Eidgenössische Berufsmaturität
Sachverhalt
A. Im Sommer 2025 legte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (EBPM) mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen ab. Mit dem Notenausweis eidgenössische Berufsmaturität vom 27. August 2025 teilte das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenausweis geht hervor, dass der Beschwerdeführer folgende Noten erzielt hat: Grundlagenbereich: Erste LandesspracheDeutsch4.0 Zweite LandesspracheItalienisch3.5 Dritte SpracheEnglisch5.0 Mathematik3.5 Schwerpunktbereich: Finanz- und Rechnungswesen4.0 Wirtschaft und Recht3.5 Ergänzungsbereich: Geschichte und Politik3.5 Technik und Umwelt2.5 Interdisziplinäres Arbeiten4.5 ________________________________________________________ Gesamtnote3.8 ________________________________________________________ B. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit einer als Rekurs bezeichneten Eingabe vom 9. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, wobei sich seine Beschwerde auf die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach "Technik und Umwelt" vom 11. August 2025 beschränkt, in welcher er die Note 2.5 erhalten hat. Der Beschwerdeführer beantragt, die Bewertung seiner Prüfung sei neu zu überprüfen und die Note entsprechend zu korrigieren. Eventualiter sei die Prüfung zu wiederholen. C. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Einreichung der Vorakten. D. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. November 2025 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz samt Beilagen dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm Frist zur Einreichung einer freigestellten Replik angesetzt. E. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Notenausweis eidgenössische Berufsmaturität, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er diese Berufsprüfung nicht bestanden habe. Dieser Prüfungsentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetztes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer B-4353/2021 vom 26. April 2022 E. 1.1). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, welches die Verfügung ausgestellt hat, ist eine zulässige Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gilt grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst, das heisst der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, als Streitgegenstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in der Regel nur Begründungselemente dar, die nicht selbständig angefochten werden können. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2009/10 E. 6.2.1 m.H.; 2007/6 E. 1.2; Urteil des BVGer B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 1). Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde einzig gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfung Technik und Umwelt mit der Note 2.5. Er verlangt die Neubewertung seiner Prüfung und damit sinngemäss die Anhebung der erteilten Note auf eine genügende Note. Selbst wenn die Prüfung Technik und Umwelt mit einer genügenden Note bewertet werden würde, hätte der Beschwerdeführer die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung jedoch nicht bestanden, da nach wie vor mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des SBFI vom 5. Mai 2022 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung [VEBMP, SR 412.103.11]). Der Beschwerdeführer hat dennoch ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Bewertung seiner Berufsmaturitätsprüfung, da die Notenhöhe an eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist, insofern anlässlich einer allfälligen Wiederholung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids nur jene Fächer abzulegen sind, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Art. 21 Abs. 2 VEBMP; vgl. BVGE 2009/010 E. 6.2.5; Urteile des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.4; B-4358/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.2 sowie E. 3.4 hiernach).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Insofern entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Prüfungen haben indessen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde - im Vergleich zur Prüfungskommission - über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde sind zudem meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr daher nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1).
E. 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Einzuschreiten ist erst dann, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1).
E. 2.3 Im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz nehmen jeweils die Expertinnen und Experten, deren Notenbewertungen beanstandet werden, Stellung. Sie überprüfen dabei in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der Bewertung festhalten (BVGE 2008/14 E. 3.1 f.; Urteile des BVGerB-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020E. 3.3; B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). Es liegt insbesondere im Ermessen der Expertinnen und Experten welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage ergeben, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Ermessen der Expertinnen und Experten ist hingegen in jenen Fällen eingeschränkt, in denen die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punkteverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidatinnen und Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jeder Kandidatin und jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass sie oder er auch diejenigen Punkte erhält, die ihr oder ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (zum Ganzen BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht weicht damit nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Expertinnen und Experten ab, solange diese im Rahmen der Vernehmlassung zu den Rügen Stellung genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2;B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3).
E. 2.4 Daraus folgt, dass die Rügen einer beschwerdeführenden Partei, wonach die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so muss die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Sie wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung ihrer Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn sie sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, ihre Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es ihr hingegen gelingt, eine Fehlbewertung ihrer Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung einer Beschwerdeführerin oder eines Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und sie oder er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (zum Ganzen BVGE 2010/21 E. 5.1; vgl. auch 2010/11 E. 4.1 f.; 2008/14 E. 3.1; Urteile des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2;B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3; je m.w.H).
E. 2.5 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5).
E. 3.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule (Art. 25 Abs. 1 BBG) und wird vom Bundesrat geregelt (Art. 25 Abs. 5 BBG). Der Bundesrat hat gestützt hierauf die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) erlassen. Diese Verordnung regelt unter anderem die Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 Bst. d BMV). Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt die Vorinstanz die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (Art. 4 Abs. 2 BMV). Auf dieser Grundlage erliess die Vorinstanz die VEBMP.
E. 3.2 Die VEBMP regelt die Organisation und die Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 VEBMP). Mit der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung soll festgestellt werden, ob Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Kompetenzen der erweiterten Allgemeinbildung ausserhalb eines nach Art. 29 BMV anerkannten Bildungsganges erworben haben, die Ziele nach Art. 3 BMV erreicht haben und befähigt sind, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen (Art. 2 VEBMP). Die Berufsmaturitätsprüfung wird unter anderem für die Ausrichtung "Wirtschaft und Dienstleistungen" angeboten (Art. 10 Abs. 2 Bst. b VEBMP). Die Prüfungen für die Berufsmaturität der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen umfassen neben den Grundlagenfächern zusätzlich die Fächer "Finanz- und Rechnungswesen" und "Wirtschaft und Recht" im Schwerpunktbereich, zwei Ergänzungsfächer sowie das Fach "Interdisziplinäres Arbeiten" (Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b, Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 VEBMP). Prüfungsfächer im Ergänzungsbereich sind für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen "Geschichte und Politik" und "Technik und Umwelt" im Typ Wirtschaft sowie "Wirtschaft und Recht" im Typ Dienstleistungen (Art. 10 Abs. 3 Bst. b VEBMP).
E. 3.3 Die Leistungen in den Prüfungsfächern sowie in der Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 VEBMP). Noten, die sich aus dem Mittel der Summe mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet. Ausgenommen ist die Gesamtnote (Art. 17 Abs. 1 VEBMP). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten aller Fächer im Grundlagenbereich, im Schwerpunktbereich und im Ergänzungsbereich sowie der Note für das interdisziplinäre Arbeiten (Art. 17 Abs. 4 VEBMP).
E. 3.4 Die Berufsmaturitätsprüfung ist gemäss Art. 18 Abs. 1 VEBMP bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (Bst. a); die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft nicht mehr als 2 beträgt (Bst. b); und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (Bst. c). Wird die Prüfung nicht bestanden, so verfügt die Vorinstanz den Prüfungsentscheid und teilt die erzielten Noten mit (Art. 20 Abs. 3 VEBMP). Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Bei einer Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 VEBMP).
E. 3.5 Die Vorinstanz erlässt in Ergänzung zur VEBMP Richtlinien zur Prüfung (Art. 12 VEBMP). Diese legen unter anderem die Prüfungsaufteilung, die Prüfungsform und die Prüfungsdauer, sowie den Prüfungsaufbau und die Bewertungskriterien fest (Art. 12 Bst. a-c VEBMP). Die Vorinstanz hat diese Richtlinien am 1. November 2024 erlassen; diese gelten für Prüfungen ab 2025 (Richtlinien des SBFI vom 1. November 2024 zur eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung, abrufbar unter: <https://www.sbfi.admin.ch> > Services > Bildung > Services Maturitätsprüfungen > Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung EBMP > Rechtliche Grundlagen, zuletzt abgerufen am 16.12.2025; nachfolgend: Richtlinien). Zudem erlässt dieVorinstanz einen Rahmenlehrplan, der unter anderem die Bildungsziele für die Fächer im Grundlagen-, im Schwerpunkt- und im Ergänzungsbereich, ausgerichtet auf die beruflichen Grundbildungen und die ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen und die Formen der Abschlussprüfungen enthält (Art. 12 Abs. 2 Bst a und d BMV). Gestützt hierauf hat die Vorinstanz den Rahmenlehrplan vom 18. Dezember 2012 erlassen (Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität vom 18. Dezember 2012, abrufbar unter: <https://www.sbfi.admin.ch> > Services > Bildung > Services Maturitätsprüfungen > Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung EBMP > Rechtliche Grundlagen, zuletzt abgerufen am 16.12.2025; nachfolgend: Rahmenlehrplan).
E. 3.6 Die Prüfung im Ergänzungsbereich Technik und Umwelt ist für alle Ausrichtungen gleich aufgebaut. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Prüfungsziele und -inhalte gemäss Art. 9 VEBMP basieren auf den im Rahmenlehrplan beschriebenen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen in Technik und Umwelt (Ziff. 15 der Richtlinie). Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten. Es handelt sich um eine Einzelprüfung basierend auf einer Informationsquelle. Während einer Vorbereitungszeit von rund 20 Minuten haben die Kandidatinnen und Kandidaten die Gelegenheit, die Informationsquelle zu studieren und sich Notizen zu machen. Die Informationsquelle kann aus einer oder mehreren Abbildungen, Grafiken, Textausschnitten (Zitaten, Zeitungsartikeln usw.) und Tabellen bestehen, die beschrieben, analysiert, ergänzt oder in einen Kontext gestellt werden müssen. Die Informationsquelle bezieht sich hauptsächlich auf eines der drei Lerngebiete des Rahmenlehrplans, weiterführende Fragen können aber auch Schnittstellen zu den zwei anderen Lerngebieten aufweisen (Ziffer 15.2 der Richtlinie).
E. 4 Der Beschwerdeführer hat ungenügende Noten in der Fächern Italienisch (Note 3.5), Mathematik (Note 3.5), Wirtschaft und Recht (Note 3.5), Geschichte und Politik (Note 3.5) sowie Technik und Umwelt (Note 2.5) erzielt. Er beanstandet indessen einzig die Note in der mündlichen Prüfung Technik und Umwelt, was zulässig ist (vgl. E. 1.3 hiervor). Entsprechend ist nur auf die Benotung in diesem Fach einzugehen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass er nach seinem Eindruck sämtliche Fragen vollständig und korrekt beantwortet habe. Um die Beurteilung nachvollziehen zu können, ersucht er um Akteneinsicht in das Prüfungsprotokoll, das Bewertungsraster sowie allfällige Notizen der Prüfungsexpertin. Er stellte nach Einsichtnahme eine detaillierte Ergänzung der Begründung in Aussicht.
E. 5.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, dass nach nochmaliger Überprüfung die beteiligten Fachpersonen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme die Note 2.5 bestätigen würden und auf die Kritik des Beschwerdeführers eingegangen seien. Diesbezüglich reicht die Vorinstanz eine Stellungnahme der beteiligten Fachpersonen zu den Akten (Beilage 3 der Vernehmlassung, vgl. E. 5.3 hiernach). Weiter führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2025 um Einsicht in seine Akte ersucht habe. Noch am selben Tag habe der Beschwerdeführer einen Scan aller schriftlichen Prüfungsunterlagen erhalten. Die Fragen und Protokolle zu den mündlichen Prüfungen seien persönliche Arbeitsmittel der Examinierenden und Expertinnen und Experten. Sie könnten daher nicht eingesehen werden.
E. 5.3 In ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 bzw. 3. November 2025 (Beilage 3 der Vernehmlassung) erläuterten die Examinatorin und der Prüfungsexperte kurz jede der dem Beschwerdeführer gestellten fünf Aufgaben, auf welche dieser nicht eingegangen sei, und bestätigten die Note 2.5 sowie ihren Konsens darüber, dass die mündliche Prüfung ohne Zweifel ungenügend gewesen sei.
E. 5.4 Nach Zustellung der Vernehmlassung samt Beilagen liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.
E. 6.1 Zunächst ist auf das Begehren des Beschwerdeführers, ihm sei Akteneinsicht in das Prüfungsprotokoll, das Bewertungsraster sowie allfällige Notizen der Prüfungsexpertin zu gewähren, einzugehen.
E. 6.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und nach vorherrschender Lehre unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 m.w.H.; Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N 38). Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Urteil des BVGer B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2). Nur Protokolle, die von den Examinatorinnen und Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des BVGer B-1128/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2; B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7; B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1). Eine formelle Vorschrift zur Protokollierung besteht vorliegend nicht. Die Richtlinien weisen zudem explizit darauf hin, dass die persönlichen Protokolle oder Handnotizen von mündlichen Prüfungen nicht der Akteneinsicht unterliegen (Ziff. 2.8 der Richtlinien [vgl. E. 3.5 hiervor]). Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf Einsicht in die Notizen bzw. Protokolle der Prüfungsexpertinnen und -experten. Sein Antrag ist entsprechend abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge, er habe nach seinem Eindruck sämtliche Fragen vollständig und korrekt beantwortet, nicht weiter. Er beschränkt sich darauf zu behaupten, seine Antworten seien vollständig und korrekt gewesen. Dies legt er jedoch nicht anhand von objektiven Argumenten oder Beweismitteln dar. Weder aus seinen Ausführungen noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden seien. Die beteiligten Fachpersonen legen dagegen in ihrer Stellungnahme den Ablauf der mündlichen Prüfung und die Gründe, welche zur Bewertung der Prüfung im Fach Technik und Umwelt mit der Note 2.5 geführt haben, ausreichend dar (vgl. Beilage 3 der Vernehmlassung). Auf die nachvollziehbare und einleuchtende Begründung der Fachpersonen geht der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr ein.
E. 7.2 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und die Beschwerde ist im Hauptbegehren abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Prüfung sei zu wiederholen.
E. 8.2 Eine Prüfungswiederholung ist sodann lediglich dann angezeigt, wenn Verfahrensfehler im Prüfungsablauf bestehen, d.h. Umstände vorliegen, welche die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht zu vertreten hat und welche zu ihren oder seinen Ungunsten einen regulären Ablauf der Prüfung verhindern (vgl. Urteil BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1). Solche Umstände liegen vorliegend nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Demnach ist auch das Eventualbegehren abzuweisen.
E. 9 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 600.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Dem unterliegenden und anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vor-instanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 11 Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12. Januar 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6884/2025 Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Silas Bänziger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschungund Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Berufsmaturität 2025. Sachverhalt: A. Im Sommer 2025 legte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (EBPM) mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen ab. Mit dem Notenausweis eidgenössische Berufsmaturität vom 27. August 2025 teilte das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenausweis geht hervor, dass der Beschwerdeführer folgende Noten erzielt hat: Grundlagenbereich: Erste LandesspracheDeutsch4.0 Zweite LandesspracheItalienisch3.5 Dritte SpracheEnglisch5.0 Mathematik3.5 Schwerpunktbereich: Finanz- und Rechnungswesen4.0 Wirtschaft und Recht3.5 Ergänzungsbereich: Geschichte und Politik3.5 Technik und Umwelt2.5 Interdisziplinäres Arbeiten4.5 ________________________________________________________ Gesamtnote3.8 ________________________________________________________ B. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit einer als Rekurs bezeichneten Eingabe vom 9. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, wobei sich seine Beschwerde auf die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach "Technik und Umwelt" vom 11. August 2025 beschränkt, in welcher er die Note 2.5 erhalten hat. Der Beschwerdeführer beantragt, die Bewertung seiner Prüfung sei neu zu überprüfen und die Note entsprechend zu korrigieren. Eventualiter sei die Prüfung zu wiederholen. C. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Einreichung der Vorakten. D. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. November 2025 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz samt Beilagen dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm Frist zur Einreichung einer freigestellten Replik angesetzt. E. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Notenausweis eidgenössische Berufsmaturität, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er diese Berufsprüfung nicht bestanden habe. Dieser Prüfungsentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetztes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer B-4353/2021 vom 26. April 2022 E. 1.1). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, welches die Verfügung ausgestellt hat, ist eine zulässige Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gilt grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst, das heisst der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, als Streitgegenstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in der Regel nur Begründungselemente dar, die nicht selbständig angefochten werden können. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2009/10 E. 6.2.1 m.H.; 2007/6 E. 1.2; Urteil des BVGer B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 1). Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde einzig gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfung Technik und Umwelt mit der Note 2.5. Er verlangt die Neubewertung seiner Prüfung und damit sinngemäss die Anhebung der erteilten Note auf eine genügende Note. Selbst wenn die Prüfung Technik und Umwelt mit einer genügenden Note bewertet werden würde, hätte der Beschwerdeführer die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung jedoch nicht bestanden, da nach wie vor mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des SBFI vom 5. Mai 2022 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung [VEBMP, SR 412.103.11]). Der Beschwerdeführer hat dennoch ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Bewertung seiner Berufsmaturitätsprüfung, da die Notenhöhe an eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist, insofern anlässlich einer allfälligen Wiederholung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids nur jene Fächer abzulegen sind, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Art. 21 Abs. 2 VEBMP; vgl. BVGE 2009/010 E. 6.2.5; Urteile des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.4; B-4358/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.2 sowie E. 3.4 hiernach). 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Insofern entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Prüfungen haben indessen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde - im Vergleich zur Prüfungskommission - über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde sind zudem meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr daher nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1). 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Einzuschreiten ist erst dann, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1). 2.3 Im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz nehmen jeweils die Expertinnen und Experten, deren Notenbewertungen beanstandet werden, Stellung. Sie überprüfen dabei in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der Bewertung festhalten (BVGE 2008/14 E. 3.1 f.; Urteile des BVGerB-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020E. 3.3; B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). Es liegt insbesondere im Ermessen der Expertinnen und Experten welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage ergeben, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Ermessen der Expertinnen und Experten ist hingegen in jenen Fällen eingeschränkt, in denen die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punkteverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidatinnen und Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jeder Kandidatin und jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass sie oder er auch diejenigen Punkte erhält, die ihr oder ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (zum Ganzen BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3; B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht weicht damit nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Expertinnen und Experten ab, solange diese im Rahmen der Vernehmlassung zu den Rügen Stellung genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2;B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3). 2.4 Daraus folgt, dass die Rügen einer beschwerdeführenden Partei, wonach die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so muss die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Sie wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung ihrer Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn sie sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, ihre Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es ihr hingegen gelingt, eine Fehlbewertung ihrer Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung einer Beschwerdeführerin oder eines Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und sie oder er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (zum Ganzen BVGE 2010/21 E. 5.1; vgl. auch 2010/11 E. 4.1 f.; 2008/14 E. 3.1; Urteile des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2;B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3; je m.w.H). 2.5 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). 3. 3.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule (Art. 25 Abs. 1 BBG) und wird vom Bundesrat geregelt (Art. 25 Abs. 5 BBG). Der Bundesrat hat gestützt hierauf die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) erlassen. Diese Verordnung regelt unter anderem die Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 Bst. d BMV). Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt die Vorinstanz die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (Art. 4 Abs. 2 BMV). Auf dieser Grundlage erliess die Vorinstanz die VEBMP. 3.2 Die VEBMP regelt die Organisation und die Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 VEBMP). Mit der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung soll festgestellt werden, ob Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Kompetenzen der erweiterten Allgemeinbildung ausserhalb eines nach Art. 29 BMV anerkannten Bildungsganges erworben haben, die Ziele nach Art. 3 BMV erreicht haben und befähigt sind, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen (Art. 2 VEBMP). Die Berufsmaturitätsprüfung wird unter anderem für die Ausrichtung "Wirtschaft und Dienstleistungen" angeboten (Art. 10 Abs. 2 Bst. b VEBMP). Die Prüfungen für die Berufsmaturität der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen umfassen neben den Grundlagenfächern zusätzlich die Fächer "Finanz- und Rechnungswesen" und "Wirtschaft und Recht" im Schwerpunktbereich, zwei Ergänzungsfächer sowie das Fach "Interdisziplinäres Arbeiten" (Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b, Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 VEBMP). Prüfungsfächer im Ergänzungsbereich sind für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen "Geschichte und Politik" und "Technik und Umwelt" im Typ Wirtschaft sowie "Wirtschaft und Recht" im Typ Dienstleistungen (Art. 10 Abs. 3 Bst. b VEBMP). 3.3 Die Leistungen in den Prüfungsfächern sowie in der Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 VEBMP). Noten, die sich aus dem Mittel der Summe mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet. Ausgenommen ist die Gesamtnote (Art. 17 Abs. 1 VEBMP). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten aller Fächer im Grundlagenbereich, im Schwerpunktbereich und im Ergänzungsbereich sowie der Note für das interdisziplinäre Arbeiten (Art. 17 Abs. 4 VEBMP). 3.4 Die Berufsmaturitätsprüfung ist gemäss Art. 18 Abs. 1 VEBMP bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (Bst. a); die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft nicht mehr als 2 beträgt (Bst. b); und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (Bst. c). Wird die Prüfung nicht bestanden, so verfügt die Vorinstanz den Prüfungsentscheid und teilt die erzielten Noten mit (Art. 20 Abs. 3 VEBMP). Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Bei einer Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 VEBMP). 3.5 Die Vorinstanz erlässt in Ergänzung zur VEBMP Richtlinien zur Prüfung (Art. 12 VEBMP). Diese legen unter anderem die Prüfungsaufteilung, die Prüfungsform und die Prüfungsdauer, sowie den Prüfungsaufbau und die Bewertungskriterien fest (Art. 12 Bst. a-c VEBMP). Die Vorinstanz hat diese Richtlinien am 1. November 2024 erlassen; diese gelten für Prüfungen ab 2025 (Richtlinien des SBFI vom 1. November 2024 zur eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung, abrufbar unter: > Services > Bildung > Services Maturitätsprüfungen > Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung EBMP > Rechtliche Grundlagen, zuletzt abgerufen am 16.12.2025; nachfolgend: Richtlinien). Zudem erlässt dieVorinstanz einen Rahmenlehrplan, der unter anderem die Bildungsziele für die Fächer im Grundlagen-, im Schwerpunkt- und im Ergänzungsbereich, ausgerichtet auf die beruflichen Grundbildungen und die ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen und die Formen der Abschlussprüfungen enthält (Art. 12 Abs. 2 Bst a und d BMV). Gestützt hierauf hat die Vorinstanz den Rahmenlehrplan vom 18. Dezember 2012 erlassen (Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität vom 18. Dezember 2012, abrufbar unter: > Services > Bildung > Services Maturitätsprüfungen > Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung EBMP > Rechtliche Grundlagen, zuletzt abgerufen am 16.12.2025; nachfolgend: Rahmenlehrplan). 3.6 Die Prüfung im Ergänzungsbereich Technik und Umwelt ist für alle Ausrichtungen gleich aufgebaut. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Prüfungsziele und -inhalte gemäss Art. 9 VEBMP basieren auf den im Rahmenlehrplan beschriebenen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen in Technik und Umwelt (Ziff. 15 der Richtlinie). Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten. Es handelt sich um eine Einzelprüfung basierend auf einer Informationsquelle. Während einer Vorbereitungszeit von rund 20 Minuten haben die Kandidatinnen und Kandidaten die Gelegenheit, die Informationsquelle zu studieren und sich Notizen zu machen. Die Informationsquelle kann aus einer oder mehreren Abbildungen, Grafiken, Textausschnitten (Zitaten, Zeitungsartikeln usw.) und Tabellen bestehen, die beschrieben, analysiert, ergänzt oder in einen Kontext gestellt werden müssen. Die Informationsquelle bezieht sich hauptsächlich auf eines der drei Lerngebiete des Rahmenlehrplans, weiterführende Fragen können aber auch Schnittstellen zu den zwei anderen Lerngebieten aufweisen (Ziffer 15.2 der Richtlinie).
4. Der Beschwerdeführer hat ungenügende Noten in der Fächern Italienisch (Note 3.5), Mathematik (Note 3.5), Wirtschaft und Recht (Note 3.5), Geschichte und Politik (Note 3.5) sowie Technik und Umwelt (Note 2.5) erzielt. Er beanstandet indessen einzig die Note in der mündlichen Prüfung Technik und Umwelt, was zulässig ist (vgl. E. 1.3 hiervor). Entsprechend ist nur auf die Benotung in diesem Fach einzugehen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass er nach seinem Eindruck sämtliche Fragen vollständig und korrekt beantwortet habe. Um die Beurteilung nachvollziehen zu können, ersucht er um Akteneinsicht in das Prüfungsprotokoll, das Bewertungsraster sowie allfällige Notizen der Prüfungsexpertin. Er stellte nach Einsichtnahme eine detaillierte Ergänzung der Begründung in Aussicht. 5.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, dass nach nochmaliger Überprüfung die beteiligten Fachpersonen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme die Note 2.5 bestätigen würden und auf die Kritik des Beschwerdeführers eingegangen seien. Diesbezüglich reicht die Vorinstanz eine Stellungnahme der beteiligten Fachpersonen zu den Akten (Beilage 3 der Vernehmlassung, vgl. E. 5.3 hiernach). Weiter führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2025 um Einsicht in seine Akte ersucht habe. Noch am selben Tag habe der Beschwerdeführer einen Scan aller schriftlichen Prüfungsunterlagen erhalten. Die Fragen und Protokolle zu den mündlichen Prüfungen seien persönliche Arbeitsmittel der Examinierenden und Expertinnen und Experten. Sie könnten daher nicht eingesehen werden. 5.3 In ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 bzw. 3. November 2025 (Beilage 3 der Vernehmlassung) erläuterten die Examinatorin und der Prüfungsexperte kurz jede der dem Beschwerdeführer gestellten fünf Aufgaben, auf welche dieser nicht eingegangen sei, und bestätigten die Note 2.5 sowie ihren Konsens darüber, dass die mündliche Prüfung ohne Zweifel ungenügend gewesen sei. 5.4 Nach Zustellung der Vernehmlassung samt Beilagen liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. 6. 6.1 Zunächst ist auf das Begehren des Beschwerdeführers, ihm sei Akteneinsicht in das Prüfungsprotokoll, das Bewertungsraster sowie allfällige Notizen der Prüfungsexpertin zu gewähren, einzugehen. 6.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und nach vorherrschender Lehre unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 m.w.H.; Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N 38). Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Urteil des BVGer B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2). Nur Protokolle, die von den Examinatorinnen und Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des BVGer B-1128/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2; B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7; B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1). Eine formelle Vorschrift zur Protokollierung besteht vorliegend nicht. Die Richtlinien weisen zudem explizit darauf hin, dass die persönlichen Protokolle oder Handnotizen von mündlichen Prüfungen nicht der Akteneinsicht unterliegen (Ziff. 2.8 der Richtlinien [vgl. E. 3.5 hiervor]). Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf Einsicht in die Notizen bzw. Protokolle der Prüfungsexpertinnen und -experten. Sein Antrag ist entsprechend abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge, er habe nach seinem Eindruck sämtliche Fragen vollständig und korrekt beantwortet, nicht weiter. Er beschränkt sich darauf zu behaupten, seine Antworten seien vollständig und korrekt gewesen. Dies legt er jedoch nicht anhand von objektiven Argumenten oder Beweismitteln dar. Weder aus seinen Ausführungen noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden seien. Die beteiligten Fachpersonen legen dagegen in ihrer Stellungnahme den Ablauf der mündlichen Prüfung und die Gründe, welche zur Bewertung der Prüfung im Fach Technik und Umwelt mit der Note 2.5 geführt haben, ausreichend dar (vgl. Beilage 3 der Vernehmlassung). Auf die nachvollziehbare und einleuchtende Begründung der Fachpersonen geht der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr ein. 7.2 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und die Beschwerde ist im Hauptbegehren abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Prüfung sei zu wiederholen. 8.2 Eine Prüfungswiederholung ist sodann lediglich dann angezeigt, wenn Verfahrensfehler im Prüfungsablauf bestehen, d.h. Umstände vorliegen, welche die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht zu vertreten hat und welche zu ihren oder seinen Ungunsten einen regulären Ablauf der Prüfung verhindern (vgl. Urteil BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1). Solche Umstände liegen vorliegend nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Demnach ist auch das Eventualbegehren abzuweisen.
9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
10. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 600.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Dem unterliegenden und anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vor-instanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
11. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12. Januar 2026 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)