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B-5995/2022

B-5995/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-12 · Deutsch CH

Berufsprüfung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im Jahr 2021 die Berufsprüfung zur Finanzplanerin ab. Mit Notenzeugnis vom 25. Juni 2021 verfügte die Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich IAF (nachfolgend: Erstinstanz), dass die Beschwerdeführerin die Abschlussprüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden gemäss dem Notenzeugnis vom 25. Juni 2021 wie folgt bewertet: "Vertiefung Vorsorge3.5Vertiefung Vermögen5.0Themen der Finanzplanung4.3 Mündliche Prüfung3.5Schriftliche Klausur3.0Finanzplanung für private Haushalte3.3 Gesamtnote3.6 Die Noten der einzelnen Positionen sind auf eine halbe Note, die Gesamtnote ist auf eine Dezimale gerundet. Gewichtung der Gesamtnote: Themen der Finanzplanung 30 %, Finanzplanung für private Haushalte 70 %." B. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2021 (Notenzeugnis) der Erstinstanz erhob die Beschwerdeführerin am 5. August 2021 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragte Akteneinsicht, die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2021, sowie dass sie "fehlerfrei zu bescheiden" sei. Eventualiter sei die Verfügung vom 25. Juni 2021 aufzuheben und die Sache sei an die Prüfungskommission zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der hohe Lärmpegel während der schriftlichen Klausur und die wiederholten Zwischenfragen der Prüfungsexperten während der mündlichen Präsentation Verfahrensfehler darstellten. Die Erstinstanz habe zudem die Begründungspflicht und das Recht auf Akteneinsicht verletzt. Weiter seien einzelne Aufgaben der schriftlichen Klausur falsch bewertet worden. B.a Am 7. September 2021 beantragte die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, dass die Beschwerdeführerin alle ihr gemäss dem Merkblatt der Vorinstanz zustehenden Unterlagen erhalten habe, die Zwischenfragen der Prüfungsexperten anlässlich der mündlichen Präsentation Hilfestellungen gewesen seien und die Präsentation auch ohne die Unterbrüche der Experten zu lange gewesen sei. B.b Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 rügte die Beschwerdeführerin erneut die Bewertung der mündlichen Prüfung, und mit Verfügung vom 15. März 2022 stellte die Vorinstanz in der Folge der Erstinstanz einen Fragenkatalog zu. Dem Antwortschreiben der Erstinstanz vom 30. März 2022 zum genannten Fragenkatalog ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Bewertung der Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin ihres Erachtens korrekt sei, der Lärmpegel nicht störend gewesen sei und keine Reklamationen wegen Lärm erhoben worden seien. In der Aufgabe 2 des Falls A der schriftlichen Klausur sei ein halber Punkt zusätzlich für den korrekten Zweitverdienerabzug zu vergeben, so dass in der genannten Aufgabe neu 6,5 anstatt 6 Punkte erteilt würden. B.c Am 7. April 2022 reichte die Erstinstanz bei der Vorinstanz eine ergänzte Stellungnahme ein. Dieser ist neben der erneuten Beantwortung des Fragenkatalogs vom 15. März 2022 eine Übersicht über sämtliche Aufgaben und Fragen inkl. der Nennung der maximalen und erreichten Punktzahlen zu entnehmen. B.d Am 28. April 2022 rügte die Beschwerdeführerin ergänzend, dass ihr in der schriftlichen Klausur im Fall A zusätzlich ein halber Punkt und im Fall B zusätzlich zwei Punkte zu erteilen seien. Zudem beanstandet sie die Bewertung einzelner Aufgaben der mündlichen Prüfung. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zu einzelnen Punktevergaben in der mündlichen Prüfung und zum Fall B der schriftlichen Klausur. B.e Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2022 ab. Begründet wird der Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt worden sei, da die Beschwerdeführerin die Aufgabenstellung, die gestellten Fragen, das Bewertungsraster und die Notenskala erhalten habe. Es sei nicht ersichtlich, warum die Begründungspflicht verletzt sein sollte, da die Bewertung im Laufe des Beschwerdeverfahrens begründet worden sei. Die Rüge des erhöhten Lärmpegels während der schriftlichen Klausur sei nicht ausreichend substantiiert und zudem zu spät erfolgt. Bei der mündlichen Prüfung sei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen jeweils nur kurz für Hilfestellungen unterbrochen und dadurch nur geringfügig gestört worden. Die Experten hätten die Bewertung nachvollziehbar aufgezeigt, wobei in der schriftlichen Klausur zwei zusätzliche halbe Punkte (insgesamt ein Punkt) hätten erteilt werden können. Die Erteilung des zusätzlichen Punktes bewirke jedoch keine höhere Note. C. C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz gelangt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren: "1.Die Akteneinsicht sei zu gewähren. 2.Es sind die Punkte aus den Aufgaben 2, 3 und 5.3 des Falls A sowie die Punkte aus den Aufgaben 1.4 und 1.6 des Falls B zu erteilen. 3.Die Punkte der mündlichen Prüfung sind anzuerkennen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren um Akteneinsicht im Wesentlichen damit, dass ihr zwar sowohl die Lösungen als auch ihre Prüfung zur Verfügung gestellt worden seien, jedoch aus den einzelnen Dokumenten keine einheitliche Bewertung auszumachen sei. Weiter sei die Bewertung der mündlichen Prüfung betreffend die Fachkompetenz sowie Prozess- und Medienkompetenz nicht begründet worden. Bezugnehmend auf die von der Vorinstanz bemängelte Rechtzeitigkeit der Rüge betreffend die Lärmbelastung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Rüge vorliegend entbehrlich gewesen sei, da es sich bei der Lärmbelastung im Prüfungsraum um "objektive Umstände" gehandelt habe, welche von jedermann erkannt worden sei. Eine nachträgliche Feststellung der Umstände sei beispielsweise mit einer Befragung anderer Prüfungskandidaten leicht zu ermitteln. Das Rechtsgleichheitsgebot sei durch die Lärmbelastung verletzt worden, da vorliegend der gleiche Massstab wie bei Prüflingen angewendet worden sei, welche durchgehend volle Konzentration gehabt hätten. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer Präsentationszeit von maximal zwölf Minuten für eine Überziehung von zwei Minuten, welche teilweise durch Unterbrechungen der Experten entstanden sei, 1,5 Punkte abgezogen werden sollten. Zudem seien ihr in der schriftlichen Klausur drei zusätzliche halbe Punkte und in der mündlichen Prüfung 5,5 zusätzliche Punkte zu erteilen. C.b Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält darin an ihrer Verfügung fest. Die Beschwerde enthalte keine Punkte, die so oder in anderer Formulierung nicht schon erstinstanzlich vorgetragen worden seien. Zu den "formalrechtlichen Vorbringungen" könne sie sich nicht äussern. In materieller Hinsicht verweise sie auf ihre erstinstanzlichen Kommentierungen und reichte die beiden bereits erwähnten Schreiben der Erstinstanz an die Vorinstanz vom 7. September 2021 und 7. April 2022 ein (vgl. vorstehend im Sachverhalt die Bst. B.a und B.c). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. C.d Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 24. November 2022 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Praxisgemäss stellen einzelne Fachnoten keine Anfechtungsobjekte dar, da sie in Bezug auf die Feststellung, ob die Prüfung als bestanden gilt und das Diplom zu erteilen ist, lediglich Begründungselemente sind und insofern keinen direkten Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen haben. Ausnahmsweise, wenn an die Höhe von einzelnen Fachnoten Rechtsfolgen geknüpft sind, können sie selbständiges Anfechtungsobjekt bilden (Urteil des BVGer B-3872/2020 E. 1 m.w.H.). Die erläuterte Praxis betreffend einzelne Fachnoten muss ebenfalls für die beantragten Punkteerteilungen der Beschwerdeführerin Anwendung finden, bilden die Punkteerteilungen ihrerseits doch Begründungselemente für einzelne Fachnoten. Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren die Erteilung von Punkten in der schriftlichen Klausur und der mündlichen Prüfung verlangt, ist darauf nicht einzutreten bzw. sind diese Ausführungen als Elemente der Beschwerdebegründung aufzufassen. Da sich aus der Beschwerdebegründung jedoch erkennen lässt, dass sich ihr tatsächliches Begehren auf das Bestehen der Berufsprüfung zur Finanzplanerin richtet, ist die Beschwerde als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz aufzufassen, welcher ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt.

E. 1.4 Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ist die Beschwerdefrist eingehalten und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher unter Berücksichtigung der vorgehenden Erwägung einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 In Bezug auf die Beurteilung von Prüfungsergebnissen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, und zwar selbst dann, wenn seine Kognition nicht ohnehin spezialgesetzlich (wie etwa in Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]) eingeschränkt ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 556 f. m.w.H.; allgemein auch Benjamin Schindler, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49, N. 11). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften (insbesondere der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien) umstritten oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer B 3872/2020 E. 5.2). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteil des BVGer B5150/2021 vom 2. August 2022 E. 2.3 m.w.H.).

E. 2.3 Im Folgenden wird erstens geprüft, ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist (E. 3). Zweitens ist zu prüfen, ob Verfahrensfehler in der schriftlichen Klausur (E. 4) und der mündlichen Prüfung (E. 5) vorlagen. Drittens wird die Bewertung einzelner Aufgaben geprüft (E. 6).

E. 3.1 In formeller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen und rügt die Verletzung der Begründungspflicht durch die Erstinstanz. Im Wesentlichen bringt sie vor, dass sie zwar sowohl die Lösungen als auch ihre Prüfung erhalten habe, jedoch nicht nachvollziehen könne, für welche Aufgabe sie aus welchen Gründen welche Punktzahl erhalten habe. Die Erstinstanz äussert sich diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bzw. verweist auf ihre zwei als "Replik" und "Duplik" bezeichneten Schreiben an die Vorinstanz vom 7. September 2021 und 7. April 2022, wonach die Beschwerdeführerin alle ihr gemäss Merkblatt der Vorinstanz zustehenden Unterlagen lückenlos erhalten habe und die darin enthaltene Begründung nachvollziehbar sei. Die Vorinstanz äussert sich diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Gemäss diesem habe die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Prüfung die Aufgabenstellung, die gestellten Fragen, ein Bewertungsraster und die Notenskala erhalten. Es bestehe kein Protokoll, allerdings werde dessen Erstellung auch nicht vorgeschrieben. Weiter sei nicht ersichtlich, warum die Begründungspflicht bei der mündlichen Prüfung und der schriftlichen Klausur verletzt worden sein soll.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_718/2020 vom 21. Juni 2022 E. 3.2). Ein Teilgehalt ist der Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. schon BGE 53 I 107 E. 4). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 m.w.H.; 132 V 387 E. 3.2). Die Praxis im Prüfungsrecht lässt die Nichtaushändigung interner Dokumente zu, sofern die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage war, die Bewertung der Arbeit aufgrund anderer Unterlagen oder aufgrund einer nachgereichten Begründung nachzuvollziehen (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 2d; Urteile des BGer 2D_34/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1; 2D_35/2021 E. 4.1). Ebenso ist die Pflicht der Behörde zu nennen, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen und ihn in voller Kenntnis der Sachlage an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn die Behörde zumindest kurz die Gründe erwähnt, von denen sie sich leiten lässt und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 154 E. 4.2; 129 I 232 E. 3.2; Urteil des BGer 2D_35/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1). Im Rahmen von Notenentscheiden genügt es, wenn die verfügende Erstinstanz die erteilten Noten, mithin die Leistungsbeurteilung im Rechtsmittelverfahren weitergehend begründet und der Betroffene Gelegenheit erhält, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1 m.H.; Urteile des BVGer B-404/2022 E. 4.2.2 und B-4358/2022 E. 3.7.1). Weiter gilt, dass die Rechtsmittelbehörde Rügen nur dann detailliert beantworten muss, wenn diese substantiiert vorgetragen werden und hinreichend belegt sind. Das heisst, dass die Kandidatin oder der Kandidat selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefern muss, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Es reicht folglich nicht aus, wenn sich die Rügen darauf beschränken, pauschal zu behaupten, die Lösung der Kandidatin oder des Kandidaten sei vollständig und korrekt (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3872/2020 E. 5.2).

E. 3.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl Einsicht in ihre Prüfung als auch in die bestehenden Bewertungsunterlagen erhalten hat. Soweit die Vorinstanz ausführt, dass kein Protokoll der mündlichen Prüfung ediert worden sei, lässt sich aus den Akten erkennen, dass mit Ausnahme der Musterlösung der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2021, welche neben Punktevergaben ebenfalls Stichworte und Prüfungsnotizen umfasst, wie bereits erwähnt, kein Prüfungsprotokoll erstellt wurde. Indem die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich der schriftlichen Klausur über die Notenskala, die Aufgabenstellungen, die Musterlösungen und ihre eigene schriftliche Klausur (inkl. den Korrekturangaben) und für die mündlichen Prüfung über die Notenskala, die Aufgabenstellungen sowie die Musterlösungen inkl. dem Bewertungsraster mit den erteilten Punktzahlen verfügt hat, wird erkenntlich, dass sie sämtliche für das Rechtsmittelverfahren relevanten Akten erhalten hat. Zudem macht die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend, dass weitere Prüfungsdokumente bestehen würden, in welche sie Akteneinsicht verlangt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei, erweist sich deshalb als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung der Akteneinsicht mit der nicht nachvollziehbaren Bewertung der Prüfungen begründet, ist dies nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht für die schriftliche Klausur (nachfolgend E. 3.3.2) und die mündliche Prüfung (nachfolgend E. 3.3.3) je einzeln zu prüfen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin zwar ausschliesslich die Verletzung der Begründungspflicht durch die Erstinstanz rügt, sie jedoch dadurch auch implizit den angefochtenen Entscheid beanstandet, in welchem die Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Erstinstanz erkannt hat.

E. 3.3.2 Die Vorinstanz behandelte im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht der Erstinstanz mit nur zwei Sätzen äusserst knapp. So führt sie aus, dass nicht ersichtlich sei, warum die Begründungspflicht verletzt worden sein solle und die Erstinstanz die Bewertung im Laufe des Beschwerdeverfahrens begründet habe. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die durch die Erstinstanz im Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz eingereichten Eingaben vom 7. September 2021 und vom 30. März 2022. Diese zwei Schreiben erfolgten erst im Rechtsmittelverfahren. Da sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2022 umfassend zu den zwei Schreiben der Erstinstanz vom 7. September 2021 und 30. März 2022 äussern konnte, wurde der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gewährt, zur teilweise erst im Rechtsmittelverfahren nachgereichten Begründung Stellung zu nehmen. Der Eingabe vom 30. März 2022 ist eine detailliert begründete Übersicht der erreichten und maximal möglichen Punktzahl für jede einzelne Prüfungsaufgabe zu entnehmen. Zudem enthält die Musterlösung zur schriftlichen Klausur die Punktevergabe pro genanntes Kriterium und in der Lösung der schriftlichen Klausur der Beschwerdeführerin lässt sich für jedes Kriterium handschriftlich im Prüfungstext die erteilte Punktzahl sowie jeweils mit doppeltem Unterstrich am Seitenrand die erteilte Punktzahl pro Teilaufgabe entnehmen. Daraus wird ersichtlich, dass bei jeder Aufgabe sowohl die erteilte als auch die maximal mögliche Punktzahl erkennbar ist. Zwar ist in der Teilaufgabe 1.3 des Falls B am Seitenrand keine Punktzahl vermerkt, jedoch ist der Übersicht der bewerteten Aufgaben im Schreiben der Erstinstanz vom 7. April 2022 zu entnehmen, dass die zwei im Prüfungstext erteilten Punkte für die Teilaufgabe 1.3 des Falls B berücksichtigt worden sind. Ebenfalls sind in der Teilaufgabe 1.4 des Falls B am Seitenrand sich gegenseitig überdeckend die Zahlen "1" und "2" vermerkt, jedoch lässt sich aufgrund der Nennung nur eines Kriteriums (des Kriteriums "Ja, nach der Aussteuerung muss Pia Natter AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge leisten") in Übereinstimmung mit der genannten Übersicht der bewerteten Aufgaben im Schreiben der Erstinstanz vom 7. April 2022 klar erkennen, dass in der Teilaufgabe 1.4 nur einer von drei Punkten erzielt worden sein kann. Weiter widerspricht die Bewertung mit null Punkten am Seitenrand für die Teilaufgabe 1.5 zwar der Bewertung im Prüfungstext, welche infolge eines Folgefehlers einen von acht Punkten erteilt, jedoch lässt sich mit der Begründung des Folgefehlers in Übereinstimmung mit der genannten Übersicht der bewerteten Aufgaben im Schreiben der Erstinstanz vom 7. April 2022 erkennen, dass in der Teilaufgabe 1.5 einer von acht Punkten erteilt worden sein muss. In ihrem Schreiben vom 7. April 2022 anerkannte die Erstinstanz schliesslich, dass für den korrekt genannten Zweitverdienerabzug in der Aufgabe 2 des Falls A ein halber Punkt von maximal einem möglichen halben Punkt hätte vergeben werden müssen, wodurch die Note der schriftlichen Klausur aber unverändert bleibe. Gemäss den erfolgten Erläuterungen erweist sich somit jede einzelne Punktevergabe der schriftlichen Klausur als ausreichend begründet. Die erfolgte Feststellung der Vorinstanz bezüglich der Begründungspflicht der Erstinstanz erweist sich somit betreffend die schriftliche Prüfung inhaltlich als korrekt. Ob die Erteilung des zusätzlichen halben Punktes in der Aufgabe 2 des Falls A (für den Zweitverdienerabzug) keine bessere Note begründen kann, wird im Rahmen der materiellen Erwägungen zur Punkteerteilung (nachfolgend Erwägung 6.7) zu prüfen sein.

E. 3.3.3 Der Musterlösung zur mündlichen Prüfung ist am Seitenrand die erreichte und die maximale Punktzahl zu entnehmen, wobei zudem vereinzelt im Textbereich der Musterlösung Handzeichen und von der Beschwerdeführerin formulierte Antworten vermerkt sind. Aus der Nennung der erreichten und der maximalen Punktzahl für jede einzelne Frage und der zum Teil präzisierenden Angabe von Handzeichen und von der Beschwerdeführerin verwendeten Formulierungen, erweist sich die Bewertung insofern als nachvollziehbar, als die mit einem Handzeichen vermerkten Stichworte von der Beschwerdeführerin genannt und deshalb mit Punkten versehen worden sind, während die anderen Stichworte von der Beschwerdeführerin nicht genannt und deshalb nicht mit Punkten bewertet worden sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, sondern rügt ausschliesslich, dass die Bewertung der mündlichen Prüfung nicht begründet worden sei und sich die Gründe für die Punktevergabe nicht erschliessen liessen. Ohne sich zu den Bewertungsdokumenten zu äussern oder wenigstens eine ansatzweise Begründung für ihre Aussage vorzubringen, beschränkt sie ihre Rüge auf die Behauptung, dass die Bewertung der mündlichen Prüfung nicht begründet worden sei. Diese pauschale Behauptung erfüllt die Anforderungen an eine substantiiert vorgetragene und hinreichend belegte Rüge nicht und widerspricht zusätzlich den aktenkundigen Bewertungsdokumenten. Mangels begründeter Anhaltspunkte, dass die Bewertung der mündlichen Prüfung nicht nachvollziehbar sei, ist auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung der Begründungspflicht infolge mangelnder Substantiierung vorliegend nicht näher einzugehen (vgl. oben E. 3.2). Die Erstinstanz hat demnach auch bei der mündlichen Prüfung ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Die Feststellung der Vorinstanz bezüglich der Begründungspflicht der Erstinstanz erweist sich somit inhaltlich ebenfalls betreffend die mündliche Prüfung als korrekt.

E. 3.3.4 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin in die Prüfungsunterlagen nicht verletzt worden ist und die Erstinstanz die angefochtenen Verfügung ausreichend begründet hat. Demnach ist auch der vorinstanzliche Entscheid sowohl betreffend die Begründungspflicht der Erstinstanz als auch das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde demnach nicht verletzt und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Akteneinsicht ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 4.1 Betreffend die schriftliche Klausur macht die Beschwerdeführerin geltend, dass lärmintensive Arbeiten im Konferenzraum eines Hotels keine ideale Prüfungsumgebung darstellten. Dies habe das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin in kausaler Weise beeinflusst. Dass trotz der Lärmeinwirkungen der gleiche Massstab angewendet worden sei, wie bei Prüflingen, die durchgehend volle Konzentration gehabt hätten, stelle einen rechtserheblichen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot dar. Eine Rüge des Lärmpegels habe nicht zwingend stattfinden müssen, da es sich bei der Lärmbelastung im Prüfungsraum um "objektive Umstände" gehandelt habe. Der Sinn und Zweck einer Rüge bestehe darin, auf den Fehler aufmerksam zu machen, damit entsprechend darauf reagiert werden könne. Handle es sich um einen objektiven Fehler, der bereits bekannt sei, sei eine Rüge entbehrlich. Ebenfalls sei eine Rüge nur dann zwingend zu erheben, wenn eine nachträgliche Feststellung der Umstände nicht möglich sei. Die Feststellung von Lärm sei jedoch beispielsweise mittels Befragung anderer Prüflinge leicht zu ermitteln.

E. 4.2 Die Erstinstanz äussert sich nicht zur Lärmbelastung anlässlich der schriftlichen Klausur, hält aber fest, dass sie "alle Beschwerdepunkte erstinstanzlich ausführlich kommentiert" habe. Kraft dieses sinngemässen Verweises auf die erstinstanzlich erfolgten Kommentierungen vom 7. April 2022 macht sie demnach zusammengefasst geltend, dass der Lärmpegel während der schriftlichen Klausur nicht störend gewesen sei. Die Kandidatinnen und Kandidaten seien auf sechs Räume verteilt gewesen und seien auf die schriftlichen Aufgaben konzentriert gewesen, wodurch kein Lärm habe entstehen können. Die Prüfungsleitung habe weder von der Beschwerdeführerin noch von anderen Kandidatinnen und Kandidaten Reklamationen wegen Lärmes erhalten und somit auch keine entsprechenden Massnahmen getroffen.

E. 4.3 Die Vorinstanz bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der schriftlichen Klausur ausschliesslich mit dem Verweis auf ihren Beschwerdeentscheid. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden könne, um die Durchführung eines Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr müsse die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet sei, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der Kandidatin zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Demzufolge müsse ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Störung und der Leistung der Kandidatin bestehen.

E. 4.4 Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie zum Schutz der Chancengleichheit aller Kandidierenden im Prüfungsverfahren sind Mängel im Prüfungsablauf schnellstmöglich geltend zu machen (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2). Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrens-mangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht zur schnellstmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilnehmenden eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels das Prüfungsergebnis zunächst abwartet (vgl. Urteile des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2 und 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteile des BVGer B-5896/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2, B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3 und B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteile des BGer 2C_967/2022 vom 25. Mai 2923 E. 6 mit weiteren Hinweisen und 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.3).

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge betreffend die Lärmeinwirkungen mit "lärmintensiven Arbeiten" des Hotelbetriebs. Soweit die Vorinstanz betreffend die gerügten Lärmeinwirkungen auf die Ausführungen der Erstinstanz vom 7. April 2022 an die Vorinstanz verweist, ist festzuhalten, dass vorliegend nicht Geräuschimmissionen anderer Kandidatinnen und Kandidaten, sondern des Hotelbetriebs gerügt werden. Umstritten ist, ob die allfälligen Lärmeinwirkungen durch den Hotelbetrieb anlässlich der schriftlichen Klausur als erheblich zu qualifizieren sind. Diesbezüglich deuten bereits die sich gegenseitig widersprechenden Standpunkte der Beschwerdeführerin und der Erstinstanz darauf hin, dass der behauptete Lärmpegel nicht ohne weiteres als "objektiver Umstand" betrachtet werden kann. Mangels Beanstandungen anderer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie fehlenden Einschreitens der Prüfungsaufsicht musste es für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sein, dass die behauptete Erheblichkeit der Lärmeinwirkungen nicht offenkundig gewesen sein konnte oder diesbezüglich zumindest unterschiedliche Auffassungen bestanden haben könnten. Weil über Störungseinwirkungen typischerweise unterschiedliche Auffassungen bestehen können, beschreibt die vorliegende Situation geradezu beispielhaft, dass eine entsprechende Beanstandung in casu anlässlich der schriftlichen Klausur unmittelbar hätte erfolgen müssen. Wenn die Beschwerdeführerin den Lärm als derart erheblich einstufe, dass ihre Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt war, hätte sie sich veranlasst sehen müssen, dies sofort zu beanstanden. Diesfalls hätte die Prüfungsaufsicht allenfalls noch während der Prüfung entsprechende Vorkehrungen treffen können. Den geltend gemachten Verfahrensfehler erst nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses im Beschwerdeverfahren zu erheben, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rüge des Verfahrensfehlers erfolgte demnach vorliegend verspätet.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht betreffend die Bewertung der mündlichen Prüfung geltend, dass die wiederholte Unterbrechung ihrer Präsentation durch Zwischenfragen der Prüfungsexperten einen Verfahrensfehler darstelle. Bei einer kurzen Präsentationszeit von maximal nur zwölf Minuten falle jede Minute ins Gewicht. Bei einer Redezeit von 14 Minuten mit Unterbrechungen sei deutlich ersichtlich, dass der Vortrag ohne Unterbrechungen den zeitlichen Vorgaben entsprochen hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Zeitüberschreitung von zwei Minuten - welche noch nicht einmal von der Beschwerdeführerin selbst verursacht worden sei - 1,5 Minuspunkte im Kriterium Zeitmanagement zur Folge habe. Das Verhalten der Experten sei kausal für die Zeitüberschreitung. Ebenfalls bleibe zu beachten, dass jegliche Unterbrechung einer Kandidatin oder eines Kandidaten während einer Präsentation dazu führe, dass die Konzentration zumindest für kurze Zeit unterbrochen werde. Diese Konzentrationsminderung führe wiederum zu einer Ungleichbehandlung. So durften andere Prüfungskandidatinnen und -kandidaten ohne oder mit nur einer Unterbrechung ihre volle Konzentration dem Vortragen widmen. Die Prüfungsexperten hätten mit den Zwischenmeldungen ihren Ermessensspielraum überschritten.

E. 5.2 Betreffend die mündliche Prüfung führt die Erstinstanz mit Verweis auf ihre Stellungnahme vom 7. September 2021 zur Beschwerde an die Vorinstanz aus, dass gemäss den je unabhängig erfolgten Auskünften der zwei Experten, der Kandidatin bei der Präsentation der Fokus auf das Wesentliche gefehlt habe. Die gesprächsführende Expertin habe versucht die Beschwerdeführerin auf die Präsentationsaufgaben hinzuweisen, um zu verhindern, dass die Kandidatin zu viel Zeit mit Themen verlieren würde, für welche die Experten anschliessend keine Punkte hätten vergeben können. Die Zwischenfragen der Expertin seien somit im Sinne von Hilfestellungen zugunsten der Kandidatin erfolgt. Wenn eine Präsentation stark an den erwarteten Inhalten vorbeizugehen oder viel zu lange zu werden drohe, seien den Experten solche kurzen Hinweise erlaubt. Die Experten seien entsprechend geschult. Am Ende ihrer Präsentation sei die Kandidatin gemäss den Notizen der Experten auf Themen eingegangen, die nicht gefragt gewesen seien, wie z. B. die Höhe der Hypothek und das Finanzierungskonzept. Mit 14 Minuten (gemäss der Kandidatin) sei die Präsentation deutlich zu lange gewesen. Dies sei allerdings nicht daran gelegen, dass die Kandidatin unterbrochen worden wäre. Vielmehr habe sie dank dieser Unterbrechung Fachkompetenzpunkte erzielen können, die sie sonst vermutlich verpasst hätte. Die zu lange Präsentationszeit begründe sich offensichtlich durch das zu lange und zu freie Reden der Kandidatin.

E. 5.3 Zu der mündlichen Prüfung macht die Vorinstanz mit Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei "unbestrittenermassen jeweils nur kurz unterbrochen" worden, weshalb wohl eher von einer geringfügigen Störung auszugehen sei. Entscheidend sei jedoch, dass keine Vorschriften dazu beständen, wie sich die Expertinnen und Experten während der Präsentation zu verhalten hätten. Sie hätten also diesbezüglich einen Ermessensspielraum, was auch die Beschwerdeführerin zugestehe, erachte diese doch Unterbrechungen der Präsentation unter Umständen als gerechtfertigt, wenn auch nicht in ihrem spezifischen Fall. Gemäss der einschlägigen Beweislastverteilung müsse die Beschwerdeführerin den Ermessensfehler der Expertin nachweisen, da sie daraus Rechte für sich ableite. Eine "allfällige Beweislosigkeit" gehe zulasten der Beschwerdeführerin. Weil "Aussage gegen Aussage" stehe und keine anderen Beweismittel ersichtlich seien, sei von der Sachverhaltsdarstellung der Erstinstanz auszugehen.

E. 5.4 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast. Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteile des BVGer B-4383/2016 vom 19. September 2018 E. 6.2, B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.3, B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2, B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1, B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2 und B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteile des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5, B 832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.5, B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, B 5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.5 und B 5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3). Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann freilich zum Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Mängel im Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder effektiv beeinflusst haben (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b).

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin rügt einerseits die Bewertung des Kriteriums "Zeitmanagement" mit null von 1,5 Punkten, macht aber anderseits geltend, dass die wiederholten Unterbrechungen während der gesamten mündlichen Präsentation ihre Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt hätten. Diese durch Unterbrechungen bewirkte verminderte Konzentrationsfähigkeit, welche die ganze mündliche Präsentation beeinflusst habe, stelle deshalb aus ihrer Sicht einen Verfahrensfehler dar. Die mündliche Prüfung der Beschwerdeführerin umfasste mehrere Aufgaben sowie einen Präsentationsauftrag. Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss der Übersicht der Erstinstanz vom 7. April 2022 in den Präsentationsaufgaben der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2021 16,5 von maximal möglichen 35 Punkten. Die Erteilung von zusätzlichen 18,5 Punkten in der mündlichen Prüfung erwiese sich vorliegend in Bezug auf das Prüfungsergebnis als rechtserheblich, da diese die genügende Gesamtnote 4 bewirken würde. Demgegenüber würde die Erteilung von zusätzlichen 1,5 Punkten für das Kriterium "Zeitmanagement" in der mündlichen Prüfung - wie in der nachfolgenden Erwägung 6 ausgeführt wird - keine genügende Gesamtnote bewirken und erweist sich somit in Bezug auf das Prüfungsergebnis nicht als rechtserheblich. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die durch Zwischenfragen bewirkten Unterbrechungen und die dadurch allenfalls beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit einen Verfahrensfehler oder eine Ungleichbehandlung darstellt.

E. 5.6 Ob und inwiefern die Präsentation an der mündlichen Prüfung durch Zwischenfragen zwecks Hilfestellungen unterbrochen werden darf, findet in der Prüfungsordnung und der Wegleitung keine Regelung. In Bezug auf die Anzahl und den Inhalt von Fragen anlässlich einer mündlichen Präsentation muss von einem erheblichen Beurteilungsspielraum der Experten ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin setzt sich vorliegend in keiner Art und Weise mit der Begründung der Prüfungsexpertin auseinander, wonach sie durch die Hinweise der gesprächsführenden Expertin im Sinne einer Hilfestellung davon abgehalten worden sei, zu viel Zeit mit Themen zu verlieren, für welche die Experten anschliessend keine Punkte hätten vergeben können. So unterlässt es die Beschwerdeführerin, auf die von der Erstinstanz konkret genannten Beispiele zu nicht gefragten Themen wie der Höhe der Hypothek und des Finanzierungskonzepts einzugehen. Weiter lassen sich weder den Parteivorbringen noch den Akten Hinweise auf die ungefähre Anzahl oder die Dauer der geltend gemachten Unterbrechungen entnehmen. Mangels Vorbringen der Beschwerdeführerin, lässt sich demnach nicht eruieren, ob und wie lange die Präsentationszeit durch Zwischenfragen verlängert worden ist und wieweit diese ihre Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt haben sollten. Mithin lässt sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht feststellen, dass die anlässlich der mündlichen Prüfung erfolgten Zwischenfragen durch die Experten einen Verfahrensmangel darstellen. Ebenfalls erweist sich die Rüge der Ungleichbehandlung mangels hinreichender Substantiierung als unbegründet. So führt die Beschwerdeführerin nicht aus, dass andere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, bei denen eine ähnliche Zeitüberschreitungen beanstandet wurde, mehr Punkte als die Beschwerdeführerin erhalten hätten oder in anderer Form eine Ungleichbehandlung vorgelegen sei. In dieser Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zwischenfragen der Expertinnen und Experten anlässlich der mündlichen Präsentation der Beschwerdeführerin einem Mangel im Verfahrensablauf gleichkommen.

E. 6.1 Nach Art. 27 Bst. a BBG (Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]) kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen vor-aus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG).

E. 6.2 Den eidgenössischen Fachausweis als Finanzplanerin und Finanzplaner erhält, wer die Berufsprüfung Finanzplanerin / Finanzplaner bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BGG i.V.m. Ziff. 6.43 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Finanzplanerin / Finanzplaner vom 9. Oktober 2008 mit Änderung vom 26. September 2011 [in den Akten;] im Folgenden: Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung sieht in Ziff. 6.41 vor, dass die Abschlussprüfung bestanden ist, wenn (a) die Gesamtnote nicht unter 4.0 ist und (b) keine Note eines Prüfungsteils unter 3.5 ist. Die Abschlussprüfung umfasst den mit 30 Prozent gewichteten Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung", bestehend aus einer schriftlichen Klausur von 90 Minuten, und den mit 70 Prozent gewichteten Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte", bestehend aus einer schriftlichen Klausur von 240 Minuten und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten (vgl. Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung). Die detaillierten Bestimmungen über die Abschlussprüfung sind in der Wegleitung zur Prüfungsordnung nach Ziff. 2.21 Bst. a aufgeführt (Ziff. 5.21 der Prüfungsordnung). Der Prüfungsteil 1 "Themen der Finanzplanung" wird in der Regel als strukturierte Prüfung im Online-Modus durchgeführt. Der Prüfungsteil 2 "Finanzplanung für private Haushalte" besteht aus einer schriftlichen Klausur und einer mündlichen Prüfung (vgl. S. 13 der Wegleitung 2020 zur Prüfungsordnung 2011 über die Berufsprüfung für Finanzplanerin / Finanzplaner modular mit Abschlussprüfung vom 1. März 2020; im Folgenden: Wegleitung). Für die Ermittlung der Teilnote im Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" werden die Positionen "Vorsorge" und "Vermögensanlage" je mit 50 Prozent gewichtet. Für die Ermittlung der Teilnote im Prüfungsteil "Finanzplanung der privaten Haushalte" werden die schriftliche Klausur und die mündliche Prüfung je mit 50 Prozent gewichtet (Wegleitung, S. 7).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin erzielte im Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" die auf einen Zehntel gerundete Note 4.3, welche sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten 3.5 im Bereich "Vertiefung Vorsorge" und 5.0 im Bereich "Vertiefung Vermögen" berechnet. Im Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" erzielte sie die mit 70 Prozent gewichtete Note 3.3, welche sich aus dem auf einen Zehntel gerundeten arithmetischen Mittel der Teilnoten 3.5 für die mündliche Prüfung und 3.0 für die schriftliche Klausur ergibt. Daraus resultiert die auf einen Zehntel gerundete und gewichtete Gesamtnote 3.6 (0.7 x [3.5 + 3] : 2 + 0.3 x [3.5 + 5] : 2 = 3.55). Die Beschwerdeführerin beschränkt ihre Rügen auf die schriftliche Klausur und die mündliche Prüfung im Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte". Die Bewertung des Prüfungsteils "Themen der Finanzplanung" wird nicht beanstandet. Die nachfolgend zu prüfende schriftliche Klausur der Beschwerdeführerin im Bereich "Finanzplanung für private Haushalte" wurde gemäss den zwei entsprechenden Prüfungsbogen in die Fälle A und B aufgeteilt. Im Fall A erreichte sie 32 von 50 Punkten und im Fall B 11,5 von 50 Punkten. Mit 43,5 von 100 Punkten erzielte sie gemäss der Notenskala die Note 3. Es fehlen ihr in der schriftlichen Klausur gemäss der Notenskala somit 1,5 Punkte für die Note 3,5 und 11,5 Punkte für die Note 4.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin erreichte in der mündlichen Prüfung mit 52 von 100 Punkten die Note 3,5. Ihr fehlen somit gemäss der Notenskala drei Punkte für die Note 4. Da die Erhöhung einer halben Note in der mündlichen Prüfung oder in der schriftlichen Klausur die auf einen Zehntel gerundete ungenügende Gesamtnote 3.7 bewirkte (0,7 x [3,5 + 3 + 0.5] : 2 + 0,3 x [3,5 + 5] : 2 = 3,73), und infolge der Gewichtung des Prüfungsteils "Finanzplanung für private Haushalte" mit 70 Prozent selbst die Erhöhung eines ganzen Notenpunktes keine genügende Note bewirken würde (0.7 x [3,5 + 3 + 1] : 2 + 0.3 x [3.5 + 5] : 2 = 3,9), müsste die Benotung des Prüfungsteils 2 "Finanzplanung für private Haushalte" mindestens 1,5 Notenpunkte höher ausfallen, um eine genügende Note erzielen zu können, womit die Abschlussprüfung als bestanden gälte (0.7 x [3,5 +3 + 1,5] : 2 + 0.3 x [3.5 + 5] : 2 = 4,1).

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Erteilung von 1,5 Punkten für das Kriterium Zeitmanagement in der mündlichen Prüfung. Weiter beanstandet sie die Punkteverteilung in bestimmten Aufgaben. Zwar beantragt sie in ihren Rechtsbegehren betreffend die schriftliche Klausur vom 4. Juni 2021 die Erteilung von Punkten in den Aufgaben 2, 3 und 5.3 des Falls A sowie in den Aufgaben 1.4 und 1.6 des Falls B, jedoch beschränkt sie sich in ihrer Beschwerdebegründung auf Ausführungen zu den Aufgaben 2 und 5.1 des Falls A sowie der Aufgabe 1.4 des Falls B der schriftlichen Klausur. So sei ihr im Fall A in den Aufgaben 2 und 5.1 je ein halber Punkt zu erteilen und im Fall B in der Aufgabe 1.4 zusätzlich ein halber Punkt zuzusprechen. In der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2021 sei ihr in der Teilaufgabe 3.1 des Teils 3 des Falls 2 mindestens ein zusätzlicher Punkt zu erteilen. In der Frage 2 des Teils 3 des Falls 2 derselben Prüfung seien ihr nur 2,5 von sieben Punkten erteilt worden, wobei sie nicht ausführt wieviele Punkte ihr in dieser Aufgabe erteilt werden sollten.

E. 6.6 Im Rahmen der Begründung kann ohne weiteres jede Punktevergabe bzw. Positions- oder Unterpositionsnote beanstandet werden, solange die Beanstandungen für den Ausgang des Verfahrens relevant sein können (Urteil des BVGer B 3222/2022 E. 5.1). Sofern das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, ihr seien zusätzliche Punkte zu erteilen, keinen Einfluss auf das Bestehen der Berufsprüfung hat, fehlt es ihr aber an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne des Gesetzes (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der Überprüfung der Bewertung ihrer Leistung. Da die Prüfungsordnung an die Erteilung von Punkten allein keine Rechtsfolgen knüpft, hat die Beschwerdeführerin über das Bestehen der Gesamtprüfung hinaus kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung von einzelnen Punkteerteilungen (vgl. E. 1.3 hiervor). Aus diesen Gründen ist nachfolgend zu prüfen, ob die begehrte Punkteerteilung überhaupt das Bestehen der Berufsprüfung als Finanzplanerin bewirken könnte.

E. 6.7 Zwar macht die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, geltend, dass ihr in der Frage 2 des Teils 3 des Falls 2 der mündlichen Prüfung nur 2,5 von sieben Punkten erteilt worden seien, jedoch unterlässt sie es darzulegen, ob sie die volle Punktzahl oder nur die Erteilung einzelner Punkte in dieser Aufgabe verlangt. Zugunsten der Beschwerdeführerin wird das Begehren vorliegend als Antrag auf Erteilung von 4,5 Punkten in der Frage 2 des Teils 3 des Falls 2 verstanden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sie gemäss der Experten-Version zum Fall 2 der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2021 in der Teilaufgabe 2.3 nicht wie behauptet einen halben Punkt, sondern die in dieser Teilaufgabe maximal mögliche Punktzahl von einem Punkt erreicht. Ebenfalls hat sie in der Aufgabe 3.1 derselben Prüfung nicht wie behauptet einen halben Punkt, sondern einen von zwei Punkten erhalten. Weiter wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Übersicht der bewerteten Aufgaben im Schreiben der Erstinstanz vom 7. April 2022 in der schriftlichen Klausur vom 4. Juni 2021 der geltend gemachte halbe Punkt für den Zweitverdienerabzug bereits zugesprochen, so dass die Beschwerdeführerin in der Aufgabe 2 des Falls A der schriftlichen Klausur bereits 6,5 statt wie ursprünglich sechs Punkte erhalten hat. Zusätzlich macht sie - wie in Erwägung 5.5 erwähnt wurde - geltend, dass ihr für das Kriterium Zeitmanagement bei der mündlichen Präsentation 1,5 Punkte zu gewähren seien. Sie macht somit zusammengefasst in der schriftlichen Klausur vom 4. Juni 2021 im Fall A (in der Aufgabe 5.1) sowie im Fall B (in der Aufgabe 1.4) jeweils die Erteilung von einem zusätzlichen halben Punkt und in der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2021 zusätzliche 10 Punkte geltend (4,5 Punkte für die Frage 2, je 1,5 Punkte für die Teilfragen 2.1 und 2.2, einen Punkt für die Aufgabe 3.1 und 1,5 Punkte für das Kriterium Zeitmanagement bei der mündlichen Präsentation).

E. 6.8 Würden der Beschwerdeführerin im Fall A der schriftlichen Klausur vom 4. Juni 2021 der geltend gemachte halbe Punkt und im Fall B der geltend gemachte halbe Punkt erteilt, so wiese sie im Fall A neu 32,5 statt 32 (von 50 Punkten) auf und im Fall B neu 12 statt 11,5 (von 50 Punkten). Mit diesen neu 44,5 statt 43,5 (von 100) Punkten würde sie gemäss der Noten-skala unverändert die Note 3 erreichen. Würden der Beschwerdeführerin in der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2021 zusätzliche zehn Punkte erteilt, so erzielte sie neu 62 statt 52 (von 100) Punkten und würde damit gemäss Notenskala die Note 4 (statt 3.5) erreichen. Der Prüfungsteil Finanzplanung für private Haushalte würde durch die neu ermittelte Note 4 (statt 3,5) für die mündliche Prüfung und die unveränderte Note 3 für die schriftliche Klausur mit der Note 3,5 bewertet. Dies bewirkte jedoch keine genügende Gesamtnote, sondern der gewichtete auf einen Zehntel gerundete Notenschnitt würde lediglich von 3,6 auf 3,7 angehoben (0,7 x [4 + 3] : 2 + 0,3 x [3,5 + 5] : 2 = 3,7; vgl. E. 6.4). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin selbst bei der Erteilung sämtlicher der beantragten zusätzlichen Punkte noch immer nicht die genügende Gesamtnote 4 erreichen würde. Da die Beschwerdeführerin somit selbst bei der Erteilung sämtlicher noch strittigen Punkte die Abschlussprüfung nicht bestehen könnte, kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Fall A der schriftlichen Klausur vom 4. Juni 2021 ein zusätzlicher Punkt und im Fall B der schriftlichen Klausur vom 4. Juni 2021 ein zusätzlicher halber Punkt und in der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2021 weitere zehn Punkte erteilt werden müssten, mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens offenbleiben (vgl. Urteile des BVGer B-5926/2016 E. 1.2.5, B-2103/2019 E. 19.10 f. und B-5256/2019 E. 7). Daraus folgt, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet und damit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich unter anderem nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache sowie nach Art der Prozessführung (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 1'500.- festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 7.3 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1 je m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Diego Haunreiter Versand: 21. Juli 2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind (vgl. E. 7.3). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. Juli 2023 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - Die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 15.01.2025 (2C_443/2023) Abteilung II B-5995/2022 Urteil vom 12. Juli 2023 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, Rechtsanwalt, Dr. Heinze & Partner, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich (IAF), Erstinstanz, Gegenstand Berufsprüfung für Finanzplanerin 2021. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im Jahr 2021 die Berufsprüfung zur Finanzplanerin ab. Mit Notenzeugnis vom 25. Juni 2021 verfügte die Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich IAF (nachfolgend: Erstinstanz), dass die Beschwerdeführerin die Abschlussprüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden gemäss dem Notenzeugnis vom 25. Juni 2021 wie folgt bewertet: "Vertiefung Vorsorge3.5Vertiefung Vermögen5.0Themen der Finanzplanung4.3 Mündliche Prüfung3.5Schriftliche Klausur3.0Finanzplanung für private Haushalte3.3 Gesamtnote3.6 Die Noten der einzelnen Positionen sind auf eine halbe Note, die Gesamtnote ist auf eine Dezimale gerundet. Gewichtung der Gesamtnote: Themen der Finanzplanung 30 %, Finanzplanung für private Haushalte 70 %." B. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2021 (Notenzeugnis) der Erstinstanz erhob die Beschwerdeführerin am 5. August 2021 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragte Akteneinsicht, die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2021, sowie dass sie "fehlerfrei zu bescheiden" sei. Eventualiter sei die Verfügung vom 25. Juni 2021 aufzuheben und die Sache sei an die Prüfungskommission zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der hohe Lärmpegel während der schriftlichen Klausur und die wiederholten Zwischenfragen der Prüfungsexperten während der mündlichen Präsentation Verfahrensfehler darstellten. Die Erstinstanz habe zudem die Begründungspflicht und das Recht auf Akteneinsicht verletzt. Weiter seien einzelne Aufgaben der schriftlichen Klausur falsch bewertet worden. B.a Am 7. September 2021 beantragte die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, dass die Beschwerdeführerin alle ihr gemäss dem Merkblatt der Vorinstanz zustehenden Unterlagen erhalten habe, die Zwischenfragen der Prüfungsexperten anlässlich der mündlichen Präsentation Hilfestellungen gewesen seien und die Präsentation auch ohne die Unterbrüche der Experten zu lange gewesen sei. B.b Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 rügte die Beschwerdeführerin erneut die Bewertung der mündlichen Prüfung, und mit Verfügung vom 15. März 2022 stellte die Vorinstanz in der Folge der Erstinstanz einen Fragenkatalog zu. Dem Antwortschreiben der Erstinstanz vom 30. März 2022 zum genannten Fragenkatalog ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Bewertung der Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin ihres Erachtens korrekt sei, der Lärmpegel nicht störend gewesen sei und keine Reklamationen wegen Lärm erhoben worden seien. In der Aufgabe 2 des Falls A der schriftlichen Klausur sei ein halber Punkt zusätzlich für den korrekten Zweitverdienerabzug zu vergeben, so dass in der genannten Aufgabe neu 6,5 anstatt 6 Punkte erteilt würden. B.c Am 7. April 2022 reichte die Erstinstanz bei der Vorinstanz eine ergänzte Stellungnahme ein. Dieser ist neben der erneuten Beantwortung des Fragenkatalogs vom 15. März 2022 eine Übersicht über sämtliche Aufgaben und Fragen inkl. der Nennung der maximalen und erreichten Punktzahlen zu entnehmen. B.d Am 28. April 2022 rügte die Beschwerdeführerin ergänzend, dass ihr in der schriftlichen Klausur im Fall A zusätzlich ein halber Punkt und im Fall B zusätzlich zwei Punkte zu erteilen seien. Zudem beanstandet sie die Bewertung einzelner Aufgaben der mündlichen Prüfung. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zu einzelnen Punktevergaben in der mündlichen Prüfung und zum Fall B der schriftlichen Klausur. B.e Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2022 ab. Begründet wird der Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt worden sei, da die Beschwerdeführerin die Aufgabenstellung, die gestellten Fragen, das Bewertungsraster und die Notenskala erhalten habe. Es sei nicht ersichtlich, warum die Begründungspflicht verletzt sein sollte, da die Bewertung im Laufe des Beschwerdeverfahrens begründet worden sei. Die Rüge des erhöhten Lärmpegels während der schriftlichen Klausur sei nicht ausreichend substantiiert und zudem zu spät erfolgt. Bei der mündlichen Prüfung sei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen jeweils nur kurz für Hilfestellungen unterbrochen und dadurch nur geringfügig gestört worden. Die Experten hätten die Bewertung nachvollziehbar aufgezeigt, wobei in der schriftlichen Klausur zwei zusätzliche halbe Punkte (insgesamt ein Punkt) hätten erteilt werden können. Die Erteilung des zusätzlichen Punktes bewirke jedoch keine höhere Note. C. C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz gelangt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren: "1.Die Akteneinsicht sei zu gewähren. 2.Es sind die Punkte aus den Aufgaben 2, 3 und 5.3 des Falls A sowie die Punkte aus den Aufgaben 1.4 und 1.6 des Falls B zu erteilen. 3.Die Punkte der mündlichen Prüfung sind anzuerkennen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren um Akteneinsicht im Wesentlichen damit, dass ihr zwar sowohl die Lösungen als auch ihre Prüfung zur Verfügung gestellt worden seien, jedoch aus den einzelnen Dokumenten keine einheitliche Bewertung auszumachen sei. Weiter sei die Bewertung der mündlichen Prüfung betreffend die Fachkompetenz sowie Prozess- und Medienkompetenz nicht begründet worden. Bezugnehmend auf die von der Vorinstanz bemängelte Rechtzeitigkeit der Rüge betreffend die Lärmbelastung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Rüge vorliegend entbehrlich gewesen sei, da es sich bei der Lärmbelastung im Prüfungsraum um "objektive Umstände" gehandelt habe, welche von jedermann erkannt worden sei. Eine nachträgliche Feststellung der Umstände sei beispielsweise mit einer Befragung anderer Prüfungskandidaten leicht zu ermitteln. Das Rechtsgleichheitsgebot sei durch die Lärmbelastung verletzt worden, da vorliegend der gleiche Massstab wie bei Prüflingen angewendet worden sei, welche durchgehend volle Konzentration gehabt hätten. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer Präsentationszeit von maximal zwölf Minuten für eine Überziehung von zwei Minuten, welche teilweise durch Unterbrechungen der Experten entstanden sei, 1,5 Punkte abgezogen werden sollten. Zudem seien ihr in der schriftlichen Klausur drei zusätzliche halbe Punkte und in der mündlichen Prüfung 5,5 zusätzliche Punkte zu erteilen. C.b Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält darin an ihrer Verfügung fest. Die Beschwerde enthalte keine Punkte, die so oder in anderer Formulierung nicht schon erstinstanzlich vorgetragen worden seien. Zu den "formalrechtlichen Vorbringungen" könne sie sich nicht äussern. In materieller Hinsicht verweise sie auf ihre erstinstanzlichen Kommentierungen und reichte die beiden bereits erwähnten Schreiben der Erstinstanz an die Vorinstanz vom 7. September 2021 und 7. April 2022 ein (vgl. vorstehend im Sachverhalt die Bst. B.a und B.c). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. C.d Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 24. November 2022 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Praxisgemäss stellen einzelne Fachnoten keine Anfechtungsobjekte dar, da sie in Bezug auf die Feststellung, ob die Prüfung als bestanden gilt und das Diplom zu erteilen ist, lediglich Begründungselemente sind und insofern keinen direkten Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen haben. Ausnahmsweise, wenn an die Höhe von einzelnen Fachnoten Rechtsfolgen geknüpft sind, können sie selbständiges Anfechtungsobjekt bilden (Urteil des BVGer B-3872/2020 E. 1 m.w.H.). Die erläuterte Praxis betreffend einzelne Fachnoten muss ebenfalls für die beantragten Punkteerteilungen der Beschwerdeführerin Anwendung finden, bilden die Punkteerteilungen ihrerseits doch Begründungselemente für einzelne Fachnoten. Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren die Erteilung von Punkten in der schriftlichen Klausur und der mündlichen Prüfung verlangt, ist darauf nicht einzutreten bzw. sind diese Ausführungen als Elemente der Beschwerdebegründung aufzufassen. Da sich aus der Beschwerdebegründung jedoch erkennen lässt, dass sich ihr tatsächliches Begehren auf das Bestehen der Berufsprüfung zur Finanzplanerin richtet, ist die Beschwerde als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz aufzufassen, welcher ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt. 1.4 Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ist die Beschwerdefrist eingehalten und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher unter Berücksichtigung der vorgehenden Erwägung einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 In Bezug auf die Beurteilung von Prüfungsergebnissen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, und zwar selbst dann, wenn seine Kognition nicht ohnehin spezialgesetzlich (wie etwa in Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]) eingeschränkt ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 556 f. m.w.H.; allgemein auch Benjamin Schindler, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49, N. 11). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften (insbesondere der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien) umstritten oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer B 3872/2020 E. 5.2). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteil des BVGer B5150/2021 vom 2. August 2022 E. 2.3 m.w.H.). 2.3 Im Folgenden wird erstens geprüft, ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist (E. 3). Zweitens ist zu prüfen, ob Verfahrensfehler in der schriftlichen Klausur (E. 4) und der mündlichen Prüfung (E. 5) vorlagen. Drittens wird die Bewertung einzelner Aufgaben geprüft (E. 6). 3. 3.1 In formeller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen und rügt die Verletzung der Begründungspflicht durch die Erstinstanz. Im Wesentlichen bringt sie vor, dass sie zwar sowohl die Lösungen als auch ihre Prüfung erhalten habe, jedoch nicht nachvollziehen könne, für welche Aufgabe sie aus welchen Gründen welche Punktzahl erhalten habe. Die Erstinstanz äussert sich diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bzw. verweist auf ihre zwei als "Replik" und "Duplik" bezeichneten Schreiben an die Vorinstanz vom 7. September 2021 und 7. April 2022, wonach die Beschwerdeführerin alle ihr gemäss Merkblatt der Vorinstanz zustehenden Unterlagen lückenlos erhalten habe und die darin enthaltene Begründung nachvollziehbar sei. Die Vorinstanz äussert sich diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Gemäss diesem habe die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Prüfung die Aufgabenstellung, die gestellten Fragen, ein Bewertungsraster und die Notenskala erhalten. Es bestehe kein Protokoll, allerdings werde dessen Erstellung auch nicht vorgeschrieben. Weiter sei nicht ersichtlich, warum die Begründungspflicht bei der mündlichen Prüfung und der schriftlichen Klausur verletzt worden sein soll. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_718/2020 vom 21. Juni 2022 E. 3.2). Ein Teilgehalt ist der Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. schon BGE 53 I 107 E. 4). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 m.w.H.; 132 V 387 E. 3.2). Die Praxis im Prüfungsrecht lässt die Nichtaushändigung interner Dokumente zu, sofern die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage war, die Bewertung der Arbeit aufgrund anderer Unterlagen oder aufgrund einer nachgereichten Begründung nachzuvollziehen (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 2d; Urteile des BGer 2D_34/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1; 2D_35/2021 E. 4.1). Ebenso ist die Pflicht der Behörde zu nennen, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen und ihn in voller Kenntnis der Sachlage an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn die Behörde zumindest kurz die Gründe erwähnt, von denen sie sich leiten lässt und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 154 E. 4.2; 129 I 232 E. 3.2; Urteil des BGer 2D_35/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1). Im Rahmen von Notenentscheiden genügt es, wenn die verfügende Erstinstanz die erteilten Noten, mithin die Leistungsbeurteilung im Rechtsmittelverfahren weitergehend begründet und der Betroffene Gelegenheit erhält, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1 m.H.; Urteile des BVGer B-404/2022 E. 4.2.2 und B-4358/2022 E. 3.7.1). Weiter gilt, dass die Rechtsmittelbehörde Rügen nur dann detailliert beantworten muss, wenn diese substantiiert vorgetragen werden und hinreichend belegt sind. Das heisst, dass die Kandidatin oder der Kandidat selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefern muss, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Es reicht folglich nicht aus, wenn sich die Rügen darauf beschränken, pauschal zu behaupten, die Lösung der Kandidatin oder des Kandidaten sei vollständig und korrekt (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3872/2020 E. 5.2). 3.3 3.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl Einsicht in ihre Prüfung als auch in die bestehenden Bewertungsunterlagen erhalten hat. Soweit die Vorinstanz ausführt, dass kein Protokoll der mündlichen Prüfung ediert worden sei, lässt sich aus den Akten erkennen, dass mit Ausnahme der Musterlösung der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2021, welche neben Punktevergaben ebenfalls Stichworte und Prüfungsnotizen umfasst, wie bereits erwähnt, kein Prüfungsprotokoll erstellt wurde. Indem die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich der schriftlichen Klausur über die Notenskala, die Aufgabenstellungen, die Musterlösungen und ihre eigene schriftliche Klausur (inkl. den Korrekturangaben) und für die mündlichen Prüfung über die Notenskala, die Aufgabenstellungen sowie die Musterlösungen inkl. dem Bewertungsraster mit den erteilten Punktzahlen verfügt hat, wird erkenntlich, dass sie sämtliche für das Rechtsmittelverfahren relevanten Akten erhalten hat. Zudem macht die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend, dass weitere Prüfungsdokumente bestehen würden, in welche sie Akteneinsicht verlangt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei, erweist sich deshalb als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung der Akteneinsicht mit der nicht nachvollziehbaren Bewertung der Prüfungen begründet, ist dies nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht für die schriftliche Klausur (nachfolgend E. 3.3.2) und die mündliche Prüfung (nachfolgend E. 3.3.3) je einzeln zu prüfen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin zwar ausschliesslich die Verletzung der Begründungspflicht durch die Erstinstanz rügt, sie jedoch dadurch auch implizit den angefochtenen Entscheid beanstandet, in welchem die Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Erstinstanz erkannt hat. 3.3.2 Die Vorinstanz behandelte im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht der Erstinstanz mit nur zwei Sätzen äusserst knapp. So führt sie aus, dass nicht ersichtlich sei, warum die Begründungspflicht verletzt worden sein solle und die Erstinstanz die Bewertung im Laufe des Beschwerdeverfahrens begründet habe. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die durch die Erstinstanz im Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz eingereichten Eingaben vom 7. September 2021 und vom 30. März 2022. Diese zwei Schreiben erfolgten erst im Rechtsmittelverfahren. Da sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2022 umfassend zu den zwei Schreiben der Erstinstanz vom 7. September 2021 und 30. März 2022 äussern konnte, wurde der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gewährt, zur teilweise erst im Rechtsmittelverfahren nachgereichten Begründung Stellung zu nehmen. Der Eingabe vom 30. März 2022 ist eine detailliert begründete Übersicht der erreichten und maximal möglichen Punktzahl für jede einzelne Prüfungsaufgabe zu entnehmen. Zudem enthält die Musterlösung zur schriftlichen Klausur die Punktevergabe pro genanntes Kriterium und in der Lösung der schriftlichen Klausur der Beschwerdeführerin lässt sich für jedes Kriterium handschriftlich im Prüfungstext die erteilte Punktzahl sowie jeweils mit doppeltem Unterstrich am Seitenrand die erteilte Punktzahl pro Teilaufgabe entnehmen. Daraus wird ersichtlich, dass bei jeder Aufgabe sowohl die erteilte als auch die maximal mögliche Punktzahl erkennbar ist. Zwar ist in der Teilaufgabe 1.3 des Falls B am Seitenrand keine Punktzahl vermerkt, jedoch ist der Übersicht der bewerteten Aufgaben im Schreiben der Erstinstanz vom 7. April 2022 zu entnehmen, dass die zwei im Prüfungstext erteilten Punkte für die Teilaufgabe 1.3 des Falls B berücksichtigt worden sind. Ebenfalls sind in der Teilaufgabe 1.4 des Falls B am Seitenrand sich gegenseitig überdeckend die Zahlen "1" und "2" vermerkt, jedoch lässt sich aufgrund der Nennung nur eines Kriteriums (des Kriteriums "Ja, nach der Aussteuerung muss Pia Natter AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge leisten") in Übereinstimmung mit der genannten Übersicht der bewerteten Aufgaben im Schreiben der Erstinstanz vom 7. April 2022 klar erkennen, dass in der Teilaufgabe 1.4 nur einer von drei Punkten erzielt worden sein kann. Weiter widerspricht die Bewertung mit null Punkten am Seitenrand für die Teilaufgabe 1.5 zwar der Bewertung im Prüfungstext, welche infolge eines Folgefehlers einen von acht Punkten erteilt, jedoch lässt sich mit der Begründung des Folgefehlers in Übereinstimmung mit der genannten Übersicht der bewerteten Aufgaben im Schreiben der Erstinstanz vom 7. April 2022 erkennen, dass in der Teilaufgabe 1.5 einer von acht Punkten erteilt worden sein muss. In ihrem Schreiben vom 7. April 2022 anerkannte die Erstinstanz schliesslich, dass für den korrekt genannten Zweitverdienerabzug in der Aufgabe 2 des Falls A ein halber Punkt von maximal einem möglichen halben Punkt hätte vergeben werden müssen, wodurch die Note der schriftlichen Klausur aber unverändert bleibe. Gemäss den erfolgten Erläuterungen erweist sich somit jede einzelne Punktevergabe der schriftlichen Klausur als ausreichend begründet. Die erfolgte Feststellung der Vorinstanz bezüglich der Begründungspflicht der Erstinstanz erweist sich somit betreffend die schriftliche Prüfung inhaltlich als korrekt. Ob die Erteilung des zusätzlichen halben Punktes in der Aufgabe 2 des Falls A (für den Zweitverdienerabzug) keine bessere Note begründen kann, wird im Rahmen der materiellen Erwägungen zur Punkteerteilung (nachfolgend Erwägung 6.7) zu prüfen sein. 3.3.3 Der Musterlösung zur mündlichen Prüfung ist am Seitenrand die erreichte und die maximale Punktzahl zu entnehmen, wobei zudem vereinzelt im Textbereich der Musterlösung Handzeichen und von der Beschwerdeführerin formulierte Antworten vermerkt sind. Aus der Nennung der erreichten und der maximalen Punktzahl für jede einzelne Frage und der zum Teil präzisierenden Angabe von Handzeichen und von der Beschwerdeführerin verwendeten Formulierungen, erweist sich die Bewertung insofern als nachvollziehbar, als die mit einem Handzeichen vermerkten Stichworte von der Beschwerdeführerin genannt und deshalb mit Punkten versehen worden sind, während die anderen Stichworte von der Beschwerdeführerin nicht genannt und deshalb nicht mit Punkten bewertet worden sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, sondern rügt ausschliesslich, dass die Bewertung der mündlichen Prüfung nicht begründet worden sei und sich die Gründe für die Punktevergabe nicht erschliessen liessen. Ohne sich zu den Bewertungsdokumenten zu äussern oder wenigstens eine ansatzweise Begründung für ihre Aussage vorzubringen, beschränkt sie ihre Rüge auf die Behauptung, dass die Bewertung der mündlichen Prüfung nicht begründet worden sei. Diese pauschale Behauptung erfüllt die Anforderungen an eine substantiiert vorgetragene und hinreichend belegte Rüge nicht und widerspricht zusätzlich den aktenkundigen Bewertungsdokumenten. Mangels begründeter Anhaltspunkte, dass die Bewertung der mündlichen Prüfung nicht nachvollziehbar sei, ist auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung der Begründungspflicht infolge mangelnder Substantiierung vorliegend nicht näher einzugehen (vgl. oben E. 3.2). Die Erstinstanz hat demnach auch bei der mündlichen Prüfung ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Die Feststellung der Vorinstanz bezüglich der Begründungspflicht der Erstinstanz erweist sich somit inhaltlich ebenfalls betreffend die mündliche Prüfung als korrekt. 3.3.4 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin in die Prüfungsunterlagen nicht verletzt worden ist und die Erstinstanz die angefochtenen Verfügung ausreichend begründet hat. Demnach ist auch der vorinstanzliche Entscheid sowohl betreffend die Begründungspflicht der Erstinstanz als auch das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde demnach nicht verletzt und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Akteneinsicht ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. 4.1 Betreffend die schriftliche Klausur macht die Beschwerdeführerin geltend, dass lärmintensive Arbeiten im Konferenzraum eines Hotels keine ideale Prüfungsumgebung darstellten. Dies habe das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin in kausaler Weise beeinflusst. Dass trotz der Lärmeinwirkungen der gleiche Massstab angewendet worden sei, wie bei Prüflingen, die durchgehend volle Konzentration gehabt hätten, stelle einen rechtserheblichen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot dar. Eine Rüge des Lärmpegels habe nicht zwingend stattfinden müssen, da es sich bei der Lärmbelastung im Prüfungsraum um "objektive Umstände" gehandelt habe. Der Sinn und Zweck einer Rüge bestehe darin, auf den Fehler aufmerksam zu machen, damit entsprechend darauf reagiert werden könne. Handle es sich um einen objektiven Fehler, der bereits bekannt sei, sei eine Rüge entbehrlich. Ebenfalls sei eine Rüge nur dann zwingend zu erheben, wenn eine nachträgliche Feststellung der Umstände nicht möglich sei. Die Feststellung von Lärm sei jedoch beispielsweise mittels Befragung anderer Prüflinge leicht zu ermitteln. 4.2 Die Erstinstanz äussert sich nicht zur Lärmbelastung anlässlich der schriftlichen Klausur, hält aber fest, dass sie "alle Beschwerdepunkte erstinstanzlich ausführlich kommentiert" habe. Kraft dieses sinngemässen Verweises auf die erstinstanzlich erfolgten Kommentierungen vom 7. April 2022 macht sie demnach zusammengefasst geltend, dass der Lärmpegel während der schriftlichen Klausur nicht störend gewesen sei. Die Kandidatinnen und Kandidaten seien auf sechs Räume verteilt gewesen und seien auf die schriftlichen Aufgaben konzentriert gewesen, wodurch kein Lärm habe entstehen können. Die Prüfungsleitung habe weder von der Beschwerdeführerin noch von anderen Kandidatinnen und Kandidaten Reklamationen wegen Lärmes erhalten und somit auch keine entsprechenden Massnahmen getroffen. 4.3 Die Vorinstanz bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der schriftlichen Klausur ausschliesslich mit dem Verweis auf ihren Beschwerdeentscheid. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden könne, um die Durchführung eines Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr müsse die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet sei, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der Kandidatin zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Demzufolge müsse ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Störung und der Leistung der Kandidatin bestehen. 4.4 Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie zum Schutz der Chancengleichheit aller Kandidierenden im Prüfungsverfahren sind Mängel im Prüfungsablauf schnellstmöglich geltend zu machen (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2). Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrens-mangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht zur schnellstmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilnehmenden eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels das Prüfungsergebnis zunächst abwartet (vgl. Urteile des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2 und 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteile des BVGer B-5896/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2, B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3 und B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteile des BGer 2C_967/2022 vom 25. Mai 2923 E. 6 mit weiteren Hinweisen und 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.3). 4.5 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge betreffend die Lärmeinwirkungen mit "lärmintensiven Arbeiten" des Hotelbetriebs. Soweit die Vorinstanz betreffend die gerügten Lärmeinwirkungen auf die Ausführungen der Erstinstanz vom 7. April 2022 an die Vorinstanz verweist, ist festzuhalten, dass vorliegend nicht Geräuschimmissionen anderer Kandidatinnen und Kandidaten, sondern des Hotelbetriebs gerügt werden. Umstritten ist, ob die allfälligen Lärmeinwirkungen durch den Hotelbetrieb anlässlich der schriftlichen Klausur als erheblich zu qualifizieren sind. Diesbezüglich deuten bereits die sich gegenseitig widersprechenden Standpunkte der Beschwerdeführerin und der Erstinstanz darauf hin, dass der behauptete Lärmpegel nicht ohne weiteres als "objektiver Umstand" betrachtet werden kann. Mangels Beanstandungen anderer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie fehlenden Einschreitens der Prüfungsaufsicht musste es für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sein, dass die behauptete Erheblichkeit der Lärmeinwirkungen nicht offenkundig gewesen sein konnte oder diesbezüglich zumindest unterschiedliche Auffassungen bestanden haben könnten. Weil über Störungseinwirkungen typischerweise unterschiedliche Auffassungen bestehen können, beschreibt die vorliegende Situation geradezu beispielhaft, dass eine entsprechende Beanstandung in casu anlässlich der schriftlichen Klausur unmittelbar hätte erfolgen müssen. Wenn die Beschwerdeführerin den Lärm als derart erheblich einstufe, dass ihre Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt war, hätte sie sich veranlasst sehen müssen, dies sofort zu beanstanden. Diesfalls hätte die Prüfungsaufsicht allenfalls noch während der Prüfung entsprechende Vorkehrungen treffen können. Den geltend gemachten Verfahrensfehler erst nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses im Beschwerdeverfahren zu erheben, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rüge des Verfahrensfehlers erfolgte demnach vorliegend verspätet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht betreffend die Bewertung der mündlichen Prüfung geltend, dass die wiederholte Unterbrechung ihrer Präsentation durch Zwischenfragen der Prüfungsexperten einen Verfahrensfehler darstelle. Bei einer kurzen Präsentationszeit von maximal nur zwölf Minuten falle jede Minute ins Gewicht. Bei einer Redezeit von 14 Minuten mit Unterbrechungen sei deutlich ersichtlich, dass der Vortrag ohne Unterbrechungen den zeitlichen Vorgaben entsprochen hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Zeitüberschreitung von zwei Minuten - welche noch nicht einmal von der Beschwerdeführerin selbst verursacht worden sei - 1,5 Minuspunkte im Kriterium Zeitmanagement zur Folge habe. Das Verhalten der Experten sei kausal für die Zeitüberschreitung. Ebenfalls bleibe zu beachten, dass jegliche Unterbrechung einer Kandidatin oder eines Kandidaten während einer Präsentation dazu führe, dass die Konzentration zumindest für kurze Zeit unterbrochen werde. Diese Konzentrationsminderung führe wiederum zu einer Ungleichbehandlung. So durften andere Prüfungskandidatinnen und -kandidaten ohne oder mit nur einer Unterbrechung ihre volle Konzentration dem Vortragen widmen. Die Prüfungsexperten hätten mit den Zwischenmeldungen ihren Ermessensspielraum überschritten. 5.2 Betreffend die mündliche Prüfung führt die Erstinstanz mit Verweis auf ihre Stellungnahme vom 7. September 2021 zur Beschwerde an die Vorinstanz aus, dass gemäss den je unabhängig erfolgten Auskünften der zwei Experten, der Kandidatin bei der Präsentation der Fokus auf das Wesentliche gefehlt habe. Die gesprächsführende Expertin habe versucht die Beschwerdeführerin auf die Präsentationsaufgaben hinzuweisen, um zu verhindern, dass die Kandidatin zu viel Zeit mit Themen verlieren würde, für welche die Experten anschliessend keine Punkte hätten vergeben können. Die Zwischenfragen der Expertin seien somit im Sinne von Hilfestellungen zugunsten der Kandidatin erfolgt. Wenn eine Präsentation stark an den erwarteten Inhalten vorbeizugehen oder viel zu lange zu werden drohe, seien den Experten solche kurzen Hinweise erlaubt. Die Experten seien entsprechend geschult. Am Ende ihrer Präsentation sei die Kandidatin gemäss den Notizen der Experten auf Themen eingegangen, die nicht gefragt gewesen seien, wie z. B. die Höhe der Hypothek und das Finanzierungskonzept. Mit 14 Minuten (gemäss der Kandidatin) sei die Präsentation deutlich zu lange gewesen. Dies sei allerdings nicht daran gelegen, dass die Kandidatin unterbrochen worden wäre. Vielmehr habe sie dank dieser Unterbrechung Fachkompetenzpunkte erzielen können, die sie sonst vermutlich verpasst hätte. Die zu lange Präsentationszeit begründe sich offensichtlich durch das zu lange und zu freie Reden der Kandidatin. 5.3 Zu der mündlichen Prüfung macht die Vorinstanz mit Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei "unbestrittenermassen jeweils nur kurz unterbrochen" worden, weshalb wohl eher von einer geringfügigen Störung auszugehen sei. Entscheidend sei jedoch, dass keine Vorschriften dazu beständen, wie sich die Expertinnen und Experten während der Präsentation zu verhalten hätten. Sie hätten also diesbezüglich einen Ermessensspielraum, was auch die Beschwerdeführerin zugestehe, erachte diese doch Unterbrechungen der Präsentation unter Umständen als gerechtfertigt, wenn auch nicht in ihrem spezifischen Fall. Gemäss der einschlägigen Beweislastverteilung müsse die Beschwerdeführerin den Ermessensfehler der Expertin nachweisen, da sie daraus Rechte für sich ableite. Eine "allfällige Beweislosigkeit" gehe zulasten der Beschwerdeführerin. Weil "Aussage gegen Aussage" stehe und keine anderen Beweismittel ersichtlich seien, sei von der Sachverhaltsdarstellung der Erstinstanz auszugehen. 5.4 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast. Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteile des BVGer B-4383/2016 vom 19. September 2018 E. 6.2, B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.3, B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2, B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1, B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2 und B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteile des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5, B 832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.5, B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, B 5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.5 und B 5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3). Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann freilich zum Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Mängel im Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder effektiv beeinflusst haben (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b). 5.5 Die Beschwerdeführerin rügt einerseits die Bewertung des Kriteriums "Zeitmanagement" mit null von 1,5 Punkten, macht aber anderseits geltend, dass die wiederholten Unterbrechungen während der gesamten mündlichen Präsentation ihre Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt hätten. Diese durch Unterbrechungen bewirkte verminderte Konzentrationsfähigkeit, welche die ganze mündliche Präsentation beeinflusst habe, stelle deshalb aus ihrer Sicht einen Verfahrensfehler dar. Die mündliche Prüfung der Beschwerdeführerin umfasste mehrere Aufgaben sowie einen Präsentationsauftrag. Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss der Übersicht der Erstinstanz vom 7. April 2022 in den Präsentationsaufgaben der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2021 16,5 von maximal möglichen 35 Punkten. Die Erteilung von zusätzlichen 18,5 Punkten in der mündlichen Prüfung erwiese sich vorliegend in Bezug auf das Prüfungsergebnis als rechtserheblich, da diese die genügende Gesamtnote 4 bewirken würde. Demgegenüber würde die Erteilung von zusätzlichen 1,5 Punkten für das Kriterium "Zeitmanagement" in der mündlichen Prüfung - wie in der nachfolgenden Erwägung 6 ausgeführt wird - keine genügende Gesamtnote bewirken und erweist sich somit in Bezug auf das Prüfungsergebnis nicht als rechtserheblich. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die durch Zwischenfragen bewirkten Unterbrechungen und die dadurch allenfalls beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit einen Verfahrensfehler oder eine Ungleichbehandlung darstellt. 5.6 Ob und inwiefern die Präsentation an der mündlichen Prüfung durch Zwischenfragen zwecks Hilfestellungen unterbrochen werden darf, findet in der Prüfungsordnung und der Wegleitung keine Regelung. In Bezug auf die Anzahl und den Inhalt von Fragen anlässlich einer mündlichen Präsentation muss von einem erheblichen Beurteilungsspielraum der Experten ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin setzt sich vorliegend in keiner Art und Weise mit der Begründung der Prüfungsexpertin auseinander, wonach sie durch die Hinweise der gesprächsführenden Expertin im Sinne einer Hilfestellung davon abgehalten worden sei, zu viel Zeit mit Themen zu verlieren, für welche die Experten anschliessend keine Punkte hätten vergeben können. So unterlässt es die Beschwerdeführerin, auf die von der Erstinstanz konkret genannten Beispiele zu nicht gefragten Themen wie der Höhe der Hypothek und des Finanzierungskonzepts einzugehen. Weiter lassen sich weder den Parteivorbringen noch den Akten Hinweise auf die ungefähre Anzahl oder die Dauer der geltend gemachten Unterbrechungen entnehmen. Mangels Vorbringen der Beschwerdeführerin, lässt sich demnach nicht eruieren, ob und wie lange die Präsentationszeit durch Zwischenfragen verlängert worden ist und wieweit diese ihre Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt haben sollten. Mithin lässt sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht feststellen, dass die anlässlich der mündlichen Prüfung erfolgten Zwischenfragen durch die Experten einen Verfahrensmangel darstellen. Ebenfalls erweist sich die Rüge der Ungleichbehandlung mangels hinreichender Substantiierung als unbegründet. So führt die Beschwerdeführerin nicht aus, dass andere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, bei denen eine ähnliche Zeitüberschreitungen beanstandet wurde, mehr Punkte als die Beschwerdeführerin erhalten hätten oder in anderer Form eine Ungleichbehandlung vorgelegen sei. In dieser Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zwischenfragen der Expertinnen und Experten anlässlich der mündlichen Präsentation der Beschwerdeführerin einem Mangel im Verfahrensablauf gleichkommen. 6. 6.1 Nach Art. 27 Bst. a BBG (Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]) kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen vor-aus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG). 6.2 Den eidgenössischen Fachausweis als Finanzplanerin und Finanzplaner erhält, wer die Berufsprüfung Finanzplanerin / Finanzplaner bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BGG i.V.m. Ziff. 6.43 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Finanzplanerin / Finanzplaner vom 9. Oktober 2008 mit Änderung vom 26. September 2011 [in den Akten;] im Folgenden: Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung sieht in Ziff. 6.41 vor, dass die Abschlussprüfung bestanden ist, wenn (a) die Gesamtnote nicht unter 4.0 ist und (b) keine Note eines Prüfungsteils unter 3.5 ist. Die Abschlussprüfung umfasst den mit 30 Prozent gewichteten Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung", bestehend aus einer schriftlichen Klausur von 90 Minuten, und den mit 70 Prozent gewichteten Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte", bestehend aus einer schriftlichen Klausur von 240 Minuten und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten (vgl. Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung). Die detaillierten Bestimmungen über die Abschlussprüfung sind in der Wegleitung zur Prüfungsordnung nach Ziff. 2.21 Bst. a aufgeführt (Ziff. 5.21 der Prüfungsordnung). Der Prüfungsteil 1 "Themen der Finanzplanung" wird in der Regel als strukturierte Prüfung im Online-Modus durchgeführt. Der Prüfungsteil 2 "Finanzplanung für private Haushalte" besteht aus einer schriftlichen Klausur und einer mündlichen Prüfung (vgl. S. 13 der Wegleitung 2020 zur Prüfungsordnung 2011 über die Berufsprüfung für Finanzplanerin / Finanzplaner modular mit Abschlussprüfung vom 1. März 2020; im Folgenden: Wegleitung). Für die Ermittlung der Teilnote im Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" werden die Positionen "Vorsorge" und "Vermögensanlage" je mit 50 Prozent gewichtet. Für die Ermittlung der Teilnote im Prüfungsteil "Finanzplanung der privaten Haushalte" werden die schriftliche Klausur und die mündliche Prüfung je mit 50 Prozent gewichtet (Wegleitung, S. 7). 6.3 Die Beschwerdeführerin erzielte im Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" die auf einen Zehntel gerundete Note 4.3, welche sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten 3.5 im Bereich "Vertiefung Vorsorge" und 5.0 im Bereich "Vertiefung Vermögen" berechnet. Im Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" erzielte sie die mit 70 Prozent gewichtete Note 3.3, welche sich aus dem auf einen Zehntel gerundeten arithmetischen Mittel der Teilnoten 3.5 für die mündliche Prüfung und 3.0 für die schriftliche Klausur ergibt. Daraus resultiert die auf einen Zehntel gerundete und gewichtete Gesamtnote 3.6 (0.7 x [3.5 + 3] : 2 + 0.3 x [3.5 + 5] : 2 = 3.55). Die Beschwerdeführerin beschränkt ihre Rügen auf die schriftliche Klausur und die mündliche Prüfung im Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte". Die Bewertung des Prüfungsteils "Themen der Finanzplanung" wird nicht beanstandet. Die nachfolgend zu prüfende schriftliche Klausur der Beschwerdeführerin im Bereich "Finanzplanung für private Haushalte" wurde gemäss den zwei entsprechenden Prüfungsbogen in die Fälle A und B aufgeteilt. Im Fall A erreichte sie 32 von 50 Punkten und im Fall B 11,5 von 50 Punkten. Mit 43,5 von 100 Punkten erzielte sie gemäss der Notenskala die Note 3. Es fehlen ihr in der schriftlichen Klausur gemäss der Notenskala somit 1,5 Punkte für die Note 3,5 und 11,5 Punkte für die Note 4. 6.4 Die Beschwerdeführerin erreichte in der mündlichen Prüfung mit 52 von 100 Punkten die Note 3,5. Ihr fehlen somit gemäss der Notenskala drei Punkte für die Note 4. Da die Erhöhung einer halben Note in der mündlichen Prüfung oder in der schriftlichen Klausur die auf einen Zehntel gerundete ungenügende Gesamtnote 3.7 bewirkte (0,7 x [3,5 + 3 + 0.5] : 2 + 0,3 x [3,5 + 5] : 2 = 3,73), und infolge der Gewichtung des Prüfungsteils "Finanzplanung für private Haushalte" mit 70 Prozent selbst die Erhöhung eines ganzen Notenpunktes keine genügende Note bewirken würde (0.7 x [3,5 + 3 + 1] : 2 + 0.3 x [3.5 + 5] : 2 = 3,9), müsste die Benotung des Prüfungsteils 2 "Finanzplanung für private Haushalte" mindestens 1,5 Notenpunkte höher ausfallen, um eine genügende Note erzielen zu können, womit die Abschlussprüfung als bestanden gälte (0.7 x [3,5 +3 + 1,5] : 2 + 0.3 x [3.5 + 5] : 2 = 4,1). 6.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Erteilung von 1,5 Punkten für das Kriterium Zeitmanagement in der mündlichen Prüfung. Weiter beanstandet sie die Punkteverteilung in bestimmten Aufgaben. Zwar beantragt sie in ihren Rechtsbegehren betreffend die schriftliche Klausur vom 4. Juni 2021 die Erteilung von Punkten in den Aufgaben 2, 3 und 5.3 des Falls A sowie in den Aufgaben 1.4 und 1.6 des Falls B, jedoch beschränkt sie sich in ihrer Beschwerdebegründung auf Ausführungen zu den Aufgaben 2 und 5.1 des Falls A sowie der Aufgabe 1.4 des Falls B der schriftlichen Klausur. So sei ihr im Fall A in den Aufgaben 2 und 5.1 je ein halber Punkt zu erteilen und im Fall B in der Aufgabe 1.4 zusätzlich ein halber Punkt zuzusprechen. In der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2021 sei ihr in der Teilaufgabe 3.1 des Teils 3 des Falls 2 mindestens ein zusätzlicher Punkt zu erteilen. In der Frage 2 des Teils 3 des Falls 2 derselben Prüfung seien ihr nur 2,5 von sieben Punkten erteilt worden, wobei sie nicht ausführt wieviele Punkte ihr in dieser Aufgabe erteilt werden sollten. 6.6 Im Rahmen der Begründung kann ohne weiteres jede Punktevergabe bzw. Positions- oder Unterpositionsnote beanstandet werden, solange die Beanstandungen für den Ausgang des Verfahrens relevant sein können (Urteil des BVGer B 3222/2022 E. 5.1). Sofern das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, ihr seien zusätzliche Punkte zu erteilen, keinen Einfluss auf das Bestehen der Berufsprüfung hat, fehlt es ihr aber an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne des Gesetzes (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der Überprüfung der Bewertung ihrer Leistung. Da die Prüfungsordnung an die Erteilung von Punkten allein keine Rechtsfolgen knüpft, hat die Beschwerdeführerin über das Bestehen der Gesamtprüfung hinaus kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung von einzelnen Punkteerteilungen (vgl. E. 1.3 hiervor). Aus diesen Gründen ist nachfolgend zu prüfen, ob die begehrte Punkteerteilung überhaupt das Bestehen der Berufsprüfung als Finanzplanerin bewirken könnte. 6.7 Zwar macht die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, geltend, dass ihr in der Frage 2 des Teils 3 des Falls 2 der mündlichen Prüfung nur 2,5 von sieben Punkten erteilt worden seien, jedoch unterlässt sie es darzulegen, ob sie die volle Punktzahl oder nur die Erteilung einzelner Punkte in dieser Aufgabe verlangt. Zugunsten der Beschwerdeführerin wird das Begehren vorliegend als Antrag auf Erteilung von 4,5 Punkten in der Frage 2 des Teils 3 des Falls 2 verstanden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sie gemäss der Experten-Version zum Fall 2 der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2021 in der Teilaufgabe 2.3 nicht wie behauptet einen halben Punkt, sondern die in dieser Teilaufgabe maximal mögliche Punktzahl von einem Punkt erreicht. Ebenfalls hat sie in der Aufgabe 3.1 derselben Prüfung nicht wie behauptet einen halben Punkt, sondern einen von zwei Punkten erhalten. Weiter wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Übersicht der bewerteten Aufgaben im Schreiben der Erstinstanz vom 7. April 2022 in der schriftlichen Klausur vom 4. Juni 2021 der geltend gemachte halbe Punkt für den Zweitverdienerabzug bereits zugesprochen, so dass die Beschwerdeführerin in der Aufgabe 2 des Falls A der schriftlichen Klausur bereits 6,5 statt wie ursprünglich sechs Punkte erhalten hat. Zusätzlich macht sie - wie in Erwägung 5.5 erwähnt wurde - geltend, dass ihr für das Kriterium Zeitmanagement bei der mündlichen Präsentation 1,5 Punkte zu gewähren seien. Sie macht somit zusammengefasst in der schriftlichen Klausur vom 4. Juni 2021 im Fall A (in der Aufgabe 5.1) sowie im Fall B (in der Aufgabe 1.4) jeweils die Erteilung von einem zusätzlichen halben Punkt und in der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2021 zusätzliche 10 Punkte geltend (4,5 Punkte für die Frage 2, je 1,5 Punkte für die Teilfragen 2.1 und 2.2, einen Punkt für die Aufgabe 3.1 und 1,5 Punkte für das Kriterium Zeitmanagement bei der mündlichen Präsentation). 6.8 Würden der Beschwerdeführerin im Fall A der schriftlichen Klausur vom 4. Juni 2021 der geltend gemachte halbe Punkt und im Fall B der geltend gemachte halbe Punkt erteilt, so wiese sie im Fall A neu 32,5 statt 32 (von 50 Punkten) auf und im Fall B neu 12 statt 11,5 (von 50 Punkten). Mit diesen neu 44,5 statt 43,5 (von 100) Punkten würde sie gemäss der Noten-skala unverändert die Note 3 erreichen. Würden der Beschwerdeführerin in der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2021 zusätzliche zehn Punkte erteilt, so erzielte sie neu 62 statt 52 (von 100) Punkten und würde damit gemäss Notenskala die Note 4 (statt 3.5) erreichen. Der Prüfungsteil Finanzplanung für private Haushalte würde durch die neu ermittelte Note 4 (statt 3,5) für die mündliche Prüfung und die unveränderte Note 3 für die schriftliche Klausur mit der Note 3,5 bewertet. Dies bewirkte jedoch keine genügende Gesamtnote, sondern der gewichtete auf einen Zehntel gerundete Notenschnitt würde lediglich von 3,6 auf 3,7 angehoben (0,7 x [4 + 3] : 2 + 0,3 x [3,5 + 5] : 2 = 3,7; vgl. E. 6.4). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin selbst bei der Erteilung sämtlicher der beantragten zusätzlichen Punkte noch immer nicht die genügende Gesamtnote 4 erreichen würde. Da die Beschwerdeführerin somit selbst bei der Erteilung sämtlicher noch strittigen Punkte die Abschlussprüfung nicht bestehen könnte, kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Fall A der schriftlichen Klausur vom 4. Juni 2021 ein zusätzlicher Punkt und im Fall B der schriftlichen Klausur vom 4. Juni 2021 ein zusätzlicher halber Punkt und in der mündlichen Prüfung vom 17. Juni 2021 weitere zehn Punkte erteilt werden müssten, mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens offenbleiben (vgl. Urteile des BVGer B-5926/2016 E. 1.2.5, B-2103/2019 E. 19.10 f. und B-5256/2019 E. 7). Daraus folgt, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet und damit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich unter anderem nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache sowie nach Art der Prozessführung (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 1'500.- festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 7.3 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1 je m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Diego Haunreiter Versand: 21. Juli 2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind (vgl. E. 7.3). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. Juli 2023 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- Die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)