Eidgenössische Berufsmaturität
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Sommer 2023 die Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen ab. Mit Verfügung vom 29. August 2023, zugestellt per Einschreiben am 31. August 2023, teilte ihm das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden gemäss dem diesem Schreiben beiliegenden Prüfungszeugnis vom 29. August 2023 wie folgt bewertet: "Grundlagenbereich: Erste LandesspracheDeutsch4.5Zweite LandesspracheFranzösisch3.5Dritte SpracheEnglisch5.5Mathematik2.0 Schwerpunktbereich: Finanz- und Rechnungswesen5.0Wirtschaft und Recht4.5 Ergänzungsbereich: Geschichte und Politik4.0Technik und Umwelt6.0 Interdisziplinäres Arbeiten3.5 Gesamtnote4.3" A.b Der Beschwerdeführer richtete einen eingeschriebenen Brief (datiert vom 26. September 2023, Poststempel vom 28. September 2023) an die Vorinstanz. Darin gab er an, gegen den Prüfungsentscheid zum schriftlichen Teil seiner Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA; Note: 2.9) Beschwerde einlegen zu wollen, und rügte, dass die Benotung seiner schriftlichen IDPA nicht gerechtfertigt sei. In jenem Brief ging der Beschwerdeführer kritisch auf die Kommentare der bewertenden Fachpersonen ein, wie sie sich aus einem dem Schreiben beigelegten Beurteilungsblatt ergeben. A.c Am 13. Oktober 2023 kontaktierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer per E-Mail und teilte ihm mit, dass sein Brief nicht als Beschwerde behandelt werden könne, und eine solche gemäss der Verfügung vom 29. August 2023 beigefügten Rechtsmittelbelehrung an das Bundesverwaltungsgericht zu richten gewesen wäre, was infolge Fristablauf nun nicht mehr möglich sei. B. Mit eingeschriebenem Brief vom 24. Oktober 2023 richtet der Beschwerdeführer eine vom 23. Oktober 2023 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er erhebt darin sinngemäss Beschwerde gegen das Nichtbestehen seiner IDPA, unter Beilage einer (abgesehen vom Datum identischen) Kopie seines ursprünglichen Schreibens an die Vorinstanz (inkl. Anhang), zusammen mit einer Versandbestätigung der Schweizerischen Post für das Schreiben an die Vorinstanz. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer dazu auf, die angefochtene Verfügung nachzureichen. Mit eingeschriebenem Brief vom 3. November 2023 reicht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2023 mit dem zugehörigen Notenausweis nach. C. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2023 reicht die Vorinstanz die Vorakten ein und beantragt die "Unzulässigkeit" der Beschwerde. Die Vorinstanz bringt insbesondere vor, der Beschwerdeführer habe versäumt, rechtzeitig vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. März 2024 reicht die Vorinstanz nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht die IDPA des Beschwerdeführers, die zugehörigen Themen- und Bewertungsblätter, den Notenausweis des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme der examinierenden Prüfungsexperten zur IDPA ein. Die vom Bundesverwaltungsgericht erteilte Gelegenheit zur Stellungnahme zur ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid zum Gegenstand, welcher dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit ihrem Schreiben und beigefügtem Notenausweis vom 29. August 2023 mitgeteilt wurde. Dieser ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, welches die Verfügung ausgestellt hat, ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Mit seinem Schreiben vom 26. September 2023 (Poststempel vom 28. September 2023) an die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wäre von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, die bei ihr eingereichte Beschwerde, zu deren Beurteilung sie nicht zuständig war, "ohne Verzug" dem Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde einzig gegen die Bewertung seiner schriftlichen IDPA mit der Note 2.9. Er verlangt sinngemäss eine Neubewertung seiner Arbeit und die Anhebung der erteilten Note auf eine genügende Note. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber eine genügende Note erreichen würde, wäre die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, da das Bestehenskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des SBFI vom 5. Mai 2022 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP; SR 412.103.11) aufgrund der gesamthaften Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 nicht erfüllt wäre (s. sodann unten, E. 3.4 und 4). Der Beschwerdeführer hat dennoch ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Bewertung seiner Berufsmaturitätsprüfung, weil die Notenhöhe an eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist: Anlässlich einer allfälligen Wiederholung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde. Dies gilt auch für die IDPA (Art. 21 Abs. 2 VEBMP; vgl. Urteil des BVGer B-4358/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.2; BVGE 2009/10 E. 6.2.5; s. sodann unten, E. 3.5 und für die Frist E. 6.6). Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2; 131 I 467 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der bewertenden Experten ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Experten oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.2, je m.w.H.; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe).
E. 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5 und B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5).
E. 3.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule (Art. 25 BBG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG hat der Bundesrat die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) erlassen. Diese Verordnung regelt unter anderem die Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 Bst. d BMV). Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt die Vorinstanz die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (Art. 4 Abs. 2 BMV). Auf dieser Grundlage erliess die Vorinstanz die VEBMP.
E. 3.2 Die Berufsmaturitätsprüfung wird unter anderem für die Ausrichtung "Wirtschaft und Dienstleistungen" angeboten (Art. 10 Abs. 2 Bst. b VEBMP). Die Prüfungen für die Berufsmaturität der Richtung Wirtschaft und Dienstleistungen umfassen neben den Grundlagenfächern zusätzlich die Fächer "Finanz- und Rechnungswesen" und "Wirtschaft und Recht" im Schwerpunktbereich, zwei Ergänzungsfächer sowie das Fach "Interdisziplinäres Arbeiten" (Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b, Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 VEBMP). Letzteres wird im Rahmen einer Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) geprüft, wobei die Endnote zu zwei Dritteln auf der Bewertung der IDPA selbst beruht, und zu einem Drittel auf der Bewertung der Präsentation der IDPA (Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 VEBMP).
E. 3.3 Die Leistungen in den Prüfungsfächern sowie in der IDPA werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 VEBMP). Noten, die sich aus dem Mittel der Summe mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet. Ausgenommen ist die Gesamtnote (Art. 17 Abs. 1 VEBMP). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten aller Fächer im Grundlagenbereich, im Schwerpunktbereich und im Ergänzungsbereich sowie der Note für das interdisziplinäre Arbeiten (Art. 17 Abs. 4 VEBMP).
E. 3.4 Die Berufsmaturitätsprüfung ist gemäss Art. 18 Abs. 1 VEBMP bestanden, wenn a) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt; b) die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft nicht mehr als 2 beträgt; und c) nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden. Wird die Prüfung nicht bestanden, so verfügt die Vorinstanz den Prüfungsentscheid und teilt die erzielten Noten mit (Art. 20 Abs. 3 VEBMP).
E. 3.5 Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Bei einer Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde, was auch für die IDPA gilt. Wird eine ungenügende IDPA innert dieser Frist wiederholt, kann die Kandidatin oder der Kandidat nach Wahl entweder die IDPA überarbeiten oder eine IDPA zu einem neu vorgegebenen Thema erarbeiten. Bei einer Wiederholung nach Ablauf dieser Frist müssen alle Fächer und die IDPA erneut abgelegt werden (Art. 21 Abs. 1-4 VEBMP).
E. 4 Der Beschwerdeführer erzielte ungenügende Noten im Fach Französisch (3.5), im Fach Mathematik (2.0) und im Fach Interdisziplinäres Arbeiten (3.5). Letztere setzt sich zusammen aus der Teilnote 2.9 (gemäss Stellungnahme der Vorinstanz gerundet auf 3.0) für seine schriftliche IDPA zum Thema "Vergleich der Entwicklung des Onlinehandels der letzten 10 Jahre am Beispiel zweier Unternehmen - B._______ und C._______ im Vergleich", sowie der Teilnote 4.5 für die zugehörige mündliche Präsentation (siehe zur Gewichtung oben, E. 3.2). Gesamthaft liegen drei ungenügende Fachnoten vor, was bereits zum Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung führt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. c VEBMP). Sodann betragen die Abweichungen zur Note 4.0 im Fach Französisch 0.5, im Fach Mathematik 2 und im Fach Interdisziplinäres Arbeiten 0.5, das heisst insgesamt 3.0, wovon die Abweichung in den Fächern Französisch und Mathematik 2.5 Punkte beträgt und bereits diese Abweichung - unabhängig von der Note im Fach Interdisziplinäres Arbeiten - als solche schon zum Nichtbestehen der Prüfung führt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b VEBMP). Die Beurteilung der Prüfungen in den Fächern Französisch und Mathematik wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt; der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Benotung der schriftlichen IDPA. Wie einleitend festgestellt (s. oben, E. 1.4), hat er allerdings trotzdem ein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde, da er bei deren Erfolg die IDPA bei einer Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung nicht überarbeiten bzw. erneut ablegen müsste.
E. 5.1 Gemäss dem von der Vorinstanz herausgegebenen Themenblatt der Interdisziplinären Projektarbeit in der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen für das Jahr 2023 war das durch den Beschwerdeführer zu bearbeitende Thema der "Vergleich der Entwicklungen des Onlinehandels der letzten 10 Jahre am Beispiel zweier Unternehmen". Das Themenblatt führt weiter aus, dass eines der verglichenen Unternehmen in der Schweiz, das andere in einem englischsprachigen Land ansässig sein muss. Zum Unternehmen mit Sitz in der Schweiz solle der Bearbeiter oder die Bearbeiterin einen persönlichen Zugang finden. Beide gewählten Unternehmen sollen in den letzten Jahren für den Verkauf ihrer angebotenen Produkte den Online-Versand und zugehörige Online-Dienstleistungen ausgebaut haben.
E. 5.2 Das von der Vorinstanz mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. März 2024 eingereichte "Beurteilungsblatt IDPA schriftliche Arbeit" gibt Aufschluss über die angewandten Bewertungskriterien, die Bepunktungs- und Notenberechnungsmodalitäten (erreichte und maximal mögliche Punkte und Gewichtung für jedes Bewertungskriterium; Punkte- bzw. Notenschlüssel-Formel) und beinhaltet Kommentare seitens der Prüfungsexperten zu ihrer Bewertung. Demnach konnte der Beschwerdeführer in jedem der 8 Bewertungskriterien zwischen 0 und 5 Punkte erreichen, welche jeweils mit einem Faktor zwischen 1 und 4 multipliziert wurden. Die für den Beschwerdeführer resultierende Punktzahl (vorliegend 38 von maximal 100 Punkten) wurde gemäss der gängigen Formel durch 100 dividiert, das Ergebnis mit 5 multipliziert und 1 addiert, woraus sich für den Beschwerdeführer die Teilnote von 2.9 ergibt. Unter der Annahme, dass diese Teilnote (scheinbar entgegen der Auffassung der Vorinstanz gemäss ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. März 2024) nicht gerundet wird, die Gesamtnote für das Fach Interdisziplinäres Arbeiten allerdings schon (vgl. Art. 17 VEBMP), fehlen dem Beschwerdeführer somit 10 Punkte für eine genügende Fachnote ([{38 + 10 = 48} Punkte / 100] x 5 + 1 = 3.4; [3.4 {Teilnote schriftliche IDPA} x 2 + 4.5 {Teilnote mündliche Präsentation}] / 3 = 3.76, gerundet 4.0).
E. 6 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Leistungen in der schriftlichen IDPA seien unterbewertet worden. Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer die Bewertung seiner IDPA in den Bewertungskriterien "Fragestellung und Methoden", "Themenbewältigung", "Sachliche Qualität" und "Darstellung":
E. 6.1.1 Im Bewertungskriterium "Fragestellung und Methoden" erreichte der Beschwerdeführer 4 von maximal 10 Punkten. Gemäss der Kommentarspalte des Beurteilungsblatts habe der Beschwerdeführer weder Fragestellung noch methodisches Vorgehen nachvollziehbar erklärt. Die undifferenzierte Gegenüberstellung zweier divergierender Krankenversicherungsanbieter unter inkompatiblen Prämissen wirke wie ein Vergleich "zwischen Äpfeln und Birnen".
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die beiden Unternehmen, deren Vergleich zentraler Bestandteil seiner Arbeit bildet, angemessen gewählt. Entgegen der Einwände der Prüfungsexperten handle es sich bei B._______ und C._______ um Unternehmen, die beide den Vertrieb von Versicherungen als Kerngeschäft hätten. Unterschiede in deren Angebot seien dabei lediglich durch die konkrete gewählte Versicherung und den gesetzlichen Rahmen der jeweiligen Sitz-Staaten bedingt und würden die Vergleichbarkeit dieser Unternehmen nicht beeinträchtigen.
E. 6.1.3 In ihrer Stellungnahme, die der ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2024 beiliegt, entgegnen die examinierenden Prüfungsexperten, dass Krankenkassen zweier Länder aufgrund ihres unterschiedlichen regulatorischen Hintergrunds schlecht vergleichbar seien. Ein Vergleich zwischen der weltweit agierenden C._______, welche eigene Spitäler, Pflegeheime und Seniorendörfer betreibe, mit einer Schweizer Krankenkasse sei somit kaum möglich. Dies etwa im Gegensatz zu zwei Versandhäusern, die im Wesentlichen ein analoges Geschäftsmodell verfolgen würden.
E. 6.1.4 Das von der Vorinstanz herausgegebene Themenblatt der Interdisziplinären Projektarbeit in der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen nennt als zentrale Aufgabenstellung der schriftlichen IDPA den Vergleich zweier Unternehmen im Hinblick auf die Entwicklung des Onlinehandels der letzten 10 Jahre. Teil der Aufgabenstellung ist dabei, Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen diesen Unternehmungen und ihren Anspruchsgruppen zu analysieren und zu beurteilen. Nach Meinung der Vorinstanz werde die erfolgreiche Bearbeitung dieser Aufgabe praktisch verunmöglicht, wenn es den gewählten Unternehmen an der nötigen Vergleichbarkeit fehlt. Die Prüfungsexperten führen aus, diese fehle vorliegend sowohl aufgrund des unterschiedlichen Angebots der gewählten Unternehmen, wie auch aufgrund des drastisch unterschiedlichen regulatorischen Umfelds. Tatsächlich zeigt bereits ein oberflächlicher Vergleich des öffentlichen Gesundheits- und Versicherungssystems der Schweiz mit demjenigen des Vereinigten Königreichs (nur einem der Länder, in welchen C._______ geschäftlich tätig ist), dass etwa der Leistungsumfang, das Marktumfeld, die Finanzierung, und die unternehmerischen Handlungsmöglichkeiten von Krankenversicherungen in beiden Ländern wesentlich divergieren. Zugunsten des Beschwerdeführers wäre einzuwenden, dass auch Versicherungsdienstleistungen vermehrt online angeboten werden. Auch wenn dabei regulatorische Unterschiede zwischen Versicherern verschiedener Länder existieren (wie dies auch in allen anderen Branchen möglich ist), muss dies allein eine Vergleichbarkeit nicht unbedingt ausschliessen. Auch daraus resultierende, divergierende Geschäftsmodelle könnten, allenfalls auf bestimmte Geschäftsbereiche beschränkt, trotzdem Vergleiche erlauben. Im Rahmen der selbstauferlegten Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts (vorstehend E. 2.2) genügt für eine erfolgreiche Rüge der vorinstanzlichen Bewertung allerdings nicht, dass auch andere Bewertungsmöglichkeiten als die von den Prüfungsexperten präferierten denkbar sind. Vielmehr läge es am Beschwerdeführer, aufzuzeigen, inwiefern die von den Experten geäusserte Meinung und somit auch ihre Bewertung unhaltbar oder offensichtlich falsch wären (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3 und 4.5; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.2, je m.w.H.). Mangels derartiger Vorbringen und konkreten Anhaltspunkten hierzu bleiben die Ausführungen der Prüfungsexperten immerhin nachvollziehbar, so dass es bei deren Bewertung bleibt.
E. 6.2.1 Im Bewertungskriterium "Themenbewältigung" erreichte der Beschwerdeführer 4 von maximal 20 Punkten. Gemäss Kommentarspalte des Beurteilungsblatts kritisieren die Prüfungsexperten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeit die Angebote der B._______ wesentlich detaillierter präsentiert habe als diejenigen des Vergleichsunternehmens C._______. Gleichzeitig habe er den Vergleich der beiden Unternehmen - ein einziger, relativ kurzer Paragraph an Text - zu kurz gehalten. Verschiedene Aussagen seien zudem irreführend, insbesondere die graphische Darstellung von Kennzahlen beider Unternehmen in unterschiedlichen Einheiten.
E. 6.2.2 Den Kritikpunkt, die Angebote der B._______ würden in seiner IDPA weitaus ausführlicher präsentiert als diejenigen der C._______, rechtfertigt der Beschwerdeführer damit, dass die Aufgabenstellung einen Vergleich mit einem Schweizer Unternehmen verlange, zu welchem der Bearbeiter einen "persönlichen Zugang" habe. Dies habe er so verstanden, dass der Bearbeiter selbst bei dem betroffenen Unternehmen angestellt sein müsse, weshalb er seinen Arbeitgeber, die B._______, gewählt habe. Dementsprechend sei naturgemäss auch sein Wissen zu den Angeboten der B._______ wesentlich umfassender als zu denjenigen der C._______. Den Kommentaren der Experten, verschiedene Aussagen und graphische Abbildungen seien irreführend, wie etwa der Vergleich des Kundenbestandes der beiden Unternehmen unter Nutzung unterschiedlicher Grösseneinheiten (Angaben in Tausenden bzw. Millionen), entgegnet der Beschwerdeführer, dass klar sei, dass die Zahlen der C._______ um ein Vielfaches höher seien als diejenigen der B._______. Weiter sei die Verwendung unterschiedlicher Einheiten in der Darstellung von Kennzahlen beider Unternehmen unbedenklich, da in den betroffenen Abbildungen lediglich relative Wachstumsraten und nicht absolute Zahlen dargestellt werden sollten. Eine Bewertung im Kriterium "Themenbewältigung" mit 4 von maximal 20 Punkten sei deswegen nicht gerechtfertigt.
E. 6.2.3 Die Prüfungsexperten betonen in Ihrer Stellungnahme, dass gerade aufgrund des persönlichen Zugangs des Beschwerdeführers zur B._______ zu erwarten gewesen wäre, dass dieser für einen Vergleich historischer Entwicklungen tatsächlich relevante Daten präsentiert, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Qualität der kritisierten Abbildungen sei weiterhin fraglich.
E. 6.2.4 Mit den Prüfungsexperten ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner IDPA einen auffällig variierenden Detailgrad aufweisen, je nachdem, ob Aspekte der B._______ oder der C._______ beschrieben werden. In Bezug auf die Abbildungen zum Kundenbestand, wie sie sich etwa auf Seite 11 der IDPA finden, kann den Prüfungsexperten keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie die gewählten Darstellungen als wenig ergiebig beurteilen. Verglichen mit dem Bewertungsblatt beinhaltet der Hinweis der Prüfungsexperten auf die fehlenden 'relevanten Daten' eine Präzisierung der Beurteilung, die vom Beschwerdeführer allerdings unwidersprochen bleibt. Somit erscheinen Korrektur und Bewertung der IDPA auch in dieser Hinsicht als insgesamt nachvollziehbar und nicht geradezu rechtsfehlerhaft.
E. 6.3.1 Im Bewertungskriterium "Sachliche Qualität" erreichte der Beschwerdeführer 6 von maximal 15 Punkten. Wesentlicher Kritikpunkt der Prüfungsexperten ist dabei, dass der Beschwerdeführer die thematischen Vorgaben der IDPA verfehlt habe, da weder B._______ noch C._______ "Onlinehändler" im Sinne des von der Vorinstanz vorgegebenen Themenblatts seien.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Einschätzung der Prüfungsexperten, wonach er das vorgegebene IDPA-Thema verfehlt habe, und entgegnet, auch der digitale Vertrieb von Versicherungsprodukten und Telemedizinangeboten würden eine Form des Onlinehandels darstellen.
E. 6.3.3 In ihrer Stellungnahme verweisen die Prüfungsexperten auf die Vorgaben der Vorinstanz zum Thema der IDPA, aus denen unmissverständlich hervorgehe, dass sich der Begriff "Onlinehandel" auf Waren und nicht auf Dienstleistungen beziehe. Alle übrigen schriftlichen IDPA, welche die Prüfungsexperten bewertet hätten, hätten ebenfalls dieses Verständnis geteilt und hätten deshalb Vergleiche zwischen Online-Warenhändlern gezogen, die eine repräsentative Gegenüberstellung ermöglichten.
E. 6.3.4 Das Verdikt der examinierenden Experten, lautend auf "ungenügend" (2 Punkte) mit dem Faktor 3, macht auch hier einen sehr strengen Eindruck. Die Experten verweisen auf den Text im Themenblatt für die Interdisziplinäre Projektarbeit in der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen: "Verschiedene Faktoren haben dazu beigetragen, dass der Onlinehandel weltweit ausgebaut wurde und immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten ihre Einkäufe online tätigen, statt persönlich in einem Unternehmen vor Ort einzukaufen" (Betonung eingefügt). Den Prüfungsexperten ist zu Gute zu halten, dass ihre Interpretation (Onlinehandel als der Handel mit Waren) näher liegt als eine weitergehende, die auch Dienstleistungen miteinschliesst, auch wenn eine solche nicht à priori ausgeschlossen schiene. Es steht dem Bundesverwaltungsgericht auch hier nicht zu, auf dieser Grundlage dem Beschwerdeführer zum Beispiel statt der vergebenen 2 Punkte deren 3 zu erteilen (Urteile des BVGer B-7082/2018 vom 13. August 2019 E. 3.6.2; B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3).
E. 6.4.1 Im Bewertungskriterium "Darstellung" erreichte der Beschwerdeführer 6 von maximal 15 Punkten, womit dieser Bewertungspunkt ebenfalls als ungenügend beurteilt wurde. Hierzu bemängeln die Prüfungsexperten, die IDPA des Beschwerdeführers sei mit über 100 Seiten viel zu umfangreich. Dies sei insbesondere auf die Inklusion mehrerer B._______-Geschäftsberichte im Anhang zurückzuführen, welche in der gebundenen Finalversion der IDPA aber nichts verloren hätten. Die entsprechenden Anhänge würden im Inhaltsverzeichnis sodann nicht genannt, die Gliederung lasse einen roten Faden vermissen und der Aussagewert verschiedener Abbildungen sei kaum nachvollziehbar.
E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer weist die Kritik, wonach seine IDPA zu umfangreich ausgefallen sei, zurück. Tatsächlich sei diese Länge noch im Rahmen der Vorgaben, da der Anhang gemäss Ausschreibung der IDPA keiner Maximallänge unterstehe. Die beigelegten Geschäftsberichte der B._______ habe er inkludiert, da sie online nicht mehr auffindbar seien. Weiter sei dem Beschwerdeführer unklar, inwiefern etliche Abbildungen in seiner IDPA kaum nachvollziehbar seien - es handle sich dabei schlicht um Diagramme, die eine historische Entwicklung wiedergeben würden. Diese seien in seiner IDPA stets erklärt und deren wichtigsten Erkenntnisse würden hervorgehoben.
E. 6.4.3 Die Prüfungsexperten entgegnen, die Beilage der B._______-Geschäftsberichte sei absolut unüblich und kontraproduktiv. Weiter wiederholen sie den bereits im ursprünglichen Beurteilungsblatt vermerkten Kritikpunkt, dass dieser Anhang im Inhaltsverzeichnis fehle. Schliesslich tendiere der Text der IDPA des Beschwerdeführers inhaltlich zu einer Nacherzählung von Geschäftsberichten, welche eine stringente Analyse und fundierte Synthese im Sinne einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Aufgabenstellung vermissen liesse.
E. 6.4.4 Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beilage von allenfalls nicht öffentlich zugänglichen Quellen im Anhang einer IDPA die Qualität derselben wesentlich beeinträchtigen sollte. Die Experten konkretisieren nicht, inwiefern sich die Beilage des Geschäftsberichts der B._______ "absolut ... kontraproduktiv" auswirkt. Doch auch bezüglich des Bewertungspunktes "Darstellung" muss offenbleiben, ob allenfalls ein zusätzlicher Punkt angemessen wäre, weil sich die von den Experten sowohl im Bewertungsblatt als auch in ihrer Stellungnahme vorab und zentral bemängelten Anhänge allenfalls unangemessen stark auf die Bewertung auswirken. Das Bundesverwaltungsgericht führt keine Angemessenheitskontrolle durch. Daneben überzeugen die übrigen Anmerkungen der Experten zum Bewertungskriterium "Darstellung" in ihrer Stellungnahme und dem Beurteilungsblatt der IDPA (fehlender roter Faden, mangelhaftes Inhaltsverzeichnis, unklarer Aussagewert verschiedener Abbildungen im Kontext der Aufgabenstellung), sodass ihre schlussendliche Bewertung nicht offensichtlich unangemessen erscheint.
E. 6.5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das gewählte Thema trotz zugestandener Imperfektionen gut bewältigen und sein interdisziplinäres Wissen in die Arbeit einfliessen lassen können. Auch habe er während der Erarbeitung seiner IDPA stets positive Rückmeldungen von Lehrkräften erhalten.
E. 6.5.2 In ihrer Stellungnahme betonen die Prüfungsexperten, dass sie die (nicht weiter spezifizierten) positiven Rückmeldungen von Lehrkräften gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehen könnten. Der entscheidende Schwachpunkt der IDPA bestehe bereits rein grundsätzlich in der missratenen Themenwahl. Zusammenfassend halten die Experten die Note 2.9 für die schriftliche IDPA weiterhin für gerechtfertigt.
E. 6.5.3 Einerseits bringen die Ausführungen des Beschwerdeführers seine subjektive Sichtweise zum Ausdruck, ohne damit konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern die Beurteilungen der Experten rechtsfehlerhaft wären. Andererseits muss in Bezug auf die positive Rückmeldung von Lehrkräften auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach ein Prüfungskandidat aus allfälligen Vorbereitungskursen, wie hier privater Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen, keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung seiner Prüfungsleistungen ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1; B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6). Die Enttäuschung des Beschwerdeführers darüber, dass die, wie sich aus dem mit der IDPA eingereichten Projektjournal ergibt, positiven Rückmeldungen durch Lehrpersonal des vom Beschwerdeführer gewählten Vorbereitungsanbieters von den Prüfungsexperten im Ergebnis nicht geteilt werden, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz nicht an dessen Auffassung gebunden ist.
E. 6.5.4 Der Beurteilungspunkt "Eigenständigkeit" wird als einziger mit 3 von 5 Punkten, bzw., gewichtet mit dem Faktor 2, mit 6 Punkten und damit als "genügend" beurteilt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist der Begründungsteil, wonach die Arbeit "rudimentäre Ansätze einer Selbstreflexion" aufweist nachvollziehbar. Betreffend die dieser Beurteilung vorangestellte Einschätzung der Experten, der Autor habe bei krassem Missverhältnis von Aufwand und Ertrag wohl überproportional viel Zeit in die IDPA investiert, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, auf welche Grundlage sich die Experten stützen und inwiefern diese Einschätzung von relevanter Bedeutung ist.
E. 6.6 Wie bereits ausgeführt (E. 2.2), auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der vorinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Gerade bei der Frage, ob und wie viele Punkte für einen konkreten, teilrichtigen Lösungsansatz vergeben werden können, ist das Ermessen der Experten regelmässig gross (vgl. Urteile des BVGer B-7082/2018 vom 13. August 2019 E. 3.6.2; B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht greift demnach erst korrigierend ein, wenn ersichtlich wird, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Auch wenn in Bezug auf alle Beurteilungskriterien eine mildere Bewertung durchaus denkbar wäre, kann den Experten nicht ohne Weiteres unterstellt werden, ihre Bewertungsbegründung sei nicht nachvollziehbar oder gar willkürlich, mithin rechtswidrig. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu den Kommentaren der bewertenden Fachpersonen nicht gelingt, hinreichend darzulegen, dass das Beurteilungsergebnis in Bezug auf die IDPA materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Dementsprechend ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Die zweijährige Frist, innert welcher im Falle einer Prüfungswiederholung nur jene Fächer abzulegen sind, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Art. 21 Abs. 1-4 VEBMP), beginnt mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'300.- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Dem unterliegenden und anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 8 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Soweit ein Entscheid im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig ist, welcher organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur ist, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'300.- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit die in Erwägung 8 erwähnten Voraussetzungen gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Mai 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid berichtigt durch Entscheid des BVGer vom 22.07.2024 (B-4271/2024) Abteilung II B-5829/2023 Urteil vom 8. Mai 2024 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Berufsmaturität. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Sommer 2023 die Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen ab. Mit Verfügung vom 29. August 2023, zugestellt per Einschreiben am 31. August 2023, teilte ihm das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden gemäss dem diesem Schreiben beiliegenden Prüfungszeugnis vom 29. August 2023 wie folgt bewertet: "Grundlagenbereich: Erste LandesspracheDeutsch4.5Zweite LandesspracheFranzösisch3.5Dritte SpracheEnglisch5.5Mathematik2.0 Schwerpunktbereich: Finanz- und Rechnungswesen5.0Wirtschaft und Recht4.5 Ergänzungsbereich: Geschichte und Politik4.0Technik und Umwelt6.0 Interdisziplinäres Arbeiten3.5 Gesamtnote4.3" A.b Der Beschwerdeführer richtete einen eingeschriebenen Brief (datiert vom 26. September 2023, Poststempel vom 28. September 2023) an die Vorinstanz. Darin gab er an, gegen den Prüfungsentscheid zum schriftlichen Teil seiner Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA; Note: 2.9) Beschwerde einlegen zu wollen, und rügte, dass die Benotung seiner schriftlichen IDPA nicht gerechtfertigt sei. In jenem Brief ging der Beschwerdeführer kritisch auf die Kommentare der bewertenden Fachpersonen ein, wie sie sich aus einem dem Schreiben beigelegten Beurteilungsblatt ergeben. A.c Am 13. Oktober 2023 kontaktierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer per E-Mail und teilte ihm mit, dass sein Brief nicht als Beschwerde behandelt werden könne, und eine solche gemäss der Verfügung vom 29. August 2023 beigefügten Rechtsmittelbelehrung an das Bundesverwaltungsgericht zu richten gewesen wäre, was infolge Fristablauf nun nicht mehr möglich sei. B. Mit eingeschriebenem Brief vom 24. Oktober 2023 richtet der Beschwerdeführer eine vom 23. Oktober 2023 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er erhebt darin sinngemäss Beschwerde gegen das Nichtbestehen seiner IDPA, unter Beilage einer (abgesehen vom Datum identischen) Kopie seines ursprünglichen Schreibens an die Vorinstanz (inkl. Anhang), zusammen mit einer Versandbestätigung der Schweizerischen Post für das Schreiben an die Vorinstanz. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer dazu auf, die angefochtene Verfügung nachzureichen. Mit eingeschriebenem Brief vom 3. November 2023 reicht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2023 mit dem zugehörigen Notenausweis nach. C. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2023 reicht die Vorinstanz die Vorakten ein und beantragt die "Unzulässigkeit" der Beschwerde. Die Vorinstanz bringt insbesondere vor, der Beschwerdeführer habe versäumt, rechtzeitig vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. März 2024 reicht die Vorinstanz nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht die IDPA des Beschwerdeführers, die zugehörigen Themen- und Bewertungsblätter, den Notenausweis des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme der examinierenden Prüfungsexperten zur IDPA ein. Die vom Bundesverwaltungsgericht erteilte Gelegenheit zur Stellungnahme zur ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid zum Gegenstand, welcher dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit ihrem Schreiben und beigefügtem Notenausweis vom 29. August 2023 mitgeteilt wurde. Dieser ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, welches die Verfügung ausgestellt hat, ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Mit seinem Schreiben vom 26. September 2023 (Poststempel vom 28. September 2023) an die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wäre von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, die bei ihr eingereichte Beschwerde, zu deren Beurteilung sie nicht zuständig war, "ohne Verzug" dem Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde einzig gegen die Bewertung seiner schriftlichen IDPA mit der Note 2.9. Er verlangt sinngemäss eine Neubewertung seiner Arbeit und die Anhebung der erteilten Note auf eine genügende Note. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber eine genügende Note erreichen würde, wäre die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, da das Bestehenskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des SBFI vom 5. Mai 2022 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP; SR 412.103.11) aufgrund der gesamthaften Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 nicht erfüllt wäre (s. sodann unten, E. 3.4 und 4). Der Beschwerdeführer hat dennoch ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Bewertung seiner Berufsmaturitätsprüfung, weil die Notenhöhe an eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist: Anlässlich einer allfälligen Wiederholung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde. Dies gilt auch für die IDPA (Art. 21 Abs. 2 VEBMP; vgl. Urteil des BVGer B-4358/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.2; BVGE 2009/10 E. 6.2.5; s. sodann unten, E. 3.5 und für die Frist E. 6.6). Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2; 131 I 467 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der bewertenden Experten ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Experten oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.2, je m.w.H.; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5 und B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5). 3. 3.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule (Art. 25 BBG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG hat der Bundesrat die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) erlassen. Diese Verordnung regelt unter anderem die Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 Bst. d BMV). Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG). Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt die Vorinstanz die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (Art. 4 Abs. 2 BMV). Auf dieser Grundlage erliess die Vorinstanz die VEBMP. 3.2 Die Berufsmaturitätsprüfung wird unter anderem für die Ausrichtung "Wirtschaft und Dienstleistungen" angeboten (Art. 10 Abs. 2 Bst. b VEBMP). Die Prüfungen für die Berufsmaturität der Richtung Wirtschaft und Dienstleistungen umfassen neben den Grundlagenfächern zusätzlich die Fächer "Finanz- und Rechnungswesen" und "Wirtschaft und Recht" im Schwerpunktbereich, zwei Ergänzungsfächer sowie das Fach "Interdisziplinäres Arbeiten" (Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b, Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 VEBMP). Letzteres wird im Rahmen einer Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) geprüft, wobei die Endnote zu zwei Dritteln auf der Bewertung der IDPA selbst beruht, und zu einem Drittel auf der Bewertung der Präsentation der IDPA (Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 VEBMP). 3.3 Die Leistungen in den Prüfungsfächern sowie in der IDPA werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 VEBMP). Noten, die sich aus dem Mittel der Summe mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet. Ausgenommen ist die Gesamtnote (Art. 17 Abs. 1 VEBMP). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten aller Fächer im Grundlagenbereich, im Schwerpunktbereich und im Ergänzungsbereich sowie der Note für das interdisziplinäre Arbeiten (Art. 17 Abs. 4 VEBMP). 3.4 Die Berufsmaturitätsprüfung ist gemäss Art. 18 Abs. 1 VEBMP bestanden, wenn a) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt; b) die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft nicht mehr als 2 beträgt; und c) nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden. Wird die Prüfung nicht bestanden, so verfügt die Vorinstanz den Prüfungsentscheid und teilt die erzielten Noten mit (Art. 20 Abs. 3 VEBMP). 3.5 Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Bei einer Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde, was auch für die IDPA gilt. Wird eine ungenügende IDPA innert dieser Frist wiederholt, kann die Kandidatin oder der Kandidat nach Wahl entweder die IDPA überarbeiten oder eine IDPA zu einem neu vorgegebenen Thema erarbeiten. Bei einer Wiederholung nach Ablauf dieser Frist müssen alle Fächer und die IDPA erneut abgelegt werden (Art. 21 Abs. 1-4 VEBMP).
4. Der Beschwerdeführer erzielte ungenügende Noten im Fach Französisch (3.5), im Fach Mathematik (2.0) und im Fach Interdisziplinäres Arbeiten (3.5). Letztere setzt sich zusammen aus der Teilnote 2.9 (gemäss Stellungnahme der Vorinstanz gerundet auf 3.0) für seine schriftliche IDPA zum Thema "Vergleich der Entwicklung des Onlinehandels der letzten 10 Jahre am Beispiel zweier Unternehmen - B._______ und C._______ im Vergleich", sowie der Teilnote 4.5 für die zugehörige mündliche Präsentation (siehe zur Gewichtung oben, E. 3.2). Gesamthaft liegen drei ungenügende Fachnoten vor, was bereits zum Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung führt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. c VEBMP). Sodann betragen die Abweichungen zur Note 4.0 im Fach Französisch 0.5, im Fach Mathematik 2 und im Fach Interdisziplinäres Arbeiten 0.5, das heisst insgesamt 3.0, wovon die Abweichung in den Fächern Französisch und Mathematik 2.5 Punkte beträgt und bereits diese Abweichung - unabhängig von der Note im Fach Interdisziplinäres Arbeiten - als solche schon zum Nichtbestehen der Prüfung führt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b VEBMP). Die Beurteilung der Prüfungen in den Fächern Französisch und Mathematik wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt; der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Benotung der schriftlichen IDPA. Wie einleitend festgestellt (s. oben, E. 1.4), hat er allerdings trotzdem ein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde, da er bei deren Erfolg die IDPA bei einer Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung nicht überarbeiten bzw. erneut ablegen müsste. 5. 5.1 Gemäss dem von der Vorinstanz herausgegebenen Themenblatt der Interdisziplinären Projektarbeit in der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen für das Jahr 2023 war das durch den Beschwerdeführer zu bearbeitende Thema der "Vergleich der Entwicklungen des Onlinehandels der letzten 10 Jahre am Beispiel zweier Unternehmen". Das Themenblatt führt weiter aus, dass eines der verglichenen Unternehmen in der Schweiz, das andere in einem englischsprachigen Land ansässig sein muss. Zum Unternehmen mit Sitz in der Schweiz solle der Bearbeiter oder die Bearbeiterin einen persönlichen Zugang finden. Beide gewählten Unternehmen sollen in den letzten Jahren für den Verkauf ihrer angebotenen Produkte den Online-Versand und zugehörige Online-Dienstleistungen ausgebaut haben. 5.2 Das von der Vorinstanz mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. März 2024 eingereichte "Beurteilungsblatt IDPA schriftliche Arbeit" gibt Aufschluss über die angewandten Bewertungskriterien, die Bepunktungs- und Notenberechnungsmodalitäten (erreichte und maximal mögliche Punkte und Gewichtung für jedes Bewertungskriterium; Punkte- bzw. Notenschlüssel-Formel) und beinhaltet Kommentare seitens der Prüfungsexperten zu ihrer Bewertung. Demnach konnte der Beschwerdeführer in jedem der 8 Bewertungskriterien zwischen 0 und 5 Punkte erreichen, welche jeweils mit einem Faktor zwischen 1 und 4 multipliziert wurden. Die für den Beschwerdeführer resultierende Punktzahl (vorliegend 38 von maximal 100 Punkten) wurde gemäss der gängigen Formel durch 100 dividiert, das Ergebnis mit 5 multipliziert und 1 addiert, woraus sich für den Beschwerdeführer die Teilnote von 2.9 ergibt. Unter der Annahme, dass diese Teilnote (scheinbar entgegen der Auffassung der Vorinstanz gemäss ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. März 2024) nicht gerundet wird, die Gesamtnote für das Fach Interdisziplinäres Arbeiten allerdings schon (vgl. Art. 17 VEBMP), fehlen dem Beschwerdeführer somit 10 Punkte für eine genügende Fachnote ([{38 + 10 = 48} Punkte / 100] x 5 + 1 = 3.4; [3.4 {Teilnote schriftliche IDPA} x 2 + 4.5 {Teilnote mündliche Präsentation}] / 3 = 3.76, gerundet 4.0).
6. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Leistungen in der schriftlichen IDPA seien unterbewertet worden. Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer die Bewertung seiner IDPA in den Bewertungskriterien "Fragestellung und Methoden", "Themenbewältigung", "Sachliche Qualität" und "Darstellung": 6.1 6.1.1 Im Bewertungskriterium "Fragestellung und Methoden" erreichte der Beschwerdeführer 4 von maximal 10 Punkten. Gemäss der Kommentarspalte des Beurteilungsblatts habe der Beschwerdeführer weder Fragestellung noch methodisches Vorgehen nachvollziehbar erklärt. Die undifferenzierte Gegenüberstellung zweier divergierender Krankenversicherungsanbieter unter inkompatiblen Prämissen wirke wie ein Vergleich "zwischen Äpfeln und Birnen". 6.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die beiden Unternehmen, deren Vergleich zentraler Bestandteil seiner Arbeit bildet, angemessen gewählt. Entgegen der Einwände der Prüfungsexperten handle es sich bei B._______ und C._______ um Unternehmen, die beide den Vertrieb von Versicherungen als Kerngeschäft hätten. Unterschiede in deren Angebot seien dabei lediglich durch die konkrete gewählte Versicherung und den gesetzlichen Rahmen der jeweiligen Sitz-Staaten bedingt und würden die Vergleichbarkeit dieser Unternehmen nicht beeinträchtigen. 6.1.3 In ihrer Stellungnahme, die der ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2024 beiliegt, entgegnen die examinierenden Prüfungsexperten, dass Krankenkassen zweier Länder aufgrund ihres unterschiedlichen regulatorischen Hintergrunds schlecht vergleichbar seien. Ein Vergleich zwischen der weltweit agierenden C._______, welche eigene Spitäler, Pflegeheime und Seniorendörfer betreibe, mit einer Schweizer Krankenkasse sei somit kaum möglich. Dies etwa im Gegensatz zu zwei Versandhäusern, die im Wesentlichen ein analoges Geschäftsmodell verfolgen würden. 6.1.4 Das von der Vorinstanz herausgegebene Themenblatt der Interdisziplinären Projektarbeit in der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen nennt als zentrale Aufgabenstellung der schriftlichen IDPA den Vergleich zweier Unternehmen im Hinblick auf die Entwicklung des Onlinehandels der letzten 10 Jahre. Teil der Aufgabenstellung ist dabei, Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen diesen Unternehmungen und ihren Anspruchsgruppen zu analysieren und zu beurteilen. Nach Meinung der Vorinstanz werde die erfolgreiche Bearbeitung dieser Aufgabe praktisch verunmöglicht, wenn es den gewählten Unternehmen an der nötigen Vergleichbarkeit fehlt. Die Prüfungsexperten führen aus, diese fehle vorliegend sowohl aufgrund des unterschiedlichen Angebots der gewählten Unternehmen, wie auch aufgrund des drastisch unterschiedlichen regulatorischen Umfelds. Tatsächlich zeigt bereits ein oberflächlicher Vergleich des öffentlichen Gesundheits- und Versicherungssystems der Schweiz mit demjenigen des Vereinigten Königreichs (nur einem der Länder, in welchen C._______ geschäftlich tätig ist), dass etwa der Leistungsumfang, das Marktumfeld, die Finanzierung, und die unternehmerischen Handlungsmöglichkeiten von Krankenversicherungen in beiden Ländern wesentlich divergieren. Zugunsten des Beschwerdeführers wäre einzuwenden, dass auch Versicherungsdienstleistungen vermehrt online angeboten werden. Auch wenn dabei regulatorische Unterschiede zwischen Versicherern verschiedener Länder existieren (wie dies auch in allen anderen Branchen möglich ist), muss dies allein eine Vergleichbarkeit nicht unbedingt ausschliessen. Auch daraus resultierende, divergierende Geschäftsmodelle könnten, allenfalls auf bestimmte Geschäftsbereiche beschränkt, trotzdem Vergleiche erlauben. Im Rahmen der selbstauferlegten Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts (vorstehend E. 2.2) genügt für eine erfolgreiche Rüge der vorinstanzlichen Bewertung allerdings nicht, dass auch andere Bewertungsmöglichkeiten als die von den Prüfungsexperten präferierten denkbar sind. Vielmehr läge es am Beschwerdeführer, aufzuzeigen, inwiefern die von den Experten geäusserte Meinung und somit auch ihre Bewertung unhaltbar oder offensichtlich falsch wären (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3 und 4.5; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.2, je m.w.H.). Mangels derartiger Vorbringen und konkreten Anhaltspunkten hierzu bleiben die Ausführungen der Prüfungsexperten immerhin nachvollziehbar, so dass es bei deren Bewertung bleibt. 6.2 6.2.1 Im Bewertungskriterium "Themenbewältigung" erreichte der Beschwerdeführer 4 von maximal 20 Punkten. Gemäss Kommentarspalte des Beurteilungsblatts kritisieren die Prüfungsexperten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeit die Angebote der B._______ wesentlich detaillierter präsentiert habe als diejenigen des Vergleichsunternehmens C._______. Gleichzeitig habe er den Vergleich der beiden Unternehmen - ein einziger, relativ kurzer Paragraph an Text - zu kurz gehalten. Verschiedene Aussagen seien zudem irreführend, insbesondere die graphische Darstellung von Kennzahlen beider Unternehmen in unterschiedlichen Einheiten. 6.2.2 Den Kritikpunkt, die Angebote der B._______ würden in seiner IDPA weitaus ausführlicher präsentiert als diejenigen der C._______, rechtfertigt der Beschwerdeführer damit, dass die Aufgabenstellung einen Vergleich mit einem Schweizer Unternehmen verlange, zu welchem der Bearbeiter einen "persönlichen Zugang" habe. Dies habe er so verstanden, dass der Bearbeiter selbst bei dem betroffenen Unternehmen angestellt sein müsse, weshalb er seinen Arbeitgeber, die B._______, gewählt habe. Dementsprechend sei naturgemäss auch sein Wissen zu den Angeboten der B._______ wesentlich umfassender als zu denjenigen der C._______. Den Kommentaren der Experten, verschiedene Aussagen und graphische Abbildungen seien irreführend, wie etwa der Vergleich des Kundenbestandes der beiden Unternehmen unter Nutzung unterschiedlicher Grösseneinheiten (Angaben in Tausenden bzw. Millionen), entgegnet der Beschwerdeführer, dass klar sei, dass die Zahlen der C._______ um ein Vielfaches höher seien als diejenigen der B._______. Weiter sei die Verwendung unterschiedlicher Einheiten in der Darstellung von Kennzahlen beider Unternehmen unbedenklich, da in den betroffenen Abbildungen lediglich relative Wachstumsraten und nicht absolute Zahlen dargestellt werden sollten. Eine Bewertung im Kriterium "Themenbewältigung" mit 4 von maximal 20 Punkten sei deswegen nicht gerechtfertigt. 6.2.3 Die Prüfungsexperten betonen in Ihrer Stellungnahme, dass gerade aufgrund des persönlichen Zugangs des Beschwerdeführers zur B._______ zu erwarten gewesen wäre, dass dieser für einen Vergleich historischer Entwicklungen tatsächlich relevante Daten präsentiert, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Qualität der kritisierten Abbildungen sei weiterhin fraglich. 6.2.4 Mit den Prüfungsexperten ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner IDPA einen auffällig variierenden Detailgrad aufweisen, je nachdem, ob Aspekte der B._______ oder der C._______ beschrieben werden. In Bezug auf die Abbildungen zum Kundenbestand, wie sie sich etwa auf Seite 11 der IDPA finden, kann den Prüfungsexperten keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie die gewählten Darstellungen als wenig ergiebig beurteilen. Verglichen mit dem Bewertungsblatt beinhaltet der Hinweis der Prüfungsexperten auf die fehlenden 'relevanten Daten' eine Präzisierung der Beurteilung, die vom Beschwerdeführer allerdings unwidersprochen bleibt. Somit erscheinen Korrektur und Bewertung der IDPA auch in dieser Hinsicht als insgesamt nachvollziehbar und nicht geradezu rechtsfehlerhaft. 6.3 6.3.1 Im Bewertungskriterium "Sachliche Qualität" erreichte der Beschwerdeführer 6 von maximal 15 Punkten. Wesentlicher Kritikpunkt der Prüfungsexperten ist dabei, dass der Beschwerdeführer die thematischen Vorgaben der IDPA verfehlt habe, da weder B._______ noch C._______ "Onlinehändler" im Sinne des von der Vorinstanz vorgegebenen Themenblatts seien. 6.3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Einschätzung der Prüfungsexperten, wonach er das vorgegebene IDPA-Thema verfehlt habe, und entgegnet, auch der digitale Vertrieb von Versicherungsprodukten und Telemedizinangeboten würden eine Form des Onlinehandels darstellen. 6.3.3 In ihrer Stellungnahme verweisen die Prüfungsexperten auf die Vorgaben der Vorinstanz zum Thema der IDPA, aus denen unmissverständlich hervorgehe, dass sich der Begriff "Onlinehandel" auf Waren und nicht auf Dienstleistungen beziehe. Alle übrigen schriftlichen IDPA, welche die Prüfungsexperten bewertet hätten, hätten ebenfalls dieses Verständnis geteilt und hätten deshalb Vergleiche zwischen Online-Warenhändlern gezogen, die eine repräsentative Gegenüberstellung ermöglichten. 6.3.4 Das Verdikt der examinierenden Experten, lautend auf "ungenügend" (2 Punkte) mit dem Faktor 3, macht auch hier einen sehr strengen Eindruck. Die Experten verweisen auf den Text im Themenblatt für die Interdisziplinäre Projektarbeit in der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen: "Verschiedene Faktoren haben dazu beigetragen, dass der Onlinehandel weltweit ausgebaut wurde und immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten ihre Einkäufe online tätigen, statt persönlich in einem Unternehmen vor Ort einzukaufen" (Betonung eingefügt). Den Prüfungsexperten ist zu Gute zu halten, dass ihre Interpretation (Onlinehandel als der Handel mit Waren) näher liegt als eine weitergehende, die auch Dienstleistungen miteinschliesst, auch wenn eine solche nicht à priori ausgeschlossen schiene. Es steht dem Bundesverwaltungsgericht auch hier nicht zu, auf dieser Grundlage dem Beschwerdeführer zum Beispiel statt der vergebenen 2 Punkte deren 3 zu erteilen (Urteile des BVGer B-7082/2018 vom 13. August 2019 E. 3.6.2; B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3). 6.4 6.4.1 Im Bewertungskriterium "Darstellung" erreichte der Beschwerdeführer 6 von maximal 15 Punkten, womit dieser Bewertungspunkt ebenfalls als ungenügend beurteilt wurde. Hierzu bemängeln die Prüfungsexperten, die IDPA des Beschwerdeführers sei mit über 100 Seiten viel zu umfangreich. Dies sei insbesondere auf die Inklusion mehrerer B._______-Geschäftsberichte im Anhang zurückzuführen, welche in der gebundenen Finalversion der IDPA aber nichts verloren hätten. Die entsprechenden Anhänge würden im Inhaltsverzeichnis sodann nicht genannt, die Gliederung lasse einen roten Faden vermissen und der Aussagewert verschiedener Abbildungen sei kaum nachvollziehbar. 6.4.2 Der Beschwerdeführer weist die Kritik, wonach seine IDPA zu umfangreich ausgefallen sei, zurück. Tatsächlich sei diese Länge noch im Rahmen der Vorgaben, da der Anhang gemäss Ausschreibung der IDPA keiner Maximallänge unterstehe. Die beigelegten Geschäftsberichte der B._______ habe er inkludiert, da sie online nicht mehr auffindbar seien. Weiter sei dem Beschwerdeführer unklar, inwiefern etliche Abbildungen in seiner IDPA kaum nachvollziehbar seien - es handle sich dabei schlicht um Diagramme, die eine historische Entwicklung wiedergeben würden. Diese seien in seiner IDPA stets erklärt und deren wichtigsten Erkenntnisse würden hervorgehoben. 6.4.3 Die Prüfungsexperten entgegnen, die Beilage der B._______-Geschäftsberichte sei absolut unüblich und kontraproduktiv. Weiter wiederholen sie den bereits im ursprünglichen Beurteilungsblatt vermerkten Kritikpunkt, dass dieser Anhang im Inhaltsverzeichnis fehle. Schliesslich tendiere der Text der IDPA des Beschwerdeführers inhaltlich zu einer Nacherzählung von Geschäftsberichten, welche eine stringente Analyse und fundierte Synthese im Sinne einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Aufgabenstellung vermissen liesse. 6.4.4 Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beilage von allenfalls nicht öffentlich zugänglichen Quellen im Anhang einer IDPA die Qualität derselben wesentlich beeinträchtigen sollte. Die Experten konkretisieren nicht, inwiefern sich die Beilage des Geschäftsberichts der B._______ "absolut ... kontraproduktiv" auswirkt. Doch auch bezüglich des Bewertungspunktes "Darstellung" muss offenbleiben, ob allenfalls ein zusätzlicher Punkt angemessen wäre, weil sich die von den Experten sowohl im Bewertungsblatt als auch in ihrer Stellungnahme vorab und zentral bemängelten Anhänge allenfalls unangemessen stark auf die Bewertung auswirken. Das Bundesverwaltungsgericht führt keine Angemessenheitskontrolle durch. Daneben überzeugen die übrigen Anmerkungen der Experten zum Bewertungskriterium "Darstellung" in ihrer Stellungnahme und dem Beurteilungsblatt der IDPA (fehlender roter Faden, mangelhaftes Inhaltsverzeichnis, unklarer Aussagewert verschiedener Abbildungen im Kontext der Aufgabenstellung), sodass ihre schlussendliche Bewertung nicht offensichtlich unangemessen erscheint. 6.5 6.5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das gewählte Thema trotz zugestandener Imperfektionen gut bewältigen und sein interdisziplinäres Wissen in die Arbeit einfliessen lassen können. Auch habe er während der Erarbeitung seiner IDPA stets positive Rückmeldungen von Lehrkräften erhalten. 6.5.2 In ihrer Stellungnahme betonen die Prüfungsexperten, dass sie die (nicht weiter spezifizierten) positiven Rückmeldungen von Lehrkräften gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehen könnten. Der entscheidende Schwachpunkt der IDPA bestehe bereits rein grundsätzlich in der missratenen Themenwahl. Zusammenfassend halten die Experten die Note 2.9 für die schriftliche IDPA weiterhin für gerechtfertigt. 6.5.3 Einerseits bringen die Ausführungen des Beschwerdeführers seine subjektive Sichtweise zum Ausdruck, ohne damit konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern die Beurteilungen der Experten rechtsfehlerhaft wären. Andererseits muss in Bezug auf die positive Rückmeldung von Lehrkräften auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach ein Prüfungskandidat aus allfälligen Vorbereitungskursen, wie hier privater Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen, keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung seiner Prüfungsleistungen ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1; B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6). Die Enttäuschung des Beschwerdeführers darüber, dass die, wie sich aus dem mit der IDPA eingereichten Projektjournal ergibt, positiven Rückmeldungen durch Lehrpersonal des vom Beschwerdeführer gewählten Vorbereitungsanbieters von den Prüfungsexperten im Ergebnis nicht geteilt werden, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz nicht an dessen Auffassung gebunden ist. 6.5.4 Der Beurteilungspunkt "Eigenständigkeit" wird als einziger mit 3 von 5 Punkten, bzw., gewichtet mit dem Faktor 2, mit 6 Punkten und damit als "genügend" beurteilt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist der Begründungsteil, wonach die Arbeit "rudimentäre Ansätze einer Selbstreflexion" aufweist nachvollziehbar. Betreffend die dieser Beurteilung vorangestellte Einschätzung der Experten, der Autor habe bei krassem Missverhältnis von Aufwand und Ertrag wohl überproportional viel Zeit in die IDPA investiert, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, auf welche Grundlage sich die Experten stützen und inwiefern diese Einschätzung von relevanter Bedeutung ist. 6.6 Wie bereits ausgeführt (E. 2.2), auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der vorinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Gerade bei der Frage, ob und wie viele Punkte für einen konkreten, teilrichtigen Lösungsansatz vergeben werden können, ist das Ermessen der Experten regelmässig gross (vgl. Urteile des BVGer B-7082/2018 vom 13. August 2019 E. 3.6.2; B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht greift demnach erst korrigierend ein, wenn ersichtlich wird, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Auch wenn in Bezug auf alle Beurteilungskriterien eine mildere Bewertung durchaus denkbar wäre, kann den Experten nicht ohne Weiteres unterstellt werden, ihre Bewertungsbegründung sei nicht nachvollziehbar oder gar willkürlich, mithin rechtswidrig. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu den Kommentaren der bewertenden Fachpersonen nicht gelingt, hinreichend darzulegen, dass das Beurteilungsergebnis in Bezug auf die IDPA materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Dementsprechend ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Die zweijährige Frist, innert welcher im Falle einer Prüfungswiederholung nur jene Fächer abzulegen sind, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Art. 21 Abs. 1-4 VEBMP), beginnt mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids.
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'300.- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Dem unterliegenden und anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Soweit ein Entscheid im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig ist, welcher organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur ist, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'300.- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit die in Erwägung 8 erwähnten Voraussetzungen gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Mai 2024 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)