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A-6493/2012

A-6493/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-30 · Deutsch CH

Personensicherheitsprüfungen

Sachverhalt

A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicher­heitsprüfung durch. B. Die Datenerhebung im Nationalen Polizeiindex wies einen Eintrag von A._______ auf. Auf Ersuchen der Fachstelle liess die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt dieser die entsprechenden Vorakten zukommen. Danach war A._______ mit Strafbefehl vom 27. Januar 2012 wegen Raufhandel für schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden. Die Fachstelle erachtete den eingeforderten Strafbefehl für die Risikobeurteilung als ausreichend und verzichtete hernach auf die Durchführung einer persönlichen Befragung. C. Am 29. August 2012 gewährte die Fachstelle A._______ das rechtliche Gehör und setzte ihn über die beabsichtigte Sicherheitserklärung mit Auflagen oder Risikoerklärung in Kenntnis. Daraufhin nahm A._______ schriftlich Stellung. Des Weiteren machte er von der Gelegenheit einer nachträglichen Stellungnahme Gebrauch und reichte eine psychiatrische Begutachtung von lic. phil. X._______ und Dr. med. Y._______ ein. D. Ebenfalls am 29. August 2012 fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, A._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine Rekrutierung zurzeit nicht zulasse. E. Am 14. November 2012 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach bei A._______ ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorliege (Dispositiv-Ziff. 1) und das Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu empfehlen sei (Dispositiv-Ziff. 2). F. Dagegen hat A._______ (Beschwerdeführer) am 13. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Risikoerklärung (Ziff. 1), die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Auflage, von den begutachtenden Psychiatern und Psychologen weitere Auskünfte einzuholen (Ziff. 2), die neue Untersuchung durch die Vorinstanz durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer durchzuführen, um Befangenheit auszuschliessen (Ziff. 3), ihm die Kosten des Verfahrens zu erlassen und diejenigen für die Rechtsvertretung zu entgelten (Ziff. 4) und schliesslich in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Verfahren zu sistieren, bis die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt über das Gesuch, die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Januar 2012 auch jetzt noch zuzulassen, entschieden habe (Ziff. 6). G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. H. Am 19. März 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Sistierungsantrag infolge Rechtskraft des Strafbefehls und Nichtwiederherstellung der Frist zur Einsprache dagegen obsolet geworden sei. I. Die Fachstelle (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. J. In seinen Schlussbemerkungen vom 26. Mai 2013 hält der Beschwerde­führer an seinen verbleibenden Anträgen fest. K. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2).

E. 3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs.1 Bst. d MG vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.

E. 3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft.

E. 3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen.

E. 3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbesondere auch Einsicht in den Nationalen Polizeiindex nehmen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6). Von der Abnahme der abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist; sie sich mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissen­berger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 33 N. 22). Eine begangene Straftat kann für sich alleine bereits zur Bejahung eines Gewaltpotentials im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG genügen, wenn diese eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5472/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.2 m.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz nahm am 27. Juli 2012 Einsicht in den Nationalen Polizeiindex. Daraus ging hervor, dass am 14. März 2011 von der Kantonspolizei Basel-Stadt ein Dossier über den Beschwerdeführer eröffnet worden war. Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2012 der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandel nach Art. 133 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), begangen am 14. März 2011, für schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.

E. 4.1.1 Laut dem Strafbefehl vom 27. Januar 2012 kam es in der Nacht vom 13./14. März 2011 zunächst in der Disco Mad Wallstreet in Basel zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A._______ und M._______, in deren Folge A._______ und sein Kollege B._______ aus dem Lokal verwiesen wurden. Wenig später griffen die beiden vor der Disco N._______, einen Kollegen von M._______, an und fügten ihm Gesichtsverletzungen zu. Um ca. 2 Uhr trafen M._______ und vermutlich auch N._______ auf dem Barfüsserplatz/Höhe Steinenvorstadt erneut auf A._______ und B._______, die in Begleitung von weiteren Kollegen waren. Es kam zu einer gegenseitigen Schlägerei, an der sich auf beiden Seiten weitere Personen beteiligten. So griff auf Seiten von M._______ neben anderen Kollegen auch der Beschwerdeführer aktiv ins Geschehen ein. In der Folge kam es zu einer Massenschlägerei, an der sich zahlreiche Personen beteiligten und die sich Richtung Stadtcasino/Restaurant Papa Joe's verlagerte. Als die Polizei anrückte, rannten alle davon. Die Gruppe um M._______, zu der auch der Beschwerdeführer gehörte, zog sich ins Restaurant Mc Donald's zurück. Als sie merkte, dass sich die Gruppe um A._______, B._______ und C._______ vor dem Restaurant aufhielt, telefonierte der Beschwerdeführer mit C._______ um zu vermitteln. Wenig später trafen die beiden Gruppen im 1. Stock des Restaurants Mc Donald's aufeinander und es kam erneut zu einer gegenseitigen Prügelei, an der sich auch der Beschwerdeführer aktiv beteiligte, indem er A._______, der ihn gemäss eigener Darstellung angreifen wollte, ein paar Faustschläge ins Gesicht gab. Schliesslich schlug D._______ M._______ eine leere Glasflasche mit solcher Wucht über den Kopf, dass sie zerbrach. M._______ erlitt gemäss Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel eine Kopfkontusion mit einer Jochbeinkontusion links. Gemäss eigenen Angaben trug A._______ eine geplatzte Lippe und ein blaues Auge davon. B._______ litt nach den Schlägereien an Rückenschmerzen und Schmerzen am rechten Mittel- und Ringfinger sowie am rechten Ellbogen. C._______ hatte ein blaues Auge und Schmerzen an den Fingergelenken.

E. 4.1.2 Die Vorinstanz nimmt an, dass diese Umstände bereits genügen, um einen Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 MG zu begründen. Der aktenkundige Eintrag widerspiegle ein strafrechtlich relevantes Missachten von Gesetzen, was auf ein reduziertes Normempfinden schliessen lasse. In der forensischen Prognostik würden zurückliegende Verurteilungen als stärkster Prädiktor für zukünftige Verurteilungen gelten. Aufgrund der erst kurz zurückliegenden Tatbegehungen sei es zurzeit nicht möglich, eine abschliessende Aussage über die weitere Delinquenzentwicklung des Beschwerdeführers zu machen. Die kurze Zeitspanne seit der Tat in Verbindung mit dem Vorgehen in der Konfliktsituation, das heisst, dass sich der Beschwerdeführer nach der ersten gewalttätigen Konfrontation erneut in der zweiten aktiv beteiligt habe, spreche aber für eine ungünstige Legalprognose. Durch ein solches Verhalten habe er völlig bewusst und wiederholt in Kauf genommen, dass Drittpersonen durch sein aktives wie auch passives Mitwirken nicht nur in Gesundheit und Körper geschädigt wurden, sondern sowohl irreversible Beeinträchtigungen oder sogar den Tod hätten erleiden können. Dieses sorglose und verantwortungslose Verhalten deute auf ein deutlich mangelndes Gefahrenbewusstsein sowie das Priorisieren eigner Interessen und Bedürfnisse hin. Aus diesen Gründen werde die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als herabgesetzt erachtet und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser auch bezüglich Umgang mit der Armeewaffe fahrlässig, eigennützig und/oder verantwortungslos handeln werde. Dass er, laut der eingereichten psychiatrischen Begutachtung, zunächst versucht habe, zwischen den Parteien zu vermitteln, werde begrüsst. Dennoch sei er bewusst zu einem gewalttätigen Verhalten übergegangen und dies mehrfach zu verschiedenen Zeitpunkten und an verschiedenen Tatorten. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er auch zukünftig in einer für ihn provokativen, geeigneten und/oder frustrierenden Situation aggressive und gewalttätige Verhaltensweisen aufzeigen könnte, sei die Gefährdung im Bereich des Aggressions- und Gewaltpotentials erhöht. Das Überlassen der persönlichen Waffe sowie der Zugang zu Armeewaffen, Munition oder Explosivstoffen stelle somit eine potentielle Gefährdung von Angehörigen der Armee, aber auch der öffentlichen Sicherheit dar.

E. 4.1.3 Der Beschwerdeführer führt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts weiter zum massgeblichen Vorfall an. Er bringt vielmehr vor, dass ein Psychiater und ein Psychologe in ihrem Gutachten davon ausgingen, er stelle kein Sicherheitsrisiko dar. Die beiden Fachpersonen seien von der Vorinstanz jedoch nicht angehört worden, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz keine Abklärungen über sein Sozialverhalten, seine soziale Kompetenz im schulischen und privaten Umfeld, getätigt.

E. 4.1.4 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich somit keine Abweichungen von dem im Strafbefehl festgestellten und von der Vorinstanz beurteilten Sachverhalt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit mit unnötiger und unverhältnismässiger Gewalt reagiert hat. Sein Verhalten weist zwar keinen unmittelbaren Bezug zu Waffen auf, doch offenbart es seine Bereitschaft, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen und dabei die - unter Umständen schwere - Verletzung von Personen in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4). Eine Massenschlägerei, und dies zwei Mal während einer Nacht, sowie insbesondere mehrere Faustschläge in das Gesicht eines Kontrahenten zeigen eine hohe Aggressivität. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter gesteigert war und möglicherweise nach wie vor ist. Die Vorinstanz legt eingehend dar, weshalb sie es als Risiko ansieht, dem Beschwerdeführer eine persönliche Waffe zu überlassen. Sie hat sich bei ihrer Beurteilung insgesamt von sachgerechten Überlegungen leiten lassen. Von einem ausserordentlich grossen Risiko kann freilich nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4 und A-5324/2012 vom 31. Ja­nuar 2013 E. 5.4.5). Indem die Vorinstanz die Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich als vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4, A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.5 und A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.4).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer weist auf das Gutachten eines Psychiaters und eines Psychologen hin, das davon ausgehe, er stelle kein Sicherheitsrisiko dar. Er wirft der Vorinstanz vor, diese Fachpersonen nicht angehört und auch keine Abklärungen über sein Sozialverhalten getätigt zu haben.

E. 4.2.1 Gegen den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht wendet die Vorinstanz ein, dass es sich dabei um ein in seinem Auftrag erstelltes Schreiben handle, in welchem weder eine Anamnese noch eine Datenbasis des Befunds wissenschaftlich dargelegt würden. Der Bericht sei offenbar aufgrund einer einzigen Sitzung erstellt worden, sei sehr kurz gehalten und genüge daher den Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts nicht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der behandelnde Psychiater und der Psychologe aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen dürften. Auch sei nicht davon auszugehen, dass diese zu einem anderen Fazit gelangen würden, als sie bereits in ihrem Bericht ausgeführt hätten, weshalb eine schriftliche oder mündliche Befragung kaum sicherheitsrelevante Erkenntnisse geliefert hätte.

E. 4.2.2 Eingaben wie Empfehlungsschreiben und Zeugnisse oder Zeugenbefragungen können zwar grundsätzlich geeignet sein, eine Persönlichkeit besser zu erfassen. So hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, bei länger zurückliegenden Vorkommnissen könnten derartige Einschätzungen Hinweise auf eine allfällige positive Veränderung des Sozialverhaltens liefern oder aber das Fortbestehen problematischer Tendenzen belegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.6.2 m.H.). Bei der Beurteilung der Frage, ob von länger zurückliegenden Vorkommnissen bzw. einer längerfristigen Bewährung auszugehen ist, berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht die konkreten Umstände im Einzelfall, insbesondere die Art der begangenen Delikte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.3, A 4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.5, A 2847/2012 vom 20. Dezem­ber 2012 E. 5.4.2). In einem Fall, in welchem eine einfache Körperverletzung für die Risikobeurteilung ausschlaggebend war, erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Zeitspanne von 6 Monaten zwischen dem letzten Entscheid (Einstellungsverfügung) und dem Erlass der Risikoerklärung als zu kurz, um eine längerfristige Bewährung annehmen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.6.2). In einem anderen Fall, in dem ebenfalls eine einfache Körperverletzung ausschlaggebend war, wurde selbst die Zeitspanne von drei und ein Viertel Jahren zwischen Tatzeit und Risikoerklärung als noch nicht lang genügend beurteilt, um zweifellos eine positive Prognose stellen zu können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.3 m.H.). Was den Zeitablauf im vorliegenden Fall betrifft, so sind seit der Tatzeit (14. März 2011) bis zum Erlass der Risikoerklärung am 14. November 2012 ein Jahr und acht Monate, zwischen Erlass des Strafbefehls vom 27. Januar 2012 und der Risikoerklärung lediglich knapp zehn Monate vergangen. Zwar hat sich der Beschwerdeführer seither offenbar nichts mehr zu Schulden kommen lassen, doch ist unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diese Zeitspanne zu kurz, um zweifellos eine positive Prognose stellen zu können. Der Zeitablauf spricht somit gegen den Beschwerdeführer.

E. 4.2.3 Bei der Würdigung der Beweise ist die Behörde keinen Regeln unterworfen, es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist unabhängig von dessen Herkunft entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 3.3.2 m.H.). Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt somit keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Eine solche Stellungnahme ist dann beweistauglich, wenn sie als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.148; BGE 125 V 351, E. 3b.dd und ee; vgl. auch BGE 136 III 161 E. 3.4.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache indes Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b.cc). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der betroffenen Person aufgelegten Berichte mit zu berücksichtigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.6; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4404/2012 vom 6. März 2013 E. 5.2.3.2).

E. 4.2.4 Der vorliegende ärztliche Bericht, der gleichzeitig als Einsprache gegen den Entscheid vom 29. August 2012 betreffend die vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung eingereicht wurde, datiert vom 5. Septem­ber 2012. Der behandelnde Psychiater und der Psychologe nehmen darin hauptsächlich auf den Polizeibericht Bezug und weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer zunächst versucht habe, die Situation auf friedlichem Weg zu lösen und zwischen den Parteien zu vermitteln. Erst im Laufe der Rauferei habe er aktiv ins Geschehen eingegriffen. Der Beschwerdeführer könne sich differenziert äussern und eigene Schwächen seines Handelns einsehen. Er habe aus dem Vorfall gelernt und bemühe sich aktiv, weitere ähnliche Situationen zu vermeiden. Ihrer Einschätzung nach habe er sich gut unter Kontrolle, was durch das regelmässige Kampfsporttraining noch gefördert werde. Aus psychiatrischer Sicht gehe kein Sicherheitsrisiko von ihm aus und es werde empfohlen, ihn zum Militärdienst zuzulassen.

E. 4.2.5 Der ärztliche Bericht beruht somit im Wesentlichen auf dem Polizeibericht - resp. dürfte damit der Strafbefehl vom 27. Januar 2012 gemeint sein - und angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Entscheid über die vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung und dem Datum des Berichts offenbar gestützt auf lediglich eine Sitzung. So geht aus dem Bericht auch nicht hervor, dass die Begutachter den Beschwerdeführer bereits länger behandeln oder kennen würden. Gleichermassen ist nicht erkennbar, dass eine Anamnese erstellt worden wäre. Ausserdem wird nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer sich mit seinem Verhalten und seinen Beweggründen vertieft auseinandergesetzt hätte. Vielmehr wird bloss festgehalten, dass der Beschwerdeführer eigene Schwächen seines Handelns eingesehen und etwas gelernt habe. Gestützt auf ein einmaliges Gespräch erscheint es wenig glaubwürdig, eine allseitig umfassende und sichere Beurteilung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgegangenen, wenn auch einmaligen, Gewalttätigkeit vornehmen und eine solche für die Zukunft ausschliessen zu können, dies gerade auch mit Blick auf den erst verhältnismässig kurzen Zeitablauf seit dem Tatzeitpunkt und dem Erlass der Risikoerklärung (vgl. soeben E. 4.2.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Psychiater und der Psychologe als behandelnder Arzt bzw. Fachperson aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihres Patienten ausgesagt haben dürften. Die Vorinstanz hat die beiden Fachpersonen zwar nicht persönlich angehört, deren Begutachtung indes sehr wohl in ihrer Verfügung beachtet und sich damit auseinandergesetzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vorliegend somit genügend geklärt und weder die Befragung der Fachpersonen noch das Einholen weiterer Gutachten könnten Erkenntnisse bringen, die zu einer anderen Risikoeinschätzung betreffend den Beschwerdeführer führen müssten und am Ergebnis der Personensicherheitsprüfung etwas ändern würden. Sollte der in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Verfahrensantrag, den Psychiater und den Psychologen mündlich durch die Vorinstanz anzuhören auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt worden sein, ist dieser ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.6.3).

E. 5.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen.

E. 5.2 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2 m.H.; siehe auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).

E. 5.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2, A 2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A 5324/2012 vom 31. Janu­ar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.4).

E. 5.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnismässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6493/2012 Urteil vom 30. Juli 2013 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Ueberwasser, Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Personensicherheitsprüfung. Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicher­heitsprüfung durch. B. Die Datenerhebung im Nationalen Polizeiindex wies einen Eintrag von A._______ auf. Auf Ersuchen der Fachstelle liess die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt dieser die entsprechenden Vorakten zukommen. Danach war A._______ mit Strafbefehl vom 27. Januar 2012 wegen Raufhandel für schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden. Die Fachstelle erachtete den eingeforderten Strafbefehl für die Risikobeurteilung als ausreichend und verzichtete hernach auf die Durchführung einer persönlichen Befragung. C. Am 29. August 2012 gewährte die Fachstelle A._______ das rechtliche Gehör und setzte ihn über die beabsichtigte Sicherheitserklärung mit Auflagen oder Risikoerklärung in Kenntnis. Daraufhin nahm A._______ schriftlich Stellung. Des Weiteren machte er von der Gelegenheit einer nachträglichen Stellungnahme Gebrauch und reichte eine psychiatrische Begutachtung von lic. phil. X._______ und Dr. med. Y._______ ein. D. Ebenfalls am 29. August 2012 fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, A._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine Rekrutierung zurzeit nicht zulasse. E. Am 14. November 2012 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach bei A._______ ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorliege (Dispositiv-Ziff. 1) und das Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu empfehlen sei (Dispositiv-Ziff. 2). F. Dagegen hat A._______ (Beschwerdeführer) am 13. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Risikoerklärung (Ziff. 1), die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Auflage, von den begutachtenden Psychiatern und Psychologen weitere Auskünfte einzuholen (Ziff. 2), die neue Untersuchung durch die Vorinstanz durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer durchzuführen, um Befangenheit auszuschliessen (Ziff. 3), ihm die Kosten des Verfahrens zu erlassen und diejenigen für die Rechtsvertretung zu entgelten (Ziff. 4) und schliesslich in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Verfahren zu sistieren, bis die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt über das Gesuch, die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Januar 2012 auch jetzt noch zuzulassen, entschieden habe (Ziff. 6). G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. H. Am 19. März 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Sistierungsantrag infolge Rechtskraft des Strafbefehls und Nichtwiederherstellung der Frist zur Einsprache dagegen obsolet geworden sei. I. Die Fachstelle (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. J. In seinen Schlussbemerkungen vom 26. Mai 2013 hält der Beschwerde­führer an seinen verbleibenden Anträgen fest. K. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2).

3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs.1 Bst. d MG vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist. 3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft. 3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen. 3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbesondere auch Einsicht in den Nationalen Polizeiindex nehmen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6). Von der Abnahme der abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist; sie sich mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissen­berger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 33 N. 22). Eine begangene Straftat kann für sich alleine bereits zur Bejahung eines Gewaltpotentials im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG genügen, wenn diese eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5472/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.2 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz nahm am 27. Juli 2012 Einsicht in den Nationalen Polizeiindex. Daraus ging hervor, dass am 14. März 2011 von der Kantonspolizei Basel-Stadt ein Dossier über den Beschwerdeführer eröffnet worden war. Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2012 der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandel nach Art. 133 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), begangen am 14. März 2011, für schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. 4.1.1 Laut dem Strafbefehl vom 27. Januar 2012 kam es in der Nacht vom 13./14. März 2011 zunächst in der Disco Mad Wallstreet in Basel zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A._______ und M._______, in deren Folge A._______ und sein Kollege B._______ aus dem Lokal verwiesen wurden. Wenig später griffen die beiden vor der Disco N._______, einen Kollegen von M._______, an und fügten ihm Gesichtsverletzungen zu. Um ca. 2 Uhr trafen M._______ und vermutlich auch N._______ auf dem Barfüsserplatz/Höhe Steinenvorstadt erneut auf A._______ und B._______, die in Begleitung von weiteren Kollegen waren. Es kam zu einer gegenseitigen Schlägerei, an der sich auf beiden Seiten weitere Personen beteiligten. So griff auf Seiten von M._______ neben anderen Kollegen auch der Beschwerdeführer aktiv ins Geschehen ein. In der Folge kam es zu einer Massenschlägerei, an der sich zahlreiche Personen beteiligten und die sich Richtung Stadtcasino/Restaurant Papa Joe's verlagerte. Als die Polizei anrückte, rannten alle davon. Die Gruppe um M._______, zu der auch der Beschwerdeführer gehörte, zog sich ins Restaurant Mc Donald's zurück. Als sie merkte, dass sich die Gruppe um A._______, B._______ und C._______ vor dem Restaurant aufhielt, telefonierte der Beschwerdeführer mit C._______ um zu vermitteln. Wenig später trafen die beiden Gruppen im 1. Stock des Restaurants Mc Donald's aufeinander und es kam erneut zu einer gegenseitigen Prügelei, an der sich auch der Beschwerdeführer aktiv beteiligte, indem er A._______, der ihn gemäss eigener Darstellung angreifen wollte, ein paar Faustschläge ins Gesicht gab. Schliesslich schlug D._______ M._______ eine leere Glasflasche mit solcher Wucht über den Kopf, dass sie zerbrach. M._______ erlitt gemäss Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel eine Kopfkontusion mit einer Jochbeinkontusion links. Gemäss eigenen Angaben trug A._______ eine geplatzte Lippe und ein blaues Auge davon. B._______ litt nach den Schlägereien an Rückenschmerzen und Schmerzen am rechten Mittel- und Ringfinger sowie am rechten Ellbogen. C._______ hatte ein blaues Auge und Schmerzen an den Fingergelenken. 4.1.2 Die Vorinstanz nimmt an, dass diese Umstände bereits genügen, um einen Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 MG zu begründen. Der aktenkundige Eintrag widerspiegle ein strafrechtlich relevantes Missachten von Gesetzen, was auf ein reduziertes Normempfinden schliessen lasse. In der forensischen Prognostik würden zurückliegende Verurteilungen als stärkster Prädiktor für zukünftige Verurteilungen gelten. Aufgrund der erst kurz zurückliegenden Tatbegehungen sei es zurzeit nicht möglich, eine abschliessende Aussage über die weitere Delinquenzentwicklung des Beschwerdeführers zu machen. Die kurze Zeitspanne seit der Tat in Verbindung mit dem Vorgehen in der Konfliktsituation, das heisst, dass sich der Beschwerdeführer nach der ersten gewalttätigen Konfrontation erneut in der zweiten aktiv beteiligt habe, spreche aber für eine ungünstige Legalprognose. Durch ein solches Verhalten habe er völlig bewusst und wiederholt in Kauf genommen, dass Drittpersonen durch sein aktives wie auch passives Mitwirken nicht nur in Gesundheit und Körper geschädigt wurden, sondern sowohl irreversible Beeinträchtigungen oder sogar den Tod hätten erleiden können. Dieses sorglose und verantwortungslose Verhalten deute auf ein deutlich mangelndes Gefahrenbewusstsein sowie das Priorisieren eigner Interessen und Bedürfnisse hin. Aus diesen Gründen werde die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als herabgesetzt erachtet und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser auch bezüglich Umgang mit der Armeewaffe fahrlässig, eigennützig und/oder verantwortungslos handeln werde. Dass er, laut der eingereichten psychiatrischen Begutachtung, zunächst versucht habe, zwischen den Parteien zu vermitteln, werde begrüsst. Dennoch sei er bewusst zu einem gewalttätigen Verhalten übergegangen und dies mehrfach zu verschiedenen Zeitpunkten und an verschiedenen Tatorten. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er auch zukünftig in einer für ihn provokativen, geeigneten und/oder frustrierenden Situation aggressive und gewalttätige Verhaltensweisen aufzeigen könnte, sei die Gefährdung im Bereich des Aggressions- und Gewaltpotentials erhöht. Das Überlassen der persönlichen Waffe sowie der Zugang zu Armeewaffen, Munition oder Explosivstoffen stelle somit eine potentielle Gefährdung von Angehörigen der Armee, aber auch der öffentlichen Sicherheit dar. 4.1.3 Der Beschwerdeführer führt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts weiter zum massgeblichen Vorfall an. Er bringt vielmehr vor, dass ein Psychiater und ein Psychologe in ihrem Gutachten davon ausgingen, er stelle kein Sicherheitsrisiko dar. Die beiden Fachpersonen seien von der Vorinstanz jedoch nicht angehört worden, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz keine Abklärungen über sein Sozialverhalten, seine soziale Kompetenz im schulischen und privaten Umfeld, getätigt. 4.1.4 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich somit keine Abweichungen von dem im Strafbefehl festgestellten und von der Vorinstanz beurteilten Sachverhalt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit mit unnötiger und unverhältnismässiger Gewalt reagiert hat. Sein Verhalten weist zwar keinen unmittelbaren Bezug zu Waffen auf, doch offenbart es seine Bereitschaft, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen und dabei die - unter Umständen schwere - Verletzung von Personen in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4). Eine Massenschlägerei, und dies zwei Mal während einer Nacht, sowie insbesondere mehrere Faustschläge in das Gesicht eines Kontrahenten zeigen eine hohe Aggressivität. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter gesteigert war und möglicherweise nach wie vor ist. Die Vorinstanz legt eingehend dar, weshalb sie es als Risiko ansieht, dem Beschwerdeführer eine persönliche Waffe zu überlassen. Sie hat sich bei ihrer Beurteilung insgesamt von sachgerechten Überlegungen leiten lassen. Von einem ausserordentlich grossen Risiko kann freilich nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4 und A-5324/2012 vom 31. Ja­nuar 2013 E. 5.4.5). Indem die Vorinstanz die Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich als vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4, A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.5 und A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.4). 4.2 Der Beschwerdeführer weist auf das Gutachten eines Psychiaters und eines Psychologen hin, das davon ausgehe, er stelle kein Sicherheitsrisiko dar. Er wirft der Vorinstanz vor, diese Fachpersonen nicht angehört und auch keine Abklärungen über sein Sozialverhalten getätigt zu haben. 4.2.1 Gegen den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht wendet die Vorinstanz ein, dass es sich dabei um ein in seinem Auftrag erstelltes Schreiben handle, in welchem weder eine Anamnese noch eine Datenbasis des Befunds wissenschaftlich dargelegt würden. Der Bericht sei offenbar aufgrund einer einzigen Sitzung erstellt worden, sei sehr kurz gehalten und genüge daher den Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts nicht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der behandelnde Psychiater und der Psychologe aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen dürften. Auch sei nicht davon auszugehen, dass diese zu einem anderen Fazit gelangen würden, als sie bereits in ihrem Bericht ausgeführt hätten, weshalb eine schriftliche oder mündliche Befragung kaum sicherheitsrelevante Erkenntnisse geliefert hätte. 4.2.2 Eingaben wie Empfehlungsschreiben und Zeugnisse oder Zeugenbefragungen können zwar grundsätzlich geeignet sein, eine Persönlichkeit besser zu erfassen. So hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, bei länger zurückliegenden Vorkommnissen könnten derartige Einschätzungen Hinweise auf eine allfällige positive Veränderung des Sozialverhaltens liefern oder aber das Fortbestehen problematischer Tendenzen belegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.6.2 m.H.). Bei der Beurteilung der Frage, ob von länger zurückliegenden Vorkommnissen bzw. einer längerfristigen Bewährung auszugehen ist, berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht die konkreten Umstände im Einzelfall, insbesondere die Art der begangenen Delikte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.3, A 4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.5, A 2847/2012 vom 20. Dezem­ber 2012 E. 5.4.2). In einem Fall, in welchem eine einfache Körperverletzung für die Risikobeurteilung ausschlaggebend war, erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Zeitspanne von 6 Monaten zwischen dem letzten Entscheid (Einstellungsverfügung) und dem Erlass der Risikoerklärung als zu kurz, um eine längerfristige Bewährung annehmen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.6.2). In einem anderen Fall, in dem ebenfalls eine einfache Körperverletzung ausschlaggebend war, wurde selbst die Zeitspanne von drei und ein Viertel Jahren zwischen Tatzeit und Risikoerklärung als noch nicht lang genügend beurteilt, um zweifellos eine positive Prognose stellen zu können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.3 m.H.). Was den Zeitablauf im vorliegenden Fall betrifft, so sind seit der Tatzeit (14. März 2011) bis zum Erlass der Risikoerklärung am 14. November 2012 ein Jahr und acht Monate, zwischen Erlass des Strafbefehls vom 27. Januar 2012 und der Risikoerklärung lediglich knapp zehn Monate vergangen. Zwar hat sich der Beschwerdeführer seither offenbar nichts mehr zu Schulden kommen lassen, doch ist unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diese Zeitspanne zu kurz, um zweifellos eine positive Prognose stellen zu können. Der Zeitablauf spricht somit gegen den Beschwerdeführer. 4.2.3 Bei der Würdigung der Beweise ist die Behörde keinen Regeln unterworfen, es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist unabhängig von dessen Herkunft entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 3.3.2 m.H.). Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt somit keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Eine solche Stellungnahme ist dann beweistauglich, wenn sie als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.148; BGE 125 V 351, E. 3b.dd und ee; vgl. auch BGE 136 III 161 E. 3.4.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache indes Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b.cc). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der betroffenen Person aufgelegten Berichte mit zu berücksichtigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.6; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4404/2012 vom 6. März 2013 E. 5.2.3.2). 4.2.4 Der vorliegende ärztliche Bericht, der gleichzeitig als Einsprache gegen den Entscheid vom 29. August 2012 betreffend die vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung eingereicht wurde, datiert vom 5. Septem­ber 2012. Der behandelnde Psychiater und der Psychologe nehmen darin hauptsächlich auf den Polizeibericht Bezug und weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer zunächst versucht habe, die Situation auf friedlichem Weg zu lösen und zwischen den Parteien zu vermitteln. Erst im Laufe der Rauferei habe er aktiv ins Geschehen eingegriffen. Der Beschwerdeführer könne sich differenziert äussern und eigene Schwächen seines Handelns einsehen. Er habe aus dem Vorfall gelernt und bemühe sich aktiv, weitere ähnliche Situationen zu vermeiden. Ihrer Einschätzung nach habe er sich gut unter Kontrolle, was durch das regelmässige Kampfsporttraining noch gefördert werde. Aus psychiatrischer Sicht gehe kein Sicherheitsrisiko von ihm aus und es werde empfohlen, ihn zum Militärdienst zuzulassen. 4.2.5 Der ärztliche Bericht beruht somit im Wesentlichen auf dem Polizeibericht - resp. dürfte damit der Strafbefehl vom 27. Januar 2012 gemeint sein - und angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Entscheid über die vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung und dem Datum des Berichts offenbar gestützt auf lediglich eine Sitzung. So geht aus dem Bericht auch nicht hervor, dass die Begutachter den Beschwerdeführer bereits länger behandeln oder kennen würden. Gleichermassen ist nicht erkennbar, dass eine Anamnese erstellt worden wäre. Ausserdem wird nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer sich mit seinem Verhalten und seinen Beweggründen vertieft auseinandergesetzt hätte. Vielmehr wird bloss festgehalten, dass der Beschwerdeführer eigene Schwächen seines Handelns eingesehen und etwas gelernt habe. Gestützt auf ein einmaliges Gespräch erscheint es wenig glaubwürdig, eine allseitig umfassende und sichere Beurteilung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgegangenen, wenn auch einmaligen, Gewalttätigkeit vornehmen und eine solche für die Zukunft ausschliessen zu können, dies gerade auch mit Blick auf den erst verhältnismässig kurzen Zeitablauf seit dem Tatzeitpunkt und dem Erlass der Risikoerklärung (vgl. soeben E. 4.2.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Psychiater und der Psychologe als behandelnder Arzt bzw. Fachperson aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihres Patienten ausgesagt haben dürften. Die Vorinstanz hat die beiden Fachpersonen zwar nicht persönlich angehört, deren Begutachtung indes sehr wohl in ihrer Verfügung beachtet und sich damit auseinandergesetzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vorliegend somit genügend geklärt und weder die Befragung der Fachpersonen noch das Einholen weiterer Gutachten könnten Erkenntnisse bringen, die zu einer anderen Risikoeinschätzung betreffend den Beschwerdeführer führen müssten und am Ergebnis der Personensicherheitsprüfung etwas ändern würden. Sollte der in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Verfahrensantrag, den Psychiater und den Psychologen mündlich durch die Vorinstanz anzuhören auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt worden sein, ist dieser ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.6.3). 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen. 5.2 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2 m.H.; siehe auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581). 5.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2, A 2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A 5324/2012 vom 31. Janu­ar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.4). 5.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnismässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: