Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) wurde vom Führungsstab der Armee mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______ beauftragt. Die Fachstelle erhielt im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von folgenden strafrechtlich relevanten Vorfällen, beurteilt durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Z._______: 11.12.2009 Mitführen einer Person ohne entsprechenden Führerausweis auf Lernfahrt mit Motorrad festgestellt am 15.10.2009; Busse von Fr. 70.-. 06.08.2009 Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen am 05.06.2009, Busse von Fr. 150.-. 01.05.2009 Mehrfacher Verkauf von Marihuana und Anstalten-Treffen dazu sowie mehrfacher Kauf, Besitz und Konsum von Marihuana begangen im Zeitraum zwischen dem 15.08.2008 und dem 14.01.2009; Freiheitsentzug von 7 Tagen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von einem Jahr. 21.11.2008 Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen 07.07.2008; Strafbefreiung; Suchtpräventionskurs. 10.12.2007 Mehrfacher Diebstahl begangen im Zeitraum zwischen dem 15.05.2007 und dem 02.07.2007; persönliche Leistung von fünf Halbtagen. 16.04.2007 Nichtragen des Schutzhelmes als Mofafahrer, Inverkehrsetzen eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Mofas, Abändern eines Motorfahrrades und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises festgestellt am 11.03.2007 für schuldig erklärt; Verurteilung zu einer persönlichen Leistung von zwei Halbtagen. Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (VOSTRA) vom 24. Oktober 2011 ist A._______ wie folgt verzeichnet: 01.05.2009 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung) nach Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen im Zeitraum zwischen dem 15.08.2008 und dem 14.01.2009 und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) nach Art. 19a BetmG begangen im Zeitraum zwischen dem 15.08.2008 und dem 14.01.2009; Freiheitsentzug von 7 Tagen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von einem Jahr; Anordnung einer Bewährungshilfe und einer Weisung; mit Eintrag im Strafregister. Im Weiteren wurde gemäss dem Nationalen Polizeiindex vom 24. Oktober 2011 von der Kantonspolizei Z._______ am 23. Juni 2007, am 30. Juni 2007, am 1. Juli 2007 und am 14. Januar 2009 jeweils ein Dossier über A._______ eröffnet. B. Am 7. November 2011 wurde A._______ im Rekrutierungszentrum Windisch das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt. Auf diesem Formular wird darauf hingewiesen, dass bei jedem Stellungspflichtigen zumindest eine Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) durchgeführt wird. Zudem stimmte A._______ auf dem Formular sowohl einer Grundsicherheitsprüfung als auch einer erweiterten Sicherheitsprüfung zu. Am 7. November 2011 führten zwei Mitarbeiter der Fachstelle eine persönliche Befragung mit A._______ durch. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm mitgeteilt, die Fachstelle beabsichtige, den Erlass einer Sicherheitserklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a PSPV zu verweigern sowie eine Sicherheitserklärung mit Auflagen oder eine Risikoerklärung zu erlassen. Sie setzte ihn in Kenntnis, dass eine Sicherheitserklärung mit Auflagen dazu führen könne, dass er seine Militärpflicht lediglich mit bestimmten Einschränkungen leisten könne oder ihm bestimmte Funktionen verwehrt würden. Eine Risikoerklärung hingegen könne bewirken, dass er nicht rekrutiert und damit nicht in die Schweizer Armee eingeteilt würde. A._______ nahm zu den Vorbringen der Fachstelle keine schriftliche Stellung und verzichtete auf eine nachträgliche Stellungnahme. C. Am 11. November 2011 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie hielt im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), des MG und der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) erachtet (Ziff. 1), das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2), ebenso wenig die Verwendung in der Schweizer Armee (Ziff. 3). D. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt am 4. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklärung. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben. E. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2012 an ihrer Beurteilung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. F. In seinen Schlussbemerkungen vom 4. März 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Seiler / von Werdt / Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BWIS).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochte-nen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz aber zum einen ein gewisser Beurtei-lungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung be-sonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist deshalb nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.2, A 3037/2011 vom 27. März 2012 E. 2 und A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 2).
E. 3.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei Bediensteten des Bundes, Angehörigen der Armee und Dritten, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3 mit Hinweisen, A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 4 und A 5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1).
E. 3.2 Seit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des MG enthält auch dieses Gesetz Grundlagen für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen bei Angehörigen der Armee. Die entsprechenden Art. 23 Abs. 2, Art. 103 Abs. 3 und Art. 113 MG regeln zunächst jeweils, welche Daten die zuständige Stelle in Armee oder Militärverwaltung im Rahmen eines bestimmten Entscheids selber erheben kann. Dies in Zusammenhang mit dem bereits am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (MIG, SR 510.91), das sodann die Bearbeitung der erhobenen Daten regelt (vgl. dazu Botschaft vom 7. März 2008 zur Änderung der Militärgesetzgebung, BBl 2008 3213, 3230 f., 3241, 3244 und 3259 i.V.m. Botschaft vom 19. August 2009 zur Änderung des Militärgesetzes, BBl 2009 5917, 5918 f.). Darüber hinaus sehen die Bestimmungen aber, wie erwähnt, jeweils auch die Möglichkeit einer Personensicherheitsprüfung vor. Sie erweitern damit teilweise Anwendungsbereich und Zweck der Personensicherheitsprüfung, wie sie sich aus dem BWIS ergeben:
E. 3.2.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe an Angehörige der Armee und sieht vor, dass das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung beurteilt werden kann (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Dies soll gemäss den Ausführungen des Bundesrats sowohl die Ausrüstung mit der Waffe während der Militärdienstpflicht als auch die Abgabe zu Eigentum nach Vollendung der Militärdienstpflicht betreffen (BBl 2008 3259). Zu einer Empfehlung betreffend die Überlassung der persönlichen Waffe war die Vorinstanz bisher nicht befugt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6275/2010 vom 27. April 2011 E. 12.2, A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 10.2 und A 5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2.1). In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung dieser Sicherheitsprüfung nicht zustimmen. Weiter ist die Datenerhebung abweichend von Art. 20 BWIS geregelt. Die entsprechenden Passagen wurden erst im Verlauf der parlamentarischen Beratungen eingefügt mit der Begründung, ein Armeeangehöriger dürfe die Durchführung der vorgesehenen Sicherheitsprüfung nicht verunmöglichen können, indem er ihr nicht zustimme. Alles andere widerspreche dem Ziel dieser Massnahme, die es ermöglichen solle, ein bestehendes Gewaltpotenzial möglichst zuverlässig zu identifizieren und abzuschätzen. Die Zustimmungspflicht müsse daher in diesem Zusammenhang aufgehoben werden. Um die Verhältnismässigkeit dieses Eingriffs in die Privatsphäre sicherzustellen, solle aber die Datenerhebung im Rahmen der Personensicherheitsprüfung auf das in diesem Zusammenhang unbedingt Nötige beschränkt sein (AB 2009 1257).
E. 3.2.2 Nach Art. 21 ff. MG kann ein Angehöriger der Armee oder ein Stellungspflichtiger, welcher infolge eines Strafurteils für die Armee untragbar geworden ist, aus der Armee ausgeschlossen bzw. nicht rekrutiert werden. Gemäss dem neuen Art. 23 Abs. 2 Bst. d MG kann auch in diesem Zusammenhang eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden.
E. 3.2.3 Ferner kann gemäss Art. 103 Abs. 3 Bst. d MG bei Beförderungen und Ernennungen eine Personensicherheitsprüfung zur Abklärung der Eignung eines Anwärters durchgeführt werden.
E. 3.3 Grundsätzlich scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass die Bestimmungen des BWIS auch im Rahmen der Personensicherheitsprüfungen nach MG subsidiär anwendbar sind, zumal die einschlägigen Vorschriften jeweils bloss den Zweck der Personensicherheitsprüfung umschreiben bzw. auch im Fall von Art. 113 MG nur noch abweichende Bestimmungen zur Datenerhebung enthalten (vgl. auch den ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 19 Abs. 3 BWIS zugunsten einer abweichenden Regelung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Bestimmungen des BWIS sind also auch im Falle der Personensicherheitsprüfungen nach MG formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (A 5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.3.).
E. 4.1 Am 1. April 2011 ist die totalrevidierte Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten. Sie regelt sowohl die Personensicherheitsprüfung nach BWIS als auch diejenige nach MG (vgl. Art. 1 PSPV). Gemäss Art. 5 PSPV in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 4. März 2011 (alt Art. 5 PSPV, AS 2011 1031) erfolgt die Personensicherheitsprüfung bei Stellungspflichtigen anlässlich der Rekrutierung (alt Art. 5 Abs. 4 PSPV). Im Anhang 2 der Verordnung werden diejenigen Funktionen innerhalb der Armee aufgeführt, für welche gestützt auf Art. 19 BWIS eine Personensicherheitsprüfung verlangt wird. Stellungspflichtige, die für eine solche sicherheitsempfindliche Funktion vorgesehen sind, werden einer Grundsicherheitsprüfung oder einer erweiterten Sicherheitsprüfung unterzogen (vgl. alt Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 ff. PSPV). Alle übrigen Stellungspflichtigen werden lediglich einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG unterzogen (vgl. alt Art. 5 Abs. 2 PSPV). Auf den 1. April 2012 ist eine neue Fassung von Art. 5 PSPV in Kraft getreten, die vorerwähnten Regelungen wurden inhaltlich aber beibehalten.
E. 4.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Rekrutierung das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt und die Zustimmung für eine Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10 PSPV und eine erweiterte Personensicherheitsprüfung nach Art. 11 PSPV eingeholt. Das Formular enthält den Hinweis, wenn die betroffene Person der Grundsicherheitsprüfung nicht zustimme, erfolge eine separate Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 MG. Bei Bestehen einer ohne Zustimmung erfolgten Prüfung sei die Auswahl möglicher Funktionen erheblich eingeschränkt. Weiter wird darauf hingewiesen, bei Bestehen der Grundsicherheitsprüfung sei die Auswahl an Funktionen gross, bei Bestehen der erweiterten Sicherheitsprüfung sei die Auswahl sämtlicher Funktionen möglich. Da der eingeholte Strafregisterauszug einen Eintrag aufwies, wurde noch gleichentags zur persönlichen Befragung geschritten.
E. 4.3 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wird nicht auf bestimmte Angehörige der Armee eingeschränkt und muss nach alt Art. 5 Abs. 2 PSPV bei allen Stellungspflichtigen durchgeführt werden. Es ist daher grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass gestützt auf diese Bestimmungen ein Strafregisterauszug eingeholt wird und, sofern dieser einen relevanten Eintrag aufweist, anlässlich der Rekrutierung eine persönliche Befragung durchgeführt wird.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat hingegen im Urteil A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 4 festgehalten, dass Art. 19 BWIS eine Personensicherheitsprüfung für Angehörige der Armee ausdrücklich nur unter gewissen Bedingungen ermöglicht und keine Grundlage für die Prüfung aller Stellungspflichtigen darstellt. Die Bestimmungen der PSPV sind daher so auszulegen, dass der Stellungspflichtige jeweils für eine konkrete Funktion vorgesehen sein muss. Zu verlangen ist, dass die Einteilung in eine bestimmte sicherheitsempfindliche Funktion bereits geplant bzw. eine solche Funktion zumindest Teil einer engeren Auswahl ist. Die Zustimmung zu einer Sicherheitsprüfung nach BWIS pauschal einzuholen und eine solche Prüfung durchzuführen, ohne dass der Stellungspflichtige bereits für eine sicherheitsempfindliche Funktion vorgesehen ist, ist daher unzulässig. Demnach hat die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht eine Sicherheitsprüfung nach BWIS durchgeführt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie sich gegen das Resultat dieser Prüfung bzw. gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, es liege ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS vor.
E. 5 Im Folgenden bleibt die Beurteilung materiell zu prüfen, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorgenommen hat. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Artikels bestehe, und sie empfiehlt, von einer Überlassung der persönlichen Waffe abzusehen.
E. 5.1 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat die Verhinderung von Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zum Ziel, welche grundsätzlich weiterhin zu Hause aufbewahrt wird, und dient damit konkret dem Schutz potentieller Opfer. Sie hat daher eine andere, beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen (vgl. oben E. 3.2).
E. 5.2 Empfiehlt die Vorinstanz, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, kommt eine Rekrutierung faktisch nicht mehr in Frage: Gemäss Art. 66 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) können Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee einen Grundausbildungsdienst leisten, eine neue Funktion übernehmen oder befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV). Es können zudem eine Umteilung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche Massnahmen verfügt werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete persönliche Verhältnisse sind ausdrücklich auch dann gegeben, wenn Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe bestehen (vgl. Art. 66 Abs. 3 Bst. dbis MDV). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Kommandanten des Rekrutierungszentrums Windisch vom 8. November 2011 mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung entlassen und mit einem militärischen Aufgebotsstopp belegt. Dazu ist festzuhalten, dass der Aufgebotsstopp vom 8. November 2011 nicht wie in dieser Verfügung aufgeführt aufgrund der Risikoerklärung der Vorinstanz (vom 11. November 2011), sondern bereits aufgrund der persönlichen Befragung und vorläufigen Einschätzung der Fachstelle erlassen wurde. Darauf ist jedoch aufgrund des Verfahrensgegenstandes nicht weiter einzugehen. In der erwähnten Verfügung betreffend vorzeitige Entlassung und Aufgebotsstopp heisst es weiter, wenn keine Beschwerde ("Einsprache") gegen die Risikoerklärung der Vorinstanz geführt werde, erwäge der Führungsstab der Armee, den Beschwerdeführer nicht zu rekrutieren und in der Folge auch nicht der Armee zuzuteilen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (VREK, SR 511.11) nur militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst entspricht und bei dem kein Grund für eine Nichtrekrutierung nach Art. 21 Abs. 1 MG sowie kein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 MG vorliegt. Die für die Rekrutierung verantwortlichen Stellen mögen zwar nicht formell an die Einschätzung der Vorinstanz gebunden sein, wonach aufgrund des Gewaltpotentials ein solcher Hinderungsgrund vorliegt (vgl. Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS und Art. 23 Abs. 1 PSPV), werden einer solchen Einschätzung in der Praxis aber folgen.
E. 5.3.1 Unter dem Titel "Aggressions- und Gewaltpotential / Überlassen der persönlichen Waffe / Abhängigkeitstendenz" hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung angeben, dass er bei verbaler Provokation zu aggressivem Verhalten neige, auch wenn dieses Verhalten nur bedingt in ein gewalttätiges Handeln gegenüber einer Person übergehen würde. So würde er seine innere Anspannung eher an Gegenständen auslassen. Früher sei dies aber anders gewesen, da habe er auch ein gewalttätiges Verhalten an den Tag legen können. Aufgrund dieser Aussagen könne die Fachstelle nicht ausschliessen, dass er auch zukünftig in einer für ihn provokativen Situation aggressive und gewalttätige Verhaltensweisen an den Tag legen könnte. Die Fachstelle beurteile deswegen im Zusammenhang mit dem Überlassen der persönlichen Waffe die Gefährdung im Bereich des Aggressions- und Gewaltpotentials als erhöht. Das Überlassen der persönlichen Waffe sowie der Zugang zu Armeewaffen, Munition oder Explosivstoffen stelle in Bezug auf sein vergangenes Verhalten eine potentielle Gefährdung von Angehörigen der Armee aber auch der öffentlichen Sicherheit dar. Zur Abhängigkeitstendenz führt die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung angegeben, er konsumiere auch heute noch sporadisch Cannabis. Aufgrund der Tatsache, dass er während der Bewährungszeit trotz angeordneten Drogentests weiterhin zu Cannabis gegriffen habe, diese mehrheitlich positiv auf THC ausgefallen seien und am 5. Juni 2009 eine weitere Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) festgestellt worden sei, wodurch er die Aufhebung des bedingten Freiheitsentzuges riskiert habe, müsse die Fachstelle von einer erhöhten Abhängigkeitstendenz ausgehen. Diese Annahme werde durch den noch aktuellen sporadischen Konsum am Wochenende weiter untermauert. Wer Cannabis konsumiere, stelle aufgrund seiner mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit eine Gefährdung in seiner zukünftigen sicherheitsempfindlichen Funktion und deshalb ein Sicherheitsrisiko dar.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, er glaube nicht, er habe mehr Aggressions- und Gewaltpotential als andere Jugendliche. Als er gesagt habe, er lasse die Gewalt an Sachen aus, habe er nur sagen wollen, dass er bestimmt nicht gegen andere Personen gewalttätig werde. Er ziehe sich dann lieber zurück und gehe zu Hause an den Boxsack boxen. Er habe nie etwas aus Wut zerstört. Betreffend das Überlassen der persönlichen Waffe bringt er vor, er sei Juniormitglied des Unteroffiziervereins Z._______ und gehe gelegentlich an Schiesstrainings und wettkämpfe. Er gehe gerne an Schiesstrainings, habe jedoch grossen Respekt vor einer Waffe. Er wisse, wie gefährlich eine solche sein könne und gehe deshalb vorsichtig damit um. Zur Abhängigkeitstendenz hält der Beschwerdeführer fest, er konsumiere noch gelegentlich Marihuana. Er möchte jedoch bald möglichst mit dem Autofahren beginnen. Ihm sei aufgrund der Anzeigen wegen Konsums von Marihuana der Führerausweis entzogen worden. Er habe die A1 Prüfung und besitze ein Motorrad. Es sei ihm eine Lehre, dass er nun auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei und nicht selbst, wie die Kollegen, mobil sein könne. Deshalb sei er sich sicher, dass er nun aufhören könne, Marihuana zu konsumieren.
E. 5.3.3 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.4 mit Hinweisen, A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 6.1 und A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.3.). Eine Beurteilung ohne Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit ist daher nicht möglich, geht es bei einer Personensicherheitsprüfung doch gerade darum, aus dem bisherigen Verhalten einer Person auf mögliche Risiken zu schliessen. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrmals verurteilt wurde, unter anderem wegen mehrfachem Verkauf von Marihuana, welches er bis zum heutigen Zeitpunkt konsumiere. Darüber hinaus könne die Fachstelle nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Provokation aggressiv und gewalttätig reagiere. Erschwerend komme hinzu, dass er nach eigenen Angaben heute noch Marihuana konsumiere. Es könne deshalb nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es beim Beschwerdeführer, unter dem Einfluss von Marihuana, zu einer Fehlmanipulation oder einem Missbrauch der persönlichen Waffe komme, womit er eine latente Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.
E. 5.3.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Gutdünken nicht ohne hinreichenden Grund an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen. Es hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren. Dies obliegt in erster Linie dem Bundesrat, dem Departement und den nachgeordneten Verwaltungsbehörden. Aufgabe der Justizbehörden ist nur, zu überprüfen, ob die Exekutivbehörden bei der Konkretisierung des Sicherheitsrisikos bezogen auf eine bestimmte Funktion im Rahmen der delegierten Befugnisse geblieben sind und ob die Beurteilung im Einzelfall gemessen an diesem Massstab korrekt ist (Urteile des Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.1 und 2A.65/2004 vom 26. Juni 2004 E. 2.3.3; vgl. bereits vorne E. 2).
E. 5.3.5 Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend verbaler Provokation (E. 5.3.1.) nicht ausschliessen kann, dass er auch zukünftig in einer für ihn provokativen Situation aggressive und gewalttätige Verhaltensweisen zeigen könnte, setzt sie einen strengen Massstab an, denn der Beschwerdeführer wurde bisher nie wegen Gewaltdelikten verurteilt. Hingegen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben heute noch Marihuana konsumiert erschwerend wirkt. Sie hat überzeugend dargelegt, dass gestützt auf Fachliteratur der Konsum von Marihuana zu Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit von mehreren Stunden bzw. bis zu einem Tag oder mehr führen, was eine Erhöhung des Unfallrisikos mit sich bringen kann. Wer Marihuana konsumiere, stelle aufgrund seiner mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit eine Gefährdung in seiner zukünftigen sicherheitsempfindlichen Funktion und deshalb ein Sicherheitsrisiko dar. Sie lässt sich damit bei der Beurteilung des Gewaltpotentials und der Abhängigkeit von sachgerechten Überlegungen leiten. Von einem ausserordentlich grossen Risiko kann zwar nicht ausgegangen werden. Indem die Vorinstanz die Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. In ihrer Vernehmlassung verweist sie darauf, es gelte Vorfälle wie den Fall Höngg oder den Vorfall von Ende 2011, als ein junger Mann in St. Léonard seine Freundin mit der Armeewaffe erschossen hat, zu vermeiden. In der Tat wäre die öffentliche Kritik bestimmt gross, käme es wieder zu einem solchen Vorfall und würde sich in der Folge herausstellen, dass Anzeichen für ein erhöhtes Gewaltpotential bestanden hätten. Eine vorsichtige Praxis ist damit angebracht. Dass die Vorinstanz in einem Fall wie dem vorliegenden bereits Bedenken anmeldet, entspricht einer solchen vorsichtigen Praxis und ist sachlich vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen.
E. 5.4.1 Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3; BGE 131 V 107 E. 3.4.1, BGE 130 I 65 E. 3.5.1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 802/2007 vom 3. Dezember 2007, A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 9.1 und A 7512/2006 vom 23. August 2007 E. 4.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 581). Für die Beurteilung, ob der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen für den Beschwerdeführer steht, ist eine sorgfältige Abwägung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblicheren Interesses aus (BGE 135 II 402 E. 4.6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 194/2011 und A 212/2011 vom 25. April 2012 E. 9.3.3., A-203/2011 vom 12. April 2012 E. 9.3.3.).
E. 5.4.2 Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Dieser möchte nach eigenen Angaben gerne Militärdienst leisten, macht darüber hinaus aber nicht geltend, dass ihm durch eine Nichtrekrutierung (vgl. E. 5.2) ernsthafte Nachteile entstehen würden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind denn auch keine besonderen Nachteile ersichtlich. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass vorliegend keine Auflagen erkennbar sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs verringern könnten. Obschon die Vorinstanz einen strengen Massstab angesetzt hat, ist daher die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu bejahen.
E. 5.5 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, es liege ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG vor, bzw. gegen die Empfehlung, vom Überlassen der persönlichen Waffe sei abzusehen.
E. 6 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung so zu ändern, dass dort lediglich ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG festgestellt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde bloss teilweise durch. Die Risikoerklärung wird, was die Überlassung der persönlichen Waffe (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) und die Verwendung innerhalb der Schweizer Armee betrifft (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung), bestätigt, und die angefochtene Verfügung nur teilweise aufgehoben. Dem Beschwerdeführer sind daher reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 600.- zurückzuerstatten.
E. 7.2 Eine Parteientschädigung steht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung dahingehend abgeändert, dass lediglich ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG festgestellt wird.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- und Bankverbindung anzugeben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Kneubühler Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6587/2011 Urteil vom 31. Mai 2012 Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richter Alain Chablais, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Personensicherheitsprüfung. Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) wurde vom Führungsstab der Armee mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______ beauftragt. Die Fachstelle erhielt im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von folgenden strafrechtlich relevanten Vorfällen, beurteilt durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Z._______: 11.12.2009 Mitführen einer Person ohne entsprechenden Führerausweis auf Lernfahrt mit Motorrad festgestellt am 15.10.2009; Busse von Fr. 70.-. 06.08.2009 Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen am 05.06.2009, Busse von Fr. 150.-. 01.05.2009 Mehrfacher Verkauf von Marihuana und Anstalten-Treffen dazu sowie mehrfacher Kauf, Besitz und Konsum von Marihuana begangen im Zeitraum zwischen dem 15.08.2008 und dem 14.01.2009; Freiheitsentzug von 7 Tagen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von einem Jahr. 21.11.2008 Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen 07.07.2008; Strafbefreiung; Suchtpräventionskurs. 10.12.2007 Mehrfacher Diebstahl begangen im Zeitraum zwischen dem 15.05.2007 und dem 02.07.2007; persönliche Leistung von fünf Halbtagen. 16.04.2007 Nichtragen des Schutzhelmes als Mofafahrer, Inverkehrsetzen eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Mofas, Abändern eines Motorfahrrades und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises festgestellt am 11.03.2007 für schuldig erklärt; Verurteilung zu einer persönlichen Leistung von zwei Halbtagen. Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (VOSTRA) vom 24. Oktober 2011 ist A._______ wie folgt verzeichnet: 01.05.2009 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung) nach Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen im Zeitraum zwischen dem 15.08.2008 und dem 14.01.2009 und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) nach Art. 19a BetmG begangen im Zeitraum zwischen dem 15.08.2008 und dem 14.01.2009; Freiheitsentzug von 7 Tagen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von einem Jahr; Anordnung einer Bewährungshilfe und einer Weisung; mit Eintrag im Strafregister. Im Weiteren wurde gemäss dem Nationalen Polizeiindex vom 24. Oktober 2011 von der Kantonspolizei Z._______ am 23. Juni 2007, am 30. Juni 2007, am 1. Juli 2007 und am 14. Januar 2009 jeweils ein Dossier über A._______ eröffnet. B. Am 7. November 2011 wurde A._______ im Rekrutierungszentrum Windisch das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt. Auf diesem Formular wird darauf hingewiesen, dass bei jedem Stellungspflichtigen zumindest eine Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) durchgeführt wird. Zudem stimmte A._______ auf dem Formular sowohl einer Grundsicherheitsprüfung als auch einer erweiterten Sicherheitsprüfung zu. Am 7. November 2011 führten zwei Mitarbeiter der Fachstelle eine persönliche Befragung mit A._______ durch. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm mitgeteilt, die Fachstelle beabsichtige, den Erlass einer Sicherheitserklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a PSPV zu verweigern sowie eine Sicherheitserklärung mit Auflagen oder eine Risikoerklärung zu erlassen. Sie setzte ihn in Kenntnis, dass eine Sicherheitserklärung mit Auflagen dazu führen könne, dass er seine Militärpflicht lediglich mit bestimmten Einschränkungen leisten könne oder ihm bestimmte Funktionen verwehrt würden. Eine Risikoerklärung hingegen könne bewirken, dass er nicht rekrutiert und damit nicht in die Schweizer Armee eingeteilt würde. A._______ nahm zu den Vorbringen der Fachstelle keine schriftliche Stellung und verzichtete auf eine nachträgliche Stellungnahme. C. Am 11. November 2011 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie hielt im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), des MG und der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) erachtet (Ziff. 1), das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2), ebenso wenig die Verwendung in der Schweizer Armee (Ziff. 3). D. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt am 4. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklärung. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben. E. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2012 an ihrer Beurteilung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. F. In seinen Schlussbemerkungen vom 4. März 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Seiler / von Werdt / Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BWIS). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert. 1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochte-nen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz aber zum einen ein gewisser Beurtei-lungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung be-sonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist deshalb nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.2, A 3037/2011 vom 27. März 2012 E. 2 und A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 2). 3. 3.1. Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei Bediensteten des Bundes, Angehörigen der Armee und Dritten, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3 mit Hinweisen, A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 4 und A 5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1). 3.2. Seit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des MG enthält auch dieses Gesetz Grundlagen für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen bei Angehörigen der Armee. Die entsprechenden Art. 23 Abs. 2, Art. 103 Abs. 3 und Art. 113 MG regeln zunächst jeweils, welche Daten die zuständige Stelle in Armee oder Militärverwaltung im Rahmen eines bestimmten Entscheids selber erheben kann. Dies in Zusammenhang mit dem bereits am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (MIG, SR 510.91), das sodann die Bearbeitung der erhobenen Daten regelt (vgl. dazu Botschaft vom 7. März 2008 zur Änderung der Militärgesetzgebung, BBl 2008 3213, 3230 f., 3241, 3244 und 3259 i.V.m. Botschaft vom 19. August 2009 zur Änderung des Militärgesetzes, BBl 2009 5917, 5918 f.). Darüber hinaus sehen die Bestimmungen aber, wie erwähnt, jeweils auch die Möglichkeit einer Personensicherheitsprüfung vor. Sie erweitern damit teilweise Anwendungsbereich und Zweck der Personensicherheitsprüfung, wie sie sich aus dem BWIS ergeben: 3.2.1. Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe an Angehörige der Armee und sieht vor, dass das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung beurteilt werden kann (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Dies soll gemäss den Ausführungen des Bundesrats sowohl die Ausrüstung mit der Waffe während der Militärdienstpflicht als auch die Abgabe zu Eigentum nach Vollendung der Militärdienstpflicht betreffen (BBl 2008 3259). Zu einer Empfehlung betreffend die Überlassung der persönlichen Waffe war die Vorinstanz bisher nicht befugt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6275/2010 vom 27. April 2011 E. 12.2, A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 10.2 und A 5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2.1). In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung dieser Sicherheitsprüfung nicht zustimmen. Weiter ist die Datenerhebung abweichend von Art. 20 BWIS geregelt. Die entsprechenden Passagen wurden erst im Verlauf der parlamentarischen Beratungen eingefügt mit der Begründung, ein Armeeangehöriger dürfe die Durchführung der vorgesehenen Sicherheitsprüfung nicht verunmöglichen können, indem er ihr nicht zustimme. Alles andere widerspreche dem Ziel dieser Massnahme, die es ermöglichen solle, ein bestehendes Gewaltpotenzial möglichst zuverlässig zu identifizieren und abzuschätzen. Die Zustimmungspflicht müsse daher in diesem Zusammenhang aufgehoben werden. Um die Verhältnismässigkeit dieses Eingriffs in die Privatsphäre sicherzustellen, solle aber die Datenerhebung im Rahmen der Personensicherheitsprüfung auf das in diesem Zusammenhang unbedingt Nötige beschränkt sein (AB 2009 1257). 3.2.2. Nach Art. 21 ff. MG kann ein Angehöriger der Armee oder ein Stellungspflichtiger, welcher infolge eines Strafurteils für die Armee untragbar geworden ist, aus der Armee ausgeschlossen bzw. nicht rekrutiert werden. Gemäss dem neuen Art. 23 Abs. 2 Bst. d MG kann auch in diesem Zusammenhang eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden. 3.2.3. Ferner kann gemäss Art. 103 Abs. 3 Bst. d MG bei Beförderungen und Ernennungen eine Personensicherheitsprüfung zur Abklärung der Eignung eines Anwärters durchgeführt werden. 3.3. Grundsätzlich scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass die Bestimmungen des BWIS auch im Rahmen der Personensicherheitsprüfungen nach MG subsidiär anwendbar sind, zumal die einschlägigen Vorschriften jeweils bloss den Zweck der Personensicherheitsprüfung umschreiben bzw. auch im Fall von Art. 113 MG nur noch abweichende Bestimmungen zur Datenerhebung enthalten (vgl. auch den ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 19 Abs. 3 BWIS zugunsten einer abweichenden Regelung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Bestimmungen des BWIS sind also auch im Falle der Personensicherheitsprüfungen nach MG formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (A 5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.3.). 4. 4.1. Am 1. April 2011 ist die totalrevidierte Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten. Sie regelt sowohl die Personensicherheitsprüfung nach BWIS als auch diejenige nach MG (vgl. Art. 1 PSPV). Gemäss Art. 5 PSPV in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 4. März 2011 (alt Art. 5 PSPV, AS 2011 1031) erfolgt die Personensicherheitsprüfung bei Stellungspflichtigen anlässlich der Rekrutierung (alt Art. 5 Abs. 4 PSPV). Im Anhang 2 der Verordnung werden diejenigen Funktionen innerhalb der Armee aufgeführt, für welche gestützt auf Art. 19 BWIS eine Personensicherheitsprüfung verlangt wird. Stellungspflichtige, die für eine solche sicherheitsempfindliche Funktion vorgesehen sind, werden einer Grundsicherheitsprüfung oder einer erweiterten Sicherheitsprüfung unterzogen (vgl. alt Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 ff. PSPV). Alle übrigen Stellungspflichtigen werden lediglich einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG unterzogen (vgl. alt Art. 5 Abs. 2 PSPV). Auf den 1. April 2012 ist eine neue Fassung von Art. 5 PSPV in Kraft getreten, die vorerwähnten Regelungen wurden inhaltlich aber beibehalten. 4.2. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Rekrutierung das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt und die Zustimmung für eine Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10 PSPV und eine erweiterte Personensicherheitsprüfung nach Art. 11 PSPV eingeholt. Das Formular enthält den Hinweis, wenn die betroffene Person der Grundsicherheitsprüfung nicht zustimme, erfolge eine separate Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 MG. Bei Bestehen einer ohne Zustimmung erfolgten Prüfung sei die Auswahl möglicher Funktionen erheblich eingeschränkt. Weiter wird darauf hingewiesen, bei Bestehen der Grundsicherheitsprüfung sei die Auswahl an Funktionen gross, bei Bestehen der erweiterten Sicherheitsprüfung sei die Auswahl sämtlicher Funktionen möglich. Da der eingeholte Strafregisterauszug einen Eintrag aufwies, wurde noch gleichentags zur persönlichen Befragung geschritten. 4.3. Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wird nicht auf bestimmte Angehörige der Armee eingeschränkt und muss nach alt Art. 5 Abs. 2 PSPV bei allen Stellungspflichtigen durchgeführt werden. Es ist daher grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass gestützt auf diese Bestimmungen ein Strafregisterauszug eingeholt wird und, sofern dieser einen relevanten Eintrag aufweist, anlässlich der Rekrutierung eine persönliche Befragung durchgeführt wird. 4.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat hingegen im Urteil A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 4 festgehalten, dass Art. 19 BWIS eine Personensicherheitsprüfung für Angehörige der Armee ausdrücklich nur unter gewissen Bedingungen ermöglicht und keine Grundlage für die Prüfung aller Stellungspflichtigen darstellt. Die Bestimmungen der PSPV sind daher so auszulegen, dass der Stellungspflichtige jeweils für eine konkrete Funktion vorgesehen sein muss. Zu verlangen ist, dass die Einteilung in eine bestimmte sicherheitsempfindliche Funktion bereits geplant bzw. eine solche Funktion zumindest Teil einer engeren Auswahl ist. Die Zustimmung zu einer Sicherheitsprüfung nach BWIS pauschal einzuholen und eine solche Prüfung durchzuführen, ohne dass der Stellungspflichtige bereits für eine sicherheitsempfindliche Funktion vorgesehen ist, ist daher unzulässig. Demnach hat die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht eine Sicherheitsprüfung nach BWIS durchgeführt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie sich gegen das Resultat dieser Prüfung bzw. gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, es liege ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS vor.
5. Im Folgenden bleibt die Beurteilung materiell zu prüfen, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorgenommen hat. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Artikels bestehe, und sie empfiehlt, von einer Überlassung der persönlichen Waffe abzusehen. 5.1. Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat die Verhinderung von Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zum Ziel, welche grundsätzlich weiterhin zu Hause aufbewahrt wird, und dient damit konkret dem Schutz potentieller Opfer. Sie hat daher eine andere, beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen (vgl. oben E. 3.2). 5.2. Empfiehlt die Vorinstanz, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, kommt eine Rekrutierung faktisch nicht mehr in Frage: Gemäss Art. 66 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) können Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee einen Grundausbildungsdienst leisten, eine neue Funktion übernehmen oder befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV). Es können zudem eine Umteilung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche Massnahmen verfügt werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete persönliche Verhältnisse sind ausdrücklich auch dann gegeben, wenn Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe bestehen (vgl. Art. 66 Abs. 3 Bst. dbis MDV). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Kommandanten des Rekrutierungszentrums Windisch vom 8. November 2011 mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung entlassen und mit einem militärischen Aufgebotsstopp belegt. Dazu ist festzuhalten, dass der Aufgebotsstopp vom 8. November 2011 nicht wie in dieser Verfügung aufgeführt aufgrund der Risikoerklärung der Vorinstanz (vom 11. November 2011), sondern bereits aufgrund der persönlichen Befragung und vorläufigen Einschätzung der Fachstelle erlassen wurde. Darauf ist jedoch aufgrund des Verfahrensgegenstandes nicht weiter einzugehen. In der erwähnten Verfügung betreffend vorzeitige Entlassung und Aufgebotsstopp heisst es weiter, wenn keine Beschwerde ("Einsprache") gegen die Risikoerklärung der Vorinstanz geführt werde, erwäge der Führungsstab der Armee, den Beschwerdeführer nicht zu rekrutieren und in der Folge auch nicht der Armee zuzuteilen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (VREK, SR 511.11) nur militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst entspricht und bei dem kein Grund für eine Nichtrekrutierung nach Art. 21 Abs. 1 MG sowie kein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 MG vorliegt. Die für die Rekrutierung verantwortlichen Stellen mögen zwar nicht formell an die Einschätzung der Vorinstanz gebunden sein, wonach aufgrund des Gewaltpotentials ein solcher Hinderungsgrund vorliegt (vgl. Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS und Art. 23 Abs. 1 PSPV), werden einer solchen Einschätzung in der Praxis aber folgen. 5.3. 5.3.1. Unter dem Titel "Aggressions- und Gewaltpotential / Überlassen der persönlichen Waffe / Abhängigkeitstendenz" hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung angeben, dass er bei verbaler Provokation zu aggressivem Verhalten neige, auch wenn dieses Verhalten nur bedingt in ein gewalttätiges Handeln gegenüber einer Person übergehen würde. So würde er seine innere Anspannung eher an Gegenständen auslassen. Früher sei dies aber anders gewesen, da habe er auch ein gewalttätiges Verhalten an den Tag legen können. Aufgrund dieser Aussagen könne die Fachstelle nicht ausschliessen, dass er auch zukünftig in einer für ihn provokativen Situation aggressive und gewalttätige Verhaltensweisen an den Tag legen könnte. Die Fachstelle beurteile deswegen im Zusammenhang mit dem Überlassen der persönlichen Waffe die Gefährdung im Bereich des Aggressions- und Gewaltpotentials als erhöht. Das Überlassen der persönlichen Waffe sowie der Zugang zu Armeewaffen, Munition oder Explosivstoffen stelle in Bezug auf sein vergangenes Verhalten eine potentielle Gefährdung von Angehörigen der Armee aber auch der öffentlichen Sicherheit dar. Zur Abhängigkeitstendenz führt die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung angegeben, er konsumiere auch heute noch sporadisch Cannabis. Aufgrund der Tatsache, dass er während der Bewährungszeit trotz angeordneten Drogentests weiterhin zu Cannabis gegriffen habe, diese mehrheitlich positiv auf THC ausgefallen seien und am 5. Juni 2009 eine weitere Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) festgestellt worden sei, wodurch er die Aufhebung des bedingten Freiheitsentzuges riskiert habe, müsse die Fachstelle von einer erhöhten Abhängigkeitstendenz ausgehen. Diese Annahme werde durch den noch aktuellen sporadischen Konsum am Wochenende weiter untermauert. Wer Cannabis konsumiere, stelle aufgrund seiner mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit eine Gefährdung in seiner zukünftigen sicherheitsempfindlichen Funktion und deshalb ein Sicherheitsrisiko dar. 5.3.2. Der Beschwerdeführer führt dagegen an, er glaube nicht, er habe mehr Aggressions- und Gewaltpotential als andere Jugendliche. Als er gesagt habe, er lasse die Gewalt an Sachen aus, habe er nur sagen wollen, dass er bestimmt nicht gegen andere Personen gewalttätig werde. Er ziehe sich dann lieber zurück und gehe zu Hause an den Boxsack boxen. Er habe nie etwas aus Wut zerstört. Betreffend das Überlassen der persönlichen Waffe bringt er vor, er sei Juniormitglied des Unteroffiziervereins Z._______ und gehe gelegentlich an Schiesstrainings und wettkämpfe. Er gehe gerne an Schiesstrainings, habe jedoch grossen Respekt vor einer Waffe. Er wisse, wie gefährlich eine solche sein könne und gehe deshalb vorsichtig damit um. Zur Abhängigkeitstendenz hält der Beschwerdeführer fest, er konsumiere noch gelegentlich Marihuana. Er möchte jedoch bald möglichst mit dem Autofahren beginnen. Ihm sei aufgrund der Anzeigen wegen Konsums von Marihuana der Führerausweis entzogen worden. Er habe die A1 Prüfung und besitze ein Motorrad. Es sei ihm eine Lehre, dass er nun auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei und nicht selbst, wie die Kollegen, mobil sein könne. Deshalb sei er sich sicher, dass er nun aufhören könne, Marihuana zu konsumieren. 5.3.3. Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.4 mit Hinweisen, A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 6.1 und A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.3.). Eine Beurteilung ohne Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit ist daher nicht möglich, geht es bei einer Personensicherheitsprüfung doch gerade darum, aus dem bisherigen Verhalten einer Person auf mögliche Risiken zu schliessen. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrmals verurteilt wurde, unter anderem wegen mehrfachem Verkauf von Marihuana, welches er bis zum heutigen Zeitpunkt konsumiere. Darüber hinaus könne die Fachstelle nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Provokation aggressiv und gewalttätig reagiere. Erschwerend komme hinzu, dass er nach eigenen Angaben heute noch Marihuana konsumiere. Es könne deshalb nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es beim Beschwerdeführer, unter dem Einfluss von Marihuana, zu einer Fehlmanipulation oder einem Missbrauch der persönlichen Waffe komme, womit er eine latente Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. 5.3.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Gutdünken nicht ohne hinreichenden Grund an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen. Es hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren. Dies obliegt in erster Linie dem Bundesrat, dem Departement und den nachgeordneten Verwaltungsbehörden. Aufgabe der Justizbehörden ist nur, zu überprüfen, ob die Exekutivbehörden bei der Konkretisierung des Sicherheitsrisikos bezogen auf eine bestimmte Funktion im Rahmen der delegierten Befugnisse geblieben sind und ob die Beurteilung im Einzelfall gemessen an diesem Massstab korrekt ist (Urteile des Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.1 und 2A.65/2004 vom 26. Juni 2004 E. 2.3.3; vgl. bereits vorne E. 2). 5.3.5. Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend verbaler Provokation (E. 5.3.1.) nicht ausschliessen kann, dass er auch zukünftig in einer für ihn provokativen Situation aggressive und gewalttätige Verhaltensweisen zeigen könnte, setzt sie einen strengen Massstab an, denn der Beschwerdeführer wurde bisher nie wegen Gewaltdelikten verurteilt. Hingegen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben heute noch Marihuana konsumiert erschwerend wirkt. Sie hat überzeugend dargelegt, dass gestützt auf Fachliteratur der Konsum von Marihuana zu Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit von mehreren Stunden bzw. bis zu einem Tag oder mehr führen, was eine Erhöhung des Unfallrisikos mit sich bringen kann. Wer Marihuana konsumiere, stelle aufgrund seiner mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit eine Gefährdung in seiner zukünftigen sicherheitsempfindlichen Funktion und deshalb ein Sicherheitsrisiko dar. Sie lässt sich damit bei der Beurteilung des Gewaltpotentials und der Abhängigkeit von sachgerechten Überlegungen leiten. Von einem ausserordentlich grossen Risiko kann zwar nicht ausgegangen werden. Indem die Vorinstanz die Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. In ihrer Vernehmlassung verweist sie darauf, es gelte Vorfälle wie den Fall Höngg oder den Vorfall von Ende 2011, als ein junger Mann in St. Léonard seine Freundin mit der Armeewaffe erschossen hat, zu vermeiden. In der Tat wäre die öffentliche Kritik bestimmt gross, käme es wieder zu einem solchen Vorfall und würde sich in der Folge herausstellen, dass Anzeichen für ein erhöhtes Gewaltpotential bestanden hätten. Eine vorsichtige Praxis ist damit angebracht. Dass die Vorinstanz in einem Fall wie dem vorliegenden bereits Bedenken anmeldet, entspricht einer solchen vorsichtigen Praxis und ist sachlich vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen. 5.4. 5.4.1. Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3; BGE 131 V 107 E. 3.4.1, BGE 130 I 65 E. 3.5.1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 802/2007 vom 3. Dezember 2007, A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 9.1 und A 7512/2006 vom 23. August 2007 E. 4.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 581). Für die Beurteilung, ob der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen für den Beschwerdeführer steht, ist eine sorgfältige Abwägung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblicheren Interesses aus (BGE 135 II 402 E. 4.6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 194/2011 und A 212/2011 vom 25. April 2012 E. 9.3.3., A-203/2011 vom 12. April 2012 E. 9.3.3.). 5.4.2. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Dieser möchte nach eigenen Angaben gerne Militärdienst leisten, macht darüber hinaus aber nicht geltend, dass ihm durch eine Nichtrekrutierung (vgl. E. 5.2) ernsthafte Nachteile entstehen würden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind denn auch keine besonderen Nachteile ersichtlich. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass vorliegend keine Auflagen erkennbar sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs verringern könnten. Obschon die Vorinstanz einen strengen Massstab angesetzt hat, ist daher die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu bejahen. 5.5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, es liege ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG vor, bzw. gegen die Empfehlung, vom Überlassen der persönlichen Waffe sei abzusehen.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung so zu ändern, dass dort lediglich ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG festgestellt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde bloss teilweise durch. Die Risikoerklärung wird, was die Überlassung der persönlichen Waffe (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) und die Verwendung innerhalb der Schweizer Armee betrifft (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung), bestätigt, und die angefochtene Verfügung nur teilweise aufgehoben. Dem Beschwerdeführer sind daher reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 600.- zurückzuerstatten. 7.2. Eine Parteientschädigung steht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung dahingehend abgeändert, dass lediglich ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG festgestellt wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- und Bankverbindung anzugeben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Kneubühler Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: