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A-567/2018

A-567/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-24 · Deutsch CH

Personensicherheitsprüfungen

Sachverhalt

A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit IOS (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ (geb. [...]) im Herbst 2017 einer Personensicherheitsprüfung. Im Rahmen der Datenerhebung stellte sie fest, dass A._______ von der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juli 2015 verurteilt worden war wegen mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) begangen am 20. April 2015 und am 21. Mai 2015 sowie wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG begangen am 22. Mai 2013 und am 21. Mai 2015. Er war mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 40.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren und mit einer Busse in der Höhe von Fr. 750.- bestraft worden. Zusätzlich erhielt sie Informationen der Kantonspolizei Zürich, dass A._______ am 1. November 2014 die Abfallgesetzgebung wegen Ablagern von Abfall durch Liegenlassen von Pizzaschachteln und Bierflaschen im Wald verletzte und am 5. Juni 2014 unerlaubterweise Marihuana besass und konsumierte. B. Am 12. Dezember 2017 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie beurteilte das Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe bei A._______ als erhöht. Es würden ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung respektive einen Missbrauch der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorliegen. Die Abgabe der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen. C. Gegen diese Risikoerklärung der Fachstelle erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine Sicherheitserklärung mit Auflagen gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4). D. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. E. Auf die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen verzichtete der Beschwerdeführer. F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Dienststelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und damit einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (insbesondere nicht im Sinne von dessen Abs. 1 Bst. a), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs.1 und Art. 52 Abs.1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Mass-stab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2 und 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteil des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 2).

E. 3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hindernisgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungs- oder Missbrauchspotential einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a PSPV, der die Prüfung gemäss Art. 113 Ab. 4 Bst. d MG konkretisiert, werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 3.1 m.w.H.). Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV).

E. 3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahren- und Missbrauchspotential zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2 und A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm bewusst, dass er aufgrund seiner Verzeichnungen aus dem Strafregisterauszug ein Risiko darstelle. Aus der Risikoerklärung sei zu entnehmen, dass er wohl nichts aus seinen bisherigen Erfahrungen gelernt habe und auch in keinerlei Hinsicht einsichtig oder gewillt sei, sich zu ändern. Durch sein Praktikum auf dem Hof X._______ in Y._______ im Jahr 2016 habe er die Freude an der sozialen Arbeit kennen und schätzen gelernt. Der Umgang mit geistig beeinträchtigten Menschen habe ihn selber reflektieren lassen und ihn in jeglicher Hinsicht und Einstellung nachhaltig verändert. Er strebe nun die Ausbildung als Sozialpädagoge HF an und möchte seinem Vaterland etwas zurückgeben, nämlich in Form eines Zivildiensteinsatzes in einem sozialen Institut, was die Einstufung gemäss SIBAD (Informationssystem Personensicherheitsprüfungen) eine Sicherheitserklärung mit Auflagen gemäss Art. 22 Abs.1 Bst. b PSPV bedingen würde.

E. 4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an ihrer Risikoerklärung fest. Sie führt im Wesentlichen aus, dass das Risiko, das der Beschwerdeführer darstelle, insbesondere im Konsum von Betäubungsmitteln und in der mangelnden Integrität begründet sei. Nachdem der Beschwerdeführer wegen Betäubungsmittelhandels und Cannabiskonsum im Jahr 2105 verurteilt worden sei, habe er nach einem Jahr Unterbruch wieder regelmässig an den Wochenenden Cannabis konsumiert. Hinzu komme, dass er gemäss eigenen Aussagen ungefähr viermal pro Jahr Ecstasy sowie sporadisch LSD, psychedelische Pilze und Kokain konsumiere, wobei er einen moderaten Konsum dieser Substanzen nicht für negativ, sondern teilweise für positiv halte. Das Strafverfahren scheine auf ihn keinen nachhaltigen Einfluss gehabt zu haben, wenn man sich seine Einstellung zu Betäubungsmitteln nach seiner Verurteilung vor Augen führe. Im Weiteren geht sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein und bestätigt im Ergebnis ihre ursprüngliche Einschätzung.

E. 4.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst anerkennt, dass es ein Risiko sei, ihm die Armeewaffe zu überlassen, erübrigt sich vorliegend die Prüfung der Frage, ob beim Beschwerdeführer von einem Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe auszugehen ist. Zu prüfen bleibt lediglich die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung.

E. 5.1 Die Vorinstanz ist an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteile des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.5.1 und A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.5.1 und A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.2 m.w.H.).

E. 5.2 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden.

E. 5.3 Fraglich ist, ob wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine mildere Massnahme ausreichen würde, um ein Sicherheitsrisiko zu vermeiden. Die Vorinstanz vertritt die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Sicherheitserklärung mit der Auflage, dass der Beschwerdeführer waffenlos in die Schweizer Armee eingeteilt werde, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist sachgerecht (vgl. dazu vorne E. 2). Es sind demnach keine anderweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen ersichtlich, mit denen das Risiko des Missbrauchs der persönlichen Waffe auf ein vertretbares Ausmass reduziert werden könnte (vgl. auch Urteile des BVGer A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.6.3 und A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 m.w.H.). Die Nichtüberlassung einer Waffe ist deshalb auch erforderlich, um ein Sicherheitsrisiko zu vermeiden. Im Übrigen nennt auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine konkrete Auflage, die eine mildere Massnahme darstellen könnte.

E. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers ist nach einer Risikoerklärung faktisch ausgeschlossen, da der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz in der Regel folgt. Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militär- bzw. Zivildienst zu leisten, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde mutmasslich nicht erfüllen (statt vieler Urteil des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.5.2; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 Bst. b MG i.V.m. Art. 16 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind für den Fall einer Nichtrekrutierung keine weiteren konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar und wurden von ihm auch nicht vorgebracht (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.5.2, A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 5.2, A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 und A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 6.3 je m.w.H.). So oder so überwiegen die mit der Risikoerklärung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen der Vorinstanz an der Verhinderung von Missbräuchen im Umgang mit der Militärwaffe die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die angefochtene Risikoerklärung ist diesem daher zuzumuten und somit verhältnismässig.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 800.- gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 8 Dem Beschwerdeführer ist infolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS, zuhanden der beschwerdeberechtigten Organisationseinheit (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-567/2018 Urteil vom 24. Juli 2018 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Personensicherheitsprüfung nach MG. Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit IOS (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ (geb. [...]) im Herbst 2017 einer Personensicherheitsprüfung. Im Rahmen der Datenerhebung stellte sie fest, dass A._______ von der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juli 2015 verurteilt worden war wegen mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) begangen am 20. April 2015 und am 21. Mai 2015 sowie wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG begangen am 22. Mai 2013 und am 21. Mai 2015. Er war mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 40.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren und mit einer Busse in der Höhe von Fr. 750.- bestraft worden. Zusätzlich erhielt sie Informationen der Kantonspolizei Zürich, dass A._______ am 1. November 2014 die Abfallgesetzgebung wegen Ablagern von Abfall durch Liegenlassen von Pizzaschachteln und Bierflaschen im Wald verletzte und am 5. Juni 2014 unerlaubterweise Marihuana besass und konsumierte. B. Am 12. Dezember 2017 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie beurteilte das Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe bei A._______ als erhöht. Es würden ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung respektive einen Missbrauch der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorliegen. Die Abgabe der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen. C. Gegen diese Risikoerklärung der Fachstelle erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine Sicherheitserklärung mit Auflagen gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4). D. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. E. Auf die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen verzichtete der Beschwerdeführer. F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Dienststelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und damit einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (insbesondere nicht im Sinne von dessen Abs. 1 Bst. a), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs.1 und Art. 52 Abs.1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Mass-stab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2 und 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteil des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 2). 3. 3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hindernisgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungs- oder Missbrauchspotential einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a PSPV, der die Prüfung gemäss Art. 113 Ab. 4 Bst. d MG konkretisiert, werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 3.1 m.w.H.). Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV). 3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahren- und Missbrauchspotential zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2 und A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm bewusst, dass er aufgrund seiner Verzeichnungen aus dem Strafregisterauszug ein Risiko darstelle. Aus der Risikoerklärung sei zu entnehmen, dass er wohl nichts aus seinen bisherigen Erfahrungen gelernt habe und auch in keinerlei Hinsicht einsichtig oder gewillt sei, sich zu ändern. Durch sein Praktikum auf dem Hof X._______ in Y._______ im Jahr 2016 habe er die Freude an der sozialen Arbeit kennen und schätzen gelernt. Der Umgang mit geistig beeinträchtigten Menschen habe ihn selber reflektieren lassen und ihn in jeglicher Hinsicht und Einstellung nachhaltig verändert. Er strebe nun die Ausbildung als Sozialpädagoge HF an und möchte seinem Vaterland etwas zurückgeben, nämlich in Form eines Zivildiensteinsatzes in einem sozialen Institut, was die Einstufung gemäss SIBAD (Informationssystem Personensicherheitsprüfungen) eine Sicherheitserklärung mit Auflagen gemäss Art. 22 Abs.1 Bst. b PSPV bedingen würde. 4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an ihrer Risikoerklärung fest. Sie führt im Wesentlichen aus, dass das Risiko, das der Beschwerdeführer darstelle, insbesondere im Konsum von Betäubungsmitteln und in der mangelnden Integrität begründet sei. Nachdem der Beschwerdeführer wegen Betäubungsmittelhandels und Cannabiskonsum im Jahr 2105 verurteilt worden sei, habe er nach einem Jahr Unterbruch wieder regelmässig an den Wochenenden Cannabis konsumiert. Hinzu komme, dass er gemäss eigenen Aussagen ungefähr viermal pro Jahr Ecstasy sowie sporadisch LSD, psychedelische Pilze und Kokain konsumiere, wobei er einen moderaten Konsum dieser Substanzen nicht für negativ, sondern teilweise für positiv halte. Das Strafverfahren scheine auf ihn keinen nachhaltigen Einfluss gehabt zu haben, wenn man sich seine Einstellung zu Betäubungsmitteln nach seiner Verurteilung vor Augen führe. Im Weiteren geht sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein und bestätigt im Ergebnis ihre ursprüngliche Einschätzung. 4.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst anerkennt, dass es ein Risiko sei, ihm die Armeewaffe zu überlassen, erübrigt sich vorliegend die Prüfung der Frage, ob beim Beschwerdeführer von einem Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe auszugehen ist. Zu prüfen bleibt lediglich die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteile des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.5.1 und A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.5.1 und A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.2 m.w.H.). 5.2 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. 5.3 Fraglich ist, ob wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine mildere Massnahme ausreichen würde, um ein Sicherheitsrisiko zu vermeiden. Die Vorinstanz vertritt die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Sicherheitserklärung mit der Auflage, dass der Beschwerdeführer waffenlos in die Schweizer Armee eingeteilt werde, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist sachgerecht (vgl. dazu vorne E. 2). Es sind demnach keine anderweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen ersichtlich, mit denen das Risiko des Missbrauchs der persönlichen Waffe auf ein vertretbares Ausmass reduziert werden könnte (vgl. auch Urteile des BVGer A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.6.3 und A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 m.w.H.). Die Nichtüberlassung einer Waffe ist deshalb auch erforderlich, um ein Sicherheitsrisiko zu vermeiden. Im Übrigen nennt auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine konkrete Auflage, die eine mildere Massnahme darstellen könnte. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers ist nach einer Risikoerklärung faktisch ausgeschlossen, da der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz in der Regel folgt. Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militär- bzw. Zivildienst zu leisten, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde mutmasslich nicht erfüllen (statt vieler Urteil des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.5.2; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 Bst. b MG i.V.m. Art. 16 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind für den Fall einer Nichtrekrutierung keine weiteren konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar und wurden von ihm auch nicht vorgebracht (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.5.2, A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 5.2, A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 und A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 6.3 je m.w.H.). So oder so überwiegen die mit der Risikoerklärung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen der Vorinstanz an der Verhinderung von Missbräuchen im Umgang mit der Militärwaffe die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die angefochtene Risikoerklärung ist diesem daher zuzumuten und somit verhältnismässig.

6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 800.- gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Dem Beschwerdeführer ist infolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS, zuhanden der beschwerdeberechtigten Organisationseinheit (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: