Prüfungsergebnisse
Sachverhalt
A. A.a X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte am 12. August 2023 die Einzelprüfung 2, Clinical Skills, der Eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik. A.b Mit Verfügung vom 8. September 2023 teilte die Prüfungskommission Chiropraktik (im Folgenden: Prüfungskommission oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass er zwar die Einzelprüfung 1 (Wissen und Anwendung von Wissen) bestanden habe, nicht aber die Einzelprüfung 2 (Fertigkeiten [Praktische Prüfung]). Damit habe er die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik nicht bestanden. A.c Als Zusatzinformation beziehungsweise inhaltlich differenzierte Prüfungsrückmeldung vom 13. September 2023 teilte das Institut für Medizinische Lehre IML der Universität Bern im Auftrag der Prüfungskommission dem Beschwerdeführer mit, die Prüfungskommission habe in der Einzelprüfung 2 die Bestehensgrenze bei 65 Punkten festgelegt. Seine Punktzahl betrage 75 von 100 Punkten. In 7 von 10 Stationen habe er ein genügendes Resultat erreicht. In den Stationen 4 (Brustschmerzen), 8 (Schmerzen im Gesäss) und 9 (Radiologie) habe er ein ungenügendes Ergebnis erzielt. Es gelte die kumulative Bestehensgrenze, dass die Summe der in allen Stationen erreichten Punktzahl mindestens der Punktzahl der Bestehensgrenze entspreche, sowie, dass höchstens zwei Stationen als ungenügend bewertet worden sein dürften (Bestehensgrenze des entsprechenden Postens nicht erreicht). A.d Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 21. September 2023 Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Die Akteneinsicht wurde am 26. September 2023 durchgeführt. B. Am 4. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2023 und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu erklären. Zur Begründung führt er aus, anlässlich der Einsicht in die Prüfungsdokumentation am 26. September 2023 habe er gesehen, dass die Kategorien Anamnese, Status, Untersuchung und Management (ASM) bei der Station 4 jeweils mit "genügend" bewertet worden seien. Auch sei er beim Anteil "ASM insgesamt" als "kompetent" bewertet worden. Dies sei auch bei der Kommunikation und Kohärenz (KK) so. Die Prüfungskommission sei aber dem Ergebnis des Prüfers nicht gefolgt und habe die Station auf "ungenügend" angepasst und damit für die Prüfung insgesamt als "nicht bestanden" entschieden. Der Beschwerdeführer bemängelt überdies, der Examinator bei Station 4 habe das 70. Altersjahr schon überschritten gehabt. Damit sei die in Art. 10 Abs. 4 der Prüfungsverordnung MedBG verankerte Vorgabe verletzt worden, wonach Examinatoren ihre Funktion bis zum Ende des Jahres ausüben könnten, in dem sie das 70. Altersjahr erreichten. Dies sei auch ein Formfehler im Sinne von Ziffer 5.3 der Vorgaben der Medizinalberufekommission vom 9. Februar 2023. Der Beschwerdeführer habe die Medizinalberufekommission und die Prüfungskommission über diesen offensichtlichen formalen Mangel informiert, dennoch sei die Station nicht eliminiert worden, was ein willkürliches Verhalten der staatlichen Organe darstelle. C. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 beantragt die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik bestehe aus zwei Einzelprüfungen, welche sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammensetzten. Der Beschwerdeführer habe die Einzelprüfung 1, eine schriftliche Prüfung mit Kurzantwortfragen, bestanden, nicht dagegen die Einzelprüfung 2, eine strukturierte praktische Prüfung. Die Tätigkeit an den Stationen bestehe aus Anamnese (inkl. Aufklärungsgespräch, Beratung), Status (klinisches Examen), Management (Besprechen des weiteren Vorgehens) und Kommunikation (KK). Zudem gebe es zwei Radiologie-Stationen. Die Bewertung werde vom Examinator oder von der Examinatorin anhand einer Checkliste vorgenommen. Bei der Berechnung der an einer Station erreichten Punktzahl würden der Bereich ASM (Anamnese, Status, Management) und der Bereich Kommunikation (KK) entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt. Das für das Bestehen der strukturierten praktischen Prüfung ausschlaggebende Punktetotal berechne sich als gewichteter Durchschnitt der an den 10 Stationen erreichten Punktzahl. Unzutreffend sei, dass die Prüfungskommission in der Station 4 dem Ergebnis des Prüfers nicht gefolgt sei und das Leistungsergebnis auf "ungenügend" angepasst habe; vielmehr habe der Beschwerdeführer an der Station 4 eine ungenügende Punktzahl erreicht, weshalb die Station als nicht bestanden gewertet worden sei. Es sei korrekt, dass die an Posten 4 eingesetzte Person den Jahrgang 1952 besitze und folglich 71 Jahre alt sei. Standortverantwortliche könnten aber weitere Fachleute als Examinatoren bestimmen. Für diese Ad-hoc-Experten gelte keine Altersbeschränkung. D. Mit Replik vom 12. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er habe auch bei den Stationen 8 und 9 Rügen erhoben: Er habe der Vorinstanz noch vor der Akteneinsicht ein verschlüsseltes Gedächtnisprotokoll vom 24. September 2023 auch zu diesen beiden Stationen zukommen lassen. E. Mit Duplik vom 19. März 2024 hält die Prüfungskommission an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. F. Die Instruktionsrichterin forderte die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2024 auf, darzulegen, weshalb die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers an den Stationen 4, 8 und 9 als ungenügend bewertet worden sei. G. Mit Stellungnahme vom 4. November 2024 hält die Prüfungskommission an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Unter Berufung auf die nicht parteiöffentliche "Detaillierte Übersicht zur Punkteverteilung bei den Stationen 4, 8 und 9" und Beilage 3 "Station 09_Radiologie 2_D" legt sie im Detail dar, wie die Bewertung vorgenommen worden sei. Im Weiteren nimmt sie Stellung zu den Leistungen des Beschwerdeführers in den Stationen 4, 8 und 9. Die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in den Stationen 4, 8 und 9 erweise sich als formell und inhaltlich korrekt. Der Beschwerdeführer habe eine reguläre Prüfung unter denselben Bedingungen wie alle anderen Kandidierenden abgelegt. Die Leistung sei von 10 unabhängigen qualifizierten Prüfenden anhand vordefinierter Kriterien beurteilt worden. Aufgrund fehlender beziehungsweise falsch angewandter klinischer Kompetenzen habe der Beschwerdeführer in drei Stationen eine ungenügende Punktzahl erzielt. H. Mit Replik vom 28. November 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er erneuert seine Kritik an der Bewertung seiner Leistung in der Station 4.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. September 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen wurden (Art. 31 und Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32), worunter die Vorinstanz fällt. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
E. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).
E. 2.2 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (vgl. Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
E. 3.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (Urteil des BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.1 f. m.w.H.) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4 und B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1, je m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.).
E. 3.2 Die beschriebene Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.).
E. 4 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der in der Station 4 eingesetzte Experte habe im Zeitpunkt der Prüfung bereits das 70. Altersjahr überschritten gehabt. Gemäss dem Auszug aus dem Medizinalberuferegister sei er im Jahr 1952 geboren. Dies verstosse gegen Art. 10 Abs. 4 der Prüfungsverordnung MedBG, welcher vorsehe, dass Examinatoren ihre Funktion bis zum Ende des Jahres ausübten, in dem sie das 70. Altersjahr erreichten, und danach von der Liste der berechtigten Examinatoren gestrichen würden. Dass der prüfende Examinator bereits das 70. Altersjahr überschritten habe, stelle auch einen Formfehler im Sinne von Ziffer 5.3 der Vorgaben der Medizinalberufekommission (MEBEKO) vom 9. Februar 2023 betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik (im Folgenden: Vorgaben 2023) dar. Der Beschwerdeführer habe die Medizinalberufekommission und die Prüfungskommission über diesen offensichtlichen formalen Mangel informiert. Dennoch sei die Station nicht eliminiert worden. Die Vorinstanz erklärt, es sei korrekt, dass die an Posten 4 eingesetzte Person den Jahrgang 1952 aufweise und folglich 71 Jahre alt sei. Standortverantwortliche könnten aber weitere Fachleute als Examinatoren bestimmen (Art. 9 Abs. 3 der Prüfungsverordnung MedBG). Für diese Ad-hoc-Experten gelte keine Altersbeschränkung und keine Einschränkung im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Die Fachrichtung Chiropraktik stelle erst seit der Einführung des Medzinalberufegesetzes im Jahr 2008 einen universitären Medizinalberuf dar und die Fachrichtung Chiropraktik sei eine sehr kleine Berufsgruppe, womit auch die Auswahl an möglichen Examinatoren eingeschränkt sei. Auf der Liste der berechtigten Examinatoren für die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik im Jahr 2023 seien insgesamt neun Personen aufgeführt gewesen. Da die Prüfung aber aus 10 Stationen bestehe, sei der betreffende Experte als Ad-hoc-Experte beigezogen worden.
E. 4.1 Die Medizinalberufekommission führt eine Liste der berechtigten Examinatorinnen oder Examinatoren und legt ihre Aufgaben fest (Art. 10 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren können ihre Funktion bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das 70. Altersjahr erreichen. Sie werden zu diesem Zeitpunkt von der Liste der berechtigten Examinatorinnen und Examinatoren gestrichen (vgl. Art. 10 Abs. 4 Prüfungsverordnung MedBG). Art. 9 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG bestimmt, dass die Standortverantwortlichen ad hoc weitere Fachleute als Examinatorinnen oder Examinatoren bestimmen können, wenn nicht genügend berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren vorhanden sind.
E. 4.2 Es ist unbestritten, dass der an Posten 4 eingesetzte Examinator den Jahrgang 1952 hat und demnach im Zeitpunkt der strukturierten praktischen Prüfung am 12. August 2023 bereits in seinem 71. Altersjahr war. Aktenkundig ist auch, dass der Examinator auf der Liste der berechtigten Examinatoren für die eidgenössische Prüfung 2023 nicht mehr aufgeführt war. Im Prüfungsjahr 2023 waren auf dieser Liste insgesamt neun Examinatorinnen und Examinatoren aufgeführt. Der Parcours der Clinical Skills-Prüfung umfasst zehn Stationen (vgl. Vorgaben 2023 Ziff. 3.2) und die Leistung muss an jeder Station anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste von einer anderen examinierenden Person beurteilt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
E. 4.3 Unter diesen Umständen beruft sich die Vorinstanz zu Recht auf die Bestimmung von Art. 9 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG, welche erlaubt, ad hoc weitere Fachleute als Examinatorinnen und Examinatoren zu bestimmen, und darauf, dass die Prüfungsverordnung für derartige ad hoc beigezogenen Fachleute keine Einschränkung in Bezug auf das Alter enthält.
E. 4.4 Die Rüge, der Ad-hoc-Beizug des betreffenden Examinators stelle einen Verfahrensfehler dar, erweist sich daher als unbegründet.
E. 5 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der Station 4 als "ungenügend" beurteilt worden sei. Bei der Station 4 seien Anamnese, Status, Untersuchung und Management (ASM) jeweils als "genügend" bewertet worden. Bei der Bewertung des Anteils Anamnese, Status und Management sei insgesamt ein "kompetent" vergeben worden, ebenfalls für die Kommunikation und Kohärenz (KK). Die Prüfungskommission sei aber dem Ergebnis des Prüfers nicht gefolgt und habe die Station als "ungenügend" angepasst und damit für die Prüfung insgesamt als "nicht bestanden" entschieden. Die Prüfungskommission legt dar, es treffe nicht zu, dass sie dem Ergebnis des Prüfers nicht gefolgt sei. Die Bestehensvoraussetzung für jede einzelne Station werde von Fachexperten vorgängig inhaltsbasiert festgelegt. Die Bestehensgrenze der Prüfung sei aufgrund der Auswertung der gesamten Prüfung von der Prüfungskommission festgesetzt. Die Prüfenden ihrerseits nähmen lediglich Bewertungen vor, indem sie markierten, ob ein Kriterium erfüllt oder nicht erfüllt worden sei. Sie entschieden nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Station. Die Kriterien "Anamnese insgesamt", "Klinische Untersuchung insgesamt" und "Management insgesamt" seien mit Punkten hinterlegt und flössen in die Bewertung ein. Dagegen seien die vom Beschwerdeführer erwähnten Beurteilungen als "kompetent" in der "Globalbeurteilung: Anamnese, Status, Management" und der Globalbeurteilung im kommunikativen Bereich insofern irrelevant, als diese Beurteilungen keine Punkte ergäben und nicht in die Bewertung einflössen und damit auch nicht zur Berechnung der Bestehensgrenze benötigt würden. Zum Bestehen sei alleine die erreichte Punktzahl ausschlaggebend, diese müsse der Bestehensgrenze an dieser Station zumindest entsprechen. Werde ein Aspekt von den Kandidierenden durch mehrere Fragen abgedeckt, werde dies nur einmal bewertet. Ein Kriterium entspreche nicht zwingend einem Punktwert von 1. Bei den Kriterien, bei welchen mehrere Aspekte aufgeführt seien, hätten bei einigen Kriterien weniger Aspekte gereicht, um das Kriterium korrekt abzudecken, bei anderen würden alle Aspekte für die volle Punktzahl erwartet. In jeder Station mit Schauspielpatienten werde der Bereich Anamnese, Status, Management gemäss den Vorgaben 2023 mit 90% und die Kommunikation mit 10% gewichtet. Die Punktzahl pro Station berechne sich entsprechend der Gewichtung als Summe über die beiden Bereiche. Der Beschwerdeführer habe bei Station 4 eine ungenügende Punktzahl erreicht, weshalb die Station als nicht bestanden gewertet worden sei.
E. 5.1 Sofern die anwendbare Verordnung oder ein Prüfungsreglement die Frage nicht selbst regelt, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Examinatoren und der Prüfungskommission, festzulegen, wie viele Punkte für welche Leistungen zu erteilen sind und wie viele Punkte für eine bestimmte Note oder das Bestehen der Prüfung erforderlich sind. In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat, entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung, den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.; Urteile des BVGer B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 7.1, B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 5.1.2; B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.3; B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 2.3; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 6.1.2 und B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.1).
E. 5.2 Auch im vorliegenden Fall kommt der Prüfungskommission ein derartiges Ermessen zu: So sieht die Prüfungsformenverordnung vor, dass die Prüfungskommission für jede Prüfung festlegt, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat (vgl. Art. 14 Abs. 3 Prüfungsformenverordnung). Aus den Vorgaben 2023 ergibt sich weiter, dass es die Prüfungskommission ist, welche die Details zu den Bestehensvoraussetzung bestimmt: So wird die Bestehensvoraussetzung zwar vorgängig durch die Fachexperten festgelegt, doch entscheidet die Prüfungskommission nach der Auswertung der Prüfung über die definitive Bestehensvoraussetzung. Der Bereich Anamnese, Status, Management (ASM) wird mit 90%, Kommunikation und Kohärenz (KK) mit 10% gewichtet (vgl. Vorgaben 2023, Ziff. 5.4). Weitere Vorgaben, wie viele Punkte für welche Prüfungsleistungen zu erteilen sind, enthalten weder die Prüfungsformenverordnung noch die Vorgaben 2023, so dass die weitere Verteilung der möglichen Punkte auf die verschiedenen Teile der korrekten Prüfungsleistung im Ermessen der Prüfungskommission liegt.
E. 5.3 Die Prüfungskommission reichte mit ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 eine detaillierte Übersicht zur Punkteverteilung bei den Stationen 4, 8 und 9 ein, aus der hervorgeht, für welche der in den Checklisten vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen wie viele Punkte möglich und im Fall des Beschwerdeführers effektiv erteilt worden waren. Die Prüfungskommission bezeichnete diese Übersicht als nicht parteiöffentliches Dokument im Sinn von Art. 56 MedBG.
E. 5.4 Die Bundesverfassung garantiert den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV und beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (BGE 134 I 140 E. 5.2 f. und 127 V 431 E. 3a; Stephan C. Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 1 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 1 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn der Verwaltung kein unverhältnismässiger Kosten- und Arbeitsaufwand entsteht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, a.a.O., Art. 26 N. 21 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N. 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG; Brunner, a.a.O., Art. 27 N. 4 ff.; Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 27 N. 1 ff.). Ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass grundsätzlich alle Prüfungsfragen potentielle Fragen für spätere Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass den zukünftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt werde, weil sie die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könnten. Auch eine rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht mehr sichergestellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] S 2006, 04.084 Forster-Vannini). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die Akteneinsicht nur soweit eingeschränkt wird, als dies tatsächlich erforderlich ist (Art. 27 Abs. 2 VwVG; Ariane Ayer, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commentaire, 2009, Art. 56 N 1 ff., 20 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N. 3 ff.). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht auf drei Minuten pro Station; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe (Urteile des BVGer B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4; B-6727/2013 E. 5). Zulässig ist insbesondere auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Aufgabenstellungen und die ausgefüllten Checklisten. So ermöglichen diese Akten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kontrolle der Beurteilung seiner Prüfungsleistung und die vollständige Begründung seiner Vorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen der Prüfung (Urteile B-6405/2016 E. 4; B-6727/2013 E. 5).
E. 5.5 Die vorliegend in Frage stehende detaillierte Übersicht zur Punkteverteilung auf die einzelnen erwarteten Untersuchungsmassnahmen bei den Stationen 4, 8 und 9 stellt an sich ein rein internes Dokument dar, welches der Akteneinsicht nicht unterliegt. Vor allem aber ist, wie dargelegt, nach ständiger Rechtsprechung bei Humanmedizinalprüfungen das Abschreiben oder Aufzeichnen von Bewertungskriterien durch Kandidaten nicht zulässig. Es ist daher nur folgerichtig, wenn die Prüfungskommission diese Übersicht als nicht parteiöffentliches Dokument zwar dem Gericht einreichen darf, der Beschwerdeführer aber keine Kopie davon erhält.
E. 5.6 Wo einer Partei indessen keine Akteneinsicht erteilt wird, hat das Gericht sich von Amtes wegen zu vergewissern, dass die abgedeckten oder nicht herausgegebenen Dokumente keine Hinweise auf Rechtsfehler durch die Vorinstanz verbergen (Urteile des BVGer B-4991/2020 vom 20. April 2021 E. 3.7 "Weissensteintunnel I"; B-3804/2020 vom 18. Januar 2021 E. 5.1 "opere ambientali N13 Castione-Roveredo"; B-3157/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.1 "Wildtierquerung Mels"; B-1662/2020 E. 3.4.5 "Elektroinstallationen Müllheim"; Zwischenentscheid des BVGer B-3302/2019 vom 24. September 2019 E. 11.2 "Stahlwasserbauten Ritomsee").
E. 5.7 Im vorliegenden Fall hat das Gericht die in Frage stehende detaillierte Übersicht zur Punkteverteilung geprüft und sich vergewissert, dass die Darstellung der Prüfungskommission, wie die Prüfungsleistungen an den Stationen 4, 8 und 9 bewertet wurden, dieser Übersicht entspricht und dass der Beschwerdeführer für alle in den Checklisten vermerkten korrekten Untersuchungshandlungen die dafür vorgesehenen Punkte erhalten hat. Das Gericht konnte insbesondere auch feststellen, dass die Globalbeurteilungen in dieser Übersicht nicht aufgeführt und daher dafür keine möglichen Punkte vorgesehen waren.
E. 5.8 Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfungskommission entspreche nicht der Beurteilung durch die für die Stationen 4, 8 und 9 zuständigen Examinatoren, erweist sich daher als unbegründet.
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt weiter sinngemäss, die Examinatoren hätten seine Prüfungsleistung in verschiedenen Punkten nicht korrekt notiert. Die Vorinstanz habe das rechtsstaatlich gebotene Transparenzerfordernis im Prüfungsrecht verletzt, weil keine Aufzeichnungen in Bild oder Ton der strukturierten praktischen Prüfungen vorlägen. Gemäss der Prüfungskoordinatorin sei einzig via Zoom in einzelne Prüfungen "geschaut" worden. Es könne damit nicht bewiesen werden, dass er den an ihn gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden sei. Damit Checklisten auch im Nachhinein überprüft werden könnten, sei eine bessere Aufzeichnung der strukturierten praktischen Prüfungen wünschenswert. Er habe für alle Stationen, bei welchen er mit dem Ergebnis "ungenügend" abgeschnitten habe, nach Erhalt des Prüfungsentscheids ein Gedächtnisprotokoll seiner Fragen verfasst und am 24. September 2023 - und damit noch vor der Akteneinsicht - zuhanden der Vorinstanz eingereicht.
E. 6.1 Es trifft zu, dass vorliegend weder ein wörtliches Protokoll noch eine Aufzeichnung in Ton oder Bild erstellt worden sind, welche den Ablauf der strukturierten praktischen Prüfung im Einzelnen dokumentieren würden. Eine Video- oder Tonaufzeichnung der strukturierten praktischen Prüfung ist jedoch in den rechtlichen Grundlagen der eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik 2023 - insbesondere im Medizinalberufegesetz und in der Prüfungsverordnung MedBG - unstrittig nicht vorgesehen. Aus Art. 29 BV lässt sich ebenfalls keine Verpflichtung zu akustischen Aufzeichnungen mündlicher Prüfungen herleiten (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Urteile des BVGer B-5606/2020 vom 8. November 2021 E. 7.4; B-5676/2018 vom 21. März 2019 E. 3.4). Die Vorinstanz war damit nicht verpflichtet, eine Video- oder Tonaufzeichnung der strukturierten praktischen Prüfung zu erstellen. Auch wenn der Beschwerdeführer eine "bessere Aufzeichnung" dieser Prüfungen als wünschenswert erachtet, stellt deren Fehlen daher keinen Verfahrensfehler dar.
E. 6.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beweislast auch im öffentlichen Recht beziehungsweise im Bereich der Humanmedizinalprüfungen nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (BGE 144 II 332 E. 4.1.3 m.H.; Patrick L. Krauskopf/Markus Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N. 228; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.150). In Prüfungsfällen ist es Sache jedes Kandidaten, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass er in ausreichendem Ausmass über die verlangte Kompetenz verfügt, und im Rechtsmittelverfahren obliegt ihm die Beweislast dafür, dass er diese Prüfungsleistung erbracht hat und seine Leistung unterbewertet worden ist, denn er möchte aus seiner Sachdarstellung Rechte, nämlich ein erfolgreiches Prüfungsergebnis, ableiten. Bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bei der die Prüfungsexaminatoren ihre Bewertung lediglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnungen darlegen, ist dieser Nachweis naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit führt indessen nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteile des BVGer B-6405/2016 E. 5.3.1; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2).
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Checklisten der Prüfungskommission seien fehlerhaft und er habe in Wirklichkeit eine bessere Prüfungsleistung erbracht, obliegt ihm demnach die Beweislast für die von ihm behauptete Prüfungsleistung, soweit sie von der in den Checklisten vermerkten abweicht. Er beruft sich diesbezüglich auf seine eigenen Gedächtnisprotokolle, die er am 24. September 2023 und damit rund sechs Wochen nach der strukturierten praktischen Prüfung vom 12. August 2023 erstellt habe. In diesen Gedächtnisprotokollen führte er auf, welche Untersuchungsschritte er durchgeführt und welches Management er in den Posten 4, 8 und 9 vorgeschlagen habe. Derartige "Gedächtnisprotokolle" sind indessen rechtlich als reine Parteibehauptungen einzustufen, welche die erbrachte Prüfungsleistung nicht belegen und damit die Checklisten der Examinatoren nicht widerlegen können (vgl. Urteile des BVGer B-5606/2020 E. 7.4; B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 2.5; B-2213/2006 E. 5.2.2).
E. 6.4 Sachverhaltlich ist daher von derjenigen Prüfungsleistung auszugehen, welche die Examinatoren der Prüfungskommission in ihren Checklisten notiert haben.
E. 7 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Prüfungskommission bezüglich der Stationen 4, 8 und 9 in verschiedenen Punkten sein Vorgehen als nur teilweise korrekt eingestuft habe beziehungsweise für eine volle Punktzahl weitere Untersuchungshandlungen erwarte.
E. 7.1 Wie bereits dargelegt, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. E. 3.1 hievor) Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die be-schwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende An-haltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteile des BVGer B-5888/2019 vom 7. September 2020 E. 4.3; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Sofern es dem Beschwerdeführer hingegen gelingt, eine Fehlbewertung seiner Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum seine Lösung falsch oder unvollständig ist und daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1).
E. 7.2 Bei den Rügen des Beschwerdeführers, warum die von ihm nicht vorgenommenen Untersuchungshandlungen von der Prüfungskommission zu Unrecht erwartet worden seien, handelt es sich um reine Behauptungen, die durch keine Belege untermauert sind. Derartige Behauptungen sind, wie dargelegt, nicht geeignet, um hinreichende Zweifel daran zu begründen, dass die Bewertung durch die Examinatoren materiell vertretbar sei (vgl. E. 7.1 hievor).
E. 7.3 Zusammenfassend ist die von der Prüfungskommission vorgenommene Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers bei Station 4 nicht zu beanstanden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit 57 von total 100 Punkten die Bestehensgrenze von 62 Punkten nicht erreichte, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Prüfung des Beschwerdeführers in Station 4 als nicht bestanden erachtete.
E. 8 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der Station 8 sei Lehrpersonal der Universität Zürich eingesetzt worden. Es dürften Unterschiede in der Bewertung von eigenen Studierenden und Studierenden auswärtiger Universitäten angenommen werden; dies umso mehr, als eigene Studenten an der Prüfung vom Prüfer per Vornamen begrüsst worden seien. Die Vorinstanz bestreitet diese Unterstellung. Die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend unterschiedliche Behandlung ist durch nichts belegt.
E. 9 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 12 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. Januar 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtskurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ fefderal Abteilung II B-5417/2023 Urteil vom 20. Januar 2025 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Prüfungskommission Chiropraktik, Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Chiropraktik 2023. Sachverhalt: A. A.a X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte am 12. August 2023 die Einzelprüfung 2, Clinical Skills, der Eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik. A.b Mit Verfügung vom 8. September 2023 teilte die Prüfungskommission Chiropraktik (im Folgenden: Prüfungskommission oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass er zwar die Einzelprüfung 1 (Wissen und Anwendung von Wissen) bestanden habe, nicht aber die Einzelprüfung 2 (Fertigkeiten [Praktische Prüfung]). Damit habe er die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik nicht bestanden. A.c Als Zusatzinformation beziehungsweise inhaltlich differenzierte Prüfungsrückmeldung vom 13. September 2023 teilte das Institut für Medizinische Lehre IML der Universität Bern im Auftrag der Prüfungskommission dem Beschwerdeführer mit, die Prüfungskommission habe in der Einzelprüfung 2 die Bestehensgrenze bei 65 Punkten festgelegt. Seine Punktzahl betrage 75 von 100 Punkten. In 7 von 10 Stationen habe er ein genügendes Resultat erreicht. In den Stationen 4 (Brustschmerzen), 8 (Schmerzen im Gesäss) und 9 (Radiologie) habe er ein ungenügendes Ergebnis erzielt. Es gelte die kumulative Bestehensgrenze, dass die Summe der in allen Stationen erreichten Punktzahl mindestens der Punktzahl der Bestehensgrenze entspreche, sowie, dass höchstens zwei Stationen als ungenügend bewertet worden sein dürften (Bestehensgrenze des entsprechenden Postens nicht erreicht). A.d Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 21. September 2023 Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Die Akteneinsicht wurde am 26. September 2023 durchgeführt. B. Am 4. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2023 und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu erklären. Zur Begründung führt er aus, anlässlich der Einsicht in die Prüfungsdokumentation am 26. September 2023 habe er gesehen, dass die Kategorien Anamnese, Status, Untersuchung und Management (ASM) bei der Station 4 jeweils mit "genügend" bewertet worden seien. Auch sei er beim Anteil "ASM insgesamt" als "kompetent" bewertet worden. Dies sei auch bei der Kommunikation und Kohärenz (KK) so. Die Prüfungskommission sei aber dem Ergebnis des Prüfers nicht gefolgt und habe die Station auf "ungenügend" angepasst und damit für die Prüfung insgesamt als "nicht bestanden" entschieden. Der Beschwerdeführer bemängelt überdies, der Examinator bei Station 4 habe das 70. Altersjahr schon überschritten gehabt. Damit sei die in Art. 10 Abs. 4 der Prüfungsverordnung MedBG verankerte Vorgabe verletzt worden, wonach Examinatoren ihre Funktion bis zum Ende des Jahres ausüben könnten, in dem sie das 70. Altersjahr erreichten. Dies sei auch ein Formfehler im Sinne von Ziffer 5.3 der Vorgaben der Medizinalberufekommission vom 9. Februar 2023. Der Beschwerdeführer habe die Medizinalberufekommission und die Prüfungskommission über diesen offensichtlichen formalen Mangel informiert, dennoch sei die Station nicht eliminiert worden, was ein willkürliches Verhalten der staatlichen Organe darstelle. C. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 beantragt die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik bestehe aus zwei Einzelprüfungen, welche sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammensetzten. Der Beschwerdeführer habe die Einzelprüfung 1, eine schriftliche Prüfung mit Kurzantwortfragen, bestanden, nicht dagegen die Einzelprüfung 2, eine strukturierte praktische Prüfung. Die Tätigkeit an den Stationen bestehe aus Anamnese (inkl. Aufklärungsgespräch, Beratung), Status (klinisches Examen), Management (Besprechen des weiteren Vorgehens) und Kommunikation (KK). Zudem gebe es zwei Radiologie-Stationen. Die Bewertung werde vom Examinator oder von der Examinatorin anhand einer Checkliste vorgenommen. Bei der Berechnung der an einer Station erreichten Punktzahl würden der Bereich ASM (Anamnese, Status, Management) und der Bereich Kommunikation (KK) entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt. Das für das Bestehen der strukturierten praktischen Prüfung ausschlaggebende Punktetotal berechne sich als gewichteter Durchschnitt der an den 10 Stationen erreichten Punktzahl. Unzutreffend sei, dass die Prüfungskommission in der Station 4 dem Ergebnis des Prüfers nicht gefolgt sei und das Leistungsergebnis auf "ungenügend" angepasst habe; vielmehr habe der Beschwerdeführer an der Station 4 eine ungenügende Punktzahl erreicht, weshalb die Station als nicht bestanden gewertet worden sei. Es sei korrekt, dass die an Posten 4 eingesetzte Person den Jahrgang 1952 besitze und folglich 71 Jahre alt sei. Standortverantwortliche könnten aber weitere Fachleute als Examinatoren bestimmen. Für diese Ad-hoc-Experten gelte keine Altersbeschränkung. D. Mit Replik vom 12. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er habe auch bei den Stationen 8 und 9 Rügen erhoben: Er habe der Vorinstanz noch vor der Akteneinsicht ein verschlüsseltes Gedächtnisprotokoll vom 24. September 2023 auch zu diesen beiden Stationen zukommen lassen. E. Mit Duplik vom 19. März 2024 hält die Prüfungskommission an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. F. Die Instruktionsrichterin forderte die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2024 auf, darzulegen, weshalb die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers an den Stationen 4, 8 und 9 als ungenügend bewertet worden sei. G. Mit Stellungnahme vom 4. November 2024 hält die Prüfungskommission an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Unter Berufung auf die nicht parteiöffentliche "Detaillierte Übersicht zur Punkteverteilung bei den Stationen 4, 8 und 9" und Beilage 3 "Station 09_Radiologie 2_D" legt sie im Detail dar, wie die Bewertung vorgenommen worden sei. Im Weiteren nimmt sie Stellung zu den Leistungen des Beschwerdeführers in den Stationen 4, 8 und 9. Die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in den Stationen 4, 8 und 9 erweise sich als formell und inhaltlich korrekt. Der Beschwerdeführer habe eine reguläre Prüfung unter denselben Bedingungen wie alle anderen Kandidierenden abgelegt. Die Leistung sei von 10 unabhängigen qualifizierten Prüfenden anhand vordefinierter Kriterien beurteilt worden. Aufgrund fehlender beziehungsweise falsch angewandter klinischer Kompetenzen habe der Beschwerdeführer in drei Stationen eine ungenügende Punktzahl erzielt. H. Mit Replik vom 28. November 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er erneuert seine Kritik an der Bewertung seiner Leistung in der Station 4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. September 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen wurden (Art. 31 und Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32), worunter die Vorinstanz fällt. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG). 2.2 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (vgl. Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung). 3. 3.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (Urteil des BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.1 f. m.w.H.) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4 und B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1, je m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). 3.2 Die beschriebene Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.).
4. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der in der Station 4 eingesetzte Experte habe im Zeitpunkt der Prüfung bereits das 70. Altersjahr überschritten gehabt. Gemäss dem Auszug aus dem Medizinalberuferegister sei er im Jahr 1952 geboren. Dies verstosse gegen Art. 10 Abs. 4 der Prüfungsverordnung MedBG, welcher vorsehe, dass Examinatoren ihre Funktion bis zum Ende des Jahres ausübten, in dem sie das 70. Altersjahr erreichten, und danach von der Liste der berechtigten Examinatoren gestrichen würden. Dass der prüfende Examinator bereits das 70. Altersjahr überschritten habe, stelle auch einen Formfehler im Sinne von Ziffer 5.3 der Vorgaben der Medizinalberufekommission (MEBEKO) vom 9. Februar 2023 betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik (im Folgenden: Vorgaben 2023) dar. Der Beschwerdeführer habe die Medizinalberufekommission und die Prüfungskommission über diesen offensichtlichen formalen Mangel informiert. Dennoch sei die Station nicht eliminiert worden. Die Vorinstanz erklärt, es sei korrekt, dass die an Posten 4 eingesetzte Person den Jahrgang 1952 aufweise und folglich 71 Jahre alt sei. Standortverantwortliche könnten aber weitere Fachleute als Examinatoren bestimmen (Art. 9 Abs. 3 der Prüfungsverordnung MedBG). Für diese Ad-hoc-Experten gelte keine Altersbeschränkung und keine Einschränkung im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Die Fachrichtung Chiropraktik stelle erst seit der Einführung des Medzinalberufegesetzes im Jahr 2008 einen universitären Medizinalberuf dar und die Fachrichtung Chiropraktik sei eine sehr kleine Berufsgruppe, womit auch die Auswahl an möglichen Examinatoren eingeschränkt sei. Auf der Liste der berechtigten Examinatoren für die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik im Jahr 2023 seien insgesamt neun Personen aufgeführt gewesen. Da die Prüfung aber aus 10 Stationen bestehe, sei der betreffende Experte als Ad-hoc-Experte beigezogen worden. 4.1 Die Medizinalberufekommission führt eine Liste der berechtigten Examinatorinnen oder Examinatoren und legt ihre Aufgaben fest (Art. 10 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren können ihre Funktion bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das 70. Altersjahr erreichen. Sie werden zu diesem Zeitpunkt von der Liste der berechtigten Examinatorinnen und Examinatoren gestrichen (vgl. Art. 10 Abs. 4 Prüfungsverordnung MedBG). Art. 9 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG bestimmt, dass die Standortverantwortlichen ad hoc weitere Fachleute als Examinatorinnen oder Examinatoren bestimmen können, wenn nicht genügend berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren vorhanden sind. 4.2 Es ist unbestritten, dass der an Posten 4 eingesetzte Examinator den Jahrgang 1952 hat und demnach im Zeitpunkt der strukturierten praktischen Prüfung am 12. August 2023 bereits in seinem 71. Altersjahr war. Aktenkundig ist auch, dass der Examinator auf der Liste der berechtigten Examinatoren für die eidgenössische Prüfung 2023 nicht mehr aufgeführt war. Im Prüfungsjahr 2023 waren auf dieser Liste insgesamt neun Examinatorinnen und Examinatoren aufgeführt. Der Parcours der Clinical Skills-Prüfung umfasst zehn Stationen (vgl. Vorgaben 2023 Ziff. 3.2) und die Leistung muss an jeder Station anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste von einer anderen examinierenden Person beurteilt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung). 4.3 Unter diesen Umständen beruft sich die Vorinstanz zu Recht auf die Bestimmung von Art. 9 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG, welche erlaubt, ad hoc weitere Fachleute als Examinatorinnen und Examinatoren zu bestimmen, und darauf, dass die Prüfungsverordnung für derartige ad hoc beigezogenen Fachleute keine Einschränkung in Bezug auf das Alter enthält. 4.4 Die Rüge, der Ad-hoc-Beizug des betreffenden Examinators stelle einen Verfahrensfehler dar, erweist sich daher als unbegründet.
5. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der Station 4 als "ungenügend" beurteilt worden sei. Bei der Station 4 seien Anamnese, Status, Untersuchung und Management (ASM) jeweils als "genügend" bewertet worden. Bei der Bewertung des Anteils Anamnese, Status und Management sei insgesamt ein "kompetent" vergeben worden, ebenfalls für die Kommunikation und Kohärenz (KK). Die Prüfungskommission sei aber dem Ergebnis des Prüfers nicht gefolgt und habe die Station als "ungenügend" angepasst und damit für die Prüfung insgesamt als "nicht bestanden" entschieden. Die Prüfungskommission legt dar, es treffe nicht zu, dass sie dem Ergebnis des Prüfers nicht gefolgt sei. Die Bestehensvoraussetzung für jede einzelne Station werde von Fachexperten vorgängig inhaltsbasiert festgelegt. Die Bestehensgrenze der Prüfung sei aufgrund der Auswertung der gesamten Prüfung von der Prüfungskommission festgesetzt. Die Prüfenden ihrerseits nähmen lediglich Bewertungen vor, indem sie markierten, ob ein Kriterium erfüllt oder nicht erfüllt worden sei. Sie entschieden nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Station. Die Kriterien "Anamnese insgesamt", "Klinische Untersuchung insgesamt" und "Management insgesamt" seien mit Punkten hinterlegt und flössen in die Bewertung ein. Dagegen seien die vom Beschwerdeführer erwähnten Beurteilungen als "kompetent" in der "Globalbeurteilung: Anamnese, Status, Management" und der Globalbeurteilung im kommunikativen Bereich insofern irrelevant, als diese Beurteilungen keine Punkte ergäben und nicht in die Bewertung einflössen und damit auch nicht zur Berechnung der Bestehensgrenze benötigt würden. Zum Bestehen sei alleine die erreichte Punktzahl ausschlaggebend, diese müsse der Bestehensgrenze an dieser Station zumindest entsprechen. Werde ein Aspekt von den Kandidierenden durch mehrere Fragen abgedeckt, werde dies nur einmal bewertet. Ein Kriterium entspreche nicht zwingend einem Punktwert von 1. Bei den Kriterien, bei welchen mehrere Aspekte aufgeführt seien, hätten bei einigen Kriterien weniger Aspekte gereicht, um das Kriterium korrekt abzudecken, bei anderen würden alle Aspekte für die volle Punktzahl erwartet. In jeder Station mit Schauspielpatienten werde der Bereich Anamnese, Status, Management gemäss den Vorgaben 2023 mit 90% und die Kommunikation mit 10% gewichtet. Die Punktzahl pro Station berechne sich entsprechend der Gewichtung als Summe über die beiden Bereiche. Der Beschwerdeführer habe bei Station 4 eine ungenügende Punktzahl erreicht, weshalb die Station als nicht bestanden gewertet worden sei. 5.1 Sofern die anwendbare Verordnung oder ein Prüfungsreglement die Frage nicht selbst regelt, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Examinatoren und der Prüfungskommission, festzulegen, wie viele Punkte für welche Leistungen zu erteilen sind und wie viele Punkte für eine bestimmte Note oder das Bestehen der Prüfung erforderlich sind. In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat, entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung, den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.; Urteile des BVGer B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 7.1, B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 5.1.2; B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.3; B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 2.3; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 6.1.2 und B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.1). 5.2 Auch im vorliegenden Fall kommt der Prüfungskommission ein derartiges Ermessen zu: So sieht die Prüfungsformenverordnung vor, dass die Prüfungskommission für jede Prüfung festlegt, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat (vgl. Art. 14 Abs. 3 Prüfungsformenverordnung). Aus den Vorgaben 2023 ergibt sich weiter, dass es die Prüfungskommission ist, welche die Details zu den Bestehensvoraussetzung bestimmt: So wird die Bestehensvoraussetzung zwar vorgängig durch die Fachexperten festgelegt, doch entscheidet die Prüfungskommission nach der Auswertung der Prüfung über die definitive Bestehensvoraussetzung. Der Bereich Anamnese, Status, Management (ASM) wird mit 90%, Kommunikation und Kohärenz (KK) mit 10% gewichtet (vgl. Vorgaben 2023, Ziff. 5.4). Weitere Vorgaben, wie viele Punkte für welche Prüfungsleistungen zu erteilen sind, enthalten weder die Prüfungsformenverordnung noch die Vorgaben 2023, so dass die weitere Verteilung der möglichen Punkte auf die verschiedenen Teile der korrekten Prüfungsleistung im Ermessen der Prüfungskommission liegt. 5.3 Die Prüfungskommission reichte mit ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 eine detaillierte Übersicht zur Punkteverteilung bei den Stationen 4, 8 und 9 ein, aus der hervorgeht, für welche der in den Checklisten vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen wie viele Punkte möglich und im Fall des Beschwerdeführers effektiv erteilt worden waren. Die Prüfungskommission bezeichnete diese Übersicht als nicht parteiöffentliches Dokument im Sinn von Art. 56 MedBG. 5.4 Die Bundesverfassung garantiert den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV und beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (BGE 134 I 140 E. 5.2 f. und 127 V 431 E. 3a; Stephan C. Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 1 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 1 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn der Verwaltung kein unverhältnismässiger Kosten- und Arbeitsaufwand entsteht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, a.a.O., Art. 26 N. 21 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N. 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG; Brunner, a.a.O., Art. 27 N. 4 ff.; Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 27 N. 1 ff.). Ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass grundsätzlich alle Prüfungsfragen potentielle Fragen für spätere Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass den zukünftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt werde, weil sie die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könnten. Auch eine rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht mehr sichergestellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] S 2006, 04.084 Forster-Vannini). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die Akteneinsicht nur soweit eingeschränkt wird, als dies tatsächlich erforderlich ist (Art. 27 Abs. 2 VwVG; Ariane Ayer, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commentaire, 2009, Art. 56 N 1 ff., 20 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N. 3 ff.). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht auf drei Minuten pro Station; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe (Urteile des BVGer B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4; B-6727/2013 E. 5). Zulässig ist insbesondere auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Aufgabenstellungen und die ausgefüllten Checklisten. So ermöglichen diese Akten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kontrolle der Beurteilung seiner Prüfungsleistung und die vollständige Begründung seiner Vorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen der Prüfung (Urteile B-6405/2016 E. 4; B-6727/2013 E. 5). 5.5 Die vorliegend in Frage stehende detaillierte Übersicht zur Punkteverteilung auf die einzelnen erwarteten Untersuchungsmassnahmen bei den Stationen 4, 8 und 9 stellt an sich ein rein internes Dokument dar, welches der Akteneinsicht nicht unterliegt. Vor allem aber ist, wie dargelegt, nach ständiger Rechtsprechung bei Humanmedizinalprüfungen das Abschreiben oder Aufzeichnen von Bewertungskriterien durch Kandidaten nicht zulässig. Es ist daher nur folgerichtig, wenn die Prüfungskommission diese Übersicht als nicht parteiöffentliches Dokument zwar dem Gericht einreichen darf, der Beschwerdeführer aber keine Kopie davon erhält. 5.6 Wo einer Partei indessen keine Akteneinsicht erteilt wird, hat das Gericht sich von Amtes wegen zu vergewissern, dass die abgedeckten oder nicht herausgegebenen Dokumente keine Hinweise auf Rechtsfehler durch die Vorinstanz verbergen (Urteile des BVGer B-4991/2020 vom 20. April 2021 E. 3.7 "Weissensteintunnel I"; B-3804/2020 vom 18. Januar 2021 E. 5.1 "opere ambientali N13 Castione-Roveredo"; B-3157/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.1 "Wildtierquerung Mels"; B-1662/2020 E. 3.4.5 "Elektroinstallationen Müllheim"; Zwischenentscheid des BVGer B-3302/2019 vom 24. September 2019 E. 11.2 "Stahlwasserbauten Ritomsee"). 5.7 Im vorliegenden Fall hat das Gericht die in Frage stehende detaillierte Übersicht zur Punkteverteilung geprüft und sich vergewissert, dass die Darstellung der Prüfungskommission, wie die Prüfungsleistungen an den Stationen 4, 8 und 9 bewertet wurden, dieser Übersicht entspricht und dass der Beschwerdeführer für alle in den Checklisten vermerkten korrekten Untersuchungshandlungen die dafür vorgesehenen Punkte erhalten hat. Das Gericht konnte insbesondere auch feststellen, dass die Globalbeurteilungen in dieser Übersicht nicht aufgeführt und daher dafür keine möglichen Punkte vorgesehen waren. 5.8 Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfungskommission entspreche nicht der Beurteilung durch die für die Stationen 4, 8 und 9 zuständigen Examinatoren, erweist sich daher als unbegründet.
6. Der Beschwerdeführer rügt weiter sinngemäss, die Examinatoren hätten seine Prüfungsleistung in verschiedenen Punkten nicht korrekt notiert. Die Vorinstanz habe das rechtsstaatlich gebotene Transparenzerfordernis im Prüfungsrecht verletzt, weil keine Aufzeichnungen in Bild oder Ton der strukturierten praktischen Prüfungen vorlägen. Gemäss der Prüfungskoordinatorin sei einzig via Zoom in einzelne Prüfungen "geschaut" worden. Es könne damit nicht bewiesen werden, dass er den an ihn gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden sei. Damit Checklisten auch im Nachhinein überprüft werden könnten, sei eine bessere Aufzeichnung der strukturierten praktischen Prüfungen wünschenswert. Er habe für alle Stationen, bei welchen er mit dem Ergebnis "ungenügend" abgeschnitten habe, nach Erhalt des Prüfungsentscheids ein Gedächtnisprotokoll seiner Fragen verfasst und am 24. September 2023 - und damit noch vor der Akteneinsicht - zuhanden der Vorinstanz eingereicht. 6.1 Es trifft zu, dass vorliegend weder ein wörtliches Protokoll noch eine Aufzeichnung in Ton oder Bild erstellt worden sind, welche den Ablauf der strukturierten praktischen Prüfung im Einzelnen dokumentieren würden. Eine Video- oder Tonaufzeichnung der strukturierten praktischen Prüfung ist jedoch in den rechtlichen Grundlagen der eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik 2023 - insbesondere im Medizinalberufegesetz und in der Prüfungsverordnung MedBG - unstrittig nicht vorgesehen. Aus Art. 29 BV lässt sich ebenfalls keine Verpflichtung zu akustischen Aufzeichnungen mündlicher Prüfungen herleiten (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Urteile des BVGer B-5606/2020 vom 8. November 2021 E. 7.4; B-5676/2018 vom 21. März 2019 E. 3.4). Die Vorinstanz war damit nicht verpflichtet, eine Video- oder Tonaufzeichnung der strukturierten praktischen Prüfung zu erstellen. Auch wenn der Beschwerdeführer eine "bessere Aufzeichnung" dieser Prüfungen als wünschenswert erachtet, stellt deren Fehlen daher keinen Verfahrensfehler dar. 6.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beweislast auch im öffentlichen Recht beziehungsweise im Bereich der Humanmedizinalprüfungen nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (BGE 144 II 332 E. 4.1.3 m.H.; Patrick L. Krauskopf/Markus Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N. 228; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.150). In Prüfungsfällen ist es Sache jedes Kandidaten, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass er in ausreichendem Ausmass über die verlangte Kompetenz verfügt, und im Rechtsmittelverfahren obliegt ihm die Beweislast dafür, dass er diese Prüfungsleistung erbracht hat und seine Leistung unterbewertet worden ist, denn er möchte aus seiner Sachdarstellung Rechte, nämlich ein erfolgreiches Prüfungsergebnis, ableiten. Bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bei der die Prüfungsexaminatoren ihre Bewertung lediglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnungen darlegen, ist dieser Nachweis naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit führt indessen nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteile des BVGer B-6405/2016 E. 5.3.1; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Checklisten der Prüfungskommission seien fehlerhaft und er habe in Wirklichkeit eine bessere Prüfungsleistung erbracht, obliegt ihm demnach die Beweislast für die von ihm behauptete Prüfungsleistung, soweit sie von der in den Checklisten vermerkten abweicht. Er beruft sich diesbezüglich auf seine eigenen Gedächtnisprotokolle, die er am 24. September 2023 und damit rund sechs Wochen nach der strukturierten praktischen Prüfung vom 12. August 2023 erstellt habe. In diesen Gedächtnisprotokollen führte er auf, welche Untersuchungsschritte er durchgeführt und welches Management er in den Posten 4, 8 und 9 vorgeschlagen habe. Derartige "Gedächtnisprotokolle" sind indessen rechtlich als reine Parteibehauptungen einzustufen, welche die erbrachte Prüfungsleistung nicht belegen und damit die Checklisten der Examinatoren nicht widerlegen können (vgl. Urteile des BVGer B-5606/2020 E. 7.4; B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 2.5; B-2213/2006 E. 5.2.2). 6.4 Sachverhaltlich ist daher von derjenigen Prüfungsleistung auszugehen, welche die Examinatoren der Prüfungskommission in ihren Checklisten notiert haben.
7. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Prüfungskommission bezüglich der Stationen 4, 8 und 9 in verschiedenen Punkten sein Vorgehen als nur teilweise korrekt eingestuft habe beziehungsweise für eine volle Punktzahl weitere Untersuchungshandlungen erwarte. 7.1 Wie bereits dargelegt, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. E. 3.1 hievor) Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die be-schwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende An-haltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteile des BVGer B-5888/2019 vom 7. September 2020 E. 4.3; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Sofern es dem Beschwerdeführer hingegen gelingt, eine Fehlbewertung seiner Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum seine Lösung falsch oder unvollständig ist und daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1). 7.2 Bei den Rügen des Beschwerdeführers, warum die von ihm nicht vorgenommenen Untersuchungshandlungen von der Prüfungskommission zu Unrecht erwartet worden seien, handelt es sich um reine Behauptungen, die durch keine Belege untermauert sind. Derartige Behauptungen sind, wie dargelegt, nicht geeignet, um hinreichende Zweifel daran zu begründen, dass die Bewertung durch die Examinatoren materiell vertretbar sei (vgl. E. 7.1 hievor). 7.3 Zusammenfassend ist die von der Prüfungskommission vorgenommene Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers bei Station 4 nicht zu beanstanden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit 57 von total 100 Punkten die Bestehensgrenze von 62 Punkten nicht erreichte, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Prüfung des Beschwerdeführers in Station 4 als nicht bestanden erachtete.
8. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der Station 8 sei Lehrpersonal der Universität Zürich eingesetzt worden. Es dürften Unterschiede in der Bewertung von eigenen Studierenden und Studierenden auswärtiger Universitäten angenommen werden; dies umso mehr, als eigene Studenten an der Prüfung vom Prüfer per Vornamen begrüsst worden seien. Die Vorinstanz bestreitet diese Unterstellung. Die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend unterschiedliche Behandlung ist durch nichts belegt.
9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
12. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. Januar 2025 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtskurkunde)