Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen X._______ eine Personensicherheitsprüfung durch. B. Im Rahmen der durchgeführten Datenerhebung erhielt die Fachstelle Kenntnis von folgenden strafrechtlich relevanten, im Schweizerischen Strafregister verzeichneten Vorfällen:
30. Oktober 2013: Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln Strafbefehl vom 28. August 2013: Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 600.--, Verlängerung der Probezeit gemäss Strafbefehl vom 20. September 2012 um 1 Jahr sowie der Probezeit gemäss Strafbefehl vom 3. Dezember 2012 um 1½ Jahre Strafbefehl vom 3. Dezember 2012: Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau wegen Raufhandel und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.--, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 20. September 2012 Strafbefehl vom 20. September 2012: Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau wegen Fälschung von Ausweisen und eines geringfügigen Vermögensdelikts (Erschleichen einer Leistung) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- C. Die Fachstelle erachtete die ihr vorliegenden Akten für die Risikobeurteilung als ausreichend und verzichtete hernach auf die Durchführung einer persönlichen Befragung. D. Am 20. Januar 2014 gewährte die Fachstelle X._______ das rechtliche Gehör und setzte ihn über die beabsichtigte Sicherheitserklärung mit Auflagen oder Risikoerklärung in Kenntnis. Daraufhin nahm X._______ schriftlich Stellung. Des Weiteren machte er mit Eingabe vom 5. Februar 2014 von der Gelegenheit einer nachträglichen Stellungnahme Gebrauch. Die Fachstelle ging auf diese, da sie nicht rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist erfolgt war, indes nicht ein. E. Ebenfalls am 20. Januar 2014 fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, X._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine Rekrutierung zurzeit nicht zulasse. F. Am 11. Februar 2014 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach das Gewaltpotenzial von X._______ als erhöht beurteilt werde (Dispositiv-Ziff. 1) und Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorlägen, weshalb das Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu empfehlen sei (Dispositiv-Ziff. 2). G. Dagegen hat X._______ (Beschwerdeführer) am 13. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Risikoerklärung. H. Die Fachstelle (Vorinstanz) verzichtet mit Schreiben vom 5. Mai 2014 auf eine Vernehmlassung und verweist auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Risikoerklärung. I. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. J. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2).
E. 3 Zunächst ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Vorinstanz den Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt.
E. 3.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses beinhaltet unter anderem namentlich das Recht, vor dem Erlass einer Verfügung angehört zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), und das Recht auf die Begründung von Verfügungen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Falle einer Anfechtung zur Aufhebung der Verfügung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1672 ff., 1709 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 30 Rz. 35 ff., v.a. Rz. 42).
E. 3.2 Die Begründung der strittigen Risikoerklärung erfolgt zwar auf mehreren Seiten, besteht aber zur Hauptsache in der Darlegung der rechtlichen Lage sowie der Rechtsprechung. Eine klare und begründete Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt und dessen rechtliche Subsumption ist dabei aber - mit Ausnahme der Darlegung des Sachverhalts als solcher - im Wesentlichen unterblieben. Es erscheint zweifelhaft, ob ein solches Vorgehen noch der Begründungspflicht zu genügen vermag (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.106). Jedenfalls ist die Verfügung im vorliegenden Fall aber angesichts der ausführlichen und zahlreichen Hinweise auf die bestehende Praxis implizit nachvollziehbar und war für den Beschwerdeführer insgesamt sachgerecht anfechtbar (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.106). Die Vorinstanz wird freilich aufgefordert, in ihren Verfügungen in Zukunft eingehend auf den konkreten Einzelfall einzugehen und ihrer Begründungspflicht entsprechend nachzukommen.
E. 3.3 Des Weiteren ist das Vorgehen der Vorinstanz mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer verspätet eingereichte Stellungnahme zu prüfen. Dieser hatte, nachdem ihm am 20. Januar 2014 von der Vorinstanz das rechtliche Gehör gewährt worden war, am 5. Februar 2014 von seinem Recht auf eine nachträgliche schriftliche Stellungnahme Gebrauch gemacht. Die Vorinstanz berücksichtigte diese jedoch nicht, da sie nicht innert der von ihr angesetzten 10-tägigen Frist eingegangen war. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das auf Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gestützte Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2 m.H.). Wenn diese Rechtsprechung auch im Bereich des gerichtlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. auch BGE 133 I 98 E. 2.1, wo die Frage, inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch in Verwaltungsverfahren verleiht, offen gelassen wurde), ist fraglich, ob die Vorinstanz das rechtlichte Gehör nicht verletzt hat, indem sie die vom Beschwerdeführer nur sehr kurz nach Ablauf der angesetzten Frist (5 oder 6 Tage) und noch vor Erlass der Verfügung eingereichte nachträgliche Stellungnahme, auf die er anlässlich der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs am 20. Januar 2014 ausdrücklich nicht verzichtet hatte, nicht berücksichtigt hat.
E. 3.4 Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen würde, ist jedoch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die angefochtene Risikoerklärung aufzuheben ist. Ausnahmsweise "heilt" nämlich die Praxis Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren bzw. wird die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem nachgeholt. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Überdies nimmt das Bundesgericht selbst bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen von einer Rückweisung an die Vorinstanz Abstand, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 133 I 201 E. 2.2, je m.H.). Wie der Armeestab, Informations- und Objektsicherheit, nach Rücksprache mit der Vorinstanz in seinem Schreiben vom 10. März 2014 an den Beschwerdeführer ausführte, wurde entschieden, auch nach Eingang seiner nachträglichen Stellungnahme die (inzwischen erlassene) Risikoerklärung beizubehalten. Die Beurteilung seiner Person falle auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme weiterhin gleich aus. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde vorliegend somit zu einem unnötigen formalistischen Leerlauf führen. Im Übrigen handelt es sich, wenn überhaupt, nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Vorbringen des Beschwerdeführers werden im vorliegenden Verfahren angehört. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs erwiese sich demnach als geheilt.
E. 4.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 und A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft.
E. 4.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabs verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen.
E. 4.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz Einsicht in das Strafregister nehmen und Auskünfte bei den Strafverfolgungsbehörden einholen. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6). Von der Abnahme der abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist; sie sich mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 33 N. 22). Eine begangene Straftat kann für sich alleine bereits zur Bejahung eines Gewaltpotentials im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG genügen, wenn diese eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 3.3 und A 5472/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.2 m.H.).
E. 4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.4 m.H.).
E. 5.1 Anlässlich der Datenerhebung durch die Vorinstanz stellte sich heraus, dass es am 31. Dezember 2011 zwischen dem Beschwerdeführer und mehreren Personen, welche einen Geburtstag feierten, zu tätlichen Auseinandersetzungen kam. Die Personen erlitten folgende Verletzungen: (A._______) Rissquetschwunde, nicht dislozierter Schädelbruch sowie Gehirnblutung am Hinterkopf, (B._______) Schürfwunde an der Nase, (C._______) Kratzwunde an der Nase, (D._______) Rissquetschwunde an der Nase sowie der Beschwerdeführer Kratzer im Gesicht. Des Weiteren entstand in der Tiefgarage ein Sachschaden an der Deckenleuchte und an einem Verbotsschild in der Höhe von ca. Fr. 800.-- (Strafbefehl vom 3. Dezember 2012). Sodann war der Beschwerdeführer am 8. Januar 2012 ohne Billett im Zug unterwegs. Bei der Fahrscheinkontrolle wies er das Generalabonnement seines Kollegen vor, der einige Abteile weiter den Verlustschein für sein Abonnement zeigte, wobei der Kontrolleur die Täuschung bemerkte (Strafbefehl vom 20. September 2012). Schliesslich folgte der Beschwerdeführer am 25. Juli 2013 auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug dem vorausfahrenden mit einem Abstand von lediglich 6 bis max. 12 Metern, dies über eine Distanz von ca. 2'000 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 bis 100 km/h. Der notwendige Sicherheitsabstand war dadurch massiv unterschritten (Strafbefehl vom 28. August 2013).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Vorfall des Raufhandels mit Kollegen unterwegs gewesen zu sein, als einer seiner Kollegen von mehreren Jugendlichen angegriffen worden sei. Er habe diesem, als er verletzt auf dem Boden gelegen habe, lediglich helfen wollen. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sie gegen alle Anwesenden Strafverfahren eingeleitet. Was den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn betreffe, werde es angesichts der Verkehrsdichte in der Schweiz in Zukunft für alle Fahrzeuglenker schwierig, den geforderten Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Diesbezüglich sei das Strafgesetzbuch auf die aktuellen und zukünftigen Verhältnisse zu überdenken. Für sein Verhalten habe er eine Strafe erhalten, indem er den Führerausweis für fünf Monate habe abgeben und eine hohe Busse bezahlen müssen. Im Übrigen sei er seit Geburt wohnhaft in der Schweiz und habe an seinem Wohnort die kaufmännische Lehre Fachrichtung öffentliche Verwaltung absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Es sei ihm eine grosse Ehre und Chance, seine Persönlichkeit positiv bei der Armee einbringen zu dürfen.
E. 5.3 Die Vorinstanz schloss in der angefochtenen Risikoerklärung, dass angesichts der Datenerhebung beim Beschwerdeführer von einem erhöhten Gewaltpotenzial und von einem überdurchschnittlichen Missbrauchspotenzial der persönlichen Waffe auszugehen sei, womit die Eintretenswahrscheinlichkeit einer zukünftigen aggressiven oder gewalttätigen Handlung ebenfalls erhöht sei. Sie beurteile zudem die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als eingeschränkt.
E. 5.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
E. 5.4.1 Die Rolle des Beschwerdeführers anlässlich der ihm vorgeworfenen Teilnahme am fraglichen Raufhandel ist nicht klar. Wie er selber geltend macht, wollte er seinem verletzten Kollegen helfen. Auch wenn ihm kein Angriff als solcher zur Last gelegt werden kann, ist doch immerhin davon auszugehen - und wird von ihm auch nicht bestritten -, dass er an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligt war, zumal er andernfalls keine Kratzer im Gesicht davon getragen hätte. Dass er aber für die Kopfverletzungen seines Kollegen A.______ verantwortlich wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wurde ihm wohl auch von der Vorinstanz nicht vorgeworfen. Der Vorfall zeigt zwar, dass der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit in eine gewalttätige Auseinandersetzung verwickelt war, doch ist kein unmittelbarer Bezug zu Waffen erkennbar. Gleiches gilt für den Vorfall im Zug, als er, nicht im Besitze eines gültigen Fahrscheins, das Generalabonnement eines Kollegen vorwies. Hierbei handelt es sich im Übrigen zwar lediglich um ein Bagatelldelikt, doch offenbart es nichtsdestotrotz seine Bereitschaft, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen.
E. 5.4.2 Schliesslich und entscheidend ist auf den dritten Vorfall, das Nichteinhalten des Sicherheitsabstands auf der Autobahn, einzugehen. Es ist notorisch, dass ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 6 bis maximal 12 Metern bei einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h auf der Autobahn deutlich zu gering ist und der Beschwerdeführer damit eine ernstliche Gefahr für sich selber, insbesondere aber auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Das Bundesgericht bezeichnete etwa einen Abstand von 10 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h als grob vorschriftswidrig und qualifizierte dies als schwere Widerhandlung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008 E. 6.1 f.). Ein unerwartetes Ausweichen oder Abbremsen ist bei dieser Geschwindigkeit auf eine so kurze Distanz nicht mehr möglich und könnte zu verheerenden Folgen führen. Umso bedenklicher erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wo er geltend macht, dass es angesichts der gegenwärtigen und zukünftigen Verkehrsdichte auf den Schweizer Strassen zunehmend schwieriger werde, den geforderten Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Es sei daher die Gesetzgebung mit Blick auf die künftigen Verhältnisse zu überdenken. Diese Äusserungen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer weder Einsicht in sein vorschriftswidriges Fahrverhalten erlangt hat noch in der Lage ist, die davon ausgegangene Gefahr einzuschätzen. Sie zeugen von einem mangelndem Gefahrenbewusstsein und machen eine erhöhte Risikobereitschaft des Beschwerdeführers erkenntlich.
E. 5.4.3 Allerdings kann nicht von einem ausserordentlich grossen Risiko ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 m.w.H.). Indem die Vorinstanz empfiehlt, dem Beschwerdeführer keine persönliche Waffe zu überlassen, setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich auch im vorliegenden Fall als vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.5 m.w.H.).
E. 6.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen.
E. 6.2 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2 m.H.; siehe auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581).
E. 6.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2, A 2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A 5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.1 m.H.).
E. 6.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnismässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1326/2014 Urteil vom 4. November 2014 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Personensicherheitsprüfung gemäss MG. Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen X._______ eine Personensicherheitsprüfung durch. B. Im Rahmen der durchgeführten Datenerhebung erhielt die Fachstelle Kenntnis von folgenden strafrechtlich relevanten, im Schweizerischen Strafregister verzeichneten Vorfällen:
30. Oktober 2013: Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln Strafbefehl vom 28. August 2013: Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 600.--, Verlängerung der Probezeit gemäss Strafbefehl vom 20. September 2012 um 1 Jahr sowie der Probezeit gemäss Strafbefehl vom 3. Dezember 2012 um 1½ Jahre Strafbefehl vom 3. Dezember 2012: Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau wegen Raufhandel und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.--, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 20. September 2012 Strafbefehl vom 20. September 2012: Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau wegen Fälschung von Ausweisen und eines geringfügigen Vermögensdelikts (Erschleichen einer Leistung) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- C. Die Fachstelle erachtete die ihr vorliegenden Akten für die Risikobeurteilung als ausreichend und verzichtete hernach auf die Durchführung einer persönlichen Befragung. D. Am 20. Januar 2014 gewährte die Fachstelle X._______ das rechtliche Gehör und setzte ihn über die beabsichtigte Sicherheitserklärung mit Auflagen oder Risikoerklärung in Kenntnis. Daraufhin nahm X._______ schriftlich Stellung. Des Weiteren machte er mit Eingabe vom 5. Februar 2014 von der Gelegenheit einer nachträglichen Stellungnahme Gebrauch. Die Fachstelle ging auf diese, da sie nicht rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist erfolgt war, indes nicht ein. E. Ebenfalls am 20. Januar 2014 fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, X._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine Rekrutierung zurzeit nicht zulasse. F. Am 11. Februar 2014 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach das Gewaltpotenzial von X._______ als erhöht beurteilt werde (Dispositiv-Ziff. 1) und Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorlägen, weshalb das Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu empfehlen sei (Dispositiv-Ziff. 2). G. Dagegen hat X._______ (Beschwerdeführer) am 13. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Risikoerklärung. H. Die Fachstelle (Vorinstanz) verzichtet mit Schreiben vom 5. Mai 2014 auf eine Vernehmlassung und verweist auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Risikoerklärung. I. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. J. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2).
3. Zunächst ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Vorinstanz den Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt. 3.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses beinhaltet unter anderem namentlich das Recht, vor dem Erlass einer Verfügung angehört zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), und das Recht auf die Begründung von Verfügungen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Falle einer Anfechtung zur Aufhebung der Verfügung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1672 ff., 1709 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 30 Rz. 35 ff., v.a. Rz. 42). 3.2 Die Begründung der strittigen Risikoerklärung erfolgt zwar auf mehreren Seiten, besteht aber zur Hauptsache in der Darlegung der rechtlichen Lage sowie der Rechtsprechung. Eine klare und begründete Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt und dessen rechtliche Subsumption ist dabei aber - mit Ausnahme der Darlegung des Sachverhalts als solcher - im Wesentlichen unterblieben. Es erscheint zweifelhaft, ob ein solches Vorgehen noch der Begründungspflicht zu genügen vermag (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.106). Jedenfalls ist die Verfügung im vorliegenden Fall aber angesichts der ausführlichen und zahlreichen Hinweise auf die bestehende Praxis implizit nachvollziehbar und war für den Beschwerdeführer insgesamt sachgerecht anfechtbar (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.106). Die Vorinstanz wird freilich aufgefordert, in ihren Verfügungen in Zukunft eingehend auf den konkreten Einzelfall einzugehen und ihrer Begründungspflicht entsprechend nachzukommen. 3.3 Des Weiteren ist das Vorgehen der Vorinstanz mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer verspätet eingereichte Stellungnahme zu prüfen. Dieser hatte, nachdem ihm am 20. Januar 2014 von der Vorinstanz das rechtliche Gehör gewährt worden war, am 5. Februar 2014 von seinem Recht auf eine nachträgliche schriftliche Stellungnahme Gebrauch gemacht. Die Vorinstanz berücksichtigte diese jedoch nicht, da sie nicht innert der von ihr angesetzten 10-tägigen Frist eingegangen war. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das auf Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gestützte Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2 m.H.). Wenn diese Rechtsprechung auch im Bereich des gerichtlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. auch BGE 133 I 98 E. 2.1, wo die Frage, inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch in Verwaltungsverfahren verleiht, offen gelassen wurde), ist fraglich, ob die Vorinstanz das rechtlichte Gehör nicht verletzt hat, indem sie die vom Beschwerdeführer nur sehr kurz nach Ablauf der angesetzten Frist (5 oder 6 Tage) und noch vor Erlass der Verfügung eingereichte nachträgliche Stellungnahme, auf die er anlässlich der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs am 20. Januar 2014 ausdrücklich nicht verzichtet hatte, nicht berücksichtigt hat. 3.4 Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen würde, ist jedoch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die angefochtene Risikoerklärung aufzuheben ist. Ausnahmsweise "heilt" nämlich die Praxis Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren bzw. wird die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem nachgeholt. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Überdies nimmt das Bundesgericht selbst bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen von einer Rückweisung an die Vorinstanz Abstand, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 133 I 201 E. 2.2, je m.H.). Wie der Armeestab, Informations- und Objektsicherheit, nach Rücksprache mit der Vorinstanz in seinem Schreiben vom 10. März 2014 an den Beschwerdeführer ausführte, wurde entschieden, auch nach Eingang seiner nachträglichen Stellungnahme die (inzwischen erlassene) Risikoerklärung beizubehalten. Die Beurteilung seiner Person falle auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme weiterhin gleich aus. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde vorliegend somit zu einem unnötigen formalistischen Leerlauf führen. Im Übrigen handelt es sich, wenn überhaupt, nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Vorbringen des Beschwerdeführers werden im vorliegenden Verfahren angehört. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs erwiese sich demnach als geheilt. 4. 4.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 und A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft. 4.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabs verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen. 4.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz Einsicht in das Strafregister nehmen und Auskünfte bei den Strafverfolgungsbehörden einholen. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6). Von der Abnahme der abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist; sie sich mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 33 N. 22). Eine begangene Straftat kann für sich alleine bereits zur Bejahung eines Gewaltpotentials im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG genügen, wenn diese eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 3.3 und A 5472/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.2 m.H.). 4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.4 m.H.). 5. 5.1 Anlässlich der Datenerhebung durch die Vorinstanz stellte sich heraus, dass es am 31. Dezember 2011 zwischen dem Beschwerdeführer und mehreren Personen, welche einen Geburtstag feierten, zu tätlichen Auseinandersetzungen kam. Die Personen erlitten folgende Verletzungen: (A._______) Rissquetschwunde, nicht dislozierter Schädelbruch sowie Gehirnblutung am Hinterkopf, (B._______) Schürfwunde an der Nase, (C._______) Kratzwunde an der Nase, (D._______) Rissquetschwunde an der Nase sowie der Beschwerdeführer Kratzer im Gesicht. Des Weiteren entstand in der Tiefgarage ein Sachschaden an der Deckenleuchte und an einem Verbotsschild in der Höhe von ca. Fr. 800.-- (Strafbefehl vom 3. Dezember 2012). Sodann war der Beschwerdeführer am 8. Januar 2012 ohne Billett im Zug unterwegs. Bei der Fahrscheinkontrolle wies er das Generalabonnement seines Kollegen vor, der einige Abteile weiter den Verlustschein für sein Abonnement zeigte, wobei der Kontrolleur die Täuschung bemerkte (Strafbefehl vom 20. September 2012). Schliesslich folgte der Beschwerdeführer am 25. Juli 2013 auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug dem vorausfahrenden mit einem Abstand von lediglich 6 bis max. 12 Metern, dies über eine Distanz von ca. 2'000 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 bis 100 km/h. Der notwendige Sicherheitsabstand war dadurch massiv unterschritten (Strafbefehl vom 28. August 2013). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Vorfall des Raufhandels mit Kollegen unterwegs gewesen zu sein, als einer seiner Kollegen von mehreren Jugendlichen angegriffen worden sei. Er habe diesem, als er verletzt auf dem Boden gelegen habe, lediglich helfen wollen. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sie gegen alle Anwesenden Strafverfahren eingeleitet. Was den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn betreffe, werde es angesichts der Verkehrsdichte in der Schweiz in Zukunft für alle Fahrzeuglenker schwierig, den geforderten Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Diesbezüglich sei das Strafgesetzbuch auf die aktuellen und zukünftigen Verhältnisse zu überdenken. Für sein Verhalten habe er eine Strafe erhalten, indem er den Führerausweis für fünf Monate habe abgeben und eine hohe Busse bezahlen müssen. Im Übrigen sei er seit Geburt wohnhaft in der Schweiz und habe an seinem Wohnort die kaufmännische Lehre Fachrichtung öffentliche Verwaltung absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Es sei ihm eine grosse Ehre und Chance, seine Persönlichkeit positiv bei der Armee einbringen zu dürfen. 5.3 Die Vorinstanz schloss in der angefochtenen Risikoerklärung, dass angesichts der Datenerhebung beim Beschwerdeführer von einem erhöhten Gewaltpotenzial und von einem überdurchschnittlichen Missbrauchspotenzial der persönlichen Waffe auszugehen sei, womit die Eintretenswahrscheinlichkeit einer zukünftigen aggressiven oder gewalttätigen Handlung ebenfalls erhöht sei. Sie beurteile zudem die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als eingeschränkt. 5.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist. 5.4.1 Die Rolle des Beschwerdeführers anlässlich der ihm vorgeworfenen Teilnahme am fraglichen Raufhandel ist nicht klar. Wie er selber geltend macht, wollte er seinem verletzten Kollegen helfen. Auch wenn ihm kein Angriff als solcher zur Last gelegt werden kann, ist doch immerhin davon auszugehen - und wird von ihm auch nicht bestritten -, dass er an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligt war, zumal er andernfalls keine Kratzer im Gesicht davon getragen hätte. Dass er aber für die Kopfverletzungen seines Kollegen A.______ verantwortlich wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wurde ihm wohl auch von der Vorinstanz nicht vorgeworfen. Der Vorfall zeigt zwar, dass der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit in eine gewalttätige Auseinandersetzung verwickelt war, doch ist kein unmittelbarer Bezug zu Waffen erkennbar. Gleiches gilt für den Vorfall im Zug, als er, nicht im Besitze eines gültigen Fahrscheins, das Generalabonnement eines Kollegen vorwies. Hierbei handelt es sich im Übrigen zwar lediglich um ein Bagatelldelikt, doch offenbart es nichtsdestotrotz seine Bereitschaft, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen. 5.4.2 Schliesslich und entscheidend ist auf den dritten Vorfall, das Nichteinhalten des Sicherheitsabstands auf der Autobahn, einzugehen. Es ist notorisch, dass ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 6 bis maximal 12 Metern bei einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h auf der Autobahn deutlich zu gering ist und der Beschwerdeführer damit eine ernstliche Gefahr für sich selber, insbesondere aber auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Das Bundesgericht bezeichnete etwa einen Abstand von 10 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h als grob vorschriftswidrig und qualifizierte dies als schwere Widerhandlung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008 E. 6.1 f.). Ein unerwartetes Ausweichen oder Abbremsen ist bei dieser Geschwindigkeit auf eine so kurze Distanz nicht mehr möglich und könnte zu verheerenden Folgen führen. Umso bedenklicher erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wo er geltend macht, dass es angesichts der gegenwärtigen und zukünftigen Verkehrsdichte auf den Schweizer Strassen zunehmend schwieriger werde, den geforderten Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Es sei daher die Gesetzgebung mit Blick auf die künftigen Verhältnisse zu überdenken. Diese Äusserungen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer weder Einsicht in sein vorschriftswidriges Fahrverhalten erlangt hat noch in der Lage ist, die davon ausgegangene Gefahr einzuschätzen. Sie zeugen von einem mangelndem Gefahrenbewusstsein und machen eine erhöhte Risikobereitschaft des Beschwerdeführers erkenntlich. 5.4.3 Allerdings kann nicht von einem ausserordentlich grossen Risiko ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 m.w.H.). Indem die Vorinstanz empfiehlt, dem Beschwerdeführer keine persönliche Waffe zu überlassen, setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich auch im vorliegenden Fall als vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.5 m.w.H.). 6. 6.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen. 6.2 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2 m.H.; siehe auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581). 6.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2, A 2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A 5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.1 m.H.). 6.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnismässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
7. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: