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B-4581/2022

B-4581/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-12 · Deutsch CH

Schweizerische Maturität

Sachverhalt

A. An den Prüfungssessionen vom 14. Februar 2022 bis 10. März 2022 sowie vom 10. August 2022 bis 3. September 2022 legte der Beschwerdeführer die schweizerische Maturitätsprüfung im ersten Prüfungsversuch ab. Mit Verfügung vom 6. September 2022 eröffnete ihm die Vorinstanz, dass er die Bestehensnormen nicht erfüllt und demzufolge die Prüfung nicht bestanden habe. Seine Leistungen wurden wie folgt bewertet: Erste Teilprüfungen Fach schriftlich mündlich Endnote Koeffizient Punkte Biologie 3.0 3.0 1 3.0 Chemie 4.5 4.5 1 4.5 Physik 4.5 4.5 1 4.5 Geschichte 4.5 4.5 1 4.5 Geografie 4.5 4.5 1 4.5 Bildnerisches Gestalten 4.0 4.0 1 4.0 Total an der Prüfungssession erzielte Punkte 25 Zweite Teilprüfungen Fach schriftlich mündlich Endnote Koeffizient Punkte Erstsprache Deutsch 3.5 4.0 4.0 3 12.0 Zweite Landessprache Französisch 2.0 3.0 2.5 2 5.0 Dritte Sprache Englisch 3.5 4.5 4.0 3 12.0 Mathematik 4.0 4.5 4.5 2 9.0 Schwerpunktfach Italienisch 2.5 4.0 3.5 3 10.5 Ergänzungsfach Geographie 3.5 3.5 1 3.5 Maturaarbeit 4.5 4.5 1 4.5 Total an der Prüfungssession erzielte Punkte 56.5 Total der Punkte nach Abschluss des ersten Prüfungsversuchs 81.5 B. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Beschwerde. Dieses leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragte die Überprüfung der Punktezahl in den Fächern Chemie und Biologie. Er führte im Wesentlichen aus, im Fach Chemie seien mehrere Aufgaben unterbewertet worden. Im Fach Biologie seien die Punkte falsch zusammengezählt worden. C. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2022 nahm die Vorinstanz Stellung, ohne einen Antrag zu formulieren. D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 reichte die Vorinstanz die Notenskala der Prüfungen in den Fächern Chemie und Biologie nach.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 [Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f VGG). Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind insoweit erfüllt.

E. 2.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beurteilt sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Urteils kumulativ erfüllt sein.

E. 2.2 Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches; Einzelnoten sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung wird ausnahmsweise bejaht, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1 f.). Die Anfechtbarkeit hängt damit von der Beschwerdelegitimation ab.

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung besteht an der selbständigen Anfechtbarkeit einzelner Noten kein schutzwürdiges tatsächliches Interesse, wenn damit die "reine Hoffnung" verbunden ist, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten müsse vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft sein (Urteile des BVGer B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 4.2 und B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Die selbständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote wird auch bejaht, wenn eine Erhöhung der betreffenden Note nach dem jeweils einschlägigen Prüfungsreglement dazu führt, dass die Prüfung in Bezug auf dieses Fach nicht wiederholt werden muss (BVGE 2016/4 E. 5.3.2.2; Urteil des BVGer B-1207/2022 vom 7. August 2022 E. 3.1 m.w.H.).

E. 3.1 Nach Art. 22 der Maturitätsprüfungsverordnung ist die Prüfung bestanden, wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin a) mindestens 105 Punkte erreicht; oder b) zwischen 84 und 104.5 Punkte erreicht, in höchstens vier Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte beträgt.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, sowohl in der Prüfung im Fach Chemie als auch im Fach Biologie habe er 1.5 Punkte zu wenig erhalten. Würden dem Beschwerdeführer die beantragten Punkte gutgeschrieben, würde dies gemäss Notenskala (erzielte Punkte / für Note 6 erforderliche Punkte x 5 + 1; konkret 16.0 / 41.5 x 5 + 1) im Fach Biologie zu einer Note von 2.93 (gerundet 3.0) führen. Damit würde sich nichts ändern. Im Fach Chemie würde sich die Note mit 1.5 zusätzlichen Punkten auf 4.79 (gerundet 5.0) erhöhen (27.0 / 35.625 x 5 + 1). Würde das Begehren des Beschwerdeführers vollständig gutgeheissen, würde dies somit nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer die Prüfung bestanden hätte, da er die geforderten 84 Punkte (Art. 22 Bst. b der Maturitätsprüfungsverordnung) nach wie vor nicht erreicht. Dem Beschwerdeführer fehlt damit die Legitimation zur Anfechtung des Prüfungsergebnisses.

E. 3.3 Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ausnahmsweise ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der beiden Einzelnoten hat. Im Fach Biologie würde sich bei Zusprechung der 1.5 beantragten Punkte nichts an der Note ändern (vgl. Berechnung in E. 3.2 oben). Im Fach Chemie würde sich die Note des Beschwerdeführers nach Addierung der 1.5 beantragten Punkten von 4.5 auf 5.0 erhöhen (vgl. Berechnung in E. 3.2 oben). Gemäss Art. 26 Abs. 3 der Maturitätsprüfungsverordnung müssen nur Prüfungen in Fächern wiederholt werden, welche mit einer Note unter 4.0 benotet wurden. Noten zwischen 4.0 und 4.5 können wiederholt werden (Art. 26 Abs. 4 der Maturitätsprüfungsverordnung). An die Erhöhung der Note von 4.5 auf 5.0 ist keine Rechtsfolge geknüpft. Die erwähnte Rechtsprechung, dass eine Einzelnote angefochten werden kann, wenn eine Erhöhung der betreffenden Note dazu führt, dass die Prüfung nicht wiederholt werden muss (vgl. E. 2.3 oben), ist vorliegend somit nicht einschlägig. Für den Beschwerdeführer besteht damit kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der beiden Einzelnoten in den Fächern Biologie und Chemie (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

E. 4 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 250.- festzusetzen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 5 Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und BGE 138 II 42 E. 1.1 je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 500.- entnommen. Der Überschuss von Fr. 250.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. Januar 2023 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4581/2022 Urteil vom 12. Januar 2023 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Maturitätskommission SMK, Vorinstanz. Gegenstand Schweizerische Maturitätsprüfung 2022. Sachverhalt: A. An den Prüfungssessionen vom 14. Februar 2022 bis 10. März 2022 sowie vom 10. August 2022 bis 3. September 2022 legte der Beschwerdeführer die schweizerische Maturitätsprüfung im ersten Prüfungsversuch ab. Mit Verfügung vom 6. September 2022 eröffnete ihm die Vorinstanz, dass er die Bestehensnormen nicht erfüllt und demzufolge die Prüfung nicht bestanden habe. Seine Leistungen wurden wie folgt bewertet: Erste Teilprüfungen Fach schriftlich mündlich Endnote Koeffizient Punkte Biologie 3.0 3.0 1 3.0 Chemie 4.5 4.5 1 4.5 Physik 4.5 4.5 1 4.5 Geschichte 4.5 4.5 1 4.5 Geografie 4.5 4.5 1 4.5 Bildnerisches Gestalten 4.0 4.0 1 4.0 Total an der Prüfungssession erzielte Punkte 25 Zweite Teilprüfungen Fach schriftlich mündlich Endnote Koeffizient Punkte Erstsprache Deutsch 3.5 4.0 4.0 3 12.0 Zweite Landessprache Französisch 2.0 3.0 2.5 2 5.0 Dritte Sprache Englisch 3.5 4.5 4.0 3 12.0 Mathematik 4.0 4.5 4.5 2 9.0 Schwerpunktfach Italienisch 2.5 4.0 3.5 3 10.5 Ergänzungsfach Geographie 3.5 3.5 1 3.5 Maturaarbeit 4.5 4.5 1 4.5 Total an der Prüfungssession erzielte Punkte 56.5 Total der Punkte nach Abschluss des ersten Prüfungsversuchs 81.5 B. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Beschwerde. Dieses leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragte die Überprüfung der Punktezahl in den Fächern Chemie und Biologie. Er führte im Wesentlichen aus, im Fach Chemie seien mehrere Aufgaben unterbewertet worden. Im Fach Biologie seien die Punkte falsch zusammengezählt worden. C. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2022 nahm die Vorinstanz Stellung, ohne einen Antrag zu formulieren. D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 reichte die Vorinstanz die Notenskala der Prüfungen in den Fächern Chemie und Biologie nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 [Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f VGG). Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. 2. 2.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beurteilt sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Urteils kumulativ erfüllt sein. 2.2 Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches; Einzelnoten sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung wird ausnahmsweise bejaht, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1 f.). Die Anfechtbarkeit hängt damit von der Beschwerdelegitimation ab. 2.3 Nach der Rechtsprechung besteht an der selbständigen Anfechtbarkeit einzelner Noten kein schutzwürdiges tatsächliches Interesse, wenn damit die "reine Hoffnung" verbunden ist, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten müsse vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft sein (Urteile des BVGer B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 4.2 und B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Die selbständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote wird auch bejaht, wenn eine Erhöhung der betreffenden Note nach dem jeweils einschlägigen Prüfungsreglement dazu führt, dass die Prüfung in Bezug auf dieses Fach nicht wiederholt werden muss (BVGE 2016/4 E. 5.3.2.2; Urteil des BVGer B-1207/2022 vom 7. August 2022 E. 3.1 m.w.H.). 3. 3.1 Nach Art. 22 der Maturitätsprüfungsverordnung ist die Prüfung bestanden, wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin a) mindestens 105 Punkte erreicht; oder b) zwischen 84 und 104.5 Punkte erreicht, in höchstens vier Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte beträgt. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, sowohl in der Prüfung im Fach Chemie als auch im Fach Biologie habe er 1.5 Punkte zu wenig erhalten. Würden dem Beschwerdeführer die beantragten Punkte gutgeschrieben, würde dies gemäss Notenskala (erzielte Punkte / für Note 6 erforderliche Punkte x 5 + 1; konkret 16.0 / 41.5 x 5 + 1) im Fach Biologie zu einer Note von 2.93 (gerundet 3.0) führen. Damit würde sich nichts ändern. Im Fach Chemie würde sich die Note mit 1.5 zusätzlichen Punkten auf 4.79 (gerundet 5.0) erhöhen (27.0 / 35.625 x 5 + 1). Würde das Begehren des Beschwerdeführers vollständig gutgeheissen, würde dies somit nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer die Prüfung bestanden hätte, da er die geforderten 84 Punkte (Art. 22 Bst. b der Maturitätsprüfungsverordnung) nach wie vor nicht erreicht. Dem Beschwerdeführer fehlt damit die Legitimation zur Anfechtung des Prüfungsergebnisses. 3.3 Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ausnahmsweise ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der beiden Einzelnoten hat. Im Fach Biologie würde sich bei Zusprechung der 1.5 beantragten Punkte nichts an der Note ändern (vgl. Berechnung in E. 3.2 oben). Im Fach Chemie würde sich die Note des Beschwerdeführers nach Addierung der 1.5 beantragten Punkten von 4.5 auf 5.0 erhöhen (vgl. Berechnung in E. 3.2 oben). Gemäss Art. 26 Abs. 3 der Maturitätsprüfungsverordnung müssen nur Prüfungen in Fächern wiederholt werden, welche mit einer Note unter 4.0 benotet wurden. Noten zwischen 4.0 und 4.5 können wiederholt werden (Art. 26 Abs. 4 der Maturitätsprüfungsverordnung). An die Erhöhung der Note von 4.5 auf 5.0 ist keine Rechtsfolge geknüpft. Die erwähnte Rechtsprechung, dass eine Einzelnote angefochten werden kann, wenn eine Erhöhung der betreffenden Note dazu führt, dass die Prüfung nicht wiederholt werden muss (vgl. E. 2.3 oben), ist vorliegend somit nicht einschlägig. Für den Beschwerdeführer besteht damit kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der beiden Einzelnoten in den Fächern Biologie und Chemie (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 250.- festzusetzen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

5. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und BGE 138 II 42 E. 1.1 je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 500.- entnommen. Der Überschuss von Fr. 250.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. Januar 2023 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)