Prüfungsergebnisse
Sachverhalt
A. A.a Die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin besteht aus zwei Einzelprüfungen, einer theoretischen und einer praktischen. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bestand im Jahr 2021 die praktische Prüfung. Die theoretische Prüfung (Einzelprüfung 1, Multiple Choice-Prüfung) bestand er weder im Jahr 2021 noch beim Wiederholungsversuch im Jahr 2022. Eine von ihm gegen die Prüfungsverfügung 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 2F_7/2024 vom 6. Mai 2024 wies das Bundesgericht das vom Beschwerdeführer eingereichte Revisionsgesuch zum Urteil 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 ab. A.b Im Jahr 2023 absolvierte der Beschwerdeführer die theoretische Prüfung zum dritten Mal. Mit Verfügung vom 27. September 2023 teilte ihm die Prüfungskommission Humanmedizin (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er diese und damit die gesamte eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Gleichzeitig vermerkte sie den endgültigen Ausschluss des Beschwerdeführers von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin gestützt auf die anwendbare Prüfungsverordnung (zit. in E. 1). Der Beschwerdeführer erreichte in der Multiple Choice-Prüfung 167 von möglichen 293 Punkten, womit er die Bestehensgrenze von 170 Punkten nicht erreichte. B. Mit Eingabe vom 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Prüfungsverfügung 2023 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei 1. der mit der Verfügung vom 27. September 2023 erfolgte Ausschluss von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin aufzuheben, es sei 2. die Verfügung der Prüfungskommission Humanmedizin vom 27. September 2023 aufzuheben, soweit sie sich auf das Nichtbestehen der Einzelprüfung 1 (MC-Prüfung Teil 1 und 2) und auf das Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2023 beziehe, und es sei 3. festzustellen, dass er die Einzelprüfung 1 (MC-Prüfung Teil 1 und 2) und somit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2023 bestanden habe. Eventualiter sei der abgelegte Prüfungsversuch an der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin im Jahr 2023 nicht als solcher zu werten und folglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, an mindestens einer weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin teilzunehmen. Schliesslich sei ihm eine angemessene Nachfrist zur vollständigen Begründung seiner Rechtsbegehren 2 und 3 anzusetzen, da er erst am 6. November 2023 Einsicht in die Prüfungsunterlagen erhalten habe. Zur Begründung des Rechtsbegehrens 1 macht er geltend, der endgültige Ausschluss verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2023 erhob das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss und setzte ihm gestützt auf Art. 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (zit. in E. 1) in Berücksichtigung des Umstands, dass er erst am 6. November 2023 Einsicht in die Prüfungsunterlagen bei der Vorinstanz hatte, eine Nachfrist bis zum 30. November 2023 zur Ergänzung der Begründung seiner Rechtsbegehren 2 und 3 an. Innert der gesetzten Frist ging keine Beschwerdeergänzung ein. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt. D. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass innert Frist keine Beschwerdeergänzung eingegangen und die angesetzte Nachfrist demnach ungenutzt verstrichen ist. Der Vorinstanz wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen unter Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Vernehmlassung zugestellt. E. Mit als "Eingabe neues Beweismittel und dementsprechende Ergänzung der Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 17. Dezember 2023 (eingegangen am 19. Dezember 2023) reichte der Beschwerdeführer ein zusätzliches Beweismittel ein (Skript 2022 des Staatsvereins Medizin der Universität X._______ sowie dessen Statuten 2022 und 2023) und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und Beweisanträge. Er erklärte, dass er keinen Grund gehabt habe, innert Frist eine Ergänzung seiner Beschwerdebegründung einzureichen, weil er sich nach der Prüfungseinsicht am 6. November 2023 dazu entschlossen habe, keine Prüfungsfrage inhaltlich in Frage zu stellen. In der Sache macht er zusammengefasst geltend, dass er die Prüfung bestanden hätte, wenn er im Vorfeld über das genannte Skript, das eine Sammlung möglicher Prüfungsfragen und Antworten beinhalte, verfügt hätte, und er deshalb im Vergleich zu anderen Prüfungsteilnehmern, die Zugang zu diesem Hilfsmittel gehabt hätten, benachteiligt gewesen sei. F. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2023 samt Beilagen. G. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Prüfung sei nicht bestanden und der endgültige Ausschluss von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin rechtmässig. Gemäss den Richtlinien über die Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin (zit. in E. 5.2) seien Aufzeichnung, Sammlung und Weitergabe von Fragen und Aufgabenstellungen untersagt. Die Kandidierenden würden vor der Prüfung über die Illegalität jeglicher Verbreitung von Prüfungsinhalten informiert. An der Prüfung selber seien weder physische noch elektronische Hilfsmittel erlaubt. H. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 22. April 2024 hielt der Beschwerdeführer, unter Beilage weiterer Beweismittel (u.a. eine Kopie des Skripts 2020 des Staatsvereins Medizin der Universität X._______), an seinen Rechtsbegehren fest und stellte folgende Anträge: "1. Es sei dem Beschwerdeführer nochmals Einsicht in die Prüfungsfragen des Jahres 2023 zu gewähren.
2. Es sei ein Gutachten von einer sachverständigen, unabhängigen Person/Institution einzuholen, welches unter anderem die nachfolgenden Fragen klären soll:
a) Wie viele Fragen der Prüfung 2023 sind in den als Beweismittel eingereichten Skripten inklusive der korrekten Antwort enthalten?
b) Inwiefern gibt es inhaltliche Abweichungen zwischen den in den als Beweismittel eingereichten Skripten enthaltenen Fragen und den Prüfungsfragen im Jahr 2023?
c) Hätte der Beschwerdeführer die Prüfung 2023 bestanden, wenn er vor der Prüfung über den Inhalt der als Beweismittel eingereichten Skripte verfügt hätte?
3. Es seien die nachfolgenden Personen als Zeugen zu befragen:
a) Mitglieder des Präsidiums des Staatsvereines 2021 der Universität X._______: B._______, C._______, D._______ und E._______.
b) Mitglieder des Präsidiums des Staatsvereines 2022 der Universität X._______: F._______, G._______ und H._______.
c) Mitglieder des Präsidiums des Staatsvereines 2023 der Universität X._______: I._______, J._______, K._______, L._______ und M._______.
4. Es sei den nachfolgenden Editionsbegehren und Auskunftsbegehren zu entsprechen: Betreffend den Staatsverein der Universität X._______ des jeweiligen Jahres:
a) Druckaufträge und Versandlisten der Skripte der Staatsvereine der Universität X._______ der Jahre 2019 bis 2023.
b) Mitgliederlisten der Staatsvereine der Universität X._______ der Jahre 2019 bis 2023.
c) Skript des Staatsvereins der Universität X._______ des Jahres 2023. Betreffend die Vorinstanz:
d) Kopie der Fragen und der jeweiligen korrekten Antwort, welche vom Beschwerdeführer an der Prüfung des Jahres 2023 falsch beantwortet wurden und in den als Beweismittel eingereichten Skripten enthalten sind.
e) Evaluation des Prüfungsresultates des Beschwerdeführers und der anderen Kandidaten unter Ausschluss der vom Beschwerdeführer falsch beantworteten Ankerfragen, welche in den als Beweismittel eingereichten Skripten enthalten sind.
f) Statistische Auswertung zum Einfluss der Kenntnis der als Beweismittel eingereichten Prüfungsskripte.
g) Konkrete Benennung der vom Beschwerdeführer falsch beantworteten Ankerfragen, welche in den als Beweismittel eingereichten Skripten enthalten sind und an der Prüfung 2023 wiederverwendet wurden.
h) Benennung der an der Prüfung 2023 wiederverwendeten Fragen, welche in den als Beweismittel eingereichten Skripte der Jahre 2022 oder 2023 enthalten sind.
5. Es sei durch das Gericht oder durch die Vorinstanz bei der zuständigen Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Prüfungsbetruges gegen die Mitglieder des Präsidiums der Staatsvereine aus den Jahren 2019-2023 zu beantragen. Falls bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind die entsprechenden Akten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu edieren." I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und Beweisanträge ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht erfüllt waren. Zudem wies es die Anträge 1-5 des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Ferner hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeergänzung vom 17. Dezember 2023 (eingegangen am 19. Dezember 2023) sich als verspätet und unzulässig erweise. Die verspäteten Parteivorbringen unter Einschluss der Beweismittel könnten, selbst wenn sie ausschlaggebend erschienen, nicht berücksichtigt werden. Die Zwischenverfügung blieb unangefochten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung seines Gesamtergebnisses der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2023, da der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung und damit verbunden die Folge des endgültigen Ausschlusses des Beschwerdeführers von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Er hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der streitgegenständlichen nicht bestandenen Prüfung keine Bewertungsrügen vor und beanstandet auch keine Verfahrensmängel im Prüfungsablauf. Er rügt vielmehr einen unzulässigen Grundrechtseingriff, indem er geltend macht, der endgültige Ausschluss von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit (unten E. 4). Zudem bringt er vor, er sei gegenüber anderen Prüfungskandidaten benachteiligt gewesen, weil er im Rahmen der Prüfungsvorbereitung nicht über eine Sammlung von Prüfungsfragen vergangener Jahre (Skripte des Staatsvereins Medizin der Universität X._______), die auch sogenannte Ankerfragen beinhalte (Fragen, die in mehreren Prüfungsjahren verwendet würden), verfügt habe und diese ihm nicht bekannt gewesen sei. Er macht geltend, er hätte die Prüfung bestanden, wenn er über diese Skripte verfügt hätte (unten E. 5). Beides prüft das Bundesverwaltungsgericht ohne Zurückhaltung mit umfassender Kognition.
E. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde zu Beginn des Beschwerdeverfahrens auf seinen Antrag hin eine Frist zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung angesetzt, die ungenutzt verstrichen ist, was er denn auch einräumt. Eine Beschwerdeergänzung reichte er erst zweieinhalb Wochen nach Ablauf der gesetzten Frist ein. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerdeergänzung Säumnis vorliege, und erwogen, dass dies die Fortsetzung des Verfahrens zur Folge habe, was mit der Einleitung des Schriftenwechsels erfolgt sei. Die am 19. Dezember 2023 eingereichte Beschwerdeergänzung vom 17. Dezember 2023 erweise sich daher als verspätet und unzulässig. Die verspäteten Parteivorbringen unter Einschluss der Beweismittel könnten, selbst wenn sie ausschlaggebend erscheinen würden, nicht berücksichtigt werden (Art. 53 2. Halbsatz VwVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VwVG).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei dem mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 eingereichten Beweismittel (Skript 2022 des Staatsvereins Medizin der Universität X._______ sowie dessen Statuten 2022 und 2023) um ein Novum handle, das für ihn vor dem 30. November 2023 (Frist für Beschwerdeergänzung) nicht zugänglich gewesen sei. Die ursprüngliche Begründung seiner Rechtsbegehren werde nun durch die mit dem neuen Beweismittel gewonnenen Erkenntnisse ergänzt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er hätte die Prüfung bestanden, wenn er rechtzeitig über das genannte Skript - eine nicht von der Prüfungsorganisation stammende Sammlung von Prüfungsfragen aus vergangenen Prüfungen - verfügt hätte. Mit der Eingabe vom 22. April 2024, mit welcher der Beschwerdeführer sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz äusserte, reichte er zudem eine Kopie des Skripts 2020 des Staatsvereins Medizin der Universität X._______ ein.
E. 3.3 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind Noven - neue Tatsachen, Beweismittel oder eine neue rechtliche Begründung - im Rahmen des Streitgegenstands grundsätzlich zulässig (Urteil des BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.1). Das Verwaltungsverfahrensgesetz unterscheidet dabei nicht zwischen echten Noven und unechten Noven, die im Allgemeinen nur zulässig sind, wenn sie auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht früher hätten vorgebracht werden können (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 32 N 17; Frank Seethaler/Fabia Portmann, Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N 78). Die Noven-Regelung im Verwaltungsverfahren ergibt sich aus Art. 32 VwVG und Art. 53 VwVG. Nach Art. 32 VwVG würdigt die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Abs. 1). Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz Verspätung berücksichtigen (Abs. 2). Wenn die Beschwerdeinstanz - wie im vorliegenden Verfahren - gestattet, die Begründung der Beschwerde zu ergänzen, muss sie die im Rahmen der ergänzenden Beschwerdeschrift nachgelieferten Parteivorbringen berücksichtigen, während sie ohne Nachfristansetzung verspätete Parteivorbringen berücksichtigen kann (vgl. Urteil des BVGer B-5477/2020 vom 31. August 2021 E. 4.1; Seethaler/Portmann, Praxiskommentar VwVG, Art. 53 N 9; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, N 2.241a). Die Pflicht zur Berücksichtigung setzt voraus, dass die Ergänzung innert Frist erfolgt, was vorliegend nicht der Fall war. Die nach Fristablauf nachgelieferten Parteivorbringen können nicht mehr berücksichtigt werden. Denn in diesem Fall - im Fall, dass die Partei eine Ergänzungsmöglichkeit erhielt und diese unbenutzt verstreichen lässt (Art. 53 1. Halbsatz VwVG) - findet Art. 32 Abs. 2 VwVG gerade keine Anwendung (Art. 53 2. Halbsatz VwVG). Nach dieser Bestimmung gilt gerade nicht, dass die Behörde verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen kann. Die Berücksichtigung neuer Parteivorbringen ist mit anderen Worten ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat die als Noven bezeichneten Skripte (2020 und 2022) nicht rechtzeitig vorgebracht. Die Skripte sind vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens am 9. November 2023 entstanden. Es ist gerichtsnotorisch, dass solche Skripte beziehungsweise Sammlungen von Prüfungsfragen unter Studierenden und Prüfungskandidaten kursieren. Dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Beschwerdeergänzung (30. November 2023) - und damit erst nach dem dritten Prüfungsversuch - Kenntnis davon erlangt habe, dass solche Unterlagen existierten, ist unglaubhaft. Es wäre ihm bei gebotener Sorgfalt zumutbar gewesen, die Unterlagen innert Frist erhältlich zu machen, zumal er in seiner Beschwerdeschrift vom 9. November 2023 selber erwähnt, er habe festgestellt, dass es gedruckte Büchlein mit Prüfungsfragen vergangener Jahre gebe. Jedenfalls hätte er innert Frist beim genannten Verein eine Anfrage machen und die Unterlagen als Beweismittel für das Beschwerdeverfahren verlangen können, was er nicht getan hat. Die Noven sind somit verspätet. Selbst wenn sie ausschlagend erschienen, wäre ihre Berücksichtigung ausgeschlossen, weil Art. 32 Abs. 2 VwVG im Fall einer Ergänzung der Beschwerdebegründung keine Anwendung findet (Art. 53 2. Halbsatz VwVG).
E. 4.1 Die universitäre Ausbildung in einem Medizinalberuf wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Mit der eidgenössischen Prüfung wird überprüft, ob die im Medizinalberufegesetz vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind (Art. 2 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung sind eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule und das Absolvieren eines nach dem Medizinalberufegesetz akkreditierten Studiengangs (Art. 12 Abs. 1 MedBG; Art. 2 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können. Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 1-3 Prüfungsverordnung MedBG). Wer die eidgenössische Prüfung bestanden hat, erhält ein eidgenössisches Diplom (Art. 22 Prüfungsverordnung MedBG). Dieses bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a MedBG).
E. 4.2 Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als "nicht bestanden" bewertet wurden. Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden (Art. 18 Abs. 1-3 Prüfungsverordnung MedBG). Wer die eidgenössische Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs ausgeschlossen (Art. 19 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, Art. 19 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG sei verfassungswidrig. Der definitive Ausschluss von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung sei ein schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, der eine gesetzliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erfordere. Es handle sich faktisch um ein lebenslanges Verbot, als Arzt in der Schweiz tätig zu werden. Das Legalitätsprinzip sei verletzt, weil der Verordnungsgeber die ihm gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen überschreite. Dem Bundesrat werde in Art. 13 MedBG lediglich die Kompetenz delegiert, über das Prüfungsverfahren und den -inhalt zu bestimmen und nicht über die Zulassung zur Prüfung. Diese sei abschliessend in Art. 12 MedBG geregelt und der Beschwerdeführer erfülle diese Kriterien; er habe das Medizinstudium abgeschlossen. Die eidgenössische Prüfung sei nicht Teil des Studiums, da der Masterabschluss nicht vom Bestehen der eidgenössischen Prüfung abhängig gemacht werde. Art. 19 Prüfungsverordnung MedBG könne folglich nicht angewendet werden. Das Gewaltenteilungsprinzip sei verletzt. Ein öffentliches Interesse an einem definitiven Ausschluss sei nicht erkennbar. Schliesslich gehe es nicht darum, die Eignung für den Arztberuf definitiv abzuklären, da es sich bei der eidgenössischen Prüfung um eine reine Kenntnisprüfung handle. Der Eingriff sei unverhältnismässig, weil ein milderes Mittel möglich sei, beispielsweise eine Wartezeit von zwei Jahren wie bei der Zürcher Anwaltsprüfung. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, als Arzt tätig zu werden, überwiege ein allfälliges öffentliches Interesse am definitiven Ausschluss.
E. 4.4 Die Vorinstanz führt aus, sämtliche Erlasse im Zusammenhang mit den universitären Medizinalberufen hätten die notwendigen Gesetzgebungs- und Verordnungsprozesse durchlaufen. Der definitive Ausschluss beruhe auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und basiere auf ähnlichen Regelungen wie bei anderen Prüfungen, bei denen es oft eine maximale Anzahl von Versuchen gebe, wie beispielsweise bei Maturitäts- oder universitären Semesterprüfungen. Bei Anwaltsprüfungen sei es ebenfalls üblich, nach einer bestimmten Anzahl von Versuchen endgültig ausgeschlossen zu werden, auch bei ausserkantonalen Versuchen. Der Ausschluss von weiteren eidgenössischen Prüfungen in Humanmedizin sei vergleichbar mit dem Ausschluss von Anwaltsprüfungen. Sowohl beim Arzt- als auch beim Anwaltsberuf finde eine abschliessende Prüfung erst nach Beendigung des Studiums statt und bei beiden Prüfungen werde abgeklärt, ob die Person über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die zur Ausübung des Berufs benötigt würden, verfüge. Da der Beschwerdeführer an der eidgenössischen Prüfung in den Jahren 2021, 2022 und 2023 jeweils gescheitert sei, sei sein Ausschluss von jeder weiteren Prüfung in Humanmedizin korrekt.
E. 4.5 Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet den Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Abs. 1), welche insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung umfasst (Abs. 2). Der definitive Ausschluss von jeder weiteren Prüfung in Humanmedizin fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV). Die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Berufsausübung stellt regelmässig einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. statt vieler BGE 125 I 322 E. 3b; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl., Zürich/Genf 2024, N 809). Vorliegend steht aber eine Regelung in Frage, die eine von mehreren Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung und nicht direkt die im Medizinalberufegesetz geregelte Bewilligungspflicht für die Berufsausübung beschlägt (unten E. 4.6.4). Es geht um die Regelung der direkten Folge eines mehrfachen negativen Prüfungsergebnisses. Das Prüfungserfordernis als solches stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage.
E. 4.5.1 Art. 27 BV ist im Zusammenhang mit Art. 94 Abs. 1 BV zu sehen. Danach dürfen Bund und Kantone prinzipiell nur Vorschriften erlassen, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Einklang stehen. Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (vgl. BGE 143 I 403 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 E. 3.2). Das Erfordernis von Fähigkeits- und Fachausweisen und die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind polizeilich motiviert und damit grundsatzkonform (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 815). Es ist zulässig, die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege bewilligungspflichtig zu erklären und die Erteilung der Bewilligung an den Nachweis fachlicher Fähigkeiten zu knüpfen (BGE 125 I 322 E. 3d, BGE 125 I 335 E. 3b). Ebenso ist es zulässig, einen Ausschluss von jeder weiteren Prüfung als Folge eines mehrfachen negativen Prüfungsergebnisses vorzusehen.
E. 4.5.2 Die Prüfungsverordnung MedBG stützt sich ihrem Ingress nach auf die Art. 12 Abs. 3, 13, 13a und 60 des MedBG. Art. 13 MedBG lautet: "Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen: a. den Inhalt der Prüfung; b. das Prüfungsverfahren; c. die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten". Die Regelung des Ausschlusses von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs als Folge eines dreimaligen Prüfungsmisserfolgs stützt sich offensichtlich auf Art. 13 Bst. b MedBG, da dies eine Frage des Prüfungsverfahrens betrifft. Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt: Der definitive Ausschluss stützt sich auf Art. 19 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG. Dabei handelt es sich um einen generell-abstrakten, genügend bestimmten Rechtssatz in einer Vollzugsverordnung (vgl. die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Medizinalberufegesetzes [MedBG] vom 3. Juli 2013, BBl 2013 6205 ff., 6218, die von "Ausführungsrecht des Bundesrates" spricht). Das Vorliegen eines schweren Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit und das entsprechende Erfordernis einer formellgesetzlichen Grundlage schliesst nicht aus, dass das Gesetz die nähere Ausgestaltung einer nachgeordneten Instanz überlässt (BGE 125 I 335 E. 2b, BGE 125 I 322 E. 3b, BGE 122 I 130 E. 3b/bb). Die verordnungsweise Regelung des definitiven Ausschlusses ist daher nicht zu beanstanden. Art. 13 Bst. b MedBG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG ist für rechtsanwendende Behörden verbindlich. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung und deren Voraussetzungen sind in Art. 34 und 36 MedBG und damit in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegt.
E. 4.5.3 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Das öffentliche Interesse ist vorliegend polizeilicher Natur. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass im Gesundheitswesen nur fähige Personen tätig sind (BGE 125 I 335 E. 3b). Die eidgenössische Prüfung dient dazu, abzuklären, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufs benötigen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Es wird geprüft, ob die im Medizinalberufegesetz vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind (Art. 2 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG).
E. 4.5.4 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist; der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln beziehungsweise zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen (vernünftige Zweck-Mittel-Relation; BGE 143 I 147 E. 3.1). Die Regelung bezweckt, das Prüfungsverfahren für die universitäre Medizinalprüfung sicherzustellen. Das öffentliche Interesse an einer Prüfungsordnung - einschliesslich der Beschränkung der Anzahl möglicher Prüfungsversuche und damit des Ausschlusses von weiteren Prüfungsversuchen - überwiegt das private Interesse an der Möglichkeit unbeschränkter Prüfungsversuche. Die Regelung des Prüfungsverfahrens erweist sich als verhältnismässig. Dass dabei übertriebene Anforderungen gestellt würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
E. 4.6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 MedBG wird die universitäre Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
E. 4.6.2 Der Beschwerdeführer rügt, Art. 14 Abs. 1 MedBG widerspreche der Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung, wonach ein Masterdiplom einer Universität vorliegen müsse. Das Masterdiplom sei der Abschluss der universitären Ausbildung. Der Begriff "Abschluss einer universitären Ausbildung" sei damit inhaltsleer und zweckfremd. Das universitäre Studium müsse abgeschlossen sein, um an der eidgenössischen Prüfung teilnehmen zu können. Ziel der Prüfung sei die Zulassung zum Arztberuf. Dabei handle es sich um eine Polizeierlaubnis. Eine definitive Ablehnung sei daher gar nicht möglich.
E. 4.6.3 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, er sei nochmals zur Prüfung zuzulassen, weil er die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 MedBG - eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule und insbesondere das Absolvieren eines nach dem Medizinalberufegesetz akkreditierten Studiengangs - ja erfülle. Ein bestehender Ausschluss von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs bedeutet aber, dass eine erneut anbegehrte Prüfungszulassung verweigert wird, weil gleichsam als negative Voraussetzung für die Prüfungszulassung kein definitiver Prüfungsausschluss vorliegen darf (vgl. Urteil des BGer 2C_622/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2). Über die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung entscheidet die Medizinalberufekommission MEBEKO (Art. 13 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG). In der Datenbank der MEBEKO ist denn auch erfasst, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat endgültig von der eidgenössischen Prüfung ausgeschlossen ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a Prüfungsverordnung MedBG).
E. 4.6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Zulassung zum Arztberuf handle es sich um eine Polizeierlaubnis, weshalb eine definitive Ablehnung gar nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass das Bestehen der eidgenössischen Prüfung lediglich zum Erhalt des eidgenössischen Diploms berechtigt (Art. 5 Abs. 1 MedBG, Art. 22 Prüfungsverordnung MedBG). Dieses bildet sodann Voraussetzung für die Erteilung der (kantonalen [vgl. Art. 34 MedBG]) Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 36 Abs. 1 Bst. a MedBG). Daneben müssen persönliche und sprachliche Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 36 Abs. 1 Bst. b und c MedBG). Es ist insofern unerheblich, ob die Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung eine Polizeierlaubnis ist, auf deren Erteilung gegebenenfalls ein Anspruch besteht (vgl. dazu Boris Etter, Medizinalberufegesetz, MedBG, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 34 N 19 f.). Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass die Berufsausübungsbewilligung als Arzt vom Bestehen einer eidgenössischen Prüfung und dem Besitz des entsprechenden Diploms abhängig gemacht werden kann (der Besitz des eidgenössischen Diploms ist seit dem Jahr 2002 Voraussetzung für die Berufsausübung, vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG] vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173 ff., 249).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Er sei im Vergleich zu anderen Kandidaten in willkürlicher Art und Weise benachteiligt gewesen. Er habe nach Mitteilung des negativen Prüfungsresultats Kenntnis davon erlangt, dass illegale Sammlungen von Prüfungsfragen vergangener Jahre existierten (Skripte des Staatsvereins Medizin der Universität X._______). Viele Prüfungskandidaten hätten diese Unterlagen bei der Prüfungsvorbereitung vermutlich gehabt und seien daher im Vorteil gewesen, weil ihnen gewisse geheime Prüfungsfragen, die regelmässig verwendet würden, vorgängig bekannt gewesen seien. Die Skripte basierten auf Rückmeldungen von Prüfungskandidaten zu Prüfungsfragen früherer Jahre. Das nachträgliche Niederschreiben von Prüfungsaufgaben aus dem Gedächtnis sei aber ausdrücklich untersagt. Der selektive Zugang zu Prüfungsfragen (insb. zu sog. Ankerfragen) verzerre das Gesamtergebnis der Prüfung. Es gäbe Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestehen sollten, und umgekehrt. Auch die Bestehensgrenze werde falsch festgelegt. Die Unkenntnis der Skripte habe sein Prüfungsergebnis massgeblich beeinflusst, es liege eine Verfälschung seiner Prüfungsleistung vor. Hätte er über diese Fragensammlungen verfügt, hätte er unweigerlich mehr als zusätzliche drei Punkte erzielt und die Prüfung somit bestanden. Er habe daher eigentlich eine bessere Leistung als die anderen Kandidaten erbracht. Die Selektion erfolge damit über den Zugang zu den Skripten, was ein untaugliches Kriterium bilde für die Zulassung zum Arztberuf. Falls aus der Unkenntnis des Beschwerdeführers nicht definitiv darauf geschlossen werden könne, dass er die Prüfung unter Kenntnis der Ankerfragen, wie sie andere Prüfungskandidaten gehabt hätten, bestanden hätte, könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass er die Prüfung ohne die unrechtmässige Benachteiligung im Vergleich zu anderen Prüfungskandidaten bestanden hätte. Der absolvierte Prüfungsversuch dürfe nicht gezählt werden. Es sei ihm die Möglichkeit der Teilnahme an einer weiteren Prüfung einzuräumen. Das Prüfungssystem habe versagt und einen institutionalisierten, systematisch organisierten Prüfungsbetrug ermöglicht, den die Vorinstanz ahnden müsse.
E. 5.2 Die Vorinstanz führt aus, sie habe bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerde keine Kenntnis von Prüfungsfragensammlungen und deren Verbreitung durch den Staatsverein Medizin der Universität X._______ gehabt. Sie verweist auf Ziffer 5.2 der Richtlinien der MEBEKO über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin vom 13. Februar 2023 (nachfolgend: Richtlinien MEBEKO), wonach Fragen, Aufgabenstellungen und Bewertungskriterien der Prüfung geheim seien und Aufzeichnung, Sammlung und Weitergabe von Fragen und Aufgabenstellungen untersagt seien und strafrechtlich verfolgt werden könnten. Sämtliche Kandidaten würden vor der Prüfung über die Illegalität jeglicher Verbreitung von Prüfungsinhalten informiert (Ziff. 3.1 und 3.2 der Richtlinien). An der Prüfung seien weder physische noch elektronische Hilfsmittel erlaubt. Theoretisch könne jeder Prüfungsteilnehmende im Besitz eines solchen Skripts sein. Inwiefern die Kenntnis der Skripte und allfälliger weiterer illegaler Sammlungen oder weiterer Quellen Einfluss auf die Beantwortung der Prüfungsfragen durch den Beschwerdeführer konkret gehabt haben könnte, könne nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz äussert sich sodann detailliert zum Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten Skripte, zur Authentizität der darin aufgeführten Prüfungsfragen und Antworten, zu (inhaltlichen) Abweichungen von den an der Prüfung 2023 verwendeten Fragen sowie zur möglichen Entstehung solcher Sammlungen. Zudem äussert sie sich zur kontinuierlichen Überarbeitung von Prüfungsfragen und zur Anzahl Prüfungsfragen, die aus den vergangenen zwei Prüfungsjahren, in denen der Beschwerdeführer ebenfalls die Prüfung absolviert hatte, wiederverwendet worden waren. Ferner erklärt sie, um wie viele Prozent der Beschwerdeführer die wiederverwendeten Prüfungsfragen schlechter gelöst hat als die neuen Prüfungsfragen. Die Vorinstanz hält dafür, dass das Gewähren eines erneuten, vierten Prüfungsversuchs für den Beschwerdeführer gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen würde.
E. 5.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Einzelprüfung 1 und der (gesamten) eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2023 sowie der endgültige Ausschluss des Beschwerdeführers von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin. Die Rüge der willkürlichen Ungleichbehandlung geht an der Sache vorbei, weil die Prüfungsvorbereitung Sache jedes Prüfungskandidaten ist und die Hilfsmittel zur Prüfungsvorbereitung von der Prüfungsorganisation, soweit ersichtlich, nicht geregelt sind (wohl abgesehen vom online publizierten Lernzielkatalog). Geregelt ist dagegen, welche Hilfsmittel an der Prüfung selber erlaubt beziehungsweise nicht erlaubt sind (Ziff. 4 der Richtlinien MEBEKO). Dies bildet jedoch nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Somit ist auch unerheblich, ob die Vorinstanz tatsächlich Kenntnis von den Skripten hatte. Das "System der illegalen Sammlung", wie es der Beschwerdeführer bezeichnet, und der "daraus resultierende Prüfungsbetrug" sowie die Frage, wie sich die Prüfungskandidaten vorbereitet haben oder im Vorfeld der Prüfung vorbereiten können, ist nicht Beweisgegenstand für das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Prüfung und die Frage der Zulässigkeit des endgültigen Ausschlusses. Die Existenz der Skripte ändert nichts am tatsächlichen Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers, sondern beschlägt vielmehr die Frage der möglichen Prüfungsvorbereitung. Aus welchem Grund die Prüfung nicht bestanden wurde, ist, abgesehen von organisatorischen und verfahrensrechtlichen Mängeln, für das Gericht nicht massgeblich. Ob das Prüfungsergebnis bei möglicher Prüfungsvorbereitung anhand der Skripte anders ausgefallen wäre, ist ungewiss und bleibt eine reine Vermutung des Beschwerdeführers (Urteil des BGer 2F_7/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.4).
E. 6.1 Art. 9 der Prüfungsformenverordnung vom 1. Juni 2011 (SR 811.113.32) sieht zur vorliegend in Frage stehenden schriftlichen Prüfung nach dem Wahlantwortverfahren (MC-Prüfung) vor, dass eine Einzelprüfung mindestens 120 Fragen enthalten muss, wobei in einer Teilprüfung jeweils höchstens 150 Fragen gestellt werden dürfen. Es sind ausschliesslich wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen zu verwenden (Art. 8 Prüfungsformenverordnung).
E. 6.2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission a. Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung und b. Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung (Art. 5a Prüfungsverordnung MedBG). Gestützt darauf hat die MEBEKO auf Vorschlag der Prüfungskommission Humanmedizin am 13. Februar 2023 die für das Jahr 2023 geltenden Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin erlassen (nachfolgend: Vorgaben MEBEKO). Gemäss Ziffer 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO erfolgt die Auswertung der MC-Prüfung durch das Institut für Medizinische Lehre der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (nachfolgend: IML). Fragen, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen und Kandidaten einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufen, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Über die Elimination einzelner Fragen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Prüfungskommission aufgrund der Vorschläge des IML und von Fachexpertinnen und -experten (Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien Prüfungsfragen aus der Bewertung gestrichen worden, die er korrekt beantwortet habe.
E. 6.4 Die Vorinstanz erklärt, es sei für jede Prüfungsfrage nach dem Keyvalidation-Prozess geprüft worden, ob die Voraussetzungen für eine Elimination vorgelegen hätten. Insgesamt seien sieben Fragen eliminiert worden. Es könne offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer die eliminierten Fragen richtig beantwortet und dafür entsprechende Punkte erhalten hätte, da diese Prüfungsfragen bei allen Prüfungskandidaten nicht in die Bewertung eingeflossen seien. Die eliminierten Fragen hätten die Voraussetzungen von Ziffer 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO erfüllt und seien daher zu Recht eliminiert worden.
E. 6.5 Der nachträgliche Ausschluss von Prüfungsfragen aus der Bewertung ist nach den Vorgaben MEBEKO bei Vorliegen eines Ausschlussgrunds zulässig (oben E. 6.2; vgl. Urteile des BGer 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 E. 4.2 und 5.3 sowie 2C_497/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 4). Die Vorgaben MEBEKO stützen sich auf eine gesetzliche Grundlage, welche die Vorgaben betreffend Inhalt, Form und Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung an die MEBEKO delegiert (Art. 5a Bst. a Prüfungsverordnung MedBG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls Prüfungsfragen richtig gelöst hat, die nachträglich aus der Bewertung ausgeschlossen wurden, ist unerheblich. Er macht insbesondere keine Einwände gegen den Ausschluss der genannten sieben Prüfungsfragen geltend und erläutert nicht, inwiefern die Voraussetzungen für deren Elimination nicht erfüllt gewesen sein sollten.
E. 7 Der Prüfungsentscheid vom 27. September 2023 und der endgültige Ausschluss des Beschwerdeführers von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Zwischenentscheid über den Inhalt seines Rechtsbegehrens 1 (N 14 der Beschwerde) wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 9 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Januar 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung II B-6171/2023 Urteil vom 14. Januar 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, vertreten durch Frédéric Hübsch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Prüfungskommission Humanmedizin, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2023. Sachverhalt: A. A.a Die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin besteht aus zwei Einzelprüfungen, einer theoretischen und einer praktischen. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bestand im Jahr 2021 die praktische Prüfung. Die theoretische Prüfung (Einzelprüfung 1, Multiple Choice-Prüfung) bestand er weder im Jahr 2021 noch beim Wiederholungsversuch im Jahr 2022. Eine von ihm gegen die Prüfungsverfügung 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 2F_7/2024 vom 6. Mai 2024 wies das Bundesgericht das vom Beschwerdeführer eingereichte Revisionsgesuch zum Urteil 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 ab. A.b Im Jahr 2023 absolvierte der Beschwerdeführer die theoretische Prüfung zum dritten Mal. Mit Verfügung vom 27. September 2023 teilte ihm die Prüfungskommission Humanmedizin (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er diese und damit die gesamte eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Gleichzeitig vermerkte sie den endgültigen Ausschluss des Beschwerdeführers von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin gestützt auf die anwendbare Prüfungsverordnung (zit. in E. 1). Der Beschwerdeführer erreichte in der Multiple Choice-Prüfung 167 von möglichen 293 Punkten, womit er die Bestehensgrenze von 170 Punkten nicht erreichte. B. Mit Eingabe vom 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Prüfungsverfügung 2023 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei 1. der mit der Verfügung vom 27. September 2023 erfolgte Ausschluss von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin aufzuheben, es sei 2. die Verfügung der Prüfungskommission Humanmedizin vom 27. September 2023 aufzuheben, soweit sie sich auf das Nichtbestehen der Einzelprüfung 1 (MC-Prüfung Teil 1 und 2) und auf das Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2023 beziehe, und es sei 3. festzustellen, dass er die Einzelprüfung 1 (MC-Prüfung Teil 1 und 2) und somit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2023 bestanden habe. Eventualiter sei der abgelegte Prüfungsversuch an der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin im Jahr 2023 nicht als solcher zu werten und folglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, an mindestens einer weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin teilzunehmen. Schliesslich sei ihm eine angemessene Nachfrist zur vollständigen Begründung seiner Rechtsbegehren 2 und 3 anzusetzen, da er erst am 6. November 2023 Einsicht in die Prüfungsunterlagen erhalten habe. Zur Begründung des Rechtsbegehrens 1 macht er geltend, der endgültige Ausschluss verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2023 erhob das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss und setzte ihm gestützt auf Art. 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (zit. in E. 1) in Berücksichtigung des Umstands, dass er erst am 6. November 2023 Einsicht in die Prüfungsunterlagen bei der Vorinstanz hatte, eine Nachfrist bis zum 30. November 2023 zur Ergänzung der Begründung seiner Rechtsbegehren 2 und 3 an. Innert der gesetzten Frist ging keine Beschwerdeergänzung ein. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt. D. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass innert Frist keine Beschwerdeergänzung eingegangen und die angesetzte Nachfrist demnach ungenutzt verstrichen ist. Der Vorinstanz wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen unter Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Vernehmlassung zugestellt. E. Mit als "Eingabe neues Beweismittel und dementsprechende Ergänzung der Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 17. Dezember 2023 (eingegangen am 19. Dezember 2023) reichte der Beschwerdeführer ein zusätzliches Beweismittel ein (Skript 2022 des Staatsvereins Medizin der Universität X._______ sowie dessen Statuten 2022 und 2023) und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und Beweisanträge. Er erklärte, dass er keinen Grund gehabt habe, innert Frist eine Ergänzung seiner Beschwerdebegründung einzureichen, weil er sich nach der Prüfungseinsicht am 6. November 2023 dazu entschlossen habe, keine Prüfungsfrage inhaltlich in Frage zu stellen. In der Sache macht er zusammengefasst geltend, dass er die Prüfung bestanden hätte, wenn er im Vorfeld über das genannte Skript, das eine Sammlung möglicher Prüfungsfragen und Antworten beinhalte, verfügt hätte, und er deshalb im Vergleich zu anderen Prüfungsteilnehmern, die Zugang zu diesem Hilfsmittel gehabt hätten, benachteiligt gewesen sei. F. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2023 samt Beilagen. G. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Prüfung sei nicht bestanden und der endgültige Ausschluss von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin rechtmässig. Gemäss den Richtlinien über die Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin (zit. in E. 5.2) seien Aufzeichnung, Sammlung und Weitergabe von Fragen und Aufgabenstellungen untersagt. Die Kandidierenden würden vor der Prüfung über die Illegalität jeglicher Verbreitung von Prüfungsinhalten informiert. An der Prüfung selber seien weder physische noch elektronische Hilfsmittel erlaubt. H. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 22. April 2024 hielt der Beschwerdeführer, unter Beilage weiterer Beweismittel (u.a. eine Kopie des Skripts 2020 des Staatsvereins Medizin der Universität X._______), an seinen Rechtsbegehren fest und stellte folgende Anträge: "1. Es sei dem Beschwerdeführer nochmals Einsicht in die Prüfungsfragen des Jahres 2023 zu gewähren.
2. Es sei ein Gutachten von einer sachverständigen, unabhängigen Person/Institution einzuholen, welches unter anderem die nachfolgenden Fragen klären soll:
a) Wie viele Fragen der Prüfung 2023 sind in den als Beweismittel eingereichten Skripten inklusive der korrekten Antwort enthalten?
b) Inwiefern gibt es inhaltliche Abweichungen zwischen den in den als Beweismittel eingereichten Skripten enthaltenen Fragen und den Prüfungsfragen im Jahr 2023?
c) Hätte der Beschwerdeführer die Prüfung 2023 bestanden, wenn er vor der Prüfung über den Inhalt der als Beweismittel eingereichten Skripte verfügt hätte?
3. Es seien die nachfolgenden Personen als Zeugen zu befragen:
a) Mitglieder des Präsidiums des Staatsvereines 2021 der Universität X._______: B._______, C._______, D._______ und E._______.
b) Mitglieder des Präsidiums des Staatsvereines 2022 der Universität X._______: F._______, G._______ und H._______.
c) Mitglieder des Präsidiums des Staatsvereines 2023 der Universität X._______: I._______, J._______, K._______, L._______ und M._______.
4. Es sei den nachfolgenden Editionsbegehren und Auskunftsbegehren zu entsprechen: Betreffend den Staatsverein der Universität X._______ des jeweiligen Jahres:
a) Druckaufträge und Versandlisten der Skripte der Staatsvereine der Universität X._______ der Jahre 2019 bis 2023.
b) Mitgliederlisten der Staatsvereine der Universität X._______ der Jahre 2019 bis 2023.
c) Skript des Staatsvereins der Universität X._______ des Jahres 2023. Betreffend die Vorinstanz:
d) Kopie der Fragen und der jeweiligen korrekten Antwort, welche vom Beschwerdeführer an der Prüfung des Jahres 2023 falsch beantwortet wurden und in den als Beweismittel eingereichten Skripten enthalten sind.
e) Evaluation des Prüfungsresultates des Beschwerdeführers und der anderen Kandidaten unter Ausschluss der vom Beschwerdeführer falsch beantworteten Ankerfragen, welche in den als Beweismittel eingereichten Skripten enthalten sind.
f) Statistische Auswertung zum Einfluss der Kenntnis der als Beweismittel eingereichten Prüfungsskripte.
g) Konkrete Benennung der vom Beschwerdeführer falsch beantworteten Ankerfragen, welche in den als Beweismittel eingereichten Skripten enthalten sind und an der Prüfung 2023 wiederverwendet wurden.
h) Benennung der an der Prüfung 2023 wiederverwendeten Fragen, welche in den als Beweismittel eingereichten Skripte der Jahre 2022 oder 2023 enthalten sind.
5. Es sei durch das Gericht oder durch die Vorinstanz bei der zuständigen Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Prüfungsbetruges gegen die Mitglieder des Präsidiums der Staatsvereine aus den Jahren 2019-2023 zu beantragen. Falls bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind die entsprechenden Akten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu edieren." I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und Beweisanträge ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht erfüllt waren. Zudem wies es die Anträge 1-5 des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Ferner hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeergänzung vom 17. Dezember 2023 (eingegangen am 19. Dezember 2023) sich als verspätet und unzulässig erweise. Die verspäteten Parteivorbringen unter Einschluss der Beweismittel könnten, selbst wenn sie ausschlaggebend erschienen, nicht berücksichtigt werden. Die Zwischenverfügung blieb unangefochten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung seines Gesamtergebnisses der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2023, da der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung und damit verbunden die Folge des endgültigen Ausschlusses des Beschwerdeführers von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6). Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Er hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der streitgegenständlichen nicht bestandenen Prüfung keine Bewertungsrügen vor und beanstandet auch keine Verfahrensmängel im Prüfungsablauf. Er rügt vielmehr einen unzulässigen Grundrechtseingriff, indem er geltend macht, der endgültige Ausschluss von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit (unten E. 4). Zudem bringt er vor, er sei gegenüber anderen Prüfungskandidaten benachteiligt gewesen, weil er im Rahmen der Prüfungsvorbereitung nicht über eine Sammlung von Prüfungsfragen vergangener Jahre (Skripte des Staatsvereins Medizin der Universität X._______), die auch sogenannte Ankerfragen beinhalte (Fragen, die in mehreren Prüfungsjahren verwendet würden), verfügt habe und diese ihm nicht bekannt gewesen sei. Er macht geltend, er hätte die Prüfung bestanden, wenn er über diese Skripte verfügt hätte (unten E. 5). Beides prüft das Bundesverwaltungsgericht ohne Zurückhaltung mit umfassender Kognition. 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde zu Beginn des Beschwerdeverfahrens auf seinen Antrag hin eine Frist zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung angesetzt, die ungenutzt verstrichen ist, was er denn auch einräumt. Eine Beschwerdeergänzung reichte er erst zweieinhalb Wochen nach Ablauf der gesetzten Frist ein. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerdeergänzung Säumnis vorliege, und erwogen, dass dies die Fortsetzung des Verfahrens zur Folge habe, was mit der Einleitung des Schriftenwechsels erfolgt sei. Die am 19. Dezember 2023 eingereichte Beschwerdeergänzung vom 17. Dezember 2023 erweise sich daher als verspätet und unzulässig. Die verspäteten Parteivorbringen unter Einschluss der Beweismittel könnten, selbst wenn sie ausschlaggebend erscheinen würden, nicht berücksichtigt werden (Art. 53 2. Halbsatz VwVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VwVG). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei dem mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 eingereichten Beweismittel (Skript 2022 des Staatsvereins Medizin der Universität X._______ sowie dessen Statuten 2022 und 2023) um ein Novum handle, das für ihn vor dem 30. November 2023 (Frist für Beschwerdeergänzung) nicht zugänglich gewesen sei. Die ursprüngliche Begründung seiner Rechtsbegehren werde nun durch die mit dem neuen Beweismittel gewonnenen Erkenntnisse ergänzt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er hätte die Prüfung bestanden, wenn er rechtzeitig über das genannte Skript - eine nicht von der Prüfungsorganisation stammende Sammlung von Prüfungsfragen aus vergangenen Prüfungen - verfügt hätte. Mit der Eingabe vom 22. April 2024, mit welcher der Beschwerdeführer sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz äusserte, reichte er zudem eine Kopie des Skripts 2020 des Staatsvereins Medizin der Universität X._______ ein. 3.3 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind Noven - neue Tatsachen, Beweismittel oder eine neue rechtliche Begründung - im Rahmen des Streitgegenstands grundsätzlich zulässig (Urteil des BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.1). Das Verwaltungsverfahrensgesetz unterscheidet dabei nicht zwischen echten Noven und unechten Noven, die im Allgemeinen nur zulässig sind, wenn sie auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht früher hätten vorgebracht werden können (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 32 N 17; Frank Seethaler/Fabia Portmann, Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N 78). Die Noven-Regelung im Verwaltungsverfahren ergibt sich aus Art. 32 VwVG und Art. 53 VwVG. Nach Art. 32 VwVG würdigt die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Abs. 1). Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz Verspätung berücksichtigen (Abs. 2). Wenn die Beschwerdeinstanz - wie im vorliegenden Verfahren - gestattet, die Begründung der Beschwerde zu ergänzen, muss sie die im Rahmen der ergänzenden Beschwerdeschrift nachgelieferten Parteivorbringen berücksichtigen, während sie ohne Nachfristansetzung verspätete Parteivorbringen berücksichtigen kann (vgl. Urteil des BVGer B-5477/2020 vom 31. August 2021 E. 4.1; Seethaler/Portmann, Praxiskommentar VwVG, Art. 53 N 9; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, N 2.241a). Die Pflicht zur Berücksichtigung setzt voraus, dass die Ergänzung innert Frist erfolgt, was vorliegend nicht der Fall war. Die nach Fristablauf nachgelieferten Parteivorbringen können nicht mehr berücksichtigt werden. Denn in diesem Fall - im Fall, dass die Partei eine Ergänzungsmöglichkeit erhielt und diese unbenutzt verstreichen lässt (Art. 53 1. Halbsatz VwVG) - findet Art. 32 Abs. 2 VwVG gerade keine Anwendung (Art. 53 2. Halbsatz VwVG). Nach dieser Bestimmung gilt gerade nicht, dass die Behörde verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen kann. Die Berücksichtigung neuer Parteivorbringen ist mit anderen Worten ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat die als Noven bezeichneten Skripte (2020 und 2022) nicht rechtzeitig vorgebracht. Die Skripte sind vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens am 9. November 2023 entstanden. Es ist gerichtsnotorisch, dass solche Skripte beziehungsweise Sammlungen von Prüfungsfragen unter Studierenden und Prüfungskandidaten kursieren. Dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Beschwerdeergänzung (30. November 2023) - und damit erst nach dem dritten Prüfungsversuch - Kenntnis davon erlangt habe, dass solche Unterlagen existierten, ist unglaubhaft. Es wäre ihm bei gebotener Sorgfalt zumutbar gewesen, die Unterlagen innert Frist erhältlich zu machen, zumal er in seiner Beschwerdeschrift vom 9. November 2023 selber erwähnt, er habe festgestellt, dass es gedruckte Büchlein mit Prüfungsfragen vergangener Jahre gebe. Jedenfalls hätte er innert Frist beim genannten Verein eine Anfrage machen und die Unterlagen als Beweismittel für das Beschwerdeverfahren verlangen können, was er nicht getan hat. Die Noven sind somit verspätet. Selbst wenn sie ausschlagend erschienen, wäre ihre Berücksichtigung ausgeschlossen, weil Art. 32 Abs. 2 VwVG im Fall einer Ergänzung der Beschwerdebegründung keine Anwendung findet (Art. 53 2. Halbsatz VwVG). 4. 4.1 Die universitäre Ausbildung in einem Medizinalberuf wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Mit der eidgenössischen Prüfung wird überprüft, ob die im Medizinalberufegesetz vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind (Art. 2 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung sind eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule und das Absolvieren eines nach dem Medizinalberufegesetz akkreditierten Studiengangs (Art. 12 Abs. 1 MedBG; Art. 2 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können. Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 1-3 Prüfungsverordnung MedBG). Wer die eidgenössische Prüfung bestanden hat, erhält ein eidgenössisches Diplom (Art. 22 Prüfungsverordnung MedBG). Dieses bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a MedBG). 4.2 Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als "nicht bestanden" bewertet wurden. Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden (Art. 18 Abs. 1-3 Prüfungsverordnung MedBG). Wer die eidgenössische Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs ausgeschlossen (Art. 19 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, Art. 19 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG sei verfassungswidrig. Der definitive Ausschluss von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung sei ein schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, der eine gesetzliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erfordere. Es handle sich faktisch um ein lebenslanges Verbot, als Arzt in der Schweiz tätig zu werden. Das Legalitätsprinzip sei verletzt, weil der Verordnungsgeber die ihm gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen überschreite. Dem Bundesrat werde in Art. 13 MedBG lediglich die Kompetenz delegiert, über das Prüfungsverfahren und den -inhalt zu bestimmen und nicht über die Zulassung zur Prüfung. Diese sei abschliessend in Art. 12 MedBG geregelt und der Beschwerdeführer erfülle diese Kriterien; er habe das Medizinstudium abgeschlossen. Die eidgenössische Prüfung sei nicht Teil des Studiums, da der Masterabschluss nicht vom Bestehen der eidgenössischen Prüfung abhängig gemacht werde. Art. 19 Prüfungsverordnung MedBG könne folglich nicht angewendet werden. Das Gewaltenteilungsprinzip sei verletzt. Ein öffentliches Interesse an einem definitiven Ausschluss sei nicht erkennbar. Schliesslich gehe es nicht darum, die Eignung für den Arztberuf definitiv abzuklären, da es sich bei der eidgenössischen Prüfung um eine reine Kenntnisprüfung handle. Der Eingriff sei unverhältnismässig, weil ein milderes Mittel möglich sei, beispielsweise eine Wartezeit von zwei Jahren wie bei der Zürcher Anwaltsprüfung. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, als Arzt tätig zu werden, überwiege ein allfälliges öffentliches Interesse am definitiven Ausschluss. 4.4 Die Vorinstanz führt aus, sämtliche Erlasse im Zusammenhang mit den universitären Medizinalberufen hätten die notwendigen Gesetzgebungs- und Verordnungsprozesse durchlaufen. Der definitive Ausschluss beruhe auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und basiere auf ähnlichen Regelungen wie bei anderen Prüfungen, bei denen es oft eine maximale Anzahl von Versuchen gebe, wie beispielsweise bei Maturitäts- oder universitären Semesterprüfungen. Bei Anwaltsprüfungen sei es ebenfalls üblich, nach einer bestimmten Anzahl von Versuchen endgültig ausgeschlossen zu werden, auch bei ausserkantonalen Versuchen. Der Ausschluss von weiteren eidgenössischen Prüfungen in Humanmedizin sei vergleichbar mit dem Ausschluss von Anwaltsprüfungen. Sowohl beim Arzt- als auch beim Anwaltsberuf finde eine abschliessende Prüfung erst nach Beendigung des Studiums statt und bei beiden Prüfungen werde abgeklärt, ob die Person über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die zur Ausübung des Berufs benötigt würden, verfüge. Da der Beschwerdeführer an der eidgenössischen Prüfung in den Jahren 2021, 2022 und 2023 jeweils gescheitert sei, sei sein Ausschluss von jeder weiteren Prüfung in Humanmedizin korrekt. 4.5 Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet den Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Abs. 1), welche insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung umfasst (Abs. 2). Der definitive Ausschluss von jeder weiteren Prüfung in Humanmedizin fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV). Die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Berufsausübung stellt regelmässig einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. statt vieler BGE 125 I 322 E. 3b; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl., Zürich/Genf 2024, N 809). Vorliegend steht aber eine Regelung in Frage, die eine von mehreren Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung und nicht direkt die im Medizinalberufegesetz geregelte Bewilligungspflicht für die Berufsausübung beschlägt (unten E. 4.6.4). Es geht um die Regelung der direkten Folge eines mehrfachen negativen Prüfungsergebnisses. Das Prüfungserfordernis als solches stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. 4.5.1 Art. 27 BV ist im Zusammenhang mit Art. 94 Abs. 1 BV zu sehen. Danach dürfen Bund und Kantone prinzipiell nur Vorschriften erlassen, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Einklang stehen. Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (vgl. BGE 143 I 403 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 E. 3.2). Das Erfordernis von Fähigkeits- und Fachausweisen und die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind polizeilich motiviert und damit grundsatzkonform (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 815). Es ist zulässig, die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege bewilligungspflichtig zu erklären und die Erteilung der Bewilligung an den Nachweis fachlicher Fähigkeiten zu knüpfen (BGE 125 I 322 E. 3d, BGE 125 I 335 E. 3b). Ebenso ist es zulässig, einen Ausschluss von jeder weiteren Prüfung als Folge eines mehrfachen negativen Prüfungsergebnisses vorzusehen. 4.5.2 Die Prüfungsverordnung MedBG stützt sich ihrem Ingress nach auf die Art. 12 Abs. 3, 13, 13a und 60 des MedBG. Art. 13 MedBG lautet: "Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen: a. den Inhalt der Prüfung; b. das Prüfungsverfahren; c. die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten". Die Regelung des Ausschlusses von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs als Folge eines dreimaligen Prüfungsmisserfolgs stützt sich offensichtlich auf Art. 13 Bst. b MedBG, da dies eine Frage des Prüfungsverfahrens betrifft. Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt: Der definitive Ausschluss stützt sich auf Art. 19 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG. Dabei handelt es sich um einen generell-abstrakten, genügend bestimmten Rechtssatz in einer Vollzugsverordnung (vgl. die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Medizinalberufegesetzes [MedBG] vom 3. Juli 2013, BBl 2013 6205 ff., 6218, die von "Ausführungsrecht des Bundesrates" spricht). Das Vorliegen eines schweren Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit und das entsprechende Erfordernis einer formellgesetzlichen Grundlage schliesst nicht aus, dass das Gesetz die nähere Ausgestaltung einer nachgeordneten Instanz überlässt (BGE 125 I 335 E. 2b, BGE 125 I 322 E. 3b, BGE 122 I 130 E. 3b/bb). Die verordnungsweise Regelung des definitiven Ausschlusses ist daher nicht zu beanstanden. Art. 13 Bst. b MedBG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG ist für rechtsanwendende Behörden verbindlich. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung und deren Voraussetzungen sind in Art. 34 und 36 MedBG und damit in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegt. 4.5.3 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Das öffentliche Interesse ist vorliegend polizeilicher Natur. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass im Gesundheitswesen nur fähige Personen tätig sind (BGE 125 I 335 E. 3b). Die eidgenössische Prüfung dient dazu, abzuklären, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufs benötigen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Es wird geprüft, ob die im Medizinalberufegesetz vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind (Art. 2 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). 4.5.4 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist; der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln beziehungsweise zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen (vernünftige Zweck-Mittel-Relation; BGE 143 I 147 E. 3.1). Die Regelung bezweckt, das Prüfungsverfahren für die universitäre Medizinalprüfung sicherzustellen. Das öffentliche Interesse an einer Prüfungsordnung - einschliesslich der Beschränkung der Anzahl möglicher Prüfungsversuche und damit des Ausschlusses von weiteren Prüfungsversuchen - überwiegt das private Interesse an der Möglichkeit unbeschränkter Prüfungsversuche. Die Regelung des Prüfungsverfahrens erweist sich als verhältnismässig. Dass dabei übertriebene Anforderungen gestellt würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 4.6 4.6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 MedBG wird die universitäre Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen. 4.6.2 Der Beschwerdeführer rügt, Art. 14 Abs. 1 MedBG widerspreche der Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung, wonach ein Masterdiplom einer Universität vorliegen müsse. Das Masterdiplom sei der Abschluss der universitären Ausbildung. Der Begriff "Abschluss einer universitären Ausbildung" sei damit inhaltsleer und zweckfremd. Das universitäre Studium müsse abgeschlossen sein, um an der eidgenössischen Prüfung teilnehmen zu können. Ziel der Prüfung sei die Zulassung zum Arztberuf. Dabei handle es sich um eine Polizeierlaubnis. Eine definitive Ablehnung sei daher gar nicht möglich. 4.6.3 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, er sei nochmals zur Prüfung zuzulassen, weil er die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 MedBG - eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule und insbesondere das Absolvieren eines nach dem Medizinalberufegesetz akkreditierten Studiengangs - ja erfülle. Ein bestehender Ausschluss von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs bedeutet aber, dass eine erneut anbegehrte Prüfungszulassung verweigert wird, weil gleichsam als negative Voraussetzung für die Prüfungszulassung kein definitiver Prüfungsausschluss vorliegen darf (vgl. Urteil des BGer 2C_622/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2). Über die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung entscheidet die Medizinalberufekommission MEBEKO (Art. 13 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG). In der Datenbank der MEBEKO ist denn auch erfasst, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat endgültig von der eidgenössischen Prüfung ausgeschlossen ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a Prüfungsverordnung MedBG). 4.6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Zulassung zum Arztberuf handle es sich um eine Polizeierlaubnis, weshalb eine definitive Ablehnung gar nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass das Bestehen der eidgenössischen Prüfung lediglich zum Erhalt des eidgenössischen Diploms berechtigt (Art. 5 Abs. 1 MedBG, Art. 22 Prüfungsverordnung MedBG). Dieses bildet sodann Voraussetzung für die Erteilung der (kantonalen [vgl. Art. 34 MedBG]) Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 36 Abs. 1 Bst. a MedBG). Daneben müssen persönliche und sprachliche Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 36 Abs. 1 Bst. b und c MedBG). Es ist insofern unerheblich, ob die Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung eine Polizeierlaubnis ist, auf deren Erteilung gegebenenfalls ein Anspruch besteht (vgl. dazu Boris Etter, Medizinalberufegesetz, MedBG, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 34 N 19 f.). Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass die Berufsausübungsbewilligung als Arzt vom Bestehen einer eidgenössischen Prüfung und dem Besitz des entsprechenden Diploms abhängig gemacht werden kann (der Besitz des eidgenössischen Diploms ist seit dem Jahr 2002 Voraussetzung für die Berufsausübung, vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG] vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173 ff., 249). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Er sei im Vergleich zu anderen Kandidaten in willkürlicher Art und Weise benachteiligt gewesen. Er habe nach Mitteilung des negativen Prüfungsresultats Kenntnis davon erlangt, dass illegale Sammlungen von Prüfungsfragen vergangener Jahre existierten (Skripte des Staatsvereins Medizin der Universität X._______). Viele Prüfungskandidaten hätten diese Unterlagen bei der Prüfungsvorbereitung vermutlich gehabt und seien daher im Vorteil gewesen, weil ihnen gewisse geheime Prüfungsfragen, die regelmässig verwendet würden, vorgängig bekannt gewesen seien. Die Skripte basierten auf Rückmeldungen von Prüfungskandidaten zu Prüfungsfragen früherer Jahre. Das nachträgliche Niederschreiben von Prüfungsaufgaben aus dem Gedächtnis sei aber ausdrücklich untersagt. Der selektive Zugang zu Prüfungsfragen (insb. zu sog. Ankerfragen) verzerre das Gesamtergebnis der Prüfung. Es gäbe Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestehen sollten, und umgekehrt. Auch die Bestehensgrenze werde falsch festgelegt. Die Unkenntnis der Skripte habe sein Prüfungsergebnis massgeblich beeinflusst, es liege eine Verfälschung seiner Prüfungsleistung vor. Hätte er über diese Fragensammlungen verfügt, hätte er unweigerlich mehr als zusätzliche drei Punkte erzielt und die Prüfung somit bestanden. Er habe daher eigentlich eine bessere Leistung als die anderen Kandidaten erbracht. Die Selektion erfolge damit über den Zugang zu den Skripten, was ein untaugliches Kriterium bilde für die Zulassung zum Arztberuf. Falls aus der Unkenntnis des Beschwerdeführers nicht definitiv darauf geschlossen werden könne, dass er die Prüfung unter Kenntnis der Ankerfragen, wie sie andere Prüfungskandidaten gehabt hätten, bestanden hätte, könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass er die Prüfung ohne die unrechtmässige Benachteiligung im Vergleich zu anderen Prüfungskandidaten bestanden hätte. Der absolvierte Prüfungsversuch dürfe nicht gezählt werden. Es sei ihm die Möglichkeit der Teilnahme an einer weiteren Prüfung einzuräumen. Das Prüfungssystem habe versagt und einen institutionalisierten, systematisch organisierten Prüfungsbetrug ermöglicht, den die Vorinstanz ahnden müsse. 5.2 Die Vorinstanz führt aus, sie habe bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerde keine Kenntnis von Prüfungsfragensammlungen und deren Verbreitung durch den Staatsverein Medizin der Universität X._______ gehabt. Sie verweist auf Ziffer 5.2 der Richtlinien der MEBEKO über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin vom 13. Februar 2023 (nachfolgend: Richtlinien MEBEKO), wonach Fragen, Aufgabenstellungen und Bewertungskriterien der Prüfung geheim seien und Aufzeichnung, Sammlung und Weitergabe von Fragen und Aufgabenstellungen untersagt seien und strafrechtlich verfolgt werden könnten. Sämtliche Kandidaten würden vor der Prüfung über die Illegalität jeglicher Verbreitung von Prüfungsinhalten informiert (Ziff. 3.1 und 3.2 der Richtlinien). An der Prüfung seien weder physische noch elektronische Hilfsmittel erlaubt. Theoretisch könne jeder Prüfungsteilnehmende im Besitz eines solchen Skripts sein. Inwiefern die Kenntnis der Skripte und allfälliger weiterer illegaler Sammlungen oder weiterer Quellen Einfluss auf die Beantwortung der Prüfungsfragen durch den Beschwerdeführer konkret gehabt haben könnte, könne nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz äussert sich sodann detailliert zum Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten Skripte, zur Authentizität der darin aufgeführten Prüfungsfragen und Antworten, zu (inhaltlichen) Abweichungen von den an der Prüfung 2023 verwendeten Fragen sowie zur möglichen Entstehung solcher Sammlungen. Zudem äussert sie sich zur kontinuierlichen Überarbeitung von Prüfungsfragen und zur Anzahl Prüfungsfragen, die aus den vergangenen zwei Prüfungsjahren, in denen der Beschwerdeführer ebenfalls die Prüfung absolviert hatte, wiederverwendet worden waren. Ferner erklärt sie, um wie viele Prozent der Beschwerdeführer die wiederverwendeten Prüfungsfragen schlechter gelöst hat als die neuen Prüfungsfragen. Die Vorinstanz hält dafür, dass das Gewähren eines erneuten, vierten Prüfungsversuchs für den Beschwerdeführer gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen würde. 5.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Einzelprüfung 1 und der (gesamten) eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2023 sowie der endgültige Ausschluss des Beschwerdeführers von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin. Die Rüge der willkürlichen Ungleichbehandlung geht an der Sache vorbei, weil die Prüfungsvorbereitung Sache jedes Prüfungskandidaten ist und die Hilfsmittel zur Prüfungsvorbereitung von der Prüfungsorganisation, soweit ersichtlich, nicht geregelt sind (wohl abgesehen vom online publizierten Lernzielkatalog). Geregelt ist dagegen, welche Hilfsmittel an der Prüfung selber erlaubt beziehungsweise nicht erlaubt sind (Ziff. 4 der Richtlinien MEBEKO). Dies bildet jedoch nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Somit ist auch unerheblich, ob die Vorinstanz tatsächlich Kenntnis von den Skripten hatte. Das "System der illegalen Sammlung", wie es der Beschwerdeführer bezeichnet, und der "daraus resultierende Prüfungsbetrug" sowie die Frage, wie sich die Prüfungskandidaten vorbereitet haben oder im Vorfeld der Prüfung vorbereiten können, ist nicht Beweisgegenstand für das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Prüfung und die Frage der Zulässigkeit des endgültigen Ausschlusses. Die Existenz der Skripte ändert nichts am tatsächlichen Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers, sondern beschlägt vielmehr die Frage der möglichen Prüfungsvorbereitung. Aus welchem Grund die Prüfung nicht bestanden wurde, ist, abgesehen von organisatorischen und verfahrensrechtlichen Mängeln, für das Gericht nicht massgeblich. Ob das Prüfungsergebnis bei möglicher Prüfungsvorbereitung anhand der Skripte anders ausgefallen wäre, ist ungewiss und bleibt eine reine Vermutung des Beschwerdeführers (Urteil des BGer 2F_7/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.4). 6. 6.1 Art. 9 der Prüfungsformenverordnung vom 1. Juni 2011 (SR 811.113.32) sieht zur vorliegend in Frage stehenden schriftlichen Prüfung nach dem Wahlantwortverfahren (MC-Prüfung) vor, dass eine Einzelprüfung mindestens 120 Fragen enthalten muss, wobei in einer Teilprüfung jeweils höchstens 150 Fragen gestellt werden dürfen. Es sind ausschliesslich wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen zu verwenden (Art. 8 Prüfungsformenverordnung). 6.2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission a. Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung und b. Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung (Art. 5a Prüfungsverordnung MedBG). Gestützt darauf hat die MEBEKO auf Vorschlag der Prüfungskommission Humanmedizin am 13. Februar 2023 die für das Jahr 2023 geltenden Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin erlassen (nachfolgend: Vorgaben MEBEKO). Gemäss Ziffer 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO erfolgt die Auswertung der MC-Prüfung durch das Institut für Medizinische Lehre der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (nachfolgend: IML). Fragen, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen und Kandidaten einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufen, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Über die Elimination einzelner Fragen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Prüfungskommission aufgrund der Vorschläge des IML und von Fachexpertinnen und -experten (Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien Prüfungsfragen aus der Bewertung gestrichen worden, die er korrekt beantwortet habe. 6.4 Die Vorinstanz erklärt, es sei für jede Prüfungsfrage nach dem Keyvalidation-Prozess geprüft worden, ob die Voraussetzungen für eine Elimination vorgelegen hätten. Insgesamt seien sieben Fragen eliminiert worden. Es könne offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer die eliminierten Fragen richtig beantwortet und dafür entsprechende Punkte erhalten hätte, da diese Prüfungsfragen bei allen Prüfungskandidaten nicht in die Bewertung eingeflossen seien. Die eliminierten Fragen hätten die Voraussetzungen von Ziffer 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO erfüllt und seien daher zu Recht eliminiert worden. 6.5 Der nachträgliche Ausschluss von Prüfungsfragen aus der Bewertung ist nach den Vorgaben MEBEKO bei Vorliegen eines Ausschlussgrunds zulässig (oben E. 6.2; vgl. Urteile des BGer 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 E. 4.2 und 5.3 sowie 2C_497/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 4). Die Vorgaben MEBEKO stützen sich auf eine gesetzliche Grundlage, welche die Vorgaben betreffend Inhalt, Form und Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung an die MEBEKO delegiert (Art. 5a Bst. a Prüfungsverordnung MedBG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls Prüfungsfragen richtig gelöst hat, die nachträglich aus der Bewertung ausgeschlossen wurden, ist unerheblich. Er macht insbesondere keine Einwände gegen den Ausschluss der genannten sieben Prüfungsfragen geltend und erläutert nicht, inwiefern die Voraussetzungen für deren Elimination nicht erfüllt gewesen sein sollten.
7. Der Prüfungsentscheid vom 27. September 2023 und der endgültige Ausschluss des Beschwerdeführers von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Zwischenentscheid über den Inhalt seines Rechtsbegehrens 1 (N 14 der Beschwerde) wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
8. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Januar 2025 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)