Prüfungsergebnisse
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nahm am 2. September 2019 in (...) an der eidgenössischen Prüfung Humanmedizin (Einzelprüfung 2: Strukturierte praktische Prüfung, "Clinical Skills CS", nachfolgend: CS-Prüfung) teil. B. Mit Verfügung vom 25. September 2019 entschied die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit BAG (nachfolgend: Vorinstanz), dass der Beschwerdeführer die CS-Prüfung und somit die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 teilte das Institut für Medizinische Lehre (IML), Abteilung für Assessment und Evaluation (AAE) der Universität Bern, dem Beschwerdeführer mit, dass er in der CS-Prüfung bei einer Bestehensgrenze von 1060 Punkten eine Punktzahl von 960 Punkten erreicht habe. C. Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 25. September 2019 sei aufzuheben und das Ergebnis der Prüfung sei neu zu beurteilen. Zur Begründung führt er an, das Ergebnis sei bei zwei Stationen als ungenügend eingestuft worden, obwohl er in diversen Unterkategorien (Anamnese, Status Management, globale Beurteilung, Kommunikation) als genügend oder kompetent beurteilt worden sei. Auch in weiteren Stationen sei er als ungenügend beurteilt worden, obschon aufgrund der Bewertung der Unterkategorien auch dort eine genügende Beurteilung möglich gewesen wäre. Er sei Facharzt für innere Medizin, verfüge über mehrjährige Praxiserfahrung und werde vom Chefarzt der Klinik, bei der er als Assistenzarzt angestellt sei, gut qualifiziert. Mit seiner Beschwerde reichte er eine Bestätigung der Klinik (...) ein. D. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe an der in Frage stehenden Station eine Punktzahl erzielt, die unter der Bestehensgrenze für diese Station liege und in der Leistungsgruppe 1, den schlechtesten 10%, entspreche. Insgesamt habe er an 9 von 12 Stationen ein ungenügendes Resultat erzielt und seine Leistung habe dabei der Leistungsgruppe 1 entsprochen. Aufgrund seiner fehlenden medizinisch-inhaltlichen und kommunikativen Kompetenzen habe er eine sehr deutlich ungenügende Punktzahl erzielt. Die Vorinstanz reichte mit der Vernehmlassung die nicht parteiöffentlichen Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers ein. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Oktober 2016 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 33 Bst. f VGG), worunter die Vorinstanz fällt. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG). Die CS-Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere prüfende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, er sei bei zwei Prüfungsposten (worunter die Station "Erektionsprobleme") als ungenügend eingestuft worden, obwohl er in diversen Unterkategorien (Anamnese, Status Management, globale Beurteilung, Kommunikation) als genügend oder kompetent beurteilt worden sei. Auch bei weiteren Stationen ("Rückenschmerzen", "Schnupfen", "Bauchschmerzen", ...) habe er ein ungenügendes Ergebnis erzielt, obwohl seine Leistung aufgrund der Bewertung der Unterkategorien auch als genügend hätte beurteilt werden können. Er erwähnt insbesondere die Bewertungen der Kriterien "Anamnese insgesamt" als genügend, "Status-Management" je nach Posten als zum Teil genügend und zum Teil ungenügend, "Global-Beurteilung" wiederum je nach Posten als zum Teil kompetent und zum Teil grenzwertig und "Kommunikation" als kompetent. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer habe an der Station "Erektionsprobleme" eine Punktzahl erzielt, die unter der Bestehensgrenze für diese Station liege und in der Leistungsgruppe 1, den 10% der Kandidaten mit den schlechtesten Leistungen, entspreche. Insgesamt habe er an 9 von 12 Stationen ein ungenügendes Resultat erzielt und seine Leistung habe dabei der Leistungsgruppe 1 entsprochen. Mit dem Prüfungsformat werde nicht das Wissen in einem Fachgebiet geprüft, sondern welche Fragen und Abklärungen in einem konkreten Fall angebracht seien. Nur diese würden bewertet und protokolliert. Die Prüfenden kannten die Kandidaten nicht und beurteilten nur die gezeigte Leistung, unabhängig von der Person und ausschliesslich anhand von vordefinierten Kriterien. Damit werde ein Höchstmass an Fairness und Gleichheit gewährleistet. Beim Beschwerdeführer sei an vielen Stationen ein fehlendes fachliches Wissen festgestellt worden, was sich in der Umsetzung wiedergespiegelt habe. Er habe die klinische Untersuchung zum Teil unvollständig oder nicht korrekt durchgeführt und sich nicht zur Therapie geäussert, was in den Checklisten klar festgehalten worden sei. Zudem seien die Kriterien "Anamnese insgesamt", "Status insgesamt", "Management insgesamt" Beurteilungskriterien unter anderen und trügen zusammen mit den weiteren Beurteilungskriterien zur Gesamtpunktzahl bei. Alleine aufgrund dieser Kriterien sei es nicht zulässig, eine Aussage über das Prüfungsresultat abzuleiten.
E. 3.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet somit grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen - insbesondere bei der Bewertung von mündlichen und praktischen Prüfungen - eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfenden ab. Nicht zuletzt solange ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1 f. und 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-4737/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4; B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 ff.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die be-schwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende An-haltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgege-bene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1).
E. 3.2 Die Modalitäten der Bewertung der CS-Prüfung werden in den Vorgaben MEBOKO 2019, erlassen am 15. Februar 2019, wie folgt geregelt: "5.2.2 Bewertung
- Der Bereich ASM wird mit 75 % gewichtet, der Bereich KK mit 25 %.
- Die Bestehensvoraussetzung wird mit dem Borderline-Verfahren ermittelt. Dabei geben die Examinatoren / Examinatorinnen pro Station und Kandidat / Kandidatin zwei Globalurteile ab; jeweils ein Globalurteil für den Bereich ASM und ein Globalurteil für den Bereich KK. Diese Globalurteile bilden die Basis für die Berechnung der Bestehensgrenze.
- Nach Auswertung der Prüfung unterbreitet das IML die Ergebnisse der Auswertung der Prüfungskommission und schlägt ihr die gestützt auf die Auswertung errechnete Bestehensgrenze vor. Diese entscheidet über die definitive Bestehensvoraussetzung."
E. 3.3 Die unterschiedlichen Auffassungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz zur Frage, ob der Beschwerdeführer an jenen Stationen ein genügendes Ergebnis erzielt hat oder nicht, sind somit darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer von der unzutreffenden Annahme ausgeht, die Beurteilung jeder Station ergebe sich, ähnlich wie bei einer Berechnung einer Gesamtnote aus dem - allenfalls gewichteten - Durchschnitt von Positionsnoten, aus einem analogen Durchschnitt der Globalbeurteilungen in den drei Kategorien "Anamnese insgesamt", "Management insgesamt" und "Kommunikation". Diese Annahme ist insofern unzutreffend, als die dem Beschwerdeführer mitgeteilte Gesamtbeurteilung pro Station sich nach der Bestehensgrenze der jeweiligen Station richtet. Diese durch die Prüfungskommission für jede Station festgelegte Bestehensgrenze muss nicht mit der Beurteilung "genügend" oder "kompetent" in den Globalbeurteilungen übereinstimmen, sondern kann, je nach Schwierigkeitsgrad der Station, höher oder tiefer sein. Dass der Beschwerdeführer in den Globalbeurteilungen der drei Kategorien "Anamnese insgesamt", "Management insgesamt" und "Kommunikation" als "genügend" beziehungsweise "kompetent" eingestuft wurde, bedeutet daher nicht, dass er die Bestehensgrenze für diese Station erreicht hätte.
E. 3.4 Aus dem gleichen Grund kann der Beschwerdeführer auch nichts daraus herleiten, dass er in anderen Stationen teilweise ähnliche Globalbeurteilungen erreicht hat.
E. 3.5 Die Bewertung durch die Prüfungskommission ist daher nicht zu beanstanden.
E. 4 Im Weiteren legt der Beschwerdeführer ein Schreiben des Chefarztes und Co-Leiter des medizinischen Departements der Klinik (...) ins Recht, das seine guten Qualifikationen bezüglich Fachkenntnissen und Kommunikationsfähigkeiten während seiner Arbeit als Assistenzarzt seit März 2016 bestätigt, und erwähnt verschiedene Referenzen. Als Facharzt für innere Medizin habe er sieben Jahre Berufserfahrung. Die Vorinstanz erachtet den beruflichen Werdegang und die Beurteilung durch den Arbeitgeber für die Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers nicht als relevant. Deren Einbezug in die Beurteilung wäre unstatthaft, da sie in keinem Zusammenhang mit der Prüfung stehen.
E. 4.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden hat, ist es Sache des Prüfungskandidaten, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass er in ausreichendem Masse über die verlangten Kompetenzen verfügt beziehungsweise im Beschwerdeverfahren zu beweisen, dass seine Leistung unterbewertet wurde. Prüfungsfremde Faktoren, wie insbesondere auch Arbeitszeugnisse oder Referenzschreiben, sind diesbezüglich grundsätzlich unbeachtlich (Urteile des BVGer B-6361/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.2.3; B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 6.3, B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 9).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer vermag daher aus den von ihm angeführten Referenzen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 5 Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 1'000.- festgelegt.
E. 7 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 8 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Akten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 7. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5731/2019 Urteil vom 31. August 2020 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Myriam Senn. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Prüfungskommission Humanmedizin, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nahm am 2. September 2019 in (...) an der eidgenössischen Prüfung Humanmedizin (Einzelprüfung 2: Strukturierte praktische Prüfung, "Clinical Skills CS", nachfolgend: CS-Prüfung) teil. B. Mit Verfügung vom 25. September 2019 entschied die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit BAG (nachfolgend: Vorinstanz), dass der Beschwerdeführer die CS-Prüfung und somit die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 teilte das Institut für Medizinische Lehre (IML), Abteilung für Assessment und Evaluation (AAE) der Universität Bern, dem Beschwerdeführer mit, dass er in der CS-Prüfung bei einer Bestehensgrenze von 1060 Punkten eine Punktzahl von 960 Punkten erreicht habe. C. Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 25. September 2019 sei aufzuheben und das Ergebnis der Prüfung sei neu zu beurteilen. Zur Begründung führt er an, das Ergebnis sei bei zwei Stationen als ungenügend eingestuft worden, obwohl er in diversen Unterkategorien (Anamnese, Status Management, globale Beurteilung, Kommunikation) als genügend oder kompetent beurteilt worden sei. Auch in weiteren Stationen sei er als ungenügend beurteilt worden, obschon aufgrund der Bewertung der Unterkategorien auch dort eine genügende Beurteilung möglich gewesen wäre. Er sei Facharzt für innere Medizin, verfüge über mehrjährige Praxiserfahrung und werde vom Chefarzt der Klinik, bei der er als Assistenzarzt angestellt sei, gut qualifiziert. Mit seiner Beschwerde reichte er eine Bestätigung der Klinik (...) ein. D. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe an der in Frage stehenden Station eine Punktzahl erzielt, die unter der Bestehensgrenze für diese Station liege und in der Leistungsgruppe 1, den schlechtesten 10%, entspreche. Insgesamt habe er an 9 von 12 Stationen ein ungenügendes Resultat erzielt und seine Leistung habe dabei der Leistungsgruppe 1 entsprochen. Aufgrund seiner fehlenden medizinisch-inhaltlichen und kommunikativen Kompetenzen habe er eine sehr deutlich ungenügende Punktzahl erzielt. Die Vorinstanz reichte mit der Vernehmlassung die nicht parteiöffentlichen Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers ein. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Oktober 2016 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 33 Bst. f VGG), worunter die Vorinstanz fällt. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG). Die CS-Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere prüfende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung). 3. Der Beschwerdeführer rügt, er sei bei zwei Prüfungsposten (worunter die Station "Erektionsprobleme") als ungenügend eingestuft worden, obwohl er in diversen Unterkategorien (Anamnese, Status Management, globale Beurteilung, Kommunikation) als genügend oder kompetent beurteilt worden sei. Auch bei weiteren Stationen ("Rückenschmerzen", "Schnupfen", "Bauchschmerzen", ...) habe er ein ungenügendes Ergebnis erzielt, obwohl seine Leistung aufgrund der Bewertung der Unterkategorien auch als genügend hätte beurteilt werden können. Er erwähnt insbesondere die Bewertungen der Kriterien "Anamnese insgesamt" als genügend, "Status-Management" je nach Posten als zum Teil genügend und zum Teil ungenügend, "Global-Beurteilung" wiederum je nach Posten als zum Teil kompetent und zum Teil grenzwertig und "Kommunikation" als kompetent. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer habe an der Station "Erektionsprobleme" eine Punktzahl erzielt, die unter der Bestehensgrenze für diese Station liege und in der Leistungsgruppe 1, den 10% der Kandidaten mit den schlechtesten Leistungen, entspreche. Insgesamt habe er an 9 von 12 Stationen ein ungenügendes Resultat erzielt und seine Leistung habe dabei der Leistungsgruppe 1 entsprochen. Mit dem Prüfungsformat werde nicht das Wissen in einem Fachgebiet geprüft, sondern welche Fragen und Abklärungen in einem konkreten Fall angebracht seien. Nur diese würden bewertet und protokolliert. Die Prüfenden kannten die Kandidaten nicht und beurteilten nur die gezeigte Leistung, unabhängig von der Person und ausschliesslich anhand von vordefinierten Kriterien. Damit werde ein Höchstmass an Fairness und Gleichheit gewährleistet. Beim Beschwerdeführer sei an vielen Stationen ein fehlendes fachliches Wissen festgestellt worden, was sich in der Umsetzung wiedergespiegelt habe. Er habe die klinische Untersuchung zum Teil unvollständig oder nicht korrekt durchgeführt und sich nicht zur Therapie geäussert, was in den Checklisten klar festgehalten worden sei. Zudem seien die Kriterien "Anamnese insgesamt", "Status insgesamt", "Management insgesamt" Beurteilungskriterien unter anderen und trügen zusammen mit den weiteren Beurteilungskriterien zur Gesamtpunktzahl bei. Alleine aufgrund dieser Kriterien sei es nicht zulässig, eine Aussage über das Prüfungsresultat abzuleiten. 3.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet somit grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen - insbesondere bei der Bewertung von mündlichen und praktischen Prüfungen - eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfenden ab. Nicht zuletzt solange ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1 f. und 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-4737/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4; B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 ff.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die be-schwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende An-haltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgege-bene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). 3.2 Die Modalitäten der Bewertung der CS-Prüfung werden in den Vorgaben MEBOKO 2019, erlassen am 15. Februar 2019, wie folgt geregelt: "5.2.2 Bewertung
- Der Bereich ASM wird mit 75 % gewichtet, der Bereich KK mit 25 %.
- Die Bestehensvoraussetzung wird mit dem Borderline-Verfahren ermittelt. Dabei geben die Examinatoren / Examinatorinnen pro Station und Kandidat / Kandidatin zwei Globalurteile ab; jeweils ein Globalurteil für den Bereich ASM und ein Globalurteil für den Bereich KK. Diese Globalurteile bilden die Basis für die Berechnung der Bestehensgrenze.
- Nach Auswertung der Prüfung unterbreitet das IML die Ergebnisse der Auswertung der Prüfungskommission und schlägt ihr die gestützt auf die Auswertung errechnete Bestehensgrenze vor. Diese entscheidet über die definitive Bestehensvoraussetzung." 3.3 Die unterschiedlichen Auffassungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz zur Frage, ob der Beschwerdeführer an jenen Stationen ein genügendes Ergebnis erzielt hat oder nicht, sind somit darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer von der unzutreffenden Annahme ausgeht, die Beurteilung jeder Station ergebe sich, ähnlich wie bei einer Berechnung einer Gesamtnote aus dem - allenfalls gewichteten - Durchschnitt von Positionsnoten, aus einem analogen Durchschnitt der Globalbeurteilungen in den drei Kategorien "Anamnese insgesamt", "Management insgesamt" und "Kommunikation". Diese Annahme ist insofern unzutreffend, als die dem Beschwerdeführer mitgeteilte Gesamtbeurteilung pro Station sich nach der Bestehensgrenze der jeweiligen Station richtet. Diese durch die Prüfungskommission für jede Station festgelegte Bestehensgrenze muss nicht mit der Beurteilung "genügend" oder "kompetent" in den Globalbeurteilungen übereinstimmen, sondern kann, je nach Schwierigkeitsgrad der Station, höher oder tiefer sein. Dass der Beschwerdeführer in den Globalbeurteilungen der drei Kategorien "Anamnese insgesamt", "Management insgesamt" und "Kommunikation" als "genügend" beziehungsweise "kompetent" eingestuft wurde, bedeutet daher nicht, dass er die Bestehensgrenze für diese Station erreicht hätte. 3.4 Aus dem gleichen Grund kann der Beschwerdeführer auch nichts daraus herleiten, dass er in anderen Stationen teilweise ähnliche Globalbeurteilungen erreicht hat. 3.5 Die Bewertung durch die Prüfungskommission ist daher nicht zu beanstanden.
4. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer ein Schreiben des Chefarztes und Co-Leiter des medizinischen Departements der Klinik (...) ins Recht, das seine guten Qualifikationen bezüglich Fachkenntnissen und Kommunikationsfähigkeiten während seiner Arbeit als Assistenzarzt seit März 2016 bestätigt, und erwähnt verschiedene Referenzen. Als Facharzt für innere Medizin habe er sieben Jahre Berufserfahrung. Die Vorinstanz erachtet den beruflichen Werdegang und die Beurteilung durch den Arbeitgeber für die Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers nicht als relevant. Deren Einbezug in die Beurteilung wäre unstatthaft, da sie in keinem Zusammenhang mit der Prüfung stehen. 4.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden hat, ist es Sache des Prüfungskandidaten, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass er in ausreichendem Masse über die verlangten Kompetenzen verfügt beziehungsweise im Beschwerdeverfahren zu beweisen, dass seine Leistung unterbewertet wurde. Prüfungsfremde Faktoren, wie insbesondere auch Arbeitszeugnisse oder Referenzschreiben, sind diesbezüglich grundsätzlich unbeachtlich (Urteile des BVGer B-6361/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.2.3; B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 6.3, B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 9). 4.2 Der Beschwerdeführer vermag daher aus den von ihm angeführten Referenzen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5. Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 1'000.- festgelegt.
7. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben; Akten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 7. September 2020