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B-2390/2019

B-2390/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-26 · Deutsch CH

Höhere Fachprüfung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer legte 2018 die Höhere Fachprüfung für Betriebsleiter Transport und Logistik ab. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 teilte ihm die Erstinstanz mit, dass er die Prüfung bestanden und die folgenden Fachnoten erzielt habe: Fallstudie 4.5 Unternehmensführung und Betriebswirtschaft 5.0 Fachgespräch 5.5 Führung und Kommunikation 4.0 Schlussnote 4.8 B. Gegen den Prüfungsentscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben, beide mit 3. Januar 2019 datiert, Beschwerde bei der Vorinstanz. Er beantragte sinngemäss, es sei ihm die Prüfungsteilnote "Führung und Kommunikation" von 4.0 auf 5.0 anzuheben bzw. die Bewertung im genannten Fach sei zu überprüfen, eventualiter sei die Prüfung zeitnah zu wiederholen. Sein Interesse an der Beschwerde untermauerte der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin mit je einem Schreiben der Schweizer Armee und des [Arbeitgebers]. C. Mit Verfügung vom 18. April 2019 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Prüfungsentscheid nicht ein, was sie mit dem Fehlen eines aktuellen praktischen Interesses des Beschwerdeführers an der Beschwerde begründete. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der in der Beschwerde an die Vorinstanz gestellten Anträge. Als Beilage zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben ein, welche er nach eigenen Angaben als Beschwerde an die Vorinstanz zugestellt habe. Eines der Schreiben ist mit 31. Dezember 2018 und das andere mit 3. Januar 2019 datiert. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, eine gute Note könne sich bei künftigen Bewerbungen auszahlen, weshalb sein Interesse an der Beschwerde zu bejahen sei. Überdies habe die Vorinstanz insbesondere seinen Einwand im Schreiben vom 3. Januar 2019 nicht geprüft, wonach im Fach Führung und Kommunikation im Unterricht nicht behandelter Prüfungsstoff abgefragt worden sei. Aus diesem Grund sei die Lehrperson zu befragen und das Protokoll als Beweis zu edieren. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 beantragt die Erstinstanz, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2019 sei nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen. Unter Verweis auf die Prüfungsordnung macht die Erstinstanz insbesondere geltend, eine Beschwerde sei grundsätzlich nur gegen die Nichtzulassung zur Prüfung und gegen die Diplomverweigerung möglich. F. Mit Eingabe vom 15. August 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie betont, dass eine Einzelnote grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar sei, ausser falls ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung bejaht würde. Die vom Beschwerdeführer mit einer Notenerhöhung geltend gemachten Vorteile auf dem Arbeitsmarkt würden noch kein schutzwürdiges tatsächliches Interesse an der Beschwerde begründen. Im Übrigen weist die Vorinstanz der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Beschwerdeführer erst vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben behaupte, welches mit 31. Dezember 2019 datiert sei. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz seien beide eingereichten Schreiben mit 3. Januar 2019 datiert gewesen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG unter anderem zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert. Er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten ergibt sich, dass die Beschwerde an die Vorinstanz aus zwei Schreiben bestand, welche beide mit 3. Januar 2019 datiert sind. Diese beiden Schreiben decken sich inhaltlich vollständig mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer als Beilagen eingereichten zwei Schreiben, welche mit 31. Dezember 2018 und mit 3. Januar 2019 datiert sind, und nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers als Beschwerde an die Vorinstanz eingereicht worden seien. Die abweichende Datierung eines der ans Bundesverwaltungsgericht als Beilage eingereichten Schreiben hat somit keine weiteren Auswirkungen und ist unbeachtlich.

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde vom 17. Mai 2019 sinngemäss, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und seine in der Beschwerde an die Vorinstanz gestellten Anträge seien gutzuheissen. Nachfolgend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 7. Dezember 2018 eingetreten ist, indem sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid habe. Erfolgte der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht, ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

E. 3.1 Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer die Überprüfung bzw. die Anhebung einer einzelnen Fachnote der Höheren Fachprüfung für Betriebsleiter Transport und Logistik beantragt, nämlich derjenigen im Fach Führung und Kommunikation. Gemäss Verfügung der Erstinstanz vom 7. Dezember 2018 erzielte der Beschwerdeführer in diesem Fach die Note 4.0. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz rügte er, dass der mündliche Teil der Prüfung Unregelmässigkeiten aufgewiesen habe, nicht unterrichteter Prüfungsstoff abgefragt worden sei, die Note im Fach Führung und Kommunikation sich unter anderem anhand einer Note für eine angebliche Gruppenarbeit ergebe, obwohl sich in der Wegleitung zur Prüfungsordnung keine Passage zur Bewertung einer Gruppenarbeit finde und [...]. Er verlangte die Anhebung der Fachnote von 4.0 auf 5.0 bzw. eine neue Bewertung.

E. 3.2 In der Regel bildet in einem Beschwerdeverfahren lediglich das Prüfungsergebnis als solches das Anfechtungsobjekt. Den einzelnen Fachnoten kommt im Allgemeinen lediglich Begründungscharakter zu und sie haben prinzipiell keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen. Einzelnoten sind daher im Normalfall grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer Einzelnote wird nach der Rechtsprechung insbesondere bejaht, wenn daran eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, anknüpft (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1, 2015/6 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 1.2; B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Die selbständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote wird auch bejaht, wenn eine Erhöhung der betreffenden Note nach dem jeweils einschlägigen Prüfungsreglement dazu führt, dass die Prüfung in Bezug auf dieses Fach nicht wiederholt werden muss (vgl. BVGE 2016/4 E. 5.3.2.2, 2015/6 E. 1.3.1, 2009/10 E. 6.2.1 ff.; Urteil des BVGer B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.3). Noch kein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung einer Einzelnote bildet hingegen die Möglichkeit, dass eine Anstellung arbeitgeberseitig gegebenenfalls von der Notenhöhe abhängig gemacht werden könnte. Denn darin liegt eine lediglich faktische Auswirkung der Note auf die Berufschancen der Betroffenen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.208/2005 vom 8. September 2005 E. 2.1 und 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2; BVR 2013 E. 2.1; Heselhaus/Seiberth, Darf "Dummheit" bestraft werden? Zur juristischen Kontrolle von Bewertungen, in Ackermann/Bommer [Hrsg.], Liber Amicorum für Dr. Martin Vonplon, 2009, S. 173 ff., 180 f.).

E. 3.3 Die Modalitäten der Höheren Fachprüfung für Betriebsleiter Transport und Logistik sind in ihren Grundzügen in der Prüfungsordnung festgelegt. Nach deren Ziff. 6.41 ist die Prüfung bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Bst. a) und höchstens eine Note unter 4.0 liegt und damit ungenügend ist (Bst. b; vgl. auch Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung). Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen, wobei sich die Wiederholungsprüfungen nur auf jene Prüfungsteile beziehen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (vgl. Ziff. 6.5.1 und 6.5.2 der Prüfungsordnung). Gegen die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung und die Verweigerung des Diploms kann Beschwerde eingereicht werden (Ziff. 7.31 der Prüfungsordnung).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer begründet das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Note im Fach Führung und Kommunikation trotz Bestehen der Höheren Fachprüfung für Betriebsleiter Transport und Logistik damit, dass sich eine gute Note auch bei künftigen Bewerbungen auszahlen könne. Vor Vorinstanz reichte er zur Geltendmachung seines Rechtsschutzinteresses zwei Schreiben ein. Im Schreiben der Schweizer Armee vom 13. Februar 2019 wird unter Verweis auf Art. 72 Abs. 3 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 (VMDP, SR 512.21) festgehalten, eine gute bis sehr gute Note im Fach Führung könne bei der Vorschlagserteilung mitentscheidend sein. Im Schreiben [des Arbeitgebers] vom 28. Januar 2019 wird ausgeführt, dass gute Noten, insbesondere auch im Fach Führung, für einen weiteren Karriereaufstieg innerhalb [des Arbeitgebers] entscheidend und damit entsprechend wichtig sein können.

E. 3.5 Rechtlich wird mit dem Prüfungsentscheid der Erstinstanz vom 7. Dezember 2018 einzig ausgedrückt, ob der Kandidat die Höhere Fachprüfung für Betriebsleiter Transport und Logistik bestanden hat und das Diplom erhält. Anfechtungsobjekt ist die Prüfung als solches (Ziff. 7.31 der Prüfungsordnung). Die Noten der einzelnen Fächer sind Teil des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsprozesses, welcher zum Bestehen oder Nichtbestehen der Höheren Fachprüfung und zur Diplomerteilung oder -verweigerung führt. Im Hinblick auf die ausnahmsweise selbständige Anfechtung einer einzelnen Fachnote ist im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Hoffnung, zukünftig im Arbeitsleben von einer besseren Note im Fach Führung und Kommunikation profitieren zu können, kein besonderes Rechtsschutzinteresse konkret begründet, welches zur Bejahung der Beschwerdelegitimation ausreicht. An die beanstandete Einzelnote knüpft kein Prädikat an, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist und auch keine andere Rechtsfolge. Insbesondere fällt von vorneherein das Verhindern einer Wiederholungsprüfung als Grund für die selbständige Anfechtbarkeit der Einzelnote ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer das Fach Führung und Kommunikation mit der Note 4.0 bereits bestanden hat. Es bleibt letztlich spekulativ bzw. hypothetisch, ob sich eine bessere Note im Fach Führung und Kommunikation bei zukünftigen Bewerbungen auszahlen könnte. An den rein faktischen Auswirkungen der Note auf die Berufschancen ändern auch die Schreiben der Schweizer Armee und [des Arbeitgebers] nichts. Beide Schreiben sind, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sehr vage und stellen keine Bestätigung dar, dass eine Anhebung der Note im Fach Führung und Kommunikation tatsächlich einen Vorteil für den Beschwerdeführer mit sich bringt. Gerade auch der von der Schweizer Armee erwähnte Art. 72 Abs. 3 VMDP besagt lediglich sehr allgemein, dass bei einer Einteilung oder Beförderung auch die im Zivilleben erworbenen Kenntnisse soweit als möglich zu berücksichtigen seien. [Der Arbeitgeber] hält ebenfalls nur generell fest, dass Noten, insbesondere im Fach Führung, für den weiteren Karriereaufstieg innerhalb [des Arbeitgebers] wichtig und entscheidend seien. Ob die Qualität der Leistung des Beschwerdeführers im Fach Führung und Kommunikation in einem konkreten Bewerbungsverfahren bzw. im Vergleich zu Bewerbungen anderer potentieller Arbeitnehmer tatsächlich den Ausschlag geben würde, bestätigt [der Arbeitgeber] damit nicht. Ausserdem macht der Beschwerdeführer eine konkrete Bewerbung innerhalb [des Arbeitgebers] nicht einmal geltend, womit das Schreiben [des Arbeitgebers] ohnehin ungeeignet erscheint, ein konkretes praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Anfechtung der Einzelnote zu begründen.

E. 4 Zusammenfasend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 18. April 2019 zu Recht mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers die selbständige Anfechtbarkeit der Note 4.0 im Fach Führung und Kommunikation verneint hat und nicht auf die an sie gerichtete Beschwerde vom 3. Januar 2019 eingetreten ist. Die Vorinstanz musste daher die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere, dass im Fach Führung und Kommunikation im Unterricht nicht behandelter Prüfungsstoff abgefragt worden sei, nicht beurteilen. Aus diesem Grund erübrigt sich zudem die vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte Befragung der Lehrperson bzw. die Edition des Protokolls. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

E. 5 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

E. 6 Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück); - die Vorinstanz ([...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück); - die Erstinstanz (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Diego Haunreiter Versand: 3. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2390/2019 Urteil vom 26. August 2019 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter. Parteien A._______ Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Kommission für Qualitätssicherung ASTAG, Schweizerischer Nutzfahrzeugverband, Erstinstanz. Gegenstand Höhere Fachprüfung für Betriebsleiter Transport und Logistik 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer legte 2018 die Höhere Fachprüfung für Betriebsleiter Transport und Logistik ab. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 teilte ihm die Erstinstanz mit, dass er die Prüfung bestanden und die folgenden Fachnoten erzielt habe: Fallstudie 4.5 Unternehmensführung und Betriebswirtschaft 5.0 Fachgespräch 5.5 Führung und Kommunikation 4.0 Schlussnote 4.8 B. Gegen den Prüfungsentscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben, beide mit 3. Januar 2019 datiert, Beschwerde bei der Vorinstanz. Er beantragte sinngemäss, es sei ihm die Prüfungsteilnote "Führung und Kommunikation" von 4.0 auf 5.0 anzuheben bzw. die Bewertung im genannten Fach sei zu überprüfen, eventualiter sei die Prüfung zeitnah zu wiederholen. Sein Interesse an der Beschwerde untermauerte der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin mit je einem Schreiben der Schweizer Armee und des [Arbeitgebers]. C. Mit Verfügung vom 18. April 2019 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Prüfungsentscheid nicht ein, was sie mit dem Fehlen eines aktuellen praktischen Interesses des Beschwerdeführers an der Beschwerde begründete. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der in der Beschwerde an die Vorinstanz gestellten Anträge. Als Beilage zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben ein, welche er nach eigenen Angaben als Beschwerde an die Vorinstanz zugestellt habe. Eines der Schreiben ist mit 31. Dezember 2018 und das andere mit 3. Januar 2019 datiert. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, eine gute Note könne sich bei künftigen Bewerbungen auszahlen, weshalb sein Interesse an der Beschwerde zu bejahen sei. Überdies habe die Vorinstanz insbesondere seinen Einwand im Schreiben vom 3. Januar 2019 nicht geprüft, wonach im Fach Führung und Kommunikation im Unterricht nicht behandelter Prüfungsstoff abgefragt worden sei. Aus diesem Grund sei die Lehrperson zu befragen und das Protokoll als Beweis zu edieren. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 beantragt die Erstinstanz, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2019 sei nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen. Unter Verweis auf die Prüfungsordnung macht die Erstinstanz insbesondere geltend, eine Beschwerde sei grundsätzlich nur gegen die Nichtzulassung zur Prüfung und gegen die Diplomverweigerung möglich. F. Mit Eingabe vom 15. August 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie betont, dass eine Einzelnote grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar sei, ausser falls ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung bejaht würde. Die vom Beschwerdeführer mit einer Notenerhöhung geltend gemachten Vorteile auf dem Arbeitsmarkt würden noch kein schutzwürdiges tatsächliches Interesse an der Beschwerde begründen. Im Übrigen weist die Vorinstanz der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Beschwerdeführer erst vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben behaupte, welches mit 31. Dezember 2019 datiert sei. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz seien beide eingereichten Schreiben mit 3. Januar 2019 datiert gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG unter anderem zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert. Er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten ergibt sich, dass die Beschwerde an die Vorinstanz aus zwei Schreiben bestand, welche beide mit 3. Januar 2019 datiert sind. Diese beiden Schreiben decken sich inhaltlich vollständig mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer als Beilagen eingereichten zwei Schreiben, welche mit 31. Dezember 2018 und mit 3. Januar 2019 datiert sind, und nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers als Beschwerde an die Vorinstanz eingereicht worden seien. Die abweichende Datierung eines der ans Bundesverwaltungsgericht als Beilage eingereichten Schreiben hat somit keine weiteren Auswirkungen und ist unbeachtlich. 3. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde vom 17. Mai 2019 sinngemäss, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und seine in der Beschwerde an die Vorinstanz gestellten Anträge seien gutzuheissen. Nachfolgend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 7. Dezember 2018 eingetreten ist, indem sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid habe. Erfolgte der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht, ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 3.1 Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer die Überprüfung bzw. die Anhebung einer einzelnen Fachnote der Höheren Fachprüfung für Betriebsleiter Transport und Logistik beantragt, nämlich derjenigen im Fach Führung und Kommunikation. Gemäss Verfügung der Erstinstanz vom 7. Dezember 2018 erzielte der Beschwerdeführer in diesem Fach die Note 4.0. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz rügte er, dass der mündliche Teil der Prüfung Unregelmässigkeiten aufgewiesen habe, nicht unterrichteter Prüfungsstoff abgefragt worden sei, die Note im Fach Führung und Kommunikation sich unter anderem anhand einer Note für eine angebliche Gruppenarbeit ergebe, obwohl sich in der Wegleitung zur Prüfungsordnung keine Passage zur Bewertung einer Gruppenarbeit finde und [...]. Er verlangte die Anhebung der Fachnote von 4.0 auf 5.0 bzw. eine neue Bewertung. 3.2 In der Regel bildet in einem Beschwerdeverfahren lediglich das Prüfungsergebnis als solches das Anfechtungsobjekt. Den einzelnen Fachnoten kommt im Allgemeinen lediglich Begründungscharakter zu und sie haben prinzipiell keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen. Einzelnoten sind daher im Normalfall grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer Einzelnote wird nach der Rechtsprechung insbesondere bejaht, wenn daran eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, anknüpft (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1, 2015/6 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 1.2; B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Die selbständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote wird auch bejaht, wenn eine Erhöhung der betreffenden Note nach dem jeweils einschlägigen Prüfungsreglement dazu führt, dass die Prüfung in Bezug auf dieses Fach nicht wiederholt werden muss (vgl. BVGE 2016/4 E. 5.3.2.2, 2015/6 E. 1.3.1, 2009/10 E. 6.2.1 ff.; Urteil des BVGer B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.3). Noch kein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung einer Einzelnote bildet hingegen die Möglichkeit, dass eine Anstellung arbeitgeberseitig gegebenenfalls von der Notenhöhe abhängig gemacht werden könnte. Denn darin liegt eine lediglich faktische Auswirkung der Note auf die Berufschancen der Betroffenen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.208/2005 vom 8. September 2005 E. 2.1 und 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2; BVR 2013 E. 2.1; Heselhaus/Seiberth, Darf "Dummheit" bestraft werden? Zur juristischen Kontrolle von Bewertungen, in Ackermann/Bommer [Hrsg.], Liber Amicorum für Dr. Martin Vonplon, 2009, S. 173 ff., 180 f.). 3.3 Die Modalitäten der Höheren Fachprüfung für Betriebsleiter Transport und Logistik sind in ihren Grundzügen in der Prüfungsordnung festgelegt. Nach deren Ziff. 6.41 ist die Prüfung bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Bst. a) und höchstens eine Note unter 4.0 liegt und damit ungenügend ist (Bst. b; vgl. auch Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung). Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen, wobei sich die Wiederholungsprüfungen nur auf jene Prüfungsteile beziehen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (vgl. Ziff. 6.5.1 und 6.5.2 der Prüfungsordnung). Gegen die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung und die Verweigerung des Diploms kann Beschwerde eingereicht werden (Ziff. 7.31 der Prüfungsordnung). 3.4 Der Beschwerdeführer begründet das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Note im Fach Führung und Kommunikation trotz Bestehen der Höheren Fachprüfung für Betriebsleiter Transport und Logistik damit, dass sich eine gute Note auch bei künftigen Bewerbungen auszahlen könne. Vor Vorinstanz reichte er zur Geltendmachung seines Rechtsschutzinteresses zwei Schreiben ein. Im Schreiben der Schweizer Armee vom 13. Februar 2019 wird unter Verweis auf Art. 72 Abs. 3 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 (VMDP, SR 512.21) festgehalten, eine gute bis sehr gute Note im Fach Führung könne bei der Vorschlagserteilung mitentscheidend sein. Im Schreiben [des Arbeitgebers] vom 28. Januar 2019 wird ausgeführt, dass gute Noten, insbesondere auch im Fach Führung, für einen weiteren Karriereaufstieg innerhalb [des Arbeitgebers] entscheidend und damit entsprechend wichtig sein können. 3.5 Rechtlich wird mit dem Prüfungsentscheid der Erstinstanz vom 7. Dezember 2018 einzig ausgedrückt, ob der Kandidat die Höhere Fachprüfung für Betriebsleiter Transport und Logistik bestanden hat und das Diplom erhält. Anfechtungsobjekt ist die Prüfung als solches (Ziff. 7.31 der Prüfungsordnung). Die Noten der einzelnen Fächer sind Teil des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsprozesses, welcher zum Bestehen oder Nichtbestehen der Höheren Fachprüfung und zur Diplomerteilung oder -verweigerung führt. Im Hinblick auf die ausnahmsweise selbständige Anfechtung einer einzelnen Fachnote ist im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Hoffnung, zukünftig im Arbeitsleben von einer besseren Note im Fach Führung und Kommunikation profitieren zu können, kein besonderes Rechtsschutzinteresse konkret begründet, welches zur Bejahung der Beschwerdelegitimation ausreicht. An die beanstandete Einzelnote knüpft kein Prädikat an, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist und auch keine andere Rechtsfolge. Insbesondere fällt von vorneherein das Verhindern einer Wiederholungsprüfung als Grund für die selbständige Anfechtbarkeit der Einzelnote ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer das Fach Führung und Kommunikation mit der Note 4.0 bereits bestanden hat. Es bleibt letztlich spekulativ bzw. hypothetisch, ob sich eine bessere Note im Fach Führung und Kommunikation bei zukünftigen Bewerbungen auszahlen könnte. An den rein faktischen Auswirkungen der Note auf die Berufschancen ändern auch die Schreiben der Schweizer Armee und [des Arbeitgebers] nichts. Beide Schreiben sind, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sehr vage und stellen keine Bestätigung dar, dass eine Anhebung der Note im Fach Führung und Kommunikation tatsächlich einen Vorteil für den Beschwerdeführer mit sich bringt. Gerade auch der von der Schweizer Armee erwähnte Art. 72 Abs. 3 VMDP besagt lediglich sehr allgemein, dass bei einer Einteilung oder Beförderung auch die im Zivilleben erworbenen Kenntnisse soweit als möglich zu berücksichtigen seien. [Der Arbeitgeber] hält ebenfalls nur generell fest, dass Noten, insbesondere im Fach Führung, für den weiteren Karriereaufstieg innerhalb [des Arbeitgebers] wichtig und entscheidend seien. Ob die Qualität der Leistung des Beschwerdeführers im Fach Führung und Kommunikation in einem konkreten Bewerbungsverfahren bzw. im Vergleich zu Bewerbungen anderer potentieller Arbeitnehmer tatsächlich den Ausschlag geben würde, bestätigt [der Arbeitgeber] damit nicht. Ausserdem macht der Beschwerdeführer eine konkrete Bewerbung innerhalb [des Arbeitgebers] nicht einmal geltend, womit das Schreiben [des Arbeitgebers] ohnehin ungeeignet erscheint, ein konkretes praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Anfechtung der Einzelnote zu begründen. 4. Zusammenfasend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 18. April 2019 zu Recht mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers die selbständige Anfechtbarkeit der Note 4.0 im Fach Führung und Kommunikation verneint hat und nicht auf die an sie gerichtete Beschwerde vom 3. Januar 2019 eingetreten ist. Die Vorinstanz musste daher die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere, dass im Fach Führung und Kommunikation im Unterricht nicht behandelter Prüfungsstoff abgefragt worden sei, nicht beurteilen. Aus diesem Grund erübrigt sich zudem die vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte Befragung der Lehrperson bzw. die Edition des Protokolls. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

5. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

6. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück);

- die Erstinstanz (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Diego Haunreiter Versand: 3. September 2019