Prüfungsergebnisse
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nahm am 10. und 12. Au- gust an der eidgenössischen Prüfung Humanmedizin (Einzelprüfung 1: Cli- nical Knowledge in der Form einer zweiteiligen Multiple-Choice-Prüfung, nachfolgend: CK-Prüfung) teil. B. Mit Verfügung vom 29. September 2021 entschied die Prüfungskommis- sion Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit BAG (nachfolgend: Vorinstanz), dass die Beschwerdeführerin die CK-Prüfung und somit die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 29. September 2021 teilte das Institut für Medizinische Lehre (IML), Abteilung für Assessment und Evaluation (AAE) der Universi- tät Bern, der Beschwerdeführerin mit, dass sie in der CK-Prüfung bei einer Bestehensgrenze von 154 Punkten eine Punktzahl von 153 Punkten er- reicht habe. C. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 legte die Beschwerdeführerin "rein vorsorglich" Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2019 ein und kündigte an, die Beschwerde nach der Prüfungseinsicht am 1. No- vember 2021 zu konkretisieren. D. Mit Verfügung vom 3. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde, forderte den Kostenvorschuss ein, setzte eine Frist bis zum 19. November 2021 an, um die Beschwerde im Sinn von Art. 52 VwVG mit Rechtsbegehren und einer entsprechenden Be- gründung zu ergänzen und wies darauf hin, dass ein allfälliger Rückzug der Beschwerde innert gleicher Frist schriftlich mitzuteilen wäre.
E. Mit Ergänzung der Beschwerde vom 18. November 2021 beantragt die Be- schwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung vom 29. September 2021 sei aufzuheben und das Ergebnis der Prüfung sei neu zu beurteilen. Zur Be- gründung führt sie an, Deutsch sei nicht ihre Muttersprache und sie habe etwas mehr Zeit benötigt, um die Fragen zu beantworten. Aus diesem Grund hätte ihr ein Nachteilslausgleich zugestanden werden müssen. Zu- dem seien die psychiatrischen Prüfungsfragen auf einem zu hohen Niveau,
B-4808/2021 Seite 3 nämlich dem Facharztniveau, gestellt worden. Im Übrigen reicht die Be- schwerdeführerin verschiedene Bestätigungen über ihre Arbeitsleistung ein (…). F. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Fremdspra- chigkeit eines Kandidaten / einer Kandidatin finde keine spezielle Berück- sichtigung bei der Festsetzung der Dauer der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin. Die Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführerin führe auch nicht dazu, dass ihr ein Nachteilsausgleich hätte zugestanden werden müssen. Im Übrigen hätten die Prüfungsfragen dem vorgegebenen Niveau entsprochen und seien stufengerecht gewesen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten- stücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde ein- zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Februar 2021 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidge- nössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 33 Bst. f VGG), worunter die Vorinstanz fällt.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form – angesichts der geringe- ren Anforderungen an Laienbeschwerden (vgl. Urteil des BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 3.7; MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
B-4808/2021 Seite 4 [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 52 N 1) – und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Insbesondere legt die Beschwerdeführerin dar, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinal- berufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehre- ren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).
Die CK-Prüfung besteht aus 300 Fragen, die nach dem Wahlantwortver- fahren (Multiple-Choice) angelegt sind (vgl. die Vorgaben der Medizinalbe- rufekommission [MEBEKO], Ressort Ausbildung, betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Hu- manmedizin vom 24. Februar 2021, nachfolgend: Vorgaben MEBEKO). In einer Teilprüfung dürfen höchstens 150 Fragen gestellt werden. Bei den unterbreiteten Fragen handelt es sich um wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen (Art. 8-9 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]).
E. 3 B-4808/2021 Seite 5 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet somit grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oft- mals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zu- dem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Fak- toren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerde- führenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwer- deführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwal- tungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistun- gen – insbesondere bei der Bewertung von mündlichen und praktischen Prüfungen – eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfenden ab. Nicht zuletzt solange ihre Auffas- sung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers ab- weicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1 f. und 2010/10 E. 4.1; kritisch dazu EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 ff.). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfas- sender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3 je mit weiteren Hinweisen).
E. 4 Die Beschwerdeführerin macht vor dem Bundesverwaltungsgericht gel- tend, ihr wäre ein Nachteilsausgleich zugestanden, da Deutsch nicht ihre Muttersprache sei. Gleichzeitig betont sie, dass sie die deutsche Sprache sehr gut beherrsche und bereits vor über 10 Jahren das Niveau C1 erreicht habe.
B-4808/2021 Seite 6 Die Vorinstanz hält fest, ein Nachteilsausgleich stehe Menschen zu, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychisch/seeli- schen Fähigkeiten hätten. Ein sprachliches Manko aufgrund von Fremd- sprachigkeit berechtige nicht zu einem Nachteilsausgleich.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass vor dem Hin- tergrund von Art. 8 Abs. 2 BV, welcher Diskriminierungen aufgrund der Sprache untersagt, kein Anspruch fremdsprachiger Personen auf spezielle Berücksichtigung ihrer Fremdsprachigkeit bei der Festsetzung der Dauer der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin ersichtlich ist (vgl. Urteil des BVGer B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.3.2). Die Berechtigun- gen, welche die bestandene eidgenössische Prüfung in Humanmedizin verleiht, geht mit einer angemessenen Beherrschung der Prüfungssprache
– in casu Deutsch – einher, die nicht zu beanstanden ist. Ein sprachliches Manko aufgrund von Fremdsprachigkeit stellt im Übrigen ohnehin keine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychisch/seelischen Fähigkeiten im Sinne von Art. 12a der Prüfungsverordnung MedBG dar, wofür Menschen mit Behinderung ein Nachteilsausgleich statuiert würde (vgl. auch Vorgaben MEBEKO Ziff. 8). Dass die Fremdsprachigkeit keine Behinderung im Sinne von Art. 12a der Prüfungsverordnung MedBG ist, bestätigt sich durch das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benach- teiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstel- lungsgesetz, BehiG, SR 151.13), das in Art. 2 Abs. 1 die Bedeutung von "Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter)" erläutert. Dem- nach erschwere oder verunmögliche eine voraussichtlich dauernde körper- liche, geistige oder psychische Beeinträchtigung, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Im vorliegenden Einzelfall spricht zudem gegen die Notwendigkeit eines Nachteilsaus- gleichs, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits vor über 10 Jahren das Niveau C1 in Deutsch erreicht habe. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht keinen Nachteilausgleich zugestanden.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die psychiatrischen Prüfungsfragen auf einem zu hohen Niveau, nämlich dem Facharztniveau gestellt worden seien.
B-4808/2021 Seite 7 Die Vorinstanz erläutert in der Vernehmlassung, die Grundlagen für den Inhalt der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin seien die allgemei- nen und berufsspezifischen Ausbildungsziele des MedBG, die Bestimmun- gen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a Prüfungsverordnung MedBG sowie die Vorga- ben MEBEKO. Die inhaltliche Ausrichtung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin richte sich nach Ziff. 2 der Vorgaben MEBEKO. Dabei werde durch die MC-Prüfung fächerübergreifend anwendungsorientiertes Wissen zum gesamten Spektrum humanmedizinischer Probleme geprüft. Die Prüfungsfragen würden im Auftrag der Prüfungskommission durch ver- schiedene Arbeitsgruppen erstellt. Sodann durchlaufe jede Prüfungsfrage einen mehrstufigen Revisionsprozess, bei dem Lehrverantwortliche aus al- len beteiligten Fakultäten die formale und inhaltliche Korrektheit, die Rele- vanz sowie die Stufengerechtigkeit beurteilen würden. Nach der Prüfung erfolge die Auswertung der MC-Prüfung gemäss Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO durch das Institut für Medizinische Lehre (IML) der medizini- schen Fakultät der Universität Bern. Eine Frage sei dann nicht zu berück- sichtigen, wenn sich bei der Bewertung diese aufgrund auffallender statis- tischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen / Kan- didaten einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lasse, das Niveau der Ausbildungsstufe klar überstiegen werde oder dem Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufe. Sämtliche auffälligen Fragen, insbesondere diejenigen mit einem hohen Schwierigkeitsgrad, würden erneut überprüft. Schliesslich entscheide der Präsident oder die Präsidentin der Prüfungskommission aufgrund der Vor- schläge des Instituts für Medizinische Lehre (IML) und der Fachexpertin- nen und -experten über die Elimination einer Frage.
Bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung im Jahr 2021 hätten sämtli- che Fragen den dargelegten Prozess durchlaufen und 15 Fragen seien eli- miniert worden. Die übrigen Fragen würden zu den bestehensrelevanten Fragen zählen, die alle mit entsprechendem Fachwissen nach sechs Jahre Studium beantwortbar und stufengerecht gewesen seien.
E. 5.2 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die be- schwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende An- haltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung
B-4808/2021 Seite 8 der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1).
E. 5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung den Prozess der Elimination einzelner Fragen der CK-Prüfung 2021 ausführlich dargelegt. Unter anderem bleiben Fragen in der Beurteilung der CK-Prüfung unbe- rücksichtigt, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schrift- licher Kommentare der Kandidaten das Niveau der Ausbildungsstufe über- steigen. Anhaltspunkte, die das Vorgehen der Vorinstanz im Zusammen- hang mit der verfahrensgegenständlichen Prüfung im Jahr 2021 in Zweifel ziehen, bestehen nicht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin unterlässt es zudem, vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert darzulegen, welche psychiatri- schen Prüfungsfragen inwiefern auf einem zu hohen Niveau abgefragt wor- den seien. Ihre diesbezügliche Rüge geht nicht über eine reine Parteibe- hauptung hinaus und rechtfertigt keine vertieften Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht, zumal es sich im Zusammenhang mit der kon- kreten Examensbewertung ohnehin eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. E. 3). Mit Blick auf die psychiatrischen Prüfungsfragen ist daher den Erläuterungen der Vorinstanz zu folgen und davon auszugehen, dass die bestehensrelevanten psychiatrischen Prüfungsfragen mit entsprechendem Fachwissen nach sechs Jahren Studium beantwortbar beziehungsweise stufengerecht gewesen sind.
Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den psychiatrischen Prüfungsfragen als unbegrün- det.
E. 6 Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin Bestätigungen über ihre berufli- chen Leistungen und Erfolge ins Recht (…).
Die Vorinstanz äussert sich nicht zum beruflichen Werdegang und zu den beruflichen Leistungen der Beschwerdeführerin. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden hat, ist es Sache der Prüfungskandidatin, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass sie in ausreichendem Masse über die verlangten Kompetenzen verfügt be- ziehungsweise im Beschwerdeverfahren zu beweisen, dass ihre Leistung unterbewertet wurde. Prüfungsfremde Faktoren, wie insbesondere auch
B-4808/2021 Seite 9 Arbeitszeugnisse oder Referenzschreiben, sind diesbezüglich grundsätz- lich unbeachtlich (Urteile des BVGer B-5731/2019 vom 31. August 2020 E. 4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vermag daher aus den von ihr angeführten beruf- lichen Leistungen und Erfolgen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 7 Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegrün- det, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 1'000.– festgelegt. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 9 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 10 Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Wenn an- dere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbe- sondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
B-4808/2021 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– aufer- legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Diego Haunreiter B-4808/2021 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 8. November 2022 B-4808/2021 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4808/2021 Urteil vom 4. November 2022 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Prüfungskommission Humanmedizin, Vorinstanz. Gegenstand Bildung, Eidgenössische Prüfung Humanmedizin; Verfügung vom 29. September 2021. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nahm am 10. und 12. August an der eidgenössischen Prüfung Humanmedizin (Einzelprüfung 1: Clinical Knowledge in der Form einer zweiteiligen Multiple-Choice-Prüfung, nachfolgend: CK-Prüfung) teil. B. Mit Verfügung vom 29. September 2021 entschied die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit BAG (nachfolgend: Vorinstanz), dass die Beschwerdeführerin die CK-Prüfung und somit die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 29. September 2021 teilte das Institut für Medizinische Lehre (IML), Abteilung für Assessment und Evaluation (AAE) der Universität Bern, der Beschwerdeführerin mit, dass sie in der CK-Prüfung bei einer Bestehensgrenze von 154 Punkten eine Punktzahl von 153 Punkten erreicht habe. C. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 legte die Beschwerdeführerin "rein vorsorglich" Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2019 ein und kündigte an, die Beschwerde nach der Prüfungseinsicht am 1. November 2021 zu konkretisieren. D. Mit Verfügung vom 3. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde, forderte den Kostenvorschuss ein, setzte eine Frist bis zum 19. November 2021 an, um die Beschwerde im Sinn von Art. 52 VwVG mit Rechtsbegehren und einer entsprechenden Begründung zu ergänzen und wies darauf hin, dass ein allfälliger Rückzug der Beschwerde innert gleicher Frist schriftlich mitzuteilen wäre. E. Mit Ergänzung der Beschwerde vom 18. November 2021 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung vom 29. September 2021 sei aufzuheben und das Ergebnis der Prüfung sei neu zu beurteilen. Zur Begründung führt sie an, Deutsch sei nicht ihre Muttersprache und sie habe etwas mehr Zeit benötigt, um die Fragen zu beantworten. Aus diesem Grund hätte ihr ein Nachteilslausgleich zugestanden werden müssen. Zudem seien die psychiatrischen Prüfungsfragen auf einem zu hohen Niveau, nämlich dem Facharztniveau, gestellt worden. Im Übrigen reicht die Beschwerdeführerin verschiedene Bestätigungen über ihre Arbeitsleistung ein (...). F. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Fremdsprachigkeit eines Kandidaten / einer Kandidatin finde keine spezielle Berücksichtigung bei der Festsetzung der Dauer der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin. Die Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführerin führe auch nicht dazu, dass ihr ein Nachteilsausgleich hätte zugestanden werden müssen. Im Übrigen hätten die Prüfungsfragen dem vorgegebenen Niveau entsprochen und seien stufengerecht gewesen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Februar 2021 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 33 Bst. f VGG), worunter die Vorinstanz fällt. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form - angesichts der geringeren Anforderungen an Laienbeschwerden (vgl. Urteil des BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 3.7; Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 52 N 1) - und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Insbesondere legt die Beschwerdeführerin dar, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG). Die CK-Prüfung besteht aus 300 Fragen, die nach dem Wahlantwortverfahren (Multiple-Choice) angelegt sind (vgl. die Vorgaben der Medizinalberufekommission [MEBEKO], Ressort Ausbildung, betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin vom 24. Februar 2021, nachfolgend: Vorgaben MEBEKO). In einer Teilprüfung dürfen höchstens 150 Fragen gestellt werden. Bei den unterbreiteten Fragen handelt es sich um wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen (Art. 8-9 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). 3. Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet somit grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen - insbesondere bei der Bewertung von mündlichen und praktischen Prüfungen - eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfenden ab. Nicht zuletzt solange ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1 f. und 2010/10 E. 4.1; kritisch dazu Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 ff.). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3 je mit weiteren Hinweisen). 4. Die Beschwerdeführerin macht vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, ihr wäre ein Nachteilsausgleich zugestanden, da Deutsch nicht ihre Muttersprache sei. Gleichzeitig betont sie, dass sie die deutsche Sprache sehr gut beherrsche und bereits vor über 10 Jahren das Niveau C1 erreicht habe. Die Vorinstanz hält fest, ein Nachteilsausgleich stehe Menschen zu, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychisch/seelischen Fähigkeiten hätten. Ein sprachliches Manko aufgrund von Fremdsprachigkeit berechtige nicht zu einem Nachteilsausgleich. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 2 BV, welcher Diskriminierungen aufgrund der Sprache untersagt, kein Anspruch fremdsprachiger Personen auf spezielle Berücksichtigung ihrer Fremdsprachigkeit bei der Festsetzung der Dauer der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin ersichtlich ist (vgl. Urteil des BVGer B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.3.2). Die Berechtigungen, welche die bestandene eidgenössische Prüfung in Humanmedizin verleiht, geht mit einer angemessenen Beherrschung der Prüfungssprache - in casu Deutsch - einher, die nicht zu beanstanden ist. Ein sprachliches Manko aufgrund von Fremdsprachigkeit stellt im Übrigen ohnehin keine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychisch/seelischen Fähigkeiten im Sinne von Art. 12a der Prüfungsverordnung MedBG dar, wofür Menschen mit Behinderung ein Nachteilsausgleich statuiert würde (vgl. auch Vorgaben MEBEKO Ziff. 8). Dass die Fremdsprachigkeit keine Behinderung im Sinne von Art. 12a der Prüfungsverordnung MedBG ist, bestätigt sich durch das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.13), das in Art. 2 Abs. 1 die Bedeutung von "Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter)" erläutert. Demnach erschwere oder verunmögliche eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Im vorliegenden Einzelfall spricht zudem gegen die Notwendigkeit eines Nachteilsausgleichs, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits vor über 10 Jahren das Niveau C1 in Deutsch erreicht habe. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht keinen Nachteilausgleich zugestanden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die psychiatrischen Prüfungsfragen auf einem zu hohen Niveau, nämlich dem Facharztniveau gestellt worden seien. Die Vorinstanz erläutert in der Vernehmlassung, die Grundlagen für den Inhalt der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin seien die allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziele des MedBG, die Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a Prüfungsverordnung MedBG sowie die Vorgaben MEBEKO. Die inhaltliche Ausrichtung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin richte sich nach Ziff. 2 der Vorgaben MEBEKO. Dabei werde durch die MC-Prüfung fächerübergreifend anwendungsorientiertes Wissen zum gesamten Spektrum humanmedizinischer Probleme geprüft. Die Prüfungsfragen würden im Auftrag der Prüfungskommission durch verschiedene Arbeitsgruppen erstellt. Sodann durchlaufe jede Prüfungsfrage einen mehrstufigen Revisionsprozess, bei dem Lehrverantwortliche aus allen beteiligten Fakultäten die formale und inhaltliche Korrektheit, die Relevanz sowie die Stufengerechtigkeit beurteilen würden. Nach der Prüfung erfolge die Auswertung der MC-Prüfung gemäss Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO durch das Institut für Medizinische Lehre (IML) der medizinischen Fakultät der Universität Bern. Eine Frage sei dann nicht zu berücksichtigen, wenn sich bei der Bewertung diese aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen / Kandidaten einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lasse, das Niveau der Ausbildungsstufe klar überstiegen werde oder dem Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufe. Sämtliche auffälligen Fragen, insbesondere diejenigen mit einem hohen Schwierigkeitsgrad, würden erneut überprüft. Schliesslich entscheide der Präsident oder die Präsidentin der Prüfungskommission aufgrund der Vorschläge des Instituts für Medizinische Lehre (IML) und der Fachexpertinnen und -experten über die Elimination einer Frage. Bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung im Jahr 2021 hätten sämtliche Fragen den dargelegten Prozess durchlaufen und 15 Fragen seien eliminiert worden. Die übrigen Fragen würden zu den bestehensrelevanten Fragen zählen, die alle mit entsprechendem Fachwissen nach sechs Jahre Studium beantwortbar und stufengerecht gewesen seien. 5.2 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die be-schwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende An-haltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). 5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung den Prozess der Elimination einzelner Fragen der CK-Prüfung 2021 ausführlich dargelegt. Unter anderem bleiben Fragen in der Beurteilung der CK-Prüfung unberücksichtigt, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidaten das Niveau der Ausbildungsstufe übersteigen. Anhaltspunkte, die das Vorgehen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Prüfung im Jahr 2021 in Zweifel ziehen, bestehen nicht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin unterlässt es zudem, vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert darzulegen, welche psychiatrischen Prüfungsfragen inwiefern auf einem zu hohen Niveau abgefragt worden seien. Ihre diesbezügliche Rüge geht nicht über eine reine Parteibehauptung hinaus und rechtfertigt keine vertieften Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht, zumal es sich im Zusammenhang mit der konkreten Examensbewertung ohnehin eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. E. 3). Mit Blick auf die psychiatrischen Prüfungsfragen ist daher den Erläuterungen der Vorinstanz zu folgen und davon auszugehen, dass die bestehensrelevanten psychiatrischen Prüfungsfragen mit entsprechendem Fachwissen nach sechs Jahren Studium beantwortbar beziehungsweise stufengerecht gewesen sind. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den psychiatrischen Prüfungsfragen als unbegründet.
6. Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin Bestätigungen über ihre beruflichen Leistungen und Erfolge ins Recht (...). Die Vorinstanz äussert sich nicht zum beruflichen Werdegang und zu den beruflichen Leistungen der Beschwerdeführerin. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden hat, ist es Sache der Prüfungskandidatin, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass sie in ausreichendem Masse über die verlangten Kompetenzen verfügt beziehungsweise im Beschwerdeverfahren zu beweisen, dass ihre Leistung unterbewertet wurde. Prüfungsfremde Faktoren, wie insbesondere auch Arbeitszeugnisse oder Referenzschreiben, sind diesbezüglich grundsätzlich unbeachtlich (Urteile des BVGer B-5731/2019 vom 31. August 2020 E. 4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vermag daher aus den von ihr angeführten beruflichen Leistungen und Erfolgen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
7. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 1'000.- festgelegt. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
9. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
10. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Diego Haunreiter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 8. November 2022 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)