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B-573/2024

B-573/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-01 · Deutsch CH

Berufsprüfung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Juni 2023 die Berufsprüfung Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit ab. Am 9. Juni 2023 teilte die EIT.swiss Kommission für Qualitätssicherheit (nachfolgend: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Gemäss Prüfungszeugnis erzielte der Beschwerdeführer im (mündlichen) Prüfungsteil "Messaufgabe/Elektrotechnik" eine ungenügende Note (Note 3.5) und damit insgesamt eine ungenügende Schlussnote 3.9. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Bewertung seiner Prüfung als bestanden. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. C. Am 26. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Erstinstanz vom 9. Juni 2023 betreffend Prüfungsteil 'Messaufgabe/Elektrotechnik - Messaufgabe Elektrotechnik G1' und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 seien aufzuheben und damit die ungenügende Note im Prüfungsteil 'Messaufgabe/Elektrotechnik - Messaufgabe Elektrotechnik G1'.

2. Der Beschwerdeführer sei gebührenfrei zu einer weiteren Wiederholung des Prüfungsteils 'Messaufgabe/Elektrotechnik - Messaufgabe Elektrotechnik G1' zuzulassen.

3. Eventualiter seien die Verfügung der Erstinstanz vom 9. Juni 2023 und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 betreffend Prüfungsteil 'Messaufgabe/Elektrotechnik-Messaufgabe Elektrotechnik G1' aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid über das Bestehen dieses Prüfungsteils an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anordnung, den Prüfungsverlauf nachvollziehbar darzustellen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dazu habe die Vorinstanz bei der Erstinstanz zum Prüfungsteil 'Messaufgabe/Elektrotechnik - Messaufgabe Elektrotechnik G1' zu erheben, welche Prüfungsfragen gestellt wurden, wie diese vom Beschwerdeführer beantwortet wurden, mit welchen Punktzahlen die Antworten bewertet wurden und welches die korrekten und von den Experten erwarteten Antworten gewesen wären.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz" Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Erstinstanz habe den negativen Prüfungsentscheid nicht hinreichend begründet. Dadurch werde es ihm verwehrt, die Bewertung sachgerecht anzufechten. D. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 verzichtete die Erstinstanz auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. E. Am 9. April 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. F. Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. G. Auf diese und weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen nachstehender Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10 i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er, unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes, grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021 i.V.m. Art. 37 VGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kann einzig die Verfügung der Vorinstanz sein. Diese ersetzt den Entscheid der Erstinstanz (Devolutiveffekt), der inhaltlich als mitangefochten gilt (BGE 134 II 142 E. 1.4).

E. 1.20 02.01 Schutzmassnahmen 02.02 Anwendungen 02.03 Messung vertieft (...)

- Kann die verschiedenen Schutzmassnahmen nicht korrekt und sicher interpretieren - Herleitung der möglichen Ausschaltzeiten (Bsp.: 0.3 Sekunden wurde nie erwähnt) nicht richtig - Anwendung von Zusatzschutz nicht richtig (Bsp.: In Altanlage RCD für alle Steckdosen bei Wechsel der UV); - Schutzleiterwiderstand (...) wird als Mangel deklariert

- Systematik nicht erkennbar [Vorgehen wirkt sehr unkoordiniert und nicht effizient] - Kennt sein Messgerät und dessen Funktionen nicht (Bsp. UF bei RCD Messung, Einstellung Prüfstrom bei RCD, usw)

- Kennt den Zusammenhang zwischen Schutzleiter, automatischer Abschaltung und Kurzschlussstrom nicht

- Berechnung der Ungenauigkeit des Messgerätes kann nicht korrekt ausgeführt werden- Auslegung und Interpretation des Sach- und Leitungsschutzes nicht korrekt- Allgemein fehlt das Grundwissen des Schutzsystems und dessen Funktion 3.00 0.50 1.50 03.01 ET Aufgabe 1 03.02 ET Aufgabe 2 CosPhi: - Konnte die Aufgabe mit Unterstützung Experte lösen Leistungsänderung bei 110V Netz:- Konnte die Aufgabe trotz Hilfe des Experten nicht lösen- Lösungsweg einer Leistungsänderung über Berechnung des Stroms ist nicht richtig und führt zu einem falschen Ergebnis- Findet den Fehler im Vorgehen auch mit grosser Unterstützung des Experten nicht 3.50 0.20 0.70 TOTAL 3.40 Messaufgabe Elektrotechnik G2 01.01 Dokumente 01.02 Arbeitssicherheit01.03 Massnahmen bei Mängeln Kennt die Zuständigkeiten nur bedingt. Vorgabe der Kontrollperiode grosse Unsicherheiten. Kann akkreditierte Kontrollstellen nicht im Detail erklären. Beispiele für verschiedene Kontrollperioden schwach. PSA lückenhaftes Wissen. Messgeräte-Sicherheit kaum Wissen abrufbar (...). Einsatz der Messgeräte Anwendung abrufbar, aber Hintergrundwissen dazu fehlt. Wissens-Link zu SUVA Kampagnen nicht abrufbar.Gefährdungen werden nicht adäquat erkannt. Mängelbehebungsfristen und deren Herleitung sehr lückenhaftes Wissen. 3.00 0.30 0.90 02.01 Schutzmassnahmen02.02 Vorgehen / Ablauf von Kontrollen02.03 Grundmessung vertieft (...) Kennt die verschiedenen Schutzmassnahmen und kann Teile davon prüfen, jedoch fehlt bei tieferem Nachfragen die grundsätzliche Herleitung und Erklärung. Grundlagen Messgeräte (Kalibrierung, Sicherheit, usw) fehlendes Wissen. Basis-, Fehler-, Zusatzschutz kann zugewiesen und erklärt werden. Systematik erkennbar, auch nach Störung des erlernten Prozesses. Prüft alle Schutzmassnahmen vollständig. IDiff: - Kann die Grenzwerte der Messung aufzählen - Durchführung der Messung fehlerhaft - Durchführung der Messung am HAK ist nicht zulässig - Materialkenntnisse (Rogowski-Spule) ungenügend 4.00 0.50

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er beanstandet in erster Linie, der negative Prüfungsentscheid sei unzureichend begründet.

E. 2.00 0.20 0.40 TOTAL 3.30 Es geht aus dem Bewertungsblatt hervor, welche Aufgaben im betreffenden Prüfungsteil zu lösen waren. Damit ist der Verlauf der mündlichen Prüfung hinreichend nachvollziehbar. Zudem lässt sich dem Bewertungsblatt entnehmen, welche Aufgaben der Beschwerdeführer ungenügend erfüllt hat und welche er bestanden hat. Für ungenügende Bewertungen werden jeweils Gründe genannt. Diese erscheinen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - sachbezogen, differenziert und hinreichend konkret. Der Beschwerdeführer war daher aufgrund des Bewertungsblatts sehr wohl in der Lage, sich ein Bild über die wesentlichen Gründe für den negativen Prüfungsbescheid zu machen. Dieser war somit hinreichend begründet, weshalb die Rüge der Gehörsverletzung insoweit unbegründet ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, die Vorinstanzen hätten nicht dargelegt,

- welche Prüfungsfragen gestellt worden seien,

- wie diese von ihm beantwortet worden seien,

- mit welchen Punktzahlen die Antworten bewertet worden seien, sowie

- welches die korrekten und von den Experten erwarteten Antworten gewesen wären. Die knappe Zusammenfassung der Bewertung auf Seite 2 des Prüfungszeugnisses erhelle diese Aspekte in keiner Art und Weise. Der Prüfungsverlauf und die Notengebung seien demzufolge auch in den Grundzügen nicht nachvollziehbar. Die Aussagen in der "Zusammenfassung" der Bewertung seien selektiv, einseitig, oberflächlich und pauschal. Er sei deshalb nicht in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten und nachzuweisen, dass seine Prüfungsleistung unterbewertet worden sei.

E. 2.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Rügen des Beschwerdeführers zum Prüfungsverlauf seien materiell unsubstantiiert. Vielmehr sei die Zusammenfassung der Bewertung, die dem Beschwerdeführer mit dem Prüfungsentscheid übergeben worden sei, rechtsgenüglich.

E. 2.3 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Partei erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2, m.H.). Bei Prüfungsentscheiden ist die Begründungspflicht gewahrt, wenn die Prüfungsbehörde kurz darlegt, welche Lösungen oder Problemanalysen sie erwartet hat und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht genügt haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Es genügt, wenn die Prüfungsbehörde sich hierbei auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4553/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.1).

E. 2.4 Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer mit dem Prüfungszeugnis je ein Bewertungsblatt über den als ungenügend bewerteten mündlichen Prüfungsteil Messaufgabe/Elektrotechnik G1 und G2 zugestellt. Dieses lautet wie folgt: Messaufgabe Elektrotechnik G1 Prüfungselement Zusammenfassung der Bewertung Note nicht gewichtet Gewichtung Notenwert 01.01 Arbeitsvorbereitung 01.02 Anwendungen 01.03 Mängelbericht -"Abnahmekontrolle" wurde nie als mögliche Kontrollart erwähnt - Wer definiert die Kontrollperioden: ausweichende Antworten ohne korrekte Aussagen

- SUVA 5+5 Regeln können mit Unterstützung des Experten erläutert werden- Anwendung der PSA nicht korrekt und teilweise gefährliche Umsetzung in der Praxis- Normative Herleitung diverser Fragestellungen können nicht gemacht werden-Schutzkategorien werden nicht korrekt rezitiert und deren Anwendung ist falsch

- Mögliche Lösungsvarianten sehr schwach- Gefährdungen werden nicht korrekt erläutert (Bsp.: Steckdose T12) 4.00 0.30

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, es sei sein Recht auf Akteneinsicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden.

E. 3.1 Er führt zur Begründung aus, es existierten keine Dokumente, die den Prüfungsverlauf erhellen könnten. Denn die "unter Verschluss gehaltenen" Notizen der Experten enthielten gemäss telefonischer Auskunft der Erstinstanz vom 9. Januar 2024 keine Auflistung mit richtigen oder falschen Antworten.

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss vorbringt, dass die Erstinstanz einer Protokollführungspflicht nicht nachgekommen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Prüfungsordnung über die Berufsprüfungen Elektroprojektleiter/in Installation und Sicherheit bzw. Planung vom 11. Juni 2020 (nachfolgend: Prüfungsordnung) erstellen die Prüfenden Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf (Ziff. 4.4.3). Die Prüfungsordnung statuiert demnach keine eigentliche Protokollierungspflicht. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich keine Protokollierungspflicht bei mündlichen Prüfungen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind erfüllt, wenn anhand von genügend präzisen internen Notizen oder mündlichen Angaben der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen. Im Übrigen objektiviert die Bewertung durch mehrere fachlich kompetente Prüfungspersonen - wie vorliegend erfolgt - die Leistungsbeurteilung. In solchen Fällen besteht deshalb erst recht keine verfassungsrechtlich gebotene Protokollierungspflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1).

E. 3.3 Nach der Prüfungsordnung erstellen die Prüfenden Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf (Ziff. 4.4.3). Die Frage der Einsicht in diese Notizen regelt die Prüfungsordnung nicht.

E. 3.4 Wie gesehen (E. 2.4), wurde der Verlauf der mündlichen Prüfung in den Bewertungsblättern festgehalten. In diese konnte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Einsicht nehmen. Er spricht zwar von "Notizen", welche die Erstinstanz "unter Verschluss" halte. Auf Anfrage der Instruktionsrichterin hat die Erstinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2024 allerdings mitgeteilt, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen, die direkt mit dem Fall in Verbindung stünden. Auch stellt der Beschwerdeführer keinen Beweisantrag, weil von diesen Notizen kein hinreichender Aufschluss über den Verlauf der Prüfung zu erwarten sei. Inwiefern sein Akteneinsichtsrecht verletzt sein könnte, ist daher nicht ersichtlich.

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt sodann auch inhaltliche Kritik an der Bewertung seiner Prüfungsleistung vor.

E. 4.1 Konkret beanstandet er die Aussagen des Bewertungsblatts als selektiv, einseitig, oberflächlich und pauschal. Er verweist auf die darin enthaltene Aussage, wonach er sein Messgerät nicht kenne. Es sei für ihn aufgrund seiner sechsjährigen Berufspraxis nicht nachvollziehbar, dass seine Leistung als ungenügend bewertet worden sei.

E. 4.2 Obschon das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich volle Kognition hat (Art. 49 VwVG), überprüft es die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen mit Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsbehörde ab. Auf die Rüge, die Bewertung sei unangemessen, ist nur einzugehen, wenn der Beschwerdeführer substantiiert aufzeigt, dass das Ergebnis nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder eine offensichtliche Unterbewertung vorliegt (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteil des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2 und 2.4).

E. 4.3 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Entscheid der Prüfungsbehörde offenkundig fehlerhaft oder sonstwie materiell nicht vertretbar sein könnte. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer auch nicht stichhaltig geltend. Die im Bewertungsblatt zur Begründung der ungenügenden Note gemachten Ausführungen erscheinen vielmehr sachbezogen, differenziert und nachvollziehbar.

E. 5 Der Beschwerdeführer kann die Prüfung nach drei Versuchen kein weiteres Mal wiederholen (Ziff. 6.5.1 der Prüfungsordnung). Er weist zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Entscheid seine Berufswahlfreiheit insoweit einschränkt, als er seine Karriere im betreffenden Beruf nicht wie gewünscht fortsetzen kann. Dass seine Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt sei, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert dar. Eine entsprechende Verletzung ist auch nicht erkennbar, zumal der negative Prüfungsentscheid - wie aufgezeigt - hinreichend begründet ist und in der Sache keinesfalls als willkürlich erscheint.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Bemessung richtet sich nach dem gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG erlassenen Reglement des Bundesverwaltungsgerichts über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Danach bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). Im Lichte dieser Kriterien werden die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 8 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der Fähigkeiten eines Kandidierenden beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen, wie insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht unter die Ausnahme von Art. 83 Bst. t BGG fällt. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Oktober 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-573/2024 Urteil vom 1. Oktober 2024 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, EIT.swiss Kommission für Qualitätssicherheit, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit 2023. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Juni 2023 die Berufsprüfung Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit ab. Am 9. Juni 2023 teilte die EIT.swiss Kommission für Qualitätssicherheit (nachfolgend: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Gemäss Prüfungszeugnis erzielte der Beschwerdeführer im (mündlichen) Prüfungsteil "Messaufgabe/Elektrotechnik" eine ungenügende Note (Note 3.5) und damit insgesamt eine ungenügende Schlussnote 3.9. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Bewertung seiner Prüfung als bestanden. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. C. Am 26. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Erstinstanz vom 9. Juni 2023 betreffend Prüfungsteil 'Messaufgabe/Elektrotechnik - Messaufgabe Elektrotechnik G1' und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 seien aufzuheben und damit die ungenügende Note im Prüfungsteil 'Messaufgabe/Elektrotechnik - Messaufgabe Elektrotechnik G1'.

2. Der Beschwerdeführer sei gebührenfrei zu einer weiteren Wiederholung des Prüfungsteils 'Messaufgabe/Elektrotechnik - Messaufgabe Elektrotechnik G1' zuzulassen.

3. Eventualiter seien die Verfügung der Erstinstanz vom 9. Juni 2023 und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 betreffend Prüfungsteil 'Messaufgabe/Elektrotechnik-Messaufgabe Elektrotechnik G1' aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid über das Bestehen dieses Prüfungsteils an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anordnung, den Prüfungsverlauf nachvollziehbar darzustellen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dazu habe die Vorinstanz bei der Erstinstanz zum Prüfungsteil 'Messaufgabe/Elektrotechnik - Messaufgabe Elektrotechnik G1' zu erheben, welche Prüfungsfragen gestellt wurden, wie diese vom Beschwerdeführer beantwortet wurden, mit welchen Punktzahlen die Antworten bewertet wurden und welches die korrekten und von den Experten erwarteten Antworten gewesen wären.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz" Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Erstinstanz habe den negativen Prüfungsentscheid nicht hinreichend begründet. Dadurch werde es ihm verwehrt, die Bewertung sachgerecht anzufechten. D. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 verzichtete die Erstinstanz auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. E. Am 9. April 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. F. Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. G. Auf diese und weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen nachstehender Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10 i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er, unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes, grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021 i.V.m. Art. 37 VGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kann einzig die Verfügung der Vorinstanz sein. Diese ersetzt den Entscheid der Erstinstanz (Devolutiveffekt), der inhaltlich als mitangefochten gilt (BGE 134 II 142 E. 1.4).

2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er beanstandet in erster Linie, der negative Prüfungsentscheid sei unzureichend begründet. 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, die Vorinstanzen hätten nicht dargelegt,

- welche Prüfungsfragen gestellt worden seien,

- wie diese von ihm beantwortet worden seien,

- mit welchen Punktzahlen die Antworten bewertet worden seien, sowie

- welches die korrekten und von den Experten erwarteten Antworten gewesen wären. Die knappe Zusammenfassung der Bewertung auf Seite 2 des Prüfungszeugnisses erhelle diese Aspekte in keiner Art und Weise. Der Prüfungsverlauf und die Notengebung seien demzufolge auch in den Grundzügen nicht nachvollziehbar. Die Aussagen in der "Zusammenfassung" der Bewertung seien selektiv, einseitig, oberflächlich und pauschal. Er sei deshalb nicht in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten und nachzuweisen, dass seine Prüfungsleistung unterbewertet worden sei. 2.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Rügen des Beschwerdeführers zum Prüfungsverlauf seien materiell unsubstantiiert. Vielmehr sei die Zusammenfassung der Bewertung, die dem Beschwerdeführer mit dem Prüfungsentscheid übergeben worden sei, rechtsgenüglich. 2.3 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Partei erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2, m.H.). Bei Prüfungsentscheiden ist die Begründungspflicht gewahrt, wenn die Prüfungsbehörde kurz darlegt, welche Lösungen oder Problemanalysen sie erwartet hat und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht genügt haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Es genügt, wenn die Prüfungsbehörde sich hierbei auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4553/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.1). 2.4 Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer mit dem Prüfungszeugnis je ein Bewertungsblatt über den als ungenügend bewerteten mündlichen Prüfungsteil Messaufgabe/Elektrotechnik G1 und G2 zugestellt. Dieses lautet wie folgt: Messaufgabe Elektrotechnik G1 Prüfungselement Zusammenfassung der Bewertung Note nicht gewichtet Gewichtung Notenwert 01.01 Arbeitsvorbereitung 01.02 Anwendungen 01.03 Mängelbericht -"Abnahmekontrolle" wurde nie als mögliche Kontrollart erwähnt - Wer definiert die Kontrollperioden: ausweichende Antworten ohne korrekte Aussagen

- SUVA 5+5 Regeln können mit Unterstützung des Experten erläutert werden- Anwendung der PSA nicht korrekt und teilweise gefährliche Umsetzung in der Praxis- Normative Herleitung diverser Fragestellungen können nicht gemacht werden-Schutzkategorien werden nicht korrekt rezitiert und deren Anwendung ist falsch

- Mögliche Lösungsvarianten sehr schwach- Gefährdungen werden nicht korrekt erläutert (Bsp.: Steckdose T12) 4.00 0.30 1.20 02.01 Schutzmassnahmen 02.02 Anwendungen 02.03 Messung vertieft (...)

- Kann die verschiedenen Schutzmassnahmen nicht korrekt und sicher interpretieren - Herleitung der möglichen Ausschaltzeiten (Bsp.: 0.3 Sekunden wurde nie erwähnt) nicht richtig - Anwendung von Zusatzschutz nicht richtig (Bsp.: In Altanlage RCD für alle Steckdosen bei Wechsel der UV); - Schutzleiterwiderstand (...) wird als Mangel deklariert

- Systematik nicht erkennbar [Vorgehen wirkt sehr unkoordiniert und nicht effizient] - Kennt sein Messgerät und dessen Funktionen nicht (Bsp. UF bei RCD Messung, Einstellung Prüfstrom bei RCD, usw)

- Kennt den Zusammenhang zwischen Schutzleiter, automatischer Abschaltung und Kurzschlussstrom nicht

- Berechnung der Ungenauigkeit des Messgerätes kann nicht korrekt ausgeführt werden- Auslegung und Interpretation des Sach- und Leitungsschutzes nicht korrekt- Allgemein fehlt das Grundwissen des Schutzsystems und dessen Funktion 3.00 0.50 1.50 03.01 ET Aufgabe 1 03.02 ET Aufgabe 2 CosPhi: - Konnte die Aufgabe mit Unterstützung Experte lösen Leistungsänderung bei 110V Netz:- Konnte die Aufgabe trotz Hilfe des Experten nicht lösen- Lösungsweg einer Leistungsänderung über Berechnung des Stroms ist nicht richtig und führt zu einem falschen Ergebnis- Findet den Fehler im Vorgehen auch mit grosser Unterstützung des Experten nicht 3.50 0.20 0.70 TOTAL 3.40 Messaufgabe Elektrotechnik G2 01.01 Dokumente 01.02 Arbeitssicherheit01.03 Massnahmen bei Mängeln Kennt die Zuständigkeiten nur bedingt. Vorgabe der Kontrollperiode grosse Unsicherheiten. Kann akkreditierte Kontrollstellen nicht im Detail erklären. Beispiele für verschiedene Kontrollperioden schwach. PSA lückenhaftes Wissen. Messgeräte-Sicherheit kaum Wissen abrufbar (...). Einsatz der Messgeräte Anwendung abrufbar, aber Hintergrundwissen dazu fehlt. Wissens-Link zu SUVA Kampagnen nicht abrufbar.Gefährdungen werden nicht adäquat erkannt. Mängelbehebungsfristen und deren Herleitung sehr lückenhaftes Wissen. 3.00 0.30 0.90 02.01 Schutzmassnahmen02.02 Vorgehen / Ablauf von Kontrollen02.03 Grundmessung vertieft (...) Kennt die verschiedenen Schutzmassnahmen und kann Teile davon prüfen, jedoch fehlt bei tieferem Nachfragen die grundsätzliche Herleitung und Erklärung. Grundlagen Messgeräte (Kalibrierung, Sicherheit, usw) fehlendes Wissen. Basis-, Fehler-, Zusatzschutz kann zugewiesen und erklärt werden. Systematik erkennbar, auch nach Störung des erlernten Prozesses. Prüft alle Schutzmassnahmen vollständig. IDiff: - Kann die Grenzwerte der Messung aufzählen - Durchführung der Messung fehlerhaft - Durchführung der Messung am HAK ist nicht zulässig - Materialkenntnisse (Rogowski-Spule) ungenügend 4.00 0.50 2.00 03.01 ET Aufgabe 103.02 ET Aufgabe 2 IK an 48V DC Quelle: - Kann die Aufgabe nicht lösen - Die Grundlage der IK Messung ist nur mit Hilfe Experte zu erarbeitenSerieschaltung: - Eine rechnerische Lösung ist nicht abrufbar, auch mit Hilfe Experte nicht - Aufgabe kann nicht gelöst werden. - Elektrotechnische Basis nicht sattelfest- Schätzung entspricht circa der Messung 2.00 0.20 0.40 TOTAL 3.30 Es geht aus dem Bewertungsblatt hervor, welche Aufgaben im betreffenden Prüfungsteil zu lösen waren. Damit ist der Verlauf der mündlichen Prüfung hinreichend nachvollziehbar. Zudem lässt sich dem Bewertungsblatt entnehmen, welche Aufgaben der Beschwerdeführer ungenügend erfüllt hat und welche er bestanden hat. Für ungenügende Bewertungen werden jeweils Gründe genannt. Diese erscheinen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - sachbezogen, differenziert und hinreichend konkret. Der Beschwerdeführer war daher aufgrund des Bewertungsblatts sehr wohl in der Lage, sich ein Bild über die wesentlichen Gründe für den negativen Prüfungsbescheid zu machen. Dieser war somit hinreichend begründet, weshalb die Rüge der Gehörsverletzung insoweit unbegründet ist.

3. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, es sei sein Recht auf Akteneinsicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. 3.1 Er führt zur Begründung aus, es existierten keine Dokumente, die den Prüfungsverlauf erhellen könnten. Denn die "unter Verschluss gehaltenen" Notizen der Experten enthielten gemäss telefonischer Auskunft der Erstinstanz vom 9. Januar 2024 keine Auflistung mit richtigen oder falschen Antworten. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss vorbringt, dass die Erstinstanz einer Protokollführungspflicht nicht nachgekommen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Prüfungsordnung über die Berufsprüfungen Elektroprojektleiter/in Installation und Sicherheit bzw. Planung vom 11. Juni 2020 (nachfolgend: Prüfungsordnung) erstellen die Prüfenden Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf (Ziff. 4.4.3). Die Prüfungsordnung statuiert demnach keine eigentliche Protokollierungspflicht. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich keine Protokollierungspflicht bei mündlichen Prüfungen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind erfüllt, wenn anhand von genügend präzisen internen Notizen oder mündlichen Angaben der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen. Im Übrigen objektiviert die Bewertung durch mehrere fachlich kompetente Prüfungspersonen - wie vorliegend erfolgt - die Leistungsbeurteilung. In solchen Fällen besteht deshalb erst recht keine verfassungsrechtlich gebotene Protokollierungspflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1). 3.3 Nach der Prüfungsordnung erstellen die Prüfenden Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf (Ziff. 4.4.3). Die Frage der Einsicht in diese Notizen regelt die Prüfungsordnung nicht. 3.4 Wie gesehen (E. 2.4), wurde der Verlauf der mündlichen Prüfung in den Bewertungsblättern festgehalten. In diese konnte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Einsicht nehmen. Er spricht zwar von "Notizen", welche die Erstinstanz "unter Verschluss" halte. Auf Anfrage der Instruktionsrichterin hat die Erstinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2024 allerdings mitgeteilt, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen, die direkt mit dem Fall in Verbindung stünden. Auch stellt der Beschwerdeführer keinen Beweisantrag, weil von diesen Notizen kein hinreichender Aufschluss über den Verlauf der Prüfung zu erwarten sei. Inwiefern sein Akteneinsichtsrecht verletzt sein könnte, ist daher nicht ersichtlich.

4. Der Beschwerdeführer bringt sodann auch inhaltliche Kritik an der Bewertung seiner Prüfungsleistung vor. 4.1 Konkret beanstandet er die Aussagen des Bewertungsblatts als selektiv, einseitig, oberflächlich und pauschal. Er verweist auf die darin enthaltene Aussage, wonach er sein Messgerät nicht kenne. Es sei für ihn aufgrund seiner sechsjährigen Berufspraxis nicht nachvollziehbar, dass seine Leistung als ungenügend bewertet worden sei. 4.2 Obschon das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich volle Kognition hat (Art. 49 VwVG), überprüft es die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen mit Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsbehörde ab. Auf die Rüge, die Bewertung sei unangemessen, ist nur einzugehen, wenn der Beschwerdeführer substantiiert aufzeigt, dass das Ergebnis nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder eine offensichtliche Unterbewertung vorliegt (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteil des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2 und 2.4). 4.3 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Entscheid der Prüfungsbehörde offenkundig fehlerhaft oder sonstwie materiell nicht vertretbar sein könnte. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer auch nicht stichhaltig geltend. Die im Bewertungsblatt zur Begründung der ungenügenden Note gemachten Ausführungen erscheinen vielmehr sachbezogen, differenziert und nachvollziehbar.

5. Der Beschwerdeführer kann die Prüfung nach drei Versuchen kein weiteres Mal wiederholen (Ziff. 6.5.1 der Prüfungsordnung). Er weist zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Entscheid seine Berufswahlfreiheit insoweit einschränkt, als er seine Karriere im betreffenden Beruf nicht wie gewünscht fortsetzen kann. Dass seine Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt sei, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert dar. Eine entsprechende Verletzung ist auch nicht erkennbar, zumal der negative Prüfungsentscheid - wie aufgezeigt - hinreichend begründet ist und in der Sache keinesfalls als willkürlich erscheint.

6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Bemessung richtet sich nach dem gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG erlassenen Reglement des Bundesverwaltungsgerichts über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Danach bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). Im Lichte dieser Kriterien werden die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der Fähigkeiten eines Kandidierenden beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen, wie insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht unter die Ausnahme von Art. 83 Bst. t BGG fällt. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Oktober 2024 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)