Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. Der Führungsstab der Armee hat die Fachstelle des Departements für Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS, nachfolgend: Fachstelle) mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______, (Geburtsdatum), beauftragt. B. Die Fachstelle erhielt im Rahmen ihrer Untersuchung Kenntnis von folgenden strafrechtlichen Vorfällen, beurteilt jeweils durch die Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland: 04.09.2007 Verbotenes Überschreiten von Geleisen, Verweis, ohne Eintrag ins Strafregister. 21.11.2008 Diebstahl von geringen Vermögenswerten, Verweis, ohne Eintrag ins Strafregister. 02.04.2009 Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Führen eines Personenwagens ohne Führerschein, fünf Halbtage persönliche Arbeitsleistung, ohne Eintrag ins Strafregister. 05.04.2011 einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), Angriff (Art. 134 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB), Freiheitsentzug von acht Tagen, bedingt vollziehbar, Probezeit ein Jahr, Bewährungshilfe, mit Eintrag ins Strafregister. C. Am 1. November 2011 stimmte A._______ auf dem Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" der Durchführung einer Grundsicherheits- und einer erweiterten Sicherheitsprüfung zu. Anschliessend teilte die Fachstelle A._______ mit, zu beabsichtigen, eine Risikoerklärung zu erlassen. Diese könne dazu führen, dass die Armee davon absehe, A._______ zu rekrutieren. A._______ verzichtete auf eine Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 stufte die Fachstelle A._______ als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) sowie der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4) ein. Gleichzeitig empfahl es, A._______ keine persönliche Waffe zu überlassen und von einer Verwendung innerhalb der Armee abzusehen. E. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 11. Februar 2012 Einsprache bei der Fachstelle. Diese teilte ihm daraufhin mit, die Verfügung vom 11. Januar 2012 könne ausschliesslich mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 ist A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht gelangt und beantragt die Aufhebung der fraglichen Verfügung. F. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet am 11. April 2012 auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reicht keine Schlussbemerkungen ein. G. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien sowie die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Hierbei handelt es sich folglich um eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG. Überdies fällt die Personensicherheitsprüfung nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BWIS).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Hinsichtlich der dreissigtägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 50 VwVG ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 13. Januar 2012 entgegengenommen, dagegen jedoch erst am 14. Februar 2012, mithin 31 Tage nach deren Zustellung, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat. Bereits am 11. Februar 2012 ist er allerdings an die Vorinstanz gelangt mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit dieser innert dreissig Tagen eingereichten Eingabe hat er die gesetzliche Verwirkungsfrist von Art. 50 VwVG gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG; vgl. zum Ganzen: Bernhard Maitre/Vanessa Thalmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/St. Gallen 2009, Art. 21 N. 19). Auf die im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
E. 2 Der Führungsstab der Armee hat im vorliegenden Fall ausschliesslich eine Grundsicherheitsprüfung sowie gegebenenfalls eine erweiterte Personensicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 BWIS, einschliesslich einer Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 MG beantragt, nicht jedoch eine solche nach Art. 23 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 MG (vgl. Beilage 1, Urteile des Bundesverwaltungsgericht A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3 und 4, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3 und 4). Nachfolgend ist demnach einzig zu prüfen, ob die in der angefochtenen Verfügung im Rahmen dieser beiden Verfahren getroffenen Anordnungen korrekt sind. Das Bundesverwaltungsgericht prüft diese Frage grundsätzlich mit voller Kognition. Allerdings ist der Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob vom Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko ausgeht, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken zu definieren. Als Justizbehörde hat es lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Konkretisierung des Sicherheitsrisikos im Rahmen der delegierten Befugnisse geblieben ist und ob die Beurteilung im Einzelfall gemessen an diesem Massstab korrekt erfolgt ist. Deshalb auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Risikoverfügung eine gewisse Zurückhaltung, zumal die Vorinstanz als Fachbehörde über besondere Kenntnisse verfügt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2, 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.1, 2A.65/2004 vom 26. Juni 2004 E. 2.3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 2, A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 2, A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 2).
E. 3 Im Zuge der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Teilrevision des Militärgesetzes wurde Art. 19 Abs. 3 BWIS geändert. Diese Revision sowie jene als Folge der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über Bevölkerungsschutz und Zivilrecht (BZP, SR 273) beziehen sich auf Regelungen (vgl. Art. 19 Ingress und Art. 19 Bst. c MG), welche im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die alte oder neue Fassung der fraglichen Regelungen anzuwenden wäre. Anders verhält es sich hinsichtlich der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4), die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist, jedoch mit der Verordnung vom 30. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012, partiell bereits wieder revidiert worden ist. Gemäss Art. 32 Abs. 3 PSPV unterstehen Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, dem bisherigen Recht. Auf das vorliegende Verfahren, das im November 2011 eingeleitet wurde, findet somit die PSPV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (aPSPV, AS 2011 1032) Anwendung.
E. 4 Die Armee hat den Beschwerdeführer auf den 1. November 2011 in das Rekrutierungszentrum Sumiswald aufgeboten, um seine Diensttauglichkeit zu prüfen. Welche Funktion er dereinst innerhalb der Armee ausüben sollte, steht nicht fest.
E. 4.1 Mit Bezug auf diese Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-5391/2011 vom 5. April 2012 entschieden, Art. 19 BWIS erlaube eine Personensicherheitsprüfung ausdrücklich nur unter bestimmten Umständen; er biete keine Grundlage für die Prüfung aller Stellungspflichtigen. Die Bestimmungen der aPSPV seien daher so auszulegen, dass eine Sicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 BWIS nur zulässig sei, wenn geplant sei, dem Stellungspflichtigen eine bestimmte sicherheitsempfindliche Funktion zuzuweisen bzw. eine solche Funktion zumindest eine von mehreren in Betracht gezogenen Varianten sei. Die Zustimmung zu einer Personensicherheitsprüfung nach BWIS pauschal einzuholen und eine solche Prüfung bei allen Stellungspflichtigen durchzuführen, gestatte Art. 19 BWIS nicht (E. 3 und 4). Diesen Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl am 31. Mai 2012 als auch am 4. August 2012 mit ausführlicher Begründung bestätigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 E. 3 f., A-6294/2011 E. 3 f.). Hinsichtlich des vorliegenden Falles hat diese Rechtsprechung zur Folge, dass die Vorinstanz den nur zur Aushebung aufgebotenen, aber noch nicht für eine sicherheitsempfindliche Funktion rekrutierten oder in anderer Weise hierfür vorgesehenen Beschwerdeführer zu Unrecht einer Sicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 BWIS unterzogen hat. Insoweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, der Beschwerdeführer stelle ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 19 BWIS dar, und die auf dieser Grundlage ausgesprochene Empfehlung, den Beschwerdeführer nicht in die Armee aufzunehmen, ist sie gutzuheissen und die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz sind aufzuheben.
E. 4.2 Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer einer Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG unterzogen hat. Laut dieser Bestimmung kann der Führungsstab der Armee zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe ohne Zustimmung der zu prüfenden Personen die Beurteilung ihres Gewaltpotentials durch eine Personensicherheitsprüfung beantragen. Diese Form der Personensicherheitsprüfung ist nicht auf bestimmte Angehörige der Armee beschränkt und muss nach Art. 5 Abs. 2 aPSPV bei allen Stellungspflichtigen durchgeführt werden (vgl. dazu ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.2.1 und E. 4.3, A-5392/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2.1 und E. 4.3, AB 2009 S 1257, Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Militärgesetzes vom 19. August 2009, BBl 2009 5919). Die von der Vorinstanz im Rahmen dieses Verfahrens getätigten Sachverhaltserhebungen und die gestützt darauf in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet.
E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die in Anwendung von Art. 113 Abs. 1 Bst. d verfügte Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, rechtmässig ist.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat diese Anordnung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer u.a. wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit vorbestraft sei. Aufgrund dieser Vorkommnisse könne sie nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Delikte begehen und in gewalttätige Auseinandersetzungen involviert sein werde. Deshalb schätze sie das Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers als erheblich ein, weshalb sie die Überlassung einer Waffe sowie den Zugang zu Munition oder Explosionsstoffen im Falle des Beschwerdeführers als eine potentielle Gefahr für die Armee und die öffentliche Sicherheit einstufe. Zu diesem Ergebnis komme man ebenfalls, wenn die vom Bundesgericht zur Überlassung von Waffen im zivilen Bereich entwickelten Kriterien herangezogen würden. Von einer Überlassung einer Waffe an den Beschwerdeführer sei daher abzusehen. Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, sich seit der Risikoverfügung viele Gedanken zu seiner Person und seinem Verhalten in den letzten Jahren gemacht zu haben. Er bereue seine Straftaten, welche die Vorinstanz ihm entgegenhalte. Er habe jedoch eingesehen, dass er grosse Fehler gemacht habe. Seine Einsicht komme hoffentlich nicht zu spät. Er bitte, ihm eine letzte Chance zu geben. Er sei bereit, sich zu verändern und denke, dass die Verwendung innerhalb der Armee ihn in seiner Persönlichkeitsentwicklung positiv beeinflussen werde.
E. 5.2 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 E. 5.1, A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.1). Ob sich eine Person zu einer solchen Tat hinreissen lassen könnte, kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 E. 5.3.1, A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.1, je m.w.H.). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen von der Armee eine Waffe ausgehändigt wird, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 A-6587/2011 E. 5.3.2, A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.2).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bereits mehrere Straftaten begangen (vgl. Sachverhalt B.). Am schwersten wiegt im vorliegenden Kontext dessen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB) und Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB). Diese Straftaten gegen Leib und Leben hat der Beschwerdeführer erst vor rund anderthalb Jahren verübt, indem er die körperliche Unversehrtheit einer Person beeinträchtigt, an einer solchen Tat mitgewirkt und schliesslich in minder schwerem Umfang auf die körperliche Integrität einer Person eingewirkt hat (vgl. zur rechtlichen Qualifikation im Einzelnen: Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, S. 63 ff.). Dass die Vorinstanz die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund als eingeschränkt betrachtet, ist nicht zu beanstanden. Freilich weisen die fraglichen Delikte keinen unmittelbaren Bezug zu Waffen auf. Sie offenbaren indessen die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich zur Verfolgung seiner Zwecke über geltendes Recht hinwegzusetzen und dabei die Verletzung anderer Personen in Kauf zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang, als ihm die Vorinstanz zur ins Auge gefassten Risikoerklärung das rechtliche Gehör gewährt hat, selbst zugestanden, zwar mit den in der Vergangenheit begangenen Delikte abgeschlossen zu haben, jedoch nicht ausschliessen zu können, in Zukunft wieder "auszurasten". Er könne nicht versprechen, zukünftig nicht mehr straffällig zu werden (Gewährung des rechtlichen Gehörs: 7'33). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Zukunft Konflikte gewaltsam zu lösen versucht und zur Durchsetzung seiner Position möglicherweise auf eine sich in seinem Besitz befindliche Waffen zurückgreift, zu Recht als erhöht eingestuft (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Konsequenterweise hat sie dem Führungsstab der Armee deshalb empfohlen, von einer Überlassung einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung).
E. 5.4 Zu prüfen die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen.
E. 5.4.1 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.4.1). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (BGE 135 I 402 E. 4.6.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 E. 5.4.1).
E. 5.4.2 Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Zwar ist eine Rekrutierung des Beschwerdeführers faktisch ausgeschlossen, wenn der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz folgt, von einer Überlassung der persönlichen Waffe abzusehen (vgl. dazu ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai E. 5.2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten und hierdurch seine Entwicklung positiv zu beeinflussen, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde zerschlagen. Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer für den Fall seiner Nichtrekrutierung keine ernsthaften Nachteile geltend. Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind solche denn auch nicht erkennbar. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass vorliegend keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten. Die angefochtene Feststellung, der Beschwerdeführer stelle ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG dar, und die auf dieser Grundlage ausgesprochene Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe abzusehen, erweisen sich demnach als verhältnismässig.
E. 5.5 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, es liege ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG vor sowie die auf dieser Grundlage ausgesprochenen Empfehlung, vom Überlassen der persönlichen Waffe abzusehen.
E. 6 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde insofern durch, als die gestützt auf Art. 19 Abs. 1 BWIS getroffenen Anordnungen aufzuheben sind, im Übrigen erweist sich seine Beschwerde jedoch als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend einzustufen, weshalb ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung steht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung der Fachstelle vom 11. Januar 2012 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG darstellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 467'170, Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Christa Baumann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-874/2012 Urteil vom 16. August 2012 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Christa Baumann. Parteien A._______ Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Personensicherheitsprüfung. Sachverhalt: A. Der Führungsstab der Armee hat die Fachstelle des Departements für Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS, nachfolgend: Fachstelle) mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______, (Geburtsdatum), beauftragt. B. Die Fachstelle erhielt im Rahmen ihrer Untersuchung Kenntnis von folgenden strafrechtlichen Vorfällen, beurteilt jeweils durch die Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland: 04.09.2007 Verbotenes Überschreiten von Geleisen, Verweis, ohne Eintrag ins Strafregister. 21.11.2008 Diebstahl von geringen Vermögenswerten, Verweis, ohne Eintrag ins Strafregister. 02.04.2009 Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Führen eines Personenwagens ohne Führerschein, fünf Halbtage persönliche Arbeitsleistung, ohne Eintrag ins Strafregister. 05.04.2011 einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), Angriff (Art. 134 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB), Freiheitsentzug von acht Tagen, bedingt vollziehbar, Probezeit ein Jahr, Bewährungshilfe, mit Eintrag ins Strafregister. C. Am 1. November 2011 stimmte A._______ auf dem Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" der Durchführung einer Grundsicherheits- und einer erweiterten Sicherheitsprüfung zu. Anschliessend teilte die Fachstelle A._______ mit, zu beabsichtigen, eine Risikoerklärung zu erlassen. Diese könne dazu führen, dass die Armee davon absehe, A._______ zu rekrutieren. A._______ verzichtete auf eine Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 stufte die Fachstelle A._______ als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) sowie der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4) ein. Gleichzeitig empfahl es, A._______ keine persönliche Waffe zu überlassen und von einer Verwendung innerhalb der Armee abzusehen. E. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 11. Februar 2012 Einsprache bei der Fachstelle. Diese teilte ihm daraufhin mit, die Verfügung vom 11. Januar 2012 könne ausschliesslich mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 ist A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht gelangt und beantragt die Aufhebung der fraglichen Verfügung. F. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet am 11. April 2012 auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reicht keine Schlussbemerkungen ein. G. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien sowie die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Hierbei handelt es sich folglich um eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG. Überdies fällt die Personensicherheitsprüfung nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BWIS). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Hinsichtlich der dreissigtägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 50 VwVG ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 13. Januar 2012 entgegengenommen, dagegen jedoch erst am 14. Februar 2012, mithin 31 Tage nach deren Zustellung, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat. Bereits am 11. Februar 2012 ist er allerdings an die Vorinstanz gelangt mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit dieser innert dreissig Tagen eingereichten Eingabe hat er die gesetzliche Verwirkungsfrist von Art. 50 VwVG gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG; vgl. zum Ganzen: Bernhard Maitre/Vanessa Thalmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/St. Gallen 2009, Art. 21 N. 19). Auf die im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2. Der Führungsstab der Armee hat im vorliegenden Fall ausschliesslich eine Grundsicherheitsprüfung sowie gegebenenfalls eine erweiterte Personensicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 BWIS, einschliesslich einer Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 MG beantragt, nicht jedoch eine solche nach Art. 23 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 MG (vgl. Beilage 1, Urteile des Bundesverwaltungsgericht A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3 und 4, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3 und 4). Nachfolgend ist demnach einzig zu prüfen, ob die in der angefochtenen Verfügung im Rahmen dieser beiden Verfahren getroffenen Anordnungen korrekt sind. Das Bundesverwaltungsgericht prüft diese Frage grundsätzlich mit voller Kognition. Allerdings ist der Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob vom Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko ausgeht, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken zu definieren. Als Justizbehörde hat es lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Konkretisierung des Sicherheitsrisikos im Rahmen der delegierten Befugnisse geblieben ist und ob die Beurteilung im Einzelfall gemessen an diesem Massstab korrekt erfolgt ist. Deshalb auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Risikoverfügung eine gewisse Zurückhaltung, zumal die Vorinstanz als Fachbehörde über besondere Kenntnisse verfügt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2, 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.1, 2A.65/2004 vom 26. Juni 2004 E. 2.3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 2, A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 2, A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 2).
3. Im Zuge der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Teilrevision des Militärgesetzes wurde Art. 19 Abs. 3 BWIS geändert. Diese Revision sowie jene als Folge der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über Bevölkerungsschutz und Zivilrecht (BZP, SR 273) beziehen sich auf Regelungen (vgl. Art. 19 Ingress und Art. 19 Bst. c MG), welche im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die alte oder neue Fassung der fraglichen Regelungen anzuwenden wäre. Anders verhält es sich hinsichtlich der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4), die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist, jedoch mit der Verordnung vom 30. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012, partiell bereits wieder revidiert worden ist. Gemäss Art. 32 Abs. 3 PSPV unterstehen Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, dem bisherigen Recht. Auf das vorliegende Verfahren, das im November 2011 eingeleitet wurde, findet somit die PSPV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (aPSPV, AS 2011 1032) Anwendung.
4. Die Armee hat den Beschwerdeführer auf den 1. November 2011 in das Rekrutierungszentrum Sumiswald aufgeboten, um seine Diensttauglichkeit zu prüfen. Welche Funktion er dereinst innerhalb der Armee ausüben sollte, steht nicht fest. 4.1 Mit Bezug auf diese Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-5391/2011 vom 5. April 2012 entschieden, Art. 19 BWIS erlaube eine Personensicherheitsprüfung ausdrücklich nur unter bestimmten Umständen; er biete keine Grundlage für die Prüfung aller Stellungspflichtigen. Die Bestimmungen der aPSPV seien daher so auszulegen, dass eine Sicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 BWIS nur zulässig sei, wenn geplant sei, dem Stellungspflichtigen eine bestimmte sicherheitsempfindliche Funktion zuzuweisen bzw. eine solche Funktion zumindest eine von mehreren in Betracht gezogenen Varianten sei. Die Zustimmung zu einer Personensicherheitsprüfung nach BWIS pauschal einzuholen und eine solche Prüfung bei allen Stellungspflichtigen durchzuführen, gestatte Art. 19 BWIS nicht (E. 3 und 4). Diesen Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl am 31. Mai 2012 als auch am 4. August 2012 mit ausführlicher Begründung bestätigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 E. 3 f., A-6294/2011 E. 3 f.). Hinsichtlich des vorliegenden Falles hat diese Rechtsprechung zur Folge, dass die Vorinstanz den nur zur Aushebung aufgebotenen, aber noch nicht für eine sicherheitsempfindliche Funktion rekrutierten oder in anderer Weise hierfür vorgesehenen Beschwerdeführer zu Unrecht einer Sicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 BWIS unterzogen hat. Insoweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, der Beschwerdeführer stelle ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 19 BWIS dar, und die auf dieser Grundlage ausgesprochene Empfehlung, den Beschwerdeführer nicht in die Armee aufzunehmen, ist sie gutzuheissen und die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz sind aufzuheben. 4.2 Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer einer Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG unterzogen hat. Laut dieser Bestimmung kann der Führungsstab der Armee zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe ohne Zustimmung der zu prüfenden Personen die Beurteilung ihres Gewaltpotentials durch eine Personensicherheitsprüfung beantragen. Diese Form der Personensicherheitsprüfung ist nicht auf bestimmte Angehörige der Armee beschränkt und muss nach Art. 5 Abs. 2 aPSPV bei allen Stellungspflichtigen durchgeführt werden (vgl. dazu ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.2.1 und E. 4.3, A-5392/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2.1 und E. 4.3, AB 2009 S 1257, Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Militärgesetzes vom 19. August 2009, BBl 2009 5919). Die von der Vorinstanz im Rahmen dieses Verfahrens getätigten Sachverhaltserhebungen und die gestützt darauf in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet.
5. Zu prüfen bleibt, ob die in Anwendung von Art. 113 Abs. 1 Bst. d verfügte Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, rechtmässig ist. 5.1 Die Vorinstanz hat diese Anordnung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer u.a. wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit vorbestraft sei. Aufgrund dieser Vorkommnisse könne sie nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Delikte begehen und in gewalttätige Auseinandersetzungen involviert sein werde. Deshalb schätze sie das Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers als erheblich ein, weshalb sie die Überlassung einer Waffe sowie den Zugang zu Munition oder Explosionsstoffen im Falle des Beschwerdeführers als eine potentielle Gefahr für die Armee und die öffentliche Sicherheit einstufe. Zu diesem Ergebnis komme man ebenfalls, wenn die vom Bundesgericht zur Überlassung von Waffen im zivilen Bereich entwickelten Kriterien herangezogen würden. Von einer Überlassung einer Waffe an den Beschwerdeführer sei daher abzusehen. Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, sich seit der Risikoverfügung viele Gedanken zu seiner Person und seinem Verhalten in den letzten Jahren gemacht zu haben. Er bereue seine Straftaten, welche die Vorinstanz ihm entgegenhalte. Er habe jedoch eingesehen, dass er grosse Fehler gemacht habe. Seine Einsicht komme hoffentlich nicht zu spät. Er bitte, ihm eine letzte Chance zu geben. Er sei bereit, sich zu verändern und denke, dass die Verwendung innerhalb der Armee ihn in seiner Persönlichkeitsentwicklung positiv beeinflussen werde. 5.2 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 E. 5.1, A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.1). Ob sich eine Person zu einer solchen Tat hinreissen lassen könnte, kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 E. 5.3.1, A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.1, je m.w.H.). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen von der Armee eine Waffe ausgehändigt wird, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 A-6587/2011 E. 5.3.2, A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.2). 5.3 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bereits mehrere Straftaten begangen (vgl. Sachverhalt B.). Am schwersten wiegt im vorliegenden Kontext dessen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB) und Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB). Diese Straftaten gegen Leib und Leben hat der Beschwerdeführer erst vor rund anderthalb Jahren verübt, indem er die körperliche Unversehrtheit einer Person beeinträchtigt, an einer solchen Tat mitgewirkt und schliesslich in minder schwerem Umfang auf die körperliche Integrität einer Person eingewirkt hat (vgl. zur rechtlichen Qualifikation im Einzelnen: Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, S. 63 ff.). Dass die Vorinstanz die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund als eingeschränkt betrachtet, ist nicht zu beanstanden. Freilich weisen die fraglichen Delikte keinen unmittelbaren Bezug zu Waffen auf. Sie offenbaren indessen die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich zur Verfolgung seiner Zwecke über geltendes Recht hinwegzusetzen und dabei die Verletzung anderer Personen in Kauf zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang, als ihm die Vorinstanz zur ins Auge gefassten Risikoerklärung das rechtliche Gehör gewährt hat, selbst zugestanden, zwar mit den in der Vergangenheit begangenen Delikte abgeschlossen zu haben, jedoch nicht ausschliessen zu können, in Zukunft wieder "auszurasten". Er könne nicht versprechen, zukünftig nicht mehr straffällig zu werden (Gewährung des rechtlichen Gehörs: 7'33). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Zukunft Konflikte gewaltsam zu lösen versucht und zur Durchsetzung seiner Position möglicherweise auf eine sich in seinem Besitz befindliche Waffen zurückgreift, zu Recht als erhöht eingestuft (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Konsequenterweise hat sie dem Führungsstab der Armee deshalb empfohlen, von einer Überlassung einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). 5.4 Zu prüfen die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen. 5.4.1 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.4.1). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (BGE 135 I 402 E. 4.6.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 E. 5.4.1). 5.4.2 Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Zwar ist eine Rekrutierung des Beschwerdeführers faktisch ausgeschlossen, wenn der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz folgt, von einer Überlassung der persönlichen Waffe abzusehen (vgl. dazu ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai E. 5.2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten und hierdurch seine Entwicklung positiv zu beeinflussen, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde zerschlagen. Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer für den Fall seiner Nichtrekrutierung keine ernsthaften Nachteile geltend. Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind solche denn auch nicht erkennbar. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass vorliegend keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten. Die angefochtene Feststellung, der Beschwerdeführer stelle ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG dar, und die auf dieser Grundlage ausgesprochene Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe abzusehen, erweisen sich demnach als verhältnismässig. 5.5 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, es liege ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG vor sowie die auf dieser Grundlage ausgesprochenen Empfehlung, vom Überlassen der persönlichen Waffe abzusehen.
6. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde insofern durch, als die gestützt auf Art. 19 Abs. 1 BWIS getroffenen Anordnungen aufzuheben sind, im Übrigen erweist sich seine Beschwerde jedoch als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend einzustufen, weshalb ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung steht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung der Fachstelle vom 11. Januar 2012 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG darstellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 467'170, Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Christa Baumann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: