Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicherheitsprüfung durch. B. Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 14. September 2012 hin legte die Staatsanwaltschaft B._______ folgende strafrechtlich relevanten Vorfälle dar:
- 18. Januar 2011: Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeiten, da kein Strafantrag gestellt wurde.
- 28. März 2012: Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung, da der Strafantrag zurückgezogen wurde. C. Am 25. September 2012 gewährte die Fachstelle A._______ im Hinblick auf den beabsichtigten Erlass einer Risikoerklärung das rechtliche Gehör. Dabei nahm A._______ zu den Vorbringen der Fachstelle schriftlich Stellung. Weiter verzichtete er am 25. September 2012 schriftlich auf eine nachträgliche Stellungnahme. D. Die Fachstelle erliess sodann am 25. September 2012 eine Risikoerklärung. Sie hielt im Dispositiv fest, bei A._______ liege ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vor (Dispo-Ziff. 1) und das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Dispo-Ziff. 2). E. Ebenfalls am 25. September 2012 fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, A._______ mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung zu entlassen. Im Weiteren belegte es ihn mit einem Aufgebotsstopp. Zur Begründung legt es dar, die Beurteilung als Sicherheitsrisiko lasse eine Rekrutierung zur Zeit nicht zu. F. A._______ (Beschwerdeführer) erhebt am 25. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklärung der Fachstelle (Vorinstanz) mit den folgenden Anträgen: "1. Die negative Risikoverfügung der Vorinstanz vom 25. September 2012 (Reg-Nr. 613'643) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass in der Person des Beschwerdeführers kein Sicherheitsrisiko besteht (positive Risikoverfügung). Eventualiter: Die negative Risikoverfügung der Vorinstanz vom 25. September 2012 (Reg-Nr. 613'643) sei aufzuheben und es sei eine Risikoverfügung mit Auflagen zu erteilen, welche einen Dienst in der Armee zulässt." Er begründet seine Beschwerde damit, dass er kein Sicherheitsrisiko darstelle. Rechtskräftige Einstellungsverfügungen seien einem freisprechenden Endentscheid gleichzustellen. Ferner sei der Entscheid unverhältnismässig. G. Die Fachstelle hält in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 an ihrer bisherigen Beurteilung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 31. Januar 2013 bleibt der Beschwerdeführer bei seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen. I. Mit Duplik vom 19. Februar 2013 bleibt die Vorinstanz bei ihren Anträgen. J. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 1.1).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 mit Hinweisen) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2 sowie A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 2).
E. 3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs.1 Bst. d MG vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
E. 3.1 Zur Begründung der Risikoverfügung legt die Vorinstanz dar, in den Jahren 2010 und 2011 sei zweimal ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen tätlicher Auseinandersetzungen (Tätlichkeit und einfache Körperverletzung) eröffnet worden. Die Verfahren seien zwar eingestellt worden. Aus den Vorfällen ergebe sich dennoch im vorliegenden Kontext ein mangelndes Gefahrenbewusstsein und mangelndes Normempfinden des Beschwerdeführers, weswegen im Hinblick auf das Überlassen einer Waffe die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit als eingeschränkt zu betrachten sei. Die begangene einfache Körperverletzung und Tätlichkeit zeige eine besondere Aggressivität. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer keine Waffe auszuhändigen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, eine rechtskräftige Einstellungsverfügung sei aufgrund von Art. 320 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) einem freisprechenden Endentscheid gleichzustellen. Selbst wenn man unzulässigerweise auf die beiden Einstellungsverfügungen abstellen würde, würden sich daraus keine Gründe für eine negative Risikoerklärung ergeben. Er bestreite zwar nicht, an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein. Die Auseinandersetzungen seien zu weit gegangen. Den Auseinandersetzungen seien jedoch längere Vorgeschichten vorausgegangen, welche im Sachverhalt der Einstellungsverfügungen nicht zur Sprache gekommen seien. Diese Vorgeschichten würden zwar das Verhalten nicht rechtfertigen. Sie würden jedoch Aufschluss über die besonderen Umstände geben. Die Auseinandersetzungen stellten zwei jugendliche Ausrutscher dar, die sich vor weit über zwei bzw. einem Jahr abgespielt hätten und fast ein Jahr auseinander liegen würden. Im Übrigen habe er sämtliche Lebensaufgaben, die sich ihm sonst gestellt hätten, mit Erfolg bewältigt und sein Lebenslauf sei lückenlos. Die Vorinstanz habe die Personensicherheitsprüfung nicht ausschliesslich gestützt auf harte Fakten durchgeführt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt.
E. 3.3 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.1, A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 6.1, A 1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2). In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (eingehend Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 3.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 mit weiteren Hinweisen). Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV; SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige. Art. 5 PSPV wurde verschiedentlich revidiert, wobei aus sämtlichen Fassungen hervorgeht, dass alle Stellungspflichtigen geprüft werden und zwar anlässlich ihrer Rekrutierung; einzig die Gliederung und einzelne - hier nicht relevante - Formulierungen des Artikels änderten (vgl. AS 2012 1153; AS 2011 5903, 5910; für die ursprüngliche Fassung AS 2011 1032; vgl. dazu statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1). Im hier zu prüfenden Fall kann deshalb offen gelassen werden, auf welche Version von Art. 5 PSPV sich die Vorinstanz stützt. Aufgrund des fehlenden Dokuments über den Auftrag der Personensicherheitsdurchführung ist das Datum der Verfahrenseinleitung nicht bekannt; um das anwendbare Recht bestimmen zu können, wäre diese Information erforderlich (vgl. zum Übergangsrecht Art. 32 Abs. 3 PSPV).
E. 3.4 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.3, A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3, A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.1). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.4, A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3, A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.1). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen. Zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Verfahrenseinstellungen ist weiter Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbesondere auch Einsicht in eingestellte Strafverfahren nehmen und diese bei ihrer Risikobeurteilung berücksichtigen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Bei einer Personensicherheitsprüfung ist nicht nur auf die im Strafregister verzeichneten Straftaten abzustellen, sondern auf sämtliche bekannten Vorgänge, die einen Eindruck der zu prüfenden Person vermitteln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3, A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.1, vgl. zur Gesamtbetrachtung auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3 und A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind eingestellte Strafverfahren für die Risikoeinschätzung im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nicht unbesehen mit Freisprüchen gleichzusetzen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.1).
E. 3.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft B._______ somit zu Recht in ihre Prüfung mit einbezogen. Im einen Fall wurde die Strafuntersuchung eingestellt, weil der Geschädigte auf die Stellung eines Strafantrags verzichtete. Im anderen Fall zog der Geschädigte den Strafantrag nach einer Einigungsverhandlung zurück, allerdings nur unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer die entstandenen Kosten übernehme.
E. 3.5.1 Zum Sachverhalt wird in der Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2011 betreffend Tätlichkeiten festgehalten, der Beschwerdeführer habe am ... um ca. ... Uhr C._______ in der Mehrzweckhalle ... in D._______ mehrmals mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Gemäss dem Sachverhalt der Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 betreffend einfacher Körperverletzung ergibt sich, dass es am ... zwischen ca. ... Uhr und ... Uhr in der Nähe der Bushaltestelle ... in B._______ zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ kam. In der Folge versetzte der Beschwerdeführer E._______ mit der rechten Faust einen starken Schlag im Bereich des Auges. Durch diesen Faustschlag erlitt E._______ eine Fraktur der rechten Augenhöhlenwandung, eine Gehirnerschütterung und eine nicht dauerhafte Sehstörung (Doppelbilder). Wegen dieser Verletzung musste E._______ hospitalisiert und operiert werden und war vom ... 2011 bis am ... 2011 zu 100% arbeitsunfähig.
E. 3.5.2 Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die zu erlassende Verfügung durch die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer den Tatablauf der beiden Auseinandersetzungen nicht bestritten, sondern vielmehr seine Reue wegen der begangenen Körperverletzung bekundet. Auch in der vorliegenden Beschwerde einschliesslich Stellungnahmen bestreitet er nicht, an den besagten Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein. Er gibt selber zu, die Auseinandersetzungen seien zu weit gegangen. Er führt einzig ins Feld, den Auseinandersetzungen seien jeweils längere Vorgeschichten vorausgegangen, welche im Sachverhalt der Einstellungsverfügungen nicht zur Sprache gekommen seien. Er gesteht jedoch selber ein, diese Vorgeschichten würden sein Verhalten nicht rechtfertigen und er macht auch sonst keinen Rechtfertigungsgrund (z.B. Notwehr oder Notstand) geltend. Weiter macht er keine konkreten Ausführungen zum Tathergang, die sein Verhalten in einem besseren Licht bzw. ihn als weniger aggressiv erscheinen liessen. Insbesondere bestreitet er nicht, E._______ so stark im Bereich des Auges geschlagen zu haben, so dass dieser hospitalisiert werden musste und längere Zeit arbeitsunfähig war.
E. 3.5.3 Aus seinen Aussagen für den vorliegenden Fall ergeben sich somit keine wesentlichen Abweichungen von dem in den Einstellungsverfügungen festgestellten Sachverhalt. Bei diesem Ergebnis ist es daher unbeachtlich, wenn er sich im Rahmen der Strafverfolgung in einem Fall tatsächlich nicht zum Sachverhalt hat äussern können.
E. 3.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit nicht nur einmal, sondern wiederholt mit unnötiger bzw. unverhältnismässiger Gewalt reagiert hat. Freilich weisen die fraglichen Verhaltensweisen keinen unmittelbaren Bezug zu Waffen auf. Sie offenbaren indessen die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich zur Verfolgung seiner Zwecke über geltendes Recht hinwegzusetzen und dabei die Verletzung anderer Personen in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3). Ein Faustschlag ins Gesicht mit einer solchen Intensität und Wirkung zeigt eine hohe Aggressivität. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter überdurchschnittlich hoch war und dies möglicherweise nach wie vor der Fall ist. Die Vorinstanz hat sich folglich bei der Beurteilung des Gewaltpotentials insgesamt von sachgerechten Überlegungen leiten lassen. Von einem ausserordentlich grossen Risiko kann zwar nicht ausgegangen werden (vgl. den ähnlichen Fall in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.5). Indem die Vorinstanz die Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. Sie verwies darauf, es gelte Vorfälle wie den Fall Höngg oder den Vorfall von Ende 2011, als ein junger Mann in St. Léonard seine Freundin mit der Armeewaffe erschossen hat, zu vermeiden. Eine vorsichtige Praxis ist damit angebracht. Der Entscheid der Vorinstanz, im vorliegenden Fall das Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu empfehlen, entspricht einer solchen Praxis und ist entsprechend vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. auch Urteile des Bundesveraltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.5, A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.2, A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.4).
E. 3.6.1 Weiter führt der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde neu seinen Arbeitgeber und seinen Berufsschullehrer als Zeugen dafür an, dass er nicht zu Gewalt neige. Weiter verlangt er die Einholung eines Sachverhaltgutachtens für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht bereits aufgrund dieser angebotenen Beweismittel zum Schluss gelange, dass er integer, vertrauenswürdig und zuverlässig sei.
E. 3.6.2 Parteien können auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitgegenstandes noch neue Sachverhaltsumstände und Beweismittel vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204, 2.206 mit Hinweisen). Eingaben wie Empfehlungsschreiben und Zeugnisse sowie die vom Beschwerdeführer verlangte Zeugenbefragung können zwar grundsätzlich geeignet sein, seine Persönlichkeit besser zu erfassen. So hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, bei länger zurückliegenden Vorkommnissen könnten derartige Einschätzungen Hinweise auf eine allfällige positive Veränderung des Sozialverhaltens liefern oder aber das Fortbestehen problematischer Tendenzen belegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.2, A 2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.2, A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.3.4). Bei der Beurteilung der Frage, ob von länger zurückliegenden Vorkommnissen bzw. einer längerfristigen Bewährung auszugehen ist, berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht die konkreten Umständen im Einzelfall, insbesondere die Art der begangenen Delikte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.3, A 4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.5, A 2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.2). In einem Fall, in welchem ebenfalls eine einfache Körperverletzung für die Risikobeurteilung ausschlaggebend war, erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Zeitspanne von drei und ein Viertel Jahren zwischen Tatzeit und Risikoerklärung als zu kurz, um eine längerfristige Bewährung annehmen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.3). Was den Zeitablauf im vorliegenden Fall betrifft, so sind seit dem letzten Entscheid (Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 betreffend einfache Körperverletzung) bis zum Erlass der Risikoerklärung am 25. September 2012 nur sechs Monate vergangen. Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Zeitspanne daher zu kurz, um zweifellos eine positive Prognose stellen zu können. Der Zeitablauf bzw. die Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit spricht im Gegenteil gegen den Beschwerdeführer; so hat er sich gesteigert, indem zuerst eine Tätlichkeit und schliesslich eine einfache Körperverletzung strafrechtlich verfolgt wurde.
E. 3.6.3 Wie die obigen Erwägungen zeigen, ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend genügend geklärt und weder die beantragten Zeugenbefragungen noch ein Sachverhaltsgutachten könnten Erkenntnisse bringen, die zu einer anderen Risikoeinschätzung betreffend den Beschwerdeführer führen müssten und am Ergebnis der Personensicherheitsprüfung etwas ändern würden. Die entsprechenden Beweisanträge sind somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.4).
E. 4 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen:
E. 4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es sei eine mildere Massnahme als die vorliegende Risikoerklärung möglich. Es könne stattdessen eine Risikoerklärung erlassen werden, worin zwar die Überlassung der persönlichen Waffe nicht empfohlen werde, wohl aber ausdrücklich die waffenlose Leistung von Militärdienst als zulässig erklärt würde. Weiter sei in der Verhältnismässigkeitsprüfung der ernsthafte Nachteil der Wehrersatzpflichtabgabe zu berücksichtigen. Zudem würde sich der Besuch der Armee positiv auf ihn auswirken. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen.
E. 4.2 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).
E. 4.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3, A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.5.2, A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.2). So hat der Führungsstab der Armee vorliegend den Beschwerdeführer bereits gestützt auf die Risikoerklärung mit vorzeitiger Wirkung aus der Rekrutierung entlassen (vgl. vorne Sachverhalt E.). Ebenso gefährdet wäre ein allfälliges Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zum waffenlosen Dienst. Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für den Beschwerdeführer erkennbar (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A 5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4), auch wenn der Beschwerdeführer diese persönlich als Stigmatisierung erleben mag. Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - einen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.4 sowie A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 6.3).
E. 4.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnismässig und der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 066.9; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5617/2012 Urteil vom 25. März 2013 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Personensicherheitsprüfung gemäss MG. Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicherheitsprüfung durch. B. Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 14. September 2012 hin legte die Staatsanwaltschaft B._______ folgende strafrechtlich relevanten Vorfälle dar:
- 18. Januar 2011: Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeiten, da kein Strafantrag gestellt wurde.
- 28. März 2012: Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung, da der Strafantrag zurückgezogen wurde. C. Am 25. September 2012 gewährte die Fachstelle A._______ im Hinblick auf den beabsichtigten Erlass einer Risikoerklärung das rechtliche Gehör. Dabei nahm A._______ zu den Vorbringen der Fachstelle schriftlich Stellung. Weiter verzichtete er am 25. September 2012 schriftlich auf eine nachträgliche Stellungnahme. D. Die Fachstelle erliess sodann am 25. September 2012 eine Risikoerklärung. Sie hielt im Dispositiv fest, bei A._______ liege ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vor (Dispo-Ziff. 1) und das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Dispo-Ziff. 2). E. Ebenfalls am 25. September 2012 fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, A._______ mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung zu entlassen. Im Weiteren belegte es ihn mit einem Aufgebotsstopp. Zur Begründung legt es dar, die Beurteilung als Sicherheitsrisiko lasse eine Rekrutierung zur Zeit nicht zu. F. A._______ (Beschwerdeführer) erhebt am 25. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklärung der Fachstelle (Vorinstanz) mit den folgenden Anträgen: "1. Die negative Risikoverfügung der Vorinstanz vom 25. September 2012 (Reg-Nr. 613'643) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass in der Person des Beschwerdeführers kein Sicherheitsrisiko besteht (positive Risikoverfügung). Eventualiter: Die negative Risikoverfügung der Vorinstanz vom 25. September 2012 (Reg-Nr. 613'643) sei aufzuheben und es sei eine Risikoverfügung mit Auflagen zu erteilen, welche einen Dienst in der Armee zulässt." Er begründet seine Beschwerde damit, dass er kein Sicherheitsrisiko darstelle. Rechtskräftige Einstellungsverfügungen seien einem freisprechenden Endentscheid gleichzustellen. Ferner sei der Entscheid unverhältnismässig. G. Die Fachstelle hält in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 an ihrer bisherigen Beurteilung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 31. Januar 2013 bleibt der Beschwerdeführer bei seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen. I. Mit Duplik vom 19. Februar 2013 bleibt die Vorinstanz bei ihren Anträgen. J. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 1.1). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 mit Hinweisen) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2 sowie A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 2).
3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs.1 Bst. d MG vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist. 3.1 Zur Begründung der Risikoverfügung legt die Vorinstanz dar, in den Jahren 2010 und 2011 sei zweimal ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen tätlicher Auseinandersetzungen (Tätlichkeit und einfache Körperverletzung) eröffnet worden. Die Verfahren seien zwar eingestellt worden. Aus den Vorfällen ergebe sich dennoch im vorliegenden Kontext ein mangelndes Gefahrenbewusstsein und mangelndes Normempfinden des Beschwerdeführers, weswegen im Hinblick auf das Überlassen einer Waffe die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit als eingeschränkt zu betrachten sei. Die begangene einfache Körperverletzung und Tätlichkeit zeige eine besondere Aggressivität. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer keine Waffe auszuhändigen. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, eine rechtskräftige Einstellungsverfügung sei aufgrund von Art. 320 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) einem freisprechenden Endentscheid gleichzustellen. Selbst wenn man unzulässigerweise auf die beiden Einstellungsverfügungen abstellen würde, würden sich daraus keine Gründe für eine negative Risikoerklärung ergeben. Er bestreite zwar nicht, an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein. Die Auseinandersetzungen seien zu weit gegangen. Den Auseinandersetzungen seien jedoch längere Vorgeschichten vorausgegangen, welche im Sachverhalt der Einstellungsverfügungen nicht zur Sprache gekommen seien. Diese Vorgeschichten würden zwar das Verhalten nicht rechtfertigen. Sie würden jedoch Aufschluss über die besonderen Umstände geben. Die Auseinandersetzungen stellten zwei jugendliche Ausrutscher dar, die sich vor weit über zwei bzw. einem Jahr abgespielt hätten und fast ein Jahr auseinander liegen würden. Im Übrigen habe er sämtliche Lebensaufgaben, die sich ihm sonst gestellt hätten, mit Erfolg bewältigt und sein Lebenslauf sei lückenlos. Die Vorinstanz habe die Personensicherheitsprüfung nicht ausschliesslich gestützt auf harte Fakten durchgeführt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. 3.3 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.1, A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 6.1, A 1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2). In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (eingehend Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 3.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 mit weiteren Hinweisen). Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV; SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige. Art. 5 PSPV wurde verschiedentlich revidiert, wobei aus sämtlichen Fassungen hervorgeht, dass alle Stellungspflichtigen geprüft werden und zwar anlässlich ihrer Rekrutierung; einzig die Gliederung und einzelne - hier nicht relevante - Formulierungen des Artikels änderten (vgl. AS 2012 1153; AS 2011 5903, 5910; für die ursprüngliche Fassung AS 2011 1032; vgl. dazu statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1). Im hier zu prüfenden Fall kann deshalb offen gelassen werden, auf welche Version von Art. 5 PSPV sich die Vorinstanz stützt. Aufgrund des fehlenden Dokuments über den Auftrag der Personensicherheitsdurchführung ist das Datum der Verfahrenseinleitung nicht bekannt; um das anwendbare Recht bestimmen zu können, wäre diese Information erforderlich (vgl. zum Übergangsrecht Art. 32 Abs. 3 PSPV). 3.4 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.3, A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3, A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.1). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.4, A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3, A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.1). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen. Zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Verfahrenseinstellungen ist weiter Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbesondere auch Einsicht in eingestellte Strafverfahren nehmen und diese bei ihrer Risikobeurteilung berücksichtigen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Bei einer Personensicherheitsprüfung ist nicht nur auf die im Strafregister verzeichneten Straftaten abzustellen, sondern auf sämtliche bekannten Vorgänge, die einen Eindruck der zu prüfenden Person vermitteln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3, A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.1, vgl. zur Gesamtbetrachtung auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3 und A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind eingestellte Strafverfahren für die Risikoeinschätzung im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nicht unbesehen mit Freisprüchen gleichzusetzen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.1). 3.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft B._______ somit zu Recht in ihre Prüfung mit einbezogen. Im einen Fall wurde die Strafuntersuchung eingestellt, weil der Geschädigte auf die Stellung eines Strafantrags verzichtete. Im anderen Fall zog der Geschädigte den Strafantrag nach einer Einigungsverhandlung zurück, allerdings nur unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer die entstandenen Kosten übernehme. 3.5.1 Zum Sachverhalt wird in der Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2011 betreffend Tätlichkeiten festgehalten, der Beschwerdeführer habe am ... um ca. ... Uhr C._______ in der Mehrzweckhalle ... in D._______ mehrmals mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Gemäss dem Sachverhalt der Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 betreffend einfacher Körperverletzung ergibt sich, dass es am ... zwischen ca. ... Uhr und ... Uhr in der Nähe der Bushaltestelle ... in B._______ zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ kam. In der Folge versetzte der Beschwerdeführer E._______ mit der rechten Faust einen starken Schlag im Bereich des Auges. Durch diesen Faustschlag erlitt E._______ eine Fraktur der rechten Augenhöhlenwandung, eine Gehirnerschütterung und eine nicht dauerhafte Sehstörung (Doppelbilder). Wegen dieser Verletzung musste E._______ hospitalisiert und operiert werden und war vom ... 2011 bis am ... 2011 zu 100% arbeitsunfähig. 3.5.2 Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die zu erlassende Verfügung durch die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer den Tatablauf der beiden Auseinandersetzungen nicht bestritten, sondern vielmehr seine Reue wegen der begangenen Körperverletzung bekundet. Auch in der vorliegenden Beschwerde einschliesslich Stellungnahmen bestreitet er nicht, an den besagten Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein. Er gibt selber zu, die Auseinandersetzungen seien zu weit gegangen. Er führt einzig ins Feld, den Auseinandersetzungen seien jeweils längere Vorgeschichten vorausgegangen, welche im Sachverhalt der Einstellungsverfügungen nicht zur Sprache gekommen seien. Er gesteht jedoch selber ein, diese Vorgeschichten würden sein Verhalten nicht rechtfertigen und er macht auch sonst keinen Rechtfertigungsgrund (z.B. Notwehr oder Notstand) geltend. Weiter macht er keine konkreten Ausführungen zum Tathergang, die sein Verhalten in einem besseren Licht bzw. ihn als weniger aggressiv erscheinen liessen. Insbesondere bestreitet er nicht, E._______ so stark im Bereich des Auges geschlagen zu haben, so dass dieser hospitalisiert werden musste und längere Zeit arbeitsunfähig war. 3.5.3 Aus seinen Aussagen für den vorliegenden Fall ergeben sich somit keine wesentlichen Abweichungen von dem in den Einstellungsverfügungen festgestellten Sachverhalt. Bei diesem Ergebnis ist es daher unbeachtlich, wenn er sich im Rahmen der Strafverfolgung in einem Fall tatsächlich nicht zum Sachverhalt hat äussern können. 3.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit nicht nur einmal, sondern wiederholt mit unnötiger bzw. unverhältnismässiger Gewalt reagiert hat. Freilich weisen die fraglichen Verhaltensweisen keinen unmittelbaren Bezug zu Waffen auf. Sie offenbaren indessen die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich zur Verfolgung seiner Zwecke über geltendes Recht hinwegzusetzen und dabei die Verletzung anderer Personen in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3). Ein Faustschlag ins Gesicht mit einer solchen Intensität und Wirkung zeigt eine hohe Aggressivität. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter überdurchschnittlich hoch war und dies möglicherweise nach wie vor der Fall ist. Die Vorinstanz hat sich folglich bei der Beurteilung des Gewaltpotentials insgesamt von sachgerechten Überlegungen leiten lassen. Von einem ausserordentlich grossen Risiko kann zwar nicht ausgegangen werden (vgl. den ähnlichen Fall in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.5). Indem die Vorinstanz die Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. Sie verwies darauf, es gelte Vorfälle wie den Fall Höngg oder den Vorfall von Ende 2011, als ein junger Mann in St. Léonard seine Freundin mit der Armeewaffe erschossen hat, zu vermeiden. Eine vorsichtige Praxis ist damit angebracht. Der Entscheid der Vorinstanz, im vorliegenden Fall das Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu empfehlen, entspricht einer solchen Praxis und ist entsprechend vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. auch Urteile des Bundesveraltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.5, A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.2, A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.4). 3.6 3.6.1 Weiter führt der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde neu seinen Arbeitgeber und seinen Berufsschullehrer als Zeugen dafür an, dass er nicht zu Gewalt neige. Weiter verlangt er die Einholung eines Sachverhaltgutachtens für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht bereits aufgrund dieser angebotenen Beweismittel zum Schluss gelange, dass er integer, vertrauenswürdig und zuverlässig sei. 3.6.2 Parteien können auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitgegenstandes noch neue Sachverhaltsumstände und Beweismittel vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204, 2.206 mit Hinweisen). Eingaben wie Empfehlungsschreiben und Zeugnisse sowie die vom Beschwerdeführer verlangte Zeugenbefragung können zwar grundsätzlich geeignet sein, seine Persönlichkeit besser zu erfassen. So hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, bei länger zurückliegenden Vorkommnissen könnten derartige Einschätzungen Hinweise auf eine allfällige positive Veränderung des Sozialverhaltens liefern oder aber das Fortbestehen problematischer Tendenzen belegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.2, A 2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.2, A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.3.4). Bei der Beurteilung der Frage, ob von länger zurückliegenden Vorkommnissen bzw. einer längerfristigen Bewährung auszugehen ist, berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht die konkreten Umständen im Einzelfall, insbesondere die Art der begangenen Delikte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.3, A 4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.5, A 2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.2). In einem Fall, in welchem ebenfalls eine einfache Körperverletzung für die Risikobeurteilung ausschlaggebend war, erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Zeitspanne von drei und ein Viertel Jahren zwischen Tatzeit und Risikoerklärung als zu kurz, um eine längerfristige Bewährung annehmen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.3). Was den Zeitablauf im vorliegenden Fall betrifft, so sind seit dem letzten Entscheid (Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 betreffend einfache Körperverletzung) bis zum Erlass der Risikoerklärung am 25. September 2012 nur sechs Monate vergangen. Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Zeitspanne daher zu kurz, um zweifellos eine positive Prognose stellen zu können. Der Zeitablauf bzw. die Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit spricht im Gegenteil gegen den Beschwerdeführer; so hat er sich gesteigert, indem zuerst eine Tätlichkeit und schliesslich eine einfache Körperverletzung strafrechtlich verfolgt wurde. 3.6.3 Wie die obigen Erwägungen zeigen, ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend genügend geklärt und weder die beantragten Zeugenbefragungen noch ein Sachverhaltsgutachten könnten Erkenntnisse bringen, die zu einer anderen Risikoeinschätzung betreffend den Beschwerdeführer führen müssten und am Ergebnis der Personensicherheitsprüfung etwas ändern würden. Die entsprechenden Beweisanträge sind somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.4).
4. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen: 4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es sei eine mildere Massnahme als die vorliegende Risikoerklärung möglich. Es könne stattdessen eine Risikoerklärung erlassen werden, worin zwar die Überlassung der persönlichen Waffe nicht empfohlen werde, wohl aber ausdrücklich die waffenlose Leistung von Militärdienst als zulässig erklärt würde. Weiter sei in der Verhältnismässigkeitsprüfung der ernsthafte Nachteil der Wehrersatzpflichtabgabe zu berücksichtigen. Zudem würde sich der Besuch der Armee positiv auf ihn auswirken. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen. 4.2 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581). 4.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3, A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.5.2, A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.2). So hat der Führungsstab der Armee vorliegend den Beschwerdeführer bereits gestützt auf die Risikoerklärung mit vorzeitiger Wirkung aus der Rekrutierung entlassen (vgl. vorne Sachverhalt E.). Ebenso gefährdet wäre ein allfälliges Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zum waffenlosen Dienst. Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für den Beschwerdeführer erkennbar (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A 5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4), auch wenn der Beschwerdeführer diese persönlich als Stigmatisierung erleben mag. Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - einen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.4 sowie A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 6.3). 4.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnismässig und der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 5.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 066.9; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: