zum Schluss gekommen, sich bei drei Fragen tatsächlich vertan zu haben. E. Mit Duplik vom 7. Juni 2024 beantragt die Prüfungskommission weiterhin die Abweisung der Beschwerde und äusserte sich zur technischen Überprüfung. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (77 Absätze)

E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. September 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen wurden (Art. 31 und Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32), worunter die Vorinstanz fällt. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

E. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3] i.V.m. Art. 13 MedBG). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).

E. 2.2 Die CK-Prüfung (Einzelprüfung 1) besteht aus 300 Fragen, die nach dem Wahlantwortverfahren (Multiple-Choice) angelegt sind, in der Form von zwei Teilprüfungen mit jeweils 150 Fragen. Es dürfen ausschliesslich wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen verwendet werden (Art. 8-9 der Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG i.V.m. Art. 13 MedBG).

E. 3.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Organe und Experten der Prüfungskommission ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 3.2; B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1, je m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.).

E. 3.2 Die beschriebene Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.).

E. 4 Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, es sei ihr das Ergebnis der technischen Überprüfung sowie die dazugehörenden Unterlagen herauszugeben. Die Prüfungskommission führt aus, die technische Überprüfung durch das IML habe bei der Beschwerdeführerin ein korrekt berechnetes Ergebnis ergeben. Gemäss den Vorgaben der Medizinalberufekommission werde eine technische Überprüfung ohne Beisein der Kandidaten vorgenommen. Das Resultat werde schliesslich schriftlich übermittelt und beinhalte nicht mehr Informationen, als dem Gericht vorgelegt worden seien. Bei einer technischen Überprüfung würden die eingegebenen Antworten der Kandidatinnen und Kandidaten im Prüfungstool mit den im Auswertungssystem für die Berechnung der Totalpunktzahl verwendeten Daten verglichen. Dabei könne festgestellt werden, ob sich irgendetwas zwischen der Eingabe der Antworten (Inputdaten) und dem Endresultat verändert hätte oder verloren gegangen wäre, zum Beispiel, ob die auf dem Tablet eingegebenen Antworten nicht oder falsch auf dem Server gelandet wären. Diese technische Überprüfung habe im vorliegenden Fall keine Fehler ergeben. Demzufolge seien die Daten (Antworten auf die Prüfungsfragen) korrekt und vollständig verarbeitet worden. Zudem würden die Punkte für die gegebenen Antworten noch einmal nachgezählt und mit der Summe (den Totalpunkten) "verglichen, die mit der Bestehensgrenze verglichen resp. aus der abgeleitet" werde, ob die Kandidatin oder der Kandidat bestanden habe. Die Summe sei korrekt und liege unter der Bestehensgrenze. Aufgrund des Nichtvorhandenseins von weiteren Unterlagen könnten keine Unterlagen herausgegeben werden.

E. 4.1 Die Überprüfung der Resultate bei einem Prüfungsmisserfolg wird in den Vorgaben der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin, vom 13. Februar 2023, geregelt (im Folgenden: Vorgaben MEBEKO). Diese sind gültig für das Prüfungsjahr 2023. Gemäss der einschlägigen Bestimmung erfolgt die Überprüfung ohne Beisein des Kandidaten. Das IML informiert die Standortverantwortliche über das Ergebnis der technischen Überprüfung. Das Ergebnis der technischen Überprüfung wird der Kandidatin von der Standortverantwortlichen schriftlich mitgeteilt, allenfalls auf elektronischem Weg (vgl. Ziff. 9.1 Vorgaben MEBEKO).

E. 4.2 Angesichts der Natur des Examens (Multiple Choice-Fragen) und der elektronischen Auswertung des Examens sind keine Gründe ersichtlich, die Aussage der Prüfungskommission, es gebe keine weiteren Unterlagen bezüglich der technischen Überprüfung, anzuzweifeln. Auch die Vorgaben der MEBEKO sehen bloss die Mitteilung des Ergebnisses dieser Überprüfung an die Kandidatin oder den Kandidaten vor. Da diese Mitteilung im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfolgt ist, ist auf den Verfahrensantrag, es seien darüber hinaus "dazugehörende Unterlagen" herauszugeben, nicht weiter einzutreten.

E. 5 Die Beschwerdeführerin stellt weiter den Verfahrensantrag, es sei ihr eine Kopie ihrer vollständigen, korrigierten CK-Prüfung, zusammen mit der Musterlösung, den Korrekturen und der Bewertung ihrer Prüfung sowie dem verwendeten Notenschlüssel herauszugeben. Nach Zugang der beantragten Unterlagen sei ihr Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Eventualiter beantragt sie, diese Unterlagen seien an das Gericht herauszugeben. Zur Begründung führt sie aus, ihr Recht auf Edition der eigenen Prüfungsunterlagen stütze sich auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Davon erfasst seien insbesondere diejenigen Unterlagen, die der Prüfungskommission als Grundlage für ihren Prüfungsentscheid gedient hätten. Aufgrund des Umstandes, dass die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen nur eingeschränkt zugelassen werde, seien ihre Möglichkeiten, die Chancen einer Beschwerdeergreifung abzuschätzen und substantiierte Rügen vorbringen zu können, stark erschwert. Eine Vergegenwärtigung der 300 Multiple Choice-Prüfungsfragen und der eigenen Antworten sei innerhalb der gewährten Einsichtszeit kaum möglich gewesen und Kopien oder Fotografien hätten nicht angefertigt werden dürfen. Es sei nicht möglich gewesen, die Bewertung der Prüfungsleistungen anhand eines Vergleichs mit der Musterlösung nachzuvollziehen. All dies wäre aber auch gemäss der Literatur erforderlich, um über die Ergreifung und konkrete Begründung von Rechtsmitteln informiert entscheiden zu können. Der von der Prüfungskommission vorgebrachte Verweis auf das Medizinalberufegesetz betreffend die Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen schliesse eine solche Aktenedition nicht gänzlich aus. Diese Bestimmung erlaube Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts bei Medizinalprüfungen "[z]ur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen". Systematisch werde diese Regelung als spezialgesetzlich statuiertes öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts aufgefasst. Allerdings sei die Bestimmung als Kann-Vorschrift formuliert. Sie eröffne damit einen Ermessensspielraum aufseiten der Behörden, die im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen hätten zwischen dem Interesse der Prüfungskommission an der Geheimhaltung der Prüfungsfragen und dem verfassungsmässigen Anspruch einer beschwerdeführenden Person auf Akteneinsicht. Das Ergebnis einer solchen Interessenabwägung könne nicht für alle Fälle vorab definiert werden, sondern es müsse eine Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls stattfinden. Dabei sei insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, der verlange, dass die Akteneinsicht nur so weit eingeschränkt werde, als dies tatsächlich erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund liessen sich die Modalitäten zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen der Prüfungskommission kritisch hinterfragen. Die Prüfungskommission beantragt, dem Verfahrensantrag bezüglich der Herausgabe von Prüfungsunterlagen sei nicht stattzugeben. Sie legt dar, ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts werde spezialgesetzlich im Medizinalberufegesetz statuiert (Art. 56 MedBG). Diese Bestimmung sei das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Geheimhaltung der Prüfungsfragen und dem verfassungsmässigen Anspruch einer beschwerdeführenden Person auf Akteneinsicht. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführerin die volle Zeit der Akteneinsicht von 4 Stunden und 30 Minuten gewährt worden. Somit sei die Akteneinsicht in korrekter Weise durchgeführt worden. Es erschliesse sich der Prüfungskommission daher nicht, weshalb die Beschwerdeführerin keine vollständige Begründung ihrer Vorbringen darlegen könne und weshalb die Herausgabe einer Kopie der vollständig korrigierten CK-Prüfung zusammen mit der Musterlösung, den Korrekturen und der Bewertung ihrer Prüfung sowie dem verwendeten Notenschlüssel gewährt werden solle.

E. 5.1 Die Bundesverfassung garantiert den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dieser Anspruch ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV und beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (BGE 134 I 140 E. 5.2 f. und 127 V 431 E. 3a; Stephan C. Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 1 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 1 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn der Verwaltung kein unverhältnismässiger Kosten- und Arbeitsaufwand entsteht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, a.a.O., Art. 26 N. 21 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N. 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG; Brunner, a.a.O., Art. 27 N. 4 ff.; Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 27 N. 1 ff.). Ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass grundsätzlich alle Prüfungsfragen potentielle Fragen für spätere Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass den zukünftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt werde, weil sie die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könnten. Auch eine rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht mehr sichergestellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] S 2006, 04.084 Forster-Vannini). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die Akteneinsicht nur soweit eingeschränkt wird, als dies tatsächlich erforderlich ist (Art. 27 Abs. 2 VwVG; Ariane Ayer, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commentaire, 2009, Art. 56 N 1 ff., 20 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N. 3 ff.). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe (Urteile des BVGer B-5417/2023 vom 20. Januar 2025 E. 5.4; B-5888/2019 vom 7. September 2020 E. 3.2; B-6946/2016 vom 3. Mai 2018 E. 4.4; B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3; B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5). Zulässig ist insbesondere auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Aufgabenstellungen und die ausgefüllten Checklisten. So ermöglichen diese Akten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kontrolle der Beurteilung seiner Prüfungsleistung und die vollständige Begründung seiner Vorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen der Prüfung (Urteile B-5417/2023 E. 5.4; B-6405/2016 E. 4; B-6727/2013 E. 5).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in einem früheren Urteil Gelegenheit, sich dazu zu äussern, ob die gewährte Einsichtszeit von 4.5 Stunden im Rahmen von CK-Prüfungen angemessen ist. In jenem Fall wurden von den 285 gültigen Prüfungsfragen 134 Antworten des Beschwerdeführers mit der vollen Punktzahl bewertet. Gegenstand der Akteneinsicht waren daher noch die 151 übrigen Fragen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht befand, dass unter den konkreten Umständen die gewährte Einsichtszeit von 4.5 Stunden für 151 Fragen nicht zu beanstanden sei (vgl. Urteil des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.3). Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin 166 Punkte von 293 möglichen Punkten erteilt. Gegenstand des Akteneinsichtsrechts waren demnach rund 127 übrige Fragen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2023 während 4.5 Stunden Prüfungseinsicht in ihre CK-Prüfung erhalten hat. Die gewährte Einsichtszeit ist daher praxisgemäss nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen weitergehenden Anspruch auf Einsicht in diese Vorakten respektive Edition der eigenen Prüfungsunterlagen. Ihre Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 5.3 Angesichts der Natur der Prüfung ist davon auszugehen, dass die Prüfungskommission zumindest in elektronischer Form über eine Musterlösung verfügt, aus der sich ergibt, wie die einzelnen Fragen nach Auffassung der Prüfungsexaminatoren richtigerweise hätten beantwortet werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Musterlösungen, da es sich dabei um sogenannte verwaltungsinterne Akten handelt. Ausnahmsweise anders verhält es sich lediglich dann, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.2 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.4.2; auch Egli, a.a.O., S. 551 f). Im vorliegenden Fall hat die Prüfungskommission die Bewertung bekannt gegeben. Die Musterlösung gehört daher nicht zu den Akten, welche dem Anspruch auf Einsicht unterstehen. Vor allem ist bei Humanmedizinalprüfungen, wie bereits dargelegt, die Einsicht in die Prüfungsunterlagen stark beschränkt. Die Prüfungskommission war daher auch aus diesem Grund klarerweise nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Musterlösung zu geben.

E. 5.4 Unbestritten ist, dass die durch die Prüfungskommission festgelegte Bestehensgrenze bei 170 Punkten (von 293) liegt und dass das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin mit 166 Punkten unterhalb dieser Grenze liegt. Bei dieser klaren Sachlage ist für die Einordnung des Prüfungsergebnisses kein eigentlicher "Notenschlüssel" erforderlich. Wofür dieser dienlich sein soll, ist nicht ersichtlich.

E. 5.5 Wie dargelegt, hat die Prüfungskommission der Beschwerdeführerin bereits in rechtsgenüglicher Weise Akteneinsicht gewährt und damit auch den Gehörsanspruch gewahrt. Die von der Prüfungskommission verfügten Einschränkungen sind durch das öffentliche Interesse begründet und basieren auf einer gesetzlichen Grundlage. Eine zusätzliche, weitere Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin würde diese Interessen offensichtlich gefährden. Dem Verfahrensantrag auf Herausgabe der Prüfungsunterlagen an die Beschwerdeführerin ist daher nicht stattzugeben.

E. 5.6 Die durch die Prüfungskommission eingereichten Vorakten - die als nicht parteiöffentlich gemäss Art. 56 MedBG bezeichnet sind - umfassen unter anderem die Prüfung der Beschwerdeführerin (Fragenheft Teil 1 und 2) sowie die Anzahl erteilter Punkte für jede Frage. Eine Musterlösung befindet sich nicht darunter. Da die Musterlösung als verwaltungsinternes Dokument einzustufen ist (vgl. E. 5.3 hievor), ist die Prüfungskommission nicht verpflichtet, sie herauszugeben, auch nicht dem Gericht. Dem Eventualbegehren um Herausgabe der Musterlösung an das Gericht ist daher nicht stattzugeben.

E. 6 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, es seien ihr für richtig beantwortete Fragen zu Unrecht keine Punkte erteilt worden. Die Prüfungskommission führte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 aus, weshalb sie die fraglichen Antworten als falsch erachtet und daher keine Punkte dafür erteilt hat.

E. 6.1 Wie bereits dargelegt, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. E. 3.1 hievor).

E. 6.2 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die be-schwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende An-haltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteile des BVGer B-5888/2019 vom 7. September 2020 E. 4.3; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Sofern es dem Beschwerdeführer hingegen gelingt, eine Fehlbewertung seiner Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum seine Lösung falsch oder unvollständig ist und daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1).

E. 6.3 Wo einer Partei keine Akteneinsicht erteilt wird, hat das Gericht sich von Amtes wegen zu vergewissern, dass die abgedeckten oder nicht herausgegebenen Dokumente keine Hinweise auf Rechtsfehler durch die Vor-instanz verbergen (Urteile des BVGer B-5417/2023 vom 20. Januar 2025 E. 5.6; B-4991/2020 vom 20. April 2021 E. 3.7 "Weissensteintunnel I"; B-3804/2020 vom 18. Januar 2021 E. 5.1 "opere ambientali N13 Castione-Roveredo"; B-3157/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.1 "Wildtierquerung Mels"; B-1662/2020 E. 3.4.5 "Elektroinstallationen Müllheim"; Zwischenentscheid des BVGer B-3302/2019 vom 24. September 2019 E. 11.2 "Stahlwasserbauten Ritomsee"). Dem Gericht liegen im vorliegenden Verfahren als nicht parteiöffentliche Vorakten das Fragenheft (1 und 2) mit den Prüfungsfragen vor. Anhand dieser Prüfungsfragen und den Darlegungen der Prüfungskommission in der Vernehmlassung ist es dem Gericht möglich, die Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen. Es ist auch in der Lage, sich zu vergewissern, dass die nicht herausgegebenen Dokumente keine Hinweise auf Rechtsfehler durch die Prüfungskommission enthalten.

E. 6.4 Bei der Frage (...) führt die Beschwerdeführerin aus, habe es sich um eine Kprim-Frage gehandelt. Sie habe die Antwort "+ - - -" (richtig, falsch, falsch, falsch) als richtig angegeben. Dafür habe sie keine Punkte erhalten, obwohl ihre Antwort nicht nur die richtige gewesen sei, sondern auch die beste Antwort aus den zur Verfügung stehenden Antwortoptionen. Die Prüfungskommission legt dar, dass sich unter Berücksichtigung des beschriebenen Sachverhalts - der sog. Fall-Vignette - in der 1. Sequenz der Frage bei dieser Patientin die gegebene Antwort nicht auf die geeignete Therapie beziehe. Gemäss den Vorgaben der MEBEKO werde bei Kprim-Fragen bei drei richtigen Antworten ein halber Punkt und bei vier richtigen Antworten ein Punkt erteilt. Bei dieser Frage hätten keine drei oder vier richtige Antworten gezählt werden können, sodass ihr daher korrekterweise keine Punkte erteilt worden seien.

E. 6.4.1 Bei der Frage (...) handelt es sich um eine Frage vom Typ Kprim. Bei diesem Fragentyp muss jede einzelne Wahlantwort als richtig oder falsch beurteilt werden. Die komplett richtige Beantwortung wird mit einem Punkt bewertet, drei richtige Entscheidungen bereits mit einem halben Punkt (vgl. Ziff. 3.1 und Ziff. 5.1.2 Vorgaben MEBEKO).

E. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin hat ihrer Beschwerde Auszüge aus der Wissensplattform für Ärzte "AMBOSS" beigelegt. Ein Vergleich dieses Auszugs mit der Aufgabenstellung zeigt indessen, dass die Bewertung durch die Prüfungskommission mit dieser von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Belegstelle übereinstimmt. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Diskrepanz ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin die genaue Fragestellung sowie zwei relevante Umstände, die im ersten Teil der zur Aufgabenstellung gehörenden Sachverhaltsschilderung ausdrücklich aufgeführt waren, nicht berücksichtigt hatte.

E. 6.4.3 Es ist daher nachvollziehbar, dass die Prüfungskommission bei dieser Kprim-Frage nicht mindestens 3 richtige Entscheidungen gezählt und daher keine Punkte erteilt hat.

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin führt aus, in Frage (...) habe sie die Antwort "D" als richtig angekreuzt. Diese Antwort sei richtig, wie ein Auszug aus dem Compendium zum betreffenden Anästhetikum belege. Die Antwort sei auch die beste Antwortoption aus den in der Prüfung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. In der Praxis werde auch deshalb dieses Anästhetikum zuerst als inhalative Narkoseleitung verwendet, bevor ein venöser Zugang gelegt werde, weil Patienten in einer solchen Situation wie der beschriebenen in der Regel grosse Angst hätten. Im Übrigen hätten sämtliche Kolleginnen und Kollegen, die ebenfalls an der Prüfung teilgenommen und bestanden hätten und mit welchen sie die Prüfung besprochen habe, ebenfalls die Antwort "D" angegeben. Sie habe für diese Antwort jedoch null Punkte erhalten. Die Prüfungskommission hält dem entgegen, dass aufgrund des beschriebenen Sachverhalts die von der Beschwerdeführerin gegebene Lösung nicht anwendbar sei. Die gegebene Antwort könne einzig unter anderen örtlichen Umständen in Betracht gezogen werden. Demzufolge seien ihr bei dieser Frage korrekterweise keine Punkte erteilt worden.

E. 6.5.1 Bei der Frage (...) handelt es sich um eine Frage vom Typ A. Bei diesem Fragentyp geht es um die Auswahl der einzig richtigen oder besten aus 3-5 angebotenen Wahlantworten. Die richtige Beantwortung wird mit einem Punkt bewertet (vgl. Ziff. 3.1 und Ziff. 5.1.2 Vorgaben MEBEKO).

E. 6.5.2 Das Argument der Prüfungskommission, dass die Antwort der Beschwerdeführerin die konkreten Umstände nicht adäquat berücksichtigt, ist nachvollziehbar. Vor allem aber wurde in der Fragestellung nach dem am besten geeigneten Wirkstoff gefragt. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, warum ihre Antwort die einzig richtige beziehungsweise die beste Antwort sein soll, da sie auf die weiteren Multiple-Choice-Antwortoptionen (A, B, C, E) gar nicht eingeht.

E. 6.5.3 Ob andere Prüfungskandidaten die gleichen Optionen gewählt haben wie die Beschwerdeführerin, wäre erst dann relevant, wenn sie konkret darlegen könnte, dass diese anderen Kandidaten für die gleiche Antwort eine höhere Bewertung erhalten haben. Dies hat die Beschwerdeführerin indessen gar nicht behauptet, geschweige denn belegt. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts findet die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. Urteile des BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableiten will. Da und soweit die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte beibringen kann, dass andere Kandidaten nicht nur die gleiche Antwort gewählt haben, sondern dafür Punkte erhalten haben, nützt ihr die Behauptung nichts, andere, ungenannte Kandidaten hätten die gleiche Antwort gewählt.

E. 6.5.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert (vgl. hiervor E. 6.2), um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.6 Zur Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Antwortmöglichkeit "- + - +" (falsch, richtig, falsch, richtig) ausgewählt habe. Sie habe null Punkte erhalten, obwohl ihre Antwort richtig gewesen sei, der Praxis entspreche und auch ihre Kolleginnen und Kollegen diese Antwort gewählt hätten. Die Prüfungskommission führt aus, die getroffene Auswahl sei nicht korrekt. Die Beschwerdeführerin habe nur zwei richtige Antworten gegeben und bei Kprim-Fragen würden erst bei drei richtigen Antworten 0.5 Punkte und bei vier richtigen Antworten ein Punkt vergeben. Bei dieser Frage seien ihr daher korrekterweise keine Punkte erteilt worden.

E. 6.6.1 Um einen halben oder ganzen Punkt zu erhalten, müsste die Beschwerdeführerin nachweisen können, dass sie mindestens drei Entscheidungen korrekt getroffen hat (vgl. hiervor E. 6.4.1). Der von ihr eingereichte Auszug aus "AMBOSS" beschreibt die Intoxikation und Abhängigkeit von Alkohol. Zur Entscheidung "C" äussert sie sich lediglich in ihren Beilagenotizen. Die wissensmässigen Annahmen der Beschwerdeführerin in diesen Überlegungen sind nicht belegt und basieren offensichtlich auch auf einer unzutreffenden Erinnerung der Fragestellung. Im konkreten Fall vermag sie mit dem eingereichten Auszug und der Notiz in den Beilagen zur Entscheidung "C" die Richtigkeit von mindestens drei Entscheidungen nicht aufzuzeigen.

E. 6.6.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.7 Zu Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Antwort "B" als sicherlich richtige und auch die beste Antwortoption ausgewählt habe. Die Prüfungskommission legt dar, dass unter Berücksichtigung des beschriebenen Sachverhalts die gegebene Antwort bei dieser Diagnose nicht zielführend wäre und somit die gegebene Antwort eindeutig falsch sei.

E. 6.7.1 Die Beschwerdeführerin hat Abbildungen aus einer nicht genannten Quelle zum Kreislauf von verschiedenen, nur teilweise bezeichneten Parasiten ins Recht gelegt. Aus einem Teil dieser Abbildungen geht zwar hervor, dass deren Eier in der von der Beschwerdeführerin angekreuzten Weise feststellbar seien. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern aufgrund der in der Fall-Vignette dargelegten Symptome auf diese Art von Parasiten zu schliessen wäre.

E. 6.7.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.8 Zu Frage (...) führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Antwort "D" ausgewählt habe. Auch sämtliche ihrer Kolleginnen und Kollegen, die mit ihr an die Prüfung gegangen seien und die Prüfung bestanden hätten, hätten diese Antwort angekreuzt. Trotz der korrekten Antwort und auch der besten Antwortoption in der Prüfung habe sie keine Punkte erhalten. Die Prüfungskommission legt dar, dass unter Berücksichtigung des beschriebenen Sachverhaltes und des noch nicht lange andauernden Zustands des Patienten die gegebene Antwort nicht als die nächste sinnvollste ausgewählt worden sei. Demzufolge enthalte eine andere Antwortmöglichkeit eine sinnvollere Massnahme. Daher seien ihr korrekterweise keine Punkte erteilt worden.

E. 6.8.1 Die Beschwerdeführerin substantiiert nicht, warum ihre Antwort die beste aus den angegebenen Wahloptionen sein soll. Auf die übrigen Antwortoptionen geht sie gar nicht ein.

E. 6.8.2 Ihre Rüge ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.9 Zur Frage (...) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Antwort "A" als richtige und die beste Antwortoption ausgewählt habe. Diese Behandlungsmethode werde in der Praxis angewandt und empfohlen, für die Indikation Halluzinationen. In diesem Fall werde für diese Indikation das betreffende Medikament eher niedrig dosiert. Die Antwort sei sicherlich richtig und auch die beste Option, wie auch Auszüge aus der Fachliteratur belegten. Dem hält die Prüfungskommission entgegen, dass unter Berücksichtigung des beschriebenen Sachverhalts in jedem Falle ein anderes Vorgehen angezeigt sei. Die gegebene Antwort sei ausdrücklich falsch. Demzufolge seien korrekterweise keine Punkte erteilt worden.

E. 6.9.1 Die kurze Begründung, die die Beschwerdeführerin angegeben hat, ist zu kurz und unspezifisch, um gestützt darauf schliessen zu können, ihre Antwort sei die einzig richtige oder die beste aus den gegebenen Antwortoptionen. Abgesehen von einem einzigen Symptom bezieht sie sich nicht auf die konkreten Sachverhaltsumstände der Fragestellung, und sie äussert sich nicht dazu, warum die anderen Antwortmöglichkeiten weniger angezeigt sein sollten. Sie liefert somit keine Argumente, die die Begründung der Prüfungskommission, es sei ein anderes Vorgehen angezeigt, in Frage stellen könnten.

E. 6.9.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.10 Zu Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Antwort "B" als richtige und beste Antwortoption ausgewählt habe. Auszüge aus dem Compendium würden dies belegen, ebenso die Erfahrung aus der Praxis. Die Prüfungskommission hält dem entgegen, dass aus der Fall-Vignette hervorgehe, dass es sich um eine weibliche Person handle. In diesem Fall sei die von der Beschwerdeführerin angegebene Antwort unzutreffend und falsch. Es seien deshalb korrekterweise keine Punkte erteilt worden.

E. 6.10.1 Die Beschwerde enthält keine Begründung, aus welchen Überlegungen die Beschwerdeführerin die Antwort "B" als die einzig richtige oder die beste aus den angegebenen Wahloptionen betrachtet. Die beigelegten Kopien mit Markierungen beziehen sich zwar auf den von ihr vorgeschlagenen Wirkstoff, allerdings entspricht die einzige darin genannte Indikation bei Frauen nicht den im Sachverhalt genannten Symptomen. Zu den übrigen Antwortmöglichkeiten äussert die Beschwerdeführerin sich nicht.

E. 6.10.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.11 Zur Frage (...) macht die Beschwerdeführerin geltend, die gegebene Antwort "D" habe keine Punkte gegeben, obwohl sie richtig und auch die beste Antwortoption der zur Verfügung stehenden Antworten gewesen sei, wie auch ein Blick in die Fachliteratur belege. Die Prüfungskommission führt hierzu aus, dass sich die in der Fall-Vignette beschriebenen Symptome nicht ergeben, wenn die von der Beschwerdeführerin ausgewählte Antwort richtig wäre. Weil sie falsch sei, seien ihr korrekterweise keine Punkte erteilt worden.

E. 6.11.1 Die Beschwerdeführerin begründet nicht, aus welchen Überlegungen sie ihre Antwort als die einzig richtige oder die beste aus den Antwortoptionen erachtet. Die Symptome in den von ihr beigelegten Auszügen aus AMBOSS entsprechen nur teilweise den im Sachverhalt geschilderten. Vor allem aber geht sie auch bei dieser Aufgabe nicht auf die verschiedenen anderen Antwortmöglichkeiten der Multiple-Choice-Frage ein.

E. 6.11.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.12 Zu Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Antwort "C" als die richtige Antwortoption ausgewählt habe, dafür aber fälschlicherweise keine Punkte erhalten habe. Ihre Antwort sei aber das Mittel der ersten Wahl und sei damit auch die beste Antwortoption, wie sich auch aus der Fachliteratur entnehmen lasse. Auch sämtliche Kolleginnen und Kollegen hätten deshalb die gleiche Antwort angekreuzt. Die Prüfungskommission erläutert, dass es sich bei der gewählten Antwort nicht um die am ehesten angezeigte diagnostische Massnahme handle und damit nicht die richtige Verdachtsdiagnose erkannt worden sei, um damit die korrekte Diagnostik einzuleiten. Demzufolge sei die Antwort falsch und es seien korrekterweise keine Punkte erteilt worden.

E. 6.12.1 Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, aus welchen Überlegungen sie ihre Antwort als die einzig richtige oder die beste aus den angegebenen Antworten betrachtet. Auf die übrigen Wahlantworten geht sie auch bei dieser Aufgabe nicht ein. Die Kopien (ohne Quellenangabe), die sie ins Recht gelegt hat, empfehlen zwar die von ihr gewählte diagnostische Massnahme, führen aber nicht die in der Fall-Vignette beschriebenen Symptome auf. Von welcher Verdachtsdiagnose die Beschwerdeführerin ausging, lässt sich ihrer Beschwerde mangels einer Begründung auch nicht entnehmen.

E. 6.12.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.13 Zur Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Antwort "A" als richtig angekreuzt. Dafür habe sie keine Punkte erhalten, obwohl ihre Antwort entsprechend der Fachliteratur richtig gewesen sei und im Übrigen auch in der Praxis so verfahren werde. Auch ihre Kolleginnen und Kollegen, die dieselbe Prüfung bestanden hätten, hätten die Antwort "A" als richtig angegeben. Es sei auch die beste der zur Verfügung stehenden Antworten gewesen. Die Antwort "B" beispielsweise habe sie bewusst nicht angekreuzt, weil dies erst medizinisch angezeigt wäre, wenn das EKG unauffällig sei, auch wenn in den Kliniken aus praktischen Gründen jeweils zuerst ein Schnelltest gemacht werde. Die Prüfungskommission hält dem entgegen, dass mit der ausgewählten Antwort ein Patient nicht die höchsten Überlebenschancen habe; denn bei dieser Aufgabe sei es darum gegangen, eine Komplikation klinisch zu erkennen und daraus die korrekte und wichtigste Diagnostik einzuleiten, um die Überlebenschancen des Patienten so maximal wie möglich zu halten. Demzufolge seien korrekterweise keine Punkte erteilt worden.

E. 6.13.1 Die Beschwerdeführerin hat verschiedene Kopien mit Markierungen ins Recht gelegt, die belegen sollen, dass das von ihr gewählte Vorgehen korrekt sei. Diese Belege implizieren, dass sie von einer bestimmten Verdachtsdiagnose ausgeht. Verschiedene klinische Parameter, die in der Fall-Vignette beschrieben werden, kommen in diesen Belegen allerdings nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin auch sonst nicht diskutiert. Dass diese weiteren Sachumstände nicht eher eine andere Verdachtsdiagnose nahelegen, nämlich die von der Prüfungskommission angesprochene Komplikation, welche nach einem anderen Vorgehen verlangen würde, hat die Beschwerdeführerin damit nicht widerlegt. Damit liefert sie keine geeignete Begründung dafür, dass ihre Antwort die einzige richtige sei. Da sie auch nicht auf die weiteren Antwortoptionen eingeht, vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die von ihr gewählte Antwort im Vergleich zu den weiteren vier Antwortoptionen die beste sein soll.

E. 6.13.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.14 Zu Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Antwort "B" als Antwortoption ausgewählt habe. Es habe keine Punkte gegeben, obwohl sich aus der Fachliteratur klar entnehmen lasse, dass es sich hier um eine richtige Antwort und um die beste Antwortoption zu dieser Prüfungsfrage handle. Die Prüfungskommission legt dar, dass es sich bei der gezeigten EKG-Abbildung um ein lehrbuchartiges eindeutiges Bild handle und auch aufgrund der relativ kurzen Fall-Vignette es sich nicht um die von der Beschwerdeführerin gegebene Antwort handeln könne. Folglich sei ihre Antwort falsch und es seien ihr korrekterweise keine Punkte erteilt worden.

E. 6.14.1 Die Beschwerdeführerin hat mehrere Kopien mit Markierungen ins Recht gelegt. Es fehlt dazu allerdings eine Erklärung, die den angeblichen Bezug zwischen den markierten Stellen und den Parametern gemäss Fall-Vignette aufzeigen würde. Ihre Beilagen enthalten auch keine EKG-Abbildung - jedenfalls nicht in lesbarer Grösse -, die die Richtigkeit der gegebenen Antwort nahelegen könnte. Mit den verschiedenen anderen Antwort-optionen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.

E. 6.14.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.15 Zu Frage (...) führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie Antwort "A" als richtige Antwortoption ausgewählt habe. Auch sämtliche ihrer Kolleginnen und Kollegen hätten diese Antwort angegeben, die die beste Antwortoption zu dieser Prüfungsfrage gewesen sei. Die Antwort sei auch richtig, wie die Auszüge aus der Fachliteratur belegten. Die Prüfungskommission bringt vor, dass aufgrund des beschriebenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der zeitlichen Aspekte die gegebene Antwort eindeutig nicht die wahrscheinlichste Diagnose sein könne. Demzufolge sei die Frage falsch beantwortet worden. Korrekterweise seien keine Punkte erteilt worden.

E. 6.15.1 Die Beschwerdeführerin zeigt überhaupt nicht auf, aus welchen Überlegungen sie ihre Antwort als die einzig richtige oder beste Antwort erachtet. Zu den weiteren Antwortoptionen äussert sie sich nicht. Die Kopien, die sie ins Recht gelegt hat, beschreiben bloss das von ihr vermutete Syndrom. Mehrere Aspekte, die in der Fall-Vignette erwähnt werden, kommen in diesen Kopien allerdings nicht vor, sodass keine wesentliche Übereinstimmung zwischen Fall-Vignette und Kopien erkennbar ist. Insbesondere entspricht auch der zeitliche Verlauf, der in ihren Belegen erwähnt wird, nicht dem im Sachverhalt geschilderten, so dass die Belege nicht als einschlägig erscheinen.

E. 6.15.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.16 Zu Frage (...) legt die Beschwerdeführerin dar, sie habe die Antwort "E" als beste Antwort ausgewählt und dafür keine Punkte erhalten. Ein Blick in die Literatur zeige aber, dass ihre Antwort als richtig hätte bewertet werden müssen. Auch alle ihre Kolleginnen und Kollegen hätten diese Antwort als richtig angekreuzt. Es sei auch die beste Antwortoption zu dieser Fragestellung gewesen. Die Prüfungskommission führt aus, dass es bei dieser Aufgabe darum gegangen sei, die wahrscheinlichste Ursache zu erkennen. Da wichtige Hinweise aus der Fall-Vignette nicht berücksichtigt worden seien, sei die Beschwerdeführerin zum falschen Schluss gekommen. Folglich sei ihre Antwort nicht richtig und es seien ihr daher korrekterweise keine Punkte erteilt worden.

E. 6.16.1 Die Beschwerdeführerin hat zur Erkrankung, die gemäss ihrer Wahlantwort vorliegen soll, zwei Kopien ins Recht gelegt. Was daraus zu ihren Gunsten berücksichtigt werden könnte, führt sie nicht aus. Die darin aufgeführten Symptome und Risikofaktoren korrelieren nicht oder nur teilweise mit den Angaben im Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, wieso ihre Antwort die einzig richtige sein soll beziehungsweise im Vergleich zu den weiteren Antwortoptionen die wahrscheinlichste Ursache für die fraglichen Symptome.

E. 6.16.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.17 Zu Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Antwort "C" als richtige und beste Antwortoption ausgewählt habe. Aus der praktischen Erfahrung sei es bekannt, dass bei Zustandsverschlechterungen oder zusätzlicher Belastung die Weiterführung der bestehenden Therapie jeweils richtig sei. Dem hält die Prüfungskommission entgegen, dass die gegebene Antwort eher unwahrscheinlich zu einer Verbesserung führen würde. Andere Therapien wiesen eine eindeutig höhere Chance zur Besserung auf. Demzufolge sei die gegebene Antwort nicht korrekt und es seien keine Punkte erteilt worden.

E. 6.17.1 Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Belege zugunsten ihres Therapievorschlags vorgelegt. Zu den weiteren Multiple-Choice-Antwortoptionen äussert sie sich gar nicht. Damit liefert sie auch keine Begründung dafür, dass ihre Antwort die einzig richtige oder beste aus den angebotenen Antwortoptionen sei.

E. 6.17.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.18 Zu Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Antwort "B" als die richtige und beste Antwortoption ausgewählt habe. Dafür habe sie keine Punkte erhalten. Die Antwort sei aber richtig und auch die beste Antwortoption der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gewesen. Dies belege ein Blick in die Fachliteratur. Sämtliche ihrer Kolleginnen und Kollegen hätten ebenfalls diese Antwort als richtig angekreuzt. Die Prüfungskommission führt aus, die Beschwerdeführerin habe weder die wahrscheinlichste noch die zweitwahrscheinlichste Diagnose erkannt. Zudem sei anzumerken, dass die korrekte Lösung die schnellste Massnahme zur Schmerzlinderung hätte sein sollen. Demzufolge sei die gegebene Antwort eindeutig falsch und es seien korrekterweise keine Punkte erteilt worden.

E. 6.18.1 Den Kopien, die die Beschwerdeführerin ins Recht gelegt hat, kann entnommen werden, dass die betreffenden Symptome gelegentlich mit der von ihr vorgeschlagenen Therapie behandelt werden können, primär aber mit einer anderen. Sie begründet nicht, wieso die von ihr gewählte Behandlung auch bei der Patientin gemäss Fall-Vignette die einzig richtige oder beste sein soll. Vor allem aber zeigt sie überhaupt nicht auf, inwieweit ihre Therapieoption im Vergleich zu den weiteren Antwortoptionen im Hinblick auf die Schmerzlinderung besser und schneller wirksam sei.

E. 6.18.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.19 Zur Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Antwort "A" als richtige und beste Antwortoption zur Prüfungsfragestellung ausgewählt habe. Dennoch habe sie keine Punkte erhalten. Die Prüfungskommission erläutert, dass aufgrund des beschriebenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der beschriebenen Symptome die gegebene Antwort eindeutig falsch sei. Demzufolge seien korrekterweise keine Punkte erteilt worden.

E. 6.19.1 Die Beschwerdeführerin begründet nicht, aus welchen Überlegungen sie ihre Antwort als richtig erachtet. Sie erläutert auch nicht, was sie anhand der beiden beigefügten Kopien aufzeigen möchte. Die verschiedenen Parameter gemäss Fall-Vignette werden in den beiden Kopien auch nicht erwähnt. Entsprechend gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, dass ihre Antwort die einzig richtige oder beste aus den angebotenen Wahlantworten ist. Auf die übrigen Antwortoptionen geht sie gar nicht ein.

E. 6.19.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen.

E. 6.20 Die Prüfungskommission hat zwar nicht konkret dargelegt, welche Antworten aus welchen Gründen die richtigen gewesen wären. Aus den nicht parteiöffentlichen Unterlagen ergibt sich lediglich, welches die genauen Fragen und die verschiedenen Antwortoptionen waren und dass die von der Beschwerdeführerin jeweils gewählte Antwortoption nach Auffassung der Prüfungskommission nicht korrekt war. Diese Informationen wurden auch der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einsicht in die Prüfungsunterlagen offengelegt, wenn auch zeitlich beschränkt und ohne das Recht, sich Notizen oder Kopien zu machen. Gestützt darauf wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, eine allfällige Fehlbewertung substantiiert darzulegen und zu belegen (vgl. Urteil des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 6.1.1). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin indessen bei keiner der streitigen 16 Fragen dieser Substantiierungslast nachgekommen. Unter diesen Umständen musste das Gericht nicht detaillierter auf ihre Rügen eingehen. Es erübrigt sich daher, der Prüfungskommission gewisse Beschwerdebeilagen (Nr. 16-34: Notizen und Belege zu den einzelnen Fragen) ein zweites Mal zuzustellen und eine konkretere Begründung zu verlangen. Die Prüfungskommission sei indessen darauf hingewiesen, dass es in einem anderen Fall zweckdienlicher sein könnte, eine konkretere Begründung zu liefern, und sei es nur in einer nicht parteiöffentlichen Fassung zu Handen des Gerichts.

E. 6.21 Im Ergebnis erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Prüfungsleistung sei offensichtlich nicht richtig und zu tief bewertet worden, als unbegründet.

E. 7 Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin Bestätigungen über ihre universitären und beruflichen Leistungen und Erfolge ins Recht. Sie legt dar, sie sei nach diversen beruflichen Stationen in (...) und in (...) seit 2017 in der Schweiz tätig, zunächst als Assistenzärztin und anschliessend als Oberärztin in psychiatrischen Kliniken und Institutionen. Die Prüfungskommission äussert sich nicht zum beruflichen Werdegang und zu den beruflichen Leistungen der Beschwerdeführerin. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden hat, ist es Sache der Prüfungskandidatin, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass sie in ausreichendem Masse über die verlangten Kompetenzen verfügt, beziehungsweise im Beschwerdeverfahren zu beweisen, dass ihre Leistung unterbewertet wurde. Prüfungsfremde Faktoren, wie insbesondere auch Arbeitszeugnisse oder Referenzschreiben, sind diesbezüglich grundsätzlich unbeachtlich (Urteile des BVGer B-5731/2019 vom 31. August 2020 E. 4 m.H. und B-4808/2021 vom 4. November 2022 E. 6). Die Beschwerdeführerin vermag daher aus ihren universitären und beruflichen Leistungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 8 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher sowohl im Haupt- wie auch Eventualbegehren abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 11 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Daniela Steffen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 4. Juli 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtskurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6275/2023 Urteil vom 23. Juni 2025 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Daniela Steffen. Parteien K._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Mirina Grosz und/oderProf. Dr. iur. Tomas Poledna und/oder Dr. iur. Barbara Pfister Beschwerdeführerin, gegen Prüfungskommission Humanmedizin, Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2023. Sachverhalt: A. A.a K._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) nahm am 8. und 10. August 2023 an der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin teil (Einzelprüfung 1: Clinical Knowledge in der Form einer zweiteiligen Multiple-Choice-Prüfung; im Folgenden: CK-Prüfung). A.b Mit Verfügung vom 27. September 2023 teilte die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (im Folgenden: Prüfungskommission oder Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass sie die CK-Prüfung und somit die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Als Zusatzinformation beziehungsweise inhaltlich differenzierte Prüfungsrückmeldung vom 27. September 2023 teilte das Institut für Medizinische Lehre (IML), Abteilung für Assessment und Evaluation (AAE) der medizinischen Fakultät der Universität Bern, der Beschwerdeführerin im Auftrag der Prüfungskommission mit, dass sie in der CK-Prüfung bei einer Bestehensgrenze von 170 Punkten eine Punktzahl von 166 erreicht habe. A.c Die Beschwerdeführerin beantragte mit E-Mail vom 30. Oktober 2023 Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Am 6. November 2023 wurde ihr diese unter Einschränkungen gewährt. B. Am 15. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2023 und beantragt, die Verfügung vom 27. September 2023 über das Ergebnis der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2023 sei aufzuheben. Die Clinical Knowledge-Prüfung (CK-Prüfung) sei als bestanden zu erklären und es sei ihr die Diplombestätigung auszustellen. Eventualiter sei ihr Prüfungsantritt im Jahr 2023 als nicht erfolgt zu qualifizieren und ihr die Möglichkeit zu erteilen, die für ein Bestehen der Prüfung benötigten, nicht bestandenen Prüfungsteile ganz oder teilweise zu wiederholen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei eine technische Überprüfung ihrer abgelegten Prüfung vorzunehmen. In der Folge sei ihr eine Kopie ihrer vollständigen, korrigierten Clinical Knowledge-Prüfung (CK-Prüfung) zusammen mit der Musterlösung, den Korrekturen und der Bewertung ihrer Prüfung sowie dem verwendeten Notenschlüssel herauszugeben. Es sei ihr nach Zugang der beantragten Unterlagen Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, anlässlich der Einsicht in die Prüfungsdokumentation am 26. September 2023 habe sie festgestellt, dass ihre Prüfungsleistungen offensichtlich nicht richtig und zu tief bewertet worden seien. Für zahlreiche richtige Antworten seien ihr keine oder zu wenig Punkte erteilt worden. Zu diesem Schluss sei sie aufgrund der durchgesehenen rund 200 von 300 Prüfungsfragen gekommen. Mehrere richtige Antworten seien nicht mit genügend Punkten bewertet worden. Konkret sei ihre Lösung von 19 Fragen falsch bewertet worden - nämlich mit null Punkten -, obwohl ihre Antwort korrekt gewesen sei. C. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 beantragt die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, das Institut für medizinische Lehre der Universität Bern (IML) habe bereits vor dem Versand der Resultate bei sämtlichen Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Misserfolgsmeldung erhalten hätten, eine technische Überprüfung vorgenommen. Diese technische Überprüfung habe auch bei der Beschwerdeführerin ein korrekt berechnetes Ergebnis ergeben. Ihr Verfahrensantrag bezüglich der technischen Überprüfung habe sich daher erübrigt. Anlässlich der CK-Prüfung im Jahr 2023 hätten insgesamt 293 mögliche Punkte erreicht werden können. Die Bestehensgrenze sei durch die Prüfungskommission bei 170 von 293 beziehungsweise 58% der möglichen Punkte festgelegt worden. Zudem erläuterte die Prüfungskommission für die beanstandeten 19 Prüfungsfragen kurz, aus welchen Gründen sie die Antwort der Beschwerdeführerin als unzutreffend oder nicht die beste Antwort erachtete. D. Mit Replik vom 21. März 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie folgende angepassten Anträge: Es sei ihr das Ergebnis sowie die dazugehörenden Unterlagen der offenbar bereits vorgenommenen technischen Überprüfung der von ihr abgelegten Prüfung herauszugeben. Es sei ihr (a.) eine Kopie ihrer vollständigen, korrigierten Clinical Knowledge-Prüfung (CK-Prüfung) zusammen mit der Musterlösung, den Korrekturen und der Bewertung ihrer Prüfung sowie dem verwendeten Notenschlüssel herauszugeben und (b.) es sei ihr nach Zugang der beantragten Unterlagen Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Eventualiter sei dem Gericht (a.) eine Kopie der vollständigen, korrigierten CK-Prüfung zusammen mit der Musterlösung, den Korrekturen und der Bewertung ihrer Prüfung sowie dem verwendeten Notenschlüssel herauszugeben und (b.) dem materiellen Entscheid des Gerichts zugrunde zu legen. Sie bestehe zudem nur noch auf die Richtigkeit ihrer Antworten bei 16 Prüfungsfragen. Nach Durchsicht der Ausführungen der Prüfungskommission zu den einzelnen Prüfungsfragen sei sie nämlich zum Schluss gekommen, sich bei drei Fragen tatsächlich vertan zu haben. E. Mit Duplik vom 7. Juni 2024 beantragt die Prüfungskommission weiterhin die Abweisung der Beschwerde und äusserte sich zur technischen Überprüfung. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. September 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen wurden (Art. 31 und Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32), worunter die Vorinstanz fällt. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3] i.V.m. Art. 13 MedBG). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG). 2.2 Die CK-Prüfung (Einzelprüfung 1) besteht aus 300 Fragen, die nach dem Wahlantwortverfahren (Multiple-Choice) angelegt sind, in der Form von zwei Teilprüfungen mit jeweils 150 Fragen. Es dürfen ausschliesslich wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen verwendet werden (Art. 8-9 der Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG i.V.m. Art. 13 MedBG). 3. 3.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Organe und Experten der Prüfungskommission ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 3.2; B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1, je m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). 3.2 Die beschriebene Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.).

4. Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, es sei ihr das Ergebnis der technischen Überprüfung sowie die dazugehörenden Unterlagen herauszugeben. Die Prüfungskommission führt aus, die technische Überprüfung durch das IML habe bei der Beschwerdeführerin ein korrekt berechnetes Ergebnis ergeben. Gemäss den Vorgaben der Medizinalberufekommission werde eine technische Überprüfung ohne Beisein der Kandidaten vorgenommen. Das Resultat werde schliesslich schriftlich übermittelt und beinhalte nicht mehr Informationen, als dem Gericht vorgelegt worden seien. Bei einer technischen Überprüfung würden die eingegebenen Antworten der Kandidatinnen und Kandidaten im Prüfungstool mit den im Auswertungssystem für die Berechnung der Totalpunktzahl verwendeten Daten verglichen. Dabei könne festgestellt werden, ob sich irgendetwas zwischen der Eingabe der Antworten (Inputdaten) und dem Endresultat verändert hätte oder verloren gegangen wäre, zum Beispiel, ob die auf dem Tablet eingegebenen Antworten nicht oder falsch auf dem Server gelandet wären. Diese technische Überprüfung habe im vorliegenden Fall keine Fehler ergeben. Demzufolge seien die Daten (Antworten auf die Prüfungsfragen) korrekt und vollständig verarbeitet worden. Zudem würden die Punkte für die gegebenen Antworten noch einmal nachgezählt und mit der Summe (den Totalpunkten) "verglichen, die mit der Bestehensgrenze verglichen resp. aus der abgeleitet" werde, ob die Kandidatin oder der Kandidat bestanden habe. Die Summe sei korrekt und liege unter der Bestehensgrenze. Aufgrund des Nichtvorhandenseins von weiteren Unterlagen könnten keine Unterlagen herausgegeben werden. 4.1 Die Überprüfung der Resultate bei einem Prüfungsmisserfolg wird in den Vorgaben der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin, vom 13. Februar 2023, geregelt (im Folgenden: Vorgaben MEBEKO). Diese sind gültig für das Prüfungsjahr 2023. Gemäss der einschlägigen Bestimmung erfolgt die Überprüfung ohne Beisein des Kandidaten. Das IML informiert die Standortverantwortliche über das Ergebnis der technischen Überprüfung. Das Ergebnis der technischen Überprüfung wird der Kandidatin von der Standortverantwortlichen schriftlich mitgeteilt, allenfalls auf elektronischem Weg (vgl. Ziff. 9.1 Vorgaben MEBEKO). 4.2 Angesichts der Natur des Examens (Multiple Choice-Fragen) und der elektronischen Auswertung des Examens sind keine Gründe ersichtlich, die Aussage der Prüfungskommission, es gebe keine weiteren Unterlagen bezüglich der technischen Überprüfung, anzuzweifeln. Auch die Vorgaben der MEBEKO sehen bloss die Mitteilung des Ergebnisses dieser Überprüfung an die Kandidatin oder den Kandidaten vor. Da diese Mitteilung im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfolgt ist, ist auf den Verfahrensantrag, es seien darüber hinaus "dazugehörende Unterlagen" herauszugeben, nicht weiter einzutreten.

5. Die Beschwerdeführerin stellt weiter den Verfahrensantrag, es sei ihr eine Kopie ihrer vollständigen, korrigierten CK-Prüfung, zusammen mit der Musterlösung, den Korrekturen und der Bewertung ihrer Prüfung sowie dem verwendeten Notenschlüssel herauszugeben. Nach Zugang der beantragten Unterlagen sei ihr Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Eventualiter beantragt sie, diese Unterlagen seien an das Gericht herauszugeben. Zur Begründung führt sie aus, ihr Recht auf Edition der eigenen Prüfungsunterlagen stütze sich auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Davon erfasst seien insbesondere diejenigen Unterlagen, die der Prüfungskommission als Grundlage für ihren Prüfungsentscheid gedient hätten. Aufgrund des Umstandes, dass die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen nur eingeschränkt zugelassen werde, seien ihre Möglichkeiten, die Chancen einer Beschwerdeergreifung abzuschätzen und substantiierte Rügen vorbringen zu können, stark erschwert. Eine Vergegenwärtigung der 300 Multiple Choice-Prüfungsfragen und der eigenen Antworten sei innerhalb der gewährten Einsichtszeit kaum möglich gewesen und Kopien oder Fotografien hätten nicht angefertigt werden dürfen. Es sei nicht möglich gewesen, die Bewertung der Prüfungsleistungen anhand eines Vergleichs mit der Musterlösung nachzuvollziehen. All dies wäre aber auch gemäss der Literatur erforderlich, um über die Ergreifung und konkrete Begründung von Rechtsmitteln informiert entscheiden zu können. Der von der Prüfungskommission vorgebrachte Verweis auf das Medizinalberufegesetz betreffend die Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen schliesse eine solche Aktenedition nicht gänzlich aus. Diese Bestimmung erlaube Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts bei Medizinalprüfungen "[z]ur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen". Systematisch werde diese Regelung als spezialgesetzlich statuiertes öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts aufgefasst. Allerdings sei die Bestimmung als Kann-Vorschrift formuliert. Sie eröffne damit einen Ermessensspielraum aufseiten der Behörden, die im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen hätten zwischen dem Interesse der Prüfungskommission an der Geheimhaltung der Prüfungsfragen und dem verfassungsmässigen Anspruch einer beschwerdeführenden Person auf Akteneinsicht. Das Ergebnis einer solchen Interessenabwägung könne nicht für alle Fälle vorab definiert werden, sondern es müsse eine Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls stattfinden. Dabei sei insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, der verlange, dass die Akteneinsicht nur so weit eingeschränkt werde, als dies tatsächlich erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund liessen sich die Modalitäten zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen der Prüfungskommission kritisch hinterfragen. Die Prüfungskommission beantragt, dem Verfahrensantrag bezüglich der Herausgabe von Prüfungsunterlagen sei nicht stattzugeben. Sie legt dar, ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts werde spezialgesetzlich im Medizinalberufegesetz statuiert (Art. 56 MedBG). Diese Bestimmung sei das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Geheimhaltung der Prüfungsfragen und dem verfassungsmässigen Anspruch einer beschwerdeführenden Person auf Akteneinsicht. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführerin die volle Zeit der Akteneinsicht von 4 Stunden und 30 Minuten gewährt worden. Somit sei die Akteneinsicht in korrekter Weise durchgeführt worden. Es erschliesse sich der Prüfungskommission daher nicht, weshalb die Beschwerdeführerin keine vollständige Begründung ihrer Vorbringen darlegen könne und weshalb die Herausgabe einer Kopie der vollständig korrigierten CK-Prüfung zusammen mit der Musterlösung, den Korrekturen und der Bewertung ihrer Prüfung sowie dem verwendeten Notenschlüssel gewährt werden solle. 5.1 Die Bundesverfassung garantiert den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dieser Anspruch ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV und beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (BGE 134 I 140 E. 5.2 f. und 127 V 431 E. 3a; Stephan C. Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 1 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 1 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn der Verwaltung kein unverhältnismässiger Kosten- und Arbeitsaufwand entsteht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, a.a.O., Art. 26 N. 21 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N. 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG; Brunner, a.a.O., Art. 27 N. 4 ff.; Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 27 N. 1 ff.). Ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass grundsätzlich alle Prüfungsfragen potentielle Fragen für spätere Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass den zukünftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt werde, weil sie die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könnten. Auch eine rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht mehr sichergestellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] S 2006, 04.084 Forster-Vannini). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die Akteneinsicht nur soweit eingeschränkt wird, als dies tatsächlich erforderlich ist (Art. 27 Abs. 2 VwVG; Ariane Ayer, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commentaire, 2009, Art. 56 N 1 ff., 20 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N. 3 ff.). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe (Urteile des BVGer B-5417/2023 vom 20. Januar 2025 E. 5.4; B-5888/2019 vom 7. September 2020 E. 3.2; B-6946/2016 vom 3. Mai 2018 E. 4.4; B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3; B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5). Zulässig ist insbesondere auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Aufgabenstellungen und die ausgefüllten Checklisten. So ermöglichen diese Akten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kontrolle der Beurteilung seiner Prüfungsleistung und die vollständige Begründung seiner Vorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen der Prüfung (Urteile B-5417/2023 E. 5.4; B-6405/2016 E. 4; B-6727/2013 E. 5). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in einem früheren Urteil Gelegenheit, sich dazu zu äussern, ob die gewährte Einsichtszeit von 4.5 Stunden im Rahmen von CK-Prüfungen angemessen ist. In jenem Fall wurden von den 285 gültigen Prüfungsfragen 134 Antworten des Beschwerdeführers mit der vollen Punktzahl bewertet. Gegenstand der Akteneinsicht waren daher noch die 151 übrigen Fragen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht befand, dass unter den konkreten Umständen die gewährte Einsichtszeit von 4.5 Stunden für 151 Fragen nicht zu beanstanden sei (vgl. Urteil des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.3). Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin 166 Punkte von 293 möglichen Punkten erteilt. Gegenstand des Akteneinsichtsrechts waren demnach rund 127 übrige Fragen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2023 während 4.5 Stunden Prüfungseinsicht in ihre CK-Prüfung erhalten hat. Die gewährte Einsichtszeit ist daher praxisgemäss nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen weitergehenden Anspruch auf Einsicht in diese Vorakten respektive Edition der eigenen Prüfungsunterlagen. Ihre Rüge erweist sich als unbegründet. 5.3 Angesichts der Natur der Prüfung ist davon auszugehen, dass die Prüfungskommission zumindest in elektronischer Form über eine Musterlösung verfügt, aus der sich ergibt, wie die einzelnen Fragen nach Auffassung der Prüfungsexaminatoren richtigerweise hätten beantwortet werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Musterlösungen, da es sich dabei um sogenannte verwaltungsinterne Akten handelt. Ausnahmsweise anders verhält es sich lediglich dann, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.2 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.4.2; auch Egli, a.a.O., S. 551 f). Im vorliegenden Fall hat die Prüfungskommission die Bewertung bekannt gegeben. Die Musterlösung gehört daher nicht zu den Akten, welche dem Anspruch auf Einsicht unterstehen. Vor allem ist bei Humanmedizinalprüfungen, wie bereits dargelegt, die Einsicht in die Prüfungsunterlagen stark beschränkt. Die Prüfungskommission war daher auch aus diesem Grund klarerweise nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Musterlösung zu geben. 5.4 Unbestritten ist, dass die durch die Prüfungskommission festgelegte Bestehensgrenze bei 170 Punkten (von 293) liegt und dass das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin mit 166 Punkten unterhalb dieser Grenze liegt. Bei dieser klaren Sachlage ist für die Einordnung des Prüfungsergebnisses kein eigentlicher "Notenschlüssel" erforderlich. Wofür dieser dienlich sein soll, ist nicht ersichtlich. 5.5 Wie dargelegt, hat die Prüfungskommission der Beschwerdeführerin bereits in rechtsgenüglicher Weise Akteneinsicht gewährt und damit auch den Gehörsanspruch gewahrt. Die von der Prüfungskommission verfügten Einschränkungen sind durch das öffentliche Interesse begründet und basieren auf einer gesetzlichen Grundlage. Eine zusätzliche, weitere Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin würde diese Interessen offensichtlich gefährden. Dem Verfahrensantrag auf Herausgabe der Prüfungsunterlagen an die Beschwerdeführerin ist daher nicht stattzugeben. 5.6 Die durch die Prüfungskommission eingereichten Vorakten - die als nicht parteiöffentlich gemäss Art. 56 MedBG bezeichnet sind - umfassen unter anderem die Prüfung der Beschwerdeführerin (Fragenheft Teil 1 und 2) sowie die Anzahl erteilter Punkte für jede Frage. Eine Musterlösung befindet sich nicht darunter. Da die Musterlösung als verwaltungsinternes Dokument einzustufen ist (vgl. E. 5.3 hievor), ist die Prüfungskommission nicht verpflichtet, sie herauszugeben, auch nicht dem Gericht. Dem Eventualbegehren um Herausgabe der Musterlösung an das Gericht ist daher nicht stattzugeben.

6. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, es seien ihr für richtig beantwortete Fragen zu Unrecht keine Punkte erteilt worden. Die Prüfungskommission führte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 aus, weshalb sie die fraglichen Antworten als falsch erachtet und daher keine Punkte dafür erteilt hat. 6.1 Wie bereits dargelegt, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. E. 3.1 hievor). 6.2 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die be-schwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende An-haltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteile des BVGer B-5888/2019 vom 7. September 2020 E. 4.3; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Sofern es dem Beschwerdeführer hingegen gelingt, eine Fehlbewertung seiner Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum seine Lösung falsch oder unvollständig ist und daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1). 6.3 Wo einer Partei keine Akteneinsicht erteilt wird, hat das Gericht sich von Amtes wegen zu vergewissern, dass die abgedeckten oder nicht herausgegebenen Dokumente keine Hinweise auf Rechtsfehler durch die Vor-instanz verbergen (Urteile des BVGer B-5417/2023 vom 20. Januar 2025 E. 5.6; B-4991/2020 vom 20. April 2021 E. 3.7 "Weissensteintunnel I"; B-3804/2020 vom 18. Januar 2021 E. 5.1 "opere ambientali N13 Castione-Roveredo"; B-3157/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.1 "Wildtierquerung Mels"; B-1662/2020 E. 3.4.5 "Elektroinstallationen Müllheim"; Zwischenentscheid des BVGer B-3302/2019 vom 24. September 2019 E. 11.2 "Stahlwasserbauten Ritomsee"). Dem Gericht liegen im vorliegenden Verfahren als nicht parteiöffentliche Vorakten das Fragenheft (1 und 2) mit den Prüfungsfragen vor. Anhand dieser Prüfungsfragen und den Darlegungen der Prüfungskommission in der Vernehmlassung ist es dem Gericht möglich, die Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen. Es ist auch in der Lage, sich zu vergewissern, dass die nicht herausgegebenen Dokumente keine Hinweise auf Rechtsfehler durch die Prüfungskommission enthalten. 6.4 Bei der Frage (...) führt die Beschwerdeführerin aus, habe es sich um eine Kprim-Frage gehandelt. Sie habe die Antwort "+ - - -" (richtig, falsch, falsch, falsch) als richtig angegeben. Dafür habe sie keine Punkte erhalten, obwohl ihre Antwort nicht nur die richtige gewesen sei, sondern auch die beste Antwort aus den zur Verfügung stehenden Antwortoptionen. Die Prüfungskommission legt dar, dass sich unter Berücksichtigung des beschriebenen Sachverhalts - der sog. Fall-Vignette - in der 1. Sequenz der Frage bei dieser Patientin die gegebene Antwort nicht auf die geeignete Therapie beziehe. Gemäss den Vorgaben der MEBEKO werde bei Kprim-Fragen bei drei richtigen Antworten ein halber Punkt und bei vier richtigen Antworten ein Punkt erteilt. Bei dieser Frage hätten keine drei oder vier richtige Antworten gezählt werden können, sodass ihr daher korrekterweise keine Punkte erteilt worden seien. 6.4.1 Bei der Frage (...) handelt es sich um eine Frage vom Typ Kprim. Bei diesem Fragentyp muss jede einzelne Wahlantwort als richtig oder falsch beurteilt werden. Die komplett richtige Beantwortung wird mit einem Punkt bewertet, drei richtige Entscheidungen bereits mit einem halben Punkt (vgl. Ziff. 3.1 und Ziff. 5.1.2 Vorgaben MEBEKO). 6.4.2 Die Beschwerdeführerin hat ihrer Beschwerde Auszüge aus der Wissensplattform für Ärzte "AMBOSS" beigelegt. Ein Vergleich dieses Auszugs mit der Aufgabenstellung zeigt indessen, dass die Bewertung durch die Prüfungskommission mit dieser von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Belegstelle übereinstimmt. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Diskrepanz ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin die genaue Fragestellung sowie zwei relevante Umstände, die im ersten Teil der zur Aufgabenstellung gehörenden Sachverhaltsschilderung ausdrücklich aufgeführt waren, nicht berücksichtigt hatte. 6.4.3 Es ist daher nachvollziehbar, dass die Prüfungskommission bei dieser Kprim-Frage nicht mindestens 3 richtige Entscheidungen gezählt und daher keine Punkte erteilt hat. 6.5 Die Beschwerdeführerin führt aus, in Frage (...) habe sie die Antwort "D" als richtig angekreuzt. Diese Antwort sei richtig, wie ein Auszug aus dem Compendium zum betreffenden Anästhetikum belege. Die Antwort sei auch die beste Antwortoption aus den in der Prüfung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. In der Praxis werde auch deshalb dieses Anästhetikum zuerst als inhalative Narkoseleitung verwendet, bevor ein venöser Zugang gelegt werde, weil Patienten in einer solchen Situation wie der beschriebenen in der Regel grosse Angst hätten. Im Übrigen hätten sämtliche Kolleginnen und Kollegen, die ebenfalls an der Prüfung teilgenommen und bestanden hätten und mit welchen sie die Prüfung besprochen habe, ebenfalls die Antwort "D" angegeben. Sie habe für diese Antwort jedoch null Punkte erhalten. Die Prüfungskommission hält dem entgegen, dass aufgrund des beschriebenen Sachverhalts die von der Beschwerdeführerin gegebene Lösung nicht anwendbar sei. Die gegebene Antwort könne einzig unter anderen örtlichen Umständen in Betracht gezogen werden. Demzufolge seien ihr bei dieser Frage korrekterweise keine Punkte erteilt worden. 6.5.1 Bei der Frage (...) handelt es sich um eine Frage vom Typ A. Bei diesem Fragentyp geht es um die Auswahl der einzig richtigen oder besten aus 3-5 angebotenen Wahlantworten. Die richtige Beantwortung wird mit einem Punkt bewertet (vgl. Ziff. 3.1 und Ziff. 5.1.2 Vorgaben MEBEKO). 6.5.2 Das Argument der Prüfungskommission, dass die Antwort der Beschwerdeführerin die konkreten Umstände nicht adäquat berücksichtigt, ist nachvollziehbar. Vor allem aber wurde in der Fragestellung nach dem am besten geeigneten Wirkstoff gefragt. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, warum ihre Antwort die einzig richtige beziehungsweise die beste Antwort sein soll, da sie auf die weiteren Multiple-Choice-Antwortoptionen (A, B, C, E) gar nicht eingeht. 6.5.3 Ob andere Prüfungskandidaten die gleichen Optionen gewählt haben wie die Beschwerdeführerin, wäre erst dann relevant, wenn sie konkret darlegen könnte, dass diese anderen Kandidaten für die gleiche Antwort eine höhere Bewertung erhalten haben. Dies hat die Beschwerdeführerin indessen gar nicht behauptet, geschweige denn belegt. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts findet die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. Urteile des BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableiten will. Da und soweit die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte beibringen kann, dass andere Kandidaten nicht nur die gleiche Antwort gewählt haben, sondern dafür Punkte erhalten haben, nützt ihr die Behauptung nichts, andere, ungenannte Kandidaten hätten die gleiche Antwort gewählt. 6.5.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert (vgl. hiervor E. 6.2), um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.6 Zur Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Antwortmöglichkeit "- + - +" (falsch, richtig, falsch, richtig) ausgewählt habe. Sie habe null Punkte erhalten, obwohl ihre Antwort richtig gewesen sei, der Praxis entspreche und auch ihre Kolleginnen und Kollegen diese Antwort gewählt hätten. Die Prüfungskommission führt aus, die getroffene Auswahl sei nicht korrekt. Die Beschwerdeführerin habe nur zwei richtige Antworten gegeben und bei Kprim-Fragen würden erst bei drei richtigen Antworten 0.5 Punkte und bei vier richtigen Antworten ein Punkt vergeben. Bei dieser Frage seien ihr daher korrekterweise keine Punkte erteilt worden. 6.6.1 Um einen halben oder ganzen Punkt zu erhalten, müsste die Beschwerdeführerin nachweisen können, dass sie mindestens drei Entscheidungen korrekt getroffen hat (vgl. hiervor E. 6.4.1). Der von ihr eingereichte Auszug aus "AMBOSS" beschreibt die Intoxikation und Abhängigkeit von Alkohol. Zur Entscheidung "C" äussert sie sich lediglich in ihren Beilagenotizen. Die wissensmässigen Annahmen der Beschwerdeführerin in diesen Überlegungen sind nicht belegt und basieren offensichtlich auch auf einer unzutreffenden Erinnerung der Fragestellung. Im konkreten Fall vermag sie mit dem eingereichten Auszug und der Notiz in den Beilagen zur Entscheidung "C" die Richtigkeit von mindestens drei Entscheidungen nicht aufzuzeigen. 6.6.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.7 Zu Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Antwort "B" als sicherlich richtige und auch die beste Antwortoption ausgewählt habe. Die Prüfungskommission legt dar, dass unter Berücksichtigung des beschriebenen Sachverhalts die gegebene Antwort bei dieser Diagnose nicht zielführend wäre und somit die gegebene Antwort eindeutig falsch sei. 6.7.1 Die Beschwerdeführerin hat Abbildungen aus einer nicht genannten Quelle zum Kreislauf von verschiedenen, nur teilweise bezeichneten Parasiten ins Recht gelegt. Aus einem Teil dieser Abbildungen geht zwar hervor, dass deren Eier in der von der Beschwerdeführerin angekreuzten Weise feststellbar seien. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern aufgrund der in der Fall-Vignette dargelegten Symptome auf diese Art von Parasiten zu schliessen wäre. 6.7.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.8 Zu Frage (...) führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Antwort "D" ausgewählt habe. Auch sämtliche ihrer Kolleginnen und Kollegen, die mit ihr an die Prüfung gegangen seien und die Prüfung bestanden hätten, hätten diese Antwort angekreuzt. Trotz der korrekten Antwort und auch der besten Antwortoption in der Prüfung habe sie keine Punkte erhalten. Die Prüfungskommission legt dar, dass unter Berücksichtigung des beschriebenen Sachverhaltes und des noch nicht lange andauernden Zustands des Patienten die gegebene Antwort nicht als die nächste sinnvollste ausgewählt worden sei. Demzufolge enthalte eine andere Antwortmöglichkeit eine sinnvollere Massnahme. Daher seien ihr korrekterweise keine Punkte erteilt worden. 6.8.1 Die Beschwerdeführerin substantiiert nicht, warum ihre Antwort die beste aus den angegebenen Wahloptionen sein soll. Auf die übrigen Antwortoptionen geht sie gar nicht ein. 6.8.2 Ihre Rüge ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.9 Zur Frage (...) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Antwort "A" als richtige und die beste Antwortoption ausgewählt habe. Diese Behandlungsmethode werde in der Praxis angewandt und empfohlen, für die Indikation Halluzinationen. In diesem Fall werde für diese Indikation das betreffende Medikament eher niedrig dosiert. Die Antwort sei sicherlich richtig und auch die beste Option, wie auch Auszüge aus der Fachliteratur belegten. Dem hält die Prüfungskommission entgegen, dass unter Berücksichtigung des beschriebenen Sachverhalts in jedem Falle ein anderes Vorgehen angezeigt sei. Die gegebene Antwort sei ausdrücklich falsch. Demzufolge seien korrekterweise keine Punkte erteilt worden. 6.9.1 Die kurze Begründung, die die Beschwerdeführerin angegeben hat, ist zu kurz und unspezifisch, um gestützt darauf schliessen zu können, ihre Antwort sei die einzig richtige oder die beste aus den gegebenen Antwortoptionen. Abgesehen von einem einzigen Symptom bezieht sie sich nicht auf die konkreten Sachverhaltsumstände der Fragestellung, und sie äussert sich nicht dazu, warum die anderen Antwortmöglichkeiten weniger angezeigt sein sollten. Sie liefert somit keine Argumente, die die Begründung der Prüfungskommission, es sei ein anderes Vorgehen angezeigt, in Frage stellen könnten. 6.9.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.10 Zu Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Antwort "B" als richtige und beste Antwortoption ausgewählt habe. Auszüge aus dem Compendium würden dies belegen, ebenso die Erfahrung aus der Praxis. Die Prüfungskommission hält dem entgegen, dass aus der Fall-Vignette hervorgehe, dass es sich um eine weibliche Person handle. In diesem Fall sei die von der Beschwerdeführerin angegebene Antwort unzutreffend und falsch. Es seien deshalb korrekterweise keine Punkte erteilt worden. 6.10.1 Die Beschwerde enthält keine Begründung, aus welchen Überlegungen die Beschwerdeführerin die Antwort "B" als die einzig richtige oder die beste aus den angegebenen Wahloptionen betrachtet. Die beigelegten Kopien mit Markierungen beziehen sich zwar auf den von ihr vorgeschlagenen Wirkstoff, allerdings entspricht die einzige darin genannte Indikation bei Frauen nicht den im Sachverhalt genannten Symptomen. Zu den übrigen Antwortmöglichkeiten äussert die Beschwerdeführerin sich nicht. 6.10.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.11 Zur Frage (...) macht die Beschwerdeführerin geltend, die gegebene Antwort "D" habe keine Punkte gegeben, obwohl sie richtig und auch die beste Antwortoption der zur Verfügung stehenden Antworten gewesen sei, wie auch ein Blick in die Fachliteratur belege. Die Prüfungskommission führt hierzu aus, dass sich die in der Fall-Vignette beschriebenen Symptome nicht ergeben, wenn die von der Beschwerdeführerin ausgewählte Antwort richtig wäre. Weil sie falsch sei, seien ihr korrekterweise keine Punkte erteilt worden. 6.11.1 Die Beschwerdeführerin begründet nicht, aus welchen Überlegungen sie ihre Antwort als die einzig richtige oder die beste aus den Antwortoptionen erachtet. Die Symptome in den von ihr beigelegten Auszügen aus AMBOSS entsprechen nur teilweise den im Sachverhalt geschilderten. Vor allem aber geht sie auch bei dieser Aufgabe nicht auf die verschiedenen anderen Antwortmöglichkeiten der Multiple-Choice-Frage ein. 6.11.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.12 Zu Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Antwort "C" als die richtige Antwortoption ausgewählt habe, dafür aber fälschlicherweise keine Punkte erhalten habe. Ihre Antwort sei aber das Mittel der ersten Wahl und sei damit auch die beste Antwortoption, wie sich auch aus der Fachliteratur entnehmen lasse. Auch sämtliche Kolleginnen und Kollegen hätten deshalb die gleiche Antwort angekreuzt. Die Prüfungskommission erläutert, dass es sich bei der gewählten Antwort nicht um die am ehesten angezeigte diagnostische Massnahme handle und damit nicht die richtige Verdachtsdiagnose erkannt worden sei, um damit die korrekte Diagnostik einzuleiten. Demzufolge sei die Antwort falsch und es seien korrekterweise keine Punkte erteilt worden. 6.12.1 Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, aus welchen Überlegungen sie ihre Antwort als die einzig richtige oder die beste aus den angegebenen Antworten betrachtet. Auf die übrigen Wahlantworten geht sie auch bei dieser Aufgabe nicht ein. Die Kopien (ohne Quellenangabe), die sie ins Recht gelegt hat, empfehlen zwar die von ihr gewählte diagnostische Massnahme, führen aber nicht die in der Fall-Vignette beschriebenen Symptome auf. Von welcher Verdachtsdiagnose die Beschwerdeführerin ausging, lässt sich ihrer Beschwerde mangels einer Begründung auch nicht entnehmen. 6.12.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.13 Zur Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Antwort "A" als richtig angekreuzt. Dafür habe sie keine Punkte erhalten, obwohl ihre Antwort entsprechend der Fachliteratur richtig gewesen sei und im Übrigen auch in der Praxis so verfahren werde. Auch ihre Kolleginnen und Kollegen, die dieselbe Prüfung bestanden hätten, hätten die Antwort "A" als richtig angegeben. Es sei auch die beste der zur Verfügung stehenden Antworten gewesen. Die Antwort "B" beispielsweise habe sie bewusst nicht angekreuzt, weil dies erst medizinisch angezeigt wäre, wenn das EKG unauffällig sei, auch wenn in den Kliniken aus praktischen Gründen jeweils zuerst ein Schnelltest gemacht werde. Die Prüfungskommission hält dem entgegen, dass mit der ausgewählten Antwort ein Patient nicht die höchsten Überlebenschancen habe; denn bei dieser Aufgabe sei es darum gegangen, eine Komplikation klinisch zu erkennen und daraus die korrekte und wichtigste Diagnostik einzuleiten, um die Überlebenschancen des Patienten so maximal wie möglich zu halten. Demzufolge seien korrekterweise keine Punkte erteilt worden. 6.13.1 Die Beschwerdeführerin hat verschiedene Kopien mit Markierungen ins Recht gelegt, die belegen sollen, dass das von ihr gewählte Vorgehen korrekt sei. Diese Belege implizieren, dass sie von einer bestimmten Verdachtsdiagnose ausgeht. Verschiedene klinische Parameter, die in der Fall-Vignette beschrieben werden, kommen in diesen Belegen allerdings nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin auch sonst nicht diskutiert. Dass diese weiteren Sachumstände nicht eher eine andere Verdachtsdiagnose nahelegen, nämlich die von der Prüfungskommission angesprochene Komplikation, welche nach einem anderen Vorgehen verlangen würde, hat die Beschwerdeführerin damit nicht widerlegt. Damit liefert sie keine geeignete Begründung dafür, dass ihre Antwort die einzige richtige sei. Da sie auch nicht auf die weiteren Antwortoptionen eingeht, vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die von ihr gewählte Antwort im Vergleich zu den weiteren vier Antwortoptionen die beste sein soll. 6.13.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.14 Zu Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Antwort "B" als Antwortoption ausgewählt habe. Es habe keine Punkte gegeben, obwohl sich aus der Fachliteratur klar entnehmen lasse, dass es sich hier um eine richtige Antwort und um die beste Antwortoption zu dieser Prüfungsfrage handle. Die Prüfungskommission legt dar, dass es sich bei der gezeigten EKG-Abbildung um ein lehrbuchartiges eindeutiges Bild handle und auch aufgrund der relativ kurzen Fall-Vignette es sich nicht um die von der Beschwerdeführerin gegebene Antwort handeln könne. Folglich sei ihre Antwort falsch und es seien ihr korrekterweise keine Punkte erteilt worden. 6.14.1 Die Beschwerdeführerin hat mehrere Kopien mit Markierungen ins Recht gelegt. Es fehlt dazu allerdings eine Erklärung, die den angeblichen Bezug zwischen den markierten Stellen und den Parametern gemäss Fall-Vignette aufzeigen würde. Ihre Beilagen enthalten auch keine EKG-Abbildung - jedenfalls nicht in lesbarer Grösse -, die die Richtigkeit der gegebenen Antwort nahelegen könnte. Mit den verschiedenen anderen Antwort-optionen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. 6.14.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.15 Zu Frage (...) führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie Antwort "A" als richtige Antwortoption ausgewählt habe. Auch sämtliche ihrer Kolleginnen und Kollegen hätten diese Antwort angegeben, die die beste Antwortoption zu dieser Prüfungsfrage gewesen sei. Die Antwort sei auch richtig, wie die Auszüge aus der Fachliteratur belegten. Die Prüfungskommission bringt vor, dass aufgrund des beschriebenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der zeitlichen Aspekte die gegebene Antwort eindeutig nicht die wahrscheinlichste Diagnose sein könne. Demzufolge sei die Frage falsch beantwortet worden. Korrekterweise seien keine Punkte erteilt worden. 6.15.1 Die Beschwerdeführerin zeigt überhaupt nicht auf, aus welchen Überlegungen sie ihre Antwort als die einzig richtige oder beste Antwort erachtet. Zu den weiteren Antwortoptionen äussert sie sich nicht. Die Kopien, die sie ins Recht gelegt hat, beschreiben bloss das von ihr vermutete Syndrom. Mehrere Aspekte, die in der Fall-Vignette erwähnt werden, kommen in diesen Kopien allerdings nicht vor, sodass keine wesentliche Übereinstimmung zwischen Fall-Vignette und Kopien erkennbar ist. Insbesondere entspricht auch der zeitliche Verlauf, der in ihren Belegen erwähnt wird, nicht dem im Sachverhalt geschilderten, so dass die Belege nicht als einschlägig erscheinen. 6.15.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.16 Zu Frage (...) legt die Beschwerdeführerin dar, sie habe die Antwort "E" als beste Antwort ausgewählt und dafür keine Punkte erhalten. Ein Blick in die Literatur zeige aber, dass ihre Antwort als richtig hätte bewertet werden müssen. Auch alle ihre Kolleginnen und Kollegen hätten diese Antwort als richtig angekreuzt. Es sei auch die beste Antwortoption zu dieser Fragestellung gewesen. Die Prüfungskommission führt aus, dass es bei dieser Aufgabe darum gegangen sei, die wahrscheinlichste Ursache zu erkennen. Da wichtige Hinweise aus der Fall-Vignette nicht berücksichtigt worden seien, sei die Beschwerdeführerin zum falschen Schluss gekommen. Folglich sei ihre Antwort nicht richtig und es seien ihr daher korrekterweise keine Punkte erteilt worden. 6.16.1 Die Beschwerdeführerin hat zur Erkrankung, die gemäss ihrer Wahlantwort vorliegen soll, zwei Kopien ins Recht gelegt. Was daraus zu ihren Gunsten berücksichtigt werden könnte, führt sie nicht aus. Die darin aufgeführten Symptome und Risikofaktoren korrelieren nicht oder nur teilweise mit den Angaben im Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, wieso ihre Antwort die einzig richtige sein soll beziehungsweise im Vergleich zu den weiteren Antwortoptionen die wahrscheinlichste Ursache für die fraglichen Symptome. 6.16.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.17 Zu Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Antwort "C" als richtige und beste Antwortoption ausgewählt habe. Aus der praktischen Erfahrung sei es bekannt, dass bei Zustandsverschlechterungen oder zusätzlicher Belastung die Weiterführung der bestehenden Therapie jeweils richtig sei. Dem hält die Prüfungskommission entgegen, dass die gegebene Antwort eher unwahrscheinlich zu einer Verbesserung führen würde. Andere Therapien wiesen eine eindeutig höhere Chance zur Besserung auf. Demzufolge sei die gegebene Antwort nicht korrekt und es seien keine Punkte erteilt worden. 6.17.1 Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Belege zugunsten ihres Therapievorschlags vorgelegt. Zu den weiteren Multiple-Choice-Antwortoptionen äussert sie sich gar nicht. Damit liefert sie auch keine Begründung dafür, dass ihre Antwort die einzig richtige oder beste aus den angebotenen Antwortoptionen sei. 6.17.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.18 Zu Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Antwort "B" als die richtige und beste Antwortoption ausgewählt habe. Dafür habe sie keine Punkte erhalten. Die Antwort sei aber richtig und auch die beste Antwortoption der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gewesen. Dies belege ein Blick in die Fachliteratur. Sämtliche ihrer Kolleginnen und Kollegen hätten ebenfalls diese Antwort als richtig angekreuzt. Die Prüfungskommission führt aus, die Beschwerdeführerin habe weder die wahrscheinlichste noch die zweitwahrscheinlichste Diagnose erkannt. Zudem sei anzumerken, dass die korrekte Lösung die schnellste Massnahme zur Schmerzlinderung hätte sein sollen. Demzufolge sei die gegebene Antwort eindeutig falsch und es seien korrekterweise keine Punkte erteilt worden. 6.18.1 Den Kopien, die die Beschwerdeführerin ins Recht gelegt hat, kann entnommen werden, dass die betreffenden Symptome gelegentlich mit der von ihr vorgeschlagenen Therapie behandelt werden können, primär aber mit einer anderen. Sie begründet nicht, wieso die von ihr gewählte Behandlung auch bei der Patientin gemäss Fall-Vignette die einzig richtige oder beste sein soll. Vor allem aber zeigt sie überhaupt nicht auf, inwieweit ihre Therapieoption im Vergleich zu den weiteren Antwortoptionen im Hinblick auf die Schmerzlinderung besser und schneller wirksam sei. 6.18.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.19 Zur Frage (...) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Antwort "A" als richtige und beste Antwortoption zur Prüfungsfragestellung ausgewählt habe. Dennoch habe sie keine Punkte erhalten. Die Prüfungskommission erläutert, dass aufgrund des beschriebenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der beschriebenen Symptome die gegebene Antwort eindeutig falsch sei. Demzufolge seien korrekterweise keine Punkte erteilt worden. 6.19.1 Die Beschwerdeführerin begründet nicht, aus welchen Überlegungen sie ihre Antwort als richtig erachtet. Sie erläutert auch nicht, was sie anhand der beiden beigefügten Kopien aufzeigen möchte. Die verschiedenen Parameter gemäss Fall-Vignette werden in den beiden Kopien auch nicht erwähnt. Entsprechend gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, dass ihre Antwort die einzig richtige oder beste aus den angebotenen Wahlantworten ist. Auf die übrigen Antwortoptionen geht sie gar nicht ein. 6.19.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zu wenig substantiiert, um Zweifel an der Bewertung durch die Prüfungskommission zu begründen. 6.20 Die Prüfungskommission hat zwar nicht konkret dargelegt, welche Antworten aus welchen Gründen die richtigen gewesen wären. Aus den nicht parteiöffentlichen Unterlagen ergibt sich lediglich, welches die genauen Fragen und die verschiedenen Antwortoptionen waren und dass die von der Beschwerdeführerin jeweils gewählte Antwortoption nach Auffassung der Prüfungskommission nicht korrekt war. Diese Informationen wurden auch der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einsicht in die Prüfungsunterlagen offengelegt, wenn auch zeitlich beschränkt und ohne das Recht, sich Notizen oder Kopien zu machen. Gestützt darauf wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, eine allfällige Fehlbewertung substantiiert darzulegen und zu belegen (vgl. Urteil des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 6.1.1). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin indessen bei keiner der streitigen 16 Fragen dieser Substantiierungslast nachgekommen. Unter diesen Umständen musste das Gericht nicht detaillierter auf ihre Rügen eingehen. Es erübrigt sich daher, der Prüfungskommission gewisse Beschwerdebeilagen (Nr. 16-34: Notizen und Belege zu den einzelnen Fragen) ein zweites Mal zuzustellen und eine konkretere Begründung zu verlangen. Die Prüfungskommission sei indessen darauf hingewiesen, dass es in einem anderen Fall zweckdienlicher sein könnte, eine konkretere Begründung zu liefern, und sei es nur in einer nicht parteiöffentlichen Fassung zu Handen des Gerichts. 6.21 Im Ergebnis erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Prüfungsleistung sei offensichtlich nicht richtig und zu tief bewertet worden, als unbegründet.

7. Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin Bestätigungen über ihre universitären und beruflichen Leistungen und Erfolge ins Recht. Sie legt dar, sie sei nach diversen beruflichen Stationen in (...) und in (...) seit 2017 in der Schweiz tätig, zunächst als Assistenzärztin und anschliessend als Oberärztin in psychiatrischen Kliniken und Institutionen. Die Prüfungskommission äussert sich nicht zum beruflichen Werdegang und zu den beruflichen Leistungen der Beschwerdeführerin. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden hat, ist es Sache der Prüfungskandidatin, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass sie in ausreichendem Masse über die verlangten Kompetenzen verfügt, beziehungsweise im Beschwerdeverfahren zu beweisen, dass ihre Leistung unterbewertet wurde. Prüfungsfremde Faktoren, wie insbesondere auch Arbeitszeugnisse oder Referenzschreiben, sind diesbezüglich grundsätzlich unbeachtlich (Urteile des BVGer B-5731/2019 vom 31. August 2020 E. 4 m.H. und B-4808/2021 vom 4. November 2022 E. 6). Die Beschwerdeführerin vermag daher aus ihren universitären und beruflichen Leistungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher sowohl im Haupt- wie auch Eventualbegehren abzuweisen.

9. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

11. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Daniela Steffen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 4. Juli 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtskurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)