Eidgenössische Berufsmaturität
Sachverhalt
A. Im Sommer 2016 legte die Beschwerdeführerin die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung der kaufmännischen Richtung ab. In der Folge stellte ihr die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK im Namen und im Auftrag der Vorinstanz das Notenblatt der Berufsmaturitätsprüfung, datiert vom 6. September 2016, zu aus dem hervorgeht, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe, weil ihre Leistung unter anderem in der interdisziplinären Projektarbeit (nachfolgend IDPA) mit der ungenügenden Fachnote 3.5 bewertet wurde. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2016 "Beschwerde gegen die Benotung der IDAP im Rahmen des Berufsmaturitätsausweises" beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt Folgendes: "1) Die Note 3.5 für die vorliegende Arbeit soll auf die Note 4.0 angehoben werden.
2) Da damit die Bedingungen zur Erteilung der Berufsmaturität erfüllt sind, ist der Berufsmaturitätsausweis auszustellen." Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb ihre Arbeit mit einer genügenden Note zu bewerten sei. C. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahmen der beiden Examinatoren vom 4. November 2016 (act. 8 Vorakten) und erklärt, dass diese rein vollständigkeitshalber auch zu der Benotung der mündlichen Präsentation der IDAP Stellung genommen hätten, obwohl die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Rügen vorbringe. Die Leistung der Beschwerdeführerin könne weder im mündlichen noch im schriftlichen Teil der IDAP mit der Note 4.0 bewertet werden. Eine antragsgemässe Anhebung der Note der schriftlichen Arbeit von 3.5 auf 4.0 führe lediglich zu der Fachnote 3.8 in der IDAP und damit nicht zu der zum Bestehen der Maturitätsprüfung erforderlichen, genügenden Fachnote.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/6 E. 1, m.w.H.).
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid zum Gegenstand, der der Beschwerdeführerin mit Notenblatt vom 6. September 2016 mitgeteilt wurde, welches praxisgemäss durch die Prüfungskommission im Namen und Auftrag der Vorinstanz ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt im vorliegenden Verfahren folgende Rechtsbegehren: "1) Die Note 3.5 für die vorliegende Arbeit soll auf die Note 4.0 angehoben werden.
2) Da damit die Bedingungen zur Erteilung der Berufsmaturität erfüllt sind, ist der Berufsmaturitätsausweis auszustellen." Damit richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einerseits gegen das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung und andererseits gegen eine Einzelnote. Die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften und Verfahrensmängel im Prüfungsablauf rügt die Beschwerdeführerin nicht. Anfechtungsobjekt bildet im Beschwerdeverfahren das Prüfungsergebnis als solches; Einzelnoten sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, es besteht ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (vgl. hiernach). Die Anfechtbarkeit hängt damit von der Beschwerdelegitimation ab (vgl. Urteil des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2, m.w.H.).
E. 1.2.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Nach dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Urteils kumulativ erfüllt sein. Die Geltendmachung bloss mittelbarer bzw. ausschliesslich allgemeiner Interessen legitimiert nicht zur Beschwerdeführung. Vielmehr muss das schutzwürdige Interesse in einem praktischen Nutzen, wie beispielsweise der Abwendung eines ideellen oder materiellen Nachteils, bestehen (vgl. Urteil des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.3; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48 Rz. 3, m.w.H.). Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Schlussergebnisses eines Gesamtexamens und einer diesem Ergebnis zugrundeliegenden Einzelnote existiert nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen der Prüfung, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, in Frage stehen (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1, 2015/6 E. 1.3.1, 2009/10 E. 6.2.8; Urteile des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2, B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 1.2, B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2, B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.5 sowie B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.2, m.w.H.). Die selbständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote wird zudem bejaht, wenn sie nach dem jeweils einschlägigen Prüfungsreglement dazu führt, dass die Prüfung nicht wiederholt werden muss (vgl. BVGE 2016/4 E. 5.3.2.2, 2015/6 E. 1.3.1, 2009/10 E. 6.2.1 ff.; Urteil des BVGer vom 8. April 2014 E. 1.2.3). Kein schutzwürdiges, tatsächliches Interesse an der selbständigen Anfechtbarkeit einzelner Noten besteht nach der Rechtsprechung, wenn damit die "reine Hoffnung" verbunden ist, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten muss vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft sein (vgl. BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1, 2015/6 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.3, B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 3.5 sowie A-100/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.1).
E. 1.2.2 Gemäss Art. 20 des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom 22. September 2009 (nachfolgend: Prüfungsreglement) ist die Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt; b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; c) die Notenabweichungen unter der Note 4.0 insgesamt nicht mehr als 2.0 Punkte betragen und d) die IDPA genügend ist (Art. 20 Prüfungsreglement). Die IDPA setzt sich aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Präsentation mit anschliessender Befragung durch die Experten zusammen. Es wird sowohl für die schriftliche Arbeit als auch für die mündliche Präsentation eine Note von 1 bis 6 erteilt, wobei andere als halbe Zwischennoten nicht zulässig sind. Die Note der schriftlichen Arbeit zählt doppelt, die Note der Präsentation einfach. Die Fachnote für die IDPA ist der Mittelwert aus den gewichteten Noten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 4 und 5 Prüfungsreglement). Die Beschwerdeführerin hat in der IDPA die Fachnote 3.5 erhalten: in der mündlichen Präsentation wurde ihre Leistung mit 24 von 50 Punkten und infolgedessen mit einer (von 3.4 aufgerundeten) Note 3.5 bewertet; für ihre schriftliche Arbeit erhielt die Beschwerdeführerin die Note 3.5. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Anhebung bzw. Änderung der in ihrem Rechtsbegehren genannten "Note 3.5 für die vorliegende Arbeit" auf die Note 4.0 hat.
E. 1.2.3 Zunächst ist mit der Vorinstanz und den Examinatoren darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Präsentation in der IDPA mit der Note 3.5 in ihrer Beschwerde nicht beanstandet - und zwar auch nicht sinngemäss. Sämtliche ihrer Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich auf die schriftliche Arbeit; mit der Bewertung der mündlichen Präsentation oder dem Prüfungsablauf setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinander. In Ziffer 1 der Beschwerde legt sie dar, weshalb ihre schriftliche Arbeit die formalen Anforderungen erfülle; in den Ziffern 2 - 3 äussert sie sich zu dem von ihr gewählten Thema der Arbeit und führt aus, weshalb sie welche Themenbereiche behandelt habe. In Ziffer 5 hält die Beschwerdeführerin schliesslich fest, dass ihre Arbeit die Aspekte "Landessprache", "Parteinahme der Autorin" und "Leserlenkung" aufgreife. Auf Grund der Beschwerdeschrift kann damit das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, die "Note 3.5 für die vorliegende Arbeit" sei auf die Note 4.0 anzuheben - selbst unter besonderer Beachtung der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt - nicht dahingehend verstanden werden, dass sie damit auch die Beurteilung bzw. die Benotung ihrer mündlichen Präsentation beanstandet.
E. 1.2.4 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin die Anhebung der Note 3.5 für ihre Präsentation beantragt, fehlt es in ihrer Beschwerde an Rügen betreffend die Leistungsbeurteilung im Rahmen der mündlichen Prüfung, womit auf ein entsprechendes Begehren ohnehin nicht einzutreten wäre. Hinzu kommt im vorliegenden Fall Folgendes: Die Examinatoren, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten. Soweit die Examinatoren in ihren Stellungnahmen im Einzelnen darlegen, weshalb eine Lösung des jeweiligen Kandidaten falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat, wird ein Beschwerdeführer den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne jedoch diese Behauptung in einer Replik näher zu begründen oder zu belegen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2008/14 E. 3.1 f., m.w.H.). Im vorliegenden Fall haben die Examinatoren mit Stellungnahme vom 4. November 2016 (Beilage 8 zur Vernehmlassung) die Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin in der IDPA (schriftlich und mündlich) rechtsgenüglich und nachvollziehbar erläutert. Sie erklären, obwohl die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerde ausdrücklich und ausschliesslich auf ihre schriftliche Arbeit beziehe, würden sie auch zu der Bewertung der mündlichen Präsentation Stellung nehmen, wo die Note nicht von 3.5 auf 4.0 angehoben werden könnte. Die Examinatoren weisen insbesondere darauf hin, dass das grundlegende Missverständnis der Beschwerdeführerin in der mündlichen Präsentation noch mehr Betonung finde als in deren schriftlichen Arbeit. Die Beschwerdeführerin habe das Anliegen der Autorin ungenügend mit dem sozialhistorischen Hintergrund in Verbindung gebracht. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin von der ihr mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2016 eingeräumten Gelegenheit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie es bei ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift belassen, in denen sie sich darauf beschränkt, ihre schriftliche IPDA als genügend darzustellen, ohne jedoch auf die Bewertung der Examinatoren einzugehen. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vorliegend selbst mit Bezug auf die schriftliche Arbeit keine Rügen vorgebracht hat, die die Begründungen der Examinatoren für die Bewertung ihrer Leistung in Frage stellen würden.
E. 1.2.5 Gemäss Art. 20 Bst. d Prüfungsreglement ist die Maturitätsprüfung nur bestanden, wenn die Fachnote in der IDPA - der auf eine Dezimalstelle gerundete Mittelwert aus den gewichteten mündlichen und schriftlichen Noten (Art. 16 Abs. 5 Prüfungsreglement) - genügend ist. Die antragsgemässe Erhöhung der Note der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Arbeit von 3.5 auf 4.0 würde vorliegend jedoch nur dazu führen, dass ihr in der IDPA die (ungenügende) Fachnote 3.8 erteilt würde, womit die Voraussetzung gemäss Art. 20 Bst. d Prüfungsreglement immer noch nicht erfüllt wäre. Da das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, ihre Leistung in der schriftlichen Arbeit sei mit der Note 4.0 zu bewerten, damit keinen Einfluss auf das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung hat, fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der Überprüfung der Bewertung ihrer Leistung in dieser Arbeit. Da das Prüfungsreglement an die Note der schriftlichen Arbeit in der IDAP allein weder mit Blick auf die Wiederholungsprüfung noch sonst Rechtsfolgen knüpft, hat die Beschwerdeführerin auch über das Bestehen der Gesamtprüfung hinaus kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung dieser Einzelnote (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem von ihr am 12. Oktober 2016 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.- ist der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Der unterliegenden und anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 3 Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf-fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge-richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach end-gültig.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird der Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück); - die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Kinga Jonas Versand: 3. April 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5926/2016 Urteil vom 29. März 2018 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Kinga Jonas. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, handelnd durch die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Berufsmaturität, kaufmännische Richtung. Sachverhalt: A. Im Sommer 2016 legte die Beschwerdeführerin die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung der kaufmännischen Richtung ab. In der Folge stellte ihr die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK im Namen und im Auftrag der Vorinstanz das Notenblatt der Berufsmaturitätsprüfung, datiert vom 6. September 2016, zu aus dem hervorgeht, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe, weil ihre Leistung unter anderem in der interdisziplinären Projektarbeit (nachfolgend IDPA) mit der ungenügenden Fachnote 3.5 bewertet wurde. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2016 "Beschwerde gegen die Benotung der IDAP im Rahmen des Berufsmaturitätsausweises" beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt Folgendes: "1) Die Note 3.5 für die vorliegende Arbeit soll auf die Note 4.0 angehoben werden.
2) Da damit die Bedingungen zur Erteilung der Berufsmaturität erfüllt sind, ist der Berufsmaturitätsausweis auszustellen." Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb ihre Arbeit mit einer genügenden Note zu bewerten sei. C. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahmen der beiden Examinatoren vom 4. November 2016 (act. 8 Vorakten) und erklärt, dass diese rein vollständigkeitshalber auch zu der Benotung der mündlichen Präsentation der IDAP Stellung genommen hätten, obwohl die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Rügen vorbringe. Die Leistung der Beschwerdeführerin könne weder im mündlichen noch im schriftlichen Teil der IDAP mit der Note 4.0 bewertet werden. Eine antragsgemässe Anhebung der Note der schriftlichen Arbeit von 3.5 auf 4.0 führe lediglich zu der Fachnote 3.8 in der IDAP und damit nicht zu der zum Bestehen der Maturitätsprüfung erforderlichen, genügenden Fachnote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/6 E. 1, m.w.H.). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid zum Gegenstand, der der Beschwerdeführerin mit Notenblatt vom 6. September 2016 mitgeteilt wurde, welches praxisgemäss durch die Prüfungskommission im Namen und Auftrag der Vorinstanz ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt im vorliegenden Verfahren folgende Rechtsbegehren: "1) Die Note 3.5 für die vorliegende Arbeit soll auf die Note 4.0 angehoben werden.
2) Da damit die Bedingungen zur Erteilung der Berufsmaturität erfüllt sind, ist der Berufsmaturitätsausweis auszustellen." Damit richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einerseits gegen das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung und andererseits gegen eine Einzelnote. Die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften und Verfahrensmängel im Prüfungsablauf rügt die Beschwerdeführerin nicht. Anfechtungsobjekt bildet im Beschwerdeverfahren das Prüfungsergebnis als solches; Einzelnoten sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, es besteht ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (vgl. hiernach). Die Anfechtbarkeit hängt damit von der Beschwerdelegitimation ab (vgl. Urteil des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2, m.w.H.). 1.2.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Nach dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Urteils kumulativ erfüllt sein. Die Geltendmachung bloss mittelbarer bzw. ausschliesslich allgemeiner Interessen legitimiert nicht zur Beschwerdeführung. Vielmehr muss das schutzwürdige Interesse in einem praktischen Nutzen, wie beispielsweise der Abwendung eines ideellen oder materiellen Nachteils, bestehen (vgl. Urteil des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.3; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48 Rz. 3, m.w.H.). Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Schlussergebnisses eines Gesamtexamens und einer diesem Ergebnis zugrundeliegenden Einzelnote existiert nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen der Prüfung, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, in Frage stehen (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1, 2015/6 E. 1.3.1, 2009/10 E. 6.2.8; Urteile des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2, B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 1.2, B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2, B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.5 sowie B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.2, m.w.H.). Die selbständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote wird zudem bejaht, wenn sie nach dem jeweils einschlägigen Prüfungsreglement dazu führt, dass die Prüfung nicht wiederholt werden muss (vgl. BVGE 2016/4 E. 5.3.2.2, 2015/6 E. 1.3.1, 2009/10 E. 6.2.1 ff.; Urteil des BVGer vom 8. April 2014 E. 1.2.3). Kein schutzwürdiges, tatsächliches Interesse an der selbständigen Anfechtbarkeit einzelner Noten besteht nach der Rechtsprechung, wenn damit die "reine Hoffnung" verbunden ist, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten muss vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft sein (vgl. BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1, 2015/6 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.3, B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 3.5 sowie A-100/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.1). 1.2.2 Gemäss Art. 20 des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom 22. September 2009 (nachfolgend: Prüfungsreglement) ist die Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt; b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; c) die Notenabweichungen unter der Note 4.0 insgesamt nicht mehr als 2.0 Punkte betragen und d) die IDPA genügend ist (Art. 20 Prüfungsreglement). Die IDPA setzt sich aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Präsentation mit anschliessender Befragung durch die Experten zusammen. Es wird sowohl für die schriftliche Arbeit als auch für die mündliche Präsentation eine Note von 1 bis 6 erteilt, wobei andere als halbe Zwischennoten nicht zulässig sind. Die Note der schriftlichen Arbeit zählt doppelt, die Note der Präsentation einfach. Die Fachnote für die IDPA ist der Mittelwert aus den gewichteten Noten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 4 und 5 Prüfungsreglement). Die Beschwerdeführerin hat in der IDPA die Fachnote 3.5 erhalten: in der mündlichen Präsentation wurde ihre Leistung mit 24 von 50 Punkten und infolgedessen mit einer (von 3.4 aufgerundeten) Note 3.5 bewertet; für ihre schriftliche Arbeit erhielt die Beschwerdeführerin die Note 3.5. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Anhebung bzw. Änderung der in ihrem Rechtsbegehren genannten "Note 3.5 für die vorliegende Arbeit" auf die Note 4.0 hat. 1.2.3 Zunächst ist mit der Vorinstanz und den Examinatoren darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Präsentation in der IDPA mit der Note 3.5 in ihrer Beschwerde nicht beanstandet - und zwar auch nicht sinngemäss. Sämtliche ihrer Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich auf die schriftliche Arbeit; mit der Bewertung der mündlichen Präsentation oder dem Prüfungsablauf setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinander. In Ziffer 1 der Beschwerde legt sie dar, weshalb ihre schriftliche Arbeit die formalen Anforderungen erfülle; in den Ziffern 2 - 3 äussert sie sich zu dem von ihr gewählten Thema der Arbeit und führt aus, weshalb sie welche Themenbereiche behandelt habe. In Ziffer 5 hält die Beschwerdeführerin schliesslich fest, dass ihre Arbeit die Aspekte "Landessprache", "Parteinahme der Autorin" und "Leserlenkung" aufgreife. Auf Grund der Beschwerdeschrift kann damit das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, die "Note 3.5 für die vorliegende Arbeit" sei auf die Note 4.0 anzuheben - selbst unter besonderer Beachtung der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt - nicht dahingehend verstanden werden, dass sie damit auch die Beurteilung bzw. die Benotung ihrer mündlichen Präsentation beanstandet. 1.2.4 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin die Anhebung der Note 3.5 für ihre Präsentation beantragt, fehlt es in ihrer Beschwerde an Rügen betreffend die Leistungsbeurteilung im Rahmen der mündlichen Prüfung, womit auf ein entsprechendes Begehren ohnehin nicht einzutreten wäre. Hinzu kommt im vorliegenden Fall Folgendes: Die Examinatoren, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten. Soweit die Examinatoren in ihren Stellungnahmen im Einzelnen darlegen, weshalb eine Lösung des jeweiligen Kandidaten falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat, wird ein Beschwerdeführer den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne jedoch diese Behauptung in einer Replik näher zu begründen oder zu belegen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2008/14 E. 3.1 f., m.w.H.). Im vorliegenden Fall haben die Examinatoren mit Stellungnahme vom 4. November 2016 (Beilage 8 zur Vernehmlassung) die Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin in der IDPA (schriftlich und mündlich) rechtsgenüglich und nachvollziehbar erläutert. Sie erklären, obwohl die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerde ausdrücklich und ausschliesslich auf ihre schriftliche Arbeit beziehe, würden sie auch zu der Bewertung der mündlichen Präsentation Stellung nehmen, wo die Note nicht von 3.5 auf 4.0 angehoben werden könnte. Die Examinatoren weisen insbesondere darauf hin, dass das grundlegende Missverständnis der Beschwerdeführerin in der mündlichen Präsentation noch mehr Betonung finde als in deren schriftlichen Arbeit. Die Beschwerdeführerin habe das Anliegen der Autorin ungenügend mit dem sozialhistorischen Hintergrund in Verbindung gebracht. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin von der ihr mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2016 eingeräumten Gelegenheit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie es bei ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift belassen, in denen sie sich darauf beschränkt, ihre schriftliche IPDA als genügend darzustellen, ohne jedoch auf die Bewertung der Examinatoren einzugehen. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vorliegend selbst mit Bezug auf die schriftliche Arbeit keine Rügen vorgebracht hat, die die Begründungen der Examinatoren für die Bewertung ihrer Leistung in Frage stellen würden. 1.2.5 Gemäss Art. 20 Bst. d Prüfungsreglement ist die Maturitätsprüfung nur bestanden, wenn die Fachnote in der IDPA - der auf eine Dezimalstelle gerundete Mittelwert aus den gewichteten mündlichen und schriftlichen Noten (Art. 16 Abs. 5 Prüfungsreglement) - genügend ist. Die antragsgemässe Erhöhung der Note der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Arbeit von 3.5 auf 4.0 würde vorliegend jedoch nur dazu führen, dass ihr in der IDPA die (ungenügende) Fachnote 3.8 erteilt würde, womit die Voraussetzung gemäss Art. 20 Bst. d Prüfungsreglement immer noch nicht erfüllt wäre. Da das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, ihre Leistung in der schriftlichen Arbeit sei mit der Note 4.0 zu bewerten, damit keinen Einfluss auf das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung hat, fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der Überprüfung der Bewertung ihrer Leistung in dieser Arbeit. Da das Prüfungsreglement an die Note der schriftlichen Arbeit in der IDAP allein weder mit Blick auf die Wiederholungsprüfung noch sonst Rechtsfolgen knüpft, hat die Beschwerdeführerin auch über das Bestehen der Gesamtprüfung hinaus kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung dieser Einzelnote (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem von ihr am 12. Oktober 2016 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.- ist der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Der unterliegenden und anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
3. Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf-fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge-richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach end-gültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird der Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück);
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Kinga Jonas Versand: 3. April 2018