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A-4861/2013

A-4861/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-31 · Deutsch CH

Personensicherheitsprüfungen

Sachverhalt

A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicherheitsprüfung durch. B. Die Datenerhebung im Nationalen Polizeiindex wies einen Eintrag im Schweizerischen Strafregister wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 24. Dezember 2011, auf. Mit Strafbefehl vom 5. März 2012 war A._______ zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt worden, da er auf der Autostrasse A13 von Chur kommend in Richtung Bellinzona im San Bernardino-Tunnel nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 138 km/h, und damit um 58 km/h schneller gefahren war als erlaubt. Ausserdem ging aus der Datenerhebung hervor, dass A._______ am 12. Dezember 2008 eine Person verletzt hatte, indem er dieser unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihr dabei das Nasenbein gebrochen hatte (Informationsbericht der Kantonspolizei Thurgau). Des Weiteren war er mit Strafbefehl vom 17. Mai 2013 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Mitführen einer Ladung, welche die Ladefläche des Lieferwagens seitlich überragte, links und rechts je um bis zu ca. 20 cm) zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt worden (Akten der Staatsanwaltschaft Bischofszell). C. Nach erfolgter Datenanalyse führte die Fachstelle am 20. August 2013 eine persönliche Befragung von A._______ durch. Am 21. August 2013 gewährte sie ihm zudem das rechtliche Gehör und setzte ihn über die beabsichtigte Risikoerklärung in Kenntnis. Daraufhin nahm dieser gleichentags schriftlich Stellung. Auf die Möglichkeit einer nachträglichen Stellungnahme verzichtete er. D. Ebenfalls am 21. August 2013 fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, A._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine Rekrutierung zurzeit nicht zulasse. E. Am 22. August 2013 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach das Gewaltpotential von A._______ als erhöht beurteilt werde (Dispositiv-Ziff. 1). Es lägen Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Fe­bruar 1995 (MG, SR 510.10) vor und das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Dispositiv-Ziff. 2). F. Dagegen hat A._______ (Beschwerdeführer) am 27. August 2013 (Postaufgabe 30. August 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Risikoerklärung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine früheren Straftaten zu bereuen und sich seither nicht mehr aggressiv verhalten zu haben. Er habe seinen Kollegenkreis geändert und sei seit zweieinhalb Jahren in einer Beziehung. Er habe sich zudem auf das Militär gefreut und sich sportlich darauf vorbereitet. Sein Vorgesetzter wie auch seine Familie könnten seine Persönlichkeit bezeugen. G. Die Fachstelle (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, Schlussbemerkungen einzureichen. I. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Sollte sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch gegen die vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung (Verfügung des Führungsstabs der Armee vom 21. August 2013; vorstehend Sachverhalt Bst. D) wehren, ist darauf hinzuweisen, dass hierfür nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Eine Kopie der Beschwerde vom 27. August 2013 wurde deshalb gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 12. September 2013 an den Chef der Armee weitergeleitet.

E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit - mit vorstehender Einschränkung (E. 1.3) - einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2).

E. 3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs.1 Bst. d MG vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.

E. 3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 3.1 und A 5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft.

E. 3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabs verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen.

E. 3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbesondere auch Einsicht in den Nationalen Polizeiindex nehmen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6).

E. 3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1099/2013 vom 19. September 2013 E. 5.1 und A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4, je m.H.).

E. 4.1 Anlässlich der Datenerhebung durch die Vorinstanz stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2008 eine Person verletzt hatte, indem er dieser unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihr dabei das Nasenbein gebrochen hatte (Informationsbericht der Kantonspolizei Thurgau). Zudem war er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 24. Dezember 2011, mit Straf­befehl vom 5. März 2012 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt worden, was zu einem entsprechenden Eintrag im Schweizerischen Strafregister führte. Der Beschwerdeführer war auf der Autostrasse A13 von Chur kommend in Richtung Bellinzona im San Bernardino-Tunnel nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 138 km/h, und damit um 58 km/h schneller gefahren als erlaubt. Schliesslich war er mit Strafbefehl vom 17. Mai 2013 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Mitführen einer Ladung, welche die Ladefläche des Lieferwagens seitlich überragte, links und rechts je um bis zu ca. 20 cm) zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt worden (Akten der Staatsanwaltschaft Bischofszell).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, 15 Jahre alt gewesen zu sein, als es zu einer Auseinandersetzung mit einem anderen Jugendlichen kam, der seinem Bruder das Handy gestohlen habe. Er habe diesen mehrmals dazu aufgefordert, das Handy zurückzugeben. Nachdem der Jugendliche ihn weggestossen habe, sei ihm die Hand aus­gerutscht und dummerweise habe der Andere sich bei diesem Schlag die Nase und er sich selber die Hand gebrochen. Er bereue diese Tat sehr und habe sich danach auch entschuldigt. Seither sei er nie wieder aufgefallen. Betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung im Tunnel macht er geltend, sich selber nicht erklären zu können, weshalb er so schnell unterwegs gewesen sei. Es sei ihm klar, dass er damals seine Kollegen im Fahrzeug sowie andere Autofahrer gefährdet habe, was ihm leid täte.

E. 4.3 Die Vorinstanz beurteilte die Reaktion des Beschwerdeführers nicht nur als völlig unverhältnismässig, er habe darüber hinaus in Kauf genommen, eine gewalttätige Auseinandersetzung herbeizuführen. Zudem habe er den anderen Jugendlichen anlässlich der persönlichen Befragung nicht erwähnt, weshalb die Behauptung, erst zugeschlagen zu haben, nachdem er weggestossen worden sei, als Schutzbehauptung anzusehen sei. Auch zeige ein Faustschlag ins Gesicht mit einer solchen Intensität und Wirkung eine hohe Aggressivität. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter überdurchschnittlich hoch gewesen und dies möglicherweise nach wie vor der Fall sei. Die Fachstelle gehe immer dann vom Vorliegen eines erhöhten Gewaltpotentials aus, wenn die Eintretenswahrscheinlichkeit einer zukünftigen, unter Umständen auch unbeabsichtigten, aggressiven oder gewalttätigen Handlung bzw. eines gewalttätigen Ereignisses als erhöht betrachtet werden müsse. Dies sei insbesondere bei Personen der Fall, die sich in der Vergangenheit aggressiv oder gewalttätig verhalten hätten. Zudem spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit massiv überhöhter Geschwindigkeit ein Fahrzeug gelenkt und zudem jüngst wiederum gegen die Verkehrsregeln verstossen habe, gegen das Überlassen einer persönlichen Waffe. Die an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit und Sorglosigkeit bezüglich möglicher Verletzungen oder gar der Tötung anderer Personen zeuge von einem mangelnden Gefahrenbewusstsein. Der Beschwerdeführer habe somit in der Vergangenheit mehrfach zu wenig Voraussicht bewiesen und scheine Schwierigkeiten zu haben, eventuelle negative Folgen seiner Handlungen antizipieren zu können. Es sei daher insgesamt von einem erhöhten Gewaltpotential und von einem überdurchschnittlichen Missbrauchspotential der persönlichen Waffe auszugehen. Zudem würden auch die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als eingeschränkt beurteilt.

E. 4.4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer neige zu einem erhöhten Risiko, die persönliche Waffe zu missbrauchen. Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten hat, weist ein Faustschlag in das Gesicht eines Anderen eine besondere Aggressivität auf (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4738/2012 vom 10. Dezember 2013 E. 6.3.2, A 6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4 und A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4). Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter zum Zeitpunkt jenes Vorfalls gesteigert war. Allerdings kann nicht von einem ausserordentlich grossen Risiko ausgegangen werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4 und A 5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4 m.H.). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, seit jenem Vorfall nie wieder gewalttätig aufgefallen zu sein. Es ist vorliegend daher zu prüfen, ob er sich seit der fraglichen Auseinandersetzung hinsichtlich seines Sozialverhaltens positiv verändert hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob von länger zurückliegenden Vorkommnissen bzw. einer längerfristigen Bewährung auszugehen ist, berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht die konkreten Umstände im Einzelfall, insbesondere die Art der begangenen Delikte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4738/2012 vom 10. Dezember 2013 E. 6.3.3 und A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.2.2 m.w.H.).

E. 4.4.2 In insofern vergleichbaren Fällen, als es ebenfalls um Handlungen gegen Leib und Leben ging, wurde in einem Fall, in welchem die Verurteilung wegen Raufhandels massgebend für die Risikobeurteilung war (Teilnahme an einer Massenschlägerei, dabei mehrere Faustschläge in das Gesicht einer anderen Person), der Zeitablauf von einem Jahr und acht Monaten seit der Tatzeit als zu kurz beurteilt, um zweifellos eine positive Prognose stellen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.2.2). In zwei Fällen, in denen einfache Körperverletzungen für die Risikobeurteilung ausschlaggebend waren, erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Zeitspanne von sechs Monaten zwischen dem letzten Entscheid (Einstellungsverfügung) und dem Erlass der Risikoerklärung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.6.2) sowie selbst eine Zeitspanne von drei und ein Viertel Jahren zwischen Tatzeit und Risikoerklärung als zu kurz, um eine längerfristige Bewährung annehmen zu können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.3 m.H.). Dagegen beurteilte das Gericht in zwei Fällen Personensicherheitsprüfungen nach BWIS (BVGE 2012/12 im Zusammenhang mit zahlreichen Strassenverkehrsdelikten; A-6383/2012 mehrere Übertretungen sowie eine Sachbeschädigung) eine Zeitspanne von über fünf Jahren als genügend lang, um von einer positiven Bewährung ausgehen zu können (BVGE 2012/12 E. 8.5 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 6.1.3). Im Zusammenhang mit Personensicherheitsprüfungen gestützt auf Art. 113 MG ist zwar zu berücksichtigen, dass sich die Situation insofern als unterschiedlich erweist, als anders als bei Personensicherheitsprüfungen nach BWIS nicht eine bestimmte Person in einer konkreten Funktion in Frage steht, sondern abstrakt und präventiv ein Sicherheitsrisiko ausgeschlossen werden soll (vgl. bereits vorne E. 3.1). Der nach BWIS sehr strenge Massstab lässt sich daher nicht zwangsläufig direkt auf Personensicherheitsprüfungen von Rekruten übertragen. Hinzu kommt, dass in den genannten beiden Fällen keine Körperverletzungen oder vergleichbare Delikte massgebend waren. Sie vermögen dennoch einen Hinweis auf die erforderliche Zeitspanne geben, die für eine positive Prognose als notwendig erachtet werden muss.

E. 4.4.3 Im vorliegenden Fall kam es am 12. Dezember 2008 zur fraglichen Auseinandersetzung, in deren Folge der Beschwerdeführer einem anderen Jugendlichen einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Die Risikoerklärung wurde am 22. August 2013, mithin über vier Jahre und acht Monate später, erlassen. Diese Zeitspanne von knapp fünf Jahren kann nicht mehr als offensichtlich zu kurz bezeichnet werden, um eine allfällige längerfristige und positive Bewährung annehmen zu können. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls: Zunächst war der Beschwerdeführer zur Tatzeit erst 15, und ist auch heute erst 20 Jahre alt. Er befand sich zu jener Zeit somit noch im jugendlichen Alter. Bei der ihm vorgeworfenen Handlung, dem Faustschlag in das Gesicht, durch den das Nasenbein seines Kontrahenten brach, handelt es sich zwar nicht um ein unbeachtliches Bagatelldelikt, doch ist zu berücksichtigen, dass dem Schlag eine verbale Auseinandersetzung voranging. Dem Beschwerdeführer zufolge hatte der andere Jugendliche angeblich das Handy seines Bruders gestohlen und wollte dieses nicht herausgeben. Nachdem er offenbar durch ihn weggestossen worden sei, sei ihm die Hand ausgerutscht und er habe zugeschlagen. Zwar liegt diesbezüglich kein Urteil vor, welches den detaillierten Tatablauf festhält, doch erscheint angesichts der glaubwürdigen und mit der Aussage anlässlich der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz übereinstimmenden Darlegung erstellt, dass sich ein Streit unter Jugendlichen entwickelte und mit einem Faustschlag des Beschwerdeführers in das Gesicht des Anderen endete. Der Beschwerdeführer scheint in der persönlichen Befragung dieses Vorkommnis ernstlich und glaubhaft zu bereuen und hat sich seither in dieser Hinsicht auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Eine Wiederholungsgefahr erscheint daher gering. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 4.4.2) erweisen sich angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers beinahe fünf Jahre seit dem einmaligen Vorkommnis hier als genügend lang, um diesem eine längerfristige Bewährung attestieren zu können.

E. 4.5 Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang aber, wie die dem Beschwerdeführer im Weiteren vorgehaltenen Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu bewerten sind. Insbesondere die Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h im Tunnel lässt das nötige Gefahrenbewusstsein sowie verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten missen. Der Beschwerdeführer wurde denn auch entsprechend mit Strafbefehl vom 5. März 2012 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, und selbst der Beschwerdeführer anerkennt, hat er dabei nicht nur sich selber und seine mitfahrenden Kollegen, sondern auch allfällige Dritte einer grossen Gefahr ausgesetzt. Gerade in einem einspurigen Strassentunnel kann ein Fehlverhalten von Strassenverkehrsteilnehmern zu verheerenden Folgen führen. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer über ein mangelndes Gefahrenbewusstsein und damit einhergehend über eine erhöhte Risikobereitschaft verfügt, ist unter diesen Umständen und mit Rücksicht auf das der Vorinstanz zustehende grosse Ermessen als Fachbehörde (vgl. E. 2) nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass es sich insofern bis zum heutigen Zeitpunkt um eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Grössenordnung handelt. Seit dem Vorfall ist erst ein Jahr vergangen - in dem der Beschwerdeführer erneut gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstiess (Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln: Mitführen einer Ladung, welche die Ladefläche seitlich überragte; Strafbefehl vom 17. Mai 2013). Zwar stellt letztere Verurteilung im Vergleich zur Geschwindigkeitsüberschreitung keine schwerwiegende Regelverletzung dar, vermag indes aber auch nicht für ein einsichtiges und gewandeltes Verhalten des Beschwerdeführers zu sprechen. Sein Verhalten weist somit nicht unmittelbaren Bezug zu Waffen auf, doch offenbart es seine Bereitschaft, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4). Die Vorinstanz legte eingehend dar, weshalb sie es als Risiko ansieht, dem Beschwerdeführer eine persönliche Waffe zu überlassen. Sie hat sich bei ihrer Beurteilung insgesamt von sachgerechten Überlegungen leiten lassen. Indem sie die Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich als vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4 m.w.H.). Gesamthaft betrachtet hatte sich der Beschwerdeführer somit seit dem Faustschlag in seiner Jugend zwar positiv bewährt, doch angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung erneut ein verantwortungsloses, rücksichtsloses und riskantes Verhalten an den Tag gelegt. Die Wahrscheinlichkeit einer aggressiven oder gewalttätigen Handlung kann demnach als im Vergleich zu anderen jungen Männern erhöht bezeichnet und daher das Risiko eines Missbrauchs der persönlichen Armeewaffe nicht ausgeschlossen werden.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen.

E. 5.2 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2 m.H.; siehe auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).

E. 5.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2, A 2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A 5324/2012 vom 31. Janu­ar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.4).

E. 5.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnismässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3), abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4861/2013 Urteil vom 31. Januar 2014 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Vorinstanz. Gegenstand Personensicherheitsprüfung. Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicherheitsprüfung durch. B. Die Datenerhebung im Nationalen Polizeiindex wies einen Eintrag im Schweizerischen Strafregister wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 24. Dezember 2011, auf. Mit Strafbefehl vom 5. März 2012 war A._______ zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt worden, da er auf der Autostrasse A13 von Chur kommend in Richtung Bellinzona im San Bernardino-Tunnel nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 138 km/h, und damit um 58 km/h schneller gefahren war als erlaubt. Ausserdem ging aus der Datenerhebung hervor, dass A._______ am 12. Dezember 2008 eine Person verletzt hatte, indem er dieser unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihr dabei das Nasenbein gebrochen hatte (Informationsbericht der Kantonspolizei Thurgau). Des Weiteren war er mit Strafbefehl vom 17. Mai 2013 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Mitführen einer Ladung, welche die Ladefläche des Lieferwagens seitlich überragte, links und rechts je um bis zu ca. 20 cm) zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt worden (Akten der Staatsanwaltschaft Bischofszell). C. Nach erfolgter Datenanalyse führte die Fachstelle am 20. August 2013 eine persönliche Befragung von A._______ durch. Am 21. August 2013 gewährte sie ihm zudem das rechtliche Gehör und setzte ihn über die beabsichtigte Risikoerklärung in Kenntnis. Daraufhin nahm dieser gleichentags schriftlich Stellung. Auf die Möglichkeit einer nachträglichen Stellungnahme verzichtete er. D. Ebenfalls am 21. August 2013 fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, A._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine Rekrutierung zurzeit nicht zulasse. E. Am 22. August 2013 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach das Gewaltpotential von A._______ als erhöht beurteilt werde (Dispositiv-Ziff. 1). Es lägen Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Fe­bruar 1995 (MG, SR 510.10) vor und das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Dispositiv-Ziff. 2). F. Dagegen hat A._______ (Beschwerdeführer) am 27. August 2013 (Postaufgabe 30. August 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Risikoerklärung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine früheren Straftaten zu bereuen und sich seither nicht mehr aggressiv verhalten zu haben. Er habe seinen Kollegenkreis geändert und sei seit zweieinhalb Jahren in einer Beziehung. Er habe sich zudem auf das Militär gefreut und sich sportlich darauf vorbereitet. Sein Vorgesetzter wie auch seine Familie könnten seine Persönlichkeit bezeugen. G. Die Fachstelle (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, Schlussbemerkungen einzureichen. I. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Sollte sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch gegen die vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung (Verfügung des Führungsstabs der Armee vom 21. August 2013; vorstehend Sachverhalt Bst. D) wehren, ist darauf hinzuweisen, dass hierfür nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Eine Kopie der Beschwerde vom 27. August 2013 wurde deshalb gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 12. September 2013 an den Chef der Armee weitergeleitet. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit - mit vorstehender Einschränkung (E. 1.3) - einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2).

3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs.1 Bst. d MG vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist. 3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 3.1 und A 5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft. 3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabs verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen. 3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbesondere auch Einsicht in den Nationalen Polizeiindex nehmen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6). 3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1099/2013 vom 19. September 2013 E. 5.1 und A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4, je m.H.). 4. 4.1 Anlässlich der Datenerhebung durch die Vorinstanz stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2008 eine Person verletzt hatte, indem er dieser unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihr dabei das Nasenbein gebrochen hatte (Informationsbericht der Kantonspolizei Thurgau). Zudem war er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 24. Dezember 2011, mit Straf­befehl vom 5. März 2012 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt worden, was zu einem entsprechenden Eintrag im Schweizerischen Strafregister führte. Der Beschwerdeführer war auf der Autostrasse A13 von Chur kommend in Richtung Bellinzona im San Bernardino-Tunnel nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 138 km/h, und damit um 58 km/h schneller gefahren als erlaubt. Schliesslich war er mit Strafbefehl vom 17. Mai 2013 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Mitführen einer Ladung, welche die Ladefläche des Lieferwagens seitlich überragte, links und rechts je um bis zu ca. 20 cm) zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt worden (Akten der Staatsanwaltschaft Bischofszell). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, 15 Jahre alt gewesen zu sein, als es zu einer Auseinandersetzung mit einem anderen Jugendlichen kam, der seinem Bruder das Handy gestohlen habe. Er habe diesen mehrmals dazu aufgefordert, das Handy zurückzugeben. Nachdem der Jugendliche ihn weggestossen habe, sei ihm die Hand aus­gerutscht und dummerweise habe der Andere sich bei diesem Schlag die Nase und er sich selber die Hand gebrochen. Er bereue diese Tat sehr und habe sich danach auch entschuldigt. Seither sei er nie wieder aufgefallen. Betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung im Tunnel macht er geltend, sich selber nicht erklären zu können, weshalb er so schnell unterwegs gewesen sei. Es sei ihm klar, dass er damals seine Kollegen im Fahrzeug sowie andere Autofahrer gefährdet habe, was ihm leid täte. 4.3 Die Vorinstanz beurteilte die Reaktion des Beschwerdeführers nicht nur als völlig unverhältnismässig, er habe darüber hinaus in Kauf genommen, eine gewalttätige Auseinandersetzung herbeizuführen. Zudem habe er den anderen Jugendlichen anlässlich der persönlichen Befragung nicht erwähnt, weshalb die Behauptung, erst zugeschlagen zu haben, nachdem er weggestossen worden sei, als Schutzbehauptung anzusehen sei. Auch zeige ein Faustschlag ins Gesicht mit einer solchen Intensität und Wirkung eine hohe Aggressivität. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter überdurchschnittlich hoch gewesen und dies möglicherweise nach wie vor der Fall sei. Die Fachstelle gehe immer dann vom Vorliegen eines erhöhten Gewaltpotentials aus, wenn die Eintretenswahrscheinlichkeit einer zukünftigen, unter Umständen auch unbeabsichtigten, aggressiven oder gewalttätigen Handlung bzw. eines gewalttätigen Ereignisses als erhöht betrachtet werden müsse. Dies sei insbesondere bei Personen der Fall, die sich in der Vergangenheit aggressiv oder gewalttätig verhalten hätten. Zudem spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit massiv überhöhter Geschwindigkeit ein Fahrzeug gelenkt und zudem jüngst wiederum gegen die Verkehrsregeln verstossen habe, gegen das Überlassen einer persönlichen Waffe. Die an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit und Sorglosigkeit bezüglich möglicher Verletzungen oder gar der Tötung anderer Personen zeuge von einem mangelnden Gefahrenbewusstsein. Der Beschwerdeführer habe somit in der Vergangenheit mehrfach zu wenig Voraussicht bewiesen und scheine Schwierigkeiten zu haben, eventuelle negative Folgen seiner Handlungen antizipieren zu können. Es sei daher insgesamt von einem erhöhten Gewaltpotential und von einem überdurchschnittlichen Missbrauchspotential der persönlichen Waffe auszugehen. Zudem würden auch die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als eingeschränkt beurteilt. 4.4 4.4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer neige zu einem erhöhten Risiko, die persönliche Waffe zu missbrauchen. Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten hat, weist ein Faustschlag in das Gesicht eines Anderen eine besondere Aggressivität auf (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4738/2012 vom 10. Dezember 2013 E. 6.3.2, A 6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4 und A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4). Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im gleichen Alter zum Zeitpunkt jenes Vorfalls gesteigert war. Allerdings kann nicht von einem ausserordentlich grossen Risiko ausgegangen werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4 und A 5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4 m.H.). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, seit jenem Vorfall nie wieder gewalttätig aufgefallen zu sein. Es ist vorliegend daher zu prüfen, ob er sich seit der fraglichen Auseinandersetzung hinsichtlich seines Sozialverhaltens positiv verändert hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob von länger zurückliegenden Vorkommnissen bzw. einer längerfristigen Bewährung auszugehen ist, berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht die konkreten Umstände im Einzelfall, insbesondere die Art der begangenen Delikte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4738/2012 vom 10. Dezember 2013 E. 6.3.3 und A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.2.2 m.w.H.). 4.4.2 In insofern vergleichbaren Fällen, als es ebenfalls um Handlungen gegen Leib und Leben ging, wurde in einem Fall, in welchem die Verurteilung wegen Raufhandels massgebend für die Risikobeurteilung war (Teilnahme an einer Massenschlägerei, dabei mehrere Faustschläge in das Gesicht einer anderen Person), der Zeitablauf von einem Jahr und acht Monaten seit der Tatzeit als zu kurz beurteilt, um zweifellos eine positive Prognose stellen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.2.2). In zwei Fällen, in denen einfache Körperverletzungen für die Risikobeurteilung ausschlaggebend waren, erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Zeitspanne von sechs Monaten zwischen dem letzten Entscheid (Einstellungsverfügung) und dem Erlass der Risikoerklärung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.6.2) sowie selbst eine Zeitspanne von drei und ein Viertel Jahren zwischen Tatzeit und Risikoerklärung als zu kurz, um eine längerfristige Bewährung annehmen zu können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.3 m.H.). Dagegen beurteilte das Gericht in zwei Fällen Personensicherheitsprüfungen nach BWIS (BVGE 2012/12 im Zusammenhang mit zahlreichen Strassenverkehrsdelikten; A-6383/2012 mehrere Übertretungen sowie eine Sachbeschädigung) eine Zeitspanne von über fünf Jahren als genügend lang, um von einer positiven Bewährung ausgehen zu können (BVGE 2012/12 E. 8.5 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 6.1.3). Im Zusammenhang mit Personensicherheitsprüfungen gestützt auf Art. 113 MG ist zwar zu berücksichtigen, dass sich die Situation insofern als unterschiedlich erweist, als anders als bei Personensicherheitsprüfungen nach BWIS nicht eine bestimmte Person in einer konkreten Funktion in Frage steht, sondern abstrakt und präventiv ein Sicherheitsrisiko ausgeschlossen werden soll (vgl. bereits vorne E. 3.1). Der nach BWIS sehr strenge Massstab lässt sich daher nicht zwangsläufig direkt auf Personensicherheitsprüfungen von Rekruten übertragen. Hinzu kommt, dass in den genannten beiden Fällen keine Körperverletzungen oder vergleichbare Delikte massgebend waren. Sie vermögen dennoch einen Hinweis auf die erforderliche Zeitspanne geben, die für eine positive Prognose als notwendig erachtet werden muss. 4.4.3 Im vorliegenden Fall kam es am 12. Dezember 2008 zur fraglichen Auseinandersetzung, in deren Folge der Beschwerdeführer einem anderen Jugendlichen einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Die Risikoerklärung wurde am 22. August 2013, mithin über vier Jahre und acht Monate später, erlassen. Diese Zeitspanne von knapp fünf Jahren kann nicht mehr als offensichtlich zu kurz bezeichnet werden, um eine allfällige längerfristige und positive Bewährung annehmen zu können. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls: Zunächst war der Beschwerdeführer zur Tatzeit erst 15, und ist auch heute erst 20 Jahre alt. Er befand sich zu jener Zeit somit noch im jugendlichen Alter. Bei der ihm vorgeworfenen Handlung, dem Faustschlag in das Gesicht, durch den das Nasenbein seines Kontrahenten brach, handelt es sich zwar nicht um ein unbeachtliches Bagatelldelikt, doch ist zu berücksichtigen, dass dem Schlag eine verbale Auseinandersetzung voranging. Dem Beschwerdeführer zufolge hatte der andere Jugendliche angeblich das Handy seines Bruders gestohlen und wollte dieses nicht herausgeben. Nachdem er offenbar durch ihn weggestossen worden sei, sei ihm die Hand ausgerutscht und er habe zugeschlagen. Zwar liegt diesbezüglich kein Urteil vor, welches den detaillierten Tatablauf festhält, doch erscheint angesichts der glaubwürdigen und mit der Aussage anlässlich der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz übereinstimmenden Darlegung erstellt, dass sich ein Streit unter Jugendlichen entwickelte und mit einem Faustschlag des Beschwerdeführers in das Gesicht des Anderen endete. Der Beschwerdeführer scheint in der persönlichen Befragung dieses Vorkommnis ernstlich und glaubhaft zu bereuen und hat sich seither in dieser Hinsicht auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Eine Wiederholungsgefahr erscheint daher gering. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 4.4.2) erweisen sich angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers beinahe fünf Jahre seit dem einmaligen Vorkommnis hier als genügend lang, um diesem eine längerfristige Bewährung attestieren zu können. 4.5 Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang aber, wie die dem Beschwerdeführer im Weiteren vorgehaltenen Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu bewerten sind. Insbesondere die Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h im Tunnel lässt das nötige Gefahrenbewusstsein sowie verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten missen. Der Beschwerdeführer wurde denn auch entsprechend mit Strafbefehl vom 5. März 2012 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, und selbst der Beschwerdeführer anerkennt, hat er dabei nicht nur sich selber und seine mitfahrenden Kollegen, sondern auch allfällige Dritte einer grossen Gefahr ausgesetzt. Gerade in einem einspurigen Strassentunnel kann ein Fehlverhalten von Strassenverkehrsteilnehmern zu verheerenden Folgen führen. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer über ein mangelndes Gefahrenbewusstsein und damit einhergehend über eine erhöhte Risikobereitschaft verfügt, ist unter diesen Umständen und mit Rücksicht auf das der Vorinstanz zustehende grosse Ermessen als Fachbehörde (vgl. E. 2) nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass es sich insofern bis zum heutigen Zeitpunkt um eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Grössenordnung handelt. Seit dem Vorfall ist erst ein Jahr vergangen - in dem der Beschwerdeführer erneut gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstiess (Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln: Mitführen einer Ladung, welche die Ladefläche seitlich überragte; Strafbefehl vom 17. Mai 2013). Zwar stellt letztere Verurteilung im Vergleich zur Geschwindigkeitsüberschreitung keine schwerwiegende Regelverletzung dar, vermag indes aber auch nicht für ein einsichtiges und gewandeltes Verhalten des Beschwerdeführers zu sprechen. Sein Verhalten weist somit nicht unmittelbaren Bezug zu Waffen auf, doch offenbart es seine Bereitschaft, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4). Die Vorinstanz legte eingehend dar, weshalb sie es als Risiko ansieht, dem Beschwerdeführer eine persönliche Waffe zu überlassen. Sie hat sich bei ihrer Beurteilung insgesamt von sachgerechten Überlegungen leiten lassen. Indem sie die Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich als vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4 m.w.H.). Gesamthaft betrachtet hatte sich der Beschwerdeführer somit seit dem Faustschlag in seiner Jugend zwar positiv bewährt, doch angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung erneut ein verantwortungsloses, rücksichtsloses und riskantes Verhalten an den Tag gelegt. Die Wahrscheinlichkeit einer aggressiven oder gewalttätigen Handlung kann demnach als im Vergleich zu anderen jungen Männern erhöht bezeichnet und daher das Risiko eines Missbrauchs der persönlichen Armeewaffe nicht ausgeschlossen werden. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen. 5.2 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2 m.H.; siehe auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581). 5.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2, A 2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A 5324/2012 vom 31. Janu­ar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.4). 5.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnismässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3), abzuweisen ist.

6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: