Berufsprüfung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer legte im Mai 2023 die Berufsprüfung für Wirtschaftsinformatiker ab. Am 13. Juni 2023 teilte ihm die Prüfungskommission ICT-Berufsbildung Schweiz (Erstinstanz) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet: Prüfungsteil 1 "ICT Konzept"4.0 Prüfungsteil 2 "ICT Management & Operations"3.5 Prüfungsteil 3 "Projektmanagement und Führung"2.5 Schlussnote3.5 A.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2023 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (Vorinstanz). Er beantragte, der angefochtene Prüfungsentscheid sei aufzuheben und ihm der Fachausweis zu erteilen. Er machte eine Verletzung verfahrensrechtlicher Ansprüche sowie eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistung geltend. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2023 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Die Nachkontrolle der Prüfungsleistungen führe im Prüfungsteil 2 zu einem Punkteabzug von 10 Punkten im Vergleich zur ursprünglichen Bewertung, indessen bei unveränderter Benotung. Mit Replik vom 13. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer neu, der Prüfungsentscheid sei aufzuheben und festzustellen, dass er den Prüfungsteil 2 bestanden habe. Es sei ihm ein korrigiertes Prüfungszeugnis auszustellen. Die Erstinstanz erklärte mit Duplik vom 4. Juni 2024, die erneute Überprüfung der Bewertung habe zu keiner Änderung geführt; die Noten blieben in allen Prüfungsteilen unverändert. Mit Triplik vom 27. August 2024 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss Replik vom 13. Februar 2024 fest. A.c Die Vorinstanz wies mit Beschwerdeentscheid vom 5. Juni 2025 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie aus, die Prüfungskommission habe weder das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht noch ihre Begründungspflicht verletzt. Die Prüfungskommission vermöge ihre Beurteilung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 2 zu begründen, weshalb eine willkürliche Verletzung zu verneinen sei. Dem Beschwerdeführer sei zu Recht die Note 3.5 erteilt worden, weshalb der Antrag auf Anhebung der Note in diesem Prüfungsteil abzuweisen sei. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die Benotung des Prüfungsteils 2 sei mindestens auf die Note 4.0 anzuheben und es sei festzustellen, dass er den Prüfungsteil 2 der Berufsprüfung Wirtschaftsinformatiker mit eidgenössischem Fachausweis bestanden habe. Zudem sei die Erstinstanz anzuweisen, ihm ein korrigiertes Prüfungszeugnis auszustellen und ihn zur Wiederholungsprüfung des Prüfungsteils 3 aufzubieten. Schliesslich sei ein Gutachten durch einen Experten aus dem Gebiet der Wirtschaftsinformatik einzuholen, soweit die Erstinstanz an ihrer Beurteilung festhalte. Zur Begründung führte er aus, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig und nicht richtig festgestellt worden. Weiter habe die Erstinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie ihre Bewertungen nur unvollständig oder objektiv nicht nachvollziehbar begründet habe. Damit liege auch eine willkürliche Bewertung vor. Seine Prüfungsleistungen seien unterbewertet worden, und die Erstinstanz hätte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nachträglich Punkte abziehen dürfen. C. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. September 2025, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Der Sachverhalt sei richtig festgestellt und gewürdigt worden und es gebe keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Prüfungsbewertung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Es sei nicht grundsätzlich unzulässig, die Bewertung einzelner Aufgaben im Beschwerdeverfahren zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu verändern. Voraussetzung für einen nachträglichen Punkteabzug sei, dass die Erstkorrektoren das ihnen zustehende Ermessen überschritten hätten. Vorliegend habe die Erstinstanz mit ihrem Abzug von zehn Punkten - abgesehen von einem Punkt - Ermessensfehler korrigiert, weshalb ein Abzug von neun Punkten gerechtfertigt sei. D. Mit Eingabe vom 22. September 2025 erläuterte die Erstinstanz die Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer keine weiteren Punkte erteilt werden könnten. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG; SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gilt grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst, das heisst der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, als Streitgegenstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in der Regel nur Begründungselemente dar, die nicht selbständig angefochten werden können. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), wenn sich die Noten auf den Umfang der zu wiederholenden Prüfung oder später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2009/10 E. 6.2.1 ff. und BVGE 2007/6 E. 1.2; Urteil des BVGer B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 1). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ein Begehren auf Erhöhung der Note im Prüfungsteil 2 gestellt. Wie er unter Hinweis auf die massgebende Prüfungsordnung zu Recht geltend macht, müsste er bei einer genügenden Note im Prüfungsteil 2 diesen nicht wiederholen (Ziff. 6.52 der Prüfungsordnung, vgl. nachstehende E. 3.2). Vorliegend kann demnach die Fachnote im Prüfungsteil 2 ausnahmsweise selbständig angefochten werden (BVGE 2009/10 E. 6.2.2; Urteil B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3).
E. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind auch erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und ist es ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Daher auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfenden ab, jedenfalls solange ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-4436/2022 E. 3; B-1989/2019 vom 19. August 2019 E. 3).
E. 3 Projektmanagement und Führung. Die Note des ersten Prüfungsteils wird doppelt gewichtet (Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung). Die Berufsprüfung gilt als bestanden, wenn:
a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt;
b) die Note des Prüfungsteils 1 den Wert 4.0 nicht unterschreitet;
c) die Noten der Prüfungsteile 2 und 3 den Wert 3.0 nicht unterschreiten. (Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung). Die Prüfung kann zwei Mal wiederholt werden. Dabei beziehen sich die Wiederholungsprüfungen nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Ziff. 6.51 und 6.52 der Prüfungsordnung).
E. 3.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie kann durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) sowie durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden (Art. 27 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG).
E. 3.2 Gestützt auf diese Bestimmung hat die ICT-Berufsbildung Schweiz am 18. Januar 2022 die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Wirtschaftsinformatikerin/Wirtschaftsinformatiker (nachfolgend: Prüfungsordnung) erlassen. Diese Prüfungsordnung wurde von der Vorinstanz am 26. Januar 2022 genehmigt. Die Berufsprüfung besteht aus drei Prüfungsteilen:
1. ICT Konzept,
2. ICT Management & Operations,
E. 4 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 2, der mit der Note 3.5 benotet wurde. Der Prüfungsteil 2 besteht aus zehn Aufgaben, deren Bewertung der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Aufgaben 7 und 8 kritisiert. Maximal mögliche Punkte Ursprüngliche Bewertung durch Erstinstanz Neubewertung durch Vorinstanz Vom Beschwerdeführer geforderte Bewertung Aufgabe 1 12
E. 4.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, die Erstinstanz hätte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nachträglich Punkte abziehen dürfen. Damit macht er implizit geltend, die Erstinstanz habe das Verbot der "reformatio in peius" verletzt.
E. 4.1.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darf die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei nur geändert werden, soweit sie Bundesrecht verletzt, auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht oder zugunsten einer Gegenpartei geändert wird (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Vorausgesetzt ist, dass der Beschwerdeführer über die Absicht einer derartigen "reformatio in peius" in Kenntnis gesetzt wurde, um ihm die Gelegenheit zur Gegenäusserung und zu einem allfälligen Beschwerderückzug zu geben (Art. 62 Abs. 3 VwVG). Ob eine "reformatio in peius" vorliegt, beurteilt sich alleine aufgrund des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids. Auf dessen Begründung kommt es dagegen nicht an (Urteil des BGer 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 3.2; Urteile des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 6.3.1; B-7706/2024 vom 28. August 2025 E. 4.2.4; Thomas Häberli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 62 VwVG Rz. 10). Die Anzahl der in einem Prüfungsteil erreichten Punkte hat keinen Dispositivcharakter (Urteile des BVGer B-4173/2024 E. 6.3.1; B-7706/2024 E. 4.2.4).
E. 4.1.2 Vorliegend ist die Prüfungskommission im Rahmen der Nachkontrolle durch ihre Experten zum Schluss gekommen, richtigerweise sei die Leistung des Beschwerdeführers unter einzelnen Beurteilungskriterien sogar niedriger zu bewerten als anlässlich der ursprünglichen Bewertung. Da sich durch diese Neubewertung an der Fachnote und damit am Nichtbestehen der Prüfung nichts änderte, handelt es sich allerdings nicht um eine "reformatio in peius" und die Frage, ob die Voraussetzungen dafür gegeben seien, stellt sich nicht (Urteile des BVGer B-4173/2024 E. 6.3.1; B-7706/2024 E. 4.2.4).
E. 4.1.3 Der Erstinstanz war es daher - unter Vorbehalt des Ermessensmissbrauchs - unbenommen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich Punkte abziehen, wenn sie zur Einsicht gelangte, die Prüfungsleistungen seien ursprünglich falsch bewertet worden. Ob der Abzug und die Erteilung von Punkten nachvollziehbar war, ist nachstehend zu prüfen.
E. 4.2 Die Aufgabe 1 sah den Entwurf einer Online-Umfrage vor. Die Erstinstanz begründete ihren Abzug von zwei Punkten mit drei Mängeln: Erstens habe der Beschwerdeführer Standards bei den Formularelementen - wie die Mehrfachauswahl im Gegensatz zur Einzelauswahl - nicht eingehalten. Zweitens sei die Nutzungsdauer der Applikation aus der Aufgabenstellung nicht berücksichtigt worden. Drittens habe der Beschwerdeführer den Auftrag unter Missachtung der Vorgaben der Aufgabenstellung ausgeführt (Beispiel: Nutzungshäufigkeit der Gastfunktion). Aus der Antwort des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er bei der Frage nach dem Ort, wo photovoltaische Energiegewinnungssysteme betrieben werden, nur eine Einzelauswahl vorsah. Indessen hätte auch eine Mehrfachauswahl für Eigentümer von verschiedenartigen Immobilien zur Verfügung stehen müssen. Insofern ist es nachvollziehbar, dass die Prüfungskommission bei dieser Frage die Einzelauswahl als nicht geeignet erachtete. Weiter ergibt sich aus der Aufgabenstellung, dass eine Auswertung der Umfrageergebnisse nach der bisherigen Nutzungsdauer der Applikation "CeLeMON" verlangt war. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Antwort erwähnt, dass die Antworten "in einer Datenbank gespeichert und nach der Nutzungsdauer der User von CeleMON aufgeteilt" würden. Die Umfrage des Beschwerdeführers sieht indessen keine entsprechende Frage vor, weshalb keine Auswertung möglich wäre. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass die Gastfunktion in der Applikation nicht alle Anwendungsfälle, sondern lediglich die Anwendungsfälle UC1-UC6, umfasst, wie sich aus der Illustration in der Aufgabenstellung ergibt. Selbst ohne Illustration ist offensichtlich, dass die Gastfunktion etwa für den Anwendungsfall "Benutzer verwalten (neue Benutzer registrieren und Benutzerrollen zuteilen)" nicht zur Verfügung stehen konnte, weshalb sich eine entsprechende Frage erübrigte. Die Umfrage des Beschwerdeführers sieht indessen für jeden Anwendungsfall eine Antwortmöglichkeit vor.
E. 4.3 Bei Aufgabe 2 musste die Dauer des Projekts "CeLeMON2" geschätzt werden. Hier nahm die Erstinstanz nachträglich einen Abzug von vier Punkten vor. Sie erklärte, zwar habe der Beschwerdeführer die Fragen F1 (Projektdauer "Best Case") und F2 (Projektdauer "Worst-Case") richtig beantwortet, doch sei die Herleitung nicht nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Herleitung sei anhand der angegebenen Wochenzahl und der grafischen Darstellung in der Aufgabenstellung nachvollziehbar, ist ihm entgegenzuhalten, dass er gemäss Aufgabenstellung die "relevanten Tasks mit der ID" hätte aufführen müssen. Diese sind in der grafischen Darstellung mit Angabe der geschätzten Dauer ersichtlich (z.B. "#3.2: Frontend; Duration [Weeks] 6/9"). Da der Beschwerdeführer diese Spezifizierung unterliess, bleibt unklar, welche "Tasks" er als relevant für den "Best Case" respektive für den "Worst Case" erachtet hat.
E. 4.4 In Aufgabe 3 war die Finanzierung eines Vorhabens zu analysieren. Die Erstinstanz begründete die Nichtvergabe von Punkten damit, dass die vom Beschwerdeführer errechneten Kennzahlen einerseits falsch und andererseits nicht klar nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er den Eigenkapitalbedarf falsch berechnet habe. Damit sei aber lediglich ein Bewertungskriterium nicht erfüllt. Da die weiteren Fehler als Folgefehler zu qualifizieren seien, dürfe er nicht mit null Punkten abgestraft werden. Unter einem Folgefehler versteht man einen Fehler im Resultat, der sich einzig deshalb ergibt, weil an sich korrekt, aber mit einem falschen Zwischenresultat weitergerechnet worden ist. Ob die Prüfungsexperten einen derartigen Fehler nur bei der Bewertung der Berechnung des Zwischenresultats berücksichtigen, oder auch - beziehungsweise in welchem Ausmass - bei der Berechnung der weiteren Schritte, hängt davon ab, welche Überlegung oder Berechnung von den Prüfungsexperten als die wesentliche Prüfungsleistung des zweiten Schritts bewertet wird. Da den Prüfungsexperten diesbezüglich ein relativ weiter Ermessensspielraum zusteht, greift die Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft, das heisst willkürlich oder rechtsungleich genutzt wurde (Urteile des BVGer B-7706/2024 E. 4.2.5; B-3925/2024 vom 23. Juli 2025 E. 5.1). Vorliegend erklärte die Erstinstanz, Kennzahlen dienten als Basis für anstehende Entscheidungen. Somit führten falsche Kennzahlen zu falschen Entscheidungen. Insofern verlangt die Erstinstanz aus in betriebswirtschaftlicher Hinsicht nachvollziehbaren Gründen korrekte Kennzahlen und vergibt daher selbst dann keine Punkte, wenn eine Kennzahl aufgrund eines Folgefehlers falsch berechnet worden ist. Da keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Experten die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers diesbezüglich rechtsungleich mit derjenigen von anderen Kandidaten bewertet haben, ist ihre Beurteilung nicht zu beanstanden.
E. 4.5 Aufgabe 4 bestand darin, einen Prozess als Aktivitätsdiagramm zu modellieren. Die Erstinstanz erteilte 6 von 12 Punkten; sie monierte eine fehlende "Swimlane" und fünf Fehler im Ablauf (falsche Notationselemente für die Aktionen, falsche Notationselemente für Start- und Endknoten, fehlendes Verzweigungselement für die Alternativen, Flow falsch bei "Alternativ bezahlt Rechnung", Fehler bei "schliesst Transaktion ab"). Soweit der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit von Lösungen hinweist, die von der Musterlösung abweichen, ist festzuhalten, dass er keinen Abzug für eine Lösung erhalten hat, weil sie nicht der Musterlösung entsprach. Die Punkteabzüge erfolgten vielmehr aufgrund der von der Erstinstanz genannten Fehler im Ablauf. Hierauf geht die Rüge des Beschwerdeführers, er habe die Aktivitäten und den Kontrollfluss korrekt abgebildet, nicht ein, weshalb sie als unsubstantiiert zurückzuweisen ist. Schliesslich ist nachvollziehbar, dass die Erstinstanz eine fehlerhafte Notation des Start- und Endpunkts kritisiert, hat der Beschwerdeführer doch statt eines schwarzen Punktes als Startknoten und eines schwarzen, umrandeten Punktes als Endknoten (vgl. etwa <www.lucidchart.com/pages/de/uml-aktivitatsdiagramme>; <miro.com/de/diagramm/was-ist-ein-uml-aktivitaets-diagramm>) einen unausgefüllten Kreis mit entsprechender Bezeichnung verwendet.
E. 4.6 In Aufgabe 5 waren Aspekte der Informationssicherheit zu untersuchen. Die Antwort des Beschwerdeführers wurde mit 9 von 12 möglichen Punkten bewertet. So sei bei Frage 1, Bewertungskriterium K02, die Aktualisierung des Zertifikats auf dem Server und bei Frage 2, Bewertungskriterium K05, die verlängerte Gültigkeitsdauer bei selbstsignierten Zertifikaten nicht erwähnt worden. Der Beschwerdeführer fordert zwei zusätzliche Punkte; ein anderer Prüfungskandidat habe diese Umstände ebenso wenig wie er erwähnt, aber dennoch die volle Punktzahl erhalten. Auch wenn es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe, sei vorliegend doch höchst problematisch, dass die Bepunktung der einzelnen Kandidaten so unterschiedlich ausgefallen sei. Die Erstinstanz räumt ein, dass beim genannten Kandidaten offenbar zu Unrecht Punkte verteilt worden seien. Dies sei indessen kein Anlass, um den Beschwerdeführer besser zu bewerten. Vorliegend hat die Erstinstanz begründet, weshalb dem Beschwerdeführer die strittigen zwei Punkte verwehrt wurden. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, beim Bewertungskriterium K02 zu Frage 1 kein Server genannt wird, erscheint die Begründung der Prüfungskommission nachvollziehbar. Da sich der Beschwerdeführer in der Tat nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen kann (vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 5.7.2; B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 6), können ihm die geforderten Punkte nicht erteilt werden.
E. 4.7 Weiter wurde in Aufgabe 6 gefordert, ein grafisches UML-Klassendiagramm "mit allen Klassen, Beziehungen und Kardinalitäten" eines Planungs- und Einkaufsprozesses zu entwickeln. Der Beschwerdeführer trägt vor, er hätte für die Nennung von Notationen und Verbindungen sowie die Nennung von Entitäten jeweils mindestens einen Punkt erhalten sollen. Weder die Vor- noch die Erstinstanz habe sich unter Missachtung der Begründungspflicht zu dieser Frage geäussert. Die Erstinstanz begründete ihre Bewertung mit fehlenden Abbildungen von "Klassen und/oder Beziehungen" und nicht korrekt eingezeichneten "Kardinalitäten" in Bezug auf "Produkt-Gemüse", "Produkt-Verpackung", "Produkt-Charge", "Charge-Bedarfsposition", "Bedarfsposition-Bestellung" sowie "Lieferant-Bestellung". Damit ist die Erstinstanz auf die Rüge des Beschwerdeführers eingegangen. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die - von ihr im angefochtenen Entscheid zitierte - Begründung der Erstinstanz. Aus dieser geht hervor, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer keine Punkte gewährt worden sind. Der Beschwerdeführer substantiiert in seiner Beschwerde nicht, weshalb er für die Nennung von Notationen und Verbindungen sowie die Nennung von Entitäten jeweils mindestens einen Punkt hätte erhalten sollen. Dies ergibt sich auch nicht aus den Prüfungsunterlagen. Im Diagramm des Beschwerdeführers sind lediglich zwei der von der Erstinstanz genannten Klassen aufgeführt (Gemüse und Lieferant). Weitere Klassen hat der Beschwerdeführer nicht aufgeführt, obwohl sie im "Planungs- und Einkaufsprozess" gemäss Aufgabenbeschrieb genannt werden. Angesichts der fehlenden Klassen ist es daher auch nachvollziehbar, dass die Erstinstanz die fehlende Angabe der Beziehungen unter diesen Klassen zu bemängeln hatte.
E. 4.8 In Aufgabe 9 waren vergaberechtliche Fragen für eine Beschaffung zu klären. In der Aufgabenstellung wurde explizit darauf hingewiesen, dass bei jeder Antwort der relevante Gesetzesartikel anzugeben war.
E. 4.8.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass in seiner Antwort die einschlägigen Gesetzesartikel fehlen. Er macht jedoch geltend, abgesehen davon sei seine Antwort korrekt gewesen. Insofern hätte er dort, wo zwei Punkte zu vergeben gewesen wären, einen von zwei Punkten erhalten sollen. Hinzu komme, dass in der Wegleitung zur Prüfungsordnung das Beschaffungsrecht nicht als Prüfungsstoff genannt werde. Auch im Unterricht sei dieses nicht thematisiert worden. Daher könne auch nicht verlangt werden, die zutreffenden Gesetzesbestimmungen zu kennen. Da die Prüfungskommission zu hohe Anforderungen an die Kandidaten gestellt habe, seien ihm die aufgrund der fehlenden Gesetzesbestimmungen verweigerten Punkte zu gewähren. Die Erstinstanz erklärte, da der Beschwerdeführer die Gesetzesartikel nicht genannt habe, seien die Antworten unvollständig. Für unvollständige Antworten könnten keine Punkte erteilt werden, da eine Teilanrechnung von Punkten nach den Bewertungskriterien nicht zulässig sei. Es treffe zu, dass das Beschaffungsrecht nicht explizit in der Wegleitung genannt werde. Indessen gehörten zu den Kompetenzen eines Wirtschaftsinformatikers unter anderem auch die Fähigkeit, Beschaffungen zu evaluieren und Projekte rechtskonform abzuwickeln. Was in den Schulen konkret unterrichtet werde, stehe nicht in der Verantwortung der ICT-Berufsbildung.
E. 4.8.2 Den Prüfungsexperten steht ein relativ grosser Ermessensspielraum zu in Bezug auf den Entscheid, wie viele Punkte für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Ein grundsätzlicher Rechtsanspruch der Prüfungskandidaten auf Punkte oder Teilpunkte für unvollständige oder nur teilweise richtige Lösungen existiert insofern nicht (Urteil des BVGer B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.3). Bei Aufgabe 9 sind sieben Bewertungskriterien (K01 - K 07) aufgeführt, wobei fünf Bewertungskriterien die Vergabe von jeweils zwei Punkten für die korrekte Antwort und den entsprechenden Gesetzesartikel (K01, K03, K04, K05, K07) und zwei Bewertungskriterien (K02 und K06) die Vergabe je eines Punktes vorsehen. Da die Bewertungskriterien K01, K03, K04, K05 und K07 nicht weiter unterteilt sind, ist es nachvollziehbar, dass die Prüfungskommission für eine korrekte Antwort ohne Angabe des einschlägigen Gesetzesartikels keine Teilpunkte erteilt hat.
E. 4.8.3 Die Prüfungskommission streitet nicht ab, dass in der Wegleitung zur Prüfungsordnung das Beschaffungsrecht nicht thematisiert wird. Indessen sieht die Prüfungsordnung implizit vor, dass Wirtschaftsinformatikerinnen und Wirtschaftsinformatiker Arbeiten im Bereich des Beschaffungswesen erledigen, werden doch von ihnen Analysen im Zusammenhang mit Pflichten-/Lastenheften und Offerten erwartet (Art. 1.21 der Prüfungsordnung). Der Prüfungskommission kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe überhöhte Anforderungen gestellt, zumal sie in den Prüfungsunterlagen einen Weblink auf die einschlägigen Gesetze (Bundesgesetz und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen) aufführte. Damit hätte der Beschwerdeführer seine korrekten Antworten ohne weiteres mit der richtigen Gesetzesnorm ergänzen können.
E. 4.8.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit der fehlenden Behandlung des Themas "Beschaffungsrecht" an dem von ihm besuchten Unterricht argumentiert, ist er auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen: Danach besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfungen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst. Denn einerseits stehen die Vorbereitungskurse im Gegensatz zu den Berufsprüfungen nicht unter Aufsicht des Bundes (Art. 42 Abs. 2 BBG). Andererseits ist der Besuch eines entsprechenden Vorbereitungskurses in der Regel - und auch vorliegend (vgl. Art. 3.31 der Prüfungsordnung) - nicht obligatorisch für die Prüfungszulassung. Aus Qualitätsmängeln oder Unterschieden zwischen Vorbereitungskursen und der Prüfung kann ein Kandidat daher grundsätzlich keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung der Prüfung ableiten (Urteile des BVGer B-4393/2022 vom 4. Juni 2024 E. 4.4; B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1).
E. 4.9 Aufgabe 10 verlangte schliesslich, "Backlog Items" zu priorisieren. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ursprünglich ein Punkt für die falsche Reihenfolge vergeben wurde (K 01). Allerdings sei das Ergebnis bei K 02 aufgrund der falschen Reihenfolge in K 01 falsch, womit ein Folgefehler vorliege. Die Verzögerungskosten seien von ihm korrekt kumuliert worden, hätten aber aufgrund der falschen Reihenfolge zum falschen Resultat geführt. Weil lediglich ein Folgefehler vorliege, seien ihm drei zusätzliche Punkte zu gewähren. Die Erstinstanz hält dagegen, der "korrekte Folgefehler" hätte Fr. 986'000.- betragen. Der Beschwerdeführer habe indessen die Folgekosten auf Fr. 1'115'000.- berechnet, was auch als Folgefehler nicht korrekt wäre. Aufgrund der Berechnungen der Vorinstanz (vgl. Stellungnahme vom 22. September 2025, S. 3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Variante V2 nicht nur die Reihenfolge der Items falsch gewählt hat, sondern auch auf Basis dieser falschen Reihenfolge die kumulierten Folgekosten falsch berechnet hat. Selbst wenn die Erstinstanz also Folgefehler akzeptieren würde, ist es nachvollziehbar, dass sie dem Beschwerdeführer für die Bewertungskriterien K01 und K02 die insgesamt vier beantragten Punkte nicht vergab.
E. 4.10 Insgesamt ist die Bewertung des zweiten Prüfungsteils mit der Note 3.5 nicht zu beanstanden. Die Erstinstanz hat ihre Bewertung nachvollziehbar begründet.
5. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein unabhängiges Gutachten zur Bewertung seiner Prüfung einzuholen, besteht dazu kein Anlass. Wie erwähnt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. E. 2). Da die Einwände des Beschwerdeführers vorliegend keine erheblichen Zweifel an einer zureichenden Beurteilung durch die Vorinstanz zu wecken vermögen, erfolgte die Überprüfung der Benotung sachgerecht und willkürfrei. Auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens kann folglich verzichtet werden (vgl. Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5; B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5; B-623/2019 vom 6. August 2019 E. 6).
6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1).
E. 9 9-2=7
E. 12 9 9-1=8 11 Total Punkte Prüfungsteil 2 120 65 65-10=55 mindestens 79
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Kathrin Bigler Schoch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Januar 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / rar; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5002/2025 Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch. Parteien X._______, vertreten durch Jasmine Fischer, Rechtsanwältin, Advokatur Zytglogge AG, Hotelgasse 1, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz, Prüfungskommission Höhere Berufsbildung, ICT-Berufsbildung Schweiz, Waisenhausplatz 14, 3011 Bern, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Wirtschaftsinformatiker 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer legte im Mai 2023 die Berufsprüfung für Wirtschaftsinformatiker ab. Am 13. Juni 2023 teilte ihm die Prüfungskommission ICT-Berufsbildung Schweiz (Erstinstanz) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet: Prüfungsteil 1 "ICT Konzept"4.0 Prüfungsteil 2 "ICT Management & Operations"3.5 Prüfungsteil 3 "Projektmanagement und Führung"2.5 Schlussnote3.5 A.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2023 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (Vorinstanz). Er beantragte, der angefochtene Prüfungsentscheid sei aufzuheben und ihm der Fachausweis zu erteilen. Er machte eine Verletzung verfahrensrechtlicher Ansprüche sowie eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistung geltend. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2023 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Die Nachkontrolle der Prüfungsleistungen führe im Prüfungsteil 2 zu einem Punkteabzug von 10 Punkten im Vergleich zur ursprünglichen Bewertung, indessen bei unveränderter Benotung. Mit Replik vom 13. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer neu, der Prüfungsentscheid sei aufzuheben und festzustellen, dass er den Prüfungsteil 2 bestanden habe. Es sei ihm ein korrigiertes Prüfungszeugnis auszustellen. Die Erstinstanz erklärte mit Duplik vom 4. Juni 2024, die erneute Überprüfung der Bewertung habe zu keiner Änderung geführt; die Noten blieben in allen Prüfungsteilen unverändert. Mit Triplik vom 27. August 2024 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss Replik vom 13. Februar 2024 fest. A.c Die Vorinstanz wies mit Beschwerdeentscheid vom 5. Juni 2025 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie aus, die Prüfungskommission habe weder das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht noch ihre Begründungspflicht verletzt. Die Prüfungskommission vermöge ihre Beurteilung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 2 zu begründen, weshalb eine willkürliche Verletzung zu verneinen sei. Dem Beschwerdeführer sei zu Recht die Note 3.5 erteilt worden, weshalb der Antrag auf Anhebung der Note in diesem Prüfungsteil abzuweisen sei. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die Benotung des Prüfungsteils 2 sei mindestens auf die Note 4.0 anzuheben und es sei festzustellen, dass er den Prüfungsteil 2 der Berufsprüfung Wirtschaftsinformatiker mit eidgenössischem Fachausweis bestanden habe. Zudem sei die Erstinstanz anzuweisen, ihm ein korrigiertes Prüfungszeugnis auszustellen und ihn zur Wiederholungsprüfung des Prüfungsteils 3 aufzubieten. Schliesslich sei ein Gutachten durch einen Experten aus dem Gebiet der Wirtschaftsinformatik einzuholen, soweit die Erstinstanz an ihrer Beurteilung festhalte. Zur Begründung führte er aus, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig und nicht richtig festgestellt worden. Weiter habe die Erstinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie ihre Bewertungen nur unvollständig oder objektiv nicht nachvollziehbar begründet habe. Damit liege auch eine willkürliche Bewertung vor. Seine Prüfungsleistungen seien unterbewertet worden, und die Erstinstanz hätte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nachträglich Punkte abziehen dürfen. C. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. September 2025, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Der Sachverhalt sei richtig festgestellt und gewürdigt worden und es gebe keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Prüfungsbewertung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Es sei nicht grundsätzlich unzulässig, die Bewertung einzelner Aufgaben im Beschwerdeverfahren zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu verändern. Voraussetzung für einen nachträglichen Punkteabzug sei, dass die Erstkorrektoren das ihnen zustehende Ermessen überschritten hätten. Vorliegend habe die Erstinstanz mit ihrem Abzug von zehn Punkten - abgesehen von einem Punkt - Ermessensfehler korrigiert, weshalb ein Abzug von neun Punkten gerechtfertigt sei. D. Mit Eingabe vom 22. September 2025 erläuterte die Erstinstanz die Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer keine weiteren Punkte erteilt werden könnten. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG; SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gilt grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst, das heisst der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, als Streitgegenstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in der Regel nur Begründungselemente dar, die nicht selbständig angefochten werden können. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), wenn sich die Noten auf den Umfang der zu wiederholenden Prüfung oder später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2009/10 E. 6.2.1 ff. und BVGE 2007/6 E. 1.2; Urteil des BVGer B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 1). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ein Begehren auf Erhöhung der Note im Prüfungsteil 2 gestellt. Wie er unter Hinweis auf die massgebende Prüfungsordnung zu Recht geltend macht, müsste er bei einer genügenden Note im Prüfungsteil 2 diesen nicht wiederholen (Ziff. 6.52 der Prüfungsordnung, vgl. nachstehende E. 3.2). Vorliegend kann demnach die Fachnote im Prüfungsteil 2 ausnahmsweise selbständig angefochten werden (BVGE 2009/10 E. 6.2.2; Urteil B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3). 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind auch erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und ist es ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Daher auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfenden ab, jedenfalls solange ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-4436/2022 E. 3; B-1989/2019 vom 19. August 2019 E. 3). 3. 3.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie kann durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) sowie durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden (Art. 27 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). 3.2 Gestützt auf diese Bestimmung hat die ICT-Berufsbildung Schweiz am 18. Januar 2022 die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Wirtschaftsinformatikerin/Wirtschaftsinformatiker (nachfolgend: Prüfungsordnung) erlassen. Diese Prüfungsordnung wurde von der Vorinstanz am 26. Januar 2022 genehmigt. Die Berufsprüfung besteht aus drei Prüfungsteilen:
1. ICT Konzept,
2. ICT Management & Operations,
3. Projektmanagement und Führung. Die Note des ersten Prüfungsteils wird doppelt gewichtet (Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung). Die Berufsprüfung gilt als bestanden, wenn:
a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt;
b) die Note des Prüfungsteils 1 den Wert 4.0 nicht unterschreitet;
c) die Noten der Prüfungsteile 2 und 3 den Wert 3.0 nicht unterschreiten. (Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung). Die Prüfung kann zwei Mal wiederholt werden. Dabei beziehen sich die Wiederholungsprüfungen nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Ziff. 6.51 und 6.52 der Prüfungsordnung).
4. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 2, der mit der Note 3.5 benotet wurde. Der Prüfungsteil 2 besteht aus zehn Aufgaben, deren Bewertung der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Aufgaben 7 und 8 kritisiert. Maximal mögliche Punkte Ursprüngliche Bewertung durch Erstinstanz Neubewertung durch Vorinstanz Vom Beschwerdeführer geforderte Bewertung Aufgabe 1 12 9 9-2=7 12 Aufgabe 2 12 9 9-4=5 9 Aufgabe 3 12 0 0 >0 Aufgabe 4 12 6 6 >6 Aufgabe 5 12 9 9 11 Aufgabe 6 12 0 0 >0 Aufgabe 7 12 9 9 9 Aufgabe 8 12 9 9 9 Aufgabe 9 12 5 5-3=2 12 Aufgabe 10 12 9 9-1=8 11 Total Punkte Prüfungsteil 2 120 65 65-10=55 mindestens 79 4.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, die Erstinstanz hätte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nachträglich Punkte abziehen dürfen. Damit macht er implizit geltend, die Erstinstanz habe das Verbot der "reformatio in peius" verletzt. 4.1.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darf die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei nur geändert werden, soweit sie Bundesrecht verletzt, auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht oder zugunsten einer Gegenpartei geändert wird (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Vorausgesetzt ist, dass der Beschwerdeführer über die Absicht einer derartigen "reformatio in peius" in Kenntnis gesetzt wurde, um ihm die Gelegenheit zur Gegenäusserung und zu einem allfälligen Beschwerderückzug zu geben (Art. 62 Abs. 3 VwVG). Ob eine "reformatio in peius" vorliegt, beurteilt sich alleine aufgrund des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids. Auf dessen Begründung kommt es dagegen nicht an (Urteil des BGer 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 3.2; Urteile des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 6.3.1; B-7706/2024 vom 28. August 2025 E. 4.2.4; Thomas Häberli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 62 VwVG Rz. 10). Die Anzahl der in einem Prüfungsteil erreichten Punkte hat keinen Dispositivcharakter (Urteile des BVGer B-4173/2024 E. 6.3.1; B-7706/2024 E. 4.2.4). 4.1.2 Vorliegend ist die Prüfungskommission im Rahmen der Nachkontrolle durch ihre Experten zum Schluss gekommen, richtigerweise sei die Leistung des Beschwerdeführers unter einzelnen Beurteilungskriterien sogar niedriger zu bewerten als anlässlich der ursprünglichen Bewertung. Da sich durch diese Neubewertung an der Fachnote und damit am Nichtbestehen der Prüfung nichts änderte, handelt es sich allerdings nicht um eine "reformatio in peius" und die Frage, ob die Voraussetzungen dafür gegeben seien, stellt sich nicht (Urteile des BVGer B-4173/2024 E. 6.3.1; B-7706/2024 E. 4.2.4). 4.1.3 Der Erstinstanz war es daher - unter Vorbehalt des Ermessensmissbrauchs - unbenommen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich Punkte abziehen, wenn sie zur Einsicht gelangte, die Prüfungsleistungen seien ursprünglich falsch bewertet worden. Ob der Abzug und die Erteilung von Punkten nachvollziehbar war, ist nachstehend zu prüfen. 4.2 Die Aufgabe 1 sah den Entwurf einer Online-Umfrage vor. Die Erstinstanz begründete ihren Abzug von zwei Punkten mit drei Mängeln: Erstens habe der Beschwerdeführer Standards bei den Formularelementen - wie die Mehrfachauswahl im Gegensatz zur Einzelauswahl - nicht eingehalten. Zweitens sei die Nutzungsdauer der Applikation aus der Aufgabenstellung nicht berücksichtigt worden. Drittens habe der Beschwerdeführer den Auftrag unter Missachtung der Vorgaben der Aufgabenstellung ausgeführt (Beispiel: Nutzungshäufigkeit der Gastfunktion). Aus der Antwort des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er bei der Frage nach dem Ort, wo photovoltaische Energiegewinnungssysteme betrieben werden, nur eine Einzelauswahl vorsah. Indessen hätte auch eine Mehrfachauswahl für Eigentümer von verschiedenartigen Immobilien zur Verfügung stehen müssen. Insofern ist es nachvollziehbar, dass die Prüfungskommission bei dieser Frage die Einzelauswahl als nicht geeignet erachtete. Weiter ergibt sich aus der Aufgabenstellung, dass eine Auswertung der Umfrageergebnisse nach der bisherigen Nutzungsdauer der Applikation "CeLeMON" verlangt war. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Antwort erwähnt, dass die Antworten "in einer Datenbank gespeichert und nach der Nutzungsdauer der User von CeleMON aufgeteilt" würden. Die Umfrage des Beschwerdeführers sieht indessen keine entsprechende Frage vor, weshalb keine Auswertung möglich wäre. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass die Gastfunktion in der Applikation nicht alle Anwendungsfälle, sondern lediglich die Anwendungsfälle UC1-UC6, umfasst, wie sich aus der Illustration in der Aufgabenstellung ergibt. Selbst ohne Illustration ist offensichtlich, dass die Gastfunktion etwa für den Anwendungsfall "Benutzer verwalten (neue Benutzer registrieren und Benutzerrollen zuteilen)" nicht zur Verfügung stehen konnte, weshalb sich eine entsprechende Frage erübrigte. Die Umfrage des Beschwerdeführers sieht indessen für jeden Anwendungsfall eine Antwortmöglichkeit vor. 4.3 Bei Aufgabe 2 musste die Dauer des Projekts "CeLeMON2" geschätzt werden. Hier nahm die Erstinstanz nachträglich einen Abzug von vier Punkten vor. Sie erklärte, zwar habe der Beschwerdeführer die Fragen F1 (Projektdauer "Best Case") und F2 (Projektdauer "Worst-Case") richtig beantwortet, doch sei die Herleitung nicht nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Herleitung sei anhand der angegebenen Wochenzahl und der grafischen Darstellung in der Aufgabenstellung nachvollziehbar, ist ihm entgegenzuhalten, dass er gemäss Aufgabenstellung die "relevanten Tasks mit der ID" hätte aufführen müssen. Diese sind in der grafischen Darstellung mit Angabe der geschätzten Dauer ersichtlich (z.B. "#3.2: Frontend; Duration [Weeks] 6/9"). Da der Beschwerdeführer diese Spezifizierung unterliess, bleibt unklar, welche "Tasks" er als relevant für den "Best Case" respektive für den "Worst Case" erachtet hat. 4.4 In Aufgabe 3 war die Finanzierung eines Vorhabens zu analysieren. Die Erstinstanz begründete die Nichtvergabe von Punkten damit, dass die vom Beschwerdeführer errechneten Kennzahlen einerseits falsch und andererseits nicht klar nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er den Eigenkapitalbedarf falsch berechnet habe. Damit sei aber lediglich ein Bewertungskriterium nicht erfüllt. Da die weiteren Fehler als Folgefehler zu qualifizieren seien, dürfe er nicht mit null Punkten abgestraft werden. Unter einem Folgefehler versteht man einen Fehler im Resultat, der sich einzig deshalb ergibt, weil an sich korrekt, aber mit einem falschen Zwischenresultat weitergerechnet worden ist. Ob die Prüfungsexperten einen derartigen Fehler nur bei der Bewertung der Berechnung des Zwischenresultats berücksichtigen, oder auch - beziehungsweise in welchem Ausmass - bei der Berechnung der weiteren Schritte, hängt davon ab, welche Überlegung oder Berechnung von den Prüfungsexperten als die wesentliche Prüfungsleistung des zweiten Schritts bewertet wird. Da den Prüfungsexperten diesbezüglich ein relativ weiter Ermessensspielraum zusteht, greift die Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft, das heisst willkürlich oder rechtsungleich genutzt wurde (Urteile des BVGer B-7706/2024 E. 4.2.5; B-3925/2024 vom 23. Juli 2025 E. 5.1). Vorliegend erklärte die Erstinstanz, Kennzahlen dienten als Basis für anstehende Entscheidungen. Somit führten falsche Kennzahlen zu falschen Entscheidungen. Insofern verlangt die Erstinstanz aus in betriebswirtschaftlicher Hinsicht nachvollziehbaren Gründen korrekte Kennzahlen und vergibt daher selbst dann keine Punkte, wenn eine Kennzahl aufgrund eines Folgefehlers falsch berechnet worden ist. Da keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Experten die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers diesbezüglich rechtsungleich mit derjenigen von anderen Kandidaten bewertet haben, ist ihre Beurteilung nicht zu beanstanden. 4.5 Aufgabe 4 bestand darin, einen Prozess als Aktivitätsdiagramm zu modellieren. Die Erstinstanz erteilte 6 von 12 Punkten; sie monierte eine fehlende "Swimlane" und fünf Fehler im Ablauf (falsche Notationselemente für die Aktionen, falsche Notationselemente für Start- und Endknoten, fehlendes Verzweigungselement für die Alternativen, Flow falsch bei "Alternativ bezahlt Rechnung", Fehler bei "schliesst Transaktion ab"). Soweit der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit von Lösungen hinweist, die von der Musterlösung abweichen, ist festzuhalten, dass er keinen Abzug für eine Lösung erhalten hat, weil sie nicht der Musterlösung entsprach. Die Punkteabzüge erfolgten vielmehr aufgrund der von der Erstinstanz genannten Fehler im Ablauf. Hierauf geht die Rüge des Beschwerdeführers, er habe die Aktivitäten und den Kontrollfluss korrekt abgebildet, nicht ein, weshalb sie als unsubstantiiert zurückzuweisen ist. Schliesslich ist nachvollziehbar, dass die Erstinstanz eine fehlerhafte Notation des Start- und Endpunkts kritisiert, hat der Beschwerdeführer doch statt eines schwarzen Punktes als Startknoten und eines schwarzen, umrandeten Punktes als Endknoten (vgl. etwa ; ) einen unausgefüllten Kreis mit entsprechender Bezeichnung verwendet. 4.6 In Aufgabe 5 waren Aspekte der Informationssicherheit zu untersuchen. Die Antwort des Beschwerdeführers wurde mit 9 von 12 möglichen Punkten bewertet. So sei bei Frage 1, Bewertungskriterium K02, die Aktualisierung des Zertifikats auf dem Server und bei Frage 2, Bewertungskriterium K05, die verlängerte Gültigkeitsdauer bei selbstsignierten Zertifikaten nicht erwähnt worden. Der Beschwerdeführer fordert zwei zusätzliche Punkte; ein anderer Prüfungskandidat habe diese Umstände ebenso wenig wie er erwähnt, aber dennoch die volle Punktzahl erhalten. Auch wenn es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe, sei vorliegend doch höchst problematisch, dass die Bepunktung der einzelnen Kandidaten so unterschiedlich ausgefallen sei. Die Erstinstanz räumt ein, dass beim genannten Kandidaten offenbar zu Unrecht Punkte verteilt worden seien. Dies sei indessen kein Anlass, um den Beschwerdeführer besser zu bewerten. Vorliegend hat die Erstinstanz begründet, weshalb dem Beschwerdeführer die strittigen zwei Punkte verwehrt wurden. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, beim Bewertungskriterium K02 zu Frage 1 kein Server genannt wird, erscheint die Begründung der Prüfungskommission nachvollziehbar. Da sich der Beschwerdeführer in der Tat nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen kann (vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 5.7.2; B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 6), können ihm die geforderten Punkte nicht erteilt werden. 4.7 Weiter wurde in Aufgabe 6 gefordert, ein grafisches UML-Klassendiagramm "mit allen Klassen, Beziehungen und Kardinalitäten" eines Planungs- und Einkaufsprozesses zu entwickeln. Der Beschwerdeführer trägt vor, er hätte für die Nennung von Notationen und Verbindungen sowie die Nennung von Entitäten jeweils mindestens einen Punkt erhalten sollen. Weder die Vor- noch die Erstinstanz habe sich unter Missachtung der Begründungspflicht zu dieser Frage geäussert. Die Erstinstanz begründete ihre Bewertung mit fehlenden Abbildungen von "Klassen und/oder Beziehungen" und nicht korrekt eingezeichneten "Kardinalitäten" in Bezug auf "Produkt-Gemüse", "Produkt-Verpackung", "Produkt-Charge", "Charge-Bedarfsposition", "Bedarfsposition-Bestellung" sowie "Lieferant-Bestellung". Damit ist die Erstinstanz auf die Rüge des Beschwerdeführers eingegangen. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die - von ihr im angefochtenen Entscheid zitierte - Begründung der Erstinstanz. Aus dieser geht hervor, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer keine Punkte gewährt worden sind. Der Beschwerdeführer substantiiert in seiner Beschwerde nicht, weshalb er für die Nennung von Notationen und Verbindungen sowie die Nennung von Entitäten jeweils mindestens einen Punkt hätte erhalten sollen. Dies ergibt sich auch nicht aus den Prüfungsunterlagen. Im Diagramm des Beschwerdeführers sind lediglich zwei der von der Erstinstanz genannten Klassen aufgeführt (Gemüse und Lieferant). Weitere Klassen hat der Beschwerdeführer nicht aufgeführt, obwohl sie im "Planungs- und Einkaufsprozess" gemäss Aufgabenbeschrieb genannt werden. Angesichts der fehlenden Klassen ist es daher auch nachvollziehbar, dass die Erstinstanz die fehlende Angabe der Beziehungen unter diesen Klassen zu bemängeln hatte. 4.8 In Aufgabe 9 waren vergaberechtliche Fragen für eine Beschaffung zu klären. In der Aufgabenstellung wurde explizit darauf hingewiesen, dass bei jeder Antwort der relevante Gesetzesartikel anzugeben war. 4.8.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass in seiner Antwort die einschlägigen Gesetzesartikel fehlen. Er macht jedoch geltend, abgesehen davon sei seine Antwort korrekt gewesen. Insofern hätte er dort, wo zwei Punkte zu vergeben gewesen wären, einen von zwei Punkten erhalten sollen. Hinzu komme, dass in der Wegleitung zur Prüfungsordnung das Beschaffungsrecht nicht als Prüfungsstoff genannt werde. Auch im Unterricht sei dieses nicht thematisiert worden. Daher könne auch nicht verlangt werden, die zutreffenden Gesetzesbestimmungen zu kennen. Da die Prüfungskommission zu hohe Anforderungen an die Kandidaten gestellt habe, seien ihm die aufgrund der fehlenden Gesetzesbestimmungen verweigerten Punkte zu gewähren. Die Erstinstanz erklärte, da der Beschwerdeführer die Gesetzesartikel nicht genannt habe, seien die Antworten unvollständig. Für unvollständige Antworten könnten keine Punkte erteilt werden, da eine Teilanrechnung von Punkten nach den Bewertungskriterien nicht zulässig sei. Es treffe zu, dass das Beschaffungsrecht nicht explizit in der Wegleitung genannt werde. Indessen gehörten zu den Kompetenzen eines Wirtschaftsinformatikers unter anderem auch die Fähigkeit, Beschaffungen zu evaluieren und Projekte rechtskonform abzuwickeln. Was in den Schulen konkret unterrichtet werde, stehe nicht in der Verantwortung der ICT-Berufsbildung. 4.8.2 Den Prüfungsexperten steht ein relativ grosser Ermessensspielraum zu in Bezug auf den Entscheid, wie viele Punkte für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Ein grundsätzlicher Rechtsanspruch der Prüfungskandidaten auf Punkte oder Teilpunkte für unvollständige oder nur teilweise richtige Lösungen existiert insofern nicht (Urteil des BVGer B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.3). Bei Aufgabe 9 sind sieben Bewertungskriterien (K01 - K 07) aufgeführt, wobei fünf Bewertungskriterien die Vergabe von jeweils zwei Punkten für die korrekte Antwort und den entsprechenden Gesetzesartikel (K01, K03, K04, K05, K07) und zwei Bewertungskriterien (K02 und K06) die Vergabe je eines Punktes vorsehen. Da die Bewertungskriterien K01, K03, K04, K05 und K07 nicht weiter unterteilt sind, ist es nachvollziehbar, dass die Prüfungskommission für eine korrekte Antwort ohne Angabe des einschlägigen Gesetzesartikels keine Teilpunkte erteilt hat. 4.8.3 Die Prüfungskommission streitet nicht ab, dass in der Wegleitung zur Prüfungsordnung das Beschaffungsrecht nicht thematisiert wird. Indessen sieht die Prüfungsordnung implizit vor, dass Wirtschaftsinformatikerinnen und Wirtschaftsinformatiker Arbeiten im Bereich des Beschaffungswesen erledigen, werden doch von ihnen Analysen im Zusammenhang mit Pflichten-/Lastenheften und Offerten erwartet (Art. 1.21 der Prüfungsordnung). Der Prüfungskommission kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe überhöhte Anforderungen gestellt, zumal sie in den Prüfungsunterlagen einen Weblink auf die einschlägigen Gesetze (Bundesgesetz und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen) aufführte. Damit hätte der Beschwerdeführer seine korrekten Antworten ohne weiteres mit der richtigen Gesetzesnorm ergänzen können. 4.8.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit der fehlenden Behandlung des Themas "Beschaffungsrecht" an dem von ihm besuchten Unterricht argumentiert, ist er auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen: Danach besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfungen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst. Denn einerseits stehen die Vorbereitungskurse im Gegensatz zu den Berufsprüfungen nicht unter Aufsicht des Bundes (Art. 42 Abs. 2 BBG). Andererseits ist der Besuch eines entsprechenden Vorbereitungskurses in der Regel - und auch vorliegend (vgl. Art. 3.31 der Prüfungsordnung) - nicht obligatorisch für die Prüfungszulassung. Aus Qualitätsmängeln oder Unterschieden zwischen Vorbereitungskursen und der Prüfung kann ein Kandidat daher grundsätzlich keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung der Prüfung ableiten (Urteile des BVGer B-4393/2022 vom 4. Juni 2024 E. 4.4; B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1). 4.9 Aufgabe 10 verlangte schliesslich, "Backlog Items" zu priorisieren. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ursprünglich ein Punkt für die falsche Reihenfolge vergeben wurde (K 01). Allerdings sei das Ergebnis bei K 02 aufgrund der falschen Reihenfolge in K 01 falsch, womit ein Folgefehler vorliege. Die Verzögerungskosten seien von ihm korrekt kumuliert worden, hätten aber aufgrund der falschen Reihenfolge zum falschen Resultat geführt. Weil lediglich ein Folgefehler vorliege, seien ihm drei zusätzliche Punkte zu gewähren. Die Erstinstanz hält dagegen, der "korrekte Folgefehler" hätte Fr. 986'000.- betragen. Der Beschwerdeführer habe indessen die Folgekosten auf Fr. 1'115'000.- berechnet, was auch als Folgefehler nicht korrekt wäre. Aufgrund der Berechnungen der Vorinstanz (vgl. Stellungnahme vom 22. September 2025, S. 3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Variante V2 nicht nur die Reihenfolge der Items falsch gewählt hat, sondern auch auf Basis dieser falschen Reihenfolge die kumulierten Folgekosten falsch berechnet hat. Selbst wenn die Erstinstanz also Folgefehler akzeptieren würde, ist es nachvollziehbar, dass sie dem Beschwerdeführer für die Bewertungskriterien K01 und K02 die insgesamt vier beantragten Punkte nicht vergab. 4.10 Insgesamt ist die Bewertung des zweiten Prüfungsteils mit der Note 3.5 nicht zu beanstanden. Die Erstinstanz hat ihre Bewertung nachvollziehbar begründet.
5. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein unabhängiges Gutachten zur Bewertung seiner Prüfung einzuholen, besteht dazu kein Anlass. Wie erwähnt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. E. 2). Da die Einwände des Beschwerdeführers vorliegend keine erheblichen Zweifel an einer zureichenden Beurteilung durch die Vorinstanz zu wecken vermögen, erfolgte die Überprüfung der Benotung sachgerecht und willkürfrei. Auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens kann folglich verzichtet werden (vgl. Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5; B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5; B-623/2019 vom 6. August 2019 E. 6).
6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Kathrin Bigler Schoch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Januar 2026 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / rar; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)