opencaselaw.ch

B-4393/2022

B-4393/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-04 · Deutsch CH

Berufsprüfung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Jahr 2021 die eidgenössische Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann ab. Am 25. Juni 2021 verfügte die Prüfungsleitung des Verbands Schweizer Reinigungs-Unternehmen Allpura (nachfolgend: Erstinstanz), der Beschwerdeführer habe den ersten Prüfungsversuch nicht bestanden, weil die Prädikatsnote im Fach Reinigung ungenügend sei. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden gemäss Verfügung vom 25. Juni 2021 folgendermassen bewertet: Qualifikationsbereich/Fach/Prüfungsteil Unterpositionsnote Positionsnote Prädikat/ Note 1 Reinigung 1.1.1 S 2.51 3.0 3.5 1.1.2 M 4.5 1.2.1 P 4.02 4.0 1.2.2 P 5.0 1.2.3 P 4.0 1.2.4 P 4.0 2 Schädlingsbekämpfung 2.1 S 3.51 3.2 2.2 P 2.5 3 Desinfektion 3.1 S 4.0 4.0 3.2 P 4.0 4 Mitarbeiterführung und Administration 4.1 S 4.0 4.3 4.2 P 4.5 5 Lehrlingsausbildung 5.1 S 4.5 5.0 5.2 M 5.5 Gesamtnote 4.0 P = praktisch S = schriftlich M = mündlich 1Gewichtung 2x 2Gewichtung 3x B. B.a Gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 25. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte die Anhebung der Unterpositionsnote 1.1.1 von 2.5 auf 3.0 und die Korrektur der Unterpositionsnote 1.2.3 von 4.0 auf 4.5. Damit betrage die Prädikatsnote im Fach Reinigung 4.0, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen sei, dass er die Prüfung bestanden habe. B.b Mit Eingabe vom 2. September 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 27. Juli 2021 und verlangte zusätzlich die Anhebung der Unterpositionsnote 1.1.2 von 4.5 auf 5.0. Für den Fall, dass die Prüfung als nicht bestanden bewertet werde, beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Prüfung von neutralen Experten neu zu bewerten sei. B.c Am 25. Oktober 2021 beantragte die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren die Abweisung der Beschwerde. Zugleich korrigierte sie die Unterpositionsnote 1.1.1 von 2.5 auf 3.0 und hob die aus den Unterpositionsnoten 1.1.1 und 1.1.2 gebildete Positionsnote von 3.0 auf 3.5 sowie die Prädikatsnote im Fach Reinigung von 3.5 auf 3.8 an. Damit sei die Prüfung weiterhin nicht bestanden, weil im Fach Reinigung mindestens eine Prädikatsnote von 4.0 hätte erreicht werden müssen. B.d Am 2. Dezember 2021 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz, er halte daran fest, dass die Unterpositionsnote 1.2.3 von 4.0 auf 4.5 zu korrigieren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen sei, er habe die Prüfung bestanden. B.e Die Vorinstanz wies die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung vom 25. Juni 2021 mit Entscheid vom 30. August 2022 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 860.-. C. C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren: 1.Die Verfügung der Erstinstanz vom 25. Juni 2021 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis bestanden habe und die Erstinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den entsprechenden eidgenössischen Fachausweis auszustellen. 3.Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Begehren des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Es seien dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Es sei ihm eine Entschädigung über Fr. 4'816.60 auszusprechen. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Prüfungsteil Sprayreinigung hätten ihm elf zusätzliche Punkte erteilt werden müssen. Für Aufgabe 2.1 hätte er nicht null, sondern neun Punkte erhalten sollen. Zudem habe er für Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") zu Unrecht nur einen statt drei Punkte erhalten. In der Folge erhöhe sich seine Unterpositionsnote 1.2.3 von 4.0 auf 4.5, wodurch die Prädikatsnote im Fach Reinigung genügend und die Berufsprüfung bestanden sei. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer unter anderem auch eine Tonaufnahme ein. C.b Mit Vernehmlassungen vom 10. November 2022 beziehungsweise 23. November 2022 beantragen die Vorinstanz und sinngemäss die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. C.c Mit Verfügung vom 25. November 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei, unter Vorbehalt allfälliger Instruktionsanordnungen oder unaufgeforderter Parteieingaben. C.d Am 6. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsgesuch, dem das Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2022 entsprach. C.e Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 erklärte der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vom 30. September 2022 festzuhalten und nahm Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Erstinstanz vom 10. November 2022 beziehungsweise 23. November 2022. C.f Am 3. November 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Erstinstanz auf, bis zum 28. November 2023 eine schriftliche Stellungnahme darüber abzugeben, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen und Varianten eine teilrichtige Lösungsantwort zu Aufgabe 2.1 in der Prüfung Sprayreinigung mit entsprechender Punktezuteilung (ein Punkt bis acht Punkte) generell möglich sei und nach welcher Systematik die Punkte diesfalls erteilt würden sowie sich gegebenenfalls dazu zu äussern, weshalb dem Beschwerdeführer unter diesem Titel keine Punkte zugestanden würden. Alternativ könne die Erstinstanz eine Stellungnahme und entsprechende Belege einreichen, falls für teilrichtige Lösungen der Aufgabe 2.1 einheitlich und unabhängig der für die Beurteilung eingesetzten Prüfungsexperten keine Punkte erteilt worden seien. Aus der Stellungnahme solle sich gegebenenfalls auch ergeben, weshalb bei dieser Aufgabe im Unterschied zu anderen Prüfungsaufgaben nur "Alles oder Nichts" möglich ist beziehungsweise nur entweder null oder neun Punkte vergeben werden. Zusätzlich forderte das Bundesverwaltungsgericht die Erstinstanz auf, den Punkteraster beziehungsweise Notenschlüssel einzureichen oder mitzuteilen, woraus hervorgehe bei welcher Punktzahl in der Prüfung Sprayreinigung welche Unterpositionsnote 1.2.3 erzielt werde. C.g Mit verspäteter Eingabe vom 11. Dezember 2023 übermittelte die Erstinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den in der Prüfung Sprayreinigung verwendeten Notenschlüssel. Betreffend teilrichtige Lösungsantworten von Aufgabe 2.1 in dieser Prüfung erklärte die Erstinstanz, das Protokoll der Experten bestätige bereits, dass die Reihenfolge falsch gewesen sei und "die Reinigung so nicht zum korrekten Ergebnis führen könne", weshalb keine Punkte gegeben würden.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 30. August 2022 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann ist bestanden, wenn die Prädikatsnote im Fach Reinigung sowie die Gesamtnote mindestens 4.0 betragen und nicht mehr als in zwei der übrigen Fächer eine Note unter 4.0 und in keinem Fach eine Note unter 3.0 erteilt wird (vgl. Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Reglements der Erstinstanz vom 7. März 2003 über die Berufsprüfung für die/den Gebäudereinigungsfachfrau/-fachmann, nachfolgend: Prüfungsreglement). Unterpositions- und Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten von 1.0 bis 6.0 bewertet, wobei die Note 4.0 und höhere genügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 des Prüfungsreglements). Die Fachnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aller Positionsnoten (Art. 18 Abs. 2 des Prüfungsreglements). Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 18 Abs. 3 des Prüfungsreglements).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit einer zu tiefen Bewertung der Prüfung Sprayreinigung und verlangt eine höhere Unterpositionsnote 1.2.3. Andere Unterpositionsnoten thematisiert der Beschwerdeführer nicht, sondern erklärt ausdrücklich an sämtlichen weiteren Anträgen seiner vor Vorinstanz erhobenen Beschwerde vom 27. Juli 2021 nicht mehr festzuhalten. Insbesondere zur im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens von 2.5 auf 3.0 korrigierten Unterpositionsnote 1.1.1, wodurch die daraus und aus der Unterpositionsnote 1.1.2 gebildete Positionsnote von 3.0 auf 3.5 sowie die Prädikatsnote im Fach Reinigung von 3.5 auf 3.8 angehoben wurde, äussert sich der Beschwerdeführer konsequenterweise nicht mehr. Prozessthema des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Unterpositionsnote 1.2.3 beziehungsweise die Prüfung Sprayreinigung, für welche der Beschwerdeführer eine Anhebung seiner Note von 4.0 auf 4.5 fordert. Er begründet dies damit, dass er für Aufgabe 2.1 neun statt wie bisher null Punkte und für Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") zwei zusätzliche Punkte hätte erhalten müssen.

E. 2.3 Unumstritten ist, dass der Beschwerdeführer die Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann im Jahr 2021 deshalb nicht bestanden hat, weil er im Fach Reinigung eine ungenügende Prädikatsnote erhalten hat (vgl. Art. 20 des Prüfungsreglements). Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz vom 25. Juni 2021 sowie die Feststellung, er habe die Berufungsprüfung bestanden mit der Anweisung an die Erstinstanz, ihm den eidgenössischen Fachausweis auszustellen. Gemäss Prüfungsprotokoll zur praktischen Prüfung Sprayreinigung vom 22. Juni 2021 (nachfolgend: Prüfungsprotokoll) erzielte der Beschwerdeführer 60 Punkte und erhielt für die Unterposition 1.2.3 die Note 4.0. Gemäss dem von der Erstinstanz mitgeteilten Notenschlüssel entsprächen 65 Punkte exakt der Note 4.25 und die vom Beschwerdeführer geforderte Gesamtpunktzahl von 71 Punkten einer nicht gerundeten Note von 4.55. In beiden Fällen führte die Rundung auf halbe Noten gemäss Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 des Prüfungsreglements zum gleichen Ergebnis, nämlich zur vom Beschwerdeführer verlangten Note 4.5 in der Unterposition 1.2.3. Als Folge hieraus würde die aus den Unterpositionsnoten 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 berechnete gerundete Positionsnote 4.5 ([3 x 4 + 5.0 + 4.5 + 4.0] : 6 = 4.25) zur Prädikatsnote 4.0 ([3.5 + 4 .5] : 2 = 4.0) im Fach Reinigung führen. Insofern könnte eine entsprechende Korrektur der Unterpositionsnote 1.2.3 beziehungsweise die Bewertung der Prüfung Sprayreinigung für den Erfolg der Beschwerde ausschlaggebend sein. Dabei scheint vorerst entscheidend, ob dem Beschwerdeführer in der Prüfung Sprayreinigung für die Aufgaben 2.1 und 2.2 ("4. Polieren") insgesamt mindestens fünf der von ihm zusätzlich geforderten elf Punkte zugestanden werden müssen. Wäre dies der Fall, hätte der Beschwerdeführer die Berufsprüfung bestanden, die angefochtene Verfügung wäre aufzuheben und die Beschwerde wäre gutzuheissen.

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Dabei überprüft das Bundesverwaltungsgericht Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2; 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Expertinnen und Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Diese Zurückhaltung gilt allerdings nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und B-1098/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.3 sowie BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Aufgaben 2.1 und 2.2 ("4. Polieren") eine Verletzung des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend. Er bringt vor, die Erstinstanz als Verband sei einzige Anbieterin von Vorbereitungskursen und Lehrmitteln für die Prüfungsvorbereitung, gebe die Prüfungsunterlagen heraus und führe auch die Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann durch. Bei der Kurslehrperson, der Kursanbieterin und der Prüfungskommission handle es sich um denselben Verband, nämlich die Erstinstanz. Diese nehme mit der Durchführung der Berufsprüfung eine staatliche Aufgabe wahr und verfüge faktisch über ein Monopol, weshalb sie sich an die Bundesverfassung zu halten habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstinstanz vom 19. Juni 2020 bis zum 28. August 2021 einen entgeltlichen Vorbereitungskurs besucht, der ihn auf die Berufsprüfung vorbereiten sollte und ausdrücklich auf das Prüfungsreglement und die dazugehörende Wegleitung der Erstinstanz vom 20. April 2006 (nachfolgend: Wegleitung) ausgerichtet gewesen sei. Im Vorbereitungskurs inbegriffen sei der Fachordner Reinigungstechnik gewesen, der in der Ausgabe 2014 (nachfolgend: Fachordner 2014) zur Verfügung gestellt worden sei. Basierend auf dem Fachordner 2014 seien die Kursteilnehmer in der Folge auf die Prüfung vorbereitet worden. Die Erstinstanz berufe sich hingegen auf die Ausgabe 2020 (nachfolgend: Fachordner 2020), die im Juli 2020 erschienen und zu Beginn des Vorbereitungskurses im Juni 2020 noch nicht verfügbar gewesen sei. Ohne Besuch des Vorbereitungskurses bei der Erstinstanz wären verschiedene Prüfungsaufgaben grundsätzlich nicht lösbar gewesen, so werde etwa im Fachordner 2014 nicht beschrieben, mit welcher Drehzahl der Poliermaschine ein gewünschter Glanzgrad erreicht werde. Es bestünden personelle Übereinstimmungen zwischen den Dozenten im Vorbereitungskurs und den Mitgliedern der Prüfungskommission. Am 18. Dezember 2020 habe einer der Dozenten des Vorbereitungskurses, im Namen der Erstinstanz, das von einer Kursteilnehmerin erstelltes Factsheet "Polieren und Poliersaugen" korrigiert. Danach seien nach dem Sprayreinigen noch die losen Verschmutzungen zu entfernen, bevor mit der Maschine poliert werde. Nebst dem angepassten Factsheet bestehe auch eine Tonaufnahme, die belege, dass der Dozent propagiert habe, es sei nach der Sprayreinigung Staub zu wischen bevor man poliere. Die Aufzeichnung belege auch, dass der Dozent ausgeführt habe, dass eine Politur nicht unbedingt mit Highspeed durchgeführt werden müsse. Sowohl beim Factsheet als auch bei den Ausführungen des Dozenten handle es sich um Vertrauensgrundlagen. Alternativ könne als solche auch der Fachordner 2014 gelten, wonach bei der Sprayreinigung vor dem Polieren mit der Maschine ebenfalls Staub zu wischen sei. Er habe auf die Richtigkeit der Angaben des Dozenten vertraut und nicht erkennen können, dass dieser etwas Falsches oder nicht mehr Aktuelles lehre. Sein berechtigtes Interesse am Bestehen der Berufsprüfung überwiege gegenüber dem Interesse der Erstinstanz exakt gemäss der Musterlösung zu korrigieren, weshalb sein berechtigtes Vertrauen in die im Vorbereitungskurs vermittelten Informationen zu schützen sei.

E. 4.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass Prüfungskandidaten nichts aus den Aussagen von Dozenten oder Mitstudierenden aus Vorbereitungskursen ableiten könnten. Die Berufsprüfungen seien eigenständig und unabhängig, was selbst gelte, wenn die Vorbereitungskurse von einer Institution angeboten würden, die demselben Berufsverband angehöre, der auch die Prüfung durchführe. Aussagen von Dozenten könnten keinesfalls ein schützenswertes Vertrauen in dem Sinne begründen, dass diese für die Prüfungskommission verbindlich seien. Wäre dem nicht so, müssten die Prüfungsexperten zuerst in Erfahrung bringen, welche Dozenten welches Wissen vermittelt hätten und welche Lehrmittel benutzt worden seien. Eine rechtsgleiche Behandlung würde verunmöglicht. Sollten dem Beschwerdeführer falsche oder veraltete Informationen vermittelt worden sein, habe er sich an die entsprechende Bildungsinstitution zu halten.

E. 4.3 Die Erstinstanz erklärte, die Prüfung werde anhand ihrer Lehrmittel erstellt, auf die bei der Korrektur auch abgestützt worden sei. Etwaige Aussagen von Lehrpersonen im Vorbereitungskurs oder dort abgegebene zusätzliche Unterlagen seien hingegen nicht zu berücksichtigen. Ein Zusammenhang zwischen Vorbereitungskurs und Berufsprüfung bestehe weder organisatorisch noch inhaltlich und die Erstinstanz sei nicht die einzige Anbieterin von Vorbereitungskursen gewesen. Die Prüfungskommission sei auch nicht dazu verpflichtet, die Berufsprüfung mit dem Vorbereitungskurs der Erstinstanz abzugleichen. Für die vom Beschwerdeführer eingereichte Tonaufnahme des Dozenten aus dem Vorbereitungskurs liege zudem keine Einwilligung vor.

E. 4.4 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteile des BVGer B-3709/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.2, B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3 und A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfungen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst (Urteile des BVGer B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1 und B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Im Gegensatz zu den Berufsprüfungen stehen die Vorbereitungskurse nicht unter Aufsicht des Bundes (Art. 42 Abs. 2 BBG). Auch aus Qualitätsmängeln oder Unterschieden zwischen Vorbereitungskursen und der Prüfung kann ein Kandidat grundsätzlich keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung der Prüfung ableiten (Urteile des BVGer B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1 und B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Ist der Besuch eines entsprechenden Vorbereitungskurses, wie vorliegend, nicht obligatorisch für die Prüfungszulassung, gebietet es darüber hinaus der Grundsatz der Rechtsgleichheit, die Kandidaten unbesehen von der Vorbereitungsart gleich zu behandeln. Dies muss auch dann gelten, wenn der einzige Anbieter eines entsprechenden Vorbereitungskurses zugleich die eidgenössische Berufsprüfung durchführt (vgl. VPB 62.60 E. 7.2.2). Selbst wenn die Erstinstanz also die einzige Anbieterin eines entsprechenden Vorbereitungskurses sein sollte, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, handelt es sich dabei nicht um einen Bestandteil der Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Prüfung laut der Erstinstanz auf ihren eigenen Lehrmitteln basiert oder die Prüfungsexperten und Dozenten die gleichen Personen sind, selbst wenn der Vorbereitungskurs, in dem diese lehren, auf das erfolgreiche Bestehen der Prüfung ausgerichtet ist. Der Beschwerdeführer ist bereits aufgrund der formellen Trennung des Vorbereitungskurses und der Berufsprüfung nicht verpflichtet an diesem teilzunehmen, kann sich aber umgekehrt auch nicht auf die im Kurs vermittelten Inhalte und die dort abgegebenen Lehrmaterialien als behördliche Vertrauensgrundlage berufen. Die Rüge wegen Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV erweist sich als unbegründet.

E. 5.1 Hinsichtlich Aufgabe 2.1 und sinngemäss auch für Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots und fordert für beide Aufgaben jeweils die volle Punktzahl, das heisst neun beziehungsweise zwei weitere Punkte. Laut Art. 17 Abs. 1 des Prüfungsreglements müsse ein Prüfungskandidat über branchenübliche Kenntnisse in Grundreinigung verfügen. Diese Norm werde willkürlich angewandt, wenn die Erstinstanz nur die Vorgehensweise gemäss Musterlösung als richtig akzeptiere. Das Reglement und die dazugehörige Wegleitung seien allein nicht dazu geeignet den Prüfungsstoff im Detail zu definieren und für die Auslegung von offenen Begriffen wie "branchenüblich", "materialgerecht" oder "geeignet" sei zwingend das Studium der von der Erstinstanz herausgegebenen Kursunterlagen oder der Besuch ihrer Vorbereitungskurse notwendig. In einem Vorbereitungskurs der Erstinstanz habe ein erfahrener Dozent aber erklärt, dass zwischen Sprayreinigung und Politur noch einmal Staub gewischt werden müsse und eine Politur nicht immer zwingend mit hoher Drehzahl zu erfolgen habe. Bestätigt werde die von ihm gewählte Reihenfolge durch den Fachordner 2014, der bis zum Erscheinen des Fachordners 2020 den "State-of-the-Art" vorgegeben habe, wie eine Politur ausgeführt werden müsse. Im Fachordner 2014 werde das Polieren im Rahmen der Sprayreinigung nicht als "Arbeitsschritt", sondern als "Anwendungstechnik/Tipp" bezeichnet. Das eigentliche Polieren sei eine andere Methode, die ebenfalls Vorarbeiten erfordere.

E. 5.2 Die Erstinstanz erklärt, die Prüfung sei anhand des eigenen Lehrmittels erstellt und bei der Korrektur sei auf dieses abgestützt worden. Weder im Fachordner 2014 noch im Fachordner 2020 sei ein zusätzliches Staubwischen nach der Sprayreinigung vorgesehen und für Aufgabe 2.1 seien daher richtigerweise keine Punkte erteilt worden. Vielmehr sei der zusätzliche Arbeitsschritt des Beschwerdeführers weder sinnvoll noch angebracht, sondern wirkungslos und unwirtschaftlich. Zudem könnten beim Vollspray noch klebende Wachsrückstände vorhanden sein, was das Staubwischen erschwere beziehungsweise aufgrund des Arbeitsablaufs zu keinem korrekten Ergebnis führen könne. Bezüglich der vom Beschwerdeführer mit niedriger Drehzahl durchgeführten Politur erklärt die Erstinstanz, dass eine Maschine mit mittlerer Drehzahl gewählt werden müsse, um einen mittleren Glanzgrad zu erreichen, weshalb für Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") richtigerweise nur ein Punkt vergeben worden sei.

E. 5.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Erstinstanz habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Lösungen des Beschwerdeführers nicht genügten. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Reihenfolge der Arbeitsschritte sei falsch, was sich aus dem Fachordner 2020 ergebe. Die Ausführungen der Erstinstanz hinsichtlich Glanzgrad und Drehzahl der Maschine beim Polieren erschienen schlüssig.

E. 5.4.1 Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab (vgl. E. 3). Aufgrund ihres besonderen Fachwissens vermag die Erstinstanz sachgerechter als das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, was unter branchenüblichen Kenntnissen in Grundreinigung gemäss Art. 17 des Prüfungsreglements zu verstehen ist. Insofern ist der für die Durchführung der Berufsprüfung zuständigen Erstinstanz ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen und es liegt grundsätzlich an ihr, darüber zu entscheiden, welche Lösungen sie akzeptiert. Entsprechend kann von Willkür nicht die Rede sein, wenn die Erstinstanz für die Berufsprüfung Vorgaben macht, die inhaltlich nicht den Ausführungen eines Dozenten in einem zwar von ihr angebotenen, rechtlich von der eigentlichen Prüfung aber unabhängigen Vorbereitungskurs entsprechen. Dies muss jedenfalls gelten, soweit die von der zuständigen Prüfungskommission vorgesehenen Lösungen nachvollziehbar und einleuchtend sind (vgl. E. 3). Die Erstinstanz handelt damit nicht schon deshalb willkürlich, weil sie im Prüfungsprotokoll verbindliche Vorgaben macht, an die sich die Experten bei der Prüfung zu halten haben und die inhaltlich von mündlich abgegebenen Informationen einer Lehrkraft in einem Vorbereitungskurs abweichen.

E. 5.4.2 Das Prüfungsprotokoll stellt bei Aufgabe 2.1 darauf ab, ob der Kandidat bei der Arbeitsausführung die Reihenfolge "gemäss 2.2" einhält. Die gemäss Prüfungsprotokoll klar vorgegebene Reihenfolge lautet damit: "1. Staubwischen", "2. Ecken und Ränder reinigen", "3. Freie Fläche reinigen", "4. Polieren" und "5. Staubwischen". Der Beschwerdeführer erledigte die ersten drei ("1", "2" und "3") von fünf Arbeitsschritten entsprechend diesen Vorgaben, was unbestritten ist. Im Anschluss und entgegen der im Prüfungsprotokoll vorgesehenen Reihenfolge wischte der Beschwerdeführer Staub ("5") und führte danach die eigentlich an vierter und fünfter Stelle des Prüfungsprotokolls vorgesehenen Arbeitsschritte durch ("4/5"). Soweit die Erstinstanz also angibt, das zusätzliche Staubwischen an vierter Stelle des definierten Arbeitsablaufs sei nach dem Prüfungsprotokoll falsch, trifft dies zu. Der Erstinstanz ist auch zu folgen, wenn sie ausführt, dass weder der Fachordner 2020 noch der Fachordner 2014 bei der Sprayreinigung ein zusätzliches Staubwischen vor dem Polieren vorsehen. Gemäss dem Fachordner 2020 (MK40) ist nach Abschluss der eigentlichen Sprayreinigung bei Bedarf die gesamte Fläche zu "polieren (MK28)". Ein (zusätzliches) Staubwischen vor der Politur wird nicht erwähnt, sondern direkt auf das Polieren hingewiesen. Nichts anderes ergibt ein Blick in den Fachordner 2014 (Kapitel 7, S. 5 f.), wo ebenfalls kein (zusätzliches) Staubwischen nach der Sprayreinigung vorgesehen ist, sondern direkt poliert werden soll. Damit entspricht die Vorgehensweise in den beiden Fachordnern demjenigen laut Prüfungsprotokoll. Der Beschwerdeführer bezieht sich bei seiner Argumentation hingegen auf das Polieren als eigenständige Methode, die im Fachordner 2014 (Kapitel 7, S. 4) und im Fachordner 2020 (MK28) ebenfalls vorgestellt wird. Die in diesem Kontext genannten Vorbereitungshandlungen und Vorarbeiten, zu denen auch das Staubwischen gehört, sind aber bei der Sprayreinigung vor dem Polieren nicht vorgesehen. Bestätigt wird dies von der Erstinstanz, indem diese darauf hinweist, dass nach der Sprayreinigung noch klebende Wachsrückstände vorhanden sein können, die ein Staubwischen erschweren würden. Im Ergebnis ist es folglich nicht willkürlich, sondern vielmehr nachvollziehbar, dass die Erstinstanz die Lösung des Beschwerdeführers zur Aufgabe 2.1, mithin die gewählte Reihenfolge der fünf Arbeitsschritte aufgrund des zusätzlichen Staubwischens des Beschwerdeführers als falsch bewertet.

E. 5.4.3 Laut Prüfungsprotokoll hätte bei Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") mit mittlerer Drehzahl gearbeitet werden müssen, wobei unbestritten ein mittlerer Glanzgrad erzielt werden sollte. Der Beschwerdeführer wählte eine niedrige Drehzahl, was nach dem Prüfungsprotokoll falsch ist. Nach dem Fachordner 2020 (MK28) ist das Polieren in einer den Drehzahlen/Materialien angepassten Geschwindigkeit durchzuführen, damit der gewünschte Glanz entstehe. Wenn die Erstinstanz im Verfahren gestützt darauf bestätigte, dass der gewünschte mittlere Glanzgrad mit mittlerer Drehzahl erreicht wird, erscheint dies also nachvollziehbar und keinesfalls als willkürlich. Die Vergabe von einem Punkt in 2.2 ("4. Polieren") liegt damit im Ermessen der zuständigen Prüfungskommission.

E. 6.1 Im Zusammenhang mit der Bewertung von Aufgabe 2.1 mit null Punkten macht der Beschwerdeführer einen Ermessensmissbrauch geltend. Er habe alle notwendigen Reinigungsschritte erwähnt und dies eigentlich auch in der richtigen Reihenfolge, lediglich mit einer "zusätzlichen Staubwischrunde". Für diese Reihenfolge habe er aber klare Gründe gehabt. Aus Sicht der Erstinstanz gebe es offenbar nur die Option "Alles oder Nichts". Die Aufgabe könne gesamthaft mit bis zu neun Punkten bewertet werden und mit der Vergabe von null Punkten nutze die Erstinstanz den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht aus, was zu einem unverhältnismässigen und willkürlichen Ergebnis führe.

E. 6.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens forderte das Bundesverwaltungsgericht die Erstinstanz zu einer Stellungnahme, unter anderem betreffend die Möglichkeit und Bewertung teilrichtiger Lösungsantworten oder zur Erklärung, weshalb bei Aufgabe 2.1 im Unterschied zu anderen Prüfungsaufgaben keine Punkte für teilrichtige Lösungen erteilt worden seien, auf. Die Erstinstanz erklärte, dass das Prüfungsprotokoll der Experten bereits bestätige, dass die Reihenfolge falsch gewesen sei und "die Reinigung so nicht zum korrekten Ergebnis führen könne", weshalb dem Beschwerdeführer keine Punkte für Aufgabe 2.1 gegeben würden.

E. 6.3 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 10. November 2022 ist die vom Beschwerdeführer gewählte Reihenfolge der Arbeitsschritte fehlerhaft, weshalb ihm richtigerweise keine Punkte erteilt worden seien. Soweit eine mildere Bewertung ebenso vertretbar gewesen wäre, liege noch keine Willkür vor. Das Ermessen der Prüfungsexperten sei zu respektieren und es sei zu akzeptieren, wenn diese die Lösung des Beschwerdeführers "als dermassen falsch oder unvollständig" eingeschätzt hätten, dass dafür keine Punkte zu erteilen seien.

E. 6.4 Gemäss Prüfungsprotokoll können die Kandidaten in Aufgabe 2.1 neun Punkte erzielen, wenn der Kandidat bei der Arbeitsausführung die vorgegebene Reihenfolge "1. Staubwischen", "2. Ecken und Ränder reinigen", "3. Freie Fläche reinigen", "4. Polieren" und "5. Staubwischen" einhält. Der Beschwerdeführer erledigte die ersten drei ("1", "2" und "3") der fünf Arbeitsschritte korrekt, was unbestritten ist, wischte anschliessend Staub ("5") und führte danach die gemäss Prüfungsprotokoll korrekterweise an vierter und fünfter Stelle vorgesehenen Arbeitsschritte durch ("4/5"). Die Prüfungsexperten stellten dazu durch Markierung des entsprechenden Kästchens ("nein") fest, dass der Beschwerdeführer die vorgegebene Reihenfolge nicht einhielt. Erwiesenermassen durfte die Erstinstanz die Reihenfolge als falsch bewerten (vgl. E. 5.4.2), weshalb bloss noch zu prüfen bleibt, ob die Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers mit null Punkten zulässig ist.

E. 6.5.1 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Prüfungsexpertinnen und -experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Expertinnen und Experten ist lediglich in Fallkonstellationen eingeschränkt, in welchen die Prüfungsorgane - vor allem bei schriftlichen Prüfungen - ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in welchem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall haben sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass sie diejenigen Punkte erhalten, die ihnen gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.; Urteile des BVGer B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 2.3 und B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.1).

E. 6.5.2 Im von der Erstinstanz eingereichten Prüfungsprotokoll fällt auf, dass Aufgabe 2.1 auf den ersten Blick den Anschein erweckt, dass für eine teilrichtige Lösung, mithin für die drei unstrittig korrekten ersten Arbeitsschritte Punkte vergeben werden, weil die neun in dieser Aufgabe erzielbaren Punkte, wie bei den anderen Aufgaben, als "Max. Punkte" bezeichnet sind. Dafür spricht ein Vergleich mit den Aufgaben 1.1 und 2.2 ("3. Freie Fläche reinigen") und 2.2 ("4. Polieren"). Der Beschwerdeführer erhielt bei der Aufgabe 1.1 für die Einhaltung von 16 der 20 vorgegebenen Prüfkriterien zwei von maximal möglichen drei Punkten und bei der Aufgabe 2.2 ("3. Freie Fläche reinigen") für die Einhaltung von sechs der sieben Prüfvorgaben zehn der maximal möglichen zwölf Punkte. Sodann wurden ihm im Rahmen der Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") für die Erfüllung von einem der zwei vorgegebenen Kriterien einer von möglichen drei Punkten erteilt. Aus den angeführten Beispielen geht hervor, dass für teilrichtige Lösungen in anderen Aufgaben grundsätzlich Punkte im Verhältnis der erfüllten zu den insgesamt erfüllbaren Kriterien, multipliziert mit der Gesamtpunktzahl, mithin Punkte für teilrichtige Lösungen vergeben wurden. Dabei scheint standardmässig auf ganze Punkte abgerundet worden zu sein, unabhängig davon, wie nahe die sich rechnerisch ergebende Punktezahl unter dem nächst höheren ganzen Punkt liegt. Dies erklärt auch, warum dem Beschwerdeführer in den Aufgaben 1.3 ("ASI") und 3.2 ("Aufräumen und Reinigen" dritte Unteraufgabe) keine Punkte vergeben wurden.

E. 6.5.3 In ihrer Stellungnahme weist die Erstinstanz hingegen ausdrücklich darauf hin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der falschen Reihenfolge keine Punkte erteilt werden könnten. Damit bestätigt sie indirekt, dass Aufgabe 2.1 aus ihrer Sicht, entgegen dem Punkte-Bewertungssystem für die vorerwähnten Aufgaben, nur entweder als ganz richtig oder als vollständig falsch und entsprechend mit der vollen Punktzahl von neun oder null Punkten zu bewerten ist. Teilrichtige Antworten sind nach diesem Verständnis nicht vorgesehen, weshalb ein einzelner falscher Schritt, wie ihn der Beschwerdeführer mit dem zusätzlichen Staubwischen durchführte, grundsätzlich zu null Punkten führt. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des Prüfungsprotokolls, das mittels den alternativ mit "ja" oder "nein" zu kennzeichnende Kästchen ausdrücklich festhält, ob die Reihenfolge insgesamt eingehalten ist oder nicht, was gegen die Vergabe von Teilpunkten spricht. Mit der "Alles oder Nichts"-Bewertungsmethode für die Aufgabe 2.1 kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass die Erstinstanz der vollständig korrekten Abfolge der einzelnen Arbeitsschritte, welche die Zuteilung von neun Punkten mit sich bringt, ein vergleichsweise hohes Gewicht zumisst. Angesichts der Bedeutung, die der Aufgabenstellung für die gesamte praktische Prüfung zukommt, ist die auf den ersten Blick streng erscheinende Bewertungsmethode im Rahmen der Aufgabe 2.1 aber nachvollziehbar. Die Festlegung der Gewichtung der einzelnen Aufgaben innerhalb der Prüfung und die Punktvergabe für richtige Teilleistungen, vorliegend auch für die Einhaltung der richtigen Reihenfolge der Arbeitsschritte gemäss Aufgabe 2.1, liegt grundsätzlich im freien Ermessen der Erstinstanz. Es sind weder Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung durch die Prüfungsexperten ersichtlich, noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die Punktvergabe in Aufgabe 2.1 ist insoweit nicht zu beanstanden.

E. 6.5.4 Weil das Prüfungsprotokoll auf den ersten Blick den Anschein erweckt, dass die Vergabe von Punkten auch für eine teilrichtige Lösung spricht (vgl. E. 6.5.2), wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Erstinstanz die ihr im Rahmen der Instruktion gestellten Fragen einlässlich beantwortet und ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass in Aufgabe 2.1 jede Abweichung von der vorgegebenen Reihenfolge generell eine Bewertung mit null Punkten zur Folge hat, zumal der Schweregrad des von den Vorinstanzen ins Feld geführten Fehlers des unnötigen Staubwischens nicht näher erläutert ist und aufgrund des Prüfungsprotokolls, jedenfalls auf den ersten Blick, nicht erkennbar ist, ob die Verweigerung jeglicher Punkte, im Vergleich zur Punktezuteilung in den anderen Aufgaben, nicht auf einem Versehen beruht. Diese Umstände ändern aber nichts daran, dass es grundsätzlich im Ermessen der Erstinstanz liegt, für einzelne Aufgaben eine Alles oder Nichts-Bepunktung vorzusehen und dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anmasst, den Vorwurf des unnötigen Staubwischens selbst zu bewerten oder gar zusätzliche Punkte zu erteilen, weil es dies für angemessener hält, sei es, weil aus den Prüfungsakten ebenfalls hervorgeht, dass das unnötige Staubwischen infolge der zuvor bereits getrockneten Fläche, und gemäss der Bewertung bezüglich der Aufgaben 4.1 (kein Eingreifen des Expertenteams war nötig) und 4.2 (Zielvorgabe erreicht) scheinbar zu keinen weiteren Nachteilen im Prüfungsablauf führte. Die Mehrheit des urteilenden Spruchkörpers vermag in der unterbliebenen Punktezuteilung beim Bewertungskriterium "Reihenfolge" beziehungsweise bei der Aufgabe 2.1 keinen Hinweis auf eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung zu erkennen.

E. 7.1 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Seinen diversen Eingaben sei nicht genügend Beachtung geschenkt worden, was aus der ungenügenden Entscheidungsbegründung und Stellungnahme der Vorinstanz hervorgehe. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vor-instanz.

E. 7.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) gebietet, dass staatliche Entscheide begründet werden müssen (Uhlmann/Schilling-Schwank, in Praxiskommentar VwVG, Art. 35 N 10). Dabei besteht keine Pflicht, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist indes nicht erforderlich, dass sie sich in der Entscheidbegründung mit allen Parteistandpunkten derart einlässlich auseinandersetzt, dass sie jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1 und 143 III 65 E. 5.2). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erfüllt diese Voraussetzungen. Es geht daraus hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und zeigt auf, weshalb sie die Entscheidung der Erstinstanz, dem Beschwerdeführer für Aufgabe 2.1 und Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") keine beziehungsweise bloss einen Punkt zu geben, bestätigt hat. Dass sich die Vorinstanz bei der Bewertung der Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegte, verstösst jedenfalls nicht gegen das rechtliche Gehör (vgl. E. 3 sowie Urteil des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 4.2) und hinderte den Beschwerdeführer nicht daran, gegen den angefochtenen Entscheid sachgerecht Beschwerde zu führen. Ohnehin bleiben die Rügen des Beschwerdeführers pauschal und er zeigt nicht auf, wie sein rechtliches Gehör konkret verletzt worden sein soll. Entsprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen.

E. 8.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss eine gerichtliche Parteibefragung sowie die Befragung verschiedener Teilnehmer des von der Erstinstanz vom 19. Juni 2020 bis zum 28. August 2021 durchgeführten Vorbereitungskurses als Zeugen, da er in der Beschwerdeschrift entsprechende Beweisofferten macht.

E. 8.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt unter anderem der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet wird, weil die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1; Urteile des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 E. 5.2.2 und B-4027/2021 vom 5. April 2022 E. 7.2).

E. 8.3 Vorliegend erhofft sich der Beschwerdeführer von den anerbotenen Beweismitteln die Klärung der Frage, welche Inhalte im von der Erstinstanz durchgeführten Vorbereitungskurs vermittelt wurden. Dies lässt sich allerdings im Wesentlichen bereits aufgrund der vorhandenen Akten beantworten und ist zudem nicht entscheidend für die Punktvergabe bezüglich Aufgabe 2.1 und Aufgabe 2.2 ("4. Polieren"), kann doch der Beschwerdeführer aus dem rechtlich unabhängigen Vorbereitungskurs hinsichtlich der Prüfungsbeurteilung ohnehin nichts zu seinen Gunsten für sich ableiten (vgl. E. 4.4). Soweit die obgenannten Beweisofferten des Beschwerdeführers als Beweisanträge zu verstehen sind, sind sie daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 10 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie wird vorliegend auf Fr. 1'200.- festgesetzt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 11 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorscher oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Raphael Arnold Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind (vgl. E. 11). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 11. Juni 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4393/2022 Urteil vom 4. Juni 2024 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Raphael Arnold. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Laura Hürlimann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Allpura, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung Gebäudereinigungsfachleute 2021. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Jahr 2021 die eidgenössische Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann ab. Am 25. Juni 2021 verfügte die Prüfungsleitung des Verbands Schweizer Reinigungs-Unternehmen Allpura (nachfolgend: Erstinstanz), der Beschwerdeführer habe den ersten Prüfungsversuch nicht bestanden, weil die Prädikatsnote im Fach Reinigung ungenügend sei. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden gemäss Verfügung vom 25. Juni 2021 folgendermassen bewertet: Qualifikationsbereich/Fach/Prüfungsteil Unterpositionsnote Positionsnote Prädikat/ Note 1 Reinigung 1.1.1 S 2.51 3.0 3.5 1.1.2 M 4.5 1.2.1 P 4.02 4.0 1.2.2 P 5.0 1.2.3 P 4.0 1.2.4 P 4.0 2 Schädlingsbekämpfung 2.1 S 3.51 3.2 2.2 P 2.5 3 Desinfektion 3.1 S 4.0 4.0 3.2 P 4.0 4 Mitarbeiterführung und Administration 4.1 S 4.0 4.3 4.2 P 4.5 5 Lehrlingsausbildung 5.1 S 4.5 5.0 5.2 M 5.5 Gesamtnote 4.0 P = praktisch S = schriftlich M = mündlich 1Gewichtung 2x 2Gewichtung 3x B. B.a Gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 25. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte die Anhebung der Unterpositionsnote 1.1.1 von 2.5 auf 3.0 und die Korrektur der Unterpositionsnote 1.2.3 von 4.0 auf 4.5. Damit betrage die Prädikatsnote im Fach Reinigung 4.0, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen sei, dass er die Prüfung bestanden habe. B.b Mit Eingabe vom 2. September 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 27. Juli 2021 und verlangte zusätzlich die Anhebung der Unterpositionsnote 1.1.2 von 4.5 auf 5.0. Für den Fall, dass die Prüfung als nicht bestanden bewertet werde, beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Prüfung von neutralen Experten neu zu bewerten sei. B.c Am 25. Oktober 2021 beantragte die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren die Abweisung der Beschwerde. Zugleich korrigierte sie die Unterpositionsnote 1.1.1 von 2.5 auf 3.0 und hob die aus den Unterpositionsnoten 1.1.1 und 1.1.2 gebildete Positionsnote von 3.0 auf 3.5 sowie die Prädikatsnote im Fach Reinigung von 3.5 auf 3.8 an. Damit sei die Prüfung weiterhin nicht bestanden, weil im Fach Reinigung mindestens eine Prädikatsnote von 4.0 hätte erreicht werden müssen. B.d Am 2. Dezember 2021 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz, er halte daran fest, dass die Unterpositionsnote 1.2.3 von 4.0 auf 4.5 zu korrigieren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen sei, er habe die Prüfung bestanden. B.e Die Vorinstanz wies die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung vom 25. Juni 2021 mit Entscheid vom 30. August 2022 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 860.-. C. C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren: 1.Die Verfügung der Erstinstanz vom 25. Juni 2021 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis bestanden habe und die Erstinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den entsprechenden eidgenössischen Fachausweis auszustellen. 3.Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Begehren des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Es seien dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Es sei ihm eine Entschädigung über Fr. 4'816.60 auszusprechen. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Prüfungsteil Sprayreinigung hätten ihm elf zusätzliche Punkte erteilt werden müssen. Für Aufgabe 2.1 hätte er nicht null, sondern neun Punkte erhalten sollen. Zudem habe er für Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") zu Unrecht nur einen statt drei Punkte erhalten. In der Folge erhöhe sich seine Unterpositionsnote 1.2.3 von 4.0 auf 4.5, wodurch die Prädikatsnote im Fach Reinigung genügend und die Berufsprüfung bestanden sei. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer unter anderem auch eine Tonaufnahme ein. C.b Mit Vernehmlassungen vom 10. November 2022 beziehungsweise 23. November 2022 beantragen die Vorinstanz und sinngemäss die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. C.c Mit Verfügung vom 25. November 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei, unter Vorbehalt allfälliger Instruktionsanordnungen oder unaufgeforderter Parteieingaben. C.d Am 6. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsgesuch, dem das Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2022 entsprach. C.e Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 erklärte der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vom 30. September 2022 festzuhalten und nahm Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Erstinstanz vom 10. November 2022 beziehungsweise 23. November 2022. C.f Am 3. November 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Erstinstanz auf, bis zum 28. November 2023 eine schriftliche Stellungnahme darüber abzugeben, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen und Varianten eine teilrichtige Lösungsantwort zu Aufgabe 2.1 in der Prüfung Sprayreinigung mit entsprechender Punktezuteilung (ein Punkt bis acht Punkte) generell möglich sei und nach welcher Systematik die Punkte diesfalls erteilt würden sowie sich gegebenenfalls dazu zu äussern, weshalb dem Beschwerdeführer unter diesem Titel keine Punkte zugestanden würden. Alternativ könne die Erstinstanz eine Stellungnahme und entsprechende Belege einreichen, falls für teilrichtige Lösungen der Aufgabe 2.1 einheitlich und unabhängig der für die Beurteilung eingesetzten Prüfungsexperten keine Punkte erteilt worden seien. Aus der Stellungnahme solle sich gegebenenfalls auch ergeben, weshalb bei dieser Aufgabe im Unterschied zu anderen Prüfungsaufgaben nur "Alles oder Nichts" möglich ist beziehungsweise nur entweder null oder neun Punkte vergeben werden. Zusätzlich forderte das Bundesverwaltungsgericht die Erstinstanz auf, den Punkteraster beziehungsweise Notenschlüssel einzureichen oder mitzuteilen, woraus hervorgehe bei welcher Punktzahl in der Prüfung Sprayreinigung welche Unterpositionsnote 1.2.3 erzielt werde. C.g Mit verspäteter Eingabe vom 11. Dezember 2023 übermittelte die Erstinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den in der Prüfung Sprayreinigung verwendeten Notenschlüssel. Betreffend teilrichtige Lösungsantworten von Aufgabe 2.1 in dieser Prüfung erklärte die Erstinstanz, das Protokoll der Experten bestätige bereits, dass die Reihenfolge falsch gewesen sei und "die Reinigung so nicht zum korrekten Ergebnis führen könne", weshalb keine Punkte gegeben würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 30. August 2022 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann ist bestanden, wenn die Prädikatsnote im Fach Reinigung sowie die Gesamtnote mindestens 4.0 betragen und nicht mehr als in zwei der übrigen Fächer eine Note unter 4.0 und in keinem Fach eine Note unter 3.0 erteilt wird (vgl. Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Reglements der Erstinstanz vom 7. März 2003 über die Berufsprüfung für die/den Gebäudereinigungsfachfrau/-fachmann, nachfolgend: Prüfungsreglement). Unterpositions- und Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten von 1.0 bis 6.0 bewertet, wobei die Note 4.0 und höhere genügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 des Prüfungsreglements). Die Fachnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aller Positionsnoten (Art. 18 Abs. 2 des Prüfungsreglements). Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 18 Abs. 3 des Prüfungsreglements). 2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit einer zu tiefen Bewertung der Prüfung Sprayreinigung und verlangt eine höhere Unterpositionsnote 1.2.3. Andere Unterpositionsnoten thematisiert der Beschwerdeführer nicht, sondern erklärt ausdrücklich an sämtlichen weiteren Anträgen seiner vor Vorinstanz erhobenen Beschwerde vom 27. Juli 2021 nicht mehr festzuhalten. Insbesondere zur im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens von 2.5 auf 3.0 korrigierten Unterpositionsnote 1.1.1, wodurch die daraus und aus der Unterpositionsnote 1.1.2 gebildete Positionsnote von 3.0 auf 3.5 sowie die Prädikatsnote im Fach Reinigung von 3.5 auf 3.8 angehoben wurde, äussert sich der Beschwerdeführer konsequenterweise nicht mehr. Prozessthema des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Unterpositionsnote 1.2.3 beziehungsweise die Prüfung Sprayreinigung, für welche der Beschwerdeführer eine Anhebung seiner Note von 4.0 auf 4.5 fordert. Er begründet dies damit, dass er für Aufgabe 2.1 neun statt wie bisher null Punkte und für Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") zwei zusätzliche Punkte hätte erhalten müssen. 2.3 Unumstritten ist, dass der Beschwerdeführer die Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann im Jahr 2021 deshalb nicht bestanden hat, weil er im Fach Reinigung eine ungenügende Prädikatsnote erhalten hat (vgl. Art. 20 des Prüfungsreglements). Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz vom 25. Juni 2021 sowie die Feststellung, er habe die Berufungsprüfung bestanden mit der Anweisung an die Erstinstanz, ihm den eidgenössischen Fachausweis auszustellen. Gemäss Prüfungsprotokoll zur praktischen Prüfung Sprayreinigung vom 22. Juni 2021 (nachfolgend: Prüfungsprotokoll) erzielte der Beschwerdeführer 60 Punkte und erhielt für die Unterposition 1.2.3 die Note 4.0. Gemäss dem von der Erstinstanz mitgeteilten Notenschlüssel entsprächen 65 Punkte exakt der Note 4.25 und die vom Beschwerdeführer geforderte Gesamtpunktzahl von 71 Punkten einer nicht gerundeten Note von 4.55. In beiden Fällen führte die Rundung auf halbe Noten gemäss Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 des Prüfungsreglements zum gleichen Ergebnis, nämlich zur vom Beschwerdeführer verlangten Note 4.5 in der Unterposition 1.2.3. Als Folge hieraus würde die aus den Unterpositionsnoten 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 berechnete gerundete Positionsnote 4.5 ([3 x 4 + 5.0 + 4.5 + 4.0] : 6 = 4.25) zur Prädikatsnote 4.0 ([3.5 + 4 .5] : 2 = 4.0) im Fach Reinigung führen. Insofern könnte eine entsprechende Korrektur der Unterpositionsnote 1.2.3 beziehungsweise die Bewertung der Prüfung Sprayreinigung für den Erfolg der Beschwerde ausschlaggebend sein. Dabei scheint vorerst entscheidend, ob dem Beschwerdeführer in der Prüfung Sprayreinigung für die Aufgaben 2.1 und 2.2 ("4. Polieren") insgesamt mindestens fünf der von ihm zusätzlich geforderten elf Punkte zugestanden werden müssen. Wäre dies der Fall, hätte der Beschwerdeführer die Berufsprüfung bestanden, die angefochtene Verfügung wäre aufzuheben und die Beschwerde wäre gutzuheissen.

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Dabei überprüft das Bundesverwaltungsgericht Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2; 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Expertinnen und Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Diese Zurückhaltung gilt allerdings nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und B-1098/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.3 sowie BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Aufgaben 2.1 und 2.2 ("4. Polieren") eine Verletzung des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend. Er bringt vor, die Erstinstanz als Verband sei einzige Anbieterin von Vorbereitungskursen und Lehrmitteln für die Prüfungsvorbereitung, gebe die Prüfungsunterlagen heraus und führe auch die Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann durch. Bei der Kurslehrperson, der Kursanbieterin und der Prüfungskommission handle es sich um denselben Verband, nämlich die Erstinstanz. Diese nehme mit der Durchführung der Berufsprüfung eine staatliche Aufgabe wahr und verfüge faktisch über ein Monopol, weshalb sie sich an die Bundesverfassung zu halten habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstinstanz vom 19. Juni 2020 bis zum 28. August 2021 einen entgeltlichen Vorbereitungskurs besucht, der ihn auf die Berufsprüfung vorbereiten sollte und ausdrücklich auf das Prüfungsreglement und die dazugehörende Wegleitung der Erstinstanz vom 20. April 2006 (nachfolgend: Wegleitung) ausgerichtet gewesen sei. Im Vorbereitungskurs inbegriffen sei der Fachordner Reinigungstechnik gewesen, der in der Ausgabe 2014 (nachfolgend: Fachordner 2014) zur Verfügung gestellt worden sei. Basierend auf dem Fachordner 2014 seien die Kursteilnehmer in der Folge auf die Prüfung vorbereitet worden. Die Erstinstanz berufe sich hingegen auf die Ausgabe 2020 (nachfolgend: Fachordner 2020), die im Juli 2020 erschienen und zu Beginn des Vorbereitungskurses im Juni 2020 noch nicht verfügbar gewesen sei. Ohne Besuch des Vorbereitungskurses bei der Erstinstanz wären verschiedene Prüfungsaufgaben grundsätzlich nicht lösbar gewesen, so werde etwa im Fachordner 2014 nicht beschrieben, mit welcher Drehzahl der Poliermaschine ein gewünschter Glanzgrad erreicht werde. Es bestünden personelle Übereinstimmungen zwischen den Dozenten im Vorbereitungskurs und den Mitgliedern der Prüfungskommission. Am 18. Dezember 2020 habe einer der Dozenten des Vorbereitungskurses, im Namen der Erstinstanz, das von einer Kursteilnehmerin erstelltes Factsheet "Polieren und Poliersaugen" korrigiert. Danach seien nach dem Sprayreinigen noch die losen Verschmutzungen zu entfernen, bevor mit der Maschine poliert werde. Nebst dem angepassten Factsheet bestehe auch eine Tonaufnahme, die belege, dass der Dozent propagiert habe, es sei nach der Sprayreinigung Staub zu wischen bevor man poliere. Die Aufzeichnung belege auch, dass der Dozent ausgeführt habe, dass eine Politur nicht unbedingt mit Highspeed durchgeführt werden müsse. Sowohl beim Factsheet als auch bei den Ausführungen des Dozenten handle es sich um Vertrauensgrundlagen. Alternativ könne als solche auch der Fachordner 2014 gelten, wonach bei der Sprayreinigung vor dem Polieren mit der Maschine ebenfalls Staub zu wischen sei. Er habe auf die Richtigkeit der Angaben des Dozenten vertraut und nicht erkennen können, dass dieser etwas Falsches oder nicht mehr Aktuelles lehre. Sein berechtigtes Interesse am Bestehen der Berufsprüfung überwiege gegenüber dem Interesse der Erstinstanz exakt gemäss der Musterlösung zu korrigieren, weshalb sein berechtigtes Vertrauen in die im Vorbereitungskurs vermittelten Informationen zu schützen sei. 4.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass Prüfungskandidaten nichts aus den Aussagen von Dozenten oder Mitstudierenden aus Vorbereitungskursen ableiten könnten. Die Berufsprüfungen seien eigenständig und unabhängig, was selbst gelte, wenn die Vorbereitungskurse von einer Institution angeboten würden, die demselben Berufsverband angehöre, der auch die Prüfung durchführe. Aussagen von Dozenten könnten keinesfalls ein schützenswertes Vertrauen in dem Sinne begründen, dass diese für die Prüfungskommission verbindlich seien. Wäre dem nicht so, müssten die Prüfungsexperten zuerst in Erfahrung bringen, welche Dozenten welches Wissen vermittelt hätten und welche Lehrmittel benutzt worden seien. Eine rechtsgleiche Behandlung würde verunmöglicht. Sollten dem Beschwerdeführer falsche oder veraltete Informationen vermittelt worden sein, habe er sich an die entsprechende Bildungsinstitution zu halten. 4.3 Die Erstinstanz erklärte, die Prüfung werde anhand ihrer Lehrmittel erstellt, auf die bei der Korrektur auch abgestützt worden sei. Etwaige Aussagen von Lehrpersonen im Vorbereitungskurs oder dort abgegebene zusätzliche Unterlagen seien hingegen nicht zu berücksichtigen. Ein Zusammenhang zwischen Vorbereitungskurs und Berufsprüfung bestehe weder organisatorisch noch inhaltlich und die Erstinstanz sei nicht die einzige Anbieterin von Vorbereitungskursen gewesen. Die Prüfungskommission sei auch nicht dazu verpflichtet, die Berufsprüfung mit dem Vorbereitungskurs der Erstinstanz abzugleichen. Für die vom Beschwerdeführer eingereichte Tonaufnahme des Dozenten aus dem Vorbereitungskurs liege zudem keine Einwilligung vor. 4.4 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteile des BVGer B-3709/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.2, B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3 und A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfungen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst (Urteile des BVGer B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1 und B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Im Gegensatz zu den Berufsprüfungen stehen die Vorbereitungskurse nicht unter Aufsicht des Bundes (Art. 42 Abs. 2 BBG). Auch aus Qualitätsmängeln oder Unterschieden zwischen Vorbereitungskursen und der Prüfung kann ein Kandidat grundsätzlich keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung der Prüfung ableiten (Urteile des BVGer B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1 und B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Ist der Besuch eines entsprechenden Vorbereitungskurses, wie vorliegend, nicht obligatorisch für die Prüfungszulassung, gebietet es darüber hinaus der Grundsatz der Rechtsgleichheit, die Kandidaten unbesehen von der Vorbereitungsart gleich zu behandeln. Dies muss auch dann gelten, wenn der einzige Anbieter eines entsprechenden Vorbereitungskurses zugleich die eidgenössische Berufsprüfung durchführt (vgl. VPB 62.60 E. 7.2.2). Selbst wenn die Erstinstanz also die einzige Anbieterin eines entsprechenden Vorbereitungskurses sein sollte, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, handelt es sich dabei nicht um einen Bestandteil der Berufsprüfung zum Gebäudereinigungsfachmann. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Prüfung laut der Erstinstanz auf ihren eigenen Lehrmitteln basiert oder die Prüfungsexperten und Dozenten die gleichen Personen sind, selbst wenn der Vorbereitungskurs, in dem diese lehren, auf das erfolgreiche Bestehen der Prüfung ausgerichtet ist. Der Beschwerdeführer ist bereits aufgrund der formellen Trennung des Vorbereitungskurses und der Berufsprüfung nicht verpflichtet an diesem teilzunehmen, kann sich aber umgekehrt auch nicht auf die im Kurs vermittelten Inhalte und die dort abgegebenen Lehrmaterialien als behördliche Vertrauensgrundlage berufen. Die Rüge wegen Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV erweist sich als unbegründet. 5. 5.1 Hinsichtlich Aufgabe 2.1 und sinngemäss auch für Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots und fordert für beide Aufgaben jeweils die volle Punktzahl, das heisst neun beziehungsweise zwei weitere Punkte. Laut Art. 17 Abs. 1 des Prüfungsreglements müsse ein Prüfungskandidat über branchenübliche Kenntnisse in Grundreinigung verfügen. Diese Norm werde willkürlich angewandt, wenn die Erstinstanz nur die Vorgehensweise gemäss Musterlösung als richtig akzeptiere. Das Reglement und die dazugehörige Wegleitung seien allein nicht dazu geeignet den Prüfungsstoff im Detail zu definieren und für die Auslegung von offenen Begriffen wie "branchenüblich", "materialgerecht" oder "geeignet" sei zwingend das Studium der von der Erstinstanz herausgegebenen Kursunterlagen oder der Besuch ihrer Vorbereitungskurse notwendig. In einem Vorbereitungskurs der Erstinstanz habe ein erfahrener Dozent aber erklärt, dass zwischen Sprayreinigung und Politur noch einmal Staub gewischt werden müsse und eine Politur nicht immer zwingend mit hoher Drehzahl zu erfolgen habe. Bestätigt werde die von ihm gewählte Reihenfolge durch den Fachordner 2014, der bis zum Erscheinen des Fachordners 2020 den "State-of-the-Art" vorgegeben habe, wie eine Politur ausgeführt werden müsse. Im Fachordner 2014 werde das Polieren im Rahmen der Sprayreinigung nicht als "Arbeitsschritt", sondern als "Anwendungstechnik/Tipp" bezeichnet. Das eigentliche Polieren sei eine andere Methode, die ebenfalls Vorarbeiten erfordere. 5.2 Die Erstinstanz erklärt, die Prüfung sei anhand des eigenen Lehrmittels erstellt und bei der Korrektur sei auf dieses abgestützt worden. Weder im Fachordner 2014 noch im Fachordner 2020 sei ein zusätzliches Staubwischen nach der Sprayreinigung vorgesehen und für Aufgabe 2.1 seien daher richtigerweise keine Punkte erteilt worden. Vielmehr sei der zusätzliche Arbeitsschritt des Beschwerdeführers weder sinnvoll noch angebracht, sondern wirkungslos und unwirtschaftlich. Zudem könnten beim Vollspray noch klebende Wachsrückstände vorhanden sein, was das Staubwischen erschwere beziehungsweise aufgrund des Arbeitsablaufs zu keinem korrekten Ergebnis führen könne. Bezüglich der vom Beschwerdeführer mit niedriger Drehzahl durchgeführten Politur erklärt die Erstinstanz, dass eine Maschine mit mittlerer Drehzahl gewählt werden müsse, um einen mittleren Glanzgrad zu erreichen, weshalb für Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") richtigerweise nur ein Punkt vergeben worden sei. 5.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Erstinstanz habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Lösungen des Beschwerdeführers nicht genügten. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Reihenfolge der Arbeitsschritte sei falsch, was sich aus dem Fachordner 2020 ergebe. Die Ausführungen der Erstinstanz hinsichtlich Glanzgrad und Drehzahl der Maschine beim Polieren erschienen schlüssig. 5.4 5.4.1 Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab (vgl. E. 3). Aufgrund ihres besonderen Fachwissens vermag die Erstinstanz sachgerechter als das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, was unter branchenüblichen Kenntnissen in Grundreinigung gemäss Art. 17 des Prüfungsreglements zu verstehen ist. Insofern ist der für die Durchführung der Berufsprüfung zuständigen Erstinstanz ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen und es liegt grundsätzlich an ihr, darüber zu entscheiden, welche Lösungen sie akzeptiert. Entsprechend kann von Willkür nicht die Rede sein, wenn die Erstinstanz für die Berufsprüfung Vorgaben macht, die inhaltlich nicht den Ausführungen eines Dozenten in einem zwar von ihr angebotenen, rechtlich von der eigentlichen Prüfung aber unabhängigen Vorbereitungskurs entsprechen. Dies muss jedenfalls gelten, soweit die von der zuständigen Prüfungskommission vorgesehenen Lösungen nachvollziehbar und einleuchtend sind (vgl. E. 3). Die Erstinstanz handelt damit nicht schon deshalb willkürlich, weil sie im Prüfungsprotokoll verbindliche Vorgaben macht, an die sich die Experten bei der Prüfung zu halten haben und die inhaltlich von mündlich abgegebenen Informationen einer Lehrkraft in einem Vorbereitungskurs abweichen. 5.4.2 Das Prüfungsprotokoll stellt bei Aufgabe 2.1 darauf ab, ob der Kandidat bei der Arbeitsausführung die Reihenfolge "gemäss 2.2" einhält. Die gemäss Prüfungsprotokoll klar vorgegebene Reihenfolge lautet damit: "1. Staubwischen", "2. Ecken und Ränder reinigen", "3. Freie Fläche reinigen", "4. Polieren" und "5. Staubwischen". Der Beschwerdeführer erledigte die ersten drei ("1", "2" und "3") von fünf Arbeitsschritten entsprechend diesen Vorgaben, was unbestritten ist. Im Anschluss und entgegen der im Prüfungsprotokoll vorgesehenen Reihenfolge wischte der Beschwerdeführer Staub ("5") und führte danach die eigentlich an vierter und fünfter Stelle des Prüfungsprotokolls vorgesehenen Arbeitsschritte durch ("4/5"). Soweit die Erstinstanz also angibt, das zusätzliche Staubwischen an vierter Stelle des definierten Arbeitsablaufs sei nach dem Prüfungsprotokoll falsch, trifft dies zu. Der Erstinstanz ist auch zu folgen, wenn sie ausführt, dass weder der Fachordner 2020 noch der Fachordner 2014 bei der Sprayreinigung ein zusätzliches Staubwischen vor dem Polieren vorsehen. Gemäss dem Fachordner 2020 (MK40) ist nach Abschluss der eigentlichen Sprayreinigung bei Bedarf die gesamte Fläche zu "polieren (MK28)". Ein (zusätzliches) Staubwischen vor der Politur wird nicht erwähnt, sondern direkt auf das Polieren hingewiesen. Nichts anderes ergibt ein Blick in den Fachordner 2014 (Kapitel 7, S. 5 f.), wo ebenfalls kein (zusätzliches) Staubwischen nach der Sprayreinigung vorgesehen ist, sondern direkt poliert werden soll. Damit entspricht die Vorgehensweise in den beiden Fachordnern demjenigen laut Prüfungsprotokoll. Der Beschwerdeführer bezieht sich bei seiner Argumentation hingegen auf das Polieren als eigenständige Methode, die im Fachordner 2014 (Kapitel 7, S. 4) und im Fachordner 2020 (MK28) ebenfalls vorgestellt wird. Die in diesem Kontext genannten Vorbereitungshandlungen und Vorarbeiten, zu denen auch das Staubwischen gehört, sind aber bei der Sprayreinigung vor dem Polieren nicht vorgesehen. Bestätigt wird dies von der Erstinstanz, indem diese darauf hinweist, dass nach der Sprayreinigung noch klebende Wachsrückstände vorhanden sein können, die ein Staubwischen erschweren würden. Im Ergebnis ist es folglich nicht willkürlich, sondern vielmehr nachvollziehbar, dass die Erstinstanz die Lösung des Beschwerdeführers zur Aufgabe 2.1, mithin die gewählte Reihenfolge der fünf Arbeitsschritte aufgrund des zusätzlichen Staubwischens des Beschwerdeführers als falsch bewertet. 5.4.3 Laut Prüfungsprotokoll hätte bei Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") mit mittlerer Drehzahl gearbeitet werden müssen, wobei unbestritten ein mittlerer Glanzgrad erzielt werden sollte. Der Beschwerdeführer wählte eine niedrige Drehzahl, was nach dem Prüfungsprotokoll falsch ist. Nach dem Fachordner 2020 (MK28) ist das Polieren in einer den Drehzahlen/Materialien angepassten Geschwindigkeit durchzuführen, damit der gewünschte Glanz entstehe. Wenn die Erstinstanz im Verfahren gestützt darauf bestätigte, dass der gewünschte mittlere Glanzgrad mit mittlerer Drehzahl erreicht wird, erscheint dies also nachvollziehbar und keinesfalls als willkürlich. Die Vergabe von einem Punkt in 2.2 ("4. Polieren") liegt damit im Ermessen der zuständigen Prüfungskommission. 6. 6.1 Im Zusammenhang mit der Bewertung von Aufgabe 2.1 mit null Punkten macht der Beschwerdeführer einen Ermessensmissbrauch geltend. Er habe alle notwendigen Reinigungsschritte erwähnt und dies eigentlich auch in der richtigen Reihenfolge, lediglich mit einer "zusätzlichen Staubwischrunde". Für diese Reihenfolge habe er aber klare Gründe gehabt. Aus Sicht der Erstinstanz gebe es offenbar nur die Option "Alles oder Nichts". Die Aufgabe könne gesamthaft mit bis zu neun Punkten bewertet werden und mit der Vergabe von null Punkten nutze die Erstinstanz den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht aus, was zu einem unverhältnismässigen und willkürlichen Ergebnis führe. 6.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens forderte das Bundesverwaltungsgericht die Erstinstanz zu einer Stellungnahme, unter anderem betreffend die Möglichkeit und Bewertung teilrichtiger Lösungsantworten oder zur Erklärung, weshalb bei Aufgabe 2.1 im Unterschied zu anderen Prüfungsaufgaben keine Punkte für teilrichtige Lösungen erteilt worden seien, auf. Die Erstinstanz erklärte, dass das Prüfungsprotokoll der Experten bereits bestätige, dass die Reihenfolge falsch gewesen sei und "die Reinigung so nicht zum korrekten Ergebnis führen könne", weshalb dem Beschwerdeführer keine Punkte für Aufgabe 2.1 gegeben würden. 6.3 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 10. November 2022 ist die vom Beschwerdeführer gewählte Reihenfolge der Arbeitsschritte fehlerhaft, weshalb ihm richtigerweise keine Punkte erteilt worden seien. Soweit eine mildere Bewertung ebenso vertretbar gewesen wäre, liege noch keine Willkür vor. Das Ermessen der Prüfungsexperten sei zu respektieren und es sei zu akzeptieren, wenn diese die Lösung des Beschwerdeführers "als dermassen falsch oder unvollständig" eingeschätzt hätten, dass dafür keine Punkte zu erteilen seien. 6.4 Gemäss Prüfungsprotokoll können die Kandidaten in Aufgabe 2.1 neun Punkte erzielen, wenn der Kandidat bei der Arbeitsausführung die vorgegebene Reihenfolge "1. Staubwischen", "2. Ecken und Ränder reinigen", "3. Freie Fläche reinigen", "4. Polieren" und "5. Staubwischen" einhält. Der Beschwerdeführer erledigte die ersten drei ("1", "2" und "3") der fünf Arbeitsschritte korrekt, was unbestritten ist, wischte anschliessend Staub ("5") und führte danach die gemäss Prüfungsprotokoll korrekterweise an vierter und fünfter Stelle vorgesehenen Arbeitsschritte durch ("4/5"). Die Prüfungsexperten stellten dazu durch Markierung des entsprechenden Kästchens ("nein") fest, dass der Beschwerdeführer die vorgegebene Reihenfolge nicht einhielt. Erwiesenermassen durfte die Erstinstanz die Reihenfolge als falsch bewerten (vgl. E. 5.4.2), weshalb bloss noch zu prüfen bleibt, ob die Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers mit null Punkten zulässig ist. 6.5 6.5.1 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Prüfungsexpertinnen und -experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Expertinnen und Experten ist lediglich in Fallkonstellationen eingeschränkt, in welchen die Prüfungsorgane - vor allem bei schriftlichen Prüfungen - ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in welchem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall haben sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass sie diejenigen Punkte erhalten, die ihnen gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.; Urteile des BVGer B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 2.3 und B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.1). 6.5.2 Im von der Erstinstanz eingereichten Prüfungsprotokoll fällt auf, dass Aufgabe 2.1 auf den ersten Blick den Anschein erweckt, dass für eine teilrichtige Lösung, mithin für die drei unstrittig korrekten ersten Arbeitsschritte Punkte vergeben werden, weil die neun in dieser Aufgabe erzielbaren Punkte, wie bei den anderen Aufgaben, als "Max. Punkte" bezeichnet sind. Dafür spricht ein Vergleich mit den Aufgaben 1.1 und 2.2 ("3. Freie Fläche reinigen") und 2.2 ("4. Polieren"). Der Beschwerdeführer erhielt bei der Aufgabe 1.1 für die Einhaltung von 16 der 20 vorgegebenen Prüfkriterien zwei von maximal möglichen drei Punkten und bei der Aufgabe 2.2 ("3. Freie Fläche reinigen") für die Einhaltung von sechs der sieben Prüfvorgaben zehn der maximal möglichen zwölf Punkte. Sodann wurden ihm im Rahmen der Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") für die Erfüllung von einem der zwei vorgegebenen Kriterien einer von möglichen drei Punkten erteilt. Aus den angeführten Beispielen geht hervor, dass für teilrichtige Lösungen in anderen Aufgaben grundsätzlich Punkte im Verhältnis der erfüllten zu den insgesamt erfüllbaren Kriterien, multipliziert mit der Gesamtpunktzahl, mithin Punkte für teilrichtige Lösungen vergeben wurden. Dabei scheint standardmässig auf ganze Punkte abgerundet worden zu sein, unabhängig davon, wie nahe die sich rechnerisch ergebende Punktezahl unter dem nächst höheren ganzen Punkt liegt. Dies erklärt auch, warum dem Beschwerdeführer in den Aufgaben 1.3 ("ASI") und 3.2 ("Aufräumen und Reinigen" dritte Unteraufgabe) keine Punkte vergeben wurden. 6.5.3 In ihrer Stellungnahme weist die Erstinstanz hingegen ausdrücklich darauf hin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der falschen Reihenfolge keine Punkte erteilt werden könnten. Damit bestätigt sie indirekt, dass Aufgabe 2.1 aus ihrer Sicht, entgegen dem Punkte-Bewertungssystem für die vorerwähnten Aufgaben, nur entweder als ganz richtig oder als vollständig falsch und entsprechend mit der vollen Punktzahl von neun oder null Punkten zu bewerten ist. Teilrichtige Antworten sind nach diesem Verständnis nicht vorgesehen, weshalb ein einzelner falscher Schritt, wie ihn der Beschwerdeführer mit dem zusätzlichen Staubwischen durchführte, grundsätzlich zu null Punkten führt. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des Prüfungsprotokolls, das mittels den alternativ mit "ja" oder "nein" zu kennzeichnende Kästchen ausdrücklich festhält, ob die Reihenfolge insgesamt eingehalten ist oder nicht, was gegen die Vergabe von Teilpunkten spricht. Mit der "Alles oder Nichts"-Bewertungsmethode für die Aufgabe 2.1 kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass die Erstinstanz der vollständig korrekten Abfolge der einzelnen Arbeitsschritte, welche die Zuteilung von neun Punkten mit sich bringt, ein vergleichsweise hohes Gewicht zumisst. Angesichts der Bedeutung, die der Aufgabenstellung für die gesamte praktische Prüfung zukommt, ist die auf den ersten Blick streng erscheinende Bewertungsmethode im Rahmen der Aufgabe 2.1 aber nachvollziehbar. Die Festlegung der Gewichtung der einzelnen Aufgaben innerhalb der Prüfung und die Punktvergabe für richtige Teilleistungen, vorliegend auch für die Einhaltung der richtigen Reihenfolge der Arbeitsschritte gemäss Aufgabe 2.1, liegt grundsätzlich im freien Ermessen der Erstinstanz. Es sind weder Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung durch die Prüfungsexperten ersichtlich, noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die Punktvergabe in Aufgabe 2.1 ist insoweit nicht zu beanstanden. 6.5.4 Weil das Prüfungsprotokoll auf den ersten Blick den Anschein erweckt, dass die Vergabe von Punkten auch für eine teilrichtige Lösung spricht (vgl. E. 6.5.2), wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Erstinstanz die ihr im Rahmen der Instruktion gestellten Fragen einlässlich beantwortet und ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass in Aufgabe 2.1 jede Abweichung von der vorgegebenen Reihenfolge generell eine Bewertung mit null Punkten zur Folge hat, zumal der Schweregrad des von den Vorinstanzen ins Feld geführten Fehlers des unnötigen Staubwischens nicht näher erläutert ist und aufgrund des Prüfungsprotokolls, jedenfalls auf den ersten Blick, nicht erkennbar ist, ob die Verweigerung jeglicher Punkte, im Vergleich zur Punktezuteilung in den anderen Aufgaben, nicht auf einem Versehen beruht. Diese Umstände ändern aber nichts daran, dass es grundsätzlich im Ermessen der Erstinstanz liegt, für einzelne Aufgaben eine Alles oder Nichts-Bepunktung vorzusehen und dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anmasst, den Vorwurf des unnötigen Staubwischens selbst zu bewerten oder gar zusätzliche Punkte zu erteilen, weil es dies für angemessener hält, sei es, weil aus den Prüfungsakten ebenfalls hervorgeht, dass das unnötige Staubwischen infolge der zuvor bereits getrockneten Fläche, und gemäss der Bewertung bezüglich der Aufgaben 4.1 (kein Eingreifen des Expertenteams war nötig) und 4.2 (Zielvorgabe erreicht) scheinbar zu keinen weiteren Nachteilen im Prüfungsablauf führte. Die Mehrheit des urteilenden Spruchkörpers vermag in der unterbliebenen Punktezuteilung beim Bewertungskriterium "Reihenfolge" beziehungsweise bei der Aufgabe 2.1 keinen Hinweis auf eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung zu erkennen. 7. 7.1 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Seinen diversen Eingaben sei nicht genügend Beachtung geschenkt worden, was aus der ungenügenden Entscheidungsbegründung und Stellungnahme der Vorinstanz hervorgehe. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vor-instanz. 7.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) gebietet, dass staatliche Entscheide begründet werden müssen (Uhlmann/Schilling-Schwank, in Praxiskommentar VwVG, Art. 35 N 10). Dabei besteht keine Pflicht, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist indes nicht erforderlich, dass sie sich in der Entscheidbegründung mit allen Parteistandpunkten derart einlässlich auseinandersetzt, dass sie jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1 und 143 III 65 E. 5.2). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erfüllt diese Voraussetzungen. Es geht daraus hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und zeigt auf, weshalb sie die Entscheidung der Erstinstanz, dem Beschwerdeführer für Aufgabe 2.1 und Aufgabe 2.2 ("4. Polieren") keine beziehungsweise bloss einen Punkt zu geben, bestätigt hat. Dass sich die Vorinstanz bei der Bewertung der Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegte, verstösst jedenfalls nicht gegen das rechtliche Gehör (vgl. E. 3 sowie Urteil des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 4.2) und hinderte den Beschwerdeführer nicht daran, gegen den angefochtenen Entscheid sachgerecht Beschwerde zu führen. Ohnehin bleiben die Rügen des Beschwerdeführers pauschal und er zeigt nicht auf, wie sein rechtliches Gehör konkret verletzt worden sein soll. Entsprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen. 8. 8.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss eine gerichtliche Parteibefragung sowie die Befragung verschiedener Teilnehmer des von der Erstinstanz vom 19. Juni 2020 bis zum 28. August 2021 durchgeführten Vorbereitungskurses als Zeugen, da er in der Beschwerdeschrift entsprechende Beweisofferten macht. 8.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt unter anderem der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet wird, weil die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1; Urteile des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 E. 5.2.2 und B-4027/2021 vom 5. April 2022 E. 7.2). 8.3 Vorliegend erhofft sich der Beschwerdeführer von den anerbotenen Beweismitteln die Klärung der Frage, welche Inhalte im von der Erstinstanz durchgeführten Vorbereitungskurs vermittelt wurden. Dies lässt sich allerdings im Wesentlichen bereits aufgrund der vorhandenen Akten beantworten und ist zudem nicht entscheidend für die Punktvergabe bezüglich Aufgabe 2.1 und Aufgabe 2.2 ("4. Polieren"), kann doch der Beschwerdeführer aus dem rechtlich unabhängigen Vorbereitungskurs hinsichtlich der Prüfungsbeurteilung ohnehin nichts zu seinen Gunsten für sich ableiten (vgl. E. 4.4). Soweit die obgenannten Beweisofferten des Beschwerdeführers als Beweisanträge zu verstehen sind, sind sie daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und die Beschwerde abzuweisen ist.

10. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie wird vorliegend auf Fr. 1'200.- festgesetzt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

11. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorscher oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Raphael Arnold Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind (vgl. E. 11). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 11. Juni 2024 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)