opencaselaw.ch

B-4353/2021

B-4353/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-26 · Deutsch CH

Eidgenössische Berufsmaturität

Sachverhalt

A. Im Sommer 2021 legte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zum zweiten Mal die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (EBMP), Ausrichtung "Gesundheit und Soziales, Gesundheit", ab. Mit dem "Notenausweis eidgenössische Berufsmaturität" vom 27. August 2021 teilte das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenausweis geht hervor, dass die Beschwerdeführerin folgende Noten erzielte: Grundlagenbereich: Erste LandesspracheDeutsch4.0 Zweite LandesspracheFranzösisch5.0 Dritte SpracheEnglisch4.5 Mathematik2.5 Schwerpunktbereich: Sozialwissenschaften3.5 Naturwissenschaften3.0 Ergänzungsbereich: Geschichte und Politik5.0 Wirtschaft und Recht5.0 Interdisziplinäres Arbeiten4.0 ________________________________________________________ Gesamtnote4.1 ________________________________________________________ B. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit einer als Rekurs bezeichneten Eingabe vom 29. September 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt eine Neubeurteilung der Noten in den Fächern Soziologie (gemeint wohl Sozialwissenschaften) und Biologie und damit das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung. Zur Begründung führt sie aus, verschiedene Punkte im Fach Soziologie seien übersehen worden, die als "ähnliche Lösungen" in Betracht kämen (Aufgaben 1b), 2a), 2b), 3), 3b) und 4)). Bei der Punktevergabe im Fach Biologie habe es ersichtliche Meinungsverschiedenheiten gegeben (Aufgaben 3a) und 3c)). Im Fach Soziologie sei somit eine Benotung von 4.0 oder 4.5 und im Fach Biologie von 3.5 vorzunehmen. Die Bewertung der mündlichen Prüfung sei zudem in Wiedererwägung zu ziehen. Es bestehe "keine Beweislage", da keine Akteneinsicht in die mündliche Prüfung gewährt werde. C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2021 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies - mit Verweis auf die Stellungnahme der Prüfungsexpertinnen und -experten - im Wesentlichen damit, dass sowohl bei der schriftlichen als auch bei der mündlichen Prüfung im Fach Sozialwissenschaften auf eine faire und fachlich angemessene Bewertung der Leistung geachtet worden sei. Eine weitere Anpassung der Bewertung sei gemäss den Stellungnahmen der Experten weder notwendig noch gerechtfertigt. Die schriftliche Prüfung im Teilfach Biologie sei nach einem korrekten und fairen Prozedere beurteilt worden. Eine Anhebung der Punktzahl wäre gemäss der Stellungnahme der Korrektorinnen weder möglich noch gerechtfertigt. Selbst wenn im Übrigen bei der Aufgabe 3a) der Biologieprüfung einzig auf die Erstkorrektur abgestellt worden wäre und der Beschwerdeführerin zwei Punkte mehr zugesprochen worden wären, hätte sie für das Fach Naturwissenschaften gesamthaft nur die Note 3.0 erzielt. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestanden, weil zwei der zu erfüllenden Kriterien nicht gegeben seien; so lägen drei (statt der erlaubten zwei) ungenügende Fachnoten vor und die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten betrage 3.0 Punkte (statt der erlaubten 2.0). Selbst wenn also im Fach Sozialwissenschaften die Note 4.0 erreicht worden wäre, wäre es ihr aufgrund der Gesamtabweichung zur Note 4.0 in den Fächern Mathematik und Naturwissenschaften nicht möglich gewesen, die Gesamtprüfung zu bestehen. D. Mit Verfügung vom 23. November 2021 hat der vormals zuständige Instruktionsrichter die Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive Beilagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den "Notenausweis eidgenössische Berufsmaturität" vom 27. August 2021. Dieser stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ist eine zulässige Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1).

E. 2.3 Die Expertinnen und Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1 f.; Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3 und B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Expertinnen und Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkret abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3 und B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3).

E. 2.4 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe).

E. 2.5 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5 und B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5).

E. 3.1 Das BBG regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BBG). Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1 und 3 BBG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG hat der Bundesrat die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) erlassen. Diese Verordnung regelt unter anderem die Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 Bst. d BMV).

E. 3.2 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Ziele gemäss Art. 3 BMV erreicht hat und befähigt ist, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen (Art. 9 der Verordnung des SBFI vom 16. November 2016 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung [VEBMP; SR 412.103.11]). Mit dem erfolgreichen Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung weist eine Person demnach nach, dass sie die Fachhochschulreife erlangt hat, das heisst, dass sie grundlegende Kenntnisse im selbständigen Denken und in der Fähigkeit besitzt, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten und ihre Lösungen klar darzustellen (vgl. Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 2.2 und B-5507/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.3.2). Die Prüfung wird unter anderem für die Ausrichtung "Gesundheit und Soziales" der eidgenössischen Berufsmaturität angeboten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c VEBMP). Die Prüfungen für die Berufsmaturität der gesundheitlichen und sozialen Richtung umfassen neben den Grundlagenfächern zusätzlich die Fächer Sozialwissenschaften und Naturwissenschaften im Schwerpunktbereich, zwei Ergänzungsfächer sowie eine interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA; Art. 13 Abs. 2, Abs. 5 Bst. c, Abs. 6 Bst. c und Abs. 7 VEBMP). Die Leistungen in den Prüfungsfächern, in der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie in der IDPA werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 18 VEBMP). Noten, die sich aus dem Mittel der Summe mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet. Ausgenommen ist die Gesamtnote (Art. 19 Abs. 1 VEBMP). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten aller Fächer im Grundlagenbereich, im Schwerpunktbereich und im Ergänzungsbereich sowie der Note für das interdisziplinäre Arbeiten (Art. 19 Abs. 5 VEBMP). Die Prüfung ist gemäss Art. 20 Abs. 1 VEBMP bestanden, wenn a) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt, b) die Note für das interdisziplinäre Arbeiten mindestens 4 beträgt, c) die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt und d) nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden. Beim Nichtbestehen der Prüfung wird der Prüfungsentscheid vom SBFI verfügt. Die erzielten Noten werden mit der Verfügung mitgeteilt (Art. 22 Abs. 4 VEBMP). Die Prüfung kann einmal wiederholt werden (Art. 24 Abs. 1 VEBMP). Bei einer Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer oder die IDPA abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde. Bei einer späteren Wiederholung müssen alle Fächer und die IDPA abgelegt werden (Art. 24 Abs. 2 VEBMP).

E. 3.3 Das SBFI erlässt in Ergänzung zur VEBMP Richtlinien zur Prüfung (Art. 12 Abs. 1 VEBMP). Diese legen unter anderem die Prüfungsaufteilung, den Prüfungsaufbau und die Bewertungskriterien fest (Art. 12 Abs. 2 Bst. a-b VEBMP). Das SBFI hat diese Richtlinien am 22. Februar 2018 erlassen; sie gelten für Prüfungen ab 2019 (Richtlinien des SBFI vom 22. Februar 2018 zur eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung, abrufbar unter: <https://www.sbfi.admin.ch> > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung EBMP > Rechtliche Grundlagen, abgerufen am 6. April 2022; nachfolgend: Richtlinien). Die Prüfung in Naturwissenschaften erfolgt schriftlich (Ziff. 12 der Richtlinien). Aus Ziff. 12.1.3 der Richtlinien geht hervor, dass sie bei der Ausrichtung Gesundheit und Soziales drei Teile umfasst: Biologie (2/5 der Gesamtpunktzahl), Chemie (2/5 der Gesamtpunktzahl) und Physik (1/5 der Gesamtpunktzahl). Dabei werden im Teil Biologie inhaltlich die Lerngebiete 1 (Zellbiologie) und 2 (Anatomie und Physiologie) mittels Wissens- und Anwendungsfragen sowie Verständnisaufgaben geprüft (Ziff. 12.1.3 der Richtlinien). Was die Bewertungskriterien anbelangt, verlangen die Richtlinien, dass bei den Prüfungsaufgaben der Lösungsweg nachvollziehbar ist. Bei der Bewertung der Aufgaben wird ausserdem auf die Aspekte der Begründung der Antwort, die Genauigkeit, die Vernetzung/Erkennung von Zusammenhängen sowie die korrekte Verwendung der Fachbegriffe geachtet (Ziff. 12.2 der Richtlinien). Im Fach Sozialwissenschaften erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, wobei die Prüfungen für die Berechnung der Note zu je 50% zählen (Ziff. 13 der Richtlinien). Die schriftliche Prüfung ist in die Teilfächer Soziologie (40%), Psychologie (40%) und Philosophie (20%) gegliedert (Ziff. 13.1.1 der Richtlinien). Die mündliche Prüfung berücksichtigt Themen aus allen drei Teilfächern und kann auch interdisziplinäre Fragestellungen beinhalten (Ziff. 13.2 der Richtlinien). Ziff. 13.2.2 führt die Bewertungskriterien im Einzelnen aus.

E. 3.4 In der Regel bildet in einem Beschwerdeverfahren lediglich das Prüfungsergebnis als solches das Anfechtungsobjekt. Den einzelnen Noten kommt im Allgemeinen lediglich Begründungscharakter zu und sie haben prinzipiell keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen. Einzelnoten sind daher im Normalfall grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung. Ein solches wird nach der Rechtsprechung ausnahmsweise bejaht, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (vgl. statt vieler: BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1 und 2015/6 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 4, B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 4.1 und B-2390/2019 vom 26. August 2019 E. 3.2; Egli, a.a.O., S. 546 ff.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihre Prüfungsleistungen im Fach Sozialwissenschaften und im Teilfach Biologie seien unterbewertet worden; deshalb habe sie die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden. Mit Blick auf die schriftlichen Prüfungen beanstandet sie namentlich, dass die Experten und Expertinnen bei "ähnlichen Lösungen" Punkte "übersehen" (Sozialwissenschaften) und bei der Punktevergabe Meinungsverschiedenheiten gehabt hätten (Biologie). In Bezug auf die Bewertung der mündlichen Prüfung (Sozialwissenschaften) verlangt sie eine "Wiedererwägung", ohne dies näher zu begründen.

E. 4.2 Die Leistung der Beschwerdeführerin im Teilfach Biologie wurde mit 17.5 Punkten bewertet. In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass Meinungsverschiedenheiten bei der Punktevergabe ersichtlich seien. Sie nennt in diesem Zusammenhang die Aufgaben 3a) und 3c) des Lerngebiets "Anatomie und Physiologie". Die Vorinstanz führt dazu aus, dass in der schriftlichen Biologieprüfung 50 Punkte erzielt werden konnten. In der Erstkorrektur seien der Beschwerdeführerin 18 Punkte zugestanden worden, in der Zweitkorrektur 17.5. Der Unterschied der beiden Korrekturen sei somit sehr moderat ausgefallen. Die Expertinnen hätten die fachgerechte Bewertung der von der Beschwerdeführerin angezeigten Aufgaben in ihrer Stellungnahme im Detail erläutert. Die Beschwerdeführerin gebe nicht substantiiert an, aus welchen Gründen bei der Aufgabe 3a) nicht auf die Punkteverteilung nach der Zweitkorrektur abzustellen sei oder gar für welche Antworten ihr aus welchem Grund mehr Punkte zugesprochen werden sollten. Eine Anhebung der Punktzahl sei gemäss der Stellungnahme weder möglich noch gerechtfertigt.

E. 4.2.1 Bei der Aufgabe 3a) musste die Beschwerdeführerin sechs Organsysteme nennen, die von einer Stresssituation betroffen seien und dadurch Veränderungen erfahren würden. Es konnten maximal drei Punkte erreicht werden. Die Beschwerdeführerin antwortete wie folgt: 1) "Gehirn Ausschüttung Endorphine Sympathikus, Parasympatikus", 2) "Herz Blutdruck", 3) "Lunge erhöhter Atemaustausch", 4) "Niere Ausscheidung Sympatikus Hemmung der Blase", 5) "Pankreas Ausschüttung Glukose" und 6) "Schilddrüse Ausschüttung von Hormonen". Eine Expertin notierte zu diesen Antworten: "Organsysteme!! Beantwortet Frage nicht!". Die Aufgabe wurde zunächst mit 2.5 Punkten bewertet, danach mit lediglich einem halben Punkt. Die Expertinnen führen dazu in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 1. November 2021 aus, aus der Aufgabenstellung sei klar hervorgegangen, dass die Nennung von "Organsystemen" gefordert sei, damit Punkte vergeben werden könnten. Deren Nennung sei absolutes Basiswissen. Keine der sechs Antworten erfülle dieses Kriterium. Als Goodwill sei dennoch ein halber Punkt vergeben worden. In allgemeiner Weise legen sie sodann dar, die Zweitkorrektur habe unter anderem das Ziel, eine Kohärenz zwischen allen vorliegenden Prüfungsantworten und der entsprechenden Punktvergabe herzustellen. Dies sei für eine Erstkorrektur nicht immer einfach, da in dieser Phase viele weitere Faktoren berücksichtigt werden müssten. Daher sei es nur normal, dass Punktevergaben nach einer Zweitkorrektur anders ausfallen könnten. Die im Rekurs beanstandete Korrektur sei ein klassisches Beispiel dafür. Mit diesen Ausführungen bleibt freilich nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Erstkorrektur noch von 2.5 von 3 möglichen Punkten ausgegangen wurde, anlässlich der Zweitkorrektur dagegen nur noch ein halber Punkt "aus Goodwill" vergeben wurde. Die Expertinnen vermögen nicht schlüssig darzulegen, weshalb die zunächst als mehrheitlich korrekt beurteilte Antwort am Ende als im Wesentlichen falsch gelten soll. Der blosse Hinweis auf "absolutes Basiswissen" vermag die Unterschiede nicht zu erklären.

E. 4.2.2 Dasselbe gilt erst recht für die Aufgabe 3c). Hier musste die Beschwerdeführerin jene Tabellenspalte rot einrahmen, welche die in der Aufgabe 3a) geschilderte Situation darstelle. Maximal konnte ein Punkt erreicht werden. Die Beschwerdeführerin rahmte die Tabellenzellen "Harnspeicherung ( Schliessmuskel kontrahiert)", "Hemmung der Urinbildung" und "Abgabe von Schweisssekret" ein. Während die eine Expertin neben der Tabelle "0" und "1" vermerkte, notierte die andere Expertin dort "2.5". In ihrer Stellungnahme weisen die beiden Expertinnen darauf hin, dass die Bewertung bei der Zweitkorrektur positiv-orientiert erfolgt sei, das heisse richtige Antworten seien mit einem halben Punkt wertgeschätzt worden. Daher erhalte die Beschwerdeführerin in der Summe 1.5 Punkte mehr. Bei der Aufgabe 3c) fällt auf, dass die eine Expertin mit der Bewertung mit 2.5 Punkten nicht berücksichtigt hat, dass bei dieser Aufgabe maximal bloss ein Punkt erteilt werden konnte. Möglicherweise berücksichtigte die Korrektur auch die Aufgabe 3b), welche ebenfalls in derselben Tabelle zu lösen war und für die offenbar gar keine Punkte vergeben wurden (bei total 5 möglichen Punkten). Eine Erklärung dazu lässt die Stellungnahme allerdings vermissen.

E. 4.2.3 Im Weiteren ist allerdings festzustellen, dass diese Bewertung im Ergebnis keinen Einfluss auf die Note im Teilfach Biologie bzw. im Fach Naturwissenschaften hat. Der Beschwerdeführerin wurden für die Prüfung anlässlich der Erstkorrektur 18 von 50 Punkten zugestanden. Mit der Zweitkorrektur wurden die Punkte auf 17.5 reduziert, wovon 4 auf die Aufgabe 3 entfallen. Würde zugunsten der Beschwerdeführerin vom Maximum der möglichen Punkte für die Aufgabe 3 (9 Punkte) ausgegangen, müssten ihr maximal zusätzliche 5 Punkte zugestanden werden. Damit hätte sie ein Total von 22.5 Punkten für das Teilfach Biologie erreicht bzw. 48 (43 + 5) von 120 möglichen Punkten für das Fach Naturwissenschaften (siehe für die Zusammensetzung der Punkte sogleich). Ausgehend vom geltenden Notenschlüssel (erreichte Punktzahl / mögliche Punktzahl x 5 + 1; vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 4) ergäbe dies jedoch gleichfalls nur die Gesamtnote von 3.0, was am Prüfungsergebnis nichts ändern würde. An dieser Stelle bleibt anzumerken - worauf bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hingewiesen hat -, dass die Punkte der einzelnen Teilfächer (Biologie 17.5 oder eben 22.5 Punkte, Chemie 22 Punkte, Physik 3.5 Punkte) zusammengerechnet werden und als eine Note des Fachs Naturwissenschaften ausgewiesen werden. Eine eigene Note für das Teilfach Biologie, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt, gibt es nicht.

E. 4.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Experten und Expertinnen hätten bei der schriftlichen Prüfung im Fach Sozialwissenschaften bei "ähnlichen Lösungen" Punkte "übersehen". Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin habe die Prüfung nicht bestanden, da sie zwei der erforderlichen Kriterien nicht erfüllt habe. Einerseits lägen drei ungenügende Fachnoten vor, also mehr als die erlaubten zwei, andererseits betrage die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten mit 3.0 mehr als die erlaubten 2.0 Punkte. Selbst wenn im Fach Sozialwissenschaften die Note 4.0 erreicht worden wäre, wäre die Gesamtabweichung zur Note 4.0 aufgrund der erzielten Noten in den Fächern Mathematik und Naturwissenschaften immer noch zu gross und damit das Bestehen der Gesamtprüfung nicht möglich gewesen.

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin erzielte im Fach Mathematik die Note 2.5, im Fach Sozialwissenschaften die Note 3.5 und im Fach Naturwissenschaften die Note 3.0. Somit liegen drei ungenügende Fachnoten vor, was für sich allein bereits zum Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung führt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. d VEBMP). Sodann betragen die Abweichungen zur Note 4.0 im Fach Mathematik 1.5, im Fach Sozialwissenschaften 0.5 und im Fach Naturwissenschaften 1.0, das heisst insgesamt 3.0, wovon alleine schon die Abweichung in den Fächern Mathematik und Naturwissenschaften 2.5 Punkte beträgt und bereits diese Abweichung - unabhängig von der Note im Fach Sozialwissenschaften - als solche schon zum Nichtbestehen der Prüfung führt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c VEBMP). Die Bewertung des Fachs Naturwissenschaften ist im Ergebnis - wie gesehen (E. 4.2) - nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Prüfung im Fach Mathematik wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Damit hat die Beschwerdeführerin die Berufsmaturitätsprüfung bereits aus diesen Gründen nicht bestanden, unabhängig davon, wie ihre Prüfung im Fach Sozialwissenschaften zu bewerten ist. Bei der von der Beschwerdeführerin abgelegten Prüfung handelt es sich bereits um eine Wiederholungsprüfung; eine weitere Wiederholung ist somit ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 1 VEBMP). Da demnach bezüglich der Prüfung im Fach Sozialwissenschaften nur noch eine Einzelnote gerügt wird, ist hierauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 3.4). Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Begründung "übersehene Punkte, welche als «ähnliche Lösungen» in Betracht kämen" in keiner Weise substantiiert geltend zu machen vermag, inwiefern sie die Beurteilung durch die Expertinnen und Experten beanstandet (vgl. E. 2.4).

E. 4.3.2 Daran vermag schliesslich auch die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die mündliche Prüfung nichts zu ändern. In der Beschwerde führt sie dazu aus: "Keine Beweislage, da keine Akteneinsicht in die mündliche Prüfung, an die Kandidaten/Kandidatinnen gewährt wird, bedingt durch eine Regelung" und ersucht deshalb um "Wiedererwägung" der Bewertung. Auch hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert darlegt, womit sie nicht einverstanden ist. Dabei wurde ihr mit Verfügung vom 23. November 2021 die Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive Beilagen, mithin der Vorakten, zugestellt (vgl. auch Sachverhalt Bst. D). In diesen Akten enthalten sind auch die beanstandete mündliche Prüfung im Fach Sozialwissenschaften (Aufgabenstellung sowie Verlaufsprotokoll, Vernehmlassungsbeilage 3) sowie die Stellungnahme des Examinators (Vernehmlassungsbeilage 5). Dieser lässt sich im Einzelnen entnehmen, aus welchen Gründen welche Aufgabe wie beurteilt und benotet wurde und zu welcher Gesamtnote dies letztlich führte. Es ist zwar nicht klar, ob der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht gewährt wurde bzw. sie überhaupt darum ersucht hatte. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sie kein explizites Gesuch gestellt. Nachdem ihr die Unterlagen aber zugestellt wurden, ist ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör jedenfalls Genüge getan.

E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 6 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu entnehmen und der Beschwerdeführerin sind Fr. 200.- zurückzuerstatten. Der unterliegenden und anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 7 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht werden in der Höhe von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auferlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. Mai 2022 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4353/2021 Urteil vom 26. April 2022 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung. Sachverhalt: A. Im Sommer 2021 legte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zum zweiten Mal die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (EBMP), Ausrichtung "Gesundheit und Soziales, Gesundheit", ab. Mit dem "Notenausweis eidgenössische Berufsmaturität" vom 27. August 2021 teilte das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenausweis geht hervor, dass die Beschwerdeführerin folgende Noten erzielte: Grundlagenbereich: Erste LandesspracheDeutsch4.0 Zweite LandesspracheFranzösisch5.0 Dritte SpracheEnglisch4.5 Mathematik2.5 Schwerpunktbereich: Sozialwissenschaften3.5 Naturwissenschaften3.0 Ergänzungsbereich: Geschichte und Politik5.0 Wirtschaft und Recht5.0 Interdisziplinäres Arbeiten4.0 ________________________________________________________ Gesamtnote4.1 ________________________________________________________ B. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit einer als Rekurs bezeichneten Eingabe vom 29. September 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt eine Neubeurteilung der Noten in den Fächern Soziologie (gemeint wohl Sozialwissenschaften) und Biologie und damit das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung. Zur Begründung führt sie aus, verschiedene Punkte im Fach Soziologie seien übersehen worden, die als "ähnliche Lösungen" in Betracht kämen (Aufgaben 1b), 2a), 2b), 3), 3b) und 4)). Bei der Punktevergabe im Fach Biologie habe es ersichtliche Meinungsverschiedenheiten gegeben (Aufgaben 3a) und 3c)). Im Fach Soziologie sei somit eine Benotung von 4.0 oder 4.5 und im Fach Biologie von 3.5 vorzunehmen. Die Bewertung der mündlichen Prüfung sei zudem in Wiedererwägung zu ziehen. Es bestehe "keine Beweislage", da keine Akteneinsicht in die mündliche Prüfung gewährt werde. C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2021 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies - mit Verweis auf die Stellungnahme der Prüfungsexpertinnen und -experten - im Wesentlichen damit, dass sowohl bei der schriftlichen als auch bei der mündlichen Prüfung im Fach Sozialwissenschaften auf eine faire und fachlich angemessene Bewertung der Leistung geachtet worden sei. Eine weitere Anpassung der Bewertung sei gemäss den Stellungnahmen der Experten weder notwendig noch gerechtfertigt. Die schriftliche Prüfung im Teilfach Biologie sei nach einem korrekten und fairen Prozedere beurteilt worden. Eine Anhebung der Punktzahl wäre gemäss der Stellungnahme der Korrektorinnen weder möglich noch gerechtfertigt. Selbst wenn im Übrigen bei der Aufgabe 3a) der Biologieprüfung einzig auf die Erstkorrektur abgestellt worden wäre und der Beschwerdeführerin zwei Punkte mehr zugesprochen worden wären, hätte sie für das Fach Naturwissenschaften gesamthaft nur die Note 3.0 erzielt. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestanden, weil zwei der zu erfüllenden Kriterien nicht gegeben seien; so lägen drei (statt der erlaubten zwei) ungenügende Fachnoten vor und die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten betrage 3.0 Punkte (statt der erlaubten 2.0). Selbst wenn also im Fach Sozialwissenschaften die Note 4.0 erreicht worden wäre, wäre es ihr aufgrund der Gesamtabweichung zur Note 4.0 in den Fächern Mathematik und Naturwissenschaften nicht möglich gewesen, die Gesamtprüfung zu bestehen. D. Mit Verfügung vom 23. November 2021 hat der vormals zuständige Instruktionsrichter die Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive Beilagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den "Notenausweis eidgenössische Berufsmaturität" vom 27. August 2021. Dieser stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ist eine zulässige Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1). 2.3 Die Expertinnen und Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1 f.; Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3 und B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Expertinnen und Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkret abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3 und B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). 2.4 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). 2.5 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5 und B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5). 3. 3.1 Das BBG regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BBG). Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1 und 3 BBG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG hat der Bundesrat die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) erlassen. Diese Verordnung regelt unter anderem die Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 Bst. d BMV). 3.2 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Ziele gemäss Art. 3 BMV erreicht hat und befähigt ist, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen (Art. 9 der Verordnung des SBFI vom 16. November 2016 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung [VEBMP; SR 412.103.11]). Mit dem erfolgreichen Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung weist eine Person demnach nach, dass sie die Fachhochschulreife erlangt hat, das heisst, dass sie grundlegende Kenntnisse im selbständigen Denken und in der Fähigkeit besitzt, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten und ihre Lösungen klar darzustellen (vgl. Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 2.2 und B-5507/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.3.2). Die Prüfung wird unter anderem für die Ausrichtung "Gesundheit und Soziales" der eidgenössischen Berufsmaturität angeboten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c VEBMP). Die Prüfungen für die Berufsmaturität der gesundheitlichen und sozialen Richtung umfassen neben den Grundlagenfächern zusätzlich die Fächer Sozialwissenschaften und Naturwissenschaften im Schwerpunktbereich, zwei Ergänzungsfächer sowie eine interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA; Art. 13 Abs. 2, Abs. 5 Bst. c, Abs. 6 Bst. c und Abs. 7 VEBMP). Die Leistungen in den Prüfungsfächern, in der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie in der IDPA werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 18 VEBMP). Noten, die sich aus dem Mittel der Summe mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet. Ausgenommen ist die Gesamtnote (Art. 19 Abs. 1 VEBMP). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten aller Fächer im Grundlagenbereich, im Schwerpunktbereich und im Ergänzungsbereich sowie der Note für das interdisziplinäre Arbeiten (Art. 19 Abs. 5 VEBMP). Die Prüfung ist gemäss Art. 20 Abs. 1 VEBMP bestanden, wenn a) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt, b) die Note für das interdisziplinäre Arbeiten mindestens 4 beträgt, c) die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt und d) nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden. Beim Nichtbestehen der Prüfung wird der Prüfungsentscheid vom SBFI verfügt. Die erzielten Noten werden mit der Verfügung mitgeteilt (Art. 22 Abs. 4 VEBMP). Die Prüfung kann einmal wiederholt werden (Art. 24 Abs. 1 VEBMP). Bei einer Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer oder die IDPA abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde. Bei einer späteren Wiederholung müssen alle Fächer und die IDPA abgelegt werden (Art. 24 Abs. 2 VEBMP). 3.3 Das SBFI erlässt in Ergänzung zur VEBMP Richtlinien zur Prüfung (Art. 12 Abs. 1 VEBMP). Diese legen unter anderem die Prüfungsaufteilung, den Prüfungsaufbau und die Bewertungskriterien fest (Art. 12 Abs. 2 Bst. a-b VEBMP). Das SBFI hat diese Richtlinien am 22. Februar 2018 erlassen; sie gelten für Prüfungen ab 2019 (Richtlinien des SBFI vom 22. Februar 2018 zur eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung, abrufbar unter: > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung EBMP > Rechtliche Grundlagen, abgerufen am 6. April 2022; nachfolgend: Richtlinien). Die Prüfung in Naturwissenschaften erfolgt schriftlich (Ziff. 12 der Richtlinien). Aus Ziff. 12.1.3 der Richtlinien geht hervor, dass sie bei der Ausrichtung Gesundheit und Soziales drei Teile umfasst: Biologie (2/5 der Gesamtpunktzahl), Chemie (2/5 der Gesamtpunktzahl) und Physik (1/5 der Gesamtpunktzahl). Dabei werden im Teil Biologie inhaltlich die Lerngebiete 1 (Zellbiologie) und 2 (Anatomie und Physiologie) mittels Wissens- und Anwendungsfragen sowie Verständnisaufgaben geprüft (Ziff. 12.1.3 der Richtlinien). Was die Bewertungskriterien anbelangt, verlangen die Richtlinien, dass bei den Prüfungsaufgaben der Lösungsweg nachvollziehbar ist. Bei der Bewertung der Aufgaben wird ausserdem auf die Aspekte der Begründung der Antwort, die Genauigkeit, die Vernetzung/Erkennung von Zusammenhängen sowie die korrekte Verwendung der Fachbegriffe geachtet (Ziff. 12.2 der Richtlinien). Im Fach Sozialwissenschaften erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, wobei die Prüfungen für die Berechnung der Note zu je 50% zählen (Ziff. 13 der Richtlinien). Die schriftliche Prüfung ist in die Teilfächer Soziologie (40%), Psychologie (40%) und Philosophie (20%) gegliedert (Ziff. 13.1.1 der Richtlinien). Die mündliche Prüfung berücksichtigt Themen aus allen drei Teilfächern und kann auch interdisziplinäre Fragestellungen beinhalten (Ziff. 13.2 der Richtlinien). Ziff. 13.2.2 führt die Bewertungskriterien im Einzelnen aus. 3.4 In der Regel bildet in einem Beschwerdeverfahren lediglich das Prüfungsergebnis als solches das Anfechtungsobjekt. Den einzelnen Noten kommt im Allgemeinen lediglich Begründungscharakter zu und sie haben prinzipiell keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen. Einzelnoten sind daher im Normalfall grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung. Ein solches wird nach der Rechtsprechung ausnahmsweise bejaht, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (vgl. statt vieler: BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1 und 2015/6 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 4, B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 4.1 und B-2390/2019 vom 26. August 2019 E. 3.2; Egli, a.a.O., S. 546 ff.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihre Prüfungsleistungen im Fach Sozialwissenschaften und im Teilfach Biologie seien unterbewertet worden; deshalb habe sie die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden. Mit Blick auf die schriftlichen Prüfungen beanstandet sie namentlich, dass die Experten und Expertinnen bei "ähnlichen Lösungen" Punkte "übersehen" (Sozialwissenschaften) und bei der Punktevergabe Meinungsverschiedenheiten gehabt hätten (Biologie). In Bezug auf die Bewertung der mündlichen Prüfung (Sozialwissenschaften) verlangt sie eine "Wiedererwägung", ohne dies näher zu begründen. 4.2 Die Leistung der Beschwerdeführerin im Teilfach Biologie wurde mit 17.5 Punkten bewertet. In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass Meinungsverschiedenheiten bei der Punktevergabe ersichtlich seien. Sie nennt in diesem Zusammenhang die Aufgaben 3a) und 3c) des Lerngebiets "Anatomie und Physiologie". Die Vorinstanz führt dazu aus, dass in der schriftlichen Biologieprüfung 50 Punkte erzielt werden konnten. In der Erstkorrektur seien der Beschwerdeführerin 18 Punkte zugestanden worden, in der Zweitkorrektur 17.5. Der Unterschied der beiden Korrekturen sei somit sehr moderat ausgefallen. Die Expertinnen hätten die fachgerechte Bewertung der von der Beschwerdeführerin angezeigten Aufgaben in ihrer Stellungnahme im Detail erläutert. Die Beschwerdeführerin gebe nicht substantiiert an, aus welchen Gründen bei der Aufgabe 3a) nicht auf die Punkteverteilung nach der Zweitkorrektur abzustellen sei oder gar für welche Antworten ihr aus welchem Grund mehr Punkte zugesprochen werden sollten. Eine Anhebung der Punktzahl sei gemäss der Stellungnahme weder möglich noch gerechtfertigt. 4.2.1 Bei der Aufgabe 3a) musste die Beschwerdeführerin sechs Organsysteme nennen, die von einer Stresssituation betroffen seien und dadurch Veränderungen erfahren würden. Es konnten maximal drei Punkte erreicht werden. Die Beschwerdeführerin antwortete wie folgt: 1) "Gehirn Ausschüttung Endorphine Sympathikus, Parasympatikus", 2) "Herz Blutdruck", 3) "Lunge erhöhter Atemaustausch", 4) "Niere Ausscheidung Sympatikus Hemmung der Blase", 5) "Pankreas Ausschüttung Glukose" und 6) "Schilddrüse Ausschüttung von Hormonen". Eine Expertin notierte zu diesen Antworten: "Organsysteme!! Beantwortet Frage nicht!". Die Aufgabe wurde zunächst mit 2.5 Punkten bewertet, danach mit lediglich einem halben Punkt. Die Expertinnen führen dazu in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 1. November 2021 aus, aus der Aufgabenstellung sei klar hervorgegangen, dass die Nennung von "Organsystemen" gefordert sei, damit Punkte vergeben werden könnten. Deren Nennung sei absolutes Basiswissen. Keine der sechs Antworten erfülle dieses Kriterium. Als Goodwill sei dennoch ein halber Punkt vergeben worden. In allgemeiner Weise legen sie sodann dar, die Zweitkorrektur habe unter anderem das Ziel, eine Kohärenz zwischen allen vorliegenden Prüfungsantworten und der entsprechenden Punktvergabe herzustellen. Dies sei für eine Erstkorrektur nicht immer einfach, da in dieser Phase viele weitere Faktoren berücksichtigt werden müssten. Daher sei es nur normal, dass Punktevergaben nach einer Zweitkorrektur anders ausfallen könnten. Die im Rekurs beanstandete Korrektur sei ein klassisches Beispiel dafür. Mit diesen Ausführungen bleibt freilich nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Erstkorrektur noch von 2.5 von 3 möglichen Punkten ausgegangen wurde, anlässlich der Zweitkorrektur dagegen nur noch ein halber Punkt "aus Goodwill" vergeben wurde. Die Expertinnen vermögen nicht schlüssig darzulegen, weshalb die zunächst als mehrheitlich korrekt beurteilte Antwort am Ende als im Wesentlichen falsch gelten soll. Der blosse Hinweis auf "absolutes Basiswissen" vermag die Unterschiede nicht zu erklären. 4.2.2 Dasselbe gilt erst recht für die Aufgabe 3c). Hier musste die Beschwerdeführerin jene Tabellenspalte rot einrahmen, welche die in der Aufgabe 3a) geschilderte Situation darstelle. Maximal konnte ein Punkt erreicht werden. Die Beschwerdeführerin rahmte die Tabellenzellen "Harnspeicherung ( Schliessmuskel kontrahiert)", "Hemmung der Urinbildung" und "Abgabe von Schweisssekret" ein. Während die eine Expertin neben der Tabelle "0" und "1" vermerkte, notierte die andere Expertin dort "2.5". In ihrer Stellungnahme weisen die beiden Expertinnen darauf hin, dass die Bewertung bei der Zweitkorrektur positiv-orientiert erfolgt sei, das heisse richtige Antworten seien mit einem halben Punkt wertgeschätzt worden. Daher erhalte die Beschwerdeführerin in der Summe 1.5 Punkte mehr. Bei der Aufgabe 3c) fällt auf, dass die eine Expertin mit der Bewertung mit 2.5 Punkten nicht berücksichtigt hat, dass bei dieser Aufgabe maximal bloss ein Punkt erteilt werden konnte. Möglicherweise berücksichtigte die Korrektur auch die Aufgabe 3b), welche ebenfalls in derselben Tabelle zu lösen war und für die offenbar gar keine Punkte vergeben wurden (bei total 5 möglichen Punkten). Eine Erklärung dazu lässt die Stellungnahme allerdings vermissen. 4.2.3 Im Weiteren ist allerdings festzustellen, dass diese Bewertung im Ergebnis keinen Einfluss auf die Note im Teilfach Biologie bzw. im Fach Naturwissenschaften hat. Der Beschwerdeführerin wurden für die Prüfung anlässlich der Erstkorrektur 18 von 50 Punkten zugestanden. Mit der Zweitkorrektur wurden die Punkte auf 17.5 reduziert, wovon 4 auf die Aufgabe 3 entfallen. Würde zugunsten der Beschwerdeführerin vom Maximum der möglichen Punkte für die Aufgabe 3 (9 Punkte) ausgegangen, müssten ihr maximal zusätzliche 5 Punkte zugestanden werden. Damit hätte sie ein Total von 22.5 Punkten für das Teilfach Biologie erreicht bzw. 48 (43 + 5) von 120 möglichen Punkten für das Fach Naturwissenschaften (siehe für die Zusammensetzung der Punkte sogleich). Ausgehend vom geltenden Notenschlüssel (erreichte Punktzahl / mögliche Punktzahl x 5 + 1; vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 4) ergäbe dies jedoch gleichfalls nur die Gesamtnote von 3.0, was am Prüfungsergebnis nichts ändern würde. An dieser Stelle bleibt anzumerken - worauf bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hingewiesen hat -, dass die Punkte der einzelnen Teilfächer (Biologie 17.5 oder eben 22.5 Punkte, Chemie 22 Punkte, Physik 3.5 Punkte) zusammengerechnet werden und als eine Note des Fachs Naturwissenschaften ausgewiesen werden. Eine eigene Note für das Teilfach Biologie, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt, gibt es nicht. 4.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Experten und Expertinnen hätten bei der schriftlichen Prüfung im Fach Sozialwissenschaften bei "ähnlichen Lösungen" Punkte "übersehen". Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin habe die Prüfung nicht bestanden, da sie zwei der erforderlichen Kriterien nicht erfüllt habe. Einerseits lägen drei ungenügende Fachnoten vor, also mehr als die erlaubten zwei, andererseits betrage die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten mit 3.0 mehr als die erlaubten 2.0 Punkte. Selbst wenn im Fach Sozialwissenschaften die Note 4.0 erreicht worden wäre, wäre die Gesamtabweichung zur Note 4.0 aufgrund der erzielten Noten in den Fächern Mathematik und Naturwissenschaften immer noch zu gross und damit das Bestehen der Gesamtprüfung nicht möglich gewesen. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin erzielte im Fach Mathematik die Note 2.5, im Fach Sozialwissenschaften die Note 3.5 und im Fach Naturwissenschaften die Note 3.0. Somit liegen drei ungenügende Fachnoten vor, was für sich allein bereits zum Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung führt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. d VEBMP). Sodann betragen die Abweichungen zur Note 4.0 im Fach Mathematik 1.5, im Fach Sozialwissenschaften 0.5 und im Fach Naturwissenschaften 1.0, das heisst insgesamt 3.0, wovon alleine schon die Abweichung in den Fächern Mathematik und Naturwissenschaften 2.5 Punkte beträgt und bereits diese Abweichung - unabhängig von der Note im Fach Sozialwissenschaften - als solche schon zum Nichtbestehen der Prüfung führt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c VEBMP). Die Bewertung des Fachs Naturwissenschaften ist im Ergebnis - wie gesehen (E. 4.2) - nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Prüfung im Fach Mathematik wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Damit hat die Beschwerdeführerin die Berufsmaturitätsprüfung bereits aus diesen Gründen nicht bestanden, unabhängig davon, wie ihre Prüfung im Fach Sozialwissenschaften zu bewerten ist. Bei der von der Beschwerdeführerin abgelegten Prüfung handelt es sich bereits um eine Wiederholungsprüfung; eine weitere Wiederholung ist somit ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 1 VEBMP). Da demnach bezüglich der Prüfung im Fach Sozialwissenschaften nur noch eine Einzelnote gerügt wird, ist hierauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 3.4). Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Begründung "übersehene Punkte, welche als «ähnliche Lösungen» in Betracht kämen" in keiner Weise substantiiert geltend zu machen vermag, inwiefern sie die Beurteilung durch die Expertinnen und Experten beanstandet (vgl. E. 2.4). 4.3.2 Daran vermag schliesslich auch die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die mündliche Prüfung nichts zu ändern. In der Beschwerde führt sie dazu aus: "Keine Beweislage, da keine Akteneinsicht in die mündliche Prüfung, an die Kandidaten/Kandidatinnen gewährt wird, bedingt durch eine Regelung" und ersucht deshalb um "Wiedererwägung" der Bewertung. Auch hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert darlegt, womit sie nicht einverstanden ist. Dabei wurde ihr mit Verfügung vom 23. November 2021 die Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive Beilagen, mithin der Vorakten, zugestellt (vgl. auch Sachverhalt Bst. D). In diesen Akten enthalten sind auch die beanstandete mündliche Prüfung im Fach Sozialwissenschaften (Aufgabenstellung sowie Verlaufsprotokoll, Vernehmlassungsbeilage 3) sowie die Stellungnahme des Examinators (Vernehmlassungsbeilage 5). Dieser lässt sich im Einzelnen entnehmen, aus welchen Gründen welche Aufgabe wie beurteilt und benotet wurde und zu welcher Gesamtnote dies letztlich führte. Es ist zwar nicht klar, ob der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht gewährt wurde bzw. sie überhaupt darum ersucht hatte. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sie kein explizites Gesuch gestellt. Nachdem ihr die Unterlagen aber zugestellt wurden, ist ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör jedenfalls Genüge getan.

5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu entnehmen und der Beschwerdeführerin sind Fr. 200.- zurückzuerstatten. Der unterliegenden und anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

7. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht werden in der Höhe von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auferlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. Mai 2022 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)