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B-5185/2019

B-5185/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-06 · Deutsch CH

Schweizerische Maturität

Sachverhalt

A. An den Prüfungssessionen vom 11. Februar 2019 bis 7. März 2019 sowie vom 12. bis 31. August 2019 legte der Beschwerdeführer die schweizerische Maturitätsprüfung im zweiten Prüfungsversuch ab. Aufgrund einer Legasthenie wurde ihm in sämtlichen schriftlichen Prüfungen (mit Ausnahme von Mathematik) zusätzliche Prüfungszeit gewährt. Mit Verfügung vom 3. September 2019 eröffnete ihm die Vorinstanz, dass er die Bestehensnormen nicht erfüllt und demzufolge die Prüfung nicht bestanden habe. Seine Leistungen wurden wie folgt bewertet: Erste Teilprüfungen Fach schriftlich mündlich Endnote Koeffizient Punkte Biologie 5.0 5.0 1 5.0 Chemie 4.0 4.0 1 4.0 Physik 4.5 4.5 1 4.5 Geschichte 4.0 4.0 1 4.0 Geografie 4.0 4.0 1 4.0 Bildnerisches Gestalten 4.5 4.5 1 4.5 Total an der Prüfungssession erzielte Punkte 26 Zweite Teilprüfungen Fach schriftlich mündlich Endnote Koeffizient Punkte Erstsprache Deutsch 3.0 4.5 4.0 3 12.0 Zweite Landessprache Französisch 3.0 3.0 3.0 2 6.0 Dritte Sprache Englisch 3.0 4.0 3.5 3 10.5 Mathematik 2.5 1.5 2.0 2 4.0 Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht 4.0 4.0 4.0 3 12.0 Ergänzungsfach Pädagogik/Psychologie 4.5 4.5 1 4.5 Maturaarbeit 4.5 4.5 1 4.5 Total an der Prüfungssession erzielte Punkte 53.5 Total der Punkte nach Abschluss des zweiten Prüfungsversuchs 79.5 B. Mit Eingabe vom 30. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Wiederholung der Prüfungen mit vollem Nachteilsausgleich. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund einer Legasthenie habe er Probleme beim Lesen und der Rechtschreibung. Beim ersten Prüfungsversuch sei ihm ein Nachteilsausgleich verwehrt worden. Beim zweiten Mal sei der Nachteilsausgleich erst zwei Wochen vor den Prüfungen gewährt worden, im Fach Mathematik und in den mündlichen Prüfungen jedoch verweigert worden. Darüber hinaus sei er im Fach Mathematik unzutreffend beurteilt worden und der Examinator habe sich während der Prüfung unangemessen verhalten. C. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe den ersten Prüfungsversuch ohne Nachteilsausgleich absolviert. Es habe aber auch kein entsprechendes Gesuch vorgelegen, weshalb die Legasthenie des Kandidaten nicht bekannt gewesen sei. Beim zweiten Versuch habe er über den vollen, gemäss der Praxis der Kommission bei Legasthenie vorgesehenen Nachteilsausgleich verfügt. Bezüglich der Bewertung im Fach Mathematik hätten der Examinator und der Gruppenexperte separat Stellung genommen. Diesen Ausführungen schliesse man sich an. Es gebe keinen Grund, von den an der Prüfungssession im Sommer 2019 erteilten Noten abzuweichen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Replik. Innerhalb der Frist reichte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 [Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f VGG). Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind insoweit erfüllt.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten Versuch mit vollem Nachteilsausgleich. Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen die Notenverfügung vom 3. September 2019, soweit er die Behandlung und die Bewertung seiner Prüfung beanstandet (nachfolgend E. 4-6). Soweit er einen erweiterten Nachteilsausgleich beantragt, richtet sich die Beschwerde nicht gegen die Notenverfügung vom 3. September 2019. Damit beruft er sich sinngemäss auf sein Gesuch um Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Da aus den Akten nicht hervorgeht, dass über das Gesuch des Beschwerdeführers formell entschieden worden wäre, ist die Beschwerde insoweit als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen (nachfolgend E. 3).

E. 3.1 Die Beschwerde ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen, soweit der Beschwerdeführer sich auf sein Gesuch um Gewährung eines Nachteilsausgleichs bezieht. Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, wenn sie es unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1045). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt voraus, dass der Rechtssuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch gestellt hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 46a N. 13).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 25. September 2018 ein Gesuch um Gewährung eines Nachteilausgleichs gestellt. Das Gesuch befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Die Vorinstanz anerkennt jedoch, dass ein solches Gesuch am 25. September 2018 gestellt und darüber nicht entschieden wurde, weshalb der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Entscheid auch nicht anfechten konnte. Der Beschwerdeführer ist damit zur Beschwerde wegen Rechtsverweigerung legitimiert (Art. 46a VwVG).

E. 3.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, das Sekretariat habe das Schreiben vom 25. September 2018 versehentlich in die Ablage eines anderen Kandidaten gelegt. Daher sei es dem Prüfungsleiter erst im Februar 2019, also kurz vor der Wiederholung der ersten Teilprüfungen, zugegangen. Der Prüfungsleiter meldete sich umgehend per E-Mail beim Beschwerdeführer und bestätigte ihm, dass er für den ersten Teil der schriftlichen Prüfungen zusätzliche Zeit erhalte. Ebenfalls werde er sein Gesuch bei nächster Gelegenheit (an der Sitzung vom 17. Mai 2019) dem Büro der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) vorlegen, denn diese sei für die Bewilligung seines Gesuchs zuständig. Der Beschwerdeführer werde auch bei der Wiederholung der zweiten Teilprüfungen zusätzliche Zeit für die schriftlichen Prüfungen erhalten. Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz geht weiter hervor, dass das Gesuch an der Sitzung des SMK-Büros vom 17. Mai 2019 versehentlich nicht behandelt wurde. Aufgrund der Akten steht fest, dass dem Beschwerdeführer sowohl für die ersten Teilprüfungen im Februar/März 2019 als auch für die zweiten Teilprüfungen im August 2019 für sämtliche schriftliche Prüfungen (ausser in Mathematik) zusätzliche Zeit zur Bearbeitung gewährt wurde.

E. 3.4 Die Vorinstanz gesteht ein, dass sie weder vor den ersten Teilprüfungen noch vor den zweiten Teilprüfungen über das Gesuch um Gewährung eines Nachteilsausgleichs entschieden hat. Gemäss Art. 27 der Maturitätsprüfungsverordnung kann etwa bei behinderten Kandidaten ein begründetes Gesuch um Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung gestellt werden. Die Vorinstanz ist für die Beantwortung eines solchen Gesuchs somit zuständig und auch verpflichtet, ein solches zu beantworten. Indem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers unbeantwortet gelassen hat, hat sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.4 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Nachteilsausgleich dem Beschwerdeführer in einem Teil der Prüfungen tatsächlich gewährt wurde.

E. 3.5.1 Zu berücksichtigen ist jedoch auch das Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich unter dem Aspekt des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV. Dieser richtet sich nicht nur an Behörden, sondern ausdrücklich auch an Private und gebietet loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Widersprüchliches Verhalten findet keinen Rechtsschutz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 717 ff.). Mit dem tatsächlich gewährten Nachteilsausgleich an den ersten Teilprüfungen im Februar/März 2019 ist der Beschwerdeführer offensichtlich einverstanden. Er rügt lediglich, dass er bei den zweiten Teilprüfungen im Sommer weder in der schriftlichen Mathematikprüfung, noch in den mündlichen Prüfungen einen Nachteilsausgleich erhalten habe. Er hat es jedoch unterlassen, in der Zeit zwischen dem 17. Mai 2019 (Tag der Sitzung der Vorinstanz) und dem Start der Prüfungen am 12. August 2019 bei der Vorinstanz nachzufragen, ob über sein Gesuch bereits entschieden wurde, beziehungsweise die Vorinstanz aufzufordern, einen Entscheid zu erlassen. Hingegen ist er zu sämtlichen Prüfungen angetreten und hat diese vollständig absolviert. Er macht auch nicht geltend, dass er sich kurz vor oder während den betreffenden Prüfungen bei der Prüfungsleitung über das Fehlen eines Nachteilsausgleiches beklagt habe. Stattdessen beantragt er nun, nachdem er das negative Resultat seiner Prüfungsleistung erhalten hat, ihm sei ein zusätzlicher Prüfungsversuch mit erweitertem Nachteilsausgleich zu gewähren. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde ein undatiertes ärztliches Schreiben der Praxis für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse bei. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Arzt geschildert habe, dass er aufgrund der Drucksituation im Prüfungszeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, auf seine Missstände aufmerksam zu machen und seine Rechte einzufordern. Weiter kann dem Schreiben entnommen werden, dass im Untersuchungszeitpunkt rückblickend keine Aussage zum psychiatrischen Zustandsbild des Beschwerdeführers gemacht werden könne, seine Aussagen jedoch stimmig seien. Vorliegend ist also durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer bei seinem zweiten Prüfungsversuch unter so starkem Druck gestanden hat, dass er sich im Prüfungszeitpunkt nicht gegen den seiner Meinung nach nicht korrekt angewendeten Nachteilsausgleich hat wehren können. Dies vermag jedoch nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer sich nicht früher beim Sekretariat, der Prüfungsleitung oder der SMK erkundigt hat, weshalb noch nicht über sein Gesuch um Nachteilsausgleich entschieden wurde. Die Sitzung des SMK-Büros hat am 17. Mai 2019 stattgefunden, mithin fast drei Monate vor der ersten Prüfung der Sommersession. Dies war dem Beschwerdeführer bekannt. Zu diesem Zeitpunkt dürfte der Druck noch nicht so hoch gewesen sein, dass er nicht seine Rechte hätte einfordern können. Nach der Rechtsprechung verdient ein solches Verhalten keinen Rechtsschutz (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.4 f.; Urteile des BVGer B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 3 und B-3488/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 f.). Demnach kann sich der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen nicht mit Erfolg auf eine Rechtsverweigerung berufen.

E. 3.5.2 Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm beim Prüfungsversuch im Jahr 2018 ein Nachteilsausgleich verwehrt worden sei. Auch diesbezüglich ist sein Verhalten mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Die Vorinstanz bringt zudem vor, es habe für diese Prüfungen gar kein Gesuch vorgelegen, weshalb nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer an Legasthenie leide. Trotz der vom Gericht eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat der Beschwerdeführer sich diesbezüglich nicht geäussert und keine Beweismittel eingereicht.

E. 3.5.3 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6394/2019 vom 14. Januar 2020 zu verweisen. Das Gericht bestätigte in diesem Urteil die Praxis der Vorinstanz, bei Kandidaten mit Legasthenie bei der schriftlichen Mathematikprüfung sowie den mündlichen Prüfungen keinen Nachteilsausgleich in Form von zusätzlicher Zeit zu gewähren. Dies sofern sich aus den (medizinischen) Berichten keine Anzeichen ergeben, dass der Fall des entsprechenden Kandidaten von anderen Kandidaten abweiche, die das gleiche Handicap haben, und dass besondere Massnahmen angezeigt wären, wie beispielsweise die Gewährung von zusätzlicher Zeit bei der schriftlichen Mathematikprüfung oder der Vorbereitung für die mündlichen Prüfungen (Urteil B-6394/2019 E. 4.2.4).

E. 4.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Notenverfügung vom 3. September 2019, soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, dass er in der Mathematikprüfung unterbewertet und vom Examinator nicht korrekt behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht nur gegen das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung, sondern er ficht auch die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Mathematikprüfung an. Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches; Einzelnoten sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung wird ausnahmsweise bejaht, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBl 112/2011, S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Die Anfechtbarkeit hängt damit von der Beschwerdelegitimation ab.

E. 4.2 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beurteilt sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Urteils kumulativ erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung besteht an der selbständigen Anfechtbarkeit einzelner Noten kein schutzwürdiges tatsächliches Interesse, wenn damit die "reine Hoffnung" verbunden ist, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten müsse vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft sein (vgl. Urteile des BVGer B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 3.5 sowie A-100/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.1).

E. 4.3 Nach Art. 22 der Maturitätsprüfungsverordnung ist die Prüfung bestanden, wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin a) mindestens 105 Punkte erreicht; oder b) zwischen 84 und 104.5 Punkte erreicht, in höchstens vier Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte beträgt. Der Beschwerdeführer ficht seine Prüfungsnote im Fach Mathematik an. Seine Prüfungsleistung wurde von der Vorinstanz mit der Note 2.0 bewertet. Diese setzt sich aus einer schriftlichen (2.5) und einer mündlichen Note (1.5) zusammen. Aufgrund seiner Gesamtpunktzahl von 79.5 Punkten fehlen ihm 4.5 Punkte, damit er die Prüfung als Ganzes bestanden hat. Aufgrund der Multiplikation der Mathematiknote mit dem Faktor 2 würde ihm somit die Note 4.5 reichen, um die Mindestpunktzahl zu erreichen sowie die vorgeschriebenen Punkte der Notenabweichungen unter 4.0 nicht zu unterschreiten. Der Beschwerdeführer spricht sich in der Beschwerde nicht darüber aus, welche Note er seiner Meinung nach für angemessen hält. Er bringt jedoch ein E-Mail des Bildungsverantwortlichen einer Privatschule bei. Diesem lässt sich entnehmen, dass die schriftliche Mathematikprüfung von einem Herrn B._______ gegenkorrigiert worden sei und dessen Korrekturen die Note 3.0 ergeben hätten. In der Annahme, dass der Beschwerdeführer die mündliche Prüfung aufgrund der behaupteten Unregelmässigkeiten wiederholen könnte, wäre für ihn immer noch die Note 4.5 im Fach Mathematik möglich. Daher hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Note und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 5.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Egli, a.a.O., S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).

E. 5.3 In Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch Egli, a.a.O., S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Unangemessenheit in der Beurteilung des Faches Mathematik. Er bringt vor, in der mündlichen Prüfung sei er - aus empathischen Gründen - schlechter beurteilt worden, als es seiner tatsächlichen Leistung entspreche. Bereits im schriftlichen Teil habe man ihm viereinhalb Punkte unterschlagen. Ausserdem habe sich der Examinator unangemessen verhalten.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat zu den beiden Mathematikprüfungen Stellungnahmen vom Examinator sowie vom Gruppenexperten eingeholt. Der Examinator führt aus, die Unterstellung des Beschwerdeführers, ihm seien bei der schriftlichen Prüfung Punkte unterschlagen worden, sei inakzeptabel. Die Korrektur sei bei allen Kandidaten gleich erfolgt. Der Ermessensspielraum sei nach den gleichen Kriterien angewendet worden. Alle Prüfungen seien diesbezüglich nochmals kontrolliert worden. Der Examinator führt danach zu jeder Aufgabe aus, welche Punkte der Beschwerdeführer erzielt hat und weshalb ihm bei den einzelnen Aufgaben jeweils Punkte nicht gegeben worden sind. Total ergebe das 14 von maximal 54 Punkten, was die Note 2.5 ergebe. Für die Note 3 seien drei zusätzliche Punkte notwendig. Er habe seinen Ermessensspielraum ausgeschöpft. Zur mündlichen Prüfung bringt er vor, der Kandidat sei bereits bei der Einstiegsfrage ins Stocken geraten. Er habe elementare Definitionen nicht darlegen können. Die Behauptung, er habe sich unangemessen verhalten, sei realitätsfremd. Der Beschwerdeführer habe keines der Themen vernünftig entwickeln können. Er habe sich bemüht, durch Vereinfachungen und Hilfestellungen eine zielführende Diskussion in Gang zu bringen. Er habe jedoch keine sinnvollen Antworten erhalten, weshalb er die Note 1.5 als angemessen betrachte. Der Gruppenexperte führt aus, er habe den Beschwerdeführer an sämtlichen mündlichen Prüfungen in der Sommersession 2019 begleitet. An der mündlichen Mathematikprüfung habe es keine Störungen gegeben. Beide abgefragten Themengebiete habe der Examinator gleich lange geprüft. Trotz verschiedener Hilfestellungen habe der Kandidat die mathematische Definition zur Frage "Was ist ein Vektor?" nicht wiedergeben können. Allerdings habe der Beschwerdeführer dem Examinator heftig widersprochen und ein Durcheinander gemacht. Auch auf die nächste Frage habe der Beschwerdeführer trotz Hilfestellung keine korrekte Antwort geben können. Er habe die Einwände nicht verstanden und auf seinem Standpunkt beharrt. Der Vorwurf, dass sich der Examinator unangemessen verhalten habe, müsse in aller Schärfe zurückgewiesen werden.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz und der Stellungnahmen der Experten einzureichen, nicht wahrgenommen. Dies hat zur Folge, dass er keine substantiierten Rügen vorbringt, welche die Stellungnahmen der Experten und die darin erfolgte Begründung der Bewertung der mündlichen und schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik in Frage stellen würden.

E. 6.4 Die Ausführungen des Examinators zur schriftlichen Mathematikprüfung sind nachvollziehbar und gut begründet. Dieser führt zu jeder Aufgabe gesondert aus, weshalb er dem Beschwerdeführer für seine Ausführungen Punkte erteilt oder eben nicht erteilt hat. Der Beschwerdeführer hingegen substantiiert nicht, für welche seiner Antworten er aus welchem Grund zusätzliche Punkte beansprucht. Er reichte einzig ein E-Mail sowie die Gegenkorrektur einer Drittperson ein. Er macht in seiner Beschwerdeschrift keine weiteren Ausführungen zu dieser Drittperson (B._______), welche die Note 3 für angemessen erachtet. Über die Person oder deren Qualifikationen ist nichts bekannt. Dies ist jedoch nicht entscheidend, zumal - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - der Beschwerdeführer an der Bewertung seiner schriftlichen Mathematikprüfung den nachvollziehbaren Ausführungen des Experten keine substantiierten Rügen entgegenhalten kann. Die Bewertung im Fach Mathematik (schriftlich) mit der erteilten Note (2.5) ist nicht zu beanstanden.

E. 6.5 Zur mündlichen Mathematikprüfung bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er sei aus Empathie-Gründen schlechter beurteilt worden, als es seiner Leistung entspreche. Zusätzlich führt er aus, dass sich der Examinator während der Prüfung unangemessen verhalten habe, wobei er sich dabei mutmasslich auf die mündliche Prüfung bezieht. Jedoch substantiiert er sein Vorbringen in keiner Weise. Er bringt weder vor, inwiefern sich der Examinator unangemessen verhalten hätte, noch inwiefern seine Leistung hätte besser beurteilt werden müssen. Auch der Gruppenexperte kann ein solches Verhalten des Examinators nicht bestätigen. Im Gegenteil bringt dieser vor, dass die Prüfung ohne Störungen verlaufen sei und der Vorwurf des unangemessenen Verhaltens des Examinators mit aller Schärfe zurückgewiesen werden müsse. Der implizit gestellte Beweisantrag des Beschwerdeführers, zwei weitere Prüfungskandidaten, welche beim gleichen Examinator geprüft worden seien, zu befragen, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Die beiden Kandidaten waren an der Prüfung des Beschwerdeführers nicht dabei. Eine Befragung würde deshalb nichts am Beweisergebnis zu ändern vermögen. Auch bezüglich der Leistung des Beschwerdeführers in der mündlichen Prüfung sind sich der Examinator und der Gruppenexperte einig. Beide führen übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer trotz Hilfestellung die Fragen nicht habe beantworten können. Er habe jeweils heftig widersprochen und sei auf seinem falschen Standpunkt beharrt. Dem kann der Beschwerdeführer nichts entgegensetzen. Die Bewertung im Fach Mathematik (mündlich) mit der erteilten Note (1.5) ist nicht zu beanstanden.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die gegen die Notenverfügung vom 3. September 2019 gerichtete Beschwerde wie auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde sind abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Vorliegend ist es jedoch angebracht, dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Umstände (vgl. E. 3.4 zur Rechtsverweigerung) einen Teil der Verfahrenskosten zu erlassen (Art. 6 Bst. b VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 300.- zu reduzieren. Eine Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 9 Gemäss Art. 83 Bst. t BGG können Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist, soweit er die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. September 2019 betrifft, endgültig. Soweit der Entscheid die Rechtsverweigerungsbeschwerde betrifft, ist der Entscheid weiterziehbar, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind.

Dispositiv
  1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2019 wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden im Umfang von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auferlegt und dem erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 500.- entnommen. Der Überschuss von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5185/2019 Urteil vom 6. März 2020 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Maturitätskommission SMK, Vorinstanz. Gegenstand Schweizerische Maturitätsprüfung; Rechtsverweigerung. Sachverhalt: A. An den Prüfungssessionen vom 11. Februar 2019 bis 7. März 2019 sowie vom 12. bis 31. August 2019 legte der Beschwerdeführer die schweizerische Maturitätsprüfung im zweiten Prüfungsversuch ab. Aufgrund einer Legasthenie wurde ihm in sämtlichen schriftlichen Prüfungen (mit Ausnahme von Mathematik) zusätzliche Prüfungszeit gewährt. Mit Verfügung vom 3. September 2019 eröffnete ihm die Vorinstanz, dass er die Bestehensnormen nicht erfüllt und demzufolge die Prüfung nicht bestanden habe. Seine Leistungen wurden wie folgt bewertet: Erste Teilprüfungen Fach schriftlich mündlich Endnote Koeffizient Punkte Biologie 5.0 5.0 1 5.0 Chemie 4.0 4.0 1 4.0 Physik 4.5 4.5 1 4.5 Geschichte 4.0 4.0 1 4.0 Geografie 4.0 4.0 1 4.0 Bildnerisches Gestalten 4.5 4.5 1 4.5 Total an der Prüfungssession erzielte Punkte 26 Zweite Teilprüfungen Fach schriftlich mündlich Endnote Koeffizient Punkte Erstsprache Deutsch 3.0 4.5 4.0 3 12.0 Zweite Landessprache Französisch 3.0 3.0 3.0 2 6.0 Dritte Sprache Englisch 3.0 4.0 3.5 3 10.5 Mathematik 2.5 1.5 2.0 2 4.0 Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht 4.0 4.0 4.0 3 12.0 Ergänzungsfach Pädagogik/Psychologie 4.5 4.5 1 4.5 Maturaarbeit 4.5 4.5 1 4.5 Total an der Prüfungssession erzielte Punkte 53.5 Total der Punkte nach Abschluss des zweiten Prüfungsversuchs 79.5 B. Mit Eingabe vom 30. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Wiederholung der Prüfungen mit vollem Nachteilsausgleich. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund einer Legasthenie habe er Probleme beim Lesen und der Rechtschreibung. Beim ersten Prüfungsversuch sei ihm ein Nachteilsausgleich verwehrt worden. Beim zweiten Mal sei der Nachteilsausgleich erst zwei Wochen vor den Prüfungen gewährt worden, im Fach Mathematik und in den mündlichen Prüfungen jedoch verweigert worden. Darüber hinaus sei er im Fach Mathematik unzutreffend beurteilt worden und der Examinator habe sich während der Prüfung unangemessen verhalten. C. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe den ersten Prüfungsversuch ohne Nachteilsausgleich absolviert. Es habe aber auch kein entsprechendes Gesuch vorgelegen, weshalb die Legasthenie des Kandidaten nicht bekannt gewesen sei. Beim zweiten Versuch habe er über den vollen, gemäss der Praxis der Kommission bei Legasthenie vorgesehenen Nachteilsausgleich verfügt. Bezüglich der Bewertung im Fach Mathematik hätten der Examinator und der Gruppenexperte separat Stellung genommen. Diesen Ausführungen schliesse man sich an. Es gebe keinen Grund, von den an der Prüfungssession im Sommer 2019 erteilten Noten abzuweichen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Dezember 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Replik. Innerhalb der Frist reichte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 [Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f VGG). Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind insoweit erfüllt.

2. Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten Versuch mit vollem Nachteilsausgleich. Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen die Notenverfügung vom 3. September 2019, soweit er die Behandlung und die Bewertung seiner Prüfung beanstandet (nachfolgend E. 4-6). Soweit er einen erweiterten Nachteilsausgleich beantragt, richtet sich die Beschwerde nicht gegen die Notenverfügung vom 3. September 2019. Damit beruft er sich sinngemäss auf sein Gesuch um Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Da aus den Akten nicht hervorgeht, dass über das Gesuch des Beschwerdeführers formell entschieden worden wäre, ist die Beschwerde insoweit als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen (nachfolgend E. 3). 3. 3.1 Die Beschwerde ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen, soweit der Beschwerdeführer sich auf sein Gesuch um Gewährung eines Nachteilsausgleichs bezieht. Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, wenn sie es unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1045). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt voraus, dass der Rechtssuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch gestellt hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 46a N. 13). 3.2 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 25. September 2018 ein Gesuch um Gewährung eines Nachteilausgleichs gestellt. Das Gesuch befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Die Vorinstanz anerkennt jedoch, dass ein solches Gesuch am 25. September 2018 gestellt und darüber nicht entschieden wurde, weshalb der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Entscheid auch nicht anfechten konnte. Der Beschwerdeführer ist damit zur Beschwerde wegen Rechtsverweigerung legitimiert (Art. 46a VwVG). 3.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, das Sekretariat habe das Schreiben vom 25. September 2018 versehentlich in die Ablage eines anderen Kandidaten gelegt. Daher sei es dem Prüfungsleiter erst im Februar 2019, also kurz vor der Wiederholung der ersten Teilprüfungen, zugegangen. Der Prüfungsleiter meldete sich umgehend per E-Mail beim Beschwerdeführer und bestätigte ihm, dass er für den ersten Teil der schriftlichen Prüfungen zusätzliche Zeit erhalte. Ebenfalls werde er sein Gesuch bei nächster Gelegenheit (an der Sitzung vom 17. Mai 2019) dem Büro der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) vorlegen, denn diese sei für die Bewilligung seines Gesuchs zuständig. Der Beschwerdeführer werde auch bei der Wiederholung der zweiten Teilprüfungen zusätzliche Zeit für die schriftlichen Prüfungen erhalten. Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz geht weiter hervor, dass das Gesuch an der Sitzung des SMK-Büros vom 17. Mai 2019 versehentlich nicht behandelt wurde. Aufgrund der Akten steht fest, dass dem Beschwerdeführer sowohl für die ersten Teilprüfungen im Februar/März 2019 als auch für die zweiten Teilprüfungen im August 2019 für sämtliche schriftliche Prüfungen (ausser in Mathematik) zusätzliche Zeit zur Bearbeitung gewährt wurde. 3.4 Die Vorinstanz gesteht ein, dass sie weder vor den ersten Teilprüfungen noch vor den zweiten Teilprüfungen über das Gesuch um Gewährung eines Nachteilsausgleichs entschieden hat. Gemäss Art. 27 der Maturitätsprüfungsverordnung kann etwa bei behinderten Kandidaten ein begründetes Gesuch um Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung gestellt werden. Die Vorinstanz ist für die Beantwortung eines solchen Gesuchs somit zuständig und auch verpflichtet, ein solches zu beantworten. Indem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers unbeantwortet gelassen hat, hat sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.4 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Nachteilsausgleich dem Beschwerdeführer in einem Teil der Prüfungen tatsächlich gewährt wurde. 3.5 3.5.1 Zu berücksichtigen ist jedoch auch das Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich unter dem Aspekt des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV. Dieser richtet sich nicht nur an Behörden, sondern ausdrücklich auch an Private und gebietet loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Widersprüchliches Verhalten findet keinen Rechtsschutz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 717 ff.). Mit dem tatsächlich gewährten Nachteilsausgleich an den ersten Teilprüfungen im Februar/März 2019 ist der Beschwerdeführer offensichtlich einverstanden. Er rügt lediglich, dass er bei den zweiten Teilprüfungen im Sommer weder in der schriftlichen Mathematikprüfung, noch in den mündlichen Prüfungen einen Nachteilsausgleich erhalten habe. Er hat es jedoch unterlassen, in der Zeit zwischen dem 17. Mai 2019 (Tag der Sitzung der Vorinstanz) und dem Start der Prüfungen am 12. August 2019 bei der Vorinstanz nachzufragen, ob über sein Gesuch bereits entschieden wurde, beziehungsweise die Vorinstanz aufzufordern, einen Entscheid zu erlassen. Hingegen ist er zu sämtlichen Prüfungen angetreten und hat diese vollständig absolviert. Er macht auch nicht geltend, dass er sich kurz vor oder während den betreffenden Prüfungen bei der Prüfungsleitung über das Fehlen eines Nachteilsausgleiches beklagt habe. Stattdessen beantragt er nun, nachdem er das negative Resultat seiner Prüfungsleistung erhalten hat, ihm sei ein zusätzlicher Prüfungsversuch mit erweitertem Nachteilsausgleich zu gewähren. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde ein undatiertes ärztliches Schreiben der Praxis für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse bei. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Arzt geschildert habe, dass er aufgrund der Drucksituation im Prüfungszeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, auf seine Missstände aufmerksam zu machen und seine Rechte einzufordern. Weiter kann dem Schreiben entnommen werden, dass im Untersuchungszeitpunkt rückblickend keine Aussage zum psychiatrischen Zustandsbild des Beschwerdeführers gemacht werden könne, seine Aussagen jedoch stimmig seien. Vorliegend ist also durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer bei seinem zweiten Prüfungsversuch unter so starkem Druck gestanden hat, dass er sich im Prüfungszeitpunkt nicht gegen den seiner Meinung nach nicht korrekt angewendeten Nachteilsausgleich hat wehren können. Dies vermag jedoch nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer sich nicht früher beim Sekretariat, der Prüfungsleitung oder der SMK erkundigt hat, weshalb noch nicht über sein Gesuch um Nachteilsausgleich entschieden wurde. Die Sitzung des SMK-Büros hat am 17. Mai 2019 stattgefunden, mithin fast drei Monate vor der ersten Prüfung der Sommersession. Dies war dem Beschwerdeführer bekannt. Zu diesem Zeitpunkt dürfte der Druck noch nicht so hoch gewesen sein, dass er nicht seine Rechte hätte einfordern können. Nach der Rechtsprechung verdient ein solches Verhalten keinen Rechtsschutz (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.4 f.; Urteile des BVGer B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 3 und B-3488/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 f.). Demnach kann sich der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen nicht mit Erfolg auf eine Rechtsverweigerung berufen. 3.5.2 Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm beim Prüfungsversuch im Jahr 2018 ein Nachteilsausgleich verwehrt worden sei. Auch diesbezüglich ist sein Verhalten mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Die Vorinstanz bringt zudem vor, es habe für diese Prüfungen gar kein Gesuch vorgelegen, weshalb nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer an Legasthenie leide. Trotz der vom Gericht eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat der Beschwerdeführer sich diesbezüglich nicht geäussert und keine Beweismittel eingereicht. 3.5.3 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6394/2019 vom 14. Januar 2020 zu verweisen. Das Gericht bestätigte in diesem Urteil die Praxis der Vorinstanz, bei Kandidaten mit Legasthenie bei der schriftlichen Mathematikprüfung sowie den mündlichen Prüfungen keinen Nachteilsausgleich in Form von zusätzlicher Zeit zu gewähren. Dies sofern sich aus den (medizinischen) Berichten keine Anzeichen ergeben, dass der Fall des entsprechenden Kandidaten von anderen Kandidaten abweiche, die das gleiche Handicap haben, und dass besondere Massnahmen angezeigt wären, wie beispielsweise die Gewährung von zusätzlicher Zeit bei der schriftlichen Mathematikprüfung oder der Vorbereitung für die mündlichen Prüfungen (Urteil B-6394/2019 E. 4.2.4). 4. 4.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Notenverfügung vom 3. September 2019, soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, dass er in der Mathematikprüfung unterbewertet und vom Examinator nicht korrekt behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht nur gegen das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung, sondern er ficht auch die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Mathematikprüfung an. Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches; Einzelnoten sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung wird ausnahmsweise bejaht, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBl 112/2011, S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Die Anfechtbarkeit hängt damit von der Beschwerdelegitimation ab. 4.2 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beurteilt sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Urteils kumulativ erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung besteht an der selbständigen Anfechtbarkeit einzelner Noten kein schutzwürdiges tatsächliches Interesse, wenn damit die "reine Hoffnung" verbunden ist, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten müsse vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft sein (vgl. Urteile des BVGer B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 3.5 sowie A-100/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.1). 4.3 Nach Art. 22 der Maturitätsprüfungsverordnung ist die Prüfung bestanden, wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin a) mindestens 105 Punkte erreicht; oder b) zwischen 84 und 104.5 Punkte erreicht, in höchstens vier Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte beträgt. Der Beschwerdeführer ficht seine Prüfungsnote im Fach Mathematik an. Seine Prüfungsleistung wurde von der Vorinstanz mit der Note 2.0 bewertet. Diese setzt sich aus einer schriftlichen (2.5) und einer mündlichen Note (1.5) zusammen. Aufgrund seiner Gesamtpunktzahl von 79.5 Punkten fehlen ihm 4.5 Punkte, damit er die Prüfung als Ganzes bestanden hat. Aufgrund der Multiplikation der Mathematiknote mit dem Faktor 2 würde ihm somit die Note 4.5 reichen, um die Mindestpunktzahl zu erreichen sowie die vorgeschriebenen Punkte der Notenabweichungen unter 4.0 nicht zu unterschreiten. Der Beschwerdeführer spricht sich in der Beschwerde nicht darüber aus, welche Note er seiner Meinung nach für angemessen hält. Er bringt jedoch ein E-Mail des Bildungsverantwortlichen einer Privatschule bei. Diesem lässt sich entnehmen, dass die schriftliche Mathematikprüfung von einem Herrn B._______ gegenkorrigiert worden sei und dessen Korrekturen die Note 3.0 ergeben hätten. In der Annahme, dass der Beschwerdeführer die mündliche Prüfung aufgrund der behaupteten Unregelmässigkeiten wiederholen könnte, wäre für ihn immer noch die Note 4.5 im Fach Mathematik möglich. Daher hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Note und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 5. 5.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Egli, a.a.O., S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). 5.3 In Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch Egli, a.a.O., S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Unangemessenheit in der Beurteilung des Faches Mathematik. Er bringt vor, in der mündlichen Prüfung sei er - aus empathischen Gründen - schlechter beurteilt worden, als es seiner tatsächlichen Leistung entspreche. Bereits im schriftlichen Teil habe man ihm viereinhalb Punkte unterschlagen. Ausserdem habe sich der Examinator unangemessen verhalten. 6.2 Die Vorinstanz hat zu den beiden Mathematikprüfungen Stellungnahmen vom Examinator sowie vom Gruppenexperten eingeholt. Der Examinator führt aus, die Unterstellung des Beschwerdeführers, ihm seien bei der schriftlichen Prüfung Punkte unterschlagen worden, sei inakzeptabel. Die Korrektur sei bei allen Kandidaten gleich erfolgt. Der Ermessensspielraum sei nach den gleichen Kriterien angewendet worden. Alle Prüfungen seien diesbezüglich nochmals kontrolliert worden. Der Examinator führt danach zu jeder Aufgabe aus, welche Punkte der Beschwerdeführer erzielt hat und weshalb ihm bei den einzelnen Aufgaben jeweils Punkte nicht gegeben worden sind. Total ergebe das 14 von maximal 54 Punkten, was die Note 2.5 ergebe. Für die Note 3 seien drei zusätzliche Punkte notwendig. Er habe seinen Ermessensspielraum ausgeschöpft. Zur mündlichen Prüfung bringt er vor, der Kandidat sei bereits bei der Einstiegsfrage ins Stocken geraten. Er habe elementare Definitionen nicht darlegen können. Die Behauptung, er habe sich unangemessen verhalten, sei realitätsfremd. Der Beschwerdeführer habe keines der Themen vernünftig entwickeln können. Er habe sich bemüht, durch Vereinfachungen und Hilfestellungen eine zielführende Diskussion in Gang zu bringen. Er habe jedoch keine sinnvollen Antworten erhalten, weshalb er die Note 1.5 als angemessen betrachte. Der Gruppenexperte führt aus, er habe den Beschwerdeführer an sämtlichen mündlichen Prüfungen in der Sommersession 2019 begleitet. An der mündlichen Mathematikprüfung habe es keine Störungen gegeben. Beide abgefragten Themengebiete habe der Examinator gleich lange geprüft. Trotz verschiedener Hilfestellungen habe der Kandidat die mathematische Definition zur Frage "Was ist ein Vektor?" nicht wiedergeben können. Allerdings habe der Beschwerdeführer dem Examinator heftig widersprochen und ein Durcheinander gemacht. Auch auf die nächste Frage habe der Beschwerdeführer trotz Hilfestellung keine korrekte Antwort geben können. Er habe die Einwände nicht verstanden und auf seinem Standpunkt beharrt. Der Vorwurf, dass sich der Examinator unangemessen verhalten habe, müsse in aller Schärfe zurückgewiesen werden. 6.3 Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz und der Stellungnahmen der Experten einzureichen, nicht wahrgenommen. Dies hat zur Folge, dass er keine substantiierten Rügen vorbringt, welche die Stellungnahmen der Experten und die darin erfolgte Begründung der Bewertung der mündlichen und schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik in Frage stellen würden. 6.4 Die Ausführungen des Examinators zur schriftlichen Mathematikprüfung sind nachvollziehbar und gut begründet. Dieser führt zu jeder Aufgabe gesondert aus, weshalb er dem Beschwerdeführer für seine Ausführungen Punkte erteilt oder eben nicht erteilt hat. Der Beschwerdeführer hingegen substantiiert nicht, für welche seiner Antworten er aus welchem Grund zusätzliche Punkte beansprucht. Er reichte einzig ein E-Mail sowie die Gegenkorrektur einer Drittperson ein. Er macht in seiner Beschwerdeschrift keine weiteren Ausführungen zu dieser Drittperson (B._______), welche die Note 3 für angemessen erachtet. Über die Person oder deren Qualifikationen ist nichts bekannt. Dies ist jedoch nicht entscheidend, zumal - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - der Beschwerdeführer an der Bewertung seiner schriftlichen Mathematikprüfung den nachvollziehbaren Ausführungen des Experten keine substantiierten Rügen entgegenhalten kann. Die Bewertung im Fach Mathematik (schriftlich) mit der erteilten Note (2.5) ist nicht zu beanstanden. 6.5 Zur mündlichen Mathematikprüfung bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er sei aus Empathie-Gründen schlechter beurteilt worden, als es seiner Leistung entspreche. Zusätzlich führt er aus, dass sich der Examinator während der Prüfung unangemessen verhalten habe, wobei er sich dabei mutmasslich auf die mündliche Prüfung bezieht. Jedoch substantiiert er sein Vorbringen in keiner Weise. Er bringt weder vor, inwiefern sich der Examinator unangemessen verhalten hätte, noch inwiefern seine Leistung hätte besser beurteilt werden müssen. Auch der Gruppenexperte kann ein solches Verhalten des Examinators nicht bestätigen. Im Gegenteil bringt dieser vor, dass die Prüfung ohne Störungen verlaufen sei und der Vorwurf des unangemessenen Verhaltens des Examinators mit aller Schärfe zurückgewiesen werden müsse. Der implizit gestellte Beweisantrag des Beschwerdeführers, zwei weitere Prüfungskandidaten, welche beim gleichen Examinator geprüft worden seien, zu befragen, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Die beiden Kandidaten waren an der Prüfung des Beschwerdeführers nicht dabei. Eine Befragung würde deshalb nichts am Beweisergebnis zu ändern vermögen. Auch bezüglich der Leistung des Beschwerdeführers in der mündlichen Prüfung sind sich der Examinator und der Gruppenexperte einig. Beide führen übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer trotz Hilfestellung die Fragen nicht habe beantworten können. Er habe jeweils heftig widersprochen und sei auf seinem falschen Standpunkt beharrt. Dem kann der Beschwerdeführer nichts entgegensetzen. Die Bewertung im Fach Mathematik (mündlich) mit der erteilten Note (1.5) ist nicht zu beanstanden.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die gegen die Notenverfügung vom 3. September 2019 gerichtete Beschwerde wie auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde sind abzuweisen.

8. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Vorliegend ist es jedoch angebracht, dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Umstände (vgl. E. 3.4 zur Rechtsverweigerung) einen Teil der Verfahrenskosten zu erlassen (Art. 6 Bst. b VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 300.- zu reduzieren. Eine Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

9. Gemäss Art. 83 Bst. t BGG können Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist, soweit er die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. September 2019 betrifft, endgültig. Soweit der Entscheid die Rechtsverweigerungsbeschwerde betrifft, ist der Entscheid weiterziehbar, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2019 wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden im Umfang von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auferlegt und dem erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 500.- entnommen. Der Überschuss von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: