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B-6884/2023

B-6884/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-08 · Deutsch CH

Höhere Fachprüfung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer legte im Frühjahr 2022 die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktiker in der Fachrichtung Traditionelle Chinesische Medizin TCM ab. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 teilte ihm die Erstinstanz mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden wie folgt bewertet: Prüfungsteil Ergebnis P1 Fallstudie Nicht bestanden P2 Fachgespräch zu Fallstudie Bestanden P3 Fallbearbeitung Befreit P4 Praktische Arbeit Befreit A.b Gegen diesen negativen Prüfungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2022 Beschwerde bei der Vorinstanz. Zur Begründung brachte er unter anderem vor, seine Fallstudie sei offensichtlich fehlbeurteilt worden. Zudem beantragte er, seine Fallstudie sei (zusammen mit weiteren Fallstudien zu Vergleichszwecken) von einem unabhängigen Experten neu zu bewerten. A.c Mit Beschwerdeentscheid vom 21. November 2023 wies die Vorinstanz diese Beschwerde vollumfänglich ab und erläuterte im Rahmen der Begründung ihres Entscheids, dass sie ihre Kognition hinsichtlich der Bewertung der erbrachten Leistung einschränken dürfe. Im vorliegenden Fall bestünden keine erheblichen, grundlegenden Zweifel an der Korrektheit der Bewertung, keine Indizien würden auf Willkür hindeuten und aus der Begründung der Leistungsbeurteilung durch die Prüfungsexperten bzw. die Erstinstanz ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach diese offensichtlich unzutreffend sein könnte. Aus diesem Grund dürfe sie, die Vorinstanz, grundsätzlich davon ausgehen, dass die Prüfungsexperten in der Lage seien, eine sachliche, objektive und vertretbare Bewertung abzugeben, die auch mit Blick auf die Arbeiten anderer Kandidatinnen und Kandidaten standhalte. Im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags auf eine Beurteilung durch einen unabhängigen Experten hielt die Vorinstanz fest, dass keine Hinweise auf eine unsachliche, den Bewertungskriterien widersprechende oder in sich widersprüchliche Bewertung bestünden. Es bliebe bei der Grundregel, dass das Bewertungsermessen der Expertinnen respektiert werde und es sich erübrige, den Kreis der einbezogenen Sachverständigen nochmals (um einen oder mehrere externe Experten) zu erweitern. Eine erneute und von der Erstinstanz unabhängige Bewertung berge die Gefahr, dass im Ergebnis beschwerdeführende Kandidatinnen/Kandidaten nach einem anderen Massstab beurteilt würden als die Mitkandidatinnen, welche den Prüfungsentscheid der Vorinstanz akzeptiert hätten. B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er rügt, die Vorinstanz sei aufgrund der Kognitionsbeschränkung nicht in der Lage, die Fallstudie inhaltlich zu überprüfen. Die Fehlbeurteilung der Fallstudie durch die Prüfungsexperten und die Erstinstanz sei jedoch der Hauptgegenstand im vorinstanzlichen Schriftenwechsel. Der Beschwerdeführer beantragt, seine Fallstudie sei, wie es ihm anlässlich eines Telefonats mit der Vorinstanz empfohlen worden sei, extern evaluieren zu lassen und verlangt damit implizit das Bestehen der höheren Fachprüfung für Naturheilpraktiker. Sein Antrag auf eine externe Bewertung sei von der Vorinstanz mit fragwürdigen Gründen "zurückgewiesen" worden, insbesondere werde auch der "absurde" Vorwurf erhoben, dass die Bereitschaft, die Kosten eines unabhängigen Gutachtens selber zu tragen, ein Indiz für eine subjektive Empfindung sei. C. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie unter anderem an, dass Beschwerdeführenden bei einer telefonischen Anfrage hinsichtlich der Einholung eines Gutachtens stets und auch dem Beschwerdeführer die gängige Praxis mitgeteilt würde. Demnach werde ein Sachverständigengutachten allenfalls eingeholt, wenn sich aus dem Schriftenwechsel Anhaltspunkte ergäben, dass die Prüfungsexperten eine Prüfungsleistung widersprüchlich, falsch oder offensichtlich zu streng beurteilt hätten. Weiter sei beim Telefonat mit dem Beschwerdeführer angesprochen worden, dass die Kostenauferlegung der Auslagen, und damit die Kosten eines Sachverständigengutachtens, nicht zum Vornherein, sondern je nach Ausgang des Verfahrens bestimmt würden. Im Übrigen vertrete die Vorinstanz unverändert den Standpunkt, dass die Experten die Bewertung der Fallstudie rechtsgenüglich begründet hätten und eine willkürliche Bewertung ausgeschlossen werden könne. D. Die Erstinstanz hat sich vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vernehmen lassen. E. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. November 2023 stellt eine Verfügung dar (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.3]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Gemäss dem Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden (Art. 27 Bst. a BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG).

E. 2.2 Gestützt auf die Delegation in Art. 28 Abs. 2 BBG hat die OdA (Organisation der Arbeitswelt) Alternativmedizin Schweiz (nachfolgend: OdA AM) als zuständige Organisation der Arbeitswelt die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker in den Fachrichtungen Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin TCM und Traditionelle Europäische Naturheilkunde TEN erlassen, welche mit der Genehmigung der Vorinstanz am 28. April 2015 in Kraft getreten ist und gemäss der Notenverfügung vom 6. Mai 2022 im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangte (nachfolgend: PO).

E. 2.3 Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Diplomerteilung werden der Kommission für Qualitätssicherung der OdA AM (nachfolgend: Erstinstanz) übertragen (Ziff. 2.11 PO). Zu den Aufgaben der Erstinstanz zählen die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Prüfung (Ziff. 2.21 Bst. f PO), die Beurteilung der Prüfung und der Entscheid über die Erteilung des Diploms (Ziff. 2.21 Bst. j PO) sowie die Behandlung von Anträgen und Beschwerden (Ziff. 2.21 Bst. p PO).

E. 2.4 Die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktiker in der Fachrichtung Traditionelle Chinesische Medizin TCM ist bestanden, wenn jeder abzulegende Prüfungsteil mit dem Urteilsprädikat "Bestanden" bewertet ist. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom und ist berechtigt, den geschützten Titel "Naturheilpraktiker/in mit eidgenössischem Diplom in Traditionelle Chinesische Medizin TCM" zu führen (Ziff. 6.41, 6.43 und Ziff. 7.12 PO). Wer die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile nicht bestanden hat, kann diese zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 PO). Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf Prüfungsteile, in denen das Urteilsprädikat "Nicht bestanden" erbracht wurde (Ziff. 6.52 PO).

E. 2.5 Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Fallstudie ("Prüfungsteil P1") wird anhand vorgegebener Beurteilungskriterien mit Punkten bewertet, deren Summe zum Urteilsprädikat "Bestanden" bzw. "Nicht bestanden" führt (Ziff. 6.21 PO). Das Prädikat "Bestanden" entspricht mindestens 60% der maximalen Punktzahl (Ziff. 6.31 PO).

E. 3 Der Beschwerdeführer hat die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktiker in der Fachrichtung Traditionelle Chinesische Medizin TCM nicht bestanden, weil der Prüfungsteil "P1 Fallstudie" mit dem Prädikat "Nicht bestanden" bewertet worden ist. Der Beschwerdeführer erhielt im Prüfungsteil "P1 Fallstudie" 109 von 195 möglichen Punkten (55.9%). Für das Prädikat "Bestanden" hätte der Beschwerdeführer im Prüfungsteil "P1 Fallstudie" 117 Punkte (60% der maximal zu erreichenden 195 Punkten) benötigt. Bis zum Erreichen der Bestehensgrenze fehlen dem Beschwerdeführer damit 8 Punkte.

E. 4.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 43). Indes haben Examensprüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. zum Ganzen statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-2585/2017 E. 4.2). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/21 E. 5.1, Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; zum Ganzen: Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.4 und B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.4, je m.w.H.).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz substantiiert Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. statt vieler: BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1-3.2 und 4.3.2 und Urteil des BVGer B-2585/2017 E. 4.3).

E. 4.4 Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.3 und Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-2585/2017 E. 4.4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei aufgrund ihrer Kognitionsbeschränkung nicht in der Lage, die Fallstudie inhaltlich zu überprüfen und die Fehlbeurteilung durch die Prüfungsexperten und die Erstinstanz angemessen zu evaluieren. Dies stelle jedoch den Hauptgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens dar. Seine Fallstudie sei extern evaluieren zu lassen, wie es ihm anlässlich eines Telefonats mit der Vorinstanz empfohlen worden sei. Der Beschwerdeführer rügt damit implizit, die Vorinstanz habe ihre Kognition in unzulässigerweise beschränkt und verlangt in diesem Zusammenhang die Einholung eines externen Gutachtens. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die Experten hätten sich in Bezug auf die Fallstudie mit den Rügen des Beschwerdeführers ausreichend substantiiert auseinandergesetzt und dabei ihre Bewertungen objektiv, nachvollziehbar und somit rechtsgenüglich begründet, so dass eine von unsachlichen Motiven oder Ansinnen geleitete (d.h. "willkürliche") Bewertung ausgeschlossen werden könne. Aus diesem Grund dürfe die Vorinstanz ihre Kognition beschränken und sie sei nicht kompetent, als Oberprüfungskommission tätig zu werden und ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen.

E. 5.2 Die Nichtausschöpfung der Kognition würde eine Rechtsverweigerung darstellen und den in Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich festgeschriebenen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 794; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1027). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Sofern der Mangel nicht geheilt werden kann, hat die Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Folge, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzuweisen vermag (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 125 I 113 E. 3; 124 V 180 E. 4a).

E. 5.3 Es gilt vorerst zu prüfen, in welchem Umfang die Vorinstanz die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers tatsächlich beurteilte bzw. hätte beurteilen müssen, und ob sie ihre Kognition zu Recht einschränkte bzw. einschränken durfte.

E. 5.3.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht ist die Vorinstanz in Prüfungsangelegenheiten als Beschwerdeinstanz tätig. Sie ist damit Rechtsmittelbehörde. Die oben in E. 4.1 ff. dargelegten Kognitionsgrundsätze gelten daher im selben Umfang auch für die Vorinstanz (vgl. Urteil des BGer 2P.240/2003 vom 2. Dezember 2003 E. 3 ff.; ebenso bereits BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des BVGer B-6078/2007 vom 14. April 2008 E. 4 ff.). Demnach kann sich die Vorinstanz in fachspezifischen Fragen und bei der Bewertung einzelner Kriterien darauf beschränken, die von der Erstinstanz gemachten Ausführungen dahingehend zu überprüfen, ob diese die substantiellen Rügen des Beschwerdeführers abhandeln und dabei nachvollziehbar erscheinen. Verfahrensmängel hat sie demgegenüber mit freier Kognition zu beurteilen.

E. 5.3.2 Aus dem Beschwerdeentscheid ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers nach Kriterien geordnet aufgelistet hat (vgl. E. 4.2 und 4.4 des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Zudem hat sie die jeweils auf die entsprechende Rüge bezogene Expertenmeinung zusammengefasst festgehalten (vgl. E. 4.3 und 4.5 des angefochtenen Beschwerdeentscheids) und aus dieser Gegenüberstellung ihre Schlüsse gezogen (vgl. E. 5.2 ff. der angefochtenen Verfügung). Die Vorinstanz führt insbesondere aus, dass sich die Prüfungsexperten und die Erstinstanz im Detail zu den einzelnen Bewertungskriterien der Fallstudie geäussert hätten. Die Prüfungsexperten und die Erstinstanz hätten, Bezug nehmend auf die Fallstudie, ausgeführt, in welchen Bereichen die Ausführungen, Beschreibungen, Erklärungen, Evaluationen, Begründungen etc. des Autors der Fallstudie nicht zu genügen vermochten. Die Erstinstanz habe bei ihrer Kritik auch immer konkret Bezug auf die Fallarbeit, auf Seitenzahlen und auf Darstellungen genommen. Gemäss Ansicht der Vorinstanz habe die Erstinstanz zu Recht nur das bewertet, was sich aus der Fallstudie ergeben habe, und nicht auch nachträgliche Erläuterungen (z.B. aus der Beschwerdeschrift) des Beschwerdeführers. Die Begründungen zu den einzelnen Bewertungskriterien der Fallarbeit erscheine zumindest sachlich, nachvollziehbar und auch ausreichend tiefgehend. Da vorliegend, wie die Vorinstanz weiter ausführt, Willkür ausgeschlossen werden könne, stehe es ihr nicht zu, in das Bewertungsermessen der Erstinstanz einzugreifen und die Note des Beschwerdeführers im Prüfungsteil "P1 Fallstudie" zu verändern.

E. 5.3.3 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Expertenmeinungen und die Vorbringen des Beschwerdeführers miteinander verglichen und ist der Expertenmeinung gefolgt. Sie hat dabei die Fallstudie nicht aus ihrer Sicht materiell neu zu beurteilen, wozu sie aufgrund ihrer eingeschränkten Kognition (vgl. E. 4 und 5.3.1) weder befugt noch gehalten ist. Die Vorinstanz hat diese Prüfung insbesondere mit Blick auf die angeblich fehlerhafte Bewertung aller gerügten Beurteilungskriterien der Fallstudie vorgenommen. Die abweichende Auffassung der Experten hinsichtlich der betroffenen Beurteilungskriterien der Fallstudie ist für die Vorinstanz für alle Rügen nachvollziehbar und einleuchtend, da die Begründung der Experten, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.3.2), sachlich, nachvollziehbar und ausreichend tiefgehend sei, mithin eine nachvollziehbare Antwort auf die erhobenen Rügen darstellten.

E. 5.3.4 Bei der vorinstanzlichen Prüfung handelt es sich zwar weitgehend lediglich um eine minutiöse gegenüberstellende inhaltliche Darlegung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Erstinstanz, jeweils mit der Schlussziehung, wonach die Beantwortung der Rügen durch die Erstinstanz substantiiert und vollständig ausgefallen sei. Es mag zutreffen, dass wenig darüber zu erfahren ist, weshalb die Vorinstanz jeweils zum Schluss kommt, dass den Darlegungen der Erstinstanz und nicht jenen des Beschwerdeführers zu folgen sei. Mit Blick auf die konkreten Umstände kann die Begründungstiefe der Vorinstanz aber noch als vertretbar erachtet werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der zu respektierende Beurteilungsspielraum bei grösseren schriftlichen Arbeiten wie in casu einer Fallstudie zu einer komplexen Thematik vergleichsweise grösser ist, als beispielsweise bei schriftlichen Prüfungen, die eher im Hinblick auf die Beurteilung von richtigen oder falsch beantworteten Teilfragen ausgerichtet sind. Im Weiteren scheint klar, dass die detaillierten Ausführungen der Erstinstanz zur Leistungsbeurteilung keine Elemente enthalten, die als offensichtlich unkorrekt in die Augen springen. Wie bereits erwähnt, reicht es nicht, Rügen zu erheben, wonach für eine abweichende Beurteilung sachliche Gründe bestünden, sondern es muss dargetan sein, dass und inwiefern die Leistungsbeurteilung rechtsfehlerhaft ist, das heisst willkürlich, offensichtlich widersprüchlich oder in anderer Weise einen qualifizierten Ermessensfehler darstellt. Konkrete Hinweise hierfür konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen und sind auch nicht ersichtlich.

E. 5.3.5 Zur Beurteilung der im vorinstanzlichen Verfahren gerügten Verfahrensfehler im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 21. November 2023 (nicht korrekte Zusammensetzung der Erstinstanz und deren fehlende Unabhängigkeit sowie nochmalige Äusserungsmöglichkeit der Prüfungsexperten im vorinstanzlichen Verfahren, vgl. E. 7 des angefochtenen Beschwerdeentscheids) hat sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert geäussert. Die Vorinstanz hat im Beschwerdeentscheid vom 21. November 2023 klargestellt, dass sie bei der Prüfung von Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften über eine volle Kognition verfüge und dass sie die vorgebrachten Verfahrensmängel entsprechend geprüft habe (vgl. E. 3 und 7 des angefochtenen Beschwerdeentscheids).

E. 5.3.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz ihrer Überprüfungspflicht in genügender Weise nachgekommen und hat ihre Kognition nicht unzulässigerweise eingeschränkt. Wie im Ergebnis die Vorinstanz kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Begründung der Leistungsbeurteilung durch die Erstinstanz als offensichtlich fehlerhaft erscheinen liesse.

E. 5.3.7 Der Beschwerdeführer bietet in der Beschwerdeschrift ferner an, er würde dem Gericht bei Interesse konkrete exemplarische Beispiele vorlegen, die seiner Ansicht nach die Verletzung reglementarischer Bestimmungen und die krassen Fehlbeurteilungen der erbrachten Leistungen aufzeigten. Die Vorinstanz hat ihre Überprüfungspflicht in nicht zu beanstandender Weise erfüllt (vgl. oben E. 5.3.2 ff.). Es reicht aus Sicht des Beschwerdeführers daher vor dem Bundesverwaltungsgericht wie zum Teil bereits erwähnt nicht aus, lediglich einige Beispiele für angebliche Fehlbeurteilungen aufzulisten, ohne beispielsweise gleichzeitig eine gründliche Analyse der entsprechenden Begründungen der Erstinstanz und der Vorinstanz vorzunehmen (vgl. vorne E. 4.3). Darüberhinausgehend geht der Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, dass das Gericht hinsichtlich der angebotenen Beispiele für eine angebliche Fehlbeurteilung quasi eine Holschuld treffe, der es von Amtes wegen nachzukommen gelte, obwohl er die Entscheidrelevanz hierfür nicht darlegt und selbst genügend Gelegenheit gehabt hätte, die angeblichen Beispiele zu dokumentieren. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach dem Gesagten kein Grund, die Vorlage von Beispielen angeblicher Fehlbeurteilungen zu verlangen, die, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.3.2), im vorinstanzlichen Verfahren als nicht stichhaltig beurteilt wurden.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer verlangt zudem, wie bereits vor der Vorinstanz, seine Fallstudie sei extern evaluieren zu lassen und beantragt damit sinngemäss ein Gutachten über deren Bewertung. Zur Begründung führt er an, anlässlich eines Telefonats mit der Vorinstanz sei ihm empfohlen worden, im vorinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Antrag auf externe Evaluation zu stellen. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid sei ihm im Zusammenhang mit der Abweisung seines bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrags auf Einholung einer externen Evaluation vorgeworfen worden, dass seine Bereitschaft, die Kosten eines unabhängigen Gutachtens selber zu tragen, ein Indiz für eine subjektive Empfindung sei. Dies sei absurd. Der Wunsch nach einem externen Gutachten basiere auf dem Ziel, jegliche subjektive Empfindung auszuschliessen. Zudem sei er anlässlich des besagten Telefonats mit der Vorinstanz darauf hingewiesen worden, dass es immer unklar sei, wer die Kosten für eine externe Evaluation übernehme.

E. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass die Prüfungsorgane in der Lage sind, die Bewertung der Examensleistungen objektiv vorzunehmen. Haben sie die Gründe nachvollziehbar dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, wonach die von den Examinierenden erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar ist. Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers aber keine eindeutigen und erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Bewertung als erwiesen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 7; B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 8.8).

E. 6.3 Die allgemein gehaltenen Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine erheblichen bzw. ausgangsentscheidenden Zweifel an der Angemessenheit der Bewertung der Fallstudie zu begründen, zumal sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst sinngemäss ohnehin bloss auf den Standpunkt stellt, seine Beurteilung der Fallstudie sei richtig und jene der Prüfungsexperten falsch (vgl. oben E. 4.2). Angesichts des Fehlens gegenteiliger Anhaltspunkte kann daher davon ausgegangen werden, dass die Bewertung sachgerecht war, wodurch auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Gutachtens verzichtet werden kann. Ausgehend von der in der Praxis verankerten Kognitionsbeschränkung (vgl. oben E. 4.2 ff.) und deren im vorliegenden Fall nicht zu beanstandenden Umsetzung durch die Vorinstanz (vgl. oben E. 5.1 ff.) wäre es stossend, wenn die praxisgemäss anerkannte Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen mit einem Beweisantrag umgangen werden könnte. Selbst wenn dem Beschwerdeführer während dem vorinstanzlichen Verfahren anlässlich des Telefonats mit der Vorinstanz mitgeteilt worden sein sollte, er könne den Antrag auf eine externe Evaluation stellen und es sei unklar, wer die Kosten einer solchen Evaluation übernehme, würde sich an der obigen Beurteilung nichts ändern. Zum einen hat sich die Vorinstanz, auch gemäss der Darstellung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer, richtig verhalten. Sie hat ihm nämlich unbestrittenermassen nicht mitgeteilt, ein Gutachten werde auf Antrag immer eingeholt, sondern lediglich auf die Möglichkeit eines solchen Antrags hingewiesen. Ebenso hat die Vorinstanz nicht dazu geraten, dass der Beschwerdeführer die Kosten einer externen Evaluation übernehmen solle, sondern nur auf eine unklare Kostenverteilung aufmerksam gemacht. Zum anderen ist das Anbieten der Kostenübernahme für eine externe Evaluation durch den Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschlaggebend für die Abweisung des entsprechenden Antrags. In dieser Hinsicht ist der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 21. November 2023 entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht auch nicht missverständlich (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Beschwerdeentscheids): "Dass der Beschwerdeführer sogar willens wäre, die Kosten eines zusätzlichen Gutachtens zu tragen, verdeutlicht sein grosses Interesse am Bestehen der Höheren Fachprüfung und ist ebenfalls Indiz für die subjektive Empfindung des Beschwerdeführers, er sei tatsächlich von der Vorinstanz ungerecht beurteilt worden; doch kann und darf diese Bereitschaft, die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang zu tragen, für das SBFI keinen Grund darstellen, eine weitere Expertise anzuordnen - solange die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind." Die Formulierung "ist ebenfalls Indiz für die subjektive Empfindung des Beschwerdeführers" ist zwar unglücklich gewählt. Im Ergebnis ist sie jedoch nicht ausschlaggebend, weil die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens nicht gegeben seien, im Ergebnis und unabhängig von dieser Formulierung korrekt ist und explizit darauf hingewiesen wird, dass das Angebot der Kostenübernahme durch den Beschwerdeführer hierfür unbeachtlich sei.

E. 7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'300.- festzusetzen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 9 Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Diego Haunreiter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. April 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6884/2023 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Kommission für Qualitätssicherung der OdA Alternativmedizin Schweiz, Erstinstanz. Gegenstand Höhere Fachprüfung Naturheilpraktiker 2022. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer legte im Frühjahr 2022 die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktiker in der Fachrichtung Traditionelle Chinesische Medizin TCM ab. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 teilte ihm die Erstinstanz mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden wie folgt bewertet: Prüfungsteil Ergebnis P1 Fallstudie Nicht bestanden P2 Fachgespräch zu Fallstudie Bestanden P3 Fallbearbeitung Befreit P4 Praktische Arbeit Befreit A.b Gegen diesen negativen Prüfungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2022 Beschwerde bei der Vorinstanz. Zur Begründung brachte er unter anderem vor, seine Fallstudie sei offensichtlich fehlbeurteilt worden. Zudem beantragte er, seine Fallstudie sei (zusammen mit weiteren Fallstudien zu Vergleichszwecken) von einem unabhängigen Experten neu zu bewerten. A.c Mit Beschwerdeentscheid vom 21. November 2023 wies die Vorinstanz diese Beschwerde vollumfänglich ab und erläuterte im Rahmen der Begründung ihres Entscheids, dass sie ihre Kognition hinsichtlich der Bewertung der erbrachten Leistung einschränken dürfe. Im vorliegenden Fall bestünden keine erheblichen, grundlegenden Zweifel an der Korrektheit der Bewertung, keine Indizien würden auf Willkür hindeuten und aus der Begründung der Leistungsbeurteilung durch die Prüfungsexperten bzw. die Erstinstanz ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach diese offensichtlich unzutreffend sein könnte. Aus diesem Grund dürfe sie, die Vorinstanz, grundsätzlich davon ausgehen, dass die Prüfungsexperten in der Lage seien, eine sachliche, objektive und vertretbare Bewertung abzugeben, die auch mit Blick auf die Arbeiten anderer Kandidatinnen und Kandidaten standhalte. Im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags auf eine Beurteilung durch einen unabhängigen Experten hielt die Vorinstanz fest, dass keine Hinweise auf eine unsachliche, den Bewertungskriterien widersprechende oder in sich widersprüchliche Bewertung bestünden. Es bliebe bei der Grundregel, dass das Bewertungsermessen der Expertinnen respektiert werde und es sich erübrige, den Kreis der einbezogenen Sachverständigen nochmals (um einen oder mehrere externe Experten) zu erweitern. Eine erneute und von der Erstinstanz unabhängige Bewertung berge die Gefahr, dass im Ergebnis beschwerdeführende Kandidatinnen/Kandidaten nach einem anderen Massstab beurteilt würden als die Mitkandidatinnen, welche den Prüfungsentscheid der Vorinstanz akzeptiert hätten. B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er rügt, die Vorinstanz sei aufgrund der Kognitionsbeschränkung nicht in der Lage, die Fallstudie inhaltlich zu überprüfen. Die Fehlbeurteilung der Fallstudie durch die Prüfungsexperten und die Erstinstanz sei jedoch der Hauptgegenstand im vorinstanzlichen Schriftenwechsel. Der Beschwerdeführer beantragt, seine Fallstudie sei, wie es ihm anlässlich eines Telefonats mit der Vorinstanz empfohlen worden sei, extern evaluieren zu lassen und verlangt damit implizit das Bestehen der höheren Fachprüfung für Naturheilpraktiker. Sein Antrag auf eine externe Bewertung sei von der Vorinstanz mit fragwürdigen Gründen "zurückgewiesen" worden, insbesondere werde auch der "absurde" Vorwurf erhoben, dass die Bereitschaft, die Kosten eines unabhängigen Gutachtens selber zu tragen, ein Indiz für eine subjektive Empfindung sei. C. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie unter anderem an, dass Beschwerdeführenden bei einer telefonischen Anfrage hinsichtlich der Einholung eines Gutachtens stets und auch dem Beschwerdeführer die gängige Praxis mitgeteilt würde. Demnach werde ein Sachverständigengutachten allenfalls eingeholt, wenn sich aus dem Schriftenwechsel Anhaltspunkte ergäben, dass die Prüfungsexperten eine Prüfungsleistung widersprüchlich, falsch oder offensichtlich zu streng beurteilt hätten. Weiter sei beim Telefonat mit dem Beschwerdeführer angesprochen worden, dass die Kostenauferlegung der Auslagen, und damit die Kosten eines Sachverständigengutachtens, nicht zum Vornherein, sondern je nach Ausgang des Verfahrens bestimmt würden. Im Übrigen vertrete die Vorinstanz unverändert den Standpunkt, dass die Experten die Bewertung der Fallstudie rechtsgenüglich begründet hätten und eine willkürliche Bewertung ausgeschlossen werden könne. D. Die Erstinstanz hat sich vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vernehmen lassen. E. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. November 2023 stellt eine Verfügung dar (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.3]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss dem Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden (Art. 27 Bst. a BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG). 2.2 Gestützt auf die Delegation in Art. 28 Abs. 2 BBG hat die OdA (Organisation der Arbeitswelt) Alternativmedizin Schweiz (nachfolgend: OdA AM) als zuständige Organisation der Arbeitswelt die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker in den Fachrichtungen Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin TCM und Traditionelle Europäische Naturheilkunde TEN erlassen, welche mit der Genehmigung der Vorinstanz am 28. April 2015 in Kraft getreten ist und gemäss der Notenverfügung vom 6. Mai 2022 im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangte (nachfolgend: PO). 2.3 Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Diplomerteilung werden der Kommission für Qualitätssicherung der OdA AM (nachfolgend: Erstinstanz) übertragen (Ziff. 2.11 PO). Zu den Aufgaben der Erstinstanz zählen die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Prüfung (Ziff. 2.21 Bst. f PO), die Beurteilung der Prüfung und der Entscheid über die Erteilung des Diploms (Ziff. 2.21 Bst. j PO) sowie die Behandlung von Anträgen und Beschwerden (Ziff. 2.21 Bst. p PO). 2.4 Die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktiker in der Fachrichtung Traditionelle Chinesische Medizin TCM ist bestanden, wenn jeder abzulegende Prüfungsteil mit dem Urteilsprädikat "Bestanden" bewertet ist. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom und ist berechtigt, den geschützten Titel "Naturheilpraktiker/in mit eidgenössischem Diplom in Traditionelle Chinesische Medizin TCM" zu führen (Ziff. 6.41, 6.43 und Ziff. 7.12 PO). Wer die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile nicht bestanden hat, kann diese zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 PO). Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf Prüfungsteile, in denen das Urteilsprädikat "Nicht bestanden" erbracht wurde (Ziff. 6.52 PO). 2.5 Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Fallstudie ("Prüfungsteil P1") wird anhand vorgegebener Beurteilungskriterien mit Punkten bewertet, deren Summe zum Urteilsprädikat "Bestanden" bzw. "Nicht bestanden" führt (Ziff. 6.21 PO). Das Prädikat "Bestanden" entspricht mindestens 60% der maximalen Punktzahl (Ziff. 6.31 PO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktiker in der Fachrichtung Traditionelle Chinesische Medizin TCM nicht bestanden, weil der Prüfungsteil "P1 Fallstudie" mit dem Prädikat "Nicht bestanden" bewertet worden ist. Der Beschwerdeführer erhielt im Prüfungsteil "P1 Fallstudie" 109 von 195 möglichen Punkten (55.9%). Für das Prädikat "Bestanden" hätte der Beschwerdeführer im Prüfungsteil "P1 Fallstudie" 117 Punkte (60% der maximal zu erreichenden 195 Punkten) benötigt. Bis zum Erreichen der Bestehensgrenze fehlen dem Beschwerdeführer damit 8 Punkte. 4. 4.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 43). Indes haben Examensprüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. zum Ganzen statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-2585/2017 E. 4.2). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/21 E. 5.1, Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; zum Ganzen: Urteile des BVGer B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.4 und B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.4, je m.w.H.). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz substantiiert Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. statt vieler: BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1-3.2 und 4.3.2 und Urteil des BVGer B-2585/2017 E. 4.3). 4.4 Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.3 und Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-2585/2017 E. 4.4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei aufgrund ihrer Kognitionsbeschränkung nicht in der Lage, die Fallstudie inhaltlich zu überprüfen und die Fehlbeurteilung durch die Prüfungsexperten und die Erstinstanz angemessen zu evaluieren. Dies stelle jedoch den Hauptgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens dar. Seine Fallstudie sei extern evaluieren zu lassen, wie es ihm anlässlich eines Telefonats mit der Vorinstanz empfohlen worden sei. Der Beschwerdeführer rügt damit implizit, die Vorinstanz habe ihre Kognition in unzulässigerweise beschränkt und verlangt in diesem Zusammenhang die Einholung eines externen Gutachtens. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die Experten hätten sich in Bezug auf die Fallstudie mit den Rügen des Beschwerdeführers ausreichend substantiiert auseinandergesetzt und dabei ihre Bewertungen objektiv, nachvollziehbar und somit rechtsgenüglich begründet, so dass eine von unsachlichen Motiven oder Ansinnen geleitete (d.h. "willkürliche") Bewertung ausgeschlossen werden könne. Aus diesem Grund dürfe die Vorinstanz ihre Kognition beschränken und sie sei nicht kompetent, als Oberprüfungskommission tätig zu werden und ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen. 5.2 Die Nichtausschöpfung der Kognition würde eine Rechtsverweigerung darstellen und den in Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich festgeschriebenen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 794; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1027). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Sofern der Mangel nicht geheilt werden kann, hat die Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Folge, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzuweisen vermag (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 125 I 113 E. 3; 124 V 180 E. 4a). 5.3 Es gilt vorerst zu prüfen, in welchem Umfang die Vorinstanz die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers tatsächlich beurteilte bzw. hätte beurteilen müssen, und ob sie ihre Kognition zu Recht einschränkte bzw. einschränken durfte. 5.3.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht ist die Vorinstanz in Prüfungsangelegenheiten als Beschwerdeinstanz tätig. Sie ist damit Rechtsmittelbehörde. Die oben in E. 4.1 ff. dargelegten Kognitionsgrundsätze gelten daher im selben Umfang auch für die Vorinstanz (vgl. Urteil des BGer 2P.240/2003 vom 2. Dezember 2003 E. 3 ff.; ebenso bereits BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des BVGer B-6078/2007 vom 14. April 2008 E. 4 ff.). Demnach kann sich die Vorinstanz in fachspezifischen Fragen und bei der Bewertung einzelner Kriterien darauf beschränken, die von der Erstinstanz gemachten Ausführungen dahingehend zu überprüfen, ob diese die substantiellen Rügen des Beschwerdeführers abhandeln und dabei nachvollziehbar erscheinen. Verfahrensmängel hat sie demgegenüber mit freier Kognition zu beurteilen. 5.3.2 Aus dem Beschwerdeentscheid ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers nach Kriterien geordnet aufgelistet hat (vgl. E. 4.2 und 4.4 des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Zudem hat sie die jeweils auf die entsprechende Rüge bezogene Expertenmeinung zusammengefasst festgehalten (vgl. E. 4.3 und 4.5 des angefochtenen Beschwerdeentscheids) und aus dieser Gegenüberstellung ihre Schlüsse gezogen (vgl. E. 5.2 ff. der angefochtenen Verfügung). Die Vorinstanz führt insbesondere aus, dass sich die Prüfungsexperten und die Erstinstanz im Detail zu den einzelnen Bewertungskriterien der Fallstudie geäussert hätten. Die Prüfungsexperten und die Erstinstanz hätten, Bezug nehmend auf die Fallstudie, ausgeführt, in welchen Bereichen die Ausführungen, Beschreibungen, Erklärungen, Evaluationen, Begründungen etc. des Autors der Fallstudie nicht zu genügen vermochten. Die Erstinstanz habe bei ihrer Kritik auch immer konkret Bezug auf die Fallarbeit, auf Seitenzahlen und auf Darstellungen genommen. Gemäss Ansicht der Vorinstanz habe die Erstinstanz zu Recht nur das bewertet, was sich aus der Fallstudie ergeben habe, und nicht auch nachträgliche Erläuterungen (z.B. aus der Beschwerdeschrift) des Beschwerdeführers. Die Begründungen zu den einzelnen Bewertungskriterien der Fallarbeit erscheine zumindest sachlich, nachvollziehbar und auch ausreichend tiefgehend. Da vorliegend, wie die Vorinstanz weiter ausführt, Willkür ausgeschlossen werden könne, stehe es ihr nicht zu, in das Bewertungsermessen der Erstinstanz einzugreifen und die Note des Beschwerdeführers im Prüfungsteil "P1 Fallstudie" zu verändern. 5.3.3 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Expertenmeinungen und die Vorbringen des Beschwerdeführers miteinander verglichen und ist der Expertenmeinung gefolgt. Sie hat dabei die Fallstudie nicht aus ihrer Sicht materiell neu zu beurteilen, wozu sie aufgrund ihrer eingeschränkten Kognition (vgl. E. 4 und 5.3.1) weder befugt noch gehalten ist. Die Vorinstanz hat diese Prüfung insbesondere mit Blick auf die angeblich fehlerhafte Bewertung aller gerügten Beurteilungskriterien der Fallstudie vorgenommen. Die abweichende Auffassung der Experten hinsichtlich der betroffenen Beurteilungskriterien der Fallstudie ist für die Vorinstanz für alle Rügen nachvollziehbar und einleuchtend, da die Begründung der Experten, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.3.2), sachlich, nachvollziehbar und ausreichend tiefgehend sei, mithin eine nachvollziehbare Antwort auf die erhobenen Rügen darstellten. 5.3.4 Bei der vorinstanzlichen Prüfung handelt es sich zwar weitgehend lediglich um eine minutiöse gegenüberstellende inhaltliche Darlegung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Erstinstanz, jeweils mit der Schlussziehung, wonach die Beantwortung der Rügen durch die Erstinstanz substantiiert und vollständig ausgefallen sei. Es mag zutreffen, dass wenig darüber zu erfahren ist, weshalb die Vorinstanz jeweils zum Schluss kommt, dass den Darlegungen der Erstinstanz und nicht jenen des Beschwerdeführers zu folgen sei. Mit Blick auf die konkreten Umstände kann die Begründungstiefe der Vorinstanz aber noch als vertretbar erachtet werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der zu respektierende Beurteilungsspielraum bei grösseren schriftlichen Arbeiten wie in casu einer Fallstudie zu einer komplexen Thematik vergleichsweise grösser ist, als beispielsweise bei schriftlichen Prüfungen, die eher im Hinblick auf die Beurteilung von richtigen oder falsch beantworteten Teilfragen ausgerichtet sind. Im Weiteren scheint klar, dass die detaillierten Ausführungen der Erstinstanz zur Leistungsbeurteilung keine Elemente enthalten, die als offensichtlich unkorrekt in die Augen springen. Wie bereits erwähnt, reicht es nicht, Rügen zu erheben, wonach für eine abweichende Beurteilung sachliche Gründe bestünden, sondern es muss dargetan sein, dass und inwiefern die Leistungsbeurteilung rechtsfehlerhaft ist, das heisst willkürlich, offensichtlich widersprüchlich oder in anderer Weise einen qualifizierten Ermessensfehler darstellt. Konkrete Hinweise hierfür konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen und sind auch nicht ersichtlich. 5.3.5 Zur Beurteilung der im vorinstanzlichen Verfahren gerügten Verfahrensfehler im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 21. November 2023 (nicht korrekte Zusammensetzung der Erstinstanz und deren fehlende Unabhängigkeit sowie nochmalige Äusserungsmöglichkeit der Prüfungsexperten im vorinstanzlichen Verfahren, vgl. E. 7 des angefochtenen Beschwerdeentscheids) hat sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert geäussert. Die Vorinstanz hat im Beschwerdeentscheid vom 21. November 2023 klargestellt, dass sie bei der Prüfung von Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften über eine volle Kognition verfüge und dass sie die vorgebrachten Verfahrensmängel entsprechend geprüft habe (vgl. E. 3 und 7 des angefochtenen Beschwerdeentscheids). 5.3.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz ihrer Überprüfungspflicht in genügender Weise nachgekommen und hat ihre Kognition nicht unzulässigerweise eingeschränkt. Wie im Ergebnis die Vorinstanz kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Begründung der Leistungsbeurteilung durch die Erstinstanz als offensichtlich fehlerhaft erscheinen liesse. 5.3.7 Der Beschwerdeführer bietet in der Beschwerdeschrift ferner an, er würde dem Gericht bei Interesse konkrete exemplarische Beispiele vorlegen, die seiner Ansicht nach die Verletzung reglementarischer Bestimmungen und die krassen Fehlbeurteilungen der erbrachten Leistungen aufzeigten. Die Vorinstanz hat ihre Überprüfungspflicht in nicht zu beanstandender Weise erfüllt (vgl. oben E. 5.3.2 ff.). Es reicht aus Sicht des Beschwerdeführers daher vor dem Bundesverwaltungsgericht wie zum Teil bereits erwähnt nicht aus, lediglich einige Beispiele für angebliche Fehlbeurteilungen aufzulisten, ohne beispielsweise gleichzeitig eine gründliche Analyse der entsprechenden Begründungen der Erstinstanz und der Vorinstanz vorzunehmen (vgl. vorne E. 4.3). Darüberhinausgehend geht der Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, dass das Gericht hinsichtlich der angebotenen Beispiele für eine angebliche Fehlbeurteilung quasi eine Holschuld treffe, der es von Amtes wegen nachzukommen gelte, obwohl er die Entscheidrelevanz hierfür nicht darlegt und selbst genügend Gelegenheit gehabt hätte, die angeblichen Beispiele zu dokumentieren. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach dem Gesagten kein Grund, die Vorlage von Beispielen angeblicher Fehlbeurteilungen zu verlangen, die, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.3.2), im vorinstanzlichen Verfahren als nicht stichhaltig beurteilt wurden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer verlangt zudem, wie bereits vor der Vorinstanz, seine Fallstudie sei extern evaluieren zu lassen und beantragt damit sinngemäss ein Gutachten über deren Bewertung. Zur Begründung führt er an, anlässlich eines Telefonats mit der Vorinstanz sei ihm empfohlen worden, im vorinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Antrag auf externe Evaluation zu stellen. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid sei ihm im Zusammenhang mit der Abweisung seines bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrags auf Einholung einer externen Evaluation vorgeworfen worden, dass seine Bereitschaft, die Kosten eines unabhängigen Gutachtens selber zu tragen, ein Indiz für eine subjektive Empfindung sei. Dies sei absurd. Der Wunsch nach einem externen Gutachten basiere auf dem Ziel, jegliche subjektive Empfindung auszuschliessen. Zudem sei er anlässlich des besagten Telefonats mit der Vorinstanz darauf hingewiesen worden, dass es immer unklar sei, wer die Kosten für eine externe Evaluation übernehme. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass die Prüfungsorgane in der Lage sind, die Bewertung der Examensleistungen objektiv vorzunehmen. Haben sie die Gründe nachvollziehbar dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, wonach die von den Examinierenden erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar ist. Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers aber keine eindeutigen und erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Bewertung als erwiesen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 7; B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 8.8). 6.3 Die allgemein gehaltenen Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine erheblichen bzw. ausgangsentscheidenden Zweifel an der Angemessenheit der Bewertung der Fallstudie zu begründen, zumal sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst sinngemäss ohnehin bloss auf den Standpunkt stellt, seine Beurteilung der Fallstudie sei richtig und jene der Prüfungsexperten falsch (vgl. oben E. 4.2). Angesichts des Fehlens gegenteiliger Anhaltspunkte kann daher davon ausgegangen werden, dass die Bewertung sachgerecht war, wodurch auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Gutachtens verzichtet werden kann. Ausgehend von der in der Praxis verankerten Kognitionsbeschränkung (vgl. oben E. 4.2 ff.) und deren im vorliegenden Fall nicht zu beanstandenden Umsetzung durch die Vorinstanz (vgl. oben E. 5.1 ff.) wäre es stossend, wenn die praxisgemäss anerkannte Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen mit einem Beweisantrag umgangen werden könnte. Selbst wenn dem Beschwerdeführer während dem vorinstanzlichen Verfahren anlässlich des Telefonats mit der Vorinstanz mitgeteilt worden sein sollte, er könne den Antrag auf eine externe Evaluation stellen und es sei unklar, wer die Kosten einer solchen Evaluation übernehme, würde sich an der obigen Beurteilung nichts ändern. Zum einen hat sich die Vorinstanz, auch gemäss der Darstellung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer, richtig verhalten. Sie hat ihm nämlich unbestrittenermassen nicht mitgeteilt, ein Gutachten werde auf Antrag immer eingeholt, sondern lediglich auf die Möglichkeit eines solchen Antrags hingewiesen. Ebenso hat die Vorinstanz nicht dazu geraten, dass der Beschwerdeführer die Kosten einer externen Evaluation übernehmen solle, sondern nur auf eine unklare Kostenverteilung aufmerksam gemacht. Zum anderen ist das Anbieten der Kostenübernahme für eine externe Evaluation durch den Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschlaggebend für die Abweisung des entsprechenden Antrags. In dieser Hinsicht ist der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 21. November 2023 entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht auch nicht missverständlich (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Beschwerdeentscheids): "Dass der Beschwerdeführer sogar willens wäre, die Kosten eines zusätzlichen Gutachtens zu tragen, verdeutlicht sein grosses Interesse am Bestehen der Höheren Fachprüfung und ist ebenfalls Indiz für die subjektive Empfindung des Beschwerdeführers, er sei tatsächlich von der Vorinstanz ungerecht beurteilt worden; doch kann und darf diese Bereitschaft, die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang zu tragen, für das SBFI keinen Grund darstellen, eine weitere Expertise anzuordnen - solange die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind." Die Formulierung "ist ebenfalls Indiz für die subjektive Empfindung des Beschwerdeführers" ist zwar unglücklich gewählt. Im Ergebnis ist sie jedoch nicht ausschlaggebend, weil die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens nicht gegeben seien, im Ergebnis und unabhängig von dieser Formulierung korrekt ist und explizit darauf hingewiesen wird, dass das Angebot der Kostenübernahme durch den Beschwerdeführer hierfür unbeachtlich sei.

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'300.- festzusetzen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Diego Haunreiter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. April 2024 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)