Berufsprüfung
Sachverhalt
A. Im Frühjahr 2021 legte A._______ den dritten Prüfungsversuch der Berufsprüfung zum Elektro-Projektleiter mit eidgenössischem Fachausweis ab. B. Mit Verfügung vom 10. März 2021 eröffnete ihm die Kommission für Qualitätssicherung der EIT.swiss, er habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Prüfungszeugnis gehen folgende Noten hervor: Durchschnittsnote Schulprüfungen4.1 Planung und Kalkulation3.5 Normen3.5 Sicherheitskontrolle4.8 Messtechnik3.5 Schlussnote3.9 C. C.a Diesen Prüfungsentscheid focht A._______ mit Beschwerde vom 9. April 2021 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI an. Er beantragte sinngemäss eine Neubewertung seiner Prüfung als bestanden. Die nicht bestandenen Fächer "Normen" und "Messtechnik" seien unsorgfältig korrigiert worden. In der mündlichen Prüfung zum Fach "Planung und Kalkulation" seien Fragen gestellt worden, welche nicht Bestandteil des Prüfungsstoffs seien. Mit Eingabe vom 29. April 2021 ergänzte er seine Beschwerde mit konkreten Rügen zu einzelnen Aufgaben der erwähnten Prüfungsfächer. C.b Mit Entscheid vom 19. Juli 2022 wies das SBFI die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, A._______ mache eine Unterbewertung geltend und kritisiere die gestellten Fragen wiederholt als unklar. Den Experten stehe indes ein grosser Ermessensspielraum hinsichtlich der Gewichtung der Fragen, der Art der Kontrolle der Kenntnisse und bezüglich der Wahl und der Formulierung von Fragen zu. Es sei nicht ersichtlich, dass die Experten ihr Ermessen diesbezüglich fehlerhaft ausgeübt hätten. Sie seien auf alle rechtserheblichen Rügen eingegangen und hätten sich mit ihnen auseinandergesetzt. Die Bewertung sei daher nicht zu beanstanden. D. Gegen diesen Entscheid hat A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt eine externe Beurteilung seiner Antworten. Seine Prüfungsleistung sei nicht fach- und normgerecht beurteilt worden. Er habe sämtliche seiner Antworten detailliert mit Auszügen aus den Bedienungsanleitungen und fachlicher Literatur sowie mit einfacher Elektrotechnik belegt. Es stelle sich ihm die Frage, weshalb die Experten die Antworten nicht kennten. Es könne nicht sein, dass nach einer Antworten-Vorlage korrigiert werde. Zudem seien Fragen klar und unmissverständlich zu stellen und Antworten gemäss der Lehre der Elektrotechnik und der Fachliteratur zu prüfen und korrigieren. Die Experten würden sämtliche Prüfungen an demselben Tag korrigieren, wobei pro Prüfungsfach ca. 10 Minuten zur Verfügung stünden. Deshalb müssten die Experten nach einer (Antworten-)Vorlage vorgehen und könnten auf jene Antworten, die von der Vorlage abwichen, nicht eingehen. Es dürfe aber nicht sein, dass fachlich korrekte Antworten als falsch gewertet würden. E. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 verzichtet das SBFI (Vorinstanz) auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. F. Auch die Kommission für Qualitätssicherung der EIT.swiss (Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die fachkundigen Personen, zu welchen ihre Experten gehörten, müssten gewährleisten, dass ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspreche. Sie müssten ihre stetige Weiterbildung garantieren. Es gebe lediglich ein Hilfsmittel für die Experten, welches ihnen aufzeige, wie die Bewertung erfolgen sollte. Sie seien angewiesen, die Antworten wohlwollend, individuell und gestützt auf den aktuellen Stand der Technik zu bewerten. Nicht immer sei die Lösung schwarz-weiss und die Bewertung erfolge nicht nach einer Antworten-Vorlage. Die Prüfung zum Elektro-Projektleiter setze voraus, komplexe Zusammenhänge zu erkennen und darauf zu reagieren. Fragestellungen müssten klar formuliert werden, wiesen jedoch auch die erwähnte Komplexität auf. Die Korrektur erfolge in jedem Fach durch zwei Experten nach dem Vieraugenprinzip, wobei Unklarheiten besprochen würden. Da dies in 10 Minuten nicht möglich sei, dauere die Korrektur länger, wobei kein Zeitdruck bestehe. G. Mit Verfügung vom 22. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der Vorinstanz vom 18. Oktober 2022 sowie die Vernehmlassung der Erstinstanz vom 18. November 2022 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Dieser hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2022 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die erstinstanzliche Verfügung vom 10. März 2021 ist durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2022 ersetzt worden (Devolutiveffekt). Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorliegend auch gegen diese wendet ("Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Prüfungsverfügung vom 10.03.2021"), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.4).
E. 1.4 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist demnach im eben dargelegten Umfang einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Expertinnen und Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe).
E. 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 m.H. und 2008/14 E. 3.3 m.H.). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.5 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann freilich zum Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Mängel im Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteile des BGer 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b und 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3).
E. 3.1 Die höhere Berufsbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG) erworben. Den Fachausweis als Elektro-Projektleiter/-in erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 BBG). Die Prüfung ist im Reglement über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe vom 28. Mai 2003 (genehmigt am 25. Juni 2003; Änderung vom 30. August 2006 genehmigt am 12. September 2006 und in Kraft seit 1. Februar 2007; abrufbar unter: <https://www.eit.swiss> > Berufsbildung > Prüfungen HBB > Berufsprüfung > Downloads > Reglement 2003 (R2003) > Reglement und Zusatz, zuletzt abgerufen am 23. August 2023; nachfolgend: Prüfungsreglement) und in der zugehörigen Wegleitung geregelt (abrufbar unter: <https://www.eit.swiss> > Berufsbildung > Prüfungen HBB > Berufsprüfung > Downloads > Reglement 2003 (R2003) > Wegleitung Elektro-Projektleiter/in, zuletzt abgerufen am 23. August 2023; vgl. auch Art. 28 BBG). Die Berufsprüfung Elektro-Projektleiter umfasst die sieben Fächer Elektrotechnik/Elektronik, Gebäudetechnik I und Telematik (Fächer 1-3; Schulnoten) sowie Planung und Kalkulation, Normen, Sicherheitskontrolle und Messtechnik (Fächer 4-7; schriftlich und/oder mündlich; Art. 16 Abs. 1 Prüfungsreglement). Sie gilt als bestanden, wenn weder die Durchschnittsnote der Schule in den Fächern 1 bis 3 noch die Fachnoten der Fächer 4 bis 7 der Prüfung die Note 4 unterschritten haben. Die Summe der Differenzen der ungenügenden Noten zur Note 4.0 darf bei den Schulnoten 0.5 Notenpunkte nicht übersteigen (Art. 21 Abs. 1 Prüfungsreglement). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsreglement). Unter- und Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Art. 20 bewertet. Die Gesamtnote der Prüfung ist das Mittel aller an der Prüfung erteilten Fachnoten und dem Durchschnitt der Schulnoten. Gesamtnote und Fachnoten werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Fachnote, so wird diese nach Art. 20 erteilt (Art. 19 Abs. 1 und 2 Prüfungsreglement). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach einem Jahr zur nächsten ordentlichen Prüfung zugelassen. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so wird der Bewerber frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der ersten Prüfung zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen (Art. 23 Abs. 1 Prüfungsreglement).
E. 4 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, seine Prüfungsleistung sei nicht fach- und normgerecht beurteilt worden. Er habe sämtliche seiner Antworten detailliert mit Auszügen aus den Bedienungsanleitungen und fachlicher Literatur sowie mit einfacher Elektrotechnik belegt. Es stelle sich ihm die Frage, weshalb die Experten die Antworten nicht kennten. Damit macht er sinngemäss eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistung geltend.
E. 4.1 Wie ausgeführt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Erstinstanz oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. E. 2.2 vorstehend).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, welche Aufgaben seiner Ansicht nach zu niedrig bewertet wurden. Hierzu verweist er sinngemäss auf seine im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen. Aus seiner dort eingereichten Beschwerdeergänzung ergibt sich, hinsichtlich welcher Aufgaben in den Prüfungsteilen Normen (schriftlich), Messtechnik (schriftlich) und Planung (mündlich) er diese Rüge erhob (Vorakten act. 3, S. 2 f., Beschwerde/Beschwerdeergänzung vom 29. April 2021). Dabei haben sich die Experten der Erstinstanz in ihren Stellungnahmen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausführlich zu ihrer Bewertung geäussert und die zu den einzelnen Aufgaben vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers aufgenommen, die Aufgabenstellung wiedergegeben, seine an der Prüfung gegebene Antwort gegenübergestellt, ihre Bewertung respektive Punktzahl näher begründet und dabei zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen (vgl. Vorakten act. 11, Beilagen 1 und 2, Stellungnahmen der Experten vom 10. Juli 2021 und 9. Juni 2021). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es sei nicht ersichtlich, dass die Experten ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätten und sich die gestellten Fragen als unklar erwiesen. Die Experten zeigten bei jeder der gerügten Aufgaben nachvollziehbar auf, weshalb die erteilte Punktzahl korrekt sei bzw. warum (nicht) zusätzliche Punkte erteilt werden könnten. Die Erstinstanz bzw. die Experten seien auf alle (rechtserheblichen) Rügen des Beschwerdeführers eingegangen und hätten sich mit ihnen rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Die vorgenommene Bewertung sei daher nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid, E. 4.2, S. 4). Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den Ausführungen der Erstinstanz noch mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt er sich auf die pauschale Rüge, seine Prüfungsleistung sei nicht fach- und normgerecht beurteilt worden. Er habe die Richtigkeit sämtlicher seiner Antworten belegt. Damit behauptet er einzig, seine eigenen Lösungen seien richtig und die Auffassung der Erstinstanz unzutreffend. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das Bewertungsergebnis materiell nicht vertretbar wäre oder seine Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden wäre, liefert er jedoch keine. Es ist daher und vor dem Hintergrund der Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen hat (vgl. E. 2.2 und 4.1), nicht weiter auf diese Rüge einzugehen.
E. 4.3 Aus den Akten ergibt sich sodann die nicht zu beanstandende und im Übrigen nicht gerügte Zusammensetzung und Berechnung der ungenügenden Fachnoten durch die Erstinstanz (Vorakten act. 15, Stellungnahme der Erstinstanz vom 15. November 2021). Die Noten in den (gerügten) Prüfungsteilen Normen, Messtechnik und Planung sind damit insgesamt nicht zu beanstanden. Nachdem keine Hinweise auf eine falsche Beurteilung der Prüfungen des Beschwerdeführers vorliegen, ist auf seinen Antrag auf deren externe Beurteilung nicht weiter einzugehen.
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass bei eidgenössischen Berufsprüfungen die Fragen klar und unmissverständlich gestellt werden müssten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Dazu korrigierten die Experten sämtliche Prüfungen an demselben Tag, wobei pro Prüfungsfach nur ca. 10 Minuten zur Verfügung stünden, und gingen daher auf Antworten, die von der Vorlage abwichen, nicht ein. Soweit der Beschwerdeführer damit die Prüfung in formeller Hinsicht beanstanden wollte, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Es obliegt ihm, den Nachweis für allfällige Verfahrensfehler zu erbringen (vgl. E. 2.3 vorstehend). Vorliegend ist nicht ersichtlich, worauf sich seine Rüge zur Korrektur stützt, zumal er keine über seine Behauptung hinausgehenden Belege ins Feld führt. Die Erstinstanz erklärte dazu, die Experten, welche die schriftlichen Prüfungen korrigierten, seien pro Fach immer zu zweit. Sie überprüften die Korrekturen nach dem Vieraugenprinzip, besprächen Unklarheiten zusammen und nähmen erst dann die definitive Bewertung vor. Da dies in 10 Minuten nicht möglich sei, dauere die Korrektur länger. Diese erfolge individuell je nach Kandidat und dessen Antworten. Dabei bestehe kein Zeitdruck (Vernehmlassung, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es im vorliegenden Verfahren zu Ungereimtheiten gekommen wäre oder gegen die einschlägigen Vorgaben zur Durchführung und Korrektur der Prüfungen (vgl. Art. 10 ff Prüfungsreglement) verstossen worden wäre. Ebenso finden sich keine Hinweise darauf, dass schematisch nach einer Antwortvorlage korrigiert worden respektive von einer solchen abweichende, aber fachlich korrekte Antworten nicht berücksichtigt worden wären. Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen und der Prüfungskandidat hat allenfalls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein derartiges, verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieses Rechts (BGE 135 III 334 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.3.2; Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 6.1 je m.H.). In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer weder aus, welche Prüfungsfragen konkret unklar oder missverständlich formuliert worden seien, noch, ob sich seine Rüge auf Fragen in einem mündlichen oder schriftlichen Prüfungsteil bezieht. Es kann damit vorliegend offengelassen werden, inwiefern es ihm zumutbar gewesen wäre, bereits anlässlich der Prüfung gegen die Fragestellungen jener Aufgaben zu opponieren, welche nach seiner Ansicht an Klarheit vermissen liessen. Denn seine Rüge ist ohnehin rein appellatorisch, soweit sie nicht verspätet vorgebracht wurde. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet.
E. 6 Der angefochtene Entscheid vom 19. Juli 2022 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend. Ihm sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Restbetrag in Höhe von Fr. 500.- zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
E. 8 Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Pascal Sennhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. September 2023 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3628/2022 Urteil vom 21. September 2023 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, EIT.swiss, Kommission für Qualitätssicherung, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Elektro-Projektleiter. Sachverhalt: A. Im Frühjahr 2021 legte A._______ den dritten Prüfungsversuch der Berufsprüfung zum Elektro-Projektleiter mit eidgenössischem Fachausweis ab. B. Mit Verfügung vom 10. März 2021 eröffnete ihm die Kommission für Qualitätssicherung der EIT.swiss, er habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Prüfungszeugnis gehen folgende Noten hervor: Durchschnittsnote Schulprüfungen4.1 Planung und Kalkulation3.5 Normen3.5 Sicherheitskontrolle4.8 Messtechnik3.5 Schlussnote3.9 C. C.a Diesen Prüfungsentscheid focht A._______ mit Beschwerde vom 9. April 2021 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI an. Er beantragte sinngemäss eine Neubewertung seiner Prüfung als bestanden. Die nicht bestandenen Fächer "Normen" und "Messtechnik" seien unsorgfältig korrigiert worden. In der mündlichen Prüfung zum Fach "Planung und Kalkulation" seien Fragen gestellt worden, welche nicht Bestandteil des Prüfungsstoffs seien. Mit Eingabe vom 29. April 2021 ergänzte er seine Beschwerde mit konkreten Rügen zu einzelnen Aufgaben der erwähnten Prüfungsfächer. C.b Mit Entscheid vom 19. Juli 2022 wies das SBFI die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, A._______ mache eine Unterbewertung geltend und kritisiere die gestellten Fragen wiederholt als unklar. Den Experten stehe indes ein grosser Ermessensspielraum hinsichtlich der Gewichtung der Fragen, der Art der Kontrolle der Kenntnisse und bezüglich der Wahl und der Formulierung von Fragen zu. Es sei nicht ersichtlich, dass die Experten ihr Ermessen diesbezüglich fehlerhaft ausgeübt hätten. Sie seien auf alle rechtserheblichen Rügen eingegangen und hätten sich mit ihnen auseinandergesetzt. Die Bewertung sei daher nicht zu beanstanden. D. Gegen diesen Entscheid hat A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt eine externe Beurteilung seiner Antworten. Seine Prüfungsleistung sei nicht fach- und normgerecht beurteilt worden. Er habe sämtliche seiner Antworten detailliert mit Auszügen aus den Bedienungsanleitungen und fachlicher Literatur sowie mit einfacher Elektrotechnik belegt. Es stelle sich ihm die Frage, weshalb die Experten die Antworten nicht kennten. Es könne nicht sein, dass nach einer Antworten-Vorlage korrigiert werde. Zudem seien Fragen klar und unmissverständlich zu stellen und Antworten gemäss der Lehre der Elektrotechnik und der Fachliteratur zu prüfen und korrigieren. Die Experten würden sämtliche Prüfungen an demselben Tag korrigieren, wobei pro Prüfungsfach ca. 10 Minuten zur Verfügung stünden. Deshalb müssten die Experten nach einer (Antworten-)Vorlage vorgehen und könnten auf jene Antworten, die von der Vorlage abwichen, nicht eingehen. Es dürfe aber nicht sein, dass fachlich korrekte Antworten als falsch gewertet würden. E. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 verzichtet das SBFI (Vorinstanz) auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. F. Auch die Kommission für Qualitätssicherung der EIT.swiss (Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die fachkundigen Personen, zu welchen ihre Experten gehörten, müssten gewährleisten, dass ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspreche. Sie müssten ihre stetige Weiterbildung garantieren. Es gebe lediglich ein Hilfsmittel für die Experten, welches ihnen aufzeige, wie die Bewertung erfolgen sollte. Sie seien angewiesen, die Antworten wohlwollend, individuell und gestützt auf den aktuellen Stand der Technik zu bewerten. Nicht immer sei die Lösung schwarz-weiss und die Bewertung erfolge nicht nach einer Antworten-Vorlage. Die Prüfung zum Elektro-Projektleiter setze voraus, komplexe Zusammenhänge zu erkennen und darauf zu reagieren. Fragestellungen müssten klar formuliert werden, wiesen jedoch auch die erwähnte Komplexität auf. Die Korrektur erfolge in jedem Fach durch zwei Experten nach dem Vieraugenprinzip, wobei Unklarheiten besprochen würden. Da dies in 10 Minuten nicht möglich sei, dauere die Korrektur länger, wobei kein Zeitdruck bestehe. G. Mit Verfügung vom 22. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der Vorinstanz vom 18. Oktober 2022 sowie die Vernehmlassung der Erstinstanz vom 18. November 2022 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Dieser hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2022 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die erstinstanzliche Verfügung vom 10. März 2021 ist durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2022 ersetzt worden (Devolutiveffekt). Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorliegend auch gegen diese wendet ("Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Prüfungsverfügung vom 10.03.2021"), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.4). 1.4 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist demnach im eben dargelegten Umfang einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Expertinnen und Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 m.H. und 2008/14 E. 3.3 m.H.). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.5 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann freilich zum Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Mängel im Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteile des BGer 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b und 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3). 3. 3.1 Die höhere Berufsbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG) erworben. Den Fachausweis als Elektro-Projektleiter/-in erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 BBG). Die Prüfung ist im Reglement über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe vom 28. Mai 2003 (genehmigt am 25. Juni 2003; Änderung vom 30. August 2006 genehmigt am 12. September 2006 und in Kraft seit 1. Februar 2007; abrufbar unter: > Berufsbildung > Prüfungen HBB > Berufsprüfung > Downloads > Reglement 2003 (R2003) > Reglement und Zusatz, zuletzt abgerufen am 23. August 2023; nachfolgend: Prüfungsreglement) und in der zugehörigen Wegleitung geregelt (abrufbar unter: > Berufsbildung > Prüfungen HBB > Berufsprüfung > Downloads > Reglement 2003 (R2003) > Wegleitung Elektro-Projektleiter/in, zuletzt abgerufen am 23. August 2023; vgl. auch Art. 28 BBG). Die Berufsprüfung Elektro-Projektleiter umfasst die sieben Fächer Elektrotechnik/Elektronik, Gebäudetechnik I und Telematik (Fächer 1-3; Schulnoten) sowie Planung und Kalkulation, Normen, Sicherheitskontrolle und Messtechnik (Fächer 4-7; schriftlich und/oder mündlich; Art. 16 Abs. 1 Prüfungsreglement). Sie gilt als bestanden, wenn weder die Durchschnittsnote der Schule in den Fächern 1 bis 3 noch die Fachnoten der Fächer 4 bis 7 der Prüfung die Note 4 unterschritten haben. Die Summe der Differenzen der ungenügenden Noten zur Note 4.0 darf bei den Schulnoten 0.5 Notenpunkte nicht übersteigen (Art. 21 Abs. 1 Prüfungsreglement). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsreglement). Unter- und Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Art. 20 bewertet. Die Gesamtnote der Prüfung ist das Mittel aller an der Prüfung erteilten Fachnoten und dem Durchschnitt der Schulnoten. Gesamtnote und Fachnoten werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Fachnote, so wird diese nach Art. 20 erteilt (Art. 19 Abs. 1 und 2 Prüfungsreglement). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach einem Jahr zur nächsten ordentlichen Prüfung zugelassen. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so wird der Bewerber frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der ersten Prüfung zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen (Art. 23 Abs. 1 Prüfungsreglement).
4. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, seine Prüfungsleistung sei nicht fach- und normgerecht beurteilt worden. Er habe sämtliche seiner Antworten detailliert mit Auszügen aus den Bedienungsanleitungen und fachlicher Literatur sowie mit einfacher Elektrotechnik belegt. Es stelle sich ihm die Frage, weshalb die Experten die Antworten nicht kennten. Damit macht er sinngemäss eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistung geltend. 4.1 Wie ausgeführt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Erstinstanz oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. E. 2.2 vorstehend). 4.2 Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, welche Aufgaben seiner Ansicht nach zu niedrig bewertet wurden. Hierzu verweist er sinngemäss auf seine im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen. Aus seiner dort eingereichten Beschwerdeergänzung ergibt sich, hinsichtlich welcher Aufgaben in den Prüfungsteilen Normen (schriftlich), Messtechnik (schriftlich) und Planung (mündlich) er diese Rüge erhob (Vorakten act. 3, S. 2 f., Beschwerde/Beschwerdeergänzung vom 29. April 2021). Dabei haben sich die Experten der Erstinstanz in ihren Stellungnahmen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausführlich zu ihrer Bewertung geäussert und die zu den einzelnen Aufgaben vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers aufgenommen, die Aufgabenstellung wiedergegeben, seine an der Prüfung gegebene Antwort gegenübergestellt, ihre Bewertung respektive Punktzahl näher begründet und dabei zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen (vgl. Vorakten act. 11, Beilagen 1 und 2, Stellungnahmen der Experten vom 10. Juli 2021 und 9. Juni 2021). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es sei nicht ersichtlich, dass die Experten ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätten und sich die gestellten Fragen als unklar erwiesen. Die Experten zeigten bei jeder der gerügten Aufgaben nachvollziehbar auf, weshalb die erteilte Punktzahl korrekt sei bzw. warum (nicht) zusätzliche Punkte erteilt werden könnten. Die Erstinstanz bzw. die Experten seien auf alle (rechtserheblichen) Rügen des Beschwerdeführers eingegangen und hätten sich mit ihnen rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Die vorgenommene Bewertung sei daher nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid, E. 4.2, S. 4). Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den Ausführungen der Erstinstanz noch mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt er sich auf die pauschale Rüge, seine Prüfungsleistung sei nicht fach- und normgerecht beurteilt worden. Er habe die Richtigkeit sämtlicher seiner Antworten belegt. Damit behauptet er einzig, seine eigenen Lösungen seien richtig und die Auffassung der Erstinstanz unzutreffend. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das Bewertungsergebnis materiell nicht vertretbar wäre oder seine Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden wäre, liefert er jedoch keine. Es ist daher und vor dem Hintergrund der Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen hat (vgl. E. 2.2 und 4.1), nicht weiter auf diese Rüge einzugehen. 4.3 Aus den Akten ergibt sich sodann die nicht zu beanstandende und im Übrigen nicht gerügte Zusammensetzung und Berechnung der ungenügenden Fachnoten durch die Erstinstanz (Vorakten act. 15, Stellungnahme der Erstinstanz vom 15. November 2021). Die Noten in den (gerügten) Prüfungsteilen Normen, Messtechnik und Planung sind damit insgesamt nicht zu beanstanden. Nachdem keine Hinweise auf eine falsche Beurteilung der Prüfungen des Beschwerdeführers vorliegen, ist auf seinen Antrag auf deren externe Beurteilung nicht weiter einzugehen.
5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass bei eidgenössischen Berufsprüfungen die Fragen klar und unmissverständlich gestellt werden müssten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Dazu korrigierten die Experten sämtliche Prüfungen an demselben Tag, wobei pro Prüfungsfach nur ca. 10 Minuten zur Verfügung stünden, und gingen daher auf Antworten, die von der Vorlage abwichen, nicht ein. Soweit der Beschwerdeführer damit die Prüfung in formeller Hinsicht beanstanden wollte, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Es obliegt ihm, den Nachweis für allfällige Verfahrensfehler zu erbringen (vgl. E. 2.3 vorstehend). Vorliegend ist nicht ersichtlich, worauf sich seine Rüge zur Korrektur stützt, zumal er keine über seine Behauptung hinausgehenden Belege ins Feld führt. Die Erstinstanz erklärte dazu, die Experten, welche die schriftlichen Prüfungen korrigierten, seien pro Fach immer zu zweit. Sie überprüften die Korrekturen nach dem Vieraugenprinzip, besprächen Unklarheiten zusammen und nähmen erst dann die definitive Bewertung vor. Da dies in 10 Minuten nicht möglich sei, dauere die Korrektur länger. Diese erfolge individuell je nach Kandidat und dessen Antworten. Dabei bestehe kein Zeitdruck (Vernehmlassung, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es im vorliegenden Verfahren zu Ungereimtheiten gekommen wäre oder gegen die einschlägigen Vorgaben zur Durchführung und Korrektur der Prüfungen (vgl. Art. 10 ff Prüfungsreglement) verstossen worden wäre. Ebenso finden sich keine Hinweise darauf, dass schematisch nach einer Antwortvorlage korrigiert worden respektive von einer solchen abweichende, aber fachlich korrekte Antworten nicht berücksichtigt worden wären. Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen und der Prüfungskandidat hat allenfalls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein derartiges, verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieses Rechts (BGE 135 III 334 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.3.2; Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 6.1 je m.H.). In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer weder aus, welche Prüfungsfragen konkret unklar oder missverständlich formuliert worden seien, noch, ob sich seine Rüge auf Fragen in einem mündlichen oder schriftlichen Prüfungsteil bezieht. Es kann damit vorliegend offengelassen werden, inwiefern es ihm zumutbar gewesen wäre, bereits anlässlich der Prüfung gegen die Fragestellungen jener Aufgaben zu opponieren, welche nach seiner Ansicht an Klarheit vermissen liessen. Denn seine Rüge ist ohnehin rein appellatorisch, soweit sie nicht verspätet vorgebracht wurde. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet.
6. Der angefochtene Entscheid vom 19. Juli 2022 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend. Ihm sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Restbetrag in Höhe von Fr. 500.- zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
8. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Pascal Sennhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. September 2023 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)