Höhere Fachprüfung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) legte am 8. März 2023 im Rahmen der Höheren Fachprüfung für Aussenhandelsleiter den schriftlichen Prüfungsteil "Import und Export" zum zweiten Mal ab, nachdem er diesen im ersten Versuch nicht bestanden hatte. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 teilte die Prüfungskommission EPAH-EFCE (nachfolgend Erstinstanz oder Prüfungskommission) dem Beschwerdeführer mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Seine Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet: Prüfungsteil schriftlich Note Import und Export2.5 Unternehmensführung 4 Prüfungsteil schriftlich und mündlich Diplomarbeit 4.5 Prüfungsteile mündlich Fachgespräch Import und Export 3.5 Fachgespräch Unternehmensführung 4 Gesamtnote 3.7 A.b Gegen diesen Entscheid der Prüfungskommission erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2023 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend Vor-instanz). Er beantragte sinngemäss, ihm seien im schriftlichen Prüfungsteil "Import und Export" 44.25 Punkte zusätzlich zu erteilen und die Prüfung sei als bestanden zu werten. A.c Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. A.d Mit Replik vom 8. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde und seinen Anträgen fest. A.e Die Vorinstanz forderte die Prüfungskommission mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 auf, diverse Bewertungen darzulegen. Daraufhin reichte die Prüfungskommission am 26. Februar 2024 ihre Duplik ein und hielt an den Anträgen fest. Mit Eingabe vom 8. April 2024 triplizierte der Beschwerdeführer und hielt ebenfalls an seinen Anträgen fest. A.f Mit Entscheid vom 8. April 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an eine neutrale unabhängige Fachinstanz, unter Ausschluss der Prüfungskommission, zurückzuweisen. Eventualiter sei die Prüfungsnote auf mindestens 4.0 anzuheben. C. Die Erstinstanz reichte mit Schreiben vom 28. August 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung vom 2. September 2025 und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Beim Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 8. April 2025 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 1.3.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe den Entscheid der Vorinstanz vom 8. April 2025 erst und erstmalig am 14. Mai 2025 erhalten. Er habe bei der Vorinstanz am 12. Mai 2025 bezüglich des Verfahrensstandes nachgefragt, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, der Entscheid sei am 8. April 2025 per Einschreiben versendet worden. Er habe daraufhin mitgeteilt, er habe keinen Entscheid erhalten, weshalb ihm der Entscheid am 14. Mai 2025 zugestellt worden sei. Entsprechend habe die Beschwerdefrist erst an diesem Tag zu laufen begonnen und die Beschwerde vom 12. Juni 2025 sei fristgerecht erfolgt.
E. 1.3.3 Die Vorinstanz liess sich diesbezüglich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, macht insbesondere kein Fristversäumnis des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeeinreichung geltend.
E. 1.3.4 Nach Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde den Parteien Verfügungen schriftlich. Berechnet sich - wie vorliegend - eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung - d.h. Eröffnung - folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung grundsätzlich der Behörde (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H; Urteil des BVGer B-7188/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 1.3.3). Hat die Behörde eine Verfügung nicht eingeschrieben versandt und somit die Beweislosigkeit hinsichtlich deren Eröffnung verursacht und wird die Zustellung oder deren Datum bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin abgestellt werden, sofern ihre Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht (BGE 124 V 400 E. 2a m.w.H.; Urteil des BGer 9C_609/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2.2). Ihr guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des BGer 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 m.w.H.).
E. 1.3.5 Der Beschwerdeentscheid ist mit 8. April 2025 datiert. Aus demE-Mail-Verkehr in den Unterlagen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2025, nachdem sich dieser bei der Vorinstanz nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens erkundigt hatte, mitgeteilt wurde, der Beschwerdeentscheid sei gemäss System am 8. April 2025 per Einschreiben versendet worden. Darauf teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keinen Entscheid erhalten habe, worauf ihm die Vorinstanz das Tracking zukommen lassen wollte. Am 14. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine eingeschriebene Sendung der Vorinstanz zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 12. Juni 2025 eingereicht.
E. 1.3.6 Die Vorinstanz bringt im Beschwerdeverfahren trotz diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vor, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. Abgesehen vom Datum des Urteils, das einen Versand oder eine Zustellung nicht zu beweisen vermag, finden sich in den vorinstanzlichen Unterlagen keine Hinweise, dass der angefochtene Entscheid am 8. April 2025 versendet wurde. Es befindet sich darin insbesondere kein Track and Trace der schweizerischen Post, aus dem hervorgehen würde, dass der Entscheid am 8. April 2025 aufgegeben wurde. Demgegenüber findet sich eine Sendungsverfolgung für eine eingeschriebene Sendung der Vorinstanz an den Beschwerdeführer, die ihm am 14. Mai 2025 zugestellt wurde. Aufgrund eines fehlenden Nachweises der Zustellung oder eines Zustellversuchs ist deshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm der Beschwerdeentscheid vom 8. April 2025 erstmals am 14. Mai 2025 zugestellt wurde. Damit erfolgte die Beschwerde vom 12. Juni 2025 rechtzeitig.
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder verantwortungsvolleren Berufstätigkeit als bei der beruflichen Grundbildung erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BBG). Die höhere Berufsbildung wird erworben durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG).
E. 2.2 Gestützt auf diese Bestimmung hat die Trägerschaft der höheren Fachprüfung Aussenhandelsleiterin/Aussenhandelsleiter die hier anwendbare Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Aussenhandelsleiterin/Aussenhandelsleiter vom 24. Mai 2012 erlassen (nachfolgend Prüfungsordnung), welche von der Vorinstanz genehmigt wurde. Die Prüfungskommission hat gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a der Prüfungsordnung per 1. Januar 2018 eine Wegleitung zur Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung Aussenhandelsleiterin/Aussenhandelsleiter (nachfolgend Wegleitung) erlassen.
E. 2.3 Das eidgenössische Diplom als Aussenhandelsleiterin/Aussenhandelsleiter erhält, wer die Höhere Fachprüfung für Aussenhandelsleiter, das heisst die Diplomprüfung, mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung. Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Noten 4 und höher genügende Leistungen bezeichnen (Ziff. 6.3 Prüfungsordnung). Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten bewertet (Ziff. 6.21 Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Prüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung). Nach Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung ist die höhere Fachprüfung für Ausshandelsleiter bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Bst. a), nicht mehr als eine Prüfungsteilnote unter 4.0 liegt (Bst. b) und keine Prüfungsteilnote unter 3.0 liegt (Bst. c).
E. 2.4 Gemäss der Prüfungsverfügung vom 16. Juni 2023 sowie dem dazugehörigen Prüfungszeugnis vom 16. Juni 2023 erzielte der Beschwerdeführer eine Gesamtnote von 3.7 und wurden ihm in zwei Prüfungsteilen Noten unter 4.0 erteilt, wovon eine unter 3.0 liegt (Sachverhalt Bst. A.a). Deshalb qualifizierte die Prüfungskommission die Diplomprüfung als nicht bestanden (Ziff. 6.41 Bst. a, b und c Prüfungsordnung). Die Noten blieben im vorinstanzlichen Verfahren unverändert.
E. 3.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und ist es ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Es hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (Urteil des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Experten der Prüfungskommission ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; Urteile des BVGerB-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; je m.w.H.).
E. 3.2 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1, je m.w.H.). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteile des BVGer B-3173/2024 vom 1. Januar 2025 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.2; B-57/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 4.2).
E. 3.4 Die Beweislast richtet sich auch im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebende Recht keine spezifische Beweisregel enthält (statt vieler: Urteil des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist somit nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2; BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 4.2.1; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.4). Zudem kann das Rechtsmittelverfahren nicht dazu dienen, die Prüfung zu wiederholen beziehungsweise die gegebenen Antworten nachträglich so umzudeuten, dass sie möglichst weitgehend der Musterlösung entsprechen; die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in erster Linie den fachkundigen Examinatoren (Urteile des BGer 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; je m.w.H.). Eine ungenügende Prüfungsantwort kann zudem nicht durch ausführliche wissenschaftliche Erörterungen in den Rechtsschriften, mit denen das Prüfungsergebnis angefochten wird, ersetzt werden (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 2.2; Urteil des BVGer B-5622/2011 vom 15. August 2012 E. 2.1.1).
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da seine detaillierten Beschwerden von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden seien und keine ernsthafte Auseinandersetzung damit stattgefunden habe.
E. 4.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, sie habe die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer eingeschränkten Kognition geprüft, aber unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Prüfungskommission keine objektiv erkennbaren, klaren Bewertungsfehler feststellen können. Auch wenn nicht alle Argumente des Beschwerdeführers übernommen wurden, stelle dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
E. 4.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_584/2023 vom 25. April 2024 E. 4).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht substantiiert dar, welche Ausführungen angeblich nicht berücksichtigt wurden, und begnügt sich mit dem pauschalen Vorwurf, seine Ausführungen seien inhaltlich nicht gewürdigt worden. Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren die Erstinstanz dazu aufgefordert, zu diversen Aufgaben die Punktevergabe zu begründen. Dem ist die Prüfungskommission nachgekommen. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Begründung des Beschwerdeführers derjenigen der Prüfungskommission gegenübergestellt. Nach deren Prüfung ist sie unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition zum Ergebnis gekommen, dass die Begründungen der Prüfungskommission für die erteilten Punkte sachlich, nachvollziehbar und ausreichend tiefgründig erscheinen. Ob die Vorinstanz die Darstellungen des Beschwerdeführers allenfalls zu Unrecht als unerheblich eingestuft hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu behandeln.
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, als unbegründet.
E. 5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe das Gleichbehandlungsgebot verletzt, indem sie ihm immer Fristen von 30 Tagen angesetzt, aber der Erstinstanz längere Fristen und Fristverlängerungen gewährt habe.
E. 5.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, sie habe dem Beschwerdeführer und der Erstinstanz jeweils gleich lange Fristen gewährt und allfällige begründete Fristerstreckungsgesuche genehmigt. Der Beschwerdeführer habe kein Fristerstreckungsgesuch gestellt, was jedoch keine Ungleichbehandlung darstelle.
E. 5.3 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; 147 I 73 E. 6.1; 142 I 195 E. 6.1).
E. 5.4 Die Vorinstanz hat der Erstinstanz mit Schreiben vom 19. Juli 2023 Frist bis zum 12. September 2023 gesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erhielt anschliessend mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 die Möglichkeit, bis zum 13. November 2023 eine Replik einzureichen. Die Erstinstanz wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 die Möglichkeit zur Duplik bis zum 24. Januar 2024 gegeben und der Beschwerdeführer konnte gemäss Schreiben vom 6. März 2024 bis zum 17. April 2024 eine Triplik einreichen. Ausgehend von einer Zustellung am nächsten Tag sowie unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 22a Abs. 1 VwVG) wurde dem Beschwerdeführer und der Erstinstanz jeweils eine Frist von 26 Tagen gewährt. Vom Fristenstillstand haben sowohl der Beschwerdeführer (Frist zur Triplik) als auch die Erstinstanz (Frist zur Stellungnahme und zur Duplik) profitiert. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Fristerstreckungsgesuche der Erstinstanz gutgeheissen hat. Der Beschwerdeführer hat seinerseits keine Fristerstreckungsgesuche gestellt und macht auch nicht geltend, dass allfällige Gesuche abgewiesen worden wären. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung ist nicht ersichtlich.
E. 6.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, zahlreiche seiner Antworten seien mit 0 Punkten bewertet worden, obwohl diese sachlich korrekt oder zumindest vertretbar seien, wie er im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt habe. Die Bewertung verletze das Willkürverbot. Im Übrigen zeige der Fall von B._______ Hinweise auf systematische Bewertungsfehler, da bei diesem die Fehler erst im Nachhinein erkannt und korrigiert worden seien.
E. 6.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, die Bewertungen durch die Prüfungskommission bewegten sich im vertretbaren Spielraum und es seien keine objektiv erkennbaren, klaren Bewertungsfehler festgestellt worden, welche Anlass zu einer korrigierenden Intervention gegeben hätten. Aus dem Fall eines anderen Prüflings, in dem die Punkte angepasst worden seien, könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf zusätzliche Punkte ableiten und könne nicht auf systematische Bewertungsfehler geschlossen werden.
E. 6.3 Die Erstinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Prüfungsantworten seien von ausgewiesenen Aussenhandelsfachpersonen korrigiert worden. Die Antworten des Beschwerdeführers seien in weiten Teilen falsch oder unvollständig gewesen, dies habe sich auch bei einer erneuten Prüfung im Rahmen der Beschwerde ergeben. Beim vom Beschwerdeführer genannten Prüfling sei ein Fehler in der Übertragung der Punktzahlen gemacht worden, was zu einer falschen Note geführt habe. Dies sei an der Einsicht gemeldet worden, woraufhin das korrekte Ergebnis eröffnet, der Notenausweis korrigiert und an der Diplomfeier übergeben worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers liege nicht ein interner Fehler, sondern es lägen ungenügende Leistungen vor. Der Fall von B._______zeige sodann, dass die Erstinstanz eigene Fehler eingestehe und korrigiere. Es könne deshalb auch nicht auf systematische Bewertungsfehler geschlossen werden.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Unterbewertung seiner Leistung in der schriftlichen Prüfung "Import und Export", weshalb auf die übrigen Prüfungsteile nicht einzugehen ist. Er bringt dabei in der Beschwerde inhaltlich keine neuen Punkte zur Bewertung vor, sondern bemängelt die willkürliche Bewertung basierend auf seinen im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen. Der Beschwerdeführer hat 30.75 Punkte erhalten und beantragt zusätzliche 44.25 Punkte, was der Note 5.0 entsprechen würde. Damit der Beschwerdeführer die Bestehensvoraussetzungen erfüllen würde und die Diplomprüfung bestanden hätte, bräuchte er im schriftlichen Prüfungsteil "Import und Export" mindestens die Note 4.0. Für die Note 4.0 sind gemäss der anwendbaren Punkte-Noten-Skala 55 Punkte erforderlich. Unter Berücksichtigung der von der Prüfungskommission dargelegten Grenzfallregelung bräuchte der Beschwerdeführer 52 Punkte, mithin zusätzlich 21.25 Punkte.
E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Unterbewertung der Aufgabe 1a). Gemäss Aufgabenstellung mussten die Prüfungskandidaten vier unterschiedliche und relevante Kriterien erläutern und begründen, warum aus Sicht des Käufers eines fremden Staates im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung eine Offert-Garantie der lokalen Bank verlangt werde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Diskriminierung, Transparenz, Vergabeverfahren und Rechtsstaatlichkeit vier relevante Kriterien genannt. Eine Offert-Garantie stelle sicher, dass der Zugang vielen Lieferanten offenstehe und die Vergabe auf einer fairen und transparenten Basis erfolge (Diskriminierung). Durch eine Offert-Garantie seien alle Verkäufer über die Bedingungen und Anforderungen informiert (Transparenz). Zudem stelle sie einen wesentlichen Bestandteil des Vergabeverfahrens dar und diene dazu, dass die Vergabe von Aufträgen auf einer objektiven und wettbewerbsorientierten Basis erfolge (Vergabeverfahren). Weiter trage die Offert-Garantie zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit bei und stelle sicher, dass die Verträge im Einklang mit den rechtlichen und vertraglichen Vorgaben abgewickelt werden. Da seine Antworten korrekt seien, seien ihm zu Unrecht keine Punkte erteilt worden und ihm hätte korrekterweise das Punktemaximum von 2 Punkten erteilt werden müssen. Die Prüfungskommission bringt vor, dass die Antworten des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit der Offert-Garantie stünden. Der Hauptzweck einer Offert-Garantie bestehe vielmehr im Schutz des Käufers, dass nur seriöse Angebot eingehen und ein Vertrag gemäss Ausschreibung zustande komme. Als korrekte Antworten hätte beispielsweise genannt werden können, dass die Wahl der lokalen Bank gewählt werden kann, damit das Recht des Landes des Käufers zur Anwendung gelange und sie die höchste Sicherheit für den Käufer biete (1). Weiter sei eine Offert-Garantie eine Absicherung für den Begünstigten, falls der Verkäufer nicht annehme (2). Zudem sei sie ein Zeit- und Kostenersparnis, weil nicht erneut ausgeschrieben oder ausgewertet werden müsse (3). Zudem habe der Käufer Gewissheit, dass die Spezifikationen des Käufers berücksichtigt worden seien (4; vgl. Duplik vom 26. Februar 2024, S. 1). Wie bereits dargelegt, kommt den Experten bei der Beurteilung, ob eine Frage nur teilweise richtig beantwortet wurde, ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Die vom Beschwerdeführer genannten Kriterien beziehen sich in der Tat nicht auf die Offert-Garantie, sondern auf das Vergabeverfahren im Allgemeinen und tragen dem spezifischen Bedürfnis der Vergabestelle an der Vertrauenswürdigkeit der Offerentin nicht Rechnung. Dies zeigen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Quellennachweise, welche die Korrektheit seiner Antworten nachweisen sollen. Sie beziehen sich nicht auf Offert-Garantien, sondern auf internationale Abkommen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Die Prüfungskommission darf von den Prüfungskandidaten erwarten, dass diese die Fragen unter Bezugnahme des gegebenen, spezifischen Sachverhalts beantworten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Prüfungskommission für Antworten, die allgemein gehalten sind und keinen angemessenen Bezug zum Sachverhalt haben, keine Punkte vergibt. Die Bewertung der Prüfungskommission, wonach die Antworten des Beschwerdeführers keinen Zusammenhang mit einer Offert-Garantie haben und deshalb die gestellte Frage nicht beantworten, ist somit nachvollziehbar.
E. 6.5.2 In der Aufgabe 1b) mussten die Prüfungskandidaten begründen, weshalb die Verkäuferin aus der Schweiz das Geschäft nicht mittels einer Bürgschaft anstelle einer Bankgarantie hätte absichern können. Der Beschwerdeführer hat 0 von 2 Punkten erhalten und fordert beide Punkte. Als Antwort habe er geschrieben, dass eine Bankgarantie ein rechtlich bindendes Dokument sei und den Käufer schütze, falls der Verkäufer seinen Verpflichtungen aus dem Geschäft nicht nachkomme. In der Beschwerde führt er aus, dass daraus erkennbar sei, dass die Bankgarantie dem Käufer eine höhere Sicherheit und rechtliche Verbindlichkeit biete. Daraus ergebe sich, dass die Bürgschaft keine geeignete Alternative sei. Demgegenüber führt die Prüfungskommission aus, der Beschwerdeführer habe nicht wie gefordert einen Vergleich zwischen der Bankgarantie und der Bürgschaft gemacht, sondern lediglich die Bankgarantie erklärt. Die Ausführung, wonach die Bankgarantie ein rechtlich verbindliches Dokument darstelle, gelte auch für die Bürgschaft. Der Unterschied sei, dass eine Bürgschaft nach nationalem, Schweizer Recht in Singapur nicht akzeptiert würde, eine Garantie einer Bank aus Singapur hingegen schon. Zudem sei die Bankgarantie vom Grundgeschäft losgelöst und abstrakt, im Gegensatz zur Bürgschaft, die eine vertragliche Basis verlange, die gemäss Aufgabenstellung noch nicht bestehen würde (vgl. Duplik vom 26. Februar 2024, S. 2). Der Beschwerdeführer hat keinen Vergleich zwischen der Bankgarantie und einer Bürgschaft vorgenommen, sondern lediglich die Bankgarantie erklärt. Die Antwort des Beschwerdeführers äussert sich zudem nicht zur Bürgschaft. Da auch die Bürgschaft ein rechtlich bindendes Dokument ist und den Gläubiger schützt, falls der Hauptschuldner seine Schuld nicht erfüllt (Art. 492 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]), ergibt sich aus der Antwort des Beschwerdeführers auch nicht implizit, weshalb die Bankgarantie im Vergleich zur Bürgschaft vorzuziehen ist. Da der Beschwerdeführer mit seiner Antwort nicht aufzeigte, weshalb die Bankgarantie der Bürgschaft vorzuziehen ist und die Frage damit nicht beantwortet hat, ist die Bewertung der Prüfungskommission nachvollziehbar und es sind dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Punkte zuzusprechen.
E. 6.5.3 In der Aufgabe 2a) mussten die Prüfungskandidaten die mehrwertsteuerlichen und steuerlichen Risiken beim Versand von Vakuum-Pumpen zum Testen für drei bis zwölf Monate ins Ausland erläutern. Der Beschwerdeführer hat 0.5 von 2 Punkten erhalten und fordert zusätzliche 1.5 Punkte. Als mehrwertsteuerliche Risiken hat er genannt, dass die geltenden MWST-Regelungen für den Versand von Test-Waren gekannt und eigehalten werden müssen, insbesondere für exotische Länder, und Fehler bei der Berechnung der Steuer zu hohen Strafen und Nachzahlungen führen können. Als steuerliche Risiken hat er genannt, dass die Steuerpflicht und die Regelungen im Empfangsland gekannt werden muss und dass die Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Versand- und Empfangsland bekannt sein müssen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Die Prüfungskommission begründet die nicht erteilten Punkte damit, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Spezifikation der Lieferung von Test-Vakuum-Pumpen und deren Risiken eingegangen ist. Für die volle Punktzahl wäre erforderlich gewesen, dass eine geleistete Rückforderung der Umsatzsteuer im Zielland nicht mehr möglich gewesen wäre und dass die nationalen Regelungen bezüglich temporärer Einfuhr hätten ermittelt werden müssen. Falls der Kunde die Test-Vakuum-Pumpe kauft, bestehe das Risiko der Quellensteuer und falls die Test-Vakuum-Pumpe länger als 6 Monate vor Ort sei, bestehe das Risiko einer Betriebsstätte vor Ort (vgl. Duplik vom 26. Februar 2024, S. 2f.). Der Beschwerdeführer ist, wie er selbst eingesteht, nur auf die allgemeinen mehrwertsteuerlichen und steuerlichen Risiken eingegangen, ohne auf die in der Aufgabenstellung genannte Spezifikation des Versands von Test-Vakuum-Pumpen einzugehen. Die Prüfungskommission hat auch dargelegt, welche spezifischen Risiken vorliegen und welche Antworten erwartet worden wären. Da der Beschwerdeführer mit seiner Antwort die Frage zu wesentlichen Teilen nicht beantwortet hat, hat sich die Prüfungsbehörde bei der Bewertung mit lediglich 0.5 Punkten nicht von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten lassen. Dem Beschwerdeführer sind keine weiteren Punkte zuzusprechen.
E. 6.5.4 In Aufgabe 2b) mussten die Prüfungskandidaten vier sinnvolle, kommerzielle Möglichkeiten beim Versand von Test-Vakuum-Pumpen an Endkunden erklären. Der Beschwerdeführer hat für seine Antworten 0.25 von 2 Punkten erhalten, verlangt hingegen 2 Punkte. Als Antwort hat der Beschwerdeführer Marktforschung, Kundenbindung, Verkaufsförderung und Produkteverbesserung genannt und diese erklärt. Die Prüfungskommission bringt vor, der Beschwerdeführer habe die Frage nicht beantwortet und keine kommerziellen Lösungen für den Versand der Test-Pumpen genannt. Als korrekte Lösung hätten beispielsweise der Verkauf an Tochtergesellschaften (1) oder an eine Vertretung vor Ort (2) genannt werden können, die steuerpflichtig sei und das Testen beim Endkunden regeln. Als korrekte, wenn auch risikoreichste Lösung wäre auch der Versand an den Endkunden mit einer Proforma-Rechnung mit Incoterms DDP und möglicher Rückforderung der Mehrwertsteuer als korrekt bewertet worden (3). Korrekt wäre auch der Verleih und Rücksendung mit Carnet ATA gewesen, wobei die Länderregelungen zu beachten gewesen wären (4). Unter Berücksichtigung der Antworten wäre die Erteilung von 0 anstelle von 0.25 Punkte ebenfalls vertretbar gewesen (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 3 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 3). In der Aufgabenstellung wurde nach "kommerziellen Möglichkeiten beim Versand von Test-Vakuum-Pumpen" gefragt. Auch wenn die Fragestellung mit "kommerziellen Möglichkeiten" isoliert betrachtet eine gewisse Unschärfe besitzt, gilt es zu berücksichtigen, dass die Fragen innerhalb einer Aufgabe aufeinander aufbauen. So mussten in Aufgabe 2a) mehrwertsteuerliche und steuerliche Risiken beim Versand von Test-Vakuum-Pumpen und in Aufgabe 2b) sinnvolle, kommerzielle Möglichkeiten beim Versand dieser Test-Pumpen an Endkunden genannt werden. Insbesondere da in Aufgabe 2c) wiederum von einer mehrwertsteuerlichen Problematik gesprochen wird, hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass sich Aufgabe 2b) auch darauf bezieht und die kommerziellen Möglichkeiten in Bezug auf die (mehrwert-)steuerliche Problematik zu verstehen gewesen wäre. Unter diesen Umständen sind die Erwägungen der Prüfungskommission nicht sachfremd oder offensichtlich unhaltbar, wenn sie vorbringt, der Beschwerdeführer habe mit seinen Antworten die in der Prüfung gestellte Frage nicht beantwortet und keine kommerziellen Möglichkeiten genannt. Die Bewertung von 0.25 oder 0 Punkten liegt im Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission, weshalb sie nicht zu beanstanden ist.
E. 6.5.5 Der Aufgabe 2c) lag folgende Ausgangslage zugrunde: Eine Test-Vakuum-Pumpe wurde mit Incoterm DDP Madrid an einen Kunden in Spanien geliefert, der sich nach 12 Monaten entschied, die Pumpe zu behalten und zu kaufen. Der Käufer ist nicht umsatzsteuerregistriert. Die Prüfungskandidaten mussten den Sachverhalt und einen Lösungsvorschlag erläutern. Der Beschwerdeführer hat 1.25 von maximal 2 Punkten erhalten. Als Sachverhalt hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Verkäuferin der Umsatzsteuerregistrierung nicht nachgekommen sei und die Verpflichtungen nicht erfüllt habe, weshalb es zu hohen Strafen kommen könne. Als Lösungsvorschlag nannte der Beschwerdeführer, es sei eine Umsatzregistrierung in Spanien zu erhalten, um die Verkäufe an Kunden zu ermöglichen. Die Prüfungskommission führte aus, der Beschwerdeführer habe den Punkt für den Lösungsvorschlag erhalten. Der Sachverhalt sei jedoch unpräzise und lückenhaft erklärt. Für die fehlenden 0.75 Punkte hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die Verkäuferin die Test-Vakuum-Pumpe nach Spanien importiert habe (1), dadurch mehrwertsteuerpflichtig geworden sei (2) und die bezahlte Mehrwertsteuer mangels Registrierung verloren sei (3; vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 4 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 3). Die Prüfungskommission hat nachvollziehbar aufgezeigt, welche Mängel die Antwort des Beschwerdeführers hat und welche Antworten erforderlich gewesen wären, um die volle Punktzahl zu erhalten. Unter Berücksichtigung der geforderten Lösungen hat der Beschwerdeführer die Frage nur zu einem Teil korrekt beantwortet, wichtige Elemente aber nicht genannt. Unter diesen Umständen ist es nicht unhaltbar, wenn der Beschwerdeführer nur einen Teil der möglichen Punkte erhält. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer keine weiteren Punkte zu erteilen.
E. 6.5.6 In Aufgabe 3b) mussten die Kandidaten drei grundsätzliche Voraussetzungen nennen, wie die neuen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) und die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) wirksam integrierender Bestandteil des Kaufvertrags werden. Zudem musste für die drei Voraussetzungen eine kurze Anweisung zuhanden der Einkaufs- und Verkaufsabteilung formuliert werden. Der Beschwerdeführer hat 1 von 3 Punkten erhalten und fordert die gesamten 3 Punkte. Als Antwort nannte der Beschwerdeführer, dass die AEB und die AVB in verständlicher Sprache verfasst sein müssten, was sowohl der Einkauf als auch der Verkauf überprüfen müssten. Als zweiter Punkt nannte er die Wirksamkeit. Der Einkauf müsse überprüfen, dass sie dem geltenden Recht entsprechen und keine unwirksamen Klauseln enthalten. Der Verkauf müsse sie ebenfalls regelmässig auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Als dritter Punkt wurde die Übermittlung genannt. Der Einkauf und Verkauf müssten die AEB und AVB vor Abschluss der Verträge erhalten und übermitteln. Die Prüfungskommission führt aus, der Beschwerdeführer habe die gleichen Antworten wie zu Aufgabe 3a) gegeben, wobei ihm hätte klar sein müssen, dass die gleiche Antwort nicht doppelt bepunktet werde. Zudem könnten ihm für die 1. und 2. Antwort keine Punkte vergeben werden. Die Verständlichkeit der AEB und der AVB (1. Antwort) sei keine Voraussetzung für deren Wirksamkeit, und die Wirksamkeit (2. Antwort) sei gerade die Frage, weshalb kein Punkt hierfür erteilt werden könne. Neben der Übermittlung, für welche der Beschwerdeführer einen Punkt erhalten habe, wären ein schriftlicher Hinweis auf die Geltung der AVB/AEB (in der Korrespondenz oder auf Bestellungen oder Angeboten) sowie das Einverständnis zu den AVB/AEB für deren Wirksamkeit zu nennen gewesen (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 4 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 4). Die Fragen innerhalb einer Aufgabe bauen aufeinander auf. In Aufgabe 3a) mussten die Prüfungskandidaten Kriterien nennen, damit die AEB und AVB rechtsgültig sind und nicht zuungunsten des Unternehmens ausgelegt werden. Diesbezüglich waren die Antworten des Beschwerdeführers (Verständlichkeit und Wirksamkeit) korrekt und entsprechend bewertet worden. In Aufgabe 3b) musste hingegen dargelegt werden, wie sie rechtswirksam integrierender Bestandteil des Kaufvertrags würden. Wie die Prüfungskommission zu Recht einwendet, ist die Verständlichkeit der AEB und AVB keine Voraussetzung, um rechtswirksam integrierender Bestandteil des Kaufvertrages zu werden. Die Frage der allfälligen Auslegung der AEB und AVB wurde bereits in Aufgabe 3a) thematisiert. Vergleichbares gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer genannte Wirksamkeit, die bereits bei der Frage der Rechtsgültigkeit in Aufgabe 3a) als korrekt bewertet wurde. Es ist nicht sachfremd und unhaltbar, wenn die Prüfungskommission bei der Frage, wie die AEB und AVB rechtswirksam integriert werden, die Wirksamkeit nicht als korrekte Antwort gelten lässt, insbesondere, wenn die Wirksamkeit bereits in der vorherigen Frage geprüft wurde. Im Übrigen würde die Ungültigkeit einer oder einzelner Klauseln der AEB und AVB nicht zu deren gesamthafter Unwirksamkeit führen, sondern nur in Bezug auf die betroffenen Klauseln (Art. 20 Abs. 2 OR; Urteil des BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.6.2). Angesichts dessen ist nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nur 1 anstelle der geforderten 3 Punkte erhalten hat.
E. 6.5.7 In Aufgabe 4a) mussten die Kandidaten eine Risikolandkarte erstellen, in der die sechs Risiken (R1-R6), deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das jeweilige Schadenpotential bei Eintritt und die erforderlichen, generellen Massnahmen ersichtlich wurden. Die X und Y-Achse und die generellen Massnahmen mussten je 5 Abstufungen ausweisen und die generellen Massnahmen mussten in der Risikolandkarte mittels Schraffierung visualisiert sowie im Index erklärt werden. Von den möglichen 7.5 Punkten hat der Beschwerdeführer 2 erhalten und fordert insgesamt 6 Punkte. Er begründet die zusätzlichen Punkte damit, dass er die Risikolandkarte vollständig ausgefüllt habe, die X und Y-Achse 5 beschriftete Abstufungen aufweisen würden, die Schraffierung mit entsprechender Legende vorliege und die Risikogewichtung im Index komplett ausgefüllt worden sei. Es fehlten lediglich die Risiken R1-R6 sowie die generellen Massnahmen im Index. Er habe somit den Grossteil der gestellten Anforderungen (4 von 6) erfüllt, weshalb ihm 6 Punkte zu erteilen seien. Gemäss der Prüfungskommission hat der Beschwerdeführer die Aufgabe grundsätzlich nicht beantwortet, sondern lediglich eine Matrix gezeichnet. Der Beschwerdeführer habe die Beschriftung der 6 Risiken in der Risikolandschaft nicht dargestellt (-1.5 Punkte). Die Beschriftung der Eintrittswahrscheinlichkeitsachse sei nicht stufengerecht benannt (-1 Punkt). Der Index der generellen Massnahmen sei nur auf 3 Abstufungen bezogen, unpräzise, missverständlich und nicht korrekt (-1 Punkt) und es seien keine 5 Abstufungen in der Matrix ausgewiesen worden, sondern lediglich 3 (-1.5 Punkte). Bei nochmaliger Prüfung wäre dem Beschwerdeführer lediglich noch 1 Punkt zu erteilen (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 4f. sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 4). Die Prüfungskommission hat damit nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer wesentliche Elemente der Aufgabe (Eintragung der Risiken R1-R6 in die Risikolandschaft und Erklärung der generellen Massnahmen) nicht oder falsch gelöst hat. Auch hat er die generellen Massnahmen nicht in 5 Stufen eingeteilt. Zudem ist nachvollziehbar, dass die Prüfungskommission die Beschriftung der Eintrittswahrscheinlichkeitsachse nicht als stufengerecht qualifiziert hat. Angesichts dessen ist es nicht sachfremd oder offensichtlich unhaltbar, dass dem Beschwerdeführer ein Grossteil der Punkte nicht erteilt wurde. In der Duplik vom 26. Februar 2024 hat die Prüfungskommission sodann konkretisiert dargelegt, welche Elemente der Beschwerdeführer nicht oder nicht korrekt gelöst hat und wie viele Punkte dem Beschwerdeführer hierfür abgezogen bzw. nicht erteilt wurden. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Darstellung der Prüfungskommission 5 von den maximalen 7.5 Punkten nicht erteilt. Aufgrund dessen wären dem Beschwerdeführer 2.5 statt 2 Punkte zuzusprechen gewesen. Ob dem Beschwerdeführer 2 oder 2.5 Punkte zuzusprechen sind, kann angesichts des nachfolgend ausgeführten jedoch offenbleiben (vgl. unten, E. 6.6).
E. 6.5.8 Die Handelsfirma im Beispiel in Aufgabe 5a) vertreibt Werbeartikel und Werbegeschenke für Geschäftskunden in der Schweiz und importiert diese aus Asien. Der Import wird von 18 Spediteuren vorgenommen, welche auch für die Verzollung zuständig sind. Der Koordinations- und Administrationsaufwand für die Steuerung und Kontrolle der Importe ist überdurchschnittlich gewachsen. Aufgrund des rasch wechselnden Sortiments gibt es seitens der Spediteure viele zeitintensive Rückfragen. Zudem hat die Anzahl der Falschverzollungen zugenommen. Die Kandidaten mussten je eine konkrete logistische und eine zolltechnische Massnahme zur Optimierung der Importe formulieren und begründen, die kurzfristig umgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer hat als logistische Massnahme aufgeführt, dass die Verzollungsprozesse mit den Spediteuren überprüft und Verzollungsinstruktionen ausgehändigt werden sollen. Als zolltechnische Massnahmen hat er die enge Zusammenarbeit mit den Zollbehörden genannt, um Falschverzollungen zu verhindern, und bei der Überprüfung der Dokumente könnten diese bei Fragen unterstützen. Hierfür hat der Beschwerdeführer keinen der zwei möglichen Punkte erhalten. Die Prüfungskommission führt dazu aus, die gelieferte "logistische" Massnahme beziehe sich nicht auf die Logistik und sei als Massnahme zu allgemein. Als logistische Massnahme hätte beispielsweise die Reduktion der Anzahl Spediteure genannt werden können oder die Umstellung der Einkaufsbedingungen, was zu weniger Schnittstellen und weniger Aufwand geführt hätte. Die genannte zolltechnische Massnahme (enge Zusammenarbeit) sei keine Massnahme, sondern stelle eine allgemeine Aussage dar. Die Empfängerfirma stehe im Allgemeinen nicht mit dem Zoll im Kontakt. Die Zollanmeldung werde durch den Spediteur gemacht. Eine mögliche Antwort wäre das Erstellen von Verzollungsinstruktionen für die Spediteure gewesen (inkl. Prozessablauf, Pre-Alert, Bestellnummer), was zu weniger Rückfragen und weniger Falschverzollungen führen würde. Diese Antwort sei vom Beschwerdeführer genannt worden, allerdings in Bezug auf logistische und nicht auf zolltechnische Massnahmen, sehr allgemein und ohne die in der Aufgabenstellung geforderte Begründung (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 5 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 5). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfungskommission die Überprüfung der Verzollungsprozesse nicht als logistische Massnahme und überdies die gelieferte Antwort als zu allgemein qualifiziert hat. Die Überprüfung der Verzollungsprozesse mit den 18 Spediteuren wird nicht unmittelbar rasch und effektiv zur Optimierung der Importe führen. Vielmehr könnten im Rahmen der Überprüfung Massnahmen entdeckt werden, wie die Importe optimiert werden können. Ebenfalls ist die Bewertung der Prüfungskommission nachvollziehbar, dass eine enge Zusammenarbeit mit den Zollbehörden sehr allgemein gehalten ist und nicht die Empfängerfirma, sondern die Spediteure, mit dem Zoll in Verbindung stehen. Die Bewertung der Prüfungskommission, wonach dem Beschwerdeführer für seine Antworten keine Punkte zu erteilen sind, ist somit nicht zu beanstanden.
E. 6.5.9 In Aufgabe 5b) mussten die Kandidaten vier Vorteile nennen, welche im Vergleich zur Ausgangslage für die Beschaffung einer Verzollungs-Software sprechen. Der Beschwerdeführer hat "Zeitersparnis", "Genauigkeit", "Zugang zu aktuellen Regelungen" und "Überwachung/Überprüfung" genannt. Hierfür hat er keinen der zwei möglichen Punkte erhalten. In der Beschwerde führt er aus, eine unternehmensinterne Lösung würde Zeit sparen, da die Kommunikation mit dem Spediteur und das Übermitteln von Dokumenten nicht mehr erforderlich wären. Zudem ermögliche sie, Verzollungsprozesse präziser durchzuführen und alle Informationen korrekt einzugeben, was das Risiko von Fehlverzollungen, Nachfragen seitens der Zollbehörden oder Strafen minimiere. Durch eine interne Software habe man Zugriff auf die aktuellen Zollvorschriften und Regelungen. Ausserdem könne der Verzollungsprozess überwacht und überprüft, der Status verfolgt und der Fortschritt sichergestellt werden, was die Kontrolle und Transparenz erhöhe. Die Prüfungskommission hat im Rahmen der Vernehmlassung im vor-instanzlichen Verfahren anerkannt, dass "Zeitersparnis" als Vorteil gewertet werden könne, und dem Beschwerdeführer 0.5 Punkte zusätzlich zugesprochen. Die übrigen Antworten seien jedoch zu unklar. So sei nicht erkennbar, wovon die Genauigkeit erhöht werden soll oder was überwacht und überprüft werden kann. Eine Software mache zudem nur das, wofür sie programmiert sei, und biete keinen Zugang zu aktuellen Regelungen. Korrekte Antworten wären beispielsweise gewesen, korrekte Verzollungen werden von Software unterstützt, lückenlose Verfügbarkeit aller benötigten Dokumente, vollständige Erledigung in einer Hand (schnelle Erledigung, was als richtig bewertet wurde), Reduktion der Schnittstellen und einfachere/bessere Nutzung der Fristen (auch ausserhalb der Bürozeiten; Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 5 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 5f.). Die dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich zugesprochenen 0.5 Punkte sind im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr strittig. Auch wenn in der Aufgabenstellung lediglich gefordert wird, dass die Prüfungskandidaten vier Vorteile nennen müssen, muss der Vorteil aus der Antwort erkennbar sein. Die Prüfungskommission verletzt ihren Ermessensspielraum nicht, wenn sie "Genauigkeit", "Überwachung und Überprüfung" sowie "Zugang zu aktuellen Regelungen" als zu unklar und unverständlich qualifiziert, soweit letzteres überhaupt als Vorteil einer Software gewertet werden kann. Es ist somit nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer für seine Antworten lediglich 0.5 Punkte erteilt.
E. 6.5.10 In Aufgabe 5c) mussten die Kandidaten aufzeigen, welche 6 Anforderungen die Verzollungs-Software zwingend erfüllen müsse. Der Beschwerdeführer hat "Kompatibilität mit Zollvorschriften", "Automatisierung von Prozessen", "Überprüfung von Dokumenten", "Überwachung und Überprüfung für Verzollungsprozesse", "Integrität und Sicherheit" sowie "Benutzerfreundlichkeit" geantwortet. In der Beschwerde konkretisiert er, eine gute Verzollungssoftware müsse eng mit den geltenden Zollvorschriften integriert sein und die erforderlichen Funktionen bieten, um die Einhaltung der Regulierungen sicherzustellen. Die Software sollte zudem den Verzollungsprozess automatisieren und Funktionen wie die automatische Berechnung von Zöllen und Abgaben enthalten. Weiter müsse eine gute Verzollungssoftware Dokumente überprüfen können, die eingegebenen Daten automatisch validieren und Fehler auf Dokumenten erkennen können. Sie sollte zudem eine umfassende Überwachungs- und Überprüfungsfunktion bieten, um den Verzollungsprozess zu kontrollieren (Verfolgen des Verzollungsstatus, Erstellen von Berichten über abgeschlossene Verzollungsprozesse usw.). Weiter müsse sie Mechanismen zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit bieten (Zugriffskontrollen, Verschlüsselung, Protokollierung von Änderungen) sowie benutzerfreundlich sein, um eine einfache Bedienung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe 0.5 von 3 möglichen Punkten erhalten, und fordert die maximalen 3 Punkte. Die Prüfungskommission erachtet die Antworten des Beschwerdeführers als zu ungenau ("Automatisierung von Prozessen", "Überwachung und Überprüfung", "Integrität und Sicherheit") oder als falsch ("Kompatibilität von Prozessen", "Überprüfen von Dokumenten"). Er habe die Frage generell und nicht gemäss Aufgabenstellung beantwortet. Für die Antwort "Benutzerfreundlichkeit" habe sie dem Beschwerdeführer 0.25 Punkte zusätzlich zugesprochen. Genügend konkret und korrekt wären gemäss der Prüfungskommission folgende Antworten gewesen: Kompatibilität mit der firmeneigenen IT-Lösung, alle aktuellen Verzollungsapplikationen der Eidgenössischen Zollverwaltung müssen abgedeckt sein, Zoll- und firmeneigene Stammdaten müssen aktualisiert und automatisiert vom System übernommen werden usw. (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 5 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 6). Die Prüfungskommission verletzt ihren Beurteilungsspielraum nicht, wenn sie die Antworten des Beschwerdeführers ("Automatisierung von Prozessen", "Überwachung und Überprüfung" sowie "Integrität und Sicherheit") als zu generell und zu ungenau qualifiziert. Sie beziehen sich nur in allgemeiner Weise auf die Anforderungen für eine Software, nehmen jedoch keinen Bezug zur Verzollungs-Software und stellen kein Pflichtenheft dar, wie in der Aufgabenstellung gefordert wird. Die Prüfungskommission darf von den Prüfungskandidaten erwarten, dass diese die Aufgaben in Bezug auf die gestellten Fragen und auf das Tätigkeitsgebiet beantworten, und sich nicht mit allgemeinen Antworten begnügen. Schliesslich dient die höhere Berufsbildung der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder verantwortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Ebenfalls ist nachvollziehbar, wenn die Prüfungskommission ausführt, dass eine solche Software nicht mit den Zollvorschriften kompatibel sein müsse, sondern eher mit dem ERP-System, und dass sie keine Dokumente überprüfen könne. Der Beschwerdeführer vermag im Gegenzug nicht darzulegen, inwiefern diese Beurteilung offenbar fehlerhaft oder völlig unangemessen ist, weshalb diesbezüglich auf die Einschätzung der Experten abzustellen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer lediglich für seine Antwort "Benutzerfreundlichkeit" Punkte erhalten hat. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er hierfür 0.5 Punkte erhalten hat, während die Prüfungskommission ausführt, die 0.25 Punkte, welche er erhalten habe, seien korrekt. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann vorliegend offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer für seine Antwort 0.5 oder 0.25 Punkte zuzusprechen sind (vgl. unten, E. 6.6).
E. 6.5.11 In Aufgabe 5d) mussten die Kandidaten im Zusammenhang mit der Einführung der Verzollungs-Software spezifische Arbeitsanweisungen für Spezialfälle wie Uhren mit Lederarmband aus Asien formulieren. Dazu mussten sie vier klare Prozessschritte formulieren und angegeben, auf welche Bestimmung sie diese Anweisung abstützen. Der Beschwerdeführer hat als Antwort genannt: Klassifizierung: Dies sei der erste Schritt bei der Verzollung mit HS-Code Zolltarifklassifizierung. Bewertung: Es sei der Wert und das Gewicht zu prüfen und zu bestimmen, welche Zölle und Steuern bei der Einfuhr anfallen würden. Dokumentation: Es seien alle zollrelevanten Dokumente bereitzustellen (Rechnung, Zollerklärung oder Zertifizierung). Abfertigung: Alle Dokumente müssen überprüft werden, wozu ein Zollbeamter hinzugezogen werden könne. Die Anforderungen für die Verzollung könnten je nach Land variieren, jedoch beurteile sich alles nach Schweizer Zollgesetz. Hierfür habe er keinen der 4.5 möglichen Punkte erhalten. Als Begründung für ihre Bewertung führt die Prüfungskommission aus, der Beschwerdeführer habe generelle Anweisungen gegeben und sei nicht auf den in der Aufgabenstellung wiederholt genannten Spezialfall (Uhren mit Lederarmband aus Asien) eingegangen. Korrekt wäre gewesen, zuerst abzuklären, ob es sich um Leder handle, welches gemäss dem Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten einer Bewilligungspflicht unterliegt. Falls keine Bewilligungspflicht vorliegen würde, wäre dies im Verzollungs-System zu vermerken und eine Deklaration mit "bewilligungsfrei" vorzunehmen. Falls eine Bewilligungspflicht vorliegen würde, wäre die Bewilligung zum CITES/Fauna beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärrecht einzuholen und ein Vermerk im Verzollungs-System einzufügen, dass eine Bewilligung benötigt werde und die Deklaration entsprechend vorzunehmen wäre. Als Bestimmungen hätten die Nichtzollrechtlichen Erlasse (NZE) genannt werden müssen. Da explizit nach den Spezialfällen gefragt worden sei und die Antworten des Beschwerdeführers keinen Bezug zu diesen Spezialfällen hätten, könnten keine weiteren Punkte zugesprochen werden (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 6 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 6f.). Der Beschwerdeführer führt selbst aus, er habe eine allgemeine Anleitung für die Abwicklung der Zollmodalitäten für Warenimporte gegeben. Wie bereits ausgeführt, darf die Prüfungskommission erwarten, dass die Kandidaten auf die Spezifikationen oder Spezialfälle der Frage eingehen. Es ist nachvollziehbar, wenn die Prüfungskommission für Antworten, die allgemein gehalten sind und wesentliche Aspekte der Fragestellung nicht berücksichtigen, keine Punkte vergibt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Anweisungen nicht in Bezug auf den in der Fragestellung genannten Spezialfall der Uhren mit Lederarmband formuliert und entsprechend die Problematik einer spezialgesetzlichen Bewilligungspflicht sowie die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Nichtzollrechtlichen Erlasse nicht erkannt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer für seine Antworten keine Punkte erhalten hat.
E. 6.6 Um im schriftlichen Prüfungsteil "Import und Export" die Note 4.0 zu erreichen und die Bestehensvoraussetzungen zu erfüllen, müsste der Beschwerdeführer mindestens 52 bzw. zusätzlich 21.25 Punkte erhalten. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Antwort des Beschwerdeführers in Aufgabe 5b) um 0.5 Punkte unterbewertet wurde, womit der Beschwerdeführer noch 20.75 Punkte zusätzlich bräuchte, um die Prüfung zu bestehen. Selbst wenn ihm für die übrigen Aufgaben die geforderten Punkte zugesprochen werden würden (19.25), würde er die erforderlichen Punkte für die Note 4.0 nicht erreichen. Dies gilt, selbst wenn bei den unklaren Fällen jeweils vom Ergebnis ausgegangen würde, das für den Beschwerdeführer am vorteilhaftesten ist, und ihm in Aufgabe 4a) und 5c) jeweils 0.5 bzw. 0.25 Punkte zusätzlich zugesprochen würde. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Rügen einzugehen.
E. 6.7 An diesem Ergebnis ändern auch die Vorbringen in Bezug auf B._______nichts. Unabhängig davon, ob die Leistung im Nachhinein als genügend bewertet wurde oder ob lediglich ein Übertragungsfehler vorlag, hat die Prüfungskommission den Fehler behoben. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer daraus keine systematische Bewertungsfehler zu beweisen und für seinen Fall nichts abzuleiten, insbesondere da im vorliegenden Fall keine systematischen Bewertungsfehler festgestellt werden konnten.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, sowohl im Haupt- wie auch im Eventualpunkt.
E. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und es ist nach Eintritt der Rechtskraft der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe dafür zu verwenden.
E. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Auch der Vorinstanz als Bundesbehörde steht damit keine Parteientschädigung zu. Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Ihr steht dementsprechend ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2; B-2588/2020 vom 7. Juli 2023 E. 7; B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3).
E. 9 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die in E. 9 vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. Januar 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4290/2025 Urteil vom 23. Januar 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Prüfungskommission EPAH-EFCE, Erstinstanz. Gegenstand Höhere Fachprüfung für Aussenhandelsleiter 2023. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) legte am 8. März 2023 im Rahmen der Höheren Fachprüfung für Aussenhandelsleiter den schriftlichen Prüfungsteil "Import und Export" zum zweiten Mal ab, nachdem er diesen im ersten Versuch nicht bestanden hatte. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 teilte die Prüfungskommission EPAH-EFCE (nachfolgend Erstinstanz oder Prüfungskommission) dem Beschwerdeführer mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Seine Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet: Prüfungsteil schriftlich Note Import und Export2.5 Unternehmensführung 4 Prüfungsteil schriftlich und mündlich Diplomarbeit 4.5 Prüfungsteile mündlich Fachgespräch Import und Export 3.5 Fachgespräch Unternehmensführung 4 Gesamtnote 3.7 A.b Gegen diesen Entscheid der Prüfungskommission erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2023 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend Vor-instanz). Er beantragte sinngemäss, ihm seien im schriftlichen Prüfungsteil "Import und Export" 44.25 Punkte zusätzlich zu erteilen und die Prüfung sei als bestanden zu werten. A.c Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. A.d Mit Replik vom 8. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde und seinen Anträgen fest. A.e Die Vorinstanz forderte die Prüfungskommission mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 auf, diverse Bewertungen darzulegen. Daraufhin reichte die Prüfungskommission am 26. Februar 2024 ihre Duplik ein und hielt an den Anträgen fest. Mit Eingabe vom 8. April 2024 triplizierte der Beschwerdeführer und hielt ebenfalls an seinen Anträgen fest. A.f Mit Entscheid vom 8. April 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an eine neutrale unabhängige Fachinstanz, unter Ausschluss der Prüfungskommission, zurückzuweisen. Eventualiter sei die Prüfungsnote auf mindestens 4.0 anzuheben. C. Die Erstinstanz reichte mit Schreiben vom 28. August 2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung vom 2. September 2025 und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 8. April 2025 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe den Entscheid der Vorinstanz vom 8. April 2025 erst und erstmalig am 14. Mai 2025 erhalten. Er habe bei der Vorinstanz am 12. Mai 2025 bezüglich des Verfahrensstandes nachgefragt, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, der Entscheid sei am 8. April 2025 per Einschreiben versendet worden. Er habe daraufhin mitgeteilt, er habe keinen Entscheid erhalten, weshalb ihm der Entscheid am 14. Mai 2025 zugestellt worden sei. Entsprechend habe die Beschwerdefrist erst an diesem Tag zu laufen begonnen und die Beschwerde vom 12. Juni 2025 sei fristgerecht erfolgt. 1.3.3 Die Vorinstanz liess sich diesbezüglich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, macht insbesondere kein Fristversäumnis des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeeinreichung geltend. 1.3.4 Nach Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde den Parteien Verfügungen schriftlich. Berechnet sich - wie vorliegend - eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung - d.h. Eröffnung - folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung grundsätzlich der Behörde (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H; Urteil des BVGer B-7188/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 1.3.3). Hat die Behörde eine Verfügung nicht eingeschrieben versandt und somit die Beweislosigkeit hinsichtlich deren Eröffnung verursacht und wird die Zustellung oder deren Datum bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin abgestellt werden, sofern ihre Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht (BGE 124 V 400 E. 2a m.w.H.; Urteil des BGer 9C_609/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2.2). Ihr guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des BGer 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 m.w.H.). 1.3.5 Der Beschwerdeentscheid ist mit 8. April 2025 datiert. Aus demE-Mail-Verkehr in den Unterlagen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2025, nachdem sich dieser bei der Vorinstanz nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens erkundigt hatte, mitgeteilt wurde, der Beschwerdeentscheid sei gemäss System am 8. April 2025 per Einschreiben versendet worden. Darauf teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keinen Entscheid erhalten habe, worauf ihm die Vorinstanz das Tracking zukommen lassen wollte. Am 14. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine eingeschriebene Sendung der Vorinstanz zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 12. Juni 2025 eingereicht. 1.3.6 Die Vorinstanz bringt im Beschwerdeverfahren trotz diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vor, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. Abgesehen vom Datum des Urteils, das einen Versand oder eine Zustellung nicht zu beweisen vermag, finden sich in den vorinstanzlichen Unterlagen keine Hinweise, dass der angefochtene Entscheid am 8. April 2025 versendet wurde. Es befindet sich darin insbesondere kein Track and Trace der schweizerischen Post, aus dem hervorgehen würde, dass der Entscheid am 8. April 2025 aufgegeben wurde. Demgegenüber findet sich eine Sendungsverfolgung für eine eingeschriebene Sendung der Vorinstanz an den Beschwerdeführer, die ihm am 14. Mai 2025 zugestellt wurde. Aufgrund eines fehlenden Nachweises der Zustellung oder eines Zustellversuchs ist deshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm der Beschwerdeentscheid vom 8. April 2025 erstmals am 14. Mai 2025 zugestellt wurde. Damit erfolgte die Beschwerde vom 12. Juni 2025 rechtzeitig. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder verantwortungsvolleren Berufstätigkeit als bei der beruflichen Grundbildung erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BBG). Die höhere Berufsbildung wird erworben durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). 2.2 Gestützt auf diese Bestimmung hat die Trägerschaft der höheren Fachprüfung Aussenhandelsleiterin/Aussenhandelsleiter die hier anwendbare Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Aussenhandelsleiterin/Aussenhandelsleiter vom 24. Mai 2012 erlassen (nachfolgend Prüfungsordnung), welche von der Vorinstanz genehmigt wurde. Die Prüfungskommission hat gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a der Prüfungsordnung per 1. Januar 2018 eine Wegleitung zur Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung Aussenhandelsleiterin/Aussenhandelsleiter (nachfolgend Wegleitung) erlassen. 2.3 Das eidgenössische Diplom als Aussenhandelsleiterin/Aussenhandelsleiter erhält, wer die Höhere Fachprüfung für Aussenhandelsleiter, das heisst die Diplomprüfung, mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung. Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Noten 4 und höher genügende Leistungen bezeichnen (Ziff. 6.3 Prüfungsordnung). Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten bewertet (Ziff. 6.21 Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Prüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung). Nach Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung ist die höhere Fachprüfung für Ausshandelsleiter bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Bst. a), nicht mehr als eine Prüfungsteilnote unter 4.0 liegt (Bst. b) und keine Prüfungsteilnote unter 3.0 liegt (Bst. c). 2.4 Gemäss der Prüfungsverfügung vom 16. Juni 2023 sowie dem dazugehörigen Prüfungszeugnis vom 16. Juni 2023 erzielte der Beschwerdeführer eine Gesamtnote von 3.7 und wurden ihm in zwei Prüfungsteilen Noten unter 4.0 erteilt, wovon eine unter 3.0 liegt (Sachverhalt Bst. A.a). Deshalb qualifizierte die Prüfungskommission die Diplomprüfung als nicht bestanden (Ziff. 6.41 Bst. a, b und c Prüfungsordnung). Die Noten blieben im vorinstanzlichen Verfahren unverändert. 3. 3.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und ist es ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Es hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (Urteil des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Experten der Prüfungskommission ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; Urteile des BVGerB-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; je m.w.H.). 3.2 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.). 3.3 Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1, je m.w.H.). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteile des BVGer B-3173/2024 vom 1. Januar 2025 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.2; B-57/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 4.2). 3.4 Die Beweislast richtet sich auch im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebende Recht keine spezifische Beweisregel enthält (statt vieler: Urteil des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist somit nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2; BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 4.2.1; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.4). Zudem kann das Rechtsmittelverfahren nicht dazu dienen, die Prüfung zu wiederholen beziehungsweise die gegebenen Antworten nachträglich so umzudeuten, dass sie möglichst weitgehend der Musterlösung entsprechen; die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in erster Linie den fachkundigen Examinatoren (Urteile des BGer 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; je m.w.H.). Eine ungenügende Prüfungsantwort kann zudem nicht durch ausführliche wissenschaftliche Erörterungen in den Rechtsschriften, mit denen das Prüfungsergebnis angefochten wird, ersetzt werden (Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 2.2; Urteil des BVGer B-5622/2011 vom 15. August 2012 E. 2.1.1). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da seine detaillierten Beschwerden von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden seien und keine ernsthafte Auseinandersetzung damit stattgefunden habe. 4.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, sie habe die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer eingeschränkten Kognition geprüft, aber unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Prüfungskommission keine objektiv erkennbaren, klaren Bewertungsfehler feststellen können. Auch wenn nicht alle Argumente des Beschwerdeführers übernommen wurden, stelle dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_584/2023 vom 25. April 2024 E. 4). 4.4 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht substantiiert dar, welche Ausführungen angeblich nicht berücksichtigt wurden, und begnügt sich mit dem pauschalen Vorwurf, seine Ausführungen seien inhaltlich nicht gewürdigt worden. Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren die Erstinstanz dazu aufgefordert, zu diversen Aufgaben die Punktevergabe zu begründen. Dem ist die Prüfungskommission nachgekommen. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Begründung des Beschwerdeführers derjenigen der Prüfungskommission gegenübergestellt. Nach deren Prüfung ist sie unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition zum Ergebnis gekommen, dass die Begründungen der Prüfungskommission für die erteilten Punkte sachlich, nachvollziehbar und ausreichend tiefgründig erscheinen. Ob die Vorinstanz die Darstellungen des Beschwerdeführers allenfalls zu Unrecht als unerheblich eingestuft hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu behandeln. 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, als unbegründet. 5. 5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe das Gleichbehandlungsgebot verletzt, indem sie ihm immer Fristen von 30 Tagen angesetzt, aber der Erstinstanz längere Fristen und Fristverlängerungen gewährt habe. 5.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, sie habe dem Beschwerdeführer und der Erstinstanz jeweils gleich lange Fristen gewährt und allfällige begründete Fristerstreckungsgesuche genehmigt. Der Beschwerdeführer habe kein Fristerstreckungsgesuch gestellt, was jedoch keine Ungleichbehandlung darstelle. 5.3 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; 147 I 73 E. 6.1; 142 I 195 E. 6.1). 5.4 Die Vorinstanz hat der Erstinstanz mit Schreiben vom 19. Juli 2023 Frist bis zum 12. September 2023 gesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erhielt anschliessend mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 die Möglichkeit, bis zum 13. November 2023 eine Replik einzureichen. Die Erstinstanz wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 die Möglichkeit zur Duplik bis zum 24. Januar 2024 gegeben und der Beschwerdeführer konnte gemäss Schreiben vom 6. März 2024 bis zum 17. April 2024 eine Triplik einreichen. Ausgehend von einer Zustellung am nächsten Tag sowie unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 22a Abs. 1 VwVG) wurde dem Beschwerdeführer und der Erstinstanz jeweils eine Frist von 26 Tagen gewährt. Vom Fristenstillstand haben sowohl der Beschwerdeführer (Frist zur Triplik) als auch die Erstinstanz (Frist zur Stellungnahme und zur Duplik) profitiert. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Fristerstreckungsgesuche der Erstinstanz gutgeheissen hat. Der Beschwerdeführer hat seinerseits keine Fristerstreckungsgesuche gestellt und macht auch nicht geltend, dass allfällige Gesuche abgewiesen worden wären. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung ist nicht ersichtlich. 6. 6.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, zahlreiche seiner Antworten seien mit 0 Punkten bewertet worden, obwohl diese sachlich korrekt oder zumindest vertretbar seien, wie er im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt habe. Die Bewertung verletze das Willkürverbot. Im Übrigen zeige der Fall von B._______ Hinweise auf systematische Bewertungsfehler, da bei diesem die Fehler erst im Nachhinein erkannt und korrigiert worden seien. 6.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, die Bewertungen durch die Prüfungskommission bewegten sich im vertretbaren Spielraum und es seien keine objektiv erkennbaren, klaren Bewertungsfehler festgestellt worden, welche Anlass zu einer korrigierenden Intervention gegeben hätten. Aus dem Fall eines anderen Prüflings, in dem die Punkte angepasst worden seien, könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf zusätzliche Punkte ableiten und könne nicht auf systematische Bewertungsfehler geschlossen werden. 6.3 Die Erstinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Prüfungsantworten seien von ausgewiesenen Aussenhandelsfachpersonen korrigiert worden. Die Antworten des Beschwerdeführers seien in weiten Teilen falsch oder unvollständig gewesen, dies habe sich auch bei einer erneuten Prüfung im Rahmen der Beschwerde ergeben. Beim vom Beschwerdeführer genannten Prüfling sei ein Fehler in der Übertragung der Punktzahlen gemacht worden, was zu einer falschen Note geführt habe. Dies sei an der Einsicht gemeldet worden, woraufhin das korrekte Ergebnis eröffnet, der Notenausweis korrigiert und an der Diplomfeier übergeben worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers liege nicht ein interner Fehler, sondern es lägen ungenügende Leistungen vor. Der Fall von B._______zeige sodann, dass die Erstinstanz eigene Fehler eingestehe und korrigiere. Es könne deshalb auch nicht auf systematische Bewertungsfehler geschlossen werden. 6.4 Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Unterbewertung seiner Leistung in der schriftlichen Prüfung "Import und Export", weshalb auf die übrigen Prüfungsteile nicht einzugehen ist. Er bringt dabei in der Beschwerde inhaltlich keine neuen Punkte zur Bewertung vor, sondern bemängelt die willkürliche Bewertung basierend auf seinen im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen. Der Beschwerdeführer hat 30.75 Punkte erhalten und beantragt zusätzliche 44.25 Punkte, was der Note 5.0 entsprechen würde. Damit der Beschwerdeführer die Bestehensvoraussetzungen erfüllen würde und die Diplomprüfung bestanden hätte, bräuchte er im schriftlichen Prüfungsteil "Import und Export" mindestens die Note 4.0. Für die Note 4.0 sind gemäss der anwendbaren Punkte-Noten-Skala 55 Punkte erforderlich. Unter Berücksichtigung der von der Prüfungskommission dargelegten Grenzfallregelung bräuchte der Beschwerdeführer 52 Punkte, mithin zusätzlich 21.25 Punkte. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Unterbewertung der Aufgabe 1a). Gemäss Aufgabenstellung mussten die Prüfungskandidaten vier unterschiedliche und relevante Kriterien erläutern und begründen, warum aus Sicht des Käufers eines fremden Staates im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung eine Offert-Garantie der lokalen Bank verlangt werde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Diskriminierung, Transparenz, Vergabeverfahren und Rechtsstaatlichkeit vier relevante Kriterien genannt. Eine Offert-Garantie stelle sicher, dass der Zugang vielen Lieferanten offenstehe und die Vergabe auf einer fairen und transparenten Basis erfolge (Diskriminierung). Durch eine Offert-Garantie seien alle Verkäufer über die Bedingungen und Anforderungen informiert (Transparenz). Zudem stelle sie einen wesentlichen Bestandteil des Vergabeverfahrens dar und diene dazu, dass die Vergabe von Aufträgen auf einer objektiven und wettbewerbsorientierten Basis erfolge (Vergabeverfahren). Weiter trage die Offert-Garantie zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit bei und stelle sicher, dass die Verträge im Einklang mit den rechtlichen und vertraglichen Vorgaben abgewickelt werden. Da seine Antworten korrekt seien, seien ihm zu Unrecht keine Punkte erteilt worden und ihm hätte korrekterweise das Punktemaximum von 2 Punkten erteilt werden müssen. Die Prüfungskommission bringt vor, dass die Antworten des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit der Offert-Garantie stünden. Der Hauptzweck einer Offert-Garantie bestehe vielmehr im Schutz des Käufers, dass nur seriöse Angebot eingehen und ein Vertrag gemäss Ausschreibung zustande komme. Als korrekte Antworten hätte beispielsweise genannt werden können, dass die Wahl der lokalen Bank gewählt werden kann, damit das Recht des Landes des Käufers zur Anwendung gelange und sie die höchste Sicherheit für den Käufer biete (1). Weiter sei eine Offert-Garantie eine Absicherung für den Begünstigten, falls der Verkäufer nicht annehme (2). Zudem sei sie ein Zeit- und Kostenersparnis, weil nicht erneut ausgeschrieben oder ausgewertet werden müsse (3). Zudem habe der Käufer Gewissheit, dass die Spezifikationen des Käufers berücksichtigt worden seien (4; vgl. Duplik vom 26. Februar 2024, S. 1). Wie bereits dargelegt, kommt den Experten bei der Beurteilung, ob eine Frage nur teilweise richtig beantwortet wurde, ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Die vom Beschwerdeführer genannten Kriterien beziehen sich in der Tat nicht auf die Offert-Garantie, sondern auf das Vergabeverfahren im Allgemeinen und tragen dem spezifischen Bedürfnis der Vergabestelle an der Vertrauenswürdigkeit der Offerentin nicht Rechnung. Dies zeigen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Quellennachweise, welche die Korrektheit seiner Antworten nachweisen sollen. Sie beziehen sich nicht auf Offert-Garantien, sondern auf internationale Abkommen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Die Prüfungskommission darf von den Prüfungskandidaten erwarten, dass diese die Fragen unter Bezugnahme des gegebenen, spezifischen Sachverhalts beantworten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Prüfungskommission für Antworten, die allgemein gehalten sind und keinen angemessenen Bezug zum Sachverhalt haben, keine Punkte vergibt. Die Bewertung der Prüfungskommission, wonach die Antworten des Beschwerdeführers keinen Zusammenhang mit einer Offert-Garantie haben und deshalb die gestellte Frage nicht beantworten, ist somit nachvollziehbar. 6.5.2 In der Aufgabe 1b) mussten die Prüfungskandidaten begründen, weshalb die Verkäuferin aus der Schweiz das Geschäft nicht mittels einer Bürgschaft anstelle einer Bankgarantie hätte absichern können. Der Beschwerdeführer hat 0 von 2 Punkten erhalten und fordert beide Punkte. Als Antwort habe er geschrieben, dass eine Bankgarantie ein rechtlich bindendes Dokument sei und den Käufer schütze, falls der Verkäufer seinen Verpflichtungen aus dem Geschäft nicht nachkomme. In der Beschwerde führt er aus, dass daraus erkennbar sei, dass die Bankgarantie dem Käufer eine höhere Sicherheit und rechtliche Verbindlichkeit biete. Daraus ergebe sich, dass die Bürgschaft keine geeignete Alternative sei. Demgegenüber führt die Prüfungskommission aus, der Beschwerdeführer habe nicht wie gefordert einen Vergleich zwischen der Bankgarantie und der Bürgschaft gemacht, sondern lediglich die Bankgarantie erklärt. Die Ausführung, wonach die Bankgarantie ein rechtlich verbindliches Dokument darstelle, gelte auch für die Bürgschaft. Der Unterschied sei, dass eine Bürgschaft nach nationalem, Schweizer Recht in Singapur nicht akzeptiert würde, eine Garantie einer Bank aus Singapur hingegen schon. Zudem sei die Bankgarantie vom Grundgeschäft losgelöst und abstrakt, im Gegensatz zur Bürgschaft, die eine vertragliche Basis verlange, die gemäss Aufgabenstellung noch nicht bestehen würde (vgl. Duplik vom 26. Februar 2024, S. 2). Der Beschwerdeführer hat keinen Vergleich zwischen der Bankgarantie und einer Bürgschaft vorgenommen, sondern lediglich die Bankgarantie erklärt. Die Antwort des Beschwerdeführers äussert sich zudem nicht zur Bürgschaft. Da auch die Bürgschaft ein rechtlich bindendes Dokument ist und den Gläubiger schützt, falls der Hauptschuldner seine Schuld nicht erfüllt (Art. 492 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]), ergibt sich aus der Antwort des Beschwerdeführers auch nicht implizit, weshalb die Bankgarantie im Vergleich zur Bürgschaft vorzuziehen ist. Da der Beschwerdeführer mit seiner Antwort nicht aufzeigte, weshalb die Bankgarantie der Bürgschaft vorzuziehen ist und die Frage damit nicht beantwortet hat, ist die Bewertung der Prüfungskommission nachvollziehbar und es sind dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Punkte zuzusprechen. 6.5.3 In der Aufgabe 2a) mussten die Prüfungskandidaten die mehrwertsteuerlichen und steuerlichen Risiken beim Versand von Vakuum-Pumpen zum Testen für drei bis zwölf Monate ins Ausland erläutern. Der Beschwerdeführer hat 0.5 von 2 Punkten erhalten und fordert zusätzliche 1.5 Punkte. Als mehrwertsteuerliche Risiken hat er genannt, dass die geltenden MWST-Regelungen für den Versand von Test-Waren gekannt und eigehalten werden müssen, insbesondere für exotische Länder, und Fehler bei der Berechnung der Steuer zu hohen Strafen und Nachzahlungen führen können. Als steuerliche Risiken hat er genannt, dass die Steuerpflicht und die Regelungen im Empfangsland gekannt werden muss und dass die Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Versand- und Empfangsland bekannt sein müssen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Die Prüfungskommission begründet die nicht erteilten Punkte damit, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Spezifikation der Lieferung von Test-Vakuum-Pumpen und deren Risiken eingegangen ist. Für die volle Punktzahl wäre erforderlich gewesen, dass eine geleistete Rückforderung der Umsatzsteuer im Zielland nicht mehr möglich gewesen wäre und dass die nationalen Regelungen bezüglich temporärer Einfuhr hätten ermittelt werden müssen. Falls der Kunde die Test-Vakuum-Pumpe kauft, bestehe das Risiko der Quellensteuer und falls die Test-Vakuum-Pumpe länger als 6 Monate vor Ort sei, bestehe das Risiko einer Betriebsstätte vor Ort (vgl. Duplik vom 26. Februar 2024, S. 2f.). Der Beschwerdeführer ist, wie er selbst eingesteht, nur auf die allgemeinen mehrwertsteuerlichen und steuerlichen Risiken eingegangen, ohne auf die in der Aufgabenstellung genannte Spezifikation des Versands von Test-Vakuum-Pumpen einzugehen. Die Prüfungskommission hat auch dargelegt, welche spezifischen Risiken vorliegen und welche Antworten erwartet worden wären. Da der Beschwerdeführer mit seiner Antwort die Frage zu wesentlichen Teilen nicht beantwortet hat, hat sich die Prüfungsbehörde bei der Bewertung mit lediglich 0.5 Punkten nicht von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten lassen. Dem Beschwerdeführer sind keine weiteren Punkte zuzusprechen. 6.5.4 In Aufgabe 2b) mussten die Prüfungskandidaten vier sinnvolle, kommerzielle Möglichkeiten beim Versand von Test-Vakuum-Pumpen an Endkunden erklären. Der Beschwerdeführer hat für seine Antworten 0.25 von 2 Punkten erhalten, verlangt hingegen 2 Punkte. Als Antwort hat der Beschwerdeführer Marktforschung, Kundenbindung, Verkaufsförderung und Produkteverbesserung genannt und diese erklärt. Die Prüfungskommission bringt vor, der Beschwerdeführer habe die Frage nicht beantwortet und keine kommerziellen Lösungen für den Versand der Test-Pumpen genannt. Als korrekte Lösung hätten beispielsweise der Verkauf an Tochtergesellschaften (1) oder an eine Vertretung vor Ort (2) genannt werden können, die steuerpflichtig sei und das Testen beim Endkunden regeln. Als korrekte, wenn auch risikoreichste Lösung wäre auch der Versand an den Endkunden mit einer Proforma-Rechnung mit Incoterms DDP und möglicher Rückforderung der Mehrwertsteuer als korrekt bewertet worden (3). Korrekt wäre auch der Verleih und Rücksendung mit Carnet ATA gewesen, wobei die Länderregelungen zu beachten gewesen wären (4). Unter Berücksichtigung der Antworten wäre die Erteilung von 0 anstelle von 0.25 Punkte ebenfalls vertretbar gewesen (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 3 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 3). In der Aufgabenstellung wurde nach "kommerziellen Möglichkeiten beim Versand von Test-Vakuum-Pumpen" gefragt. Auch wenn die Fragestellung mit "kommerziellen Möglichkeiten" isoliert betrachtet eine gewisse Unschärfe besitzt, gilt es zu berücksichtigen, dass die Fragen innerhalb einer Aufgabe aufeinander aufbauen. So mussten in Aufgabe 2a) mehrwertsteuerliche und steuerliche Risiken beim Versand von Test-Vakuum-Pumpen und in Aufgabe 2b) sinnvolle, kommerzielle Möglichkeiten beim Versand dieser Test-Pumpen an Endkunden genannt werden. Insbesondere da in Aufgabe 2c) wiederum von einer mehrwertsteuerlichen Problematik gesprochen wird, hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass sich Aufgabe 2b) auch darauf bezieht und die kommerziellen Möglichkeiten in Bezug auf die (mehrwert-)steuerliche Problematik zu verstehen gewesen wäre. Unter diesen Umständen sind die Erwägungen der Prüfungskommission nicht sachfremd oder offensichtlich unhaltbar, wenn sie vorbringt, der Beschwerdeführer habe mit seinen Antworten die in der Prüfung gestellte Frage nicht beantwortet und keine kommerziellen Möglichkeiten genannt. Die Bewertung von 0.25 oder 0 Punkten liegt im Beurteilungsspielraum der Prüfungskommission, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. 6.5.5 Der Aufgabe 2c) lag folgende Ausgangslage zugrunde: Eine Test-Vakuum-Pumpe wurde mit Incoterm DDP Madrid an einen Kunden in Spanien geliefert, der sich nach 12 Monaten entschied, die Pumpe zu behalten und zu kaufen. Der Käufer ist nicht umsatzsteuerregistriert. Die Prüfungskandidaten mussten den Sachverhalt und einen Lösungsvorschlag erläutern. Der Beschwerdeführer hat 1.25 von maximal 2 Punkten erhalten. Als Sachverhalt hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Verkäuferin der Umsatzsteuerregistrierung nicht nachgekommen sei und die Verpflichtungen nicht erfüllt habe, weshalb es zu hohen Strafen kommen könne. Als Lösungsvorschlag nannte der Beschwerdeführer, es sei eine Umsatzregistrierung in Spanien zu erhalten, um die Verkäufe an Kunden zu ermöglichen. Die Prüfungskommission führte aus, der Beschwerdeführer habe den Punkt für den Lösungsvorschlag erhalten. Der Sachverhalt sei jedoch unpräzise und lückenhaft erklärt. Für die fehlenden 0.75 Punkte hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die Verkäuferin die Test-Vakuum-Pumpe nach Spanien importiert habe (1), dadurch mehrwertsteuerpflichtig geworden sei (2) und die bezahlte Mehrwertsteuer mangels Registrierung verloren sei (3; vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 4 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 3). Die Prüfungskommission hat nachvollziehbar aufgezeigt, welche Mängel die Antwort des Beschwerdeführers hat und welche Antworten erforderlich gewesen wären, um die volle Punktzahl zu erhalten. Unter Berücksichtigung der geforderten Lösungen hat der Beschwerdeführer die Frage nur zu einem Teil korrekt beantwortet, wichtige Elemente aber nicht genannt. Unter diesen Umständen ist es nicht unhaltbar, wenn der Beschwerdeführer nur einen Teil der möglichen Punkte erhält. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer keine weiteren Punkte zu erteilen. 6.5.6 In Aufgabe 3b) mussten die Kandidaten drei grundsätzliche Voraussetzungen nennen, wie die neuen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) und die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) wirksam integrierender Bestandteil des Kaufvertrags werden. Zudem musste für die drei Voraussetzungen eine kurze Anweisung zuhanden der Einkaufs- und Verkaufsabteilung formuliert werden. Der Beschwerdeführer hat 1 von 3 Punkten erhalten und fordert die gesamten 3 Punkte. Als Antwort nannte der Beschwerdeführer, dass die AEB und die AVB in verständlicher Sprache verfasst sein müssten, was sowohl der Einkauf als auch der Verkauf überprüfen müssten. Als zweiter Punkt nannte er die Wirksamkeit. Der Einkauf müsse überprüfen, dass sie dem geltenden Recht entsprechen und keine unwirksamen Klauseln enthalten. Der Verkauf müsse sie ebenfalls regelmässig auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Als dritter Punkt wurde die Übermittlung genannt. Der Einkauf und Verkauf müssten die AEB und AVB vor Abschluss der Verträge erhalten und übermitteln. Die Prüfungskommission führt aus, der Beschwerdeführer habe die gleichen Antworten wie zu Aufgabe 3a) gegeben, wobei ihm hätte klar sein müssen, dass die gleiche Antwort nicht doppelt bepunktet werde. Zudem könnten ihm für die 1. und 2. Antwort keine Punkte vergeben werden. Die Verständlichkeit der AEB und der AVB (1. Antwort) sei keine Voraussetzung für deren Wirksamkeit, und die Wirksamkeit (2. Antwort) sei gerade die Frage, weshalb kein Punkt hierfür erteilt werden könne. Neben der Übermittlung, für welche der Beschwerdeführer einen Punkt erhalten habe, wären ein schriftlicher Hinweis auf die Geltung der AVB/AEB (in der Korrespondenz oder auf Bestellungen oder Angeboten) sowie das Einverständnis zu den AVB/AEB für deren Wirksamkeit zu nennen gewesen (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 4 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 4). Die Fragen innerhalb einer Aufgabe bauen aufeinander auf. In Aufgabe 3a) mussten die Prüfungskandidaten Kriterien nennen, damit die AEB und AVB rechtsgültig sind und nicht zuungunsten des Unternehmens ausgelegt werden. Diesbezüglich waren die Antworten des Beschwerdeführers (Verständlichkeit und Wirksamkeit) korrekt und entsprechend bewertet worden. In Aufgabe 3b) musste hingegen dargelegt werden, wie sie rechtswirksam integrierender Bestandteil des Kaufvertrags würden. Wie die Prüfungskommission zu Recht einwendet, ist die Verständlichkeit der AEB und AVB keine Voraussetzung, um rechtswirksam integrierender Bestandteil des Kaufvertrages zu werden. Die Frage der allfälligen Auslegung der AEB und AVB wurde bereits in Aufgabe 3a) thematisiert. Vergleichbares gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer genannte Wirksamkeit, die bereits bei der Frage der Rechtsgültigkeit in Aufgabe 3a) als korrekt bewertet wurde. Es ist nicht sachfremd und unhaltbar, wenn die Prüfungskommission bei der Frage, wie die AEB und AVB rechtswirksam integriert werden, die Wirksamkeit nicht als korrekte Antwort gelten lässt, insbesondere, wenn die Wirksamkeit bereits in der vorherigen Frage geprüft wurde. Im Übrigen würde die Ungültigkeit einer oder einzelner Klauseln der AEB und AVB nicht zu deren gesamthafter Unwirksamkeit führen, sondern nur in Bezug auf die betroffenen Klauseln (Art. 20 Abs. 2 OR; Urteil des BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.6.2). Angesichts dessen ist nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nur 1 anstelle der geforderten 3 Punkte erhalten hat. 6.5.7 In Aufgabe 4a) mussten die Kandidaten eine Risikolandkarte erstellen, in der die sechs Risiken (R1-R6), deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das jeweilige Schadenpotential bei Eintritt und die erforderlichen, generellen Massnahmen ersichtlich wurden. Die X und Y-Achse und die generellen Massnahmen mussten je 5 Abstufungen ausweisen und die generellen Massnahmen mussten in der Risikolandkarte mittels Schraffierung visualisiert sowie im Index erklärt werden. Von den möglichen 7.5 Punkten hat der Beschwerdeführer 2 erhalten und fordert insgesamt 6 Punkte. Er begründet die zusätzlichen Punkte damit, dass er die Risikolandkarte vollständig ausgefüllt habe, die X und Y-Achse 5 beschriftete Abstufungen aufweisen würden, die Schraffierung mit entsprechender Legende vorliege und die Risikogewichtung im Index komplett ausgefüllt worden sei. Es fehlten lediglich die Risiken R1-R6 sowie die generellen Massnahmen im Index. Er habe somit den Grossteil der gestellten Anforderungen (4 von 6) erfüllt, weshalb ihm 6 Punkte zu erteilen seien. Gemäss der Prüfungskommission hat der Beschwerdeführer die Aufgabe grundsätzlich nicht beantwortet, sondern lediglich eine Matrix gezeichnet. Der Beschwerdeführer habe die Beschriftung der 6 Risiken in der Risikolandschaft nicht dargestellt (-1.5 Punkte). Die Beschriftung der Eintrittswahrscheinlichkeitsachse sei nicht stufengerecht benannt (-1 Punkt). Der Index der generellen Massnahmen sei nur auf 3 Abstufungen bezogen, unpräzise, missverständlich und nicht korrekt (-1 Punkt) und es seien keine 5 Abstufungen in der Matrix ausgewiesen worden, sondern lediglich 3 (-1.5 Punkte). Bei nochmaliger Prüfung wäre dem Beschwerdeführer lediglich noch 1 Punkt zu erteilen (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 4f. sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 4). Die Prüfungskommission hat damit nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer wesentliche Elemente der Aufgabe (Eintragung der Risiken R1-R6 in die Risikolandschaft und Erklärung der generellen Massnahmen) nicht oder falsch gelöst hat. Auch hat er die generellen Massnahmen nicht in 5 Stufen eingeteilt. Zudem ist nachvollziehbar, dass die Prüfungskommission die Beschriftung der Eintrittswahrscheinlichkeitsachse nicht als stufengerecht qualifiziert hat. Angesichts dessen ist es nicht sachfremd oder offensichtlich unhaltbar, dass dem Beschwerdeführer ein Grossteil der Punkte nicht erteilt wurde. In der Duplik vom 26. Februar 2024 hat die Prüfungskommission sodann konkretisiert dargelegt, welche Elemente der Beschwerdeführer nicht oder nicht korrekt gelöst hat und wie viele Punkte dem Beschwerdeführer hierfür abgezogen bzw. nicht erteilt wurden. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Darstellung der Prüfungskommission 5 von den maximalen 7.5 Punkten nicht erteilt. Aufgrund dessen wären dem Beschwerdeführer 2.5 statt 2 Punkte zuzusprechen gewesen. Ob dem Beschwerdeführer 2 oder 2.5 Punkte zuzusprechen sind, kann angesichts des nachfolgend ausgeführten jedoch offenbleiben (vgl. unten, E. 6.6). 6.5.8 Die Handelsfirma im Beispiel in Aufgabe 5a) vertreibt Werbeartikel und Werbegeschenke für Geschäftskunden in der Schweiz und importiert diese aus Asien. Der Import wird von 18 Spediteuren vorgenommen, welche auch für die Verzollung zuständig sind. Der Koordinations- und Administrationsaufwand für die Steuerung und Kontrolle der Importe ist überdurchschnittlich gewachsen. Aufgrund des rasch wechselnden Sortiments gibt es seitens der Spediteure viele zeitintensive Rückfragen. Zudem hat die Anzahl der Falschverzollungen zugenommen. Die Kandidaten mussten je eine konkrete logistische und eine zolltechnische Massnahme zur Optimierung der Importe formulieren und begründen, die kurzfristig umgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer hat als logistische Massnahme aufgeführt, dass die Verzollungsprozesse mit den Spediteuren überprüft und Verzollungsinstruktionen ausgehändigt werden sollen. Als zolltechnische Massnahmen hat er die enge Zusammenarbeit mit den Zollbehörden genannt, um Falschverzollungen zu verhindern, und bei der Überprüfung der Dokumente könnten diese bei Fragen unterstützen. Hierfür hat der Beschwerdeführer keinen der zwei möglichen Punkte erhalten. Die Prüfungskommission führt dazu aus, die gelieferte "logistische" Massnahme beziehe sich nicht auf die Logistik und sei als Massnahme zu allgemein. Als logistische Massnahme hätte beispielsweise die Reduktion der Anzahl Spediteure genannt werden können oder die Umstellung der Einkaufsbedingungen, was zu weniger Schnittstellen und weniger Aufwand geführt hätte. Die genannte zolltechnische Massnahme (enge Zusammenarbeit) sei keine Massnahme, sondern stelle eine allgemeine Aussage dar. Die Empfängerfirma stehe im Allgemeinen nicht mit dem Zoll im Kontakt. Die Zollanmeldung werde durch den Spediteur gemacht. Eine mögliche Antwort wäre das Erstellen von Verzollungsinstruktionen für die Spediteure gewesen (inkl. Prozessablauf, Pre-Alert, Bestellnummer), was zu weniger Rückfragen und weniger Falschverzollungen führen würde. Diese Antwort sei vom Beschwerdeführer genannt worden, allerdings in Bezug auf logistische und nicht auf zolltechnische Massnahmen, sehr allgemein und ohne die in der Aufgabenstellung geforderte Begründung (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 5 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 5). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfungskommission die Überprüfung der Verzollungsprozesse nicht als logistische Massnahme und überdies die gelieferte Antwort als zu allgemein qualifiziert hat. Die Überprüfung der Verzollungsprozesse mit den 18 Spediteuren wird nicht unmittelbar rasch und effektiv zur Optimierung der Importe führen. Vielmehr könnten im Rahmen der Überprüfung Massnahmen entdeckt werden, wie die Importe optimiert werden können. Ebenfalls ist die Bewertung der Prüfungskommission nachvollziehbar, dass eine enge Zusammenarbeit mit den Zollbehörden sehr allgemein gehalten ist und nicht die Empfängerfirma, sondern die Spediteure, mit dem Zoll in Verbindung stehen. Die Bewertung der Prüfungskommission, wonach dem Beschwerdeführer für seine Antworten keine Punkte zu erteilen sind, ist somit nicht zu beanstanden. 6.5.9 In Aufgabe 5b) mussten die Kandidaten vier Vorteile nennen, welche im Vergleich zur Ausgangslage für die Beschaffung einer Verzollungs-Software sprechen. Der Beschwerdeführer hat "Zeitersparnis", "Genauigkeit", "Zugang zu aktuellen Regelungen" und "Überwachung/Überprüfung" genannt. Hierfür hat er keinen der zwei möglichen Punkte erhalten. In der Beschwerde führt er aus, eine unternehmensinterne Lösung würde Zeit sparen, da die Kommunikation mit dem Spediteur und das Übermitteln von Dokumenten nicht mehr erforderlich wären. Zudem ermögliche sie, Verzollungsprozesse präziser durchzuführen und alle Informationen korrekt einzugeben, was das Risiko von Fehlverzollungen, Nachfragen seitens der Zollbehörden oder Strafen minimiere. Durch eine interne Software habe man Zugriff auf die aktuellen Zollvorschriften und Regelungen. Ausserdem könne der Verzollungsprozess überwacht und überprüft, der Status verfolgt und der Fortschritt sichergestellt werden, was die Kontrolle und Transparenz erhöhe. Die Prüfungskommission hat im Rahmen der Vernehmlassung im vor-instanzlichen Verfahren anerkannt, dass "Zeitersparnis" als Vorteil gewertet werden könne, und dem Beschwerdeführer 0.5 Punkte zusätzlich zugesprochen. Die übrigen Antworten seien jedoch zu unklar. So sei nicht erkennbar, wovon die Genauigkeit erhöht werden soll oder was überwacht und überprüft werden kann. Eine Software mache zudem nur das, wofür sie programmiert sei, und biete keinen Zugang zu aktuellen Regelungen. Korrekte Antworten wären beispielsweise gewesen, korrekte Verzollungen werden von Software unterstützt, lückenlose Verfügbarkeit aller benötigten Dokumente, vollständige Erledigung in einer Hand (schnelle Erledigung, was als richtig bewertet wurde), Reduktion der Schnittstellen und einfachere/bessere Nutzung der Fristen (auch ausserhalb der Bürozeiten; Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 5 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 5f.). Die dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich zugesprochenen 0.5 Punkte sind im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr strittig. Auch wenn in der Aufgabenstellung lediglich gefordert wird, dass die Prüfungskandidaten vier Vorteile nennen müssen, muss der Vorteil aus der Antwort erkennbar sein. Die Prüfungskommission verletzt ihren Ermessensspielraum nicht, wenn sie "Genauigkeit", "Überwachung und Überprüfung" sowie "Zugang zu aktuellen Regelungen" als zu unklar und unverständlich qualifiziert, soweit letzteres überhaupt als Vorteil einer Software gewertet werden kann. Es ist somit nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer für seine Antworten lediglich 0.5 Punkte erteilt. 6.5.10 In Aufgabe 5c) mussten die Kandidaten aufzeigen, welche 6 Anforderungen die Verzollungs-Software zwingend erfüllen müsse. Der Beschwerdeführer hat "Kompatibilität mit Zollvorschriften", "Automatisierung von Prozessen", "Überprüfung von Dokumenten", "Überwachung und Überprüfung für Verzollungsprozesse", "Integrität und Sicherheit" sowie "Benutzerfreundlichkeit" geantwortet. In der Beschwerde konkretisiert er, eine gute Verzollungssoftware müsse eng mit den geltenden Zollvorschriften integriert sein und die erforderlichen Funktionen bieten, um die Einhaltung der Regulierungen sicherzustellen. Die Software sollte zudem den Verzollungsprozess automatisieren und Funktionen wie die automatische Berechnung von Zöllen und Abgaben enthalten. Weiter müsse eine gute Verzollungssoftware Dokumente überprüfen können, die eingegebenen Daten automatisch validieren und Fehler auf Dokumenten erkennen können. Sie sollte zudem eine umfassende Überwachungs- und Überprüfungsfunktion bieten, um den Verzollungsprozess zu kontrollieren (Verfolgen des Verzollungsstatus, Erstellen von Berichten über abgeschlossene Verzollungsprozesse usw.). Weiter müsse sie Mechanismen zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit bieten (Zugriffskontrollen, Verschlüsselung, Protokollierung von Änderungen) sowie benutzerfreundlich sein, um eine einfache Bedienung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe 0.5 von 3 möglichen Punkten erhalten, und fordert die maximalen 3 Punkte. Die Prüfungskommission erachtet die Antworten des Beschwerdeführers als zu ungenau ("Automatisierung von Prozessen", "Überwachung und Überprüfung", "Integrität und Sicherheit") oder als falsch ("Kompatibilität von Prozessen", "Überprüfen von Dokumenten"). Er habe die Frage generell und nicht gemäss Aufgabenstellung beantwortet. Für die Antwort "Benutzerfreundlichkeit" habe sie dem Beschwerdeführer 0.25 Punkte zusätzlich zugesprochen. Genügend konkret und korrekt wären gemäss der Prüfungskommission folgende Antworten gewesen: Kompatibilität mit der firmeneigenen IT-Lösung, alle aktuellen Verzollungsapplikationen der Eidgenössischen Zollverwaltung müssen abgedeckt sein, Zoll- und firmeneigene Stammdaten müssen aktualisiert und automatisiert vom System übernommen werden usw. (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 5 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 6). Die Prüfungskommission verletzt ihren Beurteilungsspielraum nicht, wenn sie die Antworten des Beschwerdeführers ("Automatisierung von Prozessen", "Überwachung und Überprüfung" sowie "Integrität und Sicherheit") als zu generell und zu ungenau qualifiziert. Sie beziehen sich nur in allgemeiner Weise auf die Anforderungen für eine Software, nehmen jedoch keinen Bezug zur Verzollungs-Software und stellen kein Pflichtenheft dar, wie in der Aufgabenstellung gefordert wird. Die Prüfungskommission darf von den Prüfungskandidaten erwarten, dass diese die Aufgaben in Bezug auf die gestellten Fragen und auf das Tätigkeitsgebiet beantworten, und sich nicht mit allgemeinen Antworten begnügen. Schliesslich dient die höhere Berufsbildung der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder verantwortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Ebenfalls ist nachvollziehbar, wenn die Prüfungskommission ausführt, dass eine solche Software nicht mit den Zollvorschriften kompatibel sein müsse, sondern eher mit dem ERP-System, und dass sie keine Dokumente überprüfen könne. Der Beschwerdeführer vermag im Gegenzug nicht darzulegen, inwiefern diese Beurteilung offenbar fehlerhaft oder völlig unangemessen ist, weshalb diesbezüglich auf die Einschätzung der Experten abzustellen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer lediglich für seine Antwort "Benutzerfreundlichkeit" Punkte erhalten hat. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er hierfür 0.5 Punkte erhalten hat, während die Prüfungskommission ausführt, die 0.25 Punkte, welche er erhalten habe, seien korrekt. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann vorliegend offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer für seine Antwort 0.5 oder 0.25 Punkte zuzusprechen sind (vgl. unten, E. 6.6). 6.5.11 In Aufgabe 5d) mussten die Kandidaten im Zusammenhang mit der Einführung der Verzollungs-Software spezifische Arbeitsanweisungen für Spezialfälle wie Uhren mit Lederarmband aus Asien formulieren. Dazu mussten sie vier klare Prozessschritte formulieren und angegeben, auf welche Bestimmung sie diese Anweisung abstützen. Der Beschwerdeführer hat als Antwort genannt: Klassifizierung: Dies sei der erste Schritt bei der Verzollung mit HS-Code Zolltarifklassifizierung. Bewertung: Es sei der Wert und das Gewicht zu prüfen und zu bestimmen, welche Zölle und Steuern bei der Einfuhr anfallen würden. Dokumentation: Es seien alle zollrelevanten Dokumente bereitzustellen (Rechnung, Zollerklärung oder Zertifizierung). Abfertigung: Alle Dokumente müssen überprüft werden, wozu ein Zollbeamter hinzugezogen werden könne. Die Anforderungen für die Verzollung könnten je nach Land variieren, jedoch beurteile sich alles nach Schweizer Zollgesetz. Hierfür habe er keinen der 4.5 möglichen Punkte erhalten. Als Begründung für ihre Bewertung führt die Prüfungskommission aus, der Beschwerdeführer habe generelle Anweisungen gegeben und sei nicht auf den in der Aufgabenstellung wiederholt genannten Spezialfall (Uhren mit Lederarmband aus Asien) eingegangen. Korrekt wäre gewesen, zuerst abzuklären, ob es sich um Leder handle, welches gemäss dem Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten einer Bewilligungspflicht unterliegt. Falls keine Bewilligungspflicht vorliegen würde, wäre dies im Verzollungs-System zu vermerken und eine Deklaration mit "bewilligungsfrei" vorzunehmen. Falls eine Bewilligungspflicht vorliegen würde, wäre die Bewilligung zum CITES/Fauna beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärrecht einzuholen und ein Vermerk im Verzollungs-System einzufügen, dass eine Bewilligung benötigt werde und die Deklaration entsprechend vorzunehmen wäre. Als Bestimmungen hätten die Nichtzollrechtlichen Erlasse (NZE) genannt werden müssen. Da explizit nach den Spezialfällen gefragt worden sei und die Antworten des Beschwerdeführers keinen Bezug zu diesen Spezialfällen hätten, könnten keine weiteren Punkte zugesprochen werden (vgl. Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023, S. 6 sowie Duplik vom 26. Februar 2024, S. 6f.). Der Beschwerdeführer führt selbst aus, er habe eine allgemeine Anleitung für die Abwicklung der Zollmodalitäten für Warenimporte gegeben. Wie bereits ausgeführt, darf die Prüfungskommission erwarten, dass die Kandidaten auf die Spezifikationen oder Spezialfälle der Frage eingehen. Es ist nachvollziehbar, wenn die Prüfungskommission für Antworten, die allgemein gehalten sind und wesentliche Aspekte der Fragestellung nicht berücksichtigen, keine Punkte vergibt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Anweisungen nicht in Bezug auf den in der Fragestellung genannten Spezialfall der Uhren mit Lederarmband formuliert und entsprechend die Problematik einer spezialgesetzlichen Bewilligungspflicht sowie die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Nichtzollrechtlichen Erlasse nicht erkannt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer für seine Antworten keine Punkte erhalten hat. 6.6 Um im schriftlichen Prüfungsteil "Import und Export" die Note 4.0 zu erreichen und die Bestehensvoraussetzungen zu erfüllen, müsste der Beschwerdeführer mindestens 52 bzw. zusätzlich 21.25 Punkte erhalten. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Antwort des Beschwerdeführers in Aufgabe 5b) um 0.5 Punkte unterbewertet wurde, womit der Beschwerdeführer noch 20.75 Punkte zusätzlich bräuchte, um die Prüfung zu bestehen. Selbst wenn ihm für die übrigen Aufgaben die geforderten Punkte zugesprochen werden würden (19.25), würde er die erforderlichen Punkte für die Note 4.0 nicht erreichen. Dies gilt, selbst wenn bei den unklaren Fällen jeweils vom Ergebnis ausgegangen würde, das für den Beschwerdeführer am vorteilhaftesten ist, und ihm in Aufgabe 4a) und 5c) jeweils 0.5 bzw. 0.25 Punkte zusätzlich zugesprochen würde. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Rügen einzugehen. 6.7 An diesem Ergebnis ändern auch die Vorbringen in Bezug auf B._______nichts. Unabhängig davon, ob die Leistung im Nachhinein als genügend bewertet wurde oder ob lediglich ein Übertragungsfehler vorlag, hat die Prüfungskommission den Fehler behoben. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer daraus keine systematische Bewertungsfehler zu beweisen und für seinen Fall nichts abzuleiten, insbesondere da im vorliegenden Fall keine systematischen Bewertungsfehler festgestellt werden konnten.
7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, sowohl im Haupt- wie auch im Eventualpunkt. 8. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und es ist nach Eintritt der Rechtskraft der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe dafür zu verwenden. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Auch der Vorinstanz als Bundesbehörde steht damit keine Parteientschädigung zu. Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Ihr steht dementsprechend ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2; B-2588/2020 vom 7. Juli 2023 E. 7; B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3).
9. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die in E. 9 vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. Januar 2026 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)