Eidgenössische Berufsmaturität
Sachverhalt
A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Sommer 2015 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen kaufmännischer Richtung. Am 3. September 2015 stellte ihr die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK (nachfolgend: Kommission) das Notenblatt der abgeschlossenen eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung zu und teilte ihr mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. B. Aus dem Notenblatt vom 3. September 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei einem Notendurchschnitt von 3.9 in den Fächern "Mathematik", "Geschichte und Staatslehre", "Sozialwissenschaften" sowie "Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht" ungenügende Noten erzielt hatte. Die Kommission teilte der Beschwerdeführerin mit, sie habe die Möglichkeit sich zu einer zweiten Prüfung anzumelden. Die genügenden Noten aus der ersten Prüfung würden bei einer Repetition, welche innerhalb von zwei Jahren nach der nichtbestandenen ersten Prüfung erfolge, angerechnet. Eine dritte Prüfung sei nicht gestattet. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. September 2015 (Postaufgabe vom 8. September 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, dervorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr sei der Eidgenössische Berufsmaturitätsausweis zu erteilen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Prüfung bzw. ihre Bewertung rechtswidrig gewesen sei. Im Fach "Geschichte und Staatslehre" habe keine objektive und sachliche Bewertung ihrer Kenntnisse stattgefunden. Es sei zwar berücksichtigt worden, dass sie die grundlegenden Fragestellungen habe beantworten können, doch sei jegliches weiteres Wissen ihrerseits, welches sie sich mit zusätzlichen Lehrbüchern, wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Zeitungsartikeln angeeignet habe, nicht in die Bewertung aufgenommen worden. Gleiches gelte für die persönliche Erfahrung und Eindrücke, die sie als gebürtige Ukrainerin während der Prüfung als Vergleiche und Beispiele aufgeführt habe. Auch die Bewertung im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" widerspiegle nicht ihre Vorbereitung bzw. ihre Prüfungsleistung. Sie habe sich nebst dem vom Lehrer bereitgestellten Dossier gewissenhaft mit zusätzlichen wissenschaftlichen Materialien vorbereitet. Während der Prüfung habe sie die Fragestellungen vertieft mit Skizzen und Beispielen beantwortet, um zu zeigen, dass sie mit der Thematik in hohem Masse vertraut sei. Nach ihren Recherchen bekomme man bereits für ein Basiswissen die Note 3. Ihre Leistungen, welche sie während den Prüfungen gezeigt habe, seien weit über das Basiswissen hinausgegangen. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen. D. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 beantragt die Kommission die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Prüfungen in den Fächern "Geschichte und Staatslehre" sowie "Sozialwissenschaften" seien von qualifizierten Lehrpersonen an Berufsmaturitätsschulen und erfahrenen Experten bei Berufsmaturitätsprüfungen durchgeführt und bewertet worden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Prüfungsanmeldung zwei geschichtliche Teilgebiete und ein staatskundliches Teilgebiet angeben können, in welchen sie über vertiefte Kenntnisse verfüge. Aus dem Teilgebiet Schweizergeschichte habe sie das Thema "Die Schweiz im 20. Jahrhundert, im Ersten Weltkrieg, im Zweiten Weltkrieg, im Kalten Krieg" und aus dem Teilgebiet Welt- und Europageschichte habe sie das Thema "Aufstieg und Fall der Sowjetunion: Zarenreich - Lenin - Stalin - Gorbatschow - Jelzin; die Nachfolgestaaten der Sowjetunion und aktuelle Probleme" ausgewählt. Im Bereich Staatslehre habe sie das Teilgebiet "Ausgewählte Debatten zu wechselnden Gegenwartsproblemen der Schweiz" gewählt. Die Kommission verweist auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 21. Oktober 2015, worin sie im Detail erläutert hätten, wie die Bewertung zustande gekommen sei, sowie auf die Notizen der Experten zur mündlichen Prüfung und den anlässlich der Prüfung vorgelegten Quellentext mit Notizen der Beschwerdeführerin. Eine Anhebung der Note im Fach "Geschichte und Staatslehre" sei nicht möglich und nicht gerechtfertigt. Im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" habe die Beschwerdeführerin für die mündliche Prüfung das Thema "Psychologie" und für das - spätestens zwei Monate vor der Prüfung einzureichende - Dossier das Thema "Soziologie" gewählt. Die Bewertung der mündlichen Prüfung sei von der Beschwerdeführerin gerügt worden, hingegen die Bewertung des Dossiers nicht. Die Kommission verweist auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 12. Oktober 2015 zur mündlichen Prüfung und auf die Bewertung des Dossiers, welches zu 50 % in die Bewertung des Ergänzungsfachs miteinbezogen worden sei. Eine Anhebung der Note sei nicht möglich und nicht gerechtfertigt. Die Kommission hält fest, die Beschwerdeführerin habe die Prüfung gemäss Art. 20 lit. b und c des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen aus zwei Gründen nicht bestanden. Einerseits seien mehr als 3 Noten ungenügend und andererseits betrage die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten mehr als 2.0 Punkte. Die Leistungen der Beschwerdeführerin sei in vier Fächern als ungenügend bewertet worden. Zudem betrage die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten 3.7 Punkte und somit mehr als die für das Bestehen der Prüfung erlaubten 2.0 Punkte. E. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2015 wurden der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Kommission sowie die eingereichten Prüfungs- und Bewertungsunterlagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Replik gegeben. F. Nachdem innert angesetzter Frist keine Replik der Beschwerdeführerin eingegangen ist, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 mit, es sei kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 3. September 2015 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung und fördert ein breites und durchlässiges Angebot (Art. 63 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
E. 2.1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an (Art. 1 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Das Berufsbildungsgesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität; die höhere Berufsbildung; die berufsorientierte Weiterbildung; die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel; die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen; die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung (Art. 2 Abs. 1 BBG).
E. 2.2 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1 und 3 BBG). Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität (Art. 25 Abs. 5 BBG). Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV, SR 412.103.1) erlassen, welche am 1. August 2009 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere den Aufbau des Unterrichts; die Anforderungen an die Bildungsgänge; die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung; die Berufsmaturitätsprüfung sowie die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund (Art. 1 BMV). Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht gilt. Die Wiederholung der Berusmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt (Art. 36 Abs. 1 und 2 BMV). Daher ist vorliegend die Verordnung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität (nachfolgend: Berufsmaturitätsverordnung von 1998, AS 1999 1367) anwendbar. Diese Verordnung regelt den Erwerb der Berufsmaturität, namentlich die Ausbildungsformen und -institutionen, den Unterrichtsaufbau und -verlauf und die Abschlüsse sowie die Fragen des Vollzugs (Art. 1 Berufsmaturitätsverordnung von 1998). Die Berufsmaturität umfasst eine berufliche Grundausbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie erhöht die Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz ihrer Inhaberinnen und Inhaber und fördert deren berufliche und persönliche Mobilität und Flexibilität. Die Berufsmaturität schafft namentlich die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule und erleichtert den Besuch von Ausbildungslehrgängen an höheren Fachschulen sowie die Weiterbildung im Beruf selber (Art. 2 Abs. 1 und 2 Berufsmaturitätsverordnung von 1998). Die Berufsmaturität kann im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen (BMS), im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten sowie nach einer beruflichen Grundausbildung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen erworben werden (Art. 4 Abs. 1 Berufsmaturitätsverordnung von 1998). Wer, wie die Beschwerdeführerin, die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 erworben hat, kann eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung (Art. 32 Berufsmaturitätsverordnung von 1998; vgl. Michael Buchser, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, Rechtliche Regelung der Qualifikation der Ausweise und der Titel in der Berufsbildung, Zürich/Basel/Genf 2009, Ziff. 3.2.3, S. 69).
E. 2.3 In Ausführung von Art. 32 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (vormals Bundesamt für Berufsbildung und Technologie [nachfolgend: Bundesamt] das Reglement vom 22. September 2009 über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen erlassen, welches am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist (nachfolgend: Reglement).
E. 2.3.1 Für Kandidaten, welche die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 der Verordnung über die Berufsmaturität erlangt haben, führt das Bundesamt externe Prüfungen durch (Art. 1 Reglement). Diese Prüfungen werden von der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission (in der Folge Kommission genannt) im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation durchgeführt (vgl. Art. 2 Reglement). Ein Zulassungsgesuch zur eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung kann stellen, wer über das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder einen gleichwertigen Ausweis verfügt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. c Reglement). Inhaber eines Diploms einer vom Bundesamt anerkannten Handelsmittelschule haben dem Zulassungsgesuch eine Bestätigung über den 39-wöchigen betrieblichen Praxisaufenthalt beizulegen (Art. 7 Abs. 2 Reglement).
E. 2.3.2 Zweck der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen ist, feststellen zu können, ob die Kandidaten die Fachhochschulreife erlangt haben. Die Fachhochschulreife besteht im sicheren Besitz der grundlegenden Kenntnisse, im selbständigen Denken und in der Fähigkeit, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten und ihre Lösung klar darzustellen. Die Anforderungen in den einzelnen Fächern sind in den Rahmenlehrplänen und in den Stoffplänen enthalten (vgl. Art. 9 Reglement). In den von der Kommission herausgegebenen Stoffplänen für die Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung kaufmännischer Richtung, gültig ab den Prüfungen 2008, werden die Bildungs- und Richtziele, der Prüfungsstoff sowie die Prüfung geregelt.
E. 2.3.3 Die Prüfungen werden abgenommen für die Berufsmaturität technische, kaufmännische und gesundheitliche und soziale Richtung (Art. 10 Abs. 1 Reglement). Für alle Richtungen der Berufsmaturität ist eine interdisziplinäre Projektarbeit (nachfolgend: IDPA) zu erstellen und zu präsentieren (Art. 10 Abs. 3 Reglement). Die Prüfungsmodalitäten und -formen sowie die Bewertungskriterien sind in den Stoffplänen festgelegt. Die mündlichen Prüfungen dauern in jedem Fach 15 Minuten. Jede mündliche Prüfung und die Präsentation der IDPA werden von einer Examinatorin/einem Examinator in Gegenwart einer Expertin/eines Experten abgenommen (Art. 13 Abs. 1, 3 und 5 Reglement).
E. 2.3.4 Die Leistungen werden in allen Fächern mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. 4 und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Bei Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, wird sowohl für die schriftliche als auch für die mündliche Prüfung eine Note erteilt. Die Fachnote wird als Mittelwert aus den beiden Noten auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Gesamtnote ist der Durchschnitt aus allen Fachnoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (vgl. Art. 16 Reglement). Die Examinatoren und die Experten bestätigen die Richtigkeit der gesetzten Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenzettel der schriftlichen Prüfungsarbeit bzw. auf dem Verlaufsprotokoll der mündlichen Prüfung resp. der Präsentation der IDPA (Art. 18 Reglement).
E. 2.3.5 Die Prüfung ist bestanden, wenn: die Gesamtnote mindestens den Wert von 4.0 erreicht; höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt; und die IDPA genügend ist (Art. 20 Reglement).
E. 3 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der Beschwerdeführenden sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft. Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2008/14 E. 3.1 und 3.3 und BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sind allerdings nur dann rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (Urteil BVGer B-2186/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen nicht bestanden, weil sie in vier Fächern ("Mathematik", "Geschichte und Staatslehre", "Sozialwissenschaften" und "Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht") eine ungenügende Note erzielt hat, die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten mehr als 2.0 Punkte beträgt und die Gesamtnote nicht mindestens den Wert 4.0 erreicht hat. Eine genügende Note in den Fächern "Geschichte und Staatslehre" und "Sozialwissenschaften" würde zum Bestehen der Prüfung (vgl. Art. 20 Reglement) führen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung ihrer Leistungen in den Fächern "Geschichte und Staatslehre" und "Sozialwissenschaften". Diese Rüge ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu prüfen, indem nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten abzuweichen ist (vgl. E. 3).
E. 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung gewissermassen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelinstanz daher nur dann detailliert einzugehen, wenn die Beschwerdeführerin selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden ist. Die entsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Die Beschwerdeführerin wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung ihrer Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn sie sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, ihre Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen bzw. Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1).
E. 4.3 Im Fach "Geschichte und Staatslehre" beantragt die Beschwerdeführerin gestützt auf folgende Begründung die Erteilung einer genügenden Note:
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der mündlichen Prüfungsabnahme zum Thema "Aufstieg und Zerfall der UdSSR" habe keine objektive bzw. sachliche Bewertung ihrer Kenntnisse stattgefunden. Es sei zwar berücksichtigt worden, dass sie die grundlegenden Fragestellungen beantwortet habe, doch seien jegliche weitere Ausführungen ihrerseits, welche sie mit zusätzlichen Lehrbüchern, wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Zeitungsartikeln angeeignet habe, nicht in die Bewertung mitaufgenommen worden. Gleiches gelte für die persönliche Erfahrungen und Eindrücke, die sie als gebürtige Ukrainerin während der Prüfung als Vergleiche und Beispiele aufgeführt habe.
E. 4.3.2 Die Kommission verweist in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 21. Oktober 2015. Darin rekapitulieren die Prüfungsexperten die mündliche Prüfung anhand des Verlaufsprotokolls der Prüfung vom 25. August 2015. Sie weisen die Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe keine objektive und sachliche Bewertung stattgefunden, angesichts des genauen Protokolls zurück. Die Antworten der Beschwerdeführerin hätten nachweislich nicht nur des grundlegendsten Faktenwissens, sondern auch der Kohärenz entbehrt. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wissen, welches sie sich mit zusätzlichen Lehrbüchern, wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Zeitungsartikeln angeeignet habe, sei in Bezug auf die Fragestellungen nicht relevant und teilweise sachlich falsch gewesen. Zum Beispiel habe die Beschwerdeführerin an einer Stelle erwähnt, sie habe "in einem Buch gelesen", dass die USA Gorbatschow bezahlt habe, damit er die Sowjetunion zerstöre. Bei dieser Aussage der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Verschwörungstheorie, die jeglicher wissenschaftlicher Grundlage entbehre und in seriösen Lehrmitteln zur Sowjetunion auch nicht zu finden sei. Fakten zum Programm Gorbatschows, die in jedem Lehrmittel zu finden gewesen wären, habe die Beschwerdeführerin hingegen nicht genannt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten persönlichen Erfahrungen und Eindrücke als gebürtige Ukrainerin änderten nichts an der Tatsache, dass es ihr nicht gelungen sei, auf die gestellten Fragen korrekte Antworten zu geben. Ohne methodisch saubere Aufarbeitung in geschichtswissenschaftlichem Rahmen seien die persönlichen Erfahrungen nicht angebracht und könnten vor allem das Basiswissen wie z.B. über Planwirtschaft oder über die Reformpläne Gorbatschows etc. nicht ersetzen. Die vage Aussage der Beschwerdeführerin, man bekomme bereits für Basiswissen die Note 3 könne nicht als Argument gegen die vom Examinator und der Expertin abgegebene Beurteilung verwendet werden. Es werde überhaupt nicht weiter präzisiert, worauf sich die Beschwerdeführerin dabei abstützt. Eine Prüfung könne naturgemäss nicht nach dem beurteilt werden, was sich die Beschwerdeführerin unter "Basiswissen" vorstelle. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Prüfungsfragen, welche sie selber in der Beschwerde als fair gestellt und angemessen eingeschätzt habe, mit mehr als oberflächlichen und nicht unbedingt zusammenhängenden Stichworten zu beantworten, was für eine Berufsmaturitätsprüfung sehr ungenügend sei.
E. 4.3.3 Die beiden Experten setzen sich mit den Rügen der Beschwerdeführerin eingehend und gewissenhaft auseinander. Bezüglich den Fragen im Bereich Geschichte legen sie dar, welche Antworten der Beschwerdeführerin sie als korrekt beurteilten und in welchen Punkten sie zu wenig oder überhaupt nichts gewusst habe. Zudem geht nachvollziehbar hervor, dass es der Beschwerdeführerin an vertiefenden Kenntnisse ermangelt und sie sich mit allgemeinen Feststellungen sowie einzelnen, teilweise unzusammenhängenden Stichworten begnügt habe und in keiner der drei Geschichtsfragen auf den erhaltenen Quellentext eingegangen ist. Hinsichtlich der Staatskundefrage führen sie aus, dass die Probleme, die sich aufgrund der Einwanderung ergeben würden, nur oberflächlich abgehandelt und mit generalisierenden Stichworten ungenügend dargestellt worden seien. Angesichts dieser Sachlage und mit Blick auf die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, eine objektive und sachliche Bewertung ihrer Kenntnisse habe nicht stattgefunden. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Wissen, welches sie mit zusätzlichen Lehrbüchern, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Zeitungsartikeln sowie ihre persönlichen Erfahrungen als gebürtige Ukrainerin seien nicht in die Bewertung aufgenommen worden, geht aufgrund der schlüssigen Ausführungen der Experten ins Leere. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Gründe dafür zu nennen, weshalb die ihr im Prüfungsfach "Geschichte und Staatslehre" mündlich erteilte Note 3 eine klare Unterbewertung darstelle. Die diesbezügliche Rüge erweist sich demnach als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Vernehmlassung der Kommission vom 27. Oktober nicht geäussert. Dies hat zur Folge, dass sie die anlässlich der Vernehmlassung erfolgte Begründung der Prüfungsexperten nicht durch substantiierte Rügen in Frage gestellt hat.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren die Bewertung im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" und beantragt sinngemäss die Erteilung einer genügenden Note in diesem Fach.
E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bewertung widerspiegle nicht ihre Prüfungsleistung und -vorbereitung. Da in diesem Fach lediglich das Dossier des Lehrers bereitgestellt worden sei, habe sie sich gewissenhaft mit zusätzlichen wissenschaftlichen Materialien vorbereitet. Die Prüfungsfragen habe sie vertieft mit Skizzen und Beispielen beantwortet, um zu zeigen, dass sie mit der Thematik in hohem Masse vertraut sei.
E. 4.4.2 Die Kommission verweist in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 12. Oktober 2015. Diese führen aus, die Tatsache, dass die Schule der Beschwerdeführerin keine Lehrbücher als Lehrmaterial benutzt habe, die ihr erlaubt hätten, ihre Antworten fachlich zu begründen, sei kein Grund, die Beurteilung zu revidieren. Wenn die Beschwerdeführerin trotz ungenügender Beurteilung mit einem guten Eindruck aus dem mündlichen Examen gegangen sei, hänge dies damit zusammen, dass sie alle Kandidaten empathisch, einvernehmlich und professionell behandeln würden. Die Beschwerdeführerin habe die Reihenfolge der vier gestellten Fragen selber wählen können. Für die Beantwortung der ersten Frage, der Frage 2, habe sie eine sehr gute Bewertung erhalten. Sie habe die Lerntheorie des Behaviorismus sehr gut ausgeführt. Anhand der gewählten Begriffe und Beispiele habe sich gezeigt, dass sie diesen Stoff beherrsche. Die Antworten auf die drei weiteren Fragen seien allerdings ungenügend bis schwach gewesen. Frage 3 zur Psychotherapie sei nur sehr vage beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin habe kaum psychotherapeutische Richtungen nennen können, eine Differenzierung und Veranschaulichung der Behandlungsformen sei unterblieben. Der Examinator habe mit ergänzenden Fragen helfen müssen. Die Antworten zu Frage 4 (Grundwissen der Ethik) seien falsch gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit konkreten Verhaltensformen argumentiert statt Positionen und theoretische Konzepte der Ethik gemäss der Fragestellung zu nennen. Wiederum habe der Examinator mit ergänzenden Fragen behilflich sein müssen. Die Frage 1 habe sich auf das Dossier im Fach Soziologie bezogen und versucht verstärkt soziologisches Grundwissen abzufragen, da dies in der Arbeit zu kurz gekommen sei. Auch hier sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, auf die gestellten Fragen nach soziologischen Konzepten der sozialen Ungleichheit korrekt einzugehen. Solche Konzepte gehörten zum Basiswissen des Faches Soziologie. Zwar habe sie einzelne konkrete Beispiele aufgeführt, diese vermöchten jedoch nicht, die genannte Lücke zu kompensieren. Alles in allem habe die Beschwerdeführerin keine genügende Leistung erreicht. Die geschilderte Leistung und Mängel erlaubten keine Beurteilung höher als 3. Bezugnehmend auf das Beschwerdeschreiben sei festzuhalten, dass mit einer Thematik in hohem Masse vertraut zu sein auf dem Niveau der eidgenössischen Berufsmaturität auch bedeute, Phänomene mit wissenschaftlichen Konzepten und Fachbegriffen erläutern und beschreiben zu können. Dies sei oft nicht der Fall gewesen. Das von der Beschwerdeführerin genannte Basiswissen sei mehrheitlich nicht vorhanden gewesen.
E. 4.4.3 Auch in Bezug auf das Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Prüfungsbericht der Examinatoren als sachlich und nachvollziehbar. Aus den Ausführungen der Examinatoren geht hervor, inwiefern die Antworten der Beschwerdeführerin falsch waren oder den gestellten Erwartungen nicht entsprachen. Anhaltspunkte dafür, dass die Examinatoren ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, ihre zuständige Lehrperson habe lediglich ein Dossier, nicht jedoch ein Lehrbuch zur Verfügung gestellt, vermag bezüglich der Bewertung der Prüfung nicht zu überzeugen. So ist es auch mit einer Prüfungsvorbereitung anhand eines Dossiers möglich, die gestellten Fragen fachlich begründet und nicht nur oberflächlich zu beantworten. Da die Beschwerdeführerin sich nicht mit der anlässlich der Vernehmlassung der Kommission erfolgten Begründung der Prüfungsexperten substantiiert auseinandergesetzt hat, ist die Bewertung des mündlichen Prüfung im Fach Sozialwissenschaften - angesichts des den Experten zukommenden fachlichen Ermessens - nicht zu beanstanden.
E. 4.4.4 Aus dem Stoffplan zu den Ergänzungsfächern geht hervor, dass die mündliche Prüfung und das Dossier zu je 50 % zur Fachnote beitragen. Obwohl die Bewertung der schriftlichen Arbeit im Rahmen des Ergänzungsfachs "Sozialwissenschaften" mit dem Titel "Der lange Weg zur Gleichberechtigung" von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wurde, hat die Kommission dieses zusammen mit dem Bewertungsblatt dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Der Vollständigkeit halber gilt festzuhalten, dass aus dem Bewertungsblatt der Experten für die schriftliche Arbeit klar hervorgeht, für welche Kriterien bezüglich Form, Struktur und Inhalt die Experten wie viele Punkte erteilten und welches die Mängel waren. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Bewertung der schriftlichen Arbeit nicht unvoreingenommen und objektiv vorgenommen worden wäre, weshalb sie nicht zu beanstanden ist.
E. 5 Zusammenfassend liefert die Beschwerdeführerin keine ausreichend substantiierten und überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass eine offensichtliche Unterbewertung ihrer Prüfung stattgefunden hätte. Wie aus den Darlegungen hervorgeht, erscheint die Bewertung der Experten zudem auch nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen, weshalb auch kein Anlass besteht von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.- festgesetzt. Der am 22. September 2015 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Bianca Gloor Versand: 21. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5507/2015 Urteil vom 7. Juni 2016 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Bianca Gloor. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung,Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, handelnd durch die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK, Sekretariat, Hotelgasse 1, Postfach 316, 3000 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berufsmaturitätsprüfung Sommersession 2015. Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Sommer 2015 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen kaufmännischer Richtung. Am 3. September 2015 stellte ihr die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK (nachfolgend: Kommission) das Notenblatt der abgeschlossenen eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung zu und teilte ihr mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. B. Aus dem Notenblatt vom 3. September 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei einem Notendurchschnitt von 3.9 in den Fächern "Mathematik", "Geschichte und Staatslehre", "Sozialwissenschaften" sowie "Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht" ungenügende Noten erzielt hatte. Die Kommission teilte der Beschwerdeführerin mit, sie habe die Möglichkeit sich zu einer zweiten Prüfung anzumelden. Die genügenden Noten aus der ersten Prüfung würden bei einer Repetition, welche innerhalb von zwei Jahren nach der nichtbestandenen ersten Prüfung erfolge, angerechnet. Eine dritte Prüfung sei nicht gestattet. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. September 2015 (Postaufgabe vom 8. September 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, dervorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr sei der Eidgenössische Berufsmaturitätsausweis zu erteilen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Prüfung bzw. ihre Bewertung rechtswidrig gewesen sei. Im Fach "Geschichte und Staatslehre" habe keine objektive und sachliche Bewertung ihrer Kenntnisse stattgefunden. Es sei zwar berücksichtigt worden, dass sie die grundlegenden Fragestellungen habe beantworten können, doch sei jegliches weiteres Wissen ihrerseits, welches sie sich mit zusätzlichen Lehrbüchern, wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Zeitungsartikeln angeeignet habe, nicht in die Bewertung aufgenommen worden. Gleiches gelte für die persönliche Erfahrung und Eindrücke, die sie als gebürtige Ukrainerin während der Prüfung als Vergleiche und Beispiele aufgeführt habe. Auch die Bewertung im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" widerspiegle nicht ihre Vorbereitung bzw. ihre Prüfungsleistung. Sie habe sich nebst dem vom Lehrer bereitgestellten Dossier gewissenhaft mit zusätzlichen wissenschaftlichen Materialien vorbereitet. Während der Prüfung habe sie die Fragestellungen vertieft mit Skizzen und Beispielen beantwortet, um zu zeigen, dass sie mit der Thematik in hohem Masse vertraut sei. Nach ihren Recherchen bekomme man bereits für ein Basiswissen die Note 3. Ihre Leistungen, welche sie während den Prüfungen gezeigt habe, seien weit über das Basiswissen hinausgegangen. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen. D. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 beantragt die Kommission die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Prüfungen in den Fächern "Geschichte und Staatslehre" sowie "Sozialwissenschaften" seien von qualifizierten Lehrpersonen an Berufsmaturitätsschulen und erfahrenen Experten bei Berufsmaturitätsprüfungen durchgeführt und bewertet worden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Prüfungsanmeldung zwei geschichtliche Teilgebiete und ein staatskundliches Teilgebiet angeben können, in welchen sie über vertiefte Kenntnisse verfüge. Aus dem Teilgebiet Schweizergeschichte habe sie das Thema "Die Schweiz im 20. Jahrhundert, im Ersten Weltkrieg, im Zweiten Weltkrieg, im Kalten Krieg" und aus dem Teilgebiet Welt- und Europageschichte habe sie das Thema "Aufstieg und Fall der Sowjetunion: Zarenreich - Lenin - Stalin - Gorbatschow - Jelzin; die Nachfolgestaaten der Sowjetunion und aktuelle Probleme" ausgewählt. Im Bereich Staatslehre habe sie das Teilgebiet "Ausgewählte Debatten zu wechselnden Gegenwartsproblemen der Schweiz" gewählt. Die Kommission verweist auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 21. Oktober 2015, worin sie im Detail erläutert hätten, wie die Bewertung zustande gekommen sei, sowie auf die Notizen der Experten zur mündlichen Prüfung und den anlässlich der Prüfung vorgelegten Quellentext mit Notizen der Beschwerdeführerin. Eine Anhebung der Note im Fach "Geschichte und Staatslehre" sei nicht möglich und nicht gerechtfertigt. Im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" habe die Beschwerdeführerin für die mündliche Prüfung das Thema "Psychologie" und für das - spätestens zwei Monate vor der Prüfung einzureichende - Dossier das Thema "Soziologie" gewählt. Die Bewertung der mündlichen Prüfung sei von der Beschwerdeführerin gerügt worden, hingegen die Bewertung des Dossiers nicht. Die Kommission verweist auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 12. Oktober 2015 zur mündlichen Prüfung und auf die Bewertung des Dossiers, welches zu 50 % in die Bewertung des Ergänzungsfachs miteinbezogen worden sei. Eine Anhebung der Note sei nicht möglich und nicht gerechtfertigt. Die Kommission hält fest, die Beschwerdeführerin habe die Prüfung gemäss Art. 20 lit. b und c des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen aus zwei Gründen nicht bestanden. Einerseits seien mehr als 3 Noten ungenügend und andererseits betrage die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten mehr als 2.0 Punkte. Die Leistungen der Beschwerdeführerin sei in vier Fächern als ungenügend bewertet worden. Zudem betrage die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten 3.7 Punkte und somit mehr als die für das Bestehen der Prüfung erlaubten 2.0 Punkte. E. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2015 wurden der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Kommission sowie die eingereichten Prüfungs- und Bewertungsunterlagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Replik gegeben. F. Nachdem innert angesetzter Frist keine Replik der Beschwerdeführerin eingegangen ist, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 mit, es sei kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 3. September 2015 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung und fördert ein breites und durchlässiges Angebot (Art. 63 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 2.1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an (Art. 1 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Das Berufsbildungsgesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität; die höhere Berufsbildung; die berufsorientierte Weiterbildung; die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel; die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen; die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung (Art. 2 Abs. 1 BBG). 2.2 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1 und 3 BBG). Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität (Art. 25 Abs. 5 BBG). Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV, SR 412.103.1) erlassen, welche am 1. August 2009 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere den Aufbau des Unterrichts; die Anforderungen an die Bildungsgänge; die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung; die Berufsmaturitätsprüfung sowie die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund (Art. 1 BMV). Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht gilt. Die Wiederholung der Berusmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt (Art. 36 Abs. 1 und 2 BMV). Daher ist vorliegend die Verordnung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität (nachfolgend: Berufsmaturitätsverordnung von 1998, AS 1999 1367) anwendbar. Diese Verordnung regelt den Erwerb der Berufsmaturität, namentlich die Ausbildungsformen und -institutionen, den Unterrichtsaufbau und -verlauf und die Abschlüsse sowie die Fragen des Vollzugs (Art. 1 Berufsmaturitätsverordnung von 1998). Die Berufsmaturität umfasst eine berufliche Grundausbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie erhöht die Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz ihrer Inhaberinnen und Inhaber und fördert deren berufliche und persönliche Mobilität und Flexibilität. Die Berufsmaturität schafft namentlich die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule und erleichtert den Besuch von Ausbildungslehrgängen an höheren Fachschulen sowie die Weiterbildung im Beruf selber (Art. 2 Abs. 1 und 2 Berufsmaturitätsverordnung von 1998). Die Berufsmaturität kann im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen (BMS), im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten sowie nach einer beruflichen Grundausbildung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen erworben werden (Art. 4 Abs. 1 Berufsmaturitätsverordnung von 1998). Wer, wie die Beschwerdeführerin, die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 erworben hat, kann eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung (Art. 32 Berufsmaturitätsverordnung von 1998; vgl. Michael Buchser, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, Rechtliche Regelung der Qualifikation der Ausweise und der Titel in der Berufsbildung, Zürich/Basel/Genf 2009, Ziff. 3.2.3, S. 69). 2.3 In Ausführung von Art. 32 der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (vormals Bundesamt für Berufsbildung und Technologie [nachfolgend: Bundesamt] das Reglement vom 22. September 2009 über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen erlassen, welches am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist (nachfolgend: Reglement). 2.3.1 Für Kandidaten, welche die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 der Verordnung über die Berufsmaturität erlangt haben, führt das Bundesamt externe Prüfungen durch (Art. 1 Reglement). Diese Prüfungen werden von der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission (in der Folge Kommission genannt) im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation durchgeführt (vgl. Art. 2 Reglement). Ein Zulassungsgesuch zur eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung kann stellen, wer über das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder einen gleichwertigen Ausweis verfügt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. c Reglement). Inhaber eines Diploms einer vom Bundesamt anerkannten Handelsmittelschule haben dem Zulassungsgesuch eine Bestätigung über den 39-wöchigen betrieblichen Praxisaufenthalt beizulegen (Art. 7 Abs. 2 Reglement). 2.3.2 Zweck der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen ist, feststellen zu können, ob die Kandidaten die Fachhochschulreife erlangt haben. Die Fachhochschulreife besteht im sicheren Besitz der grundlegenden Kenntnisse, im selbständigen Denken und in der Fähigkeit, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten und ihre Lösung klar darzustellen. Die Anforderungen in den einzelnen Fächern sind in den Rahmenlehrplänen und in den Stoffplänen enthalten (vgl. Art. 9 Reglement). In den von der Kommission herausgegebenen Stoffplänen für die Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung kaufmännischer Richtung, gültig ab den Prüfungen 2008, werden die Bildungs- und Richtziele, der Prüfungsstoff sowie die Prüfung geregelt. 2.3.3 Die Prüfungen werden abgenommen für die Berufsmaturität technische, kaufmännische und gesundheitliche und soziale Richtung (Art. 10 Abs. 1 Reglement). Für alle Richtungen der Berufsmaturität ist eine interdisziplinäre Projektarbeit (nachfolgend: IDPA) zu erstellen und zu präsentieren (Art. 10 Abs. 3 Reglement). Die Prüfungsmodalitäten und -formen sowie die Bewertungskriterien sind in den Stoffplänen festgelegt. Die mündlichen Prüfungen dauern in jedem Fach 15 Minuten. Jede mündliche Prüfung und die Präsentation der IDPA werden von einer Examinatorin/einem Examinator in Gegenwart einer Expertin/eines Experten abgenommen (Art. 13 Abs. 1, 3 und 5 Reglement). 2.3.4 Die Leistungen werden in allen Fächern mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. 4 und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Bei Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, wird sowohl für die schriftliche als auch für die mündliche Prüfung eine Note erteilt. Die Fachnote wird als Mittelwert aus den beiden Noten auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Gesamtnote ist der Durchschnitt aus allen Fachnoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (vgl. Art. 16 Reglement). Die Examinatoren und die Experten bestätigen die Richtigkeit der gesetzten Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenzettel der schriftlichen Prüfungsarbeit bzw. auf dem Verlaufsprotokoll der mündlichen Prüfung resp. der Präsentation der IDPA (Art. 18 Reglement). 2.3.5 Die Prüfung ist bestanden, wenn: die Gesamtnote mindestens den Wert von 4.0 erreicht; höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt; und die IDPA genügend ist (Art. 20 Reglement).
3. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der Beschwerdeführenden sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft. Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2008/14 E. 3.1 und 3.3 und BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sind allerdings nur dann rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (Urteil BVGer B-2186/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen nicht bestanden, weil sie in vier Fächern ("Mathematik", "Geschichte und Staatslehre", "Sozialwissenschaften" und "Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht") eine ungenügende Note erzielt hat, die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten mehr als 2.0 Punkte beträgt und die Gesamtnote nicht mindestens den Wert 4.0 erreicht hat. Eine genügende Note in den Fächern "Geschichte und Staatslehre" und "Sozialwissenschaften" würde zum Bestehen der Prüfung (vgl. Art. 20 Reglement) führen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung ihrer Leistungen in den Fächern "Geschichte und Staatslehre" und "Sozialwissenschaften". Diese Rüge ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu prüfen, indem nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten abzuweichen ist (vgl. E. 3). 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung gewissermassen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelinstanz daher nur dann detailliert einzugehen, wenn die Beschwerdeführerin selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden ist. Die entsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Die Beschwerdeführerin wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung ihrer Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn sie sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, ihre Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen bzw. Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1). 4.3 Im Fach "Geschichte und Staatslehre" beantragt die Beschwerdeführerin gestützt auf folgende Begründung die Erteilung einer genügenden Note: 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der mündlichen Prüfungsabnahme zum Thema "Aufstieg und Zerfall der UdSSR" habe keine objektive bzw. sachliche Bewertung ihrer Kenntnisse stattgefunden. Es sei zwar berücksichtigt worden, dass sie die grundlegenden Fragestellungen beantwortet habe, doch seien jegliche weitere Ausführungen ihrerseits, welche sie mit zusätzlichen Lehrbüchern, wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Zeitungsartikeln angeeignet habe, nicht in die Bewertung mitaufgenommen worden. Gleiches gelte für die persönliche Erfahrungen und Eindrücke, die sie als gebürtige Ukrainerin während der Prüfung als Vergleiche und Beispiele aufgeführt habe. 4.3.2 Die Kommission verweist in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 21. Oktober 2015. Darin rekapitulieren die Prüfungsexperten die mündliche Prüfung anhand des Verlaufsprotokolls der Prüfung vom 25. August 2015. Sie weisen die Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe keine objektive und sachliche Bewertung stattgefunden, angesichts des genauen Protokolls zurück. Die Antworten der Beschwerdeführerin hätten nachweislich nicht nur des grundlegendsten Faktenwissens, sondern auch der Kohärenz entbehrt. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wissen, welches sie sich mit zusätzlichen Lehrbüchern, wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Zeitungsartikeln angeeignet habe, sei in Bezug auf die Fragestellungen nicht relevant und teilweise sachlich falsch gewesen. Zum Beispiel habe die Beschwerdeführerin an einer Stelle erwähnt, sie habe "in einem Buch gelesen", dass die USA Gorbatschow bezahlt habe, damit er die Sowjetunion zerstöre. Bei dieser Aussage der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Verschwörungstheorie, die jeglicher wissenschaftlicher Grundlage entbehre und in seriösen Lehrmitteln zur Sowjetunion auch nicht zu finden sei. Fakten zum Programm Gorbatschows, die in jedem Lehrmittel zu finden gewesen wären, habe die Beschwerdeführerin hingegen nicht genannt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten persönlichen Erfahrungen und Eindrücke als gebürtige Ukrainerin änderten nichts an der Tatsache, dass es ihr nicht gelungen sei, auf die gestellten Fragen korrekte Antworten zu geben. Ohne methodisch saubere Aufarbeitung in geschichtswissenschaftlichem Rahmen seien die persönlichen Erfahrungen nicht angebracht und könnten vor allem das Basiswissen wie z.B. über Planwirtschaft oder über die Reformpläne Gorbatschows etc. nicht ersetzen. Die vage Aussage der Beschwerdeführerin, man bekomme bereits für Basiswissen die Note 3 könne nicht als Argument gegen die vom Examinator und der Expertin abgegebene Beurteilung verwendet werden. Es werde überhaupt nicht weiter präzisiert, worauf sich die Beschwerdeführerin dabei abstützt. Eine Prüfung könne naturgemäss nicht nach dem beurteilt werden, was sich die Beschwerdeführerin unter "Basiswissen" vorstelle. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Prüfungsfragen, welche sie selber in der Beschwerde als fair gestellt und angemessen eingeschätzt habe, mit mehr als oberflächlichen und nicht unbedingt zusammenhängenden Stichworten zu beantworten, was für eine Berufsmaturitätsprüfung sehr ungenügend sei. 4.3.3 Die beiden Experten setzen sich mit den Rügen der Beschwerdeführerin eingehend und gewissenhaft auseinander. Bezüglich den Fragen im Bereich Geschichte legen sie dar, welche Antworten der Beschwerdeführerin sie als korrekt beurteilten und in welchen Punkten sie zu wenig oder überhaupt nichts gewusst habe. Zudem geht nachvollziehbar hervor, dass es der Beschwerdeführerin an vertiefenden Kenntnisse ermangelt und sie sich mit allgemeinen Feststellungen sowie einzelnen, teilweise unzusammenhängenden Stichworten begnügt habe und in keiner der drei Geschichtsfragen auf den erhaltenen Quellentext eingegangen ist. Hinsichtlich der Staatskundefrage führen sie aus, dass die Probleme, die sich aufgrund der Einwanderung ergeben würden, nur oberflächlich abgehandelt und mit generalisierenden Stichworten ungenügend dargestellt worden seien. Angesichts dieser Sachlage und mit Blick auf die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, eine objektive und sachliche Bewertung ihrer Kenntnisse habe nicht stattgefunden. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Wissen, welches sie mit zusätzlichen Lehrbüchern, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Zeitungsartikeln sowie ihre persönlichen Erfahrungen als gebürtige Ukrainerin seien nicht in die Bewertung aufgenommen worden, geht aufgrund der schlüssigen Ausführungen der Experten ins Leere. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Gründe dafür zu nennen, weshalb die ihr im Prüfungsfach "Geschichte und Staatslehre" mündlich erteilte Note 3 eine klare Unterbewertung darstelle. Die diesbezügliche Rüge erweist sich demnach als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Vernehmlassung der Kommission vom 27. Oktober nicht geäussert. Dies hat zur Folge, dass sie die anlässlich der Vernehmlassung erfolgte Begründung der Prüfungsexperten nicht durch substantiierte Rügen in Frage gestellt hat. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren die Bewertung im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" und beantragt sinngemäss die Erteilung einer genügenden Note in diesem Fach. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bewertung widerspiegle nicht ihre Prüfungsleistung und -vorbereitung. Da in diesem Fach lediglich das Dossier des Lehrers bereitgestellt worden sei, habe sie sich gewissenhaft mit zusätzlichen wissenschaftlichen Materialien vorbereitet. Die Prüfungsfragen habe sie vertieft mit Skizzen und Beispielen beantwortet, um zu zeigen, dass sie mit der Thematik in hohem Masse vertraut sei. 4.4.2 Die Kommission verweist in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 12. Oktober 2015. Diese führen aus, die Tatsache, dass die Schule der Beschwerdeführerin keine Lehrbücher als Lehrmaterial benutzt habe, die ihr erlaubt hätten, ihre Antworten fachlich zu begründen, sei kein Grund, die Beurteilung zu revidieren. Wenn die Beschwerdeführerin trotz ungenügender Beurteilung mit einem guten Eindruck aus dem mündlichen Examen gegangen sei, hänge dies damit zusammen, dass sie alle Kandidaten empathisch, einvernehmlich und professionell behandeln würden. Die Beschwerdeführerin habe die Reihenfolge der vier gestellten Fragen selber wählen können. Für die Beantwortung der ersten Frage, der Frage 2, habe sie eine sehr gute Bewertung erhalten. Sie habe die Lerntheorie des Behaviorismus sehr gut ausgeführt. Anhand der gewählten Begriffe und Beispiele habe sich gezeigt, dass sie diesen Stoff beherrsche. Die Antworten auf die drei weiteren Fragen seien allerdings ungenügend bis schwach gewesen. Frage 3 zur Psychotherapie sei nur sehr vage beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin habe kaum psychotherapeutische Richtungen nennen können, eine Differenzierung und Veranschaulichung der Behandlungsformen sei unterblieben. Der Examinator habe mit ergänzenden Fragen helfen müssen. Die Antworten zu Frage 4 (Grundwissen der Ethik) seien falsch gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit konkreten Verhaltensformen argumentiert statt Positionen und theoretische Konzepte der Ethik gemäss der Fragestellung zu nennen. Wiederum habe der Examinator mit ergänzenden Fragen behilflich sein müssen. Die Frage 1 habe sich auf das Dossier im Fach Soziologie bezogen und versucht verstärkt soziologisches Grundwissen abzufragen, da dies in der Arbeit zu kurz gekommen sei. Auch hier sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, auf die gestellten Fragen nach soziologischen Konzepten der sozialen Ungleichheit korrekt einzugehen. Solche Konzepte gehörten zum Basiswissen des Faches Soziologie. Zwar habe sie einzelne konkrete Beispiele aufgeführt, diese vermöchten jedoch nicht, die genannte Lücke zu kompensieren. Alles in allem habe die Beschwerdeführerin keine genügende Leistung erreicht. Die geschilderte Leistung und Mängel erlaubten keine Beurteilung höher als 3. Bezugnehmend auf das Beschwerdeschreiben sei festzuhalten, dass mit einer Thematik in hohem Masse vertraut zu sein auf dem Niveau der eidgenössischen Berufsmaturität auch bedeute, Phänomene mit wissenschaftlichen Konzepten und Fachbegriffen erläutern und beschreiben zu können. Dies sei oft nicht der Fall gewesen. Das von der Beschwerdeführerin genannte Basiswissen sei mehrheitlich nicht vorhanden gewesen. 4.4.3 Auch in Bezug auf das Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Prüfungsbericht der Examinatoren als sachlich und nachvollziehbar. Aus den Ausführungen der Examinatoren geht hervor, inwiefern die Antworten der Beschwerdeführerin falsch waren oder den gestellten Erwartungen nicht entsprachen. Anhaltspunkte dafür, dass die Examinatoren ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, ihre zuständige Lehrperson habe lediglich ein Dossier, nicht jedoch ein Lehrbuch zur Verfügung gestellt, vermag bezüglich der Bewertung der Prüfung nicht zu überzeugen. So ist es auch mit einer Prüfungsvorbereitung anhand eines Dossiers möglich, die gestellten Fragen fachlich begründet und nicht nur oberflächlich zu beantworten. Da die Beschwerdeführerin sich nicht mit der anlässlich der Vernehmlassung der Kommission erfolgten Begründung der Prüfungsexperten substantiiert auseinandergesetzt hat, ist die Bewertung des mündlichen Prüfung im Fach Sozialwissenschaften - angesichts des den Experten zukommenden fachlichen Ermessens - nicht zu beanstanden. 4.4.4 Aus dem Stoffplan zu den Ergänzungsfächern geht hervor, dass die mündliche Prüfung und das Dossier zu je 50 % zur Fachnote beitragen. Obwohl die Bewertung der schriftlichen Arbeit im Rahmen des Ergänzungsfachs "Sozialwissenschaften" mit dem Titel "Der lange Weg zur Gleichberechtigung" von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wurde, hat die Kommission dieses zusammen mit dem Bewertungsblatt dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Der Vollständigkeit halber gilt festzuhalten, dass aus dem Bewertungsblatt der Experten für die schriftliche Arbeit klar hervorgeht, für welche Kriterien bezüglich Form, Struktur und Inhalt die Experten wie viele Punkte erteilten und welches die Mängel waren. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Bewertung der schriftlichen Arbeit nicht unvoreingenommen und objektiv vorgenommen worden wäre, weshalb sie nicht zu beanstanden ist.
5. Zusammenfassend liefert die Beschwerdeführerin keine ausreichend substantiierten und überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass eine offensichtliche Unterbewertung ihrer Prüfung stattgefunden hätte. Wie aus den Darlegungen hervorgeht, erscheint die Bewertung der Experten zudem auch nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen, weshalb auch kein Anlass besteht von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.- festgesetzt. Der am 22. September 2015 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Bianca Gloor Versand: 21. Juni 2016