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B-3925/2024

B-3925/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-23 · Deutsch CH

Höhere Fachprüfung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Jahr 2023 die Höhere Fachprüfung für Treuhandexperten ab. Mit Prüfungsverfügung vom 5. Juli 2023 teilte ihm die Kommission für Qualitätssicherung (nachfolgend: Erstinstanz oder Prüfungskommission) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden wie folgt bewertet: Fallstudie schriftlich2.5mündliche Prüfung5.5Revision (schriftlich)4.0 Notensumme17.0 Gesamtnote3.4 A.b Gegen den Entscheid der Prüfungskommission erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2023 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte, es seien ihm in der schriftlichen Fallstudie 35.5 zusätzliche Punkte zu gewähren und die Note auf 3.5 zu erhöhen. A.c Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. A.d Mit Replik vom 16. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und verlangte die Offenlegung und nachvollziehbare Begründung der Berechnungskriterien zur Ermittlung der Punktzahlen in der Fallstudie. A.e Die Prüfungskommission beantwortete die Fragen der Vorinstanz mit Duplik vom 5. Januar 2024 und reichte das Bewertungsraster sowie die Notenskala für den Prüfungsteil Fallstudie ein. A.f Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. März 2024 eine Triplik ein. A.g Mit Entscheid vom 21. Mai 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und dessen Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Höhere Fachprüfung als bestanden zu werten. C. Die Erstinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 12. August 2024 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 22. August 2024 Stellung zur Sache und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. September 2024 eine Replik ein, worin er an seinen Rechtsbegehren festhält. E. Die Vorinstanz und die Prüfungskommission verzichteten auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Beim Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Mai 2024 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Er hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor.

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Die höhere Berufsbildung wird erworben durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Trägerschaft der höheren Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten vom 28. Juni 2012 erlassen (nachfolgend: Prüfungsordnung). Diese Prüfungsordnung wurde von der Vorinstanz am 4. August 2012 genehmigt. Zudem hat die Prüfungskommission gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a der Prüfungsordnung im Juni 2012 eine Wegleitung über die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten erlassen.

E. 2.2 Das eidgenössische Diplom als Treuhandexperte erhält, wer die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten, das heisst die Diplomprüfung, mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG i.V.m. Ziff. 6.43 zweiter Satz der Prüfungsordnung). Die Leistungen werden in jedem Prüfungsteil mit je einer Note von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höher genügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind unzulässig (Ziffer 6.3 Prüfungsordnung). Gemäss Ziffer 5.11 der Prüfungsordnung umfasst die Prüfung folgende modulübergreifende (gewichtete) Prüfungsteile: Fallstudie schriftlich (dreifach gewichtet), Revision schriftlich (einfach gewichtet) sowie Treuhand und Wirtschaftsberatung mündlich (einfach gewichtet). Nach Ziffer 6.41 der Prüfungsordnung ist die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt. Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile und wird auf eine Dezimale gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung).

E. 2.3 Gemäss der Prüfungsverfügung vom 5. Juli 2023 erhielt der Beschwerdeführer folgende Noten: Prüfungsteil Art der Prüfung Gewichtung Note desBeschwerdeführers Fallstudie schriftlich dreifach

E. 2.5 Revision schriftlich einfach

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E. 4.1 Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Anträgen und Begründungen auseinandergesetzt. Die Vorinstanz führe zwar korrekt aus, dass die Fragen II.2, II.3 und II.4 im Rahmen der Fallstudie zu grossen Teilen zusammenhingen, weshalb sich die Bewertung von Frage II.2 darauf auswirke, wie viele Punkte bei den Fragen II.3 und II.4 erzielt werden könnten. Wenn die Vorinstanz dann jedoch argumentiere, dass die Prüfungskommission bei der Frage II.3 nachvollziehbar aufzeige, weshalb die erteilte Punktzahl korrekt sei und deshalb auf die Fragen II.2, II.4 und II.6 nicht eingegangen werden müsse, da bei diesen zwar die Erteilung von 21.5 Punkten strittig sei, dem Beschwerdeführer jedoch 26.5 Punkte zur Note 3.5 und damit zum Bestehen der Prüfung fehlten, unterliege sie einem Irrschluss. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte er bei einer höheren Punktzahl für die Frage II.2 ausreichend Punkte für eine Note von 3.5 erzielen können, da vor der Vorinstanz für diese drei Teilfragen 28.5 Punkte strittig gewesen seien. Die Beurteilung der Teilaufgabe II.2 habe direkte Auswirkungen auf die weitere Punktevergabe in den Teillaufgaben II.3 und II.4 beziehungsweise hingen die erzielbaren Punkte in den Teilaufgaben II.3 und II.4 entscheidend von der Beurteilung der Punktevergabe in der Teilaufgabe II.2 ab. Indem die Vorinstanz auf eine Prüfung der von ihm beanstandeten Unterfragen verzichtet habe und sich mit einem Grossteil seiner Anträge und Begründungen nicht auseinandergesetzt habe, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

E. 4.1.1 Für die Vorinstanz gilt wie für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich mit voller Kognition entscheidet (Art. 49 VwVG). Wie bereits dargelegt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indessen bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. E. 3 hievor und E. 5 hienach).

E. 4.1.2 Die Vorinstanz machte in der Begründung der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen zur Teilaufgabe II.2, weil die Prüfungskommission bei der gerügten Frage II.3 nachvollziehbar aufzeige, weshalb die erteilte Punktzahl korrekt sei und warum keine zusätzlichen Punkte erteilt werden könnten. Deshalb müsse auf die Fragen II.2, II.4 und II.6 nicht eingegangen werden, da bei diesen zwar die Erteilung von 21.5 Punkten umstritten sei, dem Beschwerdeführer für das Erreichen der Note 3.5 und damit für das Bestehen der Prüfung 26.5 Punkte fehlten.

E. 4.1.3 Die Prüfungskommission erklärte hingegen sowohl im Rahmen ihrer ersten wie auch im Rahmen der zweiten Stellungnahme im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, dass für die Antwort auf die Teilfrage II.3 keine Punkte vergeben werden könnten, da bereits die Lösungen in der Aufgabe II.2 weder richtig noch zielführend gewesen und deshalb auch deren rechtliche Umsetzung irrelevant sei. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Bewertung der Aufgabe II.3 massgeblich von der Bewertung der Aufgabe II.2 abhängt, nicht umgekehrt, und sich die Vor-instanz daher unzulässigerweise auf die Prüfung der Begründung der Aufgabe II.3 beschränkte. Ob diese logische Fehlüberlegung als Verletzung des rechtlichen Gehörs einzustufen ist oder als materieller Fehler, kann vorliegend offengelassen werden, da das Bundesverwaltungsgericht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und auch eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt, indem sie seinen Antrag auf Einsicht in die detaillierten Bewertungsgrundlagen der Prüfungskommission abgewiesen habe. Aufgrund des in den Akten liegenden, nur sehr groben Bewertungsrasters gehe er von der Existenz weiterer Bewertungsgrundlagen aus. Aus dem vorliegenden Bewertungsraster lasse sich einzig ableiten, welches die maximal zu erzielende Punktezahl für die jeweilige Aufgabe gewesen sei und welche Punktzahl erreicht worden sei. Die Ergänzungen der Prüfungskommission im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ersetzten den Zugang zu den detaillierten Bewertungsgrundlagen, welche diesen Ergänzungen möglicherweise zugrunde lägen, nicht.

E. 4.2.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Dieses beinhaltet das in Art. 26 VwVG konkretisierte Recht auf Akteneinsicht. Es umfasst den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b; 122 I 109 E. 2b). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 3.2; 1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 2.2.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen jedoch sogenannte verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a; 115 V 297 E. 2 g/aa; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a). Bewertungsraster, in denen die Experten festlegen, wie viele Punkte oder Teilpunkte für welche Teile der Aufgaben zu erteilen sind, unterliegen praxisgemäss der Akteneinsicht. Indessen sind die Experten nicht verpflichtet, ihr Korrekturermessen in einer solchen Weise zu regeln, weshalb nicht bei jeder Prüfung beziehungsweise nicht bei jedem Prüfungsfach davon auszugehen ist, dass überhaupt ein derartiger Bewertungsraster vorhanden ist, der detailliertere Regelungen enthält als die Anzahl möglicher Punkte pro Aufgabe und die Punkte-/Notenskala (Urteile des BVGer B-1183/2020 vom 4. Februar 2022 E. 5.2.2; B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.2).

E. 4.2.2 Im vorliegenden Fall gibt das in den Akten liegende "Punkteblatt zur Fallstudie" detailliert Auskunft über die in den einzelnen (Teil-)Aufgaben möglichen sowie den effektiv zugeteilten Punkten. Dass es weitere, detailliertere Bewertungsgrundlagen gab, welche nicht rein verwaltungsinternen Charakter hatten, ist eine reine Annahme des Beschwerdeführers, für welche keine Belege ersichtlich sind.

E. 4.3 Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, erweisen sich daher als unbegründet.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht eine Unterbewertung seiner Leistung in der schriftlichen Fallstudie. Er beanstandet konkret die Bewertungen der Teilaufgaben II.2, II.3, II.4 und II.6.

E. 5.1 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-4436/2022 E. 4.2.1; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.4; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Zudem kann das Rechtsmittelverfahren nicht dazu dienen, die Prüfung zu wiederholen beziehungsweise die gegebenen Antworten nachträglich so umzudeuten, dass sie möglichst weitgehend der Musterlösung entsprechen; die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in erster Linie den fachkundigen Examinatoren (vgl. die Urteile des BGer 2D_13/2021 E. 3.2.1; 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; 2D_6/2013 E. 3.2.2 und 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.2; je m.w.H.). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.). Unter einem Folgefehler versteht man einen Fehler im Resultat, der sich einzig deshalb ergibt, weil an sich korrekt, aber mit einem falschen Zwischenresultat weitergerechnet worden ist. Ob die Prüfungsexperten einen derartigen Fehler nur bei der Bewertung der Berechnung des Zwischenresultats berücksichtigen, oder auch - beziehungsweise in welchem Ausmass - bei der Berechnung der weiteren Schritte, hängt davon ab, welche Überlegung oder Berechnung von den Prüfungsexperten als die wesentliche Prüfungsleistung des zweiten Schritts bewertet wird. Da den Prüfungsexperten diesbezüglich ein relativ weiter Ermessensspielraum zusteht, greift die Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft, das heisst willkürlich oder rechtsungleich genutzt wurde (vgl. Urteile des BVGer B-2229/2011 E. 6.1; B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 8.1).

E. 5.2 Hinsichtlich der Teilaufgabe II.2 führt der Beschwerdeführer aus, die von ihm vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen, welche neben der Beseitigung der Überschuldung explizit zusätzliche Finanzmittel beisteuerten, würden von der Prüfungskommission zu Unrecht als "nicht sinnvoll" beurteilt. Er habe als Sanierungsmassnahmen Forderungsverzichte durch Dritte, ein "Sale and lease back" von Anlagen und ein "Factoring" von Debitoren vorgeschlagen und deren Auswirkungen auf die Liquidität, die Überschuldung und den Sanierungsgewinn dargestellt, welche unter den Bedingungen der Aufgabenstellung realisierbar seien. Der Ausschluss der von ihm genannten Sanierungsmassnahmen, obwohl diese rechtlich unbedenklich und betrieblich sinnvoll seien, sei willkürlich und führe zu einer offensichtlichen Unterbewertung seiner Leistung. Ihm sei für die Beantwortung der Teilaufgabe II.2 die volle Punktzahl von 7.5 Punkten zu gewähren. Die Prüfungskommission hält hierzu fest, dass es in der fraglichen Teilaufgabe darum gegangen sei, die Überschuldung zu beseitigen, um nicht den Gang zum Richter antreten zu müssen. Inwieweit ein "Factoring" der Rechnungen oder ein "Sale and lease back" eine Überschuldung beseitigen könnten, erkläre der Beschwerdeführer nicht. Bei einem Factoring würden die Forderungen abgetreten, was mit einem Einschlag verbunden sei und eine zusätzliche Abschreibung nötig mache. Dadurch erhöhe sich die Überschuldung. Auch ein "Sale and lease back" sei mit Kosten verbunden, weshalb eine solche Veräusserung bilanztechnisch keine Wirkung erziele. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Forderungsverzicht von Dritten könne aufgrund der Aufgabenstellung, nach der Dritte keine Mittel zur Verfügung stellten, keine Lösung darstellen. Zu Möglichkeiten, wie die Eigenkapitalseite hätte gestärkt werden können, habe sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Namentlich seien eine Kapitalherabsetzung und anschliessende Wiedererhöhung, eine Kapitalerhöhung (mit oder ohne Agio) oder eine Einlage in die Kapitaleinlagereserve mögliche zu nennende Varianten gewesen. Der Beschwerdeführer präsentiere Lösungsansätze, welche nicht das akute Hauptproblem angingen, was bei der Bewertung habe berücksichtigt werden müssen. Die Thematik der Liquidität sei zwar wichtig, in erster Linie sei jedoch die bilanzielle Sanierung nach Art. 725b OR gefragt gewesen. Aus der Aufgabenstellung sei klar hervorgegangen, dass die Gesellschaft noch über eine Liquiditätsreserve in der Höhe von Fr. 821'000.- verfüge. Da der Beschwerdeführer keine der gemäss Aufgabenstellung geforderten Möglichkeiten erwähnt habe, könnten ihm keine Punkte zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer und die Prüfungskommission sind sich uneinig darüber, ob die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen zu Vergabe von Punkten führen muss. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich unter Verweis auf Studienunterlagen und Merkblätter aus, dass in einer Überschuldungssituation primär die Liquidität des Unternehmens sichergestellt werden müsse. Die Argumente der Prüfungskommission, dass die Liquidität im Sachverhalt der Prüfungsaufgabe zwar als angespannt geschildert worden, diese aber nicht das Hauptproblem sei, zumal eine Liquiditätsreserve von Fr. 821'000.- verfügbar sei, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht zu widerlegen, sofern er darauf überhaupt Bezug nimmt. Die Prüfungskommission hat zudem in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen zur Beseitigung der Überschuldung nicht geeignet sind. Die Prüfungsaufgabe forderte von den Kandidaten, "Möglichkeiten zur Sanierung der Bilanz" aufzuzeigen, ohne dass zusätzliche eigene Mittel (des Hauptaktionärs) oder Mittel von Dritten eingebracht werden müssten. Die Ansicht der Prüfungskommission, dass unter diesen Umständen ein Forderungsverzicht von Dritten keine bewertbare Lösung sei, ist nachvollziehbar. Die Punktevergabe durch die Prüfungskommission ist daher nicht zu beanstanden.

E. 5.3 Die Prüfungskommission ist sodann hinsichtlich der Bewertung der Teilaufgabe II.3 der Ansicht, dass die Beschreibung der rechtlichen Abwicklung der vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen, welche Inhalt der Frage II.2 gewesen sind, nur zu Punkten führen könne, wenn es sich dabei um sinnvolle Massnahmen handle. Dasselbe gelte für die Teilaufgabe II.4, in welcher für die in Teilaufgabe II.2 genannten Sanierungsmassnahmen die jeweiligen Steuerfolgen für die Gesellschaft und den Hauptaktionär hätten erläutert werden müssen. Für die Ausführungen zum Forderungsverzicht des Aktionärs könnten keine Punkte erteilt werden, weil diese Massnahme nicht in den Teilaufgaben II.2 und II.3 erwähnt worden sei und sich auch bereits aus der Aufgabenstellung ergebe. Bei Folgefehlern, bei denen auf Grundlage eines falschen Zwischenresultats korrekt weiter gerechnet wurde, werden häufig für den zweiten Schritt Punkte erteilt, weil die vorgenommene Berechnung die gleiche ist wie bei einer richtigen Lösung, auch wenn das Endresultat dann, aufgrund des unrichtigen Zwischenresultats, nicht korrekt ist. Es leuchtet indessen ein, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Abwicklungen und steuerlichen Folgen ganz andere sind, wenn sie sich auf die von ihm gewählten Massnahmen beziehen, als wenn er die Abwicklungen und steuerlichen Folgen der erwarteten Massnahmen beschrieben hätte. Ob die Experten für derartige völlig andere Beschreibungen Punkte vergeben, liegt daher in ihrem freien Ermessen. Da und soweit keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Experten die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers diesbezüglich rechtsungleich mit derjenigen von anderen Kandidaten bewertet haben, ist ihre Beurteilung daher nicht zu beanstanden. Nachvollziehbar ist auch die Erklärung der Experten, warum dem Beschwerdeführer keine Punkte für seine Ausführungen zum Forderungsverzicht des Aktionärs gewährt wurden. Die Aufgabe verlangt: "Erläutern Sie für die von Ihnen aufgeführten Sanierungsmassnahmen...". Damit war unmissverständlich, dass Erläuterungen zu einer Sanierungsmassnahme, die nicht vom Kandidaten aufgeführt worden war und aufgrund der Aufgabenstellung zu II.2 auch nicht aufgeführt werden durfte, keinen Anspruch auf Punkte geben konnten. Die Bewertung der Aufgaben II.3 und II.4 ist daher nicht zu beanstanden und dem Beschwerdeführer sind keine zusätzlichen Punkte zuzusprechen.

E. 5.4 Damit kann offengelassen werden, ob dem Beschwerdeführer für die weitere gerügte Teilaufgabe II.6 zusätzliche Punkte zugesprochen werden könnten, da selbst die Zusprechung der Maximalpunktzahl von 8 Punkten nicht mehr zum Erreichen der Note 3.5 und damit zum Bestehen der Prüfung führen könnte.

E. 5.5 Unbestrittenermassen würde bei dieser Ausgangslage auch die Anwendung der von der Prüfungskommission beschlossenen Grenzfallregelung - namentlich die Gewährung von maximal 3 Punkten für die Fallstu-die - nicht zum Bestehen der Prüfung führen.

E. 6 Es ergibt sich aufgrund des eben Gesagten, dass die Prüfungsbewertung durch die Prüfungskommission im Rahmen ihres Ermessens erfolgte und nicht gegen Bundesrecht verstösst oder anderweitig zu beanstanden wäre. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7 Die Verfahrenskosten sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. VGKE).

E. 8 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht dementsprechend keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2; B-2588/2020 vom 7. Juli 2023 E. 7 und B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3 m.H.)

E. 9 Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1; je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.2 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Marina Reichmuth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 11. August 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3925/2024 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz, Kommission für Qualitätssicherung c/o Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten, Josefstrasse 53, 8005 Zürich, Erstinstanz. Gegenstand Höhere Fachprüfung für Treuhandexperten 2023. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Jahr 2023 die Höhere Fachprüfung für Treuhandexperten ab. Mit Prüfungsverfügung vom 5. Juli 2023 teilte ihm die Kommission für Qualitätssicherung (nachfolgend: Erstinstanz oder Prüfungskommission) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden wie folgt bewertet: Fallstudie schriftlich2.5mündliche Prüfung5.5Revision (schriftlich)4.0 Notensumme17.0 Gesamtnote3.4 A.b Gegen den Entscheid der Prüfungskommission erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2023 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte, es seien ihm in der schriftlichen Fallstudie 35.5 zusätzliche Punkte zu gewähren und die Note auf 3.5 zu erhöhen. A.c Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. A.d Mit Replik vom 16. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und verlangte die Offenlegung und nachvollziehbare Begründung der Berechnungskriterien zur Ermittlung der Punktzahlen in der Fallstudie. A.e Die Prüfungskommission beantwortete die Fragen der Vorinstanz mit Duplik vom 5. Januar 2024 und reichte das Bewertungsraster sowie die Notenskala für den Prüfungsteil Fallstudie ein. A.f Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. März 2024 eine Triplik ein. A.g Mit Entscheid vom 21. Mai 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und dessen Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Höhere Fachprüfung als bestanden zu werten. C. Die Erstinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 12. August 2024 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 22. August 2024 Stellung zur Sache und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. September 2024 eine Replik ein, worin er an seinen Rechtsbegehren festhält. E. Die Vorinstanz und die Prüfungskommission verzichteten auf eine weitere Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Mai 2024 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Er hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Die höhere Berufsbildung wird erworben durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Trägerschaft der höheren Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten vom 28. Juni 2012 erlassen (nachfolgend: Prüfungsordnung). Diese Prüfungsordnung wurde von der Vorinstanz am 4. August 2012 genehmigt. Zudem hat die Prüfungskommission gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a der Prüfungsordnung im Juni 2012 eine Wegleitung über die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten erlassen. 2.2 Das eidgenössische Diplom als Treuhandexperte erhält, wer die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten, das heisst die Diplomprüfung, mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG i.V.m. Ziff. 6.43 zweiter Satz der Prüfungsordnung). Die Leistungen werden in jedem Prüfungsteil mit je einer Note von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höher genügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind unzulässig (Ziffer 6.3 Prüfungsordnung). Gemäss Ziffer 5.11 der Prüfungsordnung umfasst die Prüfung folgende modulübergreifende (gewichtete) Prüfungsteile: Fallstudie schriftlich (dreifach gewichtet), Revision schriftlich (einfach gewichtet) sowie Treuhand und Wirtschaftsberatung mündlich (einfach gewichtet). Nach Ziffer 6.41 der Prüfungsordnung ist die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt. Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile und wird auf eine Dezimale gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung). 2.3 Gemäss der Prüfungsverfügung vom 5. Juli 2023 erhielt der Beschwerdeführer folgende Noten: Prüfungsteil Art der Prüfung Gewichtung Note desBeschwerdeführers Fallstudie schriftlich dreifach 2.5 Revision schriftlich einfach 4 Treuhand und Wirtschaftsberatung mündlich einfach 5.5 Diese Noten der einzelnen Prüfungsteile führen zu einer ungenügenden Gesamtnote von 3.4, weshalb die Prüfungskommission die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten als nicht bestanden qualifizierte.

3. Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Es hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1). Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3; je m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.).

4. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.1 Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Anträgen und Begründungen auseinandergesetzt. Die Vorinstanz führe zwar korrekt aus, dass die Fragen II.2, II.3 und II.4 im Rahmen der Fallstudie zu grossen Teilen zusammenhingen, weshalb sich die Bewertung von Frage II.2 darauf auswirke, wie viele Punkte bei den Fragen II.3 und II.4 erzielt werden könnten. Wenn die Vorinstanz dann jedoch argumentiere, dass die Prüfungskommission bei der Frage II.3 nachvollziehbar aufzeige, weshalb die erteilte Punktzahl korrekt sei und deshalb auf die Fragen II.2, II.4 und II.6 nicht eingegangen werden müsse, da bei diesen zwar die Erteilung von 21.5 Punkten strittig sei, dem Beschwerdeführer jedoch 26.5 Punkte zur Note 3.5 und damit zum Bestehen der Prüfung fehlten, unterliege sie einem Irrschluss. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte er bei einer höheren Punktzahl für die Frage II.2 ausreichend Punkte für eine Note von 3.5 erzielen können, da vor der Vorinstanz für diese drei Teilfragen 28.5 Punkte strittig gewesen seien. Die Beurteilung der Teilaufgabe II.2 habe direkte Auswirkungen auf die weitere Punktevergabe in den Teillaufgaben II.3 und II.4 beziehungsweise hingen die erzielbaren Punkte in den Teilaufgaben II.3 und II.4 entscheidend von der Beurteilung der Punktevergabe in der Teilaufgabe II.2 ab. Indem die Vorinstanz auf eine Prüfung der von ihm beanstandeten Unterfragen verzichtet habe und sich mit einem Grossteil seiner Anträge und Begründungen nicht auseinandergesetzt habe, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 4.1.1 Für die Vorinstanz gilt wie für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich mit voller Kognition entscheidet (Art. 49 VwVG). Wie bereits dargelegt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indessen bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. E. 3 hievor und E. 5 hienach). 4.1.2 Die Vorinstanz machte in der Begründung der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen zur Teilaufgabe II.2, weil die Prüfungskommission bei der gerügten Frage II.3 nachvollziehbar aufzeige, weshalb die erteilte Punktzahl korrekt sei und warum keine zusätzlichen Punkte erteilt werden könnten. Deshalb müsse auf die Fragen II.2, II.4 und II.6 nicht eingegangen werden, da bei diesen zwar die Erteilung von 21.5 Punkten umstritten sei, dem Beschwerdeführer für das Erreichen der Note 3.5 und damit für das Bestehen der Prüfung 26.5 Punkte fehlten. 4.1.3 Die Prüfungskommission erklärte hingegen sowohl im Rahmen ihrer ersten wie auch im Rahmen der zweiten Stellungnahme im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, dass für die Antwort auf die Teilfrage II.3 keine Punkte vergeben werden könnten, da bereits die Lösungen in der Aufgabe II.2 weder richtig noch zielführend gewesen und deshalb auch deren rechtliche Umsetzung irrelevant sei. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Bewertung der Aufgabe II.3 massgeblich von der Bewertung der Aufgabe II.2 abhängt, nicht umgekehrt, und sich die Vor-instanz daher unzulässigerweise auf die Prüfung der Begründung der Aufgabe II.3 beschränkte. Ob diese logische Fehlüberlegung als Verletzung des rechtlichen Gehörs einzustufen ist oder als materieller Fehler, kann vorliegend offengelassen werden, da das Bundesverwaltungsgericht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und auch eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. 4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt, indem sie seinen Antrag auf Einsicht in die detaillierten Bewertungsgrundlagen der Prüfungskommission abgewiesen habe. Aufgrund des in den Akten liegenden, nur sehr groben Bewertungsrasters gehe er von der Existenz weiterer Bewertungsgrundlagen aus. Aus dem vorliegenden Bewertungsraster lasse sich einzig ableiten, welches die maximal zu erzielende Punktezahl für die jeweilige Aufgabe gewesen sei und welche Punktzahl erreicht worden sei. Die Ergänzungen der Prüfungskommission im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ersetzten den Zugang zu den detaillierten Bewertungsgrundlagen, welche diesen Ergänzungen möglicherweise zugrunde lägen, nicht. 4.2.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Dieses beinhaltet das in Art. 26 VwVG konkretisierte Recht auf Akteneinsicht. Es umfasst den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b; 122 I 109 E. 2b). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 3.2; 1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 2.2.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen jedoch sogenannte verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a; 115 V 297 E. 2 g/aa; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a). Bewertungsraster, in denen die Experten festlegen, wie viele Punkte oder Teilpunkte für welche Teile der Aufgaben zu erteilen sind, unterliegen praxisgemäss der Akteneinsicht. Indessen sind die Experten nicht verpflichtet, ihr Korrekturermessen in einer solchen Weise zu regeln, weshalb nicht bei jeder Prüfung beziehungsweise nicht bei jedem Prüfungsfach davon auszugehen ist, dass überhaupt ein derartiger Bewertungsraster vorhanden ist, der detailliertere Regelungen enthält als die Anzahl möglicher Punkte pro Aufgabe und die Punkte-/Notenskala (Urteile des BVGer B-1183/2020 vom 4. Februar 2022 E. 5.2.2; B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.2). 4.2.2 Im vorliegenden Fall gibt das in den Akten liegende "Punkteblatt zur Fallstudie" detailliert Auskunft über die in den einzelnen (Teil-)Aufgaben möglichen sowie den effektiv zugeteilten Punkten. Dass es weitere, detailliertere Bewertungsgrundlagen gab, welche nicht rein verwaltungsinternen Charakter hatten, ist eine reine Annahme des Beschwerdeführers, für welche keine Belege ersichtlich sind. 4.3 Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, erweisen sich daher als unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht eine Unterbewertung seiner Leistung in der schriftlichen Fallstudie. Er beanstandet konkret die Bewertungen der Teilaufgaben II.2, II.3, II.4 und II.6. 5.1 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-4436/2022 E. 4.2.1; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.4; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Zudem kann das Rechtsmittelverfahren nicht dazu dienen, die Prüfung zu wiederholen beziehungsweise die gegebenen Antworten nachträglich so umzudeuten, dass sie möglichst weitgehend der Musterlösung entsprechen; die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in erster Linie den fachkundigen Examinatoren (vgl. die Urteile des BGer 2D_13/2021 E. 3.2.1; 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; 2D_6/2013 E. 3.2.2 und 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.2; je m.w.H.). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.). Unter einem Folgefehler versteht man einen Fehler im Resultat, der sich einzig deshalb ergibt, weil an sich korrekt, aber mit einem falschen Zwischenresultat weitergerechnet worden ist. Ob die Prüfungsexperten einen derartigen Fehler nur bei der Bewertung der Berechnung des Zwischenresultats berücksichtigen, oder auch - beziehungsweise in welchem Ausmass - bei der Berechnung der weiteren Schritte, hängt davon ab, welche Überlegung oder Berechnung von den Prüfungsexperten als die wesentliche Prüfungsleistung des zweiten Schritts bewertet wird. Da den Prüfungsexperten diesbezüglich ein relativ weiter Ermessensspielraum zusteht, greift die Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft, das heisst willkürlich oder rechtsungleich genutzt wurde (vgl. Urteile des BVGer B-2229/2011 E. 6.1; B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 8.1). 5.2 Hinsichtlich der Teilaufgabe II.2 führt der Beschwerdeführer aus, die von ihm vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen, welche neben der Beseitigung der Überschuldung explizit zusätzliche Finanzmittel beisteuerten, würden von der Prüfungskommission zu Unrecht als "nicht sinnvoll" beurteilt. Er habe als Sanierungsmassnahmen Forderungsverzichte durch Dritte, ein "Sale and lease back" von Anlagen und ein "Factoring" von Debitoren vorgeschlagen und deren Auswirkungen auf die Liquidität, die Überschuldung und den Sanierungsgewinn dargestellt, welche unter den Bedingungen der Aufgabenstellung realisierbar seien. Der Ausschluss der von ihm genannten Sanierungsmassnahmen, obwohl diese rechtlich unbedenklich und betrieblich sinnvoll seien, sei willkürlich und führe zu einer offensichtlichen Unterbewertung seiner Leistung. Ihm sei für die Beantwortung der Teilaufgabe II.2 die volle Punktzahl von 7.5 Punkten zu gewähren. Die Prüfungskommission hält hierzu fest, dass es in der fraglichen Teilaufgabe darum gegangen sei, die Überschuldung zu beseitigen, um nicht den Gang zum Richter antreten zu müssen. Inwieweit ein "Factoring" der Rechnungen oder ein "Sale and lease back" eine Überschuldung beseitigen könnten, erkläre der Beschwerdeführer nicht. Bei einem Factoring würden die Forderungen abgetreten, was mit einem Einschlag verbunden sei und eine zusätzliche Abschreibung nötig mache. Dadurch erhöhe sich die Überschuldung. Auch ein "Sale and lease back" sei mit Kosten verbunden, weshalb eine solche Veräusserung bilanztechnisch keine Wirkung erziele. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Forderungsverzicht von Dritten könne aufgrund der Aufgabenstellung, nach der Dritte keine Mittel zur Verfügung stellten, keine Lösung darstellen. Zu Möglichkeiten, wie die Eigenkapitalseite hätte gestärkt werden können, habe sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Namentlich seien eine Kapitalherabsetzung und anschliessende Wiedererhöhung, eine Kapitalerhöhung (mit oder ohne Agio) oder eine Einlage in die Kapitaleinlagereserve mögliche zu nennende Varianten gewesen. Der Beschwerdeführer präsentiere Lösungsansätze, welche nicht das akute Hauptproblem angingen, was bei der Bewertung habe berücksichtigt werden müssen. Die Thematik der Liquidität sei zwar wichtig, in erster Linie sei jedoch die bilanzielle Sanierung nach Art. 725b OR gefragt gewesen. Aus der Aufgabenstellung sei klar hervorgegangen, dass die Gesellschaft noch über eine Liquiditätsreserve in der Höhe von Fr. 821'000.- verfüge. Da der Beschwerdeführer keine der gemäss Aufgabenstellung geforderten Möglichkeiten erwähnt habe, könnten ihm keine Punkte zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer und die Prüfungskommission sind sich uneinig darüber, ob die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen zu Vergabe von Punkten führen muss. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich unter Verweis auf Studienunterlagen und Merkblätter aus, dass in einer Überschuldungssituation primär die Liquidität des Unternehmens sichergestellt werden müsse. Die Argumente der Prüfungskommission, dass die Liquidität im Sachverhalt der Prüfungsaufgabe zwar als angespannt geschildert worden, diese aber nicht das Hauptproblem sei, zumal eine Liquiditätsreserve von Fr. 821'000.- verfügbar sei, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht zu widerlegen, sofern er darauf überhaupt Bezug nimmt. Die Prüfungskommission hat zudem in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen zur Beseitigung der Überschuldung nicht geeignet sind. Die Prüfungsaufgabe forderte von den Kandidaten, "Möglichkeiten zur Sanierung der Bilanz" aufzuzeigen, ohne dass zusätzliche eigene Mittel (des Hauptaktionärs) oder Mittel von Dritten eingebracht werden müssten. Die Ansicht der Prüfungskommission, dass unter diesen Umständen ein Forderungsverzicht von Dritten keine bewertbare Lösung sei, ist nachvollziehbar. Die Punktevergabe durch die Prüfungskommission ist daher nicht zu beanstanden. 5.3 Die Prüfungskommission ist sodann hinsichtlich der Bewertung der Teilaufgabe II.3 der Ansicht, dass die Beschreibung der rechtlichen Abwicklung der vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen, welche Inhalt der Frage II.2 gewesen sind, nur zu Punkten führen könne, wenn es sich dabei um sinnvolle Massnahmen handle. Dasselbe gelte für die Teilaufgabe II.4, in welcher für die in Teilaufgabe II.2 genannten Sanierungsmassnahmen die jeweiligen Steuerfolgen für die Gesellschaft und den Hauptaktionär hätten erläutert werden müssen. Für die Ausführungen zum Forderungsverzicht des Aktionärs könnten keine Punkte erteilt werden, weil diese Massnahme nicht in den Teilaufgaben II.2 und II.3 erwähnt worden sei und sich auch bereits aus der Aufgabenstellung ergebe. Bei Folgefehlern, bei denen auf Grundlage eines falschen Zwischenresultats korrekt weiter gerechnet wurde, werden häufig für den zweiten Schritt Punkte erteilt, weil die vorgenommene Berechnung die gleiche ist wie bei einer richtigen Lösung, auch wenn das Endresultat dann, aufgrund des unrichtigen Zwischenresultats, nicht korrekt ist. Es leuchtet indessen ein, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Abwicklungen und steuerlichen Folgen ganz andere sind, wenn sie sich auf die von ihm gewählten Massnahmen beziehen, als wenn er die Abwicklungen und steuerlichen Folgen der erwarteten Massnahmen beschrieben hätte. Ob die Experten für derartige völlig andere Beschreibungen Punkte vergeben, liegt daher in ihrem freien Ermessen. Da und soweit keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Experten die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers diesbezüglich rechtsungleich mit derjenigen von anderen Kandidaten bewertet haben, ist ihre Beurteilung daher nicht zu beanstanden. Nachvollziehbar ist auch die Erklärung der Experten, warum dem Beschwerdeführer keine Punkte für seine Ausführungen zum Forderungsverzicht des Aktionärs gewährt wurden. Die Aufgabe verlangt: "Erläutern Sie für die von Ihnen aufgeführten Sanierungsmassnahmen...". Damit war unmissverständlich, dass Erläuterungen zu einer Sanierungsmassnahme, die nicht vom Kandidaten aufgeführt worden war und aufgrund der Aufgabenstellung zu II.2 auch nicht aufgeführt werden durfte, keinen Anspruch auf Punkte geben konnten. Die Bewertung der Aufgaben II.3 und II.4 ist daher nicht zu beanstanden und dem Beschwerdeführer sind keine zusätzlichen Punkte zuzusprechen. 5.4 Damit kann offengelassen werden, ob dem Beschwerdeführer für die weitere gerügte Teilaufgabe II.6 zusätzliche Punkte zugesprochen werden könnten, da selbst die Zusprechung der Maximalpunktzahl von 8 Punkten nicht mehr zum Erreichen der Note 3.5 und damit zum Bestehen der Prüfung führen könnte. 5.5 Unbestrittenermassen würde bei dieser Ausgangslage auch die Anwendung der von der Prüfungskommission beschlossenen Grenzfallregelung - namentlich die Gewährung von maximal 3 Punkten für die Fallstu-die - nicht zum Bestehen der Prüfung führen.

6. Es ergibt sich aufgrund des eben Gesagten, dass die Prüfungsbewertung durch die Prüfungskommission im Rahmen ihres Ermessens erfolgte und nicht gegen Bundesrecht verstösst oder anderweitig zu beanstanden wäre. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Die Verfahrenskosten sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. VGKE).

8. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht dementsprechend keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2; B-2588/2020 vom 7. Juli 2023 E. 7 und B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3 m.H.)

9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1; je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.2 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Marina Reichmuth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 11. August 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)