Höhere Fachprüfung
Sachverhalt
A. A.a Mit E-Mail vom 23. März 2022 bestätigte die Suva (nachfolgend: Vorinstanz), Bereich Ausbildung, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Teilnahme am zwischen dem 10. Mai und dem 24. August 2022 stattfindenden Lehrgang zum Sicherheitsingenieur EKAS (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit). Die Teilnehmer wurden gleichzeitig aufgefordert, dem Kursleiter (und späteren Prüfungsleiter) bis zum 26. April 2022 eine Disposition für die zu verfassende Abschlussarbeit (Inhalt: Kurze Beschreibung des Betriebs, Gefahrenportfolio, Risikobeurteilung, Fehlerbaum) einzureichen. Es wurde in Aussicht gestellt, die Disposition während des ersten Kursblocks im Mai mit der Kursleitung besprechen zu können. A.b Mit E-Mail vom 15. April 2022 reichte der Beschwerdeführer dem Kursleiter eine Disposition ein. Mit E-Mail vom 21. April 2022 teilte der Kursleiter dem Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass sich das vorgeschlagene Thema für eine Abschlussarbeit aus seiner Sicht nicht eigne und schlug ein mögliches anderes Thema vor unter Verweis darauf, die Angelegenheit im Mai zu besprechen. A.c Mit E-Mail vom 8. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer dem Kursleiter einen erneuten Themenvorschlag für die Abschlussarbeit ein. A.d Am 10. Mai 2022 begann der Lehrgang. Die Teilnehmenden wurden dabei unter anderem über die Terminplanung und den Inhalt der Abschlussarbeit informiert. Der Abgabetermin der Abschlussarbeit wurde auf den 17. Oktober 2022 festgelegt und das Abschlussgespräch - bestehend aus einer Präsentation und anschliessender Fragerunde durch die Fachexperten und den Kurs- beziehungsweise Prüfungsleiter - auf den Zeitraum vom 19. bis zum 22. Dezember 2022. A.e Nachdem das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Thema ebenfalls für ungeeignet erachtet wurde, schlug er dem Kursleiter mit E-Mail vom 22. Juni 2022 unter Beilage einer Disposition ein neues Thema für die Abschlussarbeit vor. Mit E-Mail vom 23. Juni 2022 stufte der Kursleiter das Thema erneut als ungeeignet für eine durchzuführende Risikobeurteilung ein. Er machte ein Gesprächsangebot für die darauf folgende Kurswoche. A.f Am Kurstag vom 30. Juni 2022 wurden die Teilnehmenden erneut über die Terminplanung für die Erarbeitung der Abschlussarbeit informiert. Am Kurstag vom 24. August 2022 informierte der Kursleiter noch einmal über die Termine für die Abschlussarbeit, deren Inhalt sowie die angewandten Bewertungs- beziehungsweise Beurteilungskriterien. A.g Inzwischen konnte der Beschwerdeführer ein geeignetes Thema für seine Abschlussarbeit finden. Mit E-Mail vom 20. August 2022 führte er gegenüber dem ihm zugeteilten Fachexperten aus, dass er leider, aufgrund zweier Spitalbesuche und einem noch anstehenden Spitalbesuch nicht so weit sei wie geplant und lediglich einen ersten kleinsten Entwurf vorlegen könne. Er berichtete von einem Besuch vor Ort und Besprechungen mit der beteiligten Gemeinde. Schliesslich stellte er dem Fachexperten eine Frage in diesem Zusammenhang (vgl. E. 4.3.3). A.h Mit E-Mail vom 28. August 2022 führte der Fachexperte aus, dass er etwas alarmiert sei. Der Abgabetermin sei bereits in sieben Wochen und der Beschwerdeführer habe praktisch noch nichts. Der Fachexperte erklärte, dass und weshalb er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht systematisch vorgegangen sei und dass dies zum Scheitern der Abschlussarbeit führen könne. Er gab dem Beschwerdeführer konkrete Empfehlungen zum weiteren inhaltlichen Vorgehen. Ferner führte er aus, die Frage des Beschwerdeführers nicht ganz verstanden zu haben. Vermutlich wolle er ihn fragen, ob er das Thema nun für die Abschlussarbeit verwenden könne. Es bleibe aus zeitlichen Gründen keine Alternative, als das Thema nun zu verwenden und zu bearbeiten. Schliesslich wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich an den Kursleiter wenden solle, falls er aus gesundheitlichen Gründen Probleme mit dem Abgabetermin habe. A.i Mit E-Mail vom 7. September 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer unter Darlegung seiner gesundheitlichen Situation beim Kursleiter, ob er ihm den Entwurf der Abschlussarbeit bereits in der folgenden Woche zustellen könne, damit dieser ihn bis Ende der folgenden Woche auf Vollständigkeit prüfe (Lernerfolgskontrolle in Form einer Vollständigkeitsprüfung durch den Kursleiter). A.j Mit E-Mail vom 15. September 2022 erklärte der Kursleiter, die Lernkontrolle durchgeführt zu haben, zählte die fehlenden Elemente aus der Aufgabenstellung auf und führte aus, die Arbeit sei somit abgelehnt. Er bat den Beschwerdeführer, mit ihm Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. A.k Mit E-Mail vom 19. September 2022 an den Kursleiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen anstehenden Operationstermin auf den 11. Oktober 2022 verschieben können, so dass noch Zeit bleibe, die noch nicht vollständigen Angaben ergänzend nachzureichen. Anschliessend erklärte der Kursleiter dem Beschwerdeführer telefonisch den Unterschied zwischen der Vollständigkeitsprüfung und der materiellen Bewertung der Abschlussarbeit. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine angepasste Version seiner Abschlussarbeit ein. A.l Mit E-Mail vom 29. September 2022 erklärte der Kursleiter, die Elemente der Aufgabenstellung lägen nun vor, weshalb die Abschlussarbeit formell angenommen werde. Eine positive Lernkontrolle bedeute aber nicht, dass der Beschwerdeführer bestanden habe. Die Abschlussarbeit werde nun von drei Experten korrigiert. A.m Am 19. Dezember 2022 fand das Abschlussgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, an welchem er seine Abschlussarbeit dem Kursleiter und den beiden Fachexperten präsentierte. B. B.a Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Beilage des Notenblatts mit, dass er die Prüfung zum Sicherheitsingenieur EKAS nicht bestanden habe. Die Abschlussarbeit mit dem Titel "Alleinarbeit von Gemeinde-Mitarbeiter" und dem Untertitel "Am Beispiel der Gemeinde X._______: Kontrolle und Wasserprobeentnahme an einem Trinkwasserquellbrunnen" wurde mit der Note 3.5 bewertet. Gleichzeitig wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, die Abschlussarbeit innerhalb eines Jahres nach Präsentation zu verbessern und erneut einzureichen, wobei es ihm freistehe, der Kursleitung ein neues Thema für die Abschlussarbeit vorzuschlagen. B.b Mit E-Mail vom 28. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Mit E-Mail vom 3. Januar 2023 stellte ihm die Vorinstanz den durch die Fachexperten ausgefüllten Beurteilungsbogen betreffend seine Abschlussarbeit zu. C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Prüfungsverfügung Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung unter Neubeurteilung seiner Abschlussarbeit. D. D.a Am 30. Januar 2023 meldete sich der Beschwerdeführer zur Nachprüfung vom 7. Juni 2023 an unter Wiederholung der Abschlussarbeit zu einem neuen Thema. D.b Am 24. Februar 2023 fand eine Prüfungsbesprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Prüfungsleiter statt. E. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Ziff. 24 des Reglements Nr. 6057 der Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS für die Prüfung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit vom 24. März 2011 [nachfolgend: Prüfungsreglement]). Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Ergebnisses seiner Abschlussarbeit und damit der Prüfung zum Sicherheitsingenieur EKAS, da vorliegend der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine).
E. 2.2 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2).
E. 2.3 Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine).
E. 2.4 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten (hier die Fachexperten), deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission (hier der Vorinstanz) Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2).
E. 3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) und auf Art. 40 des Arbeitsgesetzes vom 1. März 1964 (ArG, SR 822.11) erliess der Bundesrat die Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit vom 25. November 1996 (SR 822.116). Die Verordnung regelt unter anderem die Anforderungen an die Weiterbildung der Spezialisten (Art. 2 ff.). Gestützt darauf erliess die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS (vgl. Art. 85 UVG) das Prüfungsreglement (vgl. Art. 9 Abs. 2 Eignungsverordnung).
E. 3.2 Als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten unter anderem Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure, die: 1. ein technisches oder naturwissenschaftliches Diplom einer schweizerischen Universität, einer eidgenössischen Hochschule oder einer schweizerischen höheren Lehranstalt besitzen, 2. mindestens zwei Jahre Berufspraxis nachweisen, und 3. eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nach Art. 5 erworben haben (Art. 1 Abs. 1 Bst. c Eignungsverordnung; vgl. auch Art. 11d Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 [VUV, SR 832.30]). Die Weiterbildung der Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure dauert mindestens 35 Tage, einschliesslich einer praxisbezogenen, ingenieurmässigen Arbeit von mindestens fünf Tagen Dauer und der Abschlussprüfung (Art. 5 Abs. 1 Eignungsverordnung). Der Inhalt der Weiterbildung ist in Anhang 3 Eignungsverordnung festgelegt. Über die bestandene Prüfung wird der Spezialistin und dem Spezialisten der Arbeitssicherheit ein Ausweis ausgestellt (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Eignungsverordnung).
E. 3.3 Bei der Suva (vgl. Art. 61 UVG) können nach erfolgreichem Besuch der entsprechenden EKAS-Lehrgänge und nach Erfüllen der Voraussetzungen für die Diplomierung Diplome als Sicherheitsingenieurin/Sicherheitsingenieur erlangt werden (Ziff. 1.1 Prüfungsreglement). Die Prüfung wird im Auftrag der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS von der Suva ausgestaltet, organisiert und durchgeführt (Ziff. 1.3 Prüfungsreglement). Zur Prüfung wird zugelassen, wer a. über ein technisches oder naturwissenschaftliches Diplom einer schweizerischen Universität, einer eidgenössischen Hochschule oder einer schweizerischen Fachhochschule (Ausbildungsniveau Tertiär A) verfügt, und b 1. ein Diplom als Sicherheitsfachmann oder Sicherheitsfachfrau gemäss Eignungsverordnung erworben hat, oder 2. den eidgenössischen Fachausweis als Spezialistin oder Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) erworben hat, und c. die Weiterbildung für Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure von mindestens zehn Tagen Dauer absolviert (Ziff. 13.1 Prüfungsreglement). Ziff. 14 des Prüfungsreglements regelt den Gegenstand und die Bewertung der Prüfung: Die Kandidatin oder der Kandidat hat eine praxisbezogene, ingenieurmässige Arbeit im Sinne von Art. 5 der Eignungsverordnung abzugeben und zu präsentieren. Sie oder er schlägt der Kursleitung ein geeignetes Thema vor. Für die Erarbeitung der Abschlussarbeit sind mindestens fünf Tage aufzuwenden. Die Arbeit und deren Präsentation werden von der Prüfungsleitung sowie von zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten bewertet. Die Diplomprüfung als Sicherheitsingenieurin/Sicherheitsingenieur hat bestanden, wer mindestens die Note 4 erzielt, wobei Leistungen mit ganzen und halben Noten beurteilt werden (vgl. Ziff. 19.1 Prüfungsreglement). Die zuständige Leitung Ausbildung der Suva entscheidet auf Antrag des Prüfungsteams über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen (Ziff. 4 Bst. e Prüfungsreglement). Die erfolgreichen Kandidatinnen und Kandidaten erhalten ein Diplom als Spezialistin beziehungsweise Spezialist der Arbeitssicherheit mit der Zusatzbezeichnung "Sicherheitsingenieurin EKAS" beziehungsweise "Sicherheitsingenieur EKAS". Das Diplom wird im Auftrag der EKAS von der Suva ausgestellt und von der Leitung Ausbildung und dem Präsidenten der EKAS unterzeichnet (Ziff. 15 Prüfungsreglement). Eine ungenügende Abschlussarbeit (Note unter 4) kann innerhalb eines Jahres nach der Präsentation verbessert und erneut eingereicht werden. Es steht der Kandidatin und dem Kandidaten frei, der Kursleitung ein neues Thema für die Abschlussarbeit vorzuschlagen (Ziff. 16 Prüfungsreglement).
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es hätte berücksichtigt werden sollen, dass er die Abschlussarbeit aus gesundheitlichen Gründen bereits am 22. September 2022, knapp einen Monat vor Abgabetermin, eingereicht habe und "für die nachfolgende Zeit die volle Arbeitsfähigkeit nicht gegeben" gewesen sei. Er sei erst ab am 7. Dezember 2022 wieder 100 % arbeitsfähig gewesen. Dies habe ihm einen nochmaligen Kundenbesuch vor der mündlichen Prüfung verunmöglicht und ihn auch sonst in der Ausarbeitung der schriftlichen Arbeit eingeschränkt. An der Prüfung selber habe ihn keiner nach seinem Gesundheitszustand gefragt, obwohl er erwähnt habe, erst seit zehn Tagen wieder voll arbeitsfähig zu sein.
E. 4.1.2 Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der zuständige Fachexperte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. August 2022 mitgeteilt habe, dass er sich an den Kursleiter wenden müsse, sollte er aus gesundheitlichen Gründen den Abgabetermin nicht einhalten können.
E. 4.1.3 Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtige Gründe ein Prüfungselement nicht absolviert, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wichtige Gründe sind insbesondere Krankheit, Unfall, Militär, Todesfall im engsten Familienkreis. Wer wegen Krankheit oder Unfall eine Prüfung nicht ablegen kann, muss ein Arztzeugnis vorlegen (Ziff. 18 Prüfungsreglement). Aufgrund eines begründeten Gesuchs kann die Kursleitung Termine ändern, und wer einen Termin nicht einhalten kann, muss dies der Kursleitung umgehend mitteilen (Ziff. 4 Prüfungsprogramm 2022). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich von der Prüfung hätte abmelden können, sofern er krankheitshalber die Abschlussarbeit nicht hätte ausfertigen und/oder die mündliche Präsentation nicht hätte halten können. Aus den Akten ergibt sich, dass der zuständige Fachexperte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. August 2022, weil der Beschwerdeführer zwei Spitalbesuche in seiner vorangehenden E-Mail erwähnt hatte, ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er sich an den Kurs- beziehungsweise Prüfungsleiter wenden solle, sollte er aus gesundheitlichen Gründen Probleme mit dem Abgabetermin haben. Der Beschwerdeführer war demnach über die Möglichkeiten im Krankheitsfall ausreichend informiert gewesen. Aus den Akten sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, allfällige Prüfungsverhinderungsgründe rechtzeitig der Prüfungsleitung zu melden. Solches macht er denn auch nicht geltend.
E. 4.1.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass aufgrund der gesundheitlichen Umstände gegebenenfalls Prüfungserleichterungen oder ein Nachteilsausgleich hätten gewährt werden müssen, ist festzuhalten, dass er kein entsprechendes Gesuch an die Prüfungsleitung gestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er bereits einen Monat vor Abgabetermin die Abschlussarbeit eingereicht hatte, eine mildere beziehungsweise wohlwollendere Beurteilung verlangt, ist diese Besserstellung alleine schon aus Gründen der Rechtsgleichheit mit anderen Prüfungskandidaten unzulässig. Es fehlte denn auch eine entsprechende reglementarische Grundlage. Der Umstand, dass sich an der Präsentation der Abschlussarbeit niemand nach seinem Gesundheitszustand erkundigt hatte, ist sodann unerheblich. Es wäre der spät möglichste Zeitpunkt gewesen, sich aus gesundheitlichen Gründen von der Prüfung zurückzuziehen beziehungsweise die Prüfungsleitung entsprechend zu informieren.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die Vorgaben für die Abschlussarbeit auf Sicherheitsbeauftragte in der Industrie abgestimmt gewesen seien und nicht für externe Berater, Arbeitsinspektoren oder andere Durchführungsorgane gepasst hätten. Viele beanstandete Punkte seien kein Eigenverschulden, sondern diesem Umstand geschuldet. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass externe Berater weder Termine im Betrieb bestimmen könnten noch Durchführungsgewalt hätten. Sie seien vielmehr Gast beim Kunden, andernfalls drohe ein Verlust des Ansehens oder gar des Mandats. Beispielsweise habe die Exekutive der beratenen Gemeinde während seiner Abschlussarbeit gar nie getagt, sodass allfällige Unterschriften nicht hätten eingeholt werden können.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz erklärt, die Durchführungsorgane würden in der Kursausschreibung explizit genannt. In der Vergangenheit hätten auch immer wieder Berater am Lehrgang teilgenommen. Vor Kursbeginn habe die Kursleitung die Abschlussarbeit thematisiert und eine Disposition verlangt, worin ersichtlich gewesen sei, dass die Arbeit in einem Betrieb gemacht werden müsse. Natürlich sei man Gast beim Kunden. Am Resultat einer Risikobeurteilung sollte aber die Tatsache, dass man Auftragnehmer des Kunden sei, nichts ändern. Der externe Berater sei zuallererst der Sicherheit verpflichtet und erst dann seinem Auftraggeber, was auch in Art. 11g Abs. 3 VUV zum Ausdruck komme, wonach wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer bestehe und der Arbeitgeber sich weigere, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, die Spezialisten der Arbeitssicherheit das zuständige Durchführungsorgan unverzüglich benachrichtigen müssten.
E. 4.2.3 Die Weiterbildung zum Sicherheitsingenieur EKAS richtet sich gemäss Ausschreibung an Fachleute aus Naturwissenschaft, dem Ingenieurwesen sowie den Durchführungsorganen, mithin auch an den Beschwerdeführer als externer Berater. Durchführungsorgane sind die kantonalen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes, die eidgenössischen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes, die Suva und Fachorganisationen (Art. 47-51 VUV; zu den Fachorganisationen vgl. Art. 85 Abs. 3 UVG). Der Beschwerdeführer erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen (Ziff. 13.1 Prüfungsreglement). Die Anforderungen an die Abschlussarbeit, die sich aus Art. 5 Eignungsverordnung, Ziff. 14 Prüfungsreglement, dem Prüfungsprogramm 2022 sowie den von der Kursleitung abgegebene Informationen ergeben (Kursunterlagen; Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit" vom 21. Juli 2014, inkl. Beurteilungskriterien; Merkblatt "Vorschlag zum Inhaltsverzeichnis für die Abschlussarbeit Sicherheitsingenieure", inkl. neun Seiten detaillierter Ausführungen zu einzelnen verlangten Kapiteln; Musterformular für die dem zugeteilten Fachexperten einzureichende Disposition), waren dem Beschwerdeführer bekannt. Die Abschlussarbeit muss sich mit einem realen, das heisst mit einem angewandten oder geplanten Arbeitsprozess in einem Betrieb befassen, wobei die Arbeit als individuelle Arbeit ausgeführt werden muss und dabei Personen einbezogen werden müssen, die im Prozess involviert sind (Ziff. 3 Prüfungsprogramm 2022 und Ziff. 2 Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur Abschlussarbeit"). Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Abschlussarbeit in der Funktion als externer Berater (hier für eine Gemeinde) erstellt hat, für die Ausfertigung der Abschlussarbeit einen negativen beurteilungsrelevanten Einfluss gehabt hätte, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. Er weist lediglich auf einen erhöhten administrativen Aufwand hin (keine profunden Kenntnisse aller bereits bestehenden relevanten Unterlagen und Abläufe, terminliche Schwierigkeiten), der hinzunehmen ist. Es kann im Gegenteil erwartet werden, dass diesen absehbaren administrativen Schwierigkeiten mit einer vorausschauenden Planung begegnet wird. Ansonsten hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, die Prüfungsleitung und den Fachexperten auf solche Hürden zeitnah hinzuweisen. Dass im Kapitel zur Wirksamkeit der vorgeschlagenen Massnahmen als Muster "die Geschäftsleitung der Firma xy" und "die Führung der Firma xy" genannt wird, die mit ihrer Unterschrift bestätigen müssten, sich der beschriebenen Gefährdungen bewusst zu sein und die Restrisiken zu kennen, und der Beschwerdeführer diese Vorlage auf eine Gemeinde als Auftraggeberin adaptieren müsste, ist nicht zu beanstanden. An der fraglichen Stelle hat denn auch der Gemeindeschreiber unterzeichnet. Eine fehlende Unterschrift der Gemeindeexekutive wurde vom Prüfungsteam überdies nicht beanstandet.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Abschlussarbeitsthema sei in der Beurteilung als "lapidar" bezeichnet worden. Er habe den zuständigen Fachexperten mit E-Mail vom 20. August 2022 aber darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner bisherigen Erkenntnisse davon ausgehe, dass das Problem nicht gross genug sei, um eine vollständige Abschlussarbeit erstellen zu können. Der Fachexperte habe ihn jedoch angewiesen, das Thema aus zeitlichen Gründen "durchzuziehen". Dabei hätte es für ein anderes Thema gereicht, da ja sowieso nur fünf bis zehn Tage für die Abschlussarbeit vorgesehen seien. Es seien vorher bereits zwei Themenvorschläge abgelehnt worden, die ihm als dipl. Ingenieur und externem Berater von Gemeinden nähergestanden hätten als das nun bearbeitete Thema.
E. 4.3.2 Die Vorinstanz erklärt, nicht das Thema der Abschlussarbeit sei als lapidar beurteilt worden, sondern die vorgeschlagene Lösung mit der wichtigsten Massnahme (Entnehmen einer Wasserprobe mit Teleskopstange und Becher, statt selbst in den Schacht zu steigen). Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer dem Fachexperten mitgeteilt habe, er befürchte, dass nun gewählte Thema für eine Abschlussarbeit nicht genüge. Der Beschwerdeführer sei im Gegenteil der Ansicht gewesen, dass die Aufgabe als Abschlussarbeit ausreichend sei.
E. 4.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde nicht das Thema der Abschlussarbeit, sondern die "letztlich vorgeschlagenen Lösung des Problems Absturz" in den Brunnenschacht als "lapidar" bezeichnet. Das Thema der Abschlussarbeit wird der Kursleitung durch die Kursteilnehmenden in Form einer Disposition vorgeschlagen; diese wird von der Kursleitung zur weiteren Bearbeitung freigegeben (Ziff. 3 Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit"). Daher ist nicht zu beanstanden, dass zwei Themenvorschläge des Beschwerdeführers abgelehnt wurden und auch nicht, dass der zuständige Fachexperte mit E-Mail vom 20. August 2022 anlässlich der Einreichung des dritten Themenvorschlags durch den Beschwerdeführer ausführte, es bleibe aus seiner Sicht keine Zeit mehr, am Thema etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht, wie er behauptet, gegenüber dem Fachexperten ausgeführt, dass das Thema für eine Abschlussarbeit nicht ausreiche, sondern vielmehr erklärt, dass er so viele Erkenntnisse gewonnen habe "dass wir nun entscheiden können, ob dies genügt oder noch weitere Aktivitäten im Rahmen der Diplomarbeit notwendig sind. [...] Da die aufgeführten Gefahren durchaus in die Breite mit Massnahmen diskutiert werden können und konkrete Massnahmen mit finanzieller Betrachtung zur Unterschrift vorgeschlagen werden können, reicht dies aus meiner Sicht für die Diplomarbeit dies sauber und detailliert zu erörtern. Sehen Sie das anders?"
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Kursleiter habe ihm vor Abgabe der Abschlussarbeit gesagt, dass das Problem mit der vorgeschlagenen Teleskopstangenlösung noch nicht genüge; durch das Arbeiten an der Absturzkante des Brunnenschachts sei das System noch nicht sicher genug. Nun stehe im Beurteilungsbogen, dass der Absturz bei einem Brunnenschacht sehr pessimistisch sei. Das sei genau das Gegenteil der früheren Aussage. Es scheine, dass das Expertenteam sich nicht in allen Punkten einig gewesen sei und die Bewertung teilweise zufällig erfolgt sei.
E. 4.4.2 Gemäss Ziff. 3.1 des Prüfungsprogramms 2022 und Ziff. 2 des Merkblatts "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit" kann der Kandidat mit dem zugewiesenen Fachexperten und mit der Kursleitung Rücksprache hinsichtlich der Abschlussarbeit nehmen. Das Prüfungsteam bestehend aus der Prüfungsleitung (i.d.R. eine Kursleiterin oder ein Kursleiter) und den Fachexpertinnen und -experten (Ziff. 5 Prüfungsreglement) ist nicht gebunden durch Aussagen der Fachexperten oder der Kursleitung, die im Rahmen der Ausbildung geäussert werden. Die Beurteilung der Arbeit durch das Prüfungsteam am Prüfungstag bleibt in jedem Fall vorbehalten und ist verbindlich. Dies Rüge erweist sich daher als unbegründet. Darüber hinaus ist im Beurteilungsbogen beim Beurteilungskriterium "Ist die Zuteilung des Schadenausmasses (S) angebracht?" festgehalten, dass der Tod durch Absturz bei einem Brunnen eher pessimistisch sei. Als pessimistisch wurde somit und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die mögliche Folge eines Sturzes bezeichnet. Daraus ergeben sich schliesslich keine Anhaltspunkte für eine zufällige Bewertung oder eine allfällige Uneinigkeit im Prüfungsteam.
E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass viele beanstandete Punkte nicht auf Unwissen zurückzuführen seien, sondern auf die Tatsache, dass die Abschlussarbeit auf fünf bis zehn Arbeitstage angesetzt gewesen sei. In dieser Zeit seien die bemängelten Punkte nicht umsetzbar gewesen, wenn man nicht schon im eigenen Betreib mit allen Unterlagen und Kenntnissen der Abläufe sowie ständigem direkten Zugang zu den involvierten Personen gestanden habe.
E. 4.5.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der ausserordentliche Umfang der Abschlussarbeit des Beschwerdeführers von 134 Seiten darauf schliessen lasse, dass ihm genügend Zeit für die Lösung der Aufgabe zur Verfügung gestanden habe.
E. 4.5.3 Der zeitliche Aufwand für die praxisorientierte Abschlussarbeit beträgt mindestens fünf, in der Regel jedoch ca. zehn Tage (Art. 5 Eignungsverordnung, Ziff. 14.2 Prüfungsreglement, Ziff. 1 Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit"), wobei der Abgabetermin durch die Kursleitung vorgegeben und während der Weiterbildung bekannt gegeben wird (Ziff. 3.1 Prüfungsprogramm 2022). Vorliegend wurde der Abgabetermin bereits zu Beginn des Lehrgangs angekündigt zusammen mit dem Termin für die Einreichung der Disposition. Den Prüfungskandidaten werden darüber hinaus keine zeitlichen Vorgaben gemacht, weshalb es dem Beschwerdeführer unbenommen war, auch mehr als zehn Tage in die Abschlussarbeit zu investieren. Er hat denn auch seinen anstehenden Operationstermin gemäss eigenen Angaben um zwei Wochen verschoben, nachdem er vom Kurs- beziehungsweise Prüfungsleiter Gelegenheit erhalten hatte, die als unvollständig qualifizierte Abschlussarbeit zu ergänzen, damit sie formell angenommen werden konnte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Beurteilung durch die Fachexperten bezieht, ist anzumerken, dass die rechtlichen Grundlagen nicht vorsehen, dass eine Abschlussarbeit nach deren Beurteilung und Benotung durch den Prüfungskandidaten noch korrigiert werden könnte.
E. 4.6.1 Aus dem Notenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer in keinem Teil der schriftlichen Abschlussarbeit eine genügende Note erreicht: Gesamteindruck, Dokumentation Note 3.5 (Gewichtung 10 %); Gefahren-Portfolio Note 2.5 (Gewichtung 20 %); Risikobeurteilung Note 3 (Gewichtung 30 %); Risikominderung, Massnahmenplan Note 3.5 (Gewichtung 20 %). Die Präsentation der Arbeit wurde mit der Note 4 bewertet (Gewichtung 20 %). Dies ergibt unter Berücksichtigung der Gewichtung eine Gesamtnote von 3.25, gerundet 3.5.
E. 4.6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Unterbewertung seiner Abschlussarbeit. Er bringt zahlreiche Einwände gegen einzelne Aspekte der Beurteilung der zwei Fachexperten und des Kurs- beziehungsweise Prüfungsleiters, die das Prüfungsteam bilden, vor. Er erklärt zudem, dass er mit denjenigen Aspekten, zu denen er keine Stellung nehme, nicht zwangsläufig einverstanden sei, "aber bei jenen fehlen die Beweismittel oder das Ergebnis spielt bei der Benotung keine wesentliche Rolle", beispielsweise die mündliche Aussage des Kurs- beziehungsweise Prüfungsleiters, dass die Darstellung nicht bewertet werde und man in der Verwendung der Vorlagen frei sei.
E. 4.6.3 Die Vorinstanz führt aus, nach freiem und sachkundigem Urteil der Fachexperten habe der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden (Note 3.5). Diese verfügten über langjährige Erfahrung in der Beurteilung von Abschlussarbeiten. Der Ablauf der Beurteilung sei gleich wie in den vergangenen Jahren erfolgt. Selbst bei "gutheissen" der einzelnen Einwände des Beschwerdeführers würde dies zu keiner besseren Note führen, da er die Methode Gefahrenportfolio und Risikobeurteilung nicht verstanden habe.
E. 4.6.4 Nach Angaben der Vorinstanz erstellt der Prüfungskandidat im Rahmen seiner Abschlussarbeit ein Gefahrenportfolio innerhalb der Grenzen des analysierten Prozesses. Mit dem Gefahrenportfolio werden Gefährdungen systematisch ermittelt, den Schritten eines Arbeitsprozesses folgend. Es geht darum, Gefährdungen zu erkennen, einzuteilen und für diese Gefährdungen Regeln zu evaluieren und zu bewerten (vgl. Suva, Kennen Sie das Gefahrenpotenzial im Betrieb?, Das Gefahren-Portfolio verschafft einen Überblick, S. 4, abrufbar unter www.suva.ch/66105.d, besucht am 12. April 2023). Dies hat nach Angaben der Vorinstanz nach der Methode Suva 66105 zu erfolgen, die Teil der vorangehenden Ausbildung zum Sicherheitsexperten gewesen sei und die gemäss Kursunterlagen im Lehrgang Sicherheitsingenieur erneut thematisiert wurde. Ihre Anwendung bringt jene Arbeitsschritte in den betrieblichen Abläufen ans Tageslicht, die allenfalls mit einer Risikobeurteilung methodisch vertieft analysiert werden müssen. Die Risikobeurteilung basiert auf dem Gefahrenportfolio. Sie ist die Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risikobewertung umfasst (Suva, Risiken beurteilen und mindern, Methode Suva für Arbeitsabläufe, Schulungsunterlagen, Anleitung zur Risikobeurteilung und Risikominderung für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure, S. 5 und S. 9, abrufbar unter www.suva.ch/66099.d, besucht am 12. April 2023). Die Risikoanalyse von drei bis fünf Tätigkeiten (die vom Kandidaten und dem zuständigen Fachexperten als kritisch eingeschätzt werden) hat gemäss Angaben der Vorinstanz nach der Methode Suva 66099 zu erfolgen, die im Rahmen des Lehrgangs unterrichtet wurde (vgl. das Programm des Lehrgangs, Modul C). Schliesslich ist ein Fehlerbaum nach der unterrichteten Methode aufzuzeichnen, der aufzeigt, dass alle Massnahmen ergriffen werden, um das gefürchtete Ereignis zu verhindern und es sind die vorgeschlagenen Massnahmen aufzulisten, um den analysierten Arbeitsprozess sicher zu machen.
E. 4.6.5 Der Beurteilungsbogen ist anhand vorgängig bekannt gegebener Beurteilungskriterien auf zehn Seiten detailliert ausgefüllt und die vorgenommenen Bewertungen nachvollziehbar dargestellt. Im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz haben die Fachexperten zudem zu jedem einzelnen Einwand des Beschwerdeführers Stellung genommen. Aus diesen Ausführungen und dem Beurteilungsbogen geht hervor, dass der zentrale Gesichtspunkt für die ungenügende Bewertung der Abschlussarbeit des Beschwerdeführers darin besteht, dass er den Unterschied zwischen Gefahrenportfolio und Risikobeurteilung offenkundig nicht verstanden hat und teilweise vermischt. Beispielweise vermerkt das Prüfungsteam auf dem Beurteilungsbogen, dass Gefahrenportfolio und Risikobeurteilung in der Arbeit "wild durcheinander" seien (z.B. sei das Herzstück des Gefahrenportfolios als Unterkapitel der Risikobeurteilung ausgestaltet). Unter dem Beurteilungskriterium "Ist die Feinheit der Teilprozesse geeignet?" wird ausgeführt, dass der Unterschied zwischen Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung dem Kandidaten nicht geläufig zu sein scheine. So beziehe sich das Gefahreninventar auf die Systemgrenzen und Teilprozesse der Risikobeurteilung. Unter dem Beurteilungskriterium "Sind die Gefährdungen ausreichend umschrieben?" wird festgestellt, dass die Arbeit ein Gefahreninventar beinhaltet und der Beschwerdeführer daneben ein Gefahrenportfolio erwähne, das aber nicht in der Arbeit erscheine. Später wird vermerkt (S. 4), dass nicht klar sei, ob der Kandidat das Gefahrenportfolio, von dem er spreche, selber erstellt habe oder nicht. Dies ist nach den Vorgaben für die Abschlussarbeit jedoch zu deklarieren. Beim Beurteilungskriterium "Sind Erkenntnisse und angemessene Massnahmen aus Gefahren-Portfolio abgeleitet?" lautet die Beurteilung: "Nein. Es findet keine Unterscheidung zwischen GP und Risikobeurteilung statt, d.h. das GP hat keine eigenen Massnahmen". Unter "Wird die Notwendigkeit zur Risikobeurteilung ausreichend begründet?" hält das Prüfungsteam anhand in Bezug auf Kapitel 7.3 der Abschlussarbeit fest, dass der Beschwerdeführer eigentlich nicht verstanden habe, wie mit dem Instrument des Gefahrenportfolios ermittelt werden könne, ob es eine Risikobeurteilung brauche. Der Unterschied zwischen Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung scheine ihm nicht geläufig zu sein. Die nicht abschliessend aufgezählten Beurteilungen zum Hauptkritikpunkt des Prüfungsteams lassen sich anhand der Abschlussarbeit nachvollziehen und erscheinen daher nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen, sodass kein Anlass besteht, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen.
E. 4.6.6 Der Beschwerdeführer bringt gegen den Hauptkritikpunkt des Prüfungsteams soweit ersichtlich nichts vor. Das Gefahrenportfolio und die nachfolgende Risikobeurteilung bilden aber die zentralen Elemente der Abschlussarbeit (vgl. E. 4.6.4 und bereits die Musterdisposition, das Merkblatt "Vorschlag zum Inhaltsverzeichnis für die Abschlussarbeit Sicherheitsingenieure" inkl. Anhänge, Ziff. 2 Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit" sowie die Kursunterlagen und die SUVA Schulungsunterlagen "Risiken beurteilen und mindern, Methode Suva für Arbeitsabläufe, Anleitung zur Risikobeurteilung und Risikominderung für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure"). In Ziff. 2 Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit" werden die Teilaufgaben ausdrücklich aufgelistet, aus denen die Abschlussarbeit bestehen soll: Beschreibung des Betriebs, Gefahrenportfolio eines Arbeitsprozesses zur Begründung der Risikobeurteilung, Dokumentation Risikomatrix zur Risikobeurteilung, Risikobeurteilung eines eingegrenzten Teilprozesses, Fehlerbaum zu einer Gefährdung, Beschreibung Verlauf eines Risikos zu einer kritischen Gefährdung, Massnahmenplan. Selbst wenn daher sämtliche Einwände des Beschwerdeführers im Einzelnen geprüft und für stichhaltig befunden würden, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Abschlussarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet wird, weil der Beschwerdeführer die zentralen Elemente, die im Rahmen der Abschlussarbeit geprüft werden, nicht in genügendem Masse anwenden kann. Dies erweist sich als hinreichende Begründung für eine ungenügende Prüfungsleistung. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine eingehende Prüfung der einzelnen Einwände des Beschwerdeführers, die sich auf verschiedene Elemente der vorgenommenen Beurteilung im Beurteilungsbogen beziehen.
E. 5 Der Prüfungsentscheid vom 23. Dezember 2022 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 7 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. April 2023 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-57/2023 Urteil vom 26. April 2023 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen SUVA, Abteilung Arbeitssicherheit Lausanne, vertreten durch die Rechtsabteilung, Vorinstanz. Gegenstand Prüfung Sicherheitsingenieur EKAS. Sachverhalt: A. A.a Mit E-Mail vom 23. März 2022 bestätigte die Suva (nachfolgend: Vorinstanz), Bereich Ausbildung, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Teilnahme am zwischen dem 10. Mai und dem 24. August 2022 stattfindenden Lehrgang zum Sicherheitsingenieur EKAS (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit). Die Teilnehmer wurden gleichzeitig aufgefordert, dem Kursleiter (und späteren Prüfungsleiter) bis zum 26. April 2022 eine Disposition für die zu verfassende Abschlussarbeit (Inhalt: Kurze Beschreibung des Betriebs, Gefahrenportfolio, Risikobeurteilung, Fehlerbaum) einzureichen. Es wurde in Aussicht gestellt, die Disposition während des ersten Kursblocks im Mai mit der Kursleitung besprechen zu können. A.b Mit E-Mail vom 15. April 2022 reichte der Beschwerdeführer dem Kursleiter eine Disposition ein. Mit E-Mail vom 21. April 2022 teilte der Kursleiter dem Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass sich das vorgeschlagene Thema für eine Abschlussarbeit aus seiner Sicht nicht eigne und schlug ein mögliches anderes Thema vor unter Verweis darauf, die Angelegenheit im Mai zu besprechen. A.c Mit E-Mail vom 8. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer dem Kursleiter einen erneuten Themenvorschlag für die Abschlussarbeit ein. A.d Am 10. Mai 2022 begann der Lehrgang. Die Teilnehmenden wurden dabei unter anderem über die Terminplanung und den Inhalt der Abschlussarbeit informiert. Der Abgabetermin der Abschlussarbeit wurde auf den 17. Oktober 2022 festgelegt und das Abschlussgespräch - bestehend aus einer Präsentation und anschliessender Fragerunde durch die Fachexperten und den Kurs- beziehungsweise Prüfungsleiter - auf den Zeitraum vom 19. bis zum 22. Dezember 2022. A.e Nachdem das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Thema ebenfalls für ungeeignet erachtet wurde, schlug er dem Kursleiter mit E-Mail vom 22. Juni 2022 unter Beilage einer Disposition ein neues Thema für die Abschlussarbeit vor. Mit E-Mail vom 23. Juni 2022 stufte der Kursleiter das Thema erneut als ungeeignet für eine durchzuführende Risikobeurteilung ein. Er machte ein Gesprächsangebot für die darauf folgende Kurswoche. A.f Am Kurstag vom 30. Juni 2022 wurden die Teilnehmenden erneut über die Terminplanung für die Erarbeitung der Abschlussarbeit informiert. Am Kurstag vom 24. August 2022 informierte der Kursleiter noch einmal über die Termine für die Abschlussarbeit, deren Inhalt sowie die angewandten Bewertungs- beziehungsweise Beurteilungskriterien. A.g Inzwischen konnte der Beschwerdeführer ein geeignetes Thema für seine Abschlussarbeit finden. Mit E-Mail vom 20. August 2022 führte er gegenüber dem ihm zugeteilten Fachexperten aus, dass er leider, aufgrund zweier Spitalbesuche und einem noch anstehenden Spitalbesuch nicht so weit sei wie geplant und lediglich einen ersten kleinsten Entwurf vorlegen könne. Er berichtete von einem Besuch vor Ort und Besprechungen mit der beteiligten Gemeinde. Schliesslich stellte er dem Fachexperten eine Frage in diesem Zusammenhang (vgl. E. 4.3.3). A.h Mit E-Mail vom 28. August 2022 führte der Fachexperte aus, dass er etwas alarmiert sei. Der Abgabetermin sei bereits in sieben Wochen und der Beschwerdeführer habe praktisch noch nichts. Der Fachexperte erklärte, dass und weshalb er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht systematisch vorgegangen sei und dass dies zum Scheitern der Abschlussarbeit führen könne. Er gab dem Beschwerdeführer konkrete Empfehlungen zum weiteren inhaltlichen Vorgehen. Ferner führte er aus, die Frage des Beschwerdeführers nicht ganz verstanden zu haben. Vermutlich wolle er ihn fragen, ob er das Thema nun für die Abschlussarbeit verwenden könne. Es bleibe aus zeitlichen Gründen keine Alternative, als das Thema nun zu verwenden und zu bearbeiten. Schliesslich wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich an den Kursleiter wenden solle, falls er aus gesundheitlichen Gründen Probleme mit dem Abgabetermin habe. A.i Mit E-Mail vom 7. September 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer unter Darlegung seiner gesundheitlichen Situation beim Kursleiter, ob er ihm den Entwurf der Abschlussarbeit bereits in der folgenden Woche zustellen könne, damit dieser ihn bis Ende der folgenden Woche auf Vollständigkeit prüfe (Lernerfolgskontrolle in Form einer Vollständigkeitsprüfung durch den Kursleiter). A.j Mit E-Mail vom 15. September 2022 erklärte der Kursleiter, die Lernkontrolle durchgeführt zu haben, zählte die fehlenden Elemente aus der Aufgabenstellung auf und führte aus, die Arbeit sei somit abgelehnt. Er bat den Beschwerdeführer, mit ihm Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. A.k Mit E-Mail vom 19. September 2022 an den Kursleiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen anstehenden Operationstermin auf den 11. Oktober 2022 verschieben können, so dass noch Zeit bleibe, die noch nicht vollständigen Angaben ergänzend nachzureichen. Anschliessend erklärte der Kursleiter dem Beschwerdeführer telefonisch den Unterschied zwischen der Vollständigkeitsprüfung und der materiellen Bewertung der Abschlussarbeit. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine angepasste Version seiner Abschlussarbeit ein. A.l Mit E-Mail vom 29. September 2022 erklärte der Kursleiter, die Elemente der Aufgabenstellung lägen nun vor, weshalb die Abschlussarbeit formell angenommen werde. Eine positive Lernkontrolle bedeute aber nicht, dass der Beschwerdeführer bestanden habe. Die Abschlussarbeit werde nun von drei Experten korrigiert. A.m Am 19. Dezember 2022 fand das Abschlussgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, an welchem er seine Abschlussarbeit dem Kursleiter und den beiden Fachexperten präsentierte. B. B.a Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Beilage des Notenblatts mit, dass er die Prüfung zum Sicherheitsingenieur EKAS nicht bestanden habe. Die Abschlussarbeit mit dem Titel "Alleinarbeit von Gemeinde-Mitarbeiter" und dem Untertitel "Am Beispiel der Gemeinde X._______: Kontrolle und Wasserprobeentnahme an einem Trinkwasserquellbrunnen" wurde mit der Note 3.5 bewertet. Gleichzeitig wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, die Abschlussarbeit innerhalb eines Jahres nach Präsentation zu verbessern und erneut einzureichen, wobei es ihm freistehe, der Kursleitung ein neues Thema für die Abschlussarbeit vorzuschlagen. B.b Mit E-Mail vom 28. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Mit E-Mail vom 3. Januar 2023 stellte ihm die Vorinstanz den durch die Fachexperten ausgefüllten Beurteilungsbogen betreffend seine Abschlussarbeit zu. C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Prüfungsverfügung Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung unter Neubeurteilung seiner Abschlussarbeit. D. D.a Am 30. Januar 2023 meldete sich der Beschwerdeführer zur Nachprüfung vom 7. Juni 2023 an unter Wiederholung der Abschlussarbeit zu einem neuen Thema. D.b Am 24. Februar 2023 fand eine Prüfungsbesprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Prüfungsleiter statt. E. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Ziff. 24 des Reglements Nr. 6057 der Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS für die Prüfung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit vom 24. März 2011 [nachfolgend: Prüfungsreglement]). Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Ergebnisses seiner Abschlussarbeit und damit der Prüfung zum Sicherheitsingenieur EKAS, da vorliegend der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). 2.2 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). 2.3 Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine). 2.4 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten (hier die Fachexperten), deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission (hier der Vorinstanz) Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) und auf Art. 40 des Arbeitsgesetzes vom 1. März 1964 (ArG, SR 822.11) erliess der Bundesrat die Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit vom 25. November 1996 (SR 822.116). Die Verordnung regelt unter anderem die Anforderungen an die Weiterbildung der Spezialisten (Art. 2 ff.). Gestützt darauf erliess die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS (vgl. Art. 85 UVG) das Prüfungsreglement (vgl. Art. 9 Abs. 2 Eignungsverordnung). 3.2 Als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten unter anderem Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure, die: 1. ein technisches oder naturwissenschaftliches Diplom einer schweizerischen Universität, einer eidgenössischen Hochschule oder einer schweizerischen höheren Lehranstalt besitzen, 2. mindestens zwei Jahre Berufspraxis nachweisen, und 3. eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nach Art. 5 erworben haben (Art. 1 Abs. 1 Bst. c Eignungsverordnung; vgl. auch Art. 11d Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 [VUV, SR 832.30]). Die Weiterbildung der Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure dauert mindestens 35 Tage, einschliesslich einer praxisbezogenen, ingenieurmässigen Arbeit von mindestens fünf Tagen Dauer und der Abschlussprüfung (Art. 5 Abs. 1 Eignungsverordnung). Der Inhalt der Weiterbildung ist in Anhang 3 Eignungsverordnung festgelegt. Über die bestandene Prüfung wird der Spezialistin und dem Spezialisten der Arbeitssicherheit ein Ausweis ausgestellt (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Eignungsverordnung). 3.3 Bei der Suva (vgl. Art. 61 UVG) können nach erfolgreichem Besuch der entsprechenden EKAS-Lehrgänge und nach Erfüllen der Voraussetzungen für die Diplomierung Diplome als Sicherheitsingenieurin/Sicherheitsingenieur erlangt werden (Ziff. 1.1 Prüfungsreglement). Die Prüfung wird im Auftrag der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS von der Suva ausgestaltet, organisiert und durchgeführt (Ziff. 1.3 Prüfungsreglement). Zur Prüfung wird zugelassen, wer a. über ein technisches oder naturwissenschaftliches Diplom einer schweizerischen Universität, einer eidgenössischen Hochschule oder einer schweizerischen Fachhochschule (Ausbildungsniveau Tertiär A) verfügt, und b 1. ein Diplom als Sicherheitsfachmann oder Sicherheitsfachfrau gemäss Eignungsverordnung erworben hat, oder 2. den eidgenössischen Fachausweis als Spezialistin oder Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) erworben hat, und c. die Weiterbildung für Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure von mindestens zehn Tagen Dauer absolviert (Ziff. 13.1 Prüfungsreglement). Ziff. 14 des Prüfungsreglements regelt den Gegenstand und die Bewertung der Prüfung: Die Kandidatin oder der Kandidat hat eine praxisbezogene, ingenieurmässige Arbeit im Sinne von Art. 5 der Eignungsverordnung abzugeben und zu präsentieren. Sie oder er schlägt der Kursleitung ein geeignetes Thema vor. Für die Erarbeitung der Abschlussarbeit sind mindestens fünf Tage aufzuwenden. Die Arbeit und deren Präsentation werden von der Prüfungsleitung sowie von zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten bewertet. Die Diplomprüfung als Sicherheitsingenieurin/Sicherheitsingenieur hat bestanden, wer mindestens die Note 4 erzielt, wobei Leistungen mit ganzen und halben Noten beurteilt werden (vgl. Ziff. 19.1 Prüfungsreglement). Die zuständige Leitung Ausbildung der Suva entscheidet auf Antrag des Prüfungsteams über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen (Ziff. 4 Bst. e Prüfungsreglement). Die erfolgreichen Kandidatinnen und Kandidaten erhalten ein Diplom als Spezialistin beziehungsweise Spezialist der Arbeitssicherheit mit der Zusatzbezeichnung "Sicherheitsingenieurin EKAS" beziehungsweise "Sicherheitsingenieur EKAS". Das Diplom wird im Auftrag der EKAS von der Suva ausgestellt und von der Leitung Ausbildung und dem Präsidenten der EKAS unterzeichnet (Ziff. 15 Prüfungsreglement). Eine ungenügende Abschlussarbeit (Note unter 4) kann innerhalb eines Jahres nach der Präsentation verbessert und erneut eingereicht werden. Es steht der Kandidatin und dem Kandidaten frei, der Kursleitung ein neues Thema für die Abschlussarbeit vorzuschlagen (Ziff. 16 Prüfungsreglement). 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es hätte berücksichtigt werden sollen, dass er die Abschlussarbeit aus gesundheitlichen Gründen bereits am 22. September 2022, knapp einen Monat vor Abgabetermin, eingereicht habe und "für die nachfolgende Zeit die volle Arbeitsfähigkeit nicht gegeben" gewesen sei. Er sei erst ab am 7. Dezember 2022 wieder 100 % arbeitsfähig gewesen. Dies habe ihm einen nochmaligen Kundenbesuch vor der mündlichen Prüfung verunmöglicht und ihn auch sonst in der Ausarbeitung der schriftlichen Arbeit eingeschränkt. An der Prüfung selber habe ihn keiner nach seinem Gesundheitszustand gefragt, obwohl er erwähnt habe, erst seit zehn Tagen wieder voll arbeitsfähig zu sein. 4.1.2 Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der zuständige Fachexperte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. August 2022 mitgeteilt habe, dass er sich an den Kursleiter wenden müsse, sollte er aus gesundheitlichen Gründen den Abgabetermin nicht einhalten können. 4.1.3 Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtige Gründe ein Prüfungselement nicht absolviert, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wichtige Gründe sind insbesondere Krankheit, Unfall, Militär, Todesfall im engsten Familienkreis. Wer wegen Krankheit oder Unfall eine Prüfung nicht ablegen kann, muss ein Arztzeugnis vorlegen (Ziff. 18 Prüfungsreglement). Aufgrund eines begründeten Gesuchs kann die Kursleitung Termine ändern, und wer einen Termin nicht einhalten kann, muss dies der Kursleitung umgehend mitteilen (Ziff. 4 Prüfungsprogramm 2022). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich von der Prüfung hätte abmelden können, sofern er krankheitshalber die Abschlussarbeit nicht hätte ausfertigen und/oder die mündliche Präsentation nicht hätte halten können. Aus den Akten ergibt sich, dass der zuständige Fachexperte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. August 2022, weil der Beschwerdeführer zwei Spitalbesuche in seiner vorangehenden E-Mail erwähnt hatte, ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er sich an den Kurs- beziehungsweise Prüfungsleiter wenden solle, sollte er aus gesundheitlichen Gründen Probleme mit dem Abgabetermin haben. Der Beschwerdeführer war demnach über die Möglichkeiten im Krankheitsfall ausreichend informiert gewesen. Aus den Akten sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, allfällige Prüfungsverhinderungsgründe rechtzeitig der Prüfungsleitung zu melden. Solches macht er denn auch nicht geltend. 4.1.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass aufgrund der gesundheitlichen Umstände gegebenenfalls Prüfungserleichterungen oder ein Nachteilsausgleich hätten gewährt werden müssen, ist festzuhalten, dass er kein entsprechendes Gesuch an die Prüfungsleitung gestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er bereits einen Monat vor Abgabetermin die Abschlussarbeit eingereicht hatte, eine mildere beziehungsweise wohlwollendere Beurteilung verlangt, ist diese Besserstellung alleine schon aus Gründen der Rechtsgleichheit mit anderen Prüfungskandidaten unzulässig. Es fehlte denn auch eine entsprechende reglementarische Grundlage. Der Umstand, dass sich an der Präsentation der Abschlussarbeit niemand nach seinem Gesundheitszustand erkundigt hatte, ist sodann unerheblich. Es wäre der spät möglichste Zeitpunkt gewesen, sich aus gesundheitlichen Gründen von der Prüfung zurückzuziehen beziehungsweise die Prüfungsleitung entsprechend zu informieren. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die Vorgaben für die Abschlussarbeit auf Sicherheitsbeauftragte in der Industrie abgestimmt gewesen seien und nicht für externe Berater, Arbeitsinspektoren oder andere Durchführungsorgane gepasst hätten. Viele beanstandete Punkte seien kein Eigenverschulden, sondern diesem Umstand geschuldet. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass externe Berater weder Termine im Betrieb bestimmen könnten noch Durchführungsgewalt hätten. Sie seien vielmehr Gast beim Kunden, andernfalls drohe ein Verlust des Ansehens oder gar des Mandats. Beispielsweise habe die Exekutive der beratenen Gemeinde während seiner Abschlussarbeit gar nie getagt, sodass allfällige Unterschriften nicht hätten eingeholt werden können. 4.2.2 Die Vorinstanz erklärt, die Durchführungsorgane würden in der Kursausschreibung explizit genannt. In der Vergangenheit hätten auch immer wieder Berater am Lehrgang teilgenommen. Vor Kursbeginn habe die Kursleitung die Abschlussarbeit thematisiert und eine Disposition verlangt, worin ersichtlich gewesen sei, dass die Arbeit in einem Betrieb gemacht werden müsse. Natürlich sei man Gast beim Kunden. Am Resultat einer Risikobeurteilung sollte aber die Tatsache, dass man Auftragnehmer des Kunden sei, nichts ändern. Der externe Berater sei zuallererst der Sicherheit verpflichtet und erst dann seinem Auftraggeber, was auch in Art. 11g Abs. 3 VUV zum Ausdruck komme, wonach wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer bestehe und der Arbeitgeber sich weigere, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, die Spezialisten der Arbeitssicherheit das zuständige Durchführungsorgan unverzüglich benachrichtigen müssten. 4.2.3 Die Weiterbildung zum Sicherheitsingenieur EKAS richtet sich gemäss Ausschreibung an Fachleute aus Naturwissenschaft, dem Ingenieurwesen sowie den Durchführungsorganen, mithin auch an den Beschwerdeführer als externer Berater. Durchführungsorgane sind die kantonalen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes, die eidgenössischen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes, die Suva und Fachorganisationen (Art. 47-51 VUV; zu den Fachorganisationen vgl. Art. 85 Abs. 3 UVG). Der Beschwerdeführer erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen (Ziff. 13.1 Prüfungsreglement). Die Anforderungen an die Abschlussarbeit, die sich aus Art. 5 Eignungsverordnung, Ziff. 14 Prüfungsreglement, dem Prüfungsprogramm 2022 sowie den von der Kursleitung abgegebene Informationen ergeben (Kursunterlagen; Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit" vom 21. Juli 2014, inkl. Beurteilungskriterien; Merkblatt "Vorschlag zum Inhaltsverzeichnis für die Abschlussarbeit Sicherheitsingenieure", inkl. neun Seiten detaillierter Ausführungen zu einzelnen verlangten Kapiteln; Musterformular für die dem zugeteilten Fachexperten einzureichende Disposition), waren dem Beschwerdeführer bekannt. Die Abschlussarbeit muss sich mit einem realen, das heisst mit einem angewandten oder geplanten Arbeitsprozess in einem Betrieb befassen, wobei die Arbeit als individuelle Arbeit ausgeführt werden muss und dabei Personen einbezogen werden müssen, die im Prozess involviert sind (Ziff. 3 Prüfungsprogramm 2022 und Ziff. 2 Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur Abschlussarbeit"). Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Abschlussarbeit in der Funktion als externer Berater (hier für eine Gemeinde) erstellt hat, für die Ausfertigung der Abschlussarbeit einen negativen beurteilungsrelevanten Einfluss gehabt hätte, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. Er weist lediglich auf einen erhöhten administrativen Aufwand hin (keine profunden Kenntnisse aller bereits bestehenden relevanten Unterlagen und Abläufe, terminliche Schwierigkeiten), der hinzunehmen ist. Es kann im Gegenteil erwartet werden, dass diesen absehbaren administrativen Schwierigkeiten mit einer vorausschauenden Planung begegnet wird. Ansonsten hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, die Prüfungsleitung und den Fachexperten auf solche Hürden zeitnah hinzuweisen. Dass im Kapitel zur Wirksamkeit der vorgeschlagenen Massnahmen als Muster "die Geschäftsleitung der Firma xy" und "die Führung der Firma xy" genannt wird, die mit ihrer Unterschrift bestätigen müssten, sich der beschriebenen Gefährdungen bewusst zu sein und die Restrisiken zu kennen, und der Beschwerdeführer diese Vorlage auf eine Gemeinde als Auftraggeberin adaptieren müsste, ist nicht zu beanstanden. An der fraglichen Stelle hat denn auch der Gemeindeschreiber unterzeichnet. Eine fehlende Unterschrift der Gemeindeexekutive wurde vom Prüfungsteam überdies nicht beanstandet. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Abschlussarbeitsthema sei in der Beurteilung als "lapidar" bezeichnet worden. Er habe den zuständigen Fachexperten mit E-Mail vom 20. August 2022 aber darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner bisherigen Erkenntnisse davon ausgehe, dass das Problem nicht gross genug sei, um eine vollständige Abschlussarbeit erstellen zu können. Der Fachexperte habe ihn jedoch angewiesen, das Thema aus zeitlichen Gründen "durchzuziehen". Dabei hätte es für ein anderes Thema gereicht, da ja sowieso nur fünf bis zehn Tage für die Abschlussarbeit vorgesehen seien. Es seien vorher bereits zwei Themenvorschläge abgelehnt worden, die ihm als dipl. Ingenieur und externem Berater von Gemeinden nähergestanden hätten als das nun bearbeitete Thema. 4.3.2 Die Vorinstanz erklärt, nicht das Thema der Abschlussarbeit sei als lapidar beurteilt worden, sondern die vorgeschlagene Lösung mit der wichtigsten Massnahme (Entnehmen einer Wasserprobe mit Teleskopstange und Becher, statt selbst in den Schacht zu steigen). Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer dem Fachexperten mitgeteilt habe, er befürchte, dass nun gewählte Thema für eine Abschlussarbeit nicht genüge. Der Beschwerdeführer sei im Gegenteil der Ansicht gewesen, dass die Aufgabe als Abschlussarbeit ausreichend sei. 4.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde nicht das Thema der Abschlussarbeit, sondern die "letztlich vorgeschlagenen Lösung des Problems Absturz" in den Brunnenschacht als "lapidar" bezeichnet. Das Thema der Abschlussarbeit wird der Kursleitung durch die Kursteilnehmenden in Form einer Disposition vorgeschlagen; diese wird von der Kursleitung zur weiteren Bearbeitung freigegeben (Ziff. 3 Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit"). Daher ist nicht zu beanstanden, dass zwei Themenvorschläge des Beschwerdeführers abgelehnt wurden und auch nicht, dass der zuständige Fachexperte mit E-Mail vom 20. August 2022 anlässlich der Einreichung des dritten Themenvorschlags durch den Beschwerdeführer ausführte, es bleibe aus seiner Sicht keine Zeit mehr, am Thema etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht, wie er behauptet, gegenüber dem Fachexperten ausgeführt, dass das Thema für eine Abschlussarbeit nicht ausreiche, sondern vielmehr erklärt, dass er so viele Erkenntnisse gewonnen habe "dass wir nun entscheiden können, ob dies genügt oder noch weitere Aktivitäten im Rahmen der Diplomarbeit notwendig sind. [...] Da die aufgeführten Gefahren durchaus in die Breite mit Massnahmen diskutiert werden können und konkrete Massnahmen mit finanzieller Betrachtung zur Unterschrift vorgeschlagen werden können, reicht dies aus meiner Sicht für die Diplomarbeit dies sauber und detailliert zu erörtern. Sehen Sie das anders?" 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Kursleiter habe ihm vor Abgabe der Abschlussarbeit gesagt, dass das Problem mit der vorgeschlagenen Teleskopstangenlösung noch nicht genüge; durch das Arbeiten an der Absturzkante des Brunnenschachts sei das System noch nicht sicher genug. Nun stehe im Beurteilungsbogen, dass der Absturz bei einem Brunnenschacht sehr pessimistisch sei. Das sei genau das Gegenteil der früheren Aussage. Es scheine, dass das Expertenteam sich nicht in allen Punkten einig gewesen sei und die Bewertung teilweise zufällig erfolgt sei. 4.4.2 Gemäss Ziff. 3.1 des Prüfungsprogramms 2022 und Ziff. 2 des Merkblatts "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit" kann der Kandidat mit dem zugewiesenen Fachexperten und mit der Kursleitung Rücksprache hinsichtlich der Abschlussarbeit nehmen. Das Prüfungsteam bestehend aus der Prüfungsleitung (i.d.R. eine Kursleiterin oder ein Kursleiter) und den Fachexpertinnen und -experten (Ziff. 5 Prüfungsreglement) ist nicht gebunden durch Aussagen der Fachexperten oder der Kursleitung, die im Rahmen der Ausbildung geäussert werden. Die Beurteilung der Arbeit durch das Prüfungsteam am Prüfungstag bleibt in jedem Fall vorbehalten und ist verbindlich. Dies Rüge erweist sich daher als unbegründet. Darüber hinaus ist im Beurteilungsbogen beim Beurteilungskriterium "Ist die Zuteilung des Schadenausmasses (S) angebracht?" festgehalten, dass der Tod durch Absturz bei einem Brunnen eher pessimistisch sei. Als pessimistisch wurde somit und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die mögliche Folge eines Sturzes bezeichnet. Daraus ergeben sich schliesslich keine Anhaltspunkte für eine zufällige Bewertung oder eine allfällige Uneinigkeit im Prüfungsteam. 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass viele beanstandete Punkte nicht auf Unwissen zurückzuführen seien, sondern auf die Tatsache, dass die Abschlussarbeit auf fünf bis zehn Arbeitstage angesetzt gewesen sei. In dieser Zeit seien die bemängelten Punkte nicht umsetzbar gewesen, wenn man nicht schon im eigenen Betreib mit allen Unterlagen und Kenntnissen der Abläufe sowie ständigem direkten Zugang zu den involvierten Personen gestanden habe. 4.5.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der ausserordentliche Umfang der Abschlussarbeit des Beschwerdeführers von 134 Seiten darauf schliessen lasse, dass ihm genügend Zeit für die Lösung der Aufgabe zur Verfügung gestanden habe. 4.5.3 Der zeitliche Aufwand für die praxisorientierte Abschlussarbeit beträgt mindestens fünf, in der Regel jedoch ca. zehn Tage (Art. 5 Eignungsverordnung, Ziff. 14.2 Prüfungsreglement, Ziff. 1 Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit"), wobei der Abgabetermin durch die Kursleitung vorgegeben und während der Weiterbildung bekannt gegeben wird (Ziff. 3.1 Prüfungsprogramm 2022). Vorliegend wurde der Abgabetermin bereits zu Beginn des Lehrgangs angekündigt zusammen mit dem Termin für die Einreichung der Disposition. Den Prüfungskandidaten werden darüber hinaus keine zeitlichen Vorgaben gemacht, weshalb es dem Beschwerdeführer unbenommen war, auch mehr als zehn Tage in die Abschlussarbeit zu investieren. Er hat denn auch seinen anstehenden Operationstermin gemäss eigenen Angaben um zwei Wochen verschoben, nachdem er vom Kurs- beziehungsweise Prüfungsleiter Gelegenheit erhalten hatte, die als unvollständig qualifizierte Abschlussarbeit zu ergänzen, damit sie formell angenommen werden konnte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Beurteilung durch die Fachexperten bezieht, ist anzumerken, dass die rechtlichen Grundlagen nicht vorsehen, dass eine Abschlussarbeit nach deren Beurteilung und Benotung durch den Prüfungskandidaten noch korrigiert werden könnte. 4.6 4.6.1 Aus dem Notenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer in keinem Teil der schriftlichen Abschlussarbeit eine genügende Note erreicht: Gesamteindruck, Dokumentation Note 3.5 (Gewichtung 10 %); Gefahren-Portfolio Note 2.5 (Gewichtung 20 %); Risikobeurteilung Note 3 (Gewichtung 30 %); Risikominderung, Massnahmenplan Note 3.5 (Gewichtung 20 %). Die Präsentation der Arbeit wurde mit der Note 4 bewertet (Gewichtung 20 %). Dies ergibt unter Berücksichtigung der Gewichtung eine Gesamtnote von 3.25, gerundet 3.5. 4.6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Unterbewertung seiner Abschlussarbeit. Er bringt zahlreiche Einwände gegen einzelne Aspekte der Beurteilung der zwei Fachexperten und des Kurs- beziehungsweise Prüfungsleiters, die das Prüfungsteam bilden, vor. Er erklärt zudem, dass er mit denjenigen Aspekten, zu denen er keine Stellung nehme, nicht zwangsläufig einverstanden sei, "aber bei jenen fehlen die Beweismittel oder das Ergebnis spielt bei der Benotung keine wesentliche Rolle", beispielsweise die mündliche Aussage des Kurs- beziehungsweise Prüfungsleiters, dass die Darstellung nicht bewertet werde und man in der Verwendung der Vorlagen frei sei. 4.6.3 Die Vorinstanz führt aus, nach freiem und sachkundigem Urteil der Fachexperten habe der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden (Note 3.5). Diese verfügten über langjährige Erfahrung in der Beurteilung von Abschlussarbeiten. Der Ablauf der Beurteilung sei gleich wie in den vergangenen Jahren erfolgt. Selbst bei "gutheissen" der einzelnen Einwände des Beschwerdeführers würde dies zu keiner besseren Note führen, da er die Methode Gefahrenportfolio und Risikobeurteilung nicht verstanden habe. 4.6.4 Nach Angaben der Vorinstanz erstellt der Prüfungskandidat im Rahmen seiner Abschlussarbeit ein Gefahrenportfolio innerhalb der Grenzen des analysierten Prozesses. Mit dem Gefahrenportfolio werden Gefährdungen systematisch ermittelt, den Schritten eines Arbeitsprozesses folgend. Es geht darum, Gefährdungen zu erkennen, einzuteilen und für diese Gefährdungen Regeln zu evaluieren und zu bewerten (vgl. Suva, Kennen Sie das Gefahrenpotenzial im Betrieb?, Das Gefahren-Portfolio verschafft einen Überblick, S. 4, abrufbar unter www.suva.ch/66105.d, besucht am 12. April 2023). Dies hat nach Angaben der Vorinstanz nach der Methode Suva 66105 zu erfolgen, die Teil der vorangehenden Ausbildung zum Sicherheitsexperten gewesen sei und die gemäss Kursunterlagen im Lehrgang Sicherheitsingenieur erneut thematisiert wurde. Ihre Anwendung bringt jene Arbeitsschritte in den betrieblichen Abläufen ans Tageslicht, die allenfalls mit einer Risikobeurteilung methodisch vertieft analysiert werden müssen. Die Risikobeurteilung basiert auf dem Gefahrenportfolio. Sie ist die Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risikobewertung umfasst (Suva, Risiken beurteilen und mindern, Methode Suva für Arbeitsabläufe, Schulungsunterlagen, Anleitung zur Risikobeurteilung und Risikominderung für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure, S. 5 und S. 9, abrufbar unter www.suva.ch/66099.d, besucht am 12. April 2023). Die Risikoanalyse von drei bis fünf Tätigkeiten (die vom Kandidaten und dem zuständigen Fachexperten als kritisch eingeschätzt werden) hat gemäss Angaben der Vorinstanz nach der Methode Suva 66099 zu erfolgen, die im Rahmen des Lehrgangs unterrichtet wurde (vgl. das Programm des Lehrgangs, Modul C). Schliesslich ist ein Fehlerbaum nach der unterrichteten Methode aufzuzeichnen, der aufzeigt, dass alle Massnahmen ergriffen werden, um das gefürchtete Ereignis zu verhindern und es sind die vorgeschlagenen Massnahmen aufzulisten, um den analysierten Arbeitsprozess sicher zu machen. 4.6.5 Der Beurteilungsbogen ist anhand vorgängig bekannt gegebener Beurteilungskriterien auf zehn Seiten detailliert ausgefüllt und die vorgenommenen Bewertungen nachvollziehbar dargestellt. Im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz haben die Fachexperten zudem zu jedem einzelnen Einwand des Beschwerdeführers Stellung genommen. Aus diesen Ausführungen und dem Beurteilungsbogen geht hervor, dass der zentrale Gesichtspunkt für die ungenügende Bewertung der Abschlussarbeit des Beschwerdeführers darin besteht, dass er den Unterschied zwischen Gefahrenportfolio und Risikobeurteilung offenkundig nicht verstanden hat und teilweise vermischt. Beispielweise vermerkt das Prüfungsteam auf dem Beurteilungsbogen, dass Gefahrenportfolio und Risikobeurteilung in der Arbeit "wild durcheinander" seien (z.B. sei das Herzstück des Gefahrenportfolios als Unterkapitel der Risikobeurteilung ausgestaltet). Unter dem Beurteilungskriterium "Ist die Feinheit der Teilprozesse geeignet?" wird ausgeführt, dass der Unterschied zwischen Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung dem Kandidaten nicht geläufig zu sein scheine. So beziehe sich das Gefahreninventar auf die Systemgrenzen und Teilprozesse der Risikobeurteilung. Unter dem Beurteilungskriterium "Sind die Gefährdungen ausreichend umschrieben?" wird festgestellt, dass die Arbeit ein Gefahreninventar beinhaltet und der Beschwerdeführer daneben ein Gefahrenportfolio erwähne, das aber nicht in der Arbeit erscheine. Später wird vermerkt (S. 4), dass nicht klar sei, ob der Kandidat das Gefahrenportfolio, von dem er spreche, selber erstellt habe oder nicht. Dies ist nach den Vorgaben für die Abschlussarbeit jedoch zu deklarieren. Beim Beurteilungskriterium "Sind Erkenntnisse und angemessene Massnahmen aus Gefahren-Portfolio abgeleitet?" lautet die Beurteilung: "Nein. Es findet keine Unterscheidung zwischen GP und Risikobeurteilung statt, d.h. das GP hat keine eigenen Massnahmen". Unter "Wird die Notwendigkeit zur Risikobeurteilung ausreichend begründet?" hält das Prüfungsteam anhand in Bezug auf Kapitel 7.3 der Abschlussarbeit fest, dass der Beschwerdeführer eigentlich nicht verstanden habe, wie mit dem Instrument des Gefahrenportfolios ermittelt werden könne, ob es eine Risikobeurteilung brauche. Der Unterschied zwischen Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung scheine ihm nicht geläufig zu sein. Die nicht abschliessend aufgezählten Beurteilungen zum Hauptkritikpunkt des Prüfungsteams lassen sich anhand der Abschlussarbeit nachvollziehen und erscheinen daher nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen, sodass kein Anlass besteht, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. 4.6.6 Der Beschwerdeführer bringt gegen den Hauptkritikpunkt des Prüfungsteams soweit ersichtlich nichts vor. Das Gefahrenportfolio und die nachfolgende Risikobeurteilung bilden aber die zentralen Elemente der Abschlussarbeit (vgl. E. 4.6.4 und bereits die Musterdisposition, das Merkblatt "Vorschlag zum Inhaltsverzeichnis für die Abschlussarbeit Sicherheitsingenieure" inkl. Anhänge, Ziff. 2 Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit" sowie die Kursunterlagen und die SUVA Schulungsunterlagen "Risiken beurteilen und mindern, Methode Suva für Arbeitsabläufe, Anleitung zur Risikobeurteilung und Risikominderung für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure"). In Ziff. 2 Merkblatt "EKAS-Lehrgang Sicherheitsingenieur, Abschlussarbeit" werden die Teilaufgaben ausdrücklich aufgelistet, aus denen die Abschlussarbeit bestehen soll: Beschreibung des Betriebs, Gefahrenportfolio eines Arbeitsprozesses zur Begründung der Risikobeurteilung, Dokumentation Risikomatrix zur Risikobeurteilung, Risikobeurteilung eines eingegrenzten Teilprozesses, Fehlerbaum zu einer Gefährdung, Beschreibung Verlauf eines Risikos zu einer kritischen Gefährdung, Massnahmenplan. Selbst wenn daher sämtliche Einwände des Beschwerdeführers im Einzelnen geprüft und für stichhaltig befunden würden, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Abschlussarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet wird, weil der Beschwerdeführer die zentralen Elemente, die im Rahmen der Abschlussarbeit geprüft werden, nicht in genügendem Masse anwenden kann. Dies erweist sich als hinreichende Begründung für eine ungenügende Prüfungsleistung. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine eingehende Prüfung der einzelnen Einwände des Beschwerdeführers, die sich auf verschiedene Elemente der vorgenommenen Beurteilung im Beurteilungsbogen beziehen.
5. Der Prüfungsentscheid vom 23. Dezember 2022 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
7. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. April 2023 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)