Berufsprüfung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte am 6. März 2024 die beiden Prüfungsteile (Fahrlektionen und Theorielektionen) der Berufsprüfung für Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis zum dritten Mal (zweite und letzte Wiederholungsprüfung). Mit Prüfungsverfügung vom 19. März 2024 stellte die Qualitätssicherungskommission QSK der L-drive Schweiz (nachfolgend: Erstinstanz) fest, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Aus der Prüfungsverfügung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin für den Prüfungsteil 1 die Note 4.0 (1. Fahrlektion Note 4.0; 2. Fahrlektion Note 4.0) und für den Prüfungsteil 2 die Note 3.3 (1. Theorielektion Note 3.5; 2. Theorielektion Note 3.0) erhalten hat, was die Gesamtnote 3.7 ergibt. B. B.a Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, der angefochtene Entscheid der Prüfungskommission sei aufzuheben, ihr seien für den Prüfungsteil 2, 1. Theorielektion, mindestens 12 zusätzliche Punkte und für den Prüfungsteil 2, 2. Theorielektion, mindestens 15 zusätzliche Punkte zu erteilen und die Abschlussprüfung demzufolge als bestanden zu erklären. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin erneut zur Absolvierung des Prüfungsteils 2 zuzulassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (hier: Erstinstanz). B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 2. Mai 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 1'030.-. C. Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 2. Mai 2025 und damit die Verfügung des Beschwerdegegners (recte: Erstinstanz) seien aufzuheben. Für den Prüfungsteil 2, 1. Theorielektion, seien ihr mindestens 12 zusätzliche Punkte und für den Prüfungsteil 2, 2. Theorielektion, mindestens 15 zusätzliche Punkte zu erteilen und die Abschlussprüfung demzufolge als bestanden zu erklären. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin erneut zur Absolvierung des Prüfungsteils 2 zuzulassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Erstinstanz. D. D.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 verzichtete die Erstinstanz unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben im Verfahren vor der Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung. D.b Mit Vernehmlassung vom 28. August 2025 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen und reichte die Vorakten ein. E. Die Beschwerdeführerin nahm mit freigestellter Replik vom 10. Oktober 2025 unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge erneut Stellung. F. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. G. Auf die Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Beim Beschwerdeentscheid der Vorinstanz handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Insofern entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Prüfungen haben indessen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde - im Vergleich zur Prüfungskommission - über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde sind zudem meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr daher nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Einzuschreiten ist erst dann, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; statt vieler: Urteil des BVGer B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.1).
E. 2.2 Im Rahmen der Vernehmlassung der Erstinstanz nehmen jeweils die Expertinnen und Experten, deren Notenbewertungen beanstandet werden, Stellung. Sie überprüfen dabei in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der Bewertung festhalten (BVGE 2008/14 E. 3.1 f.; Urteile des BVGerB-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.2; B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3; B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). Es liegt insbesondere im Ermessen der Expertinnen und Experten, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage ergeben, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Ermessen der Expertinnen und Experten ist hingegen in jenen Fällen eingeschränkt, in denen die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit beziehungsweise der Gleichbehandlung aller Kandidatinnen und Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jeder Kandidatin und jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass sie oder er auch diejenigen Punkte erhält, die ihr oder ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (zum Ganzen BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 6.1.2; B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.2;B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 6.1; B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht weicht damit nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Expertinnen und Experten ab, solange diese im Rahmen der Vernehmlassung zu den Rügen Stellung genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer abweichen, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.3; B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3). Daraus folgt, dass die Rügen einer beschwerdeführenden Partei, wonach die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so muss die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Sie wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung ihrer Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn sie sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, ihre Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es ihr hingegen gelingt, eine Fehlbewertung ihrer Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung der beschwerdeführenden Partei falsch oder unvollständig ist und sie daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (zum Ganzen BVGE 2010/21 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2010/11 E. 4.1 f.; 2008/14 E. 3.1; Urteile des BVGer B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.4; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3; je m.w.H).
E. 2.4 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.4;B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.5; B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5).
E. 3.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- und verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG) erworben.
E. 3.2 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Erstinstanz die am 29. August 2007 genehmigte Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Fahrlehrerin/Fahrlehrer erlassen, wobei die letzte Änderung am 28. September 2023 erfolgte (abrufbar unter <https://www.l-drive.ch/de/pruefungen>, zuletzt abgerufen am 28.01.2026; nachfolgend: Prüfungsordnung).
E. 3.3 Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung wurden einer Kommission für Qualitätssicherung übertragen (Ziff. 2.11 der Prüfungsordnung), bei welcher es sich um ein Organ der Erstinstanz handelt (vgl. <https://ag.l-drive.ch/de/qualitaetssicherungskommission-qsk>, zuletzt abgerufen am 28.01.2026). Diese erliess dabei unter anderem die Wegleitung zur Prüfungsordnung vom 6. Juli 2021, welche zuletzt am 24. September 2024 ergänzt wurde (abrufbar unter <https://www.l-drive.ch/de/pruefungen>, zuletzt abgerufen am 28.01.2026; nachfolgend: Wegleitung; Ziff. 2.2 Bst. a der Prüfungsordnung).
E. 3.4 Den eidgenössischen Fachausweis als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung). Die Abschlussprüfung umfasst die modulübergreifenden Prüfungsteile Fahrlektionen (zwei Lektionen; Prüfungsteil 1) und Theorielektionen (zwei Lektionen; Prüfungsteil 2; Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung). Der genaue Inhalt der beiden Prüfungsteile ergibt sich sodann aus Ziffer 3.3 der Wegleitung. Die Abschlussprüfung besteht aus folgenden zwei Teilen: Prüfungsteil 1: Planen, durchführen und evaluieren von zwei Lernveranstaltungen im Bereich praktischer Fahrunterricht nach Schülerblatt mit je einer Fahrschülerin oder einem Fahrschüler mit unterschiedlichem Ausbildungsstand; Prüfungsteil 2: Planen, durchführen und evaluieren von zwei Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Verkehrssinnbildung und Verkehrsregeltheorie mit mindestens vier Fahrschülerinnen und Fahrschülern (Ziff. 3.1 der Wegleitung). Auftrag, Themen und Zeitbudget der Prüfungsteile sind in der Wegleitung festgehalten (Ziff. 3.3 der Wegleitung). Die Prüfungsleitung wird von der Erstinstanz bestimmt. Die Prüfung wird von zwei Expertenteams mit je zwei Expertinnen beziehungsweise Experten bewertet (Ziff. 4.1 der Wegleitung). Die Kriterien und Indikatoren anhand welcher die Expertinnen und Experten die Leistung der Kandidierenden in den Prüfungsteilen 1 und 2 beurteilen, ergeben sich ebenfalls aus der Wegleitung (Ziff. 4.2 der Wegleitung). Jedes Kriterium wird dabei mit einer Punktzahl von 0 bis 3 bewertet (Ziff. 4.3 der Wegleitung). Die erreichten Punkte werden pro durchgeführte Fahr- beziehungsweise Theorielektion addiert und mittels folgender Umrechnungsformel in eine Positionsnote umgerechnet: (erreichte Punktzahl x 5) / (maximale Punktzahl) + 1 = Note 1 bis 6. Die Prüfungsteilnote 1 errechnet sich aus dem Mittelwert der beiden Positionsnoten aus den Fahrlektionen. Die Prüfungsteilnote 2 errechnet sich aus dem Mittelwert der beiden Positionsnoten aus den Theorielektionen (Ziff. 4.5 der Wegleitung). Die Beurteilung der Abschlussprüfung erfolgt mit Notenwerten. Es gelten die Bestimmungen nach den Ziffern 6.2 und 6.3 der Prüfungsordnung (Ziff. 6.1 der Prüfungsordnung). Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziffer 6.3 der Prüfungsordnung bewertet (Ziff. 6.21 der Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 der Prüfungsordnung). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung).
E. 3.5 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens je die Note 4.0 erreicht wird (Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung). Die Erstinstanz entscheidet aufgrund der eingereichten Modulabschlüsse beziehungsweise Gleichwertigkeitsbestätigungen und der erbrachten Leistungen an der Abschlussprüfung über die Erteilung oder Nichterteilung des Fachausweises (Ziff. 6.43 der Prüfungsordnung). Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 der Prüfungsordnung). Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 4 erzielt wurde (Ziff. 6.52 der Prüfungsordnung).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat im Prüfungsteil 2 die Note 3.3, bestehend aus den Noten für die 1. Theorielektion (Note 3.5) und die 2. Theorielektion (Note 3.0), erhalten. Ihre Vorbringen in der Beschwerde beschränken sich auf die Beanstandung dieser beiden Noten.
E. 4.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Leistung im Prüfungsteil 2 sei durch die Erstinstanz offensichtlich unterbewertet worden und die Bewertung der Prüfungsleistung sei damit als willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu qualifizieren. Indem die Vorinstanz dies nicht erkannt habe, habe sie ihre Kognition ungenügend und rechtsfehlerhaft wahrgenommen und ihrerseits das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Darüber hinaus sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, der Beschwerdeführerin die beantragten zusätzlichen Punkte zuzusprechen und ihre Abschlussprüfung insgesamt als bestanden zu erklären.
E. 5.1 Vorab ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen.
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - die Begründung der Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren den Anforderungen an Art. 29 Abs. 2 BV nicht genüge. Sie bleibe in weiten Teilen abstrakt und unkonkret, enthalte weder konkrete Beispiele noch nachvollziehbare Hinweise darauf, was die Beschwerdeführerin im Einzelnen hätte anders oder besser machen müssen.
E. 5.1.2 Zudem verletze auch die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht: Zum einen seien ihre Vorbringen nicht in die Entscheidfindung einbezogen worden, sondern lediglich in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids referiert, ohne sie sachlich zu würdigen. Stattdessen folge die Vorinstanz einzig der Argumentation der Erstinstanz. Dabei führe sie pauschal aus, die Begründung der Prüfungsbewertung durch die Experten sei "lückenlos, nachvollziehbar, sachlich begründet und didaktisch untermauert", ohne darzulegen, aus welchen Gründen dies zutreffen solle. Aus diesem Grund genüge auch die vorinstanzliche Entscheidbegründung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht. In der Replik bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, dass sich die Behörde mit den wesentlichen Einwänden sachgerecht auseinandersetzen müsse. Eine pauschale Bestätigung der Expertenmeinung genüge nicht, wenn die Beschwerdeführerin konkrete, substantiierte Rügen zu einzelnen Bewertungskriterien erhoben habe.
E. 5.2 Die Vorinstanz weist den Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zurück. Sie führt aus, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt werde, wenn im Beschwerdeentscheid die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin und die dazugehörigen Stellungnahmen der Examinatoren zusammenfasst einander gegenübergestellt würden sowie nachfolgend die rechtliche Würdigung folge, in welcher die Vorinstanz die Beurteilung der Examinatoren aufgrund deren Ausführungen zu jeder einzelnen Teilaufgabe als nachvollziehbar erachte und die Bewertung damit sachlich begründe.
E. 5.3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht der Behörde ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Partei erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht verlangt wird jedoch, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden gewahrt, wenn die Prüfungsbehörde der Betroffenen, allenfalls auch nur mündlich, kurz darlegt, welche Lösungen oder Problemanalysen sie erwartet hat und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht genügt haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Es genügt, wenn die Prüfungsbehörde sich hierbei auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BVGerB-4553/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.1).
E. 5.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren begründete die Erstinstanz ihren Entscheid sowohl auf ihrem Beurteilungsformular (vgl. Beilage 14 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2025) als auch im Rahmen von zwei Stellungnahmen (vgl. Beilagen 7 und 11 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2025). Aus den beiden Stellungnahmen der Erstinstanz geht hervor, weshalb die Beschwerdeführerin bei den jeweiligen Bewertungskriterien nicht die volle Punktzahl erhalten hat, was sie hätte besser machen müssen und es werden auch mehrfach konkrete Beispiele genannt (vgl. bspw. Beilage 7 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2025, S. 2 f. [Theorielektion 1 zu Kriterium 1.1]). Zudem geht die Erstinstanz auch auf die Rügen der Beschwerdeführerin ein und begründet ihre gegenteilige Ansicht. Die Begründung für die Bewertung durch die Erstinstanz ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - sachbezogen, differenziert und hinreichend konkret, sofern dies bei den beiden Theorielektionen - welche einer mündlichen Prüfung ähneln - möglich ist. Die Beschwerdeführerin war aufgrund der Begründung der Erstinstanz sehr wohl in der Lage, sich ein Bild über die wesentlichen Gründe für den negativen Prüfungsbescheid zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dies ist auch anhand der ausführlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ersichtlich (vgl. Beilagen 3, 7 und 9 der Beschwerde). Der Prüfungsentscheid der Erstinstanz ist somit hinreichend begründet. Die Rüge der Gehörsverletzung durch die Erstinstanz erweist sich als unbegründet. Dass die Beschwerdeführerin die Begründung aus subjektiver Sicht nicht nachvollziehen kann, da sie nicht ihrer Ansicht entspricht, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 5.3.3 Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihres Beschwerdeentscheides sodann die Bewertungsrügen der Beschwerdeführerin der Begründung der Erstinstanz gegenüber (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 4.3 ff.). Anschliessend legte die Vorinstanz dar, dass ihrer Ansicht nach sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Erstinstanz ihre Sicht der Dinge substantiiert dargelegt hätten, und würdigte die Argumente beider Seiten. Sie hat damit bezüglich der umstrittenen und entscheidrelevanten Punkten eine qualitative Prüfung vorgenommen, auch wenn sie nicht auf jeden Punkt einzeln eingegangen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 5.2 f.). Dass die Vorinstanz die Einwände der Beschwerdeführerin gar nicht sachlich gewürdigt hätte, trifft jedenfalls nicht zu. Die Beschwerdeführerin konnte sich vorliegend ohne Weiteres ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids machen und diesen sachgerecht beim Gericht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist damit ebenfalls nicht ersichtlich. Ob die Begründung sodann zutreffend ist, beziehungsweise die Rügen der Beschwerdeführerin substantiiert sind, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine materielle Frage, auf die noch einzugehen sein wird (vgl. E. 6 hiernach).
E. 5.4 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich daher als unbegründet.
E. 6.1 Weiter ist auf die von der Beschwerdeführerin gerügte willkürliche Prüfungsbewertung einzugehen.
E. 6.2.1 In Bezug auf die gerügte willkürliche Prüfungsbewertung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in den Rz. 16-63 der Beschwerde vor der Vorinstanz sowie in den Rz. 3-24 der Replik und in den Rz. 5-25 der Triplik substantiiert dargelegt habe, inwiefern die Prüfungsbewertung durch die Erstinstanz offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erfolgt sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen gehe sie lediglich auf die wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ein und verweise auf die detaillierten Ausführungen in den genannten Eingaben. Die Vorinstanz hätte die offensichtliche Unterbewertung der Prüfungsleistung und damit die Willkür der Bewertung erkennen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie ihrerseits das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt.
E. 6.2.2 Die deutlich überhöhten Anforderungen an die Prüfungsleistung würden sich exemplarisch im Kriterium 2.1 ("Kommuniziert verständlich, positiv und wertschätzend") zeigen. Die Erstinstanz beanstande die Kommunikation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der 1. Theorielektion als "teilweise verniedlicht" und "kindlich". Die Beschwerdeführerin lege jedoch überzeugend dar, dass sie sich bewusst auf Augenhöhe mit den Fahrschülern bewegt habe. Es dränge sich die Befürchtung auf, dass bei einem anderen Kommunikationsstil umgekehrt der Vorwurf erhoben worden wäre, sie kommuniziere "von oben herab". Eine derartige Argumentation öffne Tür und Tor für Willkür und sei nicht mit den Anforderungen an eine sachlich konsistente Bewertung vereinbar (Beschwerde vom 4. Juni 2025, Rz. 37).
E. 6.2.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, auch in Bezug auf das Kriterium 2.2 ("Handelt als Fahrlehrer/in auf eine effiziente Art und Weise") würden überhöhte Anforderungen gestellt. Die Kritik, die Beschwerdeführerin habe teilweise selbst Antworten gegeben, erscheine im Lichte des massgeblichen Bewertungskriteriums als unsachlich. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie lediglich dann eingegriffen habe, wenn auf ihre Fragen keine Reaktionen der Teilnehmenden erfolgt seien, was im Interesse eines effizienten Unterrichts und angesichts des engen Zeitrahmens nachvollziehbar sei. Dieses Vorgehen entspreche vielmehr einem pragmatischen und situationsgerechten Handeln und vermöge keine negative Bewertung zu rechtfertigen (Beschwerde vom 4. Juni 2025, Rz. 38).
E. 6.2.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, dass wenn zwischen der Darstellung der Prüfungsexperten und jener der Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen bestehen würden, die Prüfungsbehörde (bzw. die Erstinstanz) die materielle Beweislast dafür trage, dass die von ihr behaupteten, prüfungsrelevanten Tatsachen zutreffen würden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz ihre Kognition derart stark einschränke und die Rügen der Beschwerdeführerin nicht eigenständig prüfe. Die pauschale Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Experten ersetze nicht die rechtliche Prüfung, welche der Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde gesetzlich zugewiesen sei.
E. 6.2.5 Sodann rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch eine unrichtige Feststellung und Würdigung des Sachverhalts. Sie führt aus, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid hätte darlegen müssen, welche konkreten Tatsachen sie als erstellt betrachte, auf welche Beweismittel sie sich stütze und weshalb sie die Version der Experten gegenüber jener der Beschwerdeführerin bevorzugen würde.
E. 6.3 Die Vorinstanz bringt im vorliegenden Verfahren dagegen vor, sie habe nach eingehender Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Erstinstanz festgestellt, dass keine willkürliche Bewertung der Prüfungsleistung vorliege. Hierzu sei auf Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids verwiesen. Auf die einzelnen Beanstandungen geht die Vorinstanz nicht weiter ein.
E. 6.4.1 Die Erstinstanz bewertete das Kriterium 2.1 ("Kommuniziert verständlich, positiv und wertschätzend") in der 1. Theorielektion mit 2 von 3 möglichen Punkten. Im Beurteilungsformular wurde zur Begründung festgehalten "Kommunikation wirkt teilweise verniedlicht" (Beilage 14 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2025). Diese Ansicht bestärkte die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2024 vor der Vorinstanz. Sie führte aus, die Kommunikation sei teilweise verniedlicht und nicht dem Alter der Lernenden angepasst gewesen. Die verwendete Sprache und ihre Ausdrucksweise seien eher für jüngere Kinder geeignet gewesen, aber nicht für erwachsene Personen. Um eine bessere Bewertung zu erhalten, hätte die Beschwerdeführerin die Sprache dem Alter und dem Entwicklungsstand der Lernenden anpassen sollen. Eine klare, erwachsene Kommunikation hätte das Verständnis und die Akzeptanz der Lerninhalte gefördert (vgl. Beilage 7 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2025, S. 4 f.).
E. 6.4.2 Die Einschätzung, welche Kommunikationsform im Rahmen einer Theorielektion den Umständen und dem Alter der Teilnehmenden angemessen ist, ist eine Frage der materiellen Bewertung der Theorielektion, weshalb die Expertinnen und Experten der Prüfungskommission über ein Ermessen verfügen. Entsprechend wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, anhand objektiver Beweise darzulegen, dass die Einschätzung der Experten nicht zutrifft. Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Sie stellt der Ansicht der Erstinstanz lediglich ihre gegenteilige Behauptung entgegen, ohne dass sie in der Lage ist, Beweismittel oder konkrete Beispiele zu nennen. Die Behauptung, sich mit den Fahrschülerinnen und -schülern bewusst auf Augenhöhe bewegt zu haben, erscheint zwar in sich stimmig, wird aber nicht durch objektive Beweismittel gestützt und erweist sich demnach als ungenügend substantiiert. Auch wenn die Erstinstanz für ihre Begründung ebenfalls keine konkreten Beispiele nennt, ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden. Die Begründung der Erstinstanz ist nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erstinstanz die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin beim Kriterium 2.1 ("Kommuniziert verständlich, positiv und wertschätzend") in der 1. Theorielektion offensichtlich unterbewertet hätte oder diese an die Prüfungsleistung deutlich überhöhte Anforderungen gestellt hätte. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
E. 6.4.3 Das Kriterium 2.2 ("Handelt als Fahrlehrer/in auf eine effiziente Art und Weise"), ebenfalls in der 1. Theorielektion, bewertete die Erstinstanz im Beurteilungsformular sodann mit 1 von 3 Punkten. Zur Begründung wurde festgehalten "Beantwortet Fragen in Aufträgen meist selber. Bezieht nicht alle FS gleichwertig in den Unterricht ein. Beantwortet die Fragestellung oft selber" (vgl. Beilage 14 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2025). Auch diese Ansicht bestärkte die Erstinstanz in der Stellungnahme vom 26. Juni 2024 vor der Vorinstanz zusätzlich. Sie führte aus, die Teilnehmenden seien bei Auswertungen passiv geblieben, insbesondere bei Aufgaben wie dem Zuordnen von Gesetzestexten zu passenden Situationen. Das Auflösen der Partnerarbeit, wie beispielsweise die Aufteilung der Strasse mittels PowerPoint, ohne Einbezug der Teilnehmenden, habe zu einer geringen aktiven Beteiligung der Teilnehmenden geführt. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, das Verständnis der Teilnehmenden zu vertiefen und aktiv zum Lernprozess beizutragen. Durch die passive Auflösung von Partnerarbeitsaufgaben mittels PowerPoint sei den Teilnehmenden die Gelegenheit genommen worden, selbständig Lösungen zu entwickeln und zu präsentieren, was hinsichtlich der Entwicklung eines Verkehrssinnes jedoch sehr wichtig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe bei ihren eigenen Auflösungen keine weiterführenden Inputs gegeben, wichtige Hinweise zu einem bestimmten Thema seien nicht hervorgehoben worden. Um eine bessere Bewertung zu erhalten, hätte die Beschwerdeführerin Vorwissen und Erlebnisse aller Teilnehmenden in die Lektion einbauen sollen. Dies hätte sie mittels gezielter Fragen erreichen können, insbesondere dann, wenn die Teilnehmenden keine Antworten gegeben hätten. Sie hätte die aktive Beteiligung der Teilnehmenden fördern sollen, indem sie diese aktiv zum Mitmachen angeregt hätte, zum Beispiel durch gegenseitiges Präsentieren der Ergebnisse, Austausch von Erfahrungen, Beschreiben von Erkenntnissen usw. (vgl. Beilage 7 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2025, S. 5).
E. 6.4.4 Die Erstinstanz begründet die Bewertung des Kriteriums 2.2 zur 1. Theorielektion ausführlich. Dabei legt sie dar, weshalb das Kriterium mit 1 von 3 Punkten bewertet wurde und erläutert, was die Beschwerdeführerin hätte anders machen müssen, um die volle Punktzahl zu erhalten. Dabei nennt sie auch konkrete Beispiele, in denen die Teilnehmenden passiv geblieben seien. Inwiefern diese Begründung - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - unsachlich sei, wird nicht näher erläutert, noch ergibt sich dies aus den Umständen. Die Beschwerdeführerin belässt es erneut dabei, der Ansicht der Erstinstanz ihre gegenteilige Ansicht gegenüberzustellen und auszuführen, dass sie nur eingegriffen habe, wenn keine Antworten gekommen seien und dies im Interesse eines effizienten Unterrichts und angesichts des engen Zeitrahmens nachvollziehbar sei. Die Erstinstanz legt aber auch diesbezüglich dar, dass die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall mit gezielten Fragen die Teilnehmenden zur Mitwirkung hätte anregen sollen. Dass die Beschwerdeführerin dies getan hätte, macht sie nicht geltend. Eine offensichtliche Unterbewertung ist nicht ersichtlich, noch wurden klar überhöhte Anforderungen an die Beschwerdeführerin gestellt. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als unbegründet.
E. 6.4.5.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die übrige Prüfungsbewertung durch die Erstinstanz mit ihrem Hinweis, dass sie sich nicht wiederholen wolle, pauschal auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren beruft, ist darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Blosse Verweise auf andere Dokumente oder frühere Rechtsschriften reichen in der Regel nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2). Es kann nicht erwartet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht, das sich bei der Überprüfung von Prüfungssachen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, eine umfassende Beurteilung der beiden Theorielektionen vornimmt. Zudem ist es nicht seine Aufgabe, herauszufinden, was die Beschwerdeführerin inhaltlich vorbringen will, beziehungsweise gegen welche Punktabzüge und mit welcher Begründung aus ihren Rechtsschriften sie allenfalls weiterhin vorgehen möchte (vgl. Urteil des BVGer B-1927/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.2 m.w.H.).
E. 6.4.5.2 Nach dem Gesagten ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die weiteren, lediglich im vorinstanzlichen Verfahren konkret gerügten Punkte im Wesentlichen ohnehin damit begnügt, der Ansicht der Erstinstanz ihre eigene Wahrnehmung gegenüberzustellen, ohne dies weiter zu belegen (vgl. Beilagen 3, 7 und 9 der Beschwerde). Die angefochtene Verfügung führt diesbezüglich aus, dass die Beschwerdeführerin zwar substantiierte Rügen vorbringe, aus welchen Gründen die Beurteilungen, die sie von den Experten erhalten habe, nicht korrekt seien. Weiter hält der Entscheid jedoch zu Recht fest, dass auch die Erstinstanz ihre Sicht der Dinge substantiiert darlege. Die Erstinstanz beschreibe und erläutere in ihren Stellungnahmen den Ablauf der beiden Lektionen, das Verhalten der Beschwerdeführerin, deren Aussagen, die fehlende Anknüpfung an das Vorwissen der Fahrschüler, die Kommunikation der Lernziele und die Lernzielüberprüfung durch die Beschwerdeführerin sowie den Inhalt der Reflexionsgespräche etc. ausführlich (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 5.2).
E. 6.4.6 Aufgrund des Umstands, dass die Theorielektionen mündlich abgehalten wurden und keine Aufzeichnungen bestehen, ist es nicht möglich, festzustellen, welche Darstellung der Parteien dem effektiven Ablauf der Theorielektion entspricht. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Beurteilung der Erstinstanz und/oder der Vorinstanz nicht vertretbar wäre, sich diese von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen oder dass die Vorinstanz ihre Kognition unzulässigerweise eingeschränkt oder den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise gewürdigt hätte. Die Vorinstanz ging nach Würdigung der Argumente der Parteien von der Darstellung des Sachverhalts durch die Experten aus, da die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermochte, inwiefern die Argumentation der Erstinstanz nicht nachvollziehbar und einleuchtend sei. Objektive Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unterbewertung oder ein nicht vertretbares Ergebnis bestehen nicht. Die Rügen der Beschwerdeführerin erscheinen zwar in sich stimmig und sie bringt Argumente für ihre Sichtweise vor, diese lassen sich jedoch nicht durch objektive Beweismittel belegen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz die gezeigte Leistung, insbesondere im Verhältnis zu anderen Prüflingen, im Rahmen ihres Ermessens als ungenügend eingestuft hat und die Vorinstanz unter Abstützung auf die Darstellung der Experten diese Einschätzung bestätigte. Es liegt damit weder eine unrichtige oder ungenügende Würdigung des Sachverhalts noch eine unhaltbare Prüfungsbewertung der von der Beschwerdeführerin (pauschal) gerügten Prüfungsteile (vgl. Rz. 16-63 der Beschwerde vor der Vorinstanz sowie Rz. 3-24 der Replik und Rz. 5-25 der Triplik) vor.
E. 6.5 Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Prüfung der Beschwerdeführerin als bestanden zu werten, ist damit abzuweisen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei erneut zur Absolvierung des Prüfungsteils 2 zuzulassen.
E. 7.2 Sofern die Beschwerdeführerin damit eine Prüfungswiederholung anstrebt, ist festzuhalten, dass eine solche lediglich dann angezeigt ist, wenn Verfahrensfehler im Prüfungsablauf bestehen, d.h. Umstände vorliegen, welche die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht zu vertreten hat und welche zu ihren oder seinen Ungunsten einen regulären Ablauf der Prüfung verhindern (vgl. Urteil des BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1). Solche Umstände liegen vorliegend nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
E. 7.3 Beabsichtigt die Beschwerdeführerin dagegen mit ihrem Eventualbegehren zu einem weiteren (vierten) Prüfungsversuch zugelassen zu werden, ist festzuhalten, dass gemäss Ziffer 6.51 der Prüfungsordnung die Abschlussprüfung (nur) zweimal wiederholt werden kann (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat die Berufsprüfung für Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis bereits zum dritten Mal absolviert (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor). Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht vorgesehen.
E. 7.4 Demnach ist auch das Eventualbegehren abzuweisen.
E. 8 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 9.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 9.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht dementsprechend keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2; B-2588/2020 vom 7. Juli 2023 E. 7 und B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3 m.H.). Es werden folglich keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 10 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. Februar 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4101/2025 Urteil vom 28. Januar 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Silas Bänziger. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Livio Bundi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschungund Innovation SBFI, Vorinstanz, L-drive Schweiz | Suisse | Svizzera, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Fahrlehrer 2024. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte am 6. März 2024 die beiden Prüfungsteile (Fahrlektionen und Theorielektionen) der Berufsprüfung für Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis zum dritten Mal (zweite und letzte Wiederholungsprüfung). Mit Prüfungsverfügung vom 19. März 2024 stellte die Qualitätssicherungskommission QSK der L-drive Schweiz (nachfolgend: Erstinstanz) fest, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Aus der Prüfungsverfügung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin für den Prüfungsteil 1 die Note 4.0 (1. Fahrlektion Note 4.0; 2. Fahrlektion Note 4.0) und für den Prüfungsteil 2 die Note 3.3 (1. Theorielektion Note 3.5; 2. Theorielektion Note 3.0) erhalten hat, was die Gesamtnote 3.7 ergibt. B. B.a Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, der angefochtene Entscheid der Prüfungskommission sei aufzuheben, ihr seien für den Prüfungsteil 2, 1. Theorielektion, mindestens 12 zusätzliche Punkte und für den Prüfungsteil 2, 2. Theorielektion, mindestens 15 zusätzliche Punkte zu erteilen und die Abschlussprüfung demzufolge als bestanden zu erklären. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin erneut zur Absolvierung des Prüfungsteils 2 zuzulassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (hier: Erstinstanz). B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 2. Mai 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 1'030.-. C. Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 2. Mai 2025 und damit die Verfügung des Beschwerdegegners (recte: Erstinstanz) seien aufzuheben. Für den Prüfungsteil 2, 1. Theorielektion, seien ihr mindestens 12 zusätzliche Punkte und für den Prüfungsteil 2, 2. Theorielektion, mindestens 15 zusätzliche Punkte zu erteilen und die Abschlussprüfung demzufolge als bestanden zu erklären. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin erneut zur Absolvierung des Prüfungsteils 2 zuzulassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Erstinstanz. D. D.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 verzichtete die Erstinstanz unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben im Verfahren vor der Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung. D.b Mit Vernehmlassung vom 28. August 2025 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen und reichte die Vorakten ein. E. Die Beschwerdeführerin nahm mit freigestellter Replik vom 10. Oktober 2025 unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge erneut Stellung. F. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. G. Auf die Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Beim Beschwerdeentscheid der Vorinstanz handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Insofern entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Prüfungen haben indessen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde - im Vergleich zur Prüfungskommission - über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde sind zudem meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr daher nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Einzuschreiten ist erst dann, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; statt vieler: Urteil des BVGer B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.1). 2.2 Im Rahmen der Vernehmlassung der Erstinstanz nehmen jeweils die Expertinnen und Experten, deren Notenbewertungen beanstandet werden, Stellung. Sie überprüfen dabei in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der Bewertung festhalten (BVGE 2008/14 E. 3.1 f.; Urteile des BVGerB-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.2; B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3; B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). Es liegt insbesondere im Ermessen der Expertinnen und Experten, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage ergeben, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Ermessen der Expertinnen und Experten ist hingegen in jenen Fällen eingeschränkt, in denen die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit beziehungsweise der Gleichbehandlung aller Kandidatinnen und Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jeder Kandidatin und jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass sie oder er auch diejenigen Punkte erhält, die ihr oder ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (zum Ganzen BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 6.1.2; B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.2;B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 6.1; B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht weicht damit nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Expertinnen und Experten ab, solange diese im Rahmen der Vernehmlassung zu den Rügen Stellung genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer abweichen, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.3; B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3). Daraus folgt, dass die Rügen einer beschwerdeführenden Partei, wonach die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so muss die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Sie wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung ihrer Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn sie sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, ihre Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es ihr hingegen gelingt, eine Fehlbewertung ihrer Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung der beschwerdeführenden Partei falsch oder unvollständig ist und sie daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (zum Ganzen BVGE 2010/21 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2010/11 E. 4.1 f.; 2008/14 E. 3.1; Urteile des BVGer B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.4; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3; je m.w.H). 2.4 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.4;B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.5; B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). 3. 3.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- und verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG) erworben. 3.2 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Erstinstanz die am 29. August 2007 genehmigte Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Fahrlehrerin/Fahrlehrer erlassen, wobei die letzte Änderung am 28. September 2023 erfolgte (abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 28.01.2026; nachfolgend: Prüfungsordnung). 3.3 Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung wurden einer Kommission für Qualitätssicherung übertragen (Ziff. 2.11 der Prüfungsordnung), bei welcher es sich um ein Organ der Erstinstanz handelt (vgl. , zuletzt abgerufen am 28.01.2026). Diese erliess dabei unter anderem die Wegleitung zur Prüfungsordnung vom 6. Juli 2021, welche zuletzt am 24. September 2024 ergänzt wurde (abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 28.01.2026; nachfolgend: Wegleitung; Ziff. 2.2 Bst. a der Prüfungsordnung). 3.4 Den eidgenössischen Fachausweis als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung). Die Abschlussprüfung umfasst die modulübergreifenden Prüfungsteile Fahrlektionen (zwei Lektionen; Prüfungsteil 1) und Theorielektionen (zwei Lektionen; Prüfungsteil 2; Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung). Der genaue Inhalt der beiden Prüfungsteile ergibt sich sodann aus Ziffer 3.3 der Wegleitung. Die Abschlussprüfung besteht aus folgenden zwei Teilen: Prüfungsteil 1: Planen, durchführen und evaluieren von zwei Lernveranstaltungen im Bereich praktischer Fahrunterricht nach Schülerblatt mit je einer Fahrschülerin oder einem Fahrschüler mit unterschiedlichem Ausbildungsstand; Prüfungsteil 2: Planen, durchführen und evaluieren von zwei Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Verkehrssinnbildung und Verkehrsregeltheorie mit mindestens vier Fahrschülerinnen und Fahrschülern (Ziff. 3.1 der Wegleitung). Auftrag, Themen und Zeitbudget der Prüfungsteile sind in der Wegleitung festgehalten (Ziff. 3.3 der Wegleitung). Die Prüfungsleitung wird von der Erstinstanz bestimmt. Die Prüfung wird von zwei Expertenteams mit je zwei Expertinnen beziehungsweise Experten bewertet (Ziff. 4.1 der Wegleitung). Die Kriterien und Indikatoren anhand welcher die Expertinnen und Experten die Leistung der Kandidierenden in den Prüfungsteilen 1 und 2 beurteilen, ergeben sich ebenfalls aus der Wegleitung (Ziff. 4.2 der Wegleitung). Jedes Kriterium wird dabei mit einer Punktzahl von 0 bis 3 bewertet (Ziff. 4.3 der Wegleitung). Die erreichten Punkte werden pro durchgeführte Fahr- beziehungsweise Theorielektion addiert und mittels folgender Umrechnungsformel in eine Positionsnote umgerechnet: (erreichte Punktzahl x 5) / (maximale Punktzahl) + 1 = Note 1 bis 6. Die Prüfungsteilnote 1 errechnet sich aus dem Mittelwert der beiden Positionsnoten aus den Fahrlektionen. Die Prüfungsteilnote 2 errechnet sich aus dem Mittelwert der beiden Positionsnoten aus den Theorielektionen (Ziff. 4.5 der Wegleitung). Die Beurteilung der Abschlussprüfung erfolgt mit Notenwerten. Es gelten die Bestimmungen nach den Ziffern 6.2 und 6.3 der Prüfungsordnung (Ziff. 6.1 der Prüfungsordnung). Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziffer 6.3 der Prüfungsordnung bewertet (Ziff. 6.21 der Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 der Prüfungsordnung). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung). 3.5 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens je die Note 4.0 erreicht wird (Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung). Die Erstinstanz entscheidet aufgrund der eingereichten Modulabschlüsse beziehungsweise Gleichwertigkeitsbestätigungen und der erbrachten Leistungen an der Abschlussprüfung über die Erteilung oder Nichterteilung des Fachausweises (Ziff. 6.43 der Prüfungsordnung). Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 der Prüfungsordnung). Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 4 erzielt wurde (Ziff. 6.52 der Prüfungsordnung). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat im Prüfungsteil 2 die Note 3.3, bestehend aus den Noten für die 1. Theorielektion (Note 3.5) und die 2. Theorielektion (Note 3.0), erhalten. Ihre Vorbringen in der Beschwerde beschränken sich auf die Beanstandung dieser beiden Noten. 4.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Leistung im Prüfungsteil 2 sei durch die Erstinstanz offensichtlich unterbewertet worden und die Bewertung der Prüfungsleistung sei damit als willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu qualifizieren. Indem die Vorinstanz dies nicht erkannt habe, habe sie ihre Kognition ungenügend und rechtsfehlerhaft wahrgenommen und ihrerseits das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Darüber hinaus sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, der Beschwerdeführerin die beantragten zusätzlichen Punkte zuzusprechen und ihre Abschlussprüfung insgesamt als bestanden zu erklären. 5. 5.1 Vorab ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - die Begründung der Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren den Anforderungen an Art. 29 Abs. 2 BV nicht genüge. Sie bleibe in weiten Teilen abstrakt und unkonkret, enthalte weder konkrete Beispiele noch nachvollziehbare Hinweise darauf, was die Beschwerdeführerin im Einzelnen hätte anders oder besser machen müssen. 5.1.2 Zudem verletze auch die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht: Zum einen seien ihre Vorbringen nicht in die Entscheidfindung einbezogen worden, sondern lediglich in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids referiert, ohne sie sachlich zu würdigen. Stattdessen folge die Vorinstanz einzig der Argumentation der Erstinstanz. Dabei führe sie pauschal aus, die Begründung der Prüfungsbewertung durch die Experten sei "lückenlos, nachvollziehbar, sachlich begründet und didaktisch untermauert", ohne darzulegen, aus welchen Gründen dies zutreffen solle. Aus diesem Grund genüge auch die vorinstanzliche Entscheidbegründung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht. In der Replik bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, dass sich die Behörde mit den wesentlichen Einwänden sachgerecht auseinandersetzen müsse. Eine pauschale Bestätigung der Expertenmeinung genüge nicht, wenn die Beschwerdeführerin konkrete, substantiierte Rügen zu einzelnen Bewertungskriterien erhoben habe. 5.2 Die Vorinstanz weist den Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zurück. Sie führt aus, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt werde, wenn im Beschwerdeentscheid die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin und die dazugehörigen Stellungnahmen der Examinatoren zusammenfasst einander gegenübergestellt würden sowie nachfolgend die rechtliche Würdigung folge, in welcher die Vorinstanz die Beurteilung der Examinatoren aufgrund deren Ausführungen zu jeder einzelnen Teilaufgabe als nachvollziehbar erachte und die Bewertung damit sachlich begründe. 5.3 5.3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht der Behörde ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Partei erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht verlangt wird jedoch, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden gewahrt, wenn die Prüfungsbehörde der Betroffenen, allenfalls auch nur mündlich, kurz darlegt, welche Lösungen oder Problemanalysen sie erwartet hat und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht genügt haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Es genügt, wenn die Prüfungsbehörde sich hierbei auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BVGerB-4553/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.1). 5.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren begründete die Erstinstanz ihren Entscheid sowohl auf ihrem Beurteilungsformular (vgl. Beilage 14 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2025) als auch im Rahmen von zwei Stellungnahmen (vgl. Beilagen 7 und 11 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2025). Aus den beiden Stellungnahmen der Erstinstanz geht hervor, weshalb die Beschwerdeführerin bei den jeweiligen Bewertungskriterien nicht die volle Punktzahl erhalten hat, was sie hätte besser machen müssen und es werden auch mehrfach konkrete Beispiele genannt (vgl. bspw. Beilage 7 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2025, S. 2 f. [Theorielektion 1 zu Kriterium 1.1]). Zudem geht die Erstinstanz auch auf die Rügen der Beschwerdeführerin ein und begründet ihre gegenteilige Ansicht. Die Begründung für die Bewertung durch die Erstinstanz ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - sachbezogen, differenziert und hinreichend konkret, sofern dies bei den beiden Theorielektionen - welche einer mündlichen Prüfung ähneln - möglich ist. Die Beschwerdeführerin war aufgrund der Begründung der Erstinstanz sehr wohl in der Lage, sich ein Bild über die wesentlichen Gründe für den negativen Prüfungsbescheid zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dies ist auch anhand der ausführlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ersichtlich (vgl. Beilagen 3, 7 und 9 der Beschwerde). Der Prüfungsentscheid der Erstinstanz ist somit hinreichend begründet. Die Rüge der Gehörsverletzung durch die Erstinstanz erweist sich als unbegründet. Dass die Beschwerdeführerin die Begründung aus subjektiver Sicht nicht nachvollziehen kann, da sie nicht ihrer Ansicht entspricht, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.3.3 Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihres Beschwerdeentscheides sodann die Bewertungsrügen der Beschwerdeführerin der Begründung der Erstinstanz gegenüber (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 4.3 ff.). Anschliessend legte die Vorinstanz dar, dass ihrer Ansicht nach sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Erstinstanz ihre Sicht der Dinge substantiiert dargelegt hätten, und würdigte die Argumente beider Seiten. Sie hat damit bezüglich der umstrittenen und entscheidrelevanten Punkten eine qualitative Prüfung vorgenommen, auch wenn sie nicht auf jeden Punkt einzeln eingegangen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 5.2 f.). Dass die Vorinstanz die Einwände der Beschwerdeführerin gar nicht sachlich gewürdigt hätte, trifft jedenfalls nicht zu. Die Beschwerdeführerin konnte sich vorliegend ohne Weiteres ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids machen und diesen sachgerecht beim Gericht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist damit ebenfalls nicht ersichtlich. Ob die Begründung sodann zutreffend ist, beziehungsweise die Rügen der Beschwerdeführerin substantiiert sind, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine materielle Frage, auf die noch einzugehen sein wird (vgl. E. 6 hiernach). 5.4 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich daher als unbegründet. 6. 6.1 Weiter ist auf die von der Beschwerdeführerin gerügte willkürliche Prüfungsbewertung einzugehen. 6.2 6.2.1 In Bezug auf die gerügte willkürliche Prüfungsbewertung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in den Rz. 16-63 der Beschwerde vor der Vorinstanz sowie in den Rz. 3-24 der Replik und in den Rz. 5-25 der Triplik substantiiert dargelegt habe, inwiefern die Prüfungsbewertung durch die Erstinstanz offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erfolgt sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen gehe sie lediglich auf die wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ein und verweise auf die detaillierten Ausführungen in den genannten Eingaben. Die Vorinstanz hätte die offensichtliche Unterbewertung der Prüfungsleistung und damit die Willkür der Bewertung erkennen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie ihrerseits das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. 6.2.2 Die deutlich überhöhten Anforderungen an die Prüfungsleistung würden sich exemplarisch im Kriterium 2.1 ("Kommuniziert verständlich, positiv und wertschätzend") zeigen. Die Erstinstanz beanstande die Kommunikation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der 1. Theorielektion als "teilweise verniedlicht" und "kindlich". Die Beschwerdeführerin lege jedoch überzeugend dar, dass sie sich bewusst auf Augenhöhe mit den Fahrschülern bewegt habe. Es dränge sich die Befürchtung auf, dass bei einem anderen Kommunikationsstil umgekehrt der Vorwurf erhoben worden wäre, sie kommuniziere "von oben herab". Eine derartige Argumentation öffne Tür und Tor für Willkür und sei nicht mit den Anforderungen an eine sachlich konsistente Bewertung vereinbar (Beschwerde vom 4. Juni 2025, Rz. 37). 6.2.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, auch in Bezug auf das Kriterium 2.2 ("Handelt als Fahrlehrer/in auf eine effiziente Art und Weise") würden überhöhte Anforderungen gestellt. Die Kritik, die Beschwerdeführerin habe teilweise selbst Antworten gegeben, erscheine im Lichte des massgeblichen Bewertungskriteriums als unsachlich. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie lediglich dann eingegriffen habe, wenn auf ihre Fragen keine Reaktionen der Teilnehmenden erfolgt seien, was im Interesse eines effizienten Unterrichts und angesichts des engen Zeitrahmens nachvollziehbar sei. Dieses Vorgehen entspreche vielmehr einem pragmatischen und situationsgerechten Handeln und vermöge keine negative Bewertung zu rechtfertigen (Beschwerde vom 4. Juni 2025, Rz. 38). 6.2.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, dass wenn zwischen der Darstellung der Prüfungsexperten und jener der Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen bestehen würden, die Prüfungsbehörde (bzw. die Erstinstanz) die materielle Beweislast dafür trage, dass die von ihr behaupteten, prüfungsrelevanten Tatsachen zutreffen würden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz ihre Kognition derart stark einschränke und die Rügen der Beschwerdeführerin nicht eigenständig prüfe. Die pauschale Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Experten ersetze nicht die rechtliche Prüfung, welche der Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde gesetzlich zugewiesen sei. 6.2.5 Sodann rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch eine unrichtige Feststellung und Würdigung des Sachverhalts. Sie führt aus, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid hätte darlegen müssen, welche konkreten Tatsachen sie als erstellt betrachte, auf welche Beweismittel sie sich stütze und weshalb sie die Version der Experten gegenüber jener der Beschwerdeführerin bevorzugen würde. 6.3 Die Vorinstanz bringt im vorliegenden Verfahren dagegen vor, sie habe nach eingehender Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Erstinstanz festgestellt, dass keine willkürliche Bewertung der Prüfungsleistung vorliege. Hierzu sei auf Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids verwiesen. Auf die einzelnen Beanstandungen geht die Vorinstanz nicht weiter ein. 6.4 6.4.1 Die Erstinstanz bewertete das Kriterium 2.1 ("Kommuniziert verständlich, positiv und wertschätzend") in der 1. Theorielektion mit 2 von 3 möglichen Punkten. Im Beurteilungsformular wurde zur Begründung festgehalten "Kommunikation wirkt teilweise verniedlicht" (Beilage 14 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2025). Diese Ansicht bestärkte die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2024 vor der Vorinstanz. Sie führte aus, die Kommunikation sei teilweise verniedlicht und nicht dem Alter der Lernenden angepasst gewesen. Die verwendete Sprache und ihre Ausdrucksweise seien eher für jüngere Kinder geeignet gewesen, aber nicht für erwachsene Personen. Um eine bessere Bewertung zu erhalten, hätte die Beschwerdeführerin die Sprache dem Alter und dem Entwicklungsstand der Lernenden anpassen sollen. Eine klare, erwachsene Kommunikation hätte das Verständnis und die Akzeptanz der Lerninhalte gefördert (vgl. Beilage 7 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2025, S. 4 f.). 6.4.2 Die Einschätzung, welche Kommunikationsform im Rahmen einer Theorielektion den Umständen und dem Alter der Teilnehmenden angemessen ist, ist eine Frage der materiellen Bewertung der Theorielektion, weshalb die Expertinnen und Experten der Prüfungskommission über ein Ermessen verfügen. Entsprechend wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, anhand objektiver Beweise darzulegen, dass die Einschätzung der Experten nicht zutrifft. Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Sie stellt der Ansicht der Erstinstanz lediglich ihre gegenteilige Behauptung entgegen, ohne dass sie in der Lage ist, Beweismittel oder konkrete Beispiele zu nennen. Die Behauptung, sich mit den Fahrschülerinnen und -schülern bewusst auf Augenhöhe bewegt zu haben, erscheint zwar in sich stimmig, wird aber nicht durch objektive Beweismittel gestützt und erweist sich demnach als ungenügend substantiiert. Auch wenn die Erstinstanz für ihre Begründung ebenfalls keine konkreten Beispiele nennt, ist ihre Einschätzung nicht zu beanstanden. Die Begründung der Erstinstanz ist nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erstinstanz die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin beim Kriterium 2.1 ("Kommuniziert verständlich, positiv und wertschätzend") in der 1. Theorielektion offensichtlich unterbewertet hätte oder diese an die Prüfungsleistung deutlich überhöhte Anforderungen gestellt hätte. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. 6.4.3 Das Kriterium 2.2 ("Handelt als Fahrlehrer/in auf eine effiziente Art und Weise"), ebenfalls in der 1. Theorielektion, bewertete die Erstinstanz im Beurteilungsformular sodann mit 1 von 3 Punkten. Zur Begründung wurde festgehalten "Beantwortet Fragen in Aufträgen meist selber. Bezieht nicht alle FS gleichwertig in den Unterricht ein. Beantwortet die Fragestellung oft selber" (vgl. Beilage 14 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2025). Auch diese Ansicht bestärkte die Erstinstanz in der Stellungnahme vom 26. Juni 2024 vor der Vorinstanz zusätzlich. Sie führte aus, die Teilnehmenden seien bei Auswertungen passiv geblieben, insbesondere bei Aufgaben wie dem Zuordnen von Gesetzestexten zu passenden Situationen. Das Auflösen der Partnerarbeit, wie beispielsweise die Aufteilung der Strasse mittels PowerPoint, ohne Einbezug der Teilnehmenden, habe zu einer geringen aktiven Beteiligung der Teilnehmenden geführt. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, das Verständnis der Teilnehmenden zu vertiefen und aktiv zum Lernprozess beizutragen. Durch die passive Auflösung von Partnerarbeitsaufgaben mittels PowerPoint sei den Teilnehmenden die Gelegenheit genommen worden, selbständig Lösungen zu entwickeln und zu präsentieren, was hinsichtlich der Entwicklung eines Verkehrssinnes jedoch sehr wichtig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe bei ihren eigenen Auflösungen keine weiterführenden Inputs gegeben, wichtige Hinweise zu einem bestimmten Thema seien nicht hervorgehoben worden. Um eine bessere Bewertung zu erhalten, hätte die Beschwerdeführerin Vorwissen und Erlebnisse aller Teilnehmenden in die Lektion einbauen sollen. Dies hätte sie mittels gezielter Fragen erreichen können, insbesondere dann, wenn die Teilnehmenden keine Antworten gegeben hätten. Sie hätte die aktive Beteiligung der Teilnehmenden fördern sollen, indem sie diese aktiv zum Mitmachen angeregt hätte, zum Beispiel durch gegenseitiges Präsentieren der Ergebnisse, Austausch von Erfahrungen, Beschreiben von Erkenntnissen usw. (vgl. Beilage 7 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2025, S. 5). 6.4.4 Die Erstinstanz begründet die Bewertung des Kriteriums 2.2 zur 1. Theorielektion ausführlich. Dabei legt sie dar, weshalb das Kriterium mit 1 von 3 Punkten bewertet wurde und erläutert, was die Beschwerdeführerin hätte anders machen müssen, um die volle Punktzahl zu erhalten. Dabei nennt sie auch konkrete Beispiele, in denen die Teilnehmenden passiv geblieben seien. Inwiefern diese Begründung - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - unsachlich sei, wird nicht näher erläutert, noch ergibt sich dies aus den Umständen. Die Beschwerdeführerin belässt es erneut dabei, der Ansicht der Erstinstanz ihre gegenteilige Ansicht gegenüberzustellen und auszuführen, dass sie nur eingegriffen habe, wenn keine Antworten gekommen seien und dies im Interesse eines effizienten Unterrichts und angesichts des engen Zeitrahmens nachvollziehbar sei. Die Erstinstanz legt aber auch diesbezüglich dar, dass die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall mit gezielten Fragen die Teilnehmenden zur Mitwirkung hätte anregen sollen. Dass die Beschwerdeführerin dies getan hätte, macht sie nicht geltend. Eine offensichtliche Unterbewertung ist nicht ersichtlich, noch wurden klar überhöhte Anforderungen an die Beschwerdeführerin gestellt. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als unbegründet. 6.4.5 6.4.5.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die übrige Prüfungsbewertung durch die Erstinstanz mit ihrem Hinweis, dass sie sich nicht wiederholen wolle, pauschal auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren beruft, ist darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Blosse Verweise auf andere Dokumente oder frühere Rechtsschriften reichen in der Regel nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2). Es kann nicht erwartet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht, das sich bei der Überprüfung von Prüfungssachen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, eine umfassende Beurteilung der beiden Theorielektionen vornimmt. Zudem ist es nicht seine Aufgabe, herauszufinden, was die Beschwerdeführerin inhaltlich vorbringen will, beziehungsweise gegen welche Punktabzüge und mit welcher Begründung aus ihren Rechtsschriften sie allenfalls weiterhin vorgehen möchte (vgl. Urteil des BVGer B-1927/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.2 m.w.H.). 6.4.5.2 Nach dem Gesagten ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die weiteren, lediglich im vorinstanzlichen Verfahren konkret gerügten Punkte im Wesentlichen ohnehin damit begnügt, der Ansicht der Erstinstanz ihre eigene Wahrnehmung gegenüberzustellen, ohne dies weiter zu belegen (vgl. Beilagen 3, 7 und 9 der Beschwerde). Die angefochtene Verfügung führt diesbezüglich aus, dass die Beschwerdeführerin zwar substantiierte Rügen vorbringe, aus welchen Gründen die Beurteilungen, die sie von den Experten erhalten habe, nicht korrekt seien. Weiter hält der Entscheid jedoch zu Recht fest, dass auch die Erstinstanz ihre Sicht der Dinge substantiiert darlege. Die Erstinstanz beschreibe und erläutere in ihren Stellungnahmen den Ablauf der beiden Lektionen, das Verhalten der Beschwerdeführerin, deren Aussagen, die fehlende Anknüpfung an das Vorwissen der Fahrschüler, die Kommunikation der Lernziele und die Lernzielüberprüfung durch die Beschwerdeführerin sowie den Inhalt der Reflexionsgespräche etc. ausführlich (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 5.2). 6.4.6 Aufgrund des Umstands, dass die Theorielektionen mündlich abgehalten wurden und keine Aufzeichnungen bestehen, ist es nicht möglich, festzustellen, welche Darstellung der Parteien dem effektiven Ablauf der Theorielektion entspricht. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Beurteilung der Erstinstanz und/oder der Vorinstanz nicht vertretbar wäre, sich diese von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen oder dass die Vorinstanz ihre Kognition unzulässigerweise eingeschränkt oder den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise gewürdigt hätte. Die Vorinstanz ging nach Würdigung der Argumente der Parteien von der Darstellung des Sachverhalts durch die Experten aus, da die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermochte, inwiefern die Argumentation der Erstinstanz nicht nachvollziehbar und einleuchtend sei. Objektive Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unterbewertung oder ein nicht vertretbares Ergebnis bestehen nicht. Die Rügen der Beschwerdeführerin erscheinen zwar in sich stimmig und sie bringt Argumente für ihre Sichtweise vor, diese lassen sich jedoch nicht durch objektive Beweismittel belegen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz die gezeigte Leistung, insbesondere im Verhältnis zu anderen Prüflingen, im Rahmen ihres Ermessens als ungenügend eingestuft hat und die Vorinstanz unter Abstützung auf die Darstellung der Experten diese Einschätzung bestätigte. Es liegt damit weder eine unrichtige oder ungenügende Würdigung des Sachverhalts noch eine unhaltbare Prüfungsbewertung der von der Beschwerdeführerin (pauschal) gerügten Prüfungsteile (vgl. Rz. 16-63 der Beschwerde vor der Vorinstanz sowie Rz. 3-24 der Replik und Rz. 5-25 der Triplik) vor. 6.5 Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Prüfung der Beschwerdeführerin als bestanden zu werten, ist damit abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei erneut zur Absolvierung des Prüfungsteils 2 zuzulassen. 7.2 Sofern die Beschwerdeführerin damit eine Prüfungswiederholung anstrebt, ist festzuhalten, dass eine solche lediglich dann angezeigt ist, wenn Verfahrensfehler im Prüfungsablauf bestehen, d.h. Umstände vorliegen, welche die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht zu vertreten hat und welche zu ihren oder seinen Ungunsten einen regulären Ablauf der Prüfung verhindern (vgl. Urteil des BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1). Solche Umstände liegen vorliegend nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. 7.3 Beabsichtigt die Beschwerdeführerin dagegen mit ihrem Eventualbegehren zu einem weiteren (vierten) Prüfungsversuch zugelassen zu werden, ist festzuhalten, dass gemäss Ziffer 6.51 der Prüfungsordnung die Abschlussprüfung (nur) zweimal wiederholt werden kann (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat die Berufsprüfung für Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis bereits zum dritten Mal absolviert (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor). Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht vorgesehen. 7.4 Demnach ist auch das Eventualbegehren abzuweisen.
8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 9. 9.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 9.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht dementsprechend keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2; B-2588/2020 vom 7. Juli 2023 E. 7 und B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3 m.H.). Es werden folglich keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. Februar 2026 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)