Höhere Fachprüfung
Sachverhalt
A. A.a Am. 5. Januar 2023 teilte die HSO Wirtschaftsschule Schweiz AG (nachfolgend: Erstinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit, dass sie die Diplomprüfung zur diplomierten Betriebswirtschafterin Nachdiplomstudium (NDS) Höhere Fachschule (HF) nicht bestanden habe. Ihre Prüfungsleistungen wurden gemäss der beigelegten Beurteilung der Diplomprüfung wie folgt bewertet: Max. Punkte Err. Punkte Gesamtbewertung schriftliche Arbeit Inhalt/Methodik 60 22 [...] Aufbau/Struktur 12 7 Form/Gestaltung 6 3 Sprache/Präsentation 6 5 Schriftliche Arbeit: Gesamtpunktzahl 84 37 Schriftliche Arbeit: Teilnote 3.0 [...] Max. Punkte Err. Punkte Gesamtbewertung Präsentation Inhalt/Aufbau 9 6 Formale Aspekte 6 3 Visualisierung/Medienkompetenz 3 2 Bewertung: Präsentation 18 11 [...] Max. Punkte Err. Punkte Gesamtbewertung Expert:innen-Gespräch Gesamtbeurteilung Gesprächsverhalten 18 7 Bewertung mündliche Prüfung: Expert:innen-Gespräch 18 7 Max. Punkte Err. Punkte Gesamtbewertung mündliche Prüfung Bewertung mündliche Prüfung: Präsentation 18 11 Bewertung mündliche Prüfung: Expert:innen-Gespräch 18 7 Mündliche Prüfung: Gesamtpunktzahl 36 18 Mündliche Prüfung: Teilnote 3.5 Max. Punkte Err. Punkte Gesamtbewertung Diplomprüfung Schriftliche Arbeit: Gesamtpunktzahl 84 37 Mündliche Arbeit: Gesamtpunktzahl 36 18 Gesamtbewertung: Gesamtpunktzahl 120 55 Gesamtbewertung: Gesamtnote 3.0 A.b Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Januar 2023 Beschwerde bei der Schlusskonferenz der Erstinstanz, über welche diese mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023 entschied. A.c Am 13. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid einen Rekurs bei der Rekurskommission der Erstinstanz, den diese mit Entscheid vom 25. April 2023 ebenfalls abwies. A.d Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern. Nach einem Meinungsaustausch über die Zuständigkeit mit dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) erklärte Letzteres mit Schreiben vom 21. September 2023, dass eine Übernahme der Beschwerde als angezeigt erscheine. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 leitete die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern die Beschwerde zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz weiter. A.e Mit Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. B. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 31. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt sinngemäss, die Prüfung sei als bestanden zu erklären. Sie rügt insbesondere eine Ungleichbehandlung bei der Betreuung der Diplomprüfung und einen Vertrauensverstoss. C. Die Erstinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 sinngemäss den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. D. Die Vorinstanz reicht mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 ihre Vernehmlassung ein und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Mit Replik vom 21. November 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. F. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Die Vorinstanz erklärte mit Schreiben vom 21. September 2023 ihre Zuständigkeit und hat daraufhin in vorliegender Sache entschieden. Bei ihrem Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2024 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Sie hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor.
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz sachlich für den Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023 zuständig war.
E. 2.2 Gemäss Art. 27 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 29 Abs. 3 BBG). Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten und üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten (Art. 29 Abs. 4 und 5 BBG).
E. 2.3 Sowohl die HSO Wirtschafts- und Informatikschule in Bern (Institutions-Nr. 101357) als auch jene in Thun (Institutions-Nr. 101230) sind im Register des SBFI eingetragene höhere Fachschulen (vgl. Verzeichnis der höheren Fachschulen des SBFI, abrufbar unter <https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home.html> Bildung > Berufs- und Weiterbildung > Höhere Berufsbildung > Höhere Fachschulen > Profil und Ausgestaltung der Bildungsgänge HF > Berufsverzeichnis > Höhere Fachschulen > Bezeichnung suchen "HSO Wirtschafts- und Informatikschule"). Der an diesen höheren Fachschulen angebotene Bildungsgang "dipl. Betriebswirtschafter NDS HF" bzw. "dipl. Betriebswirtschafterin NDS HF" wurde vom SBFI zunächst am 23. Januar 2011 gemäss der damals gültigen Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (aMiVo-HF, AS 2005 1389) und sodann am 30. November 2023 gemäss der (heute gültigen) Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF, SR 412.101.61) anerkannt (Art. 17 und Art. 20 Abs. 1 MiVo-HF; vgl. Berufsverzeichnis des SBFI, abrufbar unter <https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home.html> Bildung > Berufs- und Weiterbildung > Höhere Berufsbildung > Höhere Fachschulen > Profil und Ausgestaltung der Bildungsgänge HF > Berufsverzeichnis > Nachdiplomstudien HF > Bezeichnung suchen "Betriebswirtschafterin NDS HF" > Eintrag Nr. 11). Mit der Anerkennung ist die Bildungsanbieterin berechtigt, als höhere Fachschule den eidgenössisch geschützten Titel zu verleihen (Art. 20 Abs. 2 MiVo-HF). Die für den vorliegenden Zusammenhang bedeutsame Auswirkung der Anerkennung des Nachdiplomstudiengangs durch das SBFI liegt darin, dass die in Bezug mit dem Bildungsgang tätigen Einrichtungen, namentlich die Erstinstanz, jedenfalls ab dem Datum der Anerkennung ihre Entscheide in Form beschwerdefähiger Verfügungen nach Bundesrecht erlassen müssen. Die Erstinstanz handelt in diesem Kontext als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG. Dies hat sodann Auswirkungen auf den Rechtsmittelweg (vgl. Art. 29 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG; Urteil des BVGer B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 3.3).
E. 2.4 Der Rechtsmittelweg bei Verfügungen bezüglich Promotion und Erteilung des Diploms der höheren Fachschulen richtet sich nach Art. 61 BBG. Für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag gilt eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde als Rechtsmittelbehörde (Art. 61 Abs. 1 Bst. a BBG); für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung ist das SBFI die Rechtsmittelbehörde (Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG). Gemäss Art. 35 des Gesetzes des Kantons Bern vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) können Aufgaben nach diesem Gesetz an private Anbieterinnen, wie die Erstinstanz eine ist, übertragen werden (vgl. auch Art. 113 der Verordnung des Kantons Bern vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Vorliegend hat der Kanton Bern einen "Leistungsvertrag betreffend die Erbringung von Angeboten im Bereich HF mit Aufnahme auf die interkantonale Höhere Fachschulvereinbarung HFSV, HSO Wirtschafts- und Informatikschule, Bern und Thun" vom 4. April 2022 abgeschlossen. Dieser regelt die Bedingungen für die Durchführung von Bildungsgängen der höheren Fachschule (HF), insbesondere zur Durchführung der Studiengänge "dipl. Betriebswirtschafterin HF/dipl. Betriebswirtschafter HF", und deren Finanzierung durch den Kanton Bern (Leistungsvertrag vom 4. April 2022, Ziff. 1 und Anhang 2). Dadurch unterstehen die im Leistungsvertrag geregelten HF-Bildungsgänge der Aufsicht des Kantons Bern. Die Bildungsanbieterin eröffnet Entscheide bezüglich Zulassung, Promotion und Erteilung des Diploms mit Rechtsmittelbelehrung. Als Rechtsmittelinstanz wird die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern aufgeführt (Leistungsvertrag vom 4. April 2022, Ziff. 7). Dieser Vertrag regelt allerdings nicht die Durchführung der Nachdiplomstudiengänge. Damit verfügt die HSO Wirtschafts- und Informatikschule an den Standorten Bern und Thun im Bereich des hier interessierenden Nachdiplomstudiengangs nicht über kantonale hoheitliche Befugnisse. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheide der Erstinstanz richtet sich somit gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG an das SBFI.
E. 2.5 Nach dem Gesagten war die Vorinstanz für die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig.
E. 3.1 Das Diplom zum Studiengang "dipl. Betriebswirtschafter/in NDS HF" erhält, wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft (Art. 44 Abs. 1 BBG i.V.m. Qualifikationsreglement für Nachdiplomstudiengänge HF - "dipl. Betriebswirtschafter/in NDS HF" vom 12. Juli 2022 [nachfolgend: Qualifikationsreglement]). Das Qualifikationsverfahren ist im Qualifikationsreglement und in der zugehörigen Wegleitung zur Diplomprüfung zum Bildungsgang "dipl. Betriebswirtschafter:in HF" sowie Nachdiplomstudiengänge HF (alle Fachrichtungen) vom 31. Januar 2022 (nachfolgend: Wegleitung zur Diplomprüfung) geregelt (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BBG). Die Leistungen im Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die höchste und 1 die tiefste Note bilden; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 34 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]).
E. 3.2 Zum Verfassen einer Diplomarbeit sind jene Studierenden zugelassen, welche die Promotion nach zwei Semestern bestanden haben oder welche provisorisch promoviert wurden. Hierfür müssen alle obligatorischen Prüfungsleistungen absolviert, 80 % der Präsenzlektionen besucht, die Teilnahme an der Intensivwoche sichergestellt oder bei Absenz ein Kompensationsauftrag verfasst worden sein. Ausserdem muss der ungewichtete Durchschnitt aus den Noten aller besuchten Handlungsfelder mindestens die Note 4.0 betragen und es dürfen nicht mehr als zwei Handlungsfelder unter 60 % der maximal erreichbaren Credits liegen (Ziff. 5.3 Qualifikationsreglement). Erreicht eine Person nicht den geforderten ungewichteten Gesamtschnitt aller Handlungsfelder der Note 4.0, müssen die Prüfungsleistungen derjenigen Handlungsfelder wiederholt werden, in welchen die umgerechneten Noten ungenügend sind. Erst dann kann mit dem Verfassen der Diplomarbeit begonnen werden. Nichtbestandene Handlungsfelder können höchstens zweimal wiederholt werden (Ziff. 5.5 Qualifikationsreglement). Die Diplomprüfung umfasst eine schriftliche, praxisorientierte Diplomarbeit sowie die mündliche Diplomprüfung, wobei bei der Erstinstanz eine mündliche Prüfung in Form einer Diplomarbeitspräsentation und eines Prüfungsgespräches erfolgt. Die Promotion gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote aus der schriftlichen und mündlichen Diplomprüfung mindestens die Note 4.0 beträgt (Art. 44 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff. 5.4 und 5.5.1 Qualifikationsreglement). Der schriftliche und mündliche Teil fliessen anteilig in die Gesamtnote, indem die Gesamtpunktzahl jeder Teilprüfung addiert und anhand der Notenskala gewertet wird (vgl. Ziff. 4.3 Wegleitung zur Diplomprüfung und Beurteilungsformular Diplomprüfung).
E. 3.3 Gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden, indem die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Diplomprüfung weniger als die Note 4.0 beträgt, kann die ungenügende Diplomprüfung frühestens in der nächsten regulären Diplomprüfungsphase gegen eine Gebühr gemäss Gebührenordnung einmalig wiederholt werden. Für die Wiederholung ist inhaltlich zwingend ein neues Thema zu wählen. Das Nichtbestehen der Diplomprüfung und die damit verbundene Wiederholung zählen nicht als Nachprüfung (Ziff. 5.5.1 Qualifikationsreglement).
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss dem Notenausweis "dipl. Betriebswirtschafterin NDS HF" in jedem Handlungsfeld mindestens die Note 4.0 und wurde dadurch zur Diplomprüfung zugelassen. Bei der Diplomprüfung erwarb sie in der schriftlichen Diplomprüfung 37 von maximal 84 möglichen Punkten und erreichte die Teilnote 3.0, in der mündlichen Diplomprüfung bekam sie 18 von 36 Punkten und erhielt die Teilnote 3.5. Gemäss dem Dokument "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022 sowie dem mit Beschwerde eingereichten Notenausweis erlangte sie in der Diplomprüfung die Gesamtnote 3.0. Da die Gesamtbewertung der Diplomprüfung mit der Note 3.0 bewertet wurde und ungenügend ausfiel, gilt ihre Diplomprüfung als nicht bestanden.
E. 4.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Allerdings haben Examensentscheide oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind ihr zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. zum Ganzen statt vieler: BVGE 2010/11 E. 4.3; 2008/14 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 3.1).
E. 4.3 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (BVGE 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; Urteil des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1 je m.w.H.; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.4.1 f. und 6.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteil des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 je m.w.H.). Es weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Expertinnen bzw. Experten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen der Beschwerdeführerin genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Beschwerdeführerin abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; Urteile des BVGer B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 3.2;B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3 je m.w.H.).
E. 4.4 Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften strittig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1 je m.w.H.; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.4.1). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteile des BVGer B-6171/2023 vom 14. Januar 2025 E. 2.1; B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteile des BVGer B-6171/2023 vom 14. Januar 2025 E. 2.1;B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine).
E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sowie sinngemäss einen Vertrauensverstoss.
E. 5.1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Ausführungen der Rekurskommission nicht zu beanstanden seien. Demnach sei in der Wegleitung zur Diplomprüfung erwähnt, dass die Begleitung angesichts des gewählten Themas unterschiedlich ausfallen könne und die angebotenen inhaltlichen sowie methodischen Hilfestellungen im Ermessen des Begleitexperten liegen würden. Ausserdem substantiiere die Beschwerdeführerin nicht, dass der Begleitexperte sie im Rahmen der Diplomarbeit rechtsungleich behandelt habe. Es hätte zumindest aus der Beschwerde hervorgehen müssen, wer offenbar bevorteilt worden sei, und es wäre zu belegen gewesen, wie die angebliche ungleiche Behandlung konkret ausgesehen habe. Die rechtsungleiche Behandlung habe sich auf einen entscheidwesentlichen Umstand zu beziehen.
E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihr Begleitexperte habe ihre Arbeit in der Begleitphase nicht angeschaut und ihr keine Tipps, Ideen und Verbesserungsvorschläge geliefert, während dies für andere Kandidatinnen und Kandidaten der Fall gewesen sei. Eine vorgängige Durchsicht der Arbeit sei zwar nicht vorgesehen, aber die Arbeit von mindestens fünf Kandidatinnen und Kandidaten sei bereits vor der Abgabe angeschaut worden. Ausserdem seien der Experte und der Begleitexperte knapp zu ihrer Prüfung erschienen und sie habe sofort mit der Prüfung loslegen müssen. Aus diesem Grund habe sie die mündliche Prüfung nicht unter den gleichen Prüfungsbedingungen wie die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten ablegen können.
E. 5.1.3 Die Erstinstanz bezieht sich in ihrer Vernehmlassung unter anderem auf die Stellungnahme vom 30. Januar 2023 ihrer Schlusskonferenz, mit welcher sie ein erstes Mal über die Beschwerde entschieden hatte, und ihre Stellungnahme vom 23. Februar 2024 vor der Vorinstanz. In der Stellungnahme vom 30. Januar 2023 wurde erläutert, dass die Aufgaben der Begleitexperten klar definiert seien, der Begleitexperte mit der Beschwerdeführerin die entsprechenden Besprechungen durchgeführt habe und dass ohnehin keine Vorkorrektur der Arbeit durch ihn vorgesehen sei.
E. 5.2 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 146 II 56 E. 9.1; 145 II 206 E. 2.4.1; Urteil des BGer 2C_769/2019 Urteil vom 27. Juli 2020 E. 6.1 je m.w.H.).
E. 5.3 Gemäss Ziff. 3.4 und 3.5 Wegleitung zur Diplomprüfung muss nach dem Einreichen eines Zwischenberichts eine Zwischenbesprechung durchgeführt werden. Indem der Begleitexperte gemäss Begleitprotokoll vom 31. Oktober 2022 zwischen dem 16. Mai 2022 und dem 20. Mai 2022 im Mailaustausch mit der Beschwerdeführerin stand, danach mit ihr das erste Gespräch telefonisch abgehalten sowie am 20. September 2022 ein Zwischengespräch durchgeführt hat, ist er seinen Pflichten nachgekommen. Ein weiteres, optionales Gespräch wurde von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht und als nicht erforderlich angesehen (Vernehmlassung der Erstinstanz vom 14. Oktober 2024, Beilage 02). Insofern ist hierbei keine Unrechtmässigkeit auszumachen. Die Wegleitung zur Diplomprüfung hält ausserdem fest, dass die Kandidatinnen und Kandidaten bei der Themenwahl frei sind und entsprechend individuelle Themen bearbeiten können, soweit die Arbeit einen klaren Praxisbezug darstellt und einen betriebswirtschaftlichen Nutzen aufweist (Ziff. 3.1 Wegleitung zur Diplomprüfung). Die Begleitung durch die Begleitexpertin bzw. den Begleitexperten kann dabei in Abhängigkeit des gewählten Themas unterschiedlich ausfallen. Der Grad der angebotenen inhaltlichen und methodischen Hilfestellung liegt demnach grundsätzlich im Ermessen des Begleitexperten, damit der Schwierigkeitsgrad der Arbeit gesteuert werden kann (Ziff. 3.5 Wegleitung zur Diplomprüfung). Die Begleitpersonen sind somit gehalten, entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit potenziellen Ungleichheiten entgegenzusteuern und im Rahmen ihres Ermessens Hilfestellungen anzubieten. Angesichts dessen drängen sich Unterschiede in der Hilfestellung notwendigerweise auf. Entscheidend ist dabei, dass der Begleitexperte in dieser Zeit erreichbar war und die Beschwerdeführerin bei Bedarf ein weiteres Gespräch hätte verlangen können. Die Beschwerdeführerin hat indes auf eigenen Wunsch kein weiteres Gespräch angefordert, was sie sich entgegenzuhalten hat. Darin ist keine Verletzung des Gleichbehandlungsverbots nach Art. 8 Abs. 1 BV ersichtlich. Auch aus dem knappen Erscheinen der Experten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese dennoch rechtzeitig mit der Prüfung begonnen und die Prüfung gemäss dem ordentlichen Zeitplan durchgeführt haben.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, dass verschiedene Studierenden bestätigen könnten, dass deren Begleitexpertinnen und -experten ihre Arbeiten in der Begleitphase mehrere Male angeschaut, ihnen Tipps, Ideen und Verbesserungsvorschläge geliefert hätten und sie so einen regen Austausch mit ihnen gehabt hätten; sinngemäss beantragt sie die Durchführung einer Zeugeneinvernahme mit diesen Studierenden (Beschwerde vom 31. August 2024, S. 3). Das Gericht ist nicht verpflichtet, Zeugeneinvernahmen durchzuführen, falls es den Sachverhalt bereits als hinreichend abgeklärt erachtet. Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist es auch nicht verpflichtet, alle offerierten Beweise abzunehmen, und entscheidet nach seiner freien Überzeugung darüber, ob ein Beweis erbracht wurde (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. auch BGE 143 II 646 E. 3.3.8; 139 II 185 E. 9.2). Das Gericht darf von der Beweisabnahme absehen, wenn es den rechtserheblichen Sachverhalt als bereits hinreichend geklärt erachtet (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3). Vorliegend ist der Antrag auf Zeugenbefragung abzuweisen, da daraus nach dem soeben Gesagten keine neuen Erkenntnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der Rüge der Ungleichbehandlung zu erwarten sind.
E. 5.5 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin sinngemäss einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV geltend. Sie bringt vor, der Begleitexperte habe zu ihrer ihm vorweg zugestellten Disposition und deren inhaltlichen Gliederung keinen Vorbehalt bzw. Hinweis betreffend Reihenfolge angebracht oder andere Punkte bemängelt und die Disposition final freigegeben (Beschwerde vom 31. August 2024, S. 3 und 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht zwingend, die Kandidatinnen und Kandidaten bei der Rückmeldung zu einer vorläufigen Disposition auf sämtliche möglichen Lücken und Mängel hinzuweisen, sondern es geht insoweit lediglich im Sinne einer Dienstleistung darum, ihnen eine grundsätzliche Hilfestellung zu gewähren, damit sie nicht völlig in eine falsche Richtung hinarbeiten. Letztlich liegt es aber an ihnen und nicht an der Begleitexpertin bzw. am Begleitexperten, die übertragene bzw. übernommene Aufgabe zu erfüllen. Ein Vertrauensverstoss könnte in diesem Sinne allenfalls vorliegen, wenn die Begleitexpertin bzw. der Begleitexperte Ergänzungen anregt und diese später als Fehler bewertet, nicht aber, wenn sie bzw. er gerade prüfen will, ob eine Kandidatin selbstständig fähig ist, eine zufriedenstellende Disposition zu erstellen (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.4). In Ziff. 3.2 Wegleitung zur Diplomprüfung ist festgelegt, dass die Disposition bloss "in Bezug auf inhaltliche und formale Kriterien" vom Begleitexperten beurteilt wird. Aus der Mailkorrespondenz in den Vorakten geht hervor, dass der Begleitexperte verschiedene Kritikpunkte bei der Disposition anbrachte, wobei es sich jeweils um allgemeine Anregungen ohne konkrete Ergänzungsvorschläge handelte. Dabei wird aus dem Mailverkehr ersichtlich, dass er der Beschwerdeführerin eine grundsätzliche Hilfestellung zu gewähren versuchte, damit diese nicht in eine falsche Richtung hinarbeitet. Mit dieser Hilfestellung sah er die Disposition als "grundsätzlich [...] in Ordnung" an (Vernehmlassung der Erstinstanz vom 14. Oktober 2024, Beilage 03a, E-Mail vom 27. Juni 2022) und akzeptierte die Übernahme des von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Projekts; das Studienmanagement genehmigte sodann das eingereichte Thema. Aus dieser Mailkorrespondenz lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass die Disposition und das Inhaltsverzeichnis vom Begleitexperten vorgeschlagen worden seien, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde vom 31. August 2024, S. 3; Replik vom 21. November 2024, S. 2). In diesem Verhalten des Begleitexperten ist kein Vertrauensverstoss auszumachen, zumal er nicht etwa Ergänzungen anregte, die er später als Fehler bewertete. Vielmehr ist aus dem Mailverkehr ersichtlich, dass er prüfen wollte, ob die Beschwerdeführerin selbstständig bzw. mit gewissen Rückmeldungen fähig ist, eine zufriedenstellende Disposition zu erstellen. Eine Verletzung von Art. 9 BV ist nicht ersichtlich.
E. 6 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Unterbewertung ihrer Diplomprüfung.
E. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; vgl. auch Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1; Urteil des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2; B-4558/2022 vom 2. Mai 2024 E. 3.2 je m.w.H.). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2; B-6884/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 je m.w.H.).
E. 6.1.2 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Expertinnen und Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Expertinnen und Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 7.1;B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 4.2.1 je m.w.H.).
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin führt betreffend schriftliche Prüfung aus, die deutsche Sprache sei nicht als Zulassungskriterium vorgegeben und trotzdem seien ihr viele Punkte bei der Rechtschreibung und Grammatik abgezogen worden. Sie bemängelt zudem, dass die Transferarbeiten nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus stellt die Beschwerdeführerin die Begründungen für die Punkteabzüge in Frage, insbesondere weil keine bestimmte Reihenfolge für das Inhaltsverzeichnis definiert sei. Sie habe auch nicht wissen können, dass ihre Arbeit zu wenig Tiefe aufweise.
E. 6.2.2 Die Erstinstanz verweist sowohl auf den Entscheid ihrer Rekurskommission vom 25. April 2023 als auch auf ihre Stellungnahme vom 23. Februar 2024 vor der Vorinstanz. Die Experten erklärten dort betreffend Management Summary, dass diese zu wenig konkret und nicht vollständig gewesen sei, was zu Punkteabzügen geführt habe; dies habe der Prüfexperte in der Drittbeurteilung vom 24. März 2023 ebenfalls festgehalten (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 1; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 1; Drittbeurteilung Diplomprüfung vom 24 März 2023, S. 2; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 2). In Bezug auf die Themenerfassung erläutern die Experten, die Problemstellung sei zu ungenau formuliert und die angebotene Produktpalette nicht genügend definiert worden. Auch der Prüfexperte in der Drittbeurteilung habe auf diese Mängel hingewiesen (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 2; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 2; Drittbeurteilung Diplomprüfung vom 24 März 2023, S. 2; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 2). Betreffend die theoretische Basis führen die Standortleiterin und der Prüfexperte in der Stellungnahme vom 30. Januar 2023 aus, das Thema sei zu oberflächlich behandelt worden und es finde keine kritische Auseinandersetzung mit den Theorien statt. Im Entscheid der Rekurskommission und in der Stellungnahme vor der Vorinstanz bemängeln die Experten ausserdem, dass im Theorieteil kein roter Faden ersichtlich gewesen sei. Mangels Struktur, vertiefter Abbildung der Instrumente sowie Begründung für die Wahl der Instrumente seien die Punkteabzüge im Ergebnis angemessen. In der Drittbeurteilung habe der Prüfexperte die gleichen Punkte ebenfalls erwähnt (Stellungnahme vom 30. Januar 2023, S. 3; Drittbeurteilung Diplomprüfung vom 24 März 2023, S. 2; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 2; vgl. auch Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 2; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 2 f.). Zum Bewertungspunkt "Methodenkompetenz" legen die Experten dar, die Beschwerdeführerin habe die entsprechenden Begriffe nicht korrekt verwendet und die Theorien seien nicht vollständig angewendet, nicht richtig interpretiert sowie unstrukturiert abgearbeitet worden. Folglich sei der Punktabzug in diesem Bewertungspunkt gerechtfertigt; dies ergebe sich ebenfalls aus der Drittbeurteilung, wonach sogar nur 3 anstatt 4 von 12 möglichen Punkten angebracht seien (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 2; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 2 f.; Drittbeurteilung Diplomprüfung vom 24 März 2023, S. 3; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 3). Die Experten bringen bezüglich Zielerreichung vor, der Strategiebegriff sei nicht korrekt verwendet worden und die kritische Auseinandersetzung sei ohne ausreichenden Gehalt und ohne entsprechende Fokussierung erfolgt; auch die Drittbeurteilung habe die gleichen Mängel erkannt. Dort führe der Prüfexperte zusätzlich aus, die kritische Würdigung der Arbeit sei zu oberflächlich und habe wenig Substanz. Ansonsten sei die Beurteilung vom 28. November 2022 beizuziehen, in der im Detail beschrieben sei, inwiefern keine logische Argumentationskette erkennbar sei (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 2 f.; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 3; Drittbeurteilung Diplomprüfung vom 24 März 2023, S. 3; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 3).
E. 6.2.3 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit der Stellungnahme der Erstinstanz auseinander und bringe ihre Rügen nicht substantiiert vor. Ausserdem seien die Transferarbeiten bloss eine Zulassungsbedingung für die Diplomarbeit.
E. 6.3.1 Für den Lehrgang "dipl. Betriebswirtschafter/in NDS HF" sind die Prüfungselemente "Mini Case (MC)", "Virtual Disuccion (VD)", "Action Task (AT)", "Team Project (TP)" und "Diplomprüfung (DA)" vorgesehen (Ziff. 3 Qualifikationsreglement). Im Rahmen der Neukonzeption des Prüfungssystems kann es des Weiteren zu den Prüfungsleistungen "Transferprüfung 30 Punkte (TP 30 - mündliche Prüfung)", "Transferprüfung 60 Punkte (TP 60 - Einzelarbeit)" und "Transferprüfung 90 Punkte (TP 90 - Gruppenarbeit)" kommen. Gemäss Ziff. 7.2 Qualifikationsreglement "Übersicht Handlungsfelder/Module - Verteilung der Prüfungsleistungen" ist bei der Diplomprüfung keine Transferprüfung als Prüfungsleistung zu erbringen; die Transferprüfungen stellen Prüfungsleistungen in anderen Handlungsfeldern dar. Im Ergebnis erhalten diese Transferarbeiten in diesen Handlungsfeldern unterschiedliche Gewichtungen in Form von Credits (Ziff. 7.3 Qualifikationsreglement). Sowohl in der Verteilung der Prüfungsleistungen als auch im Rahmen der Credits zu den Prüfungsleistungen weisen die Transferprüfungen in Bezug auf die Diplomprüfung NDS eine Gewichtung von Null auf und haben daher keinen Einfluss auf die Benotung der Diplomprüfung NDS. Die Transferprüfungen fliessen vielmehr in den übrigen Handlungsfeldern mit Credits in unterschiedlicher Höhe in deren Benotung ein. Die Benotung dieser Handlungsfelder wiederum stellt einen Teil der Zulassung zum finalen Qualifikationsverfahren und somit zur Diplomprüfung dar (vgl. Ziff. 5.3 und 5.5 Qualifikationsreglement). Die Benotung der Diplomprüfung hingegen besteht einzig aus der Bewertung der schriftlichen Diplomarbeit und der mündlichen Diplomprüfung (Ziff. 5.5.1 Qualifikationsreglement). Da die Transferprüfungen nicht in die Benotung der Diplomprüfung NDS einfliessen, sondern als Teil der übrigen Handlungsfelder vielmehr eine Bedingung (vgl. Ziff. 5.4 Qualifikationsreglement) für die Zulassung an die Diplomprüfung darstellen, vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie ihre Transferarbeiten sehr gut abschloss und die übrigen Handlungsfelder einen sehr hohen Notendurchschnitt aufwiesen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 6.3.2 Gemäss Ziff. 2.2 Wegleitung zur Diplomprüfung wird die schriftliche Diplomprüfung ausschliesslich in der deutschen Sprache durchgeführt. Gemäss Ziff. 3.7 Wegleitung zur Diplomprüfung wird die schriftliche Diplomprüfung "in Bezug auf inhaltliche und formale Gestaltung beurteilt". Ausserdem wird gemäss dem im Learning Management System zur Verfügung stehenden Beurteilungsraster zur Bewertung der Diplomprüfung sowohl die inhaltliche als auch die formale Gestaltung der Arbeit beurteilt. Dies umfasst grundsätzlich auch die korrekte Anwendung der Sprache. Darüber hinaus enthält das Bewertungsformular zur Diplomprüfung spezifische Teilaspekte für die "Allgemeine Einhaltung der formalen Mittel (HSO Styleguide)" sowie für die "Sprache/Präsentation". Dabei wird darauf geachtet, dass die Arbeit sprachlich sorgfältig und präzise abgefasst wurde. Die Punktevergabe erfolgt für "Fehlerfreiheit, korrekte Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung"; die Lesbarkeit und korrekte Sprache werden ebenfalls gewichtet. Die hier zu beurteilende Arbeit wurde bei der "Sprache/Präsentation" mit 5 von 6 möglichen Punkten bewertet, wobei die Experten einen Punkt für Lücken in der Zeichensetzung abgezogen haben. Bei der Drittbeurteilung fiel die Bewertung mit ebenfalls einem Punktabzug gleich aus, wobei "eine gewisse Anzahl Rechtschreibfehler, v.a. Kommasetzung" bemängelt wurde. Diese Ausführungen legen die Gründe, welche zu einem Punktabzug geführt haben, nachvollziehbar dar. Es liegt an der Beschwerdeführerin, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, wonach die von den Experten erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar ist. Die blosse Behauptung, die deutsche Sprache sei nicht als Zulassungskriterium vorgesehen, genügt nicht; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die korrekte Anwendung der deutschen Sprache vorausgesetzt ist. Diese Bewertungen erscheinen auch nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen. Der Punkteabzug betreffend sprachliche Mängel ist nicht zu beanstanden.
E. 6.3.3 Schliesslich gilt es auch zu beachten, dass den Experten bei der Verteilung der Punkte innerhalb der Teilleistungen ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Sie sind mehrfach, namentlich in der Stellungnahme vom 30. Januar 2023, im Entscheid der Rekurskommission und in der Stellungnahme vor der Vorinstanz, auf die Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen und haben ihren Standpunkt und die Punktabzüge verständlich sowie einleuchtend vertreten. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in der Beurteilung vom 28. November 2022 ausführliche Rückmeldungen mit konkreten Darlegungen zu den Abzügen erhalten. Ein Prüfexperte hat zudem am 24. März 2023 eine Drittbeurteilung der schriftlichen Arbeit durchgeführt. Die Erstinstanz legt mit ihren Ausführungen und den Verweisen auf die Drittbeurteilung jeweils detailliert und für jedes Beurteilungskriterium einzeln dar, warum die Leistungen der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Arbeit ungenügend ausgefallen sind. Diese Beurteilungen sind überzeugend und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hingegen geht auf diese Ausführungen nicht näher ein und macht pauschal geltend, dass die Punktevergabe erneut zu überprüfen sei. Dabei substantiiert sie nicht, warum sie unter welchem Teilaspekt des Bewertungsformulars mehr Punkte verdient hätte. Sie bringt keine überzeugenden Anhaltspunkte, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde.
E. 6.3.4 An der Beurteilung der schriftlichen Diplomarbeit ist somit nichts auszusetzen.
E. 6.4.1 In Bezug auf die mündliche Prüfung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe über die eigene Firma berichtet und Erfahrungswerte vorgebracht, welche nicht gehört worden seien. Ausserdem sei weder die Platzierung der Agenda während der mündlichen Prüfung noch die Anzahl der zu verwendenden Hilfsmittel vorgeschrieben gewesen. Folglich sei die mündliche Punktevergabe neu zu prüfen, da sie diese Bewertung als unangemessen erachte.
E. 6.4.2 Im Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023 hielten die Experten fest, dass bei der mündlichen Prüfung keine Audio- oder Videoaufzeichnung erstellt worden sei und die Beurteilung der mündlichen Prüfung auf der Expertenmeinung der anwesenden Experten sowie deren Bemerkungen im Dokument "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022 basiere. Zunächst sei die Agenda nicht jederzeit einsehbar gewesen; dieses Fehlen habe zu einem Punktabzug im Rahmen des Zeitmanagements geführt (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 3; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 3; Stellungnahme vom 30. Januar 2023, S. 5; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 7). In Bezug auf den Inhalt der Präsentation sei ein Punktabzug ebenfalls angemessen, da zwar der Inhalt der Arbeit präsentiert worden sei, die Zusammenhänge allerdings nicht genug nachvollziehbar gewesen seien. Ausserdem sei das Einhalten des Styleguides grundsätzlich nicht Teil dieses Bewertungspunktes, da sich dieser primär auf die Formalitäten der schriftlichen Arbeit beziehe (Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 4; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 7). Im Teilbereich "Aufbau/Gliederung" sei ein Punkt abgezogen worden, weil der rote Faden zu wenig klar erkennbar gewesen sei und der Schwerpunkt zu wenig deutlich gesetzt gewesen sei. Es habe ferner eine Fokussierung auf die wichtigsten Kernelemente gefehlt (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 3; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 7). Betreffend Publikumsinteresse hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin nicht immer Blickkontakt mit dem Publikum gehabt habe und ihre Präsentation nicht adressatengerecht dargestellt worden sei. Die Präsentation sei uninspiriert gewesen und das Publikumsinteresse habe nicht geweckt werden können. Aufgrund dieser Umstände habe sie nur 1 von 3 Punkten erhalten (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 3; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 4; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 8). Im Auftreten und in der Rhetorik bemängeln die Experten, dass der Blickkontakt der Beschwerdeführerin zu häufig zur Leinwand gewandert sei und sie ihre Präsentation mehrheitlich abgelesen habe. Da im Bewertungsraster eine freie und fliessende Vortragsweise als Kriterium vorgegeben sei, habe die Beschwerdeführerin nicht die maximale Anzahl der Punkte erreicht und der Abzug von einem Punkt sei angemessen (Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 4; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 8). Der Punkteabzug im Rahmen der Führung und des Medieneinsatzes sei ebenfalls angebracht, da die Beschwerdeführerin die Präsentation trotz Verwendung verschiedener Medien nicht abwechslungsreich gestaltet habe (Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 4; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 8). Darüber hinaus sei im "Expert:innen-Gespräch" ersichtlich geworden, dass die Beschwerdeführerin keine der gestellten Fragen zur vollen Zufriedenheit habe beantworten können. Ihre Antworten seien mehrheitlich falsch gewesen und oft seien bloss die Basisfragen beantwortet worden. Ihr seien in der Bewertung bloss Basiskenntnisse, oberflächliche Kenntnisse oder kaum Kenntnisse attestiert worden; dadurch seien die Experten auch nicht in der Lage gewesen, vertiefte Kenntnisse der Beschwerdeführerin abzufragen. Ausserdem gebe bereits das Bewertungsraster im Bereich des Urteils- und Reflexionsvermögens betreffend Beantwortung der Fragen vor, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Themen der Arbeit erwartet werde und diese Kenntnisse unter Beweis zu stellen seien. Dies sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 4; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 5; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 11).
E. 6.4.3 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid zur mündlichen Prüfung aus, dass die Bewertung der Kriterien "Inhalt der Präsentation, Aufbau/Gliederung und Urteils-/Reflexionsvermögen" der mündlichen Prüfung zwar nicht nachvollziehbar sei, da die Begründung für die jeweils erteilte Punktezahl sehr vage ausfalle und es unmöglich sei, die vorgebrachte Kritik substantiiert zu entkräften. Es sei ausserdem versäumt worden, vom Prüfungsablauf angemessene Notizen zu machen, damit die Prüfungsexpertinnen und -experten im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens nachträglich die erteilte Punktezahl bzw. Note sachlich und nachvollziehbar begründen könnten. Bei den vor der Vorinstanz umstrittenen Kriterien sei die Vergabe von insgesamt sieben Punkten fraglich. Selbst bei Vergabe aller strittigen Punkten käme die Beschwerdeführerin auf total 62 Punkte, was der Gesamtnote 3.5 entspreche. Da die Diplomprüfung dadurch weiterhin ungenügend zu bewerten wäre, könne sie die korrekte Punktevergabe aber offenlassen (Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2024 E. 7.2).
E. 6.5 Bei Prüfungsentscheiden kommt eine Prüfungskommission ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie den Betroffenen - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihnen erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteil des BGer 2P.81/2001 vom 12. Juni 2001 E. 3 b/bb m.w.H.). In zeitlicher Hinsicht darf sie sich dabei, ohne Verletzung ihrer Begründungspflicht, vorerst darauf beschränken, die Noten der einzelnen Prüfungsfächer bekannt zu geben. Erst im Rechtsmittelverfahren hat sie dann die ausführlichere Begründung nachzuliefern, und die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer muss Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des BGer 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 4.1.2). Persönliche Aufzeichnungen, welche die Examinatoren während einer mündlichen Prüfung erstellen, dienen insofern auch der Vorbereitung der später zu verfassenden Begründung für den Prüfungskandidaten. Auch in dieser Funktion stellen sie rein interne Notizen dar. Solche Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Urteil des BVGer B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2). Die Erstinstanz hat sich - entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz - im Rechtsmittelverfahren eingehend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Im Beurteilungsbogen sind ausserdem Kommentare angebracht, in denen die Experten jeweils detailliert und für jedes Beurteilungskriterium nachvollziehbar ausführen, warum die Leistungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Prüfung ungenügend ausgefallen sind ("Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 9 ff.). Anhand der Begründung, welche die Experten und die Erstinstanz geliefert haben, und der Niederschrift der Fragen lässt sich zudem der Prüfungsablauf rekonstruieren. Damit ist der Verlauf der mündlichen Prüfung hinreichend nachvollziehbar. Insbesondere ist festgehalten, welche Fragen gestellt wurden und welche Antworten nicht oder falsch beantwortet wurden sowie welche grundsätzlichen Defizite diese Antworten aufwiesen. Es lässt sich daher auch entnehmen, welchen Gesamteindruck die Beschwerdeführerin anlässlich der Prüfung hinterlassen hat. Insgesamt ist diese Beurteilung der mündlichen Prüfung nachvollziehbar und überzeugend. Dem kann die Beschwerdeführerin nichts entgegenhalten. Sie bringt einzig pauschal vor, dass die Bewertung unangemessen sei. Auch hier substantiiert die Beschwerdeführerin nicht näher, weshalb sie mehr Punkte hätte erhalten sollen und weshalb die Note unangemessen sei; sie bleibt in ihrer Kritik in der Bewertung oberflächlich und legt nicht dar, welche Punkte ihr zu erteilen sind. Die Bewertung in der mündlichen Prüfung ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Zusammenfassend hat sich die Prüfungskommission eingehend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur mündlichen Diplomprüfung auseinandergesetzt und die jeweiligen Punkteabzüge ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Bewertung der mündlichen Diplomprüfung ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
E. 6.6 Da sowohl die schriftliche Diplomarbeit als auch die mündliche Diplomprüfung als nicht bestanden gelten, erübrigt sich die nochmalige Prüfung des Notenausweises, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde vom 31. August 2024, S. 2 und 4).
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. VGKE). Diese sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Bundesbehörden und andere Behörden, die als Partei auftreten, haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht demnach keine Parteientschädigung zu. Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht dementsprechend keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteile des BVGer B-6849/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 10; B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2 je m.w.H.).
E. 9 Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1 je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Okan Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 8. Januar 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5544/2024 Urteil vom 7. Januar 2026 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Okan Yildiz. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, HSO Wirtschaftsschule Schweiz AG, Erstinstanz. Gegenstand Diplomprüfung zur dipl. Betriebswirtschafterin NDS HF. Sachverhalt: A. A.a Am. 5. Januar 2023 teilte die HSO Wirtschaftsschule Schweiz AG (nachfolgend: Erstinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit, dass sie die Diplomprüfung zur diplomierten Betriebswirtschafterin Nachdiplomstudium (NDS) Höhere Fachschule (HF) nicht bestanden habe. Ihre Prüfungsleistungen wurden gemäss der beigelegten Beurteilung der Diplomprüfung wie folgt bewertet: Max. Punkte Err. Punkte Gesamtbewertung schriftliche Arbeit Inhalt/Methodik 60 22 [...] Aufbau/Struktur 12 7 Form/Gestaltung 6 3 Sprache/Präsentation 6 5 Schriftliche Arbeit: Gesamtpunktzahl 84 37 Schriftliche Arbeit: Teilnote 3.0 [...] Max. Punkte Err. Punkte Gesamtbewertung Präsentation Inhalt/Aufbau 9 6 Formale Aspekte 6 3 Visualisierung/Medienkompetenz 3 2 Bewertung: Präsentation 18 11 [...] Max. Punkte Err. Punkte Gesamtbewertung Expert:innen-Gespräch Gesamtbeurteilung Gesprächsverhalten 18 7 Bewertung mündliche Prüfung: Expert:innen-Gespräch 18 7 Max. Punkte Err. Punkte Gesamtbewertung mündliche Prüfung Bewertung mündliche Prüfung: Präsentation 18 11 Bewertung mündliche Prüfung: Expert:innen-Gespräch 18 7 Mündliche Prüfung: Gesamtpunktzahl 36 18 Mündliche Prüfung: Teilnote 3.5 Max. Punkte Err. Punkte Gesamtbewertung Diplomprüfung Schriftliche Arbeit: Gesamtpunktzahl 84 37 Mündliche Arbeit: Gesamtpunktzahl 36 18 Gesamtbewertung: Gesamtpunktzahl 120 55 Gesamtbewertung: Gesamtnote 3.0 A.b Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Januar 2023 Beschwerde bei der Schlusskonferenz der Erstinstanz, über welche diese mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023 entschied. A.c Am 13. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid einen Rekurs bei der Rekurskommission der Erstinstanz, den diese mit Entscheid vom 25. April 2023 ebenfalls abwies. A.d Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern. Nach einem Meinungsaustausch über die Zuständigkeit mit dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) erklärte Letzteres mit Schreiben vom 21. September 2023, dass eine Übernahme der Beschwerde als angezeigt erscheine. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 leitete die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern die Beschwerde zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz weiter. A.e Mit Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. B. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 31. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt sinngemäss, die Prüfung sei als bestanden zu erklären. Sie rügt insbesondere eine Ungleichbehandlung bei der Betreuung der Diplomprüfung und einen Vertrauensverstoss. C. Die Erstinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 sinngemäss den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. D. Die Vorinstanz reicht mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 ihre Vernehmlassung ein und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Mit Replik vom 21. November 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. F. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Vorinstanz erklärte mit Schreiben vom 21. September 2023 ihre Zuständigkeit und hat daraufhin in vorliegender Sache entschieden. Bei ihrem Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2024 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Sie hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz sachlich für den Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023 zuständig war. 2.2 Gemäss Art. 27 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 29 Abs. 3 BBG). Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten und üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten (Art. 29 Abs. 4 und 5 BBG). 2.3 Sowohl die HSO Wirtschafts- und Informatikschule in Bern (Institutions-Nr. 101357) als auch jene in Thun (Institutions-Nr. 101230) sind im Register des SBFI eingetragene höhere Fachschulen (vgl. Verzeichnis der höheren Fachschulen des SBFI, abrufbar unter Bildung > Berufs- und Weiterbildung > Höhere Berufsbildung > Höhere Fachschulen > Profil und Ausgestaltung der Bildungsgänge HF > Berufsverzeichnis > Höhere Fachschulen > Bezeichnung suchen "HSO Wirtschafts- und Informatikschule"). Der an diesen höheren Fachschulen angebotene Bildungsgang "dipl. Betriebswirtschafter NDS HF" bzw. "dipl. Betriebswirtschafterin NDS HF" wurde vom SBFI zunächst am 23. Januar 2011 gemäss der damals gültigen Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (aMiVo-HF, AS 2005 1389) und sodann am 30. November 2023 gemäss der (heute gültigen) Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF, SR 412.101.61) anerkannt (Art. 17 und Art. 20 Abs. 1 MiVo-HF; vgl. Berufsverzeichnis des SBFI, abrufbar unter Bildung > Berufs- und Weiterbildung > Höhere Berufsbildung > Höhere Fachschulen > Profil und Ausgestaltung der Bildungsgänge HF > Berufsverzeichnis > Nachdiplomstudien HF > Bezeichnung suchen "Betriebswirtschafterin NDS HF" > Eintrag Nr. 11). Mit der Anerkennung ist die Bildungsanbieterin berechtigt, als höhere Fachschule den eidgenössisch geschützten Titel zu verleihen (Art. 20 Abs. 2 MiVo-HF). Die für den vorliegenden Zusammenhang bedeutsame Auswirkung der Anerkennung des Nachdiplomstudiengangs durch das SBFI liegt darin, dass die in Bezug mit dem Bildungsgang tätigen Einrichtungen, namentlich die Erstinstanz, jedenfalls ab dem Datum der Anerkennung ihre Entscheide in Form beschwerdefähiger Verfügungen nach Bundesrecht erlassen müssen. Die Erstinstanz handelt in diesem Kontext als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG. Dies hat sodann Auswirkungen auf den Rechtsmittelweg (vgl. Art. 29 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG; Urteil des BVGer B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 3.3). 2.4 Der Rechtsmittelweg bei Verfügungen bezüglich Promotion und Erteilung des Diploms der höheren Fachschulen richtet sich nach Art. 61 BBG. Für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag gilt eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde als Rechtsmittelbehörde (Art. 61 Abs. 1 Bst. a BBG); für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung ist das SBFI die Rechtsmittelbehörde (Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG). Gemäss Art. 35 des Gesetzes des Kantons Bern vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) können Aufgaben nach diesem Gesetz an private Anbieterinnen, wie die Erstinstanz eine ist, übertragen werden (vgl. auch Art. 113 der Verordnung des Kantons Bern vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Vorliegend hat der Kanton Bern einen "Leistungsvertrag betreffend die Erbringung von Angeboten im Bereich HF mit Aufnahme auf die interkantonale Höhere Fachschulvereinbarung HFSV, HSO Wirtschafts- und Informatikschule, Bern und Thun" vom 4. April 2022 abgeschlossen. Dieser regelt die Bedingungen für die Durchführung von Bildungsgängen der höheren Fachschule (HF), insbesondere zur Durchführung der Studiengänge "dipl. Betriebswirtschafterin HF/dipl. Betriebswirtschafter HF", und deren Finanzierung durch den Kanton Bern (Leistungsvertrag vom 4. April 2022, Ziff. 1 und Anhang 2). Dadurch unterstehen die im Leistungsvertrag geregelten HF-Bildungsgänge der Aufsicht des Kantons Bern. Die Bildungsanbieterin eröffnet Entscheide bezüglich Zulassung, Promotion und Erteilung des Diploms mit Rechtsmittelbelehrung. Als Rechtsmittelinstanz wird die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern aufgeführt (Leistungsvertrag vom 4. April 2022, Ziff. 7). Dieser Vertrag regelt allerdings nicht die Durchführung der Nachdiplomstudiengänge. Damit verfügt die HSO Wirtschafts- und Informatikschule an den Standorten Bern und Thun im Bereich des hier interessierenden Nachdiplomstudiengangs nicht über kantonale hoheitliche Befugnisse. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheide der Erstinstanz richtet sich somit gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG an das SBFI. 2.5 Nach dem Gesagten war die Vorinstanz für die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig. 3. 3.1 Das Diplom zum Studiengang "dipl. Betriebswirtschafter/in NDS HF" erhält, wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft (Art. 44 Abs. 1 BBG i.V.m. Qualifikationsreglement für Nachdiplomstudiengänge HF - "dipl. Betriebswirtschafter/in NDS HF" vom 12. Juli 2022 [nachfolgend: Qualifikationsreglement]). Das Qualifikationsverfahren ist im Qualifikationsreglement und in der zugehörigen Wegleitung zur Diplomprüfung zum Bildungsgang "dipl. Betriebswirtschafter:in HF" sowie Nachdiplomstudiengänge HF (alle Fachrichtungen) vom 31. Januar 2022 (nachfolgend: Wegleitung zur Diplomprüfung) geregelt (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BBG). Die Leistungen im Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die höchste und 1 die tiefste Note bilden; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 34 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]). 3.2 Zum Verfassen einer Diplomarbeit sind jene Studierenden zugelassen, welche die Promotion nach zwei Semestern bestanden haben oder welche provisorisch promoviert wurden. Hierfür müssen alle obligatorischen Prüfungsleistungen absolviert, 80 % der Präsenzlektionen besucht, die Teilnahme an der Intensivwoche sichergestellt oder bei Absenz ein Kompensationsauftrag verfasst worden sein. Ausserdem muss der ungewichtete Durchschnitt aus den Noten aller besuchten Handlungsfelder mindestens die Note 4.0 betragen und es dürfen nicht mehr als zwei Handlungsfelder unter 60 % der maximal erreichbaren Credits liegen (Ziff. 5.3 Qualifikationsreglement). Erreicht eine Person nicht den geforderten ungewichteten Gesamtschnitt aller Handlungsfelder der Note 4.0, müssen die Prüfungsleistungen derjenigen Handlungsfelder wiederholt werden, in welchen die umgerechneten Noten ungenügend sind. Erst dann kann mit dem Verfassen der Diplomarbeit begonnen werden. Nichtbestandene Handlungsfelder können höchstens zweimal wiederholt werden (Ziff. 5.5 Qualifikationsreglement). Die Diplomprüfung umfasst eine schriftliche, praxisorientierte Diplomarbeit sowie die mündliche Diplomprüfung, wobei bei der Erstinstanz eine mündliche Prüfung in Form einer Diplomarbeitspräsentation und eines Prüfungsgespräches erfolgt. Die Promotion gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote aus der schriftlichen und mündlichen Diplomprüfung mindestens die Note 4.0 beträgt (Art. 44 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff. 5.4 und 5.5.1 Qualifikationsreglement). Der schriftliche und mündliche Teil fliessen anteilig in die Gesamtnote, indem die Gesamtpunktzahl jeder Teilprüfung addiert und anhand der Notenskala gewertet wird (vgl. Ziff. 4.3 Wegleitung zur Diplomprüfung und Beurteilungsformular Diplomprüfung). 3.3 Gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden, indem die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Diplomprüfung weniger als die Note 4.0 beträgt, kann die ungenügende Diplomprüfung frühestens in der nächsten regulären Diplomprüfungsphase gegen eine Gebühr gemäss Gebührenordnung einmalig wiederholt werden. Für die Wiederholung ist inhaltlich zwingend ein neues Thema zu wählen. Das Nichtbestehen der Diplomprüfung und die damit verbundene Wiederholung zählen nicht als Nachprüfung (Ziff. 5.5.1 Qualifikationsreglement). 3.4 Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss dem Notenausweis "dipl. Betriebswirtschafterin NDS HF" in jedem Handlungsfeld mindestens die Note 4.0 und wurde dadurch zur Diplomprüfung zugelassen. Bei der Diplomprüfung erwarb sie in der schriftlichen Diplomprüfung 37 von maximal 84 möglichen Punkten und erreichte die Teilnote 3.0, in der mündlichen Diplomprüfung bekam sie 18 von 36 Punkten und erhielt die Teilnote 3.5. Gemäss dem Dokument "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022 sowie dem mit Beschwerde eingereichten Notenausweis erlangte sie in der Diplomprüfung die Gesamtnote 3.0. Da die Gesamtbewertung der Diplomprüfung mit der Note 3.0 bewertet wurde und ungenügend ausfiel, gilt ihre Diplomprüfung als nicht bestanden. 4. 4.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Allerdings haben Examensentscheide oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind ihr zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. zum Ganzen statt vieler: BVGE 2010/11 E. 4.3; 2008/14 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 3.1). 4.3 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (BVGE 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; Urteil des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1 je m.w.H.; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.4.1 f. und 6.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteil des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 je m.w.H.). Es weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Expertinnen bzw. Experten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen der Beschwerdeführerin genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Beschwerdeführerin abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; Urteile des BVGer B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 3.2;B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3 je m.w.H.). 4.4 Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften strittig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1 je m.w.H.; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.4.1). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteile des BVGer B-6171/2023 vom 14. Januar 2025 E. 2.1; B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteile des BVGer B-6171/2023 vom 14. Januar 2025 E. 2.1;B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine).
5. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sowie sinngemäss einen Vertrauensverstoss. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Ausführungen der Rekurskommission nicht zu beanstanden seien. Demnach sei in der Wegleitung zur Diplomprüfung erwähnt, dass die Begleitung angesichts des gewählten Themas unterschiedlich ausfallen könne und die angebotenen inhaltlichen sowie methodischen Hilfestellungen im Ermessen des Begleitexperten liegen würden. Ausserdem substantiiere die Beschwerdeführerin nicht, dass der Begleitexperte sie im Rahmen der Diplomarbeit rechtsungleich behandelt habe. Es hätte zumindest aus der Beschwerde hervorgehen müssen, wer offenbar bevorteilt worden sei, und es wäre zu belegen gewesen, wie die angebliche ungleiche Behandlung konkret ausgesehen habe. Die rechtsungleiche Behandlung habe sich auf einen entscheidwesentlichen Umstand zu beziehen. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihr Begleitexperte habe ihre Arbeit in der Begleitphase nicht angeschaut und ihr keine Tipps, Ideen und Verbesserungsvorschläge geliefert, während dies für andere Kandidatinnen und Kandidaten der Fall gewesen sei. Eine vorgängige Durchsicht der Arbeit sei zwar nicht vorgesehen, aber die Arbeit von mindestens fünf Kandidatinnen und Kandidaten sei bereits vor der Abgabe angeschaut worden. Ausserdem seien der Experte und der Begleitexperte knapp zu ihrer Prüfung erschienen und sie habe sofort mit der Prüfung loslegen müssen. Aus diesem Grund habe sie die mündliche Prüfung nicht unter den gleichen Prüfungsbedingungen wie die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten ablegen können. 5.1.3 Die Erstinstanz bezieht sich in ihrer Vernehmlassung unter anderem auf die Stellungnahme vom 30. Januar 2023 ihrer Schlusskonferenz, mit welcher sie ein erstes Mal über die Beschwerde entschieden hatte, und ihre Stellungnahme vom 23. Februar 2024 vor der Vorinstanz. In der Stellungnahme vom 30. Januar 2023 wurde erläutert, dass die Aufgaben der Begleitexperten klar definiert seien, der Begleitexperte mit der Beschwerdeführerin die entsprechenden Besprechungen durchgeführt habe und dass ohnehin keine Vorkorrektur der Arbeit durch ihn vorgesehen sei. 5.2 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 146 II 56 E. 9.1; 145 II 206 E. 2.4.1; Urteil des BGer 2C_769/2019 Urteil vom 27. Juli 2020 E. 6.1 je m.w.H.). 5.3 Gemäss Ziff. 3.4 und 3.5 Wegleitung zur Diplomprüfung muss nach dem Einreichen eines Zwischenberichts eine Zwischenbesprechung durchgeführt werden. Indem der Begleitexperte gemäss Begleitprotokoll vom 31. Oktober 2022 zwischen dem 16. Mai 2022 und dem 20. Mai 2022 im Mailaustausch mit der Beschwerdeführerin stand, danach mit ihr das erste Gespräch telefonisch abgehalten sowie am 20. September 2022 ein Zwischengespräch durchgeführt hat, ist er seinen Pflichten nachgekommen. Ein weiteres, optionales Gespräch wurde von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht und als nicht erforderlich angesehen (Vernehmlassung der Erstinstanz vom 14. Oktober 2024, Beilage 02). Insofern ist hierbei keine Unrechtmässigkeit auszumachen. Die Wegleitung zur Diplomprüfung hält ausserdem fest, dass die Kandidatinnen und Kandidaten bei der Themenwahl frei sind und entsprechend individuelle Themen bearbeiten können, soweit die Arbeit einen klaren Praxisbezug darstellt und einen betriebswirtschaftlichen Nutzen aufweist (Ziff. 3.1 Wegleitung zur Diplomprüfung). Die Begleitung durch die Begleitexpertin bzw. den Begleitexperten kann dabei in Abhängigkeit des gewählten Themas unterschiedlich ausfallen. Der Grad der angebotenen inhaltlichen und methodischen Hilfestellung liegt demnach grundsätzlich im Ermessen des Begleitexperten, damit der Schwierigkeitsgrad der Arbeit gesteuert werden kann (Ziff. 3.5 Wegleitung zur Diplomprüfung). Die Begleitpersonen sind somit gehalten, entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit potenziellen Ungleichheiten entgegenzusteuern und im Rahmen ihres Ermessens Hilfestellungen anzubieten. Angesichts dessen drängen sich Unterschiede in der Hilfestellung notwendigerweise auf. Entscheidend ist dabei, dass der Begleitexperte in dieser Zeit erreichbar war und die Beschwerdeführerin bei Bedarf ein weiteres Gespräch hätte verlangen können. Die Beschwerdeführerin hat indes auf eigenen Wunsch kein weiteres Gespräch angefordert, was sie sich entgegenzuhalten hat. Darin ist keine Verletzung des Gleichbehandlungsverbots nach Art. 8 Abs. 1 BV ersichtlich. Auch aus dem knappen Erscheinen der Experten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese dennoch rechtzeitig mit der Prüfung begonnen und die Prüfung gemäss dem ordentlichen Zeitplan durchgeführt haben. 5.4 Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, dass verschiedene Studierenden bestätigen könnten, dass deren Begleitexpertinnen und -experten ihre Arbeiten in der Begleitphase mehrere Male angeschaut, ihnen Tipps, Ideen und Verbesserungsvorschläge geliefert hätten und sie so einen regen Austausch mit ihnen gehabt hätten; sinngemäss beantragt sie die Durchführung einer Zeugeneinvernahme mit diesen Studierenden (Beschwerde vom 31. August 2024, S. 3). Das Gericht ist nicht verpflichtet, Zeugeneinvernahmen durchzuführen, falls es den Sachverhalt bereits als hinreichend abgeklärt erachtet. Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist es auch nicht verpflichtet, alle offerierten Beweise abzunehmen, und entscheidet nach seiner freien Überzeugung darüber, ob ein Beweis erbracht wurde (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. auch BGE 143 II 646 E. 3.3.8; 139 II 185 E. 9.2). Das Gericht darf von der Beweisabnahme absehen, wenn es den rechtserheblichen Sachverhalt als bereits hinreichend geklärt erachtet (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3). Vorliegend ist der Antrag auf Zeugenbefragung abzuweisen, da daraus nach dem soeben Gesagten keine neuen Erkenntnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der Rüge der Ungleichbehandlung zu erwarten sind. 5.5 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin sinngemäss einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV geltend. Sie bringt vor, der Begleitexperte habe zu ihrer ihm vorweg zugestellten Disposition und deren inhaltlichen Gliederung keinen Vorbehalt bzw. Hinweis betreffend Reihenfolge angebracht oder andere Punkte bemängelt und die Disposition final freigegeben (Beschwerde vom 31. August 2024, S. 3 und 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht zwingend, die Kandidatinnen und Kandidaten bei der Rückmeldung zu einer vorläufigen Disposition auf sämtliche möglichen Lücken und Mängel hinzuweisen, sondern es geht insoweit lediglich im Sinne einer Dienstleistung darum, ihnen eine grundsätzliche Hilfestellung zu gewähren, damit sie nicht völlig in eine falsche Richtung hinarbeiten. Letztlich liegt es aber an ihnen und nicht an der Begleitexpertin bzw. am Begleitexperten, die übertragene bzw. übernommene Aufgabe zu erfüllen. Ein Vertrauensverstoss könnte in diesem Sinne allenfalls vorliegen, wenn die Begleitexpertin bzw. der Begleitexperte Ergänzungen anregt und diese später als Fehler bewertet, nicht aber, wenn sie bzw. er gerade prüfen will, ob eine Kandidatin selbstständig fähig ist, eine zufriedenstellende Disposition zu erstellen (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.4). In Ziff. 3.2 Wegleitung zur Diplomprüfung ist festgelegt, dass die Disposition bloss "in Bezug auf inhaltliche und formale Kriterien" vom Begleitexperten beurteilt wird. Aus der Mailkorrespondenz in den Vorakten geht hervor, dass der Begleitexperte verschiedene Kritikpunkte bei der Disposition anbrachte, wobei es sich jeweils um allgemeine Anregungen ohne konkrete Ergänzungsvorschläge handelte. Dabei wird aus dem Mailverkehr ersichtlich, dass er der Beschwerdeführerin eine grundsätzliche Hilfestellung zu gewähren versuchte, damit diese nicht in eine falsche Richtung hinarbeitet. Mit dieser Hilfestellung sah er die Disposition als "grundsätzlich [...] in Ordnung" an (Vernehmlassung der Erstinstanz vom 14. Oktober 2024, Beilage 03a, E-Mail vom 27. Juni 2022) und akzeptierte die Übernahme des von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Projekts; das Studienmanagement genehmigte sodann das eingereichte Thema. Aus dieser Mailkorrespondenz lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass die Disposition und das Inhaltsverzeichnis vom Begleitexperten vorgeschlagen worden seien, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde vom 31. August 2024, S. 3; Replik vom 21. November 2024, S. 2). In diesem Verhalten des Begleitexperten ist kein Vertrauensverstoss auszumachen, zumal er nicht etwa Ergänzungen anregte, die er später als Fehler bewertete. Vielmehr ist aus dem Mailverkehr ersichtlich, dass er prüfen wollte, ob die Beschwerdeführerin selbstständig bzw. mit gewissen Rückmeldungen fähig ist, eine zufriedenstellende Disposition zu erstellen. Eine Verletzung von Art. 9 BV ist nicht ersichtlich.
6. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Unterbewertung ihrer Diplomprüfung. 6.1 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; vgl. auch Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2). Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1; Urteil des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2; B-4558/2022 vom 2. Mai 2024 E. 3.2 je m.w.H.). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2; B-6884/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2 je m.w.H.). 6.1.2 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Expertinnen und Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Expertinnen und Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 7.1;B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 4.2.1 je m.w.H.). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin führt betreffend schriftliche Prüfung aus, die deutsche Sprache sei nicht als Zulassungskriterium vorgegeben und trotzdem seien ihr viele Punkte bei der Rechtschreibung und Grammatik abgezogen worden. Sie bemängelt zudem, dass die Transferarbeiten nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus stellt die Beschwerdeführerin die Begründungen für die Punkteabzüge in Frage, insbesondere weil keine bestimmte Reihenfolge für das Inhaltsverzeichnis definiert sei. Sie habe auch nicht wissen können, dass ihre Arbeit zu wenig Tiefe aufweise. 6.2.2 Die Erstinstanz verweist sowohl auf den Entscheid ihrer Rekurskommission vom 25. April 2023 als auch auf ihre Stellungnahme vom 23. Februar 2024 vor der Vorinstanz. Die Experten erklärten dort betreffend Management Summary, dass diese zu wenig konkret und nicht vollständig gewesen sei, was zu Punkteabzügen geführt habe; dies habe der Prüfexperte in der Drittbeurteilung vom 24. März 2023 ebenfalls festgehalten (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 1; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 1; Drittbeurteilung Diplomprüfung vom 24 März 2023, S. 2; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 2). In Bezug auf die Themenerfassung erläutern die Experten, die Problemstellung sei zu ungenau formuliert und die angebotene Produktpalette nicht genügend definiert worden. Auch der Prüfexperte in der Drittbeurteilung habe auf diese Mängel hingewiesen (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 2; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 2; Drittbeurteilung Diplomprüfung vom 24 März 2023, S. 2; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 2). Betreffend die theoretische Basis führen die Standortleiterin und der Prüfexperte in der Stellungnahme vom 30. Januar 2023 aus, das Thema sei zu oberflächlich behandelt worden und es finde keine kritische Auseinandersetzung mit den Theorien statt. Im Entscheid der Rekurskommission und in der Stellungnahme vor der Vorinstanz bemängeln die Experten ausserdem, dass im Theorieteil kein roter Faden ersichtlich gewesen sei. Mangels Struktur, vertiefter Abbildung der Instrumente sowie Begründung für die Wahl der Instrumente seien die Punkteabzüge im Ergebnis angemessen. In der Drittbeurteilung habe der Prüfexperte die gleichen Punkte ebenfalls erwähnt (Stellungnahme vom 30. Januar 2023, S. 3; Drittbeurteilung Diplomprüfung vom 24 März 2023, S. 2; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 2; vgl. auch Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 2; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 2 f.). Zum Bewertungspunkt "Methodenkompetenz" legen die Experten dar, die Beschwerdeführerin habe die entsprechenden Begriffe nicht korrekt verwendet und die Theorien seien nicht vollständig angewendet, nicht richtig interpretiert sowie unstrukturiert abgearbeitet worden. Folglich sei der Punktabzug in diesem Bewertungspunkt gerechtfertigt; dies ergebe sich ebenfalls aus der Drittbeurteilung, wonach sogar nur 3 anstatt 4 von 12 möglichen Punkten angebracht seien (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 2; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 2 f.; Drittbeurteilung Diplomprüfung vom 24 März 2023, S. 3; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 3). Die Experten bringen bezüglich Zielerreichung vor, der Strategiebegriff sei nicht korrekt verwendet worden und die kritische Auseinandersetzung sei ohne ausreichenden Gehalt und ohne entsprechende Fokussierung erfolgt; auch die Drittbeurteilung habe die gleichen Mängel erkannt. Dort führe der Prüfexperte zusätzlich aus, die kritische Würdigung der Arbeit sei zu oberflächlich und habe wenig Substanz. Ansonsten sei die Beurteilung vom 28. November 2022 beizuziehen, in der im Detail beschrieben sei, inwiefern keine logische Argumentationskette erkennbar sei (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 2 f.; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 3; Drittbeurteilung Diplomprüfung vom 24 März 2023, S. 3; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 3). 6.2.3 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit der Stellungnahme der Erstinstanz auseinander und bringe ihre Rügen nicht substantiiert vor. Ausserdem seien die Transferarbeiten bloss eine Zulassungsbedingung für die Diplomarbeit. 6.3 6.3.1 Für den Lehrgang "dipl. Betriebswirtschafter/in NDS HF" sind die Prüfungselemente "Mini Case (MC)", "Virtual Disuccion (VD)", "Action Task (AT)", "Team Project (TP)" und "Diplomprüfung (DA)" vorgesehen (Ziff. 3 Qualifikationsreglement). Im Rahmen der Neukonzeption des Prüfungssystems kann es des Weiteren zu den Prüfungsleistungen "Transferprüfung 30 Punkte (TP 30 - mündliche Prüfung)", "Transferprüfung 60 Punkte (TP 60 - Einzelarbeit)" und "Transferprüfung 90 Punkte (TP 90 - Gruppenarbeit)" kommen. Gemäss Ziff. 7.2 Qualifikationsreglement "Übersicht Handlungsfelder/Module - Verteilung der Prüfungsleistungen" ist bei der Diplomprüfung keine Transferprüfung als Prüfungsleistung zu erbringen; die Transferprüfungen stellen Prüfungsleistungen in anderen Handlungsfeldern dar. Im Ergebnis erhalten diese Transferarbeiten in diesen Handlungsfeldern unterschiedliche Gewichtungen in Form von Credits (Ziff. 7.3 Qualifikationsreglement). Sowohl in der Verteilung der Prüfungsleistungen als auch im Rahmen der Credits zu den Prüfungsleistungen weisen die Transferprüfungen in Bezug auf die Diplomprüfung NDS eine Gewichtung von Null auf und haben daher keinen Einfluss auf die Benotung der Diplomprüfung NDS. Die Transferprüfungen fliessen vielmehr in den übrigen Handlungsfeldern mit Credits in unterschiedlicher Höhe in deren Benotung ein. Die Benotung dieser Handlungsfelder wiederum stellt einen Teil der Zulassung zum finalen Qualifikationsverfahren und somit zur Diplomprüfung dar (vgl. Ziff. 5.3 und 5.5 Qualifikationsreglement). Die Benotung der Diplomprüfung hingegen besteht einzig aus der Bewertung der schriftlichen Diplomarbeit und der mündlichen Diplomprüfung (Ziff. 5.5.1 Qualifikationsreglement). Da die Transferprüfungen nicht in die Benotung der Diplomprüfung NDS einfliessen, sondern als Teil der übrigen Handlungsfelder vielmehr eine Bedingung (vgl. Ziff. 5.4 Qualifikationsreglement) für die Zulassung an die Diplomprüfung darstellen, vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie ihre Transferarbeiten sehr gut abschloss und die übrigen Handlungsfelder einen sehr hohen Notendurchschnitt aufwiesen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.3.2 Gemäss Ziff. 2.2 Wegleitung zur Diplomprüfung wird die schriftliche Diplomprüfung ausschliesslich in der deutschen Sprache durchgeführt. Gemäss Ziff. 3.7 Wegleitung zur Diplomprüfung wird die schriftliche Diplomprüfung "in Bezug auf inhaltliche und formale Gestaltung beurteilt". Ausserdem wird gemäss dem im Learning Management System zur Verfügung stehenden Beurteilungsraster zur Bewertung der Diplomprüfung sowohl die inhaltliche als auch die formale Gestaltung der Arbeit beurteilt. Dies umfasst grundsätzlich auch die korrekte Anwendung der Sprache. Darüber hinaus enthält das Bewertungsformular zur Diplomprüfung spezifische Teilaspekte für die "Allgemeine Einhaltung der formalen Mittel (HSO Styleguide)" sowie für die "Sprache/Präsentation". Dabei wird darauf geachtet, dass die Arbeit sprachlich sorgfältig und präzise abgefasst wurde. Die Punktevergabe erfolgt für "Fehlerfreiheit, korrekte Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung"; die Lesbarkeit und korrekte Sprache werden ebenfalls gewichtet. Die hier zu beurteilende Arbeit wurde bei der "Sprache/Präsentation" mit 5 von 6 möglichen Punkten bewertet, wobei die Experten einen Punkt für Lücken in der Zeichensetzung abgezogen haben. Bei der Drittbeurteilung fiel die Bewertung mit ebenfalls einem Punktabzug gleich aus, wobei "eine gewisse Anzahl Rechtschreibfehler, v.a. Kommasetzung" bemängelt wurde. Diese Ausführungen legen die Gründe, welche zu einem Punktabzug geführt haben, nachvollziehbar dar. Es liegt an der Beschwerdeführerin, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, wonach die von den Experten erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar ist. Die blosse Behauptung, die deutsche Sprache sei nicht als Zulassungskriterium vorgesehen, genügt nicht; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die korrekte Anwendung der deutschen Sprache vorausgesetzt ist. Diese Bewertungen erscheinen auch nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen. Der Punkteabzug betreffend sprachliche Mängel ist nicht zu beanstanden. 6.3.3 Schliesslich gilt es auch zu beachten, dass den Experten bei der Verteilung der Punkte innerhalb der Teilleistungen ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Sie sind mehrfach, namentlich in der Stellungnahme vom 30. Januar 2023, im Entscheid der Rekurskommission und in der Stellungnahme vor der Vorinstanz, auf die Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen und haben ihren Standpunkt und die Punktabzüge verständlich sowie einleuchtend vertreten. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in der Beurteilung vom 28. November 2022 ausführliche Rückmeldungen mit konkreten Darlegungen zu den Abzügen erhalten. Ein Prüfexperte hat zudem am 24. März 2023 eine Drittbeurteilung der schriftlichen Arbeit durchgeführt. Die Erstinstanz legt mit ihren Ausführungen und den Verweisen auf die Drittbeurteilung jeweils detailliert und für jedes Beurteilungskriterium einzeln dar, warum die Leistungen der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Arbeit ungenügend ausgefallen sind. Diese Beurteilungen sind überzeugend und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hingegen geht auf diese Ausführungen nicht näher ein und macht pauschal geltend, dass die Punktevergabe erneut zu überprüfen sei. Dabei substantiiert sie nicht, warum sie unter welchem Teilaspekt des Bewertungsformulars mehr Punkte verdient hätte. Sie bringt keine überzeugenden Anhaltspunkte, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde. 6.3.4 An der Beurteilung der schriftlichen Diplomarbeit ist somit nichts auszusetzen. 6.4 6.4.1 In Bezug auf die mündliche Prüfung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe über die eigene Firma berichtet und Erfahrungswerte vorgebracht, welche nicht gehört worden seien. Ausserdem sei weder die Platzierung der Agenda während der mündlichen Prüfung noch die Anzahl der zu verwendenden Hilfsmittel vorgeschrieben gewesen. Folglich sei die mündliche Punktevergabe neu zu prüfen, da sie diese Bewertung als unangemessen erachte. 6.4.2 Im Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023 hielten die Experten fest, dass bei der mündlichen Prüfung keine Audio- oder Videoaufzeichnung erstellt worden sei und die Beurteilung der mündlichen Prüfung auf der Expertenmeinung der anwesenden Experten sowie deren Bemerkungen im Dokument "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022 basiere. Zunächst sei die Agenda nicht jederzeit einsehbar gewesen; dieses Fehlen habe zu einem Punktabzug im Rahmen des Zeitmanagements geführt (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 3; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 3; Stellungnahme vom 30. Januar 2023, S. 5; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 7). In Bezug auf den Inhalt der Präsentation sei ein Punktabzug ebenfalls angemessen, da zwar der Inhalt der Arbeit präsentiert worden sei, die Zusammenhänge allerdings nicht genug nachvollziehbar gewesen seien. Ausserdem sei das Einhalten des Styleguides grundsätzlich nicht Teil dieses Bewertungspunktes, da sich dieser primär auf die Formalitäten der schriftlichen Arbeit beziehe (Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 4; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 7). Im Teilbereich "Aufbau/Gliederung" sei ein Punkt abgezogen worden, weil der rote Faden zu wenig klar erkennbar gewesen sei und der Schwerpunkt zu wenig deutlich gesetzt gewesen sei. Es habe ferner eine Fokussierung auf die wichtigsten Kernelemente gefehlt (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 3; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 7). Betreffend Publikumsinteresse hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin nicht immer Blickkontakt mit dem Publikum gehabt habe und ihre Präsentation nicht adressatengerecht dargestellt worden sei. Die Präsentation sei uninspiriert gewesen und das Publikumsinteresse habe nicht geweckt werden können. Aufgrund dieser Umstände habe sie nur 1 von 3 Punkten erhalten (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 3; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 4; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 8). Im Auftreten und in der Rhetorik bemängeln die Experten, dass der Blickkontakt der Beschwerdeführerin zu häufig zur Leinwand gewandert sei und sie ihre Präsentation mehrheitlich abgelesen habe. Da im Bewertungsraster eine freie und fliessende Vortragsweise als Kriterium vorgegeben sei, habe die Beschwerdeführerin nicht die maximale Anzahl der Punkte erreicht und der Abzug von einem Punkt sei angemessen (Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 4; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 8). Der Punkteabzug im Rahmen der Führung und des Medieneinsatzes sei ebenfalls angebracht, da die Beschwerdeführerin die Präsentation trotz Verwendung verschiedener Medien nicht abwechslungsreich gestaltet habe (Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 4; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 8). Darüber hinaus sei im "Expert:innen-Gespräch" ersichtlich geworden, dass die Beschwerdeführerin keine der gestellten Fragen zur vollen Zufriedenheit habe beantworten können. Ihre Antworten seien mehrheitlich falsch gewesen und oft seien bloss die Basisfragen beantwortet worden. Ihr seien in der Bewertung bloss Basiskenntnisse, oberflächliche Kenntnisse oder kaum Kenntnisse attestiert worden; dadurch seien die Experten auch nicht in der Lage gewesen, vertiefte Kenntnisse der Beschwerdeführerin abzufragen. Ausserdem gebe bereits das Bewertungsraster im Bereich des Urteils- und Reflexionsvermögens betreffend Beantwortung der Fragen vor, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Themen der Arbeit erwartet werde und diese Kenntnisse unter Beweis zu stellen seien. Dies sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen (Stellungnahme vor der Vorinstanz vom 23. Februar 2024, S. 4; Entscheid der Rekurskommission vom 25. April 2023, S. 5; "Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 11). 6.4.3 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid zur mündlichen Prüfung aus, dass die Bewertung der Kriterien "Inhalt der Präsentation, Aufbau/Gliederung und Urteils-/Reflexionsvermögen" der mündlichen Prüfung zwar nicht nachvollziehbar sei, da die Begründung für die jeweils erteilte Punktezahl sehr vage ausfalle und es unmöglich sei, die vorgebrachte Kritik substantiiert zu entkräften. Es sei ausserdem versäumt worden, vom Prüfungsablauf angemessene Notizen zu machen, damit die Prüfungsexpertinnen und -experten im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens nachträglich die erteilte Punktezahl bzw. Note sachlich und nachvollziehbar begründen könnten. Bei den vor der Vorinstanz umstrittenen Kriterien sei die Vergabe von insgesamt sieben Punkten fraglich. Selbst bei Vergabe aller strittigen Punkten käme die Beschwerdeführerin auf total 62 Punkte, was der Gesamtnote 3.5 entspreche. Da die Diplomprüfung dadurch weiterhin ungenügend zu bewerten wäre, könne sie die korrekte Punktevergabe aber offenlassen (Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2024 E. 7.2). 6.5 Bei Prüfungsentscheiden kommt eine Prüfungskommission ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie den Betroffenen - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihnen erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteil des BGer 2P.81/2001 vom 12. Juni 2001 E. 3 b/bb m.w.H.). In zeitlicher Hinsicht darf sie sich dabei, ohne Verletzung ihrer Begründungspflicht, vorerst darauf beschränken, die Noten der einzelnen Prüfungsfächer bekannt zu geben. Erst im Rechtsmittelverfahren hat sie dann die ausführlichere Begründung nachzuliefern, und die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer muss Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des BGer 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 4.1.2). Persönliche Aufzeichnungen, welche die Examinatoren während einer mündlichen Prüfung erstellen, dienen insofern auch der Vorbereitung der später zu verfassenden Begründung für den Prüfungskandidaten. Auch in dieser Funktion stellen sie rein interne Notizen dar. Solche Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Urteil des BVGer B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2). Die Erstinstanz hat sich - entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz - im Rechtsmittelverfahren eingehend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Im Beurteilungsbogen sind ausserdem Kommentare angebracht, in denen die Experten jeweils detailliert und für jedes Beurteilungskriterium nachvollziehbar ausführen, warum die Leistungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Prüfung ungenügend ausgefallen sind ("Beurteilung Diplomprüfung" vom 28. November 2022, S. 9 ff.). Anhand der Begründung, welche die Experten und die Erstinstanz geliefert haben, und der Niederschrift der Fragen lässt sich zudem der Prüfungsablauf rekonstruieren. Damit ist der Verlauf der mündlichen Prüfung hinreichend nachvollziehbar. Insbesondere ist festgehalten, welche Fragen gestellt wurden und welche Antworten nicht oder falsch beantwortet wurden sowie welche grundsätzlichen Defizite diese Antworten aufwiesen. Es lässt sich daher auch entnehmen, welchen Gesamteindruck die Beschwerdeführerin anlässlich der Prüfung hinterlassen hat. Insgesamt ist diese Beurteilung der mündlichen Prüfung nachvollziehbar und überzeugend. Dem kann die Beschwerdeführerin nichts entgegenhalten. Sie bringt einzig pauschal vor, dass die Bewertung unangemessen sei. Auch hier substantiiert die Beschwerdeführerin nicht näher, weshalb sie mehr Punkte hätte erhalten sollen und weshalb die Note unangemessen sei; sie bleibt in ihrer Kritik in der Bewertung oberflächlich und legt nicht dar, welche Punkte ihr zu erteilen sind. Die Bewertung in der mündlichen Prüfung ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Zusammenfassend hat sich die Prüfungskommission eingehend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur mündlichen Diplomprüfung auseinandergesetzt und die jeweiligen Punkteabzüge ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Bewertung der mündlichen Diplomprüfung ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. 6.6 Da sowohl die schriftliche Diplomarbeit als auch die mündliche Diplomprüfung als nicht bestanden gelten, erübrigt sich die nochmalige Prüfung des Notenausweises, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde vom 31. August 2024, S. 2 und 4).
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. VGKE). Diese sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Bundesbehörden und andere Behörden, die als Partei auftreten, haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht demnach keine Parteientschädigung zu. Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Auch ihr steht dementsprechend keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteile des BVGer B-6849/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 10; B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2 je m.w.H.).
9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1 je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Okan Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 8. Januar 2026 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)