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A-4154/2021

A-4154/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-21 · Deutsch CH

Personensicherheitsprüfungen

Sachverhalt

A. Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen des Generalsekretariats des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ einer Personensicherheitsprüfung. Im Rahmen der Datenerhebung nahm die Fachstelle Einsicht in den nationalen Polizeiindex EJPD und in die Akten der Staatsanwaltschaft B._______. Sie stellte beim Stellungspflichtigen zwei Verzeichnungen fest: Einen Strafbefehl vom 6. Juli 2020 hinsichtlich mehrerer Tätlichkeiten vom 26., 30. und 31. März 2020 gegenüber der Geschädigten sowie eine Einstellungsverfügung vom 25. Mai 2020 betreffend einen Faustschlag ins Gesicht gegenüber derselben Geschädigten am 20. Juli 2019. Die Geschädigte hatte keinen Strafantrag gestellt. B. Im Rahmen der Rekrutierung vom 16. August 2021 wurde A._______ über die hängige Personensicherheitsprüfung und den voraussichtlichen Erlass einer Risikoerklärung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 51.10) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) informiert. Er erklärte gleichentags den Verzicht, innerhalb von 10 Tagen bei der Fachstelle eine nachträgliche Stellungnahme anlässlich des rechtlichen Gehörs einzureichen. In der Folge wurde er vorzeitig aus der Rekrutierung entlassen. Wie angekündigt erliess die Fachstelle mit Datum desselben Tages eine Risikoerklärung. Sie beurteilte das Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial von A._______ im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe als erhöht. Es lägen ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit respektive Missbrauch von der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vor. Die Abgabe der persönlichen Waffe sei deshalb nicht zu empfehlen. C. Gegen die Risikoerklärung der Fachstelle erhebt A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 16. September 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Risikoerklärung, damit er bewaffneten Militärdienst leisten dürfe. D. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2021 schliesst die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein. F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Bei der angefochtenen Risikoerklärung vom 16. August 2021 handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Demnach sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt und das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 49 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteil des BGer 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2; BVGer A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2).

E. 3 Der Beschwerdeführer führt aus, der formelle Prozess sei wohl korrekt durchgeführt worden. Ihn habe dieses Ereignis jedoch völlig unvorbereitet getroffen und er habe die gemachten Aussagen und deren Konsequenzen in jenem Zeitpunkt nicht annährend einschätzen können. Er macht damit sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (statt vieler BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (bspw. BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 m.H.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1).

E. 3.2 Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Rekrutierung vom 16. August 2021 über die hängige Personensicherheitsprüfung und den voraussichtlichen Erlass einer Risikoerklärung informiert. Gleichzeitig wurde ihm der Entscheid betreffend die vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung mitgeteilt. Der Beschwerdeführer unterschrieb gleichentags eine Verzichtserklärung, wonach er ausdrücklich auf die Möglichkeit verzichtete, innerhalb von 10 Tagen bei der Fachstelle eine nachträgliche Stellungnahme zu den anlässlich des rechtlichen Gehörs von der Fachstelle gemachten Ausführungen einzureichen.

E. 3.3 Es liegt nichts im Recht, das auf eine Vororientierung des Beschwerdeführers schliessen liesse. Es ist deshalb glaubhaft, dass er - trotz der ihm bekannten strafrechtlich verzeichneten Ereignisse - nicht mit einem Erlass einer Risikoerklärung rechnete und von der damit verbundenen vorzeitigen Entlassung aus der Rekrutierung überrascht wurde. Er erhielt zwar im Rahmen des Gesprächs rechtliches Gehör. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass er mehr Zeit als die Dauer des Gesprächs benötigt hätte, um die Ausführungen der Behörden und deren Konsequenzen einschätzen zu können. Da er am selben Tag auf dem vorbereiteten Formular auf eine nachträgliche Stellungnahme verzichtete, bereits zu diesem Zeitpunkt aus der Rekrutierung entlassen wurde, und schon am Tag danach die Risikoerklärung erhielt, wurde ihm die Möglichkeit verwehrt, das Erlebte hinreichend zu reflektieren und sich allenfalls doch noch zur Sache zu äussern oder sich rechtlich beraten zu lassen. Mit dem unmittelbaren Erlass der Risikoverfügung wurde sein rechtliches Gehör verletzt.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer konnte in der Folge die ihm am 17. August 2021 zugestellte, ausführlich begründete Risikoerklärung anfechten. Die Vorinstanz nahm im Beschwerdeverfahren zur Sache nochmals Stellung und der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, seinerseits zu replizieren. Ausserdem verfügt das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich über die uneingeschränkte Kognition. Unter diesen Umständen ist die Gehörsverletzung zu heilen, zumal die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Einräumung des rechtlichen Gehörs hier zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die nicht mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wäre. Die ergangene Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Prozesskostenauflage zu berücksichtigen.

E. 4.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungs- oder Missbrauchspotential einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Abs. 4 Bst. d). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a PSPV werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft. Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV).

E. 4.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen beziehungsweise eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund «harter» Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (vgl. BVGer A-1124/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2 m.H. auf A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.1).

E. 5.1 Hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ausschliesslich auf die Akten der Staatsanwaltschaft B._______ abgestellt und auf eine persönliche Befragung verzichtet. Der Sachverhalt werde deshalb einseitig dargestellt. Zur «komplementären Einschätzung» stehe die geschädigte Person zur Verfügung.

E. 5.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, die Anordnung einer Befragung liege in ihrem pflichtgemässen Ermessen und müsse nur erfolgen, wenn die vorhandenen Daten für eine Befragung unzureichend seien. Im vorliegenden Fall seien die erhobenen Strafakten für die Beurteilung ohne Befragung ausreichend gewesen, weil daraus genügend hervorgehe, dass ein erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe bestehe.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer demnach geltend macht, die Datenerhebung sei weder rechtskonform noch vollständig, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, sind die Umstände beziehungsweise der Sachverhalt unter anderem aufgrund der Verurteilung und des weiteren Eintrags im Polizeiindex bereits hinreichend erstellt. Die Vorinstanz durfte somit von weiteren Sachverhaltsabklärungen (z.B. persönliche Befragung) absehen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er bereue die begangenen Tätlichkeiten im Jahr 2020 zutiefst. In der Zwischenzeit lebe er mit der geschädigten Person zusammen und habe aus den verschiedenen Ereignissen enorm dazugelernt. Sein Verhalten habe er grundlegend verändert, was ihm in der Zwischenzeit einen entspannten Umgang mit Konfliktsituationen ermögliche. Weiter sei sein tiefster Wunsch, bewaffneten Militärdienst für sein Vaterland zu leisten, ungebrochen. Er sei überzeugt, als gefestigter Mensch dieser Aufgabe gewachsen zu sein und er stelle klar kein Sicherheitsrisiko dar.

E. 6.2 Der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach er sein Verhalten seit den Ereignissen im Jahr 2020 grundlegend verändert habe, hält die Vorinstanz entgegen, dieser könne nicht gefolgt werden. Die von ihm verübten Gewalttätigkeiten lägen noch nicht genügend lange zurück, um von einer relevanten Abnahme des Risikos auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten vergangene Straftaten grundsätzlich mehr als vier bis fünf Jahre zurückliegen, damit eine längerfristige Bewährung angenommen werden könne und den begangenen Verstössen keine massgebende Bedeutung mehr zukomme. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Zudem sei für die Risikobeurteilung nicht nur der Strafbefehl vom 6. Juli 2020 wegen mehrfachen Tätlichkeiten im März 2020, sondern auch die Einstellungsverfügung vom 25. Mai 2020 von Bedeutung, wonach der Beschwerdeführer die Geschädigte schon im Juli 2019 derart mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, dass ihre Nase gebrochen sei. Das Verfahren sei lediglich deshalb eingestellt worden, weil die Geschädigte keinen Strafantrag gestellt habe.

E. 6.3 Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Eintrag im Strafregister macht eine Person zu einem Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (Urteil des BVGer A-1124/2019 vom 3. Juli 2019 E. 4.3).

E. 6.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Risikoerklärung der Vorinstanz - unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums - auf einer korrekten Würdigung der erhobenen Daten basiert (vgl. oben E. 4.2).

E. 6.4.1 Die Vorinstanz schloss aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der Einstellungsverfügung vom 25. Mai 2020 auf ein überdurchschnittliches Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Falle der Abgabe der persönlichen Waffe. Im Folgenden ist auf die diesbezügliche Würdigung näher einzugehen.

E. 6.4.2 Über den Beschwerdeführer ist die nachstehende Verurteilung wegen mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB aktenkundig: Der Beschuldigte habe sich am 26. März 2020 bei seiner damaligen Freundin und Geschädigten an ihrem Wohnort befunden, als er sie wissentlich und willentlich am Oberarm gepackt und ihr den Mund zugedrückt habe. Sodann habe er die Geschädigte wissentlich und willentlich auf ihr Bett gedrückt, ihr in den rechten Unterarm gebissen, ihr den Oberarm geklemmt und mit der Faust in den Oberschenkel geschlagen. Aufgrund des Bisses und des Faustschlags habe die Geschädigte leichte und vorübergehende Hautrötungen erlitten. Am selben Ort habe der Beschuldigte am 30. März 2020 die Geschädigte wissentlich und willentlich beim Rippenbogen und am Oberarm gepackt, so dass sie eine leichte und vorübergehende Hautrötung erlitten habe. Am selben Ort habe der Beschuldigte am 31. März 2020 die Geschädigte wissentlich und willentlich am Arm gepackt und habe sie während zirka drei Sekunden gewürgt.

E. 6.4.3 Der Einstellungsverfügung vom 25. Mai 2020 ist Folgendes zu entnehmen: Es bestehe der Verdacht und erscheine als erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Juli 2019 der Geschädigten zumindest eventualvorsätzlich die Faust ins Gesicht geschlagen habe, so dass mitunter die Nase der Geschädigten gebrochen sei. Der Beschuldigte und die Geschädigte hätten im Tatzeitpunkt zwar eine Partnerschaft, nicht jedoch eine Lebensgemeinschaft unterhalten. Die Geschädigte habe keinen Strafantrag gestellt, so dass das Vorverfahren einzustellen sei. Nachdem der Beschuldigte in zivilrechtlicher Hinsicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe und (mitunter aufgrund des vorliegenden Sachverhalts) vorliegendes Verfahren durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten verursacht habe, seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten seien im Endentscheid festzusetzen, nachdem mit separater Verfügung ein Strafbefehl wegen Tätlichkeiten auszufällen sei.

E. 6.4.4 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen Delikte gegen Leib und Leben, beispielsweise ein Kopfstoss mit der Stirn gegen das Gesicht eines Anderen oder Faustschläge ins Gesicht, auf eine besondere Aggressivität und damit auf ein erhöhtes Gewaltpotential schliessen. Entscheidend ist dabei, dass bei derartigen Handlungen, auch wenn sie keinen direkten Bezug zu einer Waffe aufweisen, unter Umständen eine schwere Verletzung von Personen in Kauf genommen wird (BVGer A-1124/2019 E. 4.4.2.2, m.w.H.).

E. 6.4.5 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Freundin im März 2020 - von ihm unbestritten - innerhalb von fünf Tagen dreimal tätlich angegriffen, dabei geschlagen, gebissen und kurzzeitig auch gewürgt. Gemäss den Strafakten erfolgten alle Tätlichkeiten jeweils wissentlich und willentlich. Auch wenn keine der verzeichneten Taten letztlich eine Schädigung ihres Körpers und ihrer Gesundheit zur Folge hatten, zeigen die Ereignisse ein wiederholt hohes Gewaltpotenzial beim Beschwerdeführer. Dazu kommt das Ereignis vom Juli 2019, wonach der Beschwerdeführer seine Freundin derart mit der Faust in Gesicht geschlagen haben soll, dass ihre Nase gebrochen sei. Das Strafverfahren wurde zwar eingestellt und nicht gerichtlich beurteilt. Gestützt auf die Akten und darauf, dass es vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ist jedoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es geschehen ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts der dargelegten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf ein erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspotential geschlossen hat.

E. 6.5 Die Vorfälle ereigneten sich im Juli 2019 und im März 2020, anderthalb bis rund zwei Jahre vor der Rekrutierung am 18. August 2021 beziehungsweise aktuell vor knapp drei respektive zwei Jahren. Die verschiedenen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit der Freundin liegen somit nicht weit genug zurück, als dass sie nicht entscheidrelevant wären.

E. 6.6 Es stellt sich weiter die Frage, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung und der nicht strafrechtlich beurteilte Faustschlag - unabhängig vom Zeitablauf - in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen und sich die Risikobeurteilung zugunsten des Beschwerdeführers geändert hat. Relevant sind etwa die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffenen (vgl. z.B. BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.3 in fine).

E. 6.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er bereue «die begangenen Tätlichkeiten im Jahr 2020 zutiefst». In der Zwischenzeit habe er «aus den verschiedenen Ereignissen enorm dazugelernt». Er habe sein Verhalten grundlegend verändert, was ihm einen «entspannten Umgang mit Konfliktsituationen» ermögliche. In der Zwischenzeit lebe er mit der geschädigten Person zusammen. Er sei überzeugt, als gefestigter Mensch der Aufgabe, bewaffneten Militärdienst für sein Vaterland leisten zu können, gewachsen zu sein, und stelle klar kein Sicherheitsrisiko dar.

E. 6.6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Arbeitszeugnisse und andere Beurteilungen der überprüften Person dann zu berücksichtigen, um etwa bei länger zurückliegenden Vorfällen die Persönlichkeit zu erfassen und die seitherige Entwicklung angemessen zu würdigen (vgl. BVGer A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.2).

E. 6.6.3 Es ist möglich, dass der damals (...)-jährige und damit knapp erwachsene Beschwerdeführer aus den Ereignissen und der Verurteilung im Juli 2020 seine Lehren gezogen hat. Der Beschwerdeführer legt aber weder näher dar noch reicht er Belege (z.B. Therapiebericht) dazu ein, woraus er seinen Reifeprozess ableitet, das heisst, dass er nunmehr mit Konflikten umgehen könne und nicht mehr in schwierigen Situationen aggressiv und gewalttätig werde. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass er einzig aus seiner eigenen Überzeugung beziehungsweise der Behauptung, nunmehr mit Konfliktsituationen entspannt umgehen zu können, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er gemäss seinen Angaben mit seiner Freundin, gegen die er mehrfach tätlich geworden ist, zusammenlebt. Dahingehend bleibt zu bedenken, dass die persönliche Waffe in der Regel zu Hause aufbewahrt wird und der Beschwerdeführer die hier in Frage stehenden Delikte am Wohnort seiner Freundin begangen hat.

E. 6.6.4 Die wiederholten, strafrechtlich grundsätzlich relevanten Delikte gegen Leib und Leben, die der Beschwerdeführer innerhalb von acht Monaten begangen hat, sind keineswegs entschuldbar oder zu marginalisieren. Sie lassen ein bestehendes Risiko, dass der Beschwerdeführer in neuen Konfliktsituationen wieder aggressiv und gewalttätig reagieren und allenfalls eine persönliche Waffe missbrauchen könnte, jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht ausschliessen. Zudem ist der vergangene Zeitraum seit den begangenen Delikten zu kurz, um bereits jetzt auf eine längerfristige Bewährung schliessen zu können.

E. 6.7 Zusammengefasst sind die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich des erhöhten Gefährdungs- und Missbrauchspotentials des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe nicht zu beanstanden.

E. 7 Es bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen.

E. 7.1 Die Verfügung muss mit Blick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV).

E. 7.2 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Ferner sind anderweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, die das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, im konkreten Fall nicht ersichtlich.

E. 7.3 Im Rahmen der Interessenabwägung ist seitens des Beschwerdeführers zu beachten, dass eine Rekrutierung im Falle einer Risikoerklärung faktisch ausgeschlossen ist, da das Kommando Ausbildung den Empfehlungen der Vorinstanz in der Regel folgt (statt vieler: BVGer A-1124/2019 E. 4.5.2). Damit erfüllt sich der Wunsch des Beschwerdeführers, bewaffneten Militärdienst zu leisten, beim Weiterbestand der Risikoerklärung nicht. Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar und wurden auch nicht vorgebracht. Demgegenüber fallen die mit der Risikoerklärung verfolgten, öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen erheblich ins Gewicht. Diese überwiegen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers deutlich. Die angefochtene Risikoerklärung ist ihm daher zuzumuten und somit verhältnismässig.

E. 7.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.

E. 8.1 Dem bei diesem Verfahrensausgang unterliegenden Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren festgestellte Verletzung seines rechtlichen Gehörs (siehe oben E. 3.3 f.) werden die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten um die Hälfte auf Fr. 400.- reduziert und sind dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.

E. 8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 9 Das vorliegende Urteil ist endgültig. Es kann nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i BGG; Urteil des BGer 1C_590/2018 vom 26. November 2018 E. 3).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4154/2021 Urteil vom 21. Juni 2022 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG. Sachverhalt: A. Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen des Generalsekretariats des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ einer Personensicherheitsprüfung. Im Rahmen der Datenerhebung nahm die Fachstelle Einsicht in den nationalen Polizeiindex EJPD und in die Akten der Staatsanwaltschaft B._______. Sie stellte beim Stellungspflichtigen zwei Verzeichnungen fest: Einen Strafbefehl vom 6. Juli 2020 hinsichtlich mehrerer Tätlichkeiten vom 26., 30. und 31. März 2020 gegenüber der Geschädigten sowie eine Einstellungsverfügung vom 25. Mai 2020 betreffend einen Faustschlag ins Gesicht gegenüber derselben Geschädigten am 20. Juli 2019. Die Geschädigte hatte keinen Strafantrag gestellt. B. Im Rahmen der Rekrutierung vom 16. August 2021 wurde A._______ über die hängige Personensicherheitsprüfung und den voraussichtlichen Erlass einer Risikoerklärung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 51.10) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) informiert. Er erklärte gleichentags den Verzicht, innerhalb von 10 Tagen bei der Fachstelle eine nachträgliche Stellungnahme anlässlich des rechtlichen Gehörs einzureichen. In der Folge wurde er vorzeitig aus der Rekrutierung entlassen. Wie angekündigt erliess die Fachstelle mit Datum desselben Tages eine Risikoerklärung. Sie beurteilte das Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial von A._______ im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe als erhöht. Es lägen ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit respektive Missbrauch von der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vor. Die Abgabe der persönlichen Waffe sei deshalb nicht zu empfehlen. C. Gegen die Risikoerklärung der Fachstelle erhebt A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 16. September 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Risikoerklärung, damit er bewaffneten Militärdienst leisten dürfe. D. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2021 schliesst die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein. F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Bei der angefochtenen Risikoerklärung vom 16. August 2021 handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Demnach sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt und das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 49 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteil des BGer 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2; BVGer A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.2).

3. Der Beschwerdeführer führt aus, der formelle Prozess sei wohl korrekt durchgeführt worden. Ihn habe dieses Ereignis jedoch völlig unvorbereitet getroffen und er habe die gemachten Aussagen und deren Konsequenzen in jenem Zeitpunkt nicht annährend einschätzen können. Er macht damit sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (statt vieler BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (bspw. BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 m.H.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). 3.2 Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Rekrutierung vom 16. August 2021 über die hängige Personensicherheitsprüfung und den voraussichtlichen Erlass einer Risikoerklärung informiert. Gleichzeitig wurde ihm der Entscheid betreffend die vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung mitgeteilt. Der Beschwerdeführer unterschrieb gleichentags eine Verzichtserklärung, wonach er ausdrücklich auf die Möglichkeit verzichtete, innerhalb von 10 Tagen bei der Fachstelle eine nachträgliche Stellungnahme zu den anlässlich des rechtlichen Gehörs von der Fachstelle gemachten Ausführungen einzureichen. 3.3 Es liegt nichts im Recht, das auf eine Vororientierung des Beschwerdeführers schliessen liesse. Es ist deshalb glaubhaft, dass er - trotz der ihm bekannten strafrechtlich verzeichneten Ereignisse - nicht mit einem Erlass einer Risikoerklärung rechnete und von der damit verbundenen vorzeitigen Entlassung aus der Rekrutierung überrascht wurde. Er erhielt zwar im Rahmen des Gesprächs rechtliches Gehör. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass er mehr Zeit als die Dauer des Gesprächs benötigt hätte, um die Ausführungen der Behörden und deren Konsequenzen einschätzen zu können. Da er am selben Tag auf dem vorbereiteten Formular auf eine nachträgliche Stellungnahme verzichtete, bereits zu diesem Zeitpunkt aus der Rekrutierung entlassen wurde, und schon am Tag danach die Risikoerklärung erhielt, wurde ihm die Möglichkeit verwehrt, das Erlebte hinreichend zu reflektieren und sich allenfalls doch noch zur Sache zu äussern oder sich rechtlich beraten zu lassen. Mit dem unmittelbaren Erlass der Risikoverfügung wurde sein rechtliches Gehör verletzt. 3.4 Der Beschwerdeführer konnte in der Folge die ihm am 17. August 2021 zugestellte, ausführlich begründete Risikoerklärung anfechten. Die Vorinstanz nahm im Beschwerdeverfahren zur Sache nochmals Stellung und der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, seinerseits zu replizieren. Ausserdem verfügt das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich über die uneingeschränkte Kognition. Unter diesen Umständen ist die Gehörsverletzung zu heilen, zumal die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Einräumung des rechtlichen Gehörs hier zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die nicht mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wäre. Die ergangene Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Prozesskostenauflage zu berücksichtigen. 4. 4.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungs- oder Missbrauchspotential einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Abs. 4 Bst. d). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a PSPV werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft. Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV). 4.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen beziehungsweise eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund «harter» Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (vgl. BVGer A-1124/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2 m.H. auf A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.1). 5. 5.1 Hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ausschliesslich auf die Akten der Staatsanwaltschaft B._______ abgestellt und auf eine persönliche Befragung verzichtet. Der Sachverhalt werde deshalb einseitig dargestellt. Zur «komplementären Einschätzung» stehe die geschädigte Person zur Verfügung. 5.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, die Anordnung einer Befragung liege in ihrem pflichtgemässen Ermessen und müsse nur erfolgen, wenn die vorhandenen Daten für eine Befragung unzureichend seien. Im vorliegenden Fall seien die erhobenen Strafakten für die Beurteilung ohne Befragung ausreichend gewesen, weil daraus genügend hervorgehe, dass ein erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe bestehe. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer demnach geltend macht, die Datenerhebung sei weder rechtskonform noch vollständig, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, sind die Umstände beziehungsweise der Sachverhalt unter anderem aufgrund der Verurteilung und des weiteren Eintrags im Polizeiindex bereits hinreichend erstellt. Die Vorinstanz durfte somit von weiteren Sachverhaltsabklärungen (z.B. persönliche Befragung) absehen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er bereue die begangenen Tätlichkeiten im Jahr 2020 zutiefst. In der Zwischenzeit lebe er mit der geschädigten Person zusammen und habe aus den verschiedenen Ereignissen enorm dazugelernt. Sein Verhalten habe er grundlegend verändert, was ihm in der Zwischenzeit einen entspannten Umgang mit Konfliktsituationen ermögliche. Weiter sei sein tiefster Wunsch, bewaffneten Militärdienst für sein Vaterland zu leisten, ungebrochen. Er sei überzeugt, als gefestigter Mensch dieser Aufgabe gewachsen zu sein und er stelle klar kein Sicherheitsrisiko dar. 6.2 Der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach er sein Verhalten seit den Ereignissen im Jahr 2020 grundlegend verändert habe, hält die Vorinstanz entgegen, dieser könne nicht gefolgt werden. Die von ihm verübten Gewalttätigkeiten lägen noch nicht genügend lange zurück, um von einer relevanten Abnahme des Risikos auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten vergangene Straftaten grundsätzlich mehr als vier bis fünf Jahre zurückliegen, damit eine längerfristige Bewährung angenommen werden könne und den begangenen Verstössen keine massgebende Bedeutung mehr zukomme. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Zudem sei für die Risikobeurteilung nicht nur der Strafbefehl vom 6. Juli 2020 wegen mehrfachen Tätlichkeiten im März 2020, sondern auch die Einstellungsverfügung vom 25. Mai 2020 von Bedeutung, wonach der Beschwerdeführer die Geschädigte schon im Juli 2019 derart mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, dass ihre Nase gebrochen sei. Das Verfahren sei lediglich deshalb eingestellt worden, weil die Geschädigte keinen Strafantrag gestellt habe. 6.3 Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Eintrag im Strafregister macht eine Person zu einem Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (Urteil des BVGer A-1124/2019 vom 3. Juli 2019 E. 4.3). 6.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Risikoerklärung der Vorinstanz - unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums - auf einer korrekten Würdigung der erhobenen Daten basiert (vgl. oben E. 4.2). 6.4.1 Die Vorinstanz schloss aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der Einstellungsverfügung vom 25. Mai 2020 auf ein überdurchschnittliches Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Falle der Abgabe der persönlichen Waffe. Im Folgenden ist auf die diesbezügliche Würdigung näher einzugehen. 6.4.2 Über den Beschwerdeführer ist die nachstehende Verurteilung wegen mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB aktenkundig: Der Beschuldigte habe sich am 26. März 2020 bei seiner damaligen Freundin und Geschädigten an ihrem Wohnort befunden, als er sie wissentlich und willentlich am Oberarm gepackt und ihr den Mund zugedrückt habe. Sodann habe er die Geschädigte wissentlich und willentlich auf ihr Bett gedrückt, ihr in den rechten Unterarm gebissen, ihr den Oberarm geklemmt und mit der Faust in den Oberschenkel geschlagen. Aufgrund des Bisses und des Faustschlags habe die Geschädigte leichte und vorübergehende Hautrötungen erlitten. Am selben Ort habe der Beschuldigte am 30. März 2020 die Geschädigte wissentlich und willentlich beim Rippenbogen und am Oberarm gepackt, so dass sie eine leichte und vorübergehende Hautrötung erlitten habe. Am selben Ort habe der Beschuldigte am 31. März 2020 die Geschädigte wissentlich und willentlich am Arm gepackt und habe sie während zirka drei Sekunden gewürgt. 6.4.3 Der Einstellungsverfügung vom 25. Mai 2020 ist Folgendes zu entnehmen: Es bestehe der Verdacht und erscheine als erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Juli 2019 der Geschädigten zumindest eventualvorsätzlich die Faust ins Gesicht geschlagen habe, so dass mitunter die Nase der Geschädigten gebrochen sei. Der Beschuldigte und die Geschädigte hätten im Tatzeitpunkt zwar eine Partnerschaft, nicht jedoch eine Lebensgemeinschaft unterhalten. Die Geschädigte habe keinen Strafantrag gestellt, so dass das Vorverfahren einzustellen sei. Nachdem der Beschuldigte in zivilrechtlicher Hinsicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe und (mitunter aufgrund des vorliegenden Sachverhalts) vorliegendes Verfahren durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten verursacht habe, seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten seien im Endentscheid festzusetzen, nachdem mit separater Verfügung ein Strafbefehl wegen Tätlichkeiten auszufällen sei. 6.4.4 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen Delikte gegen Leib und Leben, beispielsweise ein Kopfstoss mit der Stirn gegen das Gesicht eines Anderen oder Faustschläge ins Gesicht, auf eine besondere Aggressivität und damit auf ein erhöhtes Gewaltpotential schliessen. Entscheidend ist dabei, dass bei derartigen Handlungen, auch wenn sie keinen direkten Bezug zu einer Waffe aufweisen, unter Umständen eine schwere Verletzung von Personen in Kauf genommen wird (BVGer A-1124/2019 E. 4.4.2.2, m.w.H.). 6.4.5 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Freundin im März 2020 - von ihm unbestritten - innerhalb von fünf Tagen dreimal tätlich angegriffen, dabei geschlagen, gebissen und kurzzeitig auch gewürgt. Gemäss den Strafakten erfolgten alle Tätlichkeiten jeweils wissentlich und willentlich. Auch wenn keine der verzeichneten Taten letztlich eine Schädigung ihres Körpers und ihrer Gesundheit zur Folge hatten, zeigen die Ereignisse ein wiederholt hohes Gewaltpotenzial beim Beschwerdeführer. Dazu kommt das Ereignis vom Juli 2019, wonach der Beschwerdeführer seine Freundin derart mit der Faust in Gesicht geschlagen haben soll, dass ihre Nase gebrochen sei. Das Strafverfahren wurde zwar eingestellt und nicht gerichtlich beurteilt. Gestützt auf die Akten und darauf, dass es vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ist jedoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es geschehen ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts der dargelegten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf ein erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspotential geschlossen hat. 6.5 Die Vorfälle ereigneten sich im Juli 2019 und im März 2020, anderthalb bis rund zwei Jahre vor der Rekrutierung am 18. August 2021 beziehungsweise aktuell vor knapp drei respektive zwei Jahren. Die verschiedenen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit der Freundin liegen somit nicht weit genug zurück, als dass sie nicht entscheidrelevant wären. 6.6 Es stellt sich weiter die Frage, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung und der nicht strafrechtlich beurteilte Faustschlag - unabhängig vom Zeitablauf - in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen und sich die Risikobeurteilung zugunsten des Beschwerdeführers geändert hat. Relevant sind etwa die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffenen (vgl. z.B. BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.3 in fine). 6.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er bereue «die begangenen Tätlichkeiten im Jahr 2020 zutiefst». In der Zwischenzeit habe er «aus den verschiedenen Ereignissen enorm dazugelernt». Er habe sein Verhalten grundlegend verändert, was ihm einen «entspannten Umgang mit Konfliktsituationen» ermögliche. In der Zwischenzeit lebe er mit der geschädigten Person zusammen. Er sei überzeugt, als gefestigter Mensch der Aufgabe, bewaffneten Militärdienst für sein Vaterland leisten zu können, gewachsen zu sein, und stelle klar kein Sicherheitsrisiko dar. 6.6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Arbeitszeugnisse und andere Beurteilungen der überprüften Person dann zu berücksichtigen, um etwa bei länger zurückliegenden Vorfällen die Persönlichkeit zu erfassen und die seitherige Entwicklung angemessen zu würdigen (vgl. BVGer A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.2). 6.6.3 Es ist möglich, dass der damals (...)-jährige und damit knapp erwachsene Beschwerdeführer aus den Ereignissen und der Verurteilung im Juli 2020 seine Lehren gezogen hat. Der Beschwerdeführer legt aber weder näher dar noch reicht er Belege (z.B. Therapiebericht) dazu ein, woraus er seinen Reifeprozess ableitet, das heisst, dass er nunmehr mit Konflikten umgehen könne und nicht mehr in schwierigen Situationen aggressiv und gewalttätig werde. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass er einzig aus seiner eigenen Überzeugung beziehungsweise der Behauptung, nunmehr mit Konfliktsituationen entspannt umgehen zu können, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er gemäss seinen Angaben mit seiner Freundin, gegen die er mehrfach tätlich geworden ist, zusammenlebt. Dahingehend bleibt zu bedenken, dass die persönliche Waffe in der Regel zu Hause aufbewahrt wird und der Beschwerdeführer die hier in Frage stehenden Delikte am Wohnort seiner Freundin begangen hat. 6.6.4 Die wiederholten, strafrechtlich grundsätzlich relevanten Delikte gegen Leib und Leben, die der Beschwerdeführer innerhalb von acht Monaten begangen hat, sind keineswegs entschuldbar oder zu marginalisieren. Sie lassen ein bestehendes Risiko, dass der Beschwerdeführer in neuen Konfliktsituationen wieder aggressiv und gewalttätig reagieren und allenfalls eine persönliche Waffe missbrauchen könnte, jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht ausschliessen. Zudem ist der vergangene Zeitraum seit den begangenen Delikten zu kurz, um bereits jetzt auf eine längerfristige Bewährung schliessen zu können. 6.7 Zusammengefasst sind die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich des erhöhten Gefährdungs- und Missbrauchspotentials des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe nicht zu beanstanden.

7. Es bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen. 7.1 Die Verfügung muss mit Blick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). 7.2 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Ferner sind anderweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, die das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, im konkreten Fall nicht ersichtlich. 7.3 Im Rahmen der Interessenabwägung ist seitens des Beschwerdeführers zu beachten, dass eine Rekrutierung im Falle einer Risikoerklärung faktisch ausgeschlossen ist, da das Kommando Ausbildung den Empfehlungen der Vorinstanz in der Regel folgt (statt vieler: BVGer A-1124/2019 E. 4.5.2). Damit erfüllt sich der Wunsch des Beschwerdeführers, bewaffneten Militärdienst zu leisten, beim Weiterbestand der Risikoerklärung nicht. Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar und wurden auch nicht vorgebracht. Demgegenüber fallen die mit der Risikoerklärung verfolgten, öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen erheblich ins Gewicht. Diese überwiegen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers deutlich. Die angefochtene Risikoerklärung ist ihm daher zuzumuten und somit verhältnismässig. 7.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 8. 8.1 Dem bei diesem Verfahrensausgang unterliegenden Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren festgestellte Verletzung seines rechtlichen Gehörs (siehe oben E. 3.3 f.) werden die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten um die Hälfte auf Fr. 400.- reduziert und sind dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. 8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

9. Das vorliegende Urteil ist endgültig. Es kann nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i BGG; Urteil des BGer 1C_590/2018 vom 26. November 2018 E. 3). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Susanne Flückiger Versand: