Berufsprüfung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im Jahr 2021 die Berufsprüfung Einkaufsfachfrau ab. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 teilte ihr die Prüfungskommission des Vereins procure.ch (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Gegen diese Verfügung führte A._______ am 30. Juli 2021 Beschwerde ans Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vor-instanz), wobei sie beantragte, in den Modulen "Beschaffungsmarktforschung" und "Beschaffungsstrategie" und "Supply Chain Management" "die Note 4.0 [...] gutzuheissen". Zur Begründung bemängelte sie im Fall der beiden erstgenannten Prüfungen die Korrektur einzelner Aufgaben. Für die letztgenannte Modulprüfung äusserte sie sich in der Begründung inhaltlich nur zur ersten Prüfungsfrage (und zwar dahingehend, dass diese Frage nicht vom Prüfungsstoff erfasst sei) und gab an, bei den restlichen Fragen könne sie "[d]ie Punktevergabe [...] nicht beurteilen, da ich keine Akteneinsicht erhalten habe". Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 ab, auch gestützt auf eine Stellungnahme der Erstinstanz vom 1. September 2021. Betreffend die beiden erstgenannten, schriftlichen Prüfungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Bewertung durch die Erstinstanz materiell nicht zu beanstanden sei. Betreffend die letztgenannte, mündliche Prüfung führte sie aus, dass das Thema der ersten Frage vom Stoff erfasst gewesen sei und verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Prüfung nicht angezweifelt und daher habe die grundsätzlich bestehende Begründungspflicht der Erstinstanz noch nicht eingesetzt. B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz gelangt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer, den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz, die Prüfungsverfügung der Erstinstanz und die Note 3.0 für die mündliche Prüfung im Prüfungsteil "Supply Chain Management und Nachhaltigkeit" im Prüfungszeugnis der Erstinstanz vom 17. Juni 2021 aufzuheben sowie die Erstinstanz anzuweisen, sie zur Wiederholung dieser mündlichen Prüfung zuzulassen. Eventualiter beantragt sie, den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Weisungen an diese zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und wie schon die Erstinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, Inhalt, Hergang und Bewertung der gegenständlichen mündlichen Prüfung näher zu dokumentieren. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wurden die Vor- und die Erstinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Innert erstreckter Frist äusserte sich die Erstinstanz mit Eingabe vom 28. März 2022. Sie stellt sich darin auf den Standpunkt, dass für die mündliche Prüfung keine Protokollierungspflicht bestehe und die übrigen im Rahmen der Prüfung angefertigten Dokumente als interne Aktenstücke nicht dem Akteneinsichtsrecht unterlägen. Auch die Begründungspflicht sei nicht verletzt, da sich eine Prüfungsinstanz darauf beschränken dürfe, zunächst die Notenbewertung bekannt zu geben und die schriftliche Begründung erst im Rechtsmittelverfahren nachzuliefern, wobei der Betroffenen Gelegenheit einzuräumen sei, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen. Zudem könne nur dann von einer Rechtsmittelbehörde verlangt werden, auf die Rügen zur Prüfungsbewertung detailliert einzugehen, wenn das Ergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheine oder in der Beschwerde detailliert und substantiiert überzeugende Anhaltspunkte für eine Fehlbewertung geliefert würden. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht getan, weil sie nur die erste Frage bemängelt habe und darauf auch eine ausführliche Antwort erhalten habe. Unter anderem reichte die Erstinstanz mit dieser Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht auch ein undatiertes Dokument "Ablauf Mündliche Prüfung" ein, das eine Übersicht über die gestellten Fragen und die erwarteten sowie die von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten an der mündlichen Prüfung gibt. D. Ebenfalls innert erstreckter Frist liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 29. März 2022 vernehmen. Sie hält darin an ihrer Verfügung fest. Die Beschwerde enthalte nichts Neues und die Beschwerdeführerin rüge darin wie schon im ersten Verfahren nicht substantiiert eine Fehlbeurteilung, sondern verlange vielmehr bloss pauschal eine bessere Note. Damit käme die praxisgemäss bestehende Begründungspflicht der Erstinstanz nicht zum Tragen, denn diese setze eine minimal begründete Rüge voraus. Auch der Untersuchungsgrundsatz sei durch ihren Beschwerdeentscheid nicht verletzt, denn die Beschwerdeführerin unterliege im Rahmen der Beschwerdeführung einer Mitwirkungspflicht, die eine genügende Begründung verlange. E. Mit ergänzter Beschwerdebegründung vom 13. Mai 2022 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre in der Beschwerde vertretene Position. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 verzichtete die Erstinstanz auf eine weitere Stellungnahme; die Vorinstanz liess sich innert der gesetzten Frist bis zum 15. Juni 2022 nicht mehr vernehmen. F. Soweit sie rechtserheblich sind, wird auf die Eingaben der Beschwerdeführerin in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Dezember 2021 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung grundsätzlich einzutreten.
E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid der Vor-instanz vom 21. Dezember 2021. Als Folge des Devolutiveffekts (Art. 54 VwVG) hat der Entscheid der Vorinstanz die Verfügung der Erstinstanz vom 21. Juni 2021 ersetzt. Die Verfügung der Erstinstanz ist inhaltlich notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid der Vorinstanz mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wird. Auf das Rechtsbegehren, die erstinstanzliche Prüfungsverfügung vom 21. Juni 2021 sei aufzuheben, ist daher nicht einzutreten (vgl. BGE 136 II 359 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4). Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin direkt die Aufhebung der Note 3.0 für die mündliche Prüfung beantragt. Die Note bildet ein blosses Begründungselement der eigentlichen Prüfungsverfügung vom 21. Juni 2022 und könnte als solche nur im Rahmen des negativen Gesamtprüfungsergebnisses mit aufgehoben werden (vgl. Urteil des BVGer B-1207/2022 vom 17. August 2022 E. 3.1 m.w.H.).
E. 2 Zur Eingrenzung des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren erweisen sich folgende Überlegungen als relevant.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat die Berufsprüfung zur Einkaufsfachfrau nicht bestanden. Zwar erfüllt sie den erforderlichen, genügenden Notendurchschnitt und keine Note liegt unter 3; sie hat aber drei statt der erlaubten zwei ungenügenden Noten, was nach Ziff. 6.4 der Prüfungsordnung zum Nichtbestehen der Prüfung führt. Wäre eine der ungenügenden Modulprüfungen als genügend zu bewerten, so hätte sie unbestrittenermassen die Gesamtprüfung bestanden.
E. 2.2 Entsprechend focht die Beschwerdeführerin mit einer als "Prüfungsbeschwerde Einsprache" bezeichneten Eingabe vom 30. Juli 2021 alle drei ungenügenden Modulprüfungen "Beschaffungsmarktforschung" (schriftliche Prüfung), "Beschaffungsstrategie" (schriftliche Prüfung) und "Supply Chain Management und Nachhaltigkeit" (mündliche Prüfung) bei der Vor-instanz an. Sie stellte den Antrag, in allen drei ungenügenden Prüfungen "die Note 4.0 ... gutzuheissen". Betreffend die beiden schriftlichen Modulprüfungen rügte sie verschiedene materielle Fehlbeurteilungen und begründete diese jeweils relativ ausführlich, bezog sich dabei sowohl auf ihre Antworten als auch auf die Musterlösungen und legte dar, weshalb ihres Erachtens zusätzliche Punkte zu erteilen gewesen wären. Diese beiden schriftlichen Prüfungen thematisiert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr, weshalb nachfolgend nicht mehr detailliert darauf eingegangen wird. Betreffend die noch umstrittene mündliche Modulprüfung "Supply Chain Management und Nachhaltigkeit" brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie "[k]eine Akteneinsicht in die mündlichen Prüfungen erhalten" habe und "deshalb [...] hier nur noch diesen einen Fall dokumentieren" könne. Dabei ging sie auf einzelne, ihres Erachtens problematische Elemente bei Frage 1 ein. Zum Schluss äusserte sie die Befürchtung, es könnten weitere unerlaubte Fragen vorhanden sein und ohne Akteneinsicht könne sie die Punktevergabe nicht beurteilen.
E. 2.3 Die Vorinstanz überwies nach Eingang des von ihr verlangten Kostenvorschusses der Erstinstanz "die [...] Beschwerde zur Stellungnahme", wobei sie diese Überweisung mit der Aufforderung verknüpfte, gegebenenfalls wiedererwägungsweise selbst auf die Verfügung zurückzukommen. Die Erstinstanz nahm mit Eingabe vom 1. September 2021 Stellung und empfahl die Abweisung der Beschwerde. Sie äusserte sich zunächst vergleichsweise knapp zu den Rügen materieller Fehlbeurteilung (betreffend die beiden schriftlichen Prüfungen) und reichte jeweils zusätzlich eine ausführlichere Stellungnahme der beiden Experten ein. Auch zu den von der Beschwerdeführerin gerügten problematischen Elementen in Frage 1 der mündlichen Prüfung "Supply Chain Management und Nachhaltigkeit" äusserte sie sich und reichte als Beilage den Anhang zur einschlägigen Wegleitung ein, um ihre Einschätzung zu fundieren. Die Erstinstanz äusserte sich nicht weiter zum Ablauf der mündlichen Prüfung, sei es zu den gestellten Fragen oder zu den von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten, und reichte diesbezüglich auch keine Dokumente ein. Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin die Eingabe der Erstinstanz zu und räumte ihr Gelegenheit ein, die Beschwerde zurückzuziehen oder sich zur Stellungnahme der Erstinstanz zu äussern.
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 24. September 2021 an ihrer Beschwerde fest. Abgesehen von den hier nicht interessierenden Antworten zu den Ausführungen der Erstinstanz zur materiellen Bewertung der beiden schriftlichen Modulprüfungen äusserte sie sich insbesondere zur mündlichen Prüfung "Supply Chain Management und Nachhaltigkeit". Nebst ihrer Antwort zu den Ausführungen der Erstinstanz zu Frage 1 führte sie aus, sie "habe [...] keine Akteneinsicht und auch keine Begründung für die Note 3.0 erhalten" und habe sich deshalb in der Beschwerde nicht dazu äussern können. Aus der Erinnerung habe sie nur noch zur ersten Frage etwas sagen können. Entscheidend sei, dass zum Anspruch auf rechtliches Gehör neben dem Akteneinsichtsrecht auch das Recht auf eine Entscheidbegründung gehöre, wozu sie auf die Praxis zur Begründung mündlicher Prüfungen (Urteil des BVGer B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2) hinwies. Daraus folge, dass ihr Gelegenheit zu geben sei, die Prüfung zu wiederholen, da ihr keine ausreichende Begründung für die Note 3.0 habe geliefert werden können.
E. 2.5 Nach Eingang dieser Replik schloss die Vorinstanz den Schriftenwechsel ab und fällte den nun angefochtenen Entscheid. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass bzw. ob die Replik der Erstinstanz noch zur Kenntnis zugestellt worden ist. Soweit die beiden schriftlichen Modulprüfungen betreffend wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine materielle Fehlbeurteilung im Rechtssinne zu erkennen sei. Auch betreffend die heute noch umstrittene mündliche Prüfung "Supply Chain Management" wies sie die Beschwerde ab. Dazu stellt die Vorinstanz zunächst fest, die Beschwerdeführerin stelle "in Bezug auf diesen Prüfungsteil keine Anträge" und erhebe "keine konkreten Rügen betreffend die materielle Bewertung", sondern rüge bloss eine unzulässige Fragestellung in Frage 1. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik angerufene Begründungspflicht der Erstinstanz setze voraus, dass die Beschwerdeführerin vorab substantiierte Rügen vorbringe. Dies habe die Beschwerdeführerin unterlassen, weshalb auch keine Gehörsverletzung vorliege.
E. 2.6 In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin wie erwähnt nur noch die mündliche Prüfung "Supply Chain Management und Nachhaltigkeit" an. Diesbezüglich lautet der Antrag im Wesentlichen, die Prüfung zu annullieren und ihr die Wiederholung der Prüfung zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz rügt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren also nicht eine falsche oder willkürliche Bewertung der (einzig noch) gegenständlichen mündlichen Prüfung, sondern einen Begründungsmangel, welcher - falls er vorliegt - von der Vorinstanz nicht korrigiert worden ist, was laut der Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinauslaufe.
E. 2.7 Im vorinstanzlichen Verfahren stellte die Beschwerdeführerin, wie ausgeführt, neben der beantragten Korrektur aller Noten zwar keinen expliziten Antrag auf Akteneinsicht. Die Anträge sind jedoch - insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien - auch im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.9; 136 V 131 E. 1.2; 135 I 119 E. 4; Urteile des BGer 13Y_1/2022 vom 10. Mai 2022 E. 2; 4A_2011/2022 vom 18. Juli 2022 E. 1). Indem die Beschwerdeführerin in der Begründung der vorinstanzlichen Beschwerde betreffend die umstrittene mündliche Prüfung am Anfang (unterstrichen) und am Schluss (durch einen Pfeil hervorgehoben) ausführte, sie könne die Prüfung nicht beurteilen, da sie keine Akteneinsicht erhalten habe, brachte sie (aber) unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie sich ohne die Akteneinsicht nicht in der Lage fühle, die mündliche Prüfung sachgerecht anzufechten. Entsprechend ersuchte sie die Vorinstanz um Zustellung der erstinstanzlichen Akten zwecks gegebenenfalls näherer Substantiierung ihrer Beschwerde. In der Replik vom 24. September 2021 im vorinstanzlichen Verfahren bezog sich die Beschwerdeführerin explizit auf das rechtliche Gehör und führte aus, dass sie immer noch nicht die beantragten Akten erhalten hatte. Demnach waren vor der Vorinstanz zwar grundsätzlich die materiellen Beurteilungen aller drei Noten strittig, doch hatte die Beschwerdeführerin mangels einer näheren Begründung betreffend die in der mündlichen Prüfung gestellten Fragen hilfsweise ein Akteneinsichtsgesuch gestellt.
E. 3 In Bezug auf die Beurteilung von Prüfungsergebnissen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, und zwar selbst dann, wenn seine Kognition nicht ohnehin spezialgesetzlich (wie etwa in Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]) eingeschränkt ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 556 f. m.w.H.; allgemein auch Benjamin Schindler, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49, N. 11). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist, wie vorliegend, die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften (insbesondere der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien) umstritten oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3872/2020 E. 5.2). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteil des BVGer B-5150/2021 vom 2. August 2022 E. 2.3 m.w.H.).
E. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_718/2020 vom 21. Juni 2022 E. 3.2). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits bildet es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientiert zu werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Entscheidend ist, ob den Betroffenen ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 132 II 485 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_6/2022 vom 30. Juni 2022 E. 2.1). Die Rechtsprechung hat aus Art. 29 Abs. 2 BV mehrere Teilgehalte abgeleitet.
E. 4.1.1 Ein Teilgehalt ist der Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. schon BGE 53 I 107 E. 4). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind. Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 m.w.H.; 132 V 387 E. 3.2).
E. 4.1.2 Ebenso ist die Pflicht der Behörde zu nennen, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen und ihn in voller Kenntnis der Sachlage an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn die Behörde zumindest kurz die Gründe erwähnt, von denen sie sich leiten lässt und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 154 E. 4.2; 129 I 232 E. 3.2; neuerdings Urteil des BGer 2D_35/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1).
E. 4.2 Insbesondere in Bezug auf Prüfungsangelegenheiten besteht zum rechtlichen Gehör im Allgemeinen und zu den genannten Teilgehalten im Besonderen bereits eine ausführliche Rechtsprechung.
E. 4.2.1 Was die Akteneinsicht betrifft, lässt die Praxis im Prüfungsrecht die Nichtaushändigung interner Dokumente wie Musterlösungen (wenn darin nicht die Grundlage der Bewertung festgehalten ist) oder persönliche Notizen der Prüfer bei mündlichen Prüfungen zu. Dadurch wird der Anspruch auf rechtliches Gehör einer Kandidatin oder eines Kandidaten nicht verletzt, sofern sie oder er in der Lage war, die Bewertung der Arbeit aufgrund anderer Unterlagen oder aufgrund einer nachgereichten Begründung nachzuvollziehen (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 2d; Urteile des BGer 2D_34/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1; 2D_35/2021 E. 4.1). Nur Protokolle, die von den Examinatorinnen und Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt werden mussten, gelten als Bestandteil der erheblichen - und im Rahmen des Akteneinsichtsrechts einsehbaren - Prüfungsakte (vgl. Urteile des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.3; B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2; B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.2). Anderen Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren bzw. internen Notizen kommt bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheids zu. Sie dienen lediglich der internen Meinungsbildung, sind nicht beweiserheblich und gehören nicht zu den Verfahrensakten bzw. unterliegen nicht der Akteneinsicht (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 2d; Urteil des BGer 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.1; Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5; B-3872/2020 E. 5.2 m.w.H.; Stephan C. Brunner, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 38). Solche Notizen dienen der Prüfungsbehörde im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens als Hilfsmittel zur Erstellung ihrer schriftlichen Stellungnahmen. Alternativ stünde es der Prüfungsbehörde auch frei, die Handnotizen als Beweismittel einzureichen (vgl. Urteile des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1; 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.2; Urteile des BVGer B-3872/2020 E. 5.2; B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 4.3). Gegen den Willen der Prüfungsbehörde wäre hingegen der Beizug von zu Recht als interne Akten bezeichnete Unterlagen im Beschwerdeverfahren höchstens dann denkbar, wenn die Prüfungsexpertinnen und -experten nicht in der Lage sind, den Prüfungsverlauf auf andere Weise nachvollziehbar darzulegen.
E. 4.2.2 Der Begründungspflicht wird im Prüfungsrecht nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Behörde der Kandidatin oder dem Kandidaten - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen erwartet wurden und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteile des BGer 2C_505/2019 E. 4.2.1; 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2). Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie eine weitergehende Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die Kandidatin oder der Kandidat Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel ausführlich dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1).
E. 4.2.3 Weiter gilt, dass die Rechtsmittelbehörde Rügen nur dann detailliert beantworten muss, wenn diese substantiiert vorgetragen werden und hinreichend belegt sind. Das heisst, dass die Kandidatin oder der Kandidat selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefern muss, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Es reicht folglich nicht aus, wenn sich die Rügen darauf beschränken, pauschal zu behaupten, die Lösung der Kandidatin oder des Kandidaten sei vollständig und korrekt (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3872/2020 E. 5.2). Erst wenn eine diesen Anforderungen genügende Rüge erhoben wird, setzt eine eigentliche Begründungspflicht der Behörde ein.
E. 4.2.4 Dabei muss die Behörde die Begründung so abfassen, dass die Kandidatin oder der Kandidat erkennen kann, weshalb die Behörde ihren Entscheid so und nicht anders gefällt hat, und diesen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. vorstehend E. 4.1.2; BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; Urteile des BVGer B-3872/2020 E. 5.2; B-33/2015 vom 4. August 2016 E. 4.3). Im Gegensatz zu anderen Verwaltungsverfahren, wo die Behörde ihre Verfügung bereits bei deren Erlass gehörig begründen muss, kann die Prüfungsbehörde eine über die Bekanntgabe der Noten hinausgehende Begründung im Rechtsmittelverfahren nachliefern und die Kandidatin oder der Kandidat erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zur Argumentation der Behörde Stellung nehmen. Dies ist aufgrund der Eigenheiten der Prüfungssituation, und weil es sich regelmässig um Massengeschäfte handelt, hinzunehmen.
E. 4.2.5 Hier zeigt sich aber der Zusammenhang zwischen Akteneinsichtsrecht und Begründungspflicht, denn diese Rechtsprechung zur Begründungspflicht ist erkennbar auf die Situation im Zusammenhang mit schriftlichen Prüfungen zugeschnitten. Dort ist es möglich, der Kandidatin oder dem Kandidaten im Rahmen des Akteneinsichtsrechts die Prüfungsarbeit mit der Aufgabenstellung auszuhändigen. Diese Unterlagen und allenfalls auch ein Vergleich der Prüfungsarbeit mit der Musterlösung oder dem Korrekturraster ermöglichen der Kandidatin oder dem Kandidaten in der Regel, substantiierte Rügen zu formulieren, auf welche die Behörde zielgerichtet eingehen kann. Bei mündlichen Prüfungen ist die Situation im Vergleich zu schriftlichen Prüfungen in verschiedener Hinsicht speziell gelagert.
E. 4.2.6 Zum einen existieren bei mündlichen Prüfungen keine Prüfungsarbeit und möglicherweise auch keine anderen schriftlichen Unterlagen, die ausgehändigt werden könnten. Zum anderen ist es nicht nur möglich, sondern nachgerade wahrscheinlich, dass die Kandidatin oder der Kandidat sich aufgrund der prüfungsbedingten Stresssituation nicht verlässlich an den Hergang und Inhalt der mündlichen Prüfung erinnert; dies umso mehr, als die Anfechtung oft erst einige Zeit nach der Prüfung stattfindet. Ohne eine zumindest rudimentäre, von der Prüfungsbehörde zu liefernde Begründung der Note, zum Beispiel in Form eines Protokolls oder einer Liste mit den gestellten Fragen und den gegebenen sowie den erwarteten Antworten, ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage wäre, die erforderlichen substantiierten Rügen vorzubringen und ihre Parteirechte wirksam wahrzunehmen. Damit das rechtliche Gehör bei mündlichen Prüfungen, deren Ergebnis beschwerdeweise und wie in casu erkennbar (vgl. vorstehend E. 2.7) in Frage gestellt wird, gewahrt ist, muss die Prüfungsbehörde den Prüfungsverlauf im Beschwerdeverfahren zumindest in groben Zügen nachzeichnen. Sie muss nachvollziehbar darlegen können, welche Prüfungsfragen gestellt wurden, und, wenn auch aufgrund des noch unsicheren Streitgegenstandes allerdings vorerst nur grob, wie diese von der Kandidatin oder dem Kandidaten beantwortet wurden und welches die erwarteten korrekten Antworten gewesen wären (vgl. Urteil des BVGer B-3872/2020 E. 5.2).
E. 4.3 Vor dem Hintergrund dieser theoretischen Grundlagen wird im Folgenden die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids - nur er ist vor Bundesverwaltungsgericht unmittelbar Verfahrensgegenstand (vgl. vorstehend E. 1.4) - zu beurteilen sein.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz hat die Erstinstanz unbestrittenermassen nicht zur Einreichung der Vorakten oder zur Akteneinsicht bzw. zur Erstellung der von der Beschwerdeführerin implizit verlangten (Kurz-)Begründung aufgefordert. Entsprechend hat sie der Beschwerdeführerin auch keine solche Begründung über den Ablauf und Inhalt der mündlichen Prüfung zustellen können und ihr entsprechend auch keine Gelegenheit gegeben, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen. Zwar hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme, ohne aber die beantragte Akteneinsicht gehabt zu haben. Im Rahmen der Instruktion vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden erstmals Aufzeichnungen von der Erstinstanz eingereicht (vorstehend Bst. C im Sachverhalt), welche eine Übersicht über den Ablauf, über die gestellten Fragen und über die gegebenen Antworten gibt.
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt "Akteneinsicht"; es ist unklar, wann die eben erwähnte Aufzeichnung der Erstinstanz erstellt wurde und wann sie vorlag, mithin ob überhaupt Akten(stücke) bestanden, in die Einsicht hätte gewährt werden können und ob diesfalls gemäss vorstehend (E. 4.2.1) zitierter Praxis überhaupt ein Anspruch auf Einsicht in dieses Dokument bestanden hätte, oder ob es als internes Dokument zu qualifizieren gewesen wäre. Angesichts des Nachstehenden kann offenbleiben, ob das Dokument hätte zurückbehalten werden dürfen, da es die Erstinstanz nun freiwillig eingereicht hat und es damit berücksichtigt werden kann.
E. 4.3.3 Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin im gesamten Erst- und Vor-instanzlichen Verfahren unbestrittenermassen keine Begründung im Sinne der E. 4.2.6 erhalten, obwohl sowohl für die Erstinstanz als auch für die Vorinstanz aufgrund der Beschwerde erkennbar war, dass die Note der mündlichen Prüfung beanstandet wird und eine nähere Begründung verlangt wurde. Zwar ist festzuhalten, dass die angesprochene grobe Auskunft über den Prüfungsablauf im Idealfall durch die Prüfungsbehörde selbst erfolgen sollte. Demnach hätte die Erstinstanz nach Lektüre der Beschwerde (an die Vorinstanz) merken müssen, dass sie der Beschwerdeführerin eine Begründung im erwähnten Sinne zustellen sollte. Nachdem dies unterblieben ist, wäre es an der Rechtsmittelbehörde - vorliegend an der Vorinstanz - gewesen, das Recht auf eine angemessene Begründung durchzusetzen und anschliessend der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, die Beschwerde weiter zu substantiieren.
E. 4.3.4 Auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren hält die Vor-instanz an ihrer Auffassung fest, wonach der geschilderte Anspruch auf eine rudimentäre Begründung nicht bestehe. Sie schreibt in ihrer Stellungnahme wörtlich: "Weshalb sollte die Prüfungsbehörde in der Pflicht stehen, gegenüber einer Beschwerdeführerin, die sich nicht mehr an den Prüfungsablauf erinnert und somit nicht in der Lage ist, ihre Leistung realistisch zu beurteilen, bereits relativ konkrete Angaben zum Prüfungsablauf, zu Fragen und Antworten, zu erreichten und nicht erreichten Teilpunkten und Punkten sowie zu den richtigen, von den Experten erwarteten Antworten, vorlegen zu müssen? Dies könnte höchstens der Beschwerdeführerin helfen, irgendwelche Behauptungen dank der nun bestehenden Erinnerungshilfe zusammenzutragen. Es wäre sodann für die Kandidatin ein Einfaches, selbst ohne konkrete eigene Erinnerung, im Sinne der Postulierung einer Schutzbehauptung, zu den Expertenaussagen einfach jeweils das Gegenteil zu behaupten, um die angebliche Willkür glaubhaft zu machen". Damit verkennt die Vorinstanz den Sinn dieser Verfahrensgarantie. Anders, als sie dies in ihrer Stellungnahme vertritt, ist es gerade der Zweck der Begründungspflicht, eine Beschwerdeführerin, welche die Prüfung mangels voller Kenntnis von deren Inhalt nicht sachgerecht anfechten könnte, in die Lage zu versetzen, dies zu tun. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dient das rechtliche Gehör als Verfahrensgrundrecht - und insbesondere der Teilgehalt der Begründungspflicht - spezifisch dazu, der Beschwerdeführerin die notwendigen Informationen zu liefern, um die Prüfung gegebenenfalls substantiiert zu bemängeln. Der Fokus, den die Vorinstanz auf das Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin legt, ist verfehlt. Es geht im Rechtsmittelverfahren darum, den angefochtenen Verwaltungsakt - im Prüfungsrecht die Notenverfügung und das Prüfungsverfahren - auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und nicht, das ausreichende Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin zu testen.
E. 4.3.5 Nichts zu ihren Gunsten kann die Vorinstanz im Übrigen aus den von ihr zitierten Urteilen 2P.23/2004 und B-3872/2020 ableiten. Zwar betrafen diese Urteile ebenfalls mündliche Prüfungen und es wurde eine substantiierte Rüge gefordert, doch war der Sachverhalt insofern anders gelagert, als den Beschwerdeführenden in diesen Fällen die notwendigen Dokumente über die mündliche Prüfung vorlagen.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich nicht mit der von der Erstinstanz abgegebenen Stellungnahme zur materiellen Beurteilung der ersten Teilfrage zufriedengeben durfte, sondern der Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte einräumen müssen, sich auch zu den übrigen Aufgaben zu äussern und ihr dazu - vor allem in Abwesenheit von Akten - die notwendige Begründung hätte verschaffen müssen. Damit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
E. 5 Erst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hat die Erstinstanz das Dokument "Ablauf Mündliche Prüfung" eingereicht, das Auskunft über die gestellten Fragen und die von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten gibt (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung der Erstinstanz vom 28. März 2022). Insbesondere dieses Dokument wäre inhaltlich ausreichend gewesen, der Beschwerdeführerin die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Hätte die Beschwerdeführerin bereits vor den unteren Instanzen über dieses Dokument oder über die entsprechenden Informationen verfügt, wäre sie wohl in der Lage gewesen, in der von der Vor- und der Erstinstanz geforderten Weise substantiiert Stellung zu nehmen (dazu vorstehend E. 4.2.4 und 4.3.3) oder gegebenenfalls bewusst darauf zu verzichten. 5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. vorstehend E. 4.1; BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). 5.1.2 Der Verfahrensfehler - die fehlende Gewährung des rechtlichen Gehörs - muss korrigiert werden. Dies bedeutet, dass der fehlende Verfahrensschritt nachgeholt werden muss. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt darin aber kein Grund, die Wiederholung der Prüfung anzuordnen. Solches käme einer Gutheissung in der Sache gleich und würde voraussetzen, dass die Beurteilung der Prüfungsleistungen als unhaltbar erkannt werden müsste oder der Prüfungsablauf nicht mehr nachvollziehbar wäre (vgl. Urteile des BGer 2D_13/2021 E. 3.1.2; 2C_505/2019 E. 4.1.1; Urteil des BVGer B-3872/2020 E. 5.2). Da die Aufzeichnungen prima facie grundsätzlich den Anforderungen entsprechen, die an die vorstehend (E. 4.2.6) geforderte Begründung der Leistungsbeurteilung zu stellen sind, scheint ein Entscheid in der Sache durch die Vor-instanz noch nicht ausgeschlossen bzw. noch möglich. 5.1.3 Es stellt sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die von der Vor- und der Erstinstanz begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin heilen kann. Die Praxis lässt die Heilung einer Verletzung des Gehörsanspruchs ausnahmsweise zu, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Partei Gelegenheit hat, sich vor einer Rechtsmittelbehörde zu äussern, die über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1). Hinsichtlich der Heilungsmöglichkeit im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind allerdings folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Gehörsverweigerung durch die Vorinstanz geschah nicht aus Versehen, sondern es lag ihr eine bewusste Entscheidung zugrunde. Die Heilung im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht würde dem Verlust einer Beschwerdeinstanz gleichkommen bzw. dazu führen, dass auf das vor-instanzliche Verfahren praktisch gänzlich verzichtet und dieses erstinstanzlich vor Bundesverwaltungsgericht geführt würde, inklusive aller Schriftenwechsel und einer (erstmaligen) materiellen Beurteilung der gerügten Prüfungsleistungen (vgl. zu den im Einzelnen notwendigen Schritten sogleich E. 5.2). Daher drängt sich eine Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur eigenen Entscheidung auf.
E. 5.2 Demnach ist die Sache im Sinne des Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren korrekt zu Ende führe. Sie wird der Beschwerdeführerin unverzüglich nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Frist anzusetzen haben, damit diese gestützt auf die mittlerweile von der Erstinstanz ins Verfahren eingebrachte Darstellung des Ablaufs und Inhalts der mündlichen Prüfung ihre Beschwerdebegründung ergänzen und substantiieren kann. Anschliessend wird sie einen zweiten Schriftenwechsel durchführen müssen, in dem die Erstinstanz zu den allenfalls substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung nehmen kann. Weil die Beschwerdeführerin aufgrund des jetzt vorhandenen Ablaufs erstmals ihre Prozessaussichten verlässlich beurteilen kann, wird sie ihre Beschwerdebegründung möglicherweise auf bestimmte Beurteilungspunkte fokussieren können, zudem steht es ihr im Übrigen auch frei, die Beschwerde unter den gleichen Folgen zurückzuziehen, wie wenn sie dies nach der entsprechenden Einladung durch die Vorinstanz am 7. September 2021 getan hätte, also namentlich unter Erlass der Verfahrenskosten abzüglich einer Bearbeitungsgebühr vom Fr. 100.-.
E. 6 Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene Rüge, die Vorinstanz habe die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime verletzt.
E. 7.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung zu erneutem Entscheid bei offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen (vgl. Urteil des BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2). Überdies setzte die Vorinstanz durch die Gehörsverletzung den Anlass zur Rückweisung. Die Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang als vollständig obsiegend zu betrachten; der von ihr geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 7.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die obsiegende Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, hat indessen keine Kostennote eingereicht, weshalb die ihr zuzusprechende Parteientschädigung zu Lasten der Eidgenossenschaft (Vorinstanz) nach Ermessen und aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Dabei erscheint aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Falls sowie der von der Beschwerdeführerin eingereichten und ihr zugestellten Schriftsätze eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- angemessen.
E. 8 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1 je m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid vom 21. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. Januar 2023 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-404/2022 Urteil vom 11. Januar 2023 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Christian Bär, Rechtsanwalt, Schärer Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung,Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Verein procure.ch, PrüfungskommissionEinkaufsfachleute, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Einkaufsfachfrau 2021. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im Jahr 2021 die Berufsprüfung Einkaufsfachfrau ab. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 teilte ihr die Prüfungskommission des Vereins procure.ch (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Gegen diese Verfügung führte A._______ am 30. Juli 2021 Beschwerde ans Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vor-instanz), wobei sie beantragte, in den Modulen "Beschaffungsmarktforschung" und "Beschaffungsstrategie" und "Supply Chain Management" "die Note 4.0 [...] gutzuheissen". Zur Begründung bemängelte sie im Fall der beiden erstgenannten Prüfungen die Korrektur einzelner Aufgaben. Für die letztgenannte Modulprüfung äusserte sie sich in der Begründung inhaltlich nur zur ersten Prüfungsfrage (und zwar dahingehend, dass diese Frage nicht vom Prüfungsstoff erfasst sei) und gab an, bei den restlichen Fragen könne sie "[d]ie Punktevergabe [...] nicht beurteilen, da ich keine Akteneinsicht erhalten habe". Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 ab, auch gestützt auf eine Stellungnahme der Erstinstanz vom 1. September 2021. Betreffend die beiden erstgenannten, schriftlichen Prüfungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Bewertung durch die Erstinstanz materiell nicht zu beanstanden sei. Betreffend die letztgenannte, mündliche Prüfung führte sie aus, dass das Thema der ersten Frage vom Stoff erfasst gewesen sei und verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Prüfung nicht angezweifelt und daher habe die grundsätzlich bestehende Begründungspflicht der Erstinstanz noch nicht eingesetzt. B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz gelangt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer, den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz, die Prüfungsverfügung der Erstinstanz und die Note 3.0 für die mündliche Prüfung im Prüfungsteil "Supply Chain Management und Nachhaltigkeit" im Prüfungszeugnis der Erstinstanz vom 17. Juni 2021 aufzuheben sowie die Erstinstanz anzuweisen, sie zur Wiederholung dieser mündlichen Prüfung zuzulassen. Eventualiter beantragt sie, den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Weisungen an diese zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und wie schon die Erstinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, Inhalt, Hergang und Bewertung der gegenständlichen mündlichen Prüfung näher zu dokumentieren. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wurden die Vor- und die Erstinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Innert erstreckter Frist äusserte sich die Erstinstanz mit Eingabe vom 28. März 2022. Sie stellt sich darin auf den Standpunkt, dass für die mündliche Prüfung keine Protokollierungspflicht bestehe und die übrigen im Rahmen der Prüfung angefertigten Dokumente als interne Aktenstücke nicht dem Akteneinsichtsrecht unterlägen. Auch die Begründungspflicht sei nicht verletzt, da sich eine Prüfungsinstanz darauf beschränken dürfe, zunächst die Notenbewertung bekannt zu geben und die schriftliche Begründung erst im Rechtsmittelverfahren nachzuliefern, wobei der Betroffenen Gelegenheit einzuräumen sei, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen. Zudem könne nur dann von einer Rechtsmittelbehörde verlangt werden, auf die Rügen zur Prüfungsbewertung detailliert einzugehen, wenn das Ergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheine oder in der Beschwerde detailliert und substantiiert überzeugende Anhaltspunkte für eine Fehlbewertung geliefert würden. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht getan, weil sie nur die erste Frage bemängelt habe und darauf auch eine ausführliche Antwort erhalten habe. Unter anderem reichte die Erstinstanz mit dieser Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht auch ein undatiertes Dokument "Ablauf Mündliche Prüfung" ein, das eine Übersicht über die gestellten Fragen und die erwarteten sowie die von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten an der mündlichen Prüfung gibt. D. Ebenfalls innert erstreckter Frist liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 29. März 2022 vernehmen. Sie hält darin an ihrer Verfügung fest. Die Beschwerde enthalte nichts Neues und die Beschwerdeführerin rüge darin wie schon im ersten Verfahren nicht substantiiert eine Fehlbeurteilung, sondern verlange vielmehr bloss pauschal eine bessere Note. Damit käme die praxisgemäss bestehende Begründungspflicht der Erstinstanz nicht zum Tragen, denn diese setze eine minimal begründete Rüge voraus. Auch der Untersuchungsgrundsatz sei durch ihren Beschwerdeentscheid nicht verletzt, denn die Beschwerdeführerin unterliege im Rahmen der Beschwerdeführung einer Mitwirkungspflicht, die eine genügende Begründung verlange. E. Mit ergänzter Beschwerdebegründung vom 13. Mai 2022 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre in der Beschwerde vertretene Position. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 verzichtete die Erstinstanz auf eine weitere Stellungnahme; die Vorinstanz liess sich innert der gesetzten Frist bis zum 15. Juni 2022 nicht mehr vernehmen. F. Soweit sie rechtserheblich sind, wird auf die Eingaben der Beschwerdeführerin in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Dezember 2021 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung grundsätzlich einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid der Vor-instanz vom 21. Dezember 2021. Als Folge des Devolutiveffekts (Art. 54 VwVG) hat der Entscheid der Vorinstanz die Verfügung der Erstinstanz vom 21. Juni 2021 ersetzt. Die Verfügung der Erstinstanz ist inhaltlich notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid der Vorinstanz mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wird. Auf das Rechtsbegehren, die erstinstanzliche Prüfungsverfügung vom 21. Juni 2021 sei aufzuheben, ist daher nicht einzutreten (vgl. BGE 136 II 359 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4). Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin direkt die Aufhebung der Note 3.0 für die mündliche Prüfung beantragt. Die Note bildet ein blosses Begründungselement der eigentlichen Prüfungsverfügung vom 21. Juni 2022 und könnte als solche nur im Rahmen des negativen Gesamtprüfungsergebnisses mit aufgehoben werden (vgl. Urteil des BVGer B-1207/2022 vom 17. August 2022 E. 3.1 m.w.H.).
2. Zur Eingrenzung des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren erweisen sich folgende Überlegungen als relevant. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat die Berufsprüfung zur Einkaufsfachfrau nicht bestanden. Zwar erfüllt sie den erforderlichen, genügenden Notendurchschnitt und keine Note liegt unter 3; sie hat aber drei statt der erlaubten zwei ungenügenden Noten, was nach Ziff. 6.4 der Prüfungsordnung zum Nichtbestehen der Prüfung führt. Wäre eine der ungenügenden Modulprüfungen als genügend zu bewerten, so hätte sie unbestrittenermassen die Gesamtprüfung bestanden. 2.2 Entsprechend focht die Beschwerdeführerin mit einer als "Prüfungsbeschwerde Einsprache" bezeichneten Eingabe vom 30. Juli 2021 alle drei ungenügenden Modulprüfungen "Beschaffungsmarktforschung" (schriftliche Prüfung), "Beschaffungsstrategie" (schriftliche Prüfung) und "Supply Chain Management und Nachhaltigkeit" (mündliche Prüfung) bei der Vor-instanz an. Sie stellte den Antrag, in allen drei ungenügenden Prüfungen "die Note 4.0 ... gutzuheissen". Betreffend die beiden schriftlichen Modulprüfungen rügte sie verschiedene materielle Fehlbeurteilungen und begründete diese jeweils relativ ausführlich, bezog sich dabei sowohl auf ihre Antworten als auch auf die Musterlösungen und legte dar, weshalb ihres Erachtens zusätzliche Punkte zu erteilen gewesen wären. Diese beiden schriftlichen Prüfungen thematisiert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr, weshalb nachfolgend nicht mehr detailliert darauf eingegangen wird. Betreffend die noch umstrittene mündliche Modulprüfung "Supply Chain Management und Nachhaltigkeit" brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie "[k]eine Akteneinsicht in die mündlichen Prüfungen erhalten" habe und "deshalb [...] hier nur noch diesen einen Fall dokumentieren" könne. Dabei ging sie auf einzelne, ihres Erachtens problematische Elemente bei Frage 1 ein. Zum Schluss äusserte sie die Befürchtung, es könnten weitere unerlaubte Fragen vorhanden sein und ohne Akteneinsicht könne sie die Punktevergabe nicht beurteilen. 2.3 Die Vorinstanz überwies nach Eingang des von ihr verlangten Kostenvorschusses der Erstinstanz "die [...] Beschwerde zur Stellungnahme", wobei sie diese Überweisung mit der Aufforderung verknüpfte, gegebenenfalls wiedererwägungsweise selbst auf die Verfügung zurückzukommen. Die Erstinstanz nahm mit Eingabe vom 1. September 2021 Stellung und empfahl die Abweisung der Beschwerde. Sie äusserte sich zunächst vergleichsweise knapp zu den Rügen materieller Fehlbeurteilung (betreffend die beiden schriftlichen Prüfungen) und reichte jeweils zusätzlich eine ausführlichere Stellungnahme der beiden Experten ein. Auch zu den von der Beschwerdeführerin gerügten problematischen Elementen in Frage 1 der mündlichen Prüfung "Supply Chain Management und Nachhaltigkeit" äusserte sie sich und reichte als Beilage den Anhang zur einschlägigen Wegleitung ein, um ihre Einschätzung zu fundieren. Die Erstinstanz äusserte sich nicht weiter zum Ablauf der mündlichen Prüfung, sei es zu den gestellten Fragen oder zu den von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten, und reichte diesbezüglich auch keine Dokumente ein. Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin die Eingabe der Erstinstanz zu und räumte ihr Gelegenheit ein, die Beschwerde zurückzuziehen oder sich zur Stellungnahme der Erstinstanz zu äussern. 2.4 Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 24. September 2021 an ihrer Beschwerde fest. Abgesehen von den hier nicht interessierenden Antworten zu den Ausführungen der Erstinstanz zur materiellen Bewertung der beiden schriftlichen Modulprüfungen äusserte sie sich insbesondere zur mündlichen Prüfung "Supply Chain Management und Nachhaltigkeit". Nebst ihrer Antwort zu den Ausführungen der Erstinstanz zu Frage 1 führte sie aus, sie "habe [...] keine Akteneinsicht und auch keine Begründung für die Note 3.0 erhalten" und habe sich deshalb in der Beschwerde nicht dazu äussern können. Aus der Erinnerung habe sie nur noch zur ersten Frage etwas sagen können. Entscheidend sei, dass zum Anspruch auf rechtliches Gehör neben dem Akteneinsichtsrecht auch das Recht auf eine Entscheidbegründung gehöre, wozu sie auf die Praxis zur Begründung mündlicher Prüfungen (Urteil des BVGer B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2) hinwies. Daraus folge, dass ihr Gelegenheit zu geben sei, die Prüfung zu wiederholen, da ihr keine ausreichende Begründung für die Note 3.0 habe geliefert werden können. 2.5 Nach Eingang dieser Replik schloss die Vorinstanz den Schriftenwechsel ab und fällte den nun angefochtenen Entscheid. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass bzw. ob die Replik der Erstinstanz noch zur Kenntnis zugestellt worden ist. Soweit die beiden schriftlichen Modulprüfungen betreffend wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine materielle Fehlbeurteilung im Rechtssinne zu erkennen sei. Auch betreffend die heute noch umstrittene mündliche Prüfung "Supply Chain Management" wies sie die Beschwerde ab. Dazu stellt die Vorinstanz zunächst fest, die Beschwerdeführerin stelle "in Bezug auf diesen Prüfungsteil keine Anträge" und erhebe "keine konkreten Rügen betreffend die materielle Bewertung", sondern rüge bloss eine unzulässige Fragestellung in Frage 1. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik angerufene Begründungspflicht der Erstinstanz setze voraus, dass die Beschwerdeführerin vorab substantiierte Rügen vorbringe. Dies habe die Beschwerdeführerin unterlassen, weshalb auch keine Gehörsverletzung vorliege. 2.6 In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin wie erwähnt nur noch die mündliche Prüfung "Supply Chain Management und Nachhaltigkeit" an. Diesbezüglich lautet der Antrag im Wesentlichen, die Prüfung zu annullieren und ihr die Wiederholung der Prüfung zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz rügt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren also nicht eine falsche oder willkürliche Bewertung der (einzig noch) gegenständlichen mündlichen Prüfung, sondern einen Begründungsmangel, welcher - falls er vorliegt - von der Vorinstanz nicht korrigiert worden ist, was laut der Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinauslaufe. 2.7 Im vorinstanzlichen Verfahren stellte die Beschwerdeführerin, wie ausgeführt, neben der beantragten Korrektur aller Noten zwar keinen expliziten Antrag auf Akteneinsicht. Die Anträge sind jedoch - insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien - auch im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.9; 136 V 131 E. 1.2; 135 I 119 E. 4; Urteile des BGer 13Y_1/2022 vom 10. Mai 2022 E. 2; 4A_2011/2022 vom 18. Juli 2022 E. 1). Indem die Beschwerdeführerin in der Begründung der vorinstanzlichen Beschwerde betreffend die umstrittene mündliche Prüfung am Anfang (unterstrichen) und am Schluss (durch einen Pfeil hervorgehoben) ausführte, sie könne die Prüfung nicht beurteilen, da sie keine Akteneinsicht erhalten habe, brachte sie (aber) unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie sich ohne die Akteneinsicht nicht in der Lage fühle, die mündliche Prüfung sachgerecht anzufechten. Entsprechend ersuchte sie die Vorinstanz um Zustellung der erstinstanzlichen Akten zwecks gegebenenfalls näherer Substantiierung ihrer Beschwerde. In der Replik vom 24. September 2021 im vorinstanzlichen Verfahren bezog sich die Beschwerdeführerin explizit auf das rechtliche Gehör und führte aus, dass sie immer noch nicht die beantragten Akten erhalten hatte. Demnach waren vor der Vorinstanz zwar grundsätzlich die materiellen Beurteilungen aller drei Noten strittig, doch hatte die Beschwerdeführerin mangels einer näheren Begründung betreffend die in der mündlichen Prüfung gestellten Fragen hilfsweise ein Akteneinsichtsgesuch gestellt.
3. In Bezug auf die Beurteilung von Prüfungsergebnissen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, und zwar selbst dann, wenn seine Kognition nicht ohnehin spezialgesetzlich (wie etwa in Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]) eingeschränkt ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 556 f. m.w.H.; allgemein auch Benjamin Schindler, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49, N. 11). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist, wie vorliegend, die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften (insbesondere der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien) umstritten oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3872/2020 E. 5.2). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteil des BVGer B-5150/2021 vom 2. August 2022 E. 2.3 m.w.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_718/2020 vom 21. Juni 2022 E. 3.2). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits bildet es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientiert zu werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Entscheidend ist, ob den Betroffenen ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 132 II 485 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_6/2022 vom 30. Juni 2022 E. 2.1). Die Rechtsprechung hat aus Art. 29 Abs. 2 BV mehrere Teilgehalte abgeleitet. 4.1.1 Ein Teilgehalt ist der Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. schon BGE 53 I 107 E. 4). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind. Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 m.w.H.; 132 V 387 E. 3.2). 4.1.2 Ebenso ist die Pflicht der Behörde zu nennen, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen und ihn in voller Kenntnis der Sachlage an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn die Behörde zumindest kurz die Gründe erwähnt, von denen sie sich leiten lässt und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 154 E. 4.2; 129 I 232 E. 3.2; neuerdings Urteil des BGer 2D_35/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1). 4.2 Insbesondere in Bezug auf Prüfungsangelegenheiten besteht zum rechtlichen Gehör im Allgemeinen und zu den genannten Teilgehalten im Besonderen bereits eine ausführliche Rechtsprechung. 4.2.1 Was die Akteneinsicht betrifft, lässt die Praxis im Prüfungsrecht die Nichtaushändigung interner Dokumente wie Musterlösungen (wenn darin nicht die Grundlage der Bewertung festgehalten ist) oder persönliche Notizen der Prüfer bei mündlichen Prüfungen zu. Dadurch wird der Anspruch auf rechtliches Gehör einer Kandidatin oder eines Kandidaten nicht verletzt, sofern sie oder er in der Lage war, die Bewertung der Arbeit aufgrund anderer Unterlagen oder aufgrund einer nachgereichten Begründung nachzuvollziehen (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 2d; Urteile des BGer 2D_34/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1; 2D_35/2021 E. 4.1). Nur Protokolle, die von den Examinatorinnen und Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt werden mussten, gelten als Bestandteil der erheblichen - und im Rahmen des Akteneinsichtsrechts einsehbaren - Prüfungsakte (vgl. Urteile des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.3; B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2; B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.2). Anderen Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren bzw. internen Notizen kommt bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheids zu. Sie dienen lediglich der internen Meinungsbildung, sind nicht beweiserheblich und gehören nicht zu den Verfahrensakten bzw. unterliegen nicht der Akteneinsicht (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 2d; Urteil des BGer 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.1; Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5; B-3872/2020 E. 5.2 m.w.H.; Stephan C. Brunner, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 38). Solche Notizen dienen der Prüfungsbehörde im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens als Hilfsmittel zur Erstellung ihrer schriftlichen Stellungnahmen. Alternativ stünde es der Prüfungsbehörde auch frei, die Handnotizen als Beweismittel einzureichen (vgl. Urteile des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1; 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.2; Urteile des BVGer B-3872/2020 E. 5.2; B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 4.3). Gegen den Willen der Prüfungsbehörde wäre hingegen der Beizug von zu Recht als interne Akten bezeichnete Unterlagen im Beschwerdeverfahren höchstens dann denkbar, wenn die Prüfungsexpertinnen und -experten nicht in der Lage sind, den Prüfungsverlauf auf andere Weise nachvollziehbar darzulegen. 4.2.2 Der Begründungspflicht wird im Prüfungsrecht nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Behörde der Kandidatin oder dem Kandidaten - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen erwartet wurden und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteile des BGer 2C_505/2019 E. 4.2.1; 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2). Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie eine weitergehende Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die Kandidatin oder der Kandidat Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel ausführlich dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). 4.2.3 Weiter gilt, dass die Rechtsmittelbehörde Rügen nur dann detailliert beantworten muss, wenn diese substantiiert vorgetragen werden und hinreichend belegt sind. Das heisst, dass die Kandidatin oder der Kandidat selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefern muss, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Es reicht folglich nicht aus, wenn sich die Rügen darauf beschränken, pauschal zu behaupten, die Lösung der Kandidatin oder des Kandidaten sei vollständig und korrekt (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3872/2020 E. 5.2). Erst wenn eine diesen Anforderungen genügende Rüge erhoben wird, setzt eine eigentliche Begründungspflicht der Behörde ein. 4.2.4 Dabei muss die Behörde die Begründung so abfassen, dass die Kandidatin oder der Kandidat erkennen kann, weshalb die Behörde ihren Entscheid so und nicht anders gefällt hat, und diesen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. vorstehend E. 4.1.2; BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; Urteile des BVGer B-3872/2020 E. 5.2; B-33/2015 vom 4. August 2016 E. 4.3). Im Gegensatz zu anderen Verwaltungsverfahren, wo die Behörde ihre Verfügung bereits bei deren Erlass gehörig begründen muss, kann die Prüfungsbehörde eine über die Bekanntgabe der Noten hinausgehende Begründung im Rechtsmittelverfahren nachliefern und die Kandidatin oder der Kandidat erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zur Argumentation der Behörde Stellung nehmen. Dies ist aufgrund der Eigenheiten der Prüfungssituation, und weil es sich regelmässig um Massengeschäfte handelt, hinzunehmen. 4.2.5 Hier zeigt sich aber der Zusammenhang zwischen Akteneinsichtsrecht und Begründungspflicht, denn diese Rechtsprechung zur Begründungspflicht ist erkennbar auf die Situation im Zusammenhang mit schriftlichen Prüfungen zugeschnitten. Dort ist es möglich, der Kandidatin oder dem Kandidaten im Rahmen des Akteneinsichtsrechts die Prüfungsarbeit mit der Aufgabenstellung auszuhändigen. Diese Unterlagen und allenfalls auch ein Vergleich der Prüfungsarbeit mit der Musterlösung oder dem Korrekturraster ermöglichen der Kandidatin oder dem Kandidaten in der Regel, substantiierte Rügen zu formulieren, auf welche die Behörde zielgerichtet eingehen kann. Bei mündlichen Prüfungen ist die Situation im Vergleich zu schriftlichen Prüfungen in verschiedener Hinsicht speziell gelagert. 4.2.6 Zum einen existieren bei mündlichen Prüfungen keine Prüfungsarbeit und möglicherweise auch keine anderen schriftlichen Unterlagen, die ausgehändigt werden könnten. Zum anderen ist es nicht nur möglich, sondern nachgerade wahrscheinlich, dass die Kandidatin oder der Kandidat sich aufgrund der prüfungsbedingten Stresssituation nicht verlässlich an den Hergang und Inhalt der mündlichen Prüfung erinnert; dies umso mehr, als die Anfechtung oft erst einige Zeit nach der Prüfung stattfindet. Ohne eine zumindest rudimentäre, von der Prüfungsbehörde zu liefernde Begründung der Note, zum Beispiel in Form eines Protokolls oder einer Liste mit den gestellten Fragen und den gegebenen sowie den erwarteten Antworten, ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage wäre, die erforderlichen substantiierten Rügen vorzubringen und ihre Parteirechte wirksam wahrzunehmen. Damit das rechtliche Gehör bei mündlichen Prüfungen, deren Ergebnis beschwerdeweise und wie in casu erkennbar (vgl. vorstehend E. 2.7) in Frage gestellt wird, gewahrt ist, muss die Prüfungsbehörde den Prüfungsverlauf im Beschwerdeverfahren zumindest in groben Zügen nachzeichnen. Sie muss nachvollziehbar darlegen können, welche Prüfungsfragen gestellt wurden, und, wenn auch aufgrund des noch unsicheren Streitgegenstandes allerdings vorerst nur grob, wie diese von der Kandidatin oder dem Kandidaten beantwortet wurden und welches die erwarteten korrekten Antworten gewesen wären (vgl. Urteil des BVGer B-3872/2020 E. 5.2). 4.3 Vor dem Hintergrund dieser theoretischen Grundlagen wird im Folgenden die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids - nur er ist vor Bundesverwaltungsgericht unmittelbar Verfahrensgegenstand (vgl. vorstehend E. 1.4) - zu beurteilen sein. 4.3.1 Die Vorinstanz hat die Erstinstanz unbestrittenermassen nicht zur Einreichung der Vorakten oder zur Akteneinsicht bzw. zur Erstellung der von der Beschwerdeführerin implizit verlangten (Kurz-)Begründung aufgefordert. Entsprechend hat sie der Beschwerdeführerin auch keine solche Begründung über den Ablauf und Inhalt der mündlichen Prüfung zustellen können und ihr entsprechend auch keine Gelegenheit gegeben, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen. Zwar hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme, ohne aber die beantragte Akteneinsicht gehabt zu haben. Im Rahmen der Instruktion vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden erstmals Aufzeichnungen von der Erstinstanz eingereicht (vorstehend Bst. C im Sachverhalt), welche eine Übersicht über den Ablauf, über die gestellten Fragen und über die gegebenen Antworten gibt. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt "Akteneinsicht"; es ist unklar, wann die eben erwähnte Aufzeichnung der Erstinstanz erstellt wurde und wann sie vorlag, mithin ob überhaupt Akten(stücke) bestanden, in die Einsicht hätte gewährt werden können und ob diesfalls gemäss vorstehend (E. 4.2.1) zitierter Praxis überhaupt ein Anspruch auf Einsicht in dieses Dokument bestanden hätte, oder ob es als internes Dokument zu qualifizieren gewesen wäre. Angesichts des Nachstehenden kann offenbleiben, ob das Dokument hätte zurückbehalten werden dürfen, da es die Erstinstanz nun freiwillig eingereicht hat und es damit berücksichtigt werden kann. 4.3.3 Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin im gesamten Erst- und Vor-instanzlichen Verfahren unbestrittenermassen keine Begründung im Sinne der E. 4.2.6 erhalten, obwohl sowohl für die Erstinstanz als auch für die Vorinstanz aufgrund der Beschwerde erkennbar war, dass die Note der mündlichen Prüfung beanstandet wird und eine nähere Begründung verlangt wurde. Zwar ist festzuhalten, dass die angesprochene grobe Auskunft über den Prüfungsablauf im Idealfall durch die Prüfungsbehörde selbst erfolgen sollte. Demnach hätte die Erstinstanz nach Lektüre der Beschwerde (an die Vorinstanz) merken müssen, dass sie der Beschwerdeführerin eine Begründung im erwähnten Sinne zustellen sollte. Nachdem dies unterblieben ist, wäre es an der Rechtsmittelbehörde - vorliegend an der Vorinstanz - gewesen, das Recht auf eine angemessene Begründung durchzusetzen und anschliessend der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, die Beschwerde weiter zu substantiieren. 4.3.4 Auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren hält die Vor-instanz an ihrer Auffassung fest, wonach der geschilderte Anspruch auf eine rudimentäre Begründung nicht bestehe. Sie schreibt in ihrer Stellungnahme wörtlich: "Weshalb sollte die Prüfungsbehörde in der Pflicht stehen, gegenüber einer Beschwerdeführerin, die sich nicht mehr an den Prüfungsablauf erinnert und somit nicht in der Lage ist, ihre Leistung realistisch zu beurteilen, bereits relativ konkrete Angaben zum Prüfungsablauf, zu Fragen und Antworten, zu erreichten und nicht erreichten Teilpunkten und Punkten sowie zu den richtigen, von den Experten erwarteten Antworten, vorlegen zu müssen? Dies könnte höchstens der Beschwerdeführerin helfen, irgendwelche Behauptungen dank der nun bestehenden Erinnerungshilfe zusammenzutragen. Es wäre sodann für die Kandidatin ein Einfaches, selbst ohne konkrete eigene Erinnerung, im Sinne der Postulierung einer Schutzbehauptung, zu den Expertenaussagen einfach jeweils das Gegenteil zu behaupten, um die angebliche Willkür glaubhaft zu machen". Damit verkennt die Vorinstanz den Sinn dieser Verfahrensgarantie. Anders, als sie dies in ihrer Stellungnahme vertritt, ist es gerade der Zweck der Begründungspflicht, eine Beschwerdeführerin, welche die Prüfung mangels voller Kenntnis von deren Inhalt nicht sachgerecht anfechten könnte, in die Lage zu versetzen, dies zu tun. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dient das rechtliche Gehör als Verfahrensgrundrecht - und insbesondere der Teilgehalt der Begründungspflicht - spezifisch dazu, der Beschwerdeführerin die notwendigen Informationen zu liefern, um die Prüfung gegebenenfalls substantiiert zu bemängeln. Der Fokus, den die Vorinstanz auf das Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin legt, ist verfehlt. Es geht im Rechtsmittelverfahren darum, den angefochtenen Verwaltungsakt - im Prüfungsrecht die Notenverfügung und das Prüfungsverfahren - auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und nicht, das ausreichende Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin zu testen. 4.3.5 Nichts zu ihren Gunsten kann die Vorinstanz im Übrigen aus den von ihr zitierten Urteilen 2P.23/2004 und B-3872/2020 ableiten. Zwar betrafen diese Urteile ebenfalls mündliche Prüfungen und es wurde eine substantiierte Rüge gefordert, doch war der Sachverhalt insofern anders gelagert, als den Beschwerdeführenden in diesen Fällen die notwendigen Dokumente über die mündliche Prüfung vorlagen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich nicht mit der von der Erstinstanz abgegebenen Stellungnahme zur materiellen Beurteilung der ersten Teilfrage zufriedengeben durfte, sondern der Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte einräumen müssen, sich auch zu den übrigen Aufgaben zu äussern und ihr dazu - vor allem in Abwesenheit von Akten - die notwendige Begründung hätte verschaffen müssen. Damit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 5. Erst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hat die Erstinstanz das Dokument "Ablauf Mündliche Prüfung" eingereicht, das Auskunft über die gestellten Fragen und die von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten gibt (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung der Erstinstanz vom 28. März 2022). Insbesondere dieses Dokument wäre inhaltlich ausreichend gewesen, der Beschwerdeführerin die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Hätte die Beschwerdeführerin bereits vor den unteren Instanzen über dieses Dokument oder über die entsprechenden Informationen verfügt, wäre sie wohl in der Lage gewesen, in der von der Vor- und der Erstinstanz geforderten Weise substantiiert Stellung zu nehmen (dazu vorstehend E. 4.2.4 und 4.3.3) oder gegebenenfalls bewusst darauf zu verzichten. 5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. vorstehend E. 4.1; BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). 5.1.2 Der Verfahrensfehler - die fehlende Gewährung des rechtlichen Gehörs - muss korrigiert werden. Dies bedeutet, dass der fehlende Verfahrensschritt nachgeholt werden muss. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt darin aber kein Grund, die Wiederholung der Prüfung anzuordnen. Solches käme einer Gutheissung in der Sache gleich und würde voraussetzen, dass die Beurteilung der Prüfungsleistungen als unhaltbar erkannt werden müsste oder der Prüfungsablauf nicht mehr nachvollziehbar wäre (vgl. Urteile des BGer 2D_13/2021 E. 3.1.2; 2C_505/2019 E. 4.1.1; Urteil des BVGer B-3872/2020 E. 5.2). Da die Aufzeichnungen prima facie grundsätzlich den Anforderungen entsprechen, die an die vorstehend (E. 4.2.6) geforderte Begründung der Leistungsbeurteilung zu stellen sind, scheint ein Entscheid in der Sache durch die Vor-instanz noch nicht ausgeschlossen bzw. noch möglich. 5.1.3 Es stellt sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die von der Vor- und der Erstinstanz begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin heilen kann. Die Praxis lässt die Heilung einer Verletzung des Gehörsanspruchs ausnahmsweise zu, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Partei Gelegenheit hat, sich vor einer Rechtsmittelbehörde zu äussern, die über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1). Hinsichtlich der Heilungsmöglichkeit im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind allerdings folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Gehörsverweigerung durch die Vorinstanz geschah nicht aus Versehen, sondern es lag ihr eine bewusste Entscheidung zugrunde. Die Heilung im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht würde dem Verlust einer Beschwerdeinstanz gleichkommen bzw. dazu führen, dass auf das vor-instanzliche Verfahren praktisch gänzlich verzichtet und dieses erstinstanzlich vor Bundesverwaltungsgericht geführt würde, inklusive aller Schriftenwechsel und einer (erstmaligen) materiellen Beurteilung der gerügten Prüfungsleistungen (vgl. zu den im Einzelnen notwendigen Schritten sogleich E. 5.2). Daher drängt sich eine Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur eigenen Entscheidung auf. 5.2 Demnach ist die Sache im Sinne des Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren korrekt zu Ende führe. Sie wird der Beschwerdeführerin unverzüglich nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Frist anzusetzen haben, damit diese gestützt auf die mittlerweile von der Erstinstanz ins Verfahren eingebrachte Darstellung des Ablaufs und Inhalts der mündlichen Prüfung ihre Beschwerdebegründung ergänzen und substantiieren kann. Anschliessend wird sie einen zweiten Schriftenwechsel durchführen müssen, in dem die Erstinstanz zu den allenfalls substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung nehmen kann. Weil die Beschwerdeführerin aufgrund des jetzt vorhandenen Ablaufs erstmals ihre Prozessaussichten verlässlich beurteilen kann, wird sie ihre Beschwerdebegründung möglicherweise auf bestimmte Beurteilungspunkte fokussieren können, zudem steht es ihr im Übrigen auch frei, die Beschwerde unter den gleichen Folgen zurückzuziehen, wie wenn sie dies nach der entsprechenden Einladung durch die Vorinstanz am 7. September 2021 getan hätte, also namentlich unter Erlass der Verfahrenskosten abzüglich einer Bearbeitungsgebühr vom Fr. 100.-.
6. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene Rüge, die Vorinstanz habe die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime verletzt. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung zu erneutem Entscheid bei offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen (vgl. Urteil des BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2). Überdies setzte die Vorinstanz durch die Gehörsverletzung den Anlass zur Rückweisung. Die Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang als vollständig obsiegend zu betrachten; der von ihr geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die obsiegende Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, hat indessen keine Kostennote eingereicht, weshalb die ihr zuzusprechende Parteientschädigung zu Lasten der Eidgenossenschaft (Vorinstanz) nach Ermessen und aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Dabei erscheint aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Falls sowie der von der Beschwerdeführerin eingereichten und ihr zugestellten Schriftsätze eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- angemessen. 8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1 je m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid vom 21. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. Januar 2023 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)