Höhere Fachprüfung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer legte im Herbst 2005 die höhere Fachprüfung für Automobilkaufleute ab. Mit Verfügung vom 30. September 2005 teilte ihm die Berufsprüfungskommission Automobiltechnik des Autogewerbeverbands der Schweiz AGVS (Prüfungskommission, Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Im Fach "Technologische Grundlagen, Automobiltechnik, Beurteilung von Instandstellungen" habe er die ungenügende Fachnote 3.5 erhalten und auch seine Leistungen im Fach "Informatik, Korrespondenz" seien mit der ebenfalls nicht genügenden Note 3.8 beurteilt worden. Eine der Bedingungen für das Bestehen der Prüfung sei, dass höchstens eine Fachnote den Wert 4.0 unterschreite. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2005 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Er rügte Unregelmässigkeiten beim Ablauf der Prüfung im Fach "Informatik Anwendung". Eine Diskette, die für die Lösung der Prüfungsaufgaben ausgehändigt worden sei, habe er auch nach mehreren Anläufen nicht beschreiben können. Bei der Lösung dieses Problems sei wertvolle Zeit verlorengegangen. Der Zeitverlust sei jedoch nicht ausgeglichen worden, indem die Prüfungszeit entsprechend verlängert oder ein Bonus bei der Bewertung der Prüfung gewährt worden sei. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, seine Prüfungsleistung in den Fächern "Informatik Anwendung", "Informatik schriftlich" und "Korrespondenz" sei in mehrfacher Hinsicht unterbewertet worden. Zudem sei seine Prüfung - entgegen der ständigen Praxis der Prüfungskommission - keiner zweiten Überprüfung unterzogen worden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2006 und in der Duplik vom 9. März 2006 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte vor, dem Beschwerdeführer sei sofort eine zweite Diskette zur Verfügung gestellt worden, welche vom Experten sogar auf den Speicher des Rechners geladen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei kein Nachteil entstanden, weil die Geschwindigkeit seiner Arbeiten auf dem Rechner hierdurch eher zugenommen habe. Die Prüfungsunterlagen seien zudem von zwei Expertenteams nochmals geprüft worden, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Prüfung bereits zum zweiten Mal abgelegt habe, besonders berücksichtigt worden sei. Dennoch habe man keine Anhaltspunkte gefunden, die eine Vergabe von mehr Punkten hätten rechtfertigen können. D. In seiner Replik vom 26. Januar 2006 und der Triplik vom 29. März 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, die Erstinstanz habe die Prüfung im Fach Informatik schriftlich nicht genügend vorbereitet. Eine Verlängerung der Prüfungszeit sei ihm keineswegs gewährt worden. Auch habe er durch die Speicherung der Daten auf dem Desktop keine Zeit gewonnen. Die Differenz der Speichergeschwindigkeiten sei bei kleinen Datenmengen, wie sie bei der Prüfung verwendet worden seien, minimal. E. Zur Überprüfung der Rügen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen zog die Vorinstanz einen Sachverständigen bei. In seinem Gutachten vom 7. Juli 2006 kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass im Fach "Informatik schriftlich" zwar eine Anhebung der Note vom 2.5 auf 3.0 in Betracht komme. In diesem Fall sei jedoch bei Prüfungsarbeiten aller Kandidaten eine entsprechende Bewertung bzw. Notenanhebung vorzunehmen. Im Übrigen bestätigte er im Wesentlichen die Erwägungen der Erstinstanz. Zu dem Gutachten nahm der Beschwerdeführer am 4. September 2006 und 2. November 2006 erneut Stellung und hielt seine Beschwerde aufrecht. F. Mit Entscheid vom 18. April 2007 wies das Bundesamt die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen nach Ablauf der Prüfung weder darüber beklagt, dass ihm wegen des besagten Vorfalls zu wenig Zeit für die Lösung der Prüfungsaufgaben zur Verfügung gestanden sei, noch habe er gegenüber dem anwesenden Examinator den Anspruch auf Zeitkompensation oder auf Wiederholung der Prüfung geltend gemacht. Aus den Akten ergebe sich vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Prüfung dahingehend geäussert habe, dass die Prüfung einfach gewesen sei und dass er sie sich viel schwieriger vorgestellt habe. Erst nach Absolvierung sämtlicher Prüfungsteile und in Kenntnis des mangelhaften Prüfungsresultats habe er die Rüge erhoben, er sei unfair behandelt worden. Dem Beschwerdeführer sei es indessen zuzumuten gewesen, gleich nach Beendigung der Informatikprüfung auf den Zeitverlust hinzuweisen und den Anspruch auf Gewährung einer Nachprüfzeit oder auf Wiederholung der Prüfung geltend zu machen. Da er dies nicht getan habe, gelte seine Rüge als verspätet und könne nicht gehört werden. Etwas anderes gelte nach Ansicht der Vorinstanz nur dann, wenn dem Beschwerdeführer ein Zeitverlust entstanden wäre, der das Prüfungsergebnis negativ hätte beeinflussen können. In diesem Fall hätten die Experten dem Beschwerdeführer von sich aus eine angemessene Verlängerung der Prüfungszeit anbieten müssen. Vergegenwärtige man sich die wenigen Arbeitsschritte, die nötig gewesen seien, um das Problem zu beheben, sei davon auszugehen, dass der gesamte Zeitverlust kaum mehr als zwei Minuten betragen habe. Die Vorinstanz ging weiter auf die inhaltlichen Rügen des Beschwerdeführers an der Korrektur der Prüfungsarbeit ein und legte im Einzelnen dar, weshalb sie ihres Erachtens nicht begründet seien. G. Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 18. April 2007 erhebt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das eidgenössische Diplom zuzuerkennen. Er hält an den Rügen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, fest und hebt noch einmal besonders hervor, dass er im Vergleich zu jenem Kandidaten, der die Prüfung wiederholen durfte, willkürlich ungleich behandelt worden sei, und dass entgegen der Praxis der Erstinstanz keine erneute Korrektur der Prüfung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Bewertung seiner Leistung bezüglich einzelner Prüfungsaufgaben. H. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Entscheid vom 18. April 2007 und ergänzt, dem Gutachten könne entnommen werden, dass sich der subjektive Eindruck des Beschwerdeführers, er sei ungerecht behandelt worden, nicht bestätigen lasse. Vielmehr sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Bewertung der Prüfungsleistungen wohlwollend erfolgt sei. I. Auch die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie schliesst sich dem Vorbringen der Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe die Unterbrechung der Prüfung wegen des Lesefehlers der Diskette zu spät gerügt. Da er erst nach Kenntnisnahme des negativen Prüfungsresultats den Ablauf des Verfahrens bemängelt und während der Prüfung "Informatik Anwendung" keine Nachprüfzeit oder die Wiederholung der Prüfung verlangt habe, sei die Rüge rechtsmissbräuchlich und verspätet. Es habe deshalb keine Veranlassung für eine Verlängerung oder Wiederholung der Prüfung bestanden. Es sei zwar richtig, dass bei der Bewertung der Prüfung ein Additionsfehler gemacht worden sei. Dieser habe jedoch keine Auswirkungen auf das Gesamtresultat der Prüfung. J. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Erstinstanz mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2008 ein, eine interne Regelung über die Behandlung von Grenzfällen bei der höheren Fachprüfung für Automobilkaufleute im Jahr 2005 einzureichen, falls eine solche existiere. In ihrer Antwort vom 3. April 2008 gab die Erstinstanz an, in den Bestimmungen zur Notenwahrung der höheren Fachprüfung für Automobilkaufleute sei keine Pflicht zur Nachbeurteilung von Grenzfällen vorgesehen. Nach jedem Examen finde eine Notensitzung statt, zu der auch Vertreter des BBT eingeladen würden. Die Arbeiten aller Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden hätten, würden vom jeweiligen Expertenteam einer Nachkontrolle unterzogen. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Prüfungskommission darauf hin, dass das Reglement vorsehe, dass jede Unterposition separat mit einer Note zu bewerten sei, die entweder als ganze oder als halbe Note auszudrücken sei. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Unterposition "Informatik Anwendung" mindestens 30,5 Punkte und damit gemäss Punkte/Noten-Raster die Note 5 erzielt habe. Ausgehend von einer Note 5 für die Unterposition "Informatik Anwendung" benötige er lediglich einen halben Punkt mehr für eine Note 3 in der Unterposition "Informatik schriftlich", um damit die Positionsnote 4.5 für die Position "Informatik" und in der Folge die Fachnote 4.0 im Prüfungsfach 5, "Informatik, Korrespondenz", zu erzielen und die Prüfung zu bestehen. Aufgrund der Aktenlage sei anzunehmen, dass der Prüfungskommission nicht bewusst gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein halber Punkt zum Bestehen der Prüfung fehle und dass dessen Erteilung letztlich von der Ermessensbetätigung der Examinatoren abhänge. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Prüfungskommission daher auf, in ihrer Zusammensetzung gemäss Art. 14 Prüfungsreglement darüber zu beschliessen, ob sie an ihrer Verfügung vom 30. September 2005 festhalten wolle oder nicht. L. Die Prüfungskommission teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Juli 2008 mit, dass sie beschlossen habe, an der Verfügung vom 30. September 2005 festzuhalten. Sie sei der Auffassung, dass die Wegleitung nicht im Widerspruch zum Prüfungsreglement stehe. Fachnoten könnten auch aus Wertungen ermittelt werden, welche Noten umgingen. Durch die Punktebewertung gemäss Wegleitung ergebe sich eine viel feinere, genauere und damit gerechtere Bewertung der Leistungen. Selbst wenn Noten statt Punkte verwendet würden, bleibe es dabei, dass der Beschwerdeführer im Fach "Informatik, Korrespondenz" keine genügende Note erreicht habe. Dies ergebe sich sowohl aus der Stellungnahme der Examinatoren als auch aus dem Gutachten des von der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. April 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 und 44 VwVG können Verfügungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit dem erfolgreichen Bestehen der höheren Fachprüfung für Automobilkaufleute weist eine Person nach, dass sie die Fähigkeiten und Kenntnisse in technischen, personellen, finanziellen und rechtlichen Belangen besitzt, um eine autogewerbliche Unternehmung selbständig zu führen (Art. 2 des Reglements über die höhere Fachprüfung für Automechaniker vom 3. Mai 1995 [Prüfungsreglement]). Die Prüfung umfasst die Fächer "Technologische Grundlagen, Automobiltechnik, Beurteilung von Instandstellungen", "Betriebsorganisation, Bau- und Einrichtungsplanung", "Betriebswirtschaftslehre, Personalwesen, Arbeitstechnik und Kommunikation", "Fahrzeughandel, Marketing, Finanzierungswesen", "Informatik, Korrespondenz", "Kalkulation, Rechnungswesen, Bank- und Postzahlungsverkehr" sowie "Rechts-kunde, Versicherungswesen, Volkswirtschaftslehre" (Art. 15 Abs. 1 Prüfungsreglement). Die Leistungen des Kandidaten werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höhere genügende Leistungen, Noten unter 4 hingegen ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 18 Abs. 1 S. 1 und 2 Prüfungsreglement). Unzulässig sind andere als halbe Zwischennoten (Art. 18 Abs. 1 S. 3 Prüfungsreglement). Die Gesamtnote wird aus dem Mittel der Fachnoten gebildet (Art. 17 Abs. 3 S. 1 Prüfungsreglement). Eine Fachnote wird entweder aus dem Mittel aller Positionsnoten gebildet oder aus einer Wertung, welche Positionen umgeht (Art. 17 Abs. 2 Prüfungsreglement). Wenn eine Note aus dem Mittel von Fach- bzw. Positionsnoten gebildet wird, wird sie auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 17 Abs. 2 Bst. a S. 2 und Abs. 3 S. 2 Prüfungsreglement). Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert 4,0 nicht unterschreitet, höchstens eine Fachnote den Wert 4,0 unterschreitet und keine Fachnote den Wert 3,0 unterschreitet (Art. 19 Abs. 1 Prüfungsreglement).
E. 3 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Wie der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und das Bundesgericht (BGE 121 I 225 E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE 2007/6 E. 3). Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (BVGE 2007/6 E. 3).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt sowohl Unregelmässigkeiten beim Prüfungsablauf bezüglich der Unterposition "Informatik Anwendung", welches eine Unterposition der Position "Informatik" des Prüfungsfachs 5 "Informatik, Korrespondenz" darstellt, als auch das Vorgehen bezüglich der Bewertung sowie die Bewertung seiner Leistungen bezüglich der Unterpositionen "Informatik Anwendung" und "Informatik schriftlich". Unklar ist, ob der Beschwerdeführer auch die Bewertung seiner Lei-stung bezüglich der Position "Korrespondenz" rügt. Da er diesbezüglich indessen keine substantiierten Rügen vorbringt, kann diese Frage offen gelassen werden.
E. 5 Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, bei der Bewertung seiner Leistungen in den Fächern "Informatik Anwendung" und "Informatik schriftlich" sei die Bewertung reglementswidrig nur durch einen statt durch zwei Examinatoren vorgenommen worden. Die Prüfungskommission hat ein Schreiben des zweiten Examinators ins Recht gelegt, in dem dieser bestätigt, dass er an der Prüfung als Aufsichtsperson anwesend war und sämtliche Prüfungsdokumente als Zweitexperte mitbewertet habe. Diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt als weiteren Verfahrensmangel, während der Prüfung in "Informatik Anwendung" sei die Diskette, die er zur Lösung der Prüfungsaufgaben benötigte, nicht beschreibbar gewesen. Weil er auf die Behebung des Fehlers durch den Prüfungsexperten habe warten müssen, sei er über einen längeren Zeitraum an der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben gehindert gewesen. Dennoch habe der Prüfungsexperte ihm keine Verlängerung der Prüfungszeit gewährt. Die Vorinstanzen stellen sich auf den Standpunkt, dass es nur zu einer kurzen Unterbrechung gekommen und deshalb die Zeiteinbusse zu geringfügig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit sämtliche Aufgaben gelöst. Schon allein deshalb sei davon auszugehen, dass der eingetretene Zeitverlust zu geringfügig gewesen sei, um sich auf das Prüfungsergebnis auszuwirken. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg (insgesamt etwa 8-10 Minuten) an der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben gehindert gewesen sei.
E. 6.1 Obwohl die Vorbringen der Parteien bezüglich der Dauer der Unterbrechung nicht übereinstimmen, ist jedenfalls unbestritten, dass die Diskette fehlerhaft war, dass der Beschwerdeführer zuerst selbst mehrmals vergeblich versuchte, die Datei darauf zu speichern, dann den Prüfungsexperten zu Hilfe rief und dass dieser nach mehreren eigenen erfolglosen Versuchen, die Datei auf der Diskette zu speichern, dem Beschwerdeführer gestattete, die zu bearbeitenden Dokumente auf der Festplatte des PCs zu speichern und ihm einen Platz dafür einrichtete.
E. 6.2 Die Überlegungen der Vorinstanzen, welche allein auf dem Zeitbedarf des Prüfungsexperten für diese Einrichtung basieren, gehen offensichtlich fehl: Durch den Defekt der Diskette verlor der Beschwerdeführer nicht nur die dafür nötige Zeit, sondern es ist auch diejenige Zeit zu berücksichtigen, die er vorher für die eigenen vergeblichen Speicherversuche, durch die Kontaktaufnahme mit dem Prüfungsexperten, durch die Erklärung des Problems sowie durch die vergeblichen Versuche des Prüfungsexperten verlor. Denn erst nach der Bewilligung und Einrichtung des Speicherplatzes auf der Festplatte war er wieder in der gleichen Situation, in der sich seine Mitkandidaten bereits zu Beginn der Prüfung befunden hatten. Es widerspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, diesen Zeitbedarf mit weniger als fünf Minuten anzunehmen.
E. 6.3 Mängel im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen stellen nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2000 1P.420/2000/sch E. 4 b; VPB 45.43 E. 3; 50.45 E. 4.1; 56.16 E. 4, sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2007 [B-2213/2006], E. 5). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Unterbrechung der zur Verfügung stehenden Zeit als beachtlich angesehen werden kann, ist diese in Relation zur Gesamtdauer der Prüfung sowie zu der zum Bestehen der Prüfung fehlenden Punktzahl zu setzen. Die Gesamtdauer der Prüfung betrug im vorliegenden Fall 50 Minuten; schon eine Unterbrechung von nur fünf Minuten hätte den Kandidaten daher 10 Prozent seiner Prüfungszeit gekostet. Mit mindestens 5 Minuten mehr Zeit zur Verfügung, um die Übereinstimmung seiner Lösungen mit den formalen Kriterien der Aufgabenstellung zu vergleichen, hätte der Beschwerdeführer realistische Aussichten gehabt, noch einige weitere Teilpunkte, etwa bezüglich korrekten Schrifteigenschaften, zu erreichen. Der gerügte Verfahrensfehler erscheint daher als rechtserheblich.
E. 6.4 Voraussetzung für die Erteilung eines Diploms ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7894/2007 vom 19. Juli 2008 E. 4.1, VPB 64.106 E. 6.6.2, VPB 61.31 E. 8.1). Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, können daher nur dazu führen, dass der Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. In der Folge sind daher auch noch die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Bewertung seiner Prüfungsleistungen zu überprüfen, da nur Bewertungsfehler geeignet wären, dazu zu führen, dass die Beschwerde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer das Diplom erteilt werden könnte.
E. 7 Im Fach "Informatik Anwendung" rügt der Beschwerdeführer die Bewertung seiner Prüfungsleistung bezüglich der Aufgaben 9, 10, 11, 14 und 25.
E. 7.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3 hievor) überprüft das Bundesverwaltungsgericht die Bewertung von Examensleistungen nur mit Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Es kann daher nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, die gesamte Prüfung gewissermassen zu wiederholen. Die Rügen des Beschwerdeführers, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, müssen daher von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Beschwerdeinstanz nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer selbst substanziierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde. Haben die Examinatoren im Einzelnen dargelegt, warum eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat, so wird der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine genügende Substanziierung seiner Rügen nicht gerecht, wenn er sich einfach da-rauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Diese Zurückhaltung ist erst recht am Platz, wenn zur Klärung des Sachverhalts ein Sachverständiger beigezogen wurde (Art. 12 Bst. e und 19 VwVG i. V. m. Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom über den Bundeszivilprozess 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Das Gutachten eines derartigen Sachverständigen stellt eine Entscheidungshilfe für den Richter dar, dessen Wissen durch die besonderen Fachkenntnisse des Experten ergänzt werden soll. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleiben Sache des Richters; in technischen Fragen ist jedoch die Auffassung des Experten massgebend, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht. Grundsätzlich weicht der Richter daher nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab (BGE 118 Ia 144 E. 1c, BGE 118 V 286 E. 1b, mit weiteren Hinweisen).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Examinatoren hätten auf Seite 3 seiner Lösung die ihm erteilten Punkte falsch addiert und ihm deswegen bei der Gesamtpunktzahl einen Punkt zu wenig angerechnet. Diese Rüge ist unzweifelhaft begründet, wie auch die Prüfungskommission in ihrer Vernehmlassung zugesteht. Bereits aufgrund dieser Korrektur allein erhöht sich die Gesamtpunktzahl in diesem Fach bzw. der Unterposition "Informatik Anwendung" auf 30.5 Punkte. In ihrer Vernehmlassung vertritt die Prüfungskommission die Auffassung, dass diese Punkte zu gewichten (mit dem Faktor 2 zu multiplizieren) und zu den Punkten der Unterposition "Informatik schriftlich" zu addieren seien. In der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Prüfungskommission darauf hin, dass diese Auffassung zwar der Darstellung in der Wegleitung folge, jedoch in Widerspruch mit dem Prüfungsreglement stehe, welches vorsieht, dass jede Unterposition separat mit einer Note zu bewerten ist, die als ganze oder halbe Note auszudrücken ist, und dass andere als halbe Zwischennoten unzulässig sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Prüfungsreglement). Die Prüfungskommission wendet dagegen ein, dass das Reglement zulasse, Fachnoten aus Wertungen zu ermitteln, welche Noten umgehe, wobei insbesondere an Punktewertungen gedacht worden sei, wie sie nun die Wegleitung vorsehe. Durch die Punktebewertung ergebe sich eine viel feinere, genauere und damit gerechtere Bewertung der Leistung der Kandidaten. Wie es sich mit dieser Frage verhält, kann letztlich offen gelassen werden, da sie im vorliegenden Fall nicht entscheidend ist, wie noch darzulegen sein wird.
E. 7.3 Bezüglich der Bewertung seiner Leistungen in der Unterposition "Informatik Anwendung" rügt der Beschwerdeführer, er habe die Aufgaben 9 bis 11 im Wesentlichen korrekt gelöst, insbesondere habe er die einschlägigen Formeln richtig angewandt. Er habe lediglich für die Formeln falsche Bezüge eingesetzt und falsche Spalten in die Berechnung einbezogen. Der von der Erstinstanz vorgenommene Abzug von insgesamt 4.5 Punkten sei daher unangemessen hoch. Den Examinatoren steht grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu bezüglich der Frage, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen oder Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich derartiger Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsorgane zu setzen. Insbesondere besteht keinen Rechtsanspruch darauf, dass dieser Ermessensspielraum jeweils so weit als möglich zu Gunsten des Kandidaten ausgenutzt wird. Das Ermessen der Examinatoren ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht: Der Grundsatz der Rechtsgleichheit beziehungsweise der Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass auch er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen. Im vorliegenden Fall liegt indessen kein derartiger Bewertungsraster für die Erteilung von Punkten für Teilantworten vor. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert, inwiefern die Examinatoren das ihnen zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten. Der von der Vorinstanz beigezogene, neutrale Experte erachtet die Bewertung in diesem Prüfungsteil als angemessen und fair. Das Ermessen der Examinatoren ist daher auch im vorliegenden Fall zu respektieren.
E. 7.4 Bezüglich der Aufgaben 14 und 25 rügt der Beschwerdeführer, aus der Aufgabenstellung sei nicht genügend klar hervor gegangen, dass die Wörter "Autor", "Datum" und "Datei" Teil der Lösung hätten sein müssen. Die Prüfungskommission führt indessen verschiedene weitere, nicht substantiiert bestrittene Mängel der Lösung des Beschwerdeführers auf. Das Ausmass des Abzugs für diese Mängel liegt im Ermessen der Prüfungskommission, weshalb auch diese Bewertung nicht zu beanstanden ist.
E. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Unterposition "Informatik Anwendung" sei zu Unrecht nicht mit mehr als 30.5 Punkten bewertet worden, erweisen sich seine Rügen daher nicht als begründet.
E. 8 Die Examinatoren haben die Leistung des Beschwerdeführers in der Unterposition "Informatik schriftlich" mit 13.5 Punkten bewertet. Der Beschwerdeführer rügt die Bewertung seiner Leistungen bezüglich der Aufgaben 2, 5, 11, 12, 14, 15, 16, 18, und 19.
E. 8.1 Bezüglich der Aufgaben 2 und 5 rügt der Beschwerdeführer, die Prüfungskommission habe unangemessen hohe Anforderungen gestellt, substantiiert diese Rüge indessen nicht weiter. Demgegenüber haben sowohl die Prüfungskommission wie auch der von der Vorin-stanz beigezogene, unabhängige Experte begründet, warum sie das Schwierigkeitsniveau dieser Aufgaben als angemessen erachten.
E. 8.2 Bezüglich der Aufgaben 11 und 12 legte der von der Vorinstanz beigezogene Experte ausführlich dar, warum die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente in sich widersprüchlich und dessen Lösungen korrekt bewertet seien. Lediglich bezüglich der Aufgabe 12 könnte man seiner Auffassung nach dem Beschwerdeführer noch einen halben Punkt zugestehen, sofern man die "eindeutigen Inkonsistenzen bzw. Widersprüche" im Quervergleich mit den Lösungen 10 und 11 ausser Betracht lasse. Die in der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht an dieser Expertise bzw. an den daraus durch die Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen geübte Kritik des Beschwerdeführers verkennt, dass der Experte effektiv weder bei der einen Aufgabe mehr Punkte vergeben noch bei der anderen Aufgabe Punkte abgezogen hat, sondern nur auf die logisch notwendigen Konsequenzen einer allfälligen Höherbewertung hingewiesen hat. Die vom Experten gewählte Formulierung bezüglich der allfälligen Möglichkeit einer Höherbewertung bringt nicht zum Ausdruck, dass er der Meinung wäre, die Examinatoren hätten das ihnen bei der Bewertung zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
E. 8.3 Bezüglich der Aufgabe 14 rügt der Beschwerdeführer, bei der Bewertung seiner Prüfungsleistungen hätte berücksichtigt werden müssen, dass er nicht deutscher Muttersprache sei. Die nicht stufengerechte Sprache hätte daher als zweitrangig beurteilt werden müssen. Die Examinatoren kritisierten, dass die Lösung des Beschwerdeführers teilweise nicht entzifferbar gewesen sei. Sowohl sie wie auch der von der Vorinstanz beigezogene Experte legten dar, dass die Antwort des Beschwerdeführers zu wenig präzise war. Diese Mängel haben weniger mit einem fehlenden Gespür für sprachliche Feinheiten als mit Wissenslücken zu tun, weshalb offen gelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer im Kontext einer höheren Fachprüfung überhaupt irgendwelche Rechtsansprüche aus seiner andern Muttersprachigkeit ableiten könnte.
E. 8.4 Auch bezüglich der Aufgabe 15 war die Lösung des Beschwerdeführers nur teilweise richtig. Ein Bewertungsraster für die Erteilung von Punkten für Teilantworten existiert nicht, weshalb dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Punktezahl zusteht. Vielmehr ist das Ermessen der Examinatoren zu respektieren (vgl. E. 3 und 7.3 hievor).
E. 8.5 Bezüglich der Aufgaben 16, 18 und 19 haben die Examinatoren und insbesondere der von der Vorinstanz beigezogene Experte ausführlich dargelegt, warum die Lösung des Beschwerdeführers korrekt bewertet wurde. Die Rügen des Beschwerdeführers sind demgegenüber zu wenig substantiiert, um diese Bewertung als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Dass der Experte bei einzelnen Aufgaben auch eine für den Beschwerdeführer günstigere Bewertung als vertretbar erachtete, darf im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Entscheid darüber, welche von mehreren vertretbaren Bewertungen gewählt wird, liegt im Ermessen der Prüfungskommission bzw. der Examinatoren, welche auch die Leistungen der übrigen Kandidaten bewertet haben. Solange diese Ermessensausübung durch die Examinatoren der Prüfungskommission sich nicht als rechtsfehlerhaft erweist, etwa weil sie willkürlich oder rechtsungleich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht sie zu respektieren (vgl. E. 3 und 7.3 hievor).
E. 8.6 Insgesamt ergibt sich somit, dass die Rügen des Beschwerdeführers, seine Leistungen in der Unterposition "Informatik schriftlich" zu Unrecht nicht mit mehr als 13.5 Punkten bewertet worden seien, nicht begründet sind.
E. 9 Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Prüfungskommission bei korrekter Auslegung des Prüfungsreglements die dem Beschwerdeführer in den einzelnen Unterpositionen erteilten Punkte in Noten hätte umrechnen müssen oder ob das der Wegleitung entsprechende Vorgehen zulässig war, denn nach keiner dieser beiden Bewertungsweisen hätte der Beschwerdeführer genügend Punkte bzw. die erforderlichen Noten erreicht, um die Prüfung zu bestehen. Im Ergebnis kann das Diplom somit nicht erteilt werden. Indessen führt der dargelegte, rechtserhebliche Verfahrensmangel im Ablauf der Prüfung in der Unterposition "Informatik Anwendung" (vgl. E. 6.4 hievor) dazu, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine kostenlose Wiederholung des entsprechenden Prüfungsteils unter korrekten Prüfungsbedingungen hat. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Prüfungskommission für die verschiedenen Unterpositionen der Position "Informatik" keine separaten Noten erteilt hat, sondern die Positionsnote aufgrund der gewichteten und addierten Punkte beider Unterpositionen errechnet hat. Eine derartige Bewertungsweise setzt aufeinander abgestimmte Punkteschemen für beide Unterpositionen voraus, was nicht gewährleistet ist, wenn die eine Unterposition im Jahr 2005 abgelegt und die andere nach dem im Jahr 2009 geltenden Punkteschema wiederholt wird. Die betroffene Unterposition "Informatik Anwendung" kann daher nicht isoliert wiederholt werden, sondern dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit zu bieten, beide Unterpositionen der Position "Informatik" zu wiederholen.
E. 10 Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als teilweise begründet, der angefochtene Entscheid sowie der erstinstanzliche Prüfungsentscheid sind aufzuheben und die Sache ist an die Prüfungskommission zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gebe, die Prüfungen der Position "Informatik" kostenlos und unter korrekten Prüfungsbedingungen erneut abzulegen, und anschliessend erneut über Bestehen oder Nichtbestehen der höheren Fachprüfung für Automobilkaufleute entscheide.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als nur teilweise obsiegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'100.- als angemessen. Der dem Beschwerdeführer auferlegte Anteil ist mit dem am 14. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 12 Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 13 Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Erstinstanz vom 30. September 2005 und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 18. April 2007 werden aufgehoben und die Streitsache wird an die Erstinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, die Prüfungen im Prüfungsfach 5, Position "Informatik", erneut, unter korrekten Prüfungsbedingungen und kostenlos, abzulegen und anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen der höheren Fachprüfung für Automobilkaufleute zu entscheiden.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, in der Höhe von Fr. 550.-, auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 850.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdeunterlagen, Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten) die Erstinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Michael Barnikol Versand: 24. November 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3450/2007 {T 0/2} Urteil vom 20. November 2008 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler, Richter Bernard Maitre, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Michael Barnikol. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Autogewerbeverband der Schweiz (AGVS), handelnd durch die Berufsprüfungskommission Automobiltechnik, Mittelstrasse 32, Postfach 5232, 3001 Bern, Erstinstanz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Höhere Fachprüfung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer legte im Herbst 2005 die höhere Fachprüfung für Automobilkaufleute ab. Mit Verfügung vom 30. September 2005 teilte ihm die Berufsprüfungskommission Automobiltechnik des Autogewerbeverbands der Schweiz AGVS (Prüfungskommission, Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Im Fach "Technologische Grundlagen, Automobiltechnik, Beurteilung von Instandstellungen" habe er die ungenügende Fachnote 3.5 erhalten und auch seine Leistungen im Fach "Informatik, Korrespondenz" seien mit der ebenfalls nicht genügenden Note 3.8 beurteilt worden. Eine der Bedingungen für das Bestehen der Prüfung sei, dass höchstens eine Fachnote den Wert 4.0 unterschreite. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2005 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Er rügte Unregelmässigkeiten beim Ablauf der Prüfung im Fach "Informatik Anwendung". Eine Diskette, die für die Lösung der Prüfungsaufgaben ausgehändigt worden sei, habe er auch nach mehreren Anläufen nicht beschreiben können. Bei der Lösung dieses Problems sei wertvolle Zeit verlorengegangen. Der Zeitverlust sei jedoch nicht ausgeglichen worden, indem die Prüfungszeit entsprechend verlängert oder ein Bonus bei der Bewertung der Prüfung gewährt worden sei. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, seine Prüfungsleistung in den Fächern "Informatik Anwendung", "Informatik schriftlich" und "Korrespondenz" sei in mehrfacher Hinsicht unterbewertet worden. Zudem sei seine Prüfung - entgegen der ständigen Praxis der Prüfungskommission - keiner zweiten Überprüfung unterzogen worden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2006 und in der Duplik vom 9. März 2006 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte vor, dem Beschwerdeführer sei sofort eine zweite Diskette zur Verfügung gestellt worden, welche vom Experten sogar auf den Speicher des Rechners geladen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei kein Nachteil entstanden, weil die Geschwindigkeit seiner Arbeiten auf dem Rechner hierdurch eher zugenommen habe. Die Prüfungsunterlagen seien zudem von zwei Expertenteams nochmals geprüft worden, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Prüfung bereits zum zweiten Mal abgelegt habe, besonders berücksichtigt worden sei. Dennoch habe man keine Anhaltspunkte gefunden, die eine Vergabe von mehr Punkten hätten rechtfertigen können. D. In seiner Replik vom 26. Januar 2006 und der Triplik vom 29. März 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, die Erstinstanz habe die Prüfung im Fach Informatik schriftlich nicht genügend vorbereitet. Eine Verlängerung der Prüfungszeit sei ihm keineswegs gewährt worden. Auch habe er durch die Speicherung der Daten auf dem Desktop keine Zeit gewonnen. Die Differenz der Speichergeschwindigkeiten sei bei kleinen Datenmengen, wie sie bei der Prüfung verwendet worden seien, minimal. E. Zur Überprüfung der Rügen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen zog die Vorinstanz einen Sachverständigen bei. In seinem Gutachten vom 7. Juli 2006 kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass im Fach "Informatik schriftlich" zwar eine Anhebung der Note vom 2.5 auf 3.0 in Betracht komme. In diesem Fall sei jedoch bei Prüfungsarbeiten aller Kandidaten eine entsprechende Bewertung bzw. Notenanhebung vorzunehmen. Im Übrigen bestätigte er im Wesentlichen die Erwägungen der Erstinstanz. Zu dem Gutachten nahm der Beschwerdeführer am 4. September 2006 und 2. November 2006 erneut Stellung und hielt seine Beschwerde aufrecht. F. Mit Entscheid vom 18. April 2007 wies das Bundesamt die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen nach Ablauf der Prüfung weder darüber beklagt, dass ihm wegen des besagten Vorfalls zu wenig Zeit für die Lösung der Prüfungsaufgaben zur Verfügung gestanden sei, noch habe er gegenüber dem anwesenden Examinator den Anspruch auf Zeitkompensation oder auf Wiederholung der Prüfung geltend gemacht. Aus den Akten ergebe sich vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Prüfung dahingehend geäussert habe, dass die Prüfung einfach gewesen sei und dass er sie sich viel schwieriger vorgestellt habe. Erst nach Absolvierung sämtlicher Prüfungsteile und in Kenntnis des mangelhaften Prüfungsresultats habe er die Rüge erhoben, er sei unfair behandelt worden. Dem Beschwerdeführer sei es indessen zuzumuten gewesen, gleich nach Beendigung der Informatikprüfung auf den Zeitverlust hinzuweisen und den Anspruch auf Gewährung einer Nachprüfzeit oder auf Wiederholung der Prüfung geltend zu machen. Da er dies nicht getan habe, gelte seine Rüge als verspätet und könne nicht gehört werden. Etwas anderes gelte nach Ansicht der Vorinstanz nur dann, wenn dem Beschwerdeführer ein Zeitverlust entstanden wäre, der das Prüfungsergebnis negativ hätte beeinflussen können. In diesem Fall hätten die Experten dem Beschwerdeführer von sich aus eine angemessene Verlängerung der Prüfungszeit anbieten müssen. Vergegenwärtige man sich die wenigen Arbeitsschritte, die nötig gewesen seien, um das Problem zu beheben, sei davon auszugehen, dass der gesamte Zeitverlust kaum mehr als zwei Minuten betragen habe. Die Vorinstanz ging weiter auf die inhaltlichen Rügen des Beschwerdeführers an der Korrektur der Prüfungsarbeit ein und legte im Einzelnen dar, weshalb sie ihres Erachtens nicht begründet seien. G. Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 18. April 2007 erhebt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das eidgenössische Diplom zuzuerkennen. Er hält an den Rügen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, fest und hebt noch einmal besonders hervor, dass er im Vergleich zu jenem Kandidaten, der die Prüfung wiederholen durfte, willkürlich ungleich behandelt worden sei, und dass entgegen der Praxis der Erstinstanz keine erneute Korrektur der Prüfung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Bewertung seiner Leistung bezüglich einzelner Prüfungsaufgaben. H. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Entscheid vom 18. April 2007 und ergänzt, dem Gutachten könne entnommen werden, dass sich der subjektive Eindruck des Beschwerdeführers, er sei ungerecht behandelt worden, nicht bestätigen lasse. Vielmehr sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Bewertung der Prüfungsleistungen wohlwollend erfolgt sei. I. Auch die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie schliesst sich dem Vorbringen der Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe die Unterbrechung der Prüfung wegen des Lesefehlers der Diskette zu spät gerügt. Da er erst nach Kenntnisnahme des negativen Prüfungsresultats den Ablauf des Verfahrens bemängelt und während der Prüfung "Informatik Anwendung" keine Nachprüfzeit oder die Wiederholung der Prüfung verlangt habe, sei die Rüge rechtsmissbräuchlich und verspätet. Es habe deshalb keine Veranlassung für eine Verlängerung oder Wiederholung der Prüfung bestanden. Es sei zwar richtig, dass bei der Bewertung der Prüfung ein Additionsfehler gemacht worden sei. Dieser habe jedoch keine Auswirkungen auf das Gesamtresultat der Prüfung. J. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Erstinstanz mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2008 ein, eine interne Regelung über die Behandlung von Grenzfällen bei der höheren Fachprüfung für Automobilkaufleute im Jahr 2005 einzureichen, falls eine solche existiere. In ihrer Antwort vom 3. April 2008 gab die Erstinstanz an, in den Bestimmungen zur Notenwahrung der höheren Fachprüfung für Automobilkaufleute sei keine Pflicht zur Nachbeurteilung von Grenzfällen vorgesehen. Nach jedem Examen finde eine Notensitzung statt, zu der auch Vertreter des BBT eingeladen würden. Die Arbeiten aller Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden hätten, würden vom jeweiligen Expertenteam einer Nachkontrolle unterzogen. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Prüfungskommission darauf hin, dass das Reglement vorsehe, dass jede Unterposition separat mit einer Note zu bewerten sei, die entweder als ganze oder als halbe Note auszudrücken sei. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Unterposition "Informatik Anwendung" mindestens 30,5 Punkte und damit gemäss Punkte/Noten-Raster die Note 5 erzielt habe. Ausgehend von einer Note 5 für die Unterposition "Informatik Anwendung" benötige er lediglich einen halben Punkt mehr für eine Note 3 in der Unterposition "Informatik schriftlich", um damit die Positionsnote 4.5 für die Position "Informatik" und in der Folge die Fachnote 4.0 im Prüfungsfach 5, "Informatik, Korrespondenz", zu erzielen und die Prüfung zu bestehen. Aufgrund der Aktenlage sei anzunehmen, dass der Prüfungskommission nicht bewusst gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein halber Punkt zum Bestehen der Prüfung fehle und dass dessen Erteilung letztlich von der Ermessensbetätigung der Examinatoren abhänge. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Prüfungskommission daher auf, in ihrer Zusammensetzung gemäss Art. 14 Prüfungsreglement darüber zu beschliessen, ob sie an ihrer Verfügung vom 30. September 2005 festhalten wolle oder nicht. L. Die Prüfungskommission teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Juli 2008 mit, dass sie beschlossen habe, an der Verfügung vom 30. September 2005 festzuhalten. Sie sei der Auffassung, dass die Wegleitung nicht im Widerspruch zum Prüfungsreglement stehe. Fachnoten könnten auch aus Wertungen ermittelt werden, welche Noten umgingen. Durch die Punktebewertung gemäss Wegleitung ergebe sich eine viel feinere, genauere und damit gerechtere Bewertung der Leistungen. Selbst wenn Noten statt Punkte verwendet würden, bleibe es dabei, dass der Beschwerdeführer im Fach "Informatik, Korrespondenz" keine genügende Note erreicht habe. Dies ergebe sich sowohl aus der Stellungnahme der Examinatoren als auch aus dem Gutachten des von der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. April 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 und 44 VwVG können Verfügungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit dem erfolgreichen Bestehen der höheren Fachprüfung für Automobilkaufleute weist eine Person nach, dass sie die Fähigkeiten und Kenntnisse in technischen, personellen, finanziellen und rechtlichen Belangen besitzt, um eine autogewerbliche Unternehmung selbständig zu führen (Art. 2 des Reglements über die höhere Fachprüfung für Automechaniker vom 3. Mai 1995 [Prüfungsreglement]). Die Prüfung umfasst die Fächer "Technologische Grundlagen, Automobiltechnik, Beurteilung von Instandstellungen", "Betriebsorganisation, Bau- und Einrichtungsplanung", "Betriebswirtschaftslehre, Personalwesen, Arbeitstechnik und Kommunikation", "Fahrzeughandel, Marketing, Finanzierungswesen", "Informatik, Korrespondenz", "Kalkulation, Rechnungswesen, Bank- und Postzahlungsverkehr" sowie "Rechts-kunde, Versicherungswesen, Volkswirtschaftslehre" (Art. 15 Abs. 1 Prüfungsreglement). Die Leistungen des Kandidaten werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höhere genügende Leistungen, Noten unter 4 hingegen ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 18 Abs. 1 S. 1 und 2 Prüfungsreglement). Unzulässig sind andere als halbe Zwischennoten (Art. 18 Abs. 1 S. 3 Prüfungsreglement). Die Gesamtnote wird aus dem Mittel der Fachnoten gebildet (Art. 17 Abs. 3 S. 1 Prüfungsreglement). Eine Fachnote wird entweder aus dem Mittel aller Positionsnoten gebildet oder aus einer Wertung, welche Positionen umgeht (Art. 17 Abs. 2 Prüfungsreglement). Wenn eine Note aus dem Mittel von Fach- bzw. Positionsnoten gebildet wird, wird sie auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 17 Abs. 2 Bst. a S. 2 und Abs. 3 S. 2 Prüfungsreglement). Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert 4,0 nicht unterschreitet, höchstens eine Fachnote den Wert 4,0 unterschreitet und keine Fachnote den Wert 3,0 unterschreitet (Art. 19 Abs. 1 Prüfungsreglement). 3. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Wie der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und das Bundesgericht (BGE 121 I 225 E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE 2007/6 E. 3). Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (BVGE 2007/6 E. 3). 4. Der Beschwerdeführer rügt sowohl Unregelmässigkeiten beim Prüfungsablauf bezüglich der Unterposition "Informatik Anwendung", welches eine Unterposition der Position "Informatik" des Prüfungsfachs 5 "Informatik, Korrespondenz" darstellt, als auch das Vorgehen bezüglich der Bewertung sowie die Bewertung seiner Leistungen bezüglich der Unterpositionen "Informatik Anwendung" und "Informatik schriftlich". Unklar ist, ob der Beschwerdeführer auch die Bewertung seiner Lei-stung bezüglich der Position "Korrespondenz" rügt. Da er diesbezüglich indessen keine substantiierten Rügen vorbringt, kann diese Frage offen gelassen werden. 5. Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, bei der Bewertung seiner Leistungen in den Fächern "Informatik Anwendung" und "Informatik schriftlich" sei die Bewertung reglementswidrig nur durch einen statt durch zwei Examinatoren vorgenommen worden. Die Prüfungskommission hat ein Schreiben des zweiten Examinators ins Recht gelegt, in dem dieser bestätigt, dass er an der Prüfung als Aufsichtsperson anwesend war und sämtliche Prüfungsdokumente als Zweitexperte mitbewertet habe. Diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. 6. Der Beschwerdeführer rügt als weiteren Verfahrensmangel, während der Prüfung in "Informatik Anwendung" sei die Diskette, die er zur Lösung der Prüfungsaufgaben benötigte, nicht beschreibbar gewesen. Weil er auf die Behebung des Fehlers durch den Prüfungsexperten habe warten müssen, sei er über einen längeren Zeitraum an der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben gehindert gewesen. Dennoch habe der Prüfungsexperte ihm keine Verlängerung der Prüfungszeit gewährt. Die Vorinstanzen stellen sich auf den Standpunkt, dass es nur zu einer kurzen Unterbrechung gekommen und deshalb die Zeiteinbusse zu geringfügig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit sämtliche Aufgaben gelöst. Schon allein deshalb sei davon auszugehen, dass der eingetretene Zeitverlust zu geringfügig gewesen sei, um sich auf das Prüfungsergebnis auszuwirken. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg (insgesamt etwa 8-10 Minuten) an der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben gehindert gewesen sei. 6.1 Obwohl die Vorbringen der Parteien bezüglich der Dauer der Unterbrechung nicht übereinstimmen, ist jedenfalls unbestritten, dass die Diskette fehlerhaft war, dass der Beschwerdeführer zuerst selbst mehrmals vergeblich versuchte, die Datei darauf zu speichern, dann den Prüfungsexperten zu Hilfe rief und dass dieser nach mehreren eigenen erfolglosen Versuchen, die Datei auf der Diskette zu speichern, dem Beschwerdeführer gestattete, die zu bearbeitenden Dokumente auf der Festplatte des PCs zu speichern und ihm einen Platz dafür einrichtete. 6.2 Die Überlegungen der Vorinstanzen, welche allein auf dem Zeitbedarf des Prüfungsexperten für diese Einrichtung basieren, gehen offensichtlich fehl: Durch den Defekt der Diskette verlor der Beschwerdeführer nicht nur die dafür nötige Zeit, sondern es ist auch diejenige Zeit zu berücksichtigen, die er vorher für die eigenen vergeblichen Speicherversuche, durch die Kontaktaufnahme mit dem Prüfungsexperten, durch die Erklärung des Problems sowie durch die vergeblichen Versuche des Prüfungsexperten verlor. Denn erst nach der Bewilligung und Einrichtung des Speicherplatzes auf der Festplatte war er wieder in der gleichen Situation, in der sich seine Mitkandidaten bereits zu Beginn der Prüfung befunden hatten. Es widerspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, diesen Zeitbedarf mit weniger als fünf Minuten anzunehmen. 6.3 Mängel im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen stellen nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2000 1P.420/2000/sch E. 4 b; VPB 45.43 E. 3; 50.45 E. 4.1; 56.16 E. 4, sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2007 [B-2213/2006], E. 5). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Unterbrechung der zur Verfügung stehenden Zeit als beachtlich angesehen werden kann, ist diese in Relation zur Gesamtdauer der Prüfung sowie zu der zum Bestehen der Prüfung fehlenden Punktzahl zu setzen. Die Gesamtdauer der Prüfung betrug im vorliegenden Fall 50 Minuten; schon eine Unterbrechung von nur fünf Minuten hätte den Kandidaten daher 10 Prozent seiner Prüfungszeit gekostet. Mit mindestens 5 Minuten mehr Zeit zur Verfügung, um die Übereinstimmung seiner Lösungen mit den formalen Kriterien der Aufgabenstellung zu vergleichen, hätte der Beschwerdeführer realistische Aussichten gehabt, noch einige weitere Teilpunkte, etwa bezüglich korrekten Schrifteigenschaften, zu erreichen. Der gerügte Verfahrensfehler erscheint daher als rechtserheblich. 6.4 Voraussetzung für die Erteilung eines Diploms ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7894/2007 vom 19. Juli 2008 E. 4.1, VPB 64.106 E. 6.6.2, VPB 61.31 E. 8.1). Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, können daher nur dazu führen, dass der Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. In der Folge sind daher auch noch die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Bewertung seiner Prüfungsleistungen zu überprüfen, da nur Bewertungsfehler geeignet wären, dazu zu führen, dass die Beschwerde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer das Diplom erteilt werden könnte. 7. Im Fach "Informatik Anwendung" rügt der Beschwerdeführer die Bewertung seiner Prüfungsleistung bezüglich der Aufgaben 9, 10, 11, 14 und 25. 7.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3 hievor) überprüft das Bundesverwaltungsgericht die Bewertung von Examensleistungen nur mit Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Es kann daher nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, die gesamte Prüfung gewissermassen zu wiederholen. Die Rügen des Beschwerdeführers, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, müssen daher von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Beschwerdeinstanz nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer selbst substanziierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde. Haben die Examinatoren im Einzelnen dargelegt, warum eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat, so wird der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine genügende Substanziierung seiner Rügen nicht gerecht, wenn er sich einfach da-rauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Diese Zurückhaltung ist erst recht am Platz, wenn zur Klärung des Sachverhalts ein Sachverständiger beigezogen wurde (Art. 12 Bst. e und 19 VwVG i. V. m. Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom über den Bundeszivilprozess 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Das Gutachten eines derartigen Sachverständigen stellt eine Entscheidungshilfe für den Richter dar, dessen Wissen durch die besonderen Fachkenntnisse des Experten ergänzt werden soll. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleiben Sache des Richters; in technischen Fragen ist jedoch die Auffassung des Experten massgebend, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht. Grundsätzlich weicht der Richter daher nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab (BGE 118 Ia 144 E. 1c, BGE 118 V 286 E. 1b, mit weiteren Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Examinatoren hätten auf Seite 3 seiner Lösung die ihm erteilten Punkte falsch addiert und ihm deswegen bei der Gesamtpunktzahl einen Punkt zu wenig angerechnet. Diese Rüge ist unzweifelhaft begründet, wie auch die Prüfungskommission in ihrer Vernehmlassung zugesteht. Bereits aufgrund dieser Korrektur allein erhöht sich die Gesamtpunktzahl in diesem Fach bzw. der Unterposition "Informatik Anwendung" auf 30.5 Punkte. In ihrer Vernehmlassung vertritt die Prüfungskommission die Auffassung, dass diese Punkte zu gewichten (mit dem Faktor 2 zu multiplizieren) und zu den Punkten der Unterposition "Informatik schriftlich" zu addieren seien. In der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Prüfungskommission darauf hin, dass diese Auffassung zwar der Darstellung in der Wegleitung folge, jedoch in Widerspruch mit dem Prüfungsreglement stehe, welches vorsieht, dass jede Unterposition separat mit einer Note zu bewerten ist, die als ganze oder halbe Note auszudrücken ist, und dass andere als halbe Zwischennoten unzulässig sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Prüfungsreglement). Die Prüfungskommission wendet dagegen ein, dass das Reglement zulasse, Fachnoten aus Wertungen zu ermitteln, welche Noten umgehe, wobei insbesondere an Punktewertungen gedacht worden sei, wie sie nun die Wegleitung vorsehe. Durch die Punktebewertung ergebe sich eine viel feinere, genauere und damit gerechtere Bewertung der Leistung der Kandidaten. Wie es sich mit dieser Frage verhält, kann letztlich offen gelassen werden, da sie im vorliegenden Fall nicht entscheidend ist, wie noch darzulegen sein wird. 7.3 Bezüglich der Bewertung seiner Leistungen in der Unterposition "Informatik Anwendung" rügt der Beschwerdeführer, er habe die Aufgaben 9 bis 11 im Wesentlichen korrekt gelöst, insbesondere habe er die einschlägigen Formeln richtig angewandt. Er habe lediglich für die Formeln falsche Bezüge eingesetzt und falsche Spalten in die Berechnung einbezogen. Der von der Erstinstanz vorgenommene Abzug von insgesamt 4.5 Punkten sei daher unangemessen hoch. Den Examinatoren steht grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu bezüglich der Frage, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen oder Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich derartiger Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsorgane zu setzen. Insbesondere besteht keinen Rechtsanspruch darauf, dass dieser Ermessensspielraum jeweils so weit als möglich zu Gunsten des Kandidaten ausgenutzt wird. Das Ermessen der Examinatoren ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht: Der Grundsatz der Rechtsgleichheit beziehungsweise der Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass auch er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen. Im vorliegenden Fall liegt indessen kein derartiger Bewertungsraster für die Erteilung von Punkten für Teilantworten vor. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert, inwiefern die Examinatoren das ihnen zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten. Der von der Vorinstanz beigezogene, neutrale Experte erachtet die Bewertung in diesem Prüfungsteil als angemessen und fair. Das Ermessen der Examinatoren ist daher auch im vorliegenden Fall zu respektieren. 7.4 Bezüglich der Aufgaben 14 und 25 rügt der Beschwerdeführer, aus der Aufgabenstellung sei nicht genügend klar hervor gegangen, dass die Wörter "Autor", "Datum" und "Datei" Teil der Lösung hätten sein müssen. Die Prüfungskommission führt indessen verschiedene weitere, nicht substantiiert bestrittene Mängel der Lösung des Beschwerdeführers auf. Das Ausmass des Abzugs für diese Mängel liegt im Ermessen der Prüfungskommission, weshalb auch diese Bewertung nicht zu beanstanden ist. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Unterposition "Informatik Anwendung" sei zu Unrecht nicht mit mehr als 30.5 Punkten bewertet worden, erweisen sich seine Rügen daher nicht als begründet. 8. Die Examinatoren haben die Leistung des Beschwerdeführers in der Unterposition "Informatik schriftlich" mit 13.5 Punkten bewertet. Der Beschwerdeführer rügt die Bewertung seiner Leistungen bezüglich der Aufgaben 2, 5, 11, 12, 14, 15, 16, 18, und 19. 8.1 Bezüglich der Aufgaben 2 und 5 rügt der Beschwerdeführer, die Prüfungskommission habe unangemessen hohe Anforderungen gestellt, substantiiert diese Rüge indessen nicht weiter. Demgegenüber haben sowohl die Prüfungskommission wie auch der von der Vorin-stanz beigezogene, unabhängige Experte begründet, warum sie das Schwierigkeitsniveau dieser Aufgaben als angemessen erachten. 8.2 Bezüglich der Aufgaben 11 und 12 legte der von der Vorinstanz beigezogene Experte ausführlich dar, warum die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente in sich widersprüchlich und dessen Lösungen korrekt bewertet seien. Lediglich bezüglich der Aufgabe 12 könnte man seiner Auffassung nach dem Beschwerdeführer noch einen halben Punkt zugestehen, sofern man die "eindeutigen Inkonsistenzen bzw. Widersprüche" im Quervergleich mit den Lösungen 10 und 11 ausser Betracht lasse. Die in der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht an dieser Expertise bzw. an den daraus durch die Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen geübte Kritik des Beschwerdeführers verkennt, dass der Experte effektiv weder bei der einen Aufgabe mehr Punkte vergeben noch bei der anderen Aufgabe Punkte abgezogen hat, sondern nur auf die logisch notwendigen Konsequenzen einer allfälligen Höherbewertung hingewiesen hat. Die vom Experten gewählte Formulierung bezüglich der allfälligen Möglichkeit einer Höherbewertung bringt nicht zum Ausdruck, dass er der Meinung wäre, die Examinatoren hätten das ihnen bei der Bewertung zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. 8.3 Bezüglich der Aufgabe 14 rügt der Beschwerdeführer, bei der Bewertung seiner Prüfungsleistungen hätte berücksichtigt werden müssen, dass er nicht deutscher Muttersprache sei. Die nicht stufengerechte Sprache hätte daher als zweitrangig beurteilt werden müssen. Die Examinatoren kritisierten, dass die Lösung des Beschwerdeführers teilweise nicht entzifferbar gewesen sei. Sowohl sie wie auch der von der Vorinstanz beigezogene Experte legten dar, dass die Antwort des Beschwerdeführers zu wenig präzise war. Diese Mängel haben weniger mit einem fehlenden Gespür für sprachliche Feinheiten als mit Wissenslücken zu tun, weshalb offen gelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer im Kontext einer höheren Fachprüfung überhaupt irgendwelche Rechtsansprüche aus seiner andern Muttersprachigkeit ableiten könnte. 8.4 Auch bezüglich der Aufgabe 15 war die Lösung des Beschwerdeführers nur teilweise richtig. Ein Bewertungsraster für die Erteilung von Punkten für Teilantworten existiert nicht, weshalb dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Punktezahl zusteht. Vielmehr ist das Ermessen der Examinatoren zu respektieren (vgl. E. 3 und 7.3 hievor). 8.5 Bezüglich der Aufgaben 16, 18 und 19 haben die Examinatoren und insbesondere der von der Vorinstanz beigezogene Experte ausführlich dargelegt, warum die Lösung des Beschwerdeführers korrekt bewertet wurde. Die Rügen des Beschwerdeführers sind demgegenüber zu wenig substantiiert, um diese Bewertung als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Dass der Experte bei einzelnen Aufgaben auch eine für den Beschwerdeführer günstigere Bewertung als vertretbar erachtete, darf im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Entscheid darüber, welche von mehreren vertretbaren Bewertungen gewählt wird, liegt im Ermessen der Prüfungskommission bzw. der Examinatoren, welche auch die Leistungen der übrigen Kandidaten bewertet haben. Solange diese Ermessensausübung durch die Examinatoren der Prüfungskommission sich nicht als rechtsfehlerhaft erweist, etwa weil sie willkürlich oder rechtsungleich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht sie zu respektieren (vgl. E. 3 und 7.3 hievor). 8.6 Insgesamt ergibt sich somit, dass die Rügen des Beschwerdeführers, seine Leistungen in der Unterposition "Informatik schriftlich" zu Unrecht nicht mit mehr als 13.5 Punkten bewertet worden seien, nicht begründet sind. 9. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Prüfungskommission bei korrekter Auslegung des Prüfungsreglements die dem Beschwerdeführer in den einzelnen Unterpositionen erteilten Punkte in Noten hätte umrechnen müssen oder ob das der Wegleitung entsprechende Vorgehen zulässig war, denn nach keiner dieser beiden Bewertungsweisen hätte der Beschwerdeführer genügend Punkte bzw. die erforderlichen Noten erreicht, um die Prüfung zu bestehen. Im Ergebnis kann das Diplom somit nicht erteilt werden. Indessen führt der dargelegte, rechtserhebliche Verfahrensmangel im Ablauf der Prüfung in der Unterposition "Informatik Anwendung" (vgl. E. 6.4 hievor) dazu, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine kostenlose Wiederholung des entsprechenden Prüfungsteils unter korrekten Prüfungsbedingungen hat. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Prüfungskommission für die verschiedenen Unterpositionen der Position "Informatik" keine separaten Noten erteilt hat, sondern die Positionsnote aufgrund der gewichteten und addierten Punkte beider Unterpositionen errechnet hat. Eine derartige Bewertungsweise setzt aufeinander abgestimmte Punkteschemen für beide Unterpositionen voraus, was nicht gewährleistet ist, wenn die eine Unterposition im Jahr 2005 abgelegt und die andere nach dem im Jahr 2009 geltenden Punkteschema wiederholt wird. Die betroffene Unterposition "Informatik Anwendung" kann daher nicht isoliert wiederholt werden, sondern dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit zu bieten, beide Unterpositionen der Position "Informatik" zu wiederholen. 10. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als teilweise begründet, der angefochtene Entscheid sowie der erstinstanzliche Prüfungsentscheid sind aufzuheben und die Sache ist an die Prüfungskommission zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gebe, die Prüfungen der Position "Informatik" kostenlos und unter korrekten Prüfungsbedingungen erneut abzulegen, und anschliessend erneut über Bestehen oder Nichtbestehen der höheren Fachprüfung für Automobilkaufleute entscheide. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als nur teilweise obsiegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'100.- als angemessen. Der dem Beschwerdeführer auferlegte Anteil ist mit dem am 14. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 12. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 13. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Erstinstanz vom 30. September 2005 und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 18. April 2007 werden aufgehoben und die Streitsache wird an die Erstinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, die Prüfungen im Prüfungsfach 5, Position "Informatik", erneut, unter korrekten Prüfungsbedingungen und kostenlos, abzulegen und anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen der höheren Fachprüfung für Automobilkaufleute zu entscheiden. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, in der Höhe von Fr. 550.-, auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 850.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdeunterlagen, Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten) die Erstinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Michael Barnikol Versand: 24. November 2008