Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin legte im Juni 2022 die eidgenössische Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann öffentliche Verwaltung ab. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 teilte ihr die Erstinstanz mit, dass sie die Prüfung gestützt auf Ziffer 6.41 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für die Fachfrau / den Fachmann öffentliche Verwaltung vom 22. Oktober 2015 (nachfolgend: PO) nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden wie folgt bewertet: Note Promotion A ProjektarbeitProjektarbeitPräsentationDurchschnittRundung 3.53.53.503.5 Nicht bestanden B FachgesprächFachgespräch 3.5 Nicht bestanden Durchschnitt von A + B 3.50 C Schlussnote 3.5 Nicht bestanden Prüfung Nicht bestanden (Ziffer 6.41 der Prüfungsordnung) A.b Gegen diesen negativen Prüfungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. August 2022 Beschwerde bei der Vorinstanz. Sie erklärte, mit der Beurteilung ihrer Leistungen, die nicht zu einer Promotion führten, nicht einverstanden zu sein, und beantragte eine Überprüfung der Bewertung ihrer Prüfung sowie eine Beurteilung ihrer Projektarbeit durch einen weiteren Experten beziehungsweise eine weitere Expertin. Am 4. September 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 2. August 2022 in Bezug auf das Fachgespräch. A.c Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2022 beantragte die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. A.d Mit Replik vom 1. November 2022, Duplik vom 8. Mai 2023, Triplik vom 5. Juni 2023, Quadruplik vom 2. November 2023 und Quintuplik vom 12. Dezember 2023 hielten die Beschwerdeführerin und die Erstinstanz an ihren jeweiligen Anträgen fest. A.e Mit Beschwerdeentscheid vom 27. Februar 2024 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung der Erstinstanz vom 1. Juli 2022 auf (Dispositiv-Ziffer 1), wies die Erstinstanz an, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung der mündlichen Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie des Prüfungsteils B "Fachgespräch" zu geben (Dispositiv-Ziffer 2a), der Beschwerdeführerin unaufgefordert die Anmeldeunterlagen für die nächste Prüfung zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 2b) und aufgrund des Ergebnisses dieser Nachprüfung über die Beurteilung des Prüfungsteils A "Projektarbeit" sowie des Prüfungsteils B "Fachgespräch" neu Beschluss zu fassen und gestützt darauf über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu zu entscheiden (Dispositiv-Ziffer 2c). Verfahrenskosten wurden nicht erhoben (Dispositiv-Ziffer 3) und keine Parteientschädigung ausgesprochen (Dispositiv-Ziffer 4). B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhebt die Beschwerdeführerin am 27. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Bewertung ihrer Projektarbeit durch einen von der Erstinstanz unabhängigen Experten beziehungsweise eine entsprechende Expertin. Gestützt darauf sei über die Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" neu zu entscheiden und die Schlussnote neu zu berechnen. Sollte die Schlussnote dann immer noch ungenügend sein, könnten die Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie der Prüfungsteil B "Fachgespräch" mit unbefangenen Experten und Expertinnen wiederholt werden. C. Mit Brief vom 3. April 2024 lud die Erstinstanz die Beschwerdeführerin zur Wiederholung der mündlichen Prüfungen der Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie des Prüfungsteils B "Fachgespräch" ein. Sie machte fünf Terminvorschläge und bezeichnete die vorgesehenen Prüfungsexperten namentlich. D. Mit E-Mail vom 12. April 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Erstinstanz mit, dass ihr die vorgeschlagenen Termine nicht gingen und sie den Entscheid der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen habe. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2024 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 stellt die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2024 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat die Prüfungsverfügung der Erstinstanz vom 1. Juli 2022 aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1) und diese angewiesen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur gebührenfreien Wiederholung der mündlichen Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie des Prüfungsteils B "Fachgespräch" zu geben (Dispositiv-Ziffer 2a) und aufgrund des Ergebnisses dieser Nachprüfung neu über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden (Dispositiv-Ziffer 2c). Angefochten ist somit der Rückweisungsentscheid einer Beschwerdeinstanz. Praxisgemäss gelten Entscheide, die über eine materiellrechtliche Grundsatzfrage befinden, die also einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten, nicht als Teil-, sondern als materiellrechtliche Zwischenentscheide (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.3; B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1). Ein Teilentscheid setzt dagegen voraus, dass über eines oder einige von mehreren voneinander unabhängigen Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (vgl. Urteil des BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2.2; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 44 N. 19 und 21). Insofern gehe es nicht um die Frage, ob verschiedene materielle Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern, ob einzelne Rechtsbegehren abschliessend beurteilt würden (BGE 133 V 477 E. 4.1.2; Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.5). Die dargelegte Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch in Bezug auf Prüfungsergebnisse in Medizinalberufen übernommen und einen Rückweisungsentscheid, damit die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer kostenlos das erneute Ablegen eines Teils der mündlichen Prüfung ermögliche, als Zwischenentscheid qualifiziert (Urteile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1; B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.3). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises Fachfrau / Fachmann öffentliche Verwaltung nicht abschliessend entschieden. Zwar verbleibt der Erstinstanz angesichts der Weisungen der Vorinstanz kein Entscheidungsspielraum mehr hinsichtlich des Teilaspekts, dass der Beschwerdeführerin der Fachausweis nicht auf Basis der absolvierten Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie des Prüfungsteils B "Fachgespräch" verweigert werden kann und sie nochmals zu den genannten Prüfungsteilen zuzulassen ist. Offen bleibt das Verfahren jedoch im Hinblick darauf, ob allenfalls gestützt auf die Beurteilung ihrer Wiederholungsprüfung die Erteilung des Fachausweises möglich ist. Insoweit handelt es sich beim angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht um eine anfechtbare Teil- oder Endverfügung im Sinne der Rechtsprechung. Vielmehr ist er als Zwischenverfügung unter den Voraussetzungen von Art. 46 VwVG anfechtbar.
E. 1.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG sind Zwischenverfügungen nur dann selbstständig vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Beschwerdeführerin zielt mit dem Hauptbegehren ihrer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht auf eine Bewertung ihrer Projektarbeit durch einen von der Erstinstanz unabhängigen Experten oder eine entsprechende Expertin beziehungsweise eine neue Bewertung der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" und einen gestützt darauf zu fällenden neuen Entscheid über das Bestehen der Berufsprüfung ab. Gemäss Ziffer 6.41 PO ist die Abschlussprüfung bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens die Note 4.0 erzielt wird. Erhielte die Beschwerdeführerin aufgrund einer neuen Bewertung also eine genügende Note im Prüfungsteil A "Projektarbeit", hätte sie die Berufsprüfung weiterhin nicht bestanden, da für die Beschwerdeführerin keine genügende Note im Prüfungsteil B "Fachgespräch" vorliegt. Dennoch verfügt die Beschwerdeführerin über ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Bewertung der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit", weil die Notenhöhe an bestimmte Rechtsfolgen geknüpft ist (Urteile des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.4; B-4358/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.2; BVGE 2009/10 E. 6.2.5). Erhielte die Beschwerdeführerin in der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" nämlich die Note 4.5 oder besser, was eine Neubewertung mit mindestens 15 von sinngemäss verlangten 23 Punkten voraussetzen würde (vgl. E. 3), wäre der Prüfungsteil A "Projektarbeit" selbst mit der ursprünglich verfügten Note von 3.5 in der Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" bestanden (vgl. Ziffer 6.22 PO i.V.m. Ziffer 6.42 der Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für die Fachfrau / den Fachmann öffentliche Verwaltung vom 30. Oktober 2015 [nachfolgend: Wegleitung]), weshalb eine Wiederholung der mündlichen Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" entfallen könnte. Dies wäre nicht nur im aktuellen ersten Prüfungsversuch der Fall, sondern auch in einer zweimal möglichen Wiederholung der Prüfung (Ziffer 6.51 PO), welche sich nur auf jene Prüfungsteile bezieht, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Ziffer 6.52 PO). Bei einem Nichteintreten auf die Beschwerde wäre die Beschwerdeführerin hingegen in jedem Fall dazu gezwungen, die Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" erneut zu absolvieren, obschon sie den Prüfungsteil A "Projektarbeit" bei einer für sie positiven Beurteilung ihrer Rügen und einer gestützt darauf erfolgten Neubewertung der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" mit einer Note von 4.5 oder besser, eigentlich bereits bestanden haben könnte, ohne die Gelegenheit zur Wiederholung der Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" wahrnehmen zu müssen. Dieser Nachteil liesse sich nachträglich nicht wieder beheben, weshalb in einem solchen Ablauf kein sinnvoller Rechtsschutz läge. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen (vgl. Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.5; B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2.5).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat die Beschwerde fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1 und 5.4.2; 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der bewertenden Experten ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.2). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Experten sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 2.2; B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4).
E. 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 2.3; B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (Urteile des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 2.3; B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5).
E. 3 Die Beschwerdeführerin wurde in Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" in der ursprünglichen Verfügung mit 10.5 und gemäss dem angefochtenen Entscheid mit 11 von 25 maximal möglichen Punkten bewertet (vgl. E. 5.3). Für ihre Leistung erhielt sie die Note 3.5. Ab 13 Punkten wäre die Note 4.0 und ab 15 Punkten die Note 4.5 vergeben worden. Mit einer Note von 4.5 beziehungsweise 15 Punkten für ihre schriftliche Projektarbeit hätte die Beschwerdeführerin den Prüfungsteil A. "Projektarbeit" mit der Note von 4.0 bestanden (Ziffer 6.22 PO und Ziffer 6.4.2 der Wegleitung), ohne die Gelegenheit zur Wiederholung der Prüfung A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" wahrnehmen zu müssen, um ihre Note von 3.5 in dieser Position zu verbessern. Die Beschwerdeführerin forderte vor der Vorinstanz eine Bewertung ihrer Projektarbeit mit mindestens 23 Punkten und verlangt im vorliegenden Verfahren sinngemäss die gleiche Punktzahl. Dies würde einer Note von mindestens 5.5 in der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" entsprechen, was unter Berücksichtigung der (noch) bestehenden Note von 3.5 in der Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen", zu einer Note von mindestens 4.8 im Prüfungsteil A. "Projektarbeit" führen würde (vgl. Ziffer 6.22 PO i.V.m. Ziffer 6.42 der Wegleitung).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich auf das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Willkürverbot und verlangt in ihrem Hauptbegehren eine neue Bewertung ihrer Projektarbeit durch eine Expertin beziehungsweise einen Experten, die oder der von der Erstinstanz unabhängig sein solle. Anhand dieser neuen Bewertung sei ein neuer Entscheid zur Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" zu fällen, damit die Schlussnote neu berechnet werden könne.
E. 4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass die Prüfungsorgane in der Lage sind, die Bewertung der Examensleistungen beziehungsweise deren Überprüfung objektiv vorzunehmen. Haben sie die Gründe nachvollziehbar dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, wonach die von den Examinierenden erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar ist. Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers aber keine eindeutigen und erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Bewertung als erwiesen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer B-6884/2023 vom 8. April 2024 E. 6.2; B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 7; B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 8.8).
E. 5 Zu prüfen ist zunächst, ob die Prüfungsorgane die Gründe für das ungenügende Prüfungsresultat nachvollziehbar dargelegt haben (vgl. E. 4.2).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren auf jeden von den Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten beanstandeten Punkt eingegangen. Die Begründungen der Expertinnen und Experten für die Punktabzüge seien sehr allgemein formuliert und gingen nicht auf die Inhalte der Projektarbeit ein, weshalb für sie nicht nachvollziehbar sei, was inhaltlich beanstandet werde. Die Erstinstanz entgegnet, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren in der Duplik vom 8. Mai 2023 und der Quadruplik vom 2. November 2023 ganz konkret auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen. Dabei hätten die Stellungnahmen auf die Beurteilungsnotizen der Prüfungsexperten sowie auf eine erneute Überprüfung der Leistungen der Kandidatin abgestellt. Die Korrekturbemerkungen der Prüfungsexperten sowie die erneute Auseinandersetzung mit der Korrektur der gesamten Prüfung seien ausreichend, um die subjektiven Eindrücke der Beschwerdeführerin objektiv zu widerlegen. Die Vorinstanz erklärt, es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben ausführlich dargelegt habe, weshalb sie für ihre Projektarbeit bei den jeweiligen Bewertungskriterien mehr Punkte verdient haben solle. Zwar seien die Ausführungen der Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2022 eher bescheiden ausgefallen, doch habe sie sich in der Duplik vom 8. Mai 2023 ausführlich geäussert. Auf dem dort beigelegten Bewertungsbogen seien zudem die einzelnen Bewertungskriterien aufgelistet und die Bewertung der Prüfungsleistung beschrieben. Daraus sei jeweils erkennbar, weshalb der Beschwerdeführerin die jeweilige Punkte-anzahl zugesprochen worden sei. Dies ergebe sich auch aus den der Du-plik beigelegten Notizen. Zusätzlich habe die Erstinstanz in der Quadruplik vom 2. November 2023 substantiiert und rechtsgenüglich Stellung zu den Fragen in Bezug auf die Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" genommen.
E. 5.2 Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Erstinstanz in ihren verschiedenen Eingaben kurz und in chronologischer Reihenfolge auf. Zur Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" sind dabei die Stellungnahmen der Erstinstanz in der Duplik vom 8. Mai 2023 und der Quadruplik vom 2. November 2023, aufgeschlüsselt nach den Beurteilungskriterien des Gesamtbewertungsrasters zur Projektarbeit (nachfolgend: Gesamtbewertungsraster), komprimiert wiedergegeben. Der angefochtene Entscheid fasst die Duplik der Erstinstanz vom 8. Mai 2023 zusammen. In Bezug auf das Kriterium "Ziele, Relevanz und Praxisbezug" sei die Zielsetzung der Projektarbeit bloss angedeutet worden. Dabei habe die Fragestellung gelautet: "Anhand welcher Kriterien ist ein 'Prozess Personal' für die Gemeinde Schiers zu entwickeln, um die Aufgaben der einzelnen Dienststellen zielführend zu verteilen und aufeinander abzustimmen?". Diese Kriterien seien in Kapitel 2.2.3 der Projektarbeit aufgeführt, im Weiteren aber nicht wiederaufgenommen oder überprüft worden. Das Kapitel zur "Theorie" sei sehr kurzgehalten und deren Verwendung nicht nachvollziehbar. In der weiteren Projektarbeit werde nicht mehr konkret auf die Anwendung des EFQM-ModeIls eingegangen. In anderen Abschnitten seien wiederholt Theorieteile eingestreut worden, was einem logischen Aufbau widerspräche. Im Rahmen der "Methodik" sei eine detailliertere Ausführung erwartet worden, die einzelnen Schritte seien aber lediglich je in einem kurzen Satz beschrieben worden. Der "Inhalt" sei nicht klar und materiell ungenügend, wobei mit "sehr komplizierten Aspekten und Darstellungen" gearbeitet worden sei. Auch der Gesamtkontext verbleibe unklar. Vermutungsweise sei dies unter anderem auf die unklare Zielsetzung der Projektarbeit zurückzuführen. In Bezug auf die "Auswertung" fehlten wesentliche materielle und formale Aspekte. Was den "Praxisbezug" betreffe, seien die Ergebnisse und Lösungsansätze im Berufsalltag nicht umsetzbar. Die "Eigenständigkeit" sei nicht höher bewertet worden, da in den Kapiteln 2.2.6 bis 2.2.11 der Projektarbeit vielfach auf Quellen verwiesen werde. Das Hauptkapitel 3 (Schlussteil), in dem mit eigenen Schlussfolgerungen und einer persönlichen Reflexion die Eigenständigkeit hervorgehoben hätte werden sollen, sei zu kurz ausgefallen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nicht genügend aufzeigen können, dass sie im Rahmen der Projektarbeit in der Lage sei, komplexe Aufgaben zu bewältigen, wie dies gemäss Ziffer 5.11 PO verlangt werde. Was die "Resultate" angehe, sei die Auswertung unklar und die Schlussfolgerungen von mangelhafter Qualität und Quantität. In Kapitel 3.3 sei ein kurzes persönliches Fazit gezogen worden, was inhaltlich aber nicht einer "Reflexion" über die Projektarbeit entspreche. Was die "Argumentationslinie" anbelange, werde in der Projektarbeit wenig ausgeführt, weshalb welche Prozessschritte notwendig seien. Dies erfolge punktuell mit den Bezügen zur Theorie in den Kapiteln 2.2.6 bis 2.2.11. Die Mängel in der "Gliederung" lägen darin, dass der Theorieteil, die Erkenntnisse, die Umsetzung sowie die Resultate allesamt im Hauptkapitel untergebracht seien. Zudem stimme auch die Verteilung des Umfangs von Einleitung (1 Seite), Hauptteil (25 Seiten) und Schlussteil (1 Seite) nicht. Die fehlende Abgrenzung von Inhalt und Anhang rechtfertige den halben Punktabzug bei der "Gestaltung". Was das "Zitieren/Referenzieren" betreffe, befänden sich die fehlerhaften Zitierhinweise auf Seite 4 (Zeile 1) und Seite 21 (Zeile 6) der Projektarbeit. Auch für die Quadruplik vom 2. November 2023 fasst der angefochtene Entscheid die Stellungnahme der Erstinstanz zur Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" zusammen. So werde beim Kriterium "Ziele, Relevanz und Praxisbezug" nicht klar, was die Ziele und Problemstellungen der Projektarbeit seien. Was die "Theorie" betreffe, sei eine Projektarbeit und nicht eine wissenschaftliche Arbeit verlangt gewesen. Dennoch müssten die praktischen Ausführungen in angemessener Weise auf theoretischen Grundlagen basieren, wobei die Übertragung der theoretischen Grundlagen auf die praktische Anwendung fehle. Die "Methodik" sei ungenügend. Betreffend den "Inhalt" sei die Projektarbeit für einen aussenstehenden Dritten nicht verständlich. Die "Auswertung" sei qualitativ ungenügend. Hinsichtlich des "Praxisbezugs" entspreche die beschriebene Umsetzung nicht einem erwarteten, verhältnismässigen Praxistransfer und sei überdimensioniert. Die "Eigenständigkeit" sei nicht hoch. In Bezug auf die "Resultate" enthalte die Projektarbeit eine unklare Auswertung und die Schlussfolgerungen seien von mangelhafter Qualität und Quantität. Eine "Reflexion" habe nicht stattgefunden. Die "Argumentationslinie" sei ungenügend. Gleiches gelte für die "Gliederung", welche nicht logisch sei. Die "Gestaltung" sei unklar und damit ebenfalls ungenügend. Für das "Zitieren/Referenzieren" habe die Erstinstanz keine Vorschriften vorgegeben und der Beschwerdeführerin deshalb (sinngemäss) noch zusätzliche 0.5 Punkte zuerkannt. Abgesehen von der Zuerkennung des halben Punktes im Zusammenhang mit dem "Zitieren/Referenzieren" kommt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Experten hätten hinsichtlich der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" bei jeder Aufgabe nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die erteilte Punktzahl korrekt sei beziehungsweise keine zusätzlichen Punkte erteilt werden könnten. Diese Einschätzung werde auch dadurch nicht getrübt, dass die Experten zusätzliche 0.5 Punkte für das "Zitieren/Referenzieren" erteilt hätten. Die Experten seien auf alle rechtserheblichen Rügen eingegangen und hätten sich rechtsgenüglich damit auseinandergesetzt. Die vorgenommene Bewertung sei daher nicht zu beanstanden, soweit sie im Rahmen der eingeschränkten Kognition überhaupt überprüfbar sei.
E. 5.3 Bei der Punktevergabe und gerade, wenn Teilpunkte vergeben werden können, ist das Ermessen der Expertinnen und Experten regelmässig gross. Eingeschränkt ist es hingegen in jenen Fällen, in denen die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.). Im Gesamtbewertungsraster zur Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" finden sich verschiedene relativ allgemein gehaltene, aber nachvollziehbare Hinweise, was bei den einzelnen Kriterien berücksichtigt werden soll und mit welcher maximalen Punktzahl die Leistungen der Kandidierenden belohnt werden können. Dabei liegt es grundsätzlich im Ermessen der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, wie sie diese Vorgaben anwenden und bei der Punktvergabe gewichten. Die Erstinstanz begründete in der vorinstanzlichen Duplik vom 8. Mai 2023 und der Quadruplik vom 2. November 2023 für sämtliche Beurteilungskriterien schlüssig, weshalb der Beschwerdeführerin Punkte in ihrer Projektarbeit abgezogen wurden. Dabei bezieht sie sich auf die Vorgaben des Gesamtbewertungsrasters und in nachvollziehbarer Weise auch auf die Projektarbeit der Beschwerdeführerin, teilweise auch auf konkrete Stellen darin. Soweit die Begründungen der Erstinstanz punktuell etwas oberflächlich zu sein scheinen (etwa bei der "Auswertung", wonach wesentliche materielle und formale Aspekte fehlten beziehungsweise diese auch qualitativ ungenügend sei), werden diese plausibel, wenn die im Gesamtbewertungsraster genannten Anforderungen an die Projektarbeit beigezogen werden. Mit Blick auf die Erklärungen der Erstinstanz und in die Projektarbeit der Beschwerdeführerin, die inhaltlichen Vorgaben im Gesamtbewertungsraster sowie auf Ziffer 5.11 PO, Ziffer 6.4.3 der Wegleitung und Ziffer 2.1 des Leitfadens für die Abschlussprüfung vom 17. März 2017 ist durchaus genügend nachvollziehbar, dass und weshalb der Beschwerdeführerin Punkte abgezogen werden. Bezüglich der Höhe der abgezogenen Punkte bewegt sich die Erstinstanz innerhalb des vom Gesamtbewertungsraster vorgesehenen Rahmens. Die Vorinstanz fasst die relevanten Begründungen der Erstinstanz verdichtet zusammen und schliesst sich diesen im angefochtenen Entscheid an, wobei der Beschwerdeführerin noch weitere 0.5 Punkte für das "Zitieren/Referenzieren" zugesprochen werden. Für dieses Beurteilungskriterium erhält die Beschwerdeführerin also letztlich nicht mehr, wie ursprünglich von der Erstinstanz, 0.5 Punkte, sondern das Punktemaximum von einem Punkt.
E. 5.4 Damit werden die jeweiligen Punktabzüge in der schriftlichen Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" nachvollziehbar von der Erstinstanz erklärt. Gleiches gilt für die Vorinstanz, welche im angefochtenen Entscheid, wenn auch in knappen Worten, aber dennoch nachvollziehbar aufzeigt, weshalb, neben den zusätzlichen 0.5 Punkten für das "Zitieren/Referenzieren", keine weiteren Punkte für die Projektarbeit der Beschwerdeführerin zu vergeben seien.
E. 6 Nachdem die Gründe für die ungenügende Bewertung der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" nachvollziehbar sind, läge es an der Beschwerdeführerin, diese Bewertung stichhaltig zu beanstanden (vgl. E. 4.2).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Vorgehensweise geltend, da es "zu gewissen Beanstandungen" in den schriftlichen Richtlinien keine klaren Angaben gebe, wie beispielsweise beim Zitieren. Besonders das Beispiel der Zitierweise zeige auf, dass widersprüchlich, falsch und offensichtlich zu streng beurteilt worden sei. Aufgrund der Stellungnahmen der zuständigen Expertinnen und Experten zu den beanstandeten Punkten der Projektarbeit, bezweifle sie deren Qualifikation, wobei sie die fehlenden Kenntnisse der Zitierweise nochmals hervorhebe. Der Ermessensspielraum der Expertinnen und Experten bei Bewertungen ungenügender Projektarbeiten dürfe nicht so weit reichen, dass ein klarer Widerspruch zwischen der "tatsächlichen Situation (Projektarbeit)" und den Behauptungen der Expertinnen und Experten "ohne offensichtlichen, verständlichen Verweis auf die Projektarbeit, mit einer nachvollziehbaren Äusserung" bestehe. Dies verletze in krasser und stossender Weise gegen den Gerechtigkeitsgedanken. Zudem seien der Beschwerdeführerin in der Projektarbeit bei fast jeder Position Punkte abgezogen worden, weshalb ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren sehr aufwändig gewesen seien. Sie wolle sich nicht wiederholen und erlaube sich ihre "vorgängigen Schreiben als zusätzlichen Beweis zum Beschwerdeentscheid in der Beilage aufzuführen". Die Vorinstanz schliesst eine willkürliche Vorgehensweise bei der Bewertung der Projektarbeit sinngemäss aus. Zudem erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid 0.5 zusätzliche Punkte und damit die volle Punktezahl von 1.0 Punkten für das "Zitieren/Referenzieren". Die Erstinstanz ist der Ansicht, es gebe keinen Grund an der Korrektheit der Bewertung zu zweifeln. Die Korrektur der Zitierweise sei im vorinstanzlichen Verfahren erörtert worden. Dem einzig aus der Zitierweise abgeleiteten Vorwurf, wonach die Prüfungsexperten "willkürlich" und "ungerecht" bewertet hätten, sei zu widersprechen. Die Beschwerdeführerin setze ihre ungenügende Leistung mit der ungenügenden Qualifikation der Prüfungsexperten gleich.
E. 6.2 Mit ihren allgemein gehaltenen Rügen vermag die Beschwerdeführerin keine relevanten Zweifel an der Angemessenheit der Bewertung zu wecken. Die Beschwerdeführerin kritisiert generell die fachliche Qualifikation der Prüfungsexperten, stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, die Bewertung sei grundsätzlich sowie in Bezug auf das Zitieren nicht nachvollziehbar, offensichtlich zu streng sowie willkürlich, und weist darauf hin, dass es zu "gewissen Beanstandungen", wie eben beim Zitieren, in den schriftlichen Richtlinien keine klaren Angaben gebe. Darin erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin allerdings. Sie geht weder darauf ein, weshalb gerade die Bewertung in Bezug auf das Zitieren (weiterhin) unzutreffend sein soll oder auf Willkür schliessen lasse, obschon ihr im vorinstanzlichen Verfahren bereits die volle Punktzahl für das "Zitieren/Referenzieren" zugesprochen wurde, noch äussert sie sich ausdrücklich zu den anderen Beurteilungskriterien gemäss Gesamtbewertungsraster. Entsprechend zeigt sie nicht konkret und stichhaltig auf, weshalb und in welcher Hinsicht ihre Projektarbeit eindeutig zu streng, oder sonst unhaltbar oder "willkürlich" beurteilt worden sein soll. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf pauschale und unsubstantiierte Vorwürfe. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, dass sie sich nicht wiederholen wolle, pauschal auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren, mithin auf die Inhalte ihrer vorinstanzlichen Beschwerde vom 2. August 2022 samt Ergänzung vom 4. September 2022, ihre vorinstanzliche Replik vom 1. November 2022, ihre vorinstanzliche Triplik vom 5. Juni 2023 sowie auf ihre vorinstanzliche Quintuplik vom 12. Dezember 2023 beruft und diese zum integralen Bestandteil ihrer Beschwerdeschrift vor Bundesverwaltungsgericht erklärt, genügt dies den Anforderungen an eine stichhaltige Beanstandung nicht. Es kann nicht erwartet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht, das sich bei der Überprüfung von Prüfungssachen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. E. 2.2), eine umfassende Beurteilung der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" vornimmt. Zudem ist es nicht seine Aufgabe, herauszufinden, was die Beschwerdeführerin inhaltlich vorbringen will beziehungsweise gegen welche Punktabzüge und mit welcher Begründung aus ihren Rechtsschriften sie allenfalls weiterhin vorgehen möchte (vgl. hierzu BGE 134 I 303 E. 1.3; 131 II 533 E. 4.3; 123 V 335 E. 1b; 113 Ib 287 E. 1; Urteile des BGer 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 1.2; 2A.31/2005 vom 26. Mai 2005 E. 1.4; 2A.58/2004, 2A.78-80/2004 vom 21. Mai 2004 E. 2.2; Urteile des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 8; B-1161/2013 vom 14. Januar 2014 E. 6.3; B-1050/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich kaum mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid und den nachvollziehbaren Begründungen für die Punktabzüge auseinander. Dies genügt den Anforderungen, die an eine stichhaltige Beanstandung der nachvollziehbaren Bewertung der Prüfungsleistungen zu stellen sind, mangels genügender Substantiierung nicht. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Bewertung durch die Prüfungsexperten beziehungsweise die Erstinstanz und die Vorinstanz sachgerecht ist. Es wäre stossend, wenn die praxisgemäss anerkannte Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen mit einem Antrag auf unabhängige Bewertung durch einen Drittgutachter umgangen werden könnte, soweit die Beschwerdeführerin, wie vorliegend, keine eindeutig zu strenge oder sonst unhaltbare Bewertung darzulegen vermag. Im Ergebnis ist auf neue Bewertung der Projektarbeit der Beschwerdeführerin durch einen von der Erstinstanz unabhängigen Experten beziehungsweise eine entsprechende Expertin zu verzichten und das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Expertinnen und Experten könnten nicht nachvollziehbar erläutern, was inhaltlich an der Projektarbeit zu beanstanden sei. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss einen Verstoss gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG geltend. Bei Prüfungsentscheiden genügt es allerdings, wenn die Behörde die nachvollziehbare Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (vgl. Urteile des BGer 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1 m.H.). Wie festgestellt sind die Begründungen, mit welchen die Erstinstanz die Punktabzüge im vor-instanzlichen Verfahren erklärte, nachvollziehbar (vgl. E. 5) und die Beschwerdeführerin konnte dazu auch Stellung nehmen, wovon diese mit der Quintuplik vom 12. Dezember 2023 vor Vorinstanz (letztmalig) Gebrauch machte (vgl. Sachverhalt A.d). Damit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht ausdrücklich einen Verstoss gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV geltend, weil die Prüfungsexperten ihren Ermessenspielraum überschritten hätten. Es wurde aber bereits festgestellt, dass die Begründung der Bewertung der Projektarbeit nachvollziehbar ist (vgl. E. 5) und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eindeutige und erhebliche Zweifel an dieser Bewertung zu wecken (vgl. E. 6), weshalb die willkürfreie Bewertung als erwiesen gilt (vgl. E. 4.2).
E. 7.3 Schliesslich bezweifelt die Beschwerdeführerin die Qualifikation der Prüfungsexperten und erklärt, dass diese erst einen Prüfungsprozess absolviert und, anders als von der Vorinstanz behauptet, keine langjährige Erfahrung haben könnten. Die einschlägigen Bestimmungen der PO sehen vor, dass die Erstinstanz die Expertinnen und Experten wählt, diese ausbildet und einsetzt (Ziffer 2.21 Bst. a PO). Hingegen setzt die PO nicht voraus, dass die Prüfungsexpertinnen und -experten über eine mehrjährige Erfahrung in der Abnahme der Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann öffentliche Verwaltung oder eine andere bestimmte formelle Qualifikation verfügen. Entsprechend sind diese Ausführungen der Beschwerdeführerin unbeachtlich.
E. 8.1 Für den Fall, dass die Schlussnote nach der neuen Bewertung der Projektarbeit immer noch ungenügend sein sollte, verlangt die Beschwerdeführerin eine Wiederholung der Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie des Prüfungsteils B. "Fachgespräch" mit "unbefangenen Expertinnen und Experten". Nachdem sie mit ihrem Hauptbegehren eine Neubewertung ihrer Projektarbeit durch eine Expertin oder einen Experten beantragt, die oder der unabhängig von der Erstinstanz ist, aber auch die Qualifikation der bisherigen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen bezweifelt, ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin ziele mit ihrem Anliegen auf die Einsetzung von externen Expertinnen und Experten oder zumindest von anderen als den bisherigen Expertinnen und Experten für die Wiederholung der mündlichen Prüfungen ab. Im Grunde verlangt die Beschwerdeführerin mit diesem Begehren, dass der angefochtene Entscheid, soweit er die Rückweisung zur Wiederholung der entsprechenden Prüfungsfächer anordnet, mit einer entsprechenden Weisung ergänzt werde. Die Erstinstanz weist darauf hin, sie sei nicht nur legitimiert, sondern sogar dazu verpflichtet, die Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann öffentliche Verwaltung nach den formalen und inhaltlichen Vorgaben der PO durchzuführen.
E. 8.2 Art. 29 Abs. 1 BV sieht vor, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Die Rechtsprechung hat daraus ein Recht auf eine ordnungsgemässe und unparteiische Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde abgeleitet. Ob eine Verwaltungsbehörde ordnungsgemäss zusammengesetzt ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen Organisations- und Verfahrensrecht. Entscheidet die Behörde in einer falschen Zusammensetzung, verstösst sie gegen das Rechtsverweigerungsverbot (Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 6.3; vgl. BGE 142 I 172 E. 3.2; 127 I 128 E. 3c). Wie bereits erwähnt, wählt die Erstinstanz die Expertinnen und Experten, bildet sie für ihre Aufgaben aus und setzt sie ein (Ziffer 2.21 Bst. f PO). Mindestens zwei Expertinnen oder Experten nehmen die mündlichen Prüfungen ab (Ziffer 4.42 PO). Hingegen sehen die einschlägigen Bestimmungen der PO keine Experten vor, die in keiner Beziehung zur Erstinstanz stehen und unabhängig von dieser sind. Damit ist die Erstinstanz gemäss den Vorgaben in der PO dazu verpflichtet, die von ihr gewählten Expertinnen und Experten einzusetzen, während die Einsetzung anderer Prüfungsexperten mit einer falschen Zusammensetzung des Prüfungskörpers verbunden wäre. Entsprechend kann dem Antrag in der mündlichen Prüfung Expertinnen und Experten einzusetzen, die unabhängig von der Erstinstanz sind, nicht gefolgt werden.
E. 8.3 Art. 29 Abs. 1 BV wird auf Bundesebene durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. Urteile des BGer 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.2; 2C_110/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2), der auch auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 VwVG). Die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, wonach Personen, die in der Sache befangen sein könnten, in den Ausstand treten, erfasst auch die Vorbefassung. Darunter wird der Umstand verstanden, dass sich dasselbe Behördenmitglied in einem früheren Verfahrensabschnitt mit derselben Angelegenheit befasste und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Dadurch könnte bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis entstehen, dass sich dieses Mitglied bereits vor dem dafür vorgesehenen Verfahrensabschnitt abschliessend eine Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat. Indessen lässt der blosse Umstand, dass sich ein Mitglied bereits mit der Sache auseinandergesetzt hat, dieses nicht als vorbefasst und befangen erscheinen, da andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; Urteile des BGer 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 5.2; 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.3). Die Vorbefassung ist insbesondere dann nicht relevant, wenn das Verfahren in Bezug auf den Sachverhalt und die zu beurteilenden Fragen offen erscheint und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (vgl. Urteil des BGer U 302/05 vom 30. August 2006 E. 6.3; Urteil des BVGer B-1267/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6.3). Vorliegend werden die Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" und der Prüfungsteil B. "Fachgespräch" als mündliche Prüfung wiederholt, weshalb die dortige Leistung der Beschwerdeführerin und damit zwangsläufig ein völlig neuer Sachverhalt zu beurteilen sein wird, mit dem sich die bisherigen Expertinnen und Experten noch gar nicht beschäftigen konnten. Mit Blick darauf wäre es somit nicht ausgeschlossen, dass die Erstinstanz bei den Prüfungswiederholungen die gleichen Expertinnen oder Experten einsetzt. Der Beschwerdeführerin bliebe aber die Möglichkeit, fristgerecht ein begründetes Ausstandsbegehren gegen die vorgesehenen Expertinnen und Experten bei der Erstinstanz einzureichen (vgl. Ziffer 4.1.4 PO), falls reglementarische oder gesetzliche Ausstandsvorschriften verletzt würden.
E. 8.4 Soweit sich das Begehren für die Wiederholung der mündlichen Prüfungen auf die Einsetzung von "unbefangenen Expertinnen und Experten" bezieht, gilt dieses Gebot von Gesetzes wegen und es besteht keine Veranlassung zu einer entsprechenden Weisung an die Erstinstanz. Soweit das Begehren auf den Einsatz von von der Erstinstanz unabhängigen oder zumindest anderen als den letztmaligen Expertinnen und Experten abzielt, fehlt es an einer ersichtlichen Anspruchsgrundlage. Das Begehren betreffend den Einsatz von "unbefangenen Expertinnen und Experten" ist damit abzuweisen.
E. 9 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'200.- festzusetzen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 11 Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Raphael Arnold Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind (vgl. E. 11). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. Dezember 2024 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - die Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1927/2024 Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Raphael Arnold. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Verein HBB öV,Qualitätssicherungskommission,Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann öffentliche Verwaltung 2022. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin legte im Juni 2022 die eidgenössische Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann öffentliche Verwaltung ab. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 teilte ihr die Erstinstanz mit, dass sie die Prüfung gestützt auf Ziffer 6.41 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für die Fachfrau / den Fachmann öffentliche Verwaltung vom 22. Oktober 2015 (nachfolgend: PO) nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden wie folgt bewertet: Note Promotion A ProjektarbeitProjektarbeitPräsentationDurchschnittRundung 3.53.53.503.5 Nicht bestanden B FachgesprächFachgespräch 3.5 Nicht bestanden Durchschnitt von A + B 3.50 C Schlussnote 3.5 Nicht bestanden Prüfung Nicht bestanden (Ziffer 6.41 der Prüfungsordnung) A.b Gegen diesen negativen Prüfungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. August 2022 Beschwerde bei der Vorinstanz. Sie erklärte, mit der Beurteilung ihrer Leistungen, die nicht zu einer Promotion führten, nicht einverstanden zu sein, und beantragte eine Überprüfung der Bewertung ihrer Prüfung sowie eine Beurteilung ihrer Projektarbeit durch einen weiteren Experten beziehungsweise eine weitere Expertin. Am 4. September 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 2. August 2022 in Bezug auf das Fachgespräch. A.c Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2022 beantragte die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. A.d Mit Replik vom 1. November 2022, Duplik vom 8. Mai 2023, Triplik vom 5. Juni 2023, Quadruplik vom 2. November 2023 und Quintuplik vom 12. Dezember 2023 hielten die Beschwerdeführerin und die Erstinstanz an ihren jeweiligen Anträgen fest. A.e Mit Beschwerdeentscheid vom 27. Februar 2024 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung der Erstinstanz vom 1. Juli 2022 auf (Dispositiv-Ziffer 1), wies die Erstinstanz an, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung der mündlichen Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie des Prüfungsteils B "Fachgespräch" zu geben (Dispositiv-Ziffer 2a), der Beschwerdeführerin unaufgefordert die Anmeldeunterlagen für die nächste Prüfung zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 2b) und aufgrund des Ergebnisses dieser Nachprüfung über die Beurteilung des Prüfungsteils A "Projektarbeit" sowie des Prüfungsteils B "Fachgespräch" neu Beschluss zu fassen und gestützt darauf über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu zu entscheiden (Dispositiv-Ziffer 2c). Verfahrenskosten wurden nicht erhoben (Dispositiv-Ziffer 3) und keine Parteientschädigung ausgesprochen (Dispositiv-Ziffer 4). B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhebt die Beschwerdeführerin am 27. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Bewertung ihrer Projektarbeit durch einen von der Erstinstanz unabhängigen Experten beziehungsweise eine entsprechende Expertin. Gestützt darauf sei über die Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" neu zu entscheiden und die Schlussnote neu zu berechnen. Sollte die Schlussnote dann immer noch ungenügend sein, könnten die Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie der Prüfungsteil B "Fachgespräch" mit unbefangenen Experten und Expertinnen wiederholt werden. C. Mit Brief vom 3. April 2024 lud die Erstinstanz die Beschwerdeführerin zur Wiederholung der mündlichen Prüfungen der Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie des Prüfungsteils B "Fachgespräch" ein. Sie machte fünf Terminvorschläge und bezeichnete die vorgesehenen Prüfungsexperten namentlich. D. Mit E-Mail vom 12. April 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Erstinstanz mit, dass ihr die vorgeschlagenen Termine nicht gingen und sie den Entscheid der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen habe. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2024 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 stellt die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2024 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). 1.2 Die Vorinstanz hat die Prüfungsverfügung der Erstinstanz vom 1. Juli 2022 aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1) und diese angewiesen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur gebührenfreien Wiederholung der mündlichen Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie des Prüfungsteils B "Fachgespräch" zu geben (Dispositiv-Ziffer 2a) und aufgrund des Ergebnisses dieser Nachprüfung neu über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden (Dispositiv-Ziffer 2c). Angefochten ist somit der Rückweisungsentscheid einer Beschwerdeinstanz. Praxisgemäss gelten Entscheide, die über eine materiellrechtliche Grundsatzfrage befinden, die also einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten, nicht als Teil-, sondern als materiellrechtliche Zwischenentscheide (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.3; B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1). Ein Teilentscheid setzt dagegen voraus, dass über eines oder einige von mehreren voneinander unabhängigen Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (vgl. Urteil des BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2.2; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 44 N. 19 und 21). Insofern gehe es nicht um die Frage, ob verschiedene materielle Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern, ob einzelne Rechtsbegehren abschliessend beurteilt würden (BGE 133 V 477 E. 4.1.2; Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.5). Die dargelegte Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch in Bezug auf Prüfungsergebnisse in Medizinalberufen übernommen und einen Rückweisungsentscheid, damit die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer kostenlos das erneute Ablegen eines Teils der mündlichen Prüfung ermögliche, als Zwischenentscheid qualifiziert (Urteile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1; B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.3). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises Fachfrau / Fachmann öffentliche Verwaltung nicht abschliessend entschieden. Zwar verbleibt der Erstinstanz angesichts der Weisungen der Vorinstanz kein Entscheidungsspielraum mehr hinsichtlich des Teilaspekts, dass der Beschwerdeführerin der Fachausweis nicht auf Basis der absolvierten Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie des Prüfungsteils B "Fachgespräch" verweigert werden kann und sie nochmals zu den genannten Prüfungsteilen zuzulassen ist. Offen bleibt das Verfahren jedoch im Hinblick darauf, ob allenfalls gestützt auf die Beurteilung ihrer Wiederholungsprüfung die Erteilung des Fachausweises möglich ist. Insoweit handelt es sich beim angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht um eine anfechtbare Teil- oder Endverfügung im Sinne der Rechtsprechung. Vielmehr ist er als Zwischenverfügung unter den Voraussetzungen von Art. 46 VwVG anfechtbar. 1.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG sind Zwischenverfügungen nur dann selbstständig vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Beschwerdeführerin zielt mit dem Hauptbegehren ihrer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht auf eine Bewertung ihrer Projektarbeit durch einen von der Erstinstanz unabhängigen Experten oder eine entsprechende Expertin beziehungsweise eine neue Bewertung der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" und einen gestützt darauf zu fällenden neuen Entscheid über das Bestehen der Berufsprüfung ab. Gemäss Ziffer 6.41 PO ist die Abschlussprüfung bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens die Note 4.0 erzielt wird. Erhielte die Beschwerdeführerin aufgrund einer neuen Bewertung also eine genügende Note im Prüfungsteil A "Projektarbeit", hätte sie die Berufsprüfung weiterhin nicht bestanden, da für die Beschwerdeführerin keine genügende Note im Prüfungsteil B "Fachgespräch" vorliegt. Dennoch verfügt die Beschwerdeführerin über ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Bewertung der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit", weil die Notenhöhe an bestimmte Rechtsfolgen geknüpft ist (Urteile des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.4; B-4358/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.2; BVGE 2009/10 E. 6.2.5). Erhielte die Beschwerdeführerin in der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" nämlich die Note 4.5 oder besser, was eine Neubewertung mit mindestens 15 von sinngemäss verlangten 23 Punkten voraussetzen würde (vgl. E. 3), wäre der Prüfungsteil A "Projektarbeit" selbst mit der ursprünglich verfügten Note von 3.5 in der Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" bestanden (vgl. Ziffer 6.22 PO i.V.m. Ziffer 6.42 der Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für die Fachfrau / den Fachmann öffentliche Verwaltung vom 30. Oktober 2015 [nachfolgend: Wegleitung]), weshalb eine Wiederholung der mündlichen Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" entfallen könnte. Dies wäre nicht nur im aktuellen ersten Prüfungsversuch der Fall, sondern auch in einer zweimal möglichen Wiederholung der Prüfung (Ziffer 6.51 PO), welche sich nur auf jene Prüfungsteile bezieht, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Ziffer 6.52 PO). Bei einem Nichteintreten auf die Beschwerde wäre die Beschwerdeführerin hingegen in jedem Fall dazu gezwungen, die Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" erneut zu absolvieren, obschon sie den Prüfungsteil A "Projektarbeit" bei einer für sie positiven Beurteilung ihrer Rügen und einer gestützt darauf erfolgten Neubewertung der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" mit einer Note von 4.5 oder besser, eigentlich bereits bestanden haben könnte, ohne die Gelegenheit zur Wiederholung der Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" wahrnehmen zu müssen. Dieser Nachteil liesse sich nachträglich nicht wieder beheben, weshalb in einem solchen Ablauf kein sinnvoller Rechtsschutz läge. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen (vgl. Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.5; B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2.5). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat die Beschwerde fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1 und 5.4.2; 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der bewertenden Experten ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.2). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Experten sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 2.2; B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4). 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 2.3; B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (Urteile des BVGer B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 E. 2.3; B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5).
3. Die Beschwerdeführerin wurde in Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" in der ursprünglichen Verfügung mit 10.5 und gemäss dem angefochtenen Entscheid mit 11 von 25 maximal möglichen Punkten bewertet (vgl. E. 5.3). Für ihre Leistung erhielt sie die Note 3.5. Ab 13 Punkten wäre die Note 4.0 und ab 15 Punkten die Note 4.5 vergeben worden. Mit einer Note von 4.5 beziehungsweise 15 Punkten für ihre schriftliche Projektarbeit hätte die Beschwerdeführerin den Prüfungsteil A. "Projektarbeit" mit der Note von 4.0 bestanden (Ziffer 6.22 PO und Ziffer 6.4.2 der Wegleitung), ohne die Gelegenheit zur Wiederholung der Prüfung A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" wahrnehmen zu müssen, um ihre Note von 3.5 in dieser Position zu verbessern. Die Beschwerdeführerin forderte vor der Vorinstanz eine Bewertung ihrer Projektarbeit mit mindestens 23 Punkten und verlangt im vorliegenden Verfahren sinngemäss die gleiche Punktzahl. Dies würde einer Note von mindestens 5.5 in der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" entsprechen, was unter Berücksichtigung der (noch) bestehenden Note von 3.5 in der Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen", zu einer Note von mindestens 4.8 im Prüfungsteil A. "Projektarbeit" führen würde (vgl. Ziffer 6.22 PO i.V.m. Ziffer 6.42 der Wegleitung). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich auf das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Willkürverbot und verlangt in ihrem Hauptbegehren eine neue Bewertung ihrer Projektarbeit durch eine Expertin beziehungsweise einen Experten, die oder der von der Erstinstanz unabhängig sein solle. Anhand dieser neuen Bewertung sei ein neuer Entscheid zur Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" zu fällen, damit die Schlussnote neu berechnet werden könne. 4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass die Prüfungsorgane in der Lage sind, die Bewertung der Examensleistungen beziehungsweise deren Überprüfung objektiv vorzunehmen. Haben sie die Gründe nachvollziehbar dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, wonach die von den Examinierenden erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar ist. Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers aber keine eindeutigen und erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Bewertung als erwiesen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer B-6884/2023 vom 8. April 2024 E. 6.2; B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 7; B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 8.8).
5. Zu prüfen ist zunächst, ob die Prüfungsorgane die Gründe für das ungenügende Prüfungsresultat nachvollziehbar dargelegt haben (vgl. E. 4.2). 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren auf jeden von den Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten beanstandeten Punkt eingegangen. Die Begründungen der Expertinnen und Experten für die Punktabzüge seien sehr allgemein formuliert und gingen nicht auf die Inhalte der Projektarbeit ein, weshalb für sie nicht nachvollziehbar sei, was inhaltlich beanstandet werde. Die Erstinstanz entgegnet, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren in der Duplik vom 8. Mai 2023 und der Quadruplik vom 2. November 2023 ganz konkret auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen. Dabei hätten die Stellungnahmen auf die Beurteilungsnotizen der Prüfungsexperten sowie auf eine erneute Überprüfung der Leistungen der Kandidatin abgestellt. Die Korrekturbemerkungen der Prüfungsexperten sowie die erneute Auseinandersetzung mit der Korrektur der gesamten Prüfung seien ausreichend, um die subjektiven Eindrücke der Beschwerdeführerin objektiv zu widerlegen. Die Vorinstanz erklärt, es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben ausführlich dargelegt habe, weshalb sie für ihre Projektarbeit bei den jeweiligen Bewertungskriterien mehr Punkte verdient haben solle. Zwar seien die Ausführungen der Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2022 eher bescheiden ausgefallen, doch habe sie sich in der Duplik vom 8. Mai 2023 ausführlich geäussert. Auf dem dort beigelegten Bewertungsbogen seien zudem die einzelnen Bewertungskriterien aufgelistet und die Bewertung der Prüfungsleistung beschrieben. Daraus sei jeweils erkennbar, weshalb der Beschwerdeführerin die jeweilige Punkte-anzahl zugesprochen worden sei. Dies ergebe sich auch aus den der Du-plik beigelegten Notizen. Zusätzlich habe die Erstinstanz in der Quadruplik vom 2. November 2023 substantiiert und rechtsgenüglich Stellung zu den Fragen in Bezug auf die Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" genommen. 5.2 Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Erstinstanz in ihren verschiedenen Eingaben kurz und in chronologischer Reihenfolge auf. Zur Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" sind dabei die Stellungnahmen der Erstinstanz in der Duplik vom 8. Mai 2023 und der Quadruplik vom 2. November 2023, aufgeschlüsselt nach den Beurteilungskriterien des Gesamtbewertungsrasters zur Projektarbeit (nachfolgend: Gesamtbewertungsraster), komprimiert wiedergegeben. Der angefochtene Entscheid fasst die Duplik der Erstinstanz vom 8. Mai 2023 zusammen. In Bezug auf das Kriterium "Ziele, Relevanz und Praxisbezug" sei die Zielsetzung der Projektarbeit bloss angedeutet worden. Dabei habe die Fragestellung gelautet: "Anhand welcher Kriterien ist ein 'Prozess Personal' für die Gemeinde Schiers zu entwickeln, um die Aufgaben der einzelnen Dienststellen zielführend zu verteilen und aufeinander abzustimmen?". Diese Kriterien seien in Kapitel 2.2.3 der Projektarbeit aufgeführt, im Weiteren aber nicht wiederaufgenommen oder überprüft worden. Das Kapitel zur "Theorie" sei sehr kurzgehalten und deren Verwendung nicht nachvollziehbar. In der weiteren Projektarbeit werde nicht mehr konkret auf die Anwendung des EFQM-ModeIls eingegangen. In anderen Abschnitten seien wiederholt Theorieteile eingestreut worden, was einem logischen Aufbau widerspräche. Im Rahmen der "Methodik" sei eine detailliertere Ausführung erwartet worden, die einzelnen Schritte seien aber lediglich je in einem kurzen Satz beschrieben worden. Der "Inhalt" sei nicht klar und materiell ungenügend, wobei mit "sehr komplizierten Aspekten und Darstellungen" gearbeitet worden sei. Auch der Gesamtkontext verbleibe unklar. Vermutungsweise sei dies unter anderem auf die unklare Zielsetzung der Projektarbeit zurückzuführen. In Bezug auf die "Auswertung" fehlten wesentliche materielle und formale Aspekte. Was den "Praxisbezug" betreffe, seien die Ergebnisse und Lösungsansätze im Berufsalltag nicht umsetzbar. Die "Eigenständigkeit" sei nicht höher bewertet worden, da in den Kapiteln 2.2.6 bis 2.2.11 der Projektarbeit vielfach auf Quellen verwiesen werde. Das Hauptkapitel 3 (Schlussteil), in dem mit eigenen Schlussfolgerungen und einer persönlichen Reflexion die Eigenständigkeit hervorgehoben hätte werden sollen, sei zu kurz ausgefallen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nicht genügend aufzeigen können, dass sie im Rahmen der Projektarbeit in der Lage sei, komplexe Aufgaben zu bewältigen, wie dies gemäss Ziffer 5.11 PO verlangt werde. Was die "Resultate" angehe, sei die Auswertung unklar und die Schlussfolgerungen von mangelhafter Qualität und Quantität. In Kapitel 3.3 sei ein kurzes persönliches Fazit gezogen worden, was inhaltlich aber nicht einer "Reflexion" über die Projektarbeit entspreche. Was die "Argumentationslinie" anbelange, werde in der Projektarbeit wenig ausgeführt, weshalb welche Prozessschritte notwendig seien. Dies erfolge punktuell mit den Bezügen zur Theorie in den Kapiteln 2.2.6 bis 2.2.11. Die Mängel in der "Gliederung" lägen darin, dass der Theorieteil, die Erkenntnisse, die Umsetzung sowie die Resultate allesamt im Hauptkapitel untergebracht seien. Zudem stimme auch die Verteilung des Umfangs von Einleitung (1 Seite), Hauptteil (25 Seiten) und Schlussteil (1 Seite) nicht. Die fehlende Abgrenzung von Inhalt und Anhang rechtfertige den halben Punktabzug bei der "Gestaltung". Was das "Zitieren/Referenzieren" betreffe, befänden sich die fehlerhaften Zitierhinweise auf Seite 4 (Zeile 1) und Seite 21 (Zeile 6) der Projektarbeit. Auch für die Quadruplik vom 2. November 2023 fasst der angefochtene Entscheid die Stellungnahme der Erstinstanz zur Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" zusammen. So werde beim Kriterium "Ziele, Relevanz und Praxisbezug" nicht klar, was die Ziele und Problemstellungen der Projektarbeit seien. Was die "Theorie" betreffe, sei eine Projektarbeit und nicht eine wissenschaftliche Arbeit verlangt gewesen. Dennoch müssten die praktischen Ausführungen in angemessener Weise auf theoretischen Grundlagen basieren, wobei die Übertragung der theoretischen Grundlagen auf die praktische Anwendung fehle. Die "Methodik" sei ungenügend. Betreffend den "Inhalt" sei die Projektarbeit für einen aussenstehenden Dritten nicht verständlich. Die "Auswertung" sei qualitativ ungenügend. Hinsichtlich des "Praxisbezugs" entspreche die beschriebene Umsetzung nicht einem erwarteten, verhältnismässigen Praxistransfer und sei überdimensioniert. Die "Eigenständigkeit" sei nicht hoch. In Bezug auf die "Resultate" enthalte die Projektarbeit eine unklare Auswertung und die Schlussfolgerungen seien von mangelhafter Qualität und Quantität. Eine "Reflexion" habe nicht stattgefunden. Die "Argumentationslinie" sei ungenügend. Gleiches gelte für die "Gliederung", welche nicht logisch sei. Die "Gestaltung" sei unklar und damit ebenfalls ungenügend. Für das "Zitieren/Referenzieren" habe die Erstinstanz keine Vorschriften vorgegeben und der Beschwerdeführerin deshalb (sinngemäss) noch zusätzliche 0.5 Punkte zuerkannt. Abgesehen von der Zuerkennung des halben Punktes im Zusammenhang mit dem "Zitieren/Referenzieren" kommt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Experten hätten hinsichtlich der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" bei jeder Aufgabe nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die erteilte Punktzahl korrekt sei beziehungsweise keine zusätzlichen Punkte erteilt werden könnten. Diese Einschätzung werde auch dadurch nicht getrübt, dass die Experten zusätzliche 0.5 Punkte für das "Zitieren/Referenzieren" erteilt hätten. Die Experten seien auf alle rechtserheblichen Rügen eingegangen und hätten sich rechtsgenüglich damit auseinandergesetzt. Die vorgenommene Bewertung sei daher nicht zu beanstanden, soweit sie im Rahmen der eingeschränkten Kognition überhaupt überprüfbar sei. 5.3 Bei der Punktevergabe und gerade, wenn Teilpunkte vergeben werden können, ist das Ermessen der Expertinnen und Experten regelmässig gross. Eingeschränkt ist es hingegen in jenen Fällen, in denen die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.). Im Gesamtbewertungsraster zur Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" finden sich verschiedene relativ allgemein gehaltene, aber nachvollziehbare Hinweise, was bei den einzelnen Kriterien berücksichtigt werden soll und mit welcher maximalen Punktzahl die Leistungen der Kandidierenden belohnt werden können. Dabei liegt es grundsätzlich im Ermessen der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, wie sie diese Vorgaben anwenden und bei der Punktvergabe gewichten. Die Erstinstanz begründete in der vorinstanzlichen Duplik vom 8. Mai 2023 und der Quadruplik vom 2. November 2023 für sämtliche Beurteilungskriterien schlüssig, weshalb der Beschwerdeführerin Punkte in ihrer Projektarbeit abgezogen wurden. Dabei bezieht sie sich auf die Vorgaben des Gesamtbewertungsrasters und in nachvollziehbarer Weise auch auf die Projektarbeit der Beschwerdeführerin, teilweise auch auf konkrete Stellen darin. Soweit die Begründungen der Erstinstanz punktuell etwas oberflächlich zu sein scheinen (etwa bei der "Auswertung", wonach wesentliche materielle und formale Aspekte fehlten beziehungsweise diese auch qualitativ ungenügend sei), werden diese plausibel, wenn die im Gesamtbewertungsraster genannten Anforderungen an die Projektarbeit beigezogen werden. Mit Blick auf die Erklärungen der Erstinstanz und in die Projektarbeit der Beschwerdeführerin, die inhaltlichen Vorgaben im Gesamtbewertungsraster sowie auf Ziffer 5.11 PO, Ziffer 6.4.3 der Wegleitung und Ziffer 2.1 des Leitfadens für die Abschlussprüfung vom 17. März 2017 ist durchaus genügend nachvollziehbar, dass und weshalb der Beschwerdeführerin Punkte abgezogen werden. Bezüglich der Höhe der abgezogenen Punkte bewegt sich die Erstinstanz innerhalb des vom Gesamtbewertungsraster vorgesehenen Rahmens. Die Vorinstanz fasst die relevanten Begründungen der Erstinstanz verdichtet zusammen und schliesst sich diesen im angefochtenen Entscheid an, wobei der Beschwerdeführerin noch weitere 0.5 Punkte für das "Zitieren/Referenzieren" zugesprochen werden. Für dieses Beurteilungskriterium erhält die Beschwerdeführerin also letztlich nicht mehr, wie ursprünglich von der Erstinstanz, 0.5 Punkte, sondern das Punktemaximum von einem Punkt. 5.4 Damit werden die jeweiligen Punktabzüge in der schriftlichen Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" nachvollziehbar von der Erstinstanz erklärt. Gleiches gilt für die Vorinstanz, welche im angefochtenen Entscheid, wenn auch in knappen Worten, aber dennoch nachvollziehbar aufzeigt, weshalb, neben den zusätzlichen 0.5 Punkten für das "Zitieren/Referenzieren", keine weiteren Punkte für die Projektarbeit der Beschwerdeführerin zu vergeben seien.
6. Nachdem die Gründe für die ungenügende Bewertung der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" nachvollziehbar sind, läge es an der Beschwerdeführerin, diese Bewertung stichhaltig zu beanstanden (vgl. E. 4.2). 6.1 Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Vorgehensweise geltend, da es "zu gewissen Beanstandungen" in den schriftlichen Richtlinien keine klaren Angaben gebe, wie beispielsweise beim Zitieren. Besonders das Beispiel der Zitierweise zeige auf, dass widersprüchlich, falsch und offensichtlich zu streng beurteilt worden sei. Aufgrund der Stellungnahmen der zuständigen Expertinnen und Experten zu den beanstandeten Punkten der Projektarbeit, bezweifle sie deren Qualifikation, wobei sie die fehlenden Kenntnisse der Zitierweise nochmals hervorhebe. Der Ermessensspielraum der Expertinnen und Experten bei Bewertungen ungenügender Projektarbeiten dürfe nicht so weit reichen, dass ein klarer Widerspruch zwischen der "tatsächlichen Situation (Projektarbeit)" und den Behauptungen der Expertinnen und Experten "ohne offensichtlichen, verständlichen Verweis auf die Projektarbeit, mit einer nachvollziehbaren Äusserung" bestehe. Dies verletze in krasser und stossender Weise gegen den Gerechtigkeitsgedanken. Zudem seien der Beschwerdeführerin in der Projektarbeit bei fast jeder Position Punkte abgezogen worden, weshalb ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren sehr aufwändig gewesen seien. Sie wolle sich nicht wiederholen und erlaube sich ihre "vorgängigen Schreiben als zusätzlichen Beweis zum Beschwerdeentscheid in der Beilage aufzuführen". Die Vorinstanz schliesst eine willkürliche Vorgehensweise bei der Bewertung der Projektarbeit sinngemäss aus. Zudem erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid 0.5 zusätzliche Punkte und damit die volle Punktezahl von 1.0 Punkten für das "Zitieren/Referenzieren". Die Erstinstanz ist der Ansicht, es gebe keinen Grund an der Korrektheit der Bewertung zu zweifeln. Die Korrektur der Zitierweise sei im vorinstanzlichen Verfahren erörtert worden. Dem einzig aus der Zitierweise abgeleiteten Vorwurf, wonach die Prüfungsexperten "willkürlich" und "ungerecht" bewertet hätten, sei zu widersprechen. Die Beschwerdeführerin setze ihre ungenügende Leistung mit der ungenügenden Qualifikation der Prüfungsexperten gleich. 6.2 Mit ihren allgemein gehaltenen Rügen vermag die Beschwerdeführerin keine relevanten Zweifel an der Angemessenheit der Bewertung zu wecken. Die Beschwerdeführerin kritisiert generell die fachliche Qualifikation der Prüfungsexperten, stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, die Bewertung sei grundsätzlich sowie in Bezug auf das Zitieren nicht nachvollziehbar, offensichtlich zu streng sowie willkürlich, und weist darauf hin, dass es zu "gewissen Beanstandungen", wie eben beim Zitieren, in den schriftlichen Richtlinien keine klaren Angaben gebe. Darin erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin allerdings. Sie geht weder darauf ein, weshalb gerade die Bewertung in Bezug auf das Zitieren (weiterhin) unzutreffend sein soll oder auf Willkür schliessen lasse, obschon ihr im vorinstanzlichen Verfahren bereits die volle Punktzahl für das "Zitieren/Referenzieren" zugesprochen wurde, noch äussert sie sich ausdrücklich zu den anderen Beurteilungskriterien gemäss Gesamtbewertungsraster. Entsprechend zeigt sie nicht konkret und stichhaltig auf, weshalb und in welcher Hinsicht ihre Projektarbeit eindeutig zu streng, oder sonst unhaltbar oder "willkürlich" beurteilt worden sein soll. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf pauschale und unsubstantiierte Vorwürfe. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, dass sie sich nicht wiederholen wolle, pauschal auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren, mithin auf die Inhalte ihrer vorinstanzlichen Beschwerde vom 2. August 2022 samt Ergänzung vom 4. September 2022, ihre vorinstanzliche Replik vom 1. November 2022, ihre vorinstanzliche Triplik vom 5. Juni 2023 sowie auf ihre vorinstanzliche Quintuplik vom 12. Dezember 2023 beruft und diese zum integralen Bestandteil ihrer Beschwerdeschrift vor Bundesverwaltungsgericht erklärt, genügt dies den Anforderungen an eine stichhaltige Beanstandung nicht. Es kann nicht erwartet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht, das sich bei der Überprüfung von Prüfungssachen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. E. 2.2), eine umfassende Beurteilung der Prüfungsposition A.1.1 "Projektarbeit" vornimmt. Zudem ist es nicht seine Aufgabe, herauszufinden, was die Beschwerdeführerin inhaltlich vorbringen will beziehungsweise gegen welche Punktabzüge und mit welcher Begründung aus ihren Rechtsschriften sie allenfalls weiterhin vorgehen möchte (vgl. hierzu BGE 134 I 303 E. 1.3; 131 II 533 E. 4.3; 123 V 335 E. 1b; 113 Ib 287 E. 1; Urteile des BGer 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 1.2; 2A.31/2005 vom 26. Mai 2005 E. 1.4; 2A.58/2004, 2A.78-80/2004 vom 21. Mai 2004 E. 2.2; Urteile des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 8; B-1161/2013 vom 14. Januar 2014 E. 6.3; B-1050/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich kaum mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid und den nachvollziehbaren Begründungen für die Punktabzüge auseinander. Dies genügt den Anforderungen, die an eine stichhaltige Beanstandung der nachvollziehbaren Bewertung der Prüfungsleistungen zu stellen sind, mangels genügender Substantiierung nicht. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Bewertung durch die Prüfungsexperten beziehungsweise die Erstinstanz und die Vorinstanz sachgerecht ist. Es wäre stossend, wenn die praxisgemäss anerkannte Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen mit einem Antrag auf unabhängige Bewertung durch einen Drittgutachter umgangen werden könnte, soweit die Beschwerdeführerin, wie vorliegend, keine eindeutig zu strenge oder sonst unhaltbare Bewertung darzulegen vermag. Im Ergebnis ist auf neue Bewertung der Projektarbeit der Beschwerdeführerin durch einen von der Erstinstanz unabhängigen Experten beziehungsweise eine entsprechende Expertin zu verzichten und das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Expertinnen und Experten könnten nicht nachvollziehbar erläutern, was inhaltlich an der Projektarbeit zu beanstanden sei. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss einen Verstoss gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG geltend. Bei Prüfungsentscheiden genügt es allerdings, wenn die Behörde die nachvollziehbare Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (vgl. Urteile des BGer 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1 m.H.). Wie festgestellt sind die Begründungen, mit welchen die Erstinstanz die Punktabzüge im vor-instanzlichen Verfahren erklärte, nachvollziehbar (vgl. E. 5) und die Beschwerdeführerin konnte dazu auch Stellung nehmen, wovon diese mit der Quintuplik vom 12. Dezember 2023 vor Vorinstanz (letztmalig) Gebrauch machte (vgl. Sachverhalt A.d). Damit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht ausdrücklich einen Verstoss gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV geltend, weil die Prüfungsexperten ihren Ermessenspielraum überschritten hätten. Es wurde aber bereits festgestellt, dass die Begründung der Bewertung der Projektarbeit nachvollziehbar ist (vgl. E. 5) und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eindeutige und erhebliche Zweifel an dieser Bewertung zu wecken (vgl. E. 6), weshalb die willkürfreie Bewertung als erwiesen gilt (vgl. E. 4.2). 7.3 Schliesslich bezweifelt die Beschwerdeführerin die Qualifikation der Prüfungsexperten und erklärt, dass diese erst einen Prüfungsprozess absolviert und, anders als von der Vorinstanz behauptet, keine langjährige Erfahrung haben könnten. Die einschlägigen Bestimmungen der PO sehen vor, dass die Erstinstanz die Expertinnen und Experten wählt, diese ausbildet und einsetzt (Ziffer 2.21 Bst. a PO). Hingegen setzt die PO nicht voraus, dass die Prüfungsexpertinnen und -experten über eine mehrjährige Erfahrung in der Abnahme der Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann öffentliche Verwaltung oder eine andere bestimmte formelle Qualifikation verfügen. Entsprechend sind diese Ausführungen der Beschwerdeführerin unbeachtlich. 8. 8.1 Für den Fall, dass die Schlussnote nach der neuen Bewertung der Projektarbeit immer noch ungenügend sein sollte, verlangt die Beschwerdeführerin eine Wiederholung der Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" sowie des Prüfungsteils B. "Fachgespräch" mit "unbefangenen Expertinnen und Experten". Nachdem sie mit ihrem Hauptbegehren eine Neubewertung ihrer Projektarbeit durch eine Expertin oder einen Experten beantragt, die oder der unabhängig von der Erstinstanz ist, aber auch die Qualifikation der bisherigen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen bezweifelt, ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin ziele mit ihrem Anliegen auf die Einsetzung von externen Expertinnen und Experten oder zumindest von anderen als den bisherigen Expertinnen und Experten für die Wiederholung der mündlichen Prüfungen ab. Im Grunde verlangt die Beschwerdeführerin mit diesem Begehren, dass der angefochtene Entscheid, soweit er die Rückweisung zur Wiederholung der entsprechenden Prüfungsfächer anordnet, mit einer entsprechenden Weisung ergänzt werde. Die Erstinstanz weist darauf hin, sie sei nicht nur legitimiert, sondern sogar dazu verpflichtet, die Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann öffentliche Verwaltung nach den formalen und inhaltlichen Vorgaben der PO durchzuführen. 8.2 Art. 29 Abs. 1 BV sieht vor, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Die Rechtsprechung hat daraus ein Recht auf eine ordnungsgemässe und unparteiische Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde abgeleitet. Ob eine Verwaltungsbehörde ordnungsgemäss zusammengesetzt ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen Organisations- und Verfahrensrecht. Entscheidet die Behörde in einer falschen Zusammensetzung, verstösst sie gegen das Rechtsverweigerungsverbot (Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 6.3; vgl. BGE 142 I 172 E. 3.2; 127 I 128 E. 3c). Wie bereits erwähnt, wählt die Erstinstanz die Expertinnen und Experten, bildet sie für ihre Aufgaben aus und setzt sie ein (Ziffer 2.21 Bst. f PO). Mindestens zwei Expertinnen oder Experten nehmen die mündlichen Prüfungen ab (Ziffer 4.42 PO). Hingegen sehen die einschlägigen Bestimmungen der PO keine Experten vor, die in keiner Beziehung zur Erstinstanz stehen und unabhängig von dieser sind. Damit ist die Erstinstanz gemäss den Vorgaben in der PO dazu verpflichtet, die von ihr gewählten Expertinnen und Experten einzusetzen, während die Einsetzung anderer Prüfungsexperten mit einer falschen Zusammensetzung des Prüfungskörpers verbunden wäre. Entsprechend kann dem Antrag in der mündlichen Prüfung Expertinnen und Experten einzusetzen, die unabhängig von der Erstinstanz sind, nicht gefolgt werden. 8.3 Art. 29 Abs. 1 BV wird auf Bundesebene durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. Urteile des BGer 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.2; 2C_110/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2), der auch auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 VwVG). Die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, wonach Personen, die in der Sache befangen sein könnten, in den Ausstand treten, erfasst auch die Vorbefassung. Darunter wird der Umstand verstanden, dass sich dasselbe Behördenmitglied in einem früheren Verfahrensabschnitt mit derselben Angelegenheit befasste und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Dadurch könnte bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis entstehen, dass sich dieses Mitglied bereits vor dem dafür vorgesehenen Verfahrensabschnitt abschliessend eine Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat. Indessen lässt der blosse Umstand, dass sich ein Mitglied bereits mit der Sache auseinandergesetzt hat, dieses nicht als vorbefasst und befangen erscheinen, da andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; Urteile des BGer 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 5.2; 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.3). Die Vorbefassung ist insbesondere dann nicht relevant, wenn das Verfahren in Bezug auf den Sachverhalt und die zu beurteilenden Fragen offen erscheint und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (vgl. Urteil des BGer U 302/05 vom 30. August 2006 E. 6.3; Urteil des BVGer B-1267/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6.3). Vorliegend werden die Prüfungsposition A.1.2 "Präsentation und Fachfragen" und der Prüfungsteil B. "Fachgespräch" als mündliche Prüfung wiederholt, weshalb die dortige Leistung der Beschwerdeführerin und damit zwangsläufig ein völlig neuer Sachverhalt zu beurteilen sein wird, mit dem sich die bisherigen Expertinnen und Experten noch gar nicht beschäftigen konnten. Mit Blick darauf wäre es somit nicht ausgeschlossen, dass die Erstinstanz bei den Prüfungswiederholungen die gleichen Expertinnen oder Experten einsetzt. Der Beschwerdeführerin bliebe aber die Möglichkeit, fristgerecht ein begründetes Ausstandsbegehren gegen die vorgesehenen Expertinnen und Experten bei der Erstinstanz einzureichen (vgl. Ziffer 4.1.4 PO), falls reglementarische oder gesetzliche Ausstandsvorschriften verletzt würden. 8.4 Soweit sich das Begehren für die Wiederholung der mündlichen Prüfungen auf die Einsetzung von "unbefangenen Expertinnen und Experten" bezieht, gilt dieses Gebot von Gesetzes wegen und es besteht keine Veranlassung zu einer entsprechenden Weisung an die Erstinstanz. Soweit das Begehren auf den Einsatz von von der Erstinstanz unabhängigen oder zumindest anderen als den letztmaligen Expertinnen und Experten abzielt, fehlt es an einer ersichtlichen Anspruchsgrundlage. Das Begehren betreffend den Einsatz von "unbefangenen Expertinnen und Experten" ist damit abzuweisen.
9. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'200.- festzusetzen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
11. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Raphael Arnold Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind (vgl. E. 11). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. Dezember 2024 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)