Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen S._______ eine Personensicherheitsprüfung durch. B. Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 24. August 2012 hin legte die Staatsanwaltschaft A._______ folgenden strafrechtlich relevanten Vorfall dar:
29. Juni 2009: Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.- wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall (Fahrerflucht nach einer Sachbeschädigung) und Verletzung der Verkehrsregeln. Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 5. September 2012 hin legte die Staatsanwaltschaft B._______ folgende Einstellungsverfügung dar:
23. November 2010: Einstellung der Untersuchung betreffend Angriff, versuchtem Raub, Körperverletzung sowie Tätlichkeiten, da S._______ zwar vor Ort war, sich aber weder an einem Angriff noch an einem versuchten Raub oder einer Körperverletzung beteiligt hatte. Die Untersuchung bezüglich Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe keinen Hinweis auf Alkoholkonsum ergeben, weshalb S._______ keine Vereitelung vorzuwerfen sei. Jedoch sei er nach der Auseinandersetzung zusammen mit den Mitangeschuldigten fluchtartig vom Tatort weggefahren und habe dabei eine Kollision verursacht. C. Am 18. September 2012 wurde S._______ das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt. Auf diesem Formular wird darauf hingewiesen, dass bei jedem Stellungspflichtigen zumindest eine Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) durchgeführt werde. Am gleichen Tag befragte ihn die Fachstelle. Themen der Befragung waren nebst den aktenkundigen Polizeikontakten verschiedene andere Situationen, in denen er Zeuge resp. Opfer von tätlichen Auseinandersetzungen war. S._______ äusserte sich dazu zusammengefasst wie folgt:
- Der erste Unfall im Jahr 2009 (Sachschaden an einem Signal) habe sich in der Nacht ereignet. Er sei weitergefahren und die Polizei sei erst einige Stunden danach auf ihn gekommen. Einen Alkoholtest habe die Polizei nicht gemacht, da er zugegeben habe, Alkohol konsumiert zu haben.
- Einmal sei er von Personen mit Baseballschlägern angegriffen und spitalreif geschlagen worden; er habe dabei niemanden verletzt. Grund für den Angriff sei ein Vorfall gewesen, der einen Monat vorher stattgefunden habe. Damals habe es eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Hauptangreifer und dessen Ex-Frau gegeben, bei der er anwesend gewesen sei. Der Grund für diese Auseinandersetzung sei gewesen, dass der Hauptangreifer vermutet habe, seine Ex-Frau habe ein Verhältnis mit ihm. Seine Anzeige gegen den Angriff mit den Baseballschlägern sei mangels Beweisen eingestellt worden. Seit damals habe er keinen Kontakt mehr zu diesen Personen. (Gemäss Befragung ereignete sich dies vermutlich Ende 2009/Anfang 2010.)
- Zum Ereignis im November 2010, als er mit seinen Kollegen den Ort der tätlichen Auseinandersetzung schnell habe verlassen wollen führt er an, sein Fahrzeug sei mit einem anderen Fahrzeug kollidiert (Sachschaden, keine Verletzte), weil sein Kollege während der Fahrt habe aussteigen wollen. Er sei nach der Kollision weitergefahren und habe die Polizei nicht direkt informiert, da er gestresst, aufgrund eines Todesfalls in der Familie durcheinander und auch müde gewesen sei. Daraufhin sei sein Fahrausweis annulliert worden.
- Im Dezember 2011 sei er bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung als Zeuge anwesend gewesen; ein Kollege von ihm sei mit dem Messer angegriffen worden. Er sei an diesem Abend mit zwei Kollegen im Ausgang gewesen. Auf dem Heimweg sei einer seiner beiden Kollegen von einem Betrunkenen angegriffen worden. Er und der andere Kollege seien nicht angegriffen worden und hätten sich nicht selbst an der Auseinandersetzung beteiligt. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, aber er sei nur Zeuge gewesen und habe keine Strafe zu erwarten. Insgesamt könne er sich nicht erklären, weshalb er mehrere Male in solche Vorfälle involviert gewesen sei. Seit er aber keinen Kontakt mehr zu diesen Personen habe, sei dies nicht mehr vorgekommen. Er würde selber niemanden angreifen. In den letzten zwei Jahren habe er keinen Alkohol mehr konsumiert; Drogen habe er nie versucht. Im Militär reize ihn die körperliche, sportliche Aktivität. Er würde gerne ins Militär und evtl. auch weitermachen. Waffenloser Dienst würde in Frage kommen, solange er körperlich aktiv sein könnte. D. Die Fachstelle händigte S._______ am 19. September 2012 das Formular "Gewährung des rechtlichen Gehörs" aus. Sie wies darin darauf hin, sie beurteile Folgendes als sicherheitsrelevant: mangelhafte Integrität und Vertrauenswürdigkeit, mangelndes Gefahrenbewusstsein, erhöhtes Aggressions- und Gewaltpotenzial, erhöhtes Gefahrenpotenzial im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe, Spektakelwert und Reputationsverlust der Schweizer Armee. S._______ gab an diesem Tag an, er werde später Stellung nehmen. E. Am 24. September 2012 reichte S._______ seine Stellungnahme ein, welche die Überschrift "Einsprache gegen Risikoerklärung" trägt. Er legte darin dar, weshalb bei ihm keine ungeordneten persönlichen Verhältnisse vorliegen würden und nahm Stellung zu den Strafregistereinträgen. Er habe keine Aggressionsprobleme und neige nicht zu gewalttätigen Massnahmen. Dieses Schreiben stellte er auch dem Armeestab A der Schweizer Armee zu. Dieser leitete es dem Bundesverwaltungsgericht weiter und wies darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht werde prüfen, ob das Schreiben als Beschwerde gegen die Risikoerklärung entgegen genommen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer auf, die angefochtene Verfügung einzureichen. F. Die Fachstelle erliess indes erst anschliessend, nämlich am 22. Oktober 2012, eine Risikoerklärung und reichte diese mit den Akten dem Bundesverwaltungsgericht ein. Sie hielt im Dispositiv der Risikoerklärung fest, bei S._______ liege ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vor (Dispositiv-Ziff. 1) und das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Dispositiv-Ziff. 2). G. Sinngemäss beantragt S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in seinem Schreiben vom 24. September 2012 eine Überprüfung der Risikoerklärung, zumal er darlegt, er würde gerne Militärdienst leisten. H. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Ausführungen in der Risikoerklärung vom 22. Oktober 2012. I. Der Beschwerdeführer reicht keine weiteren Schreiben ein. Mit Verfügung vom 26. April 2013 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Erklärung auf, ob er an der Beschwerde festhalte. Gegebenenfalls solle er Stellung zur Risikoerklärung nehmen und seine Beschwerde begründen; bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Akten entschieden. J. Der Beschwerdeführer reicht innert der gesetzten Frist weder die Erklärung über die Aufrechterhaltung der Beschwerde noch eine Begründung ein. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 setzt ihm das Bundesverwaltungsgericht eine Nachfrist an, die der Beschwerdeführer nicht nutzt. K. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Risikoerklärung am 22. Oktober 2012 erlassen wurde, während die Beschwerdeschrift bereits vom 24. September 2012 datiert. Indes war bereits aufgrund des Formulars "Gewährung des rechtlichen Gehörs" vom 19. September 2012 vom Erlass einer negativen Risikoerklärung auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist die vorzeitige Beschwerdeeinreichung nachvollziehbar und die Eingabe als Beschwerde gegen die Risikoerklärung vom 22. Oktober 2012 entgegenzunehmen (vgl. den ähnlichen Fall im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 1.1; s.a. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.117 m.H.). Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss und zog seine Beschwerde nicht schriftlich zurück, weshalb ungeachtet seiner fehlenden Mitwirkung im Verfahren davon auszugehen ist, dass er an der Beschwerde festhalten möchte. Da er sich trotz mehrfachen Aufforderungen nicht mehr zur Sache vernehmen liess, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.
E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2).
E. 3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs.1 Bst. d MG vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
E. 3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3 m.H.). Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft.
E. 3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4 m.H.). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4 m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen.
E. 3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbesondere auch Einsicht in eingestellte Strafverfahren nehmen und diese bei ihrer Risikobeurteilung berücksichtigen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Bei einer Personensicherheitsprüfung ist nicht nur auf die im Strafregister verzeichneten Straftaten abzustellen, sondern auf sämtliche bekannten Vorgänge, die einen Eindruck der zu prüfenden Person vermitteln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3, A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.1, zur Gesamtbetrachtung auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3 und A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8). Eingestellte Strafverfahren sind für die Risikoeinschätzung im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nicht unbesehen mit Freisprüchen gleichzusetzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.1 und A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4 m.H.). Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6).
E. 3.4 Zur Begründung der Risikoverfügung legt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes dar, wobei sie sich nicht nur auf die eingeholten Akten, sondern vor allem auch auf die Befragung stützt: Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den beiden Fahrerflucht-Vorfällen würden eine Bagatellisierungstendenz aufzeigen, weshalb Zweifel an seiner Integrität und Vertrauenswürdigkeit aufkämen. Da er über längere Zeit und wiederholt seine eigenen Bedürfnisse über diejenigen des Gesetzgebers gestellt und trotz bereits erfolgter Verurteilung erneut delinquiert habe, nehme er es anscheinend mit geltenden Gesetzen und Normen nicht so ernst. Im Kontext eines mangelnden Gefahrenbewusstseins und mangelhaften Normempfindens seien deshalb seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit im Hinblick auf das Überlassen der persönlichen Waffe als eingeschränkt anzusehen. Es könne auf dieser Basis nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht auch bezüglich des Umgangs mit der Armeewaffe, mit Munition oder Explosivstoffen unüberlegt und unverantwortlich handeln würde. Aus der Einstellungsverfügung vom 23. November 2010 ergäbe sich, dass er bei einer tätlichen Auseinandersetzung anwesend gewesen sei und danach zusammen mit den Mitangeschuldigten fluchtartig den Tatort verlassen und dabei eine Kollision verursacht habe. Obwohl er also nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, habe er diese zumindest passiv toleriert und anschliessend den Mitangeschuldigten aktiv zur Flucht verholfen. Sodann habe er anlässlich der persönlichen Befragung einen weiteren Vorfall geschildert, bei dem einer seiner Kollegen plötzlich von einer betrunkenen Person mit einem Messer angegriffen worden sei; hierbei hätte er versucht, den Kollegen wegzuziehen, aber nicht anderweitig eingegriffen. Weiter sei er gemäss seiner Aussage einmal von mehreren Personen mit Baseballschlägern spitalreif geschlagen worden; dies habe sich ereignet, weil der Haupttäter der Auffassung gewesen sei, seine Ex-Frau habe ein Verhältnis mit ihm gehabt. Bereits einen Monat zuvor sei er bei einem Konflikt zwischen dem Haupttäter und dessen Ex-Frau zur Schlichtung des Streits anwesend gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringe, nie selbst tätlich geworden zu sein und es ihm bewusst sei, dass diese Sachen gefährlich gewesen seien und er vieles gelernt, sich positiv gebessert habe und keinen Kontakt mehr zu diesen Personen pflege, seien diese Vorfälle zu berücksichtigen. Er sei in auffällig viele aggressive Vorfälle verwickelt und bewege sich in einem Umfeld, in dem überdurchschnittlich viele körperliche Auseinandersetzungen stattfinden würden. Ausserdem habe er beim Führen eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand zumindest passiv in Kauf genommen, dass Sachen Schaden nehmen oder Personen verletzt werden könnten; zweimal sei effektiv Drittschaden entstanden. Vorliegend sei von einem erhöhten Gewaltpotenzial auszugehen.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer legt dar, weshalb seine persönlichen Verhältnisse nicht als ungeordnet einzustufen seien. Er beschreibt seinen Alltag und bringt vor, das Arbeitsverhältnis zwischen ihm, seinen Mitarbeitern und seinem Chef sei positiv. Ebenso seien die Familienverhältnisse friedlich. Er gehe fast täglich ins Fitnessstudio und verbringe die Wochenenden mit seinem jüngeren Bruder. Zu den Strafregistereinträgen bemerkt er, er habe aus seinen Fehlern bezüglich des Autofahrens gelernt. Er wisse, dass dieses Verhalten nicht angemessen gewesen sei. Er habe dieses Jahr einen BFU-Kurs besucht und werde eine Verkehrspsychologin aufsuchen. Was den anderen Vorfall vom Herbst 2010 angehe, so habe er persönlich nicht Hand angelegt und pflege keinen Kontakt mehr mit diesen Personen. Er fühle sich schuldig, den Opfern nicht geholfen zu haben und bedauere dies sehr. Er könne versichern, dass er keine Aggressionsprobleme habe und nicht zu gewalttätigen Massnahmen neige.
E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon verschiedentlich mit Strafverfolgungsbehörden konfrontiert und bei überdurchschnittlich vielen tätlichen Auseinandersetzungen anwesend war. Freilich weisen nicht alle fraglichen Verhaltensweisen einen unmittelbaren Bezug zu Waffen auf und dem Beschwerdeführer ist nicht vorzuwerfen, selbst gewalttätig gewesen zu sein. Die Vorkommnisse, insbesondere die beiden Vorfälle mit der Fahrerflucht, offenbaren indessen die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich zur Verfolgung seiner Zwecke über geltendes Recht hinwegzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3). Auch die Anwesenheit bei verschiedenen tätlichen Auseinandersetzungen erscheint im Verhältnis zu derjenigen anderer Männer im gleichen Alter überdurchschnittlich häufig. Die Vorinstanz legt eingehend dar, weshalb sie es als Risiko ansieht, dem Beschwerdeführer eine persönliche Waffe zu überlassen. Sie hat sich bei ihrer Beurteilung insgesamt von sachgerechten Überlegungen leiten lassen. Von einem ausserordentlich grossen Risiko kann zwar nicht ausgegangen werden, namentlich da der Beschwerdeführer die Stabilisierung seiner Lebensumstände in letzter Zeit glaubhaft darlegt. Indem die Vorinstanz die Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. Jedoch besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2).
E. 4.2 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2 m.H.; s.a. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).
E. 4.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten (s.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2, A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (s.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar (s.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.4).
E. 4.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentli-chen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnis-mässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5125/2012 Urteil vom 20. Juni 2013 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar. Parteien S._______, Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Personensicherheitsprüfung gemäss MG. Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen S._______ eine Personensicherheitsprüfung durch. B. Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 24. August 2012 hin legte die Staatsanwaltschaft A._______ folgenden strafrechtlich relevanten Vorfall dar:
29. Juni 2009: Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.- wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall (Fahrerflucht nach einer Sachbeschädigung) und Verletzung der Verkehrsregeln. Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 5. September 2012 hin legte die Staatsanwaltschaft B._______ folgende Einstellungsverfügung dar:
23. November 2010: Einstellung der Untersuchung betreffend Angriff, versuchtem Raub, Körperverletzung sowie Tätlichkeiten, da S._______ zwar vor Ort war, sich aber weder an einem Angriff noch an einem versuchten Raub oder einer Körperverletzung beteiligt hatte. Die Untersuchung bezüglich Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe keinen Hinweis auf Alkoholkonsum ergeben, weshalb S._______ keine Vereitelung vorzuwerfen sei. Jedoch sei er nach der Auseinandersetzung zusammen mit den Mitangeschuldigten fluchtartig vom Tatort weggefahren und habe dabei eine Kollision verursacht. C. Am 18. September 2012 wurde S._______ das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt. Auf diesem Formular wird darauf hingewiesen, dass bei jedem Stellungspflichtigen zumindest eine Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) durchgeführt werde. Am gleichen Tag befragte ihn die Fachstelle. Themen der Befragung waren nebst den aktenkundigen Polizeikontakten verschiedene andere Situationen, in denen er Zeuge resp. Opfer von tätlichen Auseinandersetzungen war. S._______ äusserte sich dazu zusammengefasst wie folgt:
- Der erste Unfall im Jahr 2009 (Sachschaden an einem Signal) habe sich in der Nacht ereignet. Er sei weitergefahren und die Polizei sei erst einige Stunden danach auf ihn gekommen. Einen Alkoholtest habe die Polizei nicht gemacht, da er zugegeben habe, Alkohol konsumiert zu haben.
- Einmal sei er von Personen mit Baseballschlägern angegriffen und spitalreif geschlagen worden; er habe dabei niemanden verletzt. Grund für den Angriff sei ein Vorfall gewesen, der einen Monat vorher stattgefunden habe. Damals habe es eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Hauptangreifer und dessen Ex-Frau gegeben, bei der er anwesend gewesen sei. Der Grund für diese Auseinandersetzung sei gewesen, dass der Hauptangreifer vermutet habe, seine Ex-Frau habe ein Verhältnis mit ihm. Seine Anzeige gegen den Angriff mit den Baseballschlägern sei mangels Beweisen eingestellt worden. Seit damals habe er keinen Kontakt mehr zu diesen Personen. (Gemäss Befragung ereignete sich dies vermutlich Ende 2009/Anfang 2010.)
- Zum Ereignis im November 2010, als er mit seinen Kollegen den Ort der tätlichen Auseinandersetzung schnell habe verlassen wollen führt er an, sein Fahrzeug sei mit einem anderen Fahrzeug kollidiert (Sachschaden, keine Verletzte), weil sein Kollege während der Fahrt habe aussteigen wollen. Er sei nach der Kollision weitergefahren und habe die Polizei nicht direkt informiert, da er gestresst, aufgrund eines Todesfalls in der Familie durcheinander und auch müde gewesen sei. Daraufhin sei sein Fahrausweis annulliert worden.
- Im Dezember 2011 sei er bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung als Zeuge anwesend gewesen; ein Kollege von ihm sei mit dem Messer angegriffen worden. Er sei an diesem Abend mit zwei Kollegen im Ausgang gewesen. Auf dem Heimweg sei einer seiner beiden Kollegen von einem Betrunkenen angegriffen worden. Er und der andere Kollege seien nicht angegriffen worden und hätten sich nicht selbst an der Auseinandersetzung beteiligt. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, aber er sei nur Zeuge gewesen und habe keine Strafe zu erwarten. Insgesamt könne er sich nicht erklären, weshalb er mehrere Male in solche Vorfälle involviert gewesen sei. Seit er aber keinen Kontakt mehr zu diesen Personen habe, sei dies nicht mehr vorgekommen. Er würde selber niemanden angreifen. In den letzten zwei Jahren habe er keinen Alkohol mehr konsumiert; Drogen habe er nie versucht. Im Militär reize ihn die körperliche, sportliche Aktivität. Er würde gerne ins Militär und evtl. auch weitermachen. Waffenloser Dienst würde in Frage kommen, solange er körperlich aktiv sein könnte. D. Die Fachstelle händigte S._______ am 19. September 2012 das Formular "Gewährung des rechtlichen Gehörs" aus. Sie wies darin darauf hin, sie beurteile Folgendes als sicherheitsrelevant: mangelhafte Integrität und Vertrauenswürdigkeit, mangelndes Gefahrenbewusstsein, erhöhtes Aggressions- und Gewaltpotenzial, erhöhtes Gefahrenpotenzial im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe, Spektakelwert und Reputationsverlust der Schweizer Armee. S._______ gab an diesem Tag an, er werde später Stellung nehmen. E. Am 24. September 2012 reichte S._______ seine Stellungnahme ein, welche die Überschrift "Einsprache gegen Risikoerklärung" trägt. Er legte darin dar, weshalb bei ihm keine ungeordneten persönlichen Verhältnisse vorliegen würden und nahm Stellung zu den Strafregistereinträgen. Er habe keine Aggressionsprobleme und neige nicht zu gewalttätigen Massnahmen. Dieses Schreiben stellte er auch dem Armeestab A der Schweizer Armee zu. Dieser leitete es dem Bundesverwaltungsgericht weiter und wies darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht werde prüfen, ob das Schreiben als Beschwerde gegen die Risikoerklärung entgegen genommen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer auf, die angefochtene Verfügung einzureichen. F. Die Fachstelle erliess indes erst anschliessend, nämlich am 22. Oktober 2012, eine Risikoerklärung und reichte diese mit den Akten dem Bundesverwaltungsgericht ein. Sie hielt im Dispositiv der Risikoerklärung fest, bei S._______ liege ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vor (Dispositiv-Ziff. 1) und das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Dispositiv-Ziff. 2). G. Sinngemäss beantragt S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in seinem Schreiben vom 24. September 2012 eine Überprüfung der Risikoerklärung, zumal er darlegt, er würde gerne Militärdienst leisten. H. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Ausführungen in der Risikoerklärung vom 22. Oktober 2012. I. Der Beschwerdeführer reicht keine weiteren Schreiben ein. Mit Verfügung vom 26. April 2013 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Erklärung auf, ob er an der Beschwerde festhalte. Gegebenenfalls solle er Stellung zur Risikoerklärung nehmen und seine Beschwerde begründen; bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Akten entschieden. J. Der Beschwerdeführer reicht innert der gesetzten Frist weder die Erklärung über die Aufrechterhaltung der Beschwerde noch eine Begründung ein. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 setzt ihm das Bundesverwaltungsgericht eine Nachfrist an, die der Beschwerdeführer nicht nutzt. K. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Risikoerklärung am 22. Oktober 2012 erlassen wurde, während die Beschwerdeschrift bereits vom 24. September 2012 datiert. Indes war bereits aufgrund des Formulars "Gewährung des rechtlichen Gehörs" vom 19. September 2012 vom Erlass einer negativen Risikoerklärung auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist die vorzeitige Beschwerdeeinreichung nachvollziehbar und die Eingabe als Beschwerde gegen die Risikoerklärung vom 22. Oktober 2012 entgegenzunehmen (vgl. den ähnlichen Fall im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 1.1; s.a. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.117 m.H.). Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss und zog seine Beschwerde nicht schriftlich zurück, weshalb ungeachtet seiner fehlenden Mitwirkung im Verfahren davon auszugehen ist, dass er an der Beschwerde festhalten möchte. Da er sich trotz mehrfachen Aufforderungen nicht mehr zur Sache vernehmen liess, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2).
3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs.1 Bst. d MG vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist. 3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3 m.H.). Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft. 3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4 m.H.). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4 m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen. 3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbesondere auch Einsicht in eingestellte Strafverfahren nehmen und diese bei ihrer Risikobeurteilung berücksichtigen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Bei einer Personensicherheitsprüfung ist nicht nur auf die im Strafregister verzeichneten Straftaten abzustellen, sondern auf sämtliche bekannten Vorgänge, die einen Eindruck der zu prüfenden Person vermitteln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3, A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.1, zur Gesamtbetrachtung auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3 und A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8). Eingestellte Strafverfahren sind für die Risikoeinschätzung im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nicht unbesehen mit Freisprüchen gleichzusetzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.1 und A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4 m.H.). Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6). 3.4 Zur Begründung der Risikoverfügung legt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes dar, wobei sie sich nicht nur auf die eingeholten Akten, sondern vor allem auch auf die Befragung stützt: Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den beiden Fahrerflucht-Vorfällen würden eine Bagatellisierungstendenz aufzeigen, weshalb Zweifel an seiner Integrität und Vertrauenswürdigkeit aufkämen. Da er über längere Zeit und wiederholt seine eigenen Bedürfnisse über diejenigen des Gesetzgebers gestellt und trotz bereits erfolgter Verurteilung erneut delinquiert habe, nehme er es anscheinend mit geltenden Gesetzen und Normen nicht so ernst. Im Kontext eines mangelnden Gefahrenbewusstseins und mangelhaften Normempfindens seien deshalb seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit im Hinblick auf das Überlassen der persönlichen Waffe als eingeschränkt anzusehen. Es könne auf dieser Basis nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht auch bezüglich des Umgangs mit der Armeewaffe, mit Munition oder Explosivstoffen unüberlegt und unverantwortlich handeln würde. Aus der Einstellungsverfügung vom 23. November 2010 ergäbe sich, dass er bei einer tätlichen Auseinandersetzung anwesend gewesen sei und danach zusammen mit den Mitangeschuldigten fluchtartig den Tatort verlassen und dabei eine Kollision verursacht habe. Obwohl er also nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, habe er diese zumindest passiv toleriert und anschliessend den Mitangeschuldigten aktiv zur Flucht verholfen. Sodann habe er anlässlich der persönlichen Befragung einen weiteren Vorfall geschildert, bei dem einer seiner Kollegen plötzlich von einer betrunkenen Person mit einem Messer angegriffen worden sei; hierbei hätte er versucht, den Kollegen wegzuziehen, aber nicht anderweitig eingegriffen. Weiter sei er gemäss seiner Aussage einmal von mehreren Personen mit Baseballschlägern spitalreif geschlagen worden; dies habe sich ereignet, weil der Haupttäter der Auffassung gewesen sei, seine Ex-Frau habe ein Verhältnis mit ihm gehabt. Bereits einen Monat zuvor sei er bei einem Konflikt zwischen dem Haupttäter und dessen Ex-Frau zur Schlichtung des Streits anwesend gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringe, nie selbst tätlich geworden zu sein und es ihm bewusst sei, dass diese Sachen gefährlich gewesen seien und er vieles gelernt, sich positiv gebessert habe und keinen Kontakt mehr zu diesen Personen pflege, seien diese Vorfälle zu berücksichtigen. Er sei in auffällig viele aggressive Vorfälle verwickelt und bewege sich in einem Umfeld, in dem überdurchschnittlich viele körperliche Auseinandersetzungen stattfinden würden. Ausserdem habe er beim Führen eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand zumindest passiv in Kauf genommen, dass Sachen Schaden nehmen oder Personen verletzt werden könnten; zweimal sei effektiv Drittschaden entstanden. Vorliegend sei von einem erhöhten Gewaltpotenzial auszugehen. 3.5 Der Beschwerdeführer legt dar, weshalb seine persönlichen Verhältnisse nicht als ungeordnet einzustufen seien. Er beschreibt seinen Alltag und bringt vor, das Arbeitsverhältnis zwischen ihm, seinen Mitarbeitern und seinem Chef sei positiv. Ebenso seien die Familienverhältnisse friedlich. Er gehe fast täglich ins Fitnessstudio und verbringe die Wochenenden mit seinem jüngeren Bruder. Zu den Strafregistereinträgen bemerkt er, er habe aus seinen Fehlern bezüglich des Autofahrens gelernt. Er wisse, dass dieses Verhalten nicht angemessen gewesen sei. Er habe dieses Jahr einen BFU-Kurs besucht und werde eine Verkehrspsychologin aufsuchen. Was den anderen Vorfall vom Herbst 2010 angehe, so habe er persönlich nicht Hand angelegt und pflege keinen Kontakt mehr mit diesen Personen. Er fühle sich schuldig, den Opfern nicht geholfen zu haben und bedauere dies sehr. Er könne versichern, dass er keine Aggressionsprobleme habe und nicht zu gewalttätigen Massnahmen neige. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon verschiedentlich mit Strafverfolgungsbehörden konfrontiert und bei überdurchschnittlich vielen tätlichen Auseinandersetzungen anwesend war. Freilich weisen nicht alle fraglichen Verhaltensweisen einen unmittelbaren Bezug zu Waffen auf und dem Beschwerdeführer ist nicht vorzuwerfen, selbst gewalttätig gewesen zu sein. Die Vorkommnisse, insbesondere die beiden Vorfälle mit der Fahrerflucht, offenbaren indessen die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich zur Verfolgung seiner Zwecke über geltendes Recht hinwegzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3). Auch die Anwesenheit bei verschiedenen tätlichen Auseinandersetzungen erscheint im Verhältnis zu derjenigen anderer Männer im gleichen Alter überdurchschnittlich häufig. Die Vorinstanz legt eingehend dar, weshalb sie es als Risiko ansieht, dem Beschwerdeführer eine persönliche Waffe zu überlassen. Sie hat sich bei ihrer Beurteilung insgesamt von sachgerechten Überlegungen leiten lassen. Von einem ausserordentlich grossen Risiko kann zwar nicht ausgegangen werden, namentlich da der Beschwerdeführer die Stabilisierung seiner Lebensumstände in letzter Zeit glaubhaft darlegt. Indem die Vorinstanz die Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. Jedoch besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2). 4.2 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2 m.H.; s.a. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581). 4.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten (s.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2, A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (s.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar (s.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.4). 4.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentli-chen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnis-mässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
5. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: