Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle) wurde vom Führungsstab der Armee beauftragt, eine Personensicherheitsprüfung betreffend den Angehörigen der Armee X._______ einzuleiten. B. Die Datenerhebung durch die Fachstelle ergab, dass X._______, geboren am [...] 1992, im Strafregister mehrfach verzeichnet ist: mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft [A] vom [...] 2015 wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels, begangen am [...] 2014, mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (entsprechend Fr. 1'500.-) und vom [...] 2014 wegen Beschimpfung, begangen am [...] 2014, mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.- (entsprechend Fr. 800.-). Zudem wurde X._______ mit Strafverfügung des Untersuchungsamts [B] wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen u.a. am [...] und [...] 2013, zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 90.- (entsprechend Fr. 2'250.-) und einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt, wobei die Geldstrafe mit nachträglichem richterlichem Entscheid vom [...] 2015 auf eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.- reduziert wurde (entsprechend Fr. 1'000.-). In den Akten der Strafverfolgungsbehörden finden sich vier weitere Strafverfügungen aus den Jahren 2007, 2008 und 2010 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Busse von Fr. 250.-), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum und Besitz von Marihuana, Busse Fr. 50.-), Sachbeschädigung (Sanktion: ein halber Tag persönliche Leistung) und einfacher Verkehrsregelverletzung (keine Sanktion), zudem eine Einstellungsverfügung betreffend Sachbeschädigung aus dem Jahr 2012. C. Nachdem die Fachstelle auf eine persönliche Befragung von X._______ verzichtet hatte, teilte sie ihm am 27. Juli 2015 die Absicht mit, eine Risikoerklärung zu erlassen, wies darauf hin, dass dies zum definitiven Entzug der persönlichen Armeewaffe und zu einer Umteilung oder Entlassung aus der Armee führen könne, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. D. Am 7. August 2015 nahm X._______ per E-Mail Stellung und beantragte sinngemäss, es sei auf die Risikoerklärung und die Suspendierung aus der Armee zu verzichten. Er brachte insbesondere vor, stets mit grösster Sorgfalt und Pflichtbewusstsein sowie mit Freude Militärdienst geleistet zu haben. Es treffe zu, dass ihm im zivilen Leben diese Disziplin oft gefehlt habe. Er könne sich dies nur mit seinen schweren Zeiten erklären, namentlich der Krebserkrankung und dem Tod seiner Mutter, langer Arbeitslosigkeit, der Trennung von seiner Freundin und einer Krebserkrankung seines Vaters. Er habe seine Fehler eingesehen und arbeite daran, gesetzestreu zu leben. E. Am 15. Oktober 2015 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung und empfahl der zuständigen Stelle, X._______ die Armeewaffe/n definitiv zu entziehen bzw. nicht zu überlassen. Sie begründete dies mit einem erhöhten Risiko für aggressive oder gewalttätige Vorkommnisse, was Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe darstelle. F. Dagegen erhebt X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Wiederaushändigung der Dienstwaffe und die Wiederaufbietung zu Wiederholungskursen, sinngemäss also die Aufhebung der angefochtenen Risikoerklärung. Im Wesentlichen rügt er eine ungenügende bzw. unzutreffende Sachverhaltsfeststellung und die Unverhältnismässigkeit des Entscheids. G. Die Fachstelle (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrer Beurteilung fest. H. Von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch, nachdem ihm zunächst auf Verlangen mit Verfügung vom 24. Februar 2016 Einsicht in vier Dokumente gewährt worden war. I. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über die die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 mit Hinweisen). Mit der angefochtenen Risikoerklärung sind weder Anordnungen über die Dienstwaffe noch ein Aufgebotsstopp verfügt worden. Die Vorinstanz ist hierfür offensichtlich nicht zuständig, zudem bilden diese Massnahmen Gegenstand eigenständiger Entscheide und können daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein. Auf die Anträge betreffend Wiederaushändigung der persönlichen Dienstwaffe und Aufbietung in Wiederholungskurse kann daher nicht eingetreten werden.
E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit unter Vorbehalt der Ausführungen in Erwägung 1.2 einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des BGer 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des BVGer A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 2).
E. 3.1 Art. 113 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG, SR 510.10) regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotenzial einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat somit eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend Urteil des BVGer A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 m.H., bestätigt im Urteil des BVGer A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Angehörige der Armee.
E. 3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des BVGer A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2). Hinsichtlich des Beurteilungsmassstabs verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass die überprüften Angehörigen der Armee, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des BVGer A-1714/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3.2 m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen.
E. 3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz Einsicht in das Strafregister nehmen und Auskünfte bei den Strafverfolgungsbehörden einholen. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des BVGer A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6). Von der Abnahme der abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist, sie sich mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff.; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 33 Rz. 22).
E. 3.4 Aufgrund der dargelegten Beweismittelmöglichkeiten (E. 3.3), der beschränkten Zielsetzung (E. 3.1) sowie der Natur der Risikoeinschätzung (E. 3.2) erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Beurteilung sei einseitig anhand der Strafakten erfolgt, insbesondere ohne Erkundigung bei seinem Umfeld wie etwa bei seinem Fussballverein oder bei ehemaligen Lehrpersonen, als unbegründet. Weder die Befragung von Drittpersonen noch das Einholen von Auskünften bei ihnen ist vorgesehen, ebenso wenig wie etwa das Erstellen einer umfassenden Persönlichkeitsanalyse. Dagegen hatte der Beschwerdeführer auf allen Stufen des Verfahrens die Möglichkeit, sich zur Angelegenheit zu äussern und Beweismittel einzureichen. Ob die mit der Datenerhebung getroffene Sachverhaltsabklärung in ausreichendem Ausmass erfolgte und die gewonnenen Erkenntnisse einer korrekten Würdigung unterzogen wurden, ist Gegenstand der folgenden Erwägungen. Arbeitszeugnisse und andere Beurteilungen der überprüften Person sind namentlich dann zu berücksichtigen, um etwa bei länger zurückliegenden Vorfällen die Persönlichkeit zu erfassen und die seitherige Entwicklung angemessen zu würdigen (Urteil des BVGer A 4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.2). Indessen lag die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Risikobeurteilung noch kein Jahr zurück bzw. die ihr zugrunde liegende Tat etwa ein Jahr. Diese Zeitdauer ist nach ständiger Rechtsprechung noch zu kurz, um bereits eine längerfristige Bewährung feststellen zu können, auch wenn die betroffene Person ihren guten Willen bekundet (vgl. Urteile des BVGer A 1714/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4.4 und A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Beweismittel erhoben hat.
E. 3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt straffällig geworden ist und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des BVGer A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.4 m.H.).
E. 4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2007 und 2015 verschiedentlich mit Strafbefehlen und -verfügungen verurteilt worden ist (vgl. vorne, B.). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es habe sich stets um Auseinandersetzungen unter Gleichaltrigen gehandelt, die ihm zudem bekannt gewesen seien. Es sei nie ein Gegenstand oder gar eine Waffe verwendet worden und es habe keine Gefahr für Leib und Leben anderer Personen bestanden. Er habe auch nie das Haus mit dem Vorsatz verlassen, jemandem materiellen oder körperlichen Schaden zuzufügen, ebenso wenig habe er je jemanden bedroht oder gar Todesdrohungen ausgesprochen. Die Dienstwaffe stelle daher weder für die Gesellschaft noch für ihn eine Gefahr dar. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er auf seine schweren Zeiten hingewiesen, namentlich die Krebserkrankung und den Tod seiner Mutter, Arbeitslosigkeit, das Ende der Beziehung mit seiner Freundin und eine Krebserkrankung seines Vaters und seine Taten in diesen Zusammenhang gestellt. Zudem brachte er vor, dass einiges im Strafregisterauszug nicht korrekt sei und er vieles hätte anfechten sollen.
E. 4.1 Die Vorinstanz bringt zur Begründung ihrer Risikoerklärung im Wesentlichen vor, bei der Aushändigung der Waffe werde eine besondere Zuverlässigkeit erwartet und der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung sei beschränkt. Der Beschwerdeführer habe sich in jüngster Zeit aggressiv und gewalttätig verhalten. Ein Faustschlag in das Gesicht einer anderen Person stelle eine besondere Aggressivität dar. Auch wenn kein unmittelbarer Bezug zu Waffen erkennbar sei, könne jedenfalls zum Zeitpunkt des Vorfalls ein im Verhältnis zu anderen Männern gleichen Alters erhöhtes Gewaltpotenzial nicht ausgeschlossen werden. Der Vorfall überschreite zudem die Grenze, die noch als "normale Auseinandersetzung zwischen Jugendlichen" erachtet werden könnte. Dem Strafbefehl sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diejenige Person, die zur Auseinandersetzung hinzukam, um die Streitenden zu trennen, mehrfach ins Gesicht schlug und ihr u.a. eine Nasenbeinfraktur und eine Platzwunde zufügte. Sie weist zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von sieben Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die persönlichen Schicksalsschläge könnten dies alleine nicht rechtfertigen.
E. 4.2 Indem die Vorinstanz empfiehlt, dem Beschwerdeführer keine persönliche Waffe zu überlassen, setzt sie einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich auch im vorliegenden Fall als vertretbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass ein Faustschlag in das Gesicht einer anderen Person eine besondere Aggressivität darstelle (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 und A 1714/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 4.4.2 je m.w.H.). Die im rechtskräftigen Strafbefehl vom [...] 2015 erwähnten Tatumstände, namentlich die erhebliche Gewaltanwendung gegen eine Person, die die Streitenden zu trennen versuchte, lassen keinen anderen Schluss zu. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren dar, inwiefern die Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden unzutreffend sein sollen noch hat er einen Strafbefehl angefochten. Die Vorinstanz hat zudem richtigerweise berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei hat sie dem einmaligen Betäubungsmitteldelikt wenig Bedeutung zugemessen, hingegen das in jüngerer Vergangenheit aggressive und gewalttätige Verhalten als Hinweis auf ein gewisses Gewaltpotential eingestuft, auch wenn nicht von einem ausserordentlich grossen Risiko ausgegangen werden muss und dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass die Taten eher spontan als geplant erfolgt sind (vgl. hierzu Urteil des BVGer A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 m.w.H.). Die Bejahung eines Sicherheitsrisikos ist daher angesichts der konkreten Umstände und der diesbezüglichen Praxis zwar streng, aber nicht zu beanstanden.
E. 5 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unverhältnismässig, von seinen Delikten auf eine Gefährdung der Gesellschaft zu schliessen. An vielen Fussballspielen und Demonstrationen würde mehr Gewalt angewandt und zwar gegen Unbeteiligte. Unverhältnismässig seien zudem der Aufgebotsstopp und der Entzug der Dienstwaffe, für deren Beschlagnahme die Polizei mit zwei Fahrzeugen bei ihm zu Hause angerückt sei, dies notabene in einer ländlichen Umgebung, wo jeder jeden kenne.
E. 5.1 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des BVGer A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2 m.H.; siehe auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 514 ff. und Rz. 555 ff.).
E. 5.2 Die Vorinstanz führt aus, der Zweck der Risikoprüfung sei die Erkennung von Sicherheitsrisiken bei Angehörigen der Armee, hingegen falle weder der Aufgebotsstopp noch die vorsorgliche Einziehung der Waffe in ihren Zuständigkeitsbereich. Die Nichtüberlassung bzw. der Einzug der Waffe sei geeignet, um eine Gefährdung der Schutz- und Sicherheitsinteressen der Armee, des Staates und der Bevölkerung zu verhindern. Als mildere Massnahme wäre eine Sicherheitserklärung mit der Auflage denkbar, den Militärdienst waffenlos fortzusetzen, diese könnte jedoch die Gefährdung nicht abwenden, da im Rahmen des Militärdienstes regelmässig Zugang zu Waffen bestehe. Andere Auflagen würden ein militärisches Führen erheblich erschweren und seien unverantwortbar, es bestehe daher keine mildere Massnahme. Die missbräuchliche oder unverantwortliche Verwendung der Armeewaffen könne erheblichen Schaden verursachen. Die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen berühre die innere und äussere Sicherheit, die Stabilität der Armee und die Vermeidung von Sach- und Personenschaden und diese seien als hoch einzustufen. Diese würden die Interessen des Beschwerdeführers an der Leistung des bewaffneten Militärdienstes überwiegen. Die Risikoerklärung sei daher verhältnismässig. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen, nicht Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen oder Demonstrationen.
E. 5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Aufgebotsstopp und die vorsorgliche Einziehung der Militärwaffe nicht von der Vorinstanz, sondern von anderen Verwaltungsstellen angeordnet worden sind. Sie bilden daher weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch des vorliegenden Verfahrens. Ob in diesem Zusammenhang unverhältnismässige Massnahmen ergriffen worden sind, ist daher nicht zu prüfen. Jene Massnahmen haben auch keinen Einfluss auf die Frage, ob die Risikoerklärung verhältnismässig ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Fussballspielen und Demonstrationen komme es mitunter zu mehr Gewalttätigkeiten, als er begangen habe, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass vorliegend einzig das Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Im Übrigen wird derartige Gewalt keineswegs geduldet, sondern wird mit den Mitteln des Strafrechts geahndet, aber auch mit vorbeugenden Massnahmen gestützt auf das BWIS bekämpft (vgl. Art. 2 und Art. 24a ff. BWIS). Auch die Armee duldet derartiges Verhalten nicht und schliesst Angehörige der Armee, die entsprechend verurteilt worden sind, regelmässig aus der Armee aus (vgl. Art. 22 Abs. 1 MG und beispielsweise das Urteil des BVGer A 2556/2014 vom 27. Mai 2015). Bei der vorliegenden Sachlage ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Risikoerklärung eine geeignete Massnahme ist, um zu verhindern, dass sich das Sicherheitsrisiko verwirklicht. Es sind auch keine anderweitigen oder flankierenden Massnahmen ersichtlich, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, weshalb Eignung und Erforderlichkeit zu bejahen sind (siehe auch Urteile des BVGer A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2, A 2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A 5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Armee dürfte mit der vorliegenden Risikoerklärung zwar faktisch ausgeschlossen sein. Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, weiterhin Militärdienst zu leisten, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil des BVGer A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 betreffend Nichtrekrutierung). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind indes keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar (siehe auch Urteile des BVGer A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob der Verbleib der zu beurteilenden Person in der Armee für sie und für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte und ob sie bisher im Militärdienst gute Leistungen erbracht hat, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des BVGer A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.1 m.H.).
E. 5.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegenüber stehen. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnismässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3).
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS, zuhanden der beschwerdeberechtigten Organisationseinheit (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7239/2015 Urteil vom 24. Mai 2016 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Bernhard Keller. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Personensicherheitsprüfung gemäss MG. Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle) wurde vom Führungsstab der Armee beauftragt, eine Personensicherheitsprüfung betreffend den Angehörigen der Armee X._______ einzuleiten. B. Die Datenerhebung durch die Fachstelle ergab, dass X._______, geboren am [...] 1992, im Strafregister mehrfach verzeichnet ist: mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft [A] vom [...] 2015 wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels, begangen am [...] 2014, mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (entsprechend Fr. 1'500.-) und vom [...] 2014 wegen Beschimpfung, begangen am [...] 2014, mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.- (entsprechend Fr. 800.-). Zudem wurde X._______ mit Strafverfügung des Untersuchungsamts [B] wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen u.a. am [...] und [...] 2013, zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 90.- (entsprechend Fr. 2'250.-) und einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt, wobei die Geldstrafe mit nachträglichem richterlichem Entscheid vom [...] 2015 auf eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.- reduziert wurde (entsprechend Fr. 1'000.-). In den Akten der Strafverfolgungsbehörden finden sich vier weitere Strafverfügungen aus den Jahren 2007, 2008 und 2010 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Busse von Fr. 250.-), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum und Besitz von Marihuana, Busse Fr. 50.-), Sachbeschädigung (Sanktion: ein halber Tag persönliche Leistung) und einfacher Verkehrsregelverletzung (keine Sanktion), zudem eine Einstellungsverfügung betreffend Sachbeschädigung aus dem Jahr 2012. C. Nachdem die Fachstelle auf eine persönliche Befragung von X._______ verzichtet hatte, teilte sie ihm am 27. Juli 2015 die Absicht mit, eine Risikoerklärung zu erlassen, wies darauf hin, dass dies zum definitiven Entzug der persönlichen Armeewaffe und zu einer Umteilung oder Entlassung aus der Armee führen könne, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. D. Am 7. August 2015 nahm X._______ per E-Mail Stellung und beantragte sinngemäss, es sei auf die Risikoerklärung und die Suspendierung aus der Armee zu verzichten. Er brachte insbesondere vor, stets mit grösster Sorgfalt und Pflichtbewusstsein sowie mit Freude Militärdienst geleistet zu haben. Es treffe zu, dass ihm im zivilen Leben diese Disziplin oft gefehlt habe. Er könne sich dies nur mit seinen schweren Zeiten erklären, namentlich der Krebserkrankung und dem Tod seiner Mutter, langer Arbeitslosigkeit, der Trennung von seiner Freundin und einer Krebserkrankung seines Vaters. Er habe seine Fehler eingesehen und arbeite daran, gesetzestreu zu leben. E. Am 15. Oktober 2015 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung und empfahl der zuständigen Stelle, X._______ die Armeewaffe/n definitiv zu entziehen bzw. nicht zu überlassen. Sie begründete dies mit einem erhöhten Risiko für aggressive oder gewalttätige Vorkommnisse, was Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe darstelle. F. Dagegen erhebt X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Wiederaushändigung der Dienstwaffe und die Wiederaufbietung zu Wiederholungskursen, sinngemäss also die Aufhebung der angefochtenen Risikoerklärung. Im Wesentlichen rügt er eine ungenügende bzw. unzutreffende Sachverhaltsfeststellung und die Unverhältnismässigkeit des Entscheids. G. Die Fachstelle (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrer Beurteilung fest. H. Von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch, nachdem ihm zunächst auf Verlangen mit Verfügung vom 24. Februar 2016 Einsicht in vier Dokumente gewährt worden war. I. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über die die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 mit Hinweisen). Mit der angefochtenen Risikoerklärung sind weder Anordnungen über die Dienstwaffe noch ein Aufgebotsstopp verfügt worden. Die Vorinstanz ist hierfür offensichtlich nicht zuständig, zudem bilden diese Massnahmen Gegenstand eigenständiger Entscheide und können daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein. Auf die Anträge betreffend Wiederaushändigung der persönlichen Dienstwaffe und Aufbietung in Wiederholungskurse kann daher nicht eingetreten werden. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit unter Vorbehalt der Ausführungen in Erwägung 1.2 einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des BGer 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des BVGer A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 2). 3. 3.1 Art. 113 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG, SR 510.10) regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotenzial einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat somit eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend Urteil des BVGer A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 m.H., bestätigt im Urteil des BVGer A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Angehörige der Armee. 3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des BVGer A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2). Hinsichtlich des Beurteilungsmassstabs verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass die überprüften Angehörigen der Armee, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des BVGer A-1714/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3.2 m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen. 3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz Einsicht in das Strafregister nehmen und Auskünfte bei den Strafverfolgungsbehörden einholen. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des BVGer A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6). Von der Abnahme der abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist, sie sich mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff.; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 33 Rz. 22). 3.4 Aufgrund der dargelegten Beweismittelmöglichkeiten (E. 3.3), der beschränkten Zielsetzung (E. 3.1) sowie der Natur der Risikoeinschätzung (E. 3.2) erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Beurteilung sei einseitig anhand der Strafakten erfolgt, insbesondere ohne Erkundigung bei seinem Umfeld wie etwa bei seinem Fussballverein oder bei ehemaligen Lehrpersonen, als unbegründet. Weder die Befragung von Drittpersonen noch das Einholen von Auskünften bei ihnen ist vorgesehen, ebenso wenig wie etwa das Erstellen einer umfassenden Persönlichkeitsanalyse. Dagegen hatte der Beschwerdeführer auf allen Stufen des Verfahrens die Möglichkeit, sich zur Angelegenheit zu äussern und Beweismittel einzureichen. Ob die mit der Datenerhebung getroffene Sachverhaltsabklärung in ausreichendem Ausmass erfolgte und die gewonnenen Erkenntnisse einer korrekten Würdigung unterzogen wurden, ist Gegenstand der folgenden Erwägungen. Arbeitszeugnisse und andere Beurteilungen der überprüften Person sind namentlich dann zu berücksichtigen, um etwa bei länger zurückliegenden Vorfällen die Persönlichkeit zu erfassen und die seitherige Entwicklung angemessen zu würdigen (Urteil des BVGer A 4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.2). Indessen lag die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Risikobeurteilung noch kein Jahr zurück bzw. die ihr zugrunde liegende Tat etwa ein Jahr. Diese Zeitdauer ist nach ständiger Rechtsprechung noch zu kurz, um bereits eine längerfristige Bewährung feststellen zu können, auch wenn die betroffene Person ihren guten Willen bekundet (vgl. Urteile des BVGer A 1714/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4.4 und A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Beweismittel erhoben hat. 3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt straffällig geworden ist und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des BVGer A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.4 m.H.).
4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2007 und 2015 verschiedentlich mit Strafbefehlen und -verfügungen verurteilt worden ist (vgl. vorne, B.). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es habe sich stets um Auseinandersetzungen unter Gleichaltrigen gehandelt, die ihm zudem bekannt gewesen seien. Es sei nie ein Gegenstand oder gar eine Waffe verwendet worden und es habe keine Gefahr für Leib und Leben anderer Personen bestanden. Er habe auch nie das Haus mit dem Vorsatz verlassen, jemandem materiellen oder körperlichen Schaden zuzufügen, ebenso wenig habe er je jemanden bedroht oder gar Todesdrohungen ausgesprochen. Die Dienstwaffe stelle daher weder für die Gesellschaft noch für ihn eine Gefahr dar. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er auf seine schweren Zeiten hingewiesen, namentlich die Krebserkrankung und den Tod seiner Mutter, Arbeitslosigkeit, das Ende der Beziehung mit seiner Freundin und eine Krebserkrankung seines Vaters und seine Taten in diesen Zusammenhang gestellt. Zudem brachte er vor, dass einiges im Strafregisterauszug nicht korrekt sei und er vieles hätte anfechten sollen. 4.1 Die Vorinstanz bringt zur Begründung ihrer Risikoerklärung im Wesentlichen vor, bei der Aushändigung der Waffe werde eine besondere Zuverlässigkeit erwartet und der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung sei beschränkt. Der Beschwerdeführer habe sich in jüngster Zeit aggressiv und gewalttätig verhalten. Ein Faustschlag in das Gesicht einer anderen Person stelle eine besondere Aggressivität dar. Auch wenn kein unmittelbarer Bezug zu Waffen erkennbar sei, könne jedenfalls zum Zeitpunkt des Vorfalls ein im Verhältnis zu anderen Männern gleichen Alters erhöhtes Gewaltpotenzial nicht ausgeschlossen werden. Der Vorfall überschreite zudem die Grenze, die noch als "normale Auseinandersetzung zwischen Jugendlichen" erachtet werden könnte. Dem Strafbefehl sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diejenige Person, die zur Auseinandersetzung hinzukam, um die Streitenden zu trennen, mehrfach ins Gesicht schlug und ihr u.a. eine Nasenbeinfraktur und eine Platzwunde zufügte. Sie weist zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von sieben Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die persönlichen Schicksalsschläge könnten dies alleine nicht rechtfertigen. 4.2 Indem die Vorinstanz empfiehlt, dem Beschwerdeführer keine persönliche Waffe zu überlassen, setzt sie einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich auch im vorliegenden Fall als vertretbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass ein Faustschlag in das Gesicht einer anderen Person eine besondere Aggressivität darstelle (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 und A 1714/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 4.4.2 je m.w.H.). Die im rechtskräftigen Strafbefehl vom [...] 2015 erwähnten Tatumstände, namentlich die erhebliche Gewaltanwendung gegen eine Person, die die Streitenden zu trennen versuchte, lassen keinen anderen Schluss zu. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren dar, inwiefern die Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden unzutreffend sein sollen noch hat er einen Strafbefehl angefochten. Die Vorinstanz hat zudem richtigerweise berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei hat sie dem einmaligen Betäubungsmitteldelikt wenig Bedeutung zugemessen, hingegen das in jüngerer Vergangenheit aggressive und gewalttätige Verhalten als Hinweis auf ein gewisses Gewaltpotential eingestuft, auch wenn nicht von einem ausserordentlich grossen Risiko ausgegangen werden muss und dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass die Taten eher spontan als geplant erfolgt sind (vgl. hierzu Urteil des BVGer A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 m.w.H.). Die Bejahung eines Sicherheitsrisikos ist daher angesichts der konkreten Umstände und der diesbezüglichen Praxis zwar streng, aber nicht zu beanstanden.
5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unverhältnismässig, von seinen Delikten auf eine Gefährdung der Gesellschaft zu schliessen. An vielen Fussballspielen und Demonstrationen würde mehr Gewalt angewandt und zwar gegen Unbeteiligte. Unverhältnismässig seien zudem der Aufgebotsstopp und der Entzug der Dienstwaffe, für deren Beschlagnahme die Polizei mit zwei Fahrzeugen bei ihm zu Hause angerückt sei, dies notabene in einer ländlichen Umgebung, wo jeder jeden kenne. 5.1 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des BVGer A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2 m.H.; siehe auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 514 ff. und Rz. 555 ff.). 5.2 Die Vorinstanz führt aus, der Zweck der Risikoprüfung sei die Erkennung von Sicherheitsrisiken bei Angehörigen der Armee, hingegen falle weder der Aufgebotsstopp noch die vorsorgliche Einziehung der Waffe in ihren Zuständigkeitsbereich. Die Nichtüberlassung bzw. der Einzug der Waffe sei geeignet, um eine Gefährdung der Schutz- und Sicherheitsinteressen der Armee, des Staates und der Bevölkerung zu verhindern. Als mildere Massnahme wäre eine Sicherheitserklärung mit der Auflage denkbar, den Militärdienst waffenlos fortzusetzen, diese könnte jedoch die Gefährdung nicht abwenden, da im Rahmen des Militärdienstes regelmässig Zugang zu Waffen bestehe. Andere Auflagen würden ein militärisches Führen erheblich erschweren und seien unverantwortbar, es bestehe daher keine mildere Massnahme. Die missbräuchliche oder unverantwortliche Verwendung der Armeewaffen könne erheblichen Schaden verursachen. Die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen berühre die innere und äussere Sicherheit, die Stabilität der Armee und die Vermeidung von Sach- und Personenschaden und diese seien als hoch einzustufen. Diese würden die Interessen des Beschwerdeführers an der Leistung des bewaffneten Militärdienstes überwiegen. Die Risikoerklärung sei daher verhältnismässig. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen, nicht Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen oder Demonstrationen. 5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Aufgebotsstopp und die vorsorgliche Einziehung der Militärwaffe nicht von der Vorinstanz, sondern von anderen Verwaltungsstellen angeordnet worden sind. Sie bilden daher weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch des vorliegenden Verfahrens. Ob in diesem Zusammenhang unverhältnismässige Massnahmen ergriffen worden sind, ist daher nicht zu prüfen. Jene Massnahmen haben auch keinen Einfluss auf die Frage, ob die Risikoerklärung verhältnismässig ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Fussballspielen und Demonstrationen komme es mitunter zu mehr Gewalttätigkeiten, als er begangen habe, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass vorliegend einzig das Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Im Übrigen wird derartige Gewalt keineswegs geduldet, sondern wird mit den Mitteln des Strafrechts geahndet, aber auch mit vorbeugenden Massnahmen gestützt auf das BWIS bekämpft (vgl. Art. 2 und Art. 24a ff. BWIS). Auch die Armee duldet derartiges Verhalten nicht und schliesst Angehörige der Armee, die entsprechend verurteilt worden sind, regelmässig aus der Armee aus (vgl. Art. 22 Abs. 1 MG und beispielsweise das Urteil des BVGer A 2556/2014 vom 27. Mai 2015). Bei der vorliegenden Sachlage ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Risikoerklärung eine geeignete Massnahme ist, um zu verhindern, dass sich das Sicherheitsrisiko verwirklicht. Es sind auch keine anderweitigen oder flankierenden Massnahmen ersichtlich, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, weshalb Eignung und Erforderlichkeit zu bejahen sind (siehe auch Urteile des BVGer A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2, A 2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A 5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Armee dürfte mit der vorliegenden Risikoerklärung zwar faktisch ausgeschlossen sein. Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, weiterhin Militärdienst zu leisten, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil des BVGer A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 betreffend Nichtrekrutierung). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind indes keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar (siehe auch Urteile des BVGer A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob der Verbleib der zu beurteilenden Person in der Armee für sie und für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte und ob sie bisher im Militärdienst gute Leistungen erbracht hat, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des BVGer A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.1 m.H.). 5.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegenüber stehen. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnismässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3).
6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS, zuhanden der beschwerdeberechtigten Organisationseinheit (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Bernhard Keller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), ]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: