Eidgenössische Berufsmaturität
Sachverhalt
A. Im Sommer 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der kaufmännischen Richtung. Mit Schreiben vom 6. September 2017 stellte ihr die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK (EBMK; nachfolgend: Prüfungskommission) im Namen und im Auftrag der Vorinstanz das Notenblatt, datiert vom 5. September 2017, der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung zu. Daraus geht hervor, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin bei einem Notendurchschnitt von insgesamt 4.1 in den Fächern "Finanz- und Rechnungswesen" (Note 3.0) und "IDPA" (Interdisziplinäre Projektarbeit [nachfolgend: IDPA]; Note 3.5) mit ungenügenden Noten bewertet wurden, weshalb sie die Prüfung nicht bestanden habe. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie sinngemäss, es sei die Verfügung aufzuheben, die Note der IDPA als genügend zu bewerten und das Notenblatt mit dieser Note neu zu berechnen und auszustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Prüfung unter Anwendung von Art. 28 der Verordnung von 1998 (zitiert in E. 2.) als bestanden gelte. Subeventualiter beantragt sie, es sei die Verfügung aufzuheben, die Note der IDPA zu annullieren und festzustellen, dass die Prüfung als teilweise bestanden gelte; die Vorinstanz sei anzuweisen, eine zeitnahe Wiederholung durch unbefangene Experten zu veranlassen, wobei die schriftliche Arbeit aktenkundig zu beurteilen und die mündliche Präsentation zu wiederholen sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Note 3.5 in der IDPA führe dazu, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Ihre IDPA sei fristgerecht eingereicht worden und habe den formellen und materiellen Anforderungen entsprochen. Ihr Gesuch um Akteneinsicht in die Bewertung der IDPA habe die Vorinstanz mit dem Hinweis abgewiesen, dass es sich um eine mündliche Prüfung handle. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. C. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2017 beantragt die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Dabei reichte sie unter anderem die Stellungnahme der beiden Prüfungsexperten der IDPA datiert vom 10. Oktober 2017, das eingereichte IDPA-Dossier inklusive Bewertung sowie das Verlaufsprotokoll der mündlichen Präsentation ein. D. Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive Beilagenverzeichnis, die Stellungnahme der Prüfungsexperten, die Bewertung ihres IDPA-Dossiers sowie das Verlaufsprotokoll der mündlichen Präsentation herausgegeben und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt. E. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 6. Dezember 2017) nimmt die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz und den damit eingereichten Unterlagen zur Bewertung der IDPA Stellung. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 nimmt die Vorinstanz zur Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung und reicht eine weitere Stellungnahme der Prüfungsexperten zur Bewertung der IDPA und zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ein. G. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz unter Einschluss der zweiten Stellungnahme der Prüfungsexperten zugestellt und ihr erneut Frist zur Stellungnahme angesetzt. H. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und verweist auf ihre vorgängigen Eingaben. Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid, wel-cher der Beschwerdeführerin mit Notenblatt mitgeteilt wurde, zum Gegen-stand. Das Notenblatt wurde praxisgemäss durch die Prüfungskommission im Namen und Auftrag der Vorinstanz ausgestellt (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-fügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einver-langten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Be-schwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfs-gerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1 und 3 BBG). Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität (Art. 25 Abs. 5 BBG). Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung [BMV]; SR 412.103.1) erlassen, welche am 1. August 2009 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere den Aufbau des Unterrichts, die Anforderungen an die Bildungsgänge, die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung, die Berufsmaturitätsprüfung sowie die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund (Art. 1 BMV). Ihre Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht gilt. Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt (Art. 36 Abs. 1 und 2 BMV). Da im vorliegenden Fall bisheriges Recht gilt (vgl. E. 5), ist die Verordnung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität (nachfolgend: BMV von 1998; AS 1999 1367) anwendbar. Diese Verordnung regelt den Erwerb der Berufsmaturität, namentlich die Ausbildungsformen und -institutionen, den Unterrichtsaufbau und -verlauf und die Abschlüsse sowie die Fragen des Vollzugs (Art. 1 BMV von 1998). Die Berufsmaturität kann im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen (BMS), im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten sowie nach einer beruflichen Grundausbildung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen erworben werden (Art. 4 Abs. 1 BMV von 1998). Wer, wie die Beschwerdeführerin, die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 erworben hat, kann eine eidgenös-sische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung (Art. 32 BMV von 1998).
E. 2.2 In Ausführung von Art. 32 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (vormals Bundesamt für Berufsbildung und Technologie) das Reglement vom 22. September 2009 über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen erlassen, welches am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist (nachfolgend: Prüfungsreglement). Für Kandidaten, welche die für die Berufsmaturität erforderlichen Kennt-nisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufs-maturitätslehrganges nach Art. 4 der Berufsmaturitätsverordnung erlangt haben, führt das Bundesamt externe Prüfungen durch (Art. 1 Prüfungsreglement). Diese Prüfungen werden von der Prüfungskommission im Auftrag des SBFI durchgeführt (Art. 2 Prüfungsreglement). Die Prüfungen werden abgenommen für die Berufsmaturität in technischer, kaufmännischer, gesundheitlicher und sozialer Richtung (Art. 10 Abs. 1 Prüfungsreglement). Für alle Richtungen der Berufsmaturität ist eine interdisziplinäre Projektarbeit zu erstellen und zu präsentieren (Art. 10 Abs. 3 Prüfungsreglement). Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens den Wert von 4.0 erreicht, höchstens drei Fachnoten ungenügend sind, die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt und die IDPA genügend ist (Art. 20 Prüfungsreglement).
E. 3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochte-nen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es deshalb oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde vielmehr die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen. Es ist denn auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn ein Beschwerdeführer selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.).
E. 3.3 Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll-ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes-sen der Experten ist lediglich eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem sol-chen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.).
E. 3.4 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab. Voraussetzung ist, dass die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auf-fassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.). Diese Zurückhaltung gilt aber nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.).
E. 4 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorliegend eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des rechtlichen Gehörs.
E. 4.1 Sie bringt vor, die Akteneinsicht sei ihr mit der Begründung, dass es sich bei der IDPA um eine mündliche Prüfung handle, verwehrt worden. Es bestehe jedoch kein Zweifel, dass es sich bei der schriftlichen Arbeit um eine schriftliche Prüfung handle. Dafür spreche auch der Leitfaden, aus welchem sich eine Pflicht zur Dokumentation ableiten lasse. Da ihr eine umfassende Akteneinsicht in das Verlaufsprotokoll sowie in die korrigierte schriftliche Arbeit verwehrt worden sei, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Die Verweigerung der Akteneinsicht innerhalb der Rechtsmittelfrist verletze schliesslich das rechtliche Gehör und würde die Absolventen zwingen, den Weg einer Beschwerde ans Bundesver-waltungsgericht zu gehen, um Einblick in die Bewertung ihrer Prüfung zu erhalten. Eine nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (erst) im Rechtsmittelverfahren sei völlig unverhältnismässig.
E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, bei der IDPA handle es sich nicht um eine schriftliche Prüfung. Die Ergänzungsfächer, in welchen eine Dossierarbeit eingereicht werde und anschliessend eine mündliche Prüfung stattfinde, würden als mündliche Prüfungen klassiert. Die Struktur der IDPA sei identisch, weshalb diese analog auch als mündliche Prüfung zu betrachten sei. Einsicht in eine mündliche Prüfung bestehe jedoch einzig, sofern die Prüfungsordnung oder das Reglement eine Protokollierung vorschreibe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Unterlagen der Prüfung zu gewähren.
E. 4.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a); alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b); Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Das Recht auf Akteneinsicht kennt aber Ausnahmen (Art. 27 und 28 VwVG). Das Akteneinsichtsrecht ist schliesslich Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 29 VwVG).
E. 4.4 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als sie festhält, dass Protokolle von mündlichen Prüfungen, bei denen keine Protokollierungspflicht vorgeschrieben sei, nicht zu den erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten gehören würden (vgl. Urteil des BVGer B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 m.w.H.). Nicht zu folgen ist der Vorinstanz demgegenüber darin, dass es sich bei der IDPA um eine mündliche Prüfung handle, deren Bewertungen nicht der Akteneinsicht unterliegen würden. Denn das Fach IDPA setzt sich sowohl aus einer schriftlichen Arbeit als auch einer mündlichen Präsentation zusammen. Die Note der schriftlichen Arbeit zählt dabei doppelt, die Note der Präsentation nur einfach. Die Fachnote ist der Mittelwert aus den gewichteten Noten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 5 Prüfungsreglement). Die IDPA besteht somit aus zwei Teilen und kann nicht als Ganzes als mündliche Prüfung qualifiziert werden. Bei der schriftlichen Arbeit handelt es sich somit offensichtlich nicht um eine mündliche Prüfung (vgl. bereits BVGer, Zwischenverfügung vom 13. November 2017 im Verfahren B-5365/2017 E. 2 ff.). Durch die Nichtherausgabe der Bewertung des IDPA-Dossiers hat die Vorinstanz daher vorliegend das Recht der Beschwerdeführerin auf Einsichtnahme in die Akten verletzt.
E. 4.5 Das Akteneinsichtsrecht fliesst aus dem Gehörsanspruch. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs führt eine Verletzung in der Regel unbesehen der Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es sei denn, dass die Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs garantiert, dass das Ergebnis des Verfahrens nicht unter Verletzung der Parteirechte zustande kommt. Das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin ist vorliegend jedoch nicht unter Verletzung der Verfahrensgarantien zustande gekommen, sondern das Akteneinsichtsrecht wurde ihr im nachgelagerten Verfahren verwehrt. Da die Parteirechte nicht während des Prüfungsverfahrens verletzt wurden, führt die verwehrte Akteneinsicht nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BVGer, Zwischenverfügung vom 13. November 2017 im Verfahren B-5365/2017 E. 2 ff.). Da die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich Einsicht in die Bewertung des IDPA-Dossiers erhalten hat und diesbezüglich auch Stellung nehmen konnte, gilt die Gehörsverletzung als geheilt. Gleichfalls ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Verweigerung der Akteneinsicht innerhalb der Rechtsmittelfrist die Absolventen letztlich dazu zwingt, den Weg einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu gehen, um Einblick in die Bewertung ihrer Prüfung zu erhalten. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist daher bei der Auferlegung der Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. E. 9.). Die Vorinstanz ist zudem ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Akteneinsicht innerhalb der Rechtsmittelfrist letztlich auch in ihrem eigenen Interesse liegt, da dadurch allfällige Zweifel und Unklarheiten frühzeitig geklärt und damit unter Umständen auch Beschwerdeverfahren verhindert werden können.
E. 5 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass ihre Prüfungen in Verletzung von Bundesrecht nach altem Recht durchgeführt worden seien. So stelle die Berufsmaturitätsverordnung, welche seit dem 1. August 2009 in Kraft sei, in Art. 36 fest, dass nur jene Kandidaten die Prüfungen nach altem Recht absolvieren müssten, welche ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen hätten. Sie habe ihre Prüfungen jedoch im Sommer 2017 absolviert. Nach Art. 36 Abs. 1 Berufsmaturitätsverordnung (Übergangsbestimmungen) gilt für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht. Die Bestimmung spricht explizit von der Berufsmaturitätsausbildung. Eine solche wird im Normalfall begleitend zur Berufslehre absolviert oder auch in Vollzeitschulen oder Lehrwerkstätten (vgl. Art. 4 BMV von 1998). Die Beschwerdeführerin absolvierte jedoch keine solche Ausbildung, sondern eignete sich ihre Kenntnisse in anderer Weise als durch einen anerkannten Maturitätslehrgang an, bevor sie die Berufsmaturitätsprüfungen absolvierte (vgl. Art. 32 BMV von 1998). Dazu äussert sich die erwähnte Übergangsbestimmung nicht. Eine übergangsrechtliche Regelung für die Berufsmaturität ausserhalb eines anerkannten Maturitätslehrganges ging offensichtlich vergessen. Die Anwendung des neuen Rechts (BMV) auf den Sachverhalt der Beschwerdeführerin macht jedoch keinen Sinn. Denn das neue Recht regelt den Fall, dass die Berufsmaturität auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs erworben wird, nicht mehr. Dies zeigt sich beispielhaft an Art. 22 Berufsmaturitätsverordnung, der in Absatz 1 statuiert, dass die Abschlussprüfungen am Ende des Bildungsgangs stattfinden. Der Gesetzgeber ging hier wohl davon aus, dass das Prüfungsreglement von 2009 weiterhin Geltung hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass dieses erst mit Art. 27 der Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP; SR 412.103.11), welche am 1. Januar 2017 in Kraft trat, aufgehoben wurde. In den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung wird sodann festgelegt, dass das erste Qualifikationsverfahren nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Jahr 2019 durchgeführt wird (Art. 28 Abs. 3 VEBMP). Auch dies weist darauf hin, dass die Berufsmaturitätsprüfungen der Beschwerdeführerin nach wie vor nach dem bisherigen Prüfungsreglement durchgeführt werden sollten. Die Vorinstanz hat somit auf die Berufsmaturitätsprüfungen der Beschwerdeführerin richtigerweise das Prüfungsreglement vom 22. September 2009 angewendet (vgl. bereits BVGer, Urteil B-5365/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.). Schliesslich ist der Vollständigkeitshalber noch festzustellen, dass auch nach der neuen Verordnung des SBFI über die Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung vom 16. November 2016 (VEBMP; SR 412.103.11) für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung vorausgesetzt wird, dass die Note für die interdispziplinäre Arbeit mindestens 4 beträgt (Art. 20 VEBMP).
E. 6 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, das Prüfungsreglement verletze übergeordnetes Bundesrecht, wenn es in Art. 20 Bst. d die genügende IDPA als zusätzliche Bestehenshürde aufstelle. Art. 28 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 regle bereits, wann die Matura bestanden sei. Gemäss dieser Bestimmung habe sie die Prüfung bestanden. Art. 32 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 verleihe nicht die Kompetenz, die Bestehensnormen zu verändern. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Art. 28 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 sich lediglich auf den Abschluss in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen bezieht (vgl. Titel des 2. Abschnitts des 5. Kapitels). Dies trifft auf sie jedoch nicht zu. Wer die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs nach Art. 4 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 erwirbt, kann ebenfalls eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt dazu ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung (Art. 32 der BMV von 1998). Darauf gestützt erliess das damalige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie das Prüfungsreglement. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin umfasst die Regelung über die Durchführung der Prüfungen auch die Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Prüfungen als bestanden gelten. Dies ergibt sich daraus, dass die Berufsmaturitätsverordnung von 1998 diese Voraussetzungen nur für den Fall regelt, dass die erforderlichen Kenntnisse für die Berufsmaturität durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs erworben werden (vgl. BVGer, Urteil B-5365/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.). Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements schreibt als Voraussetzung für das Bestehen eine genügende IDPA vor. Eine solche kann die Beschwerdeführerin nicht vorweisen, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Nichtbestehen der Prüfungen ausgegangen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist demnach unbegründet.
E. 7 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich eine unangemessene Beurteilung ihrer IDPA. Ihre Arbeit sei insgesamt fristgerecht eingereicht worden und habe den formellen und materiellen Anforderungen an eine genügende Arbeit entsprochen. Die Arbeit sei neu zu beurteilen und die mündliche Präsentation mit unbefangenen Experten zu wiederholen. Die Prüfungsdurchführung sei unprofessionell gewesen. Die Examinatoren seien ihr ins Wort gefallen, hätten den Kopf geschüttelt, es habe abschätzigen Augenkontakt gegeben und sie habe keine Chance gehabt auszureden. Zudem habe sie erfahren, dass von neun ungenügenden Kandidaten sieben von der von ihr besuchten Schule bei den gleichen Experten durchgefallen seien. Die ungenügende Bewertung im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" (vgl. Sachverhalt Bst. A) wird von der Beschwerdeführerin demgegenüber nicht beanstandet.
E. 7.1 Die IDPA wurde von den Prüfungsexperten mit der Note 3.5 bewertet. Diese Bewertung setzt sich aus der Note 3.5 für die schriftliche Arbeit und der Note 3.5 für die mündliche Präsentation zusammen. Die schriftliche Arbeit haben die Prüfungsexperten anhand der Kriterien Form, Aufbau und Struktur sowie Inhalt bewertet. Diese Kategorien sind wiederum in Unter-kategorien unterteilt, wobei die Prüfungsexperten auf dem Bewertungsbo-gen zu fast jeder Unterkategorie (einige positive, vor allem aber negative) Anmerkungen gemacht haben. Die Bewertung der mündlichen Präsentation erfolgte ebenfalls in einzelnen Kategorien, welche jeweils einzeln mit Punkten versehen bzw. bewertet wurden. Zur mündlichen Prüfung führen die Prüfungsexperten sodann einzelne Punkte aus, welche zur ungenügenden Note geführt hätten. So habe die Beschwerdeführerin zu Beginn der Präsentation teilweise, gegen Ende der Präsentation dann ganz abgelesen. Gewisse Aspekte hätten nichts mit dem Thema der Arbeit zu tun gehabt und die hierbei erläuterten Fragen seien zu allgemein gehalten gewesen. Zum Bereich Vertrieb habe die Beschwerdeführerin zudem eine falsche Antwort gegeben. Auch auf die Nachfrage zum Thema Konkurrenz und fairer Wettbewerb hätte die Beschwerdeführerin nur eine unpräzise Antwort gegeben. Sie habe zudem wesentlich Aspekte rund um relevante Fragen nicht erkannt. Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unprofessionellen Prüfungsdurchführung bringen die Prüfungsexperten vor, man habe die Beschwerdeführerin bei der Präsentation ihrer Arbeit nicht unterbrochen. Einzig im anschliessenden Gespräch seien der Kandidatin bei falschen Äusserungen zur Klärung weitere Fragen gestellt worden. Während der ganzen Prüfung hätten sie aber eine neutrale Haltung angenommen. Der Augenkontakt sei ein Mittel der nonverbalen Kommunikation zwischen den Experten, um einander anzuzeigen, wann der Partner mit einer Frage übernehmen solle. Dass die Arbeiten von Lernenden der von ihr besuchten Schule bewusst schlechter bewertet worden seien, sei eine Unterstellung, welche entschieden zurückgewiesen werden müsse.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Stellungnahme zu den Bewer-tungen der Prüfungsexperten zu den einzelnen Teilbereichen der schriftli-chen Arbeit jeweils einzeln Stellung und legt dar, warum sie mit den Äusse-rungen der Experten nicht einverstanden ist. Zur mündlichen Prüfung bringt sie u.a. vor, sie habe den Vortrag eine Woche lang geübt, sei nicht nervös gewesen und habe die ganze Zeit über Blickkontakt mit den Experten gehabt. Im Bereich Vertrieb habe sie sich zwar versprochen, dies jedoch sofort selber gemerkt und auch gleich korrigiert. Auf die Nachfrage zum Thema Konkurrenz und fairer Wettbewerb hätte sie die zwei grössten Konkurrenten genannt und erklärt, die Konkurrenz müsse fair zueinander sein, indem sie zum Beispiel transparente Preise habe und ehrliche Informationen austausche.
E. 7.3 Die Prüfungsexperten gehen in einer weiteren Stellungnahme nochmals detailliert auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die einzelnen Punkte der Bewertung ein. Unter anderem führen sie nochmals auf, welche formellen und welche inhaltlichen Fehler der Beschwerdeführerin beim Verfassen der Arbeit unterlaufen seien und was sie hätte besser machen können. Insbesondere führen sie anhand verschiedener Beispiele aus, dass es der Beschwerdeführerin sowohl in der Arbeit als auch in der Präsentation nicht gelungen sei, eine kritische Distanz zu den von ihr gewählten Quellen zu gewinnen. So habe die Beschwerdeführerin eine unkritische, inhaltlich banale und über weite Strecken inkohärente Arbeit über das Unternehmen Swisscom verfasst. Darüber hinaus führen die Prüfungsexperten verschiedene "grobe" Gestaltungsfehler auf.
E. 7.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Experten ausführlich Kapitel für Kapitel begründet haben, wie sie zu ihrer Benotung der schriftlichen Arbeit gelangt sind, welche Elemente erwartet und welche konkreten Aspekte beanstandet wurden. Ihre Ausführungen zur mündlichen Prüfung sind ebenfalls detailliert und substantiiert und zeigen auf, weshalb sie die tiefe Note als gerechtfertigt erachten. Die Vorinstanz hat sich der von den Experten vertretenen Auffassung vollumfänglich angeschlossen. Die Beschwerdeführerin äussert sich zwar zu den Stellungnahmen der Experten, sie bleibt dabei jedoch stets oberflächlich. Ihre Vorbringen beschränken sich vielmehr grösstenteils darauf, die Bewertung als falsch zu bezeichnen, ohne dies zu substantiieren oder entsprechende Beweismittel vorzulegen. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin, mit der sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge darlegt, überzeugt deshalb nicht. Die Vorinstanz hat sich mit den Beschwerdevorbringen ausführlich auseinandergesetzt und ihre Stellungnahmen sind einleuchtend begründet. Die Beschwerdeführerin liefert demgegenüber keine überzeugenden Anhaltspunkte oder entsprechenden Beweismittel, die darauf hindeuten würden, dass die Bewertung der IDPA offensichtlich unterbewertet wurde. Die Bewertung sowohl der schriftlichen Projektarbeit als auch der mündlichen Prüfung im Fach IDPA und damit die erteilte Fachnote von 3.5 sind daher nicht zu beanstanden. Demnach ist im Fach IDPA von der Note 3.5 auszugehen. Die Voraussetzung nach Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements, wonach die IDPA genügend sein muss, ist somit nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass die Be-schwerdeführerin die Berufsmaturitätsprüfungen - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - nicht bestanden hat.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr verweigerten Akteneinsicht und der diesbezüglich festgestellte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (vgl. E. 4.5.) grundsätzlich einen begründeten Anlass zur Einreichung einer Beschwerde hatte, weshalb ihr vorliegend nur reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Beschwerdeführerin zu tragende reduzierte Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 400.- festzulegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Der in der Hautsache unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 10 Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf-fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge-richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt und dem von ihr einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück); - die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Julia Haas Versand: 12. April 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5475/2017 Urteil vom 5. April 2018 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Ronald Flury; Gerichtsschreiberin Julia Haas. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, handelnd durch Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung, kaufmännische Richtung. Sachverhalt: A. Im Sommer 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der kaufmännischen Richtung. Mit Schreiben vom 6. September 2017 stellte ihr die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK (EBMK; nachfolgend: Prüfungskommission) im Namen und im Auftrag der Vorinstanz das Notenblatt, datiert vom 5. September 2017, der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung zu. Daraus geht hervor, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin bei einem Notendurchschnitt von insgesamt 4.1 in den Fächern "Finanz- und Rechnungswesen" (Note 3.0) und "IDPA" (Interdisziplinäre Projektarbeit [nachfolgend: IDPA]; Note 3.5) mit ungenügenden Noten bewertet wurden, weshalb sie die Prüfung nicht bestanden habe. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie sinngemäss, es sei die Verfügung aufzuheben, die Note der IDPA als genügend zu bewerten und das Notenblatt mit dieser Note neu zu berechnen und auszustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Prüfung unter Anwendung von Art. 28 der Verordnung von 1998 (zitiert in E. 2.) als bestanden gelte. Subeventualiter beantragt sie, es sei die Verfügung aufzuheben, die Note der IDPA zu annullieren und festzustellen, dass die Prüfung als teilweise bestanden gelte; die Vorinstanz sei anzuweisen, eine zeitnahe Wiederholung durch unbefangene Experten zu veranlassen, wobei die schriftliche Arbeit aktenkundig zu beurteilen und die mündliche Präsentation zu wiederholen sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Note 3.5 in der IDPA führe dazu, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Ihre IDPA sei fristgerecht eingereicht worden und habe den formellen und materiellen Anforderungen entsprochen. Ihr Gesuch um Akteneinsicht in die Bewertung der IDPA habe die Vorinstanz mit dem Hinweis abgewiesen, dass es sich um eine mündliche Prüfung handle. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. C. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2017 beantragt die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Dabei reichte sie unter anderem die Stellungnahme der beiden Prüfungsexperten der IDPA datiert vom 10. Oktober 2017, das eingereichte IDPA-Dossier inklusive Bewertung sowie das Verlaufsprotokoll der mündlichen Präsentation ein. D. Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive Beilagenverzeichnis, die Stellungnahme der Prüfungsexperten, die Bewertung ihres IDPA-Dossiers sowie das Verlaufsprotokoll der mündlichen Präsentation herausgegeben und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt. E. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 6. Dezember 2017) nimmt die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz und den damit eingereichten Unterlagen zur Bewertung der IDPA Stellung. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 nimmt die Vorinstanz zur Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung und reicht eine weitere Stellungnahme der Prüfungsexperten zur Bewertung der IDPA und zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ein. G. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz unter Einschluss der zweiten Stellungnahme der Prüfungsexperten zugestellt und ihr erneut Frist zur Stellungnahme angesetzt. H. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und verweist auf ihre vorgängigen Eingaben. Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid, wel-cher der Beschwerdeführerin mit Notenblatt mitgeteilt wurde, zum Gegen-stand. Das Notenblatt wurde praxisgemäss durch die Prüfungskommission im Namen und Auftrag der Vorinstanz ausgestellt (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-fügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einver-langten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Be-schwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfs-gerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1 und 3 BBG). Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität (Art. 25 Abs. 5 BBG). Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung [BMV]; SR 412.103.1) erlassen, welche am 1. August 2009 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere den Aufbau des Unterrichts, die Anforderungen an die Bildungsgänge, die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung, die Berufsmaturitätsprüfung sowie die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund (Art. 1 BMV). Ihre Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht gilt. Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt (Art. 36 Abs. 1 und 2 BMV). Da im vorliegenden Fall bisheriges Recht gilt (vgl. E. 5), ist die Verordnung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität (nachfolgend: BMV von 1998; AS 1999 1367) anwendbar. Diese Verordnung regelt den Erwerb der Berufsmaturität, namentlich die Ausbildungsformen und -institutionen, den Unterrichtsaufbau und -verlauf und die Abschlüsse sowie die Fragen des Vollzugs (Art. 1 BMV von 1998). Die Berufsmaturität kann im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen (BMS), im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten sowie nach einer beruflichen Grundausbildung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen erworben werden (Art. 4 Abs. 1 BMV von 1998). Wer, wie die Beschwerdeführerin, die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 erworben hat, kann eine eidgenös-sische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung (Art. 32 BMV von 1998). 2.2 In Ausführung von Art. 32 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (vormals Bundesamt für Berufsbildung und Technologie) das Reglement vom 22. September 2009 über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen erlassen, welches am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist (nachfolgend: Prüfungsreglement). Für Kandidaten, welche die für die Berufsmaturität erforderlichen Kennt-nisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufs-maturitätslehrganges nach Art. 4 der Berufsmaturitätsverordnung erlangt haben, führt das Bundesamt externe Prüfungen durch (Art. 1 Prüfungsreglement). Diese Prüfungen werden von der Prüfungskommission im Auftrag des SBFI durchgeführt (Art. 2 Prüfungsreglement). Die Prüfungen werden abgenommen für die Berufsmaturität in technischer, kaufmännischer, gesundheitlicher und sozialer Richtung (Art. 10 Abs. 1 Prüfungsreglement). Für alle Richtungen der Berufsmaturität ist eine interdisziplinäre Projektarbeit zu erstellen und zu präsentieren (Art. 10 Abs. 3 Prüfungsreglement). Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens den Wert von 4.0 erreicht, höchstens drei Fachnoten ungenügend sind, die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt und die IDPA genügend ist (Art. 20 Prüfungsreglement). 3. 3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochte-nen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es deshalb oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde vielmehr die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen. Es ist denn auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn ein Beschwerdeführer selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.). 3.3 Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll-ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes-sen der Experten ist lediglich eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem sol-chen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.). 3.4 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab. Voraussetzung ist, dass die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auf-fassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.). Diese Zurückhaltung gilt aber nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.).
4. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorliegend eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des rechtlichen Gehörs. 4.1 Sie bringt vor, die Akteneinsicht sei ihr mit der Begründung, dass es sich bei der IDPA um eine mündliche Prüfung handle, verwehrt worden. Es bestehe jedoch kein Zweifel, dass es sich bei der schriftlichen Arbeit um eine schriftliche Prüfung handle. Dafür spreche auch der Leitfaden, aus welchem sich eine Pflicht zur Dokumentation ableiten lasse. Da ihr eine umfassende Akteneinsicht in das Verlaufsprotokoll sowie in die korrigierte schriftliche Arbeit verwehrt worden sei, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Die Verweigerung der Akteneinsicht innerhalb der Rechtsmittelfrist verletze schliesslich das rechtliche Gehör und würde die Absolventen zwingen, den Weg einer Beschwerde ans Bundesver-waltungsgericht zu gehen, um Einblick in die Bewertung ihrer Prüfung zu erhalten. Eine nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (erst) im Rechtsmittelverfahren sei völlig unverhältnismässig. 4.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, bei der IDPA handle es sich nicht um eine schriftliche Prüfung. Die Ergänzungsfächer, in welchen eine Dossierarbeit eingereicht werde und anschliessend eine mündliche Prüfung stattfinde, würden als mündliche Prüfungen klassiert. Die Struktur der IDPA sei identisch, weshalb diese analog auch als mündliche Prüfung zu betrachten sei. Einsicht in eine mündliche Prüfung bestehe jedoch einzig, sofern die Prüfungsordnung oder das Reglement eine Protokollierung vorschreibe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Unterlagen der Prüfung zu gewähren. 4.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a); alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b); Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Das Recht auf Akteneinsicht kennt aber Ausnahmen (Art. 27 und 28 VwVG). Das Akteneinsichtsrecht ist schliesslich Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 29 VwVG). 4.4 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als sie festhält, dass Protokolle von mündlichen Prüfungen, bei denen keine Protokollierungspflicht vorgeschrieben sei, nicht zu den erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten gehören würden (vgl. Urteil des BVGer B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 m.w.H.). Nicht zu folgen ist der Vorinstanz demgegenüber darin, dass es sich bei der IDPA um eine mündliche Prüfung handle, deren Bewertungen nicht der Akteneinsicht unterliegen würden. Denn das Fach IDPA setzt sich sowohl aus einer schriftlichen Arbeit als auch einer mündlichen Präsentation zusammen. Die Note der schriftlichen Arbeit zählt dabei doppelt, die Note der Präsentation nur einfach. Die Fachnote ist der Mittelwert aus den gewichteten Noten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 5 Prüfungsreglement). Die IDPA besteht somit aus zwei Teilen und kann nicht als Ganzes als mündliche Prüfung qualifiziert werden. Bei der schriftlichen Arbeit handelt es sich somit offensichtlich nicht um eine mündliche Prüfung (vgl. bereits BVGer, Zwischenverfügung vom 13. November 2017 im Verfahren B-5365/2017 E. 2 ff.). Durch die Nichtherausgabe der Bewertung des IDPA-Dossiers hat die Vorinstanz daher vorliegend das Recht der Beschwerdeführerin auf Einsichtnahme in die Akten verletzt. 4.5 Das Akteneinsichtsrecht fliesst aus dem Gehörsanspruch. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs führt eine Verletzung in der Regel unbesehen der Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es sei denn, dass die Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs garantiert, dass das Ergebnis des Verfahrens nicht unter Verletzung der Parteirechte zustande kommt. Das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin ist vorliegend jedoch nicht unter Verletzung der Verfahrensgarantien zustande gekommen, sondern das Akteneinsichtsrecht wurde ihr im nachgelagerten Verfahren verwehrt. Da die Parteirechte nicht während des Prüfungsverfahrens verletzt wurden, führt die verwehrte Akteneinsicht nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BVGer, Zwischenverfügung vom 13. November 2017 im Verfahren B-5365/2017 E. 2 ff.). Da die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich Einsicht in die Bewertung des IDPA-Dossiers erhalten hat und diesbezüglich auch Stellung nehmen konnte, gilt die Gehörsverletzung als geheilt. Gleichfalls ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Verweigerung der Akteneinsicht innerhalb der Rechtsmittelfrist die Absolventen letztlich dazu zwingt, den Weg einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu gehen, um Einblick in die Bewertung ihrer Prüfung zu erhalten. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist daher bei der Auferlegung der Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. E. 9.). Die Vorinstanz ist zudem ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Akteneinsicht innerhalb der Rechtsmittelfrist letztlich auch in ihrem eigenen Interesse liegt, da dadurch allfällige Zweifel und Unklarheiten frühzeitig geklärt und damit unter Umständen auch Beschwerdeverfahren verhindert werden können.
5. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass ihre Prüfungen in Verletzung von Bundesrecht nach altem Recht durchgeführt worden seien. So stelle die Berufsmaturitätsverordnung, welche seit dem 1. August 2009 in Kraft sei, in Art. 36 fest, dass nur jene Kandidaten die Prüfungen nach altem Recht absolvieren müssten, welche ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen hätten. Sie habe ihre Prüfungen jedoch im Sommer 2017 absolviert. Nach Art. 36 Abs. 1 Berufsmaturitätsverordnung (Übergangsbestimmungen) gilt für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht. Die Bestimmung spricht explizit von der Berufsmaturitätsausbildung. Eine solche wird im Normalfall begleitend zur Berufslehre absolviert oder auch in Vollzeitschulen oder Lehrwerkstätten (vgl. Art. 4 BMV von 1998). Die Beschwerdeführerin absolvierte jedoch keine solche Ausbildung, sondern eignete sich ihre Kenntnisse in anderer Weise als durch einen anerkannten Maturitätslehrgang an, bevor sie die Berufsmaturitätsprüfungen absolvierte (vgl. Art. 32 BMV von 1998). Dazu äussert sich die erwähnte Übergangsbestimmung nicht. Eine übergangsrechtliche Regelung für die Berufsmaturität ausserhalb eines anerkannten Maturitätslehrganges ging offensichtlich vergessen. Die Anwendung des neuen Rechts (BMV) auf den Sachverhalt der Beschwerdeführerin macht jedoch keinen Sinn. Denn das neue Recht regelt den Fall, dass die Berufsmaturität auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs erworben wird, nicht mehr. Dies zeigt sich beispielhaft an Art. 22 Berufsmaturitätsverordnung, der in Absatz 1 statuiert, dass die Abschlussprüfungen am Ende des Bildungsgangs stattfinden. Der Gesetzgeber ging hier wohl davon aus, dass das Prüfungsreglement von 2009 weiterhin Geltung hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass dieses erst mit Art. 27 der Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP; SR 412.103.11), welche am 1. Januar 2017 in Kraft trat, aufgehoben wurde. In den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung wird sodann festgelegt, dass das erste Qualifikationsverfahren nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Jahr 2019 durchgeführt wird (Art. 28 Abs. 3 VEBMP). Auch dies weist darauf hin, dass die Berufsmaturitätsprüfungen der Beschwerdeführerin nach wie vor nach dem bisherigen Prüfungsreglement durchgeführt werden sollten. Die Vorinstanz hat somit auf die Berufsmaturitätsprüfungen der Beschwerdeführerin richtigerweise das Prüfungsreglement vom 22. September 2009 angewendet (vgl. bereits BVGer, Urteil B-5365/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.). Schliesslich ist der Vollständigkeitshalber noch festzustellen, dass auch nach der neuen Verordnung des SBFI über die Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung vom 16. November 2016 (VEBMP; SR 412.103.11) für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung vorausgesetzt wird, dass die Note für die interdispziplinäre Arbeit mindestens 4 beträgt (Art. 20 VEBMP).
6. Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, das Prüfungsreglement verletze übergeordnetes Bundesrecht, wenn es in Art. 20 Bst. d die genügende IDPA als zusätzliche Bestehenshürde aufstelle. Art. 28 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 regle bereits, wann die Matura bestanden sei. Gemäss dieser Bestimmung habe sie die Prüfung bestanden. Art. 32 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 verleihe nicht die Kompetenz, die Bestehensnormen zu verändern. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Art. 28 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 sich lediglich auf den Abschluss in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen bezieht (vgl. Titel des 2. Abschnitts des 5. Kapitels). Dies trifft auf sie jedoch nicht zu. Wer die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs nach Art. 4 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 erwirbt, kann ebenfalls eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt dazu ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung (Art. 32 der BMV von 1998). Darauf gestützt erliess das damalige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie das Prüfungsreglement. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin umfasst die Regelung über die Durchführung der Prüfungen auch die Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Prüfungen als bestanden gelten. Dies ergibt sich daraus, dass die Berufsmaturitätsverordnung von 1998 diese Voraussetzungen nur für den Fall regelt, dass die erforderlichen Kenntnisse für die Berufsmaturität durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs erworben werden (vgl. BVGer, Urteil B-5365/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.). Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements schreibt als Voraussetzung für das Bestehen eine genügende IDPA vor. Eine solche kann die Beschwerdeführerin nicht vorweisen, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom Nichtbestehen der Prüfungen ausgegangen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist demnach unbegründet.
7. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich eine unangemessene Beurteilung ihrer IDPA. Ihre Arbeit sei insgesamt fristgerecht eingereicht worden und habe den formellen und materiellen Anforderungen an eine genügende Arbeit entsprochen. Die Arbeit sei neu zu beurteilen und die mündliche Präsentation mit unbefangenen Experten zu wiederholen. Die Prüfungsdurchführung sei unprofessionell gewesen. Die Examinatoren seien ihr ins Wort gefallen, hätten den Kopf geschüttelt, es habe abschätzigen Augenkontakt gegeben und sie habe keine Chance gehabt auszureden. Zudem habe sie erfahren, dass von neun ungenügenden Kandidaten sieben von der von ihr besuchten Schule bei den gleichen Experten durchgefallen seien. Die ungenügende Bewertung im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" (vgl. Sachverhalt Bst. A) wird von der Beschwerdeführerin demgegenüber nicht beanstandet. 7.1 Die IDPA wurde von den Prüfungsexperten mit der Note 3.5 bewertet. Diese Bewertung setzt sich aus der Note 3.5 für die schriftliche Arbeit und der Note 3.5 für die mündliche Präsentation zusammen. Die schriftliche Arbeit haben die Prüfungsexperten anhand der Kriterien Form, Aufbau und Struktur sowie Inhalt bewertet. Diese Kategorien sind wiederum in Unter-kategorien unterteilt, wobei die Prüfungsexperten auf dem Bewertungsbo-gen zu fast jeder Unterkategorie (einige positive, vor allem aber negative) Anmerkungen gemacht haben. Die Bewertung der mündlichen Präsentation erfolgte ebenfalls in einzelnen Kategorien, welche jeweils einzeln mit Punkten versehen bzw. bewertet wurden. Zur mündlichen Prüfung führen die Prüfungsexperten sodann einzelne Punkte aus, welche zur ungenügenden Note geführt hätten. So habe die Beschwerdeführerin zu Beginn der Präsentation teilweise, gegen Ende der Präsentation dann ganz abgelesen. Gewisse Aspekte hätten nichts mit dem Thema der Arbeit zu tun gehabt und die hierbei erläuterten Fragen seien zu allgemein gehalten gewesen. Zum Bereich Vertrieb habe die Beschwerdeführerin zudem eine falsche Antwort gegeben. Auch auf die Nachfrage zum Thema Konkurrenz und fairer Wettbewerb hätte die Beschwerdeführerin nur eine unpräzise Antwort gegeben. Sie habe zudem wesentlich Aspekte rund um relevante Fragen nicht erkannt. Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unprofessionellen Prüfungsdurchführung bringen die Prüfungsexperten vor, man habe die Beschwerdeführerin bei der Präsentation ihrer Arbeit nicht unterbrochen. Einzig im anschliessenden Gespräch seien der Kandidatin bei falschen Äusserungen zur Klärung weitere Fragen gestellt worden. Während der ganzen Prüfung hätten sie aber eine neutrale Haltung angenommen. Der Augenkontakt sei ein Mittel der nonverbalen Kommunikation zwischen den Experten, um einander anzuzeigen, wann der Partner mit einer Frage übernehmen solle. Dass die Arbeiten von Lernenden der von ihr besuchten Schule bewusst schlechter bewertet worden seien, sei eine Unterstellung, welche entschieden zurückgewiesen werden müsse. 7.2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Stellungnahme zu den Bewer-tungen der Prüfungsexperten zu den einzelnen Teilbereichen der schriftli-chen Arbeit jeweils einzeln Stellung und legt dar, warum sie mit den Äusse-rungen der Experten nicht einverstanden ist. Zur mündlichen Prüfung bringt sie u.a. vor, sie habe den Vortrag eine Woche lang geübt, sei nicht nervös gewesen und habe die ganze Zeit über Blickkontakt mit den Experten gehabt. Im Bereich Vertrieb habe sie sich zwar versprochen, dies jedoch sofort selber gemerkt und auch gleich korrigiert. Auf die Nachfrage zum Thema Konkurrenz und fairer Wettbewerb hätte sie die zwei grössten Konkurrenten genannt und erklärt, die Konkurrenz müsse fair zueinander sein, indem sie zum Beispiel transparente Preise habe und ehrliche Informationen austausche. 7.3 Die Prüfungsexperten gehen in einer weiteren Stellungnahme nochmals detailliert auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die einzelnen Punkte der Bewertung ein. Unter anderem führen sie nochmals auf, welche formellen und welche inhaltlichen Fehler der Beschwerdeführerin beim Verfassen der Arbeit unterlaufen seien und was sie hätte besser machen können. Insbesondere führen sie anhand verschiedener Beispiele aus, dass es der Beschwerdeführerin sowohl in der Arbeit als auch in der Präsentation nicht gelungen sei, eine kritische Distanz zu den von ihr gewählten Quellen zu gewinnen. So habe die Beschwerdeführerin eine unkritische, inhaltlich banale und über weite Strecken inkohärente Arbeit über das Unternehmen Swisscom verfasst. Darüber hinaus führen die Prüfungsexperten verschiedene "grobe" Gestaltungsfehler auf. 7.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Experten ausführlich Kapitel für Kapitel begründet haben, wie sie zu ihrer Benotung der schriftlichen Arbeit gelangt sind, welche Elemente erwartet und welche konkreten Aspekte beanstandet wurden. Ihre Ausführungen zur mündlichen Prüfung sind ebenfalls detailliert und substantiiert und zeigen auf, weshalb sie die tiefe Note als gerechtfertigt erachten. Die Vorinstanz hat sich der von den Experten vertretenen Auffassung vollumfänglich angeschlossen. Die Beschwerdeführerin äussert sich zwar zu den Stellungnahmen der Experten, sie bleibt dabei jedoch stets oberflächlich. Ihre Vorbringen beschränken sich vielmehr grösstenteils darauf, die Bewertung als falsch zu bezeichnen, ohne dies zu substantiieren oder entsprechende Beweismittel vorzulegen. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin, mit der sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge darlegt, überzeugt deshalb nicht. Die Vorinstanz hat sich mit den Beschwerdevorbringen ausführlich auseinandergesetzt und ihre Stellungnahmen sind einleuchtend begründet. Die Beschwerdeführerin liefert demgegenüber keine überzeugenden Anhaltspunkte oder entsprechenden Beweismittel, die darauf hindeuten würden, dass die Bewertung der IDPA offensichtlich unterbewertet wurde. Die Bewertung sowohl der schriftlichen Projektarbeit als auch der mündlichen Prüfung im Fach IDPA und damit die erteilte Fachnote von 3.5 sind daher nicht zu beanstanden. Demnach ist im Fach IDPA von der Note 3.5 auszugehen. Die Voraussetzung nach Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements, wonach die IDPA genügend sein muss, ist somit nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass die Be-schwerdeführerin die Berufsmaturitätsprüfungen - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - nicht bestanden hat.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr verweigerten Akteneinsicht und der diesbezüglich festgestellte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (vgl. E. 4.5.) grundsätzlich einen begründeten Anlass zur Einreichung einer Beschwerde hatte, weshalb ihr vorliegend nur reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Beschwerdeführerin zu tragende reduzierte Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 400.- festzulegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Der in der Hautsache unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
10. Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf-fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge-richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt und dem von ihr einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück);
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Julia Haas Versand: 12. April 2018