Berufsprüfung
Sachverhalt
A. A.a Im September 2021 legte der Beschwerdeführer die eidgenössische Berufsprüfung für Carrosseriewerkstattleiter, Fachrichtung Lackiererei, ab. Mit Prüfungsverfügung vom 24. November 2021 teilte ihm die Erstinstanz mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden wie folgt bewertet: Prüfungsteil Position Note
1. Werkstattprozesse durchführen Auftrag / IPA planen und umsetzen 3.5 Auftrag / IPA besprechen 4.5 Ø Prüfungsteil 1 3.8
2. Projekt dokumentieren und erörtern Projekt dokumentieren 4.0 Projekt präsentieren 4.5 Fachgespräch führen 3.5 Ø Prüfungsteil 2 4.0
3. Aufträge abwickeln Kunden betreuen (Dossier 1) 5.0 Werkstattprozesse gestalten und optimieren (Dossier 2) 5.0 Ø Prüfungsteil 3 5.0
4. Fall analysieren Ø Prüfungsteil 4 4.5 Durchschnitt gesamt 4.2 A.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 Beschwerde bei der Vorinstanz. Er beantragte die Aufhebung der Prüfungsverfügung und die Erteilung des Fachausweises eines Carrosseriewerkstattleiters der Fachrichtung Lackiererei. A.c Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung des Fachausweises eines Carrosseriewerkstattleiters der Fachrichtung Lackiererei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes inklusive Auslagen für einen Parteigutachter sowie Mietwagen. Zudem beantragte er, der von der Vorinstanz abgelehnte Parteigutachter B._______ sei hinsichtlich der Unterstellung zu befragen, er habe eine Gefälligkeitsexpertise erstellt. C. Mit Eingaben vom 17. Oktober 2023 reichten sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz jeweils eine Vernehmlassung ein und beantragten die Abweisung der Beschwerde. D. In seiner Replik vom 26. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. E. Die Erstinstanz verzichtete am 7. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme zur Replik. F. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 29. Januar 2024 eine Stellungnahme zur Replik ein.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1 und BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1 und 6.2; BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; BVGE 2010/11 E. 4.1; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, wenn diese zu den Rügen der beschwerdeführenden Person Stellung genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch Patricia Egli, a.a.O., S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.).
E. 2.2 Diese Zurückhaltung im dargelegten Sinn gilt indes nur für die inhaltliche Bewertung von Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.3 m.H.). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 4.2).
E. 3.1 In der Beschwerdeeingabe werden formelle Rügen und Anträge erhoben, welche vorab zu beurteilen sind.
E. 3.2 Zunächst moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm vor jedem Verfahrensschritt nahegelegt, das Verfahren abzubrechen. Zudem habe sie ihm aufgrund von Überlastung bereits zu Beginn eine längere Verfahrensdauer angekündigt. Dies zeuge von einem gewissen Widerwillen der Vorinstanz, sich inhaltlich mit dem Fall zu befassen. Vielmehr werde der Einfachheit halber der Argumentationslinie der Erstinstanz gefolgt. Seine Replik sei erst nach rund fünf Monaten an die Erstinstanz weitergeleitet worden und das Verfahren vor der Vorinstanz habe insgesamt länger als eineinhalb Jahre gedauert. Dies zeuge von einem Organisationsdefizit. Mit diesen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Vorinstanz habe gegen das Verbot der Rechtsverzögerung verstossen beziehungsweise das Beschleunigungsgebot verletzt.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die zuständige Behörde - im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung - zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert und somit das Verfahren verschleppt (BGE 144 I 318 E. 7.1; Urteil des BGer 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer B-5343/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.1; Steinmann/Schindler/Wyss, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N. 33; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 46a VwVG N. 23 ff.). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für die betroffene Person (BGE 135 I 265 E. 4.4; Steinmann/Schindler/Wyss, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, a.a.O., Art. 29 N. 33).
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt die Rüge betreffend Verfahrensdauer nicht in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, sondern erst im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz, mittels welchem diese seine Beschwerde gegen die Prüfungsverfügung abgewiesen hat. Inwiefern die Frage der vorinstanzlichen Verfahrensdauer für das Ergebnis des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens relevant sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer stellt denn auch keinen Antrag. Soweit er das Beschleunigungsgebot als verletzt rügt, ist festzuhalten, dass die gesamten Umstände nicht auf eine Verletzung schliessen lassen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Erstinstanz datiert vom 22. Dezember 2021. Am 11. Januar 2022 hat die Vorinstanz den Eingang des Rechtsmittels bestätigt und den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ergänzenden Dokuments sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Im Verlauf des weiteren Verfahrens sind zwischen den einzelnen Verfahrenshandlungen der Vorinstanz zwar teilweise mehrere Monate vergangen. So hat sie die Replik des Beschwerdeführers vom 30. März 2022 erst am 19. August 2022 an die Erstinstanz weitergeleitet und den Schriftenwechsel erst am 20. Juni 2023 abgeschlossen, obwohl die letzte Verfahrenseingabe (Triplik des Beschwerdeführers) vom 9. Oktober 2022 datiert. Die Vorinstanz ist somit einmal während fünf und einmal während acht Monaten untätig geblieben. Daraus lässt sich allerdings nicht auf eine übermässige Verfahrensdauer schliessen, zumal das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren insgesamt 19 Monate gedauert hat. Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt.
E. 3.3 In der Replik rügt der Beschwerdeführer sodann, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, da sie es unterlassen habe, eine Expertise über die Qualität der Reparaturarbeiten anzuordnen. Zwischen der negativen Beurteilung der Prüfungskommission und der Zufriedenheit des Kunden, dessen Versicherung und seines damaligen Arbeitgebers bestehe ein eklatanter Widerspruch. Die Vorinstanz hätte das Prüfungsergebnis deshalb von einem Experten begutachten lassen müssen. Im Sinne der Prozessökonomie hätte sie auf das von ihm eingereichte Gutachten des Fahrzeugexperten B._______ abstellen können. Dies hätte dazu geführt, dass er die fehlenden 0.2 Notenpunkte erreicht und die Prüfung insgesamt bestanden hätte.
E. 3.3.1 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle Sachumstände, die für den Entscheid rechtserheblich sind, berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3.2 Die Prüfungsexperten haben die Bewertungsskala mit den jeweils erreichten Punkten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Zudem haben sie mittels Schreiben vom 14. September 2023 zu den Rügen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Dabei haben sie detailliert ausgeführt, wie sie die einzelnen Punkte vergeben haben respektive aus welchen Gründen wo Abzüge gemacht worden sind. Da sie sachlich begründen, weshalb sie die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers für unzutreffend halten und keine Anhaltspunkte für die Unangemessenheit der Bewertung vorliegen, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine weiteren inhaltlichen Abklärungen vorzunehmen sind. Der rechtserhebliche Sachverhalt war somit erstellt, weshalb die Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens nicht angezeigt war.
E. 3.4 Unter dem Titel "Rechtsverweigerung" bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz seien inhaltlich auf seine Ausführungen in der Duplik (recte: Replik) und Triplik zum Prüfungsablauf eingegangen. Folglich hätten sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt. Die Vorinstanz berufe sich nachvollziehbarerweise auf ihre beschränkte Kognition, jedoch sei es rechtsverweigernd und widerrechtlich, dass sich auch die fachkompetente Erstinstanz auf eine gebetsmühlenartige Wiederholung von Verstössen gegen das Prüfungsreglement beschränke, anstatt materiell auf seine Ausführungen einzugehen. Eine Beurteilung dahingehend, wie professionell er - der Beschwerdeführer - sich während der durch Pannen und Versäumnisse seitens seines damaligen Arbeitgebers belasteten Prüfung verhalten habe, sei nicht erfolgt. Auch eine allfällige Relativierung seiner angeblichen Reglementsverstösse aufgrund von notwendigen Improvisationen sei nicht berücksichtigt worden. Zudem sei nicht beurteilt worden, ob seine Weigerung zum Prüfungsabbruch aus Loyalität zum Arbeitgeber und den Kunden gerechtfertigt gewesen sei. Mit seinen Ausführungen macht der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich eine Verletzung der Begründungspflicht, geltend.
E. 3.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.4.2 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit seinen Rügen betreffend Prüfungsablauf auseinandergesetzt. Dabei hat sie insbesondere auch seine Ausführungen in der Replik und Triplik (E. 4.6 und E. 4.8 der angefochtenen Verfügung) berücksichtigt. Ob die Vorinstanz dabei diejenigen Darstellungen des Beschwerdeführers, zu denen sie sich nicht eingehend geäussert oder bezüglich derer sie sich auf ihre beschränkte Kognition bei Prüfungsfragen berufen hat, allenfalls zu Unrecht als unerheblich eingestuft hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu behandeln. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend ist. Insofern sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Prüfungsverfügung vom 24. November 2021 beziehungsweise auf deren Begründung durch die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Rügen im Verfahren vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten und mussten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet.
E. 4.1 Nachfolgend ist der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Befragung von B._______ als Zeugen zu behandeln. Im Rahmen seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer einen Bericht des Fahrzeugexperten B._______, Verband Freiberuflicher Fahrzeugsachverständiger Schweiz, vom 8. Oktober 2022 eingereicht. In Bezug auf diesen Bericht und dessen Würdigung durch die Vorinstanz beantragt der Beschwerdeführer, B._______ als Zeugen zu Fragen betreffend die Auftragserteilung für das Verfassen des besagten Berichts, dessen Ergebnis sowie die allgemeinen Arbeitsabläufe in einer Werkstatt einzuvernehmen.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt dem Gericht allerdings ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht ist namentlich dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht entscheidwesentlich ist oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel bereits als bewiesen gelten kann (BGE 144 II 194 E. 4.4.2; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123d).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat die Berufsprüfung für Carrosseriewerkstattleiter, Fachrichtung Lackiererei, im September 2021 abgelegt. Das von ihm eingereichte Expertengutachten datiert vom 8. Oktober 2022 und wurde mithin mehr als ein Jahr nach Absolvieren der Prüfung erstellt. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass inzwischen ein Halterwechsel stattgefunden hatte und der neue Eigentümer des Prüfungsfahrzeugs zunächst ausfindig gemacht werden musste. Zudem kann nicht eruiert werden, was mit dem Fahrzeug in der Zwischenzeit passiert ist. Bereits deshalb ist die ein Jahr später erfolgte Untersuchung des Fahrzeugs nicht tauglich, um das Ergebnis und die Beurteilung der Prüfung des Beschwerdeführers zu kontrollieren. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die reine Beurteilung des Endergebnisses keine Aussagekraft besitzt, zumal gemäss Prüfungskommission die gemessenen Schichtdicken in der Vorbereitung nichts mit der nachfolgenden Qualität der Lackierung gemeinsam haben und nicht der Reparaturlackierung entsprechen. Aus der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragung sind daher keine neuen Erkenntnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der abgelegten Prüfung zu erwarten. Der Antrag auf Zeugenbefragung ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
E. 5.1 Die höhere Berufsbildung ist weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel und berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf diese Delegationsbestimmung hat der Schweizerische Carrosserieverband (Erstinstanz) die Prüfungsordnung vom 11. Januar 2017 über die Berufsprüfung für Carrosseriewerkstattleiter/in in den Fachrichtungen Spenglerei, Lackiererei und Fahrzeugbau erlassen (im Folgenden: Prüfungsordnung, abrufbar unter < https://www.carrosseriesuisse.ch/de/ > Bildung > Weiterbildung > Carrosseriewerkstattleiter/in > Prüfungsordnung, abgerufen am 29.02.2024). Diese ist mit Genehmigung des SBFI am 11. Januar 2017 in Kraft getreten (Ziff. 9.3 Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung wird in einer entsprechenden Wegleitung konkretisiert (im Folgenden: Wegleitung, abrufbar unter < https://www.carrosseriesuisse.ch/de/ > Bildung > Weiterbildung > Carrosseriewerkstattleiter/in > Wegleitung zur Prüfungsordnung, abgerufen am 29.02.2024).
E. 5.2 Gemäss Ziff. 5.11 Prüfungsordnung besteht die Prüfung aus vier Prüfungsteilen: 1. "Werkstattprozesse durchführen", 2. "Projekt dokumentieren und erörtern", 3. "Aufträge abwickeln", 4. "Fall analysieren". Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens die Note 4.0 ausgewiesen wird (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Prüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung). Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat im Prüfungsteil 1 ("Werkstattprozesse durchführen") die Note 3.8 erreicht. Aufgrund dieser ungenügenden Note hat er die Prüfung nicht bestanden (vgl. Ziff. 6.41 Prüfungsordnung).
E. 6.1 In Bezug auf den Prüfungsablauf führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aus, das ganze Ausmass irregulärer Prüfungsbedingungen sei ihm erst in der Prüfungswoche bewusst geworden, weshalb er die verfahrene Situation nicht durch präventive Planung verbessern haben könne. Er habe sich aus Loyalität zum Arbeitgeber, seinen Kollegen und zu den Kunden gegen einen Prüfungsabbruch entschieden. Dies habe er im Reflexionsgespräch in der Hoffnung erklärt, die erschwerenden Umstände würden zu milderen Abzügen führen. Die Frage sei, ob ihn seine Entscheidung zur Fortsetzung der Arbeit (und damit der Prüfung) trotz Überlastung als Werkstattleiter disqualifiziere oder ob es nicht eher umgekehrt sei. Die Forderung nach einem Prüfungsabbruch sei angesichts der betrieblichen Abläufe praxisfern. Es gäbe viele Betriebe, die unter Personalmangel und damit einhergehenden Einbussen bei der Qualität leiden würden. Es gehöre doch gerade zum Anforderungsprofil an einen Werkstattleiter, dass man sich in dieser Realität bewähren und bei Bedarf improvisieren könne, um den Kunden termingerecht qualitativ hochstehende Lackierungen abzuliefern. Durch seine Improvisationsfähigkeiten während dieser irregulären, pannenbelasteten Prüfung habe er bewiesen, genau diesen Anforderungen gerecht zu werden. Zudem sei das Prüfungsfahrzeug sowohl vom Kunden als auch von dessen Versicherung anstandslos akzeptiert worden. Die Prüfungskommission habe aus den unerheblichen Reglementsverstössen im Rahmen des Prüfungsprozesses automatisch auf ein ungenügendes Reparaturergebnis geschlossen. Hierbei handle es sich um einen Kausalirrtum, der von der Vorinstanz übernommen worden sei. Aufgrund der Verwechslung von Prozess und Ergebnis basiere der angefochtene Prüfungsentscheid auf einem willkürlich festgestellten Sachverhalt.
E. 6.2 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, seine schwache hierarchische Stellung bei seinem damaligen Arbeitgeber und Prüfungsbetrieb habe es verunmöglicht, reguläre Prüfungsbedingungen durchzusetzen. So habe er keine präventiven Wartungen der Anlagen veranlassen dürfen, um Ausfälle wie jene der Lackierkabine zu vermeiden. Auch die Anstellung von zusätzlichem Personal sei ihm nicht gestattet gewesen. Das ihm zugeteilte Pensum habe es ihm zudem nicht erlaubt, Rücksicht auf seine Prüfung zu nehmen.
E. 6.3 In Bezug auf den Prüfungsteil 1 "Werkstattprozesse durchführen" ist in Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung geregelt, dass der Prüfungskandidat persönlich für die Planung und Ausführung seiner praktischen Arbeit in einer geeigneten Werkstatt verantwortlich ist. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb aus den schlechten Rahmenbedingungen seiner Prüfungslokalität somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er diese selbst ausgewählt hat. Darüber hinaus müssen die Prüfungskandidaten den Experten vorgängig eine Planung zum Ablauf der individuellen Praxisarbeit (IPA) abliefern. Zu dieser gehören unter anderem auch die Angaben zur Infrastruktur, wobei die wichtigsten Maschinen, Einrichtungen und Anlagen, mit denen die Praxisaufgabe voraussichtlich bearbeitet wird, aufzuführen sind. Der Beschwerdeführer hätte allfällige Mängel an den eingesetzten Geräten somit vorab feststellen und für deren Reparatur oder Ersatz sorgen können. Damit hätte er verhindern können, dass er an der Prüfung in Zeitnot gerät und schliesslich improvisieren musste. Sein Argument, dass er aufgrund der betrieblichen Hierarchie die notwendigen Vorkehrungen nicht treffen durfte, ist nicht überzeugend. Die entsprechenden örtlichen Gegebenheiten waren ihm bereits vor der Prüfung bekannt. Er kann diese nicht erst nach dem negativen Prüfungsentscheid rügen und erwarten, dass sie zu einer milderen Bewertung führen.
E. 7.1 Bezüglich der inhaltlichen Bewertung seiner Prüfungsleistung bringt der Beschwerdeführer vor, die Prüfungskommission habe aufgrund von Kritik am Prüfungsprozess sowohl auf eine ungenügende Reflexion (Ziff. 4.1 "Selbstkompetenzen") als auch auf eine mangelhafte Lackierung sowie auf die Unprofessionalität des Privatgutachters geschlossen. Dies stelle eine dreifache Abstellung auf den gleichen Mangel dar. Erstens habe er in der Rubrik "Reflexion" eine ungenügende Bewertung erhalten, weil er den Prüfungsablauf auf der Basis seines Entscheids, die Prüfung nicht abzubrechen, reflektiert habe. Anstatt die Prüfung abzubrechen habe er vielmehr aus Zeitnot ein passendes Farbmuster verwendet, ohne ein reglementarisch vorgeschriebenes Farbmuster mithilfe des Farbspektrometers anzumischen. Zweitens hätten die Prüfungsexperten das Reparaturergebnis als ungenügend bewertet, da er improvisiert und die Fälze anstatt mit dem Brenner mit einer Venturi-Düse getrocknet habe. Diese negative Beurteilung stehe im krassen Widerspruch zur Expertise des Privatgutachters B._______, der einen guten Gesamteindruck der durchgeführten Instandstellung des Fahrzeugs festgestellt habe. Drittens sei das Gutachten des Fahrzeugexperten B._______ unter anderem deshalb abgelehnt worden, weil dieser nicht den Prozess beurteilt habe. Dabei sei es selbstverständlich, dass der Gutachter als technischer Experte nur das Ergebnis, also die fachmännische Durchführung der Reparatur, beurteile. Logischerweise sei der Gutachter nicht in der Lage, den Prüfungsprozess zu beurteilen.
E. 7.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich in der Vernehmlassung aus, die verschiedenen vom Beschwerdeführer aufgezählten Mängel seien bei den jeweiligen Bewertungskriterien berücksichtigt worden. Den Akten sei keine ungerechte Bewertung zu entnehmen.
E. 7.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, er habe für das "Finish" mehr Zeit benötigt als vorgesehen. Dies könne passieren, da man das Ausmass von Staubeinschlüssen nicht vorhersehen könne. Überdies sei die Lackierung von schwarzen Fahrzeugen anspruchsvoller und zeitraubender. Darüber hinaus habe er während des "Finishs" am Prüfungsfahrzeug auch Kundenfahrzeuge inspizieren müssen, an denen parallel Arbeiten ausgeführt worden seien. Gemäss Gutachten würden die Lackschichtstärken denjenigen von Neufahrzeugen entsprechen und die reparierten Stellen seien nicht erkennbar gewesen. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, aufgrund der Zeitüberschreitung auf ein ungenügendes Reparaturergebnis zu schliessen. Auch hier handle es sich um eine Doppelzählung des gleichen Mangels.
E. 7.4 Die vom Beschwerdeführer aufgezählten Mängel, für die er gemäss seiner Darstellung in dreifacher Hinsicht Abzüge erhalten hat, hängen in keiner Weise miteinander zusammen. Weder aus seinen Ausführungen noch aus der Prüfungsbewertung ist ersichtlich, dass ihm für den gleichen Fehler mehrfach Punkte abgezogen worden wären. Seine Auffassung, dass für das Bestehen der Berufsprüfung einzig oder hauptsächlich das Prüfungsergebnis relevant sei, ist zudem falsch. Die Prüfungsordnung bestimmt detailliert, aus welchen Teilen die Prüfung besteht und wie diese gewichtet sind (vgl. Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung). Daraus ist ersichtlich, dass die an der Prüfung vorgenommenen Lackierung zwar im Rahmen des ersten Prüfungsteils "Werkstattprozesse durchführen" unter "Auftrag/IPA planen und umsetzen" (Ziff. 1.1) bewertet wird und somit Einfluss auf die Gesamtbeurteilung hat, allerdings stellt dies nur ein Prüfungsaspekt von vielen dar. Vielmehr werden im Prüfungsteil 1 gemäss Wegleitung die folgenden Bereiche beurteilt: Qualität der Arbeitsausführung, Ablauf und Organisation, kognitive Aspekte sowie persönliche und soziale Kompetenzen (S. 8 der Wegleitung). Dementsprechend ist es nicht weiter relevant, dass der vom Beschwerdeführer engagierte Gutachter - notabene mehr als ein Jahr nach Ablegung der Prüfung - zum Ergebnis gelangt, die durchgeführte Instandstellung sei von hoher Qualität und entspreche den erwarteten Vorgaben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben weder die Vorinstanz noch die Prüfungsexperten den Prozess und das Ergebnis verwechselt, sondern haben schlicht und einfach die vorgegebenen Kriterien abgehandelt und beurteilt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Ursachen für die Zeitüberschreitung (vgl. E. 7.3) vermögen schliesslich nichts daran zu ändern, dass es effektiv zu einer Zeitüberschreitung gekommen ist und dies zu einem Punkteabzug geführt hat.
E. 8.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Expertise des Privatgutachters ohne jeden Anhaltspunkt als Gefälligkeitsgutachten qualifiziert, obwohl es sich bei B._______ um einen höchstqualifizierten und erfahrenen Experten handle und er - der Beschwerdeführer - ihn zuvor nicht gekannt habe.
E. 8.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, sie habe im angefochtenen Entscheid den Unterschied zwischen einem Privatgutachten und einem Sachverständigengutachten erklärt und ausgeführt, weshalb das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten nicht als Beweismittel dienen könne. Gestützt auf die Ausführungen der Prüfungsexperten habe sie - die Vorinstanz - entschieden, dass die reine Beurteilung des Endergebnisses nicht aussagekräftig wäre.
E. 8.3 Die Vorinstanz wie auch die Erstinstanz haben sich inhaltlich mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Expertengutachten auseinandergesetzt und ausgeführt, inwiefern und weshalb die Feststellungen des Experten für die Beurteilung der abgelegten Prüfung nicht ausschlaggebend sind. Sie waren nicht gehalten, die im Gutachten gemachten Schlussfolgerungen zu übernehmen, zumal der Gutachter den Ablauf der Prüfung und die in der Prüfungsordnung festgelegten Prüfungskriterien nicht beurteilen konnte.
E. 8.4 Somit bestehen, unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 4.1) vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommenen Bewertungen offensichtlich unhaltbar sind. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass sich die Prüfungsexperten von sachfremden Kriterien hätten leiten lassen. Es besteht daher kein Anlass von ihrer Beurteilung abzuweichen.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 11 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder solche verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. März 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4431/2023 Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, carrosserie suisse, vertreten durch Dr. Mischa Berner, Rechtsanwalt, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Carrosseriewerkstattleiter, Fachrichtung Lackiererei 2021. Sachverhalt: A. A.a Im September 2021 legte der Beschwerdeführer die eidgenössische Berufsprüfung für Carrosseriewerkstattleiter, Fachrichtung Lackiererei, ab. Mit Prüfungsverfügung vom 24. November 2021 teilte ihm die Erstinstanz mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden wie folgt bewertet: Prüfungsteil Position Note
1. Werkstattprozesse durchführen Auftrag / IPA planen und umsetzen 3.5 Auftrag / IPA besprechen 4.5 Ø Prüfungsteil 1 3.8
2. Projekt dokumentieren und erörtern Projekt dokumentieren 4.0 Projekt präsentieren 4.5 Fachgespräch führen 3.5 Ø Prüfungsteil 2 4.0
3. Aufträge abwickeln Kunden betreuen (Dossier 1) 5.0 Werkstattprozesse gestalten und optimieren (Dossier 2) 5.0 Ø Prüfungsteil 3 5.0
4. Fall analysieren Ø Prüfungsteil 4 4.5 Durchschnitt gesamt 4.2 A.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 Beschwerde bei der Vorinstanz. Er beantragte die Aufhebung der Prüfungsverfügung und die Erteilung des Fachausweises eines Carrosseriewerkstattleiters der Fachrichtung Lackiererei. A.c Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung des Fachausweises eines Carrosseriewerkstattleiters der Fachrichtung Lackiererei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes inklusive Auslagen für einen Parteigutachter sowie Mietwagen. Zudem beantragte er, der von der Vorinstanz abgelehnte Parteigutachter B._______ sei hinsichtlich der Unterstellung zu befragen, er habe eine Gefälligkeitsexpertise erstellt. C. Mit Eingaben vom 17. Oktober 2023 reichten sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz jeweils eine Vernehmlassung ein und beantragten die Abweisung der Beschwerde. D. In seiner Replik vom 26. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. E. Die Erstinstanz verzichtete am 7. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme zur Replik. F. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 29. Januar 2024 eine Stellungnahme zur Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1 und BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1 und 6.2; BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; BVGE 2010/11 E. 4.1; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, wenn diese zu den Rügen der beschwerdeführenden Person Stellung genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch Patricia Egli, a.a.O., S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). 2.2 Diese Zurückhaltung im dargelegten Sinn gilt indes nur für die inhaltliche Bewertung von Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.3 m.H.). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 4.2). 3. 3.1 In der Beschwerdeeingabe werden formelle Rügen und Anträge erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. 3.2 Zunächst moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm vor jedem Verfahrensschritt nahegelegt, das Verfahren abzubrechen. Zudem habe sie ihm aufgrund von Überlastung bereits zu Beginn eine längere Verfahrensdauer angekündigt. Dies zeuge von einem gewissen Widerwillen der Vorinstanz, sich inhaltlich mit dem Fall zu befassen. Vielmehr werde der Einfachheit halber der Argumentationslinie der Erstinstanz gefolgt. Seine Replik sei erst nach rund fünf Monaten an die Erstinstanz weitergeleitet worden und das Verfahren vor der Vorinstanz habe insgesamt länger als eineinhalb Jahre gedauert. Dies zeuge von einem Organisationsdefizit. Mit diesen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Vorinstanz habe gegen das Verbot der Rechtsverzögerung verstossen beziehungsweise das Beschleunigungsgebot verletzt. 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die zuständige Behörde - im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung - zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert und somit das Verfahren verschleppt (BGE 144 I 318 E. 7.1; Urteil des BGer 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer B-5343/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.1; Steinmann/Schindler/Wyss, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N. 33; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 46a VwVG N. 23 ff.). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für die betroffene Person (BGE 135 I 265 E. 4.4; Steinmann/Schindler/Wyss, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, a.a.O., Art. 29 N. 33). 3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt die Rüge betreffend Verfahrensdauer nicht in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, sondern erst im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz, mittels welchem diese seine Beschwerde gegen die Prüfungsverfügung abgewiesen hat. Inwiefern die Frage der vorinstanzlichen Verfahrensdauer für das Ergebnis des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens relevant sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer stellt denn auch keinen Antrag. Soweit er das Beschleunigungsgebot als verletzt rügt, ist festzuhalten, dass die gesamten Umstände nicht auf eine Verletzung schliessen lassen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Erstinstanz datiert vom 22. Dezember 2021. Am 11. Januar 2022 hat die Vorinstanz den Eingang des Rechtsmittels bestätigt und den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ergänzenden Dokuments sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Im Verlauf des weiteren Verfahrens sind zwischen den einzelnen Verfahrenshandlungen der Vorinstanz zwar teilweise mehrere Monate vergangen. So hat sie die Replik des Beschwerdeführers vom 30. März 2022 erst am 19. August 2022 an die Erstinstanz weitergeleitet und den Schriftenwechsel erst am 20. Juni 2023 abgeschlossen, obwohl die letzte Verfahrenseingabe (Triplik des Beschwerdeführers) vom 9. Oktober 2022 datiert. Die Vorinstanz ist somit einmal während fünf und einmal während acht Monaten untätig geblieben. Daraus lässt sich allerdings nicht auf eine übermässige Verfahrensdauer schliessen, zumal das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren insgesamt 19 Monate gedauert hat. Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt. 3.3 In der Replik rügt der Beschwerdeführer sodann, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, da sie es unterlassen habe, eine Expertise über die Qualität der Reparaturarbeiten anzuordnen. Zwischen der negativen Beurteilung der Prüfungskommission und der Zufriedenheit des Kunden, dessen Versicherung und seines damaligen Arbeitgebers bestehe ein eklatanter Widerspruch. Die Vorinstanz hätte das Prüfungsergebnis deshalb von einem Experten begutachten lassen müssen. Im Sinne der Prozessökonomie hätte sie auf das von ihm eingereichte Gutachten des Fahrzeugexperten B._______ abstellen können. Dies hätte dazu geführt, dass er die fehlenden 0.2 Notenpunkte erreicht und die Prüfung insgesamt bestanden hätte. 3.3.1 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle Sachumstände, die für den Entscheid rechtserheblich sind, berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3.2 Die Prüfungsexperten haben die Bewertungsskala mit den jeweils erreichten Punkten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Zudem haben sie mittels Schreiben vom 14. September 2023 zu den Rügen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Dabei haben sie detailliert ausgeführt, wie sie die einzelnen Punkte vergeben haben respektive aus welchen Gründen wo Abzüge gemacht worden sind. Da sie sachlich begründen, weshalb sie die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers für unzutreffend halten und keine Anhaltspunkte für die Unangemessenheit der Bewertung vorliegen, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine weiteren inhaltlichen Abklärungen vorzunehmen sind. Der rechtserhebliche Sachverhalt war somit erstellt, weshalb die Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens nicht angezeigt war. 3.4 Unter dem Titel "Rechtsverweigerung" bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz seien inhaltlich auf seine Ausführungen in der Duplik (recte: Replik) und Triplik zum Prüfungsablauf eingegangen. Folglich hätten sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt. Die Vorinstanz berufe sich nachvollziehbarerweise auf ihre beschränkte Kognition, jedoch sei es rechtsverweigernd und widerrechtlich, dass sich auch die fachkompetente Erstinstanz auf eine gebetsmühlenartige Wiederholung von Verstössen gegen das Prüfungsreglement beschränke, anstatt materiell auf seine Ausführungen einzugehen. Eine Beurteilung dahingehend, wie professionell er - der Beschwerdeführer - sich während der durch Pannen und Versäumnisse seitens seines damaligen Arbeitgebers belasteten Prüfung verhalten habe, sei nicht erfolgt. Auch eine allfällige Relativierung seiner angeblichen Reglementsverstösse aufgrund von notwendigen Improvisationen sei nicht berücksichtigt worden. Zudem sei nicht beurteilt worden, ob seine Weigerung zum Prüfungsabbruch aus Loyalität zum Arbeitgeber und den Kunden gerechtfertigt gewesen sei. Mit seinen Ausführungen macht der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich eine Verletzung der Begründungspflicht, geltend. 3.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4.2 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit seinen Rügen betreffend Prüfungsablauf auseinandergesetzt. Dabei hat sie insbesondere auch seine Ausführungen in der Replik und Triplik (E. 4.6 und E. 4.8 der angefochtenen Verfügung) berücksichtigt. Ob die Vorinstanz dabei diejenigen Darstellungen des Beschwerdeführers, zu denen sie sich nicht eingehend geäussert oder bezüglich derer sie sich auf ihre beschränkte Kognition bei Prüfungsfragen berufen hat, allenfalls zu Unrecht als unerheblich eingestuft hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu behandeln. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend ist. Insofern sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Prüfungsverfügung vom 24. November 2021 beziehungsweise auf deren Begründung durch die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Rügen im Verfahren vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten und mussten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. 4. 4.1 Nachfolgend ist der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Befragung von B._______ als Zeugen zu behandeln. Im Rahmen seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer einen Bericht des Fahrzeugexperten B._______, Verband Freiberuflicher Fahrzeugsachverständiger Schweiz, vom 8. Oktober 2022 eingereicht. In Bezug auf diesen Bericht und dessen Würdigung durch die Vorinstanz beantragt der Beschwerdeführer, B._______ als Zeugen zu Fragen betreffend die Auftragserteilung für das Verfassen des besagten Berichts, dessen Ergebnis sowie die allgemeinen Arbeitsabläufe in einer Werkstatt einzuvernehmen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt dem Gericht allerdings ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht ist namentlich dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht entscheidwesentlich ist oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel bereits als bewiesen gelten kann (BGE 144 II 194 E. 4.4.2; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123d). 4.3 Der Beschwerdeführer hat die Berufsprüfung für Carrosseriewerkstattleiter, Fachrichtung Lackiererei, im September 2021 abgelegt. Das von ihm eingereichte Expertengutachten datiert vom 8. Oktober 2022 und wurde mithin mehr als ein Jahr nach Absolvieren der Prüfung erstellt. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass inzwischen ein Halterwechsel stattgefunden hatte und der neue Eigentümer des Prüfungsfahrzeugs zunächst ausfindig gemacht werden musste. Zudem kann nicht eruiert werden, was mit dem Fahrzeug in der Zwischenzeit passiert ist. Bereits deshalb ist die ein Jahr später erfolgte Untersuchung des Fahrzeugs nicht tauglich, um das Ergebnis und die Beurteilung der Prüfung des Beschwerdeführers zu kontrollieren. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die reine Beurteilung des Endergebnisses keine Aussagekraft besitzt, zumal gemäss Prüfungskommission die gemessenen Schichtdicken in der Vorbereitung nichts mit der nachfolgenden Qualität der Lackierung gemeinsam haben und nicht der Reparaturlackierung entsprechen. Aus der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragung sind daher keine neuen Erkenntnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der abgelegten Prüfung zu erwarten. Der Antrag auf Zeugenbefragung ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 5. 5.1 Die höhere Berufsbildung ist weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel und berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf diese Delegationsbestimmung hat der Schweizerische Carrosserieverband (Erstinstanz) die Prüfungsordnung vom 11. Januar 2017 über die Berufsprüfung für Carrosseriewerkstattleiter/in in den Fachrichtungen Spenglerei, Lackiererei und Fahrzeugbau erlassen (im Folgenden: Prüfungsordnung, abrufbar unter Bildung > Weiterbildung > Carrosseriewerkstattleiter/in > Prüfungsordnung, abgerufen am 29.02.2024). Diese ist mit Genehmigung des SBFI am 11. Januar 2017 in Kraft getreten (Ziff. 9.3 Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung wird in einer entsprechenden Wegleitung konkretisiert (im Folgenden: Wegleitung, abrufbar unter Bildung > Weiterbildung > Carrosseriewerkstattleiter/in > Wegleitung zur Prüfungsordnung, abgerufen am 29.02.2024). 5.2 Gemäss Ziff. 5.11 Prüfungsordnung besteht die Prüfung aus vier Prüfungsteilen: 1. "Werkstattprozesse durchführen", 2. "Projekt dokumentieren und erörtern", 3. "Aufträge abwickeln", 4. "Fall analysieren". Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens die Note 4.0 ausgewiesen wird (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Prüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung). Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). 5.3 Der Beschwerdeführer hat im Prüfungsteil 1 ("Werkstattprozesse durchführen") die Note 3.8 erreicht. Aufgrund dieser ungenügenden Note hat er die Prüfung nicht bestanden (vgl. Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). 6. 6.1 In Bezug auf den Prüfungsablauf führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aus, das ganze Ausmass irregulärer Prüfungsbedingungen sei ihm erst in der Prüfungswoche bewusst geworden, weshalb er die verfahrene Situation nicht durch präventive Planung verbessern haben könne. Er habe sich aus Loyalität zum Arbeitgeber, seinen Kollegen und zu den Kunden gegen einen Prüfungsabbruch entschieden. Dies habe er im Reflexionsgespräch in der Hoffnung erklärt, die erschwerenden Umstände würden zu milderen Abzügen führen. Die Frage sei, ob ihn seine Entscheidung zur Fortsetzung der Arbeit (und damit der Prüfung) trotz Überlastung als Werkstattleiter disqualifiziere oder ob es nicht eher umgekehrt sei. Die Forderung nach einem Prüfungsabbruch sei angesichts der betrieblichen Abläufe praxisfern. Es gäbe viele Betriebe, die unter Personalmangel und damit einhergehenden Einbussen bei der Qualität leiden würden. Es gehöre doch gerade zum Anforderungsprofil an einen Werkstattleiter, dass man sich in dieser Realität bewähren und bei Bedarf improvisieren könne, um den Kunden termingerecht qualitativ hochstehende Lackierungen abzuliefern. Durch seine Improvisationsfähigkeiten während dieser irregulären, pannenbelasteten Prüfung habe er bewiesen, genau diesen Anforderungen gerecht zu werden. Zudem sei das Prüfungsfahrzeug sowohl vom Kunden als auch von dessen Versicherung anstandslos akzeptiert worden. Die Prüfungskommission habe aus den unerheblichen Reglementsverstössen im Rahmen des Prüfungsprozesses automatisch auf ein ungenügendes Reparaturergebnis geschlossen. Hierbei handle es sich um einen Kausalirrtum, der von der Vorinstanz übernommen worden sei. Aufgrund der Verwechslung von Prozess und Ergebnis basiere der angefochtene Prüfungsentscheid auf einem willkürlich festgestellten Sachverhalt. 6.2 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, seine schwache hierarchische Stellung bei seinem damaligen Arbeitgeber und Prüfungsbetrieb habe es verunmöglicht, reguläre Prüfungsbedingungen durchzusetzen. So habe er keine präventiven Wartungen der Anlagen veranlassen dürfen, um Ausfälle wie jene der Lackierkabine zu vermeiden. Auch die Anstellung von zusätzlichem Personal sei ihm nicht gestattet gewesen. Das ihm zugeteilte Pensum habe es ihm zudem nicht erlaubt, Rücksicht auf seine Prüfung zu nehmen. 6.3 In Bezug auf den Prüfungsteil 1 "Werkstattprozesse durchführen" ist in Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung geregelt, dass der Prüfungskandidat persönlich für die Planung und Ausführung seiner praktischen Arbeit in einer geeigneten Werkstatt verantwortlich ist. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb aus den schlechten Rahmenbedingungen seiner Prüfungslokalität somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er diese selbst ausgewählt hat. Darüber hinaus müssen die Prüfungskandidaten den Experten vorgängig eine Planung zum Ablauf der individuellen Praxisarbeit (IPA) abliefern. Zu dieser gehören unter anderem auch die Angaben zur Infrastruktur, wobei die wichtigsten Maschinen, Einrichtungen und Anlagen, mit denen die Praxisaufgabe voraussichtlich bearbeitet wird, aufzuführen sind. Der Beschwerdeführer hätte allfällige Mängel an den eingesetzten Geräten somit vorab feststellen und für deren Reparatur oder Ersatz sorgen können. Damit hätte er verhindern können, dass er an der Prüfung in Zeitnot gerät und schliesslich improvisieren musste. Sein Argument, dass er aufgrund der betrieblichen Hierarchie die notwendigen Vorkehrungen nicht treffen durfte, ist nicht überzeugend. Die entsprechenden örtlichen Gegebenheiten waren ihm bereits vor der Prüfung bekannt. Er kann diese nicht erst nach dem negativen Prüfungsentscheid rügen und erwarten, dass sie zu einer milderen Bewertung führen. 7. 7.1 Bezüglich der inhaltlichen Bewertung seiner Prüfungsleistung bringt der Beschwerdeführer vor, die Prüfungskommission habe aufgrund von Kritik am Prüfungsprozess sowohl auf eine ungenügende Reflexion (Ziff. 4.1 "Selbstkompetenzen") als auch auf eine mangelhafte Lackierung sowie auf die Unprofessionalität des Privatgutachters geschlossen. Dies stelle eine dreifache Abstellung auf den gleichen Mangel dar. Erstens habe er in der Rubrik "Reflexion" eine ungenügende Bewertung erhalten, weil er den Prüfungsablauf auf der Basis seines Entscheids, die Prüfung nicht abzubrechen, reflektiert habe. Anstatt die Prüfung abzubrechen habe er vielmehr aus Zeitnot ein passendes Farbmuster verwendet, ohne ein reglementarisch vorgeschriebenes Farbmuster mithilfe des Farbspektrometers anzumischen. Zweitens hätten die Prüfungsexperten das Reparaturergebnis als ungenügend bewertet, da er improvisiert und die Fälze anstatt mit dem Brenner mit einer Venturi-Düse getrocknet habe. Diese negative Beurteilung stehe im krassen Widerspruch zur Expertise des Privatgutachters B._______, der einen guten Gesamteindruck der durchgeführten Instandstellung des Fahrzeugs festgestellt habe. Drittens sei das Gutachten des Fahrzeugexperten B._______ unter anderem deshalb abgelehnt worden, weil dieser nicht den Prozess beurteilt habe. Dabei sei es selbstverständlich, dass der Gutachter als technischer Experte nur das Ergebnis, also die fachmännische Durchführung der Reparatur, beurteile. Logischerweise sei der Gutachter nicht in der Lage, den Prüfungsprozess zu beurteilen. 7.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich in der Vernehmlassung aus, die verschiedenen vom Beschwerdeführer aufgezählten Mängel seien bei den jeweiligen Bewertungskriterien berücksichtigt worden. Den Akten sei keine ungerechte Bewertung zu entnehmen. 7.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, er habe für das "Finish" mehr Zeit benötigt als vorgesehen. Dies könne passieren, da man das Ausmass von Staubeinschlüssen nicht vorhersehen könne. Überdies sei die Lackierung von schwarzen Fahrzeugen anspruchsvoller und zeitraubender. Darüber hinaus habe er während des "Finishs" am Prüfungsfahrzeug auch Kundenfahrzeuge inspizieren müssen, an denen parallel Arbeiten ausgeführt worden seien. Gemäss Gutachten würden die Lackschichtstärken denjenigen von Neufahrzeugen entsprechen und die reparierten Stellen seien nicht erkennbar gewesen. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, aufgrund der Zeitüberschreitung auf ein ungenügendes Reparaturergebnis zu schliessen. Auch hier handle es sich um eine Doppelzählung des gleichen Mangels. 7.4 Die vom Beschwerdeführer aufgezählten Mängel, für die er gemäss seiner Darstellung in dreifacher Hinsicht Abzüge erhalten hat, hängen in keiner Weise miteinander zusammen. Weder aus seinen Ausführungen noch aus der Prüfungsbewertung ist ersichtlich, dass ihm für den gleichen Fehler mehrfach Punkte abgezogen worden wären. Seine Auffassung, dass für das Bestehen der Berufsprüfung einzig oder hauptsächlich das Prüfungsergebnis relevant sei, ist zudem falsch. Die Prüfungsordnung bestimmt detailliert, aus welchen Teilen die Prüfung besteht und wie diese gewichtet sind (vgl. Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung). Daraus ist ersichtlich, dass die an der Prüfung vorgenommenen Lackierung zwar im Rahmen des ersten Prüfungsteils "Werkstattprozesse durchführen" unter "Auftrag/IPA planen und umsetzen" (Ziff. 1.1) bewertet wird und somit Einfluss auf die Gesamtbeurteilung hat, allerdings stellt dies nur ein Prüfungsaspekt von vielen dar. Vielmehr werden im Prüfungsteil 1 gemäss Wegleitung die folgenden Bereiche beurteilt: Qualität der Arbeitsausführung, Ablauf und Organisation, kognitive Aspekte sowie persönliche und soziale Kompetenzen (S. 8 der Wegleitung). Dementsprechend ist es nicht weiter relevant, dass der vom Beschwerdeführer engagierte Gutachter - notabene mehr als ein Jahr nach Ablegung der Prüfung - zum Ergebnis gelangt, die durchgeführte Instandstellung sei von hoher Qualität und entspreche den erwarteten Vorgaben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben weder die Vorinstanz noch die Prüfungsexperten den Prozess und das Ergebnis verwechselt, sondern haben schlicht und einfach die vorgegebenen Kriterien abgehandelt und beurteilt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Ursachen für die Zeitüberschreitung (vgl. E. 7.3) vermögen schliesslich nichts daran zu ändern, dass es effektiv zu einer Zeitüberschreitung gekommen ist und dies zu einem Punkteabzug geführt hat. 8. 8.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Expertise des Privatgutachters ohne jeden Anhaltspunkt als Gefälligkeitsgutachten qualifiziert, obwohl es sich bei B._______ um einen höchstqualifizierten und erfahrenen Experten handle und er - der Beschwerdeführer - ihn zuvor nicht gekannt habe. 8.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, sie habe im angefochtenen Entscheid den Unterschied zwischen einem Privatgutachten und einem Sachverständigengutachten erklärt und ausgeführt, weshalb das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten nicht als Beweismittel dienen könne. Gestützt auf die Ausführungen der Prüfungsexperten habe sie - die Vorinstanz - entschieden, dass die reine Beurteilung des Endergebnisses nicht aussagekräftig wäre. 8.3 Die Vorinstanz wie auch die Erstinstanz haben sich inhaltlich mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Expertengutachten auseinandergesetzt und ausgeführt, inwiefern und weshalb die Feststellungen des Experten für die Beurteilung der abgelegten Prüfung nicht ausschlaggebend sind. Sie waren nicht gehalten, die im Gutachten gemachten Schlussfolgerungen zu übernehmen, zumal der Gutachter den Ablauf der Prüfung und die in der Prüfungsordnung festgelegten Prüfungskriterien nicht beurteilen konnte. 8.4 Somit bestehen, unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 4.1) vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommenen Bewertungen offensichtlich unhaltbar sind. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass sich die Prüfungsexperten von sachfremden Kriterien hätten leiten lassen. Es besteht daher kein Anlass von ihrer Beurteilung abzuweichen.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
11. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder solche verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. März 2024 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)