Berufsprüfung
Sachverhalt
A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Jahre 2020 erstmals das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (nachfolgend auch: Staatsexamen) ab, bestand dieses jedoch im Themenkreis C (Landmanagement) nicht. Am 25./26. August und 2. September 2021 legte er die Prüfung in diesem Themenkreis ein zweites Mal ab. B. B.a Am 3. September 2021 teilte die Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer ihren gleichentags gefällten Entscheid mit, dass er die Prüfung im Themenkreis C und damit die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. Die Entscheidbegründung werde in acht Wochen zugestellt. B.b Mit einem als "Verfügung" bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 25. Oktober 2021 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre gleichentags datierte Begründung des Entscheids vom 3. September 2021 zukommen. C. Nachdem der Beschwerdeführer am 11. November 2021 bei der Vorinstanz seine Prüfungsresultate persönlich einsehen konnte, hat er gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 25. Oktober 2021 am 26. November 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewertung seiner Prüfung im Themenkreis C als bestanden. Eventualiter sei er nochmals kostenlos zur Geometerprüfung in diesem Themenkreis zuzulassen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um die Edition sämtlicher Verfahrensakten, zumindest soweit sie seine Prüfung beträfen, und um anschliessende Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. Er begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, dass die Verfügung vom 25. Oktober 2021 formell fehlerhaft eröffnet worden sei und mangels genügender Begründung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Ferner sei er über die Art und Weise der Prüfungsbewertung unzureichend informiert und die Prüfung in willkürlicher Weise korrigiert worden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 begehrt die Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung bestehe aus dem Brief vom 3. September 2021 und dem als "Verfügung" betitelten Schreiben vom 25. Oktober 2021 und sei somit als solche bezeichnet, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Das rechtliche Gehör sei dem Beschwerdeführer mit der schriftlichen Entscheidbegründung und anlässlich seiner Einsichtnahme in die Prüfungsresultate am 11. November 2021 gewährt worden. Er sei hinreichend über die Art und Weise der Prüfungsbewertung informiert worden. Letztere sei zudem nicht willkürlich erfolgt. Er habe in seiner Lösung der Prüfungsaufgabe fundamentale Fehler gemacht. Er habe das Verfahren der Landumlegung nach Werten und das Verfahren der Landumlegung nach Fläche vermischt und Flächenabtausche über die Zonengrenze hinweg vorgenommen. E. In seiner Replik vom 22. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Ergänzend legt er dar, keinen Flächenabtausch über die Zonengrenzen hinweg vorgenommen und die beiden Landumlegungsverfahren nicht vermischt, sondern eine Landumlegung nach Fläche durchgeführt zu haben. Die Berechnungen, der Landumlegungsplan und die Vorgehensweise stimmten überein. Der von ihm gewählte Lösungsweg sei praxistauglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Prüfung als bestanden zu werten sei. F. In ihrer Duplik vom 7. April 2022 hält die Vorinstanz fest, dass die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers infolge deren grundsätzlicher Mängel nur mit sehr geringer Punktzahl habe bewertet werden können. Die ungenügende Bewertung des Aufgabenbereichs sei nicht willkürlich, sondern das Ergebnis der zahlreichen Mängel gewesen. Die Prüfung sei von vier ausgewiesenen Experten mit langjähriger Praxiserfahrung unabhängig voneinander mit der äusserst geringen Punktzahl von jeweils rund sieben Punkten bewertet worden. G. Mit Verfügung vom 11. April 2022 stellte die Instruktionsrichterin die Duplik der Vorinstanz dem Beschwerdeführer für allfällige Bemerkungen bis zum 2. Mai 2022 zu. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Bemerkungen eingereicht.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
E. 1.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine formell fehlerhafte Verfügung. Die Verfügung vom 25. Oktober 2021 verweise lediglich auf die Mitteilung vom 3. September 2021, halte jedoch nicht fest, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Mitteilung stelle selbst weder eine Verfügung dar noch sei sie als solche bezeichnet worden. Auch enthalte sie keine Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass dieser Fehler vermutungsweise aber geheilt werden könne.
E. 1.1.2 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. statt vieler: BGE 139 V 143 E. 1.2 und 135 II 38 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Vom Verfügungsbegriff zu trennen ist die Frage nach der Form der Verfügung. Nach Art. 34 Abs. 1 VwVG hat die Verfügungseröffnung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Daneben sind Verfügungen gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dazu kommt schliesslich die Bezeichnung der verfügenden Behörde und des Adressaten sowie die Formulierung eines Dispositivs (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 29 Rz. 10; Benoît Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 362 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 871). Werden die Formvorschriften des VwVG nicht eingehalten, so liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Formfehlerhafte Verfügungen sind anfechtbar, in seltenen Fällen gar nichtig. Eine mit formellen Mängeln behaftete Verfügung bleibt aber - abgesehen vom seltenen Fall der Nichtigkeit - eine Verfügung (BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1 in fine; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 28 Rz. 18; Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 132). Ist dem Betroffenen trotz Formfehler kein Nachteil entstanden, bleibt dieser Mangel folgenlos, da sich der Sinn des Formzwanges im Schutz des Betroffenen gemäss Art. 38 VwVG erschöpft (Urteile des BVGer B-4720/2019 vom 14. Juli 2020 E. 2.4 und A-3766/2012 vom 5. August 2013 E. 1.4.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 29 Rz. 2 und 20). Formfehler führen somit grundsätzlich nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters; die Formvorschriften sind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Massgebend ist, ob die typischen inhaltlichen Strukturelemente einer Verfügung vorliegen (sog. "materieller Verfügungsbegriff"; vgl. BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1; s.a. BVGE 2016/20 E. 1.2.1; Uhlmann, Praxiskommentar VwVG, Art. 5 N 132).
E. 1.1.3 In casu hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 3. September 2021 ihren Entscheid mitgeteilt, wonach er das Staatsexamen nicht bestanden habe, und darauf hingewiesen, dass die Begründung in acht Wochen folgen werde. Das Schreiben ist allerdings weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Begründung des Entscheids erfolgte am 25. Oktober 2021 unter dem Titel "Verfügung" und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. Sachverhalt Bst. B hiervor). Daraus geht hervor, dass sich das Schreiben vom 25. Oktober 2021 auf den Entscheid der Geometerkommission bezüglich des Prüfungsergebnisses des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer 2021 beziehe und der Beschwerdeführer die Prüfung im Themenkreis C (Landmanagement) nicht bestanden habe. Demnach enthielt das Schreiben vom 25. Oktober 2021 nicht nur explizit eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, sondern führte auch aus, dass der Beschwerdeführer die Prüfung im besagten Themenkreis nicht bestanden habe. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. September 2021 geht somit klar hervor, dass der Beschwerdeführer damit das Staatsexamen insgesamt nicht bestanden hat. Demnach liegt eine autoritative und einseitige Anordnung vor, die sich konkret auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezieht. Sie ist in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen und auf die Rechtswirkung ausgerichtet, dass dieser weiterhin kein Inhaber des Ingenieur-Geometer-Patents ist. Die Anordnung ist für den Beschwerdeführer verbindlich und ihr Vollzug kann durch die Behörden erzwungen werden. Selbst wenn an sich ein eigenständiges Dispositiv, wonach der Beschwerdeführer das Staatsexamen nicht bestanden habe, im Schreiben vom 25. Oktober 2021 zu erwarten gewesen wäre, geht im vorliegenden Fall angesichts des Dargelegten doch klar hervor, dass mit dem Nichtbestehen der Themenkreisprüfung auch das Staatsexamen insgesamt nicht bestanden wurde. Wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer denn selbst einsieht - dass ein Mangel geheilt werden könnte -, ist ihm dadurch kein Nachteil entstanden. Das Schreiben vom 25. Oktober 2021 ist somit als eine vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 und 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Zibung/Hofstetter, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Expertinnen und Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkret abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3 und B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3).
E. 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5 und B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5).
E. 3 Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist (Art. 41 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 [GeoIG, SR 510.62]). Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes führt das Staatsexamen durch (Art. 41 Abs. 2 Bst. a GeoIG). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bst. b und c sowie Art. 41 Abs. 3 GeoIG enthält die Geometerverordnung vom 21. Mai 2008 (GeomV, SR 211.432.261) Vorschriften über die Zulassung und die Durchführung des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Art. 1 Bst. a und b, 2 ff. und 9 ff. GeomV). Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in den Themenkreisen amtliche Vermessung, Geomatik, Landmanagement und Unternehmensführung (Art. 9 Abs. 1 GeomV). Sie wird von der Geometerkommission durchgeführt, welche Expertinnen und Experten beiziehen kann (Art. 10 Abs. 1 und 2 GeomV). Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist (Art. 13 Abs. 1 GeomV). Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist (Art. 13 Abs. 2 GeomV). Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid (Art. 13 Abs. 3 GeomV). Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden, wobei nur Themenkreise wiederholt geprüft werden, die nicht bestanden wurden (Art. 15 Abs. 1 und 2 GeomV). Das Staatsexamen setzt sich, wie gesehen, aus vier Themenkreisen zusammen. Der vom Beschwerdeführer abgelegte Themenkreis C "Landmanagement" gliedert sich in drei Teile: Heptathlon (bestehend aus sieben Einzelfragen), Marathon und die mündliche Prüfung Triathlon. Die drei Teile werden je gleichermassen gewichtet (vgl. zum Ganzen: Staatsexamen 2021, Informationen zu den Prüfungen je Themenkreis).
E. 4 Vorab ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Bewertung der Antworten des Beschwerdeführers in den Prüfungsteilen 1 ("Heptathlon") und 2 ("Marathon") der Prüfung im Themenkreis C ungenügend begründet und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 4.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör stellt auch gewisse Ansprüche an die Begründung von Entscheiden. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der oder die Betroffene erkennen kann, weshalb die Behörde so entschieden hat, sodass er oder sie diesen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 133 III 439 E. 3.3 und 129 I 232 E. 3.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen und Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteile des BGer 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2, 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2 und 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3). Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden grundsätzlich nicht schon dann verletzt, wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt vielmehr, wenn sie nach einer kurzen mündlichen Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2 und 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3). In der vorliegend anwendbaren GeomV ist darüber hinaus, wie gesehen (vgl. E. 3), ausdrücklich vorgesehen, dass die Geometerkommission im Falle des Nichtbestehens des Staatsexamens ihren Entscheid begründet und diesen Entscheid schriftlich dem betroffenen Kandidaten eröffnet (vgl. Art. 13 Abs. 3 und 4 GeomV).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, dass ihre Begründung des Entscheids bezüglich der Prüfungsergebnisse vom 25. Oktober 2021 inhaltlich äusserst kurz gehalten sei. Eineinhalb Zeilen stellten die gesamte Begründung dafür dar, weshalb er den Prüfungsteil 1 "Heptathlon" nicht bestanden habe. Darüber, welches die Aufgabenstellungen gewesen seien, bei denen er die minimalen Anforderungen nicht erfüllt habe, was als minimale Anforderungen angesehen worden sei etc. werde keinerlei Auskunft erteilt. Ebenso wenig gehe aus der Begründung hervor, ob die beiden Teilbereiche, bei welchen das Wissen angeblich schwach gewesen sei, Bestandteil der vier Aufgabenstellungen seien, in denen er die minimalen Anforderungen angeblich nicht erfüllt habe, oder ob mit diesen beiden Teilbereichen zwei zusätzliche Aufgabenstellungen gemeint seien. Es sei für ihn unmöglich nachzuvollziehen, wofür er Punkte erhalten habe und wofür nicht. Die Begründung der Vorinstanz sei somit offensichtlich ungenügend. Das Gleiche gelte für die Begründung des Prüfungsteils 2 "Marathon". In der Begründung der Prüfungsergebnisse fänden sich keine Hinweise dazu, welches die grundlegenden Fehler seien, die er gemacht haben solle. Ebenso wenig würden beispielsweise angebliche Widersprüche im Bericht aufgezeigt. Selbst der Beizug der Bewertungsraster der Prüfungsteile 1 und 2 helfe nicht weiter. Aus diesen Rastern sei nicht ersichtlich, wofür die Punkte vergeben worden seien und was für eine höhere Punktzahl gefehlt habe. Die Punktzahl sei nicht auf die einzelnen Teilaufgaben aufgeteilt. Es sei ihm wiederum unmöglich nachzuvollziehen, wofür er keine Punkte erhalten habe und weshalb. Die Vorinstanz verunmögliche ihm den Nachvollzug der materiellen Bewertung seiner Prüfungsleistung.
E. 4.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid am 25. Oktober 2021 mit Blick auf den Prüfungsteil 1 "Heptathlon" damit, dass der Beschwerdeführer in vier von sieben schriftlichen Aufgabenstellungen die minimalen Anforderungen nicht erfüllt habe. In zwei von sieben Teilbereichen sei das Wissen schwach gewesen. Gesamthaft sei dieser Prüfungsteil als ungenügend bewertet worden. In Bezug auf den Prüfungsteil 2 "Marathon" führte die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer grundlegende Fehler gemacht habe. Der Bericht enthalte vieles, das nicht zur Aufgabenstellung passe, und sei dadurch für die Adressaten (Gemeinderat) nicht nachvollziehbar. Zudem beinhalte er Widersprüche. Der Beschwerdeführer habe die Aufgabenstellung mehrfach abgeändert. Im Kostenverteiler habe er die unterschiedlichen Zonen nicht berücksichtigt. Er habe die minimalen Anforderungen sehr deutlich nicht erfüllt. Gesamthaft werde dieser Prüfungsteil als sehr deutlich ungenügend bewertet. Teilweise sei das Wissen sehr schwach gewesen. Die Bewertung betrage 1/3.
E. 4.4 Diese Begründung vom 25. Oktober 2021 ist knapp ausgefallen, wurde jedoch durch die Informationen ergänzt, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen, etwa eine Stunde dauernden Einsichtnahme in seine Prüfungsresultate am 11. November 2021 (siehe Vernehmlassung der Vorinstanz S. 2) erlangen konnte. Art. 13 GeomV hält zwar fest, dass die Geometerkommission ihren Entscheid schriftlich begründet. Weitergehende Vorgaben, etwa zum Begründungsumfang, sind in der Verordnung aber nicht enthalten. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis zu den Anforderungen an die Begründung von negativen Prüfungsentscheiden (vgl. soeben E. 4.1) muss die vorliegende knappe Begründung auch in Anwendung von Art. 13 GeomV genügen. So ermöglichten es diese sowie die weiteren erlangten Informationen dem Beschwerdeführer durchaus, den Entscheid sachgerecht vor dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz sodann mit der Einreichung der von den Experten ausgefüllten Bewertungsraster "Marathon" und der Bewertung der Prüfung "Heptathlon" eine detaillierte schriftliche Begründung der Prüfungsbewertung nachgeliefert (Vernehmlassungsbeilagen 5b, 5c, 6d und 6e). Daraus geht hervor, inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten und wie viele Punkte dem Beschwerdeführer je Teilaufgabe, Aufgabe und insgesamt erteilt wurden, und teilweise auch, welche Antworten von ihm erwartet wurden. Den Bewertungsrastern "Marathon" kann zudem entnommen werden, welche Kriterien bei der Bewertung angewandt wurden. Ferner legte die Vorinstanz nicht nur in ihrer Vernehmlassung, sondern auch in ihrer Duplik (S. 2 ff.) ausführlich dar, welche Fehler und Widersprüche die Arbeit des Beschwerdeführers im Prüfungsteil "Marathon" enthalte. Der Beschwerdeführer konnte zu diesen nachgelieferten Begründungen im Rahmen seiner Replik und der ihm eröffneten Möglichkeit zu abschliessenden Bemerkungen ausführlich Stellung nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. von Art. 13 GeomV liegt somit nicht vor.
E. 4.5 Was den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers um Edition sämtlicher Verfahrensakten seiner Prüfung, namentlich der Musterlösungen oder der Lösungsskizzen, und um anschliessende Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung anbelangt, begründete er diesen damit, dass die Vorinstanz darzulegen habe, für welche Teile der von ihm eingereichten Lösungen ihm wie viele Punkte vergeben worden seien und wofür er keine Punkte erhalten habe oder wo ihm sogar Punkte abgezogen worden seien. Die Vorinstanz ist diesem Anliegen im Rahmen ihrer Vernehmlassung wie eben erwähnt nachgekommen (vgl. E. 4.4 hiervor). Der Beschwerdeführer konnte im laufenden Beschwerdeverfahren dazu Stellung nehmen. Dass er nach wie vor in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen wolle, hat er denn nicht mehr geltend gemacht, sondern vielmehr darauf verzichtet, in seiner Replik weiter darauf einzugehen. Im Übrigen ist die Edition von Musterlösungen nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiges Bewertungsraster vorliegt (vgl. dazu Urteil des BVGer B-1183/2020 vom 4. Februar 2022 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Den Ausführungen der Vorinstanz zufolge sind im Themenkreis C gar keine detaillierten Musterlösungen vorhanden, da es bei Planungsgeschäften immer eine Vielzahl von möglichen Lösungen gebe, die individuell bewertet werden müssten. Dabei seien auch unterschiedliche kantonale Gesetzgebungen und Richtlinien zu berücksichtigen, da die Kandidatinnen und Kandidaten den zu bearbeitenden Kanton frei wählen könnten (vgl. Vernehmlassung S. 3). In casu liegen jedenfalls betreffend den Prüfungsteil "Marathon" zudem selbständige Bewertungsraster vor (vgl. soeben E. 4.4). Der Editionsantrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen, soweit er nicht bereits aus den dargelegten Gründen gegenstandslos geworden ist.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Ablauf der Prüfung im Themenkreis C geltend. Konkret rügt er die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Punktevergabe.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, Punkteabzüge für Mehrfachantworten vorgenommen zu haben, jedoch vor und während der Prüfung nirgends erwähnt zu haben, dass mehrfache oder falsche Antworten zu Punkteabzügen führten. Es wäre wichtig gewesen, über diesen Umstand vorgängig Bescheid zu wissen, da dieser einen Einfluss darauf habe, wie eine Frage durch den Prüfungskandidaten beantwortet werde. Durch die fehlende Aufklärung habe die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Sie sei deshalb anzuweisen, keine entsprechenden Punkteabzüge vorzunehmen und ihre Prüfungsbewertung entsprechend anzupassen. Weiter sei ihm am 11. November 2021 auf seine Nachfrage hin mitgeteilt worden, dass Antworten, welche gestützt auf das Gesetz zwar richtig seien, keine Punkte gegeben hätten, wenn die kantonale Praxis vom Gesetz abweiche. Auch diese Handhabung der Vorinstanz sei den Prüfungskandidaten vorgängig nicht kommuniziert worden und dürfe deshalb keinen Rechtsschutz finden. Die Mängel im Prüfungsablauf hätten in kausaler Weise sein Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst oder beeinflussen können.
E. 5.2 Die Vorinstanz wendet ein, zu Beginn der Prüfung seien die Teilnehmer explizit darauf hingewiesen worden, dass für widersprüchliche Antworten respektive für eine "Auswahl" an verschiedenen Antworten - richtige und falsche Lösung zur gleichen Aufgabe - keine Punkte vergeben würden. Ein Punkteabzug bei falschen Antworten oder Mehrfachantworten erfolge nicht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei auf seine Nachfrage hin mitgeteilt worden, "dass Antworten, welche gestützt auf das Gesetz zwar richtig seien, keine Punkte gegeben hätten, wenn die kantonale Praxis vom Gesetz abweiche", entbehre jeglicher Grundlage. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Prüfungsaufgabe über das tolerierbare Mass hinaus abgeändert und damit zu lösende Aufgabenteile gänzlich ignoriert habe, habe zu keinen Abzügen bei der Bewertung geführt.
E. 5.3 Aus den Bewertungen der Experten gehen keine Punkteabzüge für falsche oder mehrfache Antworten hervor. Dem Beschwerdeführer wurden bei anderen als den erwarteten Antworten lediglich weniger Punkte als die volle Punktzahl erteilt (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 5b und 6d). Entsprechend war die Vorinstanz von vornherein nicht gehalten, die Prüfungskandidaten vorgängig über solche Abzüge zu informieren. Ferner erweist sich auch die Aussage des Beschwerdeführers, "es seien bei einer Abweichung der kantonalen Praxis vom Gesetz keine Punkte erteilt worden", lediglich als Behauptung. Was die Themenkreisverantwortlichen dem Beschwerdeführer anlässlich der Akteneinsicht vom 11. November 2021 mündlich mitgeteilt haben, geht aus den Akten zwar nicht hervor. Der Beschwerdeführer führt indes dazu auch in der Replik nichts weiter aus und hat entsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
E. 5.4 Die geltend gemachten Verfahrensmängel erweisen sich somit als unbegründet.
E. 6 In materieller Hinsicht ist umstritten, ob die Vorinstanz die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers im Prüfungsteil 2 "Marathon" in willkürlicher Weise unterbewertet und dieser deshalb das Staatsexamen nicht bestanden hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht rechtens, dass ihm aufgrund einer anderen, in der Praxis ebenfalls gängigen Methode kaum Punkte für seine Lösung gewährt worden seien. Diese Art der Prüfungskorrektur sei willkürlich. Quasi "als Folgefehler" der von ihm angewandten Methode habe er anschliessend kaum noch eine grössere Anzahl Punkte sammeln können. Dies dürfe in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die vom Prüfungskandidaten gewählte Methode nicht falsch sei - auch wenn es sich dabei nicht um die präferierte Methode der Prüfungskommission handle -, keinen Rechtsschutz finden. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer eingehend dar, dass er die beiden Verfahren nicht vermischt, sondern eine Landumlegung nach Fläche durchgeführt habe. Die Berechnungen, der Landumlegungsplan sowie die im Bericht beschriebene Vorgehensweise stimmten überein.
E. 6.2 In Ergänzung ihrer Entscheidbegründung vom 25. Oktober 2021 hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdeführer in "Marathon" in seiner Lösung fundamentale Fehler gemacht habe. Seien die Werte im alten und neuen Bestand unterschiedlich, müsse zwingend eine Landumlegung nach Werten erfolgen. Er habe aber im neuen Bestand die Grundstückswerte berücksichtigt und damit die beiden Verfahren - Landumlegung nach Flächen und Landumlegung nach Werten - vermischt. Er habe sogar Flächenabtausche über die Zonengrenze hinweg vorgenommen. Eine Landumlegung könne entweder nach Flächen oder nach Werten gemacht werden. Es lägen vier voneinander unabhängige, sehr nahe beieinanderliegende Bewertungen zwischen 7.0 und 7.5 Punkte vor. Die tiefe Note sei nicht aufgrund von Folgefehlern entstanden. Der Beschwerdeführer habe in jedem Teilbereich grundlegende Fehleinschätzungen gemacht sowie praxisuntaugliche Lösungen präsentiert, welche für die Prüfungsexperten nicht nachvollziehbar gewesen seien. Zudem sei auch nicht klar gewesen, welche Art von Landumlegung er vollzogen habe, da sich seine Ausführungen hierzu respektive die entsprechenden Berechnungen mehrmals widersprochen hätten. Die Vorinstanz erwähnt als Beispiel, dass er einen Lösungsweg textlich beschrieben, diesen jedoch rechnerisch nicht entsprechend der Beschreibung umgesetzt habe. Dafür seien keine Punkte vergeben worden. Die Bewertung der Aufgaben beinhalte voneinander unabhängige Elemente. Es sei möglich gewesen, in den einzelnen Teilbereichen unabhängig von der gewählten Methode Punkte zu erzielen. Die Bewertung sei nicht willkürlich. In ihrer Duplik ergänzt die Vorinstanz, dass die Neuzuteilungstabelle neben Spalten mit Flächenangaben auch Spalten mit Frankenbeträgen und beispielsweise der Beschriftung "Zuteilung nach Wert" beinhalte. Dies belege die Vermischung der beiden unterschiedlichen Landumlegungsmethoden. Dass der Beschwerdeführer nicht konsequent eine Landumlegung nach Flächen verfolgt habe, zeige sich auch in der Berechnung der Mehr- und Minderzuteilung. Diese sei erst nach Flächen berechnet, anschliessend aber zusätzlich in Werte umgerechnet worden, und zwar nach Landpreisen im neuen Bestand. Dies sei falsch. Die Arbeit des Beschwerdeführers weise grundsätzliche Mängel auf und habe folgerichtig nur mit sehr geringer Punktzahl bewertet werden können. Die ungenügende Bewertung des Aufgabenbereichs sei das Ergebnis der aufgezeigten zahlreichen Mängel (siehe im Einzelnen: Duplik, S. 3 f.).
E. 6.3.1 Die drei Experten und die Expertin bewerteten die Aufgabenlösung des Beschwerdeführers in je einem "Bewertungsraster Marathon", datiert vom 26. August 2021 (Experte 1) bzw. 27. August 2021 (Expertin 2, Experte 3 und 4). Beim ersten Bewertungskriterium ("Generelles Verständnis der Aufgabe") erhielt der Beschwerdeführer von der Expertin und den Experten im Durchschnitt 0.5 von total zwei Punkten, beim zweiten ("Landumlegungsplan") 2.125 von total sechs möglichen Punkten, beim dritten Kriterium ("Landumlegungsberechnungen") 3.125 von acht Punkten, beim vierten ("Kostenverteiler") 0.81 von sechs Punkten, beim fünften ("Dokumentation der Aufgabenbeantwortung") 0.43 von zwei Punkten und beim sechsten Kriterium ("Bonus für gute Ideen, Originalität") 0.0625 von zwei Punkten. Die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers wurde abschliessend mit einer durchschnittlichen Gesamtpunktzahl von 7.1 von total 26 Punkten bewertet. Die Expertin bzw. Experten vergaben dabei je zwischen 7 und maximal 7.5 Punkte (von 26 möglichen Punkten). Dies zeigt, wie die Vorinstanz zurecht vorbringt, deutlich auf, dass sämtliche vier Experten die Leistung des Beschwerdeführers gleichermassen als schwach einstuften.
E. 6.3.2 Was die strittige Methodenwahl anbelangt, haben die Expertin und die Experten mehrfach bemängelt, dass der Beschwerdeführer die Prüfungsaufgabe mit einer Landumlegung nach Flächen statt nach Werten gelöst und bei der Aufgabenlösung Flächen und Werte vermischt habe, und verschiedentlich auf Fehler und die ungenügende Prüfungsleistung hingewiesen (auszugsweise): Beim ersten Bewertungskriterium ("Generelles Verständnis der Aufgabe") begründeten die Experten die erteilte tiefe Punktzahl damit, dass der Beschwerdeführer die Landumlegung nach Flächen statt nach Werten, dann aber doch vermischt (Tabelle) vorgenommen habe (Expertin 2) bzw. nur eine Umlegung nach Flächen erfolgt sei, was nicht genüge (Experte 4). Weiter sei "keine Unterscheidung in Landwirtschafts- und Industriezone -> Werte!" erfolgt (Experten 2 und 3), die Aufgabe nicht erfüllt (Experte 3) und seien "Bedingungen nicht erfüllt", es gebe "Fehlaussagen, Überlegungsfehler" (Expertin 2). Beim zweiten Bewertungskriterium ("Landumlegungsplan") wies die Expertin 2 darauf hin, dass "kein Unterschied in Strassenfläche und Baulandfläche Gemeinde" erfolgt sei; Zonenunterschiede seien nicht ablesbar. Der Ablauf sei nicht korrekt und zielführend (Experte 3). Die Aufgabenstellung sei mehrere Male nach Gutdünken verändert worden (Experte 4). Beim dritten Bewertungskriterium ("Landumlegungsberechnungen") führten die Experten an, dass der Beschwerdeführer Werte nicht gerechnet habe (Expertin 2) bzw. die Berechnungen "nur nach Fläche" erfolgt seien (Experte 3). Er habe nur die Fläche, keinen Wert angegeben (Experte 1), seine Antwort sei falsch und gehe "nur über Fläche", da grosse Unterschiede im Wert bestünden (Experte 4). Er habe Werte vertauscht (Experte 3) bzw. sei in der Tabelle ein Wert grob falsch (Expertin 2). Die Antwort des Beschwerdeführers sei praktisch nicht möglich, die Beschreibung fehle und die Tabelle sei nicht nachvollziehbar (Expertin 2 und Experte 3). Beim vierten Bewertungskriterium ("Kostenverteiler") begründeten die Experten die erteilte tiefe Punktzahl damit, dass der Beschwerdeführer alles nach der Fläche gemischt habe (Expertin 2). Die Antwort sei "nicht nachvollziehbar und logisch" (Experte 4) bzw. erfolge eine Verteilung über die Fläche NZTe (Experte 3). Die Antwort sei "einzeln ausgewiesen, [enthalte] aber keine Gesamtsumme, beim Plausibilitätscheck pro Fläche/pro Grundeigent[ümer]" (Expertin 2). Er habe kein Vorteilsprinzip erkannt (Experte 1). Beim fünften Bewertungskriterium ("Dokumentation der Aufgabenbeantwortung") schliesslich hielt Experte 1 fest: "nicht nachvollziehbar für Adressaten, zu lange, viel Unnötiges, unordentlich, keine klare Aussage, ist nicht richtig auf Auftraggeber eingegangen", Expertin 2: "Es ist offensichtlich, dass ein fertig vorbereiteter Bericht verwendet wurde, der viel Theorie enthält, die nicht zur Aufgabe passt und mehr verwirrt als erläutert. Zahlreiche Widersprüche, Zahlen nicht erläutert und daher nicht nachvollziehbar. Aufgabenstellung über tolerierbares Mass abgeändert, grobe Fehler, die nicht passieren sollten, keine Kontrollen, vieles im Bericht, das nicht gefragt war und auch nicht relevant ist" (mit Beispielen).
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat seiner Ansicht nach allein die Flächenmethode angewandt. Er insistiert auf der Richtigkeit der von ihm gewählten Methode und bestreitet, die Flächen- und Wertmethode miteinander vermischt zu haben. Er bestreitet jedoch die Vertretbarkeit der von den Experten getroffenen Methodenwahl nicht und ist auch nicht der Meinung, dass diese in methodischer Hinsicht zu hohe Anforderungen gestellt hätten. Zudem bringt er keine konkreten Forderungen nach zusätzlichen Punkten bei spezifischen Kriterien und damit eine substantiierte punktemässige Besserbewertung vor. Seine Forderung nach einer Besserbewertung stützt sich vielmehr auf Behauptungen zur Methodenwahl ohne Bezug zur konkreten Punkteerteilung. Demgegenüber haben sowohl die Expertin und Experten als auch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren objektiv nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen entsprochen hat, und hinsichtlich der Mängel eingehende Ausführungen gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht weicht, wie dargelegt (E. 2), nicht ohne Not von der Beurteilung der Fachinstanzen ab. Weder gehen aus den Akten Anhaltspunkte dafür hervor noch vermag der Beschwerdeführer solche substantiiert und überzeugend vorzubringen, wonach zu hohe Anforderungen gestellt worden wären oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden wäre. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, genügt praxisgemäss nicht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1). Daher ist auch sein Antrag auf Einholung einer schriftlichen Auskunft eines gemeinsam bestimmten unabhängigen Experten abzuweisen.
E. 6.3.4 Was die Rüge der Folgefehler betrifft, ist das Vorbringen der Vorinstanz, der Punkteerwerb wäre in einzelnen Teilbereichen unabhängig von der gewählten Methode möglich gewesen, nachvollziehbar. In der Duplik verweist sie beispielhaft auf über einer Seite auf zahlreiche Fehler und Widersprüche hin. Der Beschwerdeführer bezeichnet dagegen überhaupt keine Prüfungsantworten oder Bewertungskriterien, bei denen ihm eine konkrete Anzahl Punkte zu wenig erteilt worden wäre. So bleibt unklar, welcher Aufgabenteil inwiefern unterbewertet worden sein solle. Die Beschwerde erweist sich somit auch insofern als unbegründet.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen.
E. 8.2 Da der Beschwerdeführer vorliegend vollständig unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 9 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 9. August 2022 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5150/2021 Urteil vom 2. August 2022 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Romana Kronenberg Müller, _______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Kommission für Ingenieur- Geometerinnen und -Geometer, c/o Bundesamt für Landestopografie SWISSTOPO, Seftigenstrasse 264, 3084 Wabern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössisches Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer. Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Jahre 2020 erstmals das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (nachfolgend auch: Staatsexamen) ab, bestand dieses jedoch im Themenkreis C (Landmanagement) nicht. Am 25./26. August und 2. September 2021 legte er die Prüfung in diesem Themenkreis ein zweites Mal ab. B. B.a Am 3. September 2021 teilte die Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer ihren gleichentags gefällten Entscheid mit, dass er die Prüfung im Themenkreis C und damit die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. Die Entscheidbegründung werde in acht Wochen zugestellt. B.b Mit einem als "Verfügung" bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 25. Oktober 2021 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre gleichentags datierte Begründung des Entscheids vom 3. September 2021 zukommen. C. Nachdem der Beschwerdeführer am 11. November 2021 bei der Vorinstanz seine Prüfungsresultate persönlich einsehen konnte, hat er gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 25. Oktober 2021 am 26. November 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewertung seiner Prüfung im Themenkreis C als bestanden. Eventualiter sei er nochmals kostenlos zur Geometerprüfung in diesem Themenkreis zuzulassen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um die Edition sämtlicher Verfahrensakten, zumindest soweit sie seine Prüfung beträfen, und um anschliessende Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. Er begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, dass die Verfügung vom 25. Oktober 2021 formell fehlerhaft eröffnet worden sei und mangels genügender Begründung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Ferner sei er über die Art und Weise der Prüfungsbewertung unzureichend informiert und die Prüfung in willkürlicher Weise korrigiert worden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 begehrt die Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung bestehe aus dem Brief vom 3. September 2021 und dem als "Verfügung" betitelten Schreiben vom 25. Oktober 2021 und sei somit als solche bezeichnet, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Das rechtliche Gehör sei dem Beschwerdeführer mit der schriftlichen Entscheidbegründung und anlässlich seiner Einsichtnahme in die Prüfungsresultate am 11. November 2021 gewährt worden. Er sei hinreichend über die Art und Weise der Prüfungsbewertung informiert worden. Letztere sei zudem nicht willkürlich erfolgt. Er habe in seiner Lösung der Prüfungsaufgabe fundamentale Fehler gemacht. Er habe das Verfahren der Landumlegung nach Werten und das Verfahren der Landumlegung nach Fläche vermischt und Flächenabtausche über die Zonengrenze hinweg vorgenommen. E. In seiner Replik vom 22. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Ergänzend legt er dar, keinen Flächenabtausch über die Zonengrenzen hinweg vorgenommen und die beiden Landumlegungsverfahren nicht vermischt, sondern eine Landumlegung nach Fläche durchgeführt zu haben. Die Berechnungen, der Landumlegungsplan und die Vorgehensweise stimmten überein. Der von ihm gewählte Lösungsweg sei praxistauglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Prüfung als bestanden zu werten sei. F. In ihrer Duplik vom 7. April 2022 hält die Vorinstanz fest, dass die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers infolge deren grundsätzlicher Mängel nur mit sehr geringer Punktzahl habe bewertet werden können. Die ungenügende Bewertung des Aufgabenbereichs sei nicht willkürlich, sondern das Ergebnis der zahlreichen Mängel gewesen. Die Prüfung sei von vier ausgewiesenen Experten mit langjähriger Praxiserfahrung unabhängig voneinander mit der äusserst geringen Punktzahl von jeweils rund sieben Punkten bewertet worden. G. Mit Verfügung vom 11. April 2022 stellte die Instruktionsrichterin die Duplik der Vorinstanz dem Beschwerdeführer für allfällige Bemerkungen bis zum 2. Mai 2022 zu. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Bemerkungen eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 1.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine formell fehlerhafte Verfügung. Die Verfügung vom 25. Oktober 2021 verweise lediglich auf die Mitteilung vom 3. September 2021, halte jedoch nicht fest, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Mitteilung stelle selbst weder eine Verfügung dar noch sei sie als solche bezeichnet worden. Auch enthalte sie keine Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass dieser Fehler vermutungsweise aber geheilt werden könne. 1.1.2 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. statt vieler: BGE 139 V 143 E. 1.2 und 135 II 38 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Vom Verfügungsbegriff zu trennen ist die Frage nach der Form der Verfügung. Nach Art. 34 Abs. 1 VwVG hat die Verfügungseröffnung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Daneben sind Verfügungen gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dazu kommt schliesslich die Bezeichnung der verfügenden Behörde und des Adressaten sowie die Formulierung eines Dispositivs (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 29 Rz. 10; Benoît Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 362 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 871). Werden die Formvorschriften des VwVG nicht eingehalten, so liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Formfehlerhafte Verfügungen sind anfechtbar, in seltenen Fällen gar nichtig. Eine mit formellen Mängeln behaftete Verfügung bleibt aber - abgesehen vom seltenen Fall der Nichtigkeit - eine Verfügung (BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1 in fine; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 28 Rz. 18; Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 132). Ist dem Betroffenen trotz Formfehler kein Nachteil entstanden, bleibt dieser Mangel folgenlos, da sich der Sinn des Formzwanges im Schutz des Betroffenen gemäss Art. 38 VwVG erschöpft (Urteile des BVGer B-4720/2019 vom 14. Juli 2020 E. 2.4 und A-3766/2012 vom 5. August 2013 E. 1.4.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 29 Rz. 2 und 20). Formfehler führen somit grundsätzlich nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters; die Formvorschriften sind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Massgebend ist, ob die typischen inhaltlichen Strukturelemente einer Verfügung vorliegen (sog. "materieller Verfügungsbegriff"; vgl. BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1; s.a. BVGE 2016/20 E. 1.2.1; Uhlmann, Praxiskommentar VwVG, Art. 5 N 132). 1.1.3 In casu hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 3. September 2021 ihren Entscheid mitgeteilt, wonach er das Staatsexamen nicht bestanden habe, und darauf hingewiesen, dass die Begründung in acht Wochen folgen werde. Das Schreiben ist allerdings weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Begründung des Entscheids erfolgte am 25. Oktober 2021 unter dem Titel "Verfügung" und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. Sachverhalt Bst. B hiervor). Daraus geht hervor, dass sich das Schreiben vom 25. Oktober 2021 auf den Entscheid der Geometerkommission bezüglich des Prüfungsergebnisses des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer 2021 beziehe und der Beschwerdeführer die Prüfung im Themenkreis C (Landmanagement) nicht bestanden habe. Demnach enthielt das Schreiben vom 25. Oktober 2021 nicht nur explizit eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, sondern führte auch aus, dass der Beschwerdeführer die Prüfung im besagten Themenkreis nicht bestanden habe. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. September 2021 geht somit klar hervor, dass der Beschwerdeführer damit das Staatsexamen insgesamt nicht bestanden hat. Demnach liegt eine autoritative und einseitige Anordnung vor, die sich konkret auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezieht. Sie ist in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen und auf die Rechtswirkung ausgerichtet, dass dieser weiterhin kein Inhaber des Ingenieur-Geometer-Patents ist. Die Anordnung ist für den Beschwerdeführer verbindlich und ihr Vollzug kann durch die Behörden erzwungen werden. Selbst wenn an sich ein eigenständiges Dispositiv, wonach der Beschwerdeführer das Staatsexamen nicht bestanden habe, im Schreiben vom 25. Oktober 2021 zu erwarten gewesen wäre, geht im vorliegenden Fall angesichts des Dargelegten doch klar hervor, dass mit dem Nichtbestehen der Themenkreisprüfung auch das Staatsexamen insgesamt nicht bestanden wurde. Wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer denn selbst einsieht - dass ein Mangel geheilt werden könnte -, ist ihm dadurch kein Nachteil entstanden. Das Schreiben vom 25. Oktober 2021 ist somit als eine vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 und 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Zibung/Hofstetter, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Expertinnen und Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkret abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3 und B-5256/2019 vom 23. Juli 2020 E. 3.3). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5 und B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5).
3. Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist (Art. 41 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 [GeoIG, SR 510.62]). Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes führt das Staatsexamen durch (Art. 41 Abs. 2 Bst. a GeoIG). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bst. b und c sowie Art. 41 Abs. 3 GeoIG enthält die Geometerverordnung vom 21. Mai 2008 (GeomV, SR 211.432.261) Vorschriften über die Zulassung und die Durchführung des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Art. 1 Bst. a und b, 2 ff. und 9 ff. GeomV). Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in den Themenkreisen amtliche Vermessung, Geomatik, Landmanagement und Unternehmensführung (Art. 9 Abs. 1 GeomV). Sie wird von der Geometerkommission durchgeführt, welche Expertinnen und Experten beiziehen kann (Art. 10 Abs. 1 und 2 GeomV). Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist (Art. 13 Abs. 1 GeomV). Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist (Art. 13 Abs. 2 GeomV). Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid (Art. 13 Abs. 3 GeomV). Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden, wobei nur Themenkreise wiederholt geprüft werden, die nicht bestanden wurden (Art. 15 Abs. 1 und 2 GeomV). Das Staatsexamen setzt sich, wie gesehen, aus vier Themenkreisen zusammen. Der vom Beschwerdeführer abgelegte Themenkreis C "Landmanagement" gliedert sich in drei Teile: Heptathlon (bestehend aus sieben Einzelfragen), Marathon und die mündliche Prüfung Triathlon. Die drei Teile werden je gleichermassen gewichtet (vgl. zum Ganzen: Staatsexamen 2021, Informationen zu den Prüfungen je Themenkreis).
4. Vorab ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Bewertung der Antworten des Beschwerdeführers in den Prüfungsteilen 1 ("Heptathlon") und 2 ("Marathon") der Prüfung im Themenkreis C ungenügend begründet und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 4.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör stellt auch gewisse Ansprüche an die Begründung von Entscheiden. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der oder die Betroffene erkennen kann, weshalb die Behörde so entschieden hat, sodass er oder sie diesen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 133 III 439 E. 3.3 und 129 I 232 E. 3.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen und Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteile des BGer 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2, 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2 und 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3). Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden grundsätzlich nicht schon dann verletzt, wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt vielmehr, wenn sie nach einer kurzen mündlichen Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2 und 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3). In der vorliegend anwendbaren GeomV ist darüber hinaus, wie gesehen (vgl. E. 3), ausdrücklich vorgesehen, dass die Geometerkommission im Falle des Nichtbestehens des Staatsexamens ihren Entscheid begründet und diesen Entscheid schriftlich dem betroffenen Kandidaten eröffnet (vgl. Art. 13 Abs. 3 und 4 GeomV). 4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, dass ihre Begründung des Entscheids bezüglich der Prüfungsergebnisse vom 25. Oktober 2021 inhaltlich äusserst kurz gehalten sei. Eineinhalb Zeilen stellten die gesamte Begründung dafür dar, weshalb er den Prüfungsteil 1 "Heptathlon" nicht bestanden habe. Darüber, welches die Aufgabenstellungen gewesen seien, bei denen er die minimalen Anforderungen nicht erfüllt habe, was als minimale Anforderungen angesehen worden sei etc. werde keinerlei Auskunft erteilt. Ebenso wenig gehe aus der Begründung hervor, ob die beiden Teilbereiche, bei welchen das Wissen angeblich schwach gewesen sei, Bestandteil der vier Aufgabenstellungen seien, in denen er die minimalen Anforderungen angeblich nicht erfüllt habe, oder ob mit diesen beiden Teilbereichen zwei zusätzliche Aufgabenstellungen gemeint seien. Es sei für ihn unmöglich nachzuvollziehen, wofür er Punkte erhalten habe und wofür nicht. Die Begründung der Vorinstanz sei somit offensichtlich ungenügend. Das Gleiche gelte für die Begründung des Prüfungsteils 2 "Marathon". In der Begründung der Prüfungsergebnisse fänden sich keine Hinweise dazu, welches die grundlegenden Fehler seien, die er gemacht haben solle. Ebenso wenig würden beispielsweise angebliche Widersprüche im Bericht aufgezeigt. Selbst der Beizug der Bewertungsraster der Prüfungsteile 1 und 2 helfe nicht weiter. Aus diesen Rastern sei nicht ersichtlich, wofür die Punkte vergeben worden seien und was für eine höhere Punktzahl gefehlt habe. Die Punktzahl sei nicht auf die einzelnen Teilaufgaben aufgeteilt. Es sei ihm wiederum unmöglich nachzuvollziehen, wofür er keine Punkte erhalten habe und weshalb. Die Vorinstanz verunmögliche ihm den Nachvollzug der materiellen Bewertung seiner Prüfungsleistung. 4.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid am 25. Oktober 2021 mit Blick auf den Prüfungsteil 1 "Heptathlon" damit, dass der Beschwerdeführer in vier von sieben schriftlichen Aufgabenstellungen die minimalen Anforderungen nicht erfüllt habe. In zwei von sieben Teilbereichen sei das Wissen schwach gewesen. Gesamthaft sei dieser Prüfungsteil als ungenügend bewertet worden. In Bezug auf den Prüfungsteil 2 "Marathon" führte die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer grundlegende Fehler gemacht habe. Der Bericht enthalte vieles, das nicht zur Aufgabenstellung passe, und sei dadurch für die Adressaten (Gemeinderat) nicht nachvollziehbar. Zudem beinhalte er Widersprüche. Der Beschwerdeführer habe die Aufgabenstellung mehrfach abgeändert. Im Kostenverteiler habe er die unterschiedlichen Zonen nicht berücksichtigt. Er habe die minimalen Anforderungen sehr deutlich nicht erfüllt. Gesamthaft werde dieser Prüfungsteil als sehr deutlich ungenügend bewertet. Teilweise sei das Wissen sehr schwach gewesen. Die Bewertung betrage 1/3. 4.4 Diese Begründung vom 25. Oktober 2021 ist knapp ausgefallen, wurde jedoch durch die Informationen ergänzt, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen, etwa eine Stunde dauernden Einsichtnahme in seine Prüfungsresultate am 11. November 2021 (siehe Vernehmlassung der Vorinstanz S. 2) erlangen konnte. Art. 13 GeomV hält zwar fest, dass die Geometerkommission ihren Entscheid schriftlich begründet. Weitergehende Vorgaben, etwa zum Begründungsumfang, sind in der Verordnung aber nicht enthalten. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis zu den Anforderungen an die Begründung von negativen Prüfungsentscheiden (vgl. soeben E. 4.1) muss die vorliegende knappe Begründung auch in Anwendung von Art. 13 GeomV genügen. So ermöglichten es diese sowie die weiteren erlangten Informationen dem Beschwerdeführer durchaus, den Entscheid sachgerecht vor dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz sodann mit der Einreichung der von den Experten ausgefüllten Bewertungsraster "Marathon" und der Bewertung der Prüfung "Heptathlon" eine detaillierte schriftliche Begründung der Prüfungsbewertung nachgeliefert (Vernehmlassungsbeilagen 5b, 5c, 6d und 6e). Daraus geht hervor, inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten und wie viele Punkte dem Beschwerdeführer je Teilaufgabe, Aufgabe und insgesamt erteilt wurden, und teilweise auch, welche Antworten von ihm erwartet wurden. Den Bewertungsrastern "Marathon" kann zudem entnommen werden, welche Kriterien bei der Bewertung angewandt wurden. Ferner legte die Vorinstanz nicht nur in ihrer Vernehmlassung, sondern auch in ihrer Duplik (S. 2 ff.) ausführlich dar, welche Fehler und Widersprüche die Arbeit des Beschwerdeführers im Prüfungsteil "Marathon" enthalte. Der Beschwerdeführer konnte zu diesen nachgelieferten Begründungen im Rahmen seiner Replik und der ihm eröffneten Möglichkeit zu abschliessenden Bemerkungen ausführlich Stellung nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. von Art. 13 GeomV liegt somit nicht vor. 4.5 Was den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers um Edition sämtlicher Verfahrensakten seiner Prüfung, namentlich der Musterlösungen oder der Lösungsskizzen, und um anschliessende Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung anbelangt, begründete er diesen damit, dass die Vorinstanz darzulegen habe, für welche Teile der von ihm eingereichten Lösungen ihm wie viele Punkte vergeben worden seien und wofür er keine Punkte erhalten habe oder wo ihm sogar Punkte abgezogen worden seien. Die Vorinstanz ist diesem Anliegen im Rahmen ihrer Vernehmlassung wie eben erwähnt nachgekommen (vgl. E. 4.4 hiervor). Der Beschwerdeführer konnte im laufenden Beschwerdeverfahren dazu Stellung nehmen. Dass er nach wie vor in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen wolle, hat er denn nicht mehr geltend gemacht, sondern vielmehr darauf verzichtet, in seiner Replik weiter darauf einzugehen. Im Übrigen ist die Edition von Musterlösungen nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiges Bewertungsraster vorliegt (vgl. dazu Urteil des BVGer B-1183/2020 vom 4. Februar 2022 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Den Ausführungen der Vorinstanz zufolge sind im Themenkreis C gar keine detaillierten Musterlösungen vorhanden, da es bei Planungsgeschäften immer eine Vielzahl von möglichen Lösungen gebe, die individuell bewertet werden müssten. Dabei seien auch unterschiedliche kantonale Gesetzgebungen und Richtlinien zu berücksichtigen, da die Kandidatinnen und Kandidaten den zu bearbeitenden Kanton frei wählen könnten (vgl. Vernehmlassung S. 3). In casu liegen jedenfalls betreffend den Prüfungsteil "Marathon" zudem selbständige Bewertungsraster vor (vgl. soeben E. 4.4). Der Editionsantrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen, soweit er nicht bereits aus den dargelegten Gründen gegenstandslos geworden ist.
5. Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Ablauf der Prüfung im Themenkreis C geltend. Konkret rügt er die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Punktevergabe. 5.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, Punkteabzüge für Mehrfachantworten vorgenommen zu haben, jedoch vor und während der Prüfung nirgends erwähnt zu haben, dass mehrfache oder falsche Antworten zu Punkteabzügen führten. Es wäre wichtig gewesen, über diesen Umstand vorgängig Bescheid zu wissen, da dieser einen Einfluss darauf habe, wie eine Frage durch den Prüfungskandidaten beantwortet werde. Durch die fehlende Aufklärung habe die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Sie sei deshalb anzuweisen, keine entsprechenden Punkteabzüge vorzunehmen und ihre Prüfungsbewertung entsprechend anzupassen. Weiter sei ihm am 11. November 2021 auf seine Nachfrage hin mitgeteilt worden, dass Antworten, welche gestützt auf das Gesetz zwar richtig seien, keine Punkte gegeben hätten, wenn die kantonale Praxis vom Gesetz abweiche. Auch diese Handhabung der Vorinstanz sei den Prüfungskandidaten vorgängig nicht kommuniziert worden und dürfe deshalb keinen Rechtsschutz finden. Die Mängel im Prüfungsablauf hätten in kausaler Weise sein Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst oder beeinflussen können. 5.2 Die Vorinstanz wendet ein, zu Beginn der Prüfung seien die Teilnehmer explizit darauf hingewiesen worden, dass für widersprüchliche Antworten respektive für eine "Auswahl" an verschiedenen Antworten - richtige und falsche Lösung zur gleichen Aufgabe - keine Punkte vergeben würden. Ein Punkteabzug bei falschen Antworten oder Mehrfachantworten erfolge nicht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei auf seine Nachfrage hin mitgeteilt worden, "dass Antworten, welche gestützt auf das Gesetz zwar richtig seien, keine Punkte gegeben hätten, wenn die kantonale Praxis vom Gesetz abweiche", entbehre jeglicher Grundlage. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Prüfungsaufgabe über das tolerierbare Mass hinaus abgeändert und damit zu lösende Aufgabenteile gänzlich ignoriert habe, habe zu keinen Abzügen bei der Bewertung geführt. 5.3 Aus den Bewertungen der Experten gehen keine Punkteabzüge für falsche oder mehrfache Antworten hervor. Dem Beschwerdeführer wurden bei anderen als den erwarteten Antworten lediglich weniger Punkte als die volle Punktzahl erteilt (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 5b und 6d). Entsprechend war die Vorinstanz von vornherein nicht gehalten, die Prüfungskandidaten vorgängig über solche Abzüge zu informieren. Ferner erweist sich auch die Aussage des Beschwerdeführers, "es seien bei einer Abweichung der kantonalen Praxis vom Gesetz keine Punkte erteilt worden", lediglich als Behauptung. Was die Themenkreisverantwortlichen dem Beschwerdeführer anlässlich der Akteneinsicht vom 11. November 2021 mündlich mitgeteilt haben, geht aus den Akten zwar nicht hervor. Der Beschwerdeführer führt indes dazu auch in der Replik nichts weiter aus und hat entsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 5.4 Die geltend gemachten Verfahrensmängel erweisen sich somit als unbegründet.
6. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob die Vorinstanz die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers im Prüfungsteil 2 "Marathon" in willkürlicher Weise unterbewertet und dieser deshalb das Staatsexamen nicht bestanden hat. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht rechtens, dass ihm aufgrund einer anderen, in der Praxis ebenfalls gängigen Methode kaum Punkte für seine Lösung gewährt worden seien. Diese Art der Prüfungskorrektur sei willkürlich. Quasi "als Folgefehler" der von ihm angewandten Methode habe er anschliessend kaum noch eine grössere Anzahl Punkte sammeln können. Dies dürfe in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die vom Prüfungskandidaten gewählte Methode nicht falsch sei - auch wenn es sich dabei nicht um die präferierte Methode der Prüfungskommission handle -, keinen Rechtsschutz finden. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer eingehend dar, dass er die beiden Verfahren nicht vermischt, sondern eine Landumlegung nach Fläche durchgeführt habe. Die Berechnungen, der Landumlegungsplan sowie die im Bericht beschriebene Vorgehensweise stimmten überein. 6.2 In Ergänzung ihrer Entscheidbegründung vom 25. Oktober 2021 hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdeführer in "Marathon" in seiner Lösung fundamentale Fehler gemacht habe. Seien die Werte im alten und neuen Bestand unterschiedlich, müsse zwingend eine Landumlegung nach Werten erfolgen. Er habe aber im neuen Bestand die Grundstückswerte berücksichtigt und damit die beiden Verfahren - Landumlegung nach Flächen und Landumlegung nach Werten - vermischt. Er habe sogar Flächenabtausche über die Zonengrenze hinweg vorgenommen. Eine Landumlegung könne entweder nach Flächen oder nach Werten gemacht werden. Es lägen vier voneinander unabhängige, sehr nahe beieinanderliegende Bewertungen zwischen 7.0 und 7.5 Punkte vor. Die tiefe Note sei nicht aufgrund von Folgefehlern entstanden. Der Beschwerdeführer habe in jedem Teilbereich grundlegende Fehleinschätzungen gemacht sowie praxisuntaugliche Lösungen präsentiert, welche für die Prüfungsexperten nicht nachvollziehbar gewesen seien. Zudem sei auch nicht klar gewesen, welche Art von Landumlegung er vollzogen habe, da sich seine Ausführungen hierzu respektive die entsprechenden Berechnungen mehrmals widersprochen hätten. Die Vorinstanz erwähnt als Beispiel, dass er einen Lösungsweg textlich beschrieben, diesen jedoch rechnerisch nicht entsprechend der Beschreibung umgesetzt habe. Dafür seien keine Punkte vergeben worden. Die Bewertung der Aufgaben beinhalte voneinander unabhängige Elemente. Es sei möglich gewesen, in den einzelnen Teilbereichen unabhängig von der gewählten Methode Punkte zu erzielen. Die Bewertung sei nicht willkürlich. In ihrer Duplik ergänzt die Vorinstanz, dass die Neuzuteilungstabelle neben Spalten mit Flächenangaben auch Spalten mit Frankenbeträgen und beispielsweise der Beschriftung "Zuteilung nach Wert" beinhalte. Dies belege die Vermischung der beiden unterschiedlichen Landumlegungsmethoden. Dass der Beschwerdeführer nicht konsequent eine Landumlegung nach Flächen verfolgt habe, zeige sich auch in der Berechnung der Mehr- und Minderzuteilung. Diese sei erst nach Flächen berechnet, anschliessend aber zusätzlich in Werte umgerechnet worden, und zwar nach Landpreisen im neuen Bestand. Dies sei falsch. Die Arbeit des Beschwerdeführers weise grundsätzliche Mängel auf und habe folgerichtig nur mit sehr geringer Punktzahl bewertet werden können. Die ungenügende Bewertung des Aufgabenbereichs sei das Ergebnis der aufgezeigten zahlreichen Mängel (siehe im Einzelnen: Duplik, S. 3 f.). 6.3 6.3.1 Die drei Experten und die Expertin bewerteten die Aufgabenlösung des Beschwerdeführers in je einem "Bewertungsraster Marathon", datiert vom 26. August 2021 (Experte 1) bzw. 27. August 2021 (Expertin 2, Experte 3 und 4). Beim ersten Bewertungskriterium ("Generelles Verständnis der Aufgabe") erhielt der Beschwerdeführer von der Expertin und den Experten im Durchschnitt 0.5 von total zwei Punkten, beim zweiten ("Landumlegungsplan") 2.125 von total sechs möglichen Punkten, beim dritten Kriterium ("Landumlegungsberechnungen") 3.125 von acht Punkten, beim vierten ("Kostenverteiler") 0.81 von sechs Punkten, beim fünften ("Dokumentation der Aufgabenbeantwortung") 0.43 von zwei Punkten und beim sechsten Kriterium ("Bonus für gute Ideen, Originalität") 0.0625 von zwei Punkten. Die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers wurde abschliessend mit einer durchschnittlichen Gesamtpunktzahl von 7.1 von total 26 Punkten bewertet. Die Expertin bzw. Experten vergaben dabei je zwischen 7 und maximal 7.5 Punkte (von 26 möglichen Punkten). Dies zeigt, wie die Vorinstanz zurecht vorbringt, deutlich auf, dass sämtliche vier Experten die Leistung des Beschwerdeführers gleichermassen als schwach einstuften. 6.3.2 Was die strittige Methodenwahl anbelangt, haben die Expertin und die Experten mehrfach bemängelt, dass der Beschwerdeführer die Prüfungsaufgabe mit einer Landumlegung nach Flächen statt nach Werten gelöst und bei der Aufgabenlösung Flächen und Werte vermischt habe, und verschiedentlich auf Fehler und die ungenügende Prüfungsleistung hingewiesen (auszugsweise): Beim ersten Bewertungskriterium ("Generelles Verständnis der Aufgabe") begründeten die Experten die erteilte tiefe Punktzahl damit, dass der Beschwerdeführer die Landumlegung nach Flächen statt nach Werten, dann aber doch vermischt (Tabelle) vorgenommen habe (Expertin 2) bzw. nur eine Umlegung nach Flächen erfolgt sei, was nicht genüge (Experte 4). Weiter sei "keine Unterscheidung in Landwirtschafts- und Industriezone -> Werte!" erfolgt (Experten 2 und 3), die Aufgabe nicht erfüllt (Experte 3) und seien "Bedingungen nicht erfüllt", es gebe "Fehlaussagen, Überlegungsfehler" (Expertin 2). Beim zweiten Bewertungskriterium ("Landumlegungsplan") wies die Expertin 2 darauf hin, dass "kein Unterschied in Strassenfläche und Baulandfläche Gemeinde" erfolgt sei; Zonenunterschiede seien nicht ablesbar. Der Ablauf sei nicht korrekt und zielführend (Experte 3). Die Aufgabenstellung sei mehrere Male nach Gutdünken verändert worden (Experte 4). Beim dritten Bewertungskriterium ("Landumlegungsberechnungen") führten die Experten an, dass der Beschwerdeführer Werte nicht gerechnet habe (Expertin 2) bzw. die Berechnungen "nur nach Fläche" erfolgt seien (Experte 3). Er habe nur die Fläche, keinen Wert angegeben (Experte 1), seine Antwort sei falsch und gehe "nur über Fläche", da grosse Unterschiede im Wert bestünden (Experte 4). Er habe Werte vertauscht (Experte 3) bzw. sei in der Tabelle ein Wert grob falsch (Expertin 2). Die Antwort des Beschwerdeführers sei praktisch nicht möglich, die Beschreibung fehle und die Tabelle sei nicht nachvollziehbar (Expertin 2 und Experte 3). Beim vierten Bewertungskriterium ("Kostenverteiler") begründeten die Experten die erteilte tiefe Punktzahl damit, dass der Beschwerdeführer alles nach der Fläche gemischt habe (Expertin 2). Die Antwort sei "nicht nachvollziehbar und logisch" (Experte 4) bzw. erfolge eine Verteilung über die Fläche NZTe (Experte 3). Die Antwort sei "einzeln ausgewiesen, [enthalte] aber keine Gesamtsumme, beim Plausibilitätscheck pro Fläche/pro Grundeigent[ümer]" (Expertin 2). Er habe kein Vorteilsprinzip erkannt (Experte 1). Beim fünften Bewertungskriterium ("Dokumentation der Aufgabenbeantwortung") schliesslich hielt Experte 1 fest: "nicht nachvollziehbar für Adressaten, zu lange, viel Unnötiges, unordentlich, keine klare Aussage, ist nicht richtig auf Auftraggeber eingegangen", Expertin 2: "Es ist offensichtlich, dass ein fertig vorbereiteter Bericht verwendet wurde, der viel Theorie enthält, die nicht zur Aufgabe passt und mehr verwirrt als erläutert. Zahlreiche Widersprüche, Zahlen nicht erläutert und daher nicht nachvollziehbar. Aufgabenstellung über tolerierbares Mass abgeändert, grobe Fehler, die nicht passieren sollten, keine Kontrollen, vieles im Bericht, das nicht gefragt war und auch nicht relevant ist" (mit Beispielen). 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat seiner Ansicht nach allein die Flächenmethode angewandt. Er insistiert auf der Richtigkeit der von ihm gewählten Methode und bestreitet, die Flächen- und Wertmethode miteinander vermischt zu haben. Er bestreitet jedoch die Vertretbarkeit der von den Experten getroffenen Methodenwahl nicht und ist auch nicht der Meinung, dass diese in methodischer Hinsicht zu hohe Anforderungen gestellt hätten. Zudem bringt er keine konkreten Forderungen nach zusätzlichen Punkten bei spezifischen Kriterien und damit eine substantiierte punktemässige Besserbewertung vor. Seine Forderung nach einer Besserbewertung stützt sich vielmehr auf Behauptungen zur Methodenwahl ohne Bezug zur konkreten Punkteerteilung. Demgegenüber haben sowohl die Expertin und Experten als auch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren objektiv nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen entsprochen hat, und hinsichtlich der Mängel eingehende Ausführungen gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht weicht, wie dargelegt (E. 2), nicht ohne Not von der Beurteilung der Fachinstanzen ab. Weder gehen aus den Akten Anhaltspunkte dafür hervor noch vermag der Beschwerdeführer solche substantiiert und überzeugend vorzubringen, wonach zu hohe Anforderungen gestellt worden wären oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden wäre. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, genügt praxisgemäss nicht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1). Daher ist auch sein Antrag auf Einholung einer schriftlichen Auskunft eines gemeinsam bestimmten unabhängigen Experten abzuweisen. 6.3.4 Was die Rüge der Folgefehler betrifft, ist das Vorbringen der Vorinstanz, der Punkteerwerb wäre in einzelnen Teilbereichen unabhängig von der gewählten Methode möglich gewesen, nachvollziehbar. In der Duplik verweist sie beispielhaft auf über einer Seite auf zahlreiche Fehler und Widersprüche hin. Der Beschwerdeführer bezeichnet dagegen überhaupt keine Prüfungsantworten oder Bewertungskriterien, bei denen ihm eine konkrete Anzahl Punkte zu wenig erteilt worden wäre. So bleibt unklar, welcher Aufgabenteil inwiefern unterbewertet worden sein solle. Die Beschwerde erweist sich somit auch insofern als unbegründet.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen. 8.2 Da der Beschwerdeführer vorliegend vollständig unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 9. August 2022 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)