Berufsprüfung
Sachverhalt
A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Herbst 2012 die Berufsprüfung für Detailhandelsspezialisten. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 teilte die Kommission für Höhere Fach- und Berufsprüfungen im Detailhandel (nachfolgend: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe die Prüfung zum Detailhandelsspezialist mit einer Durchschnittsnote über alle Fächer von 3.5 nicht bestanden. Gemäss Notenblatt erhielt der Beschwerdeführer die Noten Warenbeschaffungsmarkt 3.5, Absatzmarkt 3.0 (2.5 schriftlich und 3.5 mündlich), Logistik und Sicherheit 5.0, Finanz- und Rechnungswesen 1.0, Personalwesen 5.0 (4.0 schriftlich und 6.0 mündlich), Kommunikation und Arbeitstechnik 4.5, Detailhandelskenntnisse 3.0 und Projektarbeit 2.0. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2012 und 13. Dezember 2012 (Beschwerdeverbesserung) Beschwerde an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, seit dem 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; nachfolgend: Vorinstanz). Mit Entscheid vom 17. Juli 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde im Wesentlichen mangels Substantiiertheit ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 860.-. C. Mit Eingabe vom 17. August 2013 (Poststempel) sowie 10. September 2013 (Beschwerdeverbesserung) erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 17. Juli 2013 sei aufzuheben und die Berufsprüfung 2012 sei als bestanden zu werten. Er begründet dies sinngemäss damit, dass seine Leistung wohl deshalb als ungenügend eingeschätzt wurde, weil seine Schrift nicht gut leserlich gewesen sei. Zudem sei seine mündliche Leistung im Fach Projektarbeit nicht korrekt bewertet worden. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf seine schwierige familiäre Situation. D. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 beantragt die Erstinstanz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2013 wurden dem Beschwerdeführer die Vernehmlassungen zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 27. November 2013 eine Replik einzureichen. Innert der angesetzten Frist ging keine Replik beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 und Art. 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Die Eingabefrist ist gewahrt (Art. 50 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Das gilt, mit Ausnahme von der genügenden Begründung der Beschwerde, auch für die formellen Anforderungen an die Beschwerde (Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit unter dem erwähnten Vorbehalt einzutreten.
E. 2 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Ähnlich wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen) und der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörde naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Dies erfolgt, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundesverwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 10/2011, S. 555 ff.).
E. 3 Der Beschwerdeführer absolvierte im Herbst 2012 zum dritten Mal die Berufsprüfung zum Detailhandelsspezialist. Als Repetent erhielt er nach der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Detailhandelsspezialist/Detailhandelsspezialistin vom 20. Oktober 2009 (nachfolgend: Prüfungsordnung, abrufbar unter < http://www.sbf.admin.ch > Berufsverzeichnis > D > Detailhandelsspezialist mit eidg. Fachausweis/Detailhandelsspezialistin mit eidg. Fachausweis > Prüfungsordnung, besucht am 18. Februar 2014) Gelegenheit, bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Prüfungsordnung (1. Januar 2011) seine Prüfung nach dem bisherigen Prüfungsreglement über die Berufsprüfung für Detailhandelsspezialistin/Detailhandelsspezialist mit eidgenössischem Fachausweis vom 29. Juli 1997 (nachfolgend: Prüfungsreglement, abrufbar unter < http://www.pk-dh.ch/reglement_spezialist.html >, besucht am 18. Februar 2014) zu wiederholen (Ziff. 9.3 Prüfungsordnung). Gemäss Art. 2 des Prüfungsreglements haben die Kandidaten an der Berufsprüfung den Nachweis zu erbringen, dass sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die Stellung von Vorgesetzten zu bekleiden und eine verantwortungsvolle Funktion im Detailhandel auszuüben. Die Prüfung ist auf zwei Tage verteilt und umfasst nach Art. 15 Ziff. 1 des Prüfungsreglements die Fächer Warenbeschaffungsmarkt (mündlich), Absatzmarkt (mündlich und schriftlich; zählt doppelt), Logistik und Sicherheit (mündlich), Finanz- und Rechnungswesen (schriftlich), Personalwesen (mündlich und schriftlich; zählt doppelt), Kommunikation und Arbeitstechnik (mündlich), Detailhandelskenntnisse (schriftlich) sowie eine Projektarbeit (mündlich und schriftlich). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höhere genügende Leistungen bezeichnen (Art. 18 Ziff. 1 Prüfungsreglement). Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtdurchschnitt mindestens die Note 4.0 und in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere Note als 4.0 erreicht wird sowie keine Note unter 2.0 liegt (Art. 19 Ziff. 1 Prüfungsreglement).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistung.
E. 4.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte (vgl. oben E. 2) nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung gewissermassen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelinstanz daher nur dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden ist. Die entsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Der Beschwerdeführer wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen bzw. Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, seine Prüfungsleistung sei wohl aufgrund der schlechten Lesbarkeit seiner Schrift unterbewertet worden. Mit mehr Zeit und gutem Willen seitens der Experten wären seine Antworten lesbar gewesen. Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Rüge näher zu begründen oder zu belegen. Er führt weder aus, wie er zu diesem Schluss gekommen ist, noch zeigt er auf, bei welchen Fragen er aufgrund seiner Schrift keine oder zu wenig Punkte erhalten haben soll. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Schrift offensichtlich unterbewertet worden wäre. Aus den Prüfungsauszügen zeigt sich vielmehr, dass die Schrift des Beschwerdeführers lesbar ist. Der Beschwerdeführer unterlässt es somit, seine Rüge genügend zu begründen oder zu belegen bzw. seiner Substantiierungspflicht nachzukommen. Er ist damit nicht zu hören. Gleiches gilt, soweit er sich sinngemäss auf seine sprachlichen Fähigkeiten beruft. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfungskandidaten auch auf Italienisch prüfen lassen können (Art. 10 Abs. 2 des Prüfungsreglements).
E. 4.3 Sodann macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, bei der Bewertung seiner mündlichen Projektarbeit sei er zu tief bewertet worden. Er habe seiner Erinnerung nach alle Fragen der Experten beantwortet. Gemäss Prüfungsreglement erweist sich der Kandidat mit der Projektarbeit fähig, ein betriebliches Problem strukturiert und verständlich darzustellen und daraus eine praktikable und begründbare Lösung zu entwickeln. Die Prüfungskommission stellt drei Themen zur Auswahl und dem Kandidaten stehen zwölf Wochen zum Verfassen der Projektarbeit zur Verfügung. An der mündlichen Prüfung wird auf einzelne Themen der Projektarbeit eingegangen, wobei mindestens zwei Experten die mündliche Prüfung abnehmen und die Leistungen bewerten (Art. 13 Ziff. 2, Art. 16 Ziff. 8 Prüfungsreglement). Die mündliche Prüfung zur Projektarbeit des Beschwerdeführers wurde durch zwei Experten abgenommen und die Experten haben über die mündliche Prüfung das "Protokollblatt bei ungenügender Note" ausgefüllt. Darin ist detailliert aufgelistet, in welchen Punkten der Beschwerdeführer über ein gutes Wissen verfügte, in welchen er zu wenig wusste und insbesondere über was er nichts wusste. Die beiden Experten legen im Protokoll mit Bezugnahme auf die einzelnen Seiten der Projektarbeit nachvollziehbar und schlüssig dar, welche Fragen durch den Beschwerdeführer falsch, nicht beantwortet oder nur mit Hilfe beantwortet werden konnten. Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, alle Fragen beantwortet zu haben. Er bringt diesbezüglich jedoch nichts vor, was die Darlegung der Experten im Protokoll als offensichtlich unzutreffend widerlegen würde, beispielsweise in welchen Punkten das Protokoll nicht stimme bzw. welche seiner Antworten nicht bewertet worden seien. Des Weiteren äussert er sich auch nicht dazu, dass durch die Experten im Protokoll nicht nur fehlende, sondern auch falsche Antworten bemängelt wurden. Auf die nicht substantiierten Rügen ist damit nicht einzutreten.
E. 4.4 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer sinngemäss auf seine schwierige familiäre Situation, welche von den Prüfungsexperten nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 17. Juli 2013 fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflichen, persönlichen und familiären Verhältnisse prüfungsfremde Elemente darstellten, welche nicht in die Prüfungsbewertung einbezogen werden dürften, weil dafür ausschliesslich die anlässlich der Prüfung erbrachten Leistungen massgeblich sein dürften. Würde die Vorinstanz die oben genannten Sachverhalte in Betracht ziehen, verstiesse sie gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Probleme insbesondere bei der Vorbereitung auf die Prüfung eine Belastung darstellten, ist für die Bewertung seiner Leistung unbeachtlich. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass private Probleme und damit prüfungsfremde Elemente bei der anschliessenden Prüfungsbewertung nicht mit einbezogen werden dürfen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten zur Prüfung angemeldet und an ihr teilgenommen hat.
E. 5 Zusammenfassend liefert der Beschwerdeführer keine ausreichend substantiierten und überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass eine offensichtliche Unterbewertung seiner Prüfung stattgefunden hätte. Die Beschwerde genügt damit nicht den Anforderungen nach Art. 52 VwVG. Soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet.
E. 6 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Prüfungsreglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden angesichts des geringen Aufwands für das Gericht auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- verrechnet. Der die Verfahrenskosten übersteigende Betrag von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular sowie Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]/trp; Einschreiben; Vorakten zurück) - die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Lorena Studer Versand: 25. Februar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4737/2013 Urteil vom 18. Februar 2014 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Lorena Studer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Kommission für Höhere Fach- und Berufsprüfungen im Detailhandel, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Detailhandelsspezialisten 2012. Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Herbst 2012 die Berufsprüfung für Detailhandelsspezialisten. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 teilte die Kommission für Höhere Fach- und Berufsprüfungen im Detailhandel (nachfolgend: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe die Prüfung zum Detailhandelsspezialist mit einer Durchschnittsnote über alle Fächer von 3.5 nicht bestanden. Gemäss Notenblatt erhielt der Beschwerdeführer die Noten Warenbeschaffungsmarkt 3.5, Absatzmarkt 3.0 (2.5 schriftlich und 3.5 mündlich), Logistik und Sicherheit 5.0, Finanz- und Rechnungswesen 1.0, Personalwesen 5.0 (4.0 schriftlich und 6.0 mündlich), Kommunikation und Arbeitstechnik 4.5, Detailhandelskenntnisse 3.0 und Projektarbeit 2.0. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2012 und 13. Dezember 2012 (Beschwerdeverbesserung) Beschwerde an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, seit dem 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; nachfolgend: Vorinstanz). Mit Entscheid vom 17. Juli 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde im Wesentlichen mangels Substantiiertheit ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 860.-. C. Mit Eingabe vom 17. August 2013 (Poststempel) sowie 10. September 2013 (Beschwerdeverbesserung) erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 17. Juli 2013 sei aufzuheben und die Berufsprüfung 2012 sei als bestanden zu werten. Er begründet dies sinngemäss damit, dass seine Leistung wohl deshalb als ungenügend eingeschätzt wurde, weil seine Schrift nicht gut leserlich gewesen sei. Zudem sei seine mündliche Leistung im Fach Projektarbeit nicht korrekt bewertet worden. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf seine schwierige familiäre Situation. D. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 beantragt die Erstinstanz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2013 wurden dem Beschwerdeführer die Vernehmlassungen zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 27. November 2013 eine Replik einzureichen. Innert der angesetzten Frist ging keine Replik beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 17. Juli 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 und Art. 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Die Eingabefrist ist gewahrt (Art. 50 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Das gilt, mit Ausnahme von der genügenden Begründung der Beschwerde, auch für die formellen Anforderungen an die Beschwerde (Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit unter dem erwähnten Vorbehalt einzutreten.
2. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Ähnlich wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen) und der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörde naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Dies erfolgt, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundesverwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 10/2011, S. 555 ff.).
3. Der Beschwerdeführer absolvierte im Herbst 2012 zum dritten Mal die Berufsprüfung zum Detailhandelsspezialist. Als Repetent erhielt er nach der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Detailhandelsspezialist/Detailhandelsspezialistin vom 20. Oktober 2009 (nachfolgend: Prüfungsordnung, abrufbar unter Berufsverzeichnis > D > Detailhandelsspezialist mit eidg. Fachausweis/Detailhandelsspezialistin mit eidg. Fachausweis > Prüfungsordnung, besucht am 18. Februar 2014) Gelegenheit, bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Prüfungsordnung (1. Januar 2011) seine Prüfung nach dem bisherigen Prüfungsreglement über die Berufsprüfung für Detailhandelsspezialistin/Detailhandelsspezialist mit eidgenössischem Fachausweis vom 29. Juli 1997 (nachfolgend: Prüfungsreglement, abrufbar unter , besucht am 18. Februar 2014) zu wiederholen (Ziff. 9.3 Prüfungsordnung). Gemäss Art. 2 des Prüfungsreglements haben die Kandidaten an der Berufsprüfung den Nachweis zu erbringen, dass sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die Stellung von Vorgesetzten zu bekleiden und eine verantwortungsvolle Funktion im Detailhandel auszuüben. Die Prüfung ist auf zwei Tage verteilt und umfasst nach Art. 15 Ziff. 1 des Prüfungsreglements die Fächer Warenbeschaffungsmarkt (mündlich), Absatzmarkt (mündlich und schriftlich; zählt doppelt), Logistik und Sicherheit (mündlich), Finanz- und Rechnungswesen (schriftlich), Personalwesen (mündlich und schriftlich; zählt doppelt), Kommunikation und Arbeitstechnik (mündlich), Detailhandelskenntnisse (schriftlich) sowie eine Projektarbeit (mündlich und schriftlich). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höhere genügende Leistungen bezeichnen (Art. 18 Ziff. 1 Prüfungsreglement). Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtdurchschnitt mindestens die Note 4.0 und in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere Note als 4.0 erreicht wird sowie keine Note unter 2.0 liegt (Art. 19 Ziff. 1 Prüfungsreglement).
4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistung. 4.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte (vgl. oben E. 2) nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung gewissermassen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelinstanz daher nur dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden ist. Die entsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Der Beschwerdeführer wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen bzw. Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1). 4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, seine Prüfungsleistung sei wohl aufgrund der schlechten Lesbarkeit seiner Schrift unterbewertet worden. Mit mehr Zeit und gutem Willen seitens der Experten wären seine Antworten lesbar gewesen. Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Rüge näher zu begründen oder zu belegen. Er führt weder aus, wie er zu diesem Schluss gekommen ist, noch zeigt er auf, bei welchen Fragen er aufgrund seiner Schrift keine oder zu wenig Punkte erhalten haben soll. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Schrift offensichtlich unterbewertet worden wäre. Aus den Prüfungsauszügen zeigt sich vielmehr, dass die Schrift des Beschwerdeführers lesbar ist. Der Beschwerdeführer unterlässt es somit, seine Rüge genügend zu begründen oder zu belegen bzw. seiner Substantiierungspflicht nachzukommen. Er ist damit nicht zu hören. Gleiches gilt, soweit er sich sinngemäss auf seine sprachlichen Fähigkeiten beruft. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfungskandidaten auch auf Italienisch prüfen lassen können (Art. 10 Abs. 2 des Prüfungsreglements). 4.3 Sodann macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, bei der Bewertung seiner mündlichen Projektarbeit sei er zu tief bewertet worden. Er habe seiner Erinnerung nach alle Fragen der Experten beantwortet. Gemäss Prüfungsreglement erweist sich der Kandidat mit der Projektarbeit fähig, ein betriebliches Problem strukturiert und verständlich darzustellen und daraus eine praktikable und begründbare Lösung zu entwickeln. Die Prüfungskommission stellt drei Themen zur Auswahl und dem Kandidaten stehen zwölf Wochen zum Verfassen der Projektarbeit zur Verfügung. An der mündlichen Prüfung wird auf einzelne Themen der Projektarbeit eingegangen, wobei mindestens zwei Experten die mündliche Prüfung abnehmen und die Leistungen bewerten (Art. 13 Ziff. 2, Art. 16 Ziff. 8 Prüfungsreglement). Die mündliche Prüfung zur Projektarbeit des Beschwerdeführers wurde durch zwei Experten abgenommen und die Experten haben über die mündliche Prüfung das "Protokollblatt bei ungenügender Note" ausgefüllt. Darin ist detailliert aufgelistet, in welchen Punkten der Beschwerdeführer über ein gutes Wissen verfügte, in welchen er zu wenig wusste und insbesondere über was er nichts wusste. Die beiden Experten legen im Protokoll mit Bezugnahme auf die einzelnen Seiten der Projektarbeit nachvollziehbar und schlüssig dar, welche Fragen durch den Beschwerdeführer falsch, nicht beantwortet oder nur mit Hilfe beantwortet werden konnten. Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, alle Fragen beantwortet zu haben. Er bringt diesbezüglich jedoch nichts vor, was die Darlegung der Experten im Protokoll als offensichtlich unzutreffend widerlegen würde, beispielsweise in welchen Punkten das Protokoll nicht stimme bzw. welche seiner Antworten nicht bewertet worden seien. Des Weiteren äussert er sich auch nicht dazu, dass durch die Experten im Protokoll nicht nur fehlende, sondern auch falsche Antworten bemängelt wurden. Auf die nicht substantiierten Rügen ist damit nicht einzutreten. 4.4 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer sinngemäss auf seine schwierige familiäre Situation, welche von den Prüfungsexperten nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 17. Juli 2013 fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflichen, persönlichen und familiären Verhältnisse prüfungsfremde Elemente darstellten, welche nicht in die Prüfungsbewertung einbezogen werden dürften, weil dafür ausschliesslich die anlässlich der Prüfung erbrachten Leistungen massgeblich sein dürften. Würde die Vorinstanz die oben genannten Sachverhalte in Betracht ziehen, verstiesse sie gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Probleme insbesondere bei der Vorbereitung auf die Prüfung eine Belastung darstellten, ist für die Bewertung seiner Leistung unbeachtlich. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass private Probleme und damit prüfungsfremde Elemente bei der anschliessenden Prüfungsbewertung nicht mit einbezogen werden dürfen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten zur Prüfung angemeldet und an ihr teilgenommen hat.
5. Zusammenfassend liefert der Beschwerdeführer keine ausreichend substantiierten und überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass eine offensichtliche Unterbewertung seiner Prüfung stattgefunden hätte. Die Beschwerde genügt damit nicht den Anforderungen nach Art. 52 VwVG. Soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Prüfungsreglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden angesichts des geringen Aufwands für das Gericht auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- verrechnet. Der die Verfahrenskosten übersteigende Betrag von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular sowie Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]/trp; Einschreiben; Vorakten zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Lorena Studer Versand: 25. Februar 2014