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B-6837/2014

B-6837/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-24 · Deutsch CH

Prüfungsergebnisse

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 entschied die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vor-instanz), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte ihr das Institut für Medizinische Lehre IML, Abteilung für Assessment und Evaluation AAE der Universität Bern, mit, dass sie in der Einzelprüfung 2; Clinical Skills CS (CS-Prüfung) ein Prüfungsresultat von 86 Punkten, bei einer Bestehensgrenze von 88 Punkten, erreicht habe. B. Mit Beschwerde vom 24. November 2014 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 13. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei zu verfügen, dass sie die Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2014 bestanden habe. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung, das Bestehen der Prüfung zu verfügen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung, die Beschwerdeführerin noch einmal zur eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die 12 Bewertungsbögen der CS-Prüfung mit ihren Ergebnissen seien zu edieren. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr offenbar ihre Fremdsprachigkeit zum Vorwurf gemacht worden sei, obschon sie sich fehlerfrei in der deutschen Sprache ausdrücken könne. In den Kommentaren der Examinatoren sei ihre Fremdsprachigkeit verschiedentlich als Problem aufgeführt worden. Dass sie einzig aus diesem Grund und wegen zwei Punkten nicht zugelassen werde, bedeute eine unverhältnismässige Härte, da sie nach diesem dritten Versuch endgültig von jeder weiteren Prüfung in Humanmedizin ausgeschlossen wäre. Die Prüfungseinsicht habe gezeigt, dass sie sechsmal als kompetent oder sehr kompetent, zweimal als grenzwertig und nur viermal als nicht kompetent beurteilt worden sei. Gesamthaft habe sie bei mehr als der Hälfte der Posten gut abgeschnitten. Die Kommentare der Examinatoren liessen auf eine durchaus solide Prüfungsleistung schliessen, was der vergebenen Punktzahl widerspreche. Die Diskrepanz sei frappant. Sie sei in (...) als Ärztin zugelassen und habe auch in (...) die entsprechende Prüfung bestanden. Sie habe noch weitere Studien - (...) - absolviert, um ihre Kenntnisse zu erweitern. Es könne somit nicht sein, dass ihr Fachwissen ungenügend sei. Die Bewertung der Prüfung erscheine deshalb als formell fehlerhaft, nicht objektiv und nicht nachvollziehbar. C. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe im Prüfungstotal und in 6 von 12 Posten eine ungenügende Punktzahl erreicht. Es könne keinesfalls von einer offensichtlichen Unterbewertung ihrer Leistungen oder von offensichtlich zu hohen Prüfungsanforderungen gesprochen werden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin bereits, entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, Einsicht in die Originalunterlagen der CS-Prüfung erhalten. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Oktober 2014 stellt eine Verfügung dar (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 31, Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), worunter die Vorinstanz fällt. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).

E. 2.2 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Es ist auch nicht ihre Aufgabe, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person sozusagen zu wiederholen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt solange sie im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1-2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteil B-6727/2013 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 f). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde aber dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentlichen Recht bzw. im Bereich der Humanmedizinalprüfungen Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 E. 3.2; B-6049/2012 E. 4.5.2). Es hat somit in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

E. 4 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Edition der 12 Bewertungsbögen der CS-Prüfung zusammen mit den Ergebnissen ihrer eidgenössischen Prüfung Humanmedizin 2014 bei der Vor-instanz. Die Vorinstanz hat diese Vorakten eingereicht, sie jedoch als nicht parteiöffentlich bezeichnet.

E. 4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Beschwerdeeinreichung Einsicht in die Originalunterlagen der CS-Prüfung erhalten hat, dies allerdings unter inhaltlichen und zeitlichen Einschränkungen. Gemäss den Angaben der Vorinstanz dauerte die Einsicht 36 Minuten. Es wurden weder Originale noch Kopien abgegeben und das Abschreiben ganzer Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien sei untersagt gewesen.

E. 4.2 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden (Art. 56 MedBG). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass sich die Einschränkung der Akteneinsicht auf das Erforderliche zu beschränken hat (Art. 27 Abs. 2 VwVG; vgl. Ariane Ayer, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commentaire, 2009, N 1 ff., 20 ff. zu Art. 56 S. 488 ff.; Stephan C. Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 27 N 4 ff. S. 572 f.). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung von drei Minuten pro Station; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2; Zwischenverfügung des BVGer im Verfahren B-6464/2011 vom 22. Mai 2012).

E. 4.3 Im vorliegenden Fall entsprach die Akteneinsicht offensichtlich diesen Kriterien. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitergehende Einsicht in diese Vorakten besteht daher nicht.

E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Prüfungsexperten auf eine Zahl von 86 Punkten gekommen seien und warum die Bestehensgrenze auf 88 Punkte festgelegt worden sei. Zähle man die auf den Notizblättern festgehaltenen diversen Zahlen zusammen, komme man nicht annähernd auf eine Punktzahl von 86. Die Prüfungseinsicht habe gezeigt, dass sie sechsmal als kompetent oder sehr kompetent, zweimal als grenzwertig und nur viermal als nicht kompetent beurteilt worden sei. Gesamthaft habe sie bei mehr als der Hälfte der Posten gut abgeschnitten. Die weiteren Kommentare der Examinatoren liessen auf eine durchaus solide Prüfungsleistung schliessen, was der vergebenen Punktzahl widerspreche. Die Diskrepanz sei frappant. Die Bewertung der Prüfung erscheine deshalb als formell fehlerhaft. Die Vorinstanz legt zunächst ausführlich die Entwicklung und den Ablauf der CS-Prüfung dar. Die CS-Prüfung, die aus 12 unterschiedlichen Stationen (Posten) bestehe, werde in einem aufwendigen, minutiösen Verfahren ausgearbeitet und von 12 prüfungsspezifisch geschulten Examinatoren anhand vorgegebener Beurteilungskriterien (Checklisten) abgenommen. Die Bewertung und Auswertung der Prüfung und die Bewertung der Kommunikation seien standardisiert und die Kriterien würden mit unterschiedlichen Punkten gewichtet, wobei die Gewichtungen bei der Vorbereitung von einem Reviewboard validiert würden. Ein Kriterium entspreche insofern nicht zwingend einem Punktwert von 1. JedeStation trage gleich viel zum Gesamtergebnis bei. Das Punktetotal jedes Kandidaten ergebe sich aus dem gewichteten Durchschnitt der an den 12 Stationen erreichten Punktzahl. Die Kandidaten träfen an verschiedenen Tagen auf unterschiedliche Stationen. Weil sich diese Stationen bezüglich Schwierigkeit unterscheiden könnten, würden die Prüfungsresultate für jeden Tag standardisiert. Die Bestehensvoraussetzung werde dann mit dem Borderline-Verfahren ermittelt. Dazu gäben die Examinatoren pro Station und Kandidat zwei Globalurteile ab: Eines für die gezeigte Leistung im medizinisch-inhaltlichen und eines für die gezeigte Leistung im kommunikativen Bereich. Diese Globalurteile bildeten die Basis für die Berechnung der Bestehensgrenze über welche anschliessend die Prüfungskommission entscheide. Sie flössen aber nicht in das Punktetotal mit ein. Das an einem Posten erhaltene individuelle Globalurteil stelle insofern keine Aussage über das Bestehen dieses Postens dar.

E. 5.1 Im vorliegenden Fall legt die Prüfungsformenverordnung lediglich fest, dass an jeder Station jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste beurteilt und dass die Prüfungskommission für jede Prüfung festlegt, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat (Art. 14 Abs. 2 und 3 Prüfungsformenverordnung). Sofern die anwendbare Verordnung oder ein Prüfungsreglement diese Fragen nicht selbst regeln, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Examinatoren und der Prüfungskommission festzulegen, welches relative Gewicht den verschiedenen Antworten oder Leistungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Lösung einer bestimmten Prüfungsaufgabe darstellen, bzw. wie viele Punkte für welche Leistungen zu erteilen sind und wie viele Punkte für eine bestimmte Note oder für das Bestehen der Prüfung erforderlich sind. Dass das von der Prüfungskommission dargelegte Vorgehen nicht diesen Vorgaben entsprechen würde, hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht.

E. 5.2 In Bezug auf die konkrete Leistung der Beschwerdeführerin legte die Prüfungskommission dar, die von der Beschwerdeführerin erreichte Punktzahl in den 12 Stationen sei sechsmal nicht ausreichend gewesen. Bei den 6 Stationen mit genügendem Ergebnis entspreche die erreichte Punktzahl den Leistungsgruppen 3 (dreimal), 6 (einmal) und 9 (zweimal), wobei die Leistungsgruppe 1 die 10 % Kandidaten umfasse, die am wenigsten Punkte erreicht hätten und die Leistungsgruppe 10 die 10 % Kandidaten, die am meisten Punkte erreicht hätten. Angesichts dieses Vergleichs kann offensichtlich nicht gesagt werden, die Prüfungskommission habe die Bestehensgrenze zu hoch angesetzt und das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.

E. 5.3 Die Rüge, die Bewertung der Prüfung sei formell fehlerhaft, nicht objektiv und nicht nachvollziehbar, erweist sich daher als unbegründet.

E. 6 In Bezug auf die Bewertung ihrer Leistungen im Einzelnen rügt die Beschwerdeführerin vor allem, dass ihre Fremdsprachigkeit in den Kommentaren der Examinatoren verschiedentlich als Problem aufgeführt worden sei. Dies, obschon sie sich fehlerfrei in der deutschen Sprache ausdrücken könne, was sie mit Prüfungsbestätigungen von erfolgreich absolvierten Sprachkursen, Studiendiplomen und Arbeitszeugnissen belegen könne. Die Prüfungskommission führt dagegen aus, die Beschwerdeführerin sei im Bereich Kommunikation fünfmal als grenzwertig oder nicht kompetent beurteilt worden. Insgesamt sei die erreichte Punktzahl der Beschwerdeführerin sechsmal in den 12 Stationen nicht ausreichend gewesen. Von den 896 geprüften Kandidaten wiesen 875 Kandidaten eine höhere Punktzahl als die Beschwerdeführerin auf. Anlässlich der Prüfung füllten die jeweiligen Examinatoren einen Beurteilungsbogen für ihre Station aus, aus dem sich detailliert ergibt, in welchen Punkten die Beschwerdeführerin erforderliche Untersuchungshandlungen nicht vorgenommen, die zutreffende Verdachtsdiagnosen nicht gestellt oder die richtigen Massnahmen nicht getroffen haben soll. Auch bezüglich der Kommunikation mit dem Patienten wird in diesen Beurteilungsbögen unter Berücksichtigung von mehreren Kriterien angegeben, inwiefern die Kommunikation der Beschwerdeführerin teilweise beanstandet wurde.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat, wie dargelegt, praxisgemäss Einsicht in diese Unterlagen erhalten. Dass die Darstellung durch die jeweiligen Examinatoren unzutreffend sei, hat die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht substantiiert gerügt.

E. 6.2 Aus den Beurteilungslisten geht zwar hervor, dass die Fremd-sprachigkeit der Beschwerdeführerin verschiedenen Examinatoren auffiel. Es ist nicht auszuschliessen, dass die von ihnen festgestellten und bewerteten Kommunikationsmängel teilweise darauf zurückzuführen waren. Warum darin eine offensichtliche Unterbewertung der Leistung der Beschwerdeführerin zu sehen sein sollte, ist allerdings nicht einzusehen. Wie die Vorinstanz darlegt, stellt die Fähigkeit zu einer adäquaten und zielführenden Kommunikation mit Patienten und Pflegefachpersonen eine zentrale Kompetenz eines Arztes jeglicher Fachrichtung dar. Sie bildet daher eines der Themen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin (vgl. Informationen für die Kandidaten der eidgenössischen Prüfung Humanmedizin, Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Gesundheit BAG, S. 3) und wurde deshalb in allen 12 Stationen gesondert erfasst und getrennt bewertet. Die Kommunikationsfähigkeit eines Arztes beinhaltet - nicht nur, aber auch - die Fähigkeit, die Patienten in sprachlicher Hinsicht zu verstehen und sich ihnen gegenüber verständlich zu machen. Wenn verschiedene Examinatoren in den Kommentaren erwähnt haben, dass die Kommunikation aus sprachlichen Gründen erschwert gewesen sei, stellt dies daher lediglich eine zusätzliche Begründung für eine gesamthaft als mangelhaft beurteilte Leistung dar. Dies gilt nicht zuletzt, weil aus den Beurteilungslisten hervorgeht, dass der Aspekt der sprachlichen Verständigung nur ein unter mehreren Kriterien für die Beurteilung der Kommunikation darstellte. Aus diesen Listen ergibt sich denn auch, dass die Kommunikationsleistung der Beschwerdeführerin keinesfalls nur in Bezug auf die sprachliche Kommunikation beanstandet wurde.

E. 6.3 Grundsätzlich ist es Sache der Beschwerdeführerin, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass sie in ausreichendem Ausmass über die erforderlichen Kompetenzen, auch bezüglich der Kommunikationskompetenzen, verfügt. Im Rechtsmittelverfahren obliegt es ihr, anhand objektiver, substantiierter und überzeugender Argumente sowie den entsprechenden Beweismitteln konkret darzulegen, dass sie diese Prüfungsleistung tatsächlich erbracht hat und inwieweit die Sachdarstellung der Examinatoren nicht den Tatsachen entsprach bzw. ihre Leistung unterbewertet wurde oder inwieweit sie aus subjektiven Gründen benachteiligt wurde. Bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung der vorliegenden Art ist dieser Nachweis naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit führt indessen weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch kann den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungen irgendeinen Beweiswert in Bezug auf die Frage zugemessen werden, ob sie an der CS-Prüfung eine genügende Leistung erbracht hat oder nicht.

E. 6.4 Die Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden.

E. 7 Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 9 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 10 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin - die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 5. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6837/2014 Urteil vom 24. September 2015 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Myriam Senn. Parteien A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Christoph Zimmerli und Cécile Matter, Beschwerdeführerin, gegen Prüfungskommission Humanmedizin Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 entschied die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vor-instanz), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte ihr das Institut für Medizinische Lehre IML, Abteilung für Assessment und Evaluation AAE der Universität Bern, mit, dass sie in der Einzelprüfung 2; Clinical Skills CS (CS-Prüfung) ein Prüfungsresultat von 86 Punkten, bei einer Bestehensgrenze von 88 Punkten, erreicht habe. B. Mit Beschwerde vom 24. November 2014 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 13. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei zu verfügen, dass sie die Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2014 bestanden habe. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung, das Bestehen der Prüfung zu verfügen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung, die Beschwerdeführerin noch einmal zur eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die 12 Bewertungsbögen der CS-Prüfung mit ihren Ergebnissen seien zu edieren. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr offenbar ihre Fremdsprachigkeit zum Vorwurf gemacht worden sei, obschon sie sich fehlerfrei in der deutschen Sprache ausdrücken könne. In den Kommentaren der Examinatoren sei ihre Fremdsprachigkeit verschiedentlich als Problem aufgeführt worden. Dass sie einzig aus diesem Grund und wegen zwei Punkten nicht zugelassen werde, bedeute eine unverhältnismässige Härte, da sie nach diesem dritten Versuch endgültig von jeder weiteren Prüfung in Humanmedizin ausgeschlossen wäre. Die Prüfungseinsicht habe gezeigt, dass sie sechsmal als kompetent oder sehr kompetent, zweimal als grenzwertig und nur viermal als nicht kompetent beurteilt worden sei. Gesamthaft habe sie bei mehr als der Hälfte der Posten gut abgeschnitten. Die Kommentare der Examinatoren liessen auf eine durchaus solide Prüfungsleistung schliessen, was der vergebenen Punktzahl widerspreche. Die Diskrepanz sei frappant. Sie sei in (...) als Ärztin zugelassen und habe auch in (...) die entsprechende Prüfung bestanden. Sie habe noch weitere Studien - (...) - absolviert, um ihre Kenntnisse zu erweitern. Es könne somit nicht sein, dass ihr Fachwissen ungenügend sei. Die Bewertung der Prüfung erscheine deshalb als formell fehlerhaft, nicht objektiv und nicht nachvollziehbar. C. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe im Prüfungstotal und in 6 von 12 Posten eine ungenügende Punktzahl erreicht. Es könne keinesfalls von einer offensichtlichen Unterbewertung ihrer Leistungen oder von offensichtlich zu hohen Prüfungsanforderungen gesprochen werden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin bereits, entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, Einsicht in die Originalunterlagen der CS-Prüfung erhalten. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Oktober 2014 stellt eine Verfügung dar (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 31, Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), worunter die Vorinstanz fällt. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG). 2.2 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).

3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Es ist auch nicht ihre Aufgabe, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person sozusagen zu wiederholen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt solange sie im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1-2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteil B-6727/2013 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 f). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde aber dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentlichen Recht bzw. im Bereich der Humanmedizinalprüfungen Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 E. 3.2; B-6049/2012 E. 4.5.2). Es hat somit in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

4. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Edition der 12 Bewertungsbögen der CS-Prüfung zusammen mit den Ergebnissen ihrer eidgenössischen Prüfung Humanmedizin 2014 bei der Vor-instanz. Die Vorinstanz hat diese Vorakten eingereicht, sie jedoch als nicht parteiöffentlich bezeichnet. 4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Beschwerdeeinreichung Einsicht in die Originalunterlagen der CS-Prüfung erhalten hat, dies allerdings unter inhaltlichen und zeitlichen Einschränkungen. Gemäss den Angaben der Vorinstanz dauerte die Einsicht 36 Minuten. Es wurden weder Originale noch Kopien abgegeben und das Abschreiben ganzer Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien sei untersagt gewesen. 4.2 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden (Art. 56 MedBG). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass sich die Einschränkung der Akteneinsicht auf das Erforderliche zu beschränken hat (Art. 27 Abs. 2 VwVG; vgl. Ariane Ayer, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commentaire, 2009, N 1 ff., 20 ff. zu Art. 56 S. 488 ff.; Stephan C. Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 27 N 4 ff. S. 572 f.). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung von drei Minuten pro Station; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2; Zwischenverfügung des BVGer im Verfahren B-6464/2011 vom 22. Mai 2012). 4.3 Im vorliegenden Fall entsprach die Akteneinsicht offensichtlich diesen Kriterien. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitergehende Einsicht in diese Vorakten besteht daher nicht.

5. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Prüfungsexperten auf eine Zahl von 86 Punkten gekommen seien und warum die Bestehensgrenze auf 88 Punkte festgelegt worden sei. Zähle man die auf den Notizblättern festgehaltenen diversen Zahlen zusammen, komme man nicht annähernd auf eine Punktzahl von 86. Die Prüfungseinsicht habe gezeigt, dass sie sechsmal als kompetent oder sehr kompetent, zweimal als grenzwertig und nur viermal als nicht kompetent beurteilt worden sei. Gesamthaft habe sie bei mehr als der Hälfte der Posten gut abgeschnitten. Die weiteren Kommentare der Examinatoren liessen auf eine durchaus solide Prüfungsleistung schliessen, was der vergebenen Punktzahl widerspreche. Die Diskrepanz sei frappant. Die Bewertung der Prüfung erscheine deshalb als formell fehlerhaft. Die Vorinstanz legt zunächst ausführlich die Entwicklung und den Ablauf der CS-Prüfung dar. Die CS-Prüfung, die aus 12 unterschiedlichen Stationen (Posten) bestehe, werde in einem aufwendigen, minutiösen Verfahren ausgearbeitet und von 12 prüfungsspezifisch geschulten Examinatoren anhand vorgegebener Beurteilungskriterien (Checklisten) abgenommen. Die Bewertung und Auswertung der Prüfung und die Bewertung der Kommunikation seien standardisiert und die Kriterien würden mit unterschiedlichen Punkten gewichtet, wobei die Gewichtungen bei der Vorbereitung von einem Reviewboard validiert würden. Ein Kriterium entspreche insofern nicht zwingend einem Punktwert von 1. JedeStation trage gleich viel zum Gesamtergebnis bei. Das Punktetotal jedes Kandidaten ergebe sich aus dem gewichteten Durchschnitt der an den 12 Stationen erreichten Punktzahl. Die Kandidaten träfen an verschiedenen Tagen auf unterschiedliche Stationen. Weil sich diese Stationen bezüglich Schwierigkeit unterscheiden könnten, würden die Prüfungsresultate für jeden Tag standardisiert. Die Bestehensvoraussetzung werde dann mit dem Borderline-Verfahren ermittelt. Dazu gäben die Examinatoren pro Station und Kandidat zwei Globalurteile ab: Eines für die gezeigte Leistung im medizinisch-inhaltlichen und eines für die gezeigte Leistung im kommunikativen Bereich. Diese Globalurteile bildeten die Basis für die Berechnung der Bestehensgrenze über welche anschliessend die Prüfungskommission entscheide. Sie flössen aber nicht in das Punktetotal mit ein. Das an einem Posten erhaltene individuelle Globalurteil stelle insofern keine Aussage über das Bestehen dieses Postens dar. 5.1 Im vorliegenden Fall legt die Prüfungsformenverordnung lediglich fest, dass an jeder Station jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste beurteilt und dass die Prüfungskommission für jede Prüfung festlegt, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat (Art. 14 Abs. 2 und 3 Prüfungsformenverordnung). Sofern die anwendbare Verordnung oder ein Prüfungsreglement diese Fragen nicht selbst regeln, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Examinatoren und der Prüfungskommission festzulegen, welches relative Gewicht den verschiedenen Antworten oder Leistungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Lösung einer bestimmten Prüfungsaufgabe darstellen, bzw. wie viele Punkte für welche Leistungen zu erteilen sind und wie viele Punkte für eine bestimmte Note oder für das Bestehen der Prüfung erforderlich sind. Dass das von der Prüfungskommission dargelegte Vorgehen nicht diesen Vorgaben entsprechen würde, hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. 5.2 In Bezug auf die konkrete Leistung der Beschwerdeführerin legte die Prüfungskommission dar, die von der Beschwerdeführerin erreichte Punktzahl in den 12 Stationen sei sechsmal nicht ausreichend gewesen. Bei den 6 Stationen mit genügendem Ergebnis entspreche die erreichte Punktzahl den Leistungsgruppen 3 (dreimal), 6 (einmal) und 9 (zweimal), wobei die Leistungsgruppe 1 die 10 % Kandidaten umfasse, die am wenigsten Punkte erreicht hätten und die Leistungsgruppe 10 die 10 % Kandidaten, die am meisten Punkte erreicht hätten. Angesichts dieses Vergleichs kann offensichtlich nicht gesagt werden, die Prüfungskommission habe die Bestehensgrenze zu hoch angesetzt und das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. 5.3 Die Rüge, die Bewertung der Prüfung sei formell fehlerhaft, nicht objektiv und nicht nachvollziehbar, erweist sich daher als unbegründet.

6. In Bezug auf die Bewertung ihrer Leistungen im Einzelnen rügt die Beschwerdeführerin vor allem, dass ihre Fremdsprachigkeit in den Kommentaren der Examinatoren verschiedentlich als Problem aufgeführt worden sei. Dies, obschon sie sich fehlerfrei in der deutschen Sprache ausdrücken könne, was sie mit Prüfungsbestätigungen von erfolgreich absolvierten Sprachkursen, Studiendiplomen und Arbeitszeugnissen belegen könne. Die Prüfungskommission führt dagegen aus, die Beschwerdeführerin sei im Bereich Kommunikation fünfmal als grenzwertig oder nicht kompetent beurteilt worden. Insgesamt sei die erreichte Punktzahl der Beschwerdeführerin sechsmal in den 12 Stationen nicht ausreichend gewesen. Von den 896 geprüften Kandidaten wiesen 875 Kandidaten eine höhere Punktzahl als die Beschwerdeführerin auf. Anlässlich der Prüfung füllten die jeweiligen Examinatoren einen Beurteilungsbogen für ihre Station aus, aus dem sich detailliert ergibt, in welchen Punkten die Beschwerdeführerin erforderliche Untersuchungshandlungen nicht vorgenommen, die zutreffende Verdachtsdiagnosen nicht gestellt oder die richtigen Massnahmen nicht getroffen haben soll. Auch bezüglich der Kommunikation mit dem Patienten wird in diesen Beurteilungsbögen unter Berücksichtigung von mehreren Kriterien angegeben, inwiefern die Kommunikation der Beschwerdeführerin teilweise beanstandet wurde. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat, wie dargelegt, praxisgemäss Einsicht in diese Unterlagen erhalten. Dass die Darstellung durch die jeweiligen Examinatoren unzutreffend sei, hat die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht substantiiert gerügt. 6.2 Aus den Beurteilungslisten geht zwar hervor, dass die Fremd-sprachigkeit der Beschwerdeführerin verschiedenen Examinatoren auffiel. Es ist nicht auszuschliessen, dass die von ihnen festgestellten und bewerteten Kommunikationsmängel teilweise darauf zurückzuführen waren. Warum darin eine offensichtliche Unterbewertung der Leistung der Beschwerdeführerin zu sehen sein sollte, ist allerdings nicht einzusehen. Wie die Vorinstanz darlegt, stellt die Fähigkeit zu einer adäquaten und zielführenden Kommunikation mit Patienten und Pflegefachpersonen eine zentrale Kompetenz eines Arztes jeglicher Fachrichtung dar. Sie bildet daher eines der Themen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin (vgl. Informationen für die Kandidaten der eidgenössischen Prüfung Humanmedizin, Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Gesundheit BAG, S. 3) und wurde deshalb in allen 12 Stationen gesondert erfasst und getrennt bewertet. Die Kommunikationsfähigkeit eines Arztes beinhaltet - nicht nur, aber auch - die Fähigkeit, die Patienten in sprachlicher Hinsicht zu verstehen und sich ihnen gegenüber verständlich zu machen. Wenn verschiedene Examinatoren in den Kommentaren erwähnt haben, dass die Kommunikation aus sprachlichen Gründen erschwert gewesen sei, stellt dies daher lediglich eine zusätzliche Begründung für eine gesamthaft als mangelhaft beurteilte Leistung dar. Dies gilt nicht zuletzt, weil aus den Beurteilungslisten hervorgeht, dass der Aspekt der sprachlichen Verständigung nur ein unter mehreren Kriterien für die Beurteilung der Kommunikation darstellte. Aus diesen Listen ergibt sich denn auch, dass die Kommunikationsleistung der Beschwerdeführerin keinesfalls nur in Bezug auf die sprachliche Kommunikation beanstandet wurde. 6.3 Grundsätzlich ist es Sache der Beschwerdeführerin, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass sie in ausreichendem Ausmass über die erforderlichen Kompetenzen, auch bezüglich der Kommunikationskompetenzen, verfügt. Im Rechtsmittelverfahren obliegt es ihr, anhand objektiver, substantiierter und überzeugender Argumente sowie den entsprechenden Beweismitteln konkret darzulegen, dass sie diese Prüfungsleistung tatsächlich erbracht hat und inwieweit die Sachdarstellung der Examinatoren nicht den Tatsachen entsprach bzw. ihre Leistung unterbewertet wurde oder inwieweit sie aus subjektiven Gründen benachteiligt wurde. Bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung der vorliegenden Art ist dieser Nachweis naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit führt indessen weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch kann den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungen irgendeinen Beweiswert in Bezug auf die Frage zugemessen werden, ob sie an der CS-Prüfung eine genügende Leistung erbracht hat oder nicht. 6.4 Die Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden.

7. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

9. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

10. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin

- die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 5. Oktober 2015