Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 1996, Sohn der B.________ und des C.________, wohnhaft in D.________, war im Schuljahr 2017/2018 an der deutschsprachigen Abteilung der Fachmittelschule Freiburg (nachstehend: FMSF) eingeschrieben, um die zweisprachige Fachmatu- rität im Bereich Gesundheit (nachstehend: FMGE) zu erlangen. Er bestand drei der vier Beste- hensnormen, namentlich das Schlussexamen, das spezifische Praktikum und das nicht-spezifische Praktikum. Den schriftlichen Teil seiner Fachmaturitätsarbeit (nachfolgend: FMA-GE) musste er nachbessern, weil dieser als ungenügend bewertet worden war (40 von 75 Punkten bei einer Bestehensschwelle von 45 Punkten). Nach erfolgreicher Nachbesserung konnte er seine FMA-GE am 29. Mai 2018 mündlich vorstellen. Auch die mündliche Präsentation wurde als ungenügend bewertet (12 von 25 Punkten bei einer Bestehensschwelle von 15 Punkten). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 teilte die Direktion der FMSF A.________ seinen „Ersten Misserfolg der Fachmaturitätsarbeit Gesundheit (FMA-GE) / Ersten Misserfolg der Fachmaturität Gesundheit (FMGE)“ mit. Sie begründete ihre Verfügung damit, dass die mündliche Vorstellung als ungenügend bewertet worden sei und grundsätzlich nachgebessert werden müsste. Allerdings könne ein Studierender nur entweder den schriftlichen oder den mündlichen Teil seiner FMA-GE nachbessern, jedoch nicht beide Teile. Seine ungenügende mündliche Vorstellung habe somit eine ungenügende FMA-GE und den ersten Misserfolg der FMGE zur Folge. A.________ wurde darauf hingewiesen, dass der Studiengang ein einziges Mal wiederholt werden könne und bereits bestandene Teile für eine Dauer von zwei Jahren anerkannt würden. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und seine Eltern mit Eingabe vom 11. Juni 2018 Einsprache an die Direktion der FMSF. Sie machten geltend, dass sowohl die schriftliche wie auch die mündliche FMA-GE nicht korrekt bewertet worden seien. So sei bei seiner schriftlichen FMA- GE das Kriterium „Die Regeln der deutschen Sprache (Syntax, Orthographie, Semantik, Textstruk- tur, …) werden eingehalten.“ mit 9 anstatt 5 Punkten und das Kriterium „Die an der FMSF gelten- den Normen für die Abfassung (Referenzen, Zitate, Bibliografie, Datenschutz) werden befolgt.“ mit 5 anstatt 9 Punkten gewichtet worden. Es sei daher gut möglich, dass seine schriftliche FMA-GE bei einer korrekten Gewichtung mit 5 Punkten mehr bewertet worden wäre und somit nicht hätte nachgebessert werden müssen. Was seine mündliche FMA-GE anbelange, so seien die anzuwen- denden Zusätzlichen Bestimmungen FMGE zu den Richtlinien der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport betreffend die Bedingungen zur Erlangung der Fachmaturität Gesundheit 2017-2018 (nachfolgend: Zusätzliche Bestimmungen FMGE) fehlerhaft, da das Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 22 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“, für welches 4 Punkte vergeben würden, nicht genannt werde. Er habe somit davon ausgehen dürfen, dass es sich beim Kriterium „Die Themen und Kapitel der schriftli- chen Arbeit sind sorgfältig ausgewählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil.“ Hauptsäch- lich um ein Zeitkriterium handle. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Begleitperson seine am
26. Mai 2018 per Mail gestellte Frage nach der Dauer des Vortrages sowie allfälligen weiteren Vorgaben nicht beantwortet habe. Auf dieser Grundlage habe er sich auf die mündliche Präsenta- tion vorbereitet. Dass diesem Kriterium offensichtlich eine ganz andere Gewichtung und Rolle zugeschrieben worden sei, sei rechtswidrig und willkürlich und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 wies die Direktion der FMSF die erhobene Einsprache ab. Sie gestand ein, dass die deutsche Version der Zusätzlichen Bestimmungen FMGE Fehler enthalte: So würden für das Kriterium „Die Regeln der deutschen Sprache (Syntax, Orthographie, Semantik, Textstruktur, …) werden eingehalten.“ 9 (anstatt 5) Punkte und für das Kriterium „Die an der FMSF geltenden Normen für die Abfassung (Referenzen, Zitate, Bibliografie, Datenschutz) werden befolgt.“ 5 (anstatt 9) Punkte vergeben. Des Weiteren fehle das Kriterium „Die Präsenta- tion berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 22 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“, für welches 4 Punkte vergeben würden. Allerdings hätten diese Fehler auf das Ergebnis der Bewertung der FMA-GE als ungenügend keine Auswirkungen gehabt. Insbesondere hätte eine korrekte Gewichtung der Kriterien der schriftlichen FMA-GE nicht zu einem höheren, sondern vielmehr zu einem tieferen Punktetotal geführt. Für das in den Zusätzli- chen Bestimmungen FMGE nicht genannte Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die einge- räumte Zeit (18 bis 22 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ habe der Studierende ohnehin die volle Punktezahl erhalten. Das Kriterium „Die Themen und Kapitel der schriftlichen Arbeit sind sorgfältig ausgewählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil.“ wiederum betreffe die Sorgfalt bei der Auswahl der Themen und stelle kein Zeitkriterium dar, wie von den Einsprechern behauptet. Schliesslich sei der Vorwurf der Willkür als subjektives Empfinden zurückzuweisen, zumal auch keine konkreten Rügen vorgebracht würden. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ am 29. Juni 2018 Beschwerde an die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (EKSD), welche die Beschwerde mit Entscheid vom
31. Juni 2018 abwies und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. B. Am 13. September 2018 (Datum der Postaufgabe) erhoben A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Eltern Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen sinn- gemäss das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid der EKSD aufzuheben, die mündliche FMA-GE als genügend zu bewerten und dem Beschwerdeführer der Fachmaturitätsausweis im Bereich Gesundheit zu verleihen. Subsidiär sei dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, die münd- liche Präsentation vor neutralen Experten zu wiederholen. Subsubsidiär seien ihm die bestande- nen Teile (Schlussexamen und zwei Praktika) während zweier Jahre ab endgültigem Entscheid in der Streitsache anzuerkennen. Schliesslich wird beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Gesetz- mässigkeits- und Verhältnismässigkeitsprinzips sowie des Willkürverbots und einen Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Der mit Verfügung vom 21. September 2018 auf CHF 800.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 2. Oktober 2018 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 15. November 2018 schliesst die EKSD auf Abweisung der Beschwer- de. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. C. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 78a des Gesetzes vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht [MSG; SGF 412.0.1] und Art. 35a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert und auf seine Beschwerde ohne Weiteres einzutreten ist, kann die Frage offengelassen werden, ob vorliegend auch seine Eltern legitimiert sind, in eigenem Namen Beschwerde zu führen.
E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeinstanz prüft Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für Entscheide über die Beurteilung der Arbeit, der Fähigkeiten und des Benehmens einer Person (Art. 96a Abs. 1 und 2 lit. a VRG)
E. 2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sei, da er nicht auf alle seine Argumente eingehe.
E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betrof- fene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behör- de von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gege- benenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil BGer 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen).
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E. 2.2 Vorliegend ist nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte. Aus dem angefochtenen Beschwerdeentscheid ergibt sich klar und deutlich, gestützt auf welche Überlegungen die EKSD zu ihrem Entscheid gelangte. Sie hat die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte gewürdigt und dargelegt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, ist daher unter den gegebenen Umständen weder dargetan noch ersichtlich. Dass aus dem angefochtenen Beschwerdeentscheid hinreichend deutlich hervorgeht, auf welche Überlegungen sich die Vorinstanz stützte, zeigt auch, dass dem Beschwerdeführer dessen sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist somit unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstan- den.
E. 2.3 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem Kantonsge- richt eine mit zwanzig Seiten sehr umfangreiche Beschwerdeschrift eingereicht hat. Darin macht er zum Teil weitschweifige Ausführungen, welche unzählige Male wiederholt werden und teilweise ins Leere stossen. Inhaltlich beschränken sich seine Vorbringen auf die folgenden Themenkreise: dass die Zusätzlichen Bestimmungen FMGE in Bezug auf die mündliche Präsentation einen Fehler enthalten würden, dass ihm darüber hinaus wichtige Informationen betreffend die mündliche Präsentation vorenthalten worden seien und dass er sich somit gestützt auf einer falschen Grund- lage auf die mündliche FMA-GE vorbereitet habe. Zudem wird geltend gemacht, dass seine münd- liche FMA-GE willkürlich bewertet worden und der Entscheid betreffend seinen „Ersten Misserfolg der Fachmaturitätsarbeit Gesundheit (FMA-GE) / Ersten Misserfolg der Fachmaturität Gesundheit (FMGE)“ unverhältnismässig sei. Die Bewertung der schriftlichen FMA-GE wird vor dem Kantons- gericht indessen nicht mehr gerügt. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Das Kantonsgericht wird sich somit im Folgenden darauf beschränken zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung (einschlie- sslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) vorliegt. Es wird aber darauf verzichten, sich mit jedem vorgebrachten Einwand (wie beispielsweise der sprachlichen Qualität der Zusätzli- chen Bestimmungen FMGE oder den Deutschkenntnissen der Vorsteherin der deutschsprachigen Abteilung der FMSF) einzeln auseinandersetzen.
E. 3 pts Die Qualität des verbalen und nonverbalen Ausdrucks ist gut: die Sprache und das Vokabular sind klar und korrekt; die Körperhaltung, die Betonung, die Stärke der Stimme und der Blickkontakt wecken das Interesse und gewährleisten die Aufmerk- samkeit der Zuhörer.
E. 3.1 Die Richtlinien der EKSD vom 29. August 2012 betreffend die Bedingungen zur Erlangung der FMGE legen die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit Inhaberinnen und Inha- bern eines Fachmittelschulausweises eine FMGE erlangen können (Art. 1 der Richtlinien). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinien haben die Kandidatinnen und Kandidaten für die FMGE unter der Leitung einer FMSF eine Fachmaturitätsarbeit (FMA) zu verfassen. Diese Arbeit muss einen Bezug zum Berufsbereich und zum Praktikum aufweisen; sie wird selbständig ausgearbeitet und besteht aus einem schriftlichen Dokument und einer mündlichen Präsentation. Zu diesem Zweck stehen die Kandidatinnen und Kandidaten der FMGE unter der Aufsicht einer von der FMSF bestimmten Begleitperson, die die Ausführung der FMA beaufsichtigt.
E. 3.2 Besondere Richtlinien bestimmen den allgemeinen Rahmen, den Inhalt und die Bewer- tungskriterien der FMA (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien). Diese werden in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE konkretisiert, welche dem Beschwerdeführer an der Informationsveranstal- tung vom 3. November 2017 abgegeben wurden. Art. 5 der Zusätzlichen Bestimmungen FMGE enthält die Beurteilungskriterien. Darin ist u.a. vorgesehen, dass der schriftliche Teil der FMA-GE
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 als angenommen gilt, wenn er mindestens 45 Punkte erhält. Eine Nachbesserung des schriftlichen Teils ist nur möglich, falls er mehr als 29,5 und weniger als 45 Punkte erlangt. Falls ein schriftlicher Teil mit 29,5 Punkten oder weniger bewertet wird, bewirkt dies den sofortigen Misserfolg der FMGE. Die Annahme des schriftlichen Teils ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die mündliche Präsentation der FMA-GE wird angenommen, wenn mindestens 15 Punkte erreicht werden. Die Ablehnung hat eine Nachbesserung zur Folge, falls nicht bereits der schriftliche Teil ungenügend war (Art. 5 der Zusätzlichen Bestimmungen FMGE). Eine mündliche Nachbesserung ist nur möglich, wenn die schriftliche Arbeit ohne Nachbesserung angenommen und die mündliche Präsentation mit weniger als 15 Punkten bewertet wurde. Ein Studierender kann somit entweder den schriftlichen oder den mündlichen Teil seiner FMA-GE nachbessern, jedoch nicht beide Teile (Art. 5.4 der Zusätzlichen Bestimmungen FMGE). Die FMA-GE gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die schriftliche und die mündliche Arbeit angenommen werden (Art. 5 der Zusätzlichen Bestimmungen FMGE).
E. 3.3 Die Begleitperson der FMSF und der Experte bewerten die mündliche Vorstellung (25 Punkte) der FMA-GE gemäss nachfolgenden Kriterien (Art. 5.2 der Zusätzlichen Bestimmun- gen FMGE): Die vorbereiteten Unterlagen sind dem Thema angepasst.
E. 3.4 Damit enthalten die Zusätzlichen Bestimmungen FMGE ganz offensichtlich einen Fehler, ergibt doch das Total der in der mündlichen Vorstellung zu erreichenden Punkte nicht 25, sondern bloss 21 Punkte. Dieser Fehler rührt daher, dass das ebenfalls bewertete Kriterium „Die Präsenta- tion berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ in der deutschen Version der Zusätzlichen Bestimmungen FMGE nicht genannt wird. Dieser Fehler wurde von der FMSF ohne Weiteres anerkannt (dies mit dem Hinweis, dass die französische Version der Zusätzlichen Bestimmungen FMGE das in der deutschen Version fehlende Kriterium nenne) und wird für die Zukunft entsprechend korrigiert. 4. Da ein Fehler nur in solchen Fällen einen rechtserheblichen Verfahrensmangel darstellt, wo er in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 beeinflusst hat (Urteil BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 mit Verweis auf Urteil BGer 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b mit weiteren Hinweisen), stellt sich für das vorliegende Verfahren somit die Frage, ob der Fehler in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE kausal war für den „Ersten Misserfolg der Fachmaturitätsarbeit Gesundheit (FMA-GE) / Ersten Misserfolg der Fachmaturität Gesundheit (FMGE)“ des Beschwerdeführers. 4.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das in den Zusätzlichen Bestimmun- gen FMGE fehlende Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ vollumfänglich erfüllte. Seine mündliche Präsentation dauerte 19 Minuten 33 Sekunden; ein Inhaltsverzeichnis zeigte die Struktur auf. Entsprechend wurde ihm für dieses Kriterium die maximal zu erreichende Punktezahl (4 von 4 Punkten) verliehen. 4.2. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch das Fehlen des soeben genannten Kriteriums in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE sei er davon ausgegangen, dass es sich beim Kriterium „Die Themen und Kapitel der schriftlichen Arbeit sind sorgfältig ausgewählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil.“ hauptsächlich um ein Zeitkriterium handle. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Auch wenn in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE auf die Dauer der mündlichen Präsentation nur in diesem Kriterium Bezug genommen wird (dies deshalb, weil das Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE fehlt), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es bei diesem Kriterium hauptsächlich um die Dauer der mündlichen Präsentation geht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort- laut des genannten Kriteriums, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, unmissverständlich, dass inhaltliche Aspekte (namentlich die sorgfältige Auswahl und Originalität der Themen und Kapitel) bewertet werden. So wird auch explizit darauf hingewiesen, dass die für die mündliche Präsentation ausgewählten Themen und Kapitel einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil beinhalten müssen. Auf die zur Verfügung stehende Dauer wird zwar in diesem Kriterium Bezug genommen, diese wird aber weder definiert noch bewertet, sondern bildet nur den zeitlichen Rahmen, in dem die genannten inhaltlichen Aspekte zu erfüllen sind. Dies wohl deshalb, um den Studierenden zu signalisieren, dass wegen des beschränkten Zeitrahmens nicht alle Themen und Kapitel der schriftlichen Arbeit in die mündliche Präsentation aufgenommen werden können. Insofern beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf einen Zusammenhang (eine Abhängig- keit, „Wechselwirkung“) zwischen dem ersten und dem vierten Kriterium und seine Argumentation erscheint geradezu konstruiert. Er ist damit nicht zu hören. Aus dem gleichen Grund kann ihm für das Kriterium „Die Themen und Kapitel der schriftlichen Arbeit sind sorgfältig ausgewählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil.“ auch nicht die volle Punktezahl verliehen werden, nur weil er das (fehlende) Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ vollumfänglich erfüllte. 4.3. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, das Missver- ständnis hätte aufgedeckt werden können, wenn seine Begleitperson auf seine Mail vom 26. Mai 2018 reagiert hätte.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 Es ist zwar bedauerlich, dass die Mail des Beschwerdeführers von der Begleitperson nicht beant- wortet wurde. Allerdings konnte der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehende Dauer der mündlichen Präsentation bei seinen Mitschülerinnen und Mitschülern in Erfahrung bringen und er erhielt – wie bereits gesagt wurde – dafür auch die volle Punktezahl (4 von 4 Punkten). Weitere Vorgaben betreffend die mündliche Präsentation der FMA-GE, welche dem Beschwerdeführer vor der mündlichen Präsentation hätten zugänglich gemacht werden müssen und welche er nicht schon anlässlich der Informationsveranstaltung vom 3. November 2017 erhalten hatte, existieren – soweit ersichtlich – nicht. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, ihm seien die Vorgaben betreffend das Folienlayout resp. die PowerPoint-Präsentation nicht ausgehändigt worden. Diese Aussage steht indessen im Widerspruch zu den Aussagen von Frau E.________, Vorsteherin der deutschsprachigen Abteilung der FMSF, welche die Informationsveranstaltung leitete, und Frau F.________, Ausbildungsverantwortliche, welche an der Veranstaltung persönlich anwesend war. Zudem hätte die Begleitperson, hätte sie auf die Mail-Anfrage des Beschwerdeführers reagiert, wohl kaum auf diese Vorgaben hingewiesen, konnte sie doch davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die Papierversion der PowerPoint-Präsentation des Vortrages anlässlich der Informationsveranstaltung vom 3. November 2017 ausgehändigt wurde. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, obschon er seit dem 24. Mai 2018 (Donnerstag) wusste, dass die mündliche Präsentation am 29. Mai 2018 (Dienstag) stattfinden wird, seine Anfra- ge erst am 26. Mai 2018 (Samstag), mittags, per Mail verschickte. Er konnte somit nicht damit rechnen, noch vor dem 28. Mai 2018 (Montag) eine Antwort auf seine Anfrage zu erhalten. Auch hatte er keine Garantie dafür, dass die Begleitperson seine Mail am Montag wird lesen und beant- worten können. Somit wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich, nachdem die Begleitper- son am Montagmorgen nichts von sich hat vernehmen lassen, persönlich oder telefonisch mit ihr in Verbindung setzt. Dies hat er aber (aktenkundig) nicht getan. Aus dem Umstand, dass die Begleitperson auf die Mail des Beschwerdeführers bis zur mündlichen Präsentation seiner FMA-GE nicht geantwortet hat, ist dem Beschwerdeführer somit kein Rechts- nachteil erwachsen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.4. Was die Argumentation des Beschwerdeführers anbelangt, wonach seine Vorbereitung auf die mündliche FMA-GE anders ausgefallen wäre, wenn das Kriterium „Die Präsentation berück- sichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE enthalten gewesen und er sich somit bewusst gewesen wäre, dass es sich beim Kriterium „Die Themen und Kapitel der schriftli- chen Arbeit sind sorgfältig ausgewählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil.“ nicht haupt- sächlich um ein Zeitkriterium handle, so erweist sich auch diese als reine Schutzbehauptung. Es wurde bereits aufgezeigt, dass aus der Formulierung des letztgenannten Kriteriums unmissver- ständlich hervorgeht, dass inhaltliche Aspekte (namentlich die sorgfältige Auswahl und Originalität der Themen und Kapitel sowie der Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil) bewertet werden. Dass das Kriterium Bezug nimmt auf den zeitlichen Rahmen resp. die zur Verfügung stehende Dauer, ohne diesen aber näher zu definieren, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer war sich bei der Vorbereitung auf die mündliche FMA-GE bewusst, dass die zeitliche Dauer des Vortrages bewertet wird, ansonsten hätte er sich nicht bei seinen Mitschülerinnen und Mitschülern sowie seiner Begleitperson danach erkundigt. Die übrigen bewerteten Kriterien sind aus den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE ersichtlich. Insofern waren ihm sämtliche bewerteten Kriterien bekannt, weshalb schlicht nicht nachvollziehbar ist, welchen Einfluss das fehlende Kriterium auf die Prüfungsvorbereitung gehabt haben sollte.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Zudem fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer zwar darauf beruft, dass seine Prüfungsvorberei- tung anders ausgefallen wäre, wenn der zeitliche Rahmen für die mündliche Präsentation in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE definiert gewesen wäre. Er äussert sich aber nicht dazu, inwie- fern seine Prüfungsvorbereitung anders ausgefallen wäre. 4.5. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner alternativ vorgeschlagenen Berechnungsvariante, welche das in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE fehlende Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ nicht berücksichtigt und demnach auf einem Total von 96 Punkten basiert, verkennt, dass ihm bei dieser Berechnungsvariante das fehlende Kriterium, wofür ihm 4 Punkte vergeben wurden, logischerweise nicht zu berücksichtigen wäre. Er hat somit auch bei dieser Berechnungsvariante ein klar ungenügendes Resultat erzielt. 4.6. Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE ein Fehler vorhanden ist, da das Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ nicht genannt wird. Allerdings hat dieser Fehler das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers nicht entscheidend beeinflusst. Mangels Kausalität kann der Beschwerdeführer somit aus diesem Fehler nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5. Bleibt zu prüfen, ob die mündliche FMA-GE des Beschwerdeführers willkürlich bewertet wurde, wie dieser geltend macht. 5.1. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a mit weiteren Hinweisen). 5.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bewertung der mündlichen FMA-GE des Beschwerdeführers willkürlich sein sollte: Zum angerufenen Kriterium „Die Themen und Kapitel der schriftlichen Arbeit sind sorgfältig ausge- wählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil.“, bei welchem dem Beschwerdeführer 2 von
E. 6 Punkten erhalten hat, führen die Begleitperson und die Expertin im Bericht aus, dass die Auswahl der Themen und Teile der schriftlichen Arbeit ungenügend durchdacht und die Reihenfolge nicht chronologisch gewesen sei. So sei die Institution, welche in der schriftlichen Arbeit am Anfang beschrieben werde, erst mit der Folie 7, mithin nach der Vorstellung der Theorien und vor der Stellungnahme bezüglich Fragestellung, präsentiert worden. Die Theorien, welche der Beschwerdeführer in der schriftlichen Arbeit gut beschrieben habe, würden in der mündlichen Präsentation nur knapp vorgestellt. Zum Konzept Salutogenese habe der Beschwerdeführer nur die Information abgegeben, wonach es sich um die Stärkung des Selbstwertgefühls handle. Die Analyse sei in der mündlichen Präsentation ebenfalls ungenügend aufgezeigt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar zu Beginn der Präsentation die
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Patientensituation gut vorgestellt, jedoch viel Zeit mit dem Erklären des Krankheitsbildes verloren. Die Pathophysiologie solle aber nicht der Schwerpunkt der Arbeit sein, sondern die Theorie und die Analyse. Dies sei schon bei der ersten Version der schriftlichen FMA-GE bemängelt worden und die Begleitperson habe den Beschwerdeführer darüber informiert. In der zweiten Version der schriftlichen FMA-GE habe der Beschwerdeführer diesen Teil gekürzt und die Theorien überarbeitet. Leider habe er in der mündlichen Präsentation wiederum die Pathophysiologie ins Zentrum der Arbeit gerückt. Beim vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen Kriterium „Die vorbereiteten Unterlagen sind dem Thema angepasst.“ erhielt der Beschwerdeführer 2 von 3 Punkten. Dies weil das Layout der
E. 6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausser- dem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage 2016, Rz. 514 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat die mündliche Präsentation nicht bestanden, da er nur 12 von 25 Punkten erreichte (dies bei einer Bestehensschwelle von 15 Punkten). Da der Beschwerdeführer bereits den schriftlichen Teil der FMA-GE nicht auf Anhieb bestanden hatte und diesen verbessern musste, hat seine ungenügende mündliche Präsentation seinen „Ersten Misserfolg der Fachmatu- ritätsarbeit Gesundheit (FMA-GE) / Ersten Misserfolg der Fachmaturität Gesundheit (FMGE)“ zur Folge. Es steht ausser Zweifel, dass dieser Entscheid den Beschwerdeführer hart trifft, verliert er doch, will er die FMGE doch noch erlangen, ein ganzes Studienjahr. Allerdings geht er fehl, wenn er die Meinung vertritt, der Entscheid betreffend seinen ersten Misserfolg sei unverhältnismässig. Da es sich bei der Fachmaturität um einen Leistungsausweis handelt, kann diese nur an Studie- rende verliehen werden, die die von ihnen geforderten Leistungen auch erfüllt haben; dies selbst dann, wenn die Bestehensschwelle nur knapp verpasst wurde. Andernfalls würde die Öffentlich- keit, welche darauf vertraut, dass der Studierende, der im Besitz des Titels Fachmaturität ist, die von ihm geforderten Leistungen erbracht hat, getäuscht. Der ausgesprochene erste Misserfolg ist damit nicht unverhältnismässig, sondern geeignet und notwendig, um das Vertrauen der Öffentlich- keit in den (anerkannten) Titel Fachmaturität zu gewährleisten. Eine Unangemessenheit ist auch deshalb zu verneinen, weil der Misserfolg nicht endgültig ist, hat doch der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine zweite FMA-GE zu erarbeiten und sich ein zweites Mal den Prüfungen zu stellen (vgl. hierzu sogleich unter E. 7).
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Der Beschwerdeführer kann damit aus dem von ihm angerufenen Grundsatz der Verhältnismässig- keit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. Vorliegend ist festzustellen, dass die Direktion der FMSF den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2018 darauf hinwies, dass der Studiengang ein einziges Mal wiederholt werden könne, wobei bereits bestandene Teile für eine Dauer von zwei Jahren anerkannt bleiben. Dieser Hinweis entspricht Art. 9 der Richtlinien. Der Beschwerdeführer kann somit nicht darüber hinaus beantra- gen, es seien die bereits bestandenen Teile für eine Dauer von zwei Jahren ab endgültigem Entscheid in der Streitsache anzuerkennen. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE ein Fehler vorhanden ist, da das Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ nicht genannt wird. Allerdings hatte dieser Fehler keinen massgeblichen Einfluss auf die Vorbereitung und Bewertung der mündlichen FMA-GE des Beschwerdeführers. Die Bewertung ist zudem nicht willkürlich und der Entscheid betreffend den „Ersten Misserfolg der Fachmaturitätsarbeit Gesundheit (FMA-GE) / Ersten Misserfolg der Fachmaturität Gesundheit (FMGE)“ nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der angefochtene Beschwerdeentscheid der EKSD vom 31. Juni 2018 zu bestätigen (601 2018 264). Mit dem Entscheid in der Hauptsache kann das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (601 2018 265). 9. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2018 264). II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (601 2018 265). III. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. Dezember 2018/dki Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
E. 10 verwendeten Folien ungenügend gewesen sei. So habe auf keiner Folie der Name des Beschwerdeführers gestanden. Auch sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um eine FMA handle. Die Folie 4 erkläre anhand eines Bildes und zwei kurzer Filme (you tube) den Begriff „steppage gait“. Die vierfache Darstellung mittels Vorzeigen, Bild und zwei Filmen wirke als Erklä- rung überladen. Auf der Folie 6 würden die Theorien vorgestellt. Der Titel der Folie sei „Gesund- heitsförderung“. Auf dieser Folie stehe als letztes Schlagwort „Kommunikation“. Beide Theorien (Gesundheit und Kommunikation), die der Beschwerdeführer in der Arbeit vertieft habe, würden unter dem gleichen Titel „Gesundheitsförderung“ präsentiert. Anhand dieser Folie sei nicht genau ersichtlich, welche beiden Theorien er vertieft habe. 5.3. Somit ist festzustellen, dass die Begleitperson und die Expertin die Bewertung der mündli- chen FMA-GE ausreichend zu begründen vermochten. Sie zeigten auf, in welchen Punkten der Beschwerdeführer den an ihn gestellten Anforderungen nicht genügte und wofür ihm ein Punkte- abzug gewährt wurde. Der Punkteabzug wurde sachlich begründet. Dass die Bewertung offen- sichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft, ist nicht dargetan. So ist dem Beschwerdeführer bezüglich des Kriteriums „Die Themen und Kapitel der schriftlichen Arbeit sind sorgfältig ausgewählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil.“ entgegenzuhalten, dass ihm nicht nur wegen der fehlenden Chronologie ein Punkteabzug gewährt wurde, sondern auch wegen der ungenügenden Themenauswahl, der nur knapp präsentierten Theorien, der ungenü- gend beschriebenen Salutogenese, der ungenügend ausgefallenen Analyse und der zu umfassen- den Patientenbeschreibung. Zudem hat der Beschwerdeführer erneut die Pathophysiologie zu sehr ins Zentrum seiner Präsentation gerückt, was bereits bei der schriftlichen FMA-GE bemängelt wurde und nachgebessert werden musste. Dies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen. Wenn ihm somit für dieses Kriterium 4 von 6 Punkten abgezogen wurden, so ist dies sachlich begründet und nicht etwa unhaltbar und willkürlich. Auch beim Kriterium „Die vorbereiteten Unterlagen sind dem Thema angepasst.“ wurde dem Beschwerdeführer nicht nur wegen der ungenügenden Foliengestaltung ein Punkteabzug gewährt, sondern auch deshalb, weil die Erklärung des Begriffes „steppage gait“ überladen war, der Titel der Folie 6 („Gesundheitsförderung“) nur teilweise mit ihrem Inhalt übereinstimmte und nicht ersichtlich war, welche der beiden Theorien (Gesundheit und Kommunikation) in der schriftlichen Arbeit vertieft wurden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach keine Vorgaben bezüg- lich der PowerPoint-Präsentation resp. des Folienlayouts gemacht worden seien, weshalb dieses Kriterium nicht bewertet werden dürfe und ihm somit die volle Punktezahl (3 von 3 Punkten) zu verleihen sei, läuft somit ins Leere.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Insgesamt kann nicht gesagt werden, die mündliche FMA-GE des Beschwerdeführers sei willkür- lich bewertet worden. Vielmehr vermochten die Begleitperson und die Expertin die Mängel in der mündlichen Präsentation der FMA-GE in Bezug auf die zu bewertenden Kriterien klar zu bezeich- nen. Die Bewertung beruht auf einer sachlichen Grundlage und nicht auf subjektiven Kriterien und erscheint damit keineswegs als offensichtlich unhaltbar. 5.4. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass die Rüge der Unangemessenheit vorliegend ausgeschlossen ist und es somit nicht darum geht zu entscheiden, ob eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr hat sich das Gericht darauf zu beschränken zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) vorliegt. Dies ist nach dem Gesagten aber nicht der Fall, haben sich doch die Begleitperson und die Expertin bei der Bewer- tung der mündlichen FMA-GE an den für sie verbindlichen Bewertungsraster gehalten (vgl. auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil BVGer B-3450/2007 vom 20. November 2008 E. 7.3). Folglich ist der Beschwerdeführer auch mit dem Vorhalt der Willkür nicht zu hören. 6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unverhältnismässig, ihn ein ganzes Schuljahr sowie die FMA-GE wiederholen zu lassen, zumal er die drei anderen Bestehensnormen der FMGE erfüllt habe und er nur wegen 3 von 100 Punkten gescheitert sei.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2018 264 601 2018 265 Urteil vom 6. Dezember 2018 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Alissia Gil Parteien A.________, Beschwerdeführer, B.________ und C.________, Beschwerdeführer gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Erster Misserfolg der Fachmaturitätsarbeit Gesundheit (FMA-GE) / Erster Misserfolg der Fachmaturität Gesundheit (FMGE) Beschwerde vom 13. September 2018 gegen den Entscheid vom 31. Juli 2018 (601 2018 264) Gesuch vom 13. September 2018 um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung (601 2018 265)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1996, Sohn der B.________ und des C.________, wohnhaft in D.________, war im Schuljahr 2017/2018 an der deutschsprachigen Abteilung der Fachmittelschule Freiburg (nachstehend: FMSF) eingeschrieben, um die zweisprachige Fachmatu- rität im Bereich Gesundheit (nachstehend: FMGE) zu erlangen. Er bestand drei der vier Beste- hensnormen, namentlich das Schlussexamen, das spezifische Praktikum und das nicht-spezifische Praktikum. Den schriftlichen Teil seiner Fachmaturitätsarbeit (nachfolgend: FMA-GE) musste er nachbessern, weil dieser als ungenügend bewertet worden war (40 von 75 Punkten bei einer Bestehensschwelle von 45 Punkten). Nach erfolgreicher Nachbesserung konnte er seine FMA-GE am 29. Mai 2018 mündlich vorstellen. Auch die mündliche Präsentation wurde als ungenügend bewertet (12 von 25 Punkten bei einer Bestehensschwelle von 15 Punkten). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 teilte die Direktion der FMSF A.________ seinen „Ersten Misserfolg der Fachmaturitätsarbeit Gesundheit (FMA-GE) / Ersten Misserfolg der Fachmaturität Gesundheit (FMGE)“ mit. Sie begründete ihre Verfügung damit, dass die mündliche Vorstellung als ungenügend bewertet worden sei und grundsätzlich nachgebessert werden müsste. Allerdings könne ein Studierender nur entweder den schriftlichen oder den mündlichen Teil seiner FMA-GE nachbessern, jedoch nicht beide Teile. Seine ungenügende mündliche Vorstellung habe somit eine ungenügende FMA-GE und den ersten Misserfolg der FMGE zur Folge. A.________ wurde darauf hingewiesen, dass der Studiengang ein einziges Mal wiederholt werden könne und bereits bestandene Teile für eine Dauer von zwei Jahren anerkannt würden. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und seine Eltern mit Eingabe vom 11. Juni 2018 Einsprache an die Direktion der FMSF. Sie machten geltend, dass sowohl die schriftliche wie auch die mündliche FMA-GE nicht korrekt bewertet worden seien. So sei bei seiner schriftlichen FMA- GE das Kriterium „Die Regeln der deutschen Sprache (Syntax, Orthographie, Semantik, Textstruk- tur, …) werden eingehalten.“ mit 9 anstatt 5 Punkten und das Kriterium „Die an der FMSF gelten- den Normen für die Abfassung (Referenzen, Zitate, Bibliografie, Datenschutz) werden befolgt.“ mit 5 anstatt 9 Punkten gewichtet worden. Es sei daher gut möglich, dass seine schriftliche FMA-GE bei einer korrekten Gewichtung mit 5 Punkten mehr bewertet worden wäre und somit nicht hätte nachgebessert werden müssen. Was seine mündliche FMA-GE anbelange, so seien die anzuwen- denden Zusätzlichen Bestimmungen FMGE zu den Richtlinien der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport betreffend die Bedingungen zur Erlangung der Fachmaturität Gesundheit 2017-2018 (nachfolgend: Zusätzliche Bestimmungen FMGE) fehlerhaft, da das Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 22 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“, für welches 4 Punkte vergeben würden, nicht genannt werde. Er habe somit davon ausgehen dürfen, dass es sich beim Kriterium „Die Themen und Kapitel der schriftli- chen Arbeit sind sorgfältig ausgewählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil.“ Hauptsäch- lich um ein Zeitkriterium handle. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Begleitperson seine am
26. Mai 2018 per Mail gestellte Frage nach der Dauer des Vortrages sowie allfälligen weiteren Vorgaben nicht beantwortet habe. Auf dieser Grundlage habe er sich auf die mündliche Präsenta- tion vorbereitet. Dass diesem Kriterium offensichtlich eine ganz andere Gewichtung und Rolle zugeschrieben worden sei, sei rechtswidrig und willkürlich und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 wies die Direktion der FMSF die erhobene Einsprache ab. Sie gestand ein, dass die deutsche Version der Zusätzlichen Bestimmungen FMGE Fehler enthalte: So würden für das Kriterium „Die Regeln der deutschen Sprache (Syntax, Orthographie, Semantik, Textstruktur, …) werden eingehalten.“ 9 (anstatt 5) Punkte und für das Kriterium „Die an der FMSF geltenden Normen für die Abfassung (Referenzen, Zitate, Bibliografie, Datenschutz) werden befolgt.“ 5 (anstatt 9) Punkte vergeben. Des Weiteren fehle das Kriterium „Die Präsenta- tion berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 22 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“, für welches 4 Punkte vergeben würden. Allerdings hätten diese Fehler auf das Ergebnis der Bewertung der FMA-GE als ungenügend keine Auswirkungen gehabt. Insbesondere hätte eine korrekte Gewichtung der Kriterien der schriftlichen FMA-GE nicht zu einem höheren, sondern vielmehr zu einem tieferen Punktetotal geführt. Für das in den Zusätzli- chen Bestimmungen FMGE nicht genannte Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die einge- räumte Zeit (18 bis 22 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ habe der Studierende ohnehin die volle Punktezahl erhalten. Das Kriterium „Die Themen und Kapitel der schriftlichen Arbeit sind sorgfältig ausgewählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil.“ wiederum betreffe die Sorgfalt bei der Auswahl der Themen und stelle kein Zeitkriterium dar, wie von den Einsprechern behauptet. Schliesslich sei der Vorwurf der Willkür als subjektives Empfinden zurückzuweisen, zumal auch keine konkreten Rügen vorgebracht würden. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ am 29. Juni 2018 Beschwerde an die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (EKSD), welche die Beschwerde mit Entscheid vom
31. Juni 2018 abwies und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. B. Am 13. September 2018 (Datum der Postaufgabe) erhoben A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Eltern Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen sinn- gemäss das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid der EKSD aufzuheben, die mündliche FMA-GE als genügend zu bewerten und dem Beschwerdeführer der Fachmaturitätsausweis im Bereich Gesundheit zu verleihen. Subsidiär sei dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, die münd- liche Präsentation vor neutralen Experten zu wiederholen. Subsubsidiär seien ihm die bestande- nen Teile (Schlussexamen und zwei Praktika) während zweier Jahre ab endgültigem Entscheid in der Streitsache anzuerkennen. Schliesslich wird beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Gesetz- mässigkeits- und Verhältnismässigkeitsprinzips sowie des Willkürverbots und einen Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Der mit Verfügung vom 21. September 2018 auf CHF 800.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 2. Oktober 2018 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 15. November 2018 schliesst die EKSD auf Abweisung der Beschwer- de. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. C. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 78a des Gesetzes vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht [MSG; SGF 412.0.1] und Art. 35a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert und auf seine Beschwerde ohne Weiteres einzutreten ist, kann die Frage offengelassen werden, ob vorliegend auch seine Eltern legitimiert sind, in eigenem Namen Beschwerde zu führen. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeinstanz prüft Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für Entscheide über die Beurteilung der Arbeit, der Fähigkeiten und des Benehmens einer Person (Art. 96a Abs. 1 und 2 lit. a VRG) 2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sei, da er nicht auf alle seine Argumente eingehe. 2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betrof- fene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behör- de von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gege- benenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil BGer 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 2.2. Vorliegend ist nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte. Aus dem angefochtenen Beschwerdeentscheid ergibt sich klar und deutlich, gestützt auf welche Überlegungen die EKSD zu ihrem Entscheid gelangte. Sie hat die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte gewürdigt und dargelegt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, ist daher unter den gegebenen Umständen weder dargetan noch ersichtlich. Dass aus dem angefochtenen Beschwerdeentscheid hinreichend deutlich hervorgeht, auf welche Überlegungen sich die Vorinstanz stützte, zeigt auch, dass dem Beschwerdeführer dessen sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist somit unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstan- den. 2.3. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem Kantonsge- richt eine mit zwanzig Seiten sehr umfangreiche Beschwerdeschrift eingereicht hat. Darin macht er zum Teil weitschweifige Ausführungen, welche unzählige Male wiederholt werden und teilweise ins Leere stossen. Inhaltlich beschränken sich seine Vorbringen auf die folgenden Themenkreise: dass die Zusätzlichen Bestimmungen FMGE in Bezug auf die mündliche Präsentation einen Fehler enthalten würden, dass ihm darüber hinaus wichtige Informationen betreffend die mündliche Präsentation vorenthalten worden seien und dass er sich somit gestützt auf einer falschen Grund- lage auf die mündliche FMA-GE vorbereitet habe. Zudem wird geltend gemacht, dass seine münd- liche FMA-GE willkürlich bewertet worden und der Entscheid betreffend seinen „Ersten Misserfolg der Fachmaturitätsarbeit Gesundheit (FMA-GE) / Ersten Misserfolg der Fachmaturität Gesundheit (FMGE)“ unverhältnismässig sei. Die Bewertung der schriftlichen FMA-GE wird vor dem Kantons- gericht indessen nicht mehr gerügt. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Das Kantonsgericht wird sich somit im Folgenden darauf beschränken zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung (einschlie- sslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) vorliegt. Es wird aber darauf verzichten, sich mit jedem vorgebrachten Einwand (wie beispielsweise der sprachlichen Qualität der Zusätzli- chen Bestimmungen FMGE oder den Deutschkenntnissen der Vorsteherin der deutschsprachigen Abteilung der FMSF) einzeln auseinandersetzen. 3. 3.1. Die Richtlinien der EKSD vom 29. August 2012 betreffend die Bedingungen zur Erlangung der FMGE legen die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit Inhaberinnen und Inha- bern eines Fachmittelschulausweises eine FMGE erlangen können (Art. 1 der Richtlinien). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinien haben die Kandidatinnen und Kandidaten für die FMGE unter der Leitung einer FMSF eine Fachmaturitätsarbeit (FMA) zu verfassen. Diese Arbeit muss einen Bezug zum Berufsbereich und zum Praktikum aufweisen; sie wird selbständig ausgearbeitet und besteht aus einem schriftlichen Dokument und einer mündlichen Präsentation. Zu diesem Zweck stehen die Kandidatinnen und Kandidaten der FMGE unter der Aufsicht einer von der FMSF bestimmten Begleitperson, die die Ausführung der FMA beaufsichtigt. 3.2. Besondere Richtlinien bestimmen den allgemeinen Rahmen, den Inhalt und die Bewer- tungskriterien der FMA (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien). Diese werden in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE konkretisiert, welche dem Beschwerdeführer an der Informationsveranstal- tung vom 3. November 2017 abgegeben wurden. Art. 5 der Zusätzlichen Bestimmungen FMGE enthält die Beurteilungskriterien. Darin ist u.a. vorgesehen, dass der schriftliche Teil der FMA-GE
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 als angenommen gilt, wenn er mindestens 45 Punkte erhält. Eine Nachbesserung des schriftlichen Teils ist nur möglich, falls er mehr als 29,5 und weniger als 45 Punkte erlangt. Falls ein schriftlicher Teil mit 29,5 Punkten oder weniger bewertet wird, bewirkt dies den sofortigen Misserfolg der FMGE. Die Annahme des schriftlichen Teils ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die mündliche Präsentation der FMA-GE wird angenommen, wenn mindestens 15 Punkte erreicht werden. Die Ablehnung hat eine Nachbesserung zur Folge, falls nicht bereits der schriftliche Teil ungenügend war (Art. 5 der Zusätzlichen Bestimmungen FMGE). Eine mündliche Nachbesserung ist nur möglich, wenn die schriftliche Arbeit ohne Nachbesserung angenommen und die mündliche Präsentation mit weniger als 15 Punkten bewertet wurde. Ein Studierender kann somit entweder den schriftlichen oder den mündlichen Teil seiner FMA-GE nachbessern, jedoch nicht beide Teile (Art. 5.4 der Zusätzlichen Bestimmungen FMGE). Die FMA-GE gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die schriftliche und die mündliche Arbeit angenommen werden (Art. 5 der Zusätzlichen Bestimmungen FMGE). 3.3. Die Begleitperson der FMSF und der Experte bewerten die mündliche Vorstellung (25 Punkte) der FMA-GE gemäss nachfolgenden Kriterien (Art. 5.2 der Zusätzlichen Bestimmun- gen FMGE): Die vorbereiteten Unterlagen sind dem Thema angepasst. 3 pts Die Qualität des verbalen und nonverbalen Ausdrucks ist gut: die Sprache und das Vokabular sind klar und korrekt; die Körperhaltung, die Betonung, die Stärke der Stimme und der Blickkontakt wecken das Interesse und gewährleisten die Aufmerk- samkeit der Zuhörer. 6 pts Die Themen und Kapitel der schriftlichen Arbeit sind sorgfältig ausgewählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil. 6 pts Der Studierende bezieht klar Stellung bezüglich seiner Fragestellung und seiner beruflichen Praxis (Selbstkritik). 2 pts Die Beantwortung der Fragen der betreuenden Lehrperson oder des Experten zeigen das Verständnis des Themas. 4 pts 3.4. Damit enthalten die Zusätzlichen Bestimmungen FMGE ganz offensichtlich einen Fehler, ergibt doch das Total der in der mündlichen Vorstellung zu erreichenden Punkte nicht 25, sondern bloss 21 Punkte. Dieser Fehler rührt daher, dass das ebenfalls bewertete Kriterium „Die Präsenta- tion berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ in der deutschen Version der Zusätzlichen Bestimmungen FMGE nicht genannt wird. Dieser Fehler wurde von der FMSF ohne Weiteres anerkannt (dies mit dem Hinweis, dass die französische Version der Zusätzlichen Bestimmungen FMGE das in der deutschen Version fehlende Kriterium nenne) und wird für die Zukunft entsprechend korrigiert. 4. Da ein Fehler nur in solchen Fällen einen rechtserheblichen Verfahrensmangel darstellt, wo er in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 beeinflusst hat (Urteil BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 mit Verweis auf Urteil BGer 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b mit weiteren Hinweisen), stellt sich für das vorliegende Verfahren somit die Frage, ob der Fehler in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE kausal war für den „Ersten Misserfolg der Fachmaturitätsarbeit Gesundheit (FMA-GE) / Ersten Misserfolg der Fachmaturität Gesundheit (FMGE)“ des Beschwerdeführers. 4.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das in den Zusätzlichen Bestimmun- gen FMGE fehlende Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ vollumfänglich erfüllte. Seine mündliche Präsentation dauerte 19 Minuten 33 Sekunden; ein Inhaltsverzeichnis zeigte die Struktur auf. Entsprechend wurde ihm für dieses Kriterium die maximal zu erreichende Punktezahl (4 von 4 Punkten) verliehen. 4.2. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch das Fehlen des soeben genannten Kriteriums in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE sei er davon ausgegangen, dass es sich beim Kriterium „Die Themen und Kapitel der schriftlichen Arbeit sind sorgfältig ausgewählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil.“ hauptsächlich um ein Zeitkriterium handle. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Auch wenn in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE auf die Dauer der mündlichen Präsentation nur in diesem Kriterium Bezug genommen wird (dies deshalb, weil das Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE fehlt), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es bei diesem Kriterium hauptsächlich um die Dauer der mündlichen Präsentation geht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort- laut des genannten Kriteriums, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, unmissverständlich, dass inhaltliche Aspekte (namentlich die sorgfältige Auswahl und Originalität der Themen und Kapitel) bewertet werden. So wird auch explizit darauf hingewiesen, dass die für die mündliche Präsentation ausgewählten Themen und Kapitel einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil beinhalten müssen. Auf die zur Verfügung stehende Dauer wird zwar in diesem Kriterium Bezug genommen, diese wird aber weder definiert noch bewertet, sondern bildet nur den zeitlichen Rahmen, in dem die genannten inhaltlichen Aspekte zu erfüllen sind. Dies wohl deshalb, um den Studierenden zu signalisieren, dass wegen des beschränkten Zeitrahmens nicht alle Themen und Kapitel der schriftlichen Arbeit in die mündliche Präsentation aufgenommen werden können. Insofern beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf einen Zusammenhang (eine Abhängig- keit, „Wechselwirkung“) zwischen dem ersten und dem vierten Kriterium und seine Argumentation erscheint geradezu konstruiert. Er ist damit nicht zu hören. Aus dem gleichen Grund kann ihm für das Kriterium „Die Themen und Kapitel der schriftlichen Arbeit sind sorgfältig ausgewählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil.“ auch nicht die volle Punktezahl verliehen werden, nur weil er das (fehlende) Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ vollumfänglich erfüllte. 4.3. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, das Missver- ständnis hätte aufgedeckt werden können, wenn seine Begleitperson auf seine Mail vom 26. Mai 2018 reagiert hätte.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 Es ist zwar bedauerlich, dass die Mail des Beschwerdeführers von der Begleitperson nicht beant- wortet wurde. Allerdings konnte der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehende Dauer der mündlichen Präsentation bei seinen Mitschülerinnen und Mitschülern in Erfahrung bringen und er erhielt – wie bereits gesagt wurde – dafür auch die volle Punktezahl (4 von 4 Punkten). Weitere Vorgaben betreffend die mündliche Präsentation der FMA-GE, welche dem Beschwerdeführer vor der mündlichen Präsentation hätten zugänglich gemacht werden müssen und welche er nicht schon anlässlich der Informationsveranstaltung vom 3. November 2017 erhalten hatte, existieren – soweit ersichtlich – nicht. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, ihm seien die Vorgaben betreffend das Folienlayout resp. die PowerPoint-Präsentation nicht ausgehändigt worden. Diese Aussage steht indessen im Widerspruch zu den Aussagen von Frau E.________, Vorsteherin der deutschsprachigen Abteilung der FMSF, welche die Informationsveranstaltung leitete, und Frau F.________, Ausbildungsverantwortliche, welche an der Veranstaltung persönlich anwesend war. Zudem hätte die Begleitperson, hätte sie auf die Mail-Anfrage des Beschwerdeführers reagiert, wohl kaum auf diese Vorgaben hingewiesen, konnte sie doch davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die Papierversion der PowerPoint-Präsentation des Vortrages anlässlich der Informationsveranstaltung vom 3. November 2017 ausgehändigt wurde. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, obschon er seit dem 24. Mai 2018 (Donnerstag) wusste, dass die mündliche Präsentation am 29. Mai 2018 (Dienstag) stattfinden wird, seine Anfra- ge erst am 26. Mai 2018 (Samstag), mittags, per Mail verschickte. Er konnte somit nicht damit rechnen, noch vor dem 28. Mai 2018 (Montag) eine Antwort auf seine Anfrage zu erhalten. Auch hatte er keine Garantie dafür, dass die Begleitperson seine Mail am Montag wird lesen und beant- worten können. Somit wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich, nachdem die Begleitper- son am Montagmorgen nichts von sich hat vernehmen lassen, persönlich oder telefonisch mit ihr in Verbindung setzt. Dies hat er aber (aktenkundig) nicht getan. Aus dem Umstand, dass die Begleitperson auf die Mail des Beschwerdeführers bis zur mündlichen Präsentation seiner FMA-GE nicht geantwortet hat, ist dem Beschwerdeführer somit kein Rechts- nachteil erwachsen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.4. Was die Argumentation des Beschwerdeführers anbelangt, wonach seine Vorbereitung auf die mündliche FMA-GE anders ausgefallen wäre, wenn das Kriterium „Die Präsentation berück- sichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE enthalten gewesen und er sich somit bewusst gewesen wäre, dass es sich beim Kriterium „Die Themen und Kapitel der schriftli- chen Arbeit sind sorgfältig ausgewählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil.“ nicht haupt- sächlich um ein Zeitkriterium handle, so erweist sich auch diese als reine Schutzbehauptung. Es wurde bereits aufgezeigt, dass aus der Formulierung des letztgenannten Kriteriums unmissver- ständlich hervorgeht, dass inhaltliche Aspekte (namentlich die sorgfältige Auswahl und Originalität der Themen und Kapitel sowie der Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil) bewertet werden. Dass das Kriterium Bezug nimmt auf den zeitlichen Rahmen resp. die zur Verfügung stehende Dauer, ohne diesen aber näher zu definieren, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer war sich bei der Vorbereitung auf die mündliche FMA-GE bewusst, dass die zeitliche Dauer des Vortrages bewertet wird, ansonsten hätte er sich nicht bei seinen Mitschülerinnen und Mitschülern sowie seiner Begleitperson danach erkundigt. Die übrigen bewerteten Kriterien sind aus den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE ersichtlich. Insofern waren ihm sämtliche bewerteten Kriterien bekannt, weshalb schlicht nicht nachvollziehbar ist, welchen Einfluss das fehlende Kriterium auf die Prüfungsvorbereitung gehabt haben sollte.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Zudem fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer zwar darauf beruft, dass seine Prüfungsvorberei- tung anders ausgefallen wäre, wenn der zeitliche Rahmen für die mündliche Präsentation in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE definiert gewesen wäre. Er äussert sich aber nicht dazu, inwie- fern seine Prüfungsvorbereitung anders ausgefallen wäre. 4.5. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner alternativ vorgeschlagenen Berechnungsvariante, welche das in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE fehlende Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ nicht berücksichtigt und demnach auf einem Total von 96 Punkten basiert, verkennt, dass ihm bei dieser Berechnungsvariante das fehlende Kriterium, wofür ihm 4 Punkte vergeben wurden, logischerweise nicht zu berücksichtigen wäre. Er hat somit auch bei dieser Berechnungsvariante ein klar ungenügendes Resultat erzielt. 4.6. Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE ein Fehler vorhanden ist, da das Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ nicht genannt wird. Allerdings hat dieser Fehler das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers nicht entscheidend beeinflusst. Mangels Kausalität kann der Beschwerdeführer somit aus diesem Fehler nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5. Bleibt zu prüfen, ob die mündliche FMA-GE des Beschwerdeführers willkürlich bewertet wurde, wie dieser geltend macht. 5.1. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a mit weiteren Hinweisen). 5.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bewertung der mündlichen FMA-GE des Beschwerdeführers willkürlich sein sollte: Zum angerufenen Kriterium „Die Themen und Kapitel der schriftlichen Arbeit sind sorgfältig ausge- wählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil.“, bei welchem dem Beschwerdeführer 2 von 6 Punkten erhalten hat, führen die Begleitperson und die Expertin im Bericht aus, dass die Auswahl der Themen und Teile der schriftlichen Arbeit ungenügend durchdacht und die Reihenfolge nicht chronologisch gewesen sei. So sei die Institution, welche in der schriftlichen Arbeit am Anfang beschrieben werde, erst mit der Folie 7, mithin nach der Vorstellung der Theorien und vor der Stellungnahme bezüglich Fragestellung, präsentiert worden. Die Theorien, welche der Beschwerdeführer in der schriftlichen Arbeit gut beschrieben habe, würden in der mündlichen Präsentation nur knapp vorgestellt. Zum Konzept Salutogenese habe der Beschwerdeführer nur die Information abgegeben, wonach es sich um die Stärkung des Selbstwertgefühls handle. Die Analyse sei in der mündlichen Präsentation ebenfalls ungenügend aufgezeigt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar zu Beginn der Präsentation die
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Patientensituation gut vorgestellt, jedoch viel Zeit mit dem Erklären des Krankheitsbildes verloren. Die Pathophysiologie solle aber nicht der Schwerpunkt der Arbeit sein, sondern die Theorie und die Analyse. Dies sei schon bei der ersten Version der schriftlichen FMA-GE bemängelt worden und die Begleitperson habe den Beschwerdeführer darüber informiert. In der zweiten Version der schriftlichen FMA-GE habe der Beschwerdeführer diesen Teil gekürzt und die Theorien überarbeitet. Leider habe er in der mündlichen Präsentation wiederum die Pathophysiologie ins Zentrum der Arbeit gerückt. Beim vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen Kriterium „Die vorbereiteten Unterlagen sind dem Thema angepasst.“ erhielt der Beschwerdeführer 2 von 3 Punkten. Dies weil das Layout der 10 verwendeten Folien ungenügend gewesen sei. So habe auf keiner Folie der Name des Beschwerdeführers gestanden. Auch sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um eine FMA handle. Die Folie 4 erkläre anhand eines Bildes und zwei kurzer Filme (you tube) den Begriff „steppage gait“. Die vierfache Darstellung mittels Vorzeigen, Bild und zwei Filmen wirke als Erklä- rung überladen. Auf der Folie 6 würden die Theorien vorgestellt. Der Titel der Folie sei „Gesund- heitsförderung“. Auf dieser Folie stehe als letztes Schlagwort „Kommunikation“. Beide Theorien (Gesundheit und Kommunikation), die der Beschwerdeführer in der Arbeit vertieft habe, würden unter dem gleichen Titel „Gesundheitsförderung“ präsentiert. Anhand dieser Folie sei nicht genau ersichtlich, welche beiden Theorien er vertieft habe. 5.3. Somit ist festzustellen, dass die Begleitperson und die Expertin die Bewertung der mündli- chen FMA-GE ausreichend zu begründen vermochten. Sie zeigten auf, in welchen Punkten der Beschwerdeführer den an ihn gestellten Anforderungen nicht genügte und wofür ihm ein Punkte- abzug gewährt wurde. Der Punkteabzug wurde sachlich begründet. Dass die Bewertung offen- sichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft, ist nicht dargetan. So ist dem Beschwerdeführer bezüglich des Kriteriums „Die Themen und Kapitel der schriftlichen Arbeit sind sorgfältig ausgewählt und originell, um der zur Verfügung stehenden Dauer gerecht zu werden. Sie beinhalten einen Mehrwert gegenüber dem schriftlichen Teil.“ entgegenzuhalten, dass ihm nicht nur wegen der fehlenden Chronologie ein Punkteabzug gewährt wurde, sondern auch wegen der ungenügenden Themenauswahl, der nur knapp präsentierten Theorien, der ungenü- gend beschriebenen Salutogenese, der ungenügend ausgefallenen Analyse und der zu umfassen- den Patientenbeschreibung. Zudem hat der Beschwerdeführer erneut die Pathophysiologie zu sehr ins Zentrum seiner Präsentation gerückt, was bereits bei der schriftlichen FMA-GE bemängelt wurde und nachgebessert werden musste. Dies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen. Wenn ihm somit für dieses Kriterium 4 von 6 Punkten abgezogen wurden, so ist dies sachlich begründet und nicht etwa unhaltbar und willkürlich. Auch beim Kriterium „Die vorbereiteten Unterlagen sind dem Thema angepasst.“ wurde dem Beschwerdeführer nicht nur wegen der ungenügenden Foliengestaltung ein Punkteabzug gewährt, sondern auch deshalb, weil die Erklärung des Begriffes „steppage gait“ überladen war, der Titel der Folie 6 („Gesundheitsförderung“) nur teilweise mit ihrem Inhalt übereinstimmte und nicht ersichtlich war, welche der beiden Theorien (Gesundheit und Kommunikation) in der schriftlichen Arbeit vertieft wurden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach keine Vorgaben bezüg- lich der PowerPoint-Präsentation resp. des Folienlayouts gemacht worden seien, weshalb dieses Kriterium nicht bewertet werden dürfe und ihm somit die volle Punktezahl (3 von 3 Punkten) zu verleihen sei, läuft somit ins Leere.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Insgesamt kann nicht gesagt werden, die mündliche FMA-GE des Beschwerdeführers sei willkür- lich bewertet worden. Vielmehr vermochten die Begleitperson und die Expertin die Mängel in der mündlichen Präsentation der FMA-GE in Bezug auf die zu bewertenden Kriterien klar zu bezeich- nen. Die Bewertung beruht auf einer sachlichen Grundlage und nicht auf subjektiven Kriterien und erscheint damit keineswegs als offensichtlich unhaltbar. 5.4. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass die Rüge der Unangemessenheit vorliegend ausgeschlossen ist und es somit nicht darum geht zu entscheiden, ob eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr hat sich das Gericht darauf zu beschränken zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) vorliegt. Dies ist nach dem Gesagten aber nicht der Fall, haben sich doch die Begleitperson und die Expertin bei der Bewer- tung der mündlichen FMA-GE an den für sie verbindlichen Bewertungsraster gehalten (vgl. auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil BVGer B-3450/2007 vom 20. November 2008 E. 7.3). Folglich ist der Beschwerdeführer auch mit dem Vorhalt der Willkür nicht zu hören. 6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unverhältnismässig, ihn ein ganzes Schuljahr sowie die FMA-GE wiederholen zu lassen, zumal er die drei anderen Bestehensnormen der FMGE erfüllt habe und er nur wegen 3 von 100 Punkten gescheitert sei. 6.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausser- dem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage 2016, Rz. 514 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.2. Der Beschwerdeführer hat die mündliche Präsentation nicht bestanden, da er nur 12 von 25 Punkten erreichte (dies bei einer Bestehensschwelle von 15 Punkten). Da der Beschwerdeführer bereits den schriftlichen Teil der FMA-GE nicht auf Anhieb bestanden hatte und diesen verbessern musste, hat seine ungenügende mündliche Präsentation seinen „Ersten Misserfolg der Fachmatu- ritätsarbeit Gesundheit (FMA-GE) / Ersten Misserfolg der Fachmaturität Gesundheit (FMGE)“ zur Folge. Es steht ausser Zweifel, dass dieser Entscheid den Beschwerdeführer hart trifft, verliert er doch, will er die FMGE doch noch erlangen, ein ganzes Studienjahr. Allerdings geht er fehl, wenn er die Meinung vertritt, der Entscheid betreffend seinen ersten Misserfolg sei unverhältnismässig. Da es sich bei der Fachmaturität um einen Leistungsausweis handelt, kann diese nur an Studie- rende verliehen werden, die die von ihnen geforderten Leistungen auch erfüllt haben; dies selbst dann, wenn die Bestehensschwelle nur knapp verpasst wurde. Andernfalls würde die Öffentlich- keit, welche darauf vertraut, dass der Studierende, der im Besitz des Titels Fachmaturität ist, die von ihm geforderten Leistungen erbracht hat, getäuscht. Der ausgesprochene erste Misserfolg ist damit nicht unverhältnismässig, sondern geeignet und notwendig, um das Vertrauen der Öffentlich- keit in den (anerkannten) Titel Fachmaturität zu gewährleisten. Eine Unangemessenheit ist auch deshalb zu verneinen, weil der Misserfolg nicht endgültig ist, hat doch der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine zweite FMA-GE zu erarbeiten und sich ein zweites Mal den Prüfungen zu stellen (vgl. hierzu sogleich unter E. 7).
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Der Beschwerdeführer kann damit aus dem von ihm angerufenen Grundsatz der Verhältnismässig- keit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. Vorliegend ist festzustellen, dass die Direktion der FMSF den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2018 darauf hinwies, dass der Studiengang ein einziges Mal wiederholt werden könne, wobei bereits bestandene Teile für eine Dauer von zwei Jahren anerkannt bleiben. Dieser Hinweis entspricht Art. 9 der Richtlinien. Der Beschwerdeführer kann somit nicht darüber hinaus beantra- gen, es seien die bereits bestandenen Teile für eine Dauer von zwei Jahren ab endgültigem Entscheid in der Streitsache anzuerkennen. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in den Zusätzlichen Bestimmungen FMGE ein Fehler vorhanden ist, da das Kriterium „Die Präsentation berücksichtigt die eingeräumte Zeit (18 bis 20 Minuten, ohne Frageteil). Die Struktur ist kohärent und deutlich erkennbar.“ nicht genannt wird. Allerdings hatte dieser Fehler keinen massgeblichen Einfluss auf die Vorbereitung und Bewertung der mündlichen FMA-GE des Beschwerdeführers. Die Bewertung ist zudem nicht willkürlich und der Entscheid betreffend den „Ersten Misserfolg der Fachmaturitätsarbeit Gesundheit (FMA-GE) / Ersten Misserfolg der Fachmaturität Gesundheit (FMGE)“ nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der angefochtene Beschwerdeentscheid der EKSD vom 31. Juni 2018 zu bestätigen (601 2018 264). Mit dem Entscheid in der Hauptsache kann das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (601 2018 265). 9. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2018 264). II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (601 2018 265). III. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. Dezember 2018/dki Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: