Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit IOS (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______, geboren am (...) 1994, im Frühjahr 2014 einer Personensicherheitsprüfung. Im Rahmen ihrer Datenerhebung nahm die Fachstelle Einsicht in dessen Strafregisterauszug und Strafakten. Daraus entnahm sie Folgendes: Mit Strafbefehl vom (...) 2012 verurteilte die Jugendanwaltschaft X._______ A._______ wegen mehrfacher (teils versuchter) Vergehen sowie wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; Marihuana, Hanf), begangen in der Zeit vom (...) bis (...) 2011, zu einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von fünf Tagen bei einer Probezeit von 18 Monaten. Darüber hinaus ordnete die Jugendanwaltschaft X._______ eine ambulante Behandlung für Jugendliche an. Knapp eineinhalb Jahre später wurde A._______ durch das Untersuchungsamt Y._______, mit Strafbefehl vom (...) 2013, wegen mehrfacher Übertretung gegen das BetmG (Marihuana, Kokain) und wegen Fahrens mit einem Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand (Marihuana, Kokain) gemäss des damals in Kraft stehenden Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), begangen in der Zeit vom (...) bis (...) 2013, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt. Die Abklärungen der Fachstelle brachten ferner hervor, dass A._______ von der Jugendanwaltschaft X._______ mit Urteil vom (...) 2010 wegen mehrfacher Vergehen und mehrfacher Übertretung gegen das BetmG (Marihuana, Hanf, Amphetamin), begangen in der Zeit vom (...) 2009 bis (...) 2010, mit einem Verweis bei einer Probezeit von 18 Monaten bestraft worden war. Damit verbunden erhielt A._______ die Anweisung, keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren und dies gegenüber der Jugendanwaltschaft durch die Teilnahme an einem Urinprobenprogramm nachzuweisen. B. Die Fachstelle zog daraufhin den Erlass einer Risikoerklärung in Erwägung und gewährte A._______ diesbezüglich am 19. März 2014 anlässlich eines Gesprächs das rechtliche Gehör. Letzterer wies darauf hin, dass er momentan Drogentests absolviere, deren Ergebnisse er bereit wäre offenzulegen. Zudem sei er mit einer Rekrutierung zu einem späteren Zeitpunkt einverstanden. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2014 sistierte die Fachstelle die Personensicherheitsprüfung bis zum Ablauf der im Strafbefehl vom (...) 2013 des Untersuchungsamtes Y._______ festgesetzten Probezeit von zwei Jahren. Zudem wies die Fachstelle A._______ an, ihr sämtliche Ergebnisse der in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführten Drogentests am Nachrekrutierungstermin im Original vorzulegen. D. Am 12. Oktober 2015 erkundigte sich die Fachstelle bei der Ärztin, welche die Drogentests bei A._______ durchführte, über die diesbezüglichen Ergebnisse. Diese teilte der Fachstelle mit, dass die Werte teilweise zweifelhaft gewesen seien, weshalb die Durchführung der Drogentests bis vor-aussichtlich Ende April 2016 verlängert worden sei. Die Fachstelle entschloss sich in der Folge, die Ergebnisse abzuwarten und den Aufgebotsstopp vorerst nicht aufzuheben. Am 23. Juni 2016 eröffnete die Ärztin der Fachstelle, dass die Ergebnisse seit dem 12. Oktober 2015 soweit unauffällig gewesen seien. E. Ende Oktober 2016 nahm die Fachstelle erneut Einsicht in das Strafregister von A._______. Neu war darin ein rechtskräftiger Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z._______ vom (...) 2015 verzeichnet. Letzteres hatte A._______ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), begangen am (...) 2014, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Gleichzeitig hatte es die Probezeit, welche vom Untersuchungsamt Y._______ mit Strafbefehl vom (...) 2013 angeordnet worden war, um ein Jahr verlängert. An gleicher Stelle fand sich der Vermerk "Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB". Die Fachstelle forderte daraufhin den Strafbefehl ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass das Untersuchungsamt Z._______ A._______ wegen dessen Alkoholisierung im Zeitpunkt der Tathandlung eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert hatte. Mitte Oktober 2017 korrigierte das Bundesamt für Justiz den im Strafregister verzeichneten Vermerk bezüglich der Schuldunfähigkeit. Neu ist an jener Stelle eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB vermerkt. F. Nachdem A._______ am 15. November 2016 anlässlich eines Gesprächs das rechtliche Gehör gewährt worden war, erliess die Fachstelle am 16. August 2017 eine Risikoerklärung. Zur Begründung führte die Fachstelle im Wesentlichen aus, dass sie das Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit der Abgabe einer persönlichen Waffe an A._______ als erhöhte beurteile. Es würden ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit der persönlichen Waffe respektive einen Missbrauch der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) vorliegen. Die Abgabe der persönlichen Waffe sei deshalb nicht zu empfehlen. G. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 11. September 2017) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Risikoerklärung der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Risikoerklärung. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Dienststelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und damit einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt (insbesondere nicht im Sinne von dessen Abs. 1 Bst. a), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. ferner Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2 und 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; statt vieler Urteil BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2).
E. 3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotenzial einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG; ferner Art. 19 Abs. 3 BWIS). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern, und hat damit eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf die Sicherheitsprüfung nach Art. 113 MG formell anwendbar, soweit das MG keine abweichende Regelung enthält. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4), welcher die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG konkretisiert, werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft (zum Ganzen Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.1 und A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.1, je m.w.H.). Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV).
E. 3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (zum Ganzen Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.2, A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.2 f., je m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz unzureichend begründet habe, wieso bei ihm von einem überdurchschnittlichen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe sowie von einer eingeschränkten Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit ausgegangen werden müsse.
E. 4.2 Dem entgegnet die Vorinstanz im Wesentlichen, dass die Begründung der Verfügung in ihrer Form zwar kurz gehalten sei. Jedoch sei dem Beschwerdeführer der gesamte beurteilungsrelevante Sachverhalt anlässlich den Gewährungen des rechtlichen Gehörs am 19. März 2014 sowie am 15. November 2016 detailliert erläutert worden. In Anbetracht dieser Umstände sei die Verfügung genügend begründet.
E. 4.3 Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 29 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BGer 1C_270/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.2).
E. 4.4 Die Vorinstanz führte in ihrer zwölfseitigen Verfügung unter dem Titel "Datenerhebung" die Verzeichnungen des Beschwerdeführers samt Kurzzusammenfassungen der ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte auf. Als Nächstes listete sie die in Bezug auf die Abgabe der persönlichen Armeewaffe relevanten Risiken auf und zwar unter folgenden Titeln: A) Einschlägige Erkenntnis bezüglich Gewalt: Ausführung von oder Beteiligung an aggressiven und/oder gewalttätigen Handlungen; B) Mangelnde Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit; C) Konsum illegaler Betäubungsmittel; D) Problematisches Verhalten im Strassenverkehr; E) Spektakelwert und Reputationsverlust. Danach legte sie die Rechtsprechung und die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den einzelnen Kategorien dar, mit Ausnahme des problematischen Verhaltens im Strassenverkehr. Für ihre Schlussfolgerung verwies sie sodann auf die Datenerhebung, auf die festgestellten Risiken sowie auf die Theorieteile zum Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial und zur mangelnden Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit. Wovon sich die Vorinstanz beim Erlass der Risikoverfügung leiten liess, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Davon zeugt auch die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers, welche sich unter anderem zu diesen Risiken äussert. Daraus geht klar hervor, dass diesem eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht somit nicht verletzt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine nicht korrekt vorgenommene Würdigung seiner Daten durch die Vorinstanz. Sinngemäss macht er geltend, dass diese zu einseitig auf ein unabhängiges Ereignis abgestellt und seine weiteren Umstände ausser Acht gelassen habe. Es scheine, als habe die Vorinstanz wegen der Verlängerung der Drogentests angenommen, dass er zuvor positiv auf die getesteten Substanzen geprüft worden sei. Dabei habe man ihm seit dreieinhalb Jahren keinen Konsum illegaler Betäubungsmittel mehr nachweisen können. Es könne daher nicht mehr von einem regelmässigen Konsum kurz oder während dem Militärdienst gesprochen werden, wie es die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausgeführt habe. Ebenso wenig könne man ihm ein problematisches Verhalten im Strassenverkehr im Zusammenhang mit dem Konsum illegaler Betäubungsmittel vorwerfen, da sich jener Vorfall in einer Zeit ereignet habe, als er noch illegale Betäubungsmittel konsumiert habe. Auch die ihm vorgeworfene Mehrfachdelinquenz sei auf die damalige Zeit zurückzuführen. Im Übrigen habe er sich seit (...) 2013 nichts mehr zu Schulden kommen lassen und zwei der vier Delikte habe er als Minderjähriger begangen, was entsprechend zu berücksichtigen sei. Der Vorfall in (...) 2014 habe ihn dazu veranlasst, seine Lebensführung nachhaltig zu ändern, was die Ergebnisse der Drogentests bezeugen würden. Zudem sei er beim Vorfall in (...) schuldunfähig gewesen und man könne die damaligen Umstände nicht mit jenen, welche in der Armee oder am Arbeitsplatz vorherrschen würden, vergleichen. Er habe seither auch nebenberuflich in einem Club gearbeitet und trotz Stress, hohem Zeitdruck und Zugang zu Alkohol nichts Vergleichbares mehr gemacht. Die Vorinstanz habe somit in seinem Fall eine unverhältnismässige Härte angewandt. Bei ihm sei nicht von einem erhöhten Gefahren- oder Missbrauchspotenzial auszugehen, da sein Fall nicht mit jenem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 vergleichbar sei, in welchem die überprüfte Person eine Fackel in einer Menschenmenge gezündet habe. Im Übrigen lasse Art. 21 Abs. 2 MG die Ansicht des Gesetzgebers erkennen, wonach sich ehemals straffällige Stellungspflichtige zum Positiven ändern und zum Militärdienst zugelassen werden könnten.
E. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass sie die Drogenabstinenz des Beschwerdeführers in den letzten Jahren nicht in Abrede stelle. Im Gegenteil habe sie diese Tatsache bei ihrer Beurteilung miteinbezogen. Andererseits habe sie die Vielfältigkeit der begangenen Betäubungsmitteldelinquenz ebenfalls würdigen müssen. Zudem habe sie - ohne die Ergebnisse der Drogentests dafür abwarten zu müssen - mit der Kenntnisnahme der neuen Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 eine Risikobeurteilung vornehmen können. Dabei habe sie die betreffende Straftat als zu gravierend erachtet, um bereits nach drei Jahren seit der Tatbegehung eine positive Prognose vornehmen zu können. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Vorfall zwar im mittleren Umfang vermindert schuldfähig, jedoch nicht schuldunfähig gewesen. Ausserdem zeuge die Tat von einer besonderen Aggressivität, was auf ein entsprechendes Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial schliessen lasse. Eine nicht korrekte Würdigung der vorliegenden Gegebenheiten, wie es der Beschwerdeführer ihr implizit vorwerfe, weise sie daher zurück. Ferner würde die im Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 2 MG sinngemäss geäusserte Sichtweise des Beschwerdeführers, die Fachstelle würde einzig und isoliert begangene Straftaten kontextlos hinsichtlich ihres tatsächlichen Sicherheitsrisikos beurteilen, zu kurz greifen: Unter Umständen könne es einzelfallweise sein, dass einer Person, welche straffällig geworden sei, eine positive Legalprognose ausgestellt und ihr ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial bei der Abgabe der persönlichen Armeewaffe abgesprochen werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.
E. 5.3 Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Eintrag im Strafregister macht eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist sodann, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegen (statt vieler Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.3 und A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.5). Namentlich ein Faustschlag oder ein Kopfstoss in das Gesicht einer anderen Person stellen gemäss Rechtsprechung eine besondere Aggressivität dar (Urteile BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 4.2, A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 und A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.5). Die Höhe der Strafe ist sodann für sich allein nicht entscheidend. Ist das Strafmass zwingend aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit erheblich reduziert worden, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein (Urteil BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.5). Zurückliegenden Straftaten kommen ferner grundsätzlich nach mehr als vier bis fünf Jahren keine massgebende Bedeutung für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos mehr zu (Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 5.3 und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.6.2 mit Verweise auf Urteile BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.4 [4 ½ Jahre nicht ausreichend], A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.5.1 [knapp 4 Jahre ausreichend] und A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 8.7 [4 ½ Jahre ausreichend]; vgl. ferner Urteile BVGer A-1714/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4.4 [1 Jahr nicht ausreichend] und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.3 [5 Jahre ausreichend]). Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss unabhängig vom Zeitablauf auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der beurteilten Person geändert hat. In diesem Zusammenhang können die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffenen von Bedeutung sein. Vorab sind jedenfalls die Umstände des Einzelfalls massgebend (statt vieler Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.3 und A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.5, je m.w.H.).
E. 5.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Risikoerklärung der Vorinstanz auf einer korrekten Würdigung der von ihr erhobenen Daten basiert (vgl. oben E. 3.2). Wie erwähnt, darf dabei das Bundesverwaltungsgericht nicht in das Ermessen der Vorinstanz eingreifen, soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen (vgl. oben E. 2).
E. 5.4.1 Die Verfahrensgeschichte zeigt, dass vor allem der Vorfall in (...) von 2014 entscheidend für den Erlass der Risikoerklärung war und nicht - worauf der Beschwerdeführer besonders eingeht - die früheren Widerhandlungen gegen das BetmG und das SVG. Die Vorinstanz schloss wegen des Ereignisses in (...) auf ein überdurchschnittliches Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe. Gemäss Strafbefehl vom (...) 2015 hatte sich Folgendes zugetragen: Der Beschwerdeführer befand sich in den frühen Morgenstunden des (...) 2014 auf einer Party und hatte bis zu jenem Zeitpunkt eine unbestimmte Menge Alkohol konsumiert. Beim Tanzen leuchtete er mit einer ca. 20 - 30 cm langen Taschenlampe in die Gesichter der Gäste, welche ihn daraufhin aufforderten, dies zu unterlassen. Im Zuge der darauf folgenden verbalen Auseinandersetzung schlug er einer Person mit der Taschenlampe ins Gesicht, welche dadurch eine ca. 3 cm lange Schnittwunde am linken Nasenflügel erlitt. Einer anderen Person schlug er mit der Taschenlampe ins Gesicht und an den Hinterkopf, wodurch diese eine ca. 7 cm lange Riss-Quetsch-Wunde am Hinterkopf und eine Riss-Quetsch-Wunde an der linken Augenbraue davontrug. Sämtliche Wunden der beiden Personen mussten genäht werden. Die Handlungen des Beschwerdeführers lassen auf ein Aggressionspotenzial schliessen, welches im Vergleich zu einem Faustschlag oder einer Kopfnuss, die rechtsprechungsgemäss eine besondere Aggressivität darstellen (vgl. oben E. 5.3), höher einzustufen ist. Davon zeugen auch die schweren Schnitt- und Riss-Quetsch-Wunden der Opfer. Der sinngemässen Behauptung des Beschwerdeführers, dass für die Annahme eines relevanten Aggressionspotenzials die Handlung mindestens so schwer sein müsse, wie jene im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012, kann daher nicht gefolgt werden. Jenem Fall liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Vorfall auch insofern relevant, als dass er eingeschränkt in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB). Zudem liess er sich aus einem nichtigen Anlass zu den Taten verleiten, was gleichzeitig beweist, dass er unter Alkoholeinfluss eine Gefahr für andere Personen darstellen kann. Ferner kann der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf die anders gelagerten Umstände in der Armee oder am Arbeitsplatz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Armeeangehörigen im Dienst im Rahmen des "Ausgangs" Zugang zu Alkohol haben, das Zusammenleben im Dienst nicht konflikt- sowie stressfrei ist und in der Kaserne leicht auf die Armeewaffe (und unter Umständen auch Munition) zurückgegriffen werden kann. Darüber hinaus lagern die Armeeangehörigen ihre persönlichen Waffen in ihrer dienstfreien Zeit bei sich zu Hause, wo sie ebenfalls missbräuchlich verwendet werden können. Ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial besteht beim Beschwerdeführer somit unabhängig von seinem Aufenthaltsort. Ausserdem war es nicht das erste Mal, dass der Beschwerdeführer die Verletzung einer Person in Kauf nahm, nachdem er im Jahr 2013 unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug gelenkt hatte.
E. 5.4.2 Alsdann sind zwischen dem Zeitpunkt der Tatbegehung in (...) und dem Verfügungszeitpunkt nur knapp drei Jahre vergangen. Diese Zeitspanne ist sowohl absolut gesehen (vgl. oben E. 5.3) als auch bezogen auf die konkrete Straftat zu kurz, um letzterer keine massgebende Bedeutung für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos mehr zuzumessen. Ferner wurde die Probezeit für dieses Delikt auf vier Jahre festgesetzt, was bedeutet, dass das Untersuchungsamt Z._______ aufgrund der Würdigung sämtlicher Umstände von einer erhöhten Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer ausging (BGE 95 IV 121 E. 1; Stefan Trechsel et al., Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, zu Art. 44 StGB N. 1), was ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen ist. Zudem waren im Verfügungszeitpunkt erst etwas mehr als zwei Jahre der Probezeit verstrichen.
E. 5.4.3 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz dem Beschwerdeführer vor allem aufgrund des Vorfalls in (...) ein überdurchschnittliches Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial sowie eine negative Legalprognose attestierte.
E. 5.4.4 Des Weiteren schloss die Vorinstanz aufgrund der Mehrfachdelinquenz auf eine verminderte Zuverlässigkeit und ein deutlich reduziertes Normempfinden beim Beschwerdeführer, weshalb sie ihm eine eingeschränkte Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bescheinigte. Der Beschwerdeführer delinquierte zwischen den Jahren 2009 und 2014 regelmässig. Nur für das Jahr 2012 sind keine Straftaten registriert. Dabei richteten sich die Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter, insbesondere auch gegen "Leib und Leben", und der Beschwerdeführer enttäuschte das Vertrauen der Strafbehörden wiederholt, indem er während den verhängten Probezeiten straffällig wurde. Er wusste auch die ihm von der Vorinstanz gewährte Chance, sich bis zum Ablauf der Probezeit zu bewähren, nicht zu nutzen. Ferner ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Delikte als Minderjähriger beging. Er war jedoch bei den Tatbegehungen im Herbst 2011 bereits 17 Jahre alt und delinquierte als Erwachsener, mit 18 beziehungsweise 20 Jahren, erneut. Jedenfalls hat die Vorinstanz zu Recht seine strafrechtliche Vorgeschichte gesamthaft gewürdigt und ihre daraus gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich seiner Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erscheinen nach dem Gesagten als sachgerecht.
E. 5.4.5 Zu prüfen bleibt, ob seit dem Vorfall in (...) besondere Umstände hinzugekommen sind, welche eine Risikobeurteilung zugunsten des Beschwerdeführers zulassen (vgl. oben E. 5.3). Es ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er in den letzten Jahren negativ auf illegale Betäubungsmittel getestet und seit 2014 nicht mehr straffällig geworden ist. Der Vorfall in (...) stand jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Konsum von illegalen Betäubungsmitteln, sondern mit dem Konsum von Alkohol. Aus den positiven Testergebnissen kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weitere Umstände, welche für eine positive Risikobeurteilung relevant sein könnten, wurden weder dargetan noch sind solche ersichtlich.
E. 5.4.6 An diesem Fazit ändert auch der Verweis auf Art. 21 Abs. 2 MG und die daraus durch den Beschwerdeführer getroffenen Schlussfolgerungen nichts. Unbesehen davon, dass sich diese Norm nur auf den eigentlichen Rekrutierungsentscheid bezieht, zeigt ja gerade sein Beispiel, dass auch straffällig gewordene Stellungspflichtige nicht von vornherein als Sicherheitsrisiko eingestuft werden. Ansonsten hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht sistiert, um zu sehen, ob sich der Beschwerdeführer in der Probezeit bewähren wird.
E. 5.4.7 Zusammengefasst beruht die Risikoerklärung der Vorinstanz auf sachgerechten Überlegungen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die Vorinstanz durfte demnach grundsätzlich das Vorliegen eines Hinderungsgrunds für die Überlassung der persönlichen Waffe bejahen.
E. 5.5 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen.
E. 5.5.1 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 6 und A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.1, je m.w.H.).
E. 5.5.2 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Anderweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, sind sodann nicht ersichtlich (Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 6.1, A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.3 und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.6.3, je m.w.H.).
E. 5.5.3 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers ist nach einer Risikoerklärung faktisch ausgeschlossen, da der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz in der Regel folgt (statt vieler Urteil BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 6.2). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde mutmasslich nicht erfüllen. Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar und wurden auch nicht vorgebracht. Insgesamt überwiegen jedenfalls die mit der Risikoerklärung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers. Die angefochtene Risikoerklärung ist diesem daher zuzumuten und somit verhältnismässig (zum Ganzen Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 6.2, A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.3 f. und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 6 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundes-verwaltungsgericht von Fr. 800.-- gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
E. 8 Dem Beschwerdeführer ist infolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Reg-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS, zuhanden der beschwerdeberechtigten Organisationseinheit (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5246/2017 Urteil vom 14. März 2018 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien A._______ Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG. Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit IOS (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______, geboren am (...) 1994, im Frühjahr 2014 einer Personensicherheitsprüfung. Im Rahmen ihrer Datenerhebung nahm die Fachstelle Einsicht in dessen Strafregisterauszug und Strafakten. Daraus entnahm sie Folgendes: Mit Strafbefehl vom (...) 2012 verurteilte die Jugendanwaltschaft X._______ A._______ wegen mehrfacher (teils versuchter) Vergehen sowie wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; Marihuana, Hanf), begangen in der Zeit vom (...) bis (...) 2011, zu einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von fünf Tagen bei einer Probezeit von 18 Monaten. Darüber hinaus ordnete die Jugendanwaltschaft X._______ eine ambulante Behandlung für Jugendliche an. Knapp eineinhalb Jahre später wurde A._______ durch das Untersuchungsamt Y._______, mit Strafbefehl vom (...) 2013, wegen mehrfacher Übertretung gegen das BetmG (Marihuana, Kokain) und wegen Fahrens mit einem Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand (Marihuana, Kokain) gemäss des damals in Kraft stehenden Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), begangen in der Zeit vom (...) bis (...) 2013, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt. Die Abklärungen der Fachstelle brachten ferner hervor, dass A._______ von der Jugendanwaltschaft X._______ mit Urteil vom (...) 2010 wegen mehrfacher Vergehen und mehrfacher Übertretung gegen das BetmG (Marihuana, Hanf, Amphetamin), begangen in der Zeit vom (...) 2009 bis (...) 2010, mit einem Verweis bei einer Probezeit von 18 Monaten bestraft worden war. Damit verbunden erhielt A._______ die Anweisung, keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren und dies gegenüber der Jugendanwaltschaft durch die Teilnahme an einem Urinprobenprogramm nachzuweisen. B. Die Fachstelle zog daraufhin den Erlass einer Risikoerklärung in Erwägung und gewährte A._______ diesbezüglich am 19. März 2014 anlässlich eines Gesprächs das rechtliche Gehör. Letzterer wies darauf hin, dass er momentan Drogentests absolviere, deren Ergebnisse er bereit wäre offenzulegen. Zudem sei er mit einer Rekrutierung zu einem späteren Zeitpunkt einverstanden. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2014 sistierte die Fachstelle die Personensicherheitsprüfung bis zum Ablauf der im Strafbefehl vom (...) 2013 des Untersuchungsamtes Y._______ festgesetzten Probezeit von zwei Jahren. Zudem wies die Fachstelle A._______ an, ihr sämtliche Ergebnisse der in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführten Drogentests am Nachrekrutierungstermin im Original vorzulegen. D. Am 12. Oktober 2015 erkundigte sich die Fachstelle bei der Ärztin, welche die Drogentests bei A._______ durchführte, über die diesbezüglichen Ergebnisse. Diese teilte der Fachstelle mit, dass die Werte teilweise zweifelhaft gewesen seien, weshalb die Durchführung der Drogentests bis vor-aussichtlich Ende April 2016 verlängert worden sei. Die Fachstelle entschloss sich in der Folge, die Ergebnisse abzuwarten und den Aufgebotsstopp vorerst nicht aufzuheben. Am 23. Juni 2016 eröffnete die Ärztin der Fachstelle, dass die Ergebnisse seit dem 12. Oktober 2015 soweit unauffällig gewesen seien. E. Ende Oktober 2016 nahm die Fachstelle erneut Einsicht in das Strafregister von A._______. Neu war darin ein rechtskräftiger Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z._______ vom (...) 2015 verzeichnet. Letzteres hatte A._______ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), begangen am (...) 2014, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Gleichzeitig hatte es die Probezeit, welche vom Untersuchungsamt Y._______ mit Strafbefehl vom (...) 2013 angeordnet worden war, um ein Jahr verlängert. An gleicher Stelle fand sich der Vermerk "Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB". Die Fachstelle forderte daraufhin den Strafbefehl ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass das Untersuchungsamt Z._______ A._______ wegen dessen Alkoholisierung im Zeitpunkt der Tathandlung eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert hatte. Mitte Oktober 2017 korrigierte das Bundesamt für Justiz den im Strafregister verzeichneten Vermerk bezüglich der Schuldunfähigkeit. Neu ist an jener Stelle eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB vermerkt. F. Nachdem A._______ am 15. November 2016 anlässlich eines Gesprächs das rechtliche Gehör gewährt worden war, erliess die Fachstelle am 16. August 2017 eine Risikoerklärung. Zur Begründung führte die Fachstelle im Wesentlichen aus, dass sie das Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit der Abgabe einer persönlichen Waffe an A._______ als erhöhte beurteile. Es würden ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit der persönlichen Waffe respektive einen Missbrauch der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) vorliegen. Die Abgabe der persönlichen Waffe sei deshalb nicht zu empfehlen. G. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 11. September 2017) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Risikoerklärung der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Risikoerklärung. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Dienststelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und damit einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt (insbesondere nicht im Sinne von dessen Abs. 1 Bst. a), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. ferner Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2 und 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; statt vieler Urteil BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2). 3. 3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotenzial einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG; ferner Art. 19 Abs. 3 BWIS). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern, und hat damit eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf die Sicherheitsprüfung nach Art. 113 MG formell anwendbar, soweit das MG keine abweichende Regelung enthält. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4), welcher die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG konkretisiert, werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft (zum Ganzen Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.1 und A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.1, je m.w.H.). Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV). 3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (zum Ganzen Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.2, A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.2 f., je m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz unzureichend begründet habe, wieso bei ihm von einem überdurchschnittlichen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe sowie von einer eingeschränkten Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit ausgegangen werden müsse. 4.2 Dem entgegnet die Vorinstanz im Wesentlichen, dass die Begründung der Verfügung in ihrer Form zwar kurz gehalten sei. Jedoch sei dem Beschwerdeführer der gesamte beurteilungsrelevante Sachverhalt anlässlich den Gewährungen des rechtlichen Gehörs am 19. März 2014 sowie am 15. November 2016 detailliert erläutert worden. In Anbetracht dieser Umstände sei die Verfügung genügend begründet. 4.3 Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 29 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BGer 1C_270/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.2). 4.4 Die Vorinstanz führte in ihrer zwölfseitigen Verfügung unter dem Titel "Datenerhebung" die Verzeichnungen des Beschwerdeführers samt Kurzzusammenfassungen der ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte auf. Als Nächstes listete sie die in Bezug auf die Abgabe der persönlichen Armeewaffe relevanten Risiken auf und zwar unter folgenden Titeln: A) Einschlägige Erkenntnis bezüglich Gewalt: Ausführung von oder Beteiligung an aggressiven und/oder gewalttätigen Handlungen; B) Mangelnde Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit; C) Konsum illegaler Betäubungsmittel; D) Problematisches Verhalten im Strassenverkehr; E) Spektakelwert und Reputationsverlust. Danach legte sie die Rechtsprechung und die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den einzelnen Kategorien dar, mit Ausnahme des problematischen Verhaltens im Strassenverkehr. Für ihre Schlussfolgerung verwies sie sodann auf die Datenerhebung, auf die festgestellten Risiken sowie auf die Theorieteile zum Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial und zur mangelnden Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit. Wovon sich die Vorinstanz beim Erlass der Risikoverfügung leiten liess, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Davon zeugt auch die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers, welche sich unter anderem zu diesen Risiken äussert. Daraus geht klar hervor, dass diesem eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht somit nicht verletzt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine nicht korrekt vorgenommene Würdigung seiner Daten durch die Vorinstanz. Sinngemäss macht er geltend, dass diese zu einseitig auf ein unabhängiges Ereignis abgestellt und seine weiteren Umstände ausser Acht gelassen habe. Es scheine, als habe die Vorinstanz wegen der Verlängerung der Drogentests angenommen, dass er zuvor positiv auf die getesteten Substanzen geprüft worden sei. Dabei habe man ihm seit dreieinhalb Jahren keinen Konsum illegaler Betäubungsmittel mehr nachweisen können. Es könne daher nicht mehr von einem regelmässigen Konsum kurz oder während dem Militärdienst gesprochen werden, wie es die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausgeführt habe. Ebenso wenig könne man ihm ein problematisches Verhalten im Strassenverkehr im Zusammenhang mit dem Konsum illegaler Betäubungsmittel vorwerfen, da sich jener Vorfall in einer Zeit ereignet habe, als er noch illegale Betäubungsmittel konsumiert habe. Auch die ihm vorgeworfene Mehrfachdelinquenz sei auf die damalige Zeit zurückzuführen. Im Übrigen habe er sich seit (...) 2013 nichts mehr zu Schulden kommen lassen und zwei der vier Delikte habe er als Minderjähriger begangen, was entsprechend zu berücksichtigen sei. Der Vorfall in (...) 2014 habe ihn dazu veranlasst, seine Lebensführung nachhaltig zu ändern, was die Ergebnisse der Drogentests bezeugen würden. Zudem sei er beim Vorfall in (...) schuldunfähig gewesen und man könne die damaligen Umstände nicht mit jenen, welche in der Armee oder am Arbeitsplatz vorherrschen würden, vergleichen. Er habe seither auch nebenberuflich in einem Club gearbeitet und trotz Stress, hohem Zeitdruck und Zugang zu Alkohol nichts Vergleichbares mehr gemacht. Die Vorinstanz habe somit in seinem Fall eine unverhältnismässige Härte angewandt. Bei ihm sei nicht von einem erhöhten Gefahren- oder Missbrauchspotenzial auszugehen, da sein Fall nicht mit jenem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 vergleichbar sei, in welchem die überprüfte Person eine Fackel in einer Menschenmenge gezündet habe. Im Übrigen lasse Art. 21 Abs. 2 MG die Ansicht des Gesetzgebers erkennen, wonach sich ehemals straffällige Stellungspflichtige zum Positiven ändern und zum Militärdienst zugelassen werden könnten. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass sie die Drogenabstinenz des Beschwerdeführers in den letzten Jahren nicht in Abrede stelle. Im Gegenteil habe sie diese Tatsache bei ihrer Beurteilung miteinbezogen. Andererseits habe sie die Vielfältigkeit der begangenen Betäubungsmitteldelinquenz ebenfalls würdigen müssen. Zudem habe sie - ohne die Ergebnisse der Drogentests dafür abwarten zu müssen - mit der Kenntnisnahme der neuen Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 eine Risikobeurteilung vornehmen können. Dabei habe sie die betreffende Straftat als zu gravierend erachtet, um bereits nach drei Jahren seit der Tatbegehung eine positive Prognose vornehmen zu können. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Vorfall zwar im mittleren Umfang vermindert schuldfähig, jedoch nicht schuldunfähig gewesen. Ausserdem zeuge die Tat von einer besonderen Aggressivität, was auf ein entsprechendes Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial schliessen lasse. Eine nicht korrekte Würdigung der vorliegenden Gegebenheiten, wie es der Beschwerdeführer ihr implizit vorwerfe, weise sie daher zurück. Ferner würde die im Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 2 MG sinngemäss geäusserte Sichtweise des Beschwerdeführers, die Fachstelle würde einzig und isoliert begangene Straftaten kontextlos hinsichtlich ihres tatsächlichen Sicherheitsrisikos beurteilen, zu kurz greifen: Unter Umständen könne es einzelfallweise sein, dass einer Person, welche straffällig geworden sei, eine positive Legalprognose ausgestellt und ihr ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial bei der Abgabe der persönlichen Armeewaffe abgesprochen werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. 5.3 Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Eintrag im Strafregister macht eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist sodann, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegen (statt vieler Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.3 und A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.5). Namentlich ein Faustschlag oder ein Kopfstoss in das Gesicht einer anderen Person stellen gemäss Rechtsprechung eine besondere Aggressivität dar (Urteile BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 4.2, A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 und A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.5). Die Höhe der Strafe ist sodann für sich allein nicht entscheidend. Ist das Strafmass zwingend aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit erheblich reduziert worden, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein (Urteil BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.5). Zurückliegenden Straftaten kommen ferner grundsätzlich nach mehr als vier bis fünf Jahren keine massgebende Bedeutung für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos mehr zu (Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 5.3 und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.6.2 mit Verweise auf Urteile BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.4 [4 ½ Jahre nicht ausreichend], A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.5.1 [knapp 4 Jahre ausreichend] und A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 8.7 [4 ½ Jahre ausreichend]; vgl. ferner Urteile BVGer A-1714/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4.4 [1 Jahr nicht ausreichend] und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.3 [5 Jahre ausreichend]). Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss unabhängig vom Zeitablauf auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der beurteilten Person geändert hat. In diesem Zusammenhang können die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffenen von Bedeutung sein. Vorab sind jedenfalls die Umstände des Einzelfalls massgebend (statt vieler Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.3 und A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.5, je m.w.H.). 5.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Risikoerklärung der Vorinstanz auf einer korrekten Würdigung der von ihr erhobenen Daten basiert (vgl. oben E. 3.2). Wie erwähnt, darf dabei das Bundesverwaltungsgericht nicht in das Ermessen der Vorinstanz eingreifen, soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen (vgl. oben E. 2). 5.4.1 Die Verfahrensgeschichte zeigt, dass vor allem der Vorfall in (...) von 2014 entscheidend für den Erlass der Risikoerklärung war und nicht - worauf der Beschwerdeführer besonders eingeht - die früheren Widerhandlungen gegen das BetmG und das SVG. Die Vorinstanz schloss wegen des Ereignisses in (...) auf ein überdurchschnittliches Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe. Gemäss Strafbefehl vom (...) 2015 hatte sich Folgendes zugetragen: Der Beschwerdeführer befand sich in den frühen Morgenstunden des (...) 2014 auf einer Party und hatte bis zu jenem Zeitpunkt eine unbestimmte Menge Alkohol konsumiert. Beim Tanzen leuchtete er mit einer ca. 20 - 30 cm langen Taschenlampe in die Gesichter der Gäste, welche ihn daraufhin aufforderten, dies zu unterlassen. Im Zuge der darauf folgenden verbalen Auseinandersetzung schlug er einer Person mit der Taschenlampe ins Gesicht, welche dadurch eine ca. 3 cm lange Schnittwunde am linken Nasenflügel erlitt. Einer anderen Person schlug er mit der Taschenlampe ins Gesicht und an den Hinterkopf, wodurch diese eine ca. 7 cm lange Riss-Quetsch-Wunde am Hinterkopf und eine Riss-Quetsch-Wunde an der linken Augenbraue davontrug. Sämtliche Wunden der beiden Personen mussten genäht werden. Die Handlungen des Beschwerdeführers lassen auf ein Aggressionspotenzial schliessen, welches im Vergleich zu einem Faustschlag oder einer Kopfnuss, die rechtsprechungsgemäss eine besondere Aggressivität darstellen (vgl. oben E. 5.3), höher einzustufen ist. Davon zeugen auch die schweren Schnitt- und Riss-Quetsch-Wunden der Opfer. Der sinngemässen Behauptung des Beschwerdeführers, dass für die Annahme eines relevanten Aggressionspotenzials die Handlung mindestens so schwer sein müsse, wie jene im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012, kann daher nicht gefolgt werden. Jenem Fall liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Vorfall auch insofern relevant, als dass er eingeschränkt in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB). Zudem liess er sich aus einem nichtigen Anlass zu den Taten verleiten, was gleichzeitig beweist, dass er unter Alkoholeinfluss eine Gefahr für andere Personen darstellen kann. Ferner kann der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf die anders gelagerten Umstände in der Armee oder am Arbeitsplatz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Armeeangehörigen im Dienst im Rahmen des "Ausgangs" Zugang zu Alkohol haben, das Zusammenleben im Dienst nicht konflikt- sowie stressfrei ist und in der Kaserne leicht auf die Armeewaffe (und unter Umständen auch Munition) zurückgegriffen werden kann. Darüber hinaus lagern die Armeeangehörigen ihre persönlichen Waffen in ihrer dienstfreien Zeit bei sich zu Hause, wo sie ebenfalls missbräuchlich verwendet werden können. Ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial besteht beim Beschwerdeführer somit unabhängig von seinem Aufenthaltsort. Ausserdem war es nicht das erste Mal, dass der Beschwerdeführer die Verletzung einer Person in Kauf nahm, nachdem er im Jahr 2013 unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug gelenkt hatte. 5.4.2 Alsdann sind zwischen dem Zeitpunkt der Tatbegehung in (...) und dem Verfügungszeitpunkt nur knapp drei Jahre vergangen. Diese Zeitspanne ist sowohl absolut gesehen (vgl. oben E. 5.3) als auch bezogen auf die konkrete Straftat zu kurz, um letzterer keine massgebende Bedeutung für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos mehr zuzumessen. Ferner wurde die Probezeit für dieses Delikt auf vier Jahre festgesetzt, was bedeutet, dass das Untersuchungsamt Z._______ aufgrund der Würdigung sämtlicher Umstände von einer erhöhten Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer ausging (BGE 95 IV 121 E. 1; Stefan Trechsel et al., Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, zu Art. 44 StGB N. 1), was ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen ist. Zudem waren im Verfügungszeitpunkt erst etwas mehr als zwei Jahre der Probezeit verstrichen. 5.4.3 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz dem Beschwerdeführer vor allem aufgrund des Vorfalls in (...) ein überdurchschnittliches Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial sowie eine negative Legalprognose attestierte. 5.4.4 Des Weiteren schloss die Vorinstanz aufgrund der Mehrfachdelinquenz auf eine verminderte Zuverlässigkeit und ein deutlich reduziertes Normempfinden beim Beschwerdeführer, weshalb sie ihm eine eingeschränkte Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bescheinigte. Der Beschwerdeführer delinquierte zwischen den Jahren 2009 und 2014 regelmässig. Nur für das Jahr 2012 sind keine Straftaten registriert. Dabei richteten sich die Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter, insbesondere auch gegen "Leib und Leben", und der Beschwerdeführer enttäuschte das Vertrauen der Strafbehörden wiederholt, indem er während den verhängten Probezeiten straffällig wurde. Er wusste auch die ihm von der Vorinstanz gewährte Chance, sich bis zum Ablauf der Probezeit zu bewähren, nicht zu nutzen. Ferner ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Delikte als Minderjähriger beging. Er war jedoch bei den Tatbegehungen im Herbst 2011 bereits 17 Jahre alt und delinquierte als Erwachsener, mit 18 beziehungsweise 20 Jahren, erneut. Jedenfalls hat die Vorinstanz zu Recht seine strafrechtliche Vorgeschichte gesamthaft gewürdigt und ihre daraus gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich seiner Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erscheinen nach dem Gesagten als sachgerecht. 5.4.5 Zu prüfen bleibt, ob seit dem Vorfall in (...) besondere Umstände hinzugekommen sind, welche eine Risikobeurteilung zugunsten des Beschwerdeführers zulassen (vgl. oben E. 5.3). Es ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er in den letzten Jahren negativ auf illegale Betäubungsmittel getestet und seit 2014 nicht mehr straffällig geworden ist. Der Vorfall in (...) stand jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Konsum von illegalen Betäubungsmitteln, sondern mit dem Konsum von Alkohol. Aus den positiven Testergebnissen kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weitere Umstände, welche für eine positive Risikobeurteilung relevant sein könnten, wurden weder dargetan noch sind solche ersichtlich. 5.4.6 An diesem Fazit ändert auch der Verweis auf Art. 21 Abs. 2 MG und die daraus durch den Beschwerdeführer getroffenen Schlussfolgerungen nichts. Unbesehen davon, dass sich diese Norm nur auf den eigentlichen Rekrutierungsentscheid bezieht, zeigt ja gerade sein Beispiel, dass auch straffällig gewordene Stellungspflichtige nicht von vornherein als Sicherheitsrisiko eingestuft werden. Ansonsten hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht sistiert, um zu sehen, ob sich der Beschwerdeführer in der Probezeit bewähren wird. 5.4.7 Zusammengefasst beruht die Risikoerklärung der Vorinstanz auf sachgerechten Überlegungen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die Vorinstanz durfte demnach grundsätzlich das Vorliegen eines Hinderungsgrunds für die Überlassung der persönlichen Waffe bejahen. 5.5 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen. 5.5.1 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 6 und A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.1, je m.w.H.). 5.5.2 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Anderweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, sind sodann nicht ersichtlich (Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 6.1, A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.3 und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.6.3, je m.w.H.). 5.5.3 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers ist nach einer Risikoerklärung faktisch ausgeschlossen, da der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz in der Regel folgt (statt vieler Urteil BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 6.2). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde mutmasslich nicht erfüllen. Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar und wurden auch nicht vorgebracht. Insgesamt überwiegen jedenfalls die mit der Risikoerklärung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers. Die angefochtene Risikoerklärung ist diesem daher zuzumuten und somit verhältnismässig (zum Ganzen Urteile BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 6.2, A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.3 f. und A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 5.2, je m.w.H.).
6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundes-verwaltungsgericht von Fr. 800.-- gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
8. Dem Beschwerdeführer ist infolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Reg-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS, zuhanden der beschwerdeberechtigten Organisationseinheit (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: