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F-530/2023

F-530/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-27 · Deutsch CH

Ordentliche Einbürgerung

Sachverhalt

A. A._______ und B._______, israelische Staatsangehörige, leben seit (...) 2005 in der Schweiz und sind seit dem (...) 2016 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder: D._______ (geb. [...]), E._______ (geb. [...]) und C._______ (geb. 2014). D._______ wurde am (...) 2015 und E._______ am (...) 2018 in der Schweiz eingebürgert. B. Am 15. Dezember 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden beim Migrationsamt des Kantons F._______ (nachfolgend Migrationsamt) um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgte - unter dem Vorbehalt der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung - am 4. Juli 2018. Gleichentags beantragte das Migrationsamt für die Beschwerdeführenden die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. C. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Vorinstanz am 20. Mai 2020 das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ab. D. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 22. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Mit Urteil F-3219/2020 vom 24. Januar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. F. Mit Urteil 1C_141/2022 vom 19. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2022 auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid an dieses zurück. G. Am 1. März 2023 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren F-3219/2020 wieder auf, führte es unter der Geschäftsnummer F-530/2023 weiter und forderte die Vorinstanz auf, den Sachverhalt zu aktualisieren und eine Stellungnahme einzureichen. H. In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 11. Mai 2023 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Eingabe der Vorinstanz vom 19. April 2023 und zu sämtlichen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3219/2020 vom 24. Januar 2022 erwähnten Quellen beziehungswiese angerufenen Umständen eine Stellungnahme einzureichen. J. An 20. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht der Beschwerdeführenden vom 2. Juni 2023 gut. K. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2023 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Am 22. Februar 2024 ersuchte die Instruktionsrichterin die Bundesanwaltschaft um Zustellung der Strafakten im Strafverfahren gegen Igor Kolomoisky und gegebenenfalls gegen die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 1. Die Bundesanwaltschaft verweigerte am 29. Februar 2024 die Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und hielt fest, gegen die Beschwerdeführenden sei keine Strafuntersuchung in der Schweiz eröffnet worden. M. Am 14. März 2024 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Antwort der Bundesanwaltschaft vom 29. Februar 2024 und zu mehreren Internetquellen einzureichen. N. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest und beantragten, die Parteien seien von Amtes wegen über die Beweiserhebung zu orientieren und es sei die Zwischenverfügung vom 14. März 2024 zu begründen. Am 2. Mai 2024 wies die Instruktionsrichterin diesen Antrag ab. O. Auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Da das Gesuch am 15. Dezember 2017 und damit vor der Rechtsänderung eingereicht worden ist, ist die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG) zu beurteilen (Art. 50 Abs. 2 BüG).

E. 2.1 Verfügungen des SEM, welche die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung gemäss Art. 13 aBüG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 4 Der Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei Einsicht in die Akten Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28, 31 (Dossier F-3219/2020) zu gewähren, wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 behandelt. Auf die damit verbundene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht mehr einzugehen.

E. 5.1 Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführenden zu behandeln, die Vorinstanz sei bei der Entscheidfällung befangen gewesen. Sie habe bereits vor Abschluss der Sachverhaltsfeststellung beschlossen, den Beschwerdeführenden die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu verweigern. Indem sie in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2019 den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) informiert habe, die Einbürgerungsbewilligung verweigern zu wollen und ihn gleichzeitig um Auskunft ersucht habe, ob gegen die Beschwerdeführenden in der Ukraine ein Strafverfahren hängig sei, habe sie nach einem Ablehnungsgrund für den bereits intern gefassten negativen Beschluss gesucht.

E. 5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Personen, die eine Verfügung treffen oder diese vorbereiten, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei etwa durch Ehe verbunden, verwandt oder verschwägert sind (Bst. b und bbis), wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). Letzteres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Verwaltungsbeamten hervorzurufen. Dabei kommt es auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, ebenso wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan wird. Die Ausstandsregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtslage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten (zum Ganzen BGE 140 I 326 E. 5.2 und BGE 137 II 431 E. 5.2). Erhält die betroffene Person Kenntnis von Ausstandsgründen, hat sie diese nach Treu und Glauben umgehend geltend zu machen. Lässt sie sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren ein, verzichtet sie auf die Geltendmachung ihrer Rechte. Bringt sie sie erst später vor, handelt sie treuwidrig und der Ablehnungsgrund ist daher verwirkt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.4; Breitenmoser/Weyeneth, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N. 109).

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden haben erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis vom Inhalt des Schreibens der Vorinstanz an den NDB vom 5. Juli 2019 erhalten. Entsprechend ist ihre Rüge, Art. 10 VwVG sei verletzt, auf Beschwerdeebene zulässig.

E. 5.4 Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Ausstandsgrund sich die Beschwerdeführenden berufen. In Frage kommt vorliegend einzig Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob eine objektive Prüfung der Sach- oder Rechtslage durch die Vorinstanz gewährleistet war: Die Vorinstanz informierte den NDB am 5. Juli 2019, den Beschwerdeführenden die Einbürgerungsbewilligung verweigern zu wollen, nachdem sie bereits umfangreiche Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hatte. Insbesondere lagen zum Zeitpunkt ihres Schreibens an den NDB bereits dessen Amtsbericht vom 29. Mai 2019, die Stellungnahme des EDA vom 18. April 2019 sowie der Bericht des fedpol vom 13. Dezember 2018 vor. Im September 2019 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden, dass sie beabsichtige, die Einbürgerungsbewilligung nicht zu erteilen. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs lässt sich aus dem Schreiben der Vorinstanz an den NDB vom 5. Juli 2019 nicht ableiten, diese sei in ihrer Entscheidfindung voreingenommen gewesen. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt bereits genügend Informationen, um sich ein umfassendes Bild der Sachlage machen und kurze Zeit später die Beschwerdeführenden über das (negative) Ergebnis ihrer Abklärungen informieren zu können. Aus dem Umstand, dass sie in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 ff. VwVG) dennoch ergänzende Informationen zu den Beschwerdeführenden einholte, lässt sich keine Verletzung von Art. 10 VwVG ableiten.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) verletzt, indem sie unbelegte Behauptungen aufgestellt habe. Sie behaupte, gegen Igor Kolomoisky würden mehrere Strafverfahren geführt werden. Im Bericht des NDB sei jedoch nur von einer möglichen Strafuntersuchung des US-amerikanischen Federal Bureau of Investigation (FBI) die Rede, nicht von mehreren Strafverfahren. Auch finde sich in den Akten der Vorinstanz nichts zu einer vermeintlich am Delaware Court erhobenen Klage gegen Igor Kolomoisky. Des Weiteren sei die Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 unterstütze ihren [Familienangehörigen] finanziell, nicht belegt und es sei unzutreffend, dass sie im medialen Rampenlicht stehe. Bekannt sei einzig der Artikel des Organized Crime and Corruption Report Project (OCCRP, The Kolomoisky Family's Hidden Swiss Assets, 19.04.2019, https://www.occrp.org/en/investigations/sidebar/the-kolomoisky-familys-hidden-swiss-assets >, abgerufen am 5.06.2024), der falsche Behauptungen enthalte. Ferner sei entgegen der Ansicht des NDB Igor Kolomoisky von den USA einzig mit einem Einreiseverbot belegt worden und stehe nicht auch noch auf einer Sanktionsliste. Die Vorinstanz stütze ihre Verfügung zur Hauptsache auf den Amtsbericht des NDB, welcher sich wiederum auf den OCCRP-Artikel stütze. Jener binde die Vorinstanz jedoch nicht. Indem die Vorinstanz die Behauptungen des NDB ohne Prüfung und ohne weitere Beweiserhebungen übernommen habe, habe sie ihre Sachverhaltsermittlungs- und Beweisführungspflicht verletzt. Die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich und als Grundlage für die angefochtene Verfügung nicht geeignet. Weder der NDB noch das fedpol hätten ihre Erkenntnisse auf Beweismittel oder Indizien gestützt. Die Vorinstanz habe keine Handlung der Beschwerdeführenden darzulegen vermocht, welche geeignet wäre, eine Sicherheitsgefährdung zu begründen.

E. 6.2 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass es sich bei den von der Vorinstanz erwähnten Gerichtsverfahren gegen Igor Kolomoisky nicht um Straf-, sondern um Zivilverfahren handelt. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt, ist diese Unterscheidung vorliegend jedoch nicht rechtserheblich. Von Bedeutung ist vielmehr die Natur der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, bei denen es sich um strafrechtlich relevantes Verhalten handelt. Zutreffend ist auch, dass - zumindest gemäss öffentlichen Quellen - Igor Kolomoisky mit einem Einreiseverbot seitens der USA belegt ist, jedoch nicht auf einer Sanktionsliste figuriert. Auch ist die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin würde ihren [Familienangehörigen] finanziell unterstützen, nicht belegt und aus den Akten ergeben sich keine Indizien hierfür. Dieses Sachverhaltselement ist nicht entscheidrelevant, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. In Bezug auf die Klage am Delaware Court wurde den Beschwerdeführenden Einsicht in das Aktenstück 31 gewährt, in welchem diese erwähnt wird. Bezüglich der Präsenz der Beschwerdeführenden in den Medien und des Artikels des OCCRP wird auf E. 10.4 ff. verwiesen. Schliesslich hat die Vorinstanz die Akten des NDB und des fedpol konsultiert und konnte dadurch die Angaben dieser beiden Behörden verifizieren. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Ausführlichkeit der (aktualisierten) Berichte des NDB und des fedpol ist sie ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen; eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor (vgl. Urteil des BVGer F-4618/2017 vom 11. Dezember 2019 E. 4.4.2).

E. 7.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören als Bürger drei Gemeinwesen an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 aBüG).

E. 7.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14 und Art. 15 aBüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Urteil des BVGer F-2877/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2). Die Einbürgerungsbewilligung wird alsdann vom SEM für einen bestimmten Kanton erteilt (vgl. Art. 13 aBüG).

E. 7.3 Zu prüfen ist gemäss Art. 14 aBüG, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Die Liste der Voraussetzungen in Art. 14 aBüG ist nicht abschliessend. Das SEM kann die Bewilligung zur Einbürgerung aus anderen Gründen verweigern (BVGE 2019 VII/5 E. 6.1.2 und 6.3.2.1; Hartmann/Merz, § 12 Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 12.20).

E. 7.4 Unter den Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit gemäss Art. 14 Bst. d aBüG fallen beispielsweise Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/23 E. 3.2; vgl. ferner Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293, 305; Zusatzbotschaft vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 2010 7841, 7851; Urteile des BVGer C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2; C-1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.3.2; Christian R. Tappenbeck, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371; Sow/Mahon, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, 2014, Art. 14 aBüG N. 33 ff.). Dabei wird die Begehung einer Straftat nicht vorausgesetzt, da Art. 14 Bst. d aBüG eine präventive Funktion und den Schutz des Staates zum Ziel hat (BVGE 2019 VII/5 E. 6.2; Urteil des BVGer F-5929/2018 vom 25. November 2021 E. 7.1). Es genügt, wenn hinreichend konkrete Indizien auf die Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz hindeuten (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2; Urteil des BVGer F-5322/2017 vom 20. Dezember 2019 E. 6.2; Sow/Mahon, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 37). In der Lehre wird festgehalten, der Begriff der inneren Sicherheit verfüge sowohl über einen polizeirechtlichen als auch über einen staatspolitisch-sicherheitspolitischen Aspekt mit primär prospektiver Wirkung (Schweizer/Mohler, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 57 BV N. 8 und 10). Die Beurteilung dieses Kriteriums hat strengen Massstäben zu genügen, da das Bürgerrecht eine dauerhafte und rechtlich verbindliche Bindung an den Schweizer Staat darstellt, welche die Garantie eines definitiven Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1 BV) sowie eines diplomatischen und konsularischen Schutzes im Ausland beinhaltet (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2). Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3).

E. 7.5 Das SEM hat zur Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheitsgefährdung vorliegt, eine amtliche Stellungnahme des NDB als Expertenbehörde einzuholen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes [V-NDB, SR 121.1] i.V.m. Ziff. 4.2.1 Anhang 1 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB; vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 180 ff.). Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c der Organisationsverordnung vom 7. März 2009 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [OV-VBS, SR 172.214.1]). Als Fachbehörde ist der NDB verpflichtet, sachdienliche Hinweise betreffend Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten; er kann dem SEM einen begründeten Antrag stellen. Diese Mitwirkung ändert nichts an der Verfügungskompetenz des SEM und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in Einbürgerungsverfahren Parteistellung zukommen würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 14 Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD], SR 172.213.1; BVGE 2013/34 E. 6.1; Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, Rz. 891). Die Stellungnahme des NDB bindet das SEM zwar nicht. Dieses wird aber in Fachfragen von einer Stellungnahme der Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es, weil die Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert oder unzureichend begründet ist oder an inneren Widersprüchen leidet (vgl. Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.4). Ungeachtet der zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es das SEM, welches das Gesamtbild zu würdigen hat (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist dazu verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung der Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtserkenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen (vgl. Urteile des BVGer F-5322/2017 E. 9.2.4 ff. und F-4618/2017 E. 4.4.2).

E. 8.1 Die Vorinstanz führt in ihrem ablehnenden Entscheid aus, es bestünden Zweifel in Bezug auf die Beachtung der Rechtsordnung durch die Beschwerdeführenden. Ferner stehe auch die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz in Frage. Sie weist auf die Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und dem [Familienangehörigen] der Beschwerdeführerin 2 - Igor Kolomoisky - hin. Gegen diesen würden mehrere Strafverfahren im Ausland geführt und er werde der Geldwäscherei verdächtigt. 2016 sei die Igor Kolomoisky gehörende «PrivatBank» von der ukrainischen Regierung privatisiert worden. 2017 habe der London High Court dessen Gelder eingefroren. 2018 habe die Ukrainische Nationalbank gegen ihn beim erstinstanzlichen Gericht in F._______ Klage wegen Kreditschulden erhoben. Im Frühling 2019 habe der Delaware Court in den USA ein Verfahren wegen Veruntreuung und Geldwäscherei eröffnet. Diese Verfahren würden sich zwar nicht gegen die Beschwerdeführenden richten; sie hätten jedoch über ihre Aktivitäten in verschiedenen Unternehmen mit Sitz in F._______ und im Ausland Zugang zu russisch-ukrainischen Kreisen. Seit ihrer Ankunft in F._______ seien die Eheleute für verschiedene Unternehmen tätig. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 treffe das insbesondere auf den G._______ zu, dessen Präsident Igor Kolomoisky sei. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführenden in die Aktivitäten von Igor Kolomoisky involviert seien, der im Kontakt zu Personen der russisch-ukrainischen organisierten Kriminalität stehe. Ferner seien die Beschwerdeführenden Eigentümer mehrerer Immobilien von grossem Wert, die sie nicht durch ihre unternehmerische Aktivität hätten finanzieren können. Die beim NDB konsultierten Akten würden dessen Aussagen im Amtsbericht bestätigen, wonach eine enge familiäre und professionelle Verbindung zwischen Igor Kolomoisky und den Beschwerdeführenden bestehe. Der Name der Beschwerdeführerin 2 tauche regelmässig neben demjenigen ihres [Familienangehörigen] in verschiedenen Medien auf. Es bestünden konkrete Indizien, wonach die finanzielle und persönliche Reputation der Beschwerdeführenden nicht über alle Zweifel erhaben sei. Deren Einbürgerung würde die Integrität der Schweiz in Frage stellen.

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Ausführungen der Vorinstanz. Sämtliche ihrer Vermögenswerte seien rechtmässiger Herkunft. Andernfalls hätte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingeleitet. Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 2 unterstütze ihren [Familienangehörigen] mit Geldern illegaler Herkunft, sei nicht belegt und willkürlich. Die Vorinstanz habe keine einzige Transaktion bezeichnet, zu welcher sich die Beschwerdeführenden hätten äussern können. Von der Beschwerdeführerin 2 könne nicht erwartet werden, die Herkunft sämtlicher Vermögenswerte vollständig zu belegen. Auch wenn sie ihren [Familienangehörigen] finanziell unterstützt hätte, wäre dies nicht verwerflich. Die Ausführungen des fedpol im Schreiben vom 13. Dezember 2018 und des NDB im Amtsbericht vom 29. Mai 2019 seien falsch, durch nichts belegt und damit willkürlich. Sie - die Beschwerdeführenden - würden über einen einwandfreien Leumund verfügen. Sämtliche ihrer geschäftlichen Tätigkeiten seien legal und legitim. Ferner sei nicht nachvollziehbar, welche Art von Beziehung sie zu unbestimmten kriminellen Gruppierungen haben sollen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin 2 ein einziger Artikel («The Kolomoisky Family's Hidden Swiss Assets») bekannt, in welchem sie zusammen mit ihrem [Familienangehörigen] erwähnt werde. Dieser enthalte zahlreiche unzutreffende Behauptungen und sei aller Wahrscheinlichkeit nach von H._______, einem ehemaligen Geschäftspartner von Igor Kolomoisky, in Auftrag gegeben worden. Eine Verbindung zwischen der Geschäftstätigkeit beziehungsweise den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 2 und ihrem [Familienangehörigen] könne durch diesen Artikel jedenfalls nicht hergestellt werden. Es bestünden keine Gesellschaften, an denen Igor Kolomoisky und die Beschwerdeführerin 2 gleichzeitig beteiligt wären. Die potenzielle Gefahr, die ihrer Einbürgerung entgegenstehen solle, sei eine potenziell negative Berichterstattung. Dies habe nichts mit der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz zu tun. Unabhängig davon sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Reputation der Schweiz gefährdet sein solle. Igor Kolomoisky sei nicht Partei des Einbürgerungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin 2 könne nicht für die Handlungen ihres [Familienangehörigen] zur Rechenschaft gezogen werden. Dessen Verhalten sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 14 Bst. d aBüG liege nicht vor.

E. 8.3 In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2023 hält die Vorinstanz fest, Igor Kolomoisky sei im selben Jahr im Abstand von wenigen Monaten [zum Beschwerdeführer] aus dem G._______ und der I._______ ausgeschieden, was nicht als Zufall angesehen werden könne und die engen Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen (gemeint: Stiftungen) belege. Der Amtsbericht des NDB beurteile das Risiko eines aus der Einbürgerung der Beschwerdeführenden resultierenden Reputationsschadens für den Finanz- und Wirtschaftsplatz Schweiz als noch grösser als 2019. Inzwischen seien Ermittlungen in den USA, Israel, Zypern und Grossbritannien wegen des Verdachts auf Geldwäscherei nicht nur gegen Igor Kolomoisky im Gange; in den Ermittlungen des FBI würden auch Unternehmen und Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 auftauchen. Sobald deren Einbürgerung bewilligt würde, sei das Risiko real, dass sich Igor Kolomoisky angesichts des zu erwartenden zunehmenden Drucks aus den USA und/oder durch den ukrainischen Präsidenten Volodymyr Zelensky, der seinerseits unter dem Druck der USA stehe, in die Schweiz zurückziehen könnte. Doch auch ohne die Präsenz von Igor Kolomoisky in der Schweiz bestehe die Gefahr, dass über seine familiären Netzwerke Gelder kriminellen Ursprungs in die Schweiz oder via die Schweiz in Offshore-Finanzzentren gelangen würden. Das langjährige nachrichtendienstliche Lagebild weise darauf hin, dass solche Netzwerke, wie sie von Igor Kolomoisky und den Beschwerdeführenden in der Schweiz angelegt worden seien, jahrzehntelang unauffällig agieren könnten, ohne dass sie den Behörden negativ auffallen würden, bis neue Entwicklungen - in diesem Fall der Krieg [in der Ukraine] und der Druck der USA - die mediale Aufmerksamkeit auf sie lenken würden. Von Seiten des fedpol werde bestätigt, dass ein starker Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit ihrem [Familienangehörigen] in Geldwäschegeschäfte verwickelt sei. Sie - die Vorinstanz - halte an ihrer Position fest, dass die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz darstellen würde. Der Krieg in der Ukraine erhöhe den Druck auf den finanziellen und wirtschaftlichen Ruf der Schweiz, insbesondere aufgrund des Einfrierens von Geldern russischer Oligarchen in der Schweiz und des zunehmenden amerikanischen Drucks auf den ukrainischen Präsidenten Volodymyr Zelensky. Angemahnt werde, die Korruption und Oligarchie zu bekämpfen. Nicht nur die familiäre Beziehung der Beschwerdeführenden zu Igor Kolomoisky sei problematisch, sondern auch die Tatsache, dass eine enge Geschäftsbeziehung zwischen ihnen bestehe. Volodymyr Zelensky habe Igor Kolomoisky die ukrainische Staatsbürgerschaft entzogen. Dieser stehe auf der Sanktionsliste der USA wegen «Beteiligung an Korruption in erheblichem Ausmass» und es werde gegen ihn in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Geldwäschereifällen mehrfach ermittelt. Die Beschwerdeführerin 2 sei an Unternehmen beteiligt beziehungsweise für Unternehmen tätig, die bereits mit mutmasslicher Korruption und Verbindungen zu Personen der organisierten Kriminalität aktenkundig geworden seien. Igor Kolomoisky lege weiterhin Vermögenswerte zu Gunsten der Beschwerdeführenden in den von ihnen kontrollierten (...) Unternehmen J._______, K._______ (Beschwerdeführerin 2) und L._______ (Beschwerdeführer 1) an. Auch wenn die Beschwerdeführenden seit vielen Jahren in der Schweiz leben würden, seien ihre Bindungen zur Schweiz aufgrund ihres Ausländerstatus nur lose. Der Reputationsschaden für die Schweiz sei viel höher, wenn die Beschwerdeführenden die Schweizer Staatsbürgerschaft erwerben würden. Darüber hinaus würde der Schweizer Pass ihnen Sicherheit im Fall eines Auslieferungsersuchens verleihen und in diesem Fall die Interessen der Eidgenossenschaft schädigen. Ferner sei es nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, den Begriff der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz an ein Strafverfahren zu knüpfen. Das Begehen von Straftaten werde nicht vorausgesetzt. Der vorgenannte Begriff habe eine präventive Wirkung.

E. 8.4 Die Beschwerdeführenden entgegnen, sie hätten belegt, dass ihre Immobilien im Inland grösstenteils mit Hypotheken finanziert worden seien. Dies widerlege die Mutmassungen im Artikel des OCCRP «The Kolomoisky Family's Hidden Swiss Assets», das Vermögen für den Erwerb der Immobilien könnte von Igor Kolomoisky stammen. Steuererklärungen seien ungeeignet, um die Herkunft ihrer Vermögenswerte zu belegen. Die Vorinstanz könnte nach Einreichung von Steuererklärungen pauschal Zweifel an der Herkunft sämtlicher Vermögenswerte anbringen. Der Umstand, dass Igor Kolomoisky der [Familienangehörige] der Beschwerdeführerin 2 und mit Vorwürfen deliktischer Natur konfrontiert sei, sei kein fundierter Anhaltspunkt dafür, dass ihre Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien. Im Artikel der Business Media Georgia, "Georgian Manganese, Vartsikhe HPP and Bitcoins - Sanctioned Igor Kolomoisky's Property in Georgia" werde klar zum Ausdruck gebracht, dass Igor Kolomoisky an der dort erwähnten Gesellschaft nicht beteiligt sei. Auch wenn dem so wäre, könne aus dem Umstand, dass zwei Personen Aktionäre derselben Gesellschaft seien, nicht geschlossen werden, dass sie gleichzeitig auch Geschäftspartner seien. Die englische National Crime Agency habe eine Beschlagnahme von Vermögenswerten, an denen die Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, aufgehoben, da nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht legaler Herkunft gewesen wären. Der Amtsbericht des NDB vom 4. April 2023 fokussiere auf Igor Kolomoisky. Anstatt substantiiert eine Beteiligung an deliktischen Handlungen vorzubringen, präsentiere der NDB vorverurteilende Schlussfolgerungen ohne eine tatsachenbezogene Grundlage. Entgegen der Ansicht des NDB könne Igor Kolomoisky keine Vermögenswerte zu ihren - der Beschwerdeführenden - Gunsten in den von ihnen kontrollierten Unternehmen J._______, K._______ und L._______ oder anderen Unternehmen anlegen, da er beziehungsweise seine Vermögenswerte durch eine Worldwide Freezing Order (WFO) belegt sei(en). Zudem widerspreche sich der NDB selbst, wenn er im Amtsbericht 2019 schreibe, die Beschwerdeführerin 2 unterstütze Igor Kolomoisky aufgrund der Freezing Order finanziell und nun behaupte, Igor Kolomoisky würde Vermögenswerte in ihren - der Beschwerdeführenden - Unternehmen anlegen. Ferner müsste der NDB wissen, dass die K._______ seit Jahren über keinerlei Umsatz verfüge und inaktiv sei. Igor Kolomoisky habe keine Vermögenswerte in dieser Gesellschaft angelegt. Ihre - der Beschwerdeführenden - Einbürgerung habe keinen Einfluss darauf, ob die zuständigen Behörden Igor Kolomoisky ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen. Auch habe die Einbürgerung keinen Einfluss darauf, ob dieser oder andere Dritte in der Schweiz Straftaten begehen. Tatsache sei, dass sie nicht an kriminellen Handlungen beteiligt seien. Sie würden über keine Vermögenswerte krimineller Herkunft verfügen und hätten kein Geld gewaschen. Auch sei kein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden. Keine einzige Schilderung des NDB sei belegt oder substantiiert. Folglich dürfe dem Amtsbericht des NDB keine Bedeutung zugemessen werden. Zudem behaupte der NDB ausdrücklich nicht, sie - die Beschwerdeführenden - würden die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Ein allfälliger Reputationsschaden für die Schweiz stelle hingegen keinen Rechtsgrund für die Verweigerung der Erteilung einer Einbürgerungsbewilligung dar. Bezüglich des ehemaligen Einsitzes des Beschwerdeführers 1 als Stiftungsratsmitglied der G._______ und der I._______ sei festzuhalten, dass diese einen wohltätigen und nicht einen gewerblichen Zweck hätten. Beide seien jedoch inaktiv und der Beschwerdeführer 1 sei nie für sie tätig gewesen. Auch habe er keine Vergütungen erhalten. Sämtliche Einbürgerungskriterien seien erfüllt, entsprechend müsse ihnen - den Beschwerdeführenden - die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt werden.

E. 8.5 In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2024 halten die Beschwerdeführenden zum Artikel von Radio Svoboda fest, dieses Medium werde vom Kongress der Vereinigten Staaten finanziert. Diese hätten gegen Igor Kolomoisky ein Einreiseverbot verhängt, entsprechend sei Radio Svoboda bei seiner Berichterstattung nicht frei von Interessenkonflikten. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 «gérante» der monegassischen Gesellschaften M._______ und der N._______ gewesen sei, lasse sich nicht schliessen, dass sie auch wirtschaftlich an den Vermögenswerten der Gesellschaften beteiligt sei. Die Angaben im Artikel würden sich selbst widersprechen, heisse es doch, sie sei wirtschaftliche Eigentümerin von Immobilien in Paris und eines Schlosses aus dem 15. Jahrhundert und gleichzeitig, dass ihr [Familienangehöriger] der Eigentümer der von den erwähnten Gesellschaften gehaltenen Immobilien sei. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Geschäftsführers einer Société Civile Particulière an ihr sei nach monegassischem Recht nicht erforderlich. Igor Kolomoisky sei weder wirtschaftlich an den Gesellschaften beteiligt noch verfüge er über eine Organstellung oder übe eine sonstige Funktion in den monegassischen Gesellschaften aus. Die Herkunft des Vermögens der Beschwerdeführerin sei bereits in der Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2020 erklärt und belegt worden. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich im Urteil F-3219/2020 auf den OCCRP-Artikel. Der Artikel von Radio Svoboda stütze sich dagegen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Nun habe dieses den Artikel von Radio Svoboda als Beweismittel ins Beschwerdeverfahren aufgenommen. Dies wirke wie eine positive Rückkoppelung. Das Urteil, mit welchem die Verleumdungsklage der Beschwerdeführerin gegen den Autor des NEWS Artikel 1 «Infamous Ukrainian Oligarch Used Monaco Front Companies to Facilitate Money-Laundering» und die NORTH EAST WEST SOUTH SARL abgewiesen worden sei, stütze unter anderem darauf ab, dass der NEWS Artikel 1 die Beschwerdeführerin 2 nicht als Beteiligte oder Nutzniesserin der von Igor Kolomoisky angeblich begangenen Geldwäschereidelikte darstelle. Es erstaune, dass das Bundesverwaltungsgericht Internetartikel von überwiegend nicht renommierten Herausgebern als Beweismittel in das Beschwerdeverfahren beiziehe. Es sei ferner unverständlich, weshalb Artikel über Igor Kolomoisky rechtserheblich sein sollten, nachdem das Bundesgericht die Berücksichtigung des Verhaltens von Familienmitgliedern von einbürgerungswilligen Personen, welches keinen Bezug zu Letzteren habe, als rechtsstaatlich unzulässige Sippenhaft gerügt habe. Mit ihrer Antwort auf das Amtshilfeersuchen bestätige die Bundesanwaltschaft, dass sie - die Beschwerdeführenden - keine deliktischen Handlungen begangen haben noch an solchen beteiligt waren oder von solchen einen Vorteil gezogen haben. Auch widerspreche die Bundesanwaltschaft dem NDB, wonach die Grenzen der geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 2 und jenen ihres [Familienangehörigen]s fliessend seien.

E. 9.1 Im Bereich der ordentlichen Einbürgerungen verfügt das SEM über einen grossen Ermessensspielraum. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (Urteil F-5929/2018 E. 5.3; Hartmann/Merz, a.a.O., Rz. 12.12). Ein Teil der Lehre spricht dagegen von einem quasi-Anspruch auf Einbürgerung (vgl. Sow/Mahon, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 8 ff.). Mit der Einbürgerung kommt der Staat jedenfalls nicht bloss einem Wunsch der gesuchstellenden Person nach, sondern wahrt gleichzeitig seine eigenen Interessen (BVGE 2019 VII/5 E. 6.1.2). Dem Ermessen des SEM sind insbesondere durch das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot Schranken gesetzt (vgl. zum Ganzen Urteil F-5929/2018 E. 5.3; vgl. ferner Urteil F-4866/2018 E. 6.6; Sow/Mahon, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 6 ff.).

E. 9.2 Bei sicherheitsrelevanten Einschätzungen, zu deren Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser in der Lage ist, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von deren Einschätzung ab (vgl. ausführlich dazu BVGE 2019 VII/5 E. 6.4; vgl. ferner BVGE 2008/18 E. 4; Urteile des BVGer C-1124/2006 E. 4.4; F-349/2016 vom 10. Mai 2019 E. 6.4; Sow/Mahon, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 40). Die Definition des Massstabs für sicherheitsrelevante Bedenken obliegt den Verwaltungsbehörden und nicht dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff. und 2.161).

E. 10.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass den Beschwerdeführenden die Einsicht in die Akten Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28 und 31 (Dossier F-3219/2020) teilweise verweigert wurde. Auf diese wird nachfolgend nur dann zum Nachteil der Beschwerdeführenden abgestellt, wenn ihnen vom für die Sache wesentlichen Akteninhalt Kenntnis und die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. Zwischenverfügung vom 18. November 2020).

E. 10.2 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1C_141/2022 in E. 4.2 fest, die Verfassungsmässigkeit einer Einbürgerung setze eine individuelle Prüfung und Zuordnung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Ohne eigenen Bezug zum Sicherheitsrisiko, das von Familienangehörigen ausgehe, könne ein solches bei der ordentlichen Einbürgerung nicht von Belang sein. Die familiäre Beziehung für sich allein genüge dafür nicht. Etwas anderes liefe auf eine rechtsstaatlich unzulässige Sippenhaft im Einbürgerungsverfahren hinaus. Ein Rückgriff auf enge familiäre Bande zur Begründung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei demnach nicht ausgeschlossen, aber zur Verweigerung der Einbürgerung nur dann zulässig, wenn die betroffene einbürgerungswillige Person selbst zur Förderung der Gefährdungslage beiträgt oder davon bewusst massgeblich profitiert bzw. beigetragen oder profitiert hat. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Vorab ist jedoch zwecks Darlegung des Gesamtkontexts auf die Person von Igor Kolomoisky einzugehen.

E. 10.2.1 Igor Kolomoisky wird der Geldwäscherei, der Veruntreuung und des Betrugs im Zusammenhang mit dem PrivatBank-Skandal in der Ukraine verdächtigt. Ihm wird vorgeworfen, Beträge in Milliardenhöhe der PrivatBank veruntreut und danach gewaschen zu haben, indem er über Briefkastenfirmen Immobilien unter anderem in den USA und Europa gekauft haben soll. Aufgrund dessen hat das U.S. Justizministerium eine zivilrechtliche Einziehungsklage gegen ihn erhoben (The United States Department of Justice [DoJ], Justice Department Seeks Forfeiture of Third Commercial Property Purchased with Funds Misappropriated from PrivatBank in Ukraine, 30.12.2020, < https://www.justice.gov/opa/pr/justice-department-seeks-forfeiture-third-commercial-property-purchased-funds-misappropriated > und DoJ, Justice Department Seeks Forfeiture of Two Commercial Properties Purchased with Funds Misappropriated from PrivatBank in Ukraine, 06.08.2020, < https://www.justice.gov/opa/pr/justice-department-seeks-forfeiture-two-commercial-properties-purchased-funds-misappropriated >, beide abgerufen am 5.06.2024). Ferner verhängten die USA ein Einreiseverbot gegen ihn und seine Familie wegen Korruptionsvorwürfen (U.S. Department of State, Public Designation of Oligarch and Former Ukrainian Public Official Ihor Kolomoyskyy Due to Involvement in Significant Corruption, 05.03.2021, < https://www.state.gov/public-designation-of-oligarch-and-former-ukrainian-public-official-ihor-kolomoyskyy-due-to-involvement-in-significant-corruption/ >, abgerufen am 5.06.2024; vgl. ferner zum Ganzen The New York Times, U.S. Sanctions Key Ukrainian Oligarch, 05.03.2021, < https://www.nytimes.com/2021/03/05/world/europe/ukraine-sanctions-oligarch-kolomoisky.html >, abgerufen am 5.06.2024). Die PrivatBank hat in Genf und in London Klage gegen Igor Kolomoisky eingereicht (Reuters, Ukraine's central bank files Swiss court claim against PrivatBank's former owner, 19.12.2018, < https://www.reuters.com/article/ukraine-privatbank-idUSL8N1YO270 >, abgerufen am 5.06.2024; Brick Court, Chancery Division rejects application to cross-examine on Bitcoin asset in $1.9bn claim, 24.02.2021 < https://www.brickcourt.co.uk/news/detail/chancery-division-rejects-application-to-cross-examine-on-bitcoin-asset-in-1.9bn-claim >, abgerufen am 5.06.2024). Des Weiteren reichte die PrivatBank im Mai 2019 eine Klage gegen Igor Kolomoisky und weitere Personen beim Court of Chancery in Delaware ein (< https://www.atlanticcouncil.org/wp-content/uploads/2019/06/kolomoisky_case.pdf >, abgerufen am 5.06.2024). Igor Kolomoisky soll zudem den heutigen Präsidenten Volodymyr Zelensky bei den Präsidentschaftswahlen in der Ukraine im Jahr 2019 in erheblichem Umfang unterstützt und in der Folge bedeutenden Einfluss auf ihn ausgeübt haben (The Washington Post, Zelensky wants to break oligarchs' grip on Ukraine. But at least one was once a pal, 10.02.2020, https://www.washingtonpost.com/world/europe/ukraines-zelensky-wants-to-end-oligarchs-grip-but-at-least-one-was-once-a-pal/2020/02/09/b8d06922-3709-11ea-a1ff-c48c1d59a4a1_story.html >; Atlantic Council, Will Zelenskyy target all Ukrainian oligarchs equally?, 10.07.2021, < https://www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/will-zelenskyy-target-all-ukrainian-oligarchs-equally/ >, beide abgerufen am 5.06.2024). Von der New York Times wurde Igor Kolomoisky im bereits erwähnten Artikel aus dem Jahr 2021 als mächtigster Mann der Ukraine ausserhalb der Regierung bezeichnet. Gemäss einem Artikel der NZZ hat das ukrainische Antikorruptionsbüro (NABU) im Dezember 2021 die Schweiz um Rechtshilfe ersucht, weil zwischen 2010 und 2016 über 4 Milliarden Dollar von der Filiale der PrivatBank auf Zypern auf Konten in der Schweiz geflossen sein sollen. In der gleichen Angelegenheit habe die Bundesanwaltschaft im Februar 2020 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Geldwäscherei gegen die beiden früheren Mehrheitsaktionäre der PrivatBank, also Igor Kolomoisky und Gennadiy Bogolyubov, eröffnet (NZZ, Ukrainische Oligarchen im Visier der Schweizer Justiz, 3.09.2023, < https://www.nzz.ch/schweiz/ukrainische-oligarchen-im-visier-der-schweizer-justiz-ld.1754482 >, abgerufen am 5.06.2024). Letzteres hat die Bundesanwaltschaft am 29. Februar 2024 bestätigt. Im Übrigen wurde Igor Kolomoisky im September 2023 wegen Verdachts auf Betrug und Geldwäscherei in der Ukraine in Untersuchungshaft versetzt (tagesschau.de, Ukrainischer Oligarch Kolomojskyj in U-Haft, 3.09.2023, < https://www.tagesschau.de/ausland/ukraine-milliardaer-kolomojskyj-100.html >, abgerufen am 5.06.2024) und ihm soll die ukrainische Staatsbürgerschaft entzogen worden sein (The Washington Post, Ukrainian oligarch Ihor Kolomoisky under pressure in criminal cases, 17.09.2023, < https://www.washingtonpost.com/world/2023/09/17/ihor-kolomoisky-oligarch-ukraine-zelensky/ >, abgerufen am 5.06.2024).

E. 10.3 Die Vorinstanz verweist auf die geschäftlichen Verflechtungen zwischen den Beschwerdeführden und Igor Kolomoisky und führt aus, diese seien Eigentümer von mehreren Immobilien im In- und Ausland, davon von einer Villa im Wert von mehreren Millionen Franken sowie einer Wohnung in F._______. Zudem seien sie Eigentümer von Immobilien in Frankreich. Ihre Geschäftstätigkeit würde ihnen den Erwerb solcher Immobilien nicht ermöglichen. Die Beschwerdeführenden haben zu diesen Vorwürfen Stellung genommen und mehrere Beweismittel eingereicht, weshalb ihr Einwand, die Vorbringen der Vorinstanz seien zu wenig substantiiert, um sich dazu äussern zu können, fehlgeht. Sie reichten ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin 2 vom 3. September 2004 ein, in welchem dieser bestätigt, seiner Tochter USD 25 Mio. geschenkt zu haben. Des Weiteren haben sie die erste Seite eines undatierten «framework agreement» zwischen der Beschwerdeführerin und der damaligen Bank Clariden Leu (später Credit Suisse) zu den Akten gereicht, aus welchem hervorgeht, dass diese der Beschwerdeführerin 2 einen Kredit in der Höhe von CHF 28 Mio. für den Erwerb einer Immobilie in O._______ gewährt, deren Wert sich gemäss Angaben der Beschwerdeführenden auf CHF 31 Mio. beläuft. Wiederum gemäss Angaben der Beschwerdeführenden datiert dieses «framework agreement» aus dem Jahr 2010. Ferner haben sie ein «product agreement» vom 5. April 2006 zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der damaligen Bank Leu eingereicht, worin festgehalten wird, dass die Bank der Beschwerdeführerin 2 einen Kredit in der Höhe von rund CHF 5.6 Mio. für die Wohnung an der P._______ in F._______ gewährt hat. Der Erwerb der Immobilie in O._______ fällt in jenen Zeitraum, in welchem Igor Kolomoisky Gelder der PrivatBank veruntreut haben soll (2008 bis 2016).

E. 10.4 Aus der aktuellen Medienberichterstattung geht hervor, dass der Beschwerdeführerin 2, neben den erwähnten Immobilien in der Schweiz (Immobilie in O._______ und Wohnung in F._______), mehrere Luxuswohnungen in Paris und ein Schloss aus dem 15. Jahrhundert am französischen Ufer des Genfersees gehören. Dabei wird in den Medien der Verdacht geäussert, sie wasche dadurch für ihren [Familienangehörigen] Geld, welches dieser zu Lasten der PrivatBank veruntreut haben soll. 2018 habe die Q._______, deren Begünstigte die Beschwerdeführerin 2 sei, sechs Immobilien und Parkplätze in unmittelbarer Nähe zum Eiffelturm erworben. Das R._______ sei 2014 von Unternehmen erworben worden, welche der Beschwerdeführerin 2 gehören würden. Es sei von der Frau von S._______, einem ehemaligen Geschäftspartner von Igor Kolomoisky, gekauft worden ([...]); Kyiv Post, Ukrainian Oligarch Owns Medieval Chateau in France, 21.04.2023, https://www.kyivpost.com/post/16126 >; News.mc, Infamous Ukrainian Oligarch Used Monaco Front Companies to Facilitate Money-Laundering, 2.05.2023, < https://news.mc/2023/05/02/ukrainian-family-used-monaco-front-companies-to-facilitate-money-laundering/ , Radio Svoboda, « » 15 , 20.04.2023 https://www.radiosvoboda.org/a/news-skhemy-kolomoyskyy-zamok-frantsiya/32372102.html ; The Kyiv Independent, Investigative Stories from Ukraine: Russia spies in EU with its embassies' satellite dishes, media find, 25.04.2023, https://kyivindependent.com/investigative-stories-from-ukraine-russia-spies-in-eu-with-its-embassies-satellite-dishes/ >, alle abgerufen am 5.06.2024). Die Beschwerdeführenden halten fest, dass sich aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin 2 «gérante» der Gesellschaften M._______ und der N._______ gewesen sei, nicht schliessen lasse, dass sie auch wirtschaftlich an den Vermögenswerten der Gesellschaften beteiligt sei. Dies trifft zu, jedoch stützen die erwähnten Artikel nicht auf die Funktion der Beschwerdeführerin als «gérante» ab, sondern auf ihnen vorliegende Dokumente («laut Dokumenten» im bereits zitierten Artikel von Radio Svoboda). Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführenden die im Artikel gemachte Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 sei an den erwähnten Immobilien wirtschaftlich berechtigt, nicht explizit bestreiten. Im Artikel «Oligarch Toys: planes, palaces & other posh possessions» vom 13. August 2021 der Kyiv Post wird festgehalten, Kolomoisky sei Eigentümer einer Villa am Genfersee, welche jedoch auf den Namen der Beschwerdeführerin 2 registriert sei (< https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/oligarch-toys-planes-palaces-other-posh-possessions.html >, abgerufen am 5.06.2024). Der Einwand der Beschwerdeführenden, Kolomoisky sei mit einer WFO belegt, weshalb er keine Vermögenswerte zu Gunsten der Beschwerdeführenden anlegen könne, geht fehl: Zum einen wurden die in Frage stehenden Immobilien grösstenteils vor der Verhängung der WFO (Dezember 2017) erworben. Entsprechend besteht auch kein Widerspruch in den Erklärungen des NDB, wenn dieser ausführt, die Beschwerdeführerin 2 unterstütze Igor Kolomoisky aufgrund der WFO finanziell und gleichzeitig festhält, Igor Kolomoisky würde Vermögenswerte in den Unternehmen der Beschwerdeführenden anlegen. Zum anderen wurde die WFO, wie aus den von den Beschwerdeführenden selbst eingereichten Unterlagen hervorgeht (Beilagen 1, 2 und 6 zur Stellungnahme vom 12. Juli 2023), im Umfang von USD 2.6 Milliarden verhängt. Dies nicht nur gegen Igor Kolomoisky, sondern auch gegen seinen Geschäftspartner Gennadiy Bogolyubov und mehrere mutmasslich von ihnen kontrollierte Unternehmen. Die WFO wurde verhängt, um die geltend gemachten Forderungen der PrivatBank zu sichern, daraus resultiert auch ihre Höhe. Allein im Rechtshilfeersuchen des NABU von Dezember 2021 ist von Geldflüssen in der Höhe von über 4 Milliarden Dollar von der Filiale der PrivatBank auf Zypern auf Konten in der Schweiz die Rede. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, die WFO beschlage das gesamte Vermögen von Igor Kolomoisky. Schliesslich kann die Ausgestaltung einer WFO variieren. Beispielsweise können von einer WFO Transaktionen des üblichen Geschäftsverkehrs ausgenommen werden. Die erwähnten Medienberichte beziehungsweise der darin implizit geäusserte Verdacht der Geldwäscherei durch die Beschwerdeführerin 2 stimmen überein mit den Aussagen im Amtsbericht des NDB vom 4. April 2023 und des fedpol vom 20. März 2023. Auffällig ist, dass sämtliche Immobilien erworben worden sind, nachdem Igor Kolomoisky Gelder der PrivatBank veruntreut haben soll. Gleichzeitig zeigen die Beschwerdeführenden keine Einkommensquellen auf, welche den Erwerb mehrerer Immobilien im mehrstelligen Millionenbereich ermöglichen würden. Die von ihnen ins Feld geführten Hypotheken und die Schenkung des Vaters der Beschwerdeführerin 2 vermögen die Finanzierung nur eines Teils der in Frage stehenden Immobilien zu erklären. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden wären Steuerdokumente durchaus geeignet, die in Frage stehenden Vermögenswerte zu plausibilisieren, widerspiegeln sie doch die Quelle des Vermögens, indem sie die Einkommensverhältnisse und allfällige Schenkungen abbilden. Entsprechend vermag es zu erstaunen, dass die Beschwerdeführenden keine Steuerdokumente eingereicht haben. Auch zu den Einkünften aus ihrer Geschäftstätigkeit machen sie keinerlei Angaben.

E. 10.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführenden, der Artikel von Radio Svoboda stütze sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3219/2020 und dieses habe den Artikel von Radio Svoboda als Beweismittel ins Beschwerdeverfahren aufgenommen, was einer positiven Rückkoppelung gleichkomme, Folgendes festzuhalten: Im Artikel von Radio Svoboda wird kurz dargelegt, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3219/2020 die Beschwerde der Beschwerdeführenden abgewiesen hat. Daneben enthält der Artikel Informationen, welche nicht Gegenstand des Urteils F-3219/2020 bildeten beziehungsweise nicht bilden konnten, da sie dem Gericht zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt waren. Von einer «positiven Rückkoppelung» kann somit nicht die Rede sein. Ferner gilt es festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Hauptsache auf die ausführlichen Berichte des NDB und des fedpol stützt.

E. 10.6 Im Artikel des OCCRP wird die J._______, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin 2 ist, als «Kolomoisky's family business office» (Geschäftsbüro der Kolomoisky Familie) bezeichnet. Der Briefkasten des Unternehmens befinde sich zudem an derselben Adresse wie die Wohnung der Familie Kolomoisky. Seit 2004 handle die Beschwerdeführerin 2 im Namen von Kolomoisky oder unterstütze ihn bei seinen Geschäften. So habe sie beispielsweise 2007 ein «Subscription Agreement» als Zeugin unterzeichnet, in dessen Rahmen Kolomoisky Anteile an der Central European Media Enterprises Ltd. erworben hat. Im Übrigen werden die Beschwerdeführenden, entgegen ihrer Behauptung, in mehreren Artikeln im Zusammenhang mit Igor Kolomoisky erwähnt. Neben dem Artikel des OCCRP unter anderem in zwei Artikeln der intelligenceonline.com (Intelligence Online, The Kolomoisky clan takes its ease on the Swiss Riviera as Privatbank's US lawsuit is put on hold, 01.09.2021 https://www.intelligenceonline.com/corporate-intelligence/2021/09/01/the-kolomoisky-clan-takes-its-ease-on-the-swiss-riviera-as-privatbank-s-us-lawsuit-is-put-on-hold,109688364-art > und Intelligence Online ,Tracked by Kyiv, Kolomosiky clan cuts exposure in Switzerland, 27.08.2021, < https://www.intelligenceonline.com/corporate-intelligence/2021/08/27/tracked-by-kyiv-kolomosiky-clan-cuts-exposure-in-switzerland,109687337-art >, beide abgerufen am 5.06.2024), dem bereits erwähnten Artikel «Oligarch Toys: planes, palaces & other posh possessions», einem Steckbrief der thepage.ua zu Igor Kolomoisky (The page, Ihor Kolomoisky, undatiert, < https://en.thepage.ua/dossier/kolomoisky-ihor >, abgerufen am 5.06.2024) und einem Artikel der Business Media Georgia, in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer 1 Aktionär eines Unternehmens ist, in welches Igor Kolomoisky USD 50 Mio. investiert hat. Die übrigen Aktionäre seien Personen aus dem Umfeld von Igor Kolomoisky, darunter auch T._______, (Business Media Georgia, Georgian Manganese, Vartsikhe HPP and Bitcoins - Sanctioned Igor Kolomoisky's Propterty in Georgia, 09.03.2021, https://bm.ge/en/article/georgian-manganese-vartsikhe-hpp-and-bitcoins---sanctioned-igor-kolomoiskys-property-in-georgia/77513 >, abgerufen am 5.06.2024). Dieser ist ein Geschäftspartner Kolomoiskys und soll in die Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit dem PrivatBank-Skandal involviert sein (DoJ, Justice Department Seeks Forfeiture of Third Commercial Property Purchased with Funds Misappropriated from PrivatBank in Ukraine, 30.12.2020, < https://www.justice.gov/opa/pr/justice-department-seeks-forfeiture-third-commercial-property-purchased-funds-misappropriated >, abgerufen am 5.06.2024). Derselbe T._______ ist Mitglied der I._______ und der G._______, deren Mitglieder auch der Beschwerdeführer und Igor Kolomoisky waren (s. Handelsregister des Kantons F._______). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden ist keine der genannten Stiftungen inaktiv (s. Handelsregister des Kantons F._______). Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 in diesen beiden Stiftungen ist insofern von Interesse, als aus dem Amtsbericht des NDB vom 4. April 2023 hervorgeht, dass Igor Kolomoisky seine wirtschaftlichen Interessen über jüdische Gemeinschaften propagiert (s. dort S. 2). Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 1 während rund acht Jahren Mitglied einer inaktiven Stiftung gewesen sein soll.

E. 10.7 Nach dem Gesagten liegen konkrete Indizien vor, welche auf Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und Igor Kolomoisky hinweisen, die über die familiären Beziehungen hinausgehen. Deren unbelegte Behauptung, der Artikel der OCCRP sei im Auftrag von H._______ - einem Rivalen Kolomoiskys - verfasst worden, erscheint angesichts der Urheberschaft des Artikels zweifelhaft, handelt es sich doch beim OCCRP um ein Journalisten-Kollektiv, welches keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Unabhängigkeit gibt. Ferner ist das «Subscription Agreement», auf welches der Artikel des OCCRP Bezug nimmt, auf der Website der amerikanischen Securities and Exchange Commission abrufbar ( https://www.sec.gov/Archives/edgar/data/925645/ 000114036107020694/ex4_02.htm >, abgerufen am 5.06.2024), was die Glaubwürdigkeit des Artikels stützt. Zudem werden ähnliche Inhalte wie im OCCRP-Artikel in mehreren anderen Medien wiedergegeben. Schliesslich sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, im Artikel des OCCRP werde zu Unrecht behauptet, Igor Kolomoisky hätte im Rahmen einer parlamentarischen Anhörung zugegeben, Wiktor Pinchuk, einen vermögenden Geschäftsmann, bestochen zu haben. Aus dem Protokoll dieser Anhörung geht hervor, dass Igor Kolomoisky zugegeben hat, USD 5 Mio. an U._______ gezahlt zu haben. Auf die Frage, ob es sich dabei um Schmiergelder gehandelt hat, antwortete er: «Wir wissen doch, dass derjenige, der Schmiergeld bezahlt und freiwillig zuerst darüber spricht, ungeschoren bleibt» (S. 11 des übersetzten Protokolls). Diese Aussage lässt sich als implizites Eingeständnis verstehen. Es gelingt den Beschwerdeführenden somit nicht, begründete Zweifel am Inhalt des Artikels des OCCRP aufkommen zu lassen. Zudem stellt dieser, wie oben dargelegt, nicht die einzige Quelle dar, welche geschäftliche Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und Igor Kolomoisky offenlegt (vgl. bspw. die bereits zitierten Artikel der kyivpost oder der Business Media Georgia).

E. 10.8 Wenngleich die Verfügung der Vorinstanz in einzelnen Punkten Anlass zu Kritik bietet (vgl. E. 6.2), sind die Überlegungen der Vorinstanz insgesamt sachgerecht, weshalb nicht in ihr Ermessen einzugreifen ist (vgl. E. 9.2). Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, die Zweifel am Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 14 aBüG) auszuräumen. Es bestehen konkrete Indizien, wonach sie, und in besonderem Masse die Beschwerdeführerin 2, durch ihre engen geschäftlichen Verbindungen zu Igor Kolomoisky einen Bezug zum Sicherheitsrisiko haben, welches von diesem ausgeht und sie zur Förderung der Gefährdungslage beitragen und bewusst massgeblich davon in finanzieller Hinsicht profitieren. Im Vordergrund steht dabei der Verdacht der Gelwäscherei, der von mehreren Quellen, darunter dem NDB und dem fedpol, gestützt auf konkrete Indizien, geäussert wird. Wie bereits dargelegt (E. 7.4), setzt Art. 14 Bst. d aBüG keine rechtskräftige Verurteilung beziehungsweise den Nachweis einer Straftat voraus. Der Umstand, dass gegen die Beschwerdeführenden in der Schweiz (allenfalls noch) keine Strafuntersuchung eröffnet worden ist, ist folglich unerheblich. Es genügt, wenn hinreichend konkrete Indizien auf die Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz hindeuten. Nochmals ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beurteilung dieses Kriteriums strengen Massstäben zu genügen hat, da das Bürgerrecht eine dauerhafte und rechtlich verbindliche Bindung an den Schweizer Staat darstellt, welche die Garantie eines definitiven Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1 BV) sowie eines diplomatischen und konsularischen Schutzes im Ausland beinhaltet (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2).

E. 10.9 Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 1C_141/2022 in E. 4.4 fest, die Beschwerdeführenden würden seit Jahren in der Schweiz leben, ohne dass die Behörden darin bisher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erblickt zu haben scheinen. Das Bundesverwaltungsgericht werde zu prüfen und gegebenenfalls zu erläutern haben, weshalb es sich unter dem Gesichtspunkt des Gefährdungskriteriums rechtfertigen sollte, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz als unbedenklich, deren Einbürgerung aber als ausgeschlossen zu beurteilen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das Kriterium, wonach ein Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden darf (Art. 14 Bst. d aBüG), nie zur Anwendung gelangen dürfte, wenn ein langjähriger Aufenthalt dessen Anwendung ausschliessen würde, stellt doch ein langjähriger Aufenthalt gerade eine Voraussetzung für die ordentliche Einbürgerung dar (12 Jahre gemäss Art. 15 aBüG). Entsprechend verkäme Art. 14 Bst. d aBüG zu totem Buchstaben, da bei jeder ordentlichen Einbürgerung per definitionem ein langjähriger Aufenthalt vorliegt. Dies umso mehr, als das Kriterium von Art. 14 Bst. d aBüG auch für den Widerruf einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung gilt (Art. 62 Abs. 1 Bst. c bzw. Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG). So könnte bei jeder ordentlichen Einbürgerung eingewendet werden, die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sei nicht widerrufen worden, weshalb keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegen könne. Der Umstand jedoch, dass den Beschwerdeführenden eine Niederlassungsbewilligung erteilt und diese bisher nicht widerrufen worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG), lässt nicht den Schluss zu, dass das Kriterium von Art. 14 Bst. d aBüG erfüllt ist beziehungsweise dass keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegt. Aus der Tatsache, dass die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen worden ist, kann für die vorliegende Streitsache nichts abgeleitet werden.

E. 10.10 Zusammenfassend bestehen konkrete Indizien, wonach die Beschwerdeführenden, und in besonderem Masse die Beschwerdeführerin 2, enge geschäftliche Verbindungen zu Igor Kolomoisky pflegen und davon in finanzieller Hinsicht massgeblich profitieren. Im Vordergrund steht dabei der Verdacht der Gelwäscherei. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Vorinstanz - unter Berücksichtigung ihres grossen Ermessens in diesem Bereich - die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, nicht zu beanstanden.

E. 10.11 Der Beschwerdeführer 3 erfüllt die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aBüG noch nicht, weshalb eine selbständige Einbürgerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Es steht ihm jedoch frei, ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen, sobald er die Wohnsitzerfordernisse, welche sich dann jedoch nach dem neuen und diesbezüglich für den Beschwerdeführer 3 günstigeren BüG richten werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 BüG), erfüllen wird.

E. 10.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einbürgerungsbewilligung im Ergebnis zu Recht verweigert hat.

E. 11 Die vorinstanzliche Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1'500.- belaufen, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und [das Migrationsamt] in F._______. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 27.03.2025 (1C_514/2024) Abteilung VI F-530/2023 Urteil vom 27. Juni 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch Gerrit Straub, Fürsprecher LL.M undIgor Kagan, Rechtsanwalt, Klein Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ordentliche Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______ und B._______, israelische Staatsangehörige, leben seit (...) 2005 in der Schweiz und sind seit dem (...) 2016 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder: D._______ (geb. [...]), E._______ (geb. [...]) und C._______ (geb. 2014). D._______ wurde am (...) 2015 und E._______ am (...) 2018 in der Schweiz eingebürgert. B. Am 15. Dezember 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden beim Migrationsamt des Kantons F._______ (nachfolgend Migrationsamt) um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgte - unter dem Vorbehalt der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung - am 4. Juli 2018. Gleichentags beantragte das Migrationsamt für die Beschwerdeführenden die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. C. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Vorinstanz am 20. Mai 2020 das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ab. D. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 22. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Mit Urteil F-3219/2020 vom 24. Januar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. F. Mit Urteil 1C_141/2022 vom 19. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2022 auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid an dieses zurück. G. Am 1. März 2023 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren F-3219/2020 wieder auf, führte es unter der Geschäftsnummer F-530/2023 weiter und forderte die Vorinstanz auf, den Sachverhalt zu aktualisieren und eine Stellungnahme einzureichen. H. In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 11. Mai 2023 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Eingabe der Vorinstanz vom 19. April 2023 und zu sämtlichen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3219/2020 vom 24. Januar 2022 erwähnten Quellen beziehungswiese angerufenen Umständen eine Stellungnahme einzureichen. J. An 20. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht der Beschwerdeführenden vom 2. Juni 2023 gut. K. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2023 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Am 22. Februar 2024 ersuchte die Instruktionsrichterin die Bundesanwaltschaft um Zustellung der Strafakten im Strafverfahren gegen Igor Kolomoisky und gegebenenfalls gegen die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 1. Die Bundesanwaltschaft verweigerte am 29. Februar 2024 die Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und hielt fest, gegen die Beschwerdeführenden sei keine Strafuntersuchung in der Schweiz eröffnet worden. M. Am 14. März 2024 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Antwort der Bundesanwaltschaft vom 29. Februar 2024 und zu mehreren Internetquellen einzureichen. N. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest und beantragten, die Parteien seien von Amtes wegen über die Beweiserhebung zu orientieren und es sei die Zwischenverfügung vom 14. März 2024 zu begründen. Am 2. Mai 2024 wies die Instruktionsrichterin diesen Antrag ab. O. Auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Da das Gesuch am 15. Dezember 2017 und damit vor der Rechtsänderung eingereicht worden ist, ist die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG) zu beurteilen (Art. 50 Abs. 2 BüG). 2. 2.1 Verfügungen des SEM, welche die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung gemäss Art. 13 aBüG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

4. Der Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei Einsicht in die Akten Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28, 31 (Dossier F-3219/2020) zu gewähren, wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 behandelt. Auf die damit verbundene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht mehr einzugehen. 5. 5.1 Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführenden zu behandeln, die Vorinstanz sei bei der Entscheidfällung befangen gewesen. Sie habe bereits vor Abschluss der Sachverhaltsfeststellung beschlossen, den Beschwerdeführenden die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu verweigern. Indem sie in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2019 den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) informiert habe, die Einbürgerungsbewilligung verweigern zu wollen und ihn gleichzeitig um Auskunft ersucht habe, ob gegen die Beschwerdeführenden in der Ukraine ein Strafverfahren hängig sei, habe sie nach einem Ablehnungsgrund für den bereits intern gefassten negativen Beschluss gesucht. 5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Personen, die eine Verfügung treffen oder diese vorbereiten, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei etwa durch Ehe verbunden, verwandt oder verschwägert sind (Bst. b und bbis), wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). Letzteres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Verwaltungsbeamten hervorzurufen. Dabei kommt es auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, ebenso wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan wird. Die Ausstandsregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtslage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten (zum Ganzen BGE 140 I 326 E. 5.2 und BGE 137 II 431 E. 5.2). Erhält die betroffene Person Kenntnis von Ausstandsgründen, hat sie diese nach Treu und Glauben umgehend geltend zu machen. Lässt sie sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren ein, verzichtet sie auf die Geltendmachung ihrer Rechte. Bringt sie sie erst später vor, handelt sie treuwidrig und der Ablehnungsgrund ist daher verwirkt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.4; Breitenmoser/Weyeneth, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N. 109). 5.3 Die Beschwerdeführenden haben erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis vom Inhalt des Schreibens der Vorinstanz an den NDB vom 5. Juli 2019 erhalten. Entsprechend ist ihre Rüge, Art. 10 VwVG sei verletzt, auf Beschwerdeebene zulässig. 5.4 Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Ausstandsgrund sich die Beschwerdeführenden berufen. In Frage kommt vorliegend einzig Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob eine objektive Prüfung der Sach- oder Rechtslage durch die Vorinstanz gewährleistet war: Die Vorinstanz informierte den NDB am 5. Juli 2019, den Beschwerdeführenden die Einbürgerungsbewilligung verweigern zu wollen, nachdem sie bereits umfangreiche Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hatte. Insbesondere lagen zum Zeitpunkt ihres Schreibens an den NDB bereits dessen Amtsbericht vom 29. Mai 2019, die Stellungnahme des EDA vom 18. April 2019 sowie der Bericht des fedpol vom 13. Dezember 2018 vor. Im September 2019 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden, dass sie beabsichtige, die Einbürgerungsbewilligung nicht zu erteilen. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs lässt sich aus dem Schreiben der Vorinstanz an den NDB vom 5. Juli 2019 nicht ableiten, diese sei in ihrer Entscheidfindung voreingenommen gewesen. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt bereits genügend Informationen, um sich ein umfassendes Bild der Sachlage machen und kurze Zeit später die Beschwerdeführenden über das (negative) Ergebnis ihrer Abklärungen informieren zu können. Aus dem Umstand, dass sie in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 ff. VwVG) dennoch ergänzende Informationen zu den Beschwerdeführenden einholte, lässt sich keine Verletzung von Art. 10 VwVG ableiten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) verletzt, indem sie unbelegte Behauptungen aufgestellt habe. Sie behaupte, gegen Igor Kolomoisky würden mehrere Strafverfahren geführt werden. Im Bericht des NDB sei jedoch nur von einer möglichen Strafuntersuchung des US-amerikanischen Federal Bureau of Investigation (FBI) die Rede, nicht von mehreren Strafverfahren. Auch finde sich in den Akten der Vorinstanz nichts zu einer vermeintlich am Delaware Court erhobenen Klage gegen Igor Kolomoisky. Des Weiteren sei die Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 unterstütze ihren [Familienangehörigen] finanziell, nicht belegt und es sei unzutreffend, dass sie im medialen Rampenlicht stehe. Bekannt sei einzig der Artikel des Organized Crime and Corruption Report Project (OCCRP, The Kolomoisky Family's Hidden Swiss Assets, 19.04.2019, https://www.occrp.org/en/investigations/sidebar/the-kolomoisky-familys-hidden-swiss-assets >, abgerufen am 5.06.2024), der falsche Behauptungen enthalte. Ferner sei entgegen der Ansicht des NDB Igor Kolomoisky von den USA einzig mit einem Einreiseverbot belegt worden und stehe nicht auch noch auf einer Sanktionsliste. Die Vorinstanz stütze ihre Verfügung zur Hauptsache auf den Amtsbericht des NDB, welcher sich wiederum auf den OCCRP-Artikel stütze. Jener binde die Vorinstanz jedoch nicht. Indem die Vorinstanz die Behauptungen des NDB ohne Prüfung und ohne weitere Beweiserhebungen übernommen habe, habe sie ihre Sachverhaltsermittlungs- und Beweisführungspflicht verletzt. Die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich und als Grundlage für die angefochtene Verfügung nicht geeignet. Weder der NDB noch das fedpol hätten ihre Erkenntnisse auf Beweismittel oder Indizien gestützt. Die Vorinstanz habe keine Handlung der Beschwerdeführenden darzulegen vermocht, welche geeignet wäre, eine Sicherheitsgefährdung zu begründen. 6.2 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass es sich bei den von der Vorinstanz erwähnten Gerichtsverfahren gegen Igor Kolomoisky nicht um Straf-, sondern um Zivilverfahren handelt. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt, ist diese Unterscheidung vorliegend jedoch nicht rechtserheblich. Von Bedeutung ist vielmehr die Natur der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, bei denen es sich um strafrechtlich relevantes Verhalten handelt. Zutreffend ist auch, dass - zumindest gemäss öffentlichen Quellen - Igor Kolomoisky mit einem Einreiseverbot seitens der USA belegt ist, jedoch nicht auf einer Sanktionsliste figuriert. Auch ist die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin würde ihren [Familienangehörigen] finanziell unterstützen, nicht belegt und aus den Akten ergeben sich keine Indizien hierfür. Dieses Sachverhaltselement ist nicht entscheidrelevant, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. In Bezug auf die Klage am Delaware Court wurde den Beschwerdeführenden Einsicht in das Aktenstück 31 gewährt, in welchem diese erwähnt wird. Bezüglich der Präsenz der Beschwerdeführenden in den Medien und des Artikels des OCCRP wird auf E. 10.4 ff. verwiesen. Schliesslich hat die Vorinstanz die Akten des NDB und des fedpol konsultiert und konnte dadurch die Angaben dieser beiden Behörden verifizieren. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Ausführlichkeit der (aktualisierten) Berichte des NDB und des fedpol ist sie ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen; eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor (vgl. Urteil des BVGer F-4618/2017 vom 11. Dezember 2019 E. 4.4.2). 7. 7.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören als Bürger drei Gemeinwesen an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 aBüG). 7.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14 und Art. 15 aBüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Urteil des BVGer F-2877/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2). Die Einbürgerungsbewilligung wird alsdann vom SEM für einen bestimmten Kanton erteilt (vgl. Art. 13 aBüG). 7.3 Zu prüfen ist gemäss Art. 14 aBüG, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Die Liste der Voraussetzungen in Art. 14 aBüG ist nicht abschliessend. Das SEM kann die Bewilligung zur Einbürgerung aus anderen Gründen verweigern (BVGE 2019 VII/5 E. 6.1.2 und 6.3.2.1; Hartmann/Merz, § 12 Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 12.20). 7.4 Unter den Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit gemäss Art. 14 Bst. d aBüG fallen beispielsweise Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/23 E. 3.2; vgl. ferner Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293, 305; Zusatzbotschaft vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 2010 7841, 7851; Urteile des BVGer C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2; C-1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.3.2; Christian R. Tappenbeck, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371; Sow/Mahon, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, 2014, Art. 14 aBüG N. 33 ff.). Dabei wird die Begehung einer Straftat nicht vorausgesetzt, da Art. 14 Bst. d aBüG eine präventive Funktion und den Schutz des Staates zum Ziel hat (BVGE 2019 VII/5 E. 6.2; Urteil des BVGer F-5929/2018 vom 25. November 2021 E. 7.1). Es genügt, wenn hinreichend konkrete Indizien auf die Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz hindeuten (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2; Urteil des BVGer F-5322/2017 vom 20. Dezember 2019 E. 6.2; Sow/Mahon, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 37). In der Lehre wird festgehalten, der Begriff der inneren Sicherheit verfüge sowohl über einen polizeirechtlichen als auch über einen staatspolitisch-sicherheitspolitischen Aspekt mit primär prospektiver Wirkung (Schweizer/Mohler, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 57 BV N. 8 und 10). Die Beurteilung dieses Kriteriums hat strengen Massstäben zu genügen, da das Bürgerrecht eine dauerhafte und rechtlich verbindliche Bindung an den Schweizer Staat darstellt, welche die Garantie eines definitiven Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1 BV) sowie eines diplomatischen und konsularischen Schutzes im Ausland beinhaltet (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2). Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3). 7.5 Das SEM hat zur Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheitsgefährdung vorliegt, eine amtliche Stellungnahme des NDB als Expertenbehörde einzuholen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes [V-NDB, SR 121.1] i.V.m. Ziff. 4.2.1 Anhang 1 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB; vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 180 ff.). Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c der Organisationsverordnung vom 7. März 2009 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [OV-VBS, SR 172.214.1]). Als Fachbehörde ist der NDB verpflichtet, sachdienliche Hinweise betreffend Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten; er kann dem SEM einen begründeten Antrag stellen. Diese Mitwirkung ändert nichts an der Verfügungskompetenz des SEM und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in Einbürgerungsverfahren Parteistellung zukommen würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 14 Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD], SR 172.213.1; BVGE 2013/34 E. 6.1; Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, Rz. 891). Die Stellungnahme des NDB bindet das SEM zwar nicht. Dieses wird aber in Fachfragen von einer Stellungnahme der Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es, weil die Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert oder unzureichend begründet ist oder an inneren Widersprüchen leidet (vgl. Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.4). Ungeachtet der zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es das SEM, welches das Gesamtbild zu würdigen hat (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist dazu verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung der Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtserkenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen (vgl. Urteile des BVGer F-5322/2017 E. 9.2.4 ff. und F-4618/2017 E. 4.4.2). 8. 8.1 Die Vorinstanz führt in ihrem ablehnenden Entscheid aus, es bestünden Zweifel in Bezug auf die Beachtung der Rechtsordnung durch die Beschwerdeführenden. Ferner stehe auch die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz in Frage. Sie weist auf die Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und dem [Familienangehörigen] der Beschwerdeführerin 2 - Igor Kolomoisky - hin. Gegen diesen würden mehrere Strafverfahren im Ausland geführt und er werde der Geldwäscherei verdächtigt. 2016 sei die Igor Kolomoisky gehörende «PrivatBank» von der ukrainischen Regierung privatisiert worden. 2017 habe der London High Court dessen Gelder eingefroren. 2018 habe die Ukrainische Nationalbank gegen ihn beim erstinstanzlichen Gericht in F._______ Klage wegen Kreditschulden erhoben. Im Frühling 2019 habe der Delaware Court in den USA ein Verfahren wegen Veruntreuung und Geldwäscherei eröffnet. Diese Verfahren würden sich zwar nicht gegen die Beschwerdeführenden richten; sie hätten jedoch über ihre Aktivitäten in verschiedenen Unternehmen mit Sitz in F._______ und im Ausland Zugang zu russisch-ukrainischen Kreisen. Seit ihrer Ankunft in F._______ seien die Eheleute für verschiedene Unternehmen tätig. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 treffe das insbesondere auf den G._______ zu, dessen Präsident Igor Kolomoisky sei. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführenden in die Aktivitäten von Igor Kolomoisky involviert seien, der im Kontakt zu Personen der russisch-ukrainischen organisierten Kriminalität stehe. Ferner seien die Beschwerdeführenden Eigentümer mehrerer Immobilien von grossem Wert, die sie nicht durch ihre unternehmerische Aktivität hätten finanzieren können. Die beim NDB konsultierten Akten würden dessen Aussagen im Amtsbericht bestätigen, wonach eine enge familiäre und professionelle Verbindung zwischen Igor Kolomoisky und den Beschwerdeführenden bestehe. Der Name der Beschwerdeführerin 2 tauche regelmässig neben demjenigen ihres [Familienangehörigen] in verschiedenen Medien auf. Es bestünden konkrete Indizien, wonach die finanzielle und persönliche Reputation der Beschwerdeführenden nicht über alle Zweifel erhaben sei. Deren Einbürgerung würde die Integrität der Schweiz in Frage stellen. 8.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Ausführungen der Vorinstanz. Sämtliche ihrer Vermögenswerte seien rechtmässiger Herkunft. Andernfalls hätte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingeleitet. Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 2 unterstütze ihren [Familienangehörigen] mit Geldern illegaler Herkunft, sei nicht belegt und willkürlich. Die Vorinstanz habe keine einzige Transaktion bezeichnet, zu welcher sich die Beschwerdeführenden hätten äussern können. Von der Beschwerdeführerin 2 könne nicht erwartet werden, die Herkunft sämtlicher Vermögenswerte vollständig zu belegen. Auch wenn sie ihren [Familienangehörigen] finanziell unterstützt hätte, wäre dies nicht verwerflich. Die Ausführungen des fedpol im Schreiben vom 13. Dezember 2018 und des NDB im Amtsbericht vom 29. Mai 2019 seien falsch, durch nichts belegt und damit willkürlich. Sie - die Beschwerdeführenden - würden über einen einwandfreien Leumund verfügen. Sämtliche ihrer geschäftlichen Tätigkeiten seien legal und legitim. Ferner sei nicht nachvollziehbar, welche Art von Beziehung sie zu unbestimmten kriminellen Gruppierungen haben sollen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin 2 ein einziger Artikel («The Kolomoisky Family's Hidden Swiss Assets») bekannt, in welchem sie zusammen mit ihrem [Familienangehörigen] erwähnt werde. Dieser enthalte zahlreiche unzutreffende Behauptungen und sei aller Wahrscheinlichkeit nach von H._______, einem ehemaligen Geschäftspartner von Igor Kolomoisky, in Auftrag gegeben worden. Eine Verbindung zwischen der Geschäftstätigkeit beziehungsweise den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 2 und ihrem [Familienangehörigen] könne durch diesen Artikel jedenfalls nicht hergestellt werden. Es bestünden keine Gesellschaften, an denen Igor Kolomoisky und die Beschwerdeführerin 2 gleichzeitig beteiligt wären. Die potenzielle Gefahr, die ihrer Einbürgerung entgegenstehen solle, sei eine potenziell negative Berichterstattung. Dies habe nichts mit der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz zu tun. Unabhängig davon sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Reputation der Schweiz gefährdet sein solle. Igor Kolomoisky sei nicht Partei des Einbürgerungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin 2 könne nicht für die Handlungen ihres [Familienangehörigen] zur Rechenschaft gezogen werden. Dessen Verhalten sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 14 Bst. d aBüG liege nicht vor. 8.3 In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2023 hält die Vorinstanz fest, Igor Kolomoisky sei im selben Jahr im Abstand von wenigen Monaten [zum Beschwerdeführer] aus dem G._______ und der I._______ ausgeschieden, was nicht als Zufall angesehen werden könne und die engen Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen (gemeint: Stiftungen) belege. Der Amtsbericht des NDB beurteile das Risiko eines aus der Einbürgerung der Beschwerdeführenden resultierenden Reputationsschadens für den Finanz- und Wirtschaftsplatz Schweiz als noch grösser als 2019. Inzwischen seien Ermittlungen in den USA, Israel, Zypern und Grossbritannien wegen des Verdachts auf Geldwäscherei nicht nur gegen Igor Kolomoisky im Gange; in den Ermittlungen des FBI würden auch Unternehmen und Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 auftauchen. Sobald deren Einbürgerung bewilligt würde, sei das Risiko real, dass sich Igor Kolomoisky angesichts des zu erwartenden zunehmenden Drucks aus den USA und/oder durch den ukrainischen Präsidenten Volodymyr Zelensky, der seinerseits unter dem Druck der USA stehe, in die Schweiz zurückziehen könnte. Doch auch ohne die Präsenz von Igor Kolomoisky in der Schweiz bestehe die Gefahr, dass über seine familiären Netzwerke Gelder kriminellen Ursprungs in die Schweiz oder via die Schweiz in Offshore-Finanzzentren gelangen würden. Das langjährige nachrichtendienstliche Lagebild weise darauf hin, dass solche Netzwerke, wie sie von Igor Kolomoisky und den Beschwerdeführenden in der Schweiz angelegt worden seien, jahrzehntelang unauffällig agieren könnten, ohne dass sie den Behörden negativ auffallen würden, bis neue Entwicklungen - in diesem Fall der Krieg [in der Ukraine] und der Druck der USA - die mediale Aufmerksamkeit auf sie lenken würden. Von Seiten des fedpol werde bestätigt, dass ein starker Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit ihrem [Familienangehörigen] in Geldwäschegeschäfte verwickelt sei. Sie - die Vorinstanz - halte an ihrer Position fest, dass die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz darstellen würde. Der Krieg in der Ukraine erhöhe den Druck auf den finanziellen und wirtschaftlichen Ruf der Schweiz, insbesondere aufgrund des Einfrierens von Geldern russischer Oligarchen in der Schweiz und des zunehmenden amerikanischen Drucks auf den ukrainischen Präsidenten Volodymyr Zelensky. Angemahnt werde, die Korruption und Oligarchie zu bekämpfen. Nicht nur die familiäre Beziehung der Beschwerdeführenden zu Igor Kolomoisky sei problematisch, sondern auch die Tatsache, dass eine enge Geschäftsbeziehung zwischen ihnen bestehe. Volodymyr Zelensky habe Igor Kolomoisky die ukrainische Staatsbürgerschaft entzogen. Dieser stehe auf der Sanktionsliste der USA wegen «Beteiligung an Korruption in erheblichem Ausmass» und es werde gegen ihn in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Geldwäschereifällen mehrfach ermittelt. Die Beschwerdeführerin 2 sei an Unternehmen beteiligt beziehungsweise für Unternehmen tätig, die bereits mit mutmasslicher Korruption und Verbindungen zu Personen der organisierten Kriminalität aktenkundig geworden seien. Igor Kolomoisky lege weiterhin Vermögenswerte zu Gunsten der Beschwerdeführenden in den von ihnen kontrollierten (...) Unternehmen J._______, K._______ (Beschwerdeführerin 2) und L._______ (Beschwerdeführer 1) an. Auch wenn die Beschwerdeführenden seit vielen Jahren in der Schweiz leben würden, seien ihre Bindungen zur Schweiz aufgrund ihres Ausländerstatus nur lose. Der Reputationsschaden für die Schweiz sei viel höher, wenn die Beschwerdeführenden die Schweizer Staatsbürgerschaft erwerben würden. Darüber hinaus würde der Schweizer Pass ihnen Sicherheit im Fall eines Auslieferungsersuchens verleihen und in diesem Fall die Interessen der Eidgenossenschaft schädigen. Ferner sei es nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, den Begriff der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz an ein Strafverfahren zu knüpfen. Das Begehen von Straftaten werde nicht vorausgesetzt. Der vorgenannte Begriff habe eine präventive Wirkung. 8.4 Die Beschwerdeführenden entgegnen, sie hätten belegt, dass ihre Immobilien im Inland grösstenteils mit Hypotheken finanziert worden seien. Dies widerlege die Mutmassungen im Artikel des OCCRP «The Kolomoisky Family's Hidden Swiss Assets», das Vermögen für den Erwerb der Immobilien könnte von Igor Kolomoisky stammen. Steuererklärungen seien ungeeignet, um die Herkunft ihrer Vermögenswerte zu belegen. Die Vorinstanz könnte nach Einreichung von Steuererklärungen pauschal Zweifel an der Herkunft sämtlicher Vermögenswerte anbringen. Der Umstand, dass Igor Kolomoisky der [Familienangehörige] der Beschwerdeführerin 2 und mit Vorwürfen deliktischer Natur konfrontiert sei, sei kein fundierter Anhaltspunkt dafür, dass ihre Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien. Im Artikel der Business Media Georgia, "Georgian Manganese, Vartsikhe HPP and Bitcoins - Sanctioned Igor Kolomoisky's Property in Georgia" werde klar zum Ausdruck gebracht, dass Igor Kolomoisky an der dort erwähnten Gesellschaft nicht beteiligt sei. Auch wenn dem so wäre, könne aus dem Umstand, dass zwei Personen Aktionäre derselben Gesellschaft seien, nicht geschlossen werden, dass sie gleichzeitig auch Geschäftspartner seien. Die englische National Crime Agency habe eine Beschlagnahme von Vermögenswerten, an denen die Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, aufgehoben, da nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht legaler Herkunft gewesen wären. Der Amtsbericht des NDB vom 4. April 2023 fokussiere auf Igor Kolomoisky. Anstatt substantiiert eine Beteiligung an deliktischen Handlungen vorzubringen, präsentiere der NDB vorverurteilende Schlussfolgerungen ohne eine tatsachenbezogene Grundlage. Entgegen der Ansicht des NDB könne Igor Kolomoisky keine Vermögenswerte zu ihren - der Beschwerdeführenden - Gunsten in den von ihnen kontrollierten Unternehmen J._______, K._______ und L._______ oder anderen Unternehmen anlegen, da er beziehungsweise seine Vermögenswerte durch eine Worldwide Freezing Order (WFO) belegt sei(en). Zudem widerspreche sich der NDB selbst, wenn er im Amtsbericht 2019 schreibe, die Beschwerdeführerin 2 unterstütze Igor Kolomoisky aufgrund der Freezing Order finanziell und nun behaupte, Igor Kolomoisky würde Vermögenswerte in ihren - der Beschwerdeführenden - Unternehmen anlegen. Ferner müsste der NDB wissen, dass die K._______ seit Jahren über keinerlei Umsatz verfüge und inaktiv sei. Igor Kolomoisky habe keine Vermögenswerte in dieser Gesellschaft angelegt. Ihre - der Beschwerdeführenden - Einbürgerung habe keinen Einfluss darauf, ob die zuständigen Behörden Igor Kolomoisky ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen. Auch habe die Einbürgerung keinen Einfluss darauf, ob dieser oder andere Dritte in der Schweiz Straftaten begehen. Tatsache sei, dass sie nicht an kriminellen Handlungen beteiligt seien. Sie würden über keine Vermögenswerte krimineller Herkunft verfügen und hätten kein Geld gewaschen. Auch sei kein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden. Keine einzige Schilderung des NDB sei belegt oder substantiiert. Folglich dürfe dem Amtsbericht des NDB keine Bedeutung zugemessen werden. Zudem behaupte der NDB ausdrücklich nicht, sie - die Beschwerdeführenden - würden die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Ein allfälliger Reputationsschaden für die Schweiz stelle hingegen keinen Rechtsgrund für die Verweigerung der Erteilung einer Einbürgerungsbewilligung dar. Bezüglich des ehemaligen Einsitzes des Beschwerdeführers 1 als Stiftungsratsmitglied der G._______ und der I._______ sei festzuhalten, dass diese einen wohltätigen und nicht einen gewerblichen Zweck hätten. Beide seien jedoch inaktiv und der Beschwerdeführer 1 sei nie für sie tätig gewesen. Auch habe er keine Vergütungen erhalten. Sämtliche Einbürgerungskriterien seien erfüllt, entsprechend müsse ihnen - den Beschwerdeführenden - die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt werden. 8.5 In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2024 halten die Beschwerdeführenden zum Artikel von Radio Svoboda fest, dieses Medium werde vom Kongress der Vereinigten Staaten finanziert. Diese hätten gegen Igor Kolomoisky ein Einreiseverbot verhängt, entsprechend sei Radio Svoboda bei seiner Berichterstattung nicht frei von Interessenkonflikten. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 «gérante» der monegassischen Gesellschaften M._______ und der N._______ gewesen sei, lasse sich nicht schliessen, dass sie auch wirtschaftlich an den Vermögenswerten der Gesellschaften beteiligt sei. Die Angaben im Artikel würden sich selbst widersprechen, heisse es doch, sie sei wirtschaftliche Eigentümerin von Immobilien in Paris und eines Schlosses aus dem 15. Jahrhundert und gleichzeitig, dass ihr [Familienangehöriger] der Eigentümer der von den erwähnten Gesellschaften gehaltenen Immobilien sei. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Geschäftsführers einer Société Civile Particulière an ihr sei nach monegassischem Recht nicht erforderlich. Igor Kolomoisky sei weder wirtschaftlich an den Gesellschaften beteiligt noch verfüge er über eine Organstellung oder übe eine sonstige Funktion in den monegassischen Gesellschaften aus. Die Herkunft des Vermögens der Beschwerdeführerin sei bereits in der Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2020 erklärt und belegt worden. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich im Urteil F-3219/2020 auf den OCCRP-Artikel. Der Artikel von Radio Svoboda stütze sich dagegen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Nun habe dieses den Artikel von Radio Svoboda als Beweismittel ins Beschwerdeverfahren aufgenommen. Dies wirke wie eine positive Rückkoppelung. Das Urteil, mit welchem die Verleumdungsklage der Beschwerdeführerin gegen den Autor des NEWS Artikel 1 «Infamous Ukrainian Oligarch Used Monaco Front Companies to Facilitate Money-Laundering» und die NORTH EAST WEST SOUTH SARL abgewiesen worden sei, stütze unter anderem darauf ab, dass der NEWS Artikel 1 die Beschwerdeführerin 2 nicht als Beteiligte oder Nutzniesserin der von Igor Kolomoisky angeblich begangenen Geldwäschereidelikte darstelle. Es erstaune, dass das Bundesverwaltungsgericht Internetartikel von überwiegend nicht renommierten Herausgebern als Beweismittel in das Beschwerdeverfahren beiziehe. Es sei ferner unverständlich, weshalb Artikel über Igor Kolomoisky rechtserheblich sein sollten, nachdem das Bundesgericht die Berücksichtigung des Verhaltens von Familienmitgliedern von einbürgerungswilligen Personen, welches keinen Bezug zu Letzteren habe, als rechtsstaatlich unzulässige Sippenhaft gerügt habe. Mit ihrer Antwort auf das Amtshilfeersuchen bestätige die Bundesanwaltschaft, dass sie - die Beschwerdeführenden - keine deliktischen Handlungen begangen haben noch an solchen beteiligt waren oder von solchen einen Vorteil gezogen haben. Auch widerspreche die Bundesanwaltschaft dem NDB, wonach die Grenzen der geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 2 und jenen ihres [Familienangehörigen]s fliessend seien. 9. 9.1 Im Bereich der ordentlichen Einbürgerungen verfügt das SEM über einen grossen Ermessensspielraum. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (Urteil F-5929/2018 E. 5.3; Hartmann/Merz, a.a.O., Rz. 12.12). Ein Teil der Lehre spricht dagegen von einem quasi-Anspruch auf Einbürgerung (vgl. Sow/Mahon, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 8 ff.). Mit der Einbürgerung kommt der Staat jedenfalls nicht bloss einem Wunsch der gesuchstellenden Person nach, sondern wahrt gleichzeitig seine eigenen Interessen (BVGE 2019 VII/5 E. 6.1.2). Dem Ermessen des SEM sind insbesondere durch das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot Schranken gesetzt (vgl. zum Ganzen Urteil F-5929/2018 E. 5.3; vgl. ferner Urteil F-4866/2018 E. 6.6; Sow/Mahon, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 6 ff.). 9.2 Bei sicherheitsrelevanten Einschätzungen, zu deren Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser in der Lage ist, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von deren Einschätzung ab (vgl. ausführlich dazu BVGE 2019 VII/5 E. 6.4; vgl. ferner BVGE 2008/18 E. 4; Urteile des BVGer C-1124/2006 E. 4.4; F-349/2016 vom 10. Mai 2019 E. 6.4; Sow/Mahon, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 40). Die Definition des Massstabs für sicherheitsrelevante Bedenken obliegt den Verwaltungsbehörden und nicht dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff. und 2.161). 10. 10.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass den Beschwerdeführenden die Einsicht in die Akten Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28 und 31 (Dossier F-3219/2020) teilweise verweigert wurde. Auf diese wird nachfolgend nur dann zum Nachteil der Beschwerdeführenden abgestellt, wenn ihnen vom für die Sache wesentlichen Akteninhalt Kenntnis und die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. Zwischenverfügung vom 18. November 2020). 10.2 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1C_141/2022 in E. 4.2 fest, die Verfassungsmässigkeit einer Einbürgerung setze eine individuelle Prüfung und Zuordnung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Ohne eigenen Bezug zum Sicherheitsrisiko, das von Familienangehörigen ausgehe, könne ein solches bei der ordentlichen Einbürgerung nicht von Belang sein. Die familiäre Beziehung für sich allein genüge dafür nicht. Etwas anderes liefe auf eine rechtsstaatlich unzulässige Sippenhaft im Einbürgerungsverfahren hinaus. Ein Rückgriff auf enge familiäre Bande zur Begründung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei demnach nicht ausgeschlossen, aber zur Verweigerung der Einbürgerung nur dann zulässig, wenn die betroffene einbürgerungswillige Person selbst zur Förderung der Gefährdungslage beiträgt oder davon bewusst massgeblich profitiert bzw. beigetragen oder profitiert hat. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Vorab ist jedoch zwecks Darlegung des Gesamtkontexts auf die Person von Igor Kolomoisky einzugehen. 10.2.1 Igor Kolomoisky wird der Geldwäscherei, der Veruntreuung und des Betrugs im Zusammenhang mit dem PrivatBank-Skandal in der Ukraine verdächtigt. Ihm wird vorgeworfen, Beträge in Milliardenhöhe der PrivatBank veruntreut und danach gewaschen zu haben, indem er über Briefkastenfirmen Immobilien unter anderem in den USA und Europa gekauft haben soll. Aufgrund dessen hat das U.S. Justizministerium eine zivilrechtliche Einziehungsklage gegen ihn erhoben (The United States Department of Justice [DoJ], Justice Department Seeks Forfeiture of Third Commercial Property Purchased with Funds Misappropriated from PrivatBank in Ukraine, 30.12.2020, und DoJ, Justice Department Seeks Forfeiture of Two Commercial Properties Purchased with Funds Misappropriated from PrivatBank in Ukraine, 06.08.2020, , beide abgerufen am 5.06.2024). Ferner verhängten die USA ein Einreiseverbot gegen ihn und seine Familie wegen Korruptionsvorwürfen (U.S. Department of State, Public Designation of Oligarch and Former Ukrainian Public Official Ihor Kolomoyskyy Due to Involvement in Significant Corruption, 05.03.2021, , abgerufen am 5.06.2024; vgl. ferner zum Ganzen The New York Times, U.S. Sanctions Key Ukrainian Oligarch, 05.03.2021, , abgerufen am 5.06.2024). Die PrivatBank hat in Genf und in London Klage gegen Igor Kolomoisky eingereicht (Reuters, Ukraine's central bank files Swiss court claim against PrivatBank's former owner, 19.12.2018, , abgerufen am 5.06.2024; Brick Court, Chancery Division rejects application to cross-examine on Bitcoin asset in $1.9bn claim, 24.02.2021 , abgerufen am 5.06.2024). Des Weiteren reichte die PrivatBank im Mai 2019 eine Klage gegen Igor Kolomoisky und weitere Personen beim Court of Chancery in Delaware ein ( , abgerufen am 5.06.2024). Igor Kolomoisky soll zudem den heutigen Präsidenten Volodymyr Zelensky bei den Präsidentschaftswahlen in der Ukraine im Jahr 2019 in erheblichem Umfang unterstützt und in der Folge bedeutenden Einfluss auf ihn ausgeübt haben (The Washington Post, Zelensky wants to break oligarchs' grip on Ukraine. But at least one was once a pal, 10.02.2020, https://www.washingtonpost.com/world/europe/ukraines-zelensky-wants-to-end-oligarchs-grip-but-at-least-one-was-once-a-pal/2020/02/09/b8d06922-3709-11ea-a1ff-c48c1d59a4a1_story.html >; Atlantic Council, Will Zelenskyy target all Ukrainian oligarchs equally?, 10.07.2021, , beide abgerufen am 5.06.2024). Von der New York Times wurde Igor Kolomoisky im bereits erwähnten Artikel aus dem Jahr 2021 als mächtigster Mann der Ukraine ausserhalb der Regierung bezeichnet. Gemäss einem Artikel der NZZ hat das ukrainische Antikorruptionsbüro (NABU) im Dezember 2021 die Schweiz um Rechtshilfe ersucht, weil zwischen 2010 und 2016 über 4 Milliarden Dollar von der Filiale der PrivatBank auf Zypern auf Konten in der Schweiz geflossen sein sollen. In der gleichen Angelegenheit habe die Bundesanwaltschaft im Februar 2020 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Geldwäscherei gegen die beiden früheren Mehrheitsaktionäre der PrivatBank, also Igor Kolomoisky und Gennadiy Bogolyubov, eröffnet (NZZ, Ukrainische Oligarchen im Visier der Schweizer Justiz, 3.09.2023, , abgerufen am 5.06.2024). Letzteres hat die Bundesanwaltschaft am 29. Februar 2024 bestätigt. Im Übrigen wurde Igor Kolomoisky im September 2023 wegen Verdachts auf Betrug und Geldwäscherei in der Ukraine in Untersuchungshaft versetzt (tagesschau.de, Ukrainischer Oligarch Kolomojskyj in U-Haft, 3.09.2023, , abgerufen am 5.06.2024) und ihm soll die ukrainische Staatsbürgerschaft entzogen worden sein (The Washington Post, Ukrainian oligarch Ihor Kolomoisky under pressure in criminal cases, 17.09.2023, , abgerufen am 5.06.2024). 10.3 Die Vorinstanz verweist auf die geschäftlichen Verflechtungen zwischen den Beschwerdeführden und Igor Kolomoisky und führt aus, diese seien Eigentümer von mehreren Immobilien im In- und Ausland, davon von einer Villa im Wert von mehreren Millionen Franken sowie einer Wohnung in F._______. Zudem seien sie Eigentümer von Immobilien in Frankreich. Ihre Geschäftstätigkeit würde ihnen den Erwerb solcher Immobilien nicht ermöglichen. Die Beschwerdeführenden haben zu diesen Vorwürfen Stellung genommen und mehrere Beweismittel eingereicht, weshalb ihr Einwand, die Vorbringen der Vorinstanz seien zu wenig substantiiert, um sich dazu äussern zu können, fehlgeht. Sie reichten ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin 2 vom 3. September 2004 ein, in welchem dieser bestätigt, seiner Tochter USD 25 Mio. geschenkt zu haben. Des Weiteren haben sie die erste Seite eines undatierten «framework agreement» zwischen der Beschwerdeführerin und der damaligen Bank Clariden Leu (später Credit Suisse) zu den Akten gereicht, aus welchem hervorgeht, dass diese der Beschwerdeführerin 2 einen Kredit in der Höhe von CHF 28 Mio. für den Erwerb einer Immobilie in O._______ gewährt, deren Wert sich gemäss Angaben der Beschwerdeführenden auf CHF 31 Mio. beläuft. Wiederum gemäss Angaben der Beschwerdeführenden datiert dieses «framework agreement» aus dem Jahr 2010. Ferner haben sie ein «product agreement» vom 5. April 2006 zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der damaligen Bank Leu eingereicht, worin festgehalten wird, dass die Bank der Beschwerdeführerin 2 einen Kredit in der Höhe von rund CHF 5.6 Mio. für die Wohnung an der P._______ in F._______ gewährt hat. Der Erwerb der Immobilie in O._______ fällt in jenen Zeitraum, in welchem Igor Kolomoisky Gelder der PrivatBank veruntreut haben soll (2008 bis 2016). 10.4 Aus der aktuellen Medienberichterstattung geht hervor, dass der Beschwerdeführerin 2, neben den erwähnten Immobilien in der Schweiz (Immobilie in O._______ und Wohnung in F._______), mehrere Luxuswohnungen in Paris und ein Schloss aus dem 15. Jahrhundert am französischen Ufer des Genfersees gehören. Dabei wird in den Medien der Verdacht geäussert, sie wasche dadurch für ihren [Familienangehörigen] Geld, welches dieser zu Lasten der PrivatBank veruntreut haben soll. 2018 habe die Q._______, deren Begünstigte die Beschwerdeführerin 2 sei, sechs Immobilien und Parkplätze in unmittelbarer Nähe zum Eiffelturm erworben. Das R._______ sei 2014 von Unternehmen erworben worden, welche der Beschwerdeführerin 2 gehören würden. Es sei von der Frau von S._______, einem ehemaligen Geschäftspartner von Igor Kolomoisky, gekauft worden ([...]); Kyiv Post, Ukrainian Oligarch Owns Medieval Chateau in France, 21.04.2023, https://www.kyivpost.com/post/16126 >; News.mc, Infamous Ukrainian Oligarch Used Monaco Front Companies to Facilitate Money-Laundering, 2.05.2023, , alle abgerufen am 5.06.2024). Die Beschwerdeführenden halten fest, dass sich aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin 2 «gérante» der Gesellschaften M._______ und der N._______ gewesen sei, nicht schliessen lasse, dass sie auch wirtschaftlich an den Vermögenswerten der Gesellschaften beteiligt sei. Dies trifft zu, jedoch stützen die erwähnten Artikel nicht auf die Funktion der Beschwerdeführerin als «gérante» ab, sondern auf ihnen vorliegende Dokumente («laut Dokumenten» im bereits zitierten Artikel von Radio Svoboda). Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführenden die im Artikel gemachte Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 sei an den erwähnten Immobilien wirtschaftlich berechtigt, nicht explizit bestreiten. Im Artikel «Oligarch Toys: planes, palaces & other posh possessions» vom 13. August 2021 der Kyiv Post wird festgehalten, Kolomoisky sei Eigentümer einer Villa am Genfersee, welche jedoch auf den Namen der Beschwerdeführerin 2 registriert sei ( , abgerufen am 5.06.2024). Der Einwand der Beschwerdeführenden, Kolomoisky sei mit einer WFO belegt, weshalb er keine Vermögenswerte zu Gunsten der Beschwerdeführenden anlegen könne, geht fehl: Zum einen wurden die in Frage stehenden Immobilien grösstenteils vor der Verhängung der WFO (Dezember 2017) erworben. Entsprechend besteht auch kein Widerspruch in den Erklärungen des NDB, wenn dieser ausführt, die Beschwerdeführerin 2 unterstütze Igor Kolomoisky aufgrund der WFO finanziell und gleichzeitig festhält, Igor Kolomoisky würde Vermögenswerte in den Unternehmen der Beschwerdeführenden anlegen. Zum anderen wurde die WFO, wie aus den von den Beschwerdeführenden selbst eingereichten Unterlagen hervorgeht (Beilagen 1, 2 und 6 zur Stellungnahme vom 12. Juli 2023), im Umfang von USD 2.6 Milliarden verhängt. Dies nicht nur gegen Igor Kolomoisky, sondern auch gegen seinen Geschäftspartner Gennadiy Bogolyubov und mehrere mutmasslich von ihnen kontrollierte Unternehmen. Die WFO wurde verhängt, um die geltend gemachten Forderungen der PrivatBank zu sichern, daraus resultiert auch ihre Höhe. Allein im Rechtshilfeersuchen des NABU von Dezember 2021 ist von Geldflüssen in der Höhe von über 4 Milliarden Dollar von der Filiale der PrivatBank auf Zypern auf Konten in der Schweiz die Rede. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, die WFO beschlage das gesamte Vermögen von Igor Kolomoisky. Schliesslich kann die Ausgestaltung einer WFO variieren. Beispielsweise können von einer WFO Transaktionen des üblichen Geschäftsverkehrs ausgenommen werden. Die erwähnten Medienberichte beziehungsweise der darin implizit geäusserte Verdacht der Geldwäscherei durch die Beschwerdeführerin 2 stimmen überein mit den Aussagen im Amtsbericht des NDB vom 4. April 2023 und des fedpol vom 20. März 2023. Auffällig ist, dass sämtliche Immobilien erworben worden sind, nachdem Igor Kolomoisky Gelder der PrivatBank veruntreut haben soll. Gleichzeitig zeigen die Beschwerdeführenden keine Einkommensquellen auf, welche den Erwerb mehrerer Immobilien im mehrstelligen Millionenbereich ermöglichen würden. Die von ihnen ins Feld geführten Hypotheken und die Schenkung des Vaters der Beschwerdeführerin 2 vermögen die Finanzierung nur eines Teils der in Frage stehenden Immobilien zu erklären. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden wären Steuerdokumente durchaus geeignet, die in Frage stehenden Vermögenswerte zu plausibilisieren, widerspiegeln sie doch die Quelle des Vermögens, indem sie die Einkommensverhältnisse und allfällige Schenkungen abbilden. Entsprechend vermag es zu erstaunen, dass die Beschwerdeführenden keine Steuerdokumente eingereicht haben. Auch zu den Einkünften aus ihrer Geschäftstätigkeit machen sie keinerlei Angaben. 10.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführenden, der Artikel von Radio Svoboda stütze sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3219/2020 und dieses habe den Artikel von Radio Svoboda als Beweismittel ins Beschwerdeverfahren aufgenommen, was einer positiven Rückkoppelung gleichkomme, Folgendes festzuhalten: Im Artikel von Radio Svoboda wird kurz dargelegt, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3219/2020 die Beschwerde der Beschwerdeführenden abgewiesen hat. Daneben enthält der Artikel Informationen, welche nicht Gegenstand des Urteils F-3219/2020 bildeten beziehungsweise nicht bilden konnten, da sie dem Gericht zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt waren. Von einer «positiven Rückkoppelung» kann somit nicht die Rede sein. Ferner gilt es festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Hauptsache auf die ausführlichen Berichte des NDB und des fedpol stützt. 10.6 Im Artikel des OCCRP wird die J._______, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin 2 ist, als «Kolomoisky's family business office» (Geschäftsbüro der Kolomoisky Familie) bezeichnet. Der Briefkasten des Unternehmens befinde sich zudem an derselben Adresse wie die Wohnung der Familie Kolomoisky. Seit 2004 handle die Beschwerdeführerin 2 im Namen von Kolomoisky oder unterstütze ihn bei seinen Geschäften. So habe sie beispielsweise 2007 ein «Subscription Agreement» als Zeugin unterzeichnet, in dessen Rahmen Kolomoisky Anteile an der Central European Media Enterprises Ltd. erworben hat. Im Übrigen werden die Beschwerdeführenden, entgegen ihrer Behauptung, in mehreren Artikeln im Zusammenhang mit Igor Kolomoisky erwähnt. Neben dem Artikel des OCCRP unter anderem in zwei Artikeln der intelligenceonline.com (Intelligence Online, The Kolomoisky clan takes its ease on the Swiss Riviera as Privatbank's US lawsuit is put on hold, 01.09.2021 https://www.intelligenceonline.com/corporate-intelligence/2021/09/01/the-kolomoisky-clan-takes-its-ease-on-the-swiss-riviera-as-privatbank-s-us-lawsuit-is-put-on-hold,109688364-art > und Intelligence Online ,Tracked by Kyiv, Kolomosiky clan cuts exposure in Switzerland, 27.08.2021, , beide abgerufen am 5.06.2024), dem bereits erwähnten Artikel «Oligarch Toys: planes, palaces & other posh possessions», einem Steckbrief der thepage.ua zu Igor Kolomoisky (The page, Ihor Kolomoisky, undatiert, , abgerufen am 5.06.2024) und einem Artikel der Business Media Georgia, in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer 1 Aktionär eines Unternehmens ist, in welches Igor Kolomoisky USD 50 Mio. investiert hat. Die übrigen Aktionäre seien Personen aus dem Umfeld von Igor Kolomoisky, darunter auch T._______, (Business Media Georgia, Georgian Manganese, Vartsikhe HPP and Bitcoins - Sanctioned Igor Kolomoisky's Propterty in Georgia, 09.03.2021, https://bm.ge/en/article/georgian-manganese-vartsikhe-hpp-and-bitcoins---sanctioned-igor-kolomoiskys-property-in-georgia/77513 >, abgerufen am 5.06.2024). Dieser ist ein Geschäftspartner Kolomoiskys und soll in die Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit dem PrivatBank-Skandal involviert sein (DoJ, Justice Department Seeks Forfeiture of Third Commercial Property Purchased with Funds Misappropriated from PrivatBank in Ukraine, 30.12.2020, , abgerufen am 5.06.2024). Derselbe T._______ ist Mitglied der I._______ und der G._______, deren Mitglieder auch der Beschwerdeführer und Igor Kolomoisky waren (s. Handelsregister des Kantons F._______). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden ist keine der genannten Stiftungen inaktiv (s. Handelsregister des Kantons F._______). Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 in diesen beiden Stiftungen ist insofern von Interesse, als aus dem Amtsbericht des NDB vom 4. April 2023 hervorgeht, dass Igor Kolomoisky seine wirtschaftlichen Interessen über jüdische Gemeinschaften propagiert (s. dort S. 2). Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 1 während rund acht Jahren Mitglied einer inaktiven Stiftung gewesen sein soll. 10.7 Nach dem Gesagten liegen konkrete Indizien vor, welche auf Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und Igor Kolomoisky hinweisen, die über die familiären Beziehungen hinausgehen. Deren unbelegte Behauptung, der Artikel der OCCRP sei im Auftrag von H._______ - einem Rivalen Kolomoiskys - verfasst worden, erscheint angesichts der Urheberschaft des Artikels zweifelhaft, handelt es sich doch beim OCCRP um ein Journalisten-Kollektiv, welches keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Unabhängigkeit gibt. Ferner ist das «Subscription Agreement», auf welches der Artikel des OCCRP Bezug nimmt, auf der Website der amerikanischen Securities and Exchange Commission abrufbar ( https://www.sec.gov/Archives/edgar/data/925645/ 000114036107020694/ex4_02.htm >, abgerufen am 5.06.2024), was die Glaubwürdigkeit des Artikels stützt. Zudem werden ähnliche Inhalte wie im OCCRP-Artikel in mehreren anderen Medien wiedergegeben. Schliesslich sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, im Artikel des OCCRP werde zu Unrecht behauptet, Igor Kolomoisky hätte im Rahmen einer parlamentarischen Anhörung zugegeben, Wiktor Pinchuk, einen vermögenden Geschäftsmann, bestochen zu haben. Aus dem Protokoll dieser Anhörung geht hervor, dass Igor Kolomoisky zugegeben hat, USD 5 Mio. an U._______ gezahlt zu haben. Auf die Frage, ob es sich dabei um Schmiergelder gehandelt hat, antwortete er: «Wir wissen doch, dass derjenige, der Schmiergeld bezahlt und freiwillig zuerst darüber spricht, ungeschoren bleibt» (S. 11 des übersetzten Protokolls). Diese Aussage lässt sich als implizites Eingeständnis verstehen. Es gelingt den Beschwerdeführenden somit nicht, begründete Zweifel am Inhalt des Artikels des OCCRP aufkommen zu lassen. Zudem stellt dieser, wie oben dargelegt, nicht die einzige Quelle dar, welche geschäftliche Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und Igor Kolomoisky offenlegt (vgl. bspw. die bereits zitierten Artikel der kyivpost oder der Business Media Georgia). 10.8 Wenngleich die Verfügung der Vorinstanz in einzelnen Punkten Anlass zu Kritik bietet (vgl. E. 6.2), sind die Überlegungen der Vorinstanz insgesamt sachgerecht, weshalb nicht in ihr Ermessen einzugreifen ist (vgl. E. 9.2). Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, die Zweifel am Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 14 aBüG) auszuräumen. Es bestehen konkrete Indizien, wonach sie, und in besonderem Masse die Beschwerdeführerin 2, durch ihre engen geschäftlichen Verbindungen zu Igor Kolomoisky einen Bezug zum Sicherheitsrisiko haben, welches von diesem ausgeht und sie zur Förderung der Gefährdungslage beitragen und bewusst massgeblich davon in finanzieller Hinsicht profitieren. Im Vordergrund steht dabei der Verdacht der Gelwäscherei, der von mehreren Quellen, darunter dem NDB und dem fedpol, gestützt auf konkrete Indizien, geäussert wird. Wie bereits dargelegt (E. 7.4), setzt Art. 14 Bst. d aBüG keine rechtskräftige Verurteilung beziehungsweise den Nachweis einer Straftat voraus. Der Umstand, dass gegen die Beschwerdeführenden in der Schweiz (allenfalls noch) keine Strafuntersuchung eröffnet worden ist, ist folglich unerheblich. Es genügt, wenn hinreichend konkrete Indizien auf die Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz hindeuten. Nochmals ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beurteilung dieses Kriteriums strengen Massstäben zu genügen hat, da das Bürgerrecht eine dauerhafte und rechtlich verbindliche Bindung an den Schweizer Staat darstellt, welche die Garantie eines definitiven Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1 BV) sowie eines diplomatischen und konsularischen Schutzes im Ausland beinhaltet (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2). 10.9 Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 1C_141/2022 in E. 4.4 fest, die Beschwerdeführenden würden seit Jahren in der Schweiz leben, ohne dass die Behörden darin bisher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erblickt zu haben scheinen. Das Bundesverwaltungsgericht werde zu prüfen und gegebenenfalls zu erläutern haben, weshalb es sich unter dem Gesichtspunkt des Gefährdungskriteriums rechtfertigen sollte, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz als unbedenklich, deren Einbürgerung aber als ausgeschlossen zu beurteilen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das Kriterium, wonach ein Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden darf (Art. 14 Bst. d aBüG), nie zur Anwendung gelangen dürfte, wenn ein langjähriger Aufenthalt dessen Anwendung ausschliessen würde, stellt doch ein langjähriger Aufenthalt gerade eine Voraussetzung für die ordentliche Einbürgerung dar (12 Jahre gemäss Art. 15 aBüG). Entsprechend verkäme Art. 14 Bst. d aBüG zu totem Buchstaben, da bei jeder ordentlichen Einbürgerung per definitionem ein langjähriger Aufenthalt vorliegt. Dies umso mehr, als das Kriterium von Art. 14 Bst. d aBüG auch für den Widerruf einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung gilt (Art. 62 Abs. 1 Bst. c bzw. Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG). So könnte bei jeder ordentlichen Einbürgerung eingewendet werden, die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sei nicht widerrufen worden, weshalb keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegen könne. Der Umstand jedoch, dass den Beschwerdeführenden eine Niederlassungsbewilligung erteilt und diese bisher nicht widerrufen worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG), lässt nicht den Schluss zu, dass das Kriterium von Art. 14 Bst. d aBüG erfüllt ist beziehungsweise dass keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegt. Aus der Tatsache, dass die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen worden ist, kann für die vorliegende Streitsache nichts abgeleitet werden. 10.10 Zusammenfassend bestehen konkrete Indizien, wonach die Beschwerdeführenden, und in besonderem Masse die Beschwerdeführerin 2, enge geschäftliche Verbindungen zu Igor Kolomoisky pflegen und davon in finanzieller Hinsicht massgeblich profitieren. Im Vordergrund steht dabei der Verdacht der Gelwäscherei. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Vorinstanz - unter Berücksichtigung ihres grossen Ermessens in diesem Bereich - die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, nicht zu beanstanden. 10.11 Der Beschwerdeführer 3 erfüllt die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aBüG noch nicht, weshalb eine selbständige Einbürgerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Es steht ihm jedoch frei, ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen, sobald er die Wohnsitzerfordernisse, welche sich dann jedoch nach dem neuen und diesbezüglich für den Beschwerdeführer 3 günstigeren BüG richten werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 BüG), erfüllen wird. 10.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einbürgerungsbewilligung im Ergebnis zu Recht verweigert hat.

11. Die vorinstanzliche Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1'500.- belaufen, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und [das Migrationsamt] in F._______. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: