opencaselaw.ch

B-4173/2024

B-4173/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-25 · Deutsch CH

Berufsprüfung

Sachverhalt

A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im Herbst 2022 im Rahmen der Berufsprüfung Medizinischer Masseur / Medizinische Masseurin der Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure (OdA MM) den Prüfungsteil C zum zweiten Mal ab. B. Mit Verfügung vom 3. November 2022 entschied die Kommission für Qualitätssicherung der Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure (nachfolgend auch: QSK, Prüfungskommission oder Erstinstanz), dass die Beschwerdeführerin die Berufsprüfung Medizinischer Masseur / Medizinische Masseurin 2022 nicht bestanden habe. Ihre Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet: Prüfungsteil Note A Fakten und Anwendungswissen schriftlich 4 B Massage und physikalische Therapieformen praktisch 4.1 C Fallbericht, Präsentation und FachgesprächC1 Fallbericht C2 Fachgesprächschriftlich vorgängig eingereicht + mündlich 2.5 4.5 3.7 Gesamtnote 4.0 Wegen der ungenügenden Note 3.7 im Prüfungsteil C qualifizierte die Qualitätssicherungskommission die Berufsprüfung als nicht bestanden. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. November 2022 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und verlangte dabei eine neue und seriöse Beurteilung ihres Fallberichts gemäss der Prüfungsordnung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Begründungen der Prüfungsexperten nicht den Vorgaben des Beurteilungsformulars entsprächen. C.b Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2023 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Zudem reichte sie eine neue Beurteilung des Fallberichts, einschliesslich einer Begründung, ein. C.c Mit Replik vom 27. März 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Sie beantragte, die Prüfungsverfügung vom 3. November 2022 sei aufzuheben, ihr Fallbericht (Positionsnote C1) sei mit der Note 4.5, mindestens jedoch mit der Note 3.5, zu bewerten und demzufolge sei die Berufsprüfung Medizinische Masseurin/Medizinischer Masseur als bestanden zu erklären und ihr der eidgenössische Fachausweis zu erteilen. In ihrer Begründung verwies sie auf die Beurteilung ihres Fallberichts durch eine Person, die über jahrelange einschlägige Berufserfahrung verfüge und früher selber als Experte bei der Korrektur von Berufsprüfungen tätig gewesen sei. Gestützt auf die Bewertungskriterien, nämlich die Anleitung zum Prüfungsteil C der eidgenössischen Berufsprüfung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin, habe diese Person eine eigene Korrektur ihrer Berufsprüfung vorgenommen. Daraus gingen überzeugende Anhaltspunkte dafür hervor, dass ihre Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet worden seien und das Ergebnis der Korrekturen materiell nicht mehr vertretbar sei. C.d Mit Duplik vom 18. Juli 2023 hielt die Qualitätssicherungskommission an ihren Anträgen fest und nahm zu den in der Replik vorgebrachten Argumenten im Einzelnen Stellung. C.e Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Triplik vom 18. August 2023 Stellung und legte ein als Sachverständigengutachten betiteltes Dokument gleichen Datums ins Recht. C.f Mit Entscheid vom 30. Mai 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie erwog, dass eine willkürliche Bewertung ausgeschlossen werden könne und die Benotung nachvollziehbar begründet worden sei. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter beantragt sie, ihr Fallbericht (Positionsnote C1) sei mit der Note 4.5, mindestens jedoch mit der Note 3.5, zu bewerten und demzufolge die Berufsprüfung Medizinische Masseurin/Medizinischer Masseur als bestanden zu erklären und ihr der eidgenössische Fachausweis zu erteilen. Zur Begründung macht sie geltend, ihr Fallbericht sei unterbewertet worden. Bei der Note 2.5 handle es sich um eine sehr schlechte Leistung, was auch erhöhte Anforderungen an die Begründung der Prüfungsexperten zur Folge haben müsse. Die Erstinstanz sei diesem Erfordernis weder im Rahmen der ursprünglichen Korrektur noch mit ihrer Eingabe vom 24. Februar 2023 nachgekommen. Erst als sie selber mit Replik vom 27. März 2023 eine detaillierte Stellungnahme eines Fachexperten eingereicht habe, habe die Erstinstanz weitere Argumente und Behauptungen nachgeschoben. Die Vorinstanz beschränke sich im angefochtenen Beschwerdeentscheid darauf, die von der Erstinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen und als nachvollziehbar zu erklären. Die Vorinstanz habe die Stellungnahme eines Fachexperten, die sie ins Recht gelegt habe, zu Unrecht als reines Parteigutachten qualifiziert. Die Vorinstanz habe ihre Kognition ungenügend wahrgenommen und die Begründungspflicht verletzt. Des Weiteren lägen bei den einzelnen Beurteilungskriterien willkürliche Bewertungen ihrer Leistungen vor. E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2024 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, die Experten hätten zwar eine nachvollziehbare Begründung für ihre Bewertung zu liefern, es wäre jedoch unverhältnismässig, von ihnen zu verlangen, jede Beanstandung ausführlich zu entkräften. Es sei ausreichend, wenn aus den Stellungnahmen der Prüfungskommission hervorgehe, dass die Experten bemüht gewesen seien, die Position der Beschwerdeführerin zu verstehen und eine sachgerechte Bewertung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall habe für die Vorinstanz keine Erforderlichkeit zum Eingreifen bestanden, da die Beurteilung der Prüfungskommission nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erschienen sei. F. Die Qualitätssicherungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 12. November 2024, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass sie in allen Schriftenwechseln fundiert aufgezeigt habe, anhand welcher Kriterien die Arbeit beurteilt worden sei. Den Vorwurf der Willkür weise sie zurück. G. In ihrer Replik vom 9. Januar 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. H. Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 12. Februar 2025. I. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 28. Februar 2025 eine Triplik ein. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gilt grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst, das heisst der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, als Streitgegenstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in der Regel nur Begründungselemente dar, die nicht selbständig angefochten werden können. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2009/10 E. 6.2.1 m.H. und BVGE 2007/6 E. 1.2; Urteile des BVGer B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 1 und B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 1). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nebst den Beschwerdebegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Berufsprüfung Medizinische Masseurin/Medizinischer Masseur als bestanden zu erklären und ihr der eidgenössische Fachausweis zu erteilen, auch ein Begehren auf Erhöhung der Note des Fallberichts gestellt. Dass an die Höhe dieser Note bestimmte Rechtsfolgen geknüpft wären, abgesehen von der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung insgesamt, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Soweit das Begehren bezüglich der Notenkorrektur als selbständiges Rechtsbegehren formuliert ist, ist somit nicht darauf einzutreten. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind auch erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.

E. 2.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird erworben durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) sowie durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG). Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG).

E. 2.2 Gestützt auf die Delegation in Art. 28 Abs. 2 BBG hat die Organisation Medizinischer Masseure OdA MM die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Medizinische Masseurin / Medizinischer Masseur erlassen, welche mit der Genehmigung des ehemaligen Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie BBT (heute Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI) vom 19. Juni 2009 in Kraft getreten ist (nachfolgend: Prüfungsordnung). Die hier anwendbare Version der Prüfungsordnung datiert vom 12. August 2019 und wurde gleichentags von der Vorinstanz genehmigt.

E. 2.2.1 Die Berufsprüfung Medizinische Masseurin / Medizinischer Masseur bezweckt die personellen und fachlichen Kompetenzen beziehungsweise die Voraussetzungen zu überprüfen, die befähigen, den Beruf eines medizinischen Masseurs auszuüben (vgl. Ziff. 1.1 der Prüfungsordnung).

E. 2.2.2 Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung werden der Kommission für Qualitätssicherung übertragen, die sich aus minimal fünf und maximal sieben Mitgliedern zusammensetzt und durch den Vorstand der OdA MM für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt wird (Ziff. 2.11 der Prüfungsordnung). Zu den Aufgaben der Qualitätssicherungskommission zählen das Bestimmen des Prüfungsprogramms, die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Prüfung, das Festlegen der Inhalte der Module und der Anforderungen der Modulprüfungen, die Überprüfung der Modulabschlüsse, die Beurteilung der Abschlussprüfung und der Entscheid über die Erteilung des Fachausweises sowie die Behandlung von Anträgen und Beschwerden (Ziff. 2.21 Bst. d/e/h/i/j und Ziff. 4.51 der Prüfungsordnung). Mindestens zwei Expertinnen oder Experten beurteilen die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest (Ziff. 4.42 der Prüfungsordnung). Die Kommission für Qualitätssicherung beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung (vgl. Ziff. 4.51 der Prüfungsordnung).

E. 2.2.3 Die Abschlussprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile (Ziff. 5.1 der Prüfungsordnung): Prüfungsteil Art der Prüfung Maximale Dauer Gewichtung A Fakten- und Anwendungswissen schriftlich

E. 2.2.4 Die Beurteilung der Abschlussprüfung resp. der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten (Ziff. 6.1 der Prüfungsordnung). Die Positionsnoten werden mit ganzen oder halben Noten bewertet (Ziff. 6.21 der Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das gewichtete Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. (Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 der Prüfungsordnung). Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens der Note 4.0 bewertet wurde (Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung).

E. 2.2.5 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis und ist berechtigt, den geschützten Titel "Medizinischer Masseur mit eidgenössischem Fachausweis" zu führen (Ziff. 6.43 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 BBG und Ziff. 7.12 Prüfungsordnung). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 der Prüfungsordnung). Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Ziff. 6.52 Prüfungsordnung).

E. 3 Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss Notenausweis vom 3. November 2022 beim Prüfungsteil C die Note 3.7. Diese Note setzt sich aus der gewichteten Note 2.5 für den Fallbericht (C1) und der gewichteten Note 4.5 für das Fachgespräch (C2) zusammen (vgl. E. 2.2.3 f.). Im Beurteilungsdokument vom 12. September/10. Oktober 2022 dokumentierten die Prüfungsexperten "Erreichte Notentotale" für die einzelnen Bewertungskriterien in Höhe von 18. Die Neubeurteilung durch die QSK vom 24. Februar 2023 ergab demgegenüber ein Notentotal von 19. Um im Prüfungsteil C eine genügende Note zu erhalten, hätte die Beschwerdeführerin für den Fallbericht (C1) zumindest die Note 3.5 benötigt. Angefochten ist im vorliegenden Fall einzig die Bewertung des Fallberichts (C1).

E. 4 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht allemassgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Es hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1). Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Experten der Prüfungskommission ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3, je m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.).

E. 5 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine ungenügende Wahrnehmung der Kognition durch die Vorinstanz und eine Verletzung der Begründungspflicht. Der angefochtene Entscheid sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Die Vorinstanz habe sich im Beschwerdeentscheid darauf beschränkt, die von der Prüfungskommission vorgebrachten Argumente zu wiederholen und als nachvollziehbar zu deklarieren. Die Vor-instanz habe eine Expertise, die sie eingereicht habe, zu Unrecht als reines Parteigutachten qualifiziert. Die Aussage der Vorinstanz, dass der Verfasser dieser Expertise einen milderen Massstab verwendet haben könnte, sei unzutreffend, da er teilweise die Noten der Prüfungskommission bestätigt habe. Die Vorinstanz verkenne, dass eine pauschale Abwertung eines Parteigutachtens nicht zulässig sei. Sofern Privatgutachten schlüssig erschienen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestünden, könne ihnen durchaus ein gleicher Beweiswert wie gerichtlichen Gutachten beigemessen werden. Die Vorbringen des Gutachters deuteten darauf hin, dass die Prüfungsexperten der Erstinstanz auf ihre Aufgabe schlecht vorbereitet gewesen seien und die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin offensichtlich unterbewertet worden sei. Die eingereichte Stellungnahme des unabhängigen Fachexperten weiche in der Bewertung ihrer Examenleistungen diametral von der Bewertung der Prüfungsexperten der Erstinstanz ab, sodass nicht mehr behauptet werden könne, dass sie keine substantiierten und überzeugenden Anhaltspunkte für die offensichtliche Unterbewertung des Fallberichts geliefert habe. Die Vorinstanz führt aus, dass auf die durch die Beschwerdeführerin hinzugezogene Person nicht abgestellt werden könne, weil die notwendige Sachkompetenz und die erforderliche Unabhängigkeit - im Gegensatz zum beurteilenden Mitglied der QSK - aufgrund der Anonymität nicht bewiesen werden könnten. Die Beurteilung der Leistung der Beschwerdeführerin durch diese Person nach einem allenfalls anderen - eventuell milderen - Massstab würde jene Kandidaten und Kandidatinnen benachteiligen, die den Rechtsmittelweg nicht beschritten hätten. Den in der Expertise enthaltenen Ausführungen komme daher kein höherer Beweiswert zu als den Behauptungen der Beschwerdeführerin. Die eingereichte Expertise sei aber sehr wohl berücksichtigt worden und dementsprechend im Entscheid auch gewürdigt worden.

E. 5.1 Für die Vorinstanz gilt wie für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich mit voller Kognition entscheidet (Art. 49 VwVG). Wie bereits dargelegt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indessen bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. hiervor E. 4). Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Ausserdem richtet sich gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislast auch im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebende Recht keine spezifische Beweisregel enthält (anstatt vieler: Urteile des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 5.2 und B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde somit nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2; BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Soweit die Vorinstanz ihre Kognition in dieser Weise wahrgenommen hat, ist das daher nicht zu beanstanden. Dabei hat die Vorinstanz zu prüfen, ob die Experten der Prüfungskommission im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ob die Auffassung der Experten - soweit sie von denjenigen des Beschwerdeführers abwich - auch nachvollziehbar und einleuchtend sei (Urteile des BVGer B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.2.1; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.8.2).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat zwei Stellungnahmen ins Recht gelegt, die durch eine Person verfasst worden sein sollen, die früher als Experte Berufsprüfungen korrigiert haben soll. Um wen es sich konkret handelt, hat sie nicht offengelegt. Folglich ist es dem Gericht nicht möglich, Indizien, die für oder gegen die Zuverlässigkeit dieser Stellungnahmen sprechen, zu identifizieren. Bereits aus diesem Grund kommt den in den eingereichten Stellungnahmen enthaltenen Ausführungen kein höherer Beweiswert zu als den Behauptungen der Beschwerdeführerin selbst (vgl. BVGE 2010/10 E. 5.3; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.8.5). Im Übrigen haben die Examinatoren in Anwendung des ihnen zustehenden und pflichtgemäss auszuübenden Ermessens zu beurteilen, inwiefern die Ausführungen der Kandidaten korrekt sind bzw. ob sie vollumfänglich richtig, teilweise richtig, vollständig oder unvollständig sind. Auch aus Rechtsgleichheitsgründen kann daher deren Bewertung nicht ohne weiteres durch die Einschätzung eines Dritten ersetzt werden (vgl. Urteil des BVGer B-1015/2010 vom 20. September 2010 E. 4.4). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz die in den betreffenden Stellungnahmen aufgeführten Argumente im Sinne von Parteivorbringen in ihrem Entscheid behandelt und berücksichtigt hat. Die Vorinstanz hat ihre Kognition daher nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die Rüge der pauschalen Abwertung eines Parteigutachtens ist unbegründet. Inwiefern die durch die Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Stellungnahmen schlüssig sind, wie sie selbst behauptet, ist eine materielle Frage (s. hiernach E. 6).

E. 5.3 Im angefochtenen Entscheid hat sich die Vorinstanz inhaltlich mit den Rügen der Beschwerdeführerin und den Antworten der Prüfungskommission auseinandergesetzt. Zu den einzelnen Kapiteln des Fallberichts hat sie kurz erklärt, aus welchen Gründen sie die Auffassung der Prüfungskommission als nachvollziehbar betrachtete. Wenn die Beschwerdeführerin diese Begründung als unbefriedigend erachtet, so liegt dies offensichtlich daran, dass die Auffassung der Vorinstanz nicht ihrer eigenen entspricht. Damit liegt diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass die Begründungen der Qualitätssicherungskommission nachvollziehbar sind, ist demgegenüber eine materielle Frage, auf die noch einzugehen sein wird (hiernach E. 6).

E. 6 Konsequenzen/Schlusswort6.1 Konsequenzen für die persönliche Weiterentwicklung im Sinne des lebenslangen Lernens / Schlusswort."

E. 6.1 Wie oben ausgeführt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt solange sie im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. E. 4 hievor). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll-ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab-weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.; Urteile des BVGer B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 5.1.2; B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.3; B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 2.3; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 6.1.2 und B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.1).

E. 6.2 Die Prüfungsexperten und auch die Qualitätssicherungskommission beurteilten den Fallbericht anhand eines Beurteilungsdokuments, welches sieben Beurteilungskriterien auflistet: "Gesamteindruck, Struktur, Relevanz", "Einleitung", "Befunderhebung und Interpretation", "Massnahmenkonzept", "Behandlungsprotokoll", "Evaluation" sowie "Konsequenzen und Schlusswort". Währenddem sechs der Beurteilungskriterien sich direkt auf die sechs Kapitel des Fallberichts beziehen, ist das Beurteilungskriterium "Gesamteindruck, Struktur, Relevanz" kapitelübergreifend. Im Beurteilungsdokument ist für jedes Beurteilungskriterium eine Note zu erteilen. Das "Notentotal" ist die Summe der Noten aus den sieben Beurteilungskriterien.

E. 6.3 Beim Beurteilungskriterium "Gesamteindruck, Struktur, Relevanz" erteilte die Qualitätssicherungskommission die Note 3 (Bewertung vom 24. März 2023). Als Begründung führte sie aus, dass eine Kapitelüberschrift im Fallbericht der Beschwerdeführerin nicht den formellen Vorgaben entspreche. Zudem seien die Vorgaben bezüglich des Zitierens nicht eingehalten worden. Im Übrigen seien die formellen Vorgaben grösstenteils erfüllt. Die Bepunktung dieses Beurteilungskriteriums berücksichtige allerdings neben den formellen Vorgaben auch den Gesamteindruck der Arbeit, deren Strukturaufbau und ob die relevanten Themen von den Kandidaten erarbeitet worden seien. Die Fallarbeit der Beschwerdeführerin wirke selbstverfasst, allerdings sei sie ohne Struktur und tiefgründigere Gedanken. Alle Themen seien oberflächlich und verallgemeinert. In Bezug auf die Struktur würden Absätze und Themen vermischt. Das mache es etwas umständlich im Verständnis. Die Darstellung in gewissen Tabellen sei unübersichtlich, das heisst, zusammenhängende Texte in verschiedenen Spalten seien nicht auf derselben Höhe. Orthographie, Satzbildung und Rechtschreibung entsprächen nicht dem tertiären Niveau: der Fallbericht weise Schreibfehler, grammatikalische Defizite und falsch verwendete Wörter auf. Im vorinstanzlichen Verfahren (Duplik) vertrat die Qualitätssicherungskommission auch einmal die Auffassung, dass ab dem Kapitel 5.1 eine Änderung des Schreibstils ersichtlich sei, was darauf hindeute, dass der Text nicht von der Beschwerdeführerin verfasst worden sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Fallbericht die formellen Vorgaben grösstenteils erfülle, nämlich 10 von 11 Vorgaben. In der Bewertung sei dies aber nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Die Qualitätssicherungskommission habe nur die Diskrepanzen erläutert. Dies lasse darauf schliessen, dass die positiven Aspekte nicht in die Bewertung eingeflossen seien. Die Qualitätssicherungskommission kritisiere, dass Orthographie und Satzbildung nicht dem tertiären Niveau entsprächen und diverse Fehler enthalten seien, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Im Übrigen entspreche das Format des Titels von Kapitel 5.1 durchaus der offiziell zur Verfügung gestellten Vorlage. Es sei daher treuwidrig, einen Abzug gestützt auf einen Formatfehler in der offiziellen Vorlage vorzunehmen. Ausserdem sei der Verdacht des Plagierens, den die Erstinstanz geäussert habe, in die ungenügende Bewertung der Prüfungsleistung eingeflossen. Auf eine willkürliche Bewertung weise auch der Umstand hin, dass die neue Korrektur durch das QSK-Mitglied bei den Beurteilungskriterien "Gesamteindruck, Struktur, Relevanz" sowie "Einleitung" zu einer um einen Notenpunkt tieferen Note geführt habe. Dies entspreche einer reformatio in peius. Beim Beurteilungskriterium "Gesamteindruck, Struktur, Relevanz" sei eine Korrektur der Note auf mindestens die Note 5 vorzunehmen. Die Vorinstanz führt aus, dass der Plagiatsvorwurf für sich allein juristisch irrelevant sei, wenn er nicht substantiiert und nachweisbar sei. Solange kein eindeutiger Beweis dafür vorliege, könne dieser Verdacht nicht als zusätzliche Begründung für die Notengebung herangezogen werden. Entscheidend sei die ursprünglich dokumentierte Begründung der Benotung. Alle Aspekte, die zur Notenfindung beigetragen hätten, müssten klar und detailliert dargestellt sein. Werde der Verdacht des Plagiats erst später in der Duplik erwähnt, sei dieser Aspekt nicht Teil der ursprünglichen Entscheidfindung und somit irrelevant für die spätere Bewertung durch die Vor-instanz. Im vorliegenden Fall habe der nachträglich geäusserte Plagiatsverdacht bei der ursprünglichen Notenfindung keine Rolle gespielt und sei daher auch für die Vorinstanz nicht von Bedeutung gewesen. Mit der neuen Korrektur durch die Qualitätssicherungskommission habe sich nichts an der Notenverfügung geändert. Es sei lediglich die Begründung des negativen Prüfungsentscheides geändert worden, was im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zulässig sei, soweit sich die Änderung auf sachliche Argumente stütze.

E. 6.3.1 Das Verbot der reformatio in peius besagt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei nur geändert werden darf, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht oder im Fall der Änderung zugunsten einer Gegenpartei (Art. 62 Abs. 1 und 2 VwVG), und nur, nachdem der Beschwerdeführer über die Absicht einer derartigen reformatio in peius in Kenntnis gesetzt wurde, damit er die Gelegenheit zur Gegenäusserung und zu einem allfälligen Beschwerderückzug erhalten hat (vgl. Art. 62 Abs. 3 VwVG). Ob eine reformatio in peius vorliegt, beurteilt sich alleine aufgrund des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids. Auf dessen Begründung kommt es dagegen nicht an (Urteil des BGer 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 3.2; vgl. Thomas Häberli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 62 VwVG). Wie bereits dargelegt, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst, das heisst der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, als Streitgegenstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in der Regel nur Begründungselemente dar, die nicht selbständig angefochten werden können (vgl. E. 1). Was für Fachnoten gilt, gilt natürlich auch für die Anzahl der in einem Prüfungsteil erreichten Punkte beziehungsweise der "Noten" für die einzelnen Kriterien, anhand derer die Note für einen Prüfungsteil ermittelt wird. Diese haben daher keinen Dispositivcharakter. Wenn die Prüfungskommission im Kontext der Nachkontrolle durch ihre Experten zum Schluss kommt, richtigerweise sei die Leistung der Beschwerdeführerin unter einzelnen Beurteilungskriterien sogar niedriger zu bewerten als anlässlich der ursprünglichen Bewertung, so handelt es sich daher nicht um eine reformatio in peius und die Frage, ob die Voraussetzungen dafür gegeben seien, stellt sich nicht.

E. 6.3.2 Die formellen Vorgaben, die beim Verfassen des Fallberichts im Herbst 2022 zu berücksichtigen waren, sind in der "Anleitung zum Prüfungsteil C 'Fallbericht und Fachgespräch' der eidgenössischen Berufsprüfung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin" der QSK vom Februar 2021 (nachfolgend: Anleitung) aufgelistet. Diese Anleitung lag der Beschwerdeführerin beim Verfassen des Fallberichts vor, was unbestritten ist. Der Fallbericht der Beschwerdeführerin entspricht unzweifelhaft nicht vollumfänglich den formellen Vorgaben. Gemäss Anleitung sind etwa Zitate in einer bestimmten Art aufzuführen. Im vorliegenden Fall enthält der Text des Fallberichts allerdings überhaupt keine Zitate und Quellenverweise. Einzig die Literaturliste am Ende des Fallberichts deutet darauf hin, dass gewisse Quellen herangezogen worden sein sollen. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Qualitätssicherungskommission bezüglich Zitate einen Abzug vorgenommen hat. In der Literaturliste sind vier eher unspezifische Internetseiten, ein populärwissenschaftliches Buch, nicht näher bezeichnete "Skripte" einer Fachschule und ein Lehrbuch über Massage aufgelistet. Mit Blick auf diese quantitativ und qualitativ eher limitierte Auswahl an Quellen ist es nachvollziehbar, dass die Qualitätssicherungskommission hinsichtlich des Gesamteindrucks ausführte, alle Themen seien sehr oberflächlich und verallgemeinert abgehandelt worden. Des Weiteren enthält der Fallbericht zahlreiche Syntax- und Orthographiefehler, zum Beispiel "Die Gewebeverschieblichkeit wurde besser, was hat mir ermöglicht mit tieferen Strukturen arbeiten zu beginnen, stärkere Reize zu setzen, wodurch Hyperämie und Stoffwechsel beeinflusst wurden, und als Ergebnis Schmerz- und Muskelhypertonus Linderung." oder "Mit der LDT wäre es möglich gegen Steifheit in der Digi manus IV-V der rechten Extremitäten wirken.". Es ist daher nachvollziehbar, dass die Qualitätssicherungskommission bezüglich der Sprache einen Punkteabzug vorgenommen hat. Nachvollziehbar ist auch die Beanstandung einer unübersichtlichen Darstellung in gewissen Tabellen und der diesbezügliche Abzug, weil das Verständnis dadurch erschwert wird. Der erst im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geäusserte Verdacht der Qualitätssicherungskommission, die Arbeit sei teilweise nicht selbstverfasst beziehungsweise es sei teilweise ChatGPT zu Hilfe genommen worden, ist angesichts der auffallenden Wechselhaftigkeit des sprachlichen Niveaus verständlich. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die Qualitätssicherungskommission den Punkt nicht aus diesem Grund abgezogen hat.

E. 6.3.3 Die beanstandeten Mängel (Fehlen von Quellennachweisen, Syntax- und Orthographiefehler, unzureichende Übersichtlichkeit in Tabellen) betreffen Aspekte, denen im Rahmen einer schriftlichen Abschlussarbeit auf der Tertiärstufe durchaus eine Bedeutung zugemessen werden kann. Bei der Frage, wie einzelne Aspekte einer Prüfungsaufgabe gewichtet werden, kommt den Prüfungsexperten praxisgemäss Ermessen zu (vgl. E. 6.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Begründungen der Qualitätssicherungskommission hingegen nicht in dem Masse zu entkräften, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung festzustellen wäre, es lägen offensichtliche Bewertungsfehler vor bzw. es seien in der Prüfung eindeutig zu hohe Erwartungen an die Kandidaten gestellt worden (vgl. E. 5.1). Indem sie im Wesentlichen behauptet, die formellen Vorgaben grösstenteils eingehalten zu haben, hält sie den festgestellten Mängeln in den übrigen beurteilten Bereichen nichts Konkretes entgegen. Aus den Stellungnahmen, die sie ins Recht gelegt hat, lässt sich auch nichts Weiterführendes entnehmen. Insbesondere zeigen diese Stellungnahmen nicht schlüssig auf, dass die verlangte Note 5, oder höher, angebracht wäre. Die Erteilung einer ungenügenden Note beim Beurteilungskriterium "Gesamteindruck, Struktur, Relevanz" erscheint vielmehr nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums, der der Qualitätssicherungskommission zukommt, ist die Note 3 nicht zu beanstanden.

E. 6.4 Beim Beurteilungskriterium "Einleitung" erteilte die Qualitätssicherungskommission die Note 2. Zur Begründung legte sie dar, dass es sich beim behandelten Patienten um einen guten alten Freund der Beschwerdeführerin mit derselben Herkunft gehandelt habe und das Krankheitsbild somit nicht direkt gewählt worden sei. Diese Person habe sich zur Verfügung gestellt und sichergestellt, dass neun Behandlungen hätten gemacht werden können. Die Patientengeschichte sei nicht erläutert worden. Eine Vorstellung des Themas sei nicht erfolgt. Der Aufbau der Arbeit sei nicht erläutert worden. Im Vorwort fehle die Patientengeschichte im Zusammenhang mit der Frage, wie es zum betreffenden Krankheitsbild kommen könne. Zudem seien nur einige Ursachen genannt worden bei der Themenvorstellung. Es gebe keine Erläuterungen über Struktur und Ablauf der Prozessarbeit. In Bezug auf die theoretische Auseinandersetzung seien mehrere Themen erwähnt worden, allerdings habe eine theoretische, spezifische Auseinandersetzung nicht stattgefunden. Zudem fehlten jegliche Erläuterungen zu den Themen Physik, Chemie, Biochemie, Zytologie, Histologie, Bewegungsapparat, Ergonomie der Bewegung, Anatomie des Bewegungsapparates, Physiologie des Bewegungsapparates, Pathologie des Bewegungsapparates, Herz und Gefässsystem, endokrines System, Nervensystem und Pharmakologie. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es spreche nichts dagegen, dass der für die Behandlung ausgewählte Patient nicht auch behandelt werden dürfe. Aufgrund der "Corona Zeit" habe sie sich zu Recht abgesichert, um die neun vorgesehenen Behandlungen durchführen zu können. In den Vorgaben zum Fallbericht stehe nirgends, dass das Ziel der Arbeit, der Aufbau der Arbeit, die Struktur und der Ablauf der Prozessarbeit dokumentiert werden müssten. Dementsprechend dürfe man das auch nicht bewerten. Eine Patientengeschichte werde im Vorwort ebenfalls nicht verlangt und gehöre in den subjektiven Befund. In der Mustervorlage zum Fallbericht stehe im Untertitel betreffend die theoretische Auseinandersetzung ein "etc.". Es sei allerdings nicht ersichtlich, was unter diesem "etc." hätte geschrieben werden müssen. Zudem fehle eine Differenzierung, was genau in Bezug auf die theoretische Auseinandersetzung nicht stattgefunden haben soll. Die Expertin der QSK habe ein ganzes Schulungsprogramm ohne einen Bezug zum gewählten Thema der Oberarmschmerzen aufgeführt. Die Note 2 heisse schwach und sehr viele Fehler. Die Expertin der QSK habe viel zu wenige Fehler erläutert und keine Begründung abgegeben, die eine solche Note rechtfertigen würde. Das Geschriebene weise keine Fehler auf. Zwar hätte noch mehr Vertiefung mit Hilfe von Ressourcen wie Internet oder Bücher zur vorgefundenen Pathologie erwartet werden können, und es fehlten auch Ausführungen zur Epidemiologie. Für das Kapitel "Einleitung" sei die Note 4-5 gerechtfertigt.

E. 6.4.1 Gemäss Anleitung zum Prüfungsteil C beinhaltet das Kapitel 1 folgende Inhalte:

1. Einleitung1.1 Vorwort (Begründen Sie die Wahl dieses klinischen Falles)1.2 Theoretische Auseinandersetzung zum klinischen Fall (Pathophysiologie, Ätiologie, Epidemiologie etc.)

E. 6.4.2 Aus dem Vorwort der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, aus welchen fachlichen Überlegungen sie den betreffenden klinischen Fall (Oberarmschmerzen) ausgewählt hat, um ihn im Rahmen eines Fallberichts zu präsentieren. Es wird einzig beschrieben, dass sie die zu behandelnde Person bereits gekannt habe. Die Kritik der Qualitätssicherungskommission, es fehle an einer (fachlich motivierten) Begründung für die Auswahl des klinischen Falles, ist daher nachvollziehbar. Im Unterkapitel "Theoretische Auseinandersetzung zum klinischen Fall" beschreibt die Beschwerdeführerin verschiedene Gründe, die zu Oberarmschmerzen führen können. Dieser Inhalt liesse sich inhaltlich der Ätiologie zuordnen. Zur Pathophysiologie und zur Epidemiologie enthält der Fallbericht keine Angaben und erst recht keine theoretische Auseinandersetzung. Ebenso wenig enthält er eine theoretische Auseinandersetzung zu weiteren Fachgebieten. Aufgrund des Titels des Unterkapitels 1.2 musste die Beschwerdeführerin jedoch wissen, dass die theoretische Auseinandersetzung zumindest die Fachgebiete Pathophysiologie, Ätiologie und Epidemiologie hätte umfassen müssen. Da im vorliegenden Fallbericht die im Kapitel "Einleitung" vorgesehenen Inhalte entweder gänzlich fehlen (Pathophysiologie, Epidemiologie, andere Fachgebiete) oder bloss oberflächlich abgefasst wurden (Ätiologie) sind die inhaltlichen Lücken offensichtlich. Die Begründung der Qualitätssicherungskommission, dass im Kapitel 1.2 eine theoretische Auseinandersetzung fehle, ist daher nachvollziehbar.

E. 6.4.3 In Anbetracht dieser inhaltlichen Lücken im Kapitel "Einleitung" ist die Erteilung der ungenügenden Note 2 nicht zu beanstanden.

E. 6.5 Die Qualitätssicherungskommission bewertete das Kapitel "Befunderhebung und Interpretation" mit der Note 3. Zur Begründung führte sie aus, dass hinsichtlich der Vorsichtsmassnahmen die Einnahme von Schmerzmitteln nicht beachtet worden sei. Kontraindikationen seien ausgeschlossen worden, ohne zu erwähnen welche. Bei der Schmerzanamnese sei die Feststellung nicht korrekt, dass keine Entzündung vorliege. Zur Geschichte und zum klinischen Verlauf sei nicht geschrieben worden, wann die Problematik im Bereich der LWS begonnen habe. Ein Tumor der Gallenblase sei ohne ärztliche Untersuchung ausgeschlossen worden. Es seien keine Zusammenhänge zu Arthrose, Gelenkfehlstellungen und Überbelastung Rotatorenmanschette gemacht worden. Gedanken zu einer Kompression Plexus Brachialis, Kompression der Gefässe, "Dystress", Überbelastung seien nicht detailliert erläutert worden. Bei der Funktionsprüfung seien keine messbaren Werte für eine saubere Kontrolle der objektiven Verlaufszeichen verwendet worden. Beim Body-Chart gebe es keine Legende für die verwendeten Bezeichnungen und es seien keine "BGM-Zonen" eingezeichnet. Ebenfalls nicht eingezeichnet seien: "Protraktion RE in Sagittalebene", "Latflex / Rotation RE Kopf", "Muskulatur vom Arm in der Seitenansicht" sowie Ausstrahlungen und Ödeme. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, im Kapitel 3.1 ihres Fallberichts sei vermerkt, dass der Patient keine Medikamente mehr einnehme. Demnach sei seine Schmerzwahrnehmung während der Therapiezeit nicht unterdrückt gewesen. Folglich hätten die Medikamente nicht berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen seien die Vorsichtsmassnahmen korrekt dokumentiert worden. Kontraindikationen müssten im Befund zum Patienten nicht erwähnt werden, wenn keine vorhanden seien. Allgemeine Kontraindikationen, die nicht auf den Patienten bezogen seien, könne man unter Kapitel 3.1 dokumentieren. Die Bemerkung im Fallbericht, es liege keine Entzündung vor, weil ohne Nachtschmerz, könne gelten gelassen werden, weil Entzündungen in der Nacht Schmerzen meldeten. Es sei bloss eine Hypothese und keine Diagnose. Der Patient habe während der Anamnese keine Organbeschwerden erwähnt, sodass man einen Tumor der Gallenblase ausschliessen könne. Sie habe ihm empfohlen, eine Kontrolle beim Arzt in Anspruch zu nehmen, was eine gute Beratung sei. Die beanstandeten Zusammenhänge zu Arthrose, Gelenkfehlstellungen, Überbelastung etc. gehörten unter die Differentialdiagnostik und lägen im Kompetenzbereich eines Orthopäden und nicht eines medizinischen Masseurs. Das Gleiche betreffe auch Nerven- und Gefässkompressionen. Kompressionen von Nerven und Gefässen müssten schnellstmöglich abgeklärt werden. Es gebe keine Fehler im subjektiven Befund zu primären Beschwerden, zum aktuellen Zustand, zu sekundären Beschwerden, zum allgemeinen Zustand und zum sozialen Umfeld, da zu diesen Themen keine Begründungen vorhanden seien. Zur objektiven Anamnese habe die Beschwerdeführerin durchaus Messungen gemacht mit +/++/+++. Es seien Zeichen, die in der Schule gelernt würden. Goniometer sei bei der OdA MM dagegen nur ein Wahlfach, sodass die Benutzung dieses Instruments nicht verlangt werden könne. Die Wegleitung der Erstinstanz vom 28. Oktober 2020 führe eine Tabelle mit Beispielen für Messungen auf, in der ebenfalls Klassifikationen wie +++ aufgeführt seien. Dies zeige, dass die von der Beschwerdeführerin angewendeten Markierungen den offiziell anerkannten Standards der Prüfungskommission entsprächen. Es habe keine Hinweise gegeben, dass die Kennzeichnungen +/++/+++ nicht mehr akzeptiert würden oder durch alternative Verfahren ersetzt werden müssten. Die Inspektion und Palpation wiesen keine Fehler auf. Im Body-Chart müsse nur das Wesentliche eingezeichnet werden, da es sonst nicht mehr übersichtlich sei. Die BGM habe sie nur miteinbezogen, um Gewebeverklebungen zu lösen und nicht zur Organregulation, sodass die BGM-Zonen im Body-Chart nicht eingezeichnet werden müssten. Die Kopfbewegungen müssten nicht eingezeichnet werden, weil diese bei der Funktionsprüfung dokumentiert seien. Was mit Ausstrahlungen gemeint sei, sei nicht ersichtlich. Der Patient habe laut objektivem Befund keine Ödeme, sodass man auch nichts einzeichnen könne. Die Arbeitshypothesen wiesen keine Fehler auf. Das Kapitel verdiene die Note 5.

E. 6.5.1 Das Kapitel 2 enthält gemäss Anleitung folgende Inhalte:

2. Befunderhebung und Interpretation2.1 Anamnese und Beschreibung der klinischen Symptome (Standarddokument OdA MM)2.2 Interpretation der Symptome, Formulierung der Hypothesen vor der klinischen Untersuchung2.3 Klinische Untersuchung, Inspektion, Palpation und klinische Tests (Standarddokument OdA MM)2.4 Arbeitshypothese nach der klinischen Untersuchung

E. 6.5.2 Im Kapitel 2.1 des Fallberichts wird in einer Tabelle unter dem Begriff "Medikamente" festgehalten, dass der Patient zwei Schmerzmittel anwende. Da im Kapitel "2 Befunderhebung und Interpretation" die Medikamente sonst nicht mehr erwähnt werden, wird der Leser bei der Lektüre dieses Kapitels davon ausgehen, dass die Schmerzmedikation wie beschrieben stattgefunden hat. Erst im Kapitel "3 Massnahmenkonzept" wird erwähnt, dass der Patient nach der ersten Behandlung keine Medikamente mehr einnehme. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Qualitätssicherungskommission im Kapitel 2 eine unzureichende Beachtung der Medikamente moniert hat. Die Kontraindikationen hat die Beschwerdeführerin im Kapitel 2 äusserst kurz abgehandelt ("KI - keine"). Die betreffende Bemerkung der Qualitätssicherungskommission ist daher nachvollziehbar. Im Kapitel "2 Befunderhebung und Interpretation" hat die Beschwerdeführerin notiert, dass der Patient keine Nachtschmerzen habe, sodass der Entzündungsfaktor ausgeschlossen werden könne. Dass die Qualitätssicherungskommission diese Begründung nicht als schlüssig erachtet, ist nachvollziehbar. Was die Beschwerdeführerin zur Differentialdiagnostik vorbringt, ist ohne irgendeinen Nachweis, sodass nicht näher darauf einzugehen ist. Ob die Anwendung messbarer Werte nur im Rahmen eines Wahlfaches erlernt werden kann, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist unerheblich, denn die eidgenössische Berufsprüfung ist keine Schulprüfung und der Inhalt allfällig besuchter Vorbereitungskurse bindet die Prüfungsexperten in ihrer Bewertung nicht (vgl. Urteile des BVGer B-4393/2022 vom 4. Juni 2024 E. 4.4; B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1; B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nicht widerlegt, dass es auch messbare Werte geben würde, die eine Kontrolle der objektiven Verlaufszeichen erlauben würden. Ihr Hinweis auf die Wegleitung 2020 verfängt auch nicht, da für die Prüfung im Herbst 2022 die Wegleitung vom März 2022 einschlägig ist - und nicht jene aus dem Jahr 2020. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Qualitätssicherungskommission für das Fehlen messbarer Werte einen Punkteabzug vorgenommen hat. Schliesslich geht aus dem Fallbericht hervor, dass die Body-Charts in der Seitenansicht nicht ausgefüllt worden sind und eine Legende nicht vorhanden ist. Es ist daher nachvollziehbar, dass diese Mängel durch die Qualitätssicherungskommission beanstandet worden sind.

E. 6.5.3 Indem die Beschwerdeführerin hauptsächlich behauptet, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission sei falsch, kommt sie ihrer Substantiierungslast nicht nach (vgl. hiervor E. 5.1). Angesichts der diversen Unzulänglichkeiten, auf die die Qualitätssicherungskommission hingewiesen hat, ist die Bewertung des Kapitels "2 Befunderhebung und Interpretation" mit der ungenügenden Note 3 nicht zu beanstanden.

E. 6.6 Das Kapitel "3 Massnahmenkonzept" beurteilte die Qualitätssicherungskommission mit der Note 4. Diese Note ist nicht umstritten.

E. 6.7 Die Qualitätssicherungskommission bewertete das Kapitel "4 Behandlungsprotokoll" mit der Note 3. Zur Begründung legte sie dar, dass die Informationen zum Behandlungsort sehr grossflächig seien. Die Griffwahl und der Behandlungsort würden nicht erläutert. Es würden sehr viele eigene Abkürzungen verwendet - was das Verständnis erschwere -, ohne eine Legende der Abkürzungen anzugeben. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei im Prüfungsdokument nicht erwähnt, dass die Griffwahl beschrieben werden müsse. Es fehle damit an klar definierten Prüfungskriterien. Zudem sei die Bezeichnung "Behandlungsort" in den Prüfungsunterlagen unklar, weil der Prüfungskandidat nicht wissen könne, ob damit eine geographische Angabe gemeint sei. Die behandelten Körperregionen seien im Fallbericht beschrieben worden. Schliesslich müssten Fachleute und Experten mit Abkürzungen umgehen können. Für dieses Kapitel sei eine Note 5 gerechtfertigt.

E. 6.7.1 Das Kapitel 4 besteht laut Anleitung aus den folgenden Inhalten:

4. Behandlungsprotokoll 4.1 Listen Sie die einzelnen Behandlungsdaten in einem Kurzprotokoll auf (...) (siehe Standarddokument ...)4.2 Detaillierte Beschreibung der ersten, fünften und letzten Behandlung (...) (siehe Standarddokument ...)

E. 6.7.2 Es ist Sache der Prüfungsexperten zu beurteilen, welche Details genau zu einer fachgerecht ausgeführten detaillierten Beschreibung einer Behandlung gehören. Nur weil in der Anleitung nicht alle Details ausdrücklich aufgeführt sind, belegt dies noch nicht, dass sie für eine fachgerechte Beschreibung nicht erforderlich wären und die Prüfungsexperten offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt hatten, wenn sie Erläuterungen zur Griffwahl erwarteten und deren Fehlen beanstandeten. Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihre Angaben zum Behandlungsort grossflächig beziehungsweise nicht genügend präzis waren. Die von der Qualitätssicherungskommission monierten Mängel sind insofern begründet und nachvollziehbar. Aktenkundig und unbestritten ist, dass im Fallbericht viele Abkürzungen verwendet werden und ein Abkürzungsverzeichnis nicht vorhanden ist. Dass ein Text mit vielen Abkürzungen und ohne Abkürzungsverzeichnis weniger gut verständlich ist, ist nachvollziehbar. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Prüfungsexperten das Fehlen eines Abkürzungsverzeichnisses in einer schriftlichen Abschlussarbeit als Mangel betrachteten und dafür einen entsprechenden Abzug vorgenommen haben.

E. 6.7.3 Angesichts der vorhandenen Unzulänglichkeiten ist die Bewertung des Kapitels "4 Behandlungsprotokoll" mit der ungenügenden Note 3 nicht zu beanstanden.

E. 6.8 Beim Beurteilungskriterium "4 Evaluation" erteilte die Qualitätssicherungskommission die Note 2. Zur Begründung führte sie aus, dass der Fallbericht keine Erläuterungen zum Verbesserungspotential sowie zur Frage, was man anders hätte machen können, enthalte. Die eigene Handlung werde nicht hinterfragt. Es fehlten Gedanken zur Optimierung der eigenen Prozesssteuerung. Es werde nicht definiert, in welcher Beziehung die Beschwerdeführerin und der Patient gestanden seien, welche Punkte es in der Kommunikation zu bewältigen gegeben habe, wie die Zusammenarbeit mit dem Patienten gewesen sei, inwiefern der Kontakt zu diesem Patienten die eigene Entwicklung beeinflusst habe und wie der Patient auf Beratung und Kommunikationsformen reagiert habe. Eine Evaluation der interdisziplinären Zusammenarbeit in Bezug auf den konkreten Fall sei nicht vorgenommen werden. Auch die Evaluation anderer Therapiemöglichkeiten weise bestimmte Mängel auf. Bei der BGM werde etwa keine Begründung zur Zonenwahl gegeben und es werde ausser Acht gelassen, dass BGM eine reflektorische Methode sei. Ferner sei die Wahl der Kernensorte nicht begründet worden. Ausserdem sei die Wirkung von Moor nicht nur durch Wärme und Kälte, sondern auch durch dessen Inhaltsstoffe zu erläutern gewesen. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass in der Vorlage für den Fallbericht im Titel "Ziele des Patienten" stehen sollte und nicht "Ziele des Therapeuten", mithin die Aufgabenstellung völlig unklar sei. Sie habe die Ziele des Patienten dokumentiert und evaluiert, was erreicht oder nicht erreicht worden sei. Die Erwartungen der Expertin betreffend Verbesserungspotential seien begründet, allerdings im Titel nirgends erwähnt und dürften daher auch nicht bewertet werden. Im Unterkapitel zur Evaluation der Prozesssteuerung mit Hilfe der Befund- und Behandlungsdokumentation habe sie alles klar dokumentiert, was im Titel verlangt gewesen sei. Bei der Bewertung der Beziehungsebene habe sie aus ihrer therapeutischen, empathischen Wahrnehmung die Therapie mit ihrem Patienten evaluiert. In diesem Unterkapitel hätte klarer definiert werden müssen, was die Prüfungskommission hier vom Prüfungskandidaten verlange. Es handle sich um subjektive Angaben, die sehr schwierig zu bewerten seien. Da sie während der Therapiezeit des Patienten keinen interdisziplinären Austausch gehabt habe, müsse sie diesen auch nicht dokumentieren. Bei den übrigen Begründungen der QSK zur interdisziplinären Zusammenarbeit könne man nicht darauf abstellen, da es subjektive und spekulative Hypothesen seien. Da der Patient keine Organbeschwerden gehabt habe, habe es keinen Grund gegeben, die Methode BGM für einen reflektorischen Zweck zu benutzen. Schliesslich seien die Inhaltsstoffe der "Chriesisäckli" und der Moorpackungen in geschlossenen Packungen, sodass sie keine Wirkung mehr entfalten könnten. Es handle sich vielmehr um deren Anwendung als Wärmeträger. Dieses Kapitel wäre mit der Note 5 zu bewerten gewesen.

E. 6.8.1 Das Kapitel 5 enthält gemäss Anleitung folgende Inhalte:

5. Evaluation5.1 Evaluation der erreichten oder nicht erreichten Ziele des Patienten sowie in Bezug zur klinischen Symptomatik 5.2 Evaluation der Prozesssteuerung mit Hilfe der Befund- und Behandlungsdokumentation.5.3 Evaluation der Beziehungsebene zwischen Patient/Patientin und Therapeut/Therapeutin.5.4 Evaluation der interdisziplinären Zusammenarbeit und andere Therapiemöglichkeiten

E. 6.8.2 Auch bezüglich dieses Kapitels gilt, dass der Umstand allein, dass in der Anleitung nicht alle Details ausdrücklich aufgeführt sind, nicht belegt, dass die Prüfungsexperten offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt haben, wenn sie diese Themen als notwendigen Bestandteil einer fachgerechten Evaluation ansehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Qualitätssicherungskommission in diesem Unterkapitel Erläuterungen zum Verbesserungspotenzial und zu Handlungsalternativen sowie ein Hinterfragen der eigenen Handlung erwartet hätte. Eine solche Evaluation hat die Beschwerdeführerin höchstens ansatzweise vorgenommen. In ihrem Fallbericht wird zwar beschrieben, inwieweit die kurz- und mittelfristigen Ziele des Patienten erreicht wurden (Unterkapitel 5.1). Eine Evaluation der erreichten Ziele ist allerdings bloss ansatzweise erkennbar. Unbestrittenermassen fehlen Ausführungen zur Frage der Optimierung der eigenen Prozesssteuerung (Unterkapitel 5.2). Da im Zusammenhang mit Prozessen Überlegungen zur (Prozess)Optimierung meist zentral sind, ist es nachvollziehbar, dass die Qualitätssicherungskommission das Fehlen einer diesbezüglichen Evaluation bemängelt hat. Die Beschwerdeführerin äussert sich in allgemeiner Weise zur Bedeutung der Beziehung zwischen einem Patienten und einem Therapeuten (Unterkapitel 5.3). Zum konkreten Fall führt sie bloss kurz aus, dass keine Kommunikationsprobleme bestanden hätten. Da sie diese Evaluation äusserst kurz abgehandelt hat, ist die Bemerkung der Qualitätssicherungskommission, dass verschiedene Angaben betreffend den konkreten Patienten fehlten, nachvollziehbar. Zum Thema der interdisziplinären Zusammenarbeit (Unterkapitel 5.4) enthält der Fallbericht keine Inhalte. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Qualitätssicherungskommission festgestellt hat, es sei bezüglich interdisziplinärer Zusammenarbeit keine Evaluation vorgenommen worden. Da die Mustervorlage zum Fallbericht ein Unterkapitel zur interdisziplinären Zusammenarbeit enthält, wusste die Beschwerdeführerin, dass dieses Thema zu behandeln gewesen wäre. Wenn sie in der Beschwerde vorbringt, dass in ihrem Fall keine interdisziplinäre Zusammenarbeit stattgefunden habe, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Als andere Therapiemöglichkeit nennt die Beschwerdeführerin unter anderem die Bindegewebsmassage (BGM). Aus der tabellarischen Übersicht, die sie in ihre Replik eingefügt hat, geht hervor, dass verschiedene BGM-Techniken eine unterschiedlich starke reflektorische Wirkung haben. Dieser Tabelle lässt sich - entgegen ihren Vorbringen - gerade nicht entnehmen, dass bei BGM-Techniken die reflektorische Wirkung kein bedeutender Aspekt wäre. Die entsprechende Bemerkung der Qualitätssicherungskommission ist daher nachvollziehbar.

E. 6.8.3 Da im Kapitel "5 Evaluation" in verschiedener Hinsicht eine Evaluation zum konkreten klinischen Fall fehlt, ist nicht zu beanstanden, dass die Qualitätssicherungskommission die ungenügende Note 2 erteilt hat.

E. 6.9 Das Kapitel "6 Konsequenzen und Schlusswort" bewertete die Qualitätssicherungskommission mit der Note 2. Zur Begründung führte sie aus, es seien keine Erfahrungen und Situationen in Zusammenhang mit persönlicher Weiterentwicklung und dem lebenslangen Lernen verwendet worden. Das Schlusswort basiere auf allgemeinen Situationen eines Therapeuten und sei sehr oberflächlich verfasst. Es gebe Anregungen, was die Beschwerdeführerin machen wolle, allerdings ohne Fundament und Begründung. Aus Sicht der vorgegebenen Schritte des Handlungsmodells (IPRE's) aus der Wegleitung zur Prüfungsordnung hätten in der Erläuterung des Schlusswortes folgende IPRE's beachtet werden sollen: Qualitätssicherung, Pflege des beruflichen Umfeldes und lebenslanges Lernen. Die Beschwerdeführerin nehme im Schlusswort keinerlei Reflexion über ihr eigenes Tun und Handeln vor. Dasselbe gelte für den lst-Sollzustand des eigenen Kompetenzprofils. Diese Kriterien wiesen eine starke Relevanz in diesem Thema auf. In ihrer Stellungnahme beanstandet die Beschwerdeführerin, es sei nicht klar, was die OdA MM unter diesem Titel erwarte. Zudem sei nicht ersichtlich, was die QSK anhand ihrer Begründung meine. Um die Note 2 zu rechtfertigen, brauche es viel mehr Begründung. Zwar hätte sie sich zu ihren Stärken und Schwächen äussern sollen, ansonsten weise der Inhalt dieses Kapitels aber keine Fehler auf.

E. 6.9.1 Gemäss Anleitung enthält das Kapitel 6 folgende Inhalte:

E. 6.9.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich im betreffenden Kapitel allgemein zu ihrer Bereitschaft, sich in Zukunft beruflich weiter zu entwickeln. Sie schildert indessen nicht, welche Konsequenzen sie diesbezüglich aus dem analysierten Fall gezogen hat. Im Zusammenhang mit der Berufsentwicklung und dem Wissens-Management listet die Wegleitung zur Prüfungsordnung die Aspekte Qualitätssicherung, Pflege des beruflichen Umfeldes und lebenslanges Lernen auf. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fallbericht der Beschwerdeführerin sich dazu differenziert äussern würde. Die Hinweise der Qualitätssicherungskommission auf die Unzulänglichkeiten dieses Kapitels sind daher nachvollziehbar.

E. 6.9.3 Die Note 2 ist daher nicht zu beanstanden.

E. 7 Die Beschwerdeführerin hat ihrer Beschwerde ein persönliches Schreiben beigelegt, in dem sie unter anderem ausführt, sich im Herbst 2022 zum Ablegen der Berufsprüfung entschlossen zu haben, obschon sie damals aus verschiedenen Gründen sehr belastet gewesen sei. Beim Verfassen des Fallberichts habe sie sich auf ihre schulische Erfahrung und auf die Vorlagen der OdA MM abgestützt, die aber keine klare Beschreibung der Anforderungen an die Kandidaten zu den von den Prüfern erwarteten Kriterien enthalten hätten. Vor 2022 habe die OdA MM keine Möglichkeit angeboten, die eigenen Fehler nachzuvollziehen, da die Kommentare während der Akteneinsicht gemacht worden seien und es keine Möglichkeit gegeben habe, Notizen oder Fotos zu machen. Des Weiteren sei sie seit 2011 bei der EMR für verschiedene Massagetechniken anerkannt und habe in dieser Zeit ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als 5'200 Stunden Weiterbildung nachgewiesen. Den Prüfungsteil C habe sie aufgrund einer subjektiven Beurteilung der Prüfer nicht bestanden. Die beiden Prüfer hätten ihre Prüfung gleich bewertet, ohne ihre Namen zu nennen. Sie sei die Einzige in ihrer Gruppe, die eine solche Bewertung erhalten habe. Der klinische Fall sei die einzige Prüfung, die sie in ihrem Leben nicht bestanden habe. Sie habe keine Möglichkeit, einen mit einer guten Note bewerteten Fallbericht zu lesen, um den Unterschied zu ihrem Fallbericht zu verstehen. Ausserdem gebe es keine Hinweise dafür, dass sie sich nicht erfolgreich auf das Verfassen des Fallberichts vorbereitet habe. Zwei Fallberichte, die sie in der Schule in den Jahren 2019 bis 2020 verfasst habe, seien im Vergleich zur vorliegenden Berufsprüfung um mehr als zwei Noten höher bewertet worden. Sie habe damit gezeigt, dass sie in der Lage sei, qualitativ hochwertige Fallberichte zu erstellen. Der Umstand, dass sie in der Vergangenheit wesentlich bessere Noten erhalten habe, werfe erhebliche Zweifel an der Objektivität und Fairness der Bewertung der Qualitätssicherungskommission auf. Die Vorinstanz legt dar, dass erheblich besseren Noten, die in der Vergangenheit durch die Beschwerdeführerin erzielt worden seien, nicht berücksichtigt werden könnten. Massgeblich sei ausschliesslich die Bewertung der aktuellen Prüfung. Ausserdem sei die eidgenössische Berufsprüfung keine Schulprüfung und sie sei unabhängig von allfällig besuchten Vorbereitungskursen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin gehe daher fehl, wenn sie sich auf mangelnde Informationen bei den "Vorbereitungsunterlagen" berufe. Die Qualitätssicherungskommission führt aus, sie sei im Vorfeld der Prüfungen von der Beschwerdeführerin nicht darüber informiert worden, dass die Prüfungskandidatin unter einer hohen Belastung gestanden sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht gezwungen gewesen, im Herbst 2022 an die Prüfung anzutreten. Bei den aufgelisteten Schulnoten fehlten die zugrundeliegenden zwei Fallberichte und es sei auch nicht bekannt, wer diese Noten vergeben habe. Es sei durchaus möglich, dass in der Schule ein Massstab mit deutlich reduzierterem Wissensstand gefordert gewesen sei als bei der eidgenössischen Prüfung.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat sich zum Zeitpunkt des Ablegens des Prüfungsteils C unbestrittenermassen nicht krankgemeldet. Dementsprechend war sie gesund und prüfungsfähig. Was sie aus der geltend gemachten damaligen Stresssituation zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Ausserdem ist unbestritten, dass ihr beim Verfassen des Fallberichts die Anleitung zum Prüfungsteil C der OdA MM zur Verfügung stand. Woraus sie einen weitergehenden Anspruch auf Beschreibung der Anforderungen ableiten will, führt sie nicht aus und ist auch nicht ersichtlich.

E. 7.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden hat, ist es Sache der Prüfungskandidatin, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass sie in ausreichendem Masse über die verlangten Kompetenzen verfügt, beziehungsweise im Beschwerdeverfahren zu beweisen, dass ihre Leistung unterbewertet wurde. Prüfungsfremde Faktoren, wie etwa Arbeitszeugnisse oder Referenzschreiben, sind diesbezüglich grundsätzlich unbeachtlich (Urteile des BVGer B-5731/2019 vom 31. August 2020 E. 4 m.H.; B-4808/2021 vom 4. November 2022 E. 6). Auch im vorliegenden Fall können allfällig vorhandene Noten für absolvierte Schulprüfungen oder Weiterbildungskurse nicht berücksichtigt werden, da es sich um prüfungsfremde Faktoren handelt.

E. 8 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 10 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Daniela Steffen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtskurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4173/2024 Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Daniela Steffen. Parteien X._______, vertreten durch Dr. iur. Livio Bundi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Kommission für Qualitätssicherung, c/o Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Medizinische Masseurin 2022. Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im Herbst 2022 im Rahmen der Berufsprüfung Medizinischer Masseur / Medizinische Masseurin der Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure (OdA MM) den Prüfungsteil C zum zweiten Mal ab. B. Mit Verfügung vom 3. November 2022 entschied die Kommission für Qualitätssicherung der Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure (nachfolgend auch: QSK, Prüfungskommission oder Erstinstanz), dass die Beschwerdeführerin die Berufsprüfung Medizinischer Masseur / Medizinische Masseurin 2022 nicht bestanden habe. Ihre Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet: Prüfungsteil Note A Fakten und Anwendungswissen schriftlich 4 B Massage und physikalische Therapieformen praktisch 4.1 C Fallbericht, Präsentation und FachgesprächC1 Fallbericht C2 Fachgesprächschriftlich vorgängig eingereicht + mündlich 2.5 4.5 3.7 Gesamtnote 4.0 Wegen der ungenügenden Note 3.7 im Prüfungsteil C qualifizierte die Qualitätssicherungskommission die Berufsprüfung als nicht bestanden. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. November 2022 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und verlangte dabei eine neue und seriöse Beurteilung ihres Fallberichts gemäss der Prüfungsordnung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Begründungen der Prüfungsexperten nicht den Vorgaben des Beurteilungsformulars entsprächen. C.b Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2023 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Zudem reichte sie eine neue Beurteilung des Fallberichts, einschliesslich einer Begründung, ein. C.c Mit Replik vom 27. März 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Sie beantragte, die Prüfungsverfügung vom 3. November 2022 sei aufzuheben, ihr Fallbericht (Positionsnote C1) sei mit der Note 4.5, mindestens jedoch mit der Note 3.5, zu bewerten und demzufolge sei die Berufsprüfung Medizinische Masseurin/Medizinischer Masseur als bestanden zu erklären und ihr der eidgenössische Fachausweis zu erteilen. In ihrer Begründung verwies sie auf die Beurteilung ihres Fallberichts durch eine Person, die über jahrelange einschlägige Berufserfahrung verfüge und früher selber als Experte bei der Korrektur von Berufsprüfungen tätig gewesen sei. Gestützt auf die Bewertungskriterien, nämlich die Anleitung zum Prüfungsteil C der eidgenössischen Berufsprüfung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin, habe diese Person eine eigene Korrektur ihrer Berufsprüfung vorgenommen. Daraus gingen überzeugende Anhaltspunkte dafür hervor, dass ihre Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet worden seien und das Ergebnis der Korrekturen materiell nicht mehr vertretbar sei. C.d Mit Duplik vom 18. Juli 2023 hielt die Qualitätssicherungskommission an ihren Anträgen fest und nahm zu den in der Replik vorgebrachten Argumenten im Einzelnen Stellung. C.e Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Triplik vom 18. August 2023 Stellung und legte ein als Sachverständigengutachten betiteltes Dokument gleichen Datums ins Recht. C.f Mit Entscheid vom 30. Mai 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie erwog, dass eine willkürliche Bewertung ausgeschlossen werden könne und die Benotung nachvollziehbar begründet worden sei. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter beantragt sie, ihr Fallbericht (Positionsnote C1) sei mit der Note 4.5, mindestens jedoch mit der Note 3.5, zu bewerten und demzufolge die Berufsprüfung Medizinische Masseurin/Medizinischer Masseur als bestanden zu erklären und ihr der eidgenössische Fachausweis zu erteilen. Zur Begründung macht sie geltend, ihr Fallbericht sei unterbewertet worden. Bei der Note 2.5 handle es sich um eine sehr schlechte Leistung, was auch erhöhte Anforderungen an die Begründung der Prüfungsexperten zur Folge haben müsse. Die Erstinstanz sei diesem Erfordernis weder im Rahmen der ursprünglichen Korrektur noch mit ihrer Eingabe vom 24. Februar 2023 nachgekommen. Erst als sie selber mit Replik vom 27. März 2023 eine detaillierte Stellungnahme eines Fachexperten eingereicht habe, habe die Erstinstanz weitere Argumente und Behauptungen nachgeschoben. Die Vorinstanz beschränke sich im angefochtenen Beschwerdeentscheid darauf, die von der Erstinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen und als nachvollziehbar zu erklären. Die Vorinstanz habe die Stellungnahme eines Fachexperten, die sie ins Recht gelegt habe, zu Unrecht als reines Parteigutachten qualifiziert. Die Vorinstanz habe ihre Kognition ungenügend wahrgenommen und die Begründungspflicht verletzt. Des Weiteren lägen bei den einzelnen Beurteilungskriterien willkürliche Bewertungen ihrer Leistungen vor. E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2024 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, die Experten hätten zwar eine nachvollziehbare Begründung für ihre Bewertung zu liefern, es wäre jedoch unverhältnismässig, von ihnen zu verlangen, jede Beanstandung ausführlich zu entkräften. Es sei ausreichend, wenn aus den Stellungnahmen der Prüfungskommission hervorgehe, dass die Experten bemüht gewesen seien, die Position der Beschwerdeführerin zu verstehen und eine sachgerechte Bewertung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall habe für die Vorinstanz keine Erforderlichkeit zum Eingreifen bestanden, da die Beurteilung der Prüfungskommission nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erschienen sei. F. Die Qualitätssicherungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 12. November 2024, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass sie in allen Schriftenwechseln fundiert aufgezeigt habe, anhand welcher Kriterien die Arbeit beurteilt worden sei. Den Vorwurf der Willkür weise sie zurück. G. In ihrer Replik vom 9. Januar 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. H. Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 12. Februar 2025. I. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 28. Februar 2025 eine Triplik ein. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gilt grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst, das heisst der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, als Streitgegenstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in der Regel nur Begründungselemente dar, die nicht selbständig angefochten werden können. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2009/10 E. 6.2.1 m.H. und BVGE 2007/6 E. 1.2; Urteile des BVGer B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 1 und B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 1). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nebst den Beschwerdebegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Berufsprüfung Medizinische Masseurin/Medizinischer Masseur als bestanden zu erklären und ihr der eidgenössische Fachausweis zu erteilen, auch ein Begehren auf Erhöhung der Note des Fallberichts gestellt. Dass an die Höhe dieser Note bestimmte Rechtsfolgen geknüpft wären, abgesehen von der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung insgesamt, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Soweit das Begehren bezüglich der Notenkorrektur als selbständiges Rechtsbegehren formuliert ist, ist somit nicht darauf einzutreten. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind auch erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten. 2. 2.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird erworben durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) sowie durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG). Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). 2.2 Gestützt auf die Delegation in Art. 28 Abs. 2 BBG hat die Organisation Medizinischer Masseure OdA MM die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Medizinische Masseurin / Medizinischer Masseur erlassen, welche mit der Genehmigung des ehemaligen Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie BBT (heute Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI) vom 19. Juni 2009 in Kraft getreten ist (nachfolgend: Prüfungsordnung). Die hier anwendbare Version der Prüfungsordnung datiert vom 12. August 2019 und wurde gleichentags von der Vorinstanz genehmigt. 2.2.1 Die Berufsprüfung Medizinische Masseurin / Medizinischer Masseur bezweckt die personellen und fachlichen Kompetenzen beziehungsweise die Voraussetzungen zu überprüfen, die befähigen, den Beruf eines medizinischen Masseurs auszuüben (vgl. Ziff. 1.1 der Prüfungsordnung). 2.2.2 Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung werden der Kommission für Qualitätssicherung übertragen, die sich aus minimal fünf und maximal sieben Mitgliedern zusammensetzt und durch den Vorstand der OdA MM für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt wird (Ziff. 2.11 der Prüfungsordnung). Zu den Aufgaben der Qualitätssicherungskommission zählen das Bestimmen des Prüfungsprogramms, die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Prüfung, das Festlegen der Inhalte der Module und der Anforderungen der Modulprüfungen, die Überprüfung der Modulabschlüsse, die Beurteilung der Abschlussprüfung und der Entscheid über die Erteilung des Fachausweises sowie die Behandlung von Anträgen und Beschwerden (Ziff. 2.21 Bst. d/e/h/i/j und Ziff. 4.51 der Prüfungsordnung). Mindestens zwei Expertinnen oder Experten beurteilen die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest (Ziff. 4.42 der Prüfungsordnung). Die Kommission für Qualitätssicherung beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung (vgl. Ziff. 4.51 der Prüfungsordnung). 2.2.3 Die Abschlussprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile (Ziff. 5.1 der Prüfungsordnung): Prüfungsteil Art der Prüfung Maximale Dauer Gewichtung A Fakten- und Anwendungswissen schriftlich 3 Std. 1 B Massage und physikalische Therapieformen. (...) praktisch: (...) ca. 4.0 Std. 2 C Fallbericht, Präsentation und Fachgespräch Schriftlich: vorgängig eingereicht + mündlich ca. 1.0 Std. 1 Die detaillierten Bestimmungen über die Prüfungsanforderungen sind in der Wegleitung zur Prüfungsordnung aufgeführt (Ziff. 5.21 der Prüfungsordnung). Im Prüfungsteil C wird der Fallbericht (C1) zu 40% und das Fachgespräch (C2) zu 60% gewichtet (vgl. "Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Medizinische Masseurin /Medizinischer Masseur mit eidgenössischem Fachausweis" vom März 2022, Seite 37; nachfolgend: Wegleitung). 2.2.4 Die Beurteilung der Abschlussprüfung resp. der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten (Ziff. 6.1 der Prüfungsordnung). Die Positionsnoten werden mit ganzen oder halben Noten bewertet (Ziff. 6.21 der Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das gewichtete Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. (Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 der Prüfungsordnung). Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens der Note 4.0 bewertet wurde (Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung). 2.2.5 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis und ist berechtigt, den geschützten Titel "Medizinischer Masseur mit eidgenössischem Fachausweis" zu führen (Ziff. 6.43 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 BBG und Ziff. 7.12 Prüfungsordnung). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 der Prüfungsordnung). Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Ziff. 6.52 Prüfungsordnung).

3. Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss Notenausweis vom 3. November 2022 beim Prüfungsteil C die Note 3.7. Diese Note setzt sich aus der gewichteten Note 2.5 für den Fallbericht (C1) und der gewichteten Note 4.5 für das Fachgespräch (C2) zusammen (vgl. E. 2.2.3 f.). Im Beurteilungsdokument vom 12. September/10. Oktober 2022 dokumentierten die Prüfungsexperten "Erreichte Notentotale" für die einzelnen Bewertungskriterien in Höhe von 18. Die Neubeurteilung durch die QSK vom 24. Februar 2023 ergab demgegenüber ein Notentotal von 19. Um im Prüfungsteil C eine genügende Note zu erhalten, hätte die Beschwerdeführerin für den Fallbericht (C1) zumindest die Note 3.5 benötigt. Angefochten ist im vorliegenden Fall einzig die Bewertung des Fallberichts (C1).

4. Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht allemassgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Es hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1). Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Experten der Prüfungskommission ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3, je m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.).

5. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine ungenügende Wahrnehmung der Kognition durch die Vorinstanz und eine Verletzung der Begründungspflicht. Der angefochtene Entscheid sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Die Vorinstanz habe sich im Beschwerdeentscheid darauf beschränkt, die von der Prüfungskommission vorgebrachten Argumente zu wiederholen und als nachvollziehbar zu deklarieren. Die Vor-instanz habe eine Expertise, die sie eingereicht habe, zu Unrecht als reines Parteigutachten qualifiziert. Die Aussage der Vorinstanz, dass der Verfasser dieser Expertise einen milderen Massstab verwendet haben könnte, sei unzutreffend, da er teilweise die Noten der Prüfungskommission bestätigt habe. Die Vorinstanz verkenne, dass eine pauschale Abwertung eines Parteigutachtens nicht zulässig sei. Sofern Privatgutachten schlüssig erschienen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestünden, könne ihnen durchaus ein gleicher Beweiswert wie gerichtlichen Gutachten beigemessen werden. Die Vorbringen des Gutachters deuteten darauf hin, dass die Prüfungsexperten der Erstinstanz auf ihre Aufgabe schlecht vorbereitet gewesen seien und die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin offensichtlich unterbewertet worden sei. Die eingereichte Stellungnahme des unabhängigen Fachexperten weiche in der Bewertung ihrer Examenleistungen diametral von der Bewertung der Prüfungsexperten der Erstinstanz ab, sodass nicht mehr behauptet werden könne, dass sie keine substantiierten und überzeugenden Anhaltspunkte für die offensichtliche Unterbewertung des Fallberichts geliefert habe. Die Vorinstanz führt aus, dass auf die durch die Beschwerdeführerin hinzugezogene Person nicht abgestellt werden könne, weil die notwendige Sachkompetenz und die erforderliche Unabhängigkeit - im Gegensatz zum beurteilenden Mitglied der QSK - aufgrund der Anonymität nicht bewiesen werden könnten. Die Beurteilung der Leistung der Beschwerdeführerin durch diese Person nach einem allenfalls anderen - eventuell milderen - Massstab würde jene Kandidaten und Kandidatinnen benachteiligen, die den Rechtsmittelweg nicht beschritten hätten. Den in der Expertise enthaltenen Ausführungen komme daher kein höherer Beweiswert zu als den Behauptungen der Beschwerdeführerin. Die eingereichte Expertise sei aber sehr wohl berücksichtigt worden und dementsprechend im Entscheid auch gewürdigt worden. 5.1 Für die Vorinstanz gilt wie für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich mit voller Kognition entscheidet (Art. 49 VwVG). Wie bereits dargelegt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indessen bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. hiervor E. 4). Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Ausserdem richtet sich gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislast auch im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebende Recht keine spezifische Beweisregel enthält (anstatt vieler: Urteile des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 5.2 und B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde somit nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2; BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Soweit die Vorinstanz ihre Kognition in dieser Weise wahrgenommen hat, ist das daher nicht zu beanstanden. Dabei hat die Vorinstanz zu prüfen, ob die Experten der Prüfungskommission im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ob die Auffassung der Experten - soweit sie von denjenigen des Beschwerdeführers abwich - auch nachvollziehbar und einleuchtend sei (Urteile des BVGer B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.2.1; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.8.2). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat zwei Stellungnahmen ins Recht gelegt, die durch eine Person verfasst worden sein sollen, die früher als Experte Berufsprüfungen korrigiert haben soll. Um wen es sich konkret handelt, hat sie nicht offengelegt. Folglich ist es dem Gericht nicht möglich, Indizien, die für oder gegen die Zuverlässigkeit dieser Stellungnahmen sprechen, zu identifizieren. Bereits aus diesem Grund kommt den in den eingereichten Stellungnahmen enthaltenen Ausführungen kein höherer Beweiswert zu als den Behauptungen der Beschwerdeführerin selbst (vgl. BVGE 2010/10 E. 5.3; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.8.5). Im Übrigen haben die Examinatoren in Anwendung des ihnen zustehenden und pflichtgemäss auszuübenden Ermessens zu beurteilen, inwiefern die Ausführungen der Kandidaten korrekt sind bzw. ob sie vollumfänglich richtig, teilweise richtig, vollständig oder unvollständig sind. Auch aus Rechtsgleichheitsgründen kann daher deren Bewertung nicht ohne weiteres durch die Einschätzung eines Dritten ersetzt werden (vgl. Urteil des BVGer B-1015/2010 vom 20. September 2010 E. 4.4). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz die in den betreffenden Stellungnahmen aufgeführten Argumente im Sinne von Parteivorbringen in ihrem Entscheid behandelt und berücksichtigt hat. Die Vorinstanz hat ihre Kognition daher nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die Rüge der pauschalen Abwertung eines Parteigutachtens ist unbegründet. Inwiefern die durch die Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Stellungnahmen schlüssig sind, wie sie selbst behauptet, ist eine materielle Frage (s. hiernach E. 6). 5.3 Im angefochtenen Entscheid hat sich die Vorinstanz inhaltlich mit den Rügen der Beschwerdeführerin und den Antworten der Prüfungskommission auseinandergesetzt. Zu den einzelnen Kapiteln des Fallberichts hat sie kurz erklärt, aus welchen Gründen sie die Auffassung der Prüfungskommission als nachvollziehbar betrachtete. Wenn die Beschwerdeführerin diese Begründung als unbefriedigend erachtet, so liegt dies offensichtlich daran, dass die Auffassung der Vorinstanz nicht ihrer eigenen entspricht. Damit liegt diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass die Begründungen der Qualitätssicherungskommission nachvollziehbar sind, ist demgegenüber eine materielle Frage, auf die noch einzugehen sein wird (hiernach E. 6).

6. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine offensichtliche Unterbewertung ihres Fallberichts, der mit der Note 2.5 benotet wurde. 6.1 Wie oben ausgeführt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt solange sie im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. E. 4 hievor). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll-ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab-weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.; Urteile des BVGer B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 5.1.2; B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.3; B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 2.3; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 6.1.2 und B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.1). 6.2 Die Prüfungsexperten und auch die Qualitätssicherungskommission beurteilten den Fallbericht anhand eines Beurteilungsdokuments, welches sieben Beurteilungskriterien auflistet: "Gesamteindruck, Struktur, Relevanz", "Einleitung", "Befunderhebung und Interpretation", "Massnahmenkonzept", "Behandlungsprotokoll", "Evaluation" sowie "Konsequenzen und Schlusswort". Währenddem sechs der Beurteilungskriterien sich direkt auf die sechs Kapitel des Fallberichts beziehen, ist das Beurteilungskriterium "Gesamteindruck, Struktur, Relevanz" kapitelübergreifend. Im Beurteilungsdokument ist für jedes Beurteilungskriterium eine Note zu erteilen. Das "Notentotal" ist die Summe der Noten aus den sieben Beurteilungskriterien. 6.3 Beim Beurteilungskriterium "Gesamteindruck, Struktur, Relevanz" erteilte die Qualitätssicherungskommission die Note 3 (Bewertung vom 24. März 2023). Als Begründung führte sie aus, dass eine Kapitelüberschrift im Fallbericht der Beschwerdeführerin nicht den formellen Vorgaben entspreche. Zudem seien die Vorgaben bezüglich des Zitierens nicht eingehalten worden. Im Übrigen seien die formellen Vorgaben grösstenteils erfüllt. Die Bepunktung dieses Beurteilungskriteriums berücksichtige allerdings neben den formellen Vorgaben auch den Gesamteindruck der Arbeit, deren Strukturaufbau und ob die relevanten Themen von den Kandidaten erarbeitet worden seien. Die Fallarbeit der Beschwerdeführerin wirke selbstverfasst, allerdings sei sie ohne Struktur und tiefgründigere Gedanken. Alle Themen seien oberflächlich und verallgemeinert. In Bezug auf die Struktur würden Absätze und Themen vermischt. Das mache es etwas umständlich im Verständnis. Die Darstellung in gewissen Tabellen sei unübersichtlich, das heisst, zusammenhängende Texte in verschiedenen Spalten seien nicht auf derselben Höhe. Orthographie, Satzbildung und Rechtschreibung entsprächen nicht dem tertiären Niveau: der Fallbericht weise Schreibfehler, grammatikalische Defizite und falsch verwendete Wörter auf. Im vorinstanzlichen Verfahren (Duplik) vertrat die Qualitätssicherungskommission auch einmal die Auffassung, dass ab dem Kapitel 5.1 eine Änderung des Schreibstils ersichtlich sei, was darauf hindeute, dass der Text nicht von der Beschwerdeführerin verfasst worden sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Fallbericht die formellen Vorgaben grösstenteils erfülle, nämlich 10 von 11 Vorgaben. In der Bewertung sei dies aber nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Die Qualitätssicherungskommission habe nur die Diskrepanzen erläutert. Dies lasse darauf schliessen, dass die positiven Aspekte nicht in die Bewertung eingeflossen seien. Die Qualitätssicherungskommission kritisiere, dass Orthographie und Satzbildung nicht dem tertiären Niveau entsprächen und diverse Fehler enthalten seien, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Im Übrigen entspreche das Format des Titels von Kapitel 5.1 durchaus der offiziell zur Verfügung gestellten Vorlage. Es sei daher treuwidrig, einen Abzug gestützt auf einen Formatfehler in der offiziellen Vorlage vorzunehmen. Ausserdem sei der Verdacht des Plagierens, den die Erstinstanz geäussert habe, in die ungenügende Bewertung der Prüfungsleistung eingeflossen. Auf eine willkürliche Bewertung weise auch der Umstand hin, dass die neue Korrektur durch das QSK-Mitglied bei den Beurteilungskriterien "Gesamteindruck, Struktur, Relevanz" sowie "Einleitung" zu einer um einen Notenpunkt tieferen Note geführt habe. Dies entspreche einer reformatio in peius. Beim Beurteilungskriterium "Gesamteindruck, Struktur, Relevanz" sei eine Korrektur der Note auf mindestens die Note 5 vorzunehmen. Die Vorinstanz führt aus, dass der Plagiatsvorwurf für sich allein juristisch irrelevant sei, wenn er nicht substantiiert und nachweisbar sei. Solange kein eindeutiger Beweis dafür vorliege, könne dieser Verdacht nicht als zusätzliche Begründung für die Notengebung herangezogen werden. Entscheidend sei die ursprünglich dokumentierte Begründung der Benotung. Alle Aspekte, die zur Notenfindung beigetragen hätten, müssten klar und detailliert dargestellt sein. Werde der Verdacht des Plagiats erst später in der Duplik erwähnt, sei dieser Aspekt nicht Teil der ursprünglichen Entscheidfindung und somit irrelevant für die spätere Bewertung durch die Vor-instanz. Im vorliegenden Fall habe der nachträglich geäusserte Plagiatsverdacht bei der ursprünglichen Notenfindung keine Rolle gespielt und sei daher auch für die Vorinstanz nicht von Bedeutung gewesen. Mit der neuen Korrektur durch die Qualitätssicherungskommission habe sich nichts an der Notenverfügung geändert. Es sei lediglich die Begründung des negativen Prüfungsentscheides geändert worden, was im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zulässig sei, soweit sich die Änderung auf sachliche Argumente stütze. 6.3.1 Das Verbot der reformatio in peius besagt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei nur geändert werden darf, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht oder im Fall der Änderung zugunsten einer Gegenpartei (Art. 62 Abs. 1 und 2 VwVG), und nur, nachdem der Beschwerdeführer über die Absicht einer derartigen reformatio in peius in Kenntnis gesetzt wurde, damit er die Gelegenheit zur Gegenäusserung und zu einem allfälligen Beschwerderückzug erhalten hat (vgl. Art. 62 Abs. 3 VwVG). Ob eine reformatio in peius vorliegt, beurteilt sich alleine aufgrund des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids. Auf dessen Begründung kommt es dagegen nicht an (Urteil des BGer 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 3.2; vgl. Thomas Häberli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 62 VwVG). Wie bereits dargelegt, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst, das heisst der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, als Streitgegenstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in der Regel nur Begründungselemente dar, die nicht selbständig angefochten werden können (vgl. E. 1). Was für Fachnoten gilt, gilt natürlich auch für die Anzahl der in einem Prüfungsteil erreichten Punkte beziehungsweise der "Noten" für die einzelnen Kriterien, anhand derer die Note für einen Prüfungsteil ermittelt wird. Diese haben daher keinen Dispositivcharakter. Wenn die Prüfungskommission im Kontext der Nachkontrolle durch ihre Experten zum Schluss kommt, richtigerweise sei die Leistung der Beschwerdeführerin unter einzelnen Beurteilungskriterien sogar niedriger zu bewerten als anlässlich der ursprünglichen Bewertung, so handelt es sich daher nicht um eine reformatio in peius und die Frage, ob die Voraussetzungen dafür gegeben seien, stellt sich nicht. 6.3.2 Die formellen Vorgaben, die beim Verfassen des Fallberichts im Herbst 2022 zu berücksichtigen waren, sind in der "Anleitung zum Prüfungsteil C 'Fallbericht und Fachgespräch' der eidgenössischen Berufsprüfung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin" der QSK vom Februar 2021 (nachfolgend: Anleitung) aufgelistet. Diese Anleitung lag der Beschwerdeführerin beim Verfassen des Fallberichts vor, was unbestritten ist. Der Fallbericht der Beschwerdeführerin entspricht unzweifelhaft nicht vollumfänglich den formellen Vorgaben. Gemäss Anleitung sind etwa Zitate in einer bestimmten Art aufzuführen. Im vorliegenden Fall enthält der Text des Fallberichts allerdings überhaupt keine Zitate und Quellenverweise. Einzig die Literaturliste am Ende des Fallberichts deutet darauf hin, dass gewisse Quellen herangezogen worden sein sollen. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Qualitätssicherungskommission bezüglich Zitate einen Abzug vorgenommen hat. In der Literaturliste sind vier eher unspezifische Internetseiten, ein populärwissenschaftliches Buch, nicht näher bezeichnete "Skripte" einer Fachschule und ein Lehrbuch über Massage aufgelistet. Mit Blick auf diese quantitativ und qualitativ eher limitierte Auswahl an Quellen ist es nachvollziehbar, dass die Qualitätssicherungskommission hinsichtlich des Gesamteindrucks ausführte, alle Themen seien sehr oberflächlich und verallgemeinert abgehandelt worden. Des Weiteren enthält der Fallbericht zahlreiche Syntax- und Orthographiefehler, zum Beispiel "Die Gewebeverschieblichkeit wurde besser, was hat mir ermöglicht mit tieferen Strukturen arbeiten zu beginnen, stärkere Reize zu setzen, wodurch Hyperämie und Stoffwechsel beeinflusst wurden, und als Ergebnis Schmerz- und Muskelhypertonus Linderung." oder "Mit der LDT wäre es möglich gegen Steifheit in der Digi manus IV-V der rechten Extremitäten wirken.". Es ist daher nachvollziehbar, dass die Qualitätssicherungskommission bezüglich der Sprache einen Punkteabzug vorgenommen hat. Nachvollziehbar ist auch die Beanstandung einer unübersichtlichen Darstellung in gewissen Tabellen und der diesbezügliche Abzug, weil das Verständnis dadurch erschwert wird. Der erst im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geäusserte Verdacht der Qualitätssicherungskommission, die Arbeit sei teilweise nicht selbstverfasst beziehungsweise es sei teilweise ChatGPT zu Hilfe genommen worden, ist angesichts der auffallenden Wechselhaftigkeit des sprachlichen Niveaus verständlich. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die Qualitätssicherungskommission den Punkt nicht aus diesem Grund abgezogen hat. 6.3.3 Die beanstandeten Mängel (Fehlen von Quellennachweisen, Syntax- und Orthographiefehler, unzureichende Übersichtlichkeit in Tabellen) betreffen Aspekte, denen im Rahmen einer schriftlichen Abschlussarbeit auf der Tertiärstufe durchaus eine Bedeutung zugemessen werden kann. Bei der Frage, wie einzelne Aspekte einer Prüfungsaufgabe gewichtet werden, kommt den Prüfungsexperten praxisgemäss Ermessen zu (vgl. E. 6.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Begründungen der Qualitätssicherungskommission hingegen nicht in dem Masse zu entkräften, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung festzustellen wäre, es lägen offensichtliche Bewertungsfehler vor bzw. es seien in der Prüfung eindeutig zu hohe Erwartungen an die Kandidaten gestellt worden (vgl. E. 5.1). Indem sie im Wesentlichen behauptet, die formellen Vorgaben grösstenteils eingehalten zu haben, hält sie den festgestellten Mängeln in den übrigen beurteilten Bereichen nichts Konkretes entgegen. Aus den Stellungnahmen, die sie ins Recht gelegt hat, lässt sich auch nichts Weiterführendes entnehmen. Insbesondere zeigen diese Stellungnahmen nicht schlüssig auf, dass die verlangte Note 5, oder höher, angebracht wäre. Die Erteilung einer ungenügenden Note beim Beurteilungskriterium "Gesamteindruck, Struktur, Relevanz" erscheint vielmehr nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums, der der Qualitätssicherungskommission zukommt, ist die Note 3 nicht zu beanstanden. 6.4 Beim Beurteilungskriterium "Einleitung" erteilte die Qualitätssicherungskommission die Note 2. Zur Begründung legte sie dar, dass es sich beim behandelten Patienten um einen guten alten Freund der Beschwerdeführerin mit derselben Herkunft gehandelt habe und das Krankheitsbild somit nicht direkt gewählt worden sei. Diese Person habe sich zur Verfügung gestellt und sichergestellt, dass neun Behandlungen hätten gemacht werden können. Die Patientengeschichte sei nicht erläutert worden. Eine Vorstellung des Themas sei nicht erfolgt. Der Aufbau der Arbeit sei nicht erläutert worden. Im Vorwort fehle die Patientengeschichte im Zusammenhang mit der Frage, wie es zum betreffenden Krankheitsbild kommen könne. Zudem seien nur einige Ursachen genannt worden bei der Themenvorstellung. Es gebe keine Erläuterungen über Struktur und Ablauf der Prozessarbeit. In Bezug auf die theoretische Auseinandersetzung seien mehrere Themen erwähnt worden, allerdings habe eine theoretische, spezifische Auseinandersetzung nicht stattgefunden. Zudem fehlten jegliche Erläuterungen zu den Themen Physik, Chemie, Biochemie, Zytologie, Histologie, Bewegungsapparat, Ergonomie der Bewegung, Anatomie des Bewegungsapparates, Physiologie des Bewegungsapparates, Pathologie des Bewegungsapparates, Herz und Gefässsystem, endokrines System, Nervensystem und Pharmakologie. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es spreche nichts dagegen, dass der für die Behandlung ausgewählte Patient nicht auch behandelt werden dürfe. Aufgrund der "Corona Zeit" habe sie sich zu Recht abgesichert, um die neun vorgesehenen Behandlungen durchführen zu können. In den Vorgaben zum Fallbericht stehe nirgends, dass das Ziel der Arbeit, der Aufbau der Arbeit, die Struktur und der Ablauf der Prozessarbeit dokumentiert werden müssten. Dementsprechend dürfe man das auch nicht bewerten. Eine Patientengeschichte werde im Vorwort ebenfalls nicht verlangt und gehöre in den subjektiven Befund. In der Mustervorlage zum Fallbericht stehe im Untertitel betreffend die theoretische Auseinandersetzung ein "etc.". Es sei allerdings nicht ersichtlich, was unter diesem "etc." hätte geschrieben werden müssen. Zudem fehle eine Differenzierung, was genau in Bezug auf die theoretische Auseinandersetzung nicht stattgefunden haben soll. Die Expertin der QSK habe ein ganzes Schulungsprogramm ohne einen Bezug zum gewählten Thema der Oberarmschmerzen aufgeführt. Die Note 2 heisse schwach und sehr viele Fehler. Die Expertin der QSK habe viel zu wenige Fehler erläutert und keine Begründung abgegeben, die eine solche Note rechtfertigen würde. Das Geschriebene weise keine Fehler auf. Zwar hätte noch mehr Vertiefung mit Hilfe von Ressourcen wie Internet oder Bücher zur vorgefundenen Pathologie erwartet werden können, und es fehlten auch Ausführungen zur Epidemiologie. Für das Kapitel "Einleitung" sei die Note 4-5 gerechtfertigt. 6.4.1 Gemäss Anleitung zum Prüfungsteil C beinhaltet das Kapitel 1 folgende Inhalte:

1. Einleitung1.1 Vorwort (Begründen Sie die Wahl dieses klinischen Falles)1.2 Theoretische Auseinandersetzung zum klinischen Fall (Pathophysiologie, Ätiologie, Epidemiologie etc.) 6.4.2 Aus dem Vorwort der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, aus welchen fachlichen Überlegungen sie den betreffenden klinischen Fall (Oberarmschmerzen) ausgewählt hat, um ihn im Rahmen eines Fallberichts zu präsentieren. Es wird einzig beschrieben, dass sie die zu behandelnde Person bereits gekannt habe. Die Kritik der Qualitätssicherungskommission, es fehle an einer (fachlich motivierten) Begründung für die Auswahl des klinischen Falles, ist daher nachvollziehbar. Im Unterkapitel "Theoretische Auseinandersetzung zum klinischen Fall" beschreibt die Beschwerdeführerin verschiedene Gründe, die zu Oberarmschmerzen führen können. Dieser Inhalt liesse sich inhaltlich der Ätiologie zuordnen. Zur Pathophysiologie und zur Epidemiologie enthält der Fallbericht keine Angaben und erst recht keine theoretische Auseinandersetzung. Ebenso wenig enthält er eine theoretische Auseinandersetzung zu weiteren Fachgebieten. Aufgrund des Titels des Unterkapitels 1.2 musste die Beschwerdeführerin jedoch wissen, dass die theoretische Auseinandersetzung zumindest die Fachgebiete Pathophysiologie, Ätiologie und Epidemiologie hätte umfassen müssen. Da im vorliegenden Fallbericht die im Kapitel "Einleitung" vorgesehenen Inhalte entweder gänzlich fehlen (Pathophysiologie, Epidemiologie, andere Fachgebiete) oder bloss oberflächlich abgefasst wurden (Ätiologie) sind die inhaltlichen Lücken offensichtlich. Die Begründung der Qualitätssicherungskommission, dass im Kapitel 1.2 eine theoretische Auseinandersetzung fehle, ist daher nachvollziehbar. 6.4.3 In Anbetracht dieser inhaltlichen Lücken im Kapitel "Einleitung" ist die Erteilung der ungenügenden Note 2 nicht zu beanstanden. 6.5 Die Qualitätssicherungskommission bewertete das Kapitel "Befunderhebung und Interpretation" mit der Note 3. Zur Begründung führte sie aus, dass hinsichtlich der Vorsichtsmassnahmen die Einnahme von Schmerzmitteln nicht beachtet worden sei. Kontraindikationen seien ausgeschlossen worden, ohne zu erwähnen welche. Bei der Schmerzanamnese sei die Feststellung nicht korrekt, dass keine Entzündung vorliege. Zur Geschichte und zum klinischen Verlauf sei nicht geschrieben worden, wann die Problematik im Bereich der LWS begonnen habe. Ein Tumor der Gallenblase sei ohne ärztliche Untersuchung ausgeschlossen worden. Es seien keine Zusammenhänge zu Arthrose, Gelenkfehlstellungen und Überbelastung Rotatorenmanschette gemacht worden. Gedanken zu einer Kompression Plexus Brachialis, Kompression der Gefässe, "Dystress", Überbelastung seien nicht detailliert erläutert worden. Bei der Funktionsprüfung seien keine messbaren Werte für eine saubere Kontrolle der objektiven Verlaufszeichen verwendet worden. Beim Body-Chart gebe es keine Legende für die verwendeten Bezeichnungen und es seien keine "BGM-Zonen" eingezeichnet. Ebenfalls nicht eingezeichnet seien: "Protraktion RE in Sagittalebene", "Latflex / Rotation RE Kopf", "Muskulatur vom Arm in der Seitenansicht" sowie Ausstrahlungen und Ödeme. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, im Kapitel 3.1 ihres Fallberichts sei vermerkt, dass der Patient keine Medikamente mehr einnehme. Demnach sei seine Schmerzwahrnehmung während der Therapiezeit nicht unterdrückt gewesen. Folglich hätten die Medikamente nicht berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen seien die Vorsichtsmassnahmen korrekt dokumentiert worden. Kontraindikationen müssten im Befund zum Patienten nicht erwähnt werden, wenn keine vorhanden seien. Allgemeine Kontraindikationen, die nicht auf den Patienten bezogen seien, könne man unter Kapitel 3.1 dokumentieren. Die Bemerkung im Fallbericht, es liege keine Entzündung vor, weil ohne Nachtschmerz, könne gelten gelassen werden, weil Entzündungen in der Nacht Schmerzen meldeten. Es sei bloss eine Hypothese und keine Diagnose. Der Patient habe während der Anamnese keine Organbeschwerden erwähnt, sodass man einen Tumor der Gallenblase ausschliessen könne. Sie habe ihm empfohlen, eine Kontrolle beim Arzt in Anspruch zu nehmen, was eine gute Beratung sei. Die beanstandeten Zusammenhänge zu Arthrose, Gelenkfehlstellungen, Überbelastung etc. gehörten unter die Differentialdiagnostik und lägen im Kompetenzbereich eines Orthopäden und nicht eines medizinischen Masseurs. Das Gleiche betreffe auch Nerven- und Gefässkompressionen. Kompressionen von Nerven und Gefässen müssten schnellstmöglich abgeklärt werden. Es gebe keine Fehler im subjektiven Befund zu primären Beschwerden, zum aktuellen Zustand, zu sekundären Beschwerden, zum allgemeinen Zustand und zum sozialen Umfeld, da zu diesen Themen keine Begründungen vorhanden seien. Zur objektiven Anamnese habe die Beschwerdeführerin durchaus Messungen gemacht mit +/++/+++. Es seien Zeichen, die in der Schule gelernt würden. Goniometer sei bei der OdA MM dagegen nur ein Wahlfach, sodass die Benutzung dieses Instruments nicht verlangt werden könne. Die Wegleitung der Erstinstanz vom 28. Oktober 2020 führe eine Tabelle mit Beispielen für Messungen auf, in der ebenfalls Klassifikationen wie +++ aufgeführt seien. Dies zeige, dass die von der Beschwerdeführerin angewendeten Markierungen den offiziell anerkannten Standards der Prüfungskommission entsprächen. Es habe keine Hinweise gegeben, dass die Kennzeichnungen +/++/+++ nicht mehr akzeptiert würden oder durch alternative Verfahren ersetzt werden müssten. Die Inspektion und Palpation wiesen keine Fehler auf. Im Body-Chart müsse nur das Wesentliche eingezeichnet werden, da es sonst nicht mehr übersichtlich sei. Die BGM habe sie nur miteinbezogen, um Gewebeverklebungen zu lösen und nicht zur Organregulation, sodass die BGM-Zonen im Body-Chart nicht eingezeichnet werden müssten. Die Kopfbewegungen müssten nicht eingezeichnet werden, weil diese bei der Funktionsprüfung dokumentiert seien. Was mit Ausstrahlungen gemeint sei, sei nicht ersichtlich. Der Patient habe laut objektivem Befund keine Ödeme, sodass man auch nichts einzeichnen könne. Die Arbeitshypothesen wiesen keine Fehler auf. Das Kapitel verdiene die Note 5. 6.5.1 Das Kapitel 2 enthält gemäss Anleitung folgende Inhalte:

2. Befunderhebung und Interpretation2.1 Anamnese und Beschreibung der klinischen Symptome (Standarddokument OdA MM)2.2 Interpretation der Symptome, Formulierung der Hypothesen vor der klinischen Untersuchung2.3 Klinische Untersuchung, Inspektion, Palpation und klinische Tests (Standarddokument OdA MM)2.4 Arbeitshypothese nach der klinischen Untersuchung 6.5.2 Im Kapitel 2.1 des Fallberichts wird in einer Tabelle unter dem Begriff "Medikamente" festgehalten, dass der Patient zwei Schmerzmittel anwende. Da im Kapitel "2 Befunderhebung und Interpretation" die Medikamente sonst nicht mehr erwähnt werden, wird der Leser bei der Lektüre dieses Kapitels davon ausgehen, dass die Schmerzmedikation wie beschrieben stattgefunden hat. Erst im Kapitel "3 Massnahmenkonzept" wird erwähnt, dass der Patient nach der ersten Behandlung keine Medikamente mehr einnehme. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Qualitätssicherungskommission im Kapitel 2 eine unzureichende Beachtung der Medikamente moniert hat. Die Kontraindikationen hat die Beschwerdeführerin im Kapitel 2 äusserst kurz abgehandelt ("KI - keine"). Die betreffende Bemerkung der Qualitätssicherungskommission ist daher nachvollziehbar. Im Kapitel "2 Befunderhebung und Interpretation" hat die Beschwerdeführerin notiert, dass der Patient keine Nachtschmerzen habe, sodass der Entzündungsfaktor ausgeschlossen werden könne. Dass die Qualitätssicherungskommission diese Begründung nicht als schlüssig erachtet, ist nachvollziehbar. Was die Beschwerdeführerin zur Differentialdiagnostik vorbringt, ist ohne irgendeinen Nachweis, sodass nicht näher darauf einzugehen ist. Ob die Anwendung messbarer Werte nur im Rahmen eines Wahlfaches erlernt werden kann, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist unerheblich, denn die eidgenössische Berufsprüfung ist keine Schulprüfung und der Inhalt allfällig besuchter Vorbereitungskurse bindet die Prüfungsexperten in ihrer Bewertung nicht (vgl. Urteile des BVGer B-4393/2022 vom 4. Juni 2024 E. 4.4; B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1; B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nicht widerlegt, dass es auch messbare Werte geben würde, die eine Kontrolle der objektiven Verlaufszeichen erlauben würden. Ihr Hinweis auf die Wegleitung 2020 verfängt auch nicht, da für die Prüfung im Herbst 2022 die Wegleitung vom März 2022 einschlägig ist - und nicht jene aus dem Jahr 2020. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Qualitätssicherungskommission für das Fehlen messbarer Werte einen Punkteabzug vorgenommen hat. Schliesslich geht aus dem Fallbericht hervor, dass die Body-Charts in der Seitenansicht nicht ausgefüllt worden sind und eine Legende nicht vorhanden ist. Es ist daher nachvollziehbar, dass diese Mängel durch die Qualitätssicherungskommission beanstandet worden sind. 6.5.3 Indem die Beschwerdeführerin hauptsächlich behauptet, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission sei falsch, kommt sie ihrer Substantiierungslast nicht nach (vgl. hiervor E. 5.1). Angesichts der diversen Unzulänglichkeiten, auf die die Qualitätssicherungskommission hingewiesen hat, ist die Bewertung des Kapitels "2 Befunderhebung und Interpretation" mit der ungenügenden Note 3 nicht zu beanstanden. 6.6 Das Kapitel "3 Massnahmenkonzept" beurteilte die Qualitätssicherungskommission mit der Note 4. Diese Note ist nicht umstritten. 6.7 Die Qualitätssicherungskommission bewertete das Kapitel "4 Behandlungsprotokoll" mit der Note 3. Zur Begründung legte sie dar, dass die Informationen zum Behandlungsort sehr grossflächig seien. Die Griffwahl und der Behandlungsort würden nicht erläutert. Es würden sehr viele eigene Abkürzungen verwendet - was das Verständnis erschwere -, ohne eine Legende der Abkürzungen anzugeben. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei im Prüfungsdokument nicht erwähnt, dass die Griffwahl beschrieben werden müsse. Es fehle damit an klar definierten Prüfungskriterien. Zudem sei die Bezeichnung "Behandlungsort" in den Prüfungsunterlagen unklar, weil der Prüfungskandidat nicht wissen könne, ob damit eine geographische Angabe gemeint sei. Die behandelten Körperregionen seien im Fallbericht beschrieben worden. Schliesslich müssten Fachleute und Experten mit Abkürzungen umgehen können. Für dieses Kapitel sei eine Note 5 gerechtfertigt. 6.7.1 Das Kapitel 4 besteht laut Anleitung aus den folgenden Inhalten:

4. Behandlungsprotokoll 4.1 Listen Sie die einzelnen Behandlungsdaten in einem Kurzprotokoll auf (...) (siehe Standarddokument ...)4.2 Detaillierte Beschreibung der ersten, fünften und letzten Behandlung (...) (siehe Standarddokument ...) 6.7.2 Es ist Sache der Prüfungsexperten zu beurteilen, welche Details genau zu einer fachgerecht ausgeführten detaillierten Beschreibung einer Behandlung gehören. Nur weil in der Anleitung nicht alle Details ausdrücklich aufgeführt sind, belegt dies noch nicht, dass sie für eine fachgerechte Beschreibung nicht erforderlich wären und die Prüfungsexperten offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt hatten, wenn sie Erläuterungen zur Griffwahl erwarteten und deren Fehlen beanstandeten. Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihre Angaben zum Behandlungsort grossflächig beziehungsweise nicht genügend präzis waren. Die von der Qualitätssicherungskommission monierten Mängel sind insofern begründet und nachvollziehbar. Aktenkundig und unbestritten ist, dass im Fallbericht viele Abkürzungen verwendet werden und ein Abkürzungsverzeichnis nicht vorhanden ist. Dass ein Text mit vielen Abkürzungen und ohne Abkürzungsverzeichnis weniger gut verständlich ist, ist nachvollziehbar. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Prüfungsexperten das Fehlen eines Abkürzungsverzeichnisses in einer schriftlichen Abschlussarbeit als Mangel betrachteten und dafür einen entsprechenden Abzug vorgenommen haben. 6.7.3 Angesichts der vorhandenen Unzulänglichkeiten ist die Bewertung des Kapitels "4 Behandlungsprotokoll" mit der ungenügenden Note 3 nicht zu beanstanden. 6.8 Beim Beurteilungskriterium "4 Evaluation" erteilte die Qualitätssicherungskommission die Note 2. Zur Begründung führte sie aus, dass der Fallbericht keine Erläuterungen zum Verbesserungspotential sowie zur Frage, was man anders hätte machen können, enthalte. Die eigene Handlung werde nicht hinterfragt. Es fehlten Gedanken zur Optimierung der eigenen Prozesssteuerung. Es werde nicht definiert, in welcher Beziehung die Beschwerdeführerin und der Patient gestanden seien, welche Punkte es in der Kommunikation zu bewältigen gegeben habe, wie die Zusammenarbeit mit dem Patienten gewesen sei, inwiefern der Kontakt zu diesem Patienten die eigene Entwicklung beeinflusst habe und wie der Patient auf Beratung und Kommunikationsformen reagiert habe. Eine Evaluation der interdisziplinären Zusammenarbeit in Bezug auf den konkreten Fall sei nicht vorgenommen werden. Auch die Evaluation anderer Therapiemöglichkeiten weise bestimmte Mängel auf. Bei der BGM werde etwa keine Begründung zur Zonenwahl gegeben und es werde ausser Acht gelassen, dass BGM eine reflektorische Methode sei. Ferner sei die Wahl der Kernensorte nicht begründet worden. Ausserdem sei die Wirkung von Moor nicht nur durch Wärme und Kälte, sondern auch durch dessen Inhaltsstoffe zu erläutern gewesen. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass in der Vorlage für den Fallbericht im Titel "Ziele des Patienten" stehen sollte und nicht "Ziele des Therapeuten", mithin die Aufgabenstellung völlig unklar sei. Sie habe die Ziele des Patienten dokumentiert und evaluiert, was erreicht oder nicht erreicht worden sei. Die Erwartungen der Expertin betreffend Verbesserungspotential seien begründet, allerdings im Titel nirgends erwähnt und dürften daher auch nicht bewertet werden. Im Unterkapitel zur Evaluation der Prozesssteuerung mit Hilfe der Befund- und Behandlungsdokumentation habe sie alles klar dokumentiert, was im Titel verlangt gewesen sei. Bei der Bewertung der Beziehungsebene habe sie aus ihrer therapeutischen, empathischen Wahrnehmung die Therapie mit ihrem Patienten evaluiert. In diesem Unterkapitel hätte klarer definiert werden müssen, was die Prüfungskommission hier vom Prüfungskandidaten verlange. Es handle sich um subjektive Angaben, die sehr schwierig zu bewerten seien. Da sie während der Therapiezeit des Patienten keinen interdisziplinären Austausch gehabt habe, müsse sie diesen auch nicht dokumentieren. Bei den übrigen Begründungen der QSK zur interdisziplinären Zusammenarbeit könne man nicht darauf abstellen, da es subjektive und spekulative Hypothesen seien. Da der Patient keine Organbeschwerden gehabt habe, habe es keinen Grund gegeben, die Methode BGM für einen reflektorischen Zweck zu benutzen. Schliesslich seien die Inhaltsstoffe der "Chriesisäckli" und der Moorpackungen in geschlossenen Packungen, sodass sie keine Wirkung mehr entfalten könnten. Es handle sich vielmehr um deren Anwendung als Wärmeträger. Dieses Kapitel wäre mit der Note 5 zu bewerten gewesen. 6.8.1 Das Kapitel 5 enthält gemäss Anleitung folgende Inhalte:

5. Evaluation5.1 Evaluation der erreichten oder nicht erreichten Ziele des Patienten sowie in Bezug zur klinischen Symptomatik 5.2 Evaluation der Prozesssteuerung mit Hilfe der Befund- und Behandlungsdokumentation.5.3 Evaluation der Beziehungsebene zwischen Patient/Patientin und Therapeut/Therapeutin.5.4 Evaluation der interdisziplinären Zusammenarbeit und andere Therapiemöglichkeiten 6.8.2 Auch bezüglich dieses Kapitels gilt, dass der Umstand allein, dass in der Anleitung nicht alle Details ausdrücklich aufgeführt sind, nicht belegt, dass die Prüfungsexperten offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt haben, wenn sie diese Themen als notwendigen Bestandteil einer fachgerechten Evaluation ansehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Qualitätssicherungskommission in diesem Unterkapitel Erläuterungen zum Verbesserungspotenzial und zu Handlungsalternativen sowie ein Hinterfragen der eigenen Handlung erwartet hätte. Eine solche Evaluation hat die Beschwerdeführerin höchstens ansatzweise vorgenommen. In ihrem Fallbericht wird zwar beschrieben, inwieweit die kurz- und mittelfristigen Ziele des Patienten erreicht wurden (Unterkapitel 5.1). Eine Evaluation der erreichten Ziele ist allerdings bloss ansatzweise erkennbar. Unbestrittenermassen fehlen Ausführungen zur Frage der Optimierung der eigenen Prozesssteuerung (Unterkapitel 5.2). Da im Zusammenhang mit Prozessen Überlegungen zur (Prozess)Optimierung meist zentral sind, ist es nachvollziehbar, dass die Qualitätssicherungskommission das Fehlen einer diesbezüglichen Evaluation bemängelt hat. Die Beschwerdeführerin äussert sich in allgemeiner Weise zur Bedeutung der Beziehung zwischen einem Patienten und einem Therapeuten (Unterkapitel 5.3). Zum konkreten Fall führt sie bloss kurz aus, dass keine Kommunikationsprobleme bestanden hätten. Da sie diese Evaluation äusserst kurz abgehandelt hat, ist die Bemerkung der Qualitätssicherungskommission, dass verschiedene Angaben betreffend den konkreten Patienten fehlten, nachvollziehbar. Zum Thema der interdisziplinären Zusammenarbeit (Unterkapitel 5.4) enthält der Fallbericht keine Inhalte. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Qualitätssicherungskommission festgestellt hat, es sei bezüglich interdisziplinärer Zusammenarbeit keine Evaluation vorgenommen worden. Da die Mustervorlage zum Fallbericht ein Unterkapitel zur interdisziplinären Zusammenarbeit enthält, wusste die Beschwerdeführerin, dass dieses Thema zu behandeln gewesen wäre. Wenn sie in der Beschwerde vorbringt, dass in ihrem Fall keine interdisziplinäre Zusammenarbeit stattgefunden habe, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Als andere Therapiemöglichkeit nennt die Beschwerdeführerin unter anderem die Bindegewebsmassage (BGM). Aus der tabellarischen Übersicht, die sie in ihre Replik eingefügt hat, geht hervor, dass verschiedene BGM-Techniken eine unterschiedlich starke reflektorische Wirkung haben. Dieser Tabelle lässt sich - entgegen ihren Vorbringen - gerade nicht entnehmen, dass bei BGM-Techniken die reflektorische Wirkung kein bedeutender Aspekt wäre. Die entsprechende Bemerkung der Qualitätssicherungskommission ist daher nachvollziehbar. 6.8.3 Da im Kapitel "5 Evaluation" in verschiedener Hinsicht eine Evaluation zum konkreten klinischen Fall fehlt, ist nicht zu beanstanden, dass die Qualitätssicherungskommission die ungenügende Note 2 erteilt hat. 6.9 Das Kapitel "6 Konsequenzen und Schlusswort" bewertete die Qualitätssicherungskommission mit der Note 2. Zur Begründung führte sie aus, es seien keine Erfahrungen und Situationen in Zusammenhang mit persönlicher Weiterentwicklung und dem lebenslangen Lernen verwendet worden. Das Schlusswort basiere auf allgemeinen Situationen eines Therapeuten und sei sehr oberflächlich verfasst. Es gebe Anregungen, was die Beschwerdeführerin machen wolle, allerdings ohne Fundament und Begründung. Aus Sicht der vorgegebenen Schritte des Handlungsmodells (IPRE's) aus der Wegleitung zur Prüfungsordnung hätten in der Erläuterung des Schlusswortes folgende IPRE's beachtet werden sollen: Qualitätssicherung, Pflege des beruflichen Umfeldes und lebenslanges Lernen. Die Beschwerdeführerin nehme im Schlusswort keinerlei Reflexion über ihr eigenes Tun und Handeln vor. Dasselbe gelte für den lst-Sollzustand des eigenen Kompetenzprofils. Diese Kriterien wiesen eine starke Relevanz in diesem Thema auf. In ihrer Stellungnahme beanstandet die Beschwerdeführerin, es sei nicht klar, was die OdA MM unter diesem Titel erwarte. Zudem sei nicht ersichtlich, was die QSK anhand ihrer Begründung meine. Um die Note 2 zu rechtfertigen, brauche es viel mehr Begründung. Zwar hätte sie sich zu ihren Stärken und Schwächen äussern sollen, ansonsten weise der Inhalt dieses Kapitels aber keine Fehler auf. 6.9.1 Gemäss Anleitung enthält das Kapitel 6 folgende Inhalte:

6. Konsequenzen/Schlusswort6.1 Konsequenzen für die persönliche Weiterentwicklung im Sinne des lebenslangen Lernens / Schlusswort." 6.9.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich im betreffenden Kapitel allgemein zu ihrer Bereitschaft, sich in Zukunft beruflich weiter zu entwickeln. Sie schildert indessen nicht, welche Konsequenzen sie diesbezüglich aus dem analysierten Fall gezogen hat. Im Zusammenhang mit der Berufsentwicklung und dem Wissens-Management listet die Wegleitung zur Prüfungsordnung die Aspekte Qualitätssicherung, Pflege des beruflichen Umfeldes und lebenslanges Lernen auf. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fallbericht der Beschwerdeführerin sich dazu differenziert äussern würde. Die Hinweise der Qualitätssicherungskommission auf die Unzulänglichkeiten dieses Kapitels sind daher nachvollziehbar. 6.9.3 Die Note 2 ist daher nicht zu beanstanden.

7. Die Beschwerdeführerin hat ihrer Beschwerde ein persönliches Schreiben beigelegt, in dem sie unter anderem ausführt, sich im Herbst 2022 zum Ablegen der Berufsprüfung entschlossen zu haben, obschon sie damals aus verschiedenen Gründen sehr belastet gewesen sei. Beim Verfassen des Fallberichts habe sie sich auf ihre schulische Erfahrung und auf die Vorlagen der OdA MM abgestützt, die aber keine klare Beschreibung der Anforderungen an die Kandidaten zu den von den Prüfern erwarteten Kriterien enthalten hätten. Vor 2022 habe die OdA MM keine Möglichkeit angeboten, die eigenen Fehler nachzuvollziehen, da die Kommentare während der Akteneinsicht gemacht worden seien und es keine Möglichkeit gegeben habe, Notizen oder Fotos zu machen. Des Weiteren sei sie seit 2011 bei der EMR für verschiedene Massagetechniken anerkannt und habe in dieser Zeit ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als 5'200 Stunden Weiterbildung nachgewiesen. Den Prüfungsteil C habe sie aufgrund einer subjektiven Beurteilung der Prüfer nicht bestanden. Die beiden Prüfer hätten ihre Prüfung gleich bewertet, ohne ihre Namen zu nennen. Sie sei die Einzige in ihrer Gruppe, die eine solche Bewertung erhalten habe. Der klinische Fall sei die einzige Prüfung, die sie in ihrem Leben nicht bestanden habe. Sie habe keine Möglichkeit, einen mit einer guten Note bewerteten Fallbericht zu lesen, um den Unterschied zu ihrem Fallbericht zu verstehen. Ausserdem gebe es keine Hinweise dafür, dass sie sich nicht erfolgreich auf das Verfassen des Fallberichts vorbereitet habe. Zwei Fallberichte, die sie in der Schule in den Jahren 2019 bis 2020 verfasst habe, seien im Vergleich zur vorliegenden Berufsprüfung um mehr als zwei Noten höher bewertet worden. Sie habe damit gezeigt, dass sie in der Lage sei, qualitativ hochwertige Fallberichte zu erstellen. Der Umstand, dass sie in der Vergangenheit wesentlich bessere Noten erhalten habe, werfe erhebliche Zweifel an der Objektivität und Fairness der Bewertung der Qualitätssicherungskommission auf. Die Vorinstanz legt dar, dass erheblich besseren Noten, die in der Vergangenheit durch die Beschwerdeführerin erzielt worden seien, nicht berücksichtigt werden könnten. Massgeblich sei ausschliesslich die Bewertung der aktuellen Prüfung. Ausserdem sei die eidgenössische Berufsprüfung keine Schulprüfung und sie sei unabhängig von allfällig besuchten Vorbereitungskursen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin gehe daher fehl, wenn sie sich auf mangelnde Informationen bei den "Vorbereitungsunterlagen" berufe. Die Qualitätssicherungskommission führt aus, sie sei im Vorfeld der Prüfungen von der Beschwerdeführerin nicht darüber informiert worden, dass die Prüfungskandidatin unter einer hohen Belastung gestanden sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht gezwungen gewesen, im Herbst 2022 an die Prüfung anzutreten. Bei den aufgelisteten Schulnoten fehlten die zugrundeliegenden zwei Fallberichte und es sei auch nicht bekannt, wer diese Noten vergeben habe. Es sei durchaus möglich, dass in der Schule ein Massstab mit deutlich reduzierterem Wissensstand gefordert gewesen sei als bei der eidgenössischen Prüfung. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat sich zum Zeitpunkt des Ablegens des Prüfungsteils C unbestrittenermassen nicht krankgemeldet. Dementsprechend war sie gesund und prüfungsfähig. Was sie aus der geltend gemachten damaligen Stresssituation zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Ausserdem ist unbestritten, dass ihr beim Verfassen des Fallberichts die Anleitung zum Prüfungsteil C der OdA MM zur Verfügung stand. Woraus sie einen weitergehenden Anspruch auf Beschreibung der Anforderungen ableiten will, führt sie nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. 7.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden hat, ist es Sache der Prüfungskandidatin, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass sie in ausreichendem Masse über die verlangten Kompetenzen verfügt, beziehungsweise im Beschwerdeverfahren zu beweisen, dass ihre Leistung unterbewertet wurde. Prüfungsfremde Faktoren, wie etwa Arbeitszeugnisse oder Referenzschreiben, sind diesbezüglich grundsätzlich unbeachtlich (Urteile des BVGer B-5731/2019 vom 31. August 2020 E. 4 m.H.; B-4808/2021 vom 4. November 2022 E. 6). Auch im vorliegenden Fall können allfällig vorhandene Noten für absolvierte Schulprüfungen oder Weiterbildungskurse nicht berücksichtigt werden, da es sich um prüfungsfremde Faktoren handelt.

8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

10. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Daniela Steffen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. Oktober 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtskurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)