Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus
Sachverhalt
A. Mit Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 sprach das Bundesstrafgericht den (...) Staatsangehörigen A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Beteiligung an der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» (nachfolgend: IS; Art. 260ter StGB [SR 311.0]) sowie wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, AS 2007 5437]) und versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 (auszugsweise publ. in: BGE 143 IV 145) teilweise gut, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts soweit den Beschwerdeführer betreffend auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung in Bezug auf die Strafzumessung an das Bundesstrafgericht zurück. Dieses verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat. B. Am 17. November 2023 verfügte das Bundesamt für Polizei (fedpol; nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf den Beschwerdeführer als präventiv-polizeiliche Massnahmen (nachfolgend: PMT-Massnahmen) für die Dauer von sechs Monaten eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS; SR 120]), Kontaktverbote hinsichtlich neun Personen (Art. 23l BWIS) sowie eine Ausgrenzung (Art. 23m Abs. 1 BWIS). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6954/2023 vom 17. April 2024 ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 aus formellen Gründen gut und hob das angefochtene Urteil sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2023 auf, ohne sich zur materiellen Begründetheit der Beschwerde zu äussern. C. Bereits am 13. Mai 2024 verlängerte die Vorinstanz in Bezug auf den Be-schwerdeführer jeweils für sechs Monate die Gesprächsteilnahmepflicht sowie die Kontaktverbote zu neun Personen und ordnete neu eine Eingrenzung (Art. 23m Abs. 1 BWIS) sowie zu deren Vollzug die elektronische Überwachung (Art. 23q Abs. 1 BWIS) an. Des Weiteren hob sie die mit Verfügung vom 17. November 2023 erlassene Ausgrenzung auf. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3243/2024 vom 16. Oktober 2025 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist derzeit beim Bundesgericht hängig (Verfahren 1C_704/2025). D. Schon am 4. September 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons B._______ gegen den Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten an. Die vom Beschwerdeführer gegen die Erstanordnung der Ausschaffungshaft erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des BGer 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025). Unter Hinweis auf die Ausschaffungshaft sistierte die Vorinstanz am 23. September 2024 die gegen den Beschwerdeführer verfügten PMT-Massnahmen. Gleichzeitig entschied sie, die Dauer der Sistierung werde nicht an die Geltungsdauer der am 13. Mai 2024 angeordneten PMT-Massnahmen angerechnet. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 verlängerte das Migrationsamt des Kantons B._______ die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers um zwölf Monate. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht B._______ am 27. Februar 2025 bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 15. April 2025 gut und ordnete an, der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. Gegen diesen Entscheid gelangte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. April 2025 an das Bundesgericht und ersuchte unter anderem um aufschiebende Wirkung, namentlich um Fortsetzung der Ausschaffungshaft während des Beschwerdeverfahrens. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wies die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des SEM ab und ordnete die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft an. Am 6. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Mit Urteil 2C_211/2025 vom 4. August 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde des SEM ab, soweit es darauf eintrat. F. Bereits am 11. Juni 2025 ordnete die Vorinstanz erneut verschiedene PMT-Massnahmen gegen den Beschwerdeführer an. Konkret verlängerte sie für sechs Monate die Eingrenzung und zu deren Vollzug die elektronische Überwachung und ordnete neu für jeweils sechs Monate eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht sowie Kontaktverbote zu zehn Personen an. G. G.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersuchen. Eventualiter sei der Beschwerde hinsichtlich der Ziffern 17 und 22 des Entscheiddispositivs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei anzuweisen, Ausnahmegesuche direkt der Vorinstanz oder der (...) Polizei einzureichen. G.b Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2025 gut. G.c Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. G.d Der Instruktionsrichter wies den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2025 ab. Gleichzeitig hiess er den Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositivziffern 17 und 22 der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Möglichkeit, Ausnahmegesuche direkt der Vor-instanz oder der (...) Kantonspolizei einzureichen, insofern gut, als der Beschwerdeführer selbst Anträge für Ausnahmen von der Eingrenzung im Sinn von Art. 23m Abs. 2 BWIS an die Vorinstanz richten könne. Im Übrigen wies er den Eventualantrag ab. G.e Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 5. August 2025 an seinen eingangs gestellten Begehren und deren Begründung festhalten. G.f Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um weitergehende Akteneinsicht ab. G.g Mit Urteil F-6671/2024 vom 26. Februar 2026 bestätigte das BVGer die Rechtmässigkeit der am 23. September 2024 verfügten Sistierung der gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2024 angeordneten PMT-Massnahmen (siehe Bst. D hiervor). Gleichzeitig stellte es fest, dass die Dauer der Sistierung an die Geltungsdauer der am 13. Mai 2024 erlassenen PMT-Massnahmen anzurechnen sei. Das Dispositiv des genannten Urteils wurde den Parteien am 27. Februar 2026 zugestellt, worauf diese am 10. und 12. März 2026 dazu Stellung nahmen.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des fedpol betreffend Massnahmen nach Art. 23e ff. BWIS unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 24g Abs. 1 BWIS).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das BWIS und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 24g Abs. 2 BWIS i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Vorausgesetzt ist grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Ausnahmsweise tritt das Bundesverwaltungsgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1; ferner Urteile des BGer 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.3; 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 1.3; Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.2; A-5142/2021 vom 18. Januar 2023 E. 1.3.1 f.; je m.w.H.; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 N. 38; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 28).
E. 1.4 Die Dauer von PMT-Massnahmen nach dem 5. Abschnitt des BWIS ist - mit Ausnahme der vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Eingrenzung auf eine Liegenschaft - jeweils auf sechs Monate begrenzt (Art. 23g Abs. 1 erster Satz BWIS). Die Gültigkeitsdauer der angefochtenen Massnahmen war befristet und ist in der Zwischenzeit abgelaufen, womit das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen ist. Dies steht dem Eintreten auf die Beschwerde jedoch nicht entgegen, da sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jederzeit wieder stellen können und sie kaum je rechtzeitig einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könnten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise die Verletzung von Garantien der EMRK rügt (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteile des BGer 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.3; 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 1.3; zur Verbindlichkeit dieser Praxis für die Vorinstanzen des BGer siehe BGE 151 I 257 E. 9.2; je m.w.H.).
E. 1.5 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1 m.w.H.; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG).
E. 3.1 Im Wesentlichen macht er geltend, die Schwärzungen in den Akten verunmöglichten es ihm, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
E. 3.2 Das Recht der Parteien, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) und stellt eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar. Für Verfahren vor Bundesbehörden und vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dies in Art. 26-28 VwVG näher geregelt (Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2).
E. 3.3 Der Akteneinsicht unterliegen Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden (BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Es bezieht sich nur auf die jeweilige Sache und nicht darüber hinaus (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.3; Urteile des BGer 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 5.1-5.4; 2C_63/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2.3) und erfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, auch wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2).
E. 3.4 Der Anspruch auf Akteneinsicht gilt indes nicht absolut; er findet seine Grenze an überwiegenden öffentlichen Interessen oder an berechtigten Interessen Dritter (statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Nach Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Aktenstücke nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (Bst. b), oder wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (Bst. c). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück gemäss Art. 27 VwVG verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist zu begründen (BVGE 2014/38 E. 7.1.2 f.), wobei die Begründung ihrerseits beschränkt werden kann, wenn damit das zu wahrende Geheimnis bereits offenbart würde (Urteil des BGer 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.3 m.H., nicht publ. in: BGE 147 II 408).
E. 3.5 Das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen der Parteien am Einsichtsrecht sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 147 I 463 E. 3.3.3; 129 I 249 E. 3; je m.w.H.). Wegleitend ist dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 125 I 257 E. 3b; 115 Ia 296 E. 5c; Urteil des BGer 1C_415/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; BVGE 2019 VII/6 E. 4.2; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 242). Gegebenenfalls ist - als mildere Massnahme gegenüber der Einsichtsverweigerung - die Einsicht durch Anonymisierung oder Abdeckung von Passagen einzuschränken (vgl. BGE 138 III 425 E. 6.5; BVGE 2019 VII/6 E. 4.2; Urteil des BVGer A-3085/2016 vom 26. Juni 2017 E. 3.3.7; je m.w.H.).
E. 3.6 Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 (fedpol-act. [...]) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass Teile der Akten sensible Informationen aus hängigen Straf- und präventiv-polizeilichen Verwaltungsverfahren Dritter enthielten. Zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, aus polizeitaktischen Gründen, im Interesse noch nicht abgeschlossener amtlicher Untersuchungen, zum Schutz von Behördenmitarbeitern sowie zum Schutz von Persönlichkeitsrechten Dritter werde ihm die Einsichtnahme in diese Akten durch Anonymisierung respektive Schwärzungen teilweise oder ganz verweigert. Die vorgenommenen Anonymisierungen respektive Schwärzungen seien geboten, da neue Anhaltspunkte nahelegten, dass es sich bei der Moschee (...) um einen Ort handle, der Radikalisierungstendenzen begünstige. In diesem Umfeld verkehrten mehrere Personen, gegen die ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Terrorismus hängig sei, beziehungsweise PMT-Massnahmen verfügt worden seien. Im (...) seien nach Hinweisen aus dem Ausland mehrere Jugendliche in der Schweiz verhaftet worden. Es würden ihnen teilweise terroristische Straftaten bis hin zu versuchter vorsätzlicher Tötung vorgeworfen. Im Rahmen der Strafuntersuchungen habe sich gezeigt, dass die betroffenen Jugendlichen online vernetzt gewesen seien und den terroristischen Angriff auf eine Person jüdischen Glaubens am 2. Mai 2024 in Zürich sowie (... [eine Moschee]) thematisiert hätten. Gegen eine Person seien nach konkreten Äusserungen zu Anschlagsplänen und infolge Herstellung sowie Verbreitung von terroristischem Propagandamaterial PMT-Massnahmen verfügt worden. Diese umfassten eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Moschee (...) sowie zu deren Vollzug die elektronische Überwachung und Kontaktverbote zu Personen, gegen welche Strafverfahren im Zusammenhang mit Terrorismus hängig seien. Zwei davon - welche sich gemäss Angaben des (...)präsidenten (... [einer Moschee]), C._______, zwei bis drei Mal pro Woche in der Moschee B._______ aufhielten - stünden unter anderem im Verdacht, über mindestens ein soziales Netzwerk Anleitungen zum Bau von Sprengstoff angefordert und in diesem Zusammenhang Anschlagspläne geäussert zu haben. Darüber hinaus habe der Name des Beschwerdeführers sowie dessen Bezug zum IS in einem Chat mit mehreren Beteiligten Erwähnung gefunden, welche mit einer weiteren Person in Kontakt gestanden seien, gegen die ebenfalls ein Strafverfahren gestützt auf Art. 260ter StGB eingeleitet und im (...) eine Ausweisung im Sinn von Art. 68 AIG verfügt worden sei. Die Erwähnung des Namens des Beschwerdeführers in jenem Gruppenchat bestätige dessen Führungsrolle in der islamistischen Szene der Schweiz, aufgrund derer er grossen Einfluss vor allem auf jüngere Anhänger habe und deren Radikalisierungsprozess beschleunigen respektive begünstigen könne. Schliesslich habe eine am Gruppenchat beteiligte Person gemeinsame Kontakte mit dem mutmasslichen Attentäter des erwähnten terroristischen Angriffs in Zürich gehabt.
E. 3.7 Die mit Schwärzungen versehenen Aktenstücke betreffen überwiegend Drittpersonen. Dabei handelt es sich um Dokumente aus hängigen oder abgeschlossenen Straf- und (präventiv-polizeilichen) Verwaltungsverfahren (namentlich um einen Bericht betreffend Auswertung religiöser Chatgruppen; Strafregisterauszüge; Aktenbeizüge betreffend Ausweis-ungs- und PMT-Verfahren; Bestätigung der Bundesanwaltschaft betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens vom [...]; Bestätigung Gewährung Amtshilfe mitsamt delegierter Einvernahme der Jugendanwaltschaft B._______ vom [...]; Amtshilfeersuchen an Bundesanwaltschaft vom [...]; Amtshilfeersuchen an Jugendanwaltschaft des Kantons B._______ vom [...]; Amtshilfeersuchen an das Bundesstrafgericht vom (...); Verfügung in Sachen Ausweisung und Einreiseverbot vom (...); PMT-Verfügung vom [...]). Soweit die Akten den Beschwerdeführer betreffen (namentlich Anpassung des Antrags der Kantonspolizei B._______ um Erlass von PMT-Massnahmen vom [...]; Einladung zum rechtlichen Gehör vom [...]; Amtsbericht und Protokoll zum Antrag der [...] Polizei vom [...]; Aktennotiz Anhörung Nachrichtendienst des Bundes [NDB] vom [...]; Antrag der [...] Polizei um Erlass von PMT-Massnahmen vom [...]) wurden darin Namen und Kontaktangaben von Behördenmitarbeitern und Informationen aus den zuvor genannten Akten betreffend Drittpersonen geschwärzt.
E. 3.8 Angesichts der seit November 2023 gegen den Beschwerdeführer angeordneten PMT-Massnahmen ist ihm der Kreis der Personen in seinem Umfeld, welche potenziell im Zusammenhang mit Verfahren im Terrorismusbereich in Frage kommen, weitgehend bekannt. In Bezug auf die Zu-ordnung weiterer Personen zu diesem Umfeld hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, aufgrund welcher Delikte Verfahren gegen die entsprechenden Personen hängig oder abgeschlossen sind, beziehungsweise weshalb gegen diese PMT-Massnahmen angeordnet wurden. Ebenfalls zur Kenntnis gebracht hat sie ihm, welche tatbestands- und sicherheitsrelevanten Handlungen den betroffenen Personen vorgeworfen werden und dass diese mit der von den Schweizer Behörden als kriminell eingestuften Organisation IS und damit mit jener Organisation in Verbindung stehen oder standen, an welcher sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit selbst beteiligt hatte und dafür rechtskräftig verurteilt wurde. Darüber hinaus hat sie ihm offengelegt, dass in einem Chat mit mehreren Beteiligten sein Name und sein Bezug zum IS Erwähnung fanden (siehe E. 3.6 hiervor).
E. 3.9 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 (BVGer-act. [...]) festgestellt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit diesen ausführlichen Zusammenfassungen und einer illustrativen grafischen Übersicht zu den Verbindungen der einzelnen Personen - soweit unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen möglich (d.h. namentlich unter Wahrung der Identität von Drittpersonen und ohne Zuordnung von Delikten bzw. Deliktsvorwürfen zu einzelnen Personen) - den wesentlichen Inhalt der genannten Akten zur Kenntnis gebracht. Die wesentlichen privaten Interessen von Dritten am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte (vgl. Urteil des BGer 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.7; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 27 N. 28 ff.) und die gewichtigen öffentlichen Interessen (namentlich Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz, polizeitaktische Gründe, das Interesse noch nicht abgeschlossener amtlicher Untersuchungen [siehe zu einem parallel laufenden Strafverfahren Urteil des BVGer B-4024/2010 vom 8. November 2010 E. 3.2.3]) überwiegen das ebenfalls erhebliche private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Akteneinsicht. Die privaten Interessen von Drittpersonen sind umso höher zu gewichten, als diese am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt und damit nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst geltend zu machen (vgl. Urteile des BVGer C-2987/2021 vom 2. September 2024 E. 8.3; B-829/2012 vom 25. Juni 2018 E. 5.2.2.3; je m.w.H.; Waldmann/Oeschger in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.]; Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023; Art. 27 N. 7 und 29 m.H.). Die Verhältnismässigkeit der vorinstanzlichen Schwärzungen ist damit angesichts des Vorliegens der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) gestützt auf objektiv nachvollziehbare Gründe gegeben. Entsprechend durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die vollumfängliche Einsicht in die unter E. 3.7 aufgeführten Akten rechtskonform verweigern. Angesichts dessen, dass sie ihm den wesentlichen Inhalt dieser Akten unter Wahrung von überwiegenden Geheimhalt-ungsinteressen, die sich vorrangig auf ermittlungstaktische und sicherheitsrelevante Gründe stützen (vgl. Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.3), zusammengefasst zur Kenntnis gebracht hat und er dazu Stellung nehmen konnte, ist mit Blick auf Art. 28 VwVG eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (siehe E. 3.4 hiervor) zu verneinen.
E. 3.10 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, der Instruktionsrichter habe in der Zwischenverfügung vom 8. Juli 2025 (BVGer-act. [...]) nicht begründet, weshalb die Vorinstanz umgehend über allfällige im Rahmen der Gesprächsteilnahmepflicht neu gewonnene Erkenntnisse sowie anderweitige Sachverhaltsveränderungen zu informieren und entsprechende Unterlagen einzureichen habe, ist festzuhalten, dass für das Gericht grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt massgebend ist (siehe E. 2 hiervor). Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigen sich aber ohnehin Weiterungen hierzu.
E. 3.11 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz «wisse selber nicht genau, ob sie die Massnahmen neu anordne oder verlängere», ist Folgendes entgegenzuhalten: Sowohl aus den Erwägungen (siehe E. 10 ff.) als auch aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass es sich bei der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k Abs. 1 BWIS) sowie bei den Kontaktverboten (Art. 23l BWIS) um eine Neuanordnung von Massnahmen im Sinn von Art. 23g Abs. 2 BWIS handelt; bei der Eingrenzung (Art. 23m BWIS) und der elektronischen Überwachung (Art. 23q BWIS) hingegen um eine Verlängerung gemäss Art. 23g Abs. 1 Satz 2 BWIS. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst in seinen Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör am 6. und 10. Juni 2025 (fedpol-act. [...]; [...]) auf die unterschiedlichen Voraussetzungen einer Neuanordnung beziehungsweise einer Verlängerung von Massnahmen Bezug genommen und bezeichnet seine Rechtsmitteleingabe als «Beschwerde (...) betreffend Verlängerung bestehender und Anordnung neuer Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten». Sein Einwand ist somit unbehilflich. Überdies hat die Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - dargelegt, inwiefern neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität im Sinn von Art. 23g Abs. 2 BWIS vorliegen sollen (siehe E. 5 ff. nachfolgend). Die Frage, ob die Vorinstanz in Bezug auf die Neuanordnung von PMT-Massnahmen zu Recht vom Vorliegen neuer und konkreter Anhaltpunkte für eine terroristische Aktivität ausgegangen ist, betrifft sodann die materiellrechtliche Würdigung der Tatsachen und Beweis-mittel. Der Beschwerdeführer stellte denn auch keinen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen.
E. 4.1 Mit Verfügung vom 17. November 2023 ordnete die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer erstmals eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS), Kontaktverbote zu neun Personen (Art. 23l BWIS) und eine Ausgrenzung aus der Moschee (...) (Art. 23m Abs. 1 BWIS) an. Am 13. Mai 2024 verlängerte sie die Gesprächsteilnahmepflicht und die Kontaktverbote zu neun Personen jeweils um sechs Monate, ordnete neu für sechs Monate eine Eingrenzung auf ein von ihr festgelegtes Perimeter (...) (Art. 23m Abs. 1 BWIS) und zu deren Vollzug die elektronische Überwachung (Art. 23q Abs. 1 BWIS) an und hob die Ausgrenzung auf. Mit hier streitgegenständlicher Verfügung vom 11. Juni 2025 verlängerte sie die Eingrenzung und zu deren Vollzug die elektronische Überwachung um weitere sechs Monate und ordnete neu gestützt auf Art. 23g Abs. 2 BWIS für jeweils sechs Monate eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und Kontaktverbote zu zehn Personen an.
E. 4.2 Für die gegen den Beschwerdeführer verfügten PMT-Massnahmen lag ein kantonaler Antrag im Sinne von Art. 23i BWIS vor. Der NDB wurde am 21. Mai 2025 nach Massgabe von Art. 23j Abs. 1 BWIS angehört (fedpol-act. [...]). Mit der Vorinstanz hat die gesetzlich zuständige Behörde die Massnahmen verfügt (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. dbis i.V.m. Art 23f Abs. 1 BWIS). Die angeordneten Massnahmen wurden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS).
E. 5 Strittig und zunächst zu prüfen ist hinsichtlich der neu angeordneten Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS) sowie der Kontaktverbote (Art. 23l BWIS), ob neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität im Sinn von Art. 23g Abs. 2 BWIS vorliegen.
E. 5.1 Die Dauer einer Massnahme ist - mit Ausnahme der vorliegend nicht streitgegenständlichen Eingrenzung auf eine Liegenschaft - auf sechs Monate begrenzt (Art. 23g Abs. 1 i.V.m. Art. 23o Abs. 5 BWIS). Sie kann einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden (Art. 23g Abs. 1 BWIS). Im Rahmen der Gesetzesvernehmlassung wurde von verschiedener Seite kritisiert, dass eine Dauer von maximal zwölf Monaten zu kurz sei. Gleichwohl sei zu vermeiden, dass eine Massnahme dauerhaft angeordnet werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gegenüber terror-istischen Gefährdern angeordnete Massnahmen ihre Wirkung oft erst nach einer gewissen Zeit entfalten, respektive dass die betroffene Person nach einer gewissen Zeit wieder in gewohnte Verhaltensweisen zurückzufallen drohe. Daher sehe das Gesetz in Art. 23g Abs. 2 BWIS die Möglichkeit vor, PMT-Massnahmen auch nach dem Ablauf der Dauer von zwölf Monaten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen neu anordnen zu können (vgl. Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [BBI 2019 4787]).
E. 5.2 Dieselbe Massnahme kann erneut angeordnet werden, wenn neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität vorliegen (Art. 23g Abs. 2 BWIS). Unter Hinweis auf neue Feststellungen ist zu begründen, dass der Grund, der zur Anordnung der ursprünglichen Massnahme geführt hat, nach wie vor besteht oder neue Gründe vorliegen, welche den Schluss auf die Ausübung einer terroristischen Aktivität zulassen (vgl. BBI 2019 4788).
E. 5.3 Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen (Art. 23e Abs. 2 BWIS). Der Begriff der terroristischen Aktivität wurde aus Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (NDG, SR 101) ins BWIS übernommen. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft fallen darunter namentlich bereits Vorkehrungen zur Finanzierung oder logistischen Unterstützung von terroristischen Organisationen oder zur Schleusung beziehungsweise Erleichterung der Ein- oder Durchreise einer Terroristin oder eines Terroristen in die beziehungsweise durch die Schweiz. Gleiches gilt für Vorkehrungen, sich einem terroristischen Netzwerk, einer terroristischen Organisation oder Gruppierung anzuschliessen oder sich sonst wie mit Terroristinnen und Terroristen im In- und Ausland zu vernetzen. Überdies liegt eine terroristische Aktivität dann vor, wenn eine Person Propagandaaktionen organisiert oder sich für die Anwerbung zum oder die Förderung von Terrorismus einsetzt (vgl. BBl 2019 4783).
E. 5.4 Die vorstehende Aufzählung korrespondiert mit dem Straftatbestand in Art. 74 Abs. 4 NDG, wonach sich strafbar macht, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propaganda organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Hinsichtlich Art. 260ter StGB, welcher die Beteiligung an und die Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation unter Strafe stellt, stufte das Bundesgericht bereits das Bereitstellen von Websites zur Unterstützung der Propaganda einer terroristischen Organisation oder die Bewirtschaftung von Internetforen im Zusammen-hang mit Dschihadisten-Netzwerken als strafbare Unterstützungshandlungen ein (Urteil des BGer 6B_645/2007 vom 2. Mai 2008 E. 7.3.2). Ebenfalls unter diesen Straftatbestand fällt das Liefern von Waffen an eine terroristische Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden. Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den Organisationstatbestand (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12.1; Urteil des BGer 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3; je m.w.H.). Seit dem 1. Juli 2021 ist überdies der Tatbestand der Anwerbung, Ausbildung und des grenzüberschreitenden Reisens im Hinblick auf eine terroristische Straftat in Art. 260sexies StGB normiert.
E. 5.5 Konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität liegen vor, wenn sich entsprechende Befürchtungen durch das Verhalten der betroffenen Person begründen und durch weitere Tatsachen erhärten lassen. Solche Anhaltspunkte legen den Schluss nahe, dass es in absehbarer Zeit zu einer terroristischen Aktivität im oben dargelegten Sinn kommen könnte. Es muss aber (noch) nicht klar sein, an welchem Ort, zu welcher Zeit oder auf welche Weise diese Aktivität zu erfolgen droht. Die verfügende Behörde hat gestützt auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person die Wahrscheinlichkeit einer möglichen künftigen Deliktsbegehung hinreichend klar darzulegen. Eine solche Einschätzung ist erfahrungsgemäss mit prognostischen Unsicherheiten verbunden (vgl. BBl 2019 4784).
E. 5.6 Mit Blick auf die Beurteilung des Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers kommt der Vorinstanz aufgrund ihrer Fachexpertise im Sicherheitsbereich ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BBl 2019 4784). Verwaltungsbehörden können durch den sachlich engen Zuständigkeitsbereich innerhalb ihres Spezialgebiets laufend neue Informationen sammeln. Ihre Fachressourcen sind nur schon deshalb grösser als jene der Gerichte, die sich nur im Streitfall mit einer bestimmten Materie beschäftigen (Anja Martina Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, Diss. Zürich 2016, S. 87). Folglich auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und weicht - wie hier - nicht ohne Not von sicherheitspolizeilichen Einschätzungen ab, zu denen die Vorinstanz aufgrund ihres profunden Spezialwissens und ihres originären Aufgabenbereichs besser in der Lage ist (vgl. ausführlich dazu BVGE 2019 VII/5 E. 6.4; ferner BVGE 2008/18 E. 4; Urteile des BVGer F-3219/2020 vom 24. Januar 2022 E. 9.2; C-1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.4; je m.w.H.). Das Gericht hat denn auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz objektiv nachvollziehbar und sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteile des BVGer F-530/2023 vom 27. Juni 2024 E. 9.2; A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2; je m.w.H.).
E. 5.7.1 Die Vorinstanz begründete das Vorliegen neuer und konkreter Anhaltspunkte für die Ausübung einer terroristischen Aktivität wie folgt: Neuere Anhaltspunkte liessen befürchten, dass noch mehr Personen, namentlich D._______, E._______, Xxxxxxx Xxxxxx und Xxxxxx Xxxxxxxxx, aus dem Umfeld (...[einer Moschee]) für die gewaltsame Ideologie des IS empfänglich seien. D._______ und E._______ seien nachweislich mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gestanden. Xxxxx Xxxxxxxx xxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxx Xxxx xxxx xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx Xxxxxxxxxxxx xx xxxxx xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx xxx xxxx xxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx xx x. Xxxxxxxxx xxxx xxxxx Xxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx Xxxx xxx xxx. xxx Xxx. x Xxxx xxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxx xxx. Im (...) seien aufgrund von Hinweisen aus dem Ausland mehrere Jugendliche in der Schweiz verhaftet worden, welchen terroristische Straftaten bis hin zur versuchten vorsätzlichen Tötung vorgeworfen würden. Im Rahmen der Strafuntersuchung habe sich gezeigt, dass diese online vernetzt gewesen seien und namentlich (... [eine Moschee]) und den terroristischen Anschlag in Zürich thematisiert hätten. Gegen Xxxxxxx Xxxxxx und Xxxxxx Xxxxxxxx, welche gemäss Angaben von C._______, dem Präsidenten (... [einer Moschee]), zwei bis drei Mal pro Woche dort verkehrten, seien seit Anfangs (...) bei der Jugendanwaltschaft B._______ Strafverfahren wegen Delikten im Zusammenhang mit Terrorismus hängig. C._______, xxxxxxx xx Xxxxxxxxxxx xx Xxxx xxxx xxxx xxxxx Xxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxx Xxxxx xxx Xxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx xx xxxxx Xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx xxx, sei seinerseits aufgrund von regelmässigen Kontakten mit dem Beschwerdeführer von einem Kontaktverbot mit diesem betroffen. Gegen Xxxxxx Xxxxxx seien am (...) nach konkreten Äusserungen zu Anschlagsplänen und Herstellung sowie Verbreitung von terroristischem Propagandamaterial PMT-Massnahmen ergriffen worden. Überdies sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig. Die PMT-Massnahmen umfassten Kontaktverbote unter anderem zu Xxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx und Xxxx Xxxxxxx, gegen welche ebenfalls Strafverfahren wegen terroristischen Handlungen eröffnet worden seien, sowie eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Moschee (...) sowie zu deren Vollzug die elektronische Überwachung. Xxxxxx Xxxxxxxx stehe im Verdacht, über mindestens ein soziales Netzwerk Anleitungen zur Sprengstoffherstellung angefordert und in diesem Zusammenhang Anschlagspläne geäussert zu haben. Darüber hinaus sei sowohl (...[eine Moschee]) als auch der Name des Beschwerdeführers und dessen Bezug zum IS in einem Gruppenchat erwähnt worden, an welchem Xxxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxxxxx und Xxxx Xxxxxxx beteiligt gewesen seien. Letzterer und Xxxxx XxxXxxxx seien wiederum mit Xxxxx Xxxxxxx in Kontakt gestanden, gegen welchen ein Strafverfahren gestützt auf Art. 260ter StGB eingeleitet xxx xx Xxxxxxxx xxxx xxxx Xxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx xxx. xx Xxx xxx Xxxxxxx xxx xxxxxxx Xxxxxxxxxx xxx Xxxxxxx xxxxxxx xxxxxx xxx.
E. 5.7.2 Vorangehende Anhaltspunkte aus hängigen Strafuntersuchungen sowie aus präventiv-polizeilichen Verwaltungsverfahren liessen darauf schliessen, dass die jungen terroristischen Gefährder beziehungsweise Beschuldigten vernetzt gewesen seien und Bezüge (...) respektiv zur Moschee aufweisen würden. Die Erwähnung des Namens des Beschwerdeführers in einem Gruppenchat der Jugendlichen bestätige dessen Einfluss respektive Ansehen in der islamistischen Szene, selbst wenn seine Rolle bislang nicht restlos geklärt sei. Er dürfte vor allem auf jüngere Anhänger Einfluss haben und es bestehe das konkrete Risiko, dass er deren Radikalisierungsprozess aufgrund seiner Präsenz im Milieu oder anderweitig begünstige. Bei Führungs- oder Leitfiguren, welche den IS aktiv unterstützt hätten, bestehe die erhöhte Gefahr, dass sich Personen in deren Umfeld durch direkte oder indirekte Zusprüche und Verständnis für die Ideologie des IS in ihrem Verhalten bestärkt fühlten und zu terroristischen Straftaten schreiten würden.
E. 5.8 Aus Chatprotokollen ergibt sich, dass in einem Telegram Gruppenchat (...), darunter Xxxxxx Xxxxxx und Xxxx Xxxxxxx (fedpol-act. [...]), (... [eine Moschee]) und der Name «(...)» beziehungsweise «(...)» erwähnt wurden (fedpol-act. [...]). Auch wenn die Online-Radikalisierung insbesondere von Jugendlichen die Behörden gemäss NDB vor besondere Herausforderungen stellt (vgl. Lagebericht des NDB, Sicherheit Schweiz 2025; https://cms.news.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-nsbcch-files/files/2025/07/01/558fc40a-78ee-4d64-b036-47dd7a42ed14.pdf, S. 40 ff., abgerufen am 05.03.2026), kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie allein aus diesem Umstand neue und konkrete Anhaltspunkte für die Ausübung einer terroristischen Aktivität im Sinn von Art. 23g Abs. 2 BWIS ableiten will. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Social-Media-Profil mit terroristischen Inhalten oder Äusserungen erstellt, solche Inhalte oder Äusserungen durch «Verlinken» weiterverbreitet oder durch das Setzen von sogenannten «Likes» befürwortet hat (vgl. dazu BBl 2019 4784). Er war nicht am erwähnten Gruppenchat beteiligt und selbst wenn der darin erwähnte Name «(...)» beziehungsweise «(...)» eindeutig auf seine Person schliessen liesse, fehlt es an einem aktiven Verhalten seinerseits, welches Befürchtungen für die Ausübung einer terroristischen Aktivität im Sinn von Art. 23e Abs. 2 BWIS zu begründen vermöchte (siehe E. 5.5). Ein solches ist nicht schon darin zu erkennen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch einige am Gruppenchat beteiligte Personen Bezüge (...[eine Moschee]) aufweisen. Die Vorinstanz ging bereits bei der Anordnung der erstmaligen Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus den Räumlichkeiten (...) am 17. November 2023 davon aus, die Moschee (...) sei ein Ort, der islamistische Radikalisierungstendenzen begünstige. Das Gleiche gilt in Bezug auf den vom Beschwerdeführer durch seine Mitwirkung an Kampfhandlungen im F._______ sowie in G.______ und seine rechtskräftige Verurteilung wegen Beteiligung an der kriminellen Organisation IS erlangten Status im islamistischen Umfeld der Schweiz - wobei die Vorinstanz selbst ausführt, die Rolle des Beschwerdeführers in diesem Umfeld sei nach wie vor nicht restlos geklärt - sowie der damit einhergehenden Möglichkeit der Einflussnahme auf Drittpersonen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3243/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 6.3 ff.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich hierbei somit nicht um neue Feststellungen, welche für sich allein betrachtet das Vorliegen einer terroristischen Aktivität im Sinne von Art. 23g Abs. 2 BWIS rechtsgenüglich zu begründen vermögen (siehe E. 5.2 hiervor).
E. 5.9.1 Hinsichtlich der Kontaktverbote zu H._______, C._______, I._______, J._______, D._______, K._______, L._______, M._______ und N._______ wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2024 in Verlängerung der erstmaligen Anordnung vom 17. November 2023 verboten, mit den genannten Personen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg direkt oder indirekt in Kontakt zu treten oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren. Mit der hier streitgegenständlichen Verfügung vom 11. Juni 2025 wurden die Kontaktverbote zu den neun genannten Personen neu angeordnet. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus: Bei den genannten Personen sei weiterhin von einer gesteigerten Ansprechbarkeit für eine gewaltsame Ideologie auszugehen. Xxxxxx Xxxxxx sei von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil vom (...) mitunter wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (AS 2014 4565) rechtskräftig verurteilt worden. Gegen Xxxxxx Xxxx habe die Bundesanwaltschaft am (...) gestützt auf Art. 260ter StGB ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der kriminellen Organisation IS eröffnet. Gegen Xxxxx Xxxxxxxxxx sei im (...) in O._______ ein erneutes Strafverfahren wegen Delikten im Zusammenhang mit Terrorismus eingeleitet worden.
E. 5.9.2 Mit diesen Ausführungen legt die Vorinstanz nicht dar, inwiefern in Bezug auf den Beschwerdeführer seit der Verlängerung der Kontaktverbote zu den neun genannten Personen am 13. Mai 2024 neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität im Sinne von Art. 23g Abs. 2 BWIS vorliegen sollen. Der Vorinstanz ist es nicht gelungen, seither direkte oder indirekte Kontakte oder einen anderweitigen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und den neun genannten Personen nachzuweisen. Sofern dies der Fall gewesen sein sollte - was nicht ausgeschlossen werden kann -, bleibt die Vorinstanz einen entsprechend aktentauglichen Nachweis gänzlich schuldig. Die im Dezember 2023 und Januar 2024 mutmasslich erfolgten Kontakte zwischen ihm und C.______, K._______ und N._______ stellen jedenfalls keine neuen Feststellungen dar und bildeten bereits Grundlage der nicht streitgegenständlichen Verfügung vom 13. Mai 2024. Mangels Nachweises eines direkten oder indirekten Kontakts oder eines anderweitigen Verkehrs des Beschwerdeführers zu den neun Personen im massgebenden Beurteilungszeitraum kann offenbleiben, ob diese ihrerseits aktuell ein terroristisches Gefährdungsprofil aufweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich denn auch Weiterungen zu den von der Vorinstanz erwähnten hängigen Strafverfahren beziehungsweise zu rechtskräftigen Verurteilungen wegen Delikten im Zusammenhang mit Terrorismus gegen drei von Kontaktverboten betroffenen Personen. Nach dem Dargelegten liegen hinsichtlich der Kontaktverbote zu den neun genannten Personen keine neuen und konkreten Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität vor, womit deren Neuanordnung die in Art. 23g Abs. 2 BWIS niedergelegten gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu erfüllen vermag und demnach als rechtswidrig zu qualifizieren ist (siehe E. 5.2 hiervor).
E. 5.10 In Bezug auf die erstmals von einem Kontaktverbot betroffene Person, E._______, ist Folgendes festzustellen: Dieser holte den Beschwerdeführer am (...) und (...) sowie am (...) mit dem Auto ab und besuchte mit ihm eine Moschee P._______ ([...]; fedpol-act. [...]). Am Abend des (...) wurde der Beschwerdeführer wiederum von E._______ mit dem Auto abgeholt (fedpol-act. [...]). Für diesen Zeitraum hatte der Beschwerdeführer der (...) Polizei einen Termin für eine physiotherapeutische Behandlung angegeben. Abgesehen von der (...) Staatsangehörigkeit, dem Jahrgang und xxxxx xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx xxx xx Xxxxxxxxx xxxx xxxxx Xxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx xx Xxxx xxx xxxx xxx Xxxx xx xxxx Xxxxxxxxxx xx xx Xxxxxxxxxxxx xx xx Xxx xx xx xxx xxxxx xxxxx Xxxxx xxx xxx xxx xx (fedpol-act. [...]) ist über E._______ nichts Weiteres aktenkundig. Die ersten drei Treffen des Beschwerdeführers mit E._______ erfolgten vor der Verlängerung der PMT-Massnahmen am 13. Mai 2024. Aus dem am (...) abgehaltenen Treffen und der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung xxxx xxxxx Xxxxx x xxx xxxxx xxxxxxxx xxxx x xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxx ergeben sich entgegen der Ansicht der Vor-instanz keine hinreichenden Anhaltspunkte im Sinne des Gesetzes, dass dieser potentiell auf die gewaltsame Ideologie des IS ansprechen könnte und damit von einem problematischen Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 23l BWIS auszugehen wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer die Treffen mit E._______ im Rahmen der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht nicht angegeben haben sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer und E._______ negativ aufeinander eingewirkt hätten und sich gegenseitig zur Ausübung einer terroristischen Aktivität bestärken würden. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung eines Kontaktverbots zu E._______ als nicht erfüllt zu betrachten.
E. 5.11 Soweit die Vorinstanz die Neuanordnung im Weiteren mit mutmasslichen Verstössen des Beschwerdeführers gegen die verfügten Kontaktverbote (siehe E. 5.9.2 hiervor) und die Ausgrenzung von der Moschee Q._______ zu begründen versucht, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die mutmasslichen Verstösse erfolgten im Dezember 2023 und Januar 2024 und damit zeitlich vor der Verlängerung der Kontaktverbote und der Gesprächsteilnahme- und Meldepflicht beziehungsweise der erstmaligen Anordnung der Eingrenzung. Diese Sachverhaltselemente lagen denn auch bereits der Verfügung vom 13. Mai 2024 zugrunde, weshalb sie nicht als neue Anhaltspunkte für die Ausübung einer terroristischen Aktivität herangezogen werden können. Anzufügen ist, dass gemäss Art. 29a BWIS Verstösse gegen Massnahmen strafrechtlich zu sanktionieren sind. Wer gegen Massnahmen nach Art. 23l-23q BWIS verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Verstoss gegen die Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS) wird mit Busse bestraft (Art. 29a Abs. 3 BWIS). Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 29b BWIS). Die Bundesanwaltschaft hat denn auch aufgrund von mutmasslichen Verstössen gegen die am 17. November 2023 angeordneten Kontaktverbote und gegen die gleichzeitig erlassene Ausgrenzung ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3243/2024 vom 16. Oktober 2025 E. 6.7 m.H.).
E. 5.12 Des Weiteren führt die Vorinstanz Vorfälle und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers auf (konkret: Sachverhaltselemente, die 2016 zu seiner Verurteilung wegen Beteiligung an der kriminellen Organisation IS durch das BStGer führten [siehe Bst. A hiervor]; Teilnahme am «Imam Boost Weekend» vom (...), anlässlich dessen ein in der salafistischen Szene international bekannter Gastredner auftrat [siehe dazu Urteil des BVGer F-3243/2024 vom 16. Oktober 2025 E. 8.3.1 m.w.H.]), die zeitlich allesamt weit zurückliegen und bereits Grundlage der Verfügungen vom 17. November 2023 und 13. Mai 2024 waren. Dementsprechend handelt es sich offensichtlich nicht um neue Feststellungen im Sinn von Art. 23g Abs. 2 BWIS.
E. 5.13 Insgesamt gelingt es der Vorinstanz nicht darzulegen, inwiefern seit Verlängerung der Massnahmen am 13. Mai 2024 neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 23e Abs. 2 BWIS vorliegen sollen. Damit sind die gesetzlichen Vor-aussetzungen für eine Neuanordnung der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht sowie der Kontaktverbote nicht erfüllt (Art. 23g Abs. 2 BWIS). Daran ändert nichts - wie die Vorinstanz ausführt - dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden terroristischen Gefahr bislang nicht wirkungsvoll habe begegnet werden können. Ein solches Verständnis von Art. 23g Abs. 2 BWIS würde - wie zu Recht geltend gemacht wird - darauf hinauslaufen, dass die in Art. 23g Abs. 1 BWIS normierte Höchstdauer von sechs Monaten - respektive bei einer Verlängerung von insgesamt zwölf Monaten - faktisch ausser Kraft gesetzt würde und PMT-Massnahmen gestützt auf denselben Sachverhalt dauerhaft angeordnet werden könnten. Ein solcher Wille widerspricht offensichtlich der Intention des Gesetzgebers. Aus der bundesrätlichen Botschaft ergibt sich ausdrücklich, dass die zeitliche Dauer einer Massnahme aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäs-sigkeit zu begrenzen ist (BBl 2019 4787; siehe ferner Sven Zimmerlin, Das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [PMT], Sicherheit & Recht 3/2020 S. 197).
E. 5.14 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Neuanordnung der Melde- und Gesprächsteilnahmeplicht (Art. 23k BWIS) sowie der Kontaktverbote (Art. 23l BWIS) durch die Vorinstanz mit Blick auf Art. 23g Abs. 2 i.V.m. Art. 23e BWIS rechtswidrig war.
E. 6.1 Hinsichtlich der von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 23g Abs. 1 Satz 2 BWIS angeordneten Verlängerung der Eingrenzung (Art. 23m Abs. 1 BWIS) und zu deren Vollzug der elektronischen Überwachung (Art. 23q Abs. 1 BWIS) - bei welchen im Gegensatz zu einer Neuanordnung laut Gesetz aktuelle und konkrete Anhaltspunkte für eine terror-istische Aktivität vorliegen müssen - ist sodann Folgendes festzustellen: Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Urteil F-6671/2024 vom 26. Februar 2026 zum Schluss, dass die Sistierungsdauer (konkret: vom 23. September 2024 bis am 21. April 2025) an die Dauer der am 13. Mai 2024 angeordneten Massnahmen anzurechnen sei. Damit ist die erstmalige Anordnung der Eingrenzung und der elektronischen Überwachung während sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung am 13. November 2024 abgelaufen. Deren Verlängerung endete sodann am 12. Mai 2025. Infolge der Anrechnung der Sistierungsdauer an die PMT-Massnahmendauer (siehe dazu Urteil des BVGer F-6671/2024 vom 26. Februar 2026) war die gesetzlich zulässige Höchstdauer (Art. 23g Abs. 1 BWIS) zum Zeitpunkt der Anordnung der hier streitgegenständlichen Verlängerung der Eingrenzung verbunden mit der elektronischen Überwachung am 11. Juni 2025 somit bereits abgelaufen. Demnach erweist sich die Anordnung der Verlängerung der Eingrenzung und zu deren Vollzug der elektronischen Überwachung durch die Vorinstanz rückblickend als rechtswidrig.
E. 6.2 Anzufügen ist, dass die Anrechnung der Sistierungsdauer an die Massnahmendauer nicht dazu führt, dass die Vorinstanz keine weiteren PMT-Massnahmen gegen den Beschwerdeführer anordnen könnte. Voraussetzung für eine Neuanordnung ist jedoch - wie unter E. 5.2 dargelegt - das Vorliegen von neuen und konkreten Anhaltspunkten für die Ausübung einer terroristischen Aktivität im Sinn von Art. 23g Abs. 2 i.V.m. Art. 23e BWIS.
E. 7 Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Ausschreibung der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, der Kontaktverbote und der Eingrenzung sowie zu deren Vollzug der elektronischen Überwachung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) umgehend zu löschen. Davon unbenommen ist die Eintragung allfälliger Sanktionen betreffend bei der Bundesanwaltschaft hängige Strafverfahren wegen Verstössen gegen PMT-Massnahmen.
E. 8 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Neuanordnung der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und der Kontaktverbote sowie die Verlängerung der Eingrenzung und zu deren Vollzug die elektronische Überwachung durch die Vorinstanz rechtswidrig waren.
E. 9 Das vorliegende Urteil ist dem Beschwerdeführer unter Anonymisierung der Namen derjenigen Personen zu eröffnen, gegen welche Strafuntersuchungen beziehungsweise PMT-Massnahmen wegen terroristischer Aktivitäten hängig oder abgeschlossen sind. Zu diesem Zweck sind einzelne Namensangaben in E. 5.7.1, E. 5.8, E. 5.9.1 und E. 5.10 zu schwärzen. Begründungshalber ist festzuhalten, dass gegenüber dem Beschwerdeführer geheim zu halten ist, gegen welche Personen konkret wegen welcher Straftatbestände ermittelt wird beziehungsweise PMT-Verfahren hängig oder abgeschlossen sind. Die gewichtigen privaten Interessen der betroffenen Dritten am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte einerseits und die erheblichen öffentlichen Interessen (namentlich Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz, polizeitaktische Gründe, das Interesse noch nicht abgeschlossener amtlicher Untersuchungen) andererseits überwiegen das ebenfalls gewichtige private Interesse des Beschwerdeführers an einer in diesem Punkt uneingeschränkt nachvollziehbaren Entscheidbegründung, zumal die punktuellen Anonymisierungen lediglich dazu führen, dass nicht zugeordnet werden kann, gegen welche Personen weswegen Strafuntersuchungen respektive PMT-Verfahren laufen oder abgeschlossen sind, und dieser Zuordnung für die dargelegten gerichtlichen Erwägungen und Erkenntnisse keine Entscheidrelevanz zukommt. Die Anonymisierungen hindern den Beschwerdeführer somit nicht daran, nachzuvollziehen, wie das Gericht zum vorliegenden Urteil gelangt ist, und dieses gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Der verfahrensgrundrechtliche Gehörsanspruch des Beschwerdeführers ist somit gewahrt.
E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder dem vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführer (Art. 63 Abs. 1 VwVG) noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 10.2 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-mässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bemessungs-grundlage bilden dabei die gesetzlichen Bemessungsfaktoren und die vom Beschwerdeführer eingereichten Kostennoten vom 2. Oktober 2025, 20. Januar 2026 und 12. März 2026 (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der darin ausgewiesene Aufwand von 23.5 Stunden à Fr. 250.- für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 10.80.-, was zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8,1% einen Gesamtbetrag von Fr. 6'362.55 ergibt, erscheinen als angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
E. 11 Gegen dieses Urteil kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Urteile des BGer 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.1; 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 1.2; je m.w.H.). (Dispositiv: nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Neuanordnung der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und der Kontaktverbote sowie die Verlängerung der Eingrenzung und zu deren Vollzug die elektronische Überwachung durch die Vorinstanz rechtswidrig waren.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, die Ausschreibung der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, der Kontaktverbote und der Eingrenzung sowie zu deren Vollzug der elektronischen Überwachung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) umgehend zu löschen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 6'362.55 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die Vorinstanz.
- Dem Beschwerdeführer wird das Urteil unter punktueller Anonymisierung der E. 5.7.1, E. 5.8, E. 5.9.1 und E. 5.10 eröffnet. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4520/2025 Urteil vom 2. April 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, Gilomen & Brigger Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus; Verfügung des fedpol vom 11. Juni 2025. Sachverhalt: A. Mit Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 sprach das Bundesstrafgericht den (...) Staatsangehörigen A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Beteiligung an der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» (nachfolgend: IS; Art. 260ter StGB [SR 311.0]) sowie wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, AS 2007 5437]) und versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 (auszugsweise publ. in: BGE 143 IV 145) teilweise gut, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts soweit den Beschwerdeführer betreffend auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung in Bezug auf die Strafzumessung an das Bundesstrafgericht zurück. Dieses verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat. B. Am 17. November 2023 verfügte das Bundesamt für Polizei (fedpol; nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf den Beschwerdeführer als präventiv-polizeiliche Massnahmen (nachfolgend: PMT-Massnahmen) für die Dauer von sechs Monaten eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS; SR 120]), Kontaktverbote hinsichtlich neun Personen (Art. 23l BWIS) sowie eine Ausgrenzung (Art. 23m Abs. 1 BWIS). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6954/2023 vom 17. April 2024 ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 aus formellen Gründen gut und hob das angefochtene Urteil sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2023 auf, ohne sich zur materiellen Begründetheit der Beschwerde zu äussern. C. Bereits am 13. Mai 2024 verlängerte die Vorinstanz in Bezug auf den Be-schwerdeführer jeweils für sechs Monate die Gesprächsteilnahmepflicht sowie die Kontaktverbote zu neun Personen und ordnete neu eine Eingrenzung (Art. 23m Abs. 1 BWIS) sowie zu deren Vollzug die elektronische Überwachung (Art. 23q Abs. 1 BWIS) an. Des Weiteren hob sie die mit Verfügung vom 17. November 2023 erlassene Ausgrenzung auf. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3243/2024 vom 16. Oktober 2025 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist derzeit beim Bundesgericht hängig (Verfahren 1C_704/2025). D. Schon am 4. September 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons B._______ gegen den Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten an. Die vom Beschwerdeführer gegen die Erstanordnung der Ausschaffungshaft erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des BGer 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025). Unter Hinweis auf die Ausschaffungshaft sistierte die Vorinstanz am 23. September 2024 die gegen den Beschwerdeführer verfügten PMT-Massnahmen. Gleichzeitig entschied sie, die Dauer der Sistierung werde nicht an die Geltungsdauer der am 13. Mai 2024 angeordneten PMT-Massnahmen angerechnet. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 verlängerte das Migrationsamt des Kantons B._______ die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers um zwölf Monate. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht B._______ am 27. Februar 2025 bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 15. April 2025 gut und ordnete an, der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. Gegen diesen Entscheid gelangte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. April 2025 an das Bundesgericht und ersuchte unter anderem um aufschiebende Wirkung, namentlich um Fortsetzung der Ausschaffungshaft während des Beschwerdeverfahrens. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wies die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des SEM ab und ordnete die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft an. Am 6. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Mit Urteil 2C_211/2025 vom 4. August 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde des SEM ab, soweit es darauf eintrat. F. Bereits am 11. Juni 2025 ordnete die Vorinstanz erneut verschiedene PMT-Massnahmen gegen den Beschwerdeführer an. Konkret verlängerte sie für sechs Monate die Eingrenzung und zu deren Vollzug die elektronische Überwachung und ordnete neu für jeweils sechs Monate eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht sowie Kontaktverbote zu zehn Personen an. G. G.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersuchen. Eventualiter sei der Beschwerde hinsichtlich der Ziffern 17 und 22 des Entscheiddispositivs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei anzuweisen, Ausnahmegesuche direkt der Vorinstanz oder der (...) Polizei einzureichen. G.b Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2025 gut. G.c Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. G.d Der Instruktionsrichter wies den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2025 ab. Gleichzeitig hiess er den Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositivziffern 17 und 22 der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Möglichkeit, Ausnahmegesuche direkt der Vor-instanz oder der (...) Kantonspolizei einzureichen, insofern gut, als der Beschwerdeführer selbst Anträge für Ausnahmen von der Eingrenzung im Sinn von Art. 23m Abs. 2 BWIS an die Vorinstanz richten könne. Im Übrigen wies er den Eventualantrag ab. G.e Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 5. August 2025 an seinen eingangs gestellten Begehren und deren Begründung festhalten. G.f Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um weitergehende Akteneinsicht ab. G.g Mit Urteil F-6671/2024 vom 26. Februar 2026 bestätigte das BVGer die Rechtmässigkeit der am 23. September 2024 verfügten Sistierung der gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2024 angeordneten PMT-Massnahmen (siehe Bst. D hiervor). Gleichzeitig stellte es fest, dass die Dauer der Sistierung an die Geltungsdauer der am 13. Mai 2024 erlassenen PMT-Massnahmen anzurechnen sei. Das Dispositiv des genannten Urteils wurde den Parteien am 27. Februar 2026 zugestellt, worauf diese am 10. und 12. März 2026 dazu Stellung nahmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des fedpol betreffend Massnahmen nach Art. 23e ff. BWIS unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 24g Abs. 1 BWIS). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das BWIS und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 24g Abs. 2 BWIS i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Vorausgesetzt ist grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Ausnahmsweise tritt das Bundesverwaltungsgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1; ferner Urteile des BGer 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.3; 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 1.3; Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.2; A-5142/2021 vom 18. Januar 2023 E. 1.3.1 f.; je m.w.H.; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 N. 38; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 28). 1.4 Die Dauer von PMT-Massnahmen nach dem 5. Abschnitt des BWIS ist - mit Ausnahme der vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Eingrenzung auf eine Liegenschaft - jeweils auf sechs Monate begrenzt (Art. 23g Abs. 1 erster Satz BWIS). Die Gültigkeitsdauer der angefochtenen Massnahmen war befristet und ist in der Zwischenzeit abgelaufen, womit das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen ist. Dies steht dem Eintreten auf die Beschwerde jedoch nicht entgegen, da sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jederzeit wieder stellen können und sie kaum je rechtzeitig einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könnten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise die Verletzung von Garantien der EMRK rügt (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteile des BGer 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.3; 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 1.3; zur Verbindlichkeit dieser Praxis für die Vorinstanzen des BGer siehe BGE 151 I 257 E. 9.2; je m.w.H.). 1.5 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1 m.w.H.; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG). 3.1 Im Wesentlichen macht er geltend, die Schwärzungen in den Akten verunmöglichten es ihm, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. 3.2 Das Recht der Parteien, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) und stellt eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar. Für Verfahren vor Bundesbehörden und vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dies in Art. 26-28 VwVG näher geregelt (Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2). 3.3 Der Akteneinsicht unterliegen Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden (BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Es bezieht sich nur auf die jeweilige Sache und nicht darüber hinaus (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.3; Urteile des BGer 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 5.1-5.4; 2C_63/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2.3) und erfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, auch wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2). 3.4 Der Anspruch auf Akteneinsicht gilt indes nicht absolut; er findet seine Grenze an überwiegenden öffentlichen Interessen oder an berechtigten Interessen Dritter (statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Nach Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Aktenstücke nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (Bst. b), oder wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (Bst. c). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück gemäss Art. 27 VwVG verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist zu begründen (BVGE 2014/38 E. 7.1.2 f.), wobei die Begründung ihrerseits beschränkt werden kann, wenn damit das zu wahrende Geheimnis bereits offenbart würde (Urteil des BGer 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.3 m.H., nicht publ. in: BGE 147 II 408). 3.5 Das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen der Parteien am Einsichtsrecht sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 147 I 463 E. 3.3.3; 129 I 249 E. 3; je m.w.H.). Wegleitend ist dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 125 I 257 E. 3b; 115 Ia 296 E. 5c; Urteil des BGer 1C_415/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; BVGE 2019 VII/6 E. 4.2; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 242). Gegebenenfalls ist - als mildere Massnahme gegenüber der Einsichtsverweigerung - die Einsicht durch Anonymisierung oder Abdeckung von Passagen einzuschränken (vgl. BGE 138 III 425 E. 6.5; BVGE 2019 VII/6 E. 4.2; Urteil des BVGer A-3085/2016 vom 26. Juni 2017 E. 3.3.7; je m.w.H.). 3.6 Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 (fedpol-act. [...]) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass Teile der Akten sensible Informationen aus hängigen Straf- und präventiv-polizeilichen Verwaltungsverfahren Dritter enthielten. Zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, aus polizeitaktischen Gründen, im Interesse noch nicht abgeschlossener amtlicher Untersuchungen, zum Schutz von Behördenmitarbeitern sowie zum Schutz von Persönlichkeitsrechten Dritter werde ihm die Einsichtnahme in diese Akten durch Anonymisierung respektive Schwärzungen teilweise oder ganz verweigert. Die vorgenommenen Anonymisierungen respektive Schwärzungen seien geboten, da neue Anhaltspunkte nahelegten, dass es sich bei der Moschee (...) um einen Ort handle, der Radikalisierungstendenzen begünstige. In diesem Umfeld verkehrten mehrere Personen, gegen die ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Terrorismus hängig sei, beziehungsweise PMT-Massnahmen verfügt worden seien. Im (...) seien nach Hinweisen aus dem Ausland mehrere Jugendliche in der Schweiz verhaftet worden. Es würden ihnen teilweise terroristische Straftaten bis hin zu versuchter vorsätzlicher Tötung vorgeworfen. Im Rahmen der Strafuntersuchungen habe sich gezeigt, dass die betroffenen Jugendlichen online vernetzt gewesen seien und den terroristischen Angriff auf eine Person jüdischen Glaubens am 2. Mai 2024 in Zürich sowie (... [eine Moschee]) thematisiert hätten. Gegen eine Person seien nach konkreten Äusserungen zu Anschlagsplänen und infolge Herstellung sowie Verbreitung von terroristischem Propagandamaterial PMT-Massnahmen verfügt worden. Diese umfassten eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Moschee (...) sowie zu deren Vollzug die elektronische Überwachung und Kontaktverbote zu Personen, gegen welche Strafverfahren im Zusammenhang mit Terrorismus hängig seien. Zwei davon - welche sich gemäss Angaben des (...)präsidenten (... [einer Moschee]), C._______, zwei bis drei Mal pro Woche in der Moschee B._______ aufhielten - stünden unter anderem im Verdacht, über mindestens ein soziales Netzwerk Anleitungen zum Bau von Sprengstoff angefordert und in diesem Zusammenhang Anschlagspläne geäussert zu haben. Darüber hinaus habe der Name des Beschwerdeführers sowie dessen Bezug zum IS in einem Chat mit mehreren Beteiligten Erwähnung gefunden, welche mit einer weiteren Person in Kontakt gestanden seien, gegen die ebenfalls ein Strafverfahren gestützt auf Art. 260ter StGB eingeleitet und im (...) eine Ausweisung im Sinn von Art. 68 AIG verfügt worden sei. Die Erwähnung des Namens des Beschwerdeführers in jenem Gruppenchat bestätige dessen Führungsrolle in der islamistischen Szene der Schweiz, aufgrund derer er grossen Einfluss vor allem auf jüngere Anhänger habe und deren Radikalisierungsprozess beschleunigen respektive begünstigen könne. Schliesslich habe eine am Gruppenchat beteiligte Person gemeinsame Kontakte mit dem mutmasslichen Attentäter des erwähnten terroristischen Angriffs in Zürich gehabt. 3.7 Die mit Schwärzungen versehenen Aktenstücke betreffen überwiegend Drittpersonen. Dabei handelt es sich um Dokumente aus hängigen oder abgeschlossenen Straf- und (präventiv-polizeilichen) Verwaltungsverfahren (namentlich um einen Bericht betreffend Auswertung religiöser Chatgruppen; Strafregisterauszüge; Aktenbeizüge betreffend Ausweis-ungs- und PMT-Verfahren; Bestätigung der Bundesanwaltschaft betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens vom [...]; Bestätigung Gewährung Amtshilfe mitsamt delegierter Einvernahme der Jugendanwaltschaft B._______ vom [...]; Amtshilfeersuchen an Bundesanwaltschaft vom [...]; Amtshilfeersuchen an Jugendanwaltschaft des Kantons B._______ vom [...]; Amtshilfeersuchen an das Bundesstrafgericht vom (...); Verfügung in Sachen Ausweisung und Einreiseverbot vom (...); PMT-Verfügung vom [...]). Soweit die Akten den Beschwerdeführer betreffen (namentlich Anpassung des Antrags der Kantonspolizei B._______ um Erlass von PMT-Massnahmen vom [...]; Einladung zum rechtlichen Gehör vom [...]; Amtsbericht und Protokoll zum Antrag der [...] Polizei vom [...]; Aktennotiz Anhörung Nachrichtendienst des Bundes [NDB] vom [...]; Antrag der [...] Polizei um Erlass von PMT-Massnahmen vom [...]) wurden darin Namen und Kontaktangaben von Behördenmitarbeitern und Informationen aus den zuvor genannten Akten betreffend Drittpersonen geschwärzt. 3.8 Angesichts der seit November 2023 gegen den Beschwerdeführer angeordneten PMT-Massnahmen ist ihm der Kreis der Personen in seinem Umfeld, welche potenziell im Zusammenhang mit Verfahren im Terrorismusbereich in Frage kommen, weitgehend bekannt. In Bezug auf die Zu-ordnung weiterer Personen zu diesem Umfeld hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, aufgrund welcher Delikte Verfahren gegen die entsprechenden Personen hängig oder abgeschlossen sind, beziehungsweise weshalb gegen diese PMT-Massnahmen angeordnet wurden. Ebenfalls zur Kenntnis gebracht hat sie ihm, welche tatbestands- und sicherheitsrelevanten Handlungen den betroffenen Personen vorgeworfen werden und dass diese mit der von den Schweizer Behörden als kriminell eingestuften Organisation IS und damit mit jener Organisation in Verbindung stehen oder standen, an welcher sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit selbst beteiligt hatte und dafür rechtskräftig verurteilt wurde. Darüber hinaus hat sie ihm offengelegt, dass in einem Chat mit mehreren Beteiligten sein Name und sein Bezug zum IS Erwähnung fanden (siehe E. 3.6 hiervor). 3.9 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 (BVGer-act. [...]) festgestellt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit diesen ausführlichen Zusammenfassungen und einer illustrativen grafischen Übersicht zu den Verbindungen der einzelnen Personen - soweit unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen möglich (d.h. namentlich unter Wahrung der Identität von Drittpersonen und ohne Zuordnung von Delikten bzw. Deliktsvorwürfen zu einzelnen Personen) - den wesentlichen Inhalt der genannten Akten zur Kenntnis gebracht. Die wesentlichen privaten Interessen von Dritten am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte (vgl. Urteil des BGer 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.7; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 27 N. 28 ff.) und die gewichtigen öffentlichen Interessen (namentlich Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz, polizeitaktische Gründe, das Interesse noch nicht abgeschlossener amtlicher Untersuchungen [siehe zu einem parallel laufenden Strafverfahren Urteil des BVGer B-4024/2010 vom 8. November 2010 E. 3.2.3]) überwiegen das ebenfalls erhebliche private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Akteneinsicht. Die privaten Interessen von Drittpersonen sind umso höher zu gewichten, als diese am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt und damit nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst geltend zu machen (vgl. Urteile des BVGer C-2987/2021 vom 2. September 2024 E. 8.3; B-829/2012 vom 25. Juni 2018 E. 5.2.2.3; je m.w.H.; Waldmann/Oeschger in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.]; Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023; Art. 27 N. 7 und 29 m.H.). Die Verhältnismässigkeit der vorinstanzlichen Schwärzungen ist damit angesichts des Vorliegens der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) gestützt auf objektiv nachvollziehbare Gründe gegeben. Entsprechend durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die vollumfängliche Einsicht in die unter E. 3.7 aufgeführten Akten rechtskonform verweigern. Angesichts dessen, dass sie ihm den wesentlichen Inhalt dieser Akten unter Wahrung von überwiegenden Geheimhalt-ungsinteressen, die sich vorrangig auf ermittlungstaktische und sicherheitsrelevante Gründe stützen (vgl. Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.3), zusammengefasst zur Kenntnis gebracht hat und er dazu Stellung nehmen konnte, ist mit Blick auf Art. 28 VwVG eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (siehe E. 3.4 hiervor) zu verneinen. 3.10 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, der Instruktionsrichter habe in der Zwischenverfügung vom 8. Juli 2025 (BVGer-act. [...]) nicht begründet, weshalb die Vorinstanz umgehend über allfällige im Rahmen der Gesprächsteilnahmepflicht neu gewonnene Erkenntnisse sowie anderweitige Sachverhaltsveränderungen zu informieren und entsprechende Unterlagen einzureichen habe, ist festzuhalten, dass für das Gericht grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt massgebend ist (siehe E. 2 hiervor). Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigen sich aber ohnehin Weiterungen hierzu. 3.11 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz «wisse selber nicht genau, ob sie die Massnahmen neu anordne oder verlängere», ist Folgendes entgegenzuhalten: Sowohl aus den Erwägungen (siehe E. 10 ff.) als auch aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass es sich bei der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k Abs. 1 BWIS) sowie bei den Kontaktverboten (Art. 23l BWIS) um eine Neuanordnung von Massnahmen im Sinn von Art. 23g Abs. 2 BWIS handelt; bei der Eingrenzung (Art. 23m BWIS) und der elektronischen Überwachung (Art. 23q BWIS) hingegen um eine Verlängerung gemäss Art. 23g Abs. 1 Satz 2 BWIS. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst in seinen Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör am 6. und 10. Juni 2025 (fedpol-act. [...]; [...]) auf die unterschiedlichen Voraussetzungen einer Neuanordnung beziehungsweise einer Verlängerung von Massnahmen Bezug genommen und bezeichnet seine Rechtsmitteleingabe als «Beschwerde (...) betreffend Verlängerung bestehender und Anordnung neuer Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten». Sein Einwand ist somit unbehilflich. Überdies hat die Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - dargelegt, inwiefern neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität im Sinn von Art. 23g Abs. 2 BWIS vorliegen sollen (siehe E. 5 ff. nachfolgend). Die Frage, ob die Vorinstanz in Bezug auf die Neuanordnung von PMT-Massnahmen zu Recht vom Vorliegen neuer und konkreter Anhaltpunkte für eine terroristische Aktivität ausgegangen ist, betrifft sodann die materiellrechtliche Würdigung der Tatsachen und Beweis-mittel. Der Beschwerdeführer stellte denn auch keinen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen. 4. 4.1 Mit Verfügung vom 17. November 2023 ordnete die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer erstmals eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS), Kontaktverbote zu neun Personen (Art. 23l BWIS) und eine Ausgrenzung aus der Moschee (...) (Art. 23m Abs. 1 BWIS) an. Am 13. Mai 2024 verlängerte sie die Gesprächsteilnahmepflicht und die Kontaktverbote zu neun Personen jeweils um sechs Monate, ordnete neu für sechs Monate eine Eingrenzung auf ein von ihr festgelegtes Perimeter (...) (Art. 23m Abs. 1 BWIS) und zu deren Vollzug die elektronische Überwachung (Art. 23q Abs. 1 BWIS) an und hob die Ausgrenzung auf. Mit hier streitgegenständlicher Verfügung vom 11. Juni 2025 verlängerte sie die Eingrenzung und zu deren Vollzug die elektronische Überwachung um weitere sechs Monate und ordnete neu gestützt auf Art. 23g Abs. 2 BWIS für jeweils sechs Monate eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und Kontaktverbote zu zehn Personen an. 4.2 Für die gegen den Beschwerdeführer verfügten PMT-Massnahmen lag ein kantonaler Antrag im Sinne von Art. 23i BWIS vor. Der NDB wurde am 21. Mai 2025 nach Massgabe von Art. 23j Abs. 1 BWIS angehört (fedpol-act. [...]). Mit der Vorinstanz hat die gesetzlich zuständige Behörde die Massnahmen verfügt (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. dbis i.V.m. Art 23f Abs. 1 BWIS). Die angeordneten Massnahmen wurden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS).
5. Strittig und zunächst zu prüfen ist hinsichtlich der neu angeordneten Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS) sowie der Kontaktverbote (Art. 23l BWIS), ob neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität im Sinn von Art. 23g Abs. 2 BWIS vorliegen. 5.1 Die Dauer einer Massnahme ist - mit Ausnahme der vorliegend nicht streitgegenständlichen Eingrenzung auf eine Liegenschaft - auf sechs Monate begrenzt (Art. 23g Abs. 1 i.V.m. Art. 23o Abs. 5 BWIS). Sie kann einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden (Art. 23g Abs. 1 BWIS). Im Rahmen der Gesetzesvernehmlassung wurde von verschiedener Seite kritisiert, dass eine Dauer von maximal zwölf Monaten zu kurz sei. Gleichwohl sei zu vermeiden, dass eine Massnahme dauerhaft angeordnet werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gegenüber terror-istischen Gefährdern angeordnete Massnahmen ihre Wirkung oft erst nach einer gewissen Zeit entfalten, respektive dass die betroffene Person nach einer gewissen Zeit wieder in gewohnte Verhaltensweisen zurückzufallen drohe. Daher sehe das Gesetz in Art. 23g Abs. 2 BWIS die Möglichkeit vor, PMT-Massnahmen auch nach dem Ablauf der Dauer von zwölf Monaten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen neu anordnen zu können (vgl. Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [BBI 2019 4787]). 5.2 Dieselbe Massnahme kann erneut angeordnet werden, wenn neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität vorliegen (Art. 23g Abs. 2 BWIS). Unter Hinweis auf neue Feststellungen ist zu begründen, dass der Grund, der zur Anordnung der ursprünglichen Massnahme geführt hat, nach wie vor besteht oder neue Gründe vorliegen, welche den Schluss auf die Ausübung einer terroristischen Aktivität zulassen (vgl. BBI 2019 4788). 5.3 Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen (Art. 23e Abs. 2 BWIS). Der Begriff der terroristischen Aktivität wurde aus Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (NDG, SR 101) ins BWIS übernommen. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft fallen darunter namentlich bereits Vorkehrungen zur Finanzierung oder logistischen Unterstützung von terroristischen Organisationen oder zur Schleusung beziehungsweise Erleichterung der Ein- oder Durchreise einer Terroristin oder eines Terroristen in die beziehungsweise durch die Schweiz. Gleiches gilt für Vorkehrungen, sich einem terroristischen Netzwerk, einer terroristischen Organisation oder Gruppierung anzuschliessen oder sich sonst wie mit Terroristinnen und Terroristen im In- und Ausland zu vernetzen. Überdies liegt eine terroristische Aktivität dann vor, wenn eine Person Propagandaaktionen organisiert oder sich für die Anwerbung zum oder die Förderung von Terrorismus einsetzt (vgl. BBl 2019 4783). 5.4 Die vorstehende Aufzählung korrespondiert mit dem Straftatbestand in Art. 74 Abs. 4 NDG, wonach sich strafbar macht, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propaganda organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Hinsichtlich Art. 260ter StGB, welcher die Beteiligung an und die Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation unter Strafe stellt, stufte das Bundesgericht bereits das Bereitstellen von Websites zur Unterstützung der Propaganda einer terroristischen Organisation oder die Bewirtschaftung von Internetforen im Zusammen-hang mit Dschihadisten-Netzwerken als strafbare Unterstützungshandlungen ein (Urteil des BGer 6B_645/2007 vom 2. Mai 2008 E. 7.3.2). Ebenfalls unter diesen Straftatbestand fällt das Liefern von Waffen an eine terroristische Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden. Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den Organisationstatbestand (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12.1; Urteil des BGer 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3; je m.w.H.). Seit dem 1. Juli 2021 ist überdies der Tatbestand der Anwerbung, Ausbildung und des grenzüberschreitenden Reisens im Hinblick auf eine terroristische Straftat in Art. 260sexies StGB normiert. 5.5 Konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität liegen vor, wenn sich entsprechende Befürchtungen durch das Verhalten der betroffenen Person begründen und durch weitere Tatsachen erhärten lassen. Solche Anhaltspunkte legen den Schluss nahe, dass es in absehbarer Zeit zu einer terroristischen Aktivität im oben dargelegten Sinn kommen könnte. Es muss aber (noch) nicht klar sein, an welchem Ort, zu welcher Zeit oder auf welche Weise diese Aktivität zu erfolgen droht. Die verfügende Behörde hat gestützt auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person die Wahrscheinlichkeit einer möglichen künftigen Deliktsbegehung hinreichend klar darzulegen. Eine solche Einschätzung ist erfahrungsgemäss mit prognostischen Unsicherheiten verbunden (vgl. BBl 2019 4784). 5.6 Mit Blick auf die Beurteilung des Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers kommt der Vorinstanz aufgrund ihrer Fachexpertise im Sicherheitsbereich ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BBl 2019 4784). Verwaltungsbehörden können durch den sachlich engen Zuständigkeitsbereich innerhalb ihres Spezialgebiets laufend neue Informationen sammeln. Ihre Fachressourcen sind nur schon deshalb grösser als jene der Gerichte, die sich nur im Streitfall mit einer bestimmten Materie beschäftigen (Anja Martina Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, Diss. Zürich 2016, S. 87). Folglich auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und weicht - wie hier - nicht ohne Not von sicherheitspolizeilichen Einschätzungen ab, zu denen die Vorinstanz aufgrund ihres profunden Spezialwissens und ihres originären Aufgabenbereichs besser in der Lage ist (vgl. ausführlich dazu BVGE 2019 VII/5 E. 6.4; ferner BVGE 2008/18 E. 4; Urteile des BVGer F-3219/2020 vom 24. Januar 2022 E. 9.2; C-1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.4; je m.w.H.). Das Gericht hat denn auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz objektiv nachvollziehbar und sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteile des BVGer F-530/2023 vom 27. Juni 2024 E. 9.2; A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2; je m.w.H.). 5.7 5.7.1 Die Vorinstanz begründete das Vorliegen neuer und konkreter Anhaltspunkte für die Ausübung einer terroristischen Aktivität wie folgt: Neuere Anhaltspunkte liessen befürchten, dass noch mehr Personen, namentlich D._______, E._______, Xxxxxxx Xxxxxx und Xxxxxx Xxxxxxxxx, aus dem Umfeld (...[einer Moschee]) für die gewaltsame Ideologie des IS empfänglich seien. D._______ und E._______ seien nachweislich mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gestanden. Xxxxx Xxxxxxxx xxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxx Xxxx xxxx xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx Xxxxxxxxxxxx xx xxxxx xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx xxx xxxx xxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx xx x. Xxxxxxxxx xxxx xxxxx Xxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx Xxxx xxx xxx. xxx Xxx. x Xxxx xxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxx xxx. Im (...) seien aufgrund von Hinweisen aus dem Ausland mehrere Jugendliche in der Schweiz verhaftet worden, welchen terroristische Straftaten bis hin zur versuchten vorsätzlichen Tötung vorgeworfen würden. Im Rahmen der Strafuntersuchung habe sich gezeigt, dass diese online vernetzt gewesen seien und namentlich (... [eine Moschee]) und den terroristischen Anschlag in Zürich thematisiert hätten. Gegen Xxxxxxx Xxxxxx und Xxxxxx Xxxxxxxx, welche gemäss Angaben von C._______, dem Präsidenten (... [einer Moschee]), zwei bis drei Mal pro Woche dort verkehrten, seien seit Anfangs (...) bei der Jugendanwaltschaft B._______ Strafverfahren wegen Delikten im Zusammenhang mit Terrorismus hängig. C._______, xxxxxxx xx Xxxxxxxxxxx xx Xxxx xxxx xxxx xxxxx Xxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxx Xxxxx xxx Xxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx xx xxxxx Xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx xxx, sei seinerseits aufgrund von regelmässigen Kontakten mit dem Beschwerdeführer von einem Kontaktverbot mit diesem betroffen. Gegen Xxxxxx Xxxxxx seien am (...) nach konkreten Äusserungen zu Anschlagsplänen und Herstellung sowie Verbreitung von terroristischem Propagandamaterial PMT-Massnahmen ergriffen worden. Überdies sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig. Die PMT-Massnahmen umfassten Kontaktverbote unter anderem zu Xxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx und Xxxx Xxxxxxx, gegen welche ebenfalls Strafverfahren wegen terroristischen Handlungen eröffnet worden seien, sowie eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Moschee (...) sowie zu deren Vollzug die elektronische Überwachung. Xxxxxx Xxxxxxxx stehe im Verdacht, über mindestens ein soziales Netzwerk Anleitungen zur Sprengstoffherstellung angefordert und in diesem Zusammenhang Anschlagspläne geäussert zu haben. Darüber hinaus sei sowohl (...[eine Moschee]) als auch der Name des Beschwerdeführers und dessen Bezug zum IS in einem Gruppenchat erwähnt worden, an welchem Xxxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxxxxx und Xxxx Xxxxxxx beteiligt gewesen seien. Letzterer und Xxxxx XxxXxxxx seien wiederum mit Xxxxx Xxxxxxx in Kontakt gestanden, gegen welchen ein Strafverfahren gestützt auf Art. 260ter StGB eingeleitet xxx xx Xxxxxxxx xxxx xxxx Xxxxxxxxxx xxxxxxxx xxx xxx. xx Xxx xxx Xxxxxxx xxx xxxxxxx Xxxxxxxxxx xxx Xxxxxxx xxxxxxx xxxxxx xxx. 5.7.2 Vorangehende Anhaltspunkte aus hängigen Strafuntersuchungen sowie aus präventiv-polizeilichen Verwaltungsverfahren liessen darauf schliessen, dass die jungen terroristischen Gefährder beziehungsweise Beschuldigten vernetzt gewesen seien und Bezüge (...) respektiv zur Moschee aufweisen würden. Die Erwähnung des Namens des Beschwerdeführers in einem Gruppenchat der Jugendlichen bestätige dessen Einfluss respektive Ansehen in der islamistischen Szene, selbst wenn seine Rolle bislang nicht restlos geklärt sei. Er dürfte vor allem auf jüngere Anhänger Einfluss haben und es bestehe das konkrete Risiko, dass er deren Radikalisierungsprozess aufgrund seiner Präsenz im Milieu oder anderweitig begünstige. Bei Führungs- oder Leitfiguren, welche den IS aktiv unterstützt hätten, bestehe die erhöhte Gefahr, dass sich Personen in deren Umfeld durch direkte oder indirekte Zusprüche und Verständnis für die Ideologie des IS in ihrem Verhalten bestärkt fühlten und zu terroristischen Straftaten schreiten würden. 5.8 Aus Chatprotokollen ergibt sich, dass in einem Telegram Gruppenchat (...), darunter Xxxxxx Xxxxxx und Xxxx Xxxxxxx (fedpol-act. [...]), (... [eine Moschee]) und der Name «(...)» beziehungsweise «(...)» erwähnt wurden (fedpol-act. [...]). Auch wenn die Online-Radikalisierung insbesondere von Jugendlichen die Behörden gemäss NDB vor besondere Herausforderungen stellt (vgl. Lagebericht des NDB, Sicherheit Schweiz 2025; https://cms.news.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-nsbcch-files/files/2025/07/01/558fc40a-78ee-4d64-b036-47dd7a42ed14.pdf, S. 40 ff., abgerufen am 05.03.2026), kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie allein aus diesem Umstand neue und konkrete Anhaltspunkte für die Ausübung einer terroristischen Aktivität im Sinn von Art. 23g Abs. 2 BWIS ableiten will. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Social-Media-Profil mit terroristischen Inhalten oder Äusserungen erstellt, solche Inhalte oder Äusserungen durch «Verlinken» weiterverbreitet oder durch das Setzen von sogenannten «Likes» befürwortet hat (vgl. dazu BBl 2019 4784). Er war nicht am erwähnten Gruppenchat beteiligt und selbst wenn der darin erwähnte Name «(...)» beziehungsweise «(...)» eindeutig auf seine Person schliessen liesse, fehlt es an einem aktiven Verhalten seinerseits, welches Befürchtungen für die Ausübung einer terroristischen Aktivität im Sinn von Art. 23e Abs. 2 BWIS zu begründen vermöchte (siehe E. 5.5). Ein solches ist nicht schon darin zu erkennen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch einige am Gruppenchat beteiligte Personen Bezüge (...[eine Moschee]) aufweisen. Die Vorinstanz ging bereits bei der Anordnung der erstmaligen Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus den Räumlichkeiten (...) am 17. November 2023 davon aus, die Moschee (...) sei ein Ort, der islamistische Radikalisierungstendenzen begünstige. Das Gleiche gilt in Bezug auf den vom Beschwerdeführer durch seine Mitwirkung an Kampfhandlungen im F._______ sowie in G.______ und seine rechtskräftige Verurteilung wegen Beteiligung an der kriminellen Organisation IS erlangten Status im islamistischen Umfeld der Schweiz - wobei die Vorinstanz selbst ausführt, die Rolle des Beschwerdeführers in diesem Umfeld sei nach wie vor nicht restlos geklärt - sowie der damit einhergehenden Möglichkeit der Einflussnahme auf Drittpersonen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3243/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 6.3 ff.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich hierbei somit nicht um neue Feststellungen, welche für sich allein betrachtet das Vorliegen einer terroristischen Aktivität im Sinne von Art. 23g Abs. 2 BWIS rechtsgenüglich zu begründen vermögen (siehe E. 5.2 hiervor). 5.9 5.9.1 Hinsichtlich der Kontaktverbote zu H._______, C._______, I._______, J._______, D._______, K._______, L._______, M._______ und N._______ wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2024 in Verlängerung der erstmaligen Anordnung vom 17. November 2023 verboten, mit den genannten Personen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg direkt oder indirekt in Kontakt zu treten oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren. Mit der hier streitgegenständlichen Verfügung vom 11. Juni 2025 wurden die Kontaktverbote zu den neun genannten Personen neu angeordnet. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus: Bei den genannten Personen sei weiterhin von einer gesteigerten Ansprechbarkeit für eine gewaltsame Ideologie auszugehen. Xxxxxx Xxxxxx sei von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil vom (...) mitunter wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (AS 2014 4565) rechtskräftig verurteilt worden. Gegen Xxxxxx Xxxx habe die Bundesanwaltschaft am (...) gestützt auf Art. 260ter StGB ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der kriminellen Organisation IS eröffnet. Gegen Xxxxx Xxxxxxxxxx sei im (...) in O._______ ein erneutes Strafverfahren wegen Delikten im Zusammenhang mit Terrorismus eingeleitet worden. 5.9.2 Mit diesen Ausführungen legt die Vorinstanz nicht dar, inwiefern in Bezug auf den Beschwerdeführer seit der Verlängerung der Kontaktverbote zu den neun genannten Personen am 13. Mai 2024 neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität im Sinne von Art. 23g Abs. 2 BWIS vorliegen sollen. Der Vorinstanz ist es nicht gelungen, seither direkte oder indirekte Kontakte oder einen anderweitigen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und den neun genannten Personen nachzuweisen. Sofern dies der Fall gewesen sein sollte - was nicht ausgeschlossen werden kann -, bleibt die Vorinstanz einen entsprechend aktentauglichen Nachweis gänzlich schuldig. Die im Dezember 2023 und Januar 2024 mutmasslich erfolgten Kontakte zwischen ihm und C.______, K._______ und N._______ stellen jedenfalls keine neuen Feststellungen dar und bildeten bereits Grundlage der nicht streitgegenständlichen Verfügung vom 13. Mai 2024. Mangels Nachweises eines direkten oder indirekten Kontakts oder eines anderweitigen Verkehrs des Beschwerdeführers zu den neun Personen im massgebenden Beurteilungszeitraum kann offenbleiben, ob diese ihrerseits aktuell ein terroristisches Gefährdungsprofil aufweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich denn auch Weiterungen zu den von der Vorinstanz erwähnten hängigen Strafverfahren beziehungsweise zu rechtskräftigen Verurteilungen wegen Delikten im Zusammenhang mit Terrorismus gegen drei von Kontaktverboten betroffenen Personen. Nach dem Dargelegten liegen hinsichtlich der Kontaktverbote zu den neun genannten Personen keine neuen und konkreten Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität vor, womit deren Neuanordnung die in Art. 23g Abs. 2 BWIS niedergelegten gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu erfüllen vermag und demnach als rechtswidrig zu qualifizieren ist (siehe E. 5.2 hiervor). 5.10 In Bezug auf die erstmals von einem Kontaktverbot betroffene Person, E._______, ist Folgendes festzustellen: Dieser holte den Beschwerdeführer am (...) und (...) sowie am (...) mit dem Auto ab und besuchte mit ihm eine Moschee P._______ ([...]; fedpol-act. [...]). Am Abend des (...) wurde der Beschwerdeführer wiederum von E._______ mit dem Auto abgeholt (fedpol-act. [...]). Für diesen Zeitraum hatte der Beschwerdeführer der (...) Polizei einen Termin für eine physiotherapeutische Behandlung angegeben. Abgesehen von der (...) Staatsangehörigkeit, dem Jahrgang und xxxxx xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx xxx xx Xxxxxxxxx xxxx xxxxx Xxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx xx Xxxx xxx xxxx xxx Xxxx xx xxxx Xxxxxxxxxx xx xx Xxxxxxxxxxxx xx xx Xxx xx xx xxx xxxxx xxxxx Xxxxx xxx xxx xxx xx (fedpol-act. [...]) ist über E._______ nichts Weiteres aktenkundig. Die ersten drei Treffen des Beschwerdeführers mit E._______ erfolgten vor der Verlängerung der PMT-Massnahmen am 13. Mai 2024. Aus dem am (...) abgehaltenen Treffen und der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung xxxx xxxxx Xxxxx x xxx xxxxx xxxxxxxx xxxx x xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxx ergeben sich entgegen der Ansicht der Vor-instanz keine hinreichenden Anhaltspunkte im Sinne des Gesetzes, dass dieser potentiell auf die gewaltsame Ideologie des IS ansprechen könnte und damit von einem problematischen Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 23l BWIS auszugehen wäre. Auch wenn der Beschwerdeführer die Treffen mit E._______ im Rahmen der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht nicht angegeben haben sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer und E._______ negativ aufeinander eingewirkt hätten und sich gegenseitig zur Ausübung einer terroristischen Aktivität bestärken würden. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung eines Kontaktverbots zu E._______ als nicht erfüllt zu betrachten. 5.11 Soweit die Vorinstanz die Neuanordnung im Weiteren mit mutmasslichen Verstössen des Beschwerdeführers gegen die verfügten Kontaktverbote (siehe E. 5.9.2 hiervor) und die Ausgrenzung von der Moschee Q._______ zu begründen versucht, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die mutmasslichen Verstösse erfolgten im Dezember 2023 und Januar 2024 und damit zeitlich vor der Verlängerung der Kontaktverbote und der Gesprächsteilnahme- und Meldepflicht beziehungsweise der erstmaligen Anordnung der Eingrenzung. Diese Sachverhaltselemente lagen denn auch bereits der Verfügung vom 13. Mai 2024 zugrunde, weshalb sie nicht als neue Anhaltspunkte für die Ausübung einer terroristischen Aktivität herangezogen werden können. Anzufügen ist, dass gemäss Art. 29a BWIS Verstösse gegen Massnahmen strafrechtlich zu sanktionieren sind. Wer gegen Massnahmen nach Art. 23l-23q BWIS verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Verstoss gegen die Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS) wird mit Busse bestraft (Art. 29a Abs. 3 BWIS). Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 29b BWIS). Die Bundesanwaltschaft hat denn auch aufgrund von mutmasslichen Verstössen gegen die am 17. November 2023 angeordneten Kontaktverbote und gegen die gleichzeitig erlassene Ausgrenzung ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3243/2024 vom 16. Oktober 2025 E. 6.7 m.H.). 5.12 Des Weiteren führt die Vorinstanz Vorfälle und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers auf (konkret: Sachverhaltselemente, die 2016 zu seiner Verurteilung wegen Beteiligung an der kriminellen Organisation IS durch das BStGer führten [siehe Bst. A hiervor]; Teilnahme am «Imam Boost Weekend» vom (...), anlässlich dessen ein in der salafistischen Szene international bekannter Gastredner auftrat [siehe dazu Urteil des BVGer F-3243/2024 vom 16. Oktober 2025 E. 8.3.1 m.w.H.]), die zeitlich allesamt weit zurückliegen und bereits Grundlage der Verfügungen vom 17. November 2023 und 13. Mai 2024 waren. Dementsprechend handelt es sich offensichtlich nicht um neue Feststellungen im Sinn von Art. 23g Abs. 2 BWIS. 5.13 Insgesamt gelingt es der Vorinstanz nicht darzulegen, inwiefern seit Verlängerung der Massnahmen am 13. Mai 2024 neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 23e Abs. 2 BWIS vorliegen sollen. Damit sind die gesetzlichen Vor-aussetzungen für eine Neuanordnung der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht sowie der Kontaktverbote nicht erfüllt (Art. 23g Abs. 2 BWIS). Daran ändert nichts - wie die Vorinstanz ausführt - dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden terroristischen Gefahr bislang nicht wirkungsvoll habe begegnet werden können. Ein solches Verständnis von Art. 23g Abs. 2 BWIS würde - wie zu Recht geltend gemacht wird - darauf hinauslaufen, dass die in Art. 23g Abs. 1 BWIS normierte Höchstdauer von sechs Monaten - respektive bei einer Verlängerung von insgesamt zwölf Monaten - faktisch ausser Kraft gesetzt würde und PMT-Massnahmen gestützt auf denselben Sachverhalt dauerhaft angeordnet werden könnten. Ein solcher Wille widerspricht offensichtlich der Intention des Gesetzgebers. Aus der bundesrätlichen Botschaft ergibt sich ausdrücklich, dass die zeitliche Dauer einer Massnahme aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäs-sigkeit zu begrenzen ist (BBl 2019 4787; siehe ferner Sven Zimmerlin, Das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [PMT], Sicherheit & Recht 3/2020 S. 197). 5.14 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Neuanordnung der Melde- und Gesprächsteilnahmeplicht (Art. 23k BWIS) sowie der Kontaktverbote (Art. 23l BWIS) durch die Vorinstanz mit Blick auf Art. 23g Abs. 2 i.V.m. Art. 23e BWIS rechtswidrig war. 6. 6.1 Hinsichtlich der von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 23g Abs. 1 Satz 2 BWIS angeordneten Verlängerung der Eingrenzung (Art. 23m Abs. 1 BWIS) und zu deren Vollzug der elektronischen Überwachung (Art. 23q Abs. 1 BWIS) - bei welchen im Gegensatz zu einer Neuanordnung laut Gesetz aktuelle und konkrete Anhaltspunkte für eine terror-istische Aktivität vorliegen müssen - ist sodann Folgendes festzustellen: Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Urteil F-6671/2024 vom 26. Februar 2026 zum Schluss, dass die Sistierungsdauer (konkret: vom 23. September 2024 bis am 21. April 2025) an die Dauer der am 13. Mai 2024 angeordneten Massnahmen anzurechnen sei. Damit ist die erstmalige Anordnung der Eingrenzung und der elektronischen Überwachung während sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung am 13. November 2024 abgelaufen. Deren Verlängerung endete sodann am 12. Mai 2025. Infolge der Anrechnung der Sistierungsdauer an die PMT-Massnahmendauer (siehe dazu Urteil des BVGer F-6671/2024 vom 26. Februar 2026) war die gesetzlich zulässige Höchstdauer (Art. 23g Abs. 1 BWIS) zum Zeitpunkt der Anordnung der hier streitgegenständlichen Verlängerung der Eingrenzung verbunden mit der elektronischen Überwachung am 11. Juni 2025 somit bereits abgelaufen. Demnach erweist sich die Anordnung der Verlängerung der Eingrenzung und zu deren Vollzug der elektronischen Überwachung durch die Vorinstanz rückblickend als rechtswidrig. 6.2 Anzufügen ist, dass die Anrechnung der Sistierungsdauer an die Massnahmendauer nicht dazu führt, dass die Vorinstanz keine weiteren PMT-Massnahmen gegen den Beschwerdeführer anordnen könnte. Voraussetzung für eine Neuanordnung ist jedoch - wie unter E. 5.2 dargelegt - das Vorliegen von neuen und konkreten Anhaltspunkten für die Ausübung einer terroristischen Aktivität im Sinn von Art. 23g Abs. 2 i.V.m. Art. 23e BWIS.
7. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Ausschreibung der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, der Kontaktverbote und der Eingrenzung sowie zu deren Vollzug der elektronischen Überwachung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) umgehend zu löschen. Davon unbenommen ist die Eintragung allfälliger Sanktionen betreffend bei der Bundesanwaltschaft hängige Strafverfahren wegen Verstössen gegen PMT-Massnahmen.
8. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Neuanordnung der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und der Kontaktverbote sowie die Verlängerung der Eingrenzung und zu deren Vollzug die elektronische Überwachung durch die Vorinstanz rechtswidrig waren.
9. Das vorliegende Urteil ist dem Beschwerdeführer unter Anonymisierung der Namen derjenigen Personen zu eröffnen, gegen welche Strafuntersuchungen beziehungsweise PMT-Massnahmen wegen terroristischer Aktivitäten hängig oder abgeschlossen sind. Zu diesem Zweck sind einzelne Namensangaben in E. 5.7.1, E. 5.8, E. 5.9.1 und E. 5.10 zu schwärzen. Begründungshalber ist festzuhalten, dass gegenüber dem Beschwerdeführer geheim zu halten ist, gegen welche Personen konkret wegen welcher Straftatbestände ermittelt wird beziehungsweise PMT-Verfahren hängig oder abgeschlossen sind. Die gewichtigen privaten Interessen der betroffenen Dritten am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte einerseits und die erheblichen öffentlichen Interessen (namentlich Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz, polizeitaktische Gründe, das Interesse noch nicht abgeschlossener amtlicher Untersuchungen) andererseits überwiegen das ebenfalls gewichtige private Interesse des Beschwerdeführers an einer in diesem Punkt uneingeschränkt nachvollziehbaren Entscheidbegründung, zumal die punktuellen Anonymisierungen lediglich dazu führen, dass nicht zugeordnet werden kann, gegen welche Personen weswegen Strafuntersuchungen respektive PMT-Verfahren laufen oder abgeschlossen sind, und dieser Zuordnung für die dargelegten gerichtlichen Erwägungen und Erkenntnisse keine Entscheidrelevanz zukommt. Die Anonymisierungen hindern den Beschwerdeführer somit nicht daran, nachzuvollziehen, wie das Gericht zum vorliegenden Urteil gelangt ist, und dieses gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Der verfahrensgrundrechtliche Gehörsanspruch des Beschwerdeführers ist somit gewahrt. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder dem vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführer (Art. 63 Abs. 1 VwVG) noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-mässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bemessungs-grundlage bilden dabei die gesetzlichen Bemessungsfaktoren und die vom Beschwerdeführer eingereichten Kostennoten vom 2. Oktober 2025, 20. Januar 2026 und 12. März 2026 (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der darin ausgewiesene Aufwand von 23.5 Stunden à Fr. 250.- für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 10.80.-, was zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8,1% einen Gesamtbetrag von Fr. 6'362.55 ergibt, erscheinen als angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
11. Gegen dieses Urteil kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Urteile des BGer 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.1; 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 1.2; je m.w.H.). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Neuanordnung der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht und der Kontaktverbote sowie die Verlängerung der Eingrenzung und zu deren Vollzug die elektronische Überwachung durch die Vorinstanz rechtswidrig waren.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Ausschreibung der Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, der Kontaktverbote und der Eingrenzung sowie zu deren Vollzug der elektronischen Überwachung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) umgehend zu löschen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 6'362.55 zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die Vorinstanz.
6. Dem Beschwerdeführer wird das Urteil unter punktueller Anonymisierung der E. 5.7.1, E. 5.8, E. 5.9.1 und E. 5.10 eröffnet. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: