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B-6135/2016

B-6135/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-18 · Deutsch CH

Eidgenössische Berufsmaturität

Sachverhalt

A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Sommer 2016 die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der kaufmännischen Richtung. Mit Schreiben vom 6. September 2016 stellte ihm die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK (nachfolgend: Prüfungskommission) das Notenblatt, datierend vom 6. September 2016, der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung zu und teilte ihm mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einem Notendurchschnitt von insgesamt 4.5 in den Fächern "Ergänzungsfach Physik" (Note 3.5) und "IDPA" (interdisziplinäre Projektarbeit [nachfolgend: IDPA]; Note 3.5) ungenügende Noten erzielte. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Note im Fach IDPA sei zu korrigieren und auf 4.0 anzuheben und es sei die Berufsmaturitätsprüfung als bestanden zu werten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die ungenügende Note im Fach IDPA führe dazu, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Bewertung der IDPA mit der Note 3.5 sei unverständlich und willkürlich. Der Bewertungsbogen weise diverse Unstimmigkeiten auf. Zudem habe die gesetzte Note keinen Bezug zu den erreichten Fachnoten in den miteinbezogenen Fächern Deutsch (Note 4.8) und Geschichte (Note 6.0). C. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2016 beantragt die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Dabei reichte sie neben dem IDPA-Dossier mitsamt der Bewertung und dem Verlaufsprotokoll der mündlichen Präsentation unter anderem auch die vom 22. November 2016 datierende Stellungnahme der beiden Prüfungsexperten der IDPA ein. D. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Prüfungskommission vom 30. November 2016 inklusive der eingereichten Beilagen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Replik gegeben. E. In seiner Replik vom 15. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und äusserte sich zur Vernehmlassung der Prüfungskommission vom 30. November 2016 sowie zur Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 22. November 2016. F. Mit Duplik vom 16. Februar 2017 bestätigte die Prüfungskommission den in der Vernehmlassung vom 30. November 2016 gestellten Abweisungs-antrag und die darin enthaltene Begründung. Zu den Bewertungsrügen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 15. Januar 2017 reichte die Prüfungskommission eine weitere, vom 6. Februar 2017 datierende Stellungnahme der Prüfungsexperten ein. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Der auf dem Notenblatt mitgeteilte Prüfungsentscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, in dessen Namen und Auftrag die Prüfungskommission das Notenblatt praxisgemäss ausgestellt hat (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfs-gerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1 und 3 BBG). Gemäss Art. 25 Abs. 5 BBG regelt der Bundesrat die Berufsmaturität. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV, SR 412.103.1) erlassen. Diese regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere den Aufbau des Unterrichts, die Anforderungen an die Bildungsgänge, die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung, die Berufsmaturitätsprüfung sowie die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund (Art. 1 BMV). Die BMV ist am 1. August 2009 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Verordnung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität (AS 1999 1367; nachfolgend: aBMV [1998]).

E. 2.2 Die (bisherige) aBMV (1998) hielt fest, dass die Berufsmaturität im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen (BMS), im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten sowie nach einer beruflichen Grundausbildung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen erworben werden kann (Art. 4 Abs. 1 aBMV [1998]). Überdies sah die Vorschrift von Art. 32 aBMV (1998) vor, dass Kandidatinnen und Kandidaten, welche die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 aBMV (1998) erworben haben, eine (extern durchgeführte) eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren können. In Ausführung von Art. 32 aBMV (1998) erliess das damalige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI) das Reglement vom 22. September 2009 über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen (nachfolgend: Prüfungsreglement), welches vom 1. Oktober 2009 bis 1. Januar 2017 in Kraft stand (aufgehoben durch Art. 27 der Verordnung des SBFI vom 16. November 2016 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung [VEBMP, SR 412.103.11]).

E. 2.3 In intertemporalrechtlicher Hinsicht sieht die in Art. 36 BMV statuierte Übergangsregelung vor, dass für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht gilt (Art. 36 Abs. 1 BMV), wobei die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung letztmals 2019 nach bisherigem Recht stattfindet (Art. 36 Abs. 2 BMV). Die Übergangsbestimmung erweist sich insoweit als lückenhaft, als sie die Konstellation nicht explizit normiert, in welcher Kandidatinnen und Kandidaten - wie vorliegend der Beschwerdeführer - sich die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse ausserhalb eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs angeeignet haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 aBMV [1998]; Urteil des BVGer B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 5 m.w.H.). Unter Berücksichtigung des entstehungsgeschichtlichen sowie systematisch-teleologischen Kontexts der vom Verordnungsgeber intendierten Übergangsregelung ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Schluss gekommen, dass auf diese Sachverhaltskonstellation ebenfalls das bisherige Prüfungsreglement vom 22. September 2009 Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 5; B-5365/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2; vgl. auch Art. 28 VEBMP). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

E. 2.4 Nach dem Prüfungsreglement vom 22. September 2009 werden die Prüfungen abgenommen für die Berufsmaturität in technischer, kaufmännischer, gesundheitlicher und sozialer Richtung. Für alle Richtungen der Berufsmaturität ist eine interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) zu erstellen und zu präsentieren (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 Prüfungsreglement). Die Leistungen werden in allen Fächern mit halben Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 6 für die höchst und die Note 1 für die tiefst mögliche Bewertung stehen. Noten von 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Prüfungsreglement). Bei der IDPA wird sowohl für die schriftliche Arbeit als auch für die mündliche Präsentation eine Note erteilt. Die Note der schriftlichen Arbeit zählt doppelt, die Note der Präsentation einfach. Die Fachnote für die IDPA ist der Mittelwert aus den gewichteten Noten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 5 Prüfungsreglement). Gemäss Art. 20 des Prüfungsreglements gilt die Berufsmaturitätsprüfung als bestanden, wenn - kumulativ - die Gesamtnote mindestens den Wert von 4.0 erreicht (Bst. a), höchstens drei Fachnoten ungenügend sind (Bst. b), die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt (Bst. c) und die IDPA genügend ist (Bst. d).

E. 3 Der Beschwerdeführer hat gemäss Notenblatt einen Gesamtnotendurchschnitt von 4.5 erreicht. In den Fächern "Ergänzungsfach Physik" (Note 3.5) und "IDPA" (Note 3.5) hat er ungenügende Noten erzielt, wobei die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten 1.0 Punkte beträgt. Damit erfüllt die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers die Erfordernisse nach Art. 20 Bst. a-c des Prüfungsreglements. Allerdings wurde die IDPA des Beschwerdeführers mit der Note 3.5 und damit als ungenügend bewertet. In Ermangelung der Voraussetzung von Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements (Erfordernis einer genügenden IDPA) qualifizierte die Prüfungskommission die vom Beschwerdeführer abgelegte Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bewertung seiner IDPA, d.h. der schriftlichen Projektarbeit mit dem Titel [...] sowie deren mündlichen Präsentation. Die ungenügende Bewertung im Ergänzungsfach Physik wird vom Beschwerdeführer demgegenüber nicht beanstandet. Für das Bestehen der Prüfung müsste die IDPA als genügende Leistung eingestuft werden.

E. 4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 VwVG N. 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr deshalb oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde vielmehr die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.).

E. 4.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungs-gericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder dass die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; Urteile des BVGer B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 3.2; B-5481/2015 vom 27. Februar 2017 E. 4).

E. 4.3 Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1 f. m.w.H.). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll-ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.).

E. 4.4 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; zum Ganzen Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 VwVG N. 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die ihm erteilten Informationen im Zusammenhang mit der mündlichen Präsentation der IDPA seien widersprüchlich gewesen. Während er vonseiten der vorbereitenden Schule die Information erhalten habe, dass eine mündliche Präsentation bei einer Einzelarbeit entfalle, habe ihm die Prüfungskommission mitgeteilt, dass die IDPA auch in diesem Fall zu präsentieren sei. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, wird die Art und Weise der Vorbereitung auf die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen, welche ausserhalb eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs nach Art. 4 aBMV (1998) abgelegt werden, durch die Kandidaten selbst bestimmt. Allfällige inkorrekte Angaben einer externen vorbereitenden Schule über den Prüfungsstoff und den Prüfungsablauf liegen weder in den Einfluss- noch in den Verantwortungsbereich der Prüfungskommission der Vorinstanz. Den von der Prüfungskommission herausgegebenen Stoffplänen der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung in kaufmännischer Richtung lässt sich entnehmen (vgl. Ziff. 8.4), dass eine mündliche Präsentation der IDPA sowohl bei Gruppenarbeiten als auch bei Einzelarbeiten vorausgesetzt wird (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 5 des Prüfungsreglements und Ziff. 6.1 des Leitfadens für die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom März 2016). Insofern kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er sich auf eine (behauptete) falsche Auskunft vonseiten der vorbereitenden Schule beruft.

E. 6 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche bzw. - sinngemäss - unangemessene Bewertung seiner IDPA.

E. 6.1 Die IDPA wurde von den Prüfungsexperten mit der Note 3.5 bewertet. Diese Note setzt sich aus der Note 3.5 für die schriftliche Arbeit und der Note 3.5 für die mündliche Präsentation zusammen. Die schriftliche Arbeit haben die Experten anhand eines Bewertungs-bogens evaluiert, welcher in drei Kategorien - Form, Struktur und Inhalt - unterteilt ist und jeweils diverse (Sub-)Kriterien für die Beurteilung (z.B. Redaktion, Sprache, Kohärenz im Aufbau und in der Argumentation, Sachdienlichkeit der Ideen und Lösungsvorschläge, Interdisziplinarität etc.) enthält. Die Prüfungsexperten haben zu allen Bewertungskriterien auf dem Bewertungsbogen Anmerkungen gemacht und die jeweils erreichte (Teil-)Punktzahl notiert. Die Bewertung der mündlichen Präsentation erfolgte ebenfalls mittels eines Bewertungsrasters, aus welchem für die einzelnen Beurteilungskategorien (Aufbau, Inhalt, Präsentation und Diskussion) bzw. deren Subkriterien die jeweils erreichte Punktzahl ersichtlich ist. Zur Begründung haben die Experten auf dem Bewertungsbogen diverse Kritikpunkte angemerkt.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner Beschwerde zu den Evaluationsanmerkungen der Prüfungsexperten auf dem Bewertungsbogen geäussert und dabei eine Auflistung von "Gegenargumenten" eingereicht, woraus Unstimmigkeiten in der Bewertung ersichtlich seien. Die zuständigen Experten haben die Beanstandungen des Beschwerdeführers in der anlässlich der Vernehmlassung der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme vom 22. November 2016 im Einzelnen behandelt und die relevanten Aspekte ihrer Bewertung (nochmals) eingehend dargelegt. In seiner Replik vom 15. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Prüfungsexperten Stellung genommen. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers äusserte sich das Expertenteam erneut mit Stellungnahme vom 6. Februar 2017.

E. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geltend macht, entgegen den Anmerkungen der Prüfungsexperten sei seine Arbeit in sprachlicher Hinsicht klar (vgl. Punkt 1 der Gegenargumente), nachvollziehbar strukturiert (vgl. Punkte 4-5 der Gegenargumente) und in inhaltlich-materieller Hinsicht - namentlich in Bezug auf die Darstellung des historischen Kontexts, die Textanalyse und die gezogenen Schlussfolgerungen - ausführlich bzw. konkret (vgl. Punkte 7a-7d und 8 der Gegenargumente), beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Bewertung in unsubstantiierter Weise als unzutreffend zu bezeichnen und dieser seine eigene Sicht gegenüberzustellen. Insoweit erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik als oberflächlich und appellatorisch, weshalb im Lichte der dargelegten qualifizierten Substantiierungsanforderungen darauf nicht näher einzugehen ist.

E. 6.2.2 Hinsichtlich der Bewertung der formalen Aspekte der IDPA kritisiert der Beschwerdeführer, die Prüfungsexperten seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Glossar (vgl. Punkt 2 der Gegenargumente) sowie die Zitierweise der verwendeten Quellen (vgl. Punkt 3 der Gegenargumente) Mängel aufwiesen. So seien die im Glossar aufgeführten Begriffe nicht nur durch Synonyme, sondern auch anhand von Beispielen verständlich erklärt worden, womit die Anforderungen gemäss Ziff. 6.2/7 des Leitfadens für die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom März 2016 erfüllt seien. Zudem seien die Beanstandungen des Expertenteams in Bezug auf die Quellenangabe auf Seite 12 der Arbeit (vgl. Ziff. 5 des Bewertungsbogens) nicht nachvollziehbar, da das Zitat korrekt sei. Die Prüfungsexperten haben in ihren Stellungnahmen detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Arbeit des Beschwerdeführers an mehreren Stellen erhebliche formale Mängel aufweist. Die Einwände des Beschwerdeführers beschränken sich auf einzelne (marginale) Korrekturanmerkungen, welche die Experten exemplarisch aufgeführt haben. Indessen gelang es dem Beschwerdeführer nicht, den Vorwurf substantiiert zu entkräften, dass in Bezug auf die (Haupt-)Thesen seiner Arbeit die Belegstellen für seine Behauptungen fehlen bzw. unvollständig sind und dass die Eigenleistung im Zusammenhang mit den erstellten Verzeichnissen als gering zu werten ist. Gesamthaft betrachtet erscheint die Bewertung der formalen Aspekte der IDPA nicht als unangemessen. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss auf die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) beruft, um die von den Prüfungsexperten beanstandeten fehlenden bzw. unvollständigen Quellenangaben zu rechtfertigen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es versteht sich von selbst, dass die IDPA als wissenschaftliche Projektarbeit den Anforderungen an eine methodisch korrekte Quellenbearbeitung genügen muss (vgl. dazu Ziff. 6.2/8 des Leitfadens für die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom März 2016).

E. 6.2.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Prüfungsexperten hätten einen fehlenden Zusammenhang bzw. Wiederholungen in der Struktur der Arbeit beanstandet (Trennung der historischen Persönlichkeit vom geschichtlichen Kontext; vgl. Punkt 6 der Gegenargumente), obgleich eine Expertin anlässlich eines am 30. April 2016 stattgefundenen Feedbackgesprächs zum eingereichten Abriss der sich damals in Erarbeitung befindenden IDPA eine entsprechende Strukturierung vorgegeben habe (mit Verweis auf die entsprechende Korrekturnotiz: "Trennen Sie zuerst klarer: Werk + historische Persönlichkeit"). Die Prüfungsexperten - und mit ihnen die Vorinstanz - stellen sich auf den Standpunkt, dass es sich beim Feedback um eine Rückmeldung und nicht um eine (Zwischen-)Beurteilung bzw. Bestandteil der Arbeit handle. Im Übrigen liege das Problem in der Umsetzung der Korrektur. Abgesehen davon, dass die betreffende Korrekturnotiz mit dem Hinweis versehen wurde, dass "zu wenig Stoff für ein aussagekräftiges Feedback" bestand, bezieht sich die von den Prüfungsexperten in struktureller Hinsicht ausgeübte Kritik nicht nur auf die formale Gliederung, sondern vor allem auch auf die fehlende materielle Kohärenz der Arbeit (vgl. Ziff. 8 des Bewertungsbogens: Aufbau nicht zusammenhängend, viele Brüche, keine klare Argumentationslinie). Soweit der Beschwerdeführer zur materiell-strukturellen Beurteilung seiner Arbeit überhaupt Stellung nimmt, bleiben seine Ausführungen oberflächlich und unsubstantiiert. Es liegt insgesamt keine unangemessene Bewertung durch die Experten vor.

E. 6.2.4 In Bezug auf die Bewertung der mündlichen Präsentation macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, entgegen den Ausführungen der Experten, wonach die von ihm verwendete Formel auf Flipchart ("Verwertung + Auswirkungen + Interessen = Umsetzung") keinen konkreten Themenbezug aufweise (vgl. Ziff. 1 des Bewertungsbogens), enthalte die Formel "das Wirken und die Ergebnisse [der historischen Persönlichkeit]" (vgl. Punkt 10 der Gegenargumente). Hinsichtlich des Vorwurfs der ungenügenden Präzision (vgl. Ziff. 2 des Bewertungsbogens) bringt er vor, er habe den Satz "Beim Output zählt das optimierte Resultat" insoweit präzisiert, als er diesen während der Präsentation durch den Satz "Nicht förderliche Nebeneffekte werden rationalisiert" ergänzt habe (vgl. Punkt 11 der Gegenargumente). Zudem seien die Experten zu Unrecht davon ausgegangen, das von ihm während der Präsentation gezeigte Bild des Drachenbaums beziehe sich nicht auf fachlich relevante Inhalte (vgl. Ziff. 2 des Bewertungsbogens), zumal dieses seine Kernaussage (Formel) illustriert habe (vgl. Punkt 12 der Gegenargumente). Bezüglich der verwendeten Formel auf Flipchart sowie der Illustration des Drachenbaums legt der Beschwerdeführer nicht dar, durch welche Ausführungen anlässlich der Präsentation er einen konkreten Themenbezug hergestellt hat. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich darauf gerichtet sind, eine mögliche konkretisierende Erklärung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens "nachzureichen", ist er nicht zu hören. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die - im Ergebnis ebenfalls als abstrakt zu wertende - Ergänzung "Nicht förderliche Nebeneffekte werden rationalisiert" stelle eine hinreichende Präzisierung seiner Kernaussage dar.

E. 6.2.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er geltend macht, die Benotung der IDPA (Note 3.5) habe keinen Bezug zu den erreichten Noten in den Fächern Deutsch (Note 4.8) bzw. Geschichte und Staatslehre (Note 6.0). Gemäss Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements bildet das Erfordernis der genügenden IDPA eine eigenständige Bestehensvoraussetzung, welche keinen Konnex zu den einzelnen Fachprüfungen aufweist. Mit der IDPA werden namentlich die Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidaten in der wissenschaftlichen Methodik und interdisziplinären Arbeitsweise geprüft.

E. 6.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Einwände des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass seine IDPA offensichtlich unterbewertet wurde. Die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit wie auch der mündlichen Präsentation mit der Note 3.5 ist daher nicht zu beanstanden.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist mithin im Fach IDPA von der Note 3.5 auszugehen. Die Voraussetzung von Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements, wonach die IDPA genügend sein muss, ist somit nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz festgestellt - die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden hat.

E. 7 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 9 Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück); - die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Davide Giampaolo Versand: 19. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6135/2016 Urteil vom 18. Juni 2018 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Davide Giampaolo. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, handelnd durch die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Berufsmaturität, kaufmännische Richtung. Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Sommer 2016 die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der kaufmännischen Richtung. Mit Schreiben vom 6. September 2016 stellte ihm die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK (nachfolgend: Prüfungskommission) das Notenblatt, datierend vom 6. September 2016, der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung zu und teilte ihm mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einem Notendurchschnitt von insgesamt 4.5 in den Fächern "Ergänzungsfach Physik" (Note 3.5) und "IDPA" (interdisziplinäre Projektarbeit [nachfolgend: IDPA]; Note 3.5) ungenügende Noten erzielte. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Note im Fach IDPA sei zu korrigieren und auf 4.0 anzuheben und es sei die Berufsmaturitätsprüfung als bestanden zu werten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die ungenügende Note im Fach IDPA führe dazu, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Bewertung der IDPA mit der Note 3.5 sei unverständlich und willkürlich. Der Bewertungsbogen weise diverse Unstimmigkeiten auf. Zudem habe die gesetzte Note keinen Bezug zu den erreichten Fachnoten in den miteinbezogenen Fächern Deutsch (Note 4.8) und Geschichte (Note 6.0). C. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2016 beantragt die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Dabei reichte sie neben dem IDPA-Dossier mitsamt der Bewertung und dem Verlaufsprotokoll der mündlichen Präsentation unter anderem auch die vom 22. November 2016 datierende Stellungnahme der beiden Prüfungsexperten der IDPA ein. D. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Prüfungskommission vom 30. November 2016 inklusive der eingereichten Beilagen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Replik gegeben. E. In seiner Replik vom 15. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und äusserte sich zur Vernehmlassung der Prüfungskommission vom 30. November 2016 sowie zur Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 22. November 2016. F. Mit Duplik vom 16. Februar 2017 bestätigte die Prüfungskommission den in der Vernehmlassung vom 30. November 2016 gestellten Abweisungs-antrag und die darin enthaltene Begründung. Zu den Bewertungsrügen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 15. Januar 2017 reichte die Prüfungskommission eine weitere, vom 6. Februar 2017 datierende Stellungnahme der Prüfungsexperten ein. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der auf dem Notenblatt mitgeteilte Prüfungsentscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, in dessen Namen und Auftrag die Prüfungskommission das Notenblatt praxisgemäss ausgestellt hat (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die Kantone sorgen für ein bedarfs-gerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 1 und 3 BBG). Gemäss Art. 25 Abs. 5 BBG regelt der Bundesrat die Berufsmaturität. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV, SR 412.103.1) erlassen. Diese regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere den Aufbau des Unterrichts, die Anforderungen an die Bildungsgänge, die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung, die Berufsmaturitätsprüfung sowie die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund (Art. 1 BMV). Die BMV ist am 1. August 2009 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Verordnung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität (AS 1999 1367; nachfolgend: aBMV [1998]). 2.2 Die (bisherige) aBMV (1998) hielt fest, dass die Berufsmaturität im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen (BMS), im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten sowie nach einer beruflichen Grundausbildung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen erworben werden kann (Art. 4 Abs. 1 aBMV [1998]). Überdies sah die Vorschrift von Art. 32 aBMV (1998) vor, dass Kandidatinnen und Kandidaten, welche die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Art. 4 aBMV (1998) erworben haben, eine (extern durchgeführte) eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren können. In Ausführung von Art. 32 aBMV (1998) erliess das damalige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI) das Reglement vom 22. September 2009 über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen (nachfolgend: Prüfungsreglement), welches vom 1. Oktober 2009 bis 1. Januar 2017 in Kraft stand (aufgehoben durch Art. 27 der Verordnung des SBFI vom 16. November 2016 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung [VEBMP, SR 412.103.11]). 2.3 In intertemporalrechtlicher Hinsicht sieht die in Art. 36 BMV statuierte Übergangsregelung vor, dass für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht gilt (Art. 36 Abs. 1 BMV), wobei die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung letztmals 2019 nach bisherigem Recht stattfindet (Art. 36 Abs. 2 BMV). Die Übergangsbestimmung erweist sich insoweit als lückenhaft, als sie die Konstellation nicht explizit normiert, in welcher Kandidatinnen und Kandidaten - wie vorliegend der Beschwerdeführer - sich die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse ausserhalb eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs angeeignet haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 aBMV [1998]; Urteil des BVGer B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 5 m.w.H.). Unter Berücksichtigung des entstehungsgeschichtlichen sowie systematisch-teleologischen Kontexts der vom Verordnungsgeber intendierten Übergangsregelung ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Schluss gekommen, dass auf diese Sachverhaltskonstellation ebenfalls das bisherige Prüfungsreglement vom 22. September 2009 Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 5; B-5365/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2; vgl. auch Art. 28 VEBMP). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. 2.4 Nach dem Prüfungsreglement vom 22. September 2009 werden die Prüfungen abgenommen für die Berufsmaturität in technischer, kaufmännischer, gesundheitlicher und sozialer Richtung. Für alle Richtungen der Berufsmaturität ist eine interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) zu erstellen und zu präsentieren (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 Prüfungsreglement). Die Leistungen werden in allen Fächern mit halben Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 6 für die höchst und die Note 1 für die tiefst mögliche Bewertung stehen. Noten von 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Prüfungsreglement). Bei der IDPA wird sowohl für die schriftliche Arbeit als auch für die mündliche Präsentation eine Note erteilt. Die Note der schriftlichen Arbeit zählt doppelt, die Note der Präsentation einfach. Die Fachnote für die IDPA ist der Mittelwert aus den gewichteten Noten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 5 Prüfungsreglement). Gemäss Art. 20 des Prüfungsreglements gilt die Berufsmaturitätsprüfung als bestanden, wenn - kumulativ - die Gesamtnote mindestens den Wert von 4.0 erreicht (Bst. a), höchstens drei Fachnoten ungenügend sind (Bst. b), die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt (Bst. c) und die IDPA genügend ist (Bst. d).

3. Der Beschwerdeführer hat gemäss Notenblatt einen Gesamtnotendurchschnitt von 4.5 erreicht. In den Fächern "Ergänzungsfach Physik" (Note 3.5) und "IDPA" (Note 3.5) hat er ungenügende Noten erzielt, wobei die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten 1.0 Punkte beträgt. Damit erfüllt die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers die Erfordernisse nach Art. 20 Bst. a-c des Prüfungsreglements. Allerdings wurde die IDPA des Beschwerdeführers mit der Note 3.5 und damit als ungenügend bewertet. In Ermangelung der Voraussetzung von Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements (Erfordernis einer genügenden IDPA) qualifizierte die Prüfungskommission die vom Beschwerdeführer abgelegte Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bewertung seiner IDPA, d.h. der schriftlichen Projektarbeit mit dem Titel [...] sowie deren mündlichen Präsentation. Die ungenügende Bewertung im Ergänzungsfach Physik wird vom Beschwerdeführer demgegenüber nicht beanstandet. Für das Bestehen der Prüfung müsste die IDPA als genügende Leistung eingestuft werden.

4. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 VwVG N. 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr deshalb oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde vielmehr die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.). 4.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungs-gericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder dass die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; Urteile des BVGer B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 3.2; B-5481/2015 vom 27. Februar 2017 E. 4). 4.3 Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1 f. m.w.H.). In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll-ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.). 4.4 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; zum Ganzen Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 VwVG N. 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.).

5. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die ihm erteilten Informationen im Zusammenhang mit der mündlichen Präsentation der IDPA seien widersprüchlich gewesen. Während er vonseiten der vorbereitenden Schule die Information erhalten habe, dass eine mündliche Präsentation bei einer Einzelarbeit entfalle, habe ihm die Prüfungskommission mitgeteilt, dass die IDPA auch in diesem Fall zu präsentieren sei. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, wird die Art und Weise der Vorbereitung auf die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen, welche ausserhalb eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs nach Art. 4 aBMV (1998) abgelegt werden, durch die Kandidaten selbst bestimmt. Allfällige inkorrekte Angaben einer externen vorbereitenden Schule über den Prüfungsstoff und den Prüfungsablauf liegen weder in den Einfluss- noch in den Verantwortungsbereich der Prüfungskommission der Vorinstanz. Den von der Prüfungskommission herausgegebenen Stoffplänen der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung in kaufmännischer Richtung lässt sich entnehmen (vgl. Ziff. 8.4), dass eine mündliche Präsentation der IDPA sowohl bei Gruppenarbeiten als auch bei Einzelarbeiten vorausgesetzt wird (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 5 des Prüfungsreglements und Ziff. 6.1 des Leitfadens für die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom März 2016). Insofern kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er sich auf eine (behauptete) falsche Auskunft vonseiten der vorbereitenden Schule beruft.

6. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche bzw. - sinngemäss - unangemessene Bewertung seiner IDPA. 6.1 Die IDPA wurde von den Prüfungsexperten mit der Note 3.5 bewertet. Diese Note setzt sich aus der Note 3.5 für die schriftliche Arbeit und der Note 3.5 für die mündliche Präsentation zusammen. Die schriftliche Arbeit haben die Experten anhand eines Bewertungs-bogens evaluiert, welcher in drei Kategorien - Form, Struktur und Inhalt - unterteilt ist und jeweils diverse (Sub-)Kriterien für die Beurteilung (z.B. Redaktion, Sprache, Kohärenz im Aufbau und in der Argumentation, Sachdienlichkeit der Ideen und Lösungsvorschläge, Interdisziplinarität etc.) enthält. Die Prüfungsexperten haben zu allen Bewertungskriterien auf dem Bewertungsbogen Anmerkungen gemacht und die jeweils erreichte (Teil-)Punktzahl notiert. Die Bewertung der mündlichen Präsentation erfolgte ebenfalls mittels eines Bewertungsrasters, aus welchem für die einzelnen Beurteilungskategorien (Aufbau, Inhalt, Präsentation und Diskussion) bzw. deren Subkriterien die jeweils erreichte Punktzahl ersichtlich ist. Zur Begründung haben die Experten auf dem Bewertungsbogen diverse Kritikpunkte angemerkt. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner Beschwerde zu den Evaluationsanmerkungen der Prüfungsexperten auf dem Bewertungsbogen geäussert und dabei eine Auflistung von "Gegenargumenten" eingereicht, woraus Unstimmigkeiten in der Bewertung ersichtlich seien. Die zuständigen Experten haben die Beanstandungen des Beschwerdeführers in der anlässlich der Vernehmlassung der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme vom 22. November 2016 im Einzelnen behandelt und die relevanten Aspekte ihrer Bewertung (nochmals) eingehend dargelegt. In seiner Replik vom 15. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Prüfungsexperten Stellung genommen. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers äusserte sich das Expertenteam erneut mit Stellungnahme vom 6. Februar 2017. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geltend macht, entgegen den Anmerkungen der Prüfungsexperten sei seine Arbeit in sprachlicher Hinsicht klar (vgl. Punkt 1 der Gegenargumente), nachvollziehbar strukturiert (vgl. Punkte 4-5 der Gegenargumente) und in inhaltlich-materieller Hinsicht - namentlich in Bezug auf die Darstellung des historischen Kontexts, die Textanalyse und die gezogenen Schlussfolgerungen - ausführlich bzw. konkret (vgl. Punkte 7a-7d und 8 der Gegenargumente), beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Bewertung in unsubstantiierter Weise als unzutreffend zu bezeichnen und dieser seine eigene Sicht gegenüberzustellen. Insoweit erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik als oberflächlich und appellatorisch, weshalb im Lichte der dargelegten qualifizierten Substantiierungsanforderungen darauf nicht näher einzugehen ist. 6.2.2 Hinsichtlich der Bewertung der formalen Aspekte der IDPA kritisiert der Beschwerdeführer, die Prüfungsexperten seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Glossar (vgl. Punkt 2 der Gegenargumente) sowie die Zitierweise der verwendeten Quellen (vgl. Punkt 3 der Gegenargumente) Mängel aufwiesen. So seien die im Glossar aufgeführten Begriffe nicht nur durch Synonyme, sondern auch anhand von Beispielen verständlich erklärt worden, womit die Anforderungen gemäss Ziff. 6.2/7 des Leitfadens für die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom März 2016 erfüllt seien. Zudem seien die Beanstandungen des Expertenteams in Bezug auf die Quellenangabe auf Seite 12 der Arbeit (vgl. Ziff. 5 des Bewertungsbogens) nicht nachvollziehbar, da das Zitat korrekt sei. Die Prüfungsexperten haben in ihren Stellungnahmen detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Arbeit des Beschwerdeführers an mehreren Stellen erhebliche formale Mängel aufweist. Die Einwände des Beschwerdeführers beschränken sich auf einzelne (marginale) Korrekturanmerkungen, welche die Experten exemplarisch aufgeführt haben. Indessen gelang es dem Beschwerdeführer nicht, den Vorwurf substantiiert zu entkräften, dass in Bezug auf die (Haupt-)Thesen seiner Arbeit die Belegstellen für seine Behauptungen fehlen bzw. unvollständig sind und dass die Eigenleistung im Zusammenhang mit den erstellten Verzeichnissen als gering zu werten ist. Gesamthaft betrachtet erscheint die Bewertung der formalen Aspekte der IDPA nicht als unangemessen. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss auf die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) beruft, um die von den Prüfungsexperten beanstandeten fehlenden bzw. unvollständigen Quellenangaben zu rechtfertigen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es versteht sich von selbst, dass die IDPA als wissenschaftliche Projektarbeit den Anforderungen an eine methodisch korrekte Quellenbearbeitung genügen muss (vgl. dazu Ziff. 6.2/8 des Leitfadens für die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom März 2016). 6.2.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Prüfungsexperten hätten einen fehlenden Zusammenhang bzw. Wiederholungen in der Struktur der Arbeit beanstandet (Trennung der historischen Persönlichkeit vom geschichtlichen Kontext; vgl. Punkt 6 der Gegenargumente), obgleich eine Expertin anlässlich eines am 30. April 2016 stattgefundenen Feedbackgesprächs zum eingereichten Abriss der sich damals in Erarbeitung befindenden IDPA eine entsprechende Strukturierung vorgegeben habe (mit Verweis auf die entsprechende Korrekturnotiz: "Trennen Sie zuerst klarer: Werk + historische Persönlichkeit"). Die Prüfungsexperten - und mit ihnen die Vorinstanz - stellen sich auf den Standpunkt, dass es sich beim Feedback um eine Rückmeldung und nicht um eine (Zwischen-)Beurteilung bzw. Bestandteil der Arbeit handle. Im Übrigen liege das Problem in der Umsetzung der Korrektur. Abgesehen davon, dass die betreffende Korrekturnotiz mit dem Hinweis versehen wurde, dass "zu wenig Stoff für ein aussagekräftiges Feedback" bestand, bezieht sich die von den Prüfungsexperten in struktureller Hinsicht ausgeübte Kritik nicht nur auf die formale Gliederung, sondern vor allem auch auf die fehlende materielle Kohärenz der Arbeit (vgl. Ziff. 8 des Bewertungsbogens: Aufbau nicht zusammenhängend, viele Brüche, keine klare Argumentationslinie). Soweit der Beschwerdeführer zur materiell-strukturellen Beurteilung seiner Arbeit überhaupt Stellung nimmt, bleiben seine Ausführungen oberflächlich und unsubstantiiert. Es liegt insgesamt keine unangemessene Bewertung durch die Experten vor. 6.2.4 In Bezug auf die Bewertung der mündlichen Präsentation macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, entgegen den Ausführungen der Experten, wonach die von ihm verwendete Formel auf Flipchart ("Verwertung + Auswirkungen + Interessen = Umsetzung") keinen konkreten Themenbezug aufweise (vgl. Ziff. 1 des Bewertungsbogens), enthalte die Formel "das Wirken und die Ergebnisse [der historischen Persönlichkeit]" (vgl. Punkt 10 der Gegenargumente). Hinsichtlich des Vorwurfs der ungenügenden Präzision (vgl. Ziff. 2 des Bewertungsbogens) bringt er vor, er habe den Satz "Beim Output zählt das optimierte Resultat" insoweit präzisiert, als er diesen während der Präsentation durch den Satz "Nicht förderliche Nebeneffekte werden rationalisiert" ergänzt habe (vgl. Punkt 11 der Gegenargumente). Zudem seien die Experten zu Unrecht davon ausgegangen, das von ihm während der Präsentation gezeigte Bild des Drachenbaums beziehe sich nicht auf fachlich relevante Inhalte (vgl. Ziff. 2 des Bewertungsbogens), zumal dieses seine Kernaussage (Formel) illustriert habe (vgl. Punkt 12 der Gegenargumente). Bezüglich der verwendeten Formel auf Flipchart sowie der Illustration des Drachenbaums legt der Beschwerdeführer nicht dar, durch welche Ausführungen anlässlich der Präsentation er einen konkreten Themenbezug hergestellt hat. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich darauf gerichtet sind, eine mögliche konkretisierende Erklärung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens "nachzureichen", ist er nicht zu hören. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die - im Ergebnis ebenfalls als abstrakt zu wertende - Ergänzung "Nicht förderliche Nebeneffekte werden rationalisiert" stelle eine hinreichende Präzisierung seiner Kernaussage dar. 6.2.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er geltend macht, die Benotung der IDPA (Note 3.5) habe keinen Bezug zu den erreichten Noten in den Fächern Deutsch (Note 4.8) bzw. Geschichte und Staatslehre (Note 6.0). Gemäss Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements bildet das Erfordernis der genügenden IDPA eine eigenständige Bestehensvoraussetzung, welche keinen Konnex zu den einzelnen Fachprüfungen aufweist. Mit der IDPA werden namentlich die Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidaten in der wissenschaftlichen Methodik und interdisziplinären Arbeitsweise geprüft. 6.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Einwände des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass seine IDPA offensichtlich unterbewertet wurde. Die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit wie auch der mündlichen Präsentation mit der Note 3.5 ist daher nicht zu beanstanden. 6.4 Nach dem Gesagten ist mithin im Fach IDPA von der Note 3.5 auszugehen. Die Voraussetzung von Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements, wonach die IDPA genügend sein muss, ist somit nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz festgestellt - die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden hat.

7. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 8.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

9. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Davide Giampaolo Versand: 19. Juni 2018