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B-5174/2024

B-5174/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-16 · Deutsch CH

Höhere Fachprüfung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Sommer 2023 im ersten Versuch die Höhere Fachprüfung für Leiter in Facility Management und Maintenance ab. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 teilte ihm der Schweizerische Verband für Facility Management und Maintenance (nachfolgend: Erstinstanz) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsverfügung wies die Gesamtnote 3.9 aus. Der Prüfungsteil Diplomarbeit wurde mit der Note 3.5 und die anderen vier Prüfungsteile wurden mit der Note 4.0 bewertet. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz), die er am 24. August 2023 ergänzte. Er beantragte sinngemäss die Erteilung des Diploms als Leiter in Facility Management und Maintenance LFMM. Zudem sei ihm Einsicht in die Bewertung der Diplomarbeit zu gewähren. Er könne die Gründe für die ungenügende Bewertung seiner Diplomarbeit nicht nachvollziehen, weil ihm die vollständige Einsicht in die Bewertungsunterlagen verwehrt werde. Die Erstinstanz hielt mit Eingabe vom 1. Februar 2024 an ihrer Prüfungsverfügung fest. Sie reichte dabei das - teilweise abgedeckte - Bewertungsraster über die Diplomarbeit und eine Stellungnahme der Experten über die Bewertung der Diplomarbeit ein. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie führte zur Begründung aus, die Bewertung der Diplomarbeit durch die Erstinstanz sei nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verneinte des Weiteren eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, weil der Beschwerdeführer das Bewertungsraster und die Notenskala erhalten habe. C. Mit Eingabe vom 19. August 2024 hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt im Hauptantrag, es sei der angefochtene Beschwerdeentscheid unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, und es sei ihm das Diplom zum Leiter Facility Management und Maintenance LFMM auszustellen. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die Erstinstanz sei zu verpflichten, das "ungeschwärzte Bewertungsraster der Diplomarbeit (Punkteverteilung und Begründung)" herauszugeben. Er macht geltend, seine Diplomarbeit sei zu Unrecht ungenügend bewertet worden. Es sei ihm jedoch nicht möglich, sachgerecht zur Bewertung Stellung zu nehmen. Denn die Einsicht in das ungeschwärzte Bewertungsraster sei ihm im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren verweigert worden. D. Am 10. Oktober 2024 reichte die Erstinstanz und am 22. Oktober 2024 die Vorinstanz ihre jeweilige Vernehmlassung mit einem Aktenverzeichnis bzw. den sich bei ihr befindlichen Vorakten ein. Erst- und Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. E. Am 18. November 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. F. Mit Verfügung vom 26. November 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Erstinstanz in Gutheissung des Verfahrensantrags des Beschwerdeführers auf, eine ungeschwärzte Fassung des Bewertungsrasters zur Diplomarbeit einzureichen. Am 4. Dezember 2024 reichte die Erstinstanz das ungeschwärzte Bewertungsraster der Diplomarbeit ein. Die Instruktionsrichterin stellte dieses mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 dem Beschwerdeführer zu. G. Am 14. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum ungeschwärzten Bewertungsraster ein. H. Die Erstinstanz äusserte sich am 3. April 2025 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers. I. Am 8. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein. J. Auf diese und weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen nachstehender Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Er ist deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt des Folgenden - auf die Beschwerde einzutreten: In seiner Beschwerde beantragt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer neben der Erteilung des Diploms auch die Ausstellung des Fachausweises zum Leiter in Facility Management und Maintenance. Wie die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, ist ein solcher Titel gesetzlich nicht vorgesehen. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich uneingeschränkte Kognition (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4). Denn Prüfungen haben oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind ihr meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihnen nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde nicht zuletzt auch die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss - was der Beschwerdeführer substantiiert aufzuzeigen hat - offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4, 5.1; B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2 und 2.4). In diesem Sinne weicht das Gericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, wenn diese im Rechtsmittelverfahren zu den Rügen des Beschwerdeführers und zur Bewertung Stellung genommen haben und ihre Beurteilung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1 f.; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4). Demgegenüber prüft das Bundesverwaltungsgericht verfahrensbezogene Rügen frei (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteil des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.5).

E. 2.2 Bei Prüfungsentscheiden ist die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) gewahrt, wenn die Prüfungsbehörde kurz darlegt, welche Lösungen oder Problemanalysen sie erwartet hat und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht genügt haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; Urteil des BVGer B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 6.3). Es genügt, wenn die Prüfungsbehörde sich hierbei auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Die Begründung muss so ausgestaltet sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4553/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.1).

E. 3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer - wie in der Zwischenverfügung vom 26. November 2024 festgehalten - die vollständige Einsicht in das Bewertungsraster seiner Diplomarbeit zu Unrecht verwehrt. Sie hat dadurch seinen Anspruch auf Akteneinsicht und damit sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 ff. VwVG) verletzt. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren antragsgemäss Einsicht in das ungeschwärzte Bewertungsraster erhalten (vgl. Sachverhalt, F). Er konnte sich in der Folge umfassend hierzu äussern. Die Gehörsverletzung konnte deshalb im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Zwar geht dem Beschwerdeführer dadurch - worauf er hinweist - faktisch eine Instanz verloren. Eine Rückweisung wäre aber ein prozessualer Leerlauf. Denn es ist mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass diese in der Sache anders entscheiden würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4). Die Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenregelung zu berücksichtigen sein (vgl. nachstehend E. 10).

E. 4 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer die Höhere Fachprüfung für Leiter in Facility Management und Maintenance bestanden und Anspruch auf Erteilung des entsprechenden Diploms hat.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine Diplomarbeit mit der Note 3.5 unterbewertet worden sei. Die Diplomarbeit sei mindestens als genügend zu bewerten. Er argumentiert, die Punkteabzüge auf dem Bewertungsraster seien bei zahlreichen Kriterien entweder nicht oder nicht nachvollziehbar begründet. Mehrere Begründungen widersprächen sogar den allgemeinen Hinweisen beim jeweiligen Kriterium. So rechtfertige die Prüfungsbehörde Punkteabzüge mit Begründungen, die eigentlich zur maximalen Punktzahl führen müssten. Rechne man die abgezogenen Punkte zusammen, die nicht oder nicht nachvollziehbar begründet würden, so resultiere für die Diplomarbeit eine genügende Note.

E. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, die ungenügende Bewertung der Diplomarbeit sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer lege nicht substantiiert dar, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistungen unhaltbar gewesen sei. So seien die Rügen zu den Kriterien Gesamteindruck, Organisation/Struktur und grafische Elemente nicht substantiiert. Die Rügen zur Gewichtung und zum Abkürzungsverzeichnis seien zwar substantiiert; ob sie begründet seien, könne jedoch offengelassen werden. Denn selbst wenn ihnen gefolgt werden könnte, wäre die Note der Diplomarbeit weiterhin ungenügend.

E. 4.3 Die Erstinstanz hält im vorliegenden Verfahren an ihrer Beurteilung der Diplomarbeit fest. Sie verweist dabei auf die Stellungnahme der Experten im vorinstanzlichen Verfahren. Die Arbeit sei in materieller und formeller Hinsicht klar ungenügend.

E. 5.1 Das Diplom als Leiter in Facility Management und Maintenance erhält, wer die eidgenössische höhere Fachprüfung für Leiter in Facility Management und Maintenance bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BBG; Ziff. 6.43 der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Leiter in Facility Management und Maintenance mit eidgenössischem Diplom vom 11. August 2020 [nachfolgend: Prüfungsordnung]; abrufbar unter: https://www.fmpro-swiss.ch > Bildung > Leiter in Facility Management und Maintenance LFMM; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 BBG). Die Prüfung besteht aus fünf Prüfungsteilen, wovon der Prüfungsteil 1 die Erstellung einer Diplomarbeit umfasst (Ziff. 5.1 der Prüfungsordnung). Sie ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens die Note 4.0 erzielt wurde; die Note 4.0 und höher bezeichnen dabei genügende Leistungen (Ziff. 6.3 und 6.41 der Prüfungsordnung). Dass diese - von der Vorinstanz genehmigten (Art. 28 Abs. 2 BBG) - Regelungen nicht mit übergeordnetem Bundesrecht vereinbar wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Prüfungsverfügung im Prüfungsteil Diplomarbeit die Note 3.5 erzielt. Die anderen vier Prüfungsteile werden in der Prüfungsverfügung jeweils mit der Note 4 bewertet. Die Prüfungsordnung setzt - wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 5.1) - für das Bestehen der Prüfung eine genügende Note in sämtlichen Prüfungsteilen voraus. Die - streitgegenständliche - Frage, ob der Beschwerdeführer die Prüfung bestanden und Anspruch auf Erteilung des entsprechenden Diploms hat, hängt demnach von der Bewertung der Diplomarbeit als genügend oder ungenügend ab. Es ist vor diesem Hintergrund zu beurteilen, ob die ungenügende Bewertung der Diplomarbeit Bundesrecht verletzt.

E. 5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Experten einen erheblichen Beurteilungsspielraum bei der relativen Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine nur teilweise richtige Antwort erteilt werden (vgl. zur Kognition bei Prüfungsleistungen auch vorstehend E. 2). Das Ermessen der Experten ist jedoch eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, das die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert. In einem solchen Fall hat jeder Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.; Urteil des BVGer B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 7.1).

E. 5.4 Die Gründe der Prüfungsbehörde für die ungenügende Bewertung der Diplomarbeit ergeben sich sowohl aus dem Bewertungsraster als auch aus der Stellungnahme der Experten vom 1. Februar 2024.

E. 6.1 Das Bewertungsraster zur Diplomarbeit über das Thema "(...)" hat einen formellen Teil mit acht Kriterien und einen materiellen Teil mit fünf Kriterien. Es ist tabellenartig aufgebaut: Die erste Spalte des Rasters enthält das jeweilige Beurteilungskriterium mit allgemeinen Hinweisen für die Punktevergabe, die zweite die jeweils erzielbaren Punkte, die dritte die Begründung für die erteilte Punktzahl und die vierte Spalte die erzielten Punkte. Das Raster enthält des Weiteren eine Übersicht über die gesamthaft im formellen und im materiellen Teil erteilten Punkte sowie die Formel zur Berechnung der sog Schlussnote. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Bewertungsraster im formellen Teil 19 Punkte (von maximal 30 Punkten) und im materiellen Teil 29 Punkte (von maximal 70 Punkten) erzielt. Die erzielte Gesamtpunktzahl beträgt somit 48 Punkte. Gemäss dem Bewertungsraster entspricht die Hälfte der erzielbaren Gesamtpunkte von 100 Punkten einer Note von 3.5, für die Note 4.0 sind 60% der Punkte, d.h. 60 Punkte, erforderlich. Dem Beschwerdeführer fehlen demnach 12 Punkte für die Note 4.0. Mit 48 Punkten (von 100 Punkten) hat er die Schlussnote 3.4 erzielt. Dieser Notenwert ergibt sich aus der auf dem Raster angeführten Formel (N = (5 x Pte. / 100 Pte.) + 1).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Ausführungen der Vorinstanz zur Notenberechnung.

E. 6.2.1 Er führt aus, die Vorinstanz wende in Ziff. 5.5 ihres Entscheids eine willkürliche Berechnungsformel an, die der von der Prüfungsordnung vorgegebenen und auf dem Raster aufgeführten Methode widerspreche und ihn gegenüber den anderen Kandidierenden benachteilige. Vielmehr sehe der Bewertungsmodus gemäss Ziff. 6.22 und 6.3 der Prüfungsordnung keine Positionsnoten vor.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Entscheidung aus, es sei unklar, ob die Note der Diplomarbeit korrekterweise der Schlussnote oder nicht doch dem Mittel der Teilnoten entspreche. Weder die Prüfungsordnung noch die Wegleitung würden hier weiterhelfen. Da der formale und der fachliche Teil mit je einer Note bewertet worden seien, gehe sie - so die Vorinstanz - von zwei Positionsnoten aus und nehme die Berechnung der Prüfungsteilnote nach Ziff. 6.21 f. der Prüfungsordnung vor. Da die fachlichen Aspekte mehr Gewicht als die formalen Aspekte hätten, würden die Positionsnoten entsprechend der erzielbaren Punkte gewichtet.

E. 6.2.3 Zwar hat die Vorinstanz eine andere Methode der Notenberechnung angewendet als die Erstinstanz. Ihre diesbezüglichen Erwägungen waren jedoch für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ausschlaggebend. Was die Berechnungsmethode der Erstinstanz angeht, erhebt der Beschwerdeführer keine wesentlichen Einwände. So führt er aus, die auf dem Bewertungsblatt ersichtliche Berechnung der Note 3.4 seiner Diplomarbeit zeige, dass die Experten die korrekte Formel angewendet hätten (vgl. Ziff. 22 der Beschwerde). Es besteht kein Anlass, die von der Erstinstanz getätigte Notenberechnung in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz äussere in E. 5.5 ihrer Verfügung die Ansicht, dass ihm zusätzliche Punkte für seine Diplomarbeit zu geben seien, was nach der auf dem Bewertungsblatt aufgeführten Formel die - auf die Note 4 aufzurundende - Note 3.75 ergebe, gibt er die Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend wieder. Denn die Vorinstanz stellt lediglich hypothetische Annahmen an. Darauf deuten der entsprechende Wortlaut der vorinstanzlichen Erwägung ("Wenn die Punkte zur Gewichtung gegeben würden..." und "Würde das Abkürzungsverzeichnis voll bewertet...") sowie der Umstand hin, dass sie in E. 5.4 ihrer Verfügung ausdrücklich offengelassen hat, ob die Rügen zur Gewichtung und zum Abkürzungsverzeichnis begründet sind (zur materiellen Bewertung vgl. nachfolgend E. 8). Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht auf, dass seine weiteren Ausführungen zur Berechnung der Note für den Ausgang dieses Verfahrens relevant sind. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.

E. 7 Die Erstinstanz hat im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz am 1. Februar 2024 eine Stellungnahme ihrer Experten zur Bewertung der Diplomarbeit eingereicht. Diese lautet im Einzelnen wie folgt: "- Schreibfehler befinden sich auf fast jeder Seite

- Die Ausdrucksweise ist 'holprig' bis nicht verständlich

- Wörter werden wiederholt oder es fehlen die Verben Inhalt:

- Das Management Summary ist weder eine Zusammenfassung, noch stellt es eine Gesprächsgrundlage mit der Geschäftsleitung dar (Hinweis vom Begleitexperten)

- Einleitung zu lang und geht nicht auf das eigentliche Ziel ein

- Es fehlten die wichtigen Themen, wie (...)

- Die (...) ist nicht Thema, sondern (...)

- Es werden oberflächliche Gründe aufgezeigt

- Die (...) ist nicht nachvollziehbar und entspricht nicht der Praxis. Um welche (...) handelt es sich hier? Keine Angaben vorhanden

- (...) ist nicht korrekt ausgeführt. Die Bewertung ist nicht eindeutig oder falsch

- Abkürzungsverzeichnis: Es fehlen Abkürzungen wie z.B. (...)

- (...) nicht vorhanden. Um welche (...) handelt es sich hier? Was für ein Verfahren?

- Für die Entscheidung (...) werden nur Vor- und Nachteile aufgezeigt. Hier müsste die ökonomische Seite untersucht werden, um eine Entscheidung treffen zu können.

- Die Arbeit ist gesamthaft sehr oberflächlich und behandelt das dargestellte Thema zu wenig präzise. Die Argumente werden immer wiederholt. Benotung seiner Diplomarbeit Gemäss Experten-Notizen kann festgehalten werden, dass seine berechnete Note auf die Schlussnote 3.5 'wohlwollend' aufgerundet wurde. Diese Note wurde durch den Begleitexperten und die Hauptexpertin in gemeinsamer Absprache festgelegt. An der Bewertung der Diplomarbeit mit der Note 3.5 ist daher festzuhalten. Schlussfolgerung Die Beschwerde ist abzuweisen, es können keine zusätzlichen Punkte vergeben werden."

E. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass einzelne Begründungen für Punkteabzüge (zweite und dritte Spalte des Bewertungsrasters) in einem Widerspruch zu den allgemeinen Hinweisen für die Punktevergabe (erste Spalte) stünden. Die Hinweise für die Punktevergabe auf dem Bewertungsraster sind jedoch allgemein und unbestimmt gehalten. So sieht das Bewertungsraster zum Beispiel beim Kriterium "Resultate und Schlussfolgerungen" 10-14 Punkte für die Einschätzung vor, dass das Kriterium "teilweise erreicht oder nur teilweise nachvollziehbar" ist. Die Hinweise für die Punktevergabe stellen insoweit einen - weit gezogenen - Rahmen für die Experten dar. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich damit deutlich von der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung, bei der das Bewertungsraster die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert (vgl. vorstehend E. 5.3). Demzufolge haben die Experten vorliegend einen erheblichen Spielraum bei der Punktevergabe (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.3; Urteil des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 5.2, 6.1; vgl. vorstehend E. 5.3), den sie pflichtgemäss ausüben müssen. Die auf dem Bewertungsraster aufgeführten und der Stellungnahme der Experten zugrunde gelegten formellen und materiellen Kriterien der Bewertung erweisen sich im Übrigen als sachbezogen. Dass sie wesentliche Aspekte ausser Acht lassen, ist nicht erkennbar. Auch die jeweilige Maximalpunktzahl, d.h. die allgemeine Gewichtung der Kriterien im Bewertungsraster und die (stärkere) Gewichtung des Teils "Inhalt und Fachlichkeit" (70 Punkte) gegenüber dem formellen Teil (30 Punkte) sind nicht zu beanstanden.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche Einwände gegen die Bewertung (Punktevergabe und Begründung) der einzelnen - nachfolgend aufgeführten - Kriterien auf dem Bewertungsraster:

E. 8.2.1 "Gesamteindruck der Arbeit" (drei von sechs Punkten): Der Beschwerdeführer beanstandet die Beurteilung der Experten, dass seine Diplomarbeit "nur wenig eigene Erkenntnisse" habe. Er argumentiert, ein Punkteabzug wegen inhaltlicher Aspekte sei bei den formellen Kriterien unzulässig. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass das Kriterium "Gesamteindruck der Arbeit" im formalen Teil aufgeführt ist. Die allgemeinen Hinweise zur Bewertung stellen entsprechend auf die "Erscheinung" der Arbeit ab. Es erscheint insoweit naheliegend, dass hier in erster Linie formelle Aspekte berücksichtigt werden. Die Experten führen denn auch mehrere formelle Aspekte auf. So halten sie fest, dass das Dokument lesbar und übersichtlich sei, jedoch verschiedene Wiederholungen aufweise. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Aussage, dass die Arbeit wenig eigene Erkenntnisse habe, bezieht sich zwar auf inhaltliche Aspekte. Es leuchtet jedoch ein, wenn die Experten unter dem Aspekt des Gesamteindrucks auch inhaltliche Aspekte mitberücksichtigen. Dies umso mehr, als formelle und materielle Aspekte sich regelmässig nicht trennscharf unterscheiden lassen. Der Abzug von drei Punkten ist deshalb nicht bundesrechtswidrig.

E. 8.2.2 "Gestaltung und Layout" (zwei von drei Punkten): Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im Bewertungsraster nicht ausgeführt werde, weshalb er nicht die volle Punktzahl erhalten habe. Im Bewertungsraster wird die Vergabe von zwei Punkten damit begründet, dass das Schriftbild "einheitlich und übersichtlich" sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dieser Begründung nicht auf eine volle Erfüllung des betreffenden Kriteriums geschlossen werden. Dass die Prüfungsbehörde ihren Beurteilungsspielraum mit dem Abzug von einem Punkt pflichtwidrig ausgeübt hat, ist nicht erkennbar. Auch wenn die Prüfungsbehörde den Abzug eines Punktes nicht begründet, wahrt sie insgesamt ihre Begründungspflicht, zumal sie ihre wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung ausgeführt hat (vgl. nachfolgend E. 8.4).

E. 8.2.3 "Organisation und Struktur" (zwei von drei Punkten): Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich aus der Bewertung nicht erschliesse, weshalb er von drei Punkten nur deren zwei erhalten habe. Auf dem Bewertungsraster wird zur Begründung ausgeführt, dass "Einleitung, Hauptteil und Resultate ersichtlich" seien. Dass die Experten mit dem Abzug eines Punktes ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt haben, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Soweit er sinngemäss einen Begründungsmangel rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den übrigen Begründungen auf dem Bewertungsraster und aus der Stellungnahme der Experten ergibt sich hinreichend klar, weshalb für die Organisation und Struktur der Arbeit ein Abzug erfolgt. So erklären die Experten in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar, dass die Einleitung zu lang sei und nicht auf das eigentliche Ziel eingehe, dass wichtige Aspekte fehlten und dass die Arbeit zahlreiche nicht themenbezogene Ausführungen enthalte.

E. 8.2.4 "Gewichtung Hauptkapitel" (ein von drei Punkten): Der Beschwerdeführer wendet ein, die Prüfungsbehörde rechtfertige den Abzug von zwei Punkten unter anderem damit, dass die Einleitung "nicht zielführend" sei. Es gehe hier um ein materielles Kriterium, das im formalen Teil zu keinem Abzug führen dürfe. Dies gelte auch für die Kritik der Experten, dass sich die Ergebnisse wiederholten. Die im Bewertungsraster für den Punkteabzug angegebene Begründung lautet: "Die Einleitung ist zu lang und nicht zielführend. Die Ergebnisse wiederholen sich." Diese Begründung beschlägt zwar vorwiegend inhaltliche Aspekte. Soweit die Experten im formalen Teil unter dem Aspekt "Gewichtung Hauptkapitel" auch materielle Aspekte mitberücksichtigen, üben sie ihren Beurteilungsspielraum jedoch nicht pflichtwidrig aus. Dass die Vergabe von nur einem Punkt von maximal drei Punkten und deren Begründung unhaltbar sind, ist nicht erkennbar. Vielmehr erscheint die Beurteilung, die Einleitung sei zu lang und nicht auf das vorgegebene Thema bezogen, als nachvollziehbar.

E. 8.2.5 "Sprache, Rechtschreibung" (ein von drei Punkten): Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf die allgemeinen Hinweise zur Punktevergabe geltend, man dürfe bei diesem Kriterium bis zu zwei Fehler pro Seite machen und erhalte trotzdem zwei Punkte. Das heisse, in einer Diplomarbeit von 48 Seiten ergäben 96 Fehler immer noch nur einen Punkt Abzug. Denn die Vorinstanz habe in ihrer Bewertung vom 1. Februar 2024 ausgeführt, dass sich auf fast jeder Seite Schreibfehler auffinden würden. Aber das sei ja eben erlaubt und man erhalte trotzdem noch zwei Punkte. Der Abzug von zwei Punkten widerspreche deshalb der Bewertung vom 1. Februar 2024. Die Begründung auf dem Bewertungsraster lautet wie folgt: "Mehrere Fehler, Schreibfehler, Sprachlich viele Fehler". Die allgemeinen Hinweise zur Bewertung halten Folgendes fest: "3 - perfekt, fehlerfrei, 2 - vereinzelte Fehler (1-2/Seite), 1 - augenfällige Fehler ( 2/Seite)". Die Arbeit enthält zahlreiche sprachliche Fehler, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Es erscheint deshalb folgerichtig, wenn die Vorinstanz nicht von bloss vereinzelten sprachlichen Fehlern ausgeht, für welche die allgemeinen Hinweise - wie aufgezeigt - zwei Punkte vorsehen. Der Beschwerdeführer vermag aus der Stellungnahme der Erstinstanz vom 1. Februar 2024, wonach sich Schreibfehler "auf fast jeder Seite" befänden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als die Erstinstanz darin weiter ausführt, dass "die Ausdrucksweise 'holprig' bis nicht verständlich" sei, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung mit einem von drei Punkten nicht zu beanstanden.

E. 8.2.6 "Grafische Elemente wie Grafiken, Tabellen, Abbildungen" (zwei von drei Punkten): Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass nicht begründet wird, weshalb die Arbeit statt drei lediglich zwei Punkte erhält. Die Beurteilung lautet: "Grafiken, Tabellen und Abbildungen sind lesbar und zielführend". Diese Beurteilung durch die Experten lässt das fragliche Kriterium jedoch noch nicht als voll erfüllt erscheinen. Es bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass die Experten ihren Beurteilungsspielraum pflichtwidrig ausgeübt hätten.

E. 8.2.7 "Inhalt" (fünf von 15 Punkten): Der Beschwerdeführer argumentiert, die Hinweise zur allgemeinen Punktevergabe erwähnten drei Kriterien, von denen jedoch nur ein Kriterium, nämlich die fachliche Fundiertheit bemängelt werde. Die Begründung für den Abzug von 10 Punkten lautet: "Die Inhalte sind verständlich, aber sehr oberflächlich bis fragwürdig". Damit beanstanden die Experten - anders als der Beschwerdeführer vorbringt - nicht bloss die fachliche Tiefe ("sehr oberflächlich"), sondern auch die Korrektheit ("fragwürdig") der Ausführungen in der Diplomarbeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann deshalb aus dieser Begründung nicht abgeleitet werden, dass "zwei von drei Kriterien vollständig erfüllt" sind. Die allgemeinen Hinweise für die Punktevergabe ("Der Inhalt ist verständlich, fachlich fundiert und mit Fachbegrifflichkeiten verfasst") gewähren ein weites Ermessen (vgl. vorstehend E. 8.1). Die Einstufung der Arbeit als oberflächlich ist im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar. So nehmen die Ausführungen zum vorgegebenen Thema im Vergleich zum Umfang der Arbeit auffallend wenig Raum ein.

E. 8.2.8 "Vorgehen/Methodik zur Problemlösung" (acht von 15 Punkten): Der Beschwerdeführer erklärt, es werde hier ein Punkt bewertet, der bei diesem Kriterium nicht zu bewerten sei. Denn unter dem Aspekt des Vorgehens sei nicht das Ergebnis oder die Lösung zu bewerten. Gleichwohl hätten die Experten Abzüge für - laut Begründung im Bewertungsraster - "fragwürdige Lösungen" gemacht. Hierfür seien vermutlich mindestens zwei Punkte abgezogen worden, die hiermit geltend gemacht würden. Die Begründung auf dem Bewertungsraster lautet insoweit wie folgt: "Zusammentragen oberflächlich und Quellenangaben nicht exakt. Sehr fragwürdige Lösungen." Diese Begründung steht in einem sachlichen und nachvollziehbaren Zusammenhang zu dem in Frage stehenden Bewertungskriterium. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer auch nicht stichhaltig geltend. Zudem bringt der Beschwerdeführer nichts Überzeugendes gegen die weiteren - nachvollziehbaren - Begründungen der Experten vor ("Zusammentragen oberflächlich und Quellenangaben nicht exakt"). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass diese ihren Beurteilungsspielraum beim Kriterium "Vorgehen/Methodik" mit der Vergabe von 8 von 15 Punkten pflichtwidrig ausgeübt hätten.

E. 8.2.9 "Die vom Experten festgelegten Schwerpunkte (Gewichtung) wurden (...) bearbeitet" (sechs von zehn Punkten): Der Beschwerdeführer erhebt zu diesem Kriterium keine spezifischen Einwände, sondern verweist auf seine Ausführungen zur Stellungnahme der Experten (Seiten 9 - 26 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2025). Es braucht somit nicht weiter hierauf eingegangen zu werden, zumal die Bewertung nachvollziehbar erscheint und der Beschwerdeführer nicht stichhaltig dartut, dass die Experten ihren Beurteilungsspielraum pflichtwidrig ausgeübt haben. Dies gilt insbesondere für ihre Begründung zum Schwerpunkt 2 (Bewertung des [...]). Die Beurteilung, dieser sei "sehr oberflächlich" und "nicht zusammenhängend", leuchtet ein. So beschränken sich die Ausführungen in der Diplomarbeit zum vorgegebenen Thema im Wesentlichen auf die Seiten 27-29. Sie umfassen zur Hauptsache Stichworte und Kurzaussagen, die weder substantiiert ausgeführt noch mit Belegen untermauert werden.

E. 8.2.10 "Projektziel (...) erkennbar erreicht" (drei von zehn Punkten): Der Beschwerdeführer bringt vor, die niedrige Bewertung sei nicht gerechtfertigt. So bemängelten die Experten zu Unrecht, dass keine exakte Definition oder fundierte Formulierung vorliege. Vielmehr werde das Projektziel mehrfach definiert, insbesondere durch die detaillierte Analyse der Entscheidung zwischen (...). Bereits in der Einleitung werde das Ziel klar benannt, nämlich eine Entscheidungshilfe für die Geschäftsleitung zu entwickeln, ob (...) oder (...). Es seien alle Aspekte der Bewertungskriterien erfüllt worden. Die Begründung der Experten lautet: "Projektziel: Empfehlung (...) nicht exakt definiert, nicht fundiert formuliert". Diese Einschätzung der Experten lässt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ebenfalls nachvollziehen. Sie steht im Einklang mit der in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2024 geäusserten Beurteilung, dass die Diplomarbeit in der Einleitung und im Hauptteil nicht hinreichend auf das vorgegebene Thema eingehe.

E. 8.2.11 "Resultate und Schlussfolgerungen" (sieben von 20 Punkten): Der Beschwerdeführer führt an, der Abzug von 13 Punkten erfolge unter anderem mit der Begründung, dass "viele Berechnungen nicht zusammenhängend" seien. Um welche Berechnungen es sich genau handeln soll und wie Berechnungen nicht zusammenhängend sein könnten, erschliesse sich ihm jedoch nicht. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2024 erklären die Experten jedoch, dass die (...) nicht korrekt ausgeführt worden sei. Auch sei die (...) nicht nachvollziehbar und entspreche nicht der Praxis. Es erscheint plausibel, dass es sich hierbei um die im Bewertungsraster beanstandeten Berechnungen handelt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Berechnungen seien nicht unter diesem Kriterium, sondern beim Kriterium der Methodik zu bewerten, zeigt er keine pflichtwidrige Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Experten auf. Das Bewertungsraster nennt zudem weitere Gründe für den Punkteabzug, nämlich dass "Vor- und Nachteile falsch und unklar erklärt" worden seien. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, erschöpft sich in einer Darstellung des eigenen Vorgehens. Eine Prüfungsleistung kann jedoch nicht durch im Beschwerdeverfahren nachgelieferte Erklärungen verbessert werden (vgl. Urteil des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 6.3.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Beurteilung der Experten demzufolge nicht als offenkundig fehlerhaft erscheinen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass zwischen der konkreten Punktevergabe und deren Begründung einerseits sowie den allgemeinen Hinweisen für die Punktevergabe andererseits ein Widerspruch besteht.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Stellungnahme der Experten vom 1. Februar 2024 in mehreren Punkten.

E. 8.3.1 Er macht zunächst geltend, die nur in Stichworten aufgeführten Punkte könnten weder dem Bewertungsraster noch den entsprechenden Stellen in der Diplomarbeit zugeordnet werden. Er vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass die der Stellungnahme zugrunde liegenden Kriterien in keinem sachlichen Zusammenhang zu denjenigen des Bewertungsrasters stehen. Soweit er rügt, die Begründungen bezögen sich nicht ausdrücklich auf einzelne Stellen seiner Diplomarbeit, überspannt er die Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. nachstehend E. 8.4).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stellt sodann in ausführlicher Weise seine eigene Beurteilung seiner Diplomarbeit den Einschätzungen der Experten gegenüber. Er beschränkt sich dabei im Wesentlichen, seine Ausführungen in der Diplomarbeit zusammenfassend wiederzugeben und zu erläutern. Wie vorstehend (vgl. E. 2) aufgezeigt, obliegt es dem Beschwerdeführer jedoch, seine Einwände gegen die Bewertung zu substantiieren. Die Behauptung allein, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffassung der Erstinstanz sei falsch, genügt nicht (vgl. Urteil des BVGer B-3628/2022 vom 21. September 2023 E. 2.2, 4.2). Auch kann eine Prüfungsleistung - wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 8.2.11) - nicht durch im Beschwerdeverfahren nachgelieferte Erklärungen verbessert werden. Der Beschwerdeführer vermag in keinem Punkt aufzuzeigen, dass die Auffassung der Experten auf einer klaren Fehleinschätzung beruht.

E. 8.4 Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint die ungenügende Bewertung der Diplomarbeit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - als nachvollziehbar und schlüssig. Die für die Punktevergabe bei den einzelnen Kriterien auf dem Bewertungsraster jeweils gegebenen Begründungen sind sachbezogen und nachvollziehbar. In formeller Hinsicht sodann sind die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung (vgl. vorstehend E. 2.2) gewahrt. Dass der Abzug von Punkten bei einzelnen Kriterien nicht oder lediglich pauschal begründet wird, stellt - wie aufgezeigt - keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Aus einer Gesamtschau sowohl des Bewertungsrasters als auch der Stellungnahme der Erstinstanz resultiert hinreichend klar, weshalb die Diplomarbeit ungenügend bewertet worden ist. So ergibt sich hieraus, dass der Beschwerdeführer das vorgegebene Thema nur teilweise erfasst und in wesentlichen Punkten lückenhaft, oberflächlich und teilweise inhaltlich fehlerhaft behandelt hat. Zudem geht aus den erwähnten Unterlagen ausreichend hervor, welche Antworten und Vorgehensweisen erwartet worden waren.

E. 9 Der vorinstanzliche Entscheid ist demzufolge im Hauptpunkt zu bestätigen, wonach der Beschwerdeführer die in Frage stehende Prüfung nicht bestanden hat. Seine Beschwerde, mit der er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des Diploms beantragt, erweist sich als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). In Berücksichtigung der Gehörsverletzung und deren Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind ihm die Kosten teilweise zu erlassen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 900.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Dieser Betrag ist dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.- zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 10.2 Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verhältnis seines Obsiegens (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Da sein Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Mit Blick auf den für die Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts notwendigen Aufwand erscheint eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) angemessen.

E. 11 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der Fähigkeiten eines Kandidierenden beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen, wie insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. März 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5174/2024 Urteil vom 16. März 2026 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth. Parteien A._______, (...), vertreten durch Dr. André Kalbermatter, Rechtsanwalt,Schaffhauserstrasse 108, 8180 Bülach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz, fmpro Schweizerischer Verband für Facility Management und Maintenance, Industriestrasse 21, 8304 Wallisellen, Erstinstanz. Gegenstand Höhere Fachprüfung für Leiter in Facility Management und Maintenance 2023. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im Sommer 2023 im ersten Versuch die Höhere Fachprüfung für Leiter in Facility Management und Maintenance ab. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 teilte ihm der Schweizerische Verband für Facility Management und Maintenance (nachfolgend: Erstinstanz) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsverfügung wies die Gesamtnote 3.9 aus. Der Prüfungsteil Diplomarbeit wurde mit der Note 3.5 und die anderen vier Prüfungsteile wurden mit der Note 4.0 bewertet. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz), die er am 24. August 2023 ergänzte. Er beantragte sinngemäss die Erteilung des Diploms als Leiter in Facility Management und Maintenance LFMM. Zudem sei ihm Einsicht in die Bewertung der Diplomarbeit zu gewähren. Er könne die Gründe für die ungenügende Bewertung seiner Diplomarbeit nicht nachvollziehen, weil ihm die vollständige Einsicht in die Bewertungsunterlagen verwehrt werde. Die Erstinstanz hielt mit Eingabe vom 1. Februar 2024 an ihrer Prüfungsverfügung fest. Sie reichte dabei das - teilweise abgedeckte - Bewertungsraster über die Diplomarbeit und eine Stellungnahme der Experten über die Bewertung der Diplomarbeit ein. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie führte zur Begründung aus, die Bewertung der Diplomarbeit durch die Erstinstanz sei nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verneinte des Weiteren eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, weil der Beschwerdeführer das Bewertungsraster und die Notenskala erhalten habe. C. Mit Eingabe vom 19. August 2024 hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt im Hauptantrag, es sei der angefochtene Beschwerdeentscheid unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, und es sei ihm das Diplom zum Leiter Facility Management und Maintenance LFMM auszustellen. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die Erstinstanz sei zu verpflichten, das "ungeschwärzte Bewertungsraster der Diplomarbeit (Punkteverteilung und Begründung)" herauszugeben. Er macht geltend, seine Diplomarbeit sei zu Unrecht ungenügend bewertet worden. Es sei ihm jedoch nicht möglich, sachgerecht zur Bewertung Stellung zu nehmen. Denn die Einsicht in das ungeschwärzte Bewertungsraster sei ihm im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren verweigert worden. D. Am 10. Oktober 2024 reichte die Erstinstanz und am 22. Oktober 2024 die Vorinstanz ihre jeweilige Vernehmlassung mit einem Aktenverzeichnis bzw. den sich bei ihr befindlichen Vorakten ein. Erst- und Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. E. Am 18. November 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. F. Mit Verfügung vom 26. November 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Erstinstanz in Gutheissung des Verfahrensantrags des Beschwerdeführers auf, eine ungeschwärzte Fassung des Bewertungsrasters zur Diplomarbeit einzureichen. Am 4. Dezember 2024 reichte die Erstinstanz das ungeschwärzte Bewertungsraster der Diplomarbeit ein. Die Instruktionsrichterin stellte dieses mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 dem Beschwerdeführer zu. G. Am 14. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum ungeschwärzten Bewertungsraster ein. H. Die Erstinstanz äusserte sich am 3. April 2025 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers. I. Am 8. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein. J. Auf diese und weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen nachstehender Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Er ist deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt des Folgenden - auf die Beschwerde einzutreten: In seiner Beschwerde beantragt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer neben der Erteilung des Diploms auch die Ausstellung des Fachausweises zum Leiter in Facility Management und Maintenance. Wie die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, ist ein solcher Titel gesetzlich nicht vorgesehen. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich uneingeschränkte Kognition (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4). Denn Prüfungen haben oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind ihr meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihnen nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde nicht zuletzt auch die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss - was der Beschwerdeführer substantiiert aufzuzeigen hat - offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4, 5.1; B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2 und 2.4). In diesem Sinne weicht das Gericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, wenn diese im Rechtsmittelverfahren zu den Rügen des Beschwerdeführers und zur Bewertung Stellung genommen haben und ihre Beurteilung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1 f.; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4). Demgegenüber prüft das Bundesverwaltungsgericht verfahrensbezogene Rügen frei (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteil des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.5). 2.2 Bei Prüfungsentscheiden ist die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) gewahrt, wenn die Prüfungsbehörde kurz darlegt, welche Lösungen oder Problemanalysen sie erwartet hat und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht genügt haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; Urteil des BVGer B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 6.3). Es genügt, wenn die Prüfungsbehörde sich hierbei auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Die Begründung muss so ausgestaltet sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4553/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.1).

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer - wie in der Zwischenverfügung vom 26. November 2024 festgehalten - die vollständige Einsicht in das Bewertungsraster seiner Diplomarbeit zu Unrecht verwehrt. Sie hat dadurch seinen Anspruch auf Akteneinsicht und damit sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 ff. VwVG) verletzt. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren antragsgemäss Einsicht in das ungeschwärzte Bewertungsraster erhalten (vgl. Sachverhalt, F). Er konnte sich in der Folge umfassend hierzu äussern. Die Gehörsverletzung konnte deshalb im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Zwar geht dem Beschwerdeführer dadurch - worauf er hinweist - faktisch eine Instanz verloren. Eine Rückweisung wäre aber ein prozessualer Leerlauf. Denn es ist mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass diese in der Sache anders entscheiden würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4). Die Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenregelung zu berücksichtigen sein (vgl. nachstehend E. 10).

4. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer die Höhere Fachprüfung für Leiter in Facility Management und Maintenance bestanden und Anspruch auf Erteilung des entsprechenden Diploms hat. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine Diplomarbeit mit der Note 3.5 unterbewertet worden sei. Die Diplomarbeit sei mindestens als genügend zu bewerten. Er argumentiert, die Punkteabzüge auf dem Bewertungsraster seien bei zahlreichen Kriterien entweder nicht oder nicht nachvollziehbar begründet. Mehrere Begründungen widersprächen sogar den allgemeinen Hinweisen beim jeweiligen Kriterium. So rechtfertige die Prüfungsbehörde Punkteabzüge mit Begründungen, die eigentlich zur maximalen Punktzahl führen müssten. Rechne man die abgezogenen Punkte zusammen, die nicht oder nicht nachvollziehbar begründet würden, so resultiere für die Diplomarbeit eine genügende Note. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, die ungenügende Bewertung der Diplomarbeit sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer lege nicht substantiiert dar, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistungen unhaltbar gewesen sei. So seien die Rügen zu den Kriterien Gesamteindruck, Organisation/Struktur und grafische Elemente nicht substantiiert. Die Rügen zur Gewichtung und zum Abkürzungsverzeichnis seien zwar substantiiert; ob sie begründet seien, könne jedoch offengelassen werden. Denn selbst wenn ihnen gefolgt werden könnte, wäre die Note der Diplomarbeit weiterhin ungenügend. 4.3 Die Erstinstanz hält im vorliegenden Verfahren an ihrer Beurteilung der Diplomarbeit fest. Sie verweist dabei auf die Stellungnahme der Experten im vorinstanzlichen Verfahren. Die Arbeit sei in materieller und formeller Hinsicht klar ungenügend. 5. 5.1 Das Diplom als Leiter in Facility Management und Maintenance erhält, wer die eidgenössische höhere Fachprüfung für Leiter in Facility Management und Maintenance bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BBG; Ziff. 6.43 der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Leiter in Facility Management und Maintenance mit eidgenössischem Diplom vom 11. August 2020 [nachfolgend: Prüfungsordnung]; abrufbar unter: https://www.fmpro-swiss.ch > Bildung > Leiter in Facility Management und Maintenance LFMM; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 BBG). Die Prüfung besteht aus fünf Prüfungsteilen, wovon der Prüfungsteil 1 die Erstellung einer Diplomarbeit umfasst (Ziff. 5.1 der Prüfungsordnung). Sie ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens die Note 4.0 erzielt wurde; die Note 4.0 und höher bezeichnen dabei genügende Leistungen (Ziff. 6.3 und 6.41 der Prüfungsordnung). Dass diese - von der Vorinstanz genehmigten (Art. 28 Abs. 2 BBG) - Regelungen nicht mit übergeordnetem Bundesrecht vereinbar wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Prüfungsverfügung im Prüfungsteil Diplomarbeit die Note 3.5 erzielt. Die anderen vier Prüfungsteile werden in der Prüfungsverfügung jeweils mit der Note 4 bewertet. Die Prüfungsordnung setzt - wie aufgezeigt (vgl. vorstehend E. 5.1) - für das Bestehen der Prüfung eine genügende Note in sämtlichen Prüfungsteilen voraus. Die - streitgegenständliche - Frage, ob der Beschwerdeführer die Prüfung bestanden und Anspruch auf Erteilung des entsprechenden Diploms hat, hängt demnach von der Bewertung der Diplomarbeit als genügend oder ungenügend ab. Es ist vor diesem Hintergrund zu beurteilen, ob die ungenügende Bewertung der Diplomarbeit Bundesrecht verletzt. 5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Experten einen erheblichen Beurteilungsspielraum bei der relativen Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine nur teilweise richtige Antwort erteilt werden (vgl. zur Kognition bei Prüfungsleistungen auch vorstehend E. 2). Das Ermessen der Experten ist jedoch eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, das die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert. In einem solchen Fall hat jeder Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.; Urteil des BVGer B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 7.1). 5.4 Die Gründe der Prüfungsbehörde für die ungenügende Bewertung der Diplomarbeit ergeben sich sowohl aus dem Bewertungsraster als auch aus der Stellungnahme der Experten vom 1. Februar 2024. 6. 6.1 Das Bewertungsraster zur Diplomarbeit über das Thema "(...)" hat einen formellen Teil mit acht Kriterien und einen materiellen Teil mit fünf Kriterien. Es ist tabellenartig aufgebaut: Die erste Spalte des Rasters enthält das jeweilige Beurteilungskriterium mit allgemeinen Hinweisen für die Punktevergabe, die zweite die jeweils erzielbaren Punkte, die dritte die Begründung für die erteilte Punktzahl und die vierte Spalte die erzielten Punkte. Das Raster enthält des Weiteren eine Übersicht über die gesamthaft im formellen und im materiellen Teil erteilten Punkte sowie die Formel zur Berechnung der sog Schlussnote. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Bewertungsraster im formellen Teil 19 Punkte (von maximal 30 Punkten) und im materiellen Teil 29 Punkte (von maximal 70 Punkten) erzielt. Die erzielte Gesamtpunktzahl beträgt somit 48 Punkte. Gemäss dem Bewertungsraster entspricht die Hälfte der erzielbaren Gesamtpunkte von 100 Punkten einer Note von 3.5, für die Note 4.0 sind 60% der Punkte, d.h. 60 Punkte, erforderlich. Dem Beschwerdeführer fehlen demnach 12 Punkte für die Note 4.0. Mit 48 Punkten (von 100 Punkten) hat er die Schlussnote 3.4 erzielt. Dieser Notenwert ergibt sich aus der auf dem Raster angeführten Formel (N = (5 x Pte. / 100 Pte.) + 1). 6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Ausführungen der Vorinstanz zur Notenberechnung. 6.2.1 Er führt aus, die Vorinstanz wende in Ziff. 5.5 ihres Entscheids eine willkürliche Berechnungsformel an, die der von der Prüfungsordnung vorgegebenen und auf dem Raster aufgeführten Methode widerspreche und ihn gegenüber den anderen Kandidierenden benachteilige. Vielmehr sehe der Bewertungsmodus gemäss Ziff. 6.22 und 6.3 der Prüfungsordnung keine Positionsnoten vor. 6.2.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Entscheidung aus, es sei unklar, ob die Note der Diplomarbeit korrekterweise der Schlussnote oder nicht doch dem Mittel der Teilnoten entspreche. Weder die Prüfungsordnung noch die Wegleitung würden hier weiterhelfen. Da der formale und der fachliche Teil mit je einer Note bewertet worden seien, gehe sie - so die Vorinstanz - von zwei Positionsnoten aus und nehme die Berechnung der Prüfungsteilnote nach Ziff. 6.21 f. der Prüfungsordnung vor. Da die fachlichen Aspekte mehr Gewicht als die formalen Aspekte hätten, würden die Positionsnoten entsprechend der erzielbaren Punkte gewichtet. 6.2.3 Zwar hat die Vorinstanz eine andere Methode der Notenberechnung angewendet als die Erstinstanz. Ihre diesbezüglichen Erwägungen waren jedoch für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ausschlaggebend. Was die Berechnungsmethode der Erstinstanz angeht, erhebt der Beschwerdeführer keine wesentlichen Einwände. So führt er aus, die auf dem Bewertungsblatt ersichtliche Berechnung der Note 3.4 seiner Diplomarbeit zeige, dass die Experten die korrekte Formel angewendet hätten (vgl. Ziff. 22 der Beschwerde). Es besteht kein Anlass, die von der Erstinstanz getätigte Notenberechnung in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz äussere in E. 5.5 ihrer Verfügung die Ansicht, dass ihm zusätzliche Punkte für seine Diplomarbeit zu geben seien, was nach der auf dem Bewertungsblatt aufgeführten Formel die - auf die Note 4 aufzurundende - Note 3.75 ergebe, gibt er die Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend wieder. Denn die Vorinstanz stellt lediglich hypothetische Annahmen an. Darauf deuten der entsprechende Wortlaut der vorinstanzlichen Erwägung ("Wenn die Punkte zur Gewichtung gegeben würden..." und "Würde das Abkürzungsverzeichnis voll bewertet...") sowie der Umstand hin, dass sie in E. 5.4 ihrer Verfügung ausdrücklich offengelassen hat, ob die Rügen zur Gewichtung und zum Abkürzungsverzeichnis begründet sind (zur materiellen Bewertung vgl. nachfolgend E. 8). Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht auf, dass seine weiteren Ausführungen zur Berechnung der Note für den Ausgang dieses Verfahrens relevant sind. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.

7. Die Erstinstanz hat im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz am 1. Februar 2024 eine Stellungnahme ihrer Experten zur Bewertung der Diplomarbeit eingereicht. Diese lautet im Einzelnen wie folgt: "- Schreibfehler befinden sich auf fast jeder Seite

- Die Ausdrucksweise ist 'holprig' bis nicht verständlich

- Wörter werden wiederholt oder es fehlen die Verben Inhalt:

- Das Management Summary ist weder eine Zusammenfassung, noch stellt es eine Gesprächsgrundlage mit der Geschäftsleitung dar (Hinweis vom Begleitexperten)

- Einleitung zu lang und geht nicht auf das eigentliche Ziel ein

- Es fehlten die wichtigen Themen, wie (...)

- Die (...) ist nicht Thema, sondern (...)

- Es werden oberflächliche Gründe aufgezeigt

- Die (...) ist nicht nachvollziehbar und entspricht nicht der Praxis. Um welche (...) handelt es sich hier? Keine Angaben vorhanden

- (...) ist nicht korrekt ausgeführt. Die Bewertung ist nicht eindeutig oder falsch

- Abkürzungsverzeichnis: Es fehlen Abkürzungen wie z.B. (...)

- (...) nicht vorhanden. Um welche (...) handelt es sich hier? Was für ein Verfahren?

- Für die Entscheidung (...) werden nur Vor- und Nachteile aufgezeigt. Hier müsste die ökonomische Seite untersucht werden, um eine Entscheidung treffen zu können.

- Die Arbeit ist gesamthaft sehr oberflächlich und behandelt das dargestellte Thema zu wenig präzise. Die Argumente werden immer wiederholt. Benotung seiner Diplomarbeit Gemäss Experten-Notizen kann festgehalten werden, dass seine berechnete Note auf die Schlussnote 3.5 'wohlwollend' aufgerundet wurde. Diese Note wurde durch den Begleitexperten und die Hauptexpertin in gemeinsamer Absprache festgelegt. An der Bewertung der Diplomarbeit mit der Note 3.5 ist daher festzuhalten. Schlussfolgerung Die Beschwerde ist abzuweisen, es können keine zusätzlichen Punkte vergeben werden." 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass einzelne Begründungen für Punkteabzüge (zweite und dritte Spalte des Bewertungsrasters) in einem Widerspruch zu den allgemeinen Hinweisen für die Punktevergabe (erste Spalte) stünden. Die Hinweise für die Punktevergabe auf dem Bewertungsraster sind jedoch allgemein und unbestimmt gehalten. So sieht das Bewertungsraster zum Beispiel beim Kriterium "Resultate und Schlussfolgerungen" 10-14 Punkte für die Einschätzung vor, dass das Kriterium "teilweise erreicht oder nur teilweise nachvollziehbar" ist. Die Hinweise für die Punktevergabe stellen insoweit einen - weit gezogenen - Rahmen für die Experten dar. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich damit deutlich von der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung, bei der das Bewertungsraster die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert (vgl. vorstehend E. 5.3). Demzufolge haben die Experten vorliegend einen erheblichen Spielraum bei der Punktevergabe (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.3; Urteil des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 5.2, 6.1; vgl. vorstehend E. 5.3), den sie pflichtgemäss ausüben müssen. Die auf dem Bewertungsraster aufgeführten und der Stellungnahme der Experten zugrunde gelegten formellen und materiellen Kriterien der Bewertung erweisen sich im Übrigen als sachbezogen. Dass sie wesentliche Aspekte ausser Acht lassen, ist nicht erkennbar. Auch die jeweilige Maximalpunktzahl, d.h. die allgemeine Gewichtung der Kriterien im Bewertungsraster und die (stärkere) Gewichtung des Teils "Inhalt und Fachlichkeit" (70 Punkte) gegenüber dem formellen Teil (30 Punkte) sind nicht zu beanstanden. 8.2 Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche Einwände gegen die Bewertung (Punktevergabe und Begründung) der einzelnen - nachfolgend aufgeführten - Kriterien auf dem Bewertungsraster: 8.2.1 "Gesamteindruck der Arbeit" (drei von sechs Punkten): Der Beschwerdeführer beanstandet die Beurteilung der Experten, dass seine Diplomarbeit "nur wenig eigene Erkenntnisse" habe. Er argumentiert, ein Punkteabzug wegen inhaltlicher Aspekte sei bei den formellen Kriterien unzulässig. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass das Kriterium "Gesamteindruck der Arbeit" im formalen Teil aufgeführt ist. Die allgemeinen Hinweise zur Bewertung stellen entsprechend auf die "Erscheinung" der Arbeit ab. Es erscheint insoweit naheliegend, dass hier in erster Linie formelle Aspekte berücksichtigt werden. Die Experten führen denn auch mehrere formelle Aspekte auf. So halten sie fest, dass das Dokument lesbar und übersichtlich sei, jedoch verschiedene Wiederholungen aufweise. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Aussage, dass die Arbeit wenig eigene Erkenntnisse habe, bezieht sich zwar auf inhaltliche Aspekte. Es leuchtet jedoch ein, wenn die Experten unter dem Aspekt des Gesamteindrucks auch inhaltliche Aspekte mitberücksichtigen. Dies umso mehr, als formelle und materielle Aspekte sich regelmässig nicht trennscharf unterscheiden lassen. Der Abzug von drei Punkten ist deshalb nicht bundesrechtswidrig. 8.2.2 "Gestaltung und Layout" (zwei von drei Punkten): Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im Bewertungsraster nicht ausgeführt werde, weshalb er nicht die volle Punktzahl erhalten habe. Im Bewertungsraster wird die Vergabe von zwei Punkten damit begründet, dass das Schriftbild "einheitlich und übersichtlich" sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dieser Begründung nicht auf eine volle Erfüllung des betreffenden Kriteriums geschlossen werden. Dass die Prüfungsbehörde ihren Beurteilungsspielraum mit dem Abzug von einem Punkt pflichtwidrig ausgeübt hat, ist nicht erkennbar. Auch wenn die Prüfungsbehörde den Abzug eines Punktes nicht begründet, wahrt sie insgesamt ihre Begründungspflicht, zumal sie ihre wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung ausgeführt hat (vgl. nachfolgend E. 8.4). 8.2.3 "Organisation und Struktur" (zwei von drei Punkten): Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich aus der Bewertung nicht erschliesse, weshalb er von drei Punkten nur deren zwei erhalten habe. Auf dem Bewertungsraster wird zur Begründung ausgeführt, dass "Einleitung, Hauptteil und Resultate ersichtlich" seien. Dass die Experten mit dem Abzug eines Punktes ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt haben, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Soweit er sinngemäss einen Begründungsmangel rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den übrigen Begründungen auf dem Bewertungsraster und aus der Stellungnahme der Experten ergibt sich hinreichend klar, weshalb für die Organisation und Struktur der Arbeit ein Abzug erfolgt. So erklären die Experten in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar, dass die Einleitung zu lang sei und nicht auf das eigentliche Ziel eingehe, dass wichtige Aspekte fehlten und dass die Arbeit zahlreiche nicht themenbezogene Ausführungen enthalte. 8.2.4 "Gewichtung Hauptkapitel" (ein von drei Punkten): Der Beschwerdeführer wendet ein, die Prüfungsbehörde rechtfertige den Abzug von zwei Punkten unter anderem damit, dass die Einleitung "nicht zielführend" sei. Es gehe hier um ein materielles Kriterium, das im formalen Teil zu keinem Abzug führen dürfe. Dies gelte auch für die Kritik der Experten, dass sich die Ergebnisse wiederholten. Die im Bewertungsraster für den Punkteabzug angegebene Begründung lautet: "Die Einleitung ist zu lang und nicht zielführend. Die Ergebnisse wiederholen sich." Diese Begründung beschlägt zwar vorwiegend inhaltliche Aspekte. Soweit die Experten im formalen Teil unter dem Aspekt "Gewichtung Hauptkapitel" auch materielle Aspekte mitberücksichtigen, üben sie ihren Beurteilungsspielraum jedoch nicht pflichtwidrig aus. Dass die Vergabe von nur einem Punkt von maximal drei Punkten und deren Begründung unhaltbar sind, ist nicht erkennbar. Vielmehr erscheint die Beurteilung, die Einleitung sei zu lang und nicht auf das vorgegebene Thema bezogen, als nachvollziehbar. 8.2.5 "Sprache, Rechtschreibung" (ein von drei Punkten): Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf die allgemeinen Hinweise zur Punktevergabe geltend, man dürfe bei diesem Kriterium bis zu zwei Fehler pro Seite machen und erhalte trotzdem zwei Punkte. Das heisse, in einer Diplomarbeit von 48 Seiten ergäben 96 Fehler immer noch nur einen Punkt Abzug. Denn die Vorinstanz habe in ihrer Bewertung vom 1. Februar 2024 ausgeführt, dass sich auf fast jeder Seite Schreibfehler auffinden würden. Aber das sei ja eben erlaubt und man erhalte trotzdem noch zwei Punkte. Der Abzug von zwei Punkten widerspreche deshalb der Bewertung vom 1. Februar 2024. Die Begründung auf dem Bewertungsraster lautet wie folgt: "Mehrere Fehler, Schreibfehler, Sprachlich viele Fehler". Die allgemeinen Hinweise zur Bewertung halten Folgendes fest: "3 - perfekt, fehlerfrei, 2 - vereinzelte Fehler (1-2/Seite), 1 - augenfällige Fehler ( 2/Seite)". Die Arbeit enthält zahlreiche sprachliche Fehler, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Es erscheint deshalb folgerichtig, wenn die Vorinstanz nicht von bloss vereinzelten sprachlichen Fehlern ausgeht, für welche die allgemeinen Hinweise - wie aufgezeigt - zwei Punkte vorsehen. Der Beschwerdeführer vermag aus der Stellungnahme der Erstinstanz vom 1. Februar 2024, wonach sich Schreibfehler "auf fast jeder Seite" befänden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als die Erstinstanz darin weiter ausführt, dass "die Ausdrucksweise 'holprig' bis nicht verständlich" sei, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung mit einem von drei Punkten nicht zu beanstanden. 8.2.6 "Grafische Elemente wie Grafiken, Tabellen, Abbildungen" (zwei von drei Punkten): Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass nicht begründet wird, weshalb die Arbeit statt drei lediglich zwei Punkte erhält. Die Beurteilung lautet: "Grafiken, Tabellen und Abbildungen sind lesbar und zielführend". Diese Beurteilung durch die Experten lässt das fragliche Kriterium jedoch noch nicht als voll erfüllt erscheinen. Es bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass die Experten ihren Beurteilungsspielraum pflichtwidrig ausgeübt hätten. 8.2.7 "Inhalt" (fünf von 15 Punkten): Der Beschwerdeführer argumentiert, die Hinweise zur allgemeinen Punktevergabe erwähnten drei Kriterien, von denen jedoch nur ein Kriterium, nämlich die fachliche Fundiertheit bemängelt werde. Die Begründung für den Abzug von 10 Punkten lautet: "Die Inhalte sind verständlich, aber sehr oberflächlich bis fragwürdig". Damit beanstanden die Experten - anders als der Beschwerdeführer vorbringt - nicht bloss die fachliche Tiefe ("sehr oberflächlich"), sondern auch die Korrektheit ("fragwürdig") der Ausführungen in der Diplomarbeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann deshalb aus dieser Begründung nicht abgeleitet werden, dass "zwei von drei Kriterien vollständig erfüllt" sind. Die allgemeinen Hinweise für die Punktevergabe ("Der Inhalt ist verständlich, fachlich fundiert und mit Fachbegrifflichkeiten verfasst") gewähren ein weites Ermessen (vgl. vorstehend E. 8.1). Die Einstufung der Arbeit als oberflächlich ist im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar. So nehmen die Ausführungen zum vorgegebenen Thema im Vergleich zum Umfang der Arbeit auffallend wenig Raum ein. 8.2.8 "Vorgehen/Methodik zur Problemlösung" (acht von 15 Punkten): Der Beschwerdeführer erklärt, es werde hier ein Punkt bewertet, der bei diesem Kriterium nicht zu bewerten sei. Denn unter dem Aspekt des Vorgehens sei nicht das Ergebnis oder die Lösung zu bewerten. Gleichwohl hätten die Experten Abzüge für - laut Begründung im Bewertungsraster - "fragwürdige Lösungen" gemacht. Hierfür seien vermutlich mindestens zwei Punkte abgezogen worden, die hiermit geltend gemacht würden. Die Begründung auf dem Bewertungsraster lautet insoweit wie folgt: "Zusammentragen oberflächlich und Quellenangaben nicht exakt. Sehr fragwürdige Lösungen." Diese Begründung steht in einem sachlichen und nachvollziehbaren Zusammenhang zu dem in Frage stehenden Bewertungskriterium. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer auch nicht stichhaltig geltend. Zudem bringt der Beschwerdeführer nichts Überzeugendes gegen die weiteren - nachvollziehbaren - Begründungen der Experten vor ("Zusammentragen oberflächlich und Quellenangaben nicht exakt"). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass diese ihren Beurteilungsspielraum beim Kriterium "Vorgehen/Methodik" mit der Vergabe von 8 von 15 Punkten pflichtwidrig ausgeübt hätten. 8.2.9 "Die vom Experten festgelegten Schwerpunkte (Gewichtung) wurden (...) bearbeitet" (sechs von zehn Punkten): Der Beschwerdeführer erhebt zu diesem Kriterium keine spezifischen Einwände, sondern verweist auf seine Ausführungen zur Stellungnahme der Experten (Seiten 9 - 26 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2025). Es braucht somit nicht weiter hierauf eingegangen zu werden, zumal die Bewertung nachvollziehbar erscheint und der Beschwerdeführer nicht stichhaltig dartut, dass die Experten ihren Beurteilungsspielraum pflichtwidrig ausgeübt haben. Dies gilt insbesondere für ihre Begründung zum Schwerpunkt 2 (Bewertung des [...]). Die Beurteilung, dieser sei "sehr oberflächlich" und "nicht zusammenhängend", leuchtet ein. So beschränken sich die Ausführungen in der Diplomarbeit zum vorgegebenen Thema im Wesentlichen auf die Seiten 27-29. Sie umfassen zur Hauptsache Stichworte und Kurzaussagen, die weder substantiiert ausgeführt noch mit Belegen untermauert werden. 8.2.10 "Projektziel (...) erkennbar erreicht" (drei von zehn Punkten): Der Beschwerdeführer bringt vor, die niedrige Bewertung sei nicht gerechtfertigt. So bemängelten die Experten zu Unrecht, dass keine exakte Definition oder fundierte Formulierung vorliege. Vielmehr werde das Projektziel mehrfach definiert, insbesondere durch die detaillierte Analyse der Entscheidung zwischen (...). Bereits in der Einleitung werde das Ziel klar benannt, nämlich eine Entscheidungshilfe für die Geschäftsleitung zu entwickeln, ob (...) oder (...). Es seien alle Aspekte der Bewertungskriterien erfüllt worden. Die Begründung der Experten lautet: "Projektziel: Empfehlung (...) nicht exakt definiert, nicht fundiert formuliert". Diese Einschätzung der Experten lässt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ebenfalls nachvollziehen. Sie steht im Einklang mit der in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2024 geäusserten Beurteilung, dass die Diplomarbeit in der Einleitung und im Hauptteil nicht hinreichend auf das vorgegebene Thema eingehe. 8.2.11 "Resultate und Schlussfolgerungen" (sieben von 20 Punkten): Der Beschwerdeführer führt an, der Abzug von 13 Punkten erfolge unter anderem mit der Begründung, dass "viele Berechnungen nicht zusammenhängend" seien. Um welche Berechnungen es sich genau handeln soll und wie Berechnungen nicht zusammenhängend sein könnten, erschliesse sich ihm jedoch nicht. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2024 erklären die Experten jedoch, dass die (...) nicht korrekt ausgeführt worden sei. Auch sei die (...) nicht nachvollziehbar und entspreche nicht der Praxis. Es erscheint plausibel, dass es sich hierbei um die im Bewertungsraster beanstandeten Berechnungen handelt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Berechnungen seien nicht unter diesem Kriterium, sondern beim Kriterium der Methodik zu bewerten, zeigt er keine pflichtwidrige Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Experten auf. Das Bewertungsraster nennt zudem weitere Gründe für den Punkteabzug, nämlich dass "Vor- und Nachteile falsch und unklar erklärt" worden seien. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, erschöpft sich in einer Darstellung des eigenen Vorgehens. Eine Prüfungsleistung kann jedoch nicht durch im Beschwerdeverfahren nachgelieferte Erklärungen verbessert werden (vgl. Urteil des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 6.3.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Beurteilung der Experten demzufolge nicht als offenkundig fehlerhaft erscheinen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass zwischen der konkreten Punktevergabe und deren Begründung einerseits sowie den allgemeinen Hinweisen für die Punktevergabe andererseits ein Widerspruch besteht. 8.3 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Stellungnahme der Experten vom 1. Februar 2024 in mehreren Punkten. 8.3.1 Er macht zunächst geltend, die nur in Stichworten aufgeführten Punkte könnten weder dem Bewertungsraster noch den entsprechenden Stellen in der Diplomarbeit zugeordnet werden. Er vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass die der Stellungnahme zugrunde liegenden Kriterien in keinem sachlichen Zusammenhang zu denjenigen des Bewertungsrasters stehen. Soweit er rügt, die Begründungen bezögen sich nicht ausdrücklich auf einzelne Stellen seiner Diplomarbeit, überspannt er die Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. nachstehend E. 8.4). 8.3.2 Der Beschwerdeführer stellt sodann in ausführlicher Weise seine eigene Beurteilung seiner Diplomarbeit den Einschätzungen der Experten gegenüber. Er beschränkt sich dabei im Wesentlichen, seine Ausführungen in der Diplomarbeit zusammenfassend wiederzugeben und zu erläutern. Wie vorstehend (vgl. E. 2) aufgezeigt, obliegt es dem Beschwerdeführer jedoch, seine Einwände gegen die Bewertung zu substantiieren. Die Behauptung allein, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffassung der Erstinstanz sei falsch, genügt nicht (vgl. Urteil des BVGer B-3628/2022 vom 21. September 2023 E. 2.2, 4.2). Auch kann eine Prüfungsleistung - wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 8.2.11) - nicht durch im Beschwerdeverfahren nachgelieferte Erklärungen verbessert werden. Der Beschwerdeführer vermag in keinem Punkt aufzuzeigen, dass die Auffassung der Experten auf einer klaren Fehleinschätzung beruht. 8.4 Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint die ungenügende Bewertung der Diplomarbeit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - als nachvollziehbar und schlüssig. Die für die Punktevergabe bei den einzelnen Kriterien auf dem Bewertungsraster jeweils gegebenen Begründungen sind sachbezogen und nachvollziehbar. In formeller Hinsicht sodann sind die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung (vgl. vorstehend E. 2.2) gewahrt. Dass der Abzug von Punkten bei einzelnen Kriterien nicht oder lediglich pauschal begründet wird, stellt - wie aufgezeigt - keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Aus einer Gesamtschau sowohl des Bewertungsrasters als auch der Stellungnahme der Erstinstanz resultiert hinreichend klar, weshalb die Diplomarbeit ungenügend bewertet worden ist. So ergibt sich hieraus, dass der Beschwerdeführer das vorgegebene Thema nur teilweise erfasst und in wesentlichen Punkten lückenhaft, oberflächlich und teilweise inhaltlich fehlerhaft behandelt hat. Zudem geht aus den erwähnten Unterlagen ausreichend hervor, welche Antworten und Vorgehensweisen erwartet worden waren.

9. Der vorinstanzliche Entscheid ist demzufolge im Hauptpunkt zu bestätigen, wonach der Beschwerdeführer die in Frage stehende Prüfung nicht bestanden hat. Seine Beschwerde, mit der er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des Diploms beantragt, erweist sich als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). In Berücksichtigung der Gehörsverletzung und deren Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind ihm die Kosten teilweise zu erlassen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 900.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Dieser Betrag ist dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.- zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 10.2 Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verhältnis seines Obsiegens (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Da sein Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Mit Blick auf den für die Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts notwendigen Aufwand erscheint eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) angemessen.

11. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der Fähigkeiten eines Kandidierenden beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen, wie insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- zulasten der Vorinstanz zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. März 2026 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF; Gerichtsurkunde)