Prüfungsergebnisse
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück); - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Julia Haas Versand: 16. Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6510/2018 Urteil vom 4. Juli 2019 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani; Gerichtsschreiberin Julia Haas. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Prüfungskommission Pharmazie, Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Pharmazie 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im September 2018 zum zweiten Mal die eidgenössische Prüfung in Pharmazie absolviert hat; dass die Prüfungskommission Pharmazie (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 (versandt am 11. Oktober 2018) dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass er die Einzelprüfung 1 (Pharmakotherapie, Recht und Ökonomie) bestanden, die Einzelprüfung 2 (Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen) und 3 (Pharmaceutical Care und Gesundheitsförderung; sog. strukturierte praktische Prüfung, im Folgenden auch: OSCE-Prüfung) jedoch nicht bestanden habe, womit die Prüfung gesamthaft nicht bestanden sei (Dispositiv-Ziff. 1), wobei nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen zu wiederholen seien (Dispositiv-Ziff. 2); dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 9. bzw. «offiziell» am 13. Oktober 2018 um Einsicht in die Prüfungsunterlagen der Einzelprüfung 3 ersucht hat und dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Folge am 2. November 2018 eine zeitlich auf 30 Minuten beschränkte Einsicht in die Prüfungsakten gewährt hat; dass der Beschwerdeführer am 8. November (Poststempel 10. November) 2018 bei der Medizinalberufekommission (MEBEKO) «Rekurs» gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend den Teil 3 der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie (OSCE-Prüfung) erhoben hat und darin sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Einzelprüfung 3 aufzuheben und die Einzelprüfung 3 sei als bestanden zu bewerten; dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht (erneute) Einsicht in die Prüfungsunterlagen beantragt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, indem er ausführt, dass die ihm gewährte, auf eine halbe Stunde beschränkte Akteneinsicht angesichts des Umfangs der Prüfungsakten und der Komplexität der Materie völlig unzureichend sei, und dass darüber hinaus die gesetzlich vorgesehene Rekursfrist durch eine nicht nachvollziehbare Verspätung bei der Gewährung der Akteneinsicht willkürlich verkürzt worden sei; dass der Beschwerdeführer zudem mehrere materielle Rügen vorbringt; dass die MEBEKO die Rekursschrift des Beschwerdeführers vom 8. November 2018 mit Schreiben vom 15. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht als in der Sache zuständige Behörde weitergeleitet hat; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt und die von ihr als nicht parteiöffentlich deklarierten Vorakten, bestehend aus den Aufgabenstellungen und den von den Examinierenden ausgefüllten Checklisten, eingereicht hat; dass die Vorinstanz mit Blick auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers ausführt, dass die Akteneinsicht vorliegend im Rahmen von Art. 56 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (vgl. unten) gewährt worden sei, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege; dass sie in materieller Hinsicht sodann zu den einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung nimmt und diese insgesamt als unbegründet erachtet; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2019 zu den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 Stellung nimmt; dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 3. April 2019 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2019 Stellung nimmt und erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2019 zu den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 3. April 2019 Stellung nimmt und an seinem Antrag festhält; dass auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen; und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass die Beschwerdelegitimation sich im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, und dass der Beschwerdeführer vorliegend am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Bst. a) und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b); dass die eidgenössische Prüfung im Bereich der universitären Medizinalberufe aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen kann, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]); dass jede Einzelprüfung mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet wird, und dass die eidgenössische Prüfung bestanden ist, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG); dass im Falle einer Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung nur die Einzelprüfungen wiederholt werden müssen, die als «nicht bestanden» bewertet wurden (Art. 18 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG); dass die Beschwerde sich vorliegend einzig gegen die Bewertung der Einzelprüfung 3 (OSCE-Prüfung), nicht jedoch gegen die ebenfalls als ungenügend bewertete Einzelprüfung 2 richtet, weshalb selbst eine Gutheissung der Beschwerde nicht zum Bestehen der eidgenössischen Prüfung führen würde (Art. 5 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG); dass die Bewertung der Einzelprüfung 3 sich jedoch direkt auf den Umfang der künftigen Wiederholungsprüfung auswirkt (Dispositiv-Ziff. 2; Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Prüfungsverordnung MedBG), weshalb der Beschwerdeführer auch ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung dieser Einzelprüfung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. ausführlich Urteil des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.3, m.w.H.); dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 21 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass mit der eidgenössischen Prüfung abgeklärt wird, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]); dass die vorliegend in Frage stehende OSCE-Prüfung aus mindestens 10 Stationen besteht, die in Form eines Parcours angelegt sind (Art. 12 und 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]), und dass eine Station eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen kann (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Prüfungsformenverordnung); dass an jeder Station jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung); dass der Beschwerdeführer vorab in formeller Hinsicht geltend macht, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör bzw. sein Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem sie die Akteneinsichtnahme zeitlich auf eine halbe Stunde beschränkt habe, was angesichts des Umfangs der Prüfungsakten und der Komplexität der zu prüfenden Materie unzureichend sei; dass der Beschwerdeführer gestützt hierauf auch vor Bundesverwaltungsgericht erneut eine in zeitlicher Hinsicht ausgedehntere Einsicht in die Prüfungsunterlagen der OSCE-Prüfung verlangt; dass der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 VwVG; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2 f.); dass das Akteneinsichtsrecht dem Betroffenen einen Anspruch gibt, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und - wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht - Fotokopien zu erstellen, wobei die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 26 und 27 VwVG; vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2); dass ein solches wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Bereich der Medizinalprüfungen in Art. 56 MedBG spezialgesetzlich statuiert wird; dass gemäss Art. 56 MedBG zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hierbei verlangt, dass sich die Einschränkung der Akteneinsicht auf das Erforderliche beschränkt (Art. 27 Abs. 2 VwVG); dass nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Medizinalprüfungen folgende Einschränkungen zulässig sind: keine Abgabe von Originalen/Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen möglich, kein Abschreiben/Aufzeichnen von ganzen Fragen/Aufgabenstellungen/Bewertungskriterien, zeitliche Beschränkung von drei Minuten pro Station, Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-6357/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.1 sowie Urteil vom 27. Juni 2017 Bst. D, Urteil B-6361/2017 vom 10. Juli 2018 E. 3.2.2, Urteil B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2, Urteil B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5, Urteil B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2, Zwischenverfügung B-6464/2011 vom 22. Mai 2012); dass der Beschwerdeführer vorliegend am 2. November 2018 - und somit vor Beschwerdeeinreichung - am Prüfungsstandort Basel Einsicht in die Unterlagen der in Frage stehenden OSCE-Prüfung erhalten hat; dass die Zeitdauer der Einsichtnahme für die insgesamt 10 Posten dabei auf 30 Minuten beschränkt wurde, womit dem Beschwerdeführer im Schnitt 3 Minuten pro Posten zur Verfügung gestanden haben (entsprechend Ziff. 8.4 der Vorgaben der MEBEKO betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie [im Folgenden: Vorgaben MEBEKO], wonach für die Einsichtnahme durchschnittlich 3 Minuten pro Posten gewährt werden sollen); dass die vorliegend auf 3 Minuten pro Station beschränkte Akteneinsicht nach der dargelegten bisherigen Praxis grundsätzlich ausreichend ist; dass für das Bestehen der OSCE-Prüfung in Pharmazie sodann alleine ausschlaggebend ist, dass von den 10 Posten mindestens 7 Posten bestanden werden, wobei fehlende Punkte nicht kompensiert werden können (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 22. Januar 2019 S. 3 Bst. A); dass der Beschwerdeführer, welcher 4 Posten nicht bestanden hat, sich bei der Akteneinsicht somit im Prinzip auf diese 4 Posten beschränken konnte, womit ihm vorliegend faktisch nicht nur 3, sondern rund 7.5 Minuten pro Posten zur Verfügung gestanden haben; dass die vom Beschwerdeführer gerügte Beschränkung der Akteneinsicht auf 30 Minuten vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung und weil im vorliegenden Fall lediglich eine beschränkte Anzahl von Prüfungsfragen bzw. Posten als ungenügend bewertet wurde insgesamt als verhältnismässig erachtet werden muss und vorliegend nicht zu beanstanden ist; dass die Vorinstanz demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht bzw. auf rechtliches Gehör vorliegend nicht verletzt hat; dass das öffentliche Interesse an Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 56 MedBG nicht auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt ist, sondern auch in Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht Bestand hat, und dass die Akteneinsichtsbeschränkungen im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht unterlaufen werden sollen; dass der Beschwerdeführer vorliegend bereits vor der Beschwerdeeinreichung hinreichend Einsicht in die Unterlagen der OSCE-Prüfung erhalten hat, weshalb dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine erneute und in zeitlicher Hinsicht ausgedehntere Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren ist und die entsprechenden Verfahrensanträge abzuweisen sind; dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner geltend macht, dass die gesetzliche Einsprache- (recte: Beschwerde-)Frist, welche ihm die Eingabe einer qualifizierten Einsprache ermöglichen solle, vorliegend durch eine unbegründete und nicht nachvollziehbare Verspätung der Akteneinsichtnahme willkürlich verkürzt worden sei; dass dem Beschwerdeführer am 2. November 2018 Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt wurde, wobei ihm der Zeitpunkt der Akteneinsicht bereits mit Aufgebot vom 16. Oktober 2018 angekündigt wurde; dass dem Beschwerdeführer nach der Akteneinsicht gemäss seinen eigenen Angaben noch rund 9 Tage zur Verfügung standen, um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu verfassen; dass es dem Beschwerdeführer damit durchaus möglich war, innert dieser Frist eine entsprechende Einsprache bzw. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu verfassen, wobei zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer auch nach der Einreichung seiner Beschwerde im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels noch die Möglichkeit hatte, seine Ausführungen und Rügen allenfalls zu ergänzen und zu konkretisieren; dass somit insgesamt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen sind; dass der Beschwerdeführer sodann in materieller Hinsicht mit Bezug auf den Fall 9 geltend macht, die Examinatoren bzw. die Vorinstanz hätten seinen Entscheid, das Medikament (...) in der kleinsten Packungsgrösse abzugeben, nicht als falsch taxieren dürfen; dass der simulierte Fall 9 in der OSCE-Prüfung dem Fall entspreche, den er im Rahmen der Lehrveranstaltung «Soziale Kompetenzen: Ethik & Patientenrecht» eingehend schriftlich ausgearbeitet habe und der im ersten Durchlauf durch den mit der Materie bestens vertrauten Ko-Referenten und Juristen akzeptiert worden sei (vgl. Beilage zur Beschwerde vom 8. November 2018); dass das Gesetz weder beschreibe, was ein Ausnahmefall sein solle, noch Kriterien festlege, wie und unter welchen Umständen von einem Ausnahmefall auszugehen sei, weshalb der Abgabeentscheid letztlich im Ermessen der Apotheker liege; dass es daher an einer eidgenössischen Prüfung unzulässig sei, den diesbezüglichen Abgabeentscheid als alleiniges oder massgebendes Kriterium für die Beurteilung heranzuziehen; dass im Übrigen auch andere, von Dritten in seinem Auftrag befragte Apotheker den Fall gleich wie er beurteilt hätten; dass er während der Prüfung zudem das Vorliegen und die Art der von der Patientin beklagten Insomnie mittels diagnostischer Kriterien der WHO noch etwas profunder habe abklären wollen - was er auch explizit erwähnt habe -, er von der sichtlich überraschten Figurantin jedoch sofort gestoppt worden sei, wobei seine entsprechenden Bemühungen in den Akten weder erwähnt noch gewichtet worden seien; dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit voller Kognition entscheidet (Art. 49 VwVG), es sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen jedoch nach ständiger Praxis eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten abweicht, solange diese im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1-2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-6837/2014 vom 24. September 2015 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 2011, S. 555 f.); dass sodann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentlichen Recht und damit im Bereich der Medizinalberufe Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2 und B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2), weshalb derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer behaupteten Tatsache Rechte zu seinen Gunsten ableiten will; dass die Vorinstanz vorliegend im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels ausführlich auf die einzelnen materiellen Einwände des Beschwerdeführers eingegangen ist; dass sie dabei nachvollziehbar darlegt, dass es zwar sowohl in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Reflexionsbericht als auch in dem OSCE-Prüfungsfall 9 sich um dasselbe Medikament und um die Nachfrage danach ohne entsprechende gültige Verordnung handle, dass die Hintergründe in den beiden Fällen jedoch sehr unterschiedlich seien; dass es im OSCE-Fall 9 für den Apotheker primär wichtig gewesen sei, die Ursachen der momentanen Schlafstörung zu klären und dabei zu erkennen, dass es keine Indikation für (...) gebe und es sich auch nicht um eine Notfallsituation gehandelt habe; dass es im vorliegenden Fall sodann korrekt gewesen wäre, eine Schlafhygiene-Empfehlung zu vermitteln und die Patientin über Alternativen zu informieren; dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner wenigen Fragen zu den aktuellen Beschwerden nur ein sehr unvollständiges Bild der momentanen Situation habe machen können und dass er wichtige Aspekte nicht abgeklärt habe, welche zwingend hätten geklärt werden müssen, um eine Notfall-Situation adäquat einschätzen zu können; dass sodann aufgrund des Zeitablaufs von 4 Minuten die im Drehbuch klar entsprechend vorgeschriebene obligatorische Frage zum Abgabeentscheid gestellt worden sei, damit für die Lösung des weiteren Fallverlaufs noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe; dass der Beschwerdeführer sich vorliegend nach einer anfänglichen Abgabeverweigerung entschieden habe, das Medikament doch abzugeben, weshalb ihm die 15 Punkte für eine Abgabeverweigerung nicht hätten gutgeschrieben werden können (vgl. act. 48 Vorakten); dass er jedoch - selbst wenn ihm diese 15 Punkte gutgeschrieben worden wären - mit dann insgesamt 61 Punkten die Bestehensgrenze von 68 Punkten gleichfalls nicht erreicht hätte; dass die Ausführungen der Vorinstanz insgesamt nachvollziehbar und einleuchtend sind; dass es sich angesichts des der Vorinstanz zukommenden fachlichen Ermessens vorliegend nicht rechtfertigt, die Bewertungen des von dem Beschwerdeführer als falsch taxierten Kriteriums Abgabeentscheid bzw. die fachliche Beurteilung des Abgabeentscheides abzuändern; dass einfache Bewertungsfehler im Übrigen ohnehin einzig die Anpassung der erreichten Punktzahl zur Folge hätten und eine Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2018 sowie eine Beurteilung der OSCE-Prüfung als «bestanden» erst dann angezeigt wäre, wenn das korrigierte Prüfungsresultat die Bestehensgrenze erreichen würde; dass dem Beschwerdeführer beim Posten 9 noch ganze 22 Punkte bis hin zur Bestehensgrenze von 68 Punkten fehlen, womit - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - selbst im Falle einer Anrechnung der 15 Punkte für den Abgabeentscheid die Bestehensgrenze für den Posten 9 nicht erreicht wäre; dass der Beschwerdeführer im Übrigen noch 3 weitere Posten, nämlich die Posten 4, 7 und 8, nicht bestanden hat, wobei ihm beim Posten 4 26 Punkte, beim Posten 7 19 Punkte und beim Posten 8 27 Punkte bis hin zur jeweiligen Bestehensgrenze fehlen (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Januar 2019 S. 8 f.; act. 27 ff. Vorakten); dass der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf diese Posten nicht substantiiert darzulegen vermag, inwiefern ihm Punkte in dem für ein Bestehen notwendigen Umfang zu Unrecht nicht gutgeschrieben worden seien, weshalb es sich vorliegend auch diesbezüglich nicht rechtfertigt, von der objektiv begründeten und nachvollziehbaren Bewertung der Vorinstanz abzuweichen; dass der Beschwerdeführer schliesslich noch Mängel im Prüfungsablauf geltend macht, indem er ausführt, dass die Figuranten unbeabsichtigt Einfluss auf den Gang der Prüfung genommen hätten und teilweise aus ihren Rollen gefallen seien, und dass von Seiten der Examinatoren oftmals implizit angedeutet worden sei, sich doch in eine andere Richtung zu bewegen, was ebenfalls zu Irritationen geführt habe; dass Mängel im Prüfungsablauf dann beachtlich sind, wenn sie erheblich sind, d.h. wenn sie das Prüfungsresultat kausal beeinflusst haben oder beeinflusst haben können (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2), wobei behauptete Mängel im Prüfungsablauf grundsätzlich sofort, d.h. unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen sind (vgl. Urteile des BVGer B-6946/2016 vom 3. Mai 2018 E. 6.1, B-6361/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.3.1 und B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3); dass die Vorinstanz diesbezüglich ausführt, die Schauspielerinnen und Schauspieler hätten sich immer genau an die Vorgaben und Antworten im Drehbuch zu halten und würden nur auf konkret gestellte Fragen antworten, womit garantiert werde, dass alle Kandidaten/Kandidatinnen standardisierte, gleichlautende Informationen erhalten würden; dass jedoch zu bestimmten Zeitpunkten eine sog. obligatorische Frage zu stellen sei, welche dazu diene, das Gespräch zu strukturieren und vorwärts zu bringen und damit sicherstelle, dass innerhalb der 10 Minuten Prüfungszeit alle offenen Fragen und Themen abgehandelt werden könnten; dass die Studierenden an der Universität Basel sowohl theoretisch als auch praktisch auf die Prüfungsform OSCE vorbereitet würden und dass insbesondere auch die etwas künstliche Gesprächsführung erklärt und mehrfach geübt werde; dass das von der Vorinstanz beschriebene Vorgehen an OSCE-Prüfungen den einschlägigen rechtlichen Vorgaben entspricht (insb. Art. 13 Abs. 1 der Prüfungsformenverordnung sowie Ziff. 3.3. der Vorgaben der MEBEKO, wonach aufgrund des standardisierten Drehbuchs mit entsprechenden Regieanweisungen auf die Fragen des Kandidaten/der Kandidatin standardisierte, reproduzierbare Antworten erteilt werden); dass es vorliegend sodann keine Hinweise darauf gibt, dass die Schauspielerinnen und Schauspieler sich im Falle des Beschwerdeführers vom vorgegebenen Skript abweichend verhalten hätten; dass der Beschwerdeführer selber nicht weiter darzulegen vermag, inwiefern anlässlich seiner OSCE-Prüfung geltende rechtliche Vorgaben konkret verletzt worden wären; dass es dem Beschwerdeführer mit seiner über weite Strecken appellatorischen Kritik daher nicht gelingt, einen beachtlichen Mangel im Prüfungsablauf geltend zu machen, weshalb letztlich offenbleiben kann, ob die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohnehin als verspätet und damit als verwirkt zu gelten hätten; dass der Beschwerdeführer mit seinen Begehren somit insgesamt nicht durchzudringen vermag, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist; dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und dass diese nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden; dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE); dass dieses Urteil nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. t BGG) und somit endgültig ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Julia Haas Versand: 16. Juli 2019